TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/5 B3 307551-3/2009

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Veröffentlicht am 05.04.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
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  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
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  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B3 307.551-3/2009/2E

B3 413.211-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde (1.) der XXXX, und (2.) des XXXX, beide kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom (1.) 20. Mai 2009 und (2.) 29. April 2010, Zlen. (1.) 06 06.359/2-BAE undDer Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde (1.) der römisch 40 , und (2.) des römisch 40 , beide kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom (1.) 20. Mai 2009 und (2.) 29. April 2010, Zlen. (1.) 06 06.359/2-BAE und

(2.) 10 01.255-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde von XXXX gegen die Spruchteile I. und II. des erstangefochtenen Bescheides wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Asylgesetz 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (AsylG 2005) abgewiesen.1. Die Beschwerde von römisch 40 gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des erstangefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, Asylgesetz 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (AsylG 2005) abgewiesen.

2. Die Beschwerde von XXXX gegen die Spruchteile I. und II. des zweitangefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.2. Die Beschwerde von römisch 40 gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des zweitangefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

3. Den Beschwerden gegen die Spruchteile III. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß § 10 Abs. 5 iVm Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 festgestellt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.3. Den Beschwerden gegen die Spruchteile römisch drei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß Paragraph 10, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 festgestellt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (eine Mutter und ihr minderjähriger Sohn) sind kosovarische Staatsangehörige ashkalischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens.

2. Die (damals minderjährige) Erstbeschwerdeführerin reiste am 17. Juni 2006 gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern in Österreich ein und stellte - vertreten durch ihre Mutter - am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Mit Bescheid vom 7. Mai 2007, Zl. 06 06.359/1-BAE, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (FrÄG 2009) ab (Spruchpunkte I. und II.), erkannte der Erstbeschwerdeführerin weder den Status der Asylberechtigten noch den einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid vom 7. Mai 2007, Zl. 06 06.359/1-BAE, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (FrÄG 2009) ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erkannte der Erstbeschwerdeführerin weder den Status der Asylberechtigten noch den einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus (Spruchpunkt römisch drei.).

4. Nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 8. November 2007, Zl. 307.551-2/5E-IX/49/07, die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. des oben unter Punkt 3. angeführten Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF vor dem FrÄG 2009 ab, (hingegen) gab er ihrer Berufung gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides statt und erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu; gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. erteilte er ihr eine bis zum 7. November 2008 gültige Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte und behob den Ausweisungsspruch des Bundesasylamtes. Begründend hielt der unabhängige Bundesasylsenat nach Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zur Situation im Kosovo, zur Person und den Fluchtgründen der Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes fest: Die Erstbeschwerdeführerin sei serbische Staatsangehörige ashkalischer Volksgruppenangehörigkeit muslimischen Glaubens und stamme aus dem Kosovo. Sie sei die Tochter von XXXX (siehe hg. Zl. 307.547) und XXXX (siehe hg. Zl. 307.548) und die Schwester von XXXX (siehe hg. Zl. 307.553), XXXX (siehe hg. Zl. 307.552),XXXX (siehe hg. Zl. 307.549) und XXXX (siehe hg. Zl. 307.550). Die Erstbeschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo zusammen mit ihren Familienmitgliedern in einem Haus in XXXX gewohnt und dort eine Landwirtschaft betrieben. Im Sommer 1999 sei die Mutter der Erstbeschwerdeführerin von 2 Männern albanischer Volksgruppenzugehörigkeit vergewaltigt worden. Ein dritter Mann habe sie dabei festgehalten. Fluchtauslösende Ereignisse seien der daraus resultierende schlechte gesundheitliche Zustand der Mutter der Erstbeschwerdeführerin und der Umstand gewesen, dass am 13. Mai 2006 3 Männer mit Waffengewalt vom Vater der Erstbeschwerdeführerin Geld gefordert hätten, weil sie aufgrund der Bautätigkeiten der Brüder ihres Vaters davon ausgegangen seien, dass dieser vermögend sei. Ihr Vater sei von den Männern geohrfeigt, an den Haaren gezerrt und insofern beschimpft worden, dass er "als Ashkali nach Serbien" gehen solle. Verletzt worden sei er dabei nicht. Am nächsten Tag habe ihr Vater diesen Vorfall bei der Polizeistation in Istog angezeigt. Dort sei seine Anzeige aufgenommen und Ermittlungen eingeleitet worden. Am 14. Juni 2006 habe die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Familienmitgliedern den Kosovo verlassen. Seit Oktober 2006 befinde sich ihre Mutter in Österreich in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. Vom 5. März bis 28. Juni 2007 sei sie in stationärer Behandlung in der Landesnervenklinik XXXX gewesen. Sie leide aufgrund der erlittenen Vergewaltigungen an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und Suizidgedanken. Eine Abschiebung der Mutter der Erstbeschwerdeführerin in den Kosovo würde eine erhebliche Retraumatisierung bewirken, wobei insbesondere auf die Befundberichte der Landesnervenklinik XXXX(OZ 2) hingewiesen wurde. In rechtlicher Hinsicht führte der unabhängige Bundesasylsenat zur Abweisung des Asylantrages der Erstbeschwerdeführerin Folgendes aus:4. Nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 8. November 2007, Zl. 307.551-2/5E-IX/49/07, die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben unter Punkt 3. angeführten Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2009 ab, (hingegen) gab er ihrer Berufung gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides statt und erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu; gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. erteilte er ihr eine bis zum 7. November 2008 gültige Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte und behob den Ausweisungsspruch des Bundesasylamtes. Begründend hielt der unabhängige Bundesasylsenat nach Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zur Situation im Kosovo, zur Person und den Fluchtgründen der Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes fest: Die Erstbeschwerdeführerin sei serbische Staatsangehörige ashkalischer Volksgruppenangehörigkeit muslimischen Glaubens und stamme aus dem Kosovo. Sie sei die Tochter von römisch 40 (siehe hg. Zl. 307.547) und römisch 40 (siehe hg. Zl. 307.548) und die Schwester von römisch 40 (siehe hg. Zl. 307.553), römisch 40 (siehe hg. Zl. 307.552),römisch 40 (siehe hg. Zl. 307.549) und römisch 40 (siehe hg. Zl. 307.550). Die Erstbeschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo zusammen mit ihren Familienmitgliedern in einem Haus in römisch 40 gewohnt und dort eine Landwirtschaft betrieben. Im Sommer 1999 sei die Mutter der Erstbeschwerdeführerin von 2 Männern albanischer Volksgruppenzugehörigkeit vergewaltigt worden. Ein dritter Mann habe sie dabei festgehalten. Fluchtauslösende Ereignisse seien der daraus resultierende schlechte gesundheitliche Zustand der Mutter der Erstbeschwerdeführerin und der Umstand gewesen, dass am 13. Mai 2006 3 Männer mit Waffengewalt vom Vater der Erstbeschwerdeführerin Geld gefordert hätten, weil sie aufgrund der Bautätigkeiten der Brüder ihres Vaters davon ausgegangen seien, dass dieser vermögend sei. Ihr Vater sei von den Männern geohrfeigt, an den Haaren gezerrt und insofern beschimpft worden, dass er "als Ashkali nach Serbien" gehen solle. Verletzt worden sei er dabei nicht. Am nächsten Tag habe ihr Vater diesen Vorfall bei der Polizeistation in Istog angezeigt. Dort sei seine Anzeige aufgenommen und Ermittlungen eingeleitet worden. Am 14. Juni 2006 habe die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Familienmitgliedern den Kosovo verlassen. Seit Oktober 2006 befinde sich ihre Mutter in Österreich in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. Vom 5. März bis 28. Juni 2007 sei sie in stationärer Behandlung in der Landesnervenklinik römisch 40 gewesen. Sie leide aufgrund der erlittenen Vergewaltigungen an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und Suizidgedanken. Eine Abschiebung der Mutter der Erstbeschwerdeführerin in den Kosovo würde eine erhebliche Retraumatisierung bewirken, wobei insbesondere auf die Befundberichte der Landesnervenklinik XXXX(OZ 2) hingewiesen wurde. In rechtlicher Hinsicht führte der unabhängige Bundesasylsenat zur Abweisung des Asylantrages der Erstbeschwerdeführerin Folgendes aus:

Wie sich aus den Feststellungen zur Situation im Kosovo ergebe, gehe UNHCR in seinem Positionspapier vom Juni 2006 angesichts der im vorangegangenen Jahr positiven Entwicklung der Sicherheitssituation im Kosovo davon aus, dass Angehörige der Ashkali im Allgemeinen nicht mehr internationalen Schutzes bedürften. Eine asylrelevante Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ashkalischen Volksgruppe sei daher nicht gegeben. Hinsichtlich der erlittenen Vergewaltigungen der Mutter der Erstbeschwerdeführerin im Sommer 1999 fehle es an der asylrelevanten Aktualität, weil sie erst 7 Jahre später aus dem Kosovo geflüchtet sei. Bei dem Übergriff, der am 13. Mai 2006 auf den Vater der Erstbeschwerdeführerin verübt worden sei, handle es sich um einen Übergriff von Privaten, der bewirken sollte, Geld vom Genannten zu erhalten. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass dieser Übergriff darauf ausgerichtet gewesen sei, die Erstbeschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder als Angehörige der ashkalischen Volksgruppe aus dem Kosovo zu vertreiben. Abgesehen davon sei der gegen diesen Übergriff erhobenen Anzeige nachgegangen worden, was für die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden im Kosovo spreche. Die von der Erstbeschwerdeführerin darüber hinaus geltend gemachten Benachteiligungen (Beschimpfungen durch die Bevölkerung) würden nicht die Intensität einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erreichen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie von Mitschülern wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali geschlagen worden seien. Sofern die Erstbeschwerdeführerin wirtschaftliche Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates ins Treffen führe, sei darauf hinzuweisen, dass alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden könne und eine der Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich aus Gründen der GFK drohende Verfolgung nicht ersichtlich sei. Zur Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten führte der unabhängige Bundesasylsenat aus, aufgrund der Feststellungen zu den Fluchtgründen sowie zum Gesundheitszustand der Mutter der Erstbeschwerdeführerin müsse angenommen werden, dass deren Abschiebung Art. 3 EMRK verletzen würde. Kraft Familienverfahrens nach § 34 Asylgesetz 2005 idF vor dem FrÄG 2009 sei der Erstbeschwerdeführerin ebenfalls der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren gewesen. Da der unabhängige Bundesasylsenat mit gegenständlicher Entscheidung erstmals festgestellt habe, dass der Erstbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, sei eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer 1 Jahres zu erteilen gewesen. Daher sei auch der Ausweisungsausspruch des Bundesasylamtes zu beheben gewesen.Wie sich aus den Feststellungen zur Situation im Kosovo ergebe, gehe UNHCR in seinem Positionspapier vom Juni 2006 angesichts der im vorangegangenen Jahr positiven Entwicklung der Sicherheitssituation im Kosovo davon aus, dass Angehörige der Ashkali im Allgemeinen nicht mehr internationalen Schutzes bedürften. Eine asylrelevante Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ashkalischen Volksgruppe sei daher nicht gegeben. Hinsichtlich der erlittenen Vergewaltigungen der Mutter der Erstbeschwerdeführerin im Sommer 1999 fehle es an der asylrelevanten Aktualität, weil sie erst 7 Jahre später aus dem Kosovo geflüchtet sei. Bei dem Übergriff, der am 13. Mai 2006 auf den Vater der Erstbeschwerdeführerin verübt worden sei, handle es sich um einen Übergriff von Privaten, der bewirken sollte, Geld vom Genannten zu erhalten. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass dieser Übergriff darauf ausgerichtet gewesen sei, die Erstbeschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder als Angehörige der ashkalischen Volksgruppe aus dem Kosovo zu vertreiben. Abgesehen davon sei der gegen diesen Übergriff erhobenen Anzeige nachgegangen worden, was für die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden im Kosovo spreche. Die von der Erstbeschwerdeführerin darüber hinaus geltend gemachten Benachteiligungen (Beschimpfungen durch die Bevölkerung) würden nicht die Intensität einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erreichen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie von Mitschülern wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali geschlagen worden seien. Sofern die Erstbeschwerdeführerin wirtschaftliche Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates ins Treffen führe, sei darauf hinzuweisen, dass alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden könne und eine der Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich aus Gründen der GFK drohende Verfolgung nicht ersichtlich sei. Zur Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten führte der unabhängige Bundesasylsenat aus, aufgrund der Feststellungen zu den Fluchtgründen sowie zum Gesundheitszustand der Mutter der Erstbeschwerdeführerin müsse angenommen werden, dass deren Abschiebung Artikel 3, EMRK verletzen würde. Kraft Familienverfahrens nach Paragraph 34, Asylgesetz 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2009 sei der Erstbeschwerdeführerin ebenfalls der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren gewesen. Da der unabhängige Bundesasylsenat mit gegenständlicher Entscheidung erstmals festgestellt habe, dass der Erstbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, sei eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer 1 Jahres zu erteilen gewesen. Daher sei auch der Ausweisungsausspruch des Bundesasylamtes zu beheben gewesen.

5. Am 23. Oktober 2008 langten beim Bundesasylamt Anträge der (mittlerweile volljährigen) Erstbeschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Begründend führte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie hätte im Kosovo ohne ihre Familie keinen Schutz und wüsste nicht, wovon sie leben sollte.

6. Am 21. Januar 2009 wurde die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei in der Schule geschlagen worden und habe "überhaupt keine Ruhe" gehabt, da sie der Volksgruppe der Ashkali angehöre. Davor habe sie große Angst und wolle nicht, dass ihr so etwas wieder zustoße. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass sei den Länderberichten zufolge keine Verfolgung der Ashkali im Kosovo mehr gebe, antwortete die Erstbeschwerdeführerin, von den Nachbarn höre man das Gegenteil - nämlich, dass "nicht alles perfekt" sei. Da man es in den Nachrichten höre und in Zeitungen lese, glaube sie, dass sie heute noch im Kosovo in der Schule geschlagen und auf der Straße beschimpft würde. Solche Nachrichten habe sie monatlich gehört, aber sie könne diesbezüglich nichts vorlegen. Im Kosovo lebe ihre Tante väterlicherseits, mit der sie einmal im Monat telefoniere. In Österreich lebe sie bei ihren Eltern und Geschwistern. Sie arbeite und unterstütze ihre Familie finanziell. Seit 4 Monaten arbeite sie beim Verein XXXX, davor habe sie die Schule besucht. Dazu legte sie eine Bestätigung des Vereins "XXXX" vom 16. Januar 2009 vor, wonach die Erstbeschwerdeführerin vom 12. Jänner 2009 bis 11. Juli 2010 in der Maßnahme "Anlehre" betreut werde.6. Am 21. Januar 2009 wurde die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei in der Schule geschlagen worden und habe "überhaupt keine Ruhe" gehabt, da sie der Volksgruppe der Ashkali angehöre. Davor habe sie große Angst und wolle nicht, dass ihr so etwas wieder zustoße. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass sei den Länderberichten zufolge keine Verfolgung der Ashkali im Kosovo mehr gebe, antwortete die Erstbeschwerdeführerin, von den Nachbarn höre man das Gegenteil - nämlich, dass "nicht alles perfekt" sei. Da man es in den Nachrichten höre und in Zeitungen lese, glaube sie, dass sie heute noch im Kosovo in der Schule geschlagen und auf der Straße beschimpft würde. Solche Nachrichten habe sie monatlich gehört, aber sie könne diesbezüglich nichts vorlegen. Im Kosovo lebe ihre Tante väterlicherseits, mit der sie einmal im Monat telefoniere. In Österreich lebe sie bei ihren Eltern und Geschwistern. Sie arbeite und unterstütze ihre Familie finanziell. Seit 4 Monaten arbeite sie beim Verein römisch 40 , davor habe sie die Schule besucht. Dazu legte sie eine Bestätigung des Vereins "XXXX" vom 16. Januar 2009 vor, wonach die Erstbeschwerdeführerin vom 12. Jänner 2009 bis 11. Juli 2010 in der Maßnahme "Anlehre" betreut werde.

7. Am 13. Mai 2009 legte die Erstbeschwerdeführerin dem Bundesasylamt Folgendes vor: Schreiben des Allgemeinen öffentlichen (A.ö.) Krankenhauses XXXX, Psychiatrie Ambulanz, vom 14. und 20. April 2009 und einen Befund der neurologischen Abteilung des A.ö. Krankenhauses XXXX vom 23. April 2009 vor, wonach sie dort von 7. bis 24. April 2009 in stationärer Behandlung gewesen sei, bei ihr eine somatoforme Störung bzw. dissoziative Gangstörung und eine Belastungsreaktion diagnostiziert worden seien und eine medikamentöse Behandlung empfohlen worden sei.7. Am 13. Mai 2009 legte die Erstbeschwerdeführerin dem Bundesasylamt Folgendes vor: Schreiben des Allgemeinen öffentlichen (A.ö.) Krankenhauses römisch 40 , Psychiatrie Ambulanz, vom 14. und 20. April 2009 und einen Befund der neurologischen Abteilung des A.ö. Krankenhauses römisch 40 vom 23. April 2009 vor, wonach sie dort von 7. bis 24. April 2009 in stationärer Behandlung gewesen sei, bei ihr eine somatoforme Störung bzw. dissoziative Gangstörung und eine Belastungsreaktion diagnostiziert worden seien und eine medikamentöse Behandlung empfohlen worden sei.

8. Mit Bescheiden vom 9. November 2010, Zlen. 06 06-356/3-BAE u.a., erkannte das Bundesasylamt den Eltern und (weiterhin minderjährigen) Brüdern der Erstbeschwerdeführerin von Amts wegen den zuerkannten Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF vor dem FrÄG 2009 ab, entzog ihnen gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. die erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus.8. Mit Bescheiden vom 9. November 2010, Zlen. 06 06-356/3-BAE u.a., erkannte das Bundesasylamt den Eltern und (weiterhin minderjährigen) Brüdern der Erstbeschwerdeführerin von Amts wegen den zuerkannten Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2009 ab, entzog ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. die erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus.

Mit Bescheiden vom 9. November 2010, Zlen. 06 06-357/3-BAE und 06 06-358/3-BAE, erkannte das Bundesasylamt den (mittlerweile volljährigen) Schwestern der Erstbeschwerdeführerin von Amts wegen den zuerkannten Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF vor dem FrÄG 2009 ab und entzog ihnen gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. die erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte; hingegen erklärte es deren Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 leg. cit. für auf Dauer unzulässig.Mit Bescheiden vom 9. November 2010, Zlen. 06 06-357/3-BAE und 06 06-358/3-BAE, erkannte das Bundesasylamt den (mittlerweile volljährigen) Schwestern der Erstbeschwerdeführerin von Amts wegen den zuerkannten Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2009 ab und entzog ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. die erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte; hingegen erklärte es deren Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, leg. cit. für auf Dauer unzulässig.

9. Gegen die die Eltern und Brüder der Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben (siehe dazu unten Punkt 15.); die die Schwestern der Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes blieben unbekämpft.

10. Mit dem erstangefochtenen Bescheid erkannte das Bundesasylamt (auch) der Erstbeschwerdeführerin von Amts wegen den zuerkannten Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF vor dem FrÄG 2009 ab (Spruchteil I.), entzog ihr gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte (Spruchteil II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchteil III.). Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt darin umfangreiche Feststellungen zur Situation im Kosovo, insbesondere zur Lage der Roma, Ägypter und Ashkali. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, die Zuerkennung desselben habe sich allein auf der familiären Eigenschaft der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Mutter gegründet, der ebenfalls der subsidiäre Schutz am selben Tag aberkennt worden sei. Im Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung habe die Erstbeschwerdeführerin keine eigenen Gründe angegeben. Die Diskriminierung der Volksgruppe der Ashkali habe die Erstbeschwerdeführerin durch keine Beweismittel belegen können. Bezüglich der vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigung wurde angemerkt, dass die Befunde durchwegs im "Normalbereich bzw. unauffällig" seien und eine Behandlungsmöglichkeit im Kosovo bestehe. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.10. Mit dem erstangefochtenen Bescheid erkannte das Bundesasylamt (auch) der Erstbeschwerdeführerin von Amts wegen den zuerkannten Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2009 ab (Spruchteil römisch eins.), entzog ihr gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte (Spruchteil römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchteil römisch drei.). Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt darin umfangreiche Feststellungen zur Situation im Kosovo, insbesondere zur Lage der Roma, Ägypter und Ashkali. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, die Zuerkennung desselben habe sich allein auf der familiären Eigenschaft der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Mutter gegründet, der ebenfalls der subsidiäre Schutz am selben Tag aberkennt worden sei. Im Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung habe die Erstbeschwerdeführerin keine eigenen Gründe angegeben. Die Diskriminierung der Volksgruppe der Ashkali habe die Erstbeschwerdeführerin durch keine Beweismittel belegen können. Bezüglich der vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigung wurde angemerkt, dass die Befunde durchwegs im "Normalbereich bzw. unauffällig" seien und eine Behandlungsmöglichkeit im Kosovo bestehe. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

11. In der gegen den erstangefochtenen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus: Das Bundesasylamt habe die weiterführenden Feststellungen des UNHCR in seinem Positionsbericht vom Juni 2006 ignoriert. Es habe auch keine Bezugnahme zu den gegenwärtigen politischen und sozio-ökonomischen Verhältnissen und den nach wie vor nur begrenzten Aufnahmekapazitäten im Kosovo vorgenommen. Dazu wurde auf die Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. Oktober 2008 zu asylsuchenden Roma aus dem Kosovo verwiesen. Zudem habe sich das Bundesasylamt nicht damit auseinander gesetzt, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der schlechten Situation der RAE-Minderheiten und ihrer "individuellen Entwurzelung" keine menschenwürdige Lebensgrundlage vorfände; es sei davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr "außer Stande wäre", ihre existenziellen Lebensbedürfnisse "wenigstens allernotdürftigst abdecken" zu können, da sie keine soziale, familiäre oder andere Gruppe hätte, die sie auffangen würde. Im Kosovo verfüge sie - mit Ausnahme einer Tante, die aufgrund ihrer persönlichen familiären Situation ihr keine Unterstützung "angedeihen" lassen könnte - über keine weiteren familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Weiters gehe das Bundesasylamt nicht auf die gesundheitliche Situation der Erstbeschwerdeführerin ein. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes werde mit ihrer Ausweisung in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. In Österreich lebe sie mit ihrem Lebensgefährten XXXX (siehe hg. Zl. 401.283) in einem gemeinsamen Haushalt. Zu ihren Eltern bestehe eine angespannte Situation, da diese sich strikt gegen die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten ausgesprochen hätten. Durch den Umstand, dass sie nunmehr ihre Familie verlassen habe und mit ihrem Lebensgefährten zusammenlebe, habe sich die Situation noch mehr zugespitzt und ihre Familie habe sich von ihr abgewandt. Weiters sei sie vom 1. September 2008 bis zum 30. April 2009 im Rahmen einer Anlehre an einer Schulungsmaßnahme in einer Gärtnerei tätig gewesen und diese Beschäftigung aufgrund ihres Umzugs nach Mürzzuschlag habe beenden müssen. Dazu legte sie eine Bestätigung des Vereins "XXXX" vom Mai 2009 vor, wonach sie von 1. September 2008 bis 30. April 2009 in einer Gärtnerei im Rahmen einer Anlehre an einer Schulungsmaßnahme teilgenommen habe, eine sehr umgängliche, fleißige und beliebte junge Frau sei und aus dieser Maßnahme durch ihren Umzug in die Steiermark aus eigenem Wunsch ausgeschieden sei. Weiters führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie sich gegenwärtig bemühe, eine Beschäftigung in Mürzzuschlag zu erlangen. Das Bundesasylamt habe sich nicht "auf befriedigende Art und Weise" mit ihrer familiären und beruflichen Situation auseinandergesetzt. So habe es ihre Deutschkenntnisse einerseits als sporadisch bezeichnet und andererseits angenommen, dass sie sich im Zuge der Einvernahme in Deutsch habe verständigen können.11. In der gegen den erstangefochtenen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus: Das Bundesasylamt habe die weiterführenden Feststellungen des UNHCR in seinem Positionsbericht vom Juni 2006 ignoriert. Es habe auch keine Bezugnahme zu den gegenwärtigen politischen und sozio-ökonomischen Verhältnissen und den nach wie vor nur begrenzten Aufnahmekapazitäten im Kosovo vorgenommen. Dazu wurde auf die Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. Oktober 2008 zu asylsuchenden Roma aus dem Kosovo verwiesen. Zudem habe sich das Bundesasylamt nicht damit auseinander gesetzt, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der schlechten Situation der RAE-Minderheiten und ihrer "individuellen Entwurzelung" keine menschenwürdige Lebensgrundlage vorfände; es sei davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr "außer Stande wäre", ihre existenziellen Lebensbedürfnisse "wenigstens allernotdürftigst abdecken" zu können, da sie keine soziale, familiäre oder andere Gruppe hätte, die sie auffangen würde. Im Kosovo verfüge sie - mit Ausnahme einer Tante, die aufgrund ihrer persönlichen familiären Situation ihr keine Unterstützung "angedeihen" lassen könnte - über keine weiteren familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Weiters gehe das Bundesasylamt nicht auf die gesundheitliche Situation der Erstbeschwerdeführerin ein. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes werde mit ihrer Ausweisung in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. In Österreich lebe sie mit ihrem Lebensgefährten römisch 40 (siehe hg. Zl. 401.283) in einem gemeinsamen Haushalt. Zu ihren Eltern bestehe eine angespannte Situation, da diese sich strikt gegen die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten ausgesprochen hätten. Durch den Umstand, dass sie nunmehr ihre Familie verlassen habe und mit ihrem Lebensgefährten zusammenlebe, habe sich die Situation noch mehr zugespitzt und ihre Familie habe sich von ihr abgewandt. Weiters sei sie vom 1. September 2008 bis zum 30. April 2009 im Rahmen einer Anlehre an einer Schulungsmaßnahme in einer Gärtnerei tätig gewesen und diese Beschäftigung aufgrund ihres Umzugs nach Mürzzuschlag habe beenden müssen. Dazu legte sie eine Bestätigung des Vereins "XXXX" vom Mai 2009 vor, wonach sie von 1. September 2008 bis 30. April 2009 in einer Gärtnerei im Rahmen einer Anlehre an einer Schulungsmaßnahme teilgenommen habe, eine sehr umgängliche, fleißige und beliebte junge Frau sei und aus dieser Maßnahme durch ihren Umzug in die Steiermark aus eigenem Wunsch ausgeschieden sei. Weiters führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie sich gegenwärtig bemühe, eine Beschäftigung in Mürzzuschlag zu erlangen. Das Bundesasylamt habe sich nicht "auf befriedigende Art und Weise" mit ihrer familiären und beruflichen Situation auseinandergesetzt. So habe es ihre Deutschkenntnisse einerseits als sporadisch bezeichnet und andererseits angenommen, dass sie sich im Zuge der Einvernahme in Deutsch habe verständigen können.

12. Am XXXX wurde der Zweitbeschwerdeführer (Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des XXXX) in XXXX geboren. Am 12. Februar 2010 stellte die Erstbeschwerdeführerin für diesen als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu legte sie dessen am 21. Januar 2010 vom Standesamtsverband XXXX ausgestellte Geburtsurkunde, eine Meldebestätigung aus dem Lokalen und Zentralen Melderegister vom 21. Januar 2010 und ein von XXXXabgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis vom 20. Januar 2010 vor.12. Am römisch 40 wurde der Zweitbeschwerdeführer (Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des römisch 40 ) in römisch 40 geboren. Am 12. Februar 2010 stellte die Erstbeschwerdeführerin für diesen als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu legte sie dessen am 21. Januar 2010 vom Standesamtsverband römisch 40 ausgestellte Geburtsurkunde, eine Meldebestätigung aus dem Lokalen und Zentralen Melderegister vom 21. Januar 2010 und ein von XXXXabgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis vom 20. Januar 2010 vor.

13. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15. April 2010 gab die Erstbeschwerdeführerin zum Antrag des Zweitbeschwerdeführers im Wesentlichen Folgendes an: Mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers sei sie nicht verheiratet, doch lebten sie seit etwa 1 Jahr in einem gemeinsamen Haushalt. Im Falle einer Rückkehr gingen ihre Probleme sowie die ihres Vaters "sicher" auf den Zweitbeschwerdeführer über bzw. wäre dieser davon betroffen. Sie seien im Kosovo von ihren albanischen Nachbarn geschlagen worden. Zu den vorgehalten vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Situation im Kosovo gab die Erstbeschwerdeführerin keine Stellungnahme ab.

14. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo (Spruchteil II.) ab und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchteil III.). Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation im Kosovo, insbesondere zur Sicherheitslage, zur Situation der Roma, Ägypter und Ashkali, zur Grundversorgung und zur medizinischen Versorgung. Danach beruhe die innere Sicherheit der Republik Kosovo weiterhin auf 3 Komponenten:14. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchteil römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo (Spruchteil römisch zwei.) ab und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchteil römisch drei.). Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation im Kosovo, insbesondere zur Sicherheitslage, zur Situation der Roma, Ägypter und Ashkali, zur Grundversorgung und zur medizinischen Versorgung. Danach beruhe die innere Sicherheit der Republik Kosovo weiterhin auf 3 Komponenten:

der KP (Kosovo Police), den internationalen Polizeikräften und den KFOR-Truppen. Die KFOR werde nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. Generell werde die individuelle Sicherheitslage im Kosovo als gut bezeichnet. Probleme gebe es in der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen. Trotz aller anfänglicher Demonstrationen und Ausschreitungen sei die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig verlaufen. Demonstrationen hätten zwar auch im Südkosovo immer wieder in den serbischen Enklaven stattgefunden, allerdings ohne relevante gewaltsame Vorfälle. Auch die befürchteten Pogrome gegen Serben und Aufstände von Albanern in den Nachbarländern seien ausgeblieben. Die Furcht vor einem Massenexodus aus den serbischen Enklaven, dem angedrohten wirtschaftlichen Boykott seitens der serbischen Regierung oder gar vor einer militärischen Aktion serbischer Streitkräfte habe sich als unbegründet erwiesen. Die internationale Präsenz in Kosovo habe sich in den letzten Monaten grundlegend gewandelt. Die durch Resolution 1244/99 in Kosovo eingerichtete VN-Mission UNMIK habe ihre Rekonfiguration nahezu abgeschlossen. Lediglich 10 Prozent (ca. 500 Personen) des vormaligen Personalbestandes von UNMIK seien noch im Einsatz. Die Mission nehme noch Residualfunktionen wahr. Ihre wesentlichen früheren Tätigkeitsbereiche im Bereich Polizei, Justiz und Zoll würden jetzt durch kosovarische Regierungsstellen bzw. durch EULEX ausgeübt. EULEX habe am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau der Polizei, der Justiz, dem Zoll und der Verwaltung hätten die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. EULEX habe derzeit ca. 1.650 internationale und ca. 950 lokale Beschäftigte. Davon seien ca. 1.200 Vollzugsbeamte der Polizei; ca. 350 bis 400 der Beamten seien in geschlossen Einheiten ("Formed Police Units" [FPU]) eingesetzt, die zur Kontrolle von Menschenansammlungen bzw. in aufruhrähnlichen Situationen oder Unruhen eingesetzt werden könnten. Die Sicherheitslage im Kosovo sei weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden, aber weiterhin angespannt. Seit den Ausschreitungen im März 2004 habe es keine landesweiten Unruhen mehr gegeben. Es gebe keine Anzeichen für eine staatliche Verfolgung von Minderheiten. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handle es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls. Zuletzt sei es in Nord-Mitrovica zu einigen Vorfällen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen gekommen; dabei sei nicht immer ersichtlich, ob die Vorfälle rein ethnisch motiviert waren oder von Beteiligtender lokalen organisierten Kriminalität instrumentalisiert wurden. Die Regierung trete für Toleranz und Respekt gegenüber den ethnischen Roma, Ashkali und "Ägyptern" (RAE) ein. In allen Gemeindeverwaltungen von Kosovo seien Büros für Minderheiten eingerichtet worden. Der bzw. die jeweilige Minderheitenbeauftragte der Kommune sowie ein Mitarbeiterstab seien Ansprechpartner für die Interessen der in den Gemeinden lebenden Minderheiten. Die in diesem Aufgabenbereich tätigen Gemeindemitarbeiter seien zumeist selbst Angehörige der RAE. Sie halten u.a. ständigen Kontakt mit den von den RAE-Gemeinschaften gewählten lokalen Vertretern. In der neuen Verfassung des Kosovo seien sämtliche Punkte des Ahtisaari-Pakets umgesetzt worden, welche umfangreiche Rechte für Minderheiten mit Selbstverwaltung und gesicherte Mitwirkung an der Verwaltung und Gesetzgebung im Kosovo durch gesicherte Quotenplätze garantiere. Ohne politischen Einfluss von außen und ohne Hardliner in der Politik wäre auch der Bereich Kosovo Nord kein Problem, die südlichen Enklaven hätten Normalität im Alltagsleben erreicht. In einigen Gemeinden - besonders hervorzuheben seien Kamenica und Prizren - funktioniere das Miteinander der verschiedenen Volksgruppen sehr gut. Alle Gruppen würden eingeladen, sich am politischen, kulturellen, sozialen und vor allem wirtschaftlichen Leben und Aufbau im Kosovo aktiv zu beteiligen. Bezüglich von Minderheitenrechten und den Schutz von Minderheiten sorge die bestehende Gesetzeslage für ein sehr umfassendes Regelwerk für die Minderheiten und die kulturellen Rechte. Jedoch bestünden weiterhin Defizite in der praktischen Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen. Die Zahl der Flüchtlinge und intern vertriebenen Personen bewege sich nach wie vor auf niedrigem Niveau. Die Lebensbedingungen für Roma, Ashkali und Ägypter seien immer noch schwierig. Ein sog. "Community Consultative Council" treffe sich in regelmäßigen Abständen. Dabei sei die serbische Gemeinschaft mit 5, die türkische und bosniakische mit jeweils 3, die RAE und Goraner mit jeweils 2 und die montenegrinische mit 1 Mitglied vertreten. UNHCR sehe die Entwicklungen im Kosovo auf dem Gebiet der politischen Entwicklungen, der Menschenrechtssituation und der Lage der Minderheiten auf einem positiven Weg, nenne aber diesbezüglich nach wie vor bestehende Mängel, die vor allem die Angehörigen der verschiedenen ethnischen Minderheiten betreffen würden. In diesem Zusammenhang würden z.B. Vorfälle von Menschenrechtsverletzungen und die Sicherheit betreffende Ereignisse genannt. Jedoch liste UNHCR im aktuellen Positionspapier keine Gruppe von Personen auf, die grundsätzlich nicht in den Kosovo rückgeführt werden könnte. Dies werde auch nicht von den Personengruppen behauptet, die laut UNHCR immer noch als besonders gefährdet angesehen. Angehörige der Roma, welche nicht die albanische Sprache beherrschen würden - nur Serbisch und Romanes - sähen sich stärkeren Problemen der Integration bzw. beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen, etc. ausgesetzt. In Gesprächen mit Vertretern dieser Gruppen sei die Sicherheit als stabil eingestuft worden. Durch die Unruhen im März 2004 siedelten sich zahlreiche Angehörige dieser Gruppen außerhalb des Kosovo an. Die politische Uneinigkeit unter den verschiedenen Kleinparteien dieser Gruppen nehme die Möglichkeit zu einer effizienten Vertretung der Anliegen. Durch die Anwesenheit der Internationalen Gemeinschaft und durch die Anerkennungsersuchen des Kosovo fänden die Probleme und Anliegen dieser Gruppen so ihren Zugang zur Öffentlichkeit. Die Umsetzung gezielter Hilfsmaßnahmen scheitere meist jedoch auch an der fehlenden Mitwirkung der Angehörigen dieser Gruppen (Registrierung, Rücksiedlung) und an finanziellen Mitteln (das Budget sei sehr gering). Im Dezember 2008 habe die Regierung die "Strategie für die Integration der Roma, Ashkali und Ägypter (RAE) 2009-2015" verabschiedet. Für die Lösung der Blei verseuchten Siedlungsgebiete seien vom Premierminister 2 Koordinatoren eingesetzt worden, Land für den Neubau von Unterkünften seien in Mitrovica zur Verfügung gestellt wurden. Trotzdem bleibe die Lage der RAE-Gemeinschaften angespannt. Der Zugang zu öffentlichen Versorgungsleistungen sei begrenzt, die Schulbesuchsrate niedrig, die Analphabetenrate daher hoch. Strafanzeigen würden von KP aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen könnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KP haben, bestehe die Möglichkeit, sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo sei bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Staatliche Sozialleistungen seien bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und würden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen würden Unterstützung in Form von Sozialhilfe erhalten. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes sei ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen werde durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfüge über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten würden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut. Die Sozialleistungen würden alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse reichen. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichere das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestünden in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche. Jede Gemeinde im Kosovo habe ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gebe es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe seien entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar. Die medizinische Versorgung sei wie folgt unterteilt: Die Medizinische Erstversorgung bestehe aus "Family Medical ambulances", "Family Medical Centres" und "Main Family Medical Centres". Eine Weiterbehandlung könne in einem der insgesamt 6 Krankenhäuser erfolgen. Spezielle Behandlungen würden an der Universitätsklinik in Pristina durchgeführt. Das Versorgungsnetz im Kosovo sei flächendeckend, wobei zu den angeführten Einrichtungen auch zahlreiche Privatpraxen von Ärzten bestünden. Die Einrichtungen lägen in erreichbarer Entfernung und würden eine Basisversorgung der Bevölkerung bieten. Das Problem seien nicht die Behandlungskosten - hier würden sehr geringe Beträge anfallen und jener Personenkreis, welcher Sozialunterstützung erhalte, sei auch von diesen Kosten befreit - sondern die Verfügbarkeit der Medikamente und technischen Einrichtungen, sowie Ausbildungsstand von Fachärzten. Jene Medikamente, welche in der "Essential Drug List" angeführt seien, würden zwar kostenlos abgegeben, es würden häufig Engpässe auftreten (nur ca. 30 Prozent der Medikamentenarten seien verfügbar). Dann müsse auf private Apotheken ausgewichen werden, wo die Medikamente selbst zu bezahlen seien. Zur Person des Zweitbeschwerdeführers hielt das Bundesasylamt fest, dass seine Identität und Familienzugehörigkeit feststehe. Für den Zweitbeschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden; der Asylantrag seiner Mutter sei abgewiesen worden. Da es zu keiner von seinen Bezugspersonen losgelösten Rückführung bzw. Ausweisung des Zweitbeschwerdeführers kommen könne bzw. dürfe, könne nicht von ungerechtfertigten Eingriffen im Sinne von Art. 3 und 8 EMRK ausgegangen werden.der KP (Kosovo Police), den internationalen Polizeikräften und den KFOR-Truppen. Die KFOR werde nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. Generell werde die individuelle Sicherheitslage im Kosovo als gut bezeichnet. Probleme gebe es in der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen. Trotz aller anfänglicher Demonstrationen und Ausschreitungen sei die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig verlaufen. Demonstrationen hätten zwar auch im Südkosovo immer wieder in den serbischen Enklaven stattgefunden, allerdings ohne relevante gewaltsame Vorfälle. Auch die befürchteten Pogrome gegen Serben und Aufstände von Albanern in den Nachbarländern seien ausgeblieben. Die Furcht vor einem Massenexodus aus den serbischen Enklaven, dem angedrohten wirtschaftlichen Boykott seitens der serbischen Regierung oder gar vor einer militärischen Aktion serbischer Streitkräfte habe sich als unbegründet erwiesen. Die internationale Präsenz in Kosovo habe sich in den letzten Monaten grundlegend gewandelt. Die durch Resolution 1244/99 in Kosovo eingerichtete VN-Mission UNMIK habe ihre Rekonfiguration nahezu abgeschlossen. Lediglich 10 Prozent (ca. 500 Personen) des vormaligen Personalbestandes von UNMIK seien noch im Einsatz. Die Mission nehme noch Residualfunktionen wahr. Ihre wesentlichen früheren Tätigkeitsbereiche im Bereich Polizei, Justiz und Zoll würden jetzt durch kosovarische Regierungsstellen bzw. durch EULEX ausgeübt. EULEX habe am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau der Polizei, der Justiz, dem Zoll und der Verwaltung hätten die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. EULEX habe derzeit ca. 1.650 internationale und ca. 950 lokale Beschäftigte. Davon seien ca. 1.200 Vollzugsbeamte der Polizei; ca. 350 bis 400 der Beamten seien in geschlossen Einheiten ("Formed Police Units" [FPU]) eingesetzt, die zur Kontrolle von Menschenansammlungen bzw. in aufruhrähnlichen Situationen oder Unruhen eingesetzt werden könnten. Die Sicherheitslage im Kosovo sei weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden, aber weiterhin angespannt. Seit den Ausschreitungen im März 2004 habe es keine landesweiten Unruhen mehr gegeben. Es gebe keine Anzeichen für eine staatliche Verfolgung von Minderheiten. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handle es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls. Zuletzt sei es in Nord-Mitrovica zu einigen Vorfällen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen gekommen; dabei sei nicht immer ersichtlich, ob die Vorfälle rein ethnisch motiviert waren oder von Beteiligtender lokalen organisierten Kriminalität instrumentalisiert wurden. Die Regierung trete für Toleranz und Respekt gegenüber den ethnischen Roma, Ashkali und "Ägyptern" (RAE) ein. In allen Gemeindeverwaltungen von Kosovo seien Büros für Minderheiten eingerichtet worden. Der bzw. die jeweilige Minderheitenbeauftragte der Kommune sowie ein Mitarbeiterstab seien Ansprechpartner für die Interessen der in den Gemeinden lebenden Minderheiten. Die in diesem Aufgabenbereich tätigen Gemeindemitarbeiter seien zumeist selbst Angehörige der RAE. Sie halten u.a. ständigen Kontakt mit den von den RAE-Gemeinschaften gewählten lokalen Vertretern. In der neuen Verfassung des Kosovo seien sämtliche Punkte des Ahtisaari-Pakets umgesetzt worden, welche umfangreiche Rechte für Minderheiten mit Selbstverwaltung und gesicherte Mitwirkung an der Verwaltung und Gesetzgebung im Kosovo durch gesicherte Quotenplätze garantiere. Ohne politischen Einfluss von außen und ohne Hardliner in der Politik wäre auch der Bereich Kosovo Nord kein Problem, die südlichen Enklaven hätten Normalität im Alltagsleben erreicht. In einigen Gemeinden - besonders hervorzuheben seien Kamenica und Prizren - funktioniere das Miteinander der verschiedenen Volksgruppen sehr gut. Alle Gruppen würden eingeladen, sich am politischen, kulturellen, sozialen und vor allem wirtschaftlichen Leben und Aufbau im Kosovo aktiv zu beteiligen. Bezüglich von Minderheitenrechten und den Schutz von Minderheiten sorge die bestehende Gesetzeslage für ein sehr umfassendes Regelwerk für die Minderheiten und die kulturellen Rechte. Jedoch bestünden weiterhin Defizite in der praktischen Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen. Die Zahl der Flüchtlinge und intern vertriebenen Personen bewege sich nach wie vor auf niedrigem Niveau. Die Lebensbedingungen für Roma, Ashkali und Ägypter seien immer noch schwierig. Ein sog. "Community Consultative Council" treffe sich in regelmäßigen Abständen. Dabei sei die serbische Gemeinschaft mit 5, die türkische und bosniakische mit jeweils 3, die RAE und Goraner mit jeweils 2 und die montenegrinische mit 1 Mitglied vertreten. UNHCR sehe die Entwicklungen im Kosovo auf dem Gebiet der politischen Entwicklungen, der Menschenrechtssituation und der Lage der Minderheiten auf einem positiven Weg, nenne aber diesbezüglich nach wie vor bestehende Mängel, die vor allem die Angehörigen der verschiedenen ethnischen Minderheiten betreffen würden. In diesem Zusammenhang würden z.B. Vorfälle von Menschenrechtsverletzungen und die Sicherheit betreffende Ereignisse genannt. Jedoch liste UNHCR im aktuellen Positionspapier keine Gruppe von Personen auf, die grundsätzlich nicht in den Kosovo rückgeführt werden könnte. Dies werde auch nicht von den Personengruppen behauptet, die laut UNHCR immer noch als besonders gefährdet angesehen. Angehörige der Roma, welche nicht die albanische Sprache beherrschen würden - nur Serbisch und Romanes - sähen sich stärkeren Problemen der Integration bzw. beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen, etc. ausgesetzt. In Gesprächen mit Vertretern dieser Gruppen sei die Sicherheit als stabil eingestuft worden. Durch die Unruhen im März 2004 siedelten sich zahlreiche Angehörige dieser Gruppen außerhalb des Kosovo an. Die politische Uneinigkeit unter den verschiedenen Kleinparteien dieser Gruppen nehme die Möglichkeit zu einer effizienten Vertretung der Anliegen. Durch die Anwesenheit der Internationalen Gemeinschaft und durch die Anerkennungsersuchen des Kosovo fänden die Probleme und Anliegen dieser Gruppen so ihren Zugang zur Öffentlichkeit. Die Umsetzung gezielter Hilfsmaßnahmen scheitere meist jedoch auch an der fehlenden Mitwirkung der Angehörigen dieser Gruppen (Registrierung, Rücksiedlung) und an finanziellen Mitteln (das Budget sei sehr gering). Im Dezember 2008 habe die Regierung die "Strategie für die Integration der Roma, Ashkali und Ägypter (RAE) 2009-2015" verabschiedet. Für die Lösung der Blei verseuchten Siedlungsgebiete seien vom Premierminister 2 Koordinatoren eingesetzt worden, Land für den Neubau von Unterkünften seien in Mitrovica zur Verfügung gestellt wurden. Trotzdem bleibe die Lage der RAE-Gemeinschaften angespannt. Der Zugang zu öffentlichen Versorgungsleistungen sei begrenzt, die Schulbesuchsrate niedrig, die Analphabetenrate daher hoch. Strafanzeigen würden von KP aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen könnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KP haben, bestehe die Möglichkeit, sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo sei bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Staatliche Sozialleistungen seien bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und würden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen würden Unterstützung in Form von Sozialhilfe erhalten. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes sei ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen werde durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfüge über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten würden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut. Die Sozialleistungen würden alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse reichen. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichere das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestünden in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche. Jede Gemeinde im Kosovo habe ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gebe es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe seien entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar. Die medizinische Versorgung sei wie folgt unterteilt: Die Medizinische Erstversorgung bestehe aus "Family Medical ambulances", "Family Medical Centres" und "Main Family Medical Centres". Eine Weiterbehandlung könne in einem der insgesamt 6 Krankenhäuser erfolgen. Spezielle Behandlungen würden an der Universitätsklinik in Pristina durchgeführt. Das Versorgungsnetz im Kosovo sei flächendeckend, wobei zu den angeführten Einrichtungen auch zahlreiche Privatpraxen von Ärzten bestünden. Die Einrichtungen lägen in erreichbarer Entfernung und würden eine Basisversorgung der Bevölkerung bieten. Das Problem seien nicht die Behandlungskosten - hier würden sehr geringe Beträge anfallen und jener Personenkreis, welcher Sozialunterstützung erhalte, sei auch von diesen Kosten befreit - sondern die Verfügbarkeit der Medikamente und technischen Einrichtungen, sowie Ausbildungsstand von Fachärzten. Jene Medikamente, welche in der "Essential Drug List" angeführt seien, würden zwar kostenlos abgegeben, es würden häufig Engpässe auftreten (nur ca. 30 Prozent der Medikamentenarten seien verfügbar). Dann müsse auf private Apotheken ausgewichen werden, wo die Medikamente selbst zu bezahlen seien. Zur Person des Zweitbeschwerdeführers hielt das Bundesasylamt fest, dass seine Identität und Familienzugehörigkeit feststehe. Für den Zweitbeschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden; der Asylantrag seiner Mutter sei abgewiesen worden. Da es zu keiner von seinen Bezugspersonen losgelösten Rückführung bzw. Ausweisung des Zweitbeschwerdeführers kommen könne bzw. dürfe, könne nicht von ungerechtfertigten Eingriffen im Sinne von Artikel 3 und 8 EMRK ausgegangen werden.

15. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser finden sich nur allgemeine Textbausteine.

16. Mit Erkenntnis vom 3. März 2011, Zlen B3 307.548-4/2010/5E u.a., wies der Asylgerichtshof die Beschwerden der Eltern und Brüder der Erstbeschwerdeführerin gegen die oben unter Punkt 8. angeführten Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und erklärte ihre Ausweisung gemäß § 10 Abs. 5 iVm Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 für auf Dauer unzulässig. Begründend führte er zu seiner abweisenden Entscheidung im Wesentlichen aus, die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes relevanten Umstände hätten sich so wesentlich verändert, dass die Mutter der Erstbeschwerdeführerin tatsächlich nicht länger Gefahr laufe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden: So leide diese (nur noch) an einer depressiven Störung; sie habe keine suizidalen Gedanken mehr angegeben. Mit Hilfe der in Österreich durchgeführten psychiatrischen Behandlung habe ihr subjektives Beschwerdeerleben deutlich verbessert werden können. Die Gefahr einer erheblichen Retraumatisierung sei als sehr gering einzuschätzen. Während des Rückführungsprozesses sei eine entsprechende ärztliche Betreuung gewährleistet. Die noch erforderliche medikamentöse Behandlung sei im Kosovo gewährleistet. Damit leide die Mutter der Erstbeschwerdeführerin nicht mehr an einer Erkrankung jener besonderen Schwere, die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen müsse, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen. Dasselbe gelte auch für den jüngeren Bruder der Erstbeschwerdeführerin, der nicht mehr an Epilepsie leide; ihre übrigen Familienmitglieder seien gesund. Weiters seien sowohl die politische Lage als auch die Sicherheitssituation im Kosovo - und zwar auch nach dessen Unabhängigwerdung - nach wie vor stabil. Im Falle einer Rückkehr würden die Eltern und Brüder der Erstbeschwerdeführerin in keine existenzgefährdende Situation geraten. Dabei sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass die genannten Familienangehörigen im Kosovo über Familienanschluss und Wohnmöglichkeiten verfügen würden (sollten sie tatsächlich nicht mehr über ihr eigenes Haus verfügen, würden die neurenovierten Häuser der in Deutschland lebenden Brüder des Vaters der Erstbeschwerdeführerin, die diese kaum nutzen würden, existieren). Auch sei davon auszugehen - sollte der gesunde Vater der Erstbeschwerdeführerin tatsächlich nicht in der Lage sein, den Lebensunterhalt (wieder) aus eigenem zu verdienen -, dass sie von ihren Verwandten in Deutschland und Österreich unterstützt würden. Abgesehen davon bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen. Zur Ausweisungsentscheidung führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, die Eltern und Brüder der Erstbeschwerdeführerin würden sich seit Juni 2006 in Österreich aufhalten, und zwar seit 8. November 2007 aufgrund der ihnen erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen. Somit sei ihr Privatleben in Österreich zu einem großen Teil in einem Zeitraum entstanden, in denen ihnen subsidiärer Schutz zugekommen sei, weshalb nicht in gleicher Weise wie für Fremde, die sich bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich hätten aufhalten dürfen, gesagt werden könne, dass sich sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes hätten bewusst sein müssen. Weiters habe die Mutter der Erstbeschwerdeführerin einen Deutschkurs absolviert und verfüge über gute Deutschkenntnisse, ihr Vater habe die Veranstaltung "Umfassende Integration-Sprachkompetenz A1/2 mit Integration in die Gesellschaft, die Kultur und den Arbeitsprozess inkl. EDV-Grundlagen und Bewerbungstraining mit aktiver Arbeitssuche im Ausmaß von 600 Lehreinheiten besucht, ihre Brüder würden hier zur Schule gehen und seien u.a. in Sportvereinen tätig. Überdies seien die genannten Familienangehörigen strafgerichtlich unbescholten. Es könne auch nicht gesagt werden, dass die Dauer der Asylverfahren auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch sie zurückzuführen wären. Zusätzlich sei (bereits vom Bundesasylamt) bei den Schwestern der Erstbeschwerdeführerin, die im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern und Brüdern der Erstbeschwerdeführerin leben würden, die Ausweisung für auf Dauer unzulässig erklärt worden. Damit überwiege das Interesse der Eltern und Brüder der Erstbeschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.16. Mit Erkenntnis vom 3. März 2011, Zlen B3 307.548-4/2010/5E u.a., wies der Asylgerichtshof die Beschwerden der Eltern und Brüder der Erstbeschwerdeführerin gegen die oben unter Punkt 8. angeführten Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und erklärte ihre Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 für auf Dauer unzulässig. Begründend führte er zu seiner abweisenden Entscheidung im Wesentlichen aus, die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes relevanten Umstände hätten sich so wesentlich verändert, dass die Mutter der Erstbeschwerdeführerin tatsächlich nicht länger Gefahr laufe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden: So leide diese (nur noch) an einer depressiven Störung; sie habe keine suizidalen Gedanken mehr angegeben. Mit Hilfe der in Österreich durchgeführten psychiatrischen Behandlung habe ihr subjektives Beschwerdeerleben deutlich verbessert werden können. Die Gefahr einer erheblichen Retraumatisierung sei als sehr gering einzuschätzen. Während des Rückführungsprozesses sei eine entsprechende ärztliche Betreuung gewährleistet. Die noch erforderliche medikamentöse Behandlung sei im Kosovo gewährleistet. Damit leide die Mutter der Erstbeschwerdeführerin nicht mehr an einer Erkrankung jener besonderen Schwere, die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen müsse, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen. Dasselbe gelte auch für den jüngeren Bruder der Erstbeschwerdeführerin, der nicht mehr an Epilepsie leide; ihre übrigen Familienmitglieder seien gesund. Weiters seien sowohl die politische Lage als auch die Sicherheitssituation im Kosovo - und zwar auch nach dessen Unabhängigwerdung - nach wie vor stabil. Im Falle einer Rückkehr würden die Eltern und Brüder der Erstbeschwerdeführerin in keine existenzgefährdende Situation geraten. Dabei sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass die genannten Familienangehörigen im Kosovo über Familienanschluss und Wohnmöglichkeiten verfügen würden (sollten sie tatsächlich nicht mehr über ihr eigenes Haus verfügen, würden die neurenovierten Häuser der in Deutschland lebenden Brüder des Vaters der Erstbeschwerdeführerin, die diese kaum nutzen würden, existieren). Auch sei davon auszugehen - sollte der gesunde Vater der Erstbeschwerdeführerin tatsächlich nicht in der Lage sein, den Lebensunterhalt (wieder) aus eigenem zu verdienen -, dass sie von ihren Verwandten in Deutschland und Österreich unterstützt würden. Abgesehen davon bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen. Zur Ausweisungsentscheidung führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, die Eltern und Brüder der Erstbeschwerdeführerin würden sich seit Juni 2006 in Österreich aufhalten, und zwar seit 8. November 2007 aufgrund der ihnen erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen. Somit sei ihr Privatleben in Österreich zu einem großen Teil in einem Zeitraum entstanden, in denen ihnen subsidiärer Schutz zugekommen sei, weshalb nicht in gleicher Weise wie für Fremde, die sich bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich hätten aufhalten dürfen, gesagt werden könne, dass sich sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes hätten bewusst sein müssen. Weiters habe die Mutter der Erstbeschwerdeführerin einen Deutschkurs absolviert und verfüge über gute Deutschkenntnisse, ihr Vater habe die Veranstaltung "Umfassende Integration-Sprachkompetenz A1/2 mit Integration in die Gesellschaft, die Kultur und den Arbeitsprozess inkl. EDV-Grundlagen und Bewerbungstraining mit aktiver Arbeitssuche im Ausmaß von 600 Lehreinheiten besucht, ihre Brüder würden hier zur Schule gehen und seien u.a. in Sportvereinen tätig. Überdies seien die genannten Familienangehörigen strafgerichtlich unbescholten. Es könne auch nicht gesagt werden, dass die Dauer der Asylverfahren auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch sie zurückzuführen wären. Zusätzlich sei (bereits vom Bundesasylamt) bei den Schwestern der Erstbeschwerdeführerin, die im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern und Brüdern der Erstbeschwerdeführerin leben würden, die Ausweisung für auf Dauer unzulässig erklärt worden. Damit überwiege das Interesse der Eltern und Brüder der Erstbeschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

17. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. B13 401.283-1/2008/14E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Montenegro zulässig ist, und erklärte seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Montenegro gemäß § 10 Abs 5 iVm § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 für auf Dauer unzulässig.17. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. B13 401.283-1/2008/14E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Montenegro zulässig ist, und erklärte seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Montenegro gemäß Paragraph 10, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 für auf Dauer unzulässig.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen, gehören der ashkalischen Volksgruppe an, sind muslimischen Glaubens und (nunmehr auch) kosovarische Staatsbürger. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Lebensgefährtin von XXXX; sie sind die Eltern des Zweitbeschwerdeführers und leben seit 25. Mai 2009 in einem gemeinsamen Haushalt. Die arbeitsfähige und strafrechtlich unbescholtene Erstbeschwerdeführerin hat nach Abschluss ihrer schulischen Ausbildung in Österreich von 1. September 2008 bis 30. April 2009 in einer Gärtnerei im Rahmen einer Anlehre an einer Schulungsmaßnahme über den Vereins "XXXX" teilgenommen und verfügt über gute Deutschkenntnisse. XXXX war von 1. Jänner bis 22. April 2009 als Saisonarbeitskraft tätig, hatte von 6. Jänner bis 31. März 2010 ein befristetes Dienstverhältnis mit einem Gasthaus in XXXX und hat mit 1. Dezember 2010 wieder eine Arbeitsstelle am XXXX als Saisonarbeitskraft zugewiesen bekommen. Er hat sehr gute Deutschkenntnisse. Die Beschwerdeführer verfügen im Kosovo über familiären Anschluss und Wohnmöglichkeiten.Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen, gehören der ashkalischen Volksgruppe an, sind muslimischen Glaubens und (nunmehr auch) kosovarische Staatsbürger. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Lebensgefährtin von römisch 40 ; sie sind die Eltern des Zweitbeschwerdeführers und leben seit 25. Mai 2009 in einem gemeinsamen Haushalt. Die arbeitsfähige und strafrechtlich unbescholtene Erstbeschwerdeführerin hat nach Abschluss ihrer schulischen Ausbildung in Österreich von 1. September 2008 bis 30. April 2009 in einer Gärtnerei im Rahmen einer Anlehre an einer Schulungsmaßnahme über den Vereins "XXXX" teilgenommen und verfügt über gute Deutschkenntnisse. römisch 40 war von 1. Jänner bis 22. April 2009 als Saisonarbeitskraft tätig, hatte von 6. Jänner bis 31. März 2010 ein befristetes Dienstverhältnis mit einem Gasthaus in römisch 40 und hat mit 1. Dezember 2010 wieder eine Arbeitsstelle am römisch 40 als Saisonarbeitskraft zugewiesen bekommen. Er hat sehr gute Deutschkenntnisse. Die Beschwerdeführer verfügen im Kosovo über familiären Anschluss und Wohnmöglichkeiten.

1.2. Zur hier relevanten Situation im Kosovo:

Der Asylgerichtshof schließt sich den oben unter Punkt I.14. wieder gegebenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes im zweitangefochtenen Bescheid an.Der Asylgerichtshof schließt sich den oben unter Punkt römisch eins.14. wieder gegebenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes im zweitangefochtenen Bescheid an.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin, den vorgelegten Unterlagen, dem Verwaltungsakt von XXXX und den Auskünften aus dem Zentralen Melderegister und Strafregister jeweils vom 7. März 2011. Die Arbeitsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich daraus, dass sie nach ihrem stationären Aufenthalt (sie wurde am 24. April 2009 entlassen) wieder arbeitete und auch selbst angab, nach ihrem Umzug (Ende Mai 2009) auf Arbeitssuche gewesen zu sein.2.1. Die Feststellung zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin, den vorgelegten Unterlagen, dem Verwaltungsakt von römisch 40 und den Auskünften aus dem Zentralen Melderegister und Strafregister jeweils vom 7. März 2011. Die Arbeitsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich daraus, dass sie nach ihrem stationären Aufenthalt (sie wurde am 24. April 2009 entlassen) wieder arbeitete und auch selbst angab, nach ihrem Umzug (Ende Mai 2009) auf Arbeitssuche gewesen zu sein.

2.2. Die (vom Bundesasylamt) zur Lage in der Republik Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht substantiiert aufgezeigt.

3. Rechtlich folgt:

3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

3.3. Zur Aberkennung des Status der Erstbeschwerdeführerin als subsidiär Schutzberechtigte und zum Entzug ihrer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte:

3.3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (8 Abs. 1 leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen.3.3.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (8 Absatz eins, leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Fremden. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Fremden. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Fremdengesetz 1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Dabei ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl. dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Dabei ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

3.3.2. Im vorliegenden Fall wurde der (damals noch minderjährigen) Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 Asylgesetz 2005 idF vor dem FrÄG 2009 - aufgrund der Gewährung subsidiären Schutzes an ihre Mutter - mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. November 2007 subsidiärer Schutz gewährt.3.3.2. Im vorliegenden Fall wurde der (damals noch minderjährigen) Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, Asylgesetz 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2009 - aufgrund der Gewährung subsidiären Schutzes an ihre Mutter - mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. November 2007 subsidiärer Schutz gewährt.

Wie oben unter Punkt I.16. dargestellt wurde der Mutter der Erstbeschwerdeführerin der Status als subsidiär Schutzberechtigte aberkannt. Damit ist der Umstand, der zur Gewährung von subsidiärem Schutz an die Erstbeschwerdeführerin führte, weggefallen. Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die eine Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin iSd Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention befürchten ließe: Sollte sie tatsächlich noch an einer somatoformen Störung bzw. dissoziativen Gangstörung und einer Belastungsreaktion leiden, stellt dies nicht eine Erkrankung jener besonderen Schwere dar, die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vgl. überdies VfGH 6.3.2008, B 2400/07-9, wonach kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, um dort medizinisch behandelt zu werden, und es unerheblich ist, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange nur eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit besteht). Weiters ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass sowohl die politische Lage als auch die Sicherheitssituation im Kosovo - und zwar auch nach dessen Unabhängigwerdung - nach wie vor stabil ist. Damit kann nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Erstbeschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Auch ist im Falle einer Rückkehr nicht davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin in eine existenzgefährdende Situation geraten könnte. Dabei ist (wie schon bei ihren Eltern und Brüdern) insbesondere darauf hinzuweisen, dass sie im Kosovo über Familienanschluss (zumindest über ihre Tante väterlicherseits, mit der sie nach wie vor in Kontakt steht) und Wohnmöglichkeiten verfügt. Sollte die arbeitsfähige Erstbeschwerdeführerin tatsächlich nicht in der Lage sein, den Lebensunterhalt aus eigenem zu verdienen, ist anzunehmen, dass sie von ihrem Lebensgefährten oder ihren Verwandten in Deutschland und Österreich unterstützt würde. Abgesehen davon bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. neben den Länderfeststellungen die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, Mag. Wolfgang Hochmüller vom 12. November 2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...) [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen"). Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Überdies sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059, aus, dass die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von 9 Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich zu beurteilen ist.Wie oben unter Punkt römisch eins.16. dargestellt wurde der Mutter der Erstbeschwerdeführerin der Status als subsidiär Schutzberechtigte aberkannt. Damit ist der Umstand, der zur Gewährung von subsidiärem Schutz an die Erstbeschwerdeführerin führte, weggefallen. Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die eine Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin iSd Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention befürchten ließe: Sollte sie tatsächlich noch an einer somatoformen Störung bzw. dissoziativen Gangstörung und einer Belastungsreaktion leiden, stellt dies nicht eine Erkrankung jener besonderen Schwere dar, die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vergleiche überdies VfGH 6.3.2008, B 2400/07-9, wonach kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, um dort medizinisch behandelt zu werden, und es unerheblich ist, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange nur eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit besteht). Weiters ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass sowohl die politische Lage als auch die Sicherheitssituation im Kosovo - und zwar auch nach dessen Unabhängigwerdung - nach wie vor stabil ist. Damit kann nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Erstbeschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Auch ist im Falle einer Rückkehr nicht davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin in eine existenzgefährdende Situation geraten könnte. Dabei ist (wie schon bei ihren Eltern und Brüdern) insbesondere darauf hinzuweisen, dass sie im Kosovo über Familienanschluss (zumindest über ihre Tante väterlicherseits, mit der sie nach wie vor in Kontakt steht) und Wohnmöglichkeiten verfügt. Sollte die arbeitsfähige Erstbeschwerdeführerin tatsächlich nicht in der Lage sein, den Lebensunterhalt aus eigenem zu verdienen, ist anzunehmen, dass sie von ihrem Lebensgefährten oder ihren Verwandten in Deutschland und Österreich unterstützt würde. Abgesehen davon bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen vergleiche neben den Länderfeststellungen die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, Mag. Wolfgang Hochmüller vom 12. November 2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...) [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen"). Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Überdies sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059, aus, dass die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von 9 Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich zu beurteilen ist.

3.4.1. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigten, der Behörde zurückzustellen.3.4.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigten, der Behörde zurückzustellen.

3.4.2. Da der Erstbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war, ist ihr auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte (die gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 bei fristgerecht gestelltem Verlängerungsantrag bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung gilt) zu entziehen.3.4.2. Da der Erstbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war, ist ihr auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte (die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005 bei fristgerecht gestelltem Verlängerungsantrag bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung gilt) zu entziehen.

3.5. Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten an den Zweitbeschwerdeführer:

3.5.1. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers "unter einem" zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang; entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.5.1. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers "unter einem" zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang; entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, leg. cit. wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK fällt eine Person nicht mehr unter die Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (vgl. allgemein zur Bedeutung des Flüchtlingsbegriffs der GFK und der Beendigungstatbestände des Art. 1 Abschnitt C GFK für die Entscheidung über die Asylgewährung VwGH 15. 5. 2003, 2001/01/0499).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK fällt eine Person nicht mehr unter die Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt vergleiche allgemein zur Bedeutung des Flüchtlingsbegriffs der GFK und der Beendigungstatbestände des Artikel eins, Abschnitt C GFK für die Entscheidung über die Asylgewährung VwGH 15. 5. 2003, 2001/01/0499).

Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

3.5.2. Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde abgewiesen (siehe oben Punkt I.4.), ihr Status als subsidiär Schutzberechtigte wurde (wieder) aberkannt (siehe oben Punkt II.3.3.). Auch seinem Vater wurde weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt (siehe oben Punkt I.17.). Damit kommt für den Zweitbeschwerdeführer im Wege des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 keine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten in Betracht. Für ihn selbst wurden keine eigenen Gründe geltend gemacht; solche sind auch nicht ersichtlich.3.5.2. Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde abgewiesen (siehe oben Punkt römisch eins.4.), ihr Status als subsidiär Schutzberechtigte wurde (wieder) aberkannt (siehe oben Punkt römisch zwei.3.3.). Auch seinem Vater wurde weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt (siehe oben Punkt römisch eins.17.). Damit kommt für den Zweitbeschwerdeführer im Wege des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 keine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten in Betracht. Für ihn selbst wurden keine eigenen Gründe geltend gemacht; solche sind auch nicht ersichtlich.

3.6. Zur Ausweisungsentscheidung:

3.6.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 ist eine Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.3.6.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 ist eine Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.

Wird einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, ist die Entscheidung (abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009) gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 leg. cit. mit einer Ausweisung zu verbinden. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 leg. cit. ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h leg. cit. - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG leg. cit. die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Eine Ausweisung ist nur dann auf Dauer unzulässig, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Wird einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, ist die Entscheidung (abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. mit einer Ausweisung zu verbinden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 leg. cit. ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h leg. cit. - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG leg. cit. die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Eine Ausweisung ist nur dann auf Dauer unzulässig, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

3.6.2. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes würde eine Ausweisung der Beschwerdeführer deren Recht auf Privat- und Familienleben verletzen:

Die Erstbeschwerdeführerin hält sich seit Juni 2006 in Österreich auf, und zwar seit 8. November 2007 aufgrund der ihr erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung. Somit ist ihr Privatleben in Österreich zu einem großen Teil in einem Zeitraum entstanden, in dem ihr subsidiärer Schutz zukam, weshalb nicht in gleicher Weise wie für Fremde, die sich bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich aufhalten durften, gesagt werden kann, dass sich die Beschwerdeführer ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein mussten (vgl. die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 18. Juni 2010, Zlen. B1 252.826-2/2010/3E u.a. und vom 12. März 2010, Zl. B4 238.362-2/2009/2E). Weiters hat die Erstbeschwerdeführerin nach Abschluss ihrer schulischen Ausbildung in Österreich in einer Gärtnerei im Rahmen einer Anlehre an einer Schulungsmaßnahme über den Vereins "XXXX" teilgenommen und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Der Zweitbeschwerdeführer wurde hier geboren. Sie leben in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten bzw. Vater, der über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt und immer wieder als Saisonarbeitskraft beschäftigt wird und damit zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie beiträgt. Weiters ist die Erstbeschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Dauer der Asylverfahren auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wären (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u. a.).Die Erstbeschwerdeführerin hält sich seit Juni 2006 in Österreich auf, und zwar seit 8. November 2007 aufgrund der ihr erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung. Somit ist ihr Privatleben in Österreich zu einem großen Teil in einem Zeitraum entstanden, in dem ihr subsidiärer Schutz zukam, weshalb nicht in gleicher Weise wie für Fremde, die sich bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich aufhalten durften, gesagt werden kann, dass sich die Beschwerdeführer ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein mussten vergleiche die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 18. Juni 2010, Zlen. B1 252.826-2/2010/3E u.a. und vom 12. März 2010, Zl. B4 238.362-2/2009/2E). Weiters hat die Erstbeschwerdeführerin nach Abschluss ihrer schulischen Ausbildung in Österreich in einer Gärtnerei im Rahmen einer Anlehre an einer Schulungsmaßnahme über den Vereins "XXXX" teilgenommen und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Der Zweitbeschwerdeführer wurde hier geboren. Sie leben in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten bzw. Vater, der über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt und immer wieder als Saisonarbeitskraft beschäftigt wird und damit zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie beiträgt. Weiters ist die Erstbeschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Dauer der Asylverfahren auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wären vergleiche VfGH 7.10.2010, B 950/10 u. a.).

Damit überwiegt das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Die Ausweisung der Beschwerdeführer war daher für auf Dauer unzulässig zu erklären.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Ausweisung dauernd unzulässig, Deutschkenntnisse, Familienverfahren, Interessensabwägung, Privatleben, psychische Störung

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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