Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A2 416.606-1/2010/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Gambia (alias Guinea), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2010, Zl. 09 14.992-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Gambia (alias Guinea), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2010, Zl. 09 14.992-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs.1 Z 1, 10 Abs.1 Z 2 und § 38 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 02.12.2009. Er war am 17.11.2009 von Italien kommend in einem Reisezug fremdenpolizeilich kontrolliert worden. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Klagenfurt, Fremdenpolizeiliches Referat, vom selben Tag, erklärte er "nach der Machtübernahme in Guinea" davongelaufen zu sein. Das ganze Haus wäre niedergebrannt gewesen. Er wäre nach Marokko und von dort nach Italien gelangt. Zu Hause wären alle arm und wolle er hier Hilfe für seine Familie. Einen Asylantrag hatte er zu diesem Zeitpunkt nicht gestellt.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung nach dem Asylgesetz 2005 durch das Stadtpolizeikommando Klagenfurt am 02.12.2009 führte der Beschwerdeführer aus, Staatsangehöriger von Guinea zu sein; er spräche die Sprache Fulla gut und sonst die Sprache Spanisch. Er wäre im November 2009 aus Conakry abgefahren und über Mali, Algerien, Marokko und Italien nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund erklärte der Beschwerdeführer, sein Vater wäre politisch tätig gewesen und sollte so wie er getötet werden. Das Elternhaus wäre in Brand gesetzt worden.
2. Auf eine Anfrage nach Art. 21 Dublin-II-VO teilte das spanische Ministerium des Inneren mit Schreiben vom 20.01.2010 an die Verwaltungsbehörde mit, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen2. Auf eine Anfrage nach Artikel 21, Dublin-II-VO teilte das spanische Ministerium des Inneren mit Schreiben vom 20.01.2010 an die Verwaltungsbehörde mit, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen
XXXX in Gambia geboren, wegen illegaler Einreise am 07.12.2006 in Teneriffa festgenommen worden wäre. Ein Ausweisungsverfahren wäre eingeleitet worden, aber der Beschwerdeführer hätte nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgebracht werden können. Danach wäre sein Aufenthalt unbekannt (As. 133 BAA).römisch 40 in Gambia geboren, wegen illegaler Einreise am 07.12.2006 in Teneriffa festgenommen worden wäre. Ein Ausweisungsverfahren wäre eingeleitet worden, aber der Beschwerdeführer hätte nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgebracht werden können. Danach wäre sein Aufenthalt unbekannt (As. 133 BAA).
3. Am 27.01.2010 erfolgte vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West - in Gegenwart eines Rechtsberaters zur Unterstützung des Beschwerdeführers - eine niederschriftliche Einvernahme. Der Beschwerdeführer bestätigte eingangs Staatsbürger von Guinea zu sein. Er könne seine Identität aber nicht nachweisen. Er hätte Guinea am 10.11.2009 verlassen. Zuvor, als er noch klein gewesen wäre, wäre er auch nach Äquatorialguinea gereist. Auf den Vorhalt, dass er in Spanien als gambischer Staatsbürger identifiziert worden wäre, erklärte der Beschwerdeführer, er wäre nie in Spanien gewesen. Wenn das die spanischen Behörden behaupten würden, bliebe er dabei, noch nie in Spanien gewesen zu sein. Seine Kenntnisse der spanischen Sprache begründete der Beschwerdeführer damit, dass er im Alter von 5 Jahren von seiner Mutter zu seiner Großmutter nach Äquatorialguinea gebracht worden wäre, wo man Spanisch spräche. Dort hätte er drei Jahre lang gelebt und Spanisch gelernt. Er verstehe im Übrigen nicht, warum man hier in Österreich nicht Asyl bekomme, obwohl man ihm seine Fingerabdrücke genommen hätte. Das sei eine Ungerechtigkeit. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift unter die Niederschrift.
Das Bundesasylamt stellte in der Folge ein Aufnahmeersuchen nach Art. 10 der Dublin-II-VO an das Königreich Spanien mit der Begründung, der Beschwerdeführer hätte sich dort zumindest fünf Monate irregulär aufgehalten und sei dadurch die Zuständigkeit Spaniens zur Führung des gegenständlichen Asylverfahrens begründet. Das spanische Innenministerium replizierte mit Schreiben vom 02.02.2010, dass sich keine Belege dafür finden hätten lassen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich fünf Monate in Spanien gewesen wäre.Das Bundesasylamt stellte in der Folge ein Aufnahmeersuchen nach Artikel 10, der Dublin-II-VO an das Königreich Spanien mit der Begründung, der Beschwerdeführer hätte sich dort zumindest fünf Monate irregulär aufgehalten und sei dadurch die Zuständigkeit Spaniens zur Führung des gegenständlichen Asylverfahrens begründet. Das spanische Innenministerium replizierte mit Schreiben vom 02.02.2010, dass sich keine Belege dafür finden hätten lassen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich fünf Monate in Spanien gewesen wäre.
In der Folge wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers zugelassen.
4. Am 24.03.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, zu seinem Asylverfahren niederschriftlich vertiefend einvernommen; dies in Gegenwart einer Vertrauensperson. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er keinerlei Personaldokumente vorlegen könne. Zu seiner Person führte der Beschwerdeführer aus, von seinem fünften bis zum 18. Lebensjahr in Äquatorialguinea gelebt zu haben. Dort wäre er bei seiner Großmutter gewesen und hätte Spanisch gelernt. Als die Großmutter im August 2008 verstorben sei, wäre er wieder nach Guinea gegangen und hätte sich wieder bei seinen Eltern in seinem Geburtsort aufgehalten. Er spräche Fulla, Mandinga, ein bisschen Französisch, mittelmäßig Englisch und gut Spanisch. Seine Eltern hätte in der Landwirtschaft gearbeitet, der Vater hätte auch den oberen Stock des Hauses vermietet. Sie hätten ortsüblich gut leben können. In Äquatorialguinea hätte der Beschwerdeführer im Alter von 16 Jahren zu arbeiten begonnen. Er hätte in unterschiedlichen Berufen gearbeitet, unter anderem als Bauarbeiter und als Maler. Geflüchtet sei er aufgrund seines Problems. Die Eltern wären politisch aktiv gewesen. Im November 2009 seien am Vormittag Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen, während die Eltern einkaufen gewesen wären und er alleine mit den Mietern zu Hause gewesen sei. Er wäre geflüchtet. In Marokko hätte er dann im Radio gehört, dass das Haus seiner Eltern abgebrannt wäre und ein Mieter gestorben sei. Der Beschwerdeführer nannte unter anderem einen Bekannten des Vaters, der ihm bei seiner Ausreise geholfen hätte.
Einer Anmerkung in der Niederschrift zu Folge besserte der Beschwerdeführer die Schreibweise des Namens seitens der Dolmetscherin aus und schrieb den Namen selbst auf (dies steht im Widerspruch zur Ausführung des Beschwerdeführers, er könne nur sehr wenig lesen und schreiben).
Auf die Frage, warum er in Italien und auch in Österreich zunächst nicht um Asyl angesucht hätte, führte der Beschwerdeführer aus, er hätte nicht gewusst, dass das gehe. Auf die Frage, von wem der Beschwerdeführer in Guinea gesucht werde, erklärte er, von der Partei des Präsidenten, der Polizei und den Soldaten. Auf die Frage, woher der Beschwerdeführer das wisse erklärte er, als die Soldaten zum Haus der Eltern gekommen seien, wäre er geflüchtet. Ansonsten hätte man ihn sicherlich festgenommen und umgebracht. Die Eltern seien Mitglieder einer politischen Partei, deren Namen er nicht kenne. Sein Vater wäre auch bei einem Treffen der Opposition gewesen. Ein paar Tage bevor die Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen wären, seien die Eltern zu einem Treffen nach Conakry gefahren. Er hätte nicht gewusst, um welche Art von Treffen es sich gehandelt hätte. Sie seien dann normal nach Hause zurückgekehrt.
Am 10.11.2009 seien die Soldaten gekommen, die Eltern wären einkaufen gewesen. Er wäre allein zu Haue gewesen; er wisse nicht wie viele der vier Mieter oben im Haus gewesen seien. Aus dem Fenster hätte er gesehen, dass die Soldaten kämen. Es wären sehr viele gewesen. Er hätte das Haus durch eine kleine Hintertür verlassen. Als er hinausgekommen wäre, habe ihn ein Soldat auf den Rücken geschlagen. Das habe ihn aber nicht aufgehalten und sei er davongelaufen. Die Soldaten hätten sicher gemeint, die Eltern seien noch im Hause, so sei ihm die Flucht gelungen. Der vorgenannte Freund des Vaters, zu dem er sich dann begeben hätte, hätte gesagt, der Besuch der Soldaten liege sicher darin begründet, dass die Eltern an dem oppositionellen Treffen teilgenommen hätten.
Auf die Frage, ob er zum Fluchtgrund noch etwas zu sagen hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, jetzt hätte er nicht einmal mehr ein Haus in Guinea. Selbst wenn er kein Problem hätte, hätte er keine Unterkunft mehr. Im Übrigen wisse er nicht wo seine Eltern seien, er hätte jetzt alles erzählt. Sonstige Übergriffe hätte es gegen ihn nicht gegeben, da er ja den Großteil seines Lebens in Äquatorialguinea verbracht hätte. Auf die Frage, wie er als Kind zu seiner Großmutter in Äquatorialguinea gereist sei, sagte der Beschwerdeführer, seine Großmutter wäre bei den Eltern auf Besuch gewesen und wäre er mit ihr mitgeschickt worden, weil sie allein gewesen wäre. Wie sich die Reise abgespielt habe, das wisse er nicht mehr, da er damals ja sehr jung gewesen sei.
Auf die Frage, was er noch zu dem Treffen zu sagen habe, zu welchem die Eltern gegangen seien, erwiderte der Beschwerdeführer, er wisse, dass sein Vater sehr aufgebracht gewesen wäre. Er wäre auch nicht mit dem Präsidenten einverstanden gewesen. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer persönlich aufgrund des politischen Interesses seiner Eltern Probleme bekommen sollte, sagte dieser, in Afrika gäbe es keine Demokratie. Wenn der Vater Probleme habe, hätte auch der Sohn Probleme. Der Beschwerdeführer führte noch einmal aus nicht zu wissen, bei welcher Partei seine Eltern Mitglieder seien. Er wisse auch nicht, ob seine Eltern eine bestimmte Position oder Aufgabe in dieser Partei hätten.
Er bestätigte, in Marokko im Radio gehört zu haben, dass ein Haus in seinem Heimatdorf in Guinea niedergebrannt worden sei und zwei Personen gestorben wären. Er hätte sofort gedacht, dass es sich um das Haus seiner Eltern gehandelt hätte. Er hätte auch den Namen seines Vaters gehört. Das hätte er in einem französischen Radiosender wahrgenommen. Er wisse nicht, um welchen Radiosender es sich handelte, es sei ein marokkanischer Radiosender. Auf die Frage, warum ein Radiosender in Marokko über den Brand eines Hauses in einem sehr kleinen Dorf in Guinea berichten solle, erklärte der Beschwerdeführer, es gehe nicht darum, dass das Dorf klein oder groß sei. Der Bericht wäre um das Problem in Guinea allgemein gewesen und dabei wäre der Brand des Hauses berichtet worden. Marokko und Guinea seien beide ehemalige französische Kolonien, welche gemeinsam "unter einer Decke" stecken würden.
Was die Soldaten gemacht hätten, nachdem einer ihn geschlagen hätte, könne er nicht mehr sagen. Die Soldaten hätten auch insgesamt nichts gesagt.
An dieser Stelle der Niederschrift ist angemerkt, dass der Beschwerdeführer auf einem Zettel etwas nachlese. Es hätte sich dann herausgestellt, dass es sich hierbei um handschriftliche Notizen über politische Ereignisse und Daten handle. Der Zettel werde für die Dauer der Einvernahme von der Leiterin der Amtshandlung einbehalten und dem Beschwerdeführer dann retourniert. Eine Kopie dieses Zettels ist im Akt unter As. 291 BAA enthalten. Es handelt sich hierbei um englischsprachige Ausführungen, wonach "Camara" am 24.12.2008 die Macht übernommen hätte, am 28.09.2009 hätte es dann eine Demonstration gegeben, bei der 150 Menschen gestorben seien. Sekube Konate, der Boss der nunmehr regierenden Militärpartei sei der momentane Präsident.
Auf die Frage, was der Beschwerdeführer im Falle einer eventuellen Rückkehr in seine Heimat konkret zu befürchten hätte, erklärte jener, Angst zu haben, weil er nicht wisse, was mit seinen Eltern passiert sei und er kein Haus mehr habe. Er wolle nicht mehr nach Guinea zurück und kenne auch niemanden in einem anderen afrikanischen Land. Die Regierung würde ihn umbringen. Auf die neuerliche Frage, warum die Regierung ihn umbringen sollte, erklärte der Beschwerdeführer, wenn ein oder zwei Polizisten gekommen wären, wäre es kein Problem gewesen. Aber es seien so viele Soldaten gekommen und deshalb wäre es klar, dass sie seinen Vater umbringen hätten wollen.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Guinea Bescheid wisse, erklärte er, darüber derzeit nicht Bescheid zu wissen.
Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zur Lage in Guinea auf seinen Wunsch übergeben. In der Folge wurden ihm Fragen zum Privat- und Familienleben in Österreich gestellt. Er gab an, einen Deutschkurs zu besuchen und ein Magazin vor einem Supermarkt zu verkaufen. Er hätte keine näheren Bindungen zu Österreich oder auch keine Bezugspersonen in Österreich.
Der Beschwerdeführer wurde gefragt, in welcher Region von Guinea sein Heimatort liege. Er erklärte in der Sprache Fulla heiße der Heimatort "XXXX, das kenne jeder". Er machte ferner Angaben zum Wohnort seiner Großmutter in Äquatorialguinea. Auf die Frage, wie er von Äquatorialguinea nach Guinea gekommen sei, erklärte er, seine Eltern hätten ihn abgeholt. Sie seien mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren, den Großteil der Reise hätte er geschlafen, sie seien zwei Tage unterwegs gewesen. Der Beschwerdeführer nannte drei Dörfer in der Nähe seines Geburtsortes in Guinea. Auf die Frage, durch welche Orte er auf dem Weg nach Conakry gefahren sei, erklärte er durch "hunderte Dörfer" gefahren zu sein. Den Namen wisse er nicht, in Afrika gäbe es keine Ortsschilder.
Einem Aktenvermerk der einvernehmenden Referentin vom 24.03.2010 zu Folge hätte die Dolmetscherin nach der Einvernahme angegeben, dass der Antragsteller viele Grammatikfehler in der spanischen Sprache gemacht hätte. Er hätte insbesondere immer wieder Wörter auf Englisch gesagt. Es sei auch für die einvernehmende Referentin klar gewesen, dass sich der Antragsteller zu Beginn der Einvernahme mit der Vertrauensperson ohne erkennbare Schwierigkeiten in englischer Sprache unterhalten hätte.
Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 29.03.2010 eine Stellungnahme in Sinne des § 45 Abs. 3 AVG ein. Seine Behauptung (in der Einvernahme), die handschriftlichen Notizen auf dem Zettel würden von ihm stammen, sei falsch. Seine Vertrauensperson hätte ihm diese aufgeschrieben, damit er sich das Datum der Machtergreifung Camaras besser merken könne. Er könne zwar ein wenig lesen und schreiben, jedoch nicht so fehlerfrei und fließend wie auf dem Zettel. Er wäre sehr nervös gewesen und hätte gedacht, die Vertrauensperson sei benachteiligt, wenn er sage, dass der Zettel von ihr stamme. Im Übrigen hätte er sich beim Todesdatum seiner Großmutter geirrt, diese sei erst im August 2009 gestorben. Ihm wurden sehr viele Fragen gestellt, weshalb er unsicher geworden wäre und versehentlich die falsche Jahreszahl angegeben hätte. Zur Situation in Guinea verwies er darauf, dass diese für Oppositionelle schwierig sei.Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 29.03.2010 eine Stellungnahme in Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG ein. Seine Behauptung (in der Einvernahme), die handschriftlichen Notizen auf dem Zettel würden von ihm stammen, sei falsch. Seine Vertrauensperson hätte ihm diese aufgeschrieben, damit er sich das Datum der Machtergreifung Camaras besser merken könne. Er könne zwar ein wenig lesen und schreiben, jedoch nicht so fehlerfrei und fließend wie auf dem Zettel. Er wäre sehr nervös gewesen und hätte gedacht, die Vertrauensperson sei benachteiligt, wenn er sage, dass der Zettel von ihr stamme. Im Übrigen hätte er sich beim Todesdatum seiner Großmutter geirrt, diese sei erst im August 2009 gestorben. Ihm wurden sehr viele Fragen gestellt, weshalb er unsicher geworden wäre und versehentlich die falsche Jahreszahl angegeben hätte. Zur Situation in Guinea verwies er darauf, dass diese für Oppositionelle schwierig sei.
5. Die Verwaltungsbehörde veranlasste in der Folge eine Sprachanalyse beim Schweizer Bundesamt für Migration, Institut XXXX.5. Die Verwaltungsbehörde veranlasste in der Folge eine Sprachanalyse beim Schweizer Bundesamt für Migration, Institut römisch 40 .
Nach Abklärung der Modalitäten der Sprachanalyse, wobei XXXX vom Vorbringen des Beschwerdeführers und von seiner behaupteten Lebensgeschichte detailliert in Kenntnis gesetzt worden war, erfolgte die telefonische Sprachanalyse im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 20.07.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck. Der Beschwerdeführer erklärte sich dabei ausdrücklich damit einverstanden, dass die Sprachanalyse durchgeführt werde. Ihm gehe es gut und sonst hätten sich keine neuen Sachverhaltselemente ergeben.Nach Abklärung der Modalitäten der Sprachanalyse, wobei römisch 40 vom Vorbringen des Beschwerdeführers und von seiner behaupteten Lebensgeschichte detailliert in Kenntnis gesetzt worden war, erfolgte die telefonische Sprachanalyse im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 20.07.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck. Der Beschwerdeführer erklärte sich dabei ausdrücklich damit einverstanden, dass die Sprachanalyse durchgeführt werde. Ihm gehe es gut und sonst hätten sich keine neuen Sachverhaltselemente ergeben.
In der Folge wurde die Verwaltungsbehörde davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.07.2010 wegen Delikten nach § 27 Abs. 1 und Abs. 3 SMG zu einer auf drei Jahre bedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde. Dem Urteilsspruch zu Folge hat der Beschwerdeführer in XXXX gewerbsmäßig Suchtgift vorschriebswidrig anderen überlassen, insbesondere auch Marihuana in mehr als zehn Fällen.In der Folge wurde die Verwaltungsbehörde davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.07.2010 wegen Delikten nach Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 3, SMG zu einer auf drei Jahre bedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde. Dem Urteilsspruch zu Folge hat der Beschwerdeführer in römisch 40 gewerbsmäßig Suchtgift vorschriebswidrig anderen überlassen, insbesondere auch Marihuana in mehr als zehn Fällen.
6. Am 05.10.2010 langten bei der Verwaltungsbehörde zwei sprachwissenschaftliche Gutachten von "XXXX" ein. Beide Gutachtensverfasser führten einleitend aus, dass sie den Auftrag als selbstständig erwerbende, unabhängige und weisungsungebundene sachverständige Person vertraulich erfüllt hätten. Ihre Arbeit unterliege einer ständigen Qualitätskontrolle. Als Analysegrundlage diene jeweils eine 55-minütige Aufnahme.
6.1. Dem ersten Gutachten zu Folge hat die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers eindeutig nicht in Guinea stattgefunden. Entweder sei sie in Gambia oder im Senegal erfolgt. Es wird zunächst auf den landeskundlich-kulturellen Wissensstand des Probanden rekurriert. Einige Punkte ließen stark an seiner Vertrautheit mit Guinea zweifeln. Er hätte eine falsche Währung für Guinea angegeben. Ein derartiges Fehlwissen sei bei Menschen aus diesem Lande auszuschließen. Es widerspreche auch der Realität absolut, wenn der Beschwerdeführer Mandinka auf die Frage nach den wichtigsten Landessprachen unter die drei wichtigsten einreihe. Mandinka sei keine Sprache Guineas.
Anschließend erfolgte die sprachwissenschaftliche Analyse. Dabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer angebe, aus dem frankophonen Guinea zu kommen und daher Entlehnungen aus dem Französischen zu erwarten wären. Es fänden sich zwar solche Entlehnungen, aber noch mehr aus dem Englischen. So hätte der Beschwerdeführer auch eine englische Jahreszahl verwendet. Dass sei typisch für Sprecher aus anglophonen Gebieten wie Gambia. Zusätzlich benütze der Proband auch ein Wort, welches aus dem Wolof stamme, ebenfalls eine dominierende Sprache im Senegal und in Gambia.
Zusammenfassend wurde zur linguistischen Analyse wie folgt ausgeführt: Der Beschwerdeführer spreche eine Westmandenkanvariante, wie sie in dieser Form nicht in Guinea, sondern im Grenzgebiet zwischen Gambia und dem Senegal gesprochen wird.
Westmandenkan-Sprecher im anglophonen Land Gambia integrierten viele englische Lehnwörter in ihre Sprache. Da Gambia gleichzeitig ein winziges und vom frankophonen Senegal umgebenes Land ist, mit dem ein reger Reiseverkehr herrsche, gäbe es gleichzeitig auch einen Einfluss französischer Lehnwörter. Hier wurde auch neuerlich auf die Verwendung von Wolof hingewiesen. Entlehnungen aus den Sprachen Guineas seien in der Sprache des Probanden aber keine zu finden. Dies sei aus näher dargelegten Gründen zu erwarten, aber in der Sprachform des Beschwerdeführers gäbe es keinerlei Hinweis darauf. Der Beschwerdeführer spreche Mandinka annährend auf Muttersprachenniveau. Diese Kompetenz sei zweifellos mit einem langen Aufenthalt in anderen als in den von ihm angegebenen Staaten Guinea und Äquatorialguinea verbunden. Das bedeute, dass der Beschwerdeführer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zumindest mehrere Jahre lang im Übergangsgebiet Gambia und Senegal gelebt haben muss, wobei Gambia deutlich wahrscheinlicher sei. Ansonsten wäre noch Guinea-Bissau möglich, doch scheide dieses Land als Prägungsland aus, da keinerlei Spuren des Kriol/Portugiesischen in der Sprache des Beschwerdefühers bemerkbar seien. Die Angaben des Beschwerdeführers, seine Mandenkanvariante in Guinea, beziehungsweise bei seiner Großmutter in Äquatorialguinea, erlernt zu haben, seien im höchsten Maße fragwürdig und würden durch die linguistische Analyse eindeutig widerlegt.
Das zweite Gutachten kommt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht aus Guinea (-Conakry) stamme, aber sehr wahrscheinlich aus Gambia. Auch in diesem Gutachten wurde darauf hingewiesen, dass der länderkundlich-kulturelle Wissensstand des Beschwerdeführers zu Guinea (Conakry) nicht ausreichend sei. Er hätte Fragen nach verschiedenen Gegebenheiten in Guinea ausweichend oder gar nicht beantwortet. So könne er keine Namen von Märkten oder Spitälern angeben. Auch seinen angeblichen Herkunftsort beschreibe er nicht näher. Die Landeswährung hätte er grob unrichtig angegeben. Einen bestimmten Währungsbetrag hätte er im Übrigen in Relation zu Dalasi, der gambischen Währung, gesetzt. Die Preisangabe in Dalasi lasse einen gambischen Erfahrungshintergrund erkennen. Die vom Beschwerdeführer gemachten Preisangaben orientierten sich auch nicht an der Kaufkraft der Währung von Guinea. Dessen Angaben würden sich wahrscheinlich auf ein älteres westafrikanisches Preisniveau beziehen. Hiezu wurden nähere Ausführungen getroffen.
Zusammenfassend wurde länderkundlich dargelegt, dass die Angaben zu wichtigen Gegebenheiten in Guinea nur rudimentär seien und in einem wesentlichen Punkt grob unrichtig. Der Beschwerdeführer lasse einen Erfahrungshintergrund erkennen, welcher der Währungszone des Franc-CFA oder Gambias zuzuordnen sei.
In der Sprachanalyse wurde zunächst ausgeführt, dass Fulla nicht die Erst- oder Muttersprache des Probanden sei. Aufgrund der Präsenz von Merkmalen des in Guinea-Bissau im Südsenegal und in Gambia gesprochenen Dialektes (dies wird im Gutachten näher dargestellt) sei davon auszugehen, dass die Fulla-Sprachkompetenz des Beschwerdeführers in diesem Raum und nicht in Guinea oder innerhalb einer guinesischen Migrantengruppe erworben worden sei. Vielmehr sei darauf zu schließen, dass der Beschwerdeführer seine Fulla-Sprachkompetenz im Raum Guinea-Bissau, Südsenegal und Gambia erworben hätte. Aufgrund der erkennbaren, vom Beschwerdeführer aber nicht demonstrierten oder angegebenen, englischen Sprachkompetenz, beziehungsweise dem offensichtlichen Fehlen von Sprachkompetenzen in den Bildungs- und Umgangssprachen Guinea-Bissaus und Senegals sei Gambia das wahrscheinlichste Land einer Sprachsozialisierung des Probanden, da dort alle fraglichen Sprachen Fulla, Mandinka und Englisch gesprochen würden. Auf einen jahrelangen Aufenthalt des Probanden in Äquatorialguinea gäbe es, abgesehen von den diesbezüglichen Aussagen des Probanden, aufgrund der analysierten Teile der Sprachprobe keinerlei Hinweise.
Im Anschluss an die beiden Gutachten finden sich auch noch Informationen zum Werdegang und zur Qualifikation der beiden Sachverständigen. Der erste hat sich in der analyserelevanten Länderkonstellation 25 Jahre, der zweite 24 Jahre aufgehalten. Beide Analytiker verfügen über ein Doktorat der Afrikanistik.
7. Am 19.10.2010 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, wiederum in Gegenwart seiner Vertrauensperson. Der Beschwerdeführer führte aus, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Er hätte sich keine Dokumente besorgen können, er hätte keinen Kontakt zu seiner Familie. Seine bisherigen Angaben im Asylverfahren entsprächen der Wahrheit. Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge die Sprachanalysen vorgelegt und inhaltlich mit ihm auseinandergesetzt.
Er führte hiezu aus, er sei aus Guinea Conakry und nicht aus Gambia. Er wisse "gar nichts" von Gambia. Er kenne "das" nicht. Er könne zu Gambia nichts sagen. Dem Beschwerdeführer wurden behördliche Feststellungen zu Gambia vorgelegt und wurde ihm die Möglichkeit zu einer Frist von zwei Wochen zu einer Stellungnahme hiezu eingeräumt. Er bekräftigte nicht aus Gambia zu stammen. Das interessiere ihn nicht. Er wolle dazu keine Stellungnahme abgeben.
In der Folge erklärte er, dass in seinem Heimatland Guinea (-Conakry) es drei Sprachen gäbe, nämlich Fulla, Mandinka und Susu. Die Mutter spreche Mandinka und der Vater Fulla, er lüge nicht, er sage die Wahrheit. Er wolle auch nochmals anführen, dass er nie in Spanien gewesen wäre. Er heiße auch nicht so, wie in der Information der spanischen Behörde erklärt. Ihm seien in Österreich erstmals Fingerabdrücke abgenommen worden. In Äquatorialguinea hätten seine Freunde mit ihm immer spanisch gesprochen, daher könne er Spanisch. Er sei dort aber nicht in die Schule gegangen. Er wäre niemals in Spanien gewesen.
8. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ferner wurde ihm gemäß § 8 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Gambia nicht zuerkannt, schließlich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Die aufschiebende Wirkung gegen die Beschwerde wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG aberkannt.8. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ferner wurde ihm gemäß Paragraph 8, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Gambia nicht zuerkannt, schließlich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Die aufschiebende Wirkung gegen die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG aberkannt.
Das Bundesasylamt traf im gegenständlichen Bescheid Feststellungen zur Situation in Gambia, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die § 60 AsylG 2005 entspräche. Aus den Feststellungen zur Situation in Gambia ergibt sich insbesondere, dass es vor allem nach einem gescheiterten Putschversuch 2006 zu einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen seitens des autoritär regierenden Präsidenten Jammeh komme, dass aber die Rückkehr nach einem abgewiesenen Asylantrag nicht zu Repressalien durch staatliche Behörden führe. Diese Aussage im besonderen stützt sich auf eine Auskunft der österreichischen Botschaft in Dakar vom Jänner 2010. Eine Grundversorgung, auch in medizinischer Hinsicht, ist in Gambia nach Informationen, unter anderem des deutschen Auswärtigen Amtes, gewährleistet. Obwohl es sich bei Gambia um ein sehr armes Land handelt, hat sich die binnenwirtschaftliche Lage in den letzten Jahren stabilisiert und wäre auch eine positive Entwicklung in einigen Wirtschaftssektoren (Tourismus, Bau und Telekommunikation) sichtbar.Das Bundesasylamt traf im gegenständlichen Bescheid Feststellungen zur Situation in Gambia, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die Paragraph 60, AsylG 2005 entspräche. Aus den Feststellungen zur Situation in Gambia ergibt sich insbesondere, dass es vor allem nach einem gescheiterten Putschversuch 2006 zu einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen seitens des autoritär regierenden Präsidenten Jammeh komme, dass aber die Rückkehr nach einem abgewiesenen Asylantrag nicht zu Repressalien durch staatliche Behörden führe. Diese Aussage im besonderen stützt sich auf eine Auskunft der österreichischen Botschaft in Dakar vom Jänner 2010. Eine Grundversorgung, auch in medizinischer Hinsicht, ist in Gambia nach Informationen, unter anderem des deutschen Auswärtigen Amtes, gewährleistet. Obwohl es sich bei Gambia um ein sehr armes Land handelt, hat sich die binnenwirtschaftliche Lage in den letzten Jahren stabilisiert und wäre auch eine positive Entwicklung in einigen Wirtschaftssektoren (Tourismus, Bau und Telekommunikation) sichtbar.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Gambia wäre, wo auch seine Hauptsozialisation stattgefunden hätte. Trotz entsprechender Belehrung hätte der Beschwerdeführer eine falsche Herkunft angegeben. Begründend wurde zunächst betont, dass der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente vorlegen hätte können. Die "Dublin-Konsultationen" mit Spanien hätten zudem ergeben, dass er in Teneriffa wegen illegaler Einreise verhaftet worden sei und sich dort als gambischer Staatsbürger ausgegeben hätte. Einen Asylantrag habe er nicht eingebracht. Die bloße Behauptung, dass der Beschwerdeführer nicht in Spanien gewesen wäre, könne den Umstand nicht entkräften, dass im Rahmen der Konsultationen mit Spanien ja Fingerabdrücke abgeglichen worden sind. Diesen Abgleich zu entkräften wäre dem Beschwerdeführer nicht gelungen.
Eine weitere tragende Säule zur Feststellung des Herkunftslandes hätte die Sprach- und Herkunftsanalyse von XXXX ergeben. Es handle sich dabei um zwei Sprachanalysen, die letztlich übereinstimmende Ergebnisse gebracht hätten. Das Bundesasylamt führte näher aus, dass XXXX im Mai 1997 als Fachstelle des Schweizer Bundesamtes für Migration für die Durchführung von Herkunftsabklärungen gegründet worden sei. XXXX arbeite in diesem Zusammenhang mit externen Experten, welche ein mit dem Probanden geführtes Gespräch analysierten. XXXX sei nicht an einem bestimmten Verfahrensausgang interessiert, weshalb den Ausführungen auch erhöhte Beweiskraft zukomme. Die vorliegenden Analysen seien widerspruchsfrei und logisch nachvollziehbar. Im Ergebnis zeige sich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Staatsangehöriger von Gambia sei. Der Beschwerdeführer hätte bewusst und absichtlich die Verwaltungsbehörde täuschen wollen. Er wäre aber darauf aufmerksam gemacht worden, dass er im Asylverfahren eine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht habe. Es sei schließlich kein Sachverhalt hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer ausnahmsweise nicht die gambische Staatsbürgerschaft besitze, obwohl er aus Gambia stamme.Eine weitere tragende Säule zur Feststellung des Herkunftslandes hätte die Sprach- und Herkunftsanalyse von römisch 40 ergeben. Es handle sich dabei um zwei Sprachanalysen, die letztlich übereinstimmende Ergebnisse gebracht hätten. Das Bundesasylamt führte näher aus, dass römisch 40 im Mai 1997 als Fachstelle des Schweizer Bundesamtes für Migration für die Durchführung von Herkunftsabklärungen gegründet worden sei. römisch 40 arbeite in diesem Zusammenhang mit externen Experten, welche ein mit dem Probanden geführtes Gespräch analysierten. römisch 40 sei nicht an einem bestimmten Verfahrensausgang interessiert, weshalb den Ausführungen auch erhöhte Beweiskraft zukomme. Die vorliegenden Analysen seien widerspruchsfrei und logisch nachvollziehbar. Im Ergebnis zeige sich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Staatsangehöriger von Gambia sei. Der Beschwerdeführer hätte bewusst und absichtlich die Verwaltungsbehörde täuschen wollen. Er wäre aber darauf aufmerksam gemacht worden, dass er im Asylverfahren eine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht habe. Es sei schließlich kein Sachverhalt hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer ausnahmsweise nicht die gambische Staatsbürgerschaft besitze, obwohl er aus Gambia stamme.
Auch die Angaben zu den Fluchtgründen wären für die Verwaltungsbehörde unglaubwürdig. Er hätte ja schon seine wahre Identität zu verschleiern versucht. Auch sonst wären seine Angaben nicht konkret und detailliert gewesen. Bei der fremdenpolizeilichen Einvernahme am 17.11.2009 hätte der Beschwerdeführer noch angegeben, nach Österreich gekommen zu sein, da es ihm in Italien nicht mehr gefallen hätte. Zu Hause wären alle arm und er wolle hier Hilfe. Damals hätte er also primär wirtschaftliche Gründe ins Treffen gebracht. Bei der Erstbefragung am 02.12.2009 hätte der Beschwerdeführer gemeint, sein Vater wäre politisch tätig gewesen und solle, wie auch der Beschwerdeführer selbst, getötet werden. Bei der Einvernahme am 24.03.2010 hätte der Beschwerdeführer behauptet, dass auch die Mutter politisch aktiv gewesen wäre. Damals hätte er auch gesagt, dass die Soldaten das Elternhaus umstellt hätten, während er zuvor nur davon gesprochen hätte, dass es in Brand gesetzt worden wäre. Es sei somit offensichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Asylverfahrens sein Vorbringen erheblich gesteigert hätte. Dem Beschwerdeführer wäre es weiters nicht möglich gewesen, die angebliche politische Tätigkeit seiner Eltern konkret zu beschreiben. Er hätte nicht die Partei, bei welcher die Eltern Mitglieder gewesen wären, benennen können. Er hätte ihre Tätigkeit oder ihre Position innerhalb der Partei nicht anzuführen vermocht. Er hätte nicht sagen können, welches Treffen seine Eltern besucht hätten, oder weshalb die Eltern aufgrund des Treffens Probleme mit der Regierung gehabt hätten. Die Aussagen stellten sich letztlich bloß als vage Vermutungen dar.
Es sei auch nicht plausibel und nicht nachvollziehbar, wie es dem Beschwerdeführer gelungen sei, obwohl Soldaten das Haus umstellt hätten und ihn sogar mit einem Stock geschlagen hätten, zu entkommen. Es wäre unverständlich, dass der Beschwerdeführer von Soldaten geschlagen worden wäre, andererseits diese ihn aber doch davonlaufen lassen sollten. Es wäre doch für die Soldaten ein Leichtes gewesen, ihn zu überwältigen. Zudem käme, dass der Beschwerdeführer einmal gesagt hätte, die Soldaten hätten zunächst geklopft, dann hätte er gemeint, sie hätten nicht wirklich geklopft, sondern die Tür gewaltsam geöffnet. Man müsse auch bedenken, dass der Beschwerdeführer an anderer Stelle ausgeführt hätte, dass im Elternhaus vier Mieter gelebt hätten. Würde das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen, könne nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass das behördliche Interesse tatsächlich den Eltern gelte. Nicht nachvollziehbar sei schließlich, dass der Soldat, der den Beschwerdeführer geschlagen haben soll, weder etwas gesagt hätte, noch die Flucht unterbunden hätte. Im Zusammenhang mit dem angeblichen Radiobericht über den Brand im Haus des Beschwerdeführers in Marokko sei es für die Verwaltungsbehörde nicht nachvollziehbar, weshalb der Radiosender nicht über größere Vorfälle, sondern über einen kleinen Brand in einem winzigen Dorf von Guinea berichten solle. Es sei auch nicht erklärlich, wie der Radiosender überhaupt von dem Brand erfahren hätte, zumal es ja nicht einmal dem Beschwerdeführer selbst, dem Sohn der Hauseigentümer, möglich gewesen wäre, konkret anzuführen, weshalb die Soldaten überhaupt zu dem Elternhaus gekommen seien. Im Zuge der Einvernahme am 24.03.2010 hätte der Beschwerdeführer zuerst angegeben, in Marokko erfahren zu haben, dass bei dem Brand des Elternhauses ein Mieter ums Leben gekommen sei. Etwas später hätte er wieder gemeint, zwei Personen seien bei dem Brand gestorben; dies hätte er erfahren.
Dass er in der Einvernahme mehrfach versucht hätte Informationen von einem Zettel abzulesen, sei ebenfalls ein gravierender Hinweis auf seine Unglaubwürdigkeit.
Im Zuge der Einvernahme hätte der Beschwerdeführer ferner ausgeführt, vom fünften bis zum achtzehnten Lebensjahr in Äquatorialguinea gelebt zu haben; die Großmutter wäre dann zirka im August 2008 verstorben. In seiner schriftlichen Stellungnahme nach der Einvernahme hätte er gemeint, sich geirrt zu haben, die Großmutter wäre erst im August 2009 verstorben. Dies decke sich jedoch nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er im XXXX geboren sei und bis zum 18. Lebensjahr bei der Großmutter gelebt hätte.Im Zuge der Einvernahme hätte der Beschwerdeführer ferner ausgeführt, vom fünften bis zum achtzehnten Lebensjahr in Äquatorialguinea gelebt zu haben; die Großmutter wäre dann zirka im August 2008 verstorben. In seiner schriftlichen Stellungnahme nach der Einvernahme hätte er gemeint, sich geirrt zu haben, die Großmutter wäre erst im August 2009 verstorben. Dies decke sich jedoch nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er im römisch 40 geboren sei und bis zum 18. Lebensjahr bei der Großmutter gelebt hätte.
Vielmehr lasse das diesbezügliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers für das Bundesasylamt darauf schließen, dass er mit dem angeblich späteren Tod der Großmutter und der somit späteren Rückkehr des Beschwerdeführers in seine angebliche Heimat, nur seine Wissenslücken (zu Guinea) und die Notwendigkeit einen Informationszettel zu verwenden, wahrheitswidrig erklären wollte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne nämlich davon ausgegangen werden, dass eine Person, die tatsächlich bereits seit August 2008 in Guinea aufhältig gewesen wäre, durchaus selbstständig wichtige Ereignisse, wie die Machtübernahme einer bestimmten Person und Informationen zu den anschließenden Demonstrationen benennen hätte können.
Die Verwaltungsbehörde wies auch noch einmal daraufhin, dass der Beschwerdeführer weder in Spanien, noch in Italien einen Asylantrag gestellt hätte, sondern erst in Österreich, als er in Schubhaft gekommen sei und ihm klar geworden wäre, dass man ihn in die Heimat abschieben würde. Daher habe er unter Verwendung falscher Daten um Asyl angesucht. Der gegenständliche Asylantrag beruhe zweifellos auf einer vorsätzlichen Täuschung und stelle einen Missbrauch des Asylverfahrens dar.
Im Falle einer Rückkehr nach Gambia sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, dort seinen Lebensunterhalt wieder zu verdienen. Eine hohe Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit zeige sich dadurch, dass der Beschwerdeführer sich in verschiedenen Ländern Europas aufhalten hätte können. Er spräche die Landes- beziehungsweise Amtssprache Gambias auf Muttersprachenniveau und besitze auch noch zusätzliche Sprachkenntnisse in Spanisch, Französisch und Englisch. Er verfüge somit zweifelsfrei über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten für die Aufnahme von Beschäftigungsverhältnissen. Es seien auch keine Umstände amtsbekannt, dass in Gambia eine solche extrem Gefährdungslage bestünde, dass jeder Rückkehrer dort einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Da das Fluchtvorbringen und die Herkunft des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden seien, könne auch der Befürchtung des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr getötet zu werden, keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden.Im Falle einer Rückkehr nach Gambia sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, dort seinen Lebensunterhalt wieder zu verdienen. Eine hohe Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit zeige sich dadurch, dass der Beschwerdeführer sich in verschiedenen Ländern Europas aufhalten hätte können. Er spräche die Landes- beziehungsweise Amtssprache Gambias auf Muttersprachenniveau und besitze auch noch zusätzliche Sprachkenntnisse in Spanisch, Französisch und Englisch. Er verfüge somit zweifelsfrei über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten für die Aufnahme von Beschäftigungsverhältnissen. Es seien auch keine Umstände amtsbekannt, dass in Gambia eine solche extrem Gefährdungslage bestünde, dass jeder Rückkehrer dort einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Da das Fluchtvorbringen und die Herkunft des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden seien, könne auch der Befürchtung des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr getötet zu werden, keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden.
Den Feststellungen zu Gambia sei der Beschwerdeführer in keiner Form entgegengetreten.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf Gambia kein glaubwürdiges Fluchtvorbringen erstattet hätte. Da keine relevanten Rückkehrbefürchtungen geäußert worden wären, wäre auch subsidiärer Schutz nicht zu gewähren gewesen. Im Zusammenhang mit der Ausweisungsprüfung wurde darauf hingewiesen, dass sich keine familiären Bezüge in Österreich fänden. Es sei auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich entstanden. Der Beschwerdeführer sei mehrmals strafrechtlich angezeigt worden.
Im Zusammenhang mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hätte.
9. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer in seinem Interview ausführlich dargestellt hätte, warum es für ihn unmöglich sei, in seine Heimat Gambia (sic!) zurückzukehren. Seine Eltern wären politisch aktiv. In Gambia gäbe es keine Demokratie. Politische Gegner würden gnadenlos ermordet. Dasselbe Schicksal stehe ihm im Falle einer Rückkehr nach Gambia bevor. Der Beschwerdeführer hätte weder ein Haus, noch eine Unterkunft und auch keine Ausbildung. Seine Lebensgrundlage sei ihm gänzlich entzogen worden. Der Beschwerdeführer wohne inzwischen in XXXX, seiner Beschwerde möge aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.9. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer in seinem Interview ausführlich dargestellt hätte, warum es für ihn unmöglich sei, in seine Heimat Gambia (sic!) zurückzukehren. Seine Eltern wären politisch aktiv. In Gambia gäbe es keine Demokratie. Politische Gegner würden gnadenlos ermordet. Dasselbe Schicksal stehe ihm im Falle einer Rückkehr nach Gambia bevor. Der Beschwerdeführer hätte weder ein Haus, noch eine Unterkunft und auch keine Ausbildung. Seine Lebensgrundlage sei ihm gänzlich entzogen worden. Der Beschwerdeführer wohne inzwischen in römisch 40 , seiner Beschwerde möge aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
Diese Beschwerde wurde in der Folge in einer zweiten (sonst identen) Fassung vorgelegt, wobei am Ende angeführt ist, dass leider ein Fehler unterlaufen wäre, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sei nicht Gambia, sondern Guinea, dies wolle berücksichtigt werden.
Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 03.12.2010.
10. Am 18.02.2011 langte ein Schriftsatz des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein, wobei einleitend dargetan ist, dass dieser am vorangegangenen Tag die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen hätte. In diesem Schriftsatz wurde neu ausgeführt, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, eine namentlich bezeichnete österreichische Staatsbürgerin (dem Schriftsatz ist unter anderem das Geburtsdatum und die Mobiltelefonnummer zu entnehmen), in der neunten Woche schwanger sei. Der Vater sei der Antragsteller. Der Beschwerdeführer und die genannte österreichische Staatsbürgerin würden zu heiraten planen.
Damit lägen die Voraussetzungen nach Art. 8 EMRK vor, dass keine Ausweisung erfolgen dürfe. Hiezu wurde auf eine näher bezeichnete Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 31.01.2006 in der Rechtssache 50435/99 verwiesen. Das schützenswerte Familienleben bestehe "ohne jeden Zweifel" bereits ab Feststehen der Geburt eines Kindes, da mit der Geburt der Bestand eines Familienlebens jedenfalls anzunehmen wäre, wie der EGMR in ständiger Rechtssprechung judiziere. Auch ohne Lebendgeburt wäre jedenfalls erwiesen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und zwischen der Kindesmutter eine familiäre Beziehung entstanden sei, was diese auch bestätigen könne. Schon deshalb habe der Beschwerdeführer ein Recht nach Art. 8 EMRK in Österreich zu bleiben. In diesem Zusammenhang wurde auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2007/20/1043 hingewiesen, in welchem jener die Neuerung der Schwangerschaft zugelassen hätte. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Berufung an den Asylgerichtshof wären diese Fakten noch nicht bekannt gewesen und wollen diese Fakten nunmehr bei der Entscheidung über die Gewährung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berücksichtigt werden.Damit lägen die Voraussetzungen nach Artikel 8, EMRK vor, dass keine Ausweisung erfolgen dürfe. Hiezu wurde auf eine näher bezeichnete Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 31.01.2006 in der Rechtssache 50435/99 verwiesen. Das schützenswerte Familienleben bestehe "ohne jeden Zweifel" bereits ab Feststehen der Geburt eines Kindes, da mit der Geburt der Bestand eines Familienlebens jedenfalls anzunehmen wäre, wie der EGMR in ständiger Rechtssprechung judiziere. Auch ohne Lebendgeburt wäre jedenfalls erwiesen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und zwischen der Kindesmutter eine familiäre Beziehung entstanden sei, was diese auch bestätigen könne. Schon deshalb habe der Beschwerdeführer ein Recht nach Artikel 8, EMRK in Österreich zu bleiben. In diesem Zusammenhang wurde auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2007/20/1043 hingewiesen, in welchem jener die Neuerung der Schwangerschaft zugelassen hätte. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Berufung an den Asylgerichtshof wären diese Fakten noch nicht bekannt gewesen und wollen diese Fakten nunmehr bei der Entscheidung über die Gewährung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berücksichtigt werden.
Das Bundesasylamt, so setzt der Schriftsatz fort, lege dem Beschwerdeführer auch zur Last, dass dieser seine Staatsbürgerschaft verschleiert hätte. Hiezu wäre darauf verwiesen worden, dass es eine telefonische Sprachanalyse mit dem Institut XXXX gegeben hätte. Richtig sei, dass es ein Telefongespräch gegeben habe. Richtig sei auch, dass der Antragsteller sowohl Mandinka, als auch Fulla spreche. Hintergrund sei aber, dass seine Mutter aus Gambia stamme, sein Vater aus Guinea. Der Antragsteller habe immer in Guinea gelebt. Der einzige Anhaltspunkt, ihm eine Lüge zu unterstellen sei die Sprachanalyse und der Umstand, dass er beide Sprachen spräche, die in Gambia und in Guinea gesprochen würden.Das Bundesasylamt, so setzt der Schriftsatz fort, lege dem Beschwerdeführer auch zur Last, dass dieser seine Staatsbürgerschaft verschleiert hätte. Hiezu wäre darauf verwiesen worden, dass es eine telefonische Sprachanalyse mit dem Institut römisch 40 gegeben hätte. Richtig sei, dass es ein Telefongespräch gegeben habe. Richtig sei auch, dass der Antragsteller sowohl Mandinka, als auch Fulla spreche. Hintergrund sei aber, dass seine Mutter aus Gambia stamme, sein Vater aus Guinea. Der Antragsteller habe immer in Guinea gelebt. Der einzige Anhaltspunkt, ihm eine Lüge zu unterstellen sei die Sprachanalyse und der Umstand, dass er beide Sprachen spräche, die in Gambia und in Guinea gesprochen würden.
Ferner wurde in dem Schriftsatz angemerkt, dass der Verfasser der ursprünglichen Beschwerde an den Asylgerichtshof, der namentlich angeführt ist, dem Antragsteller helfen hätte wollen, aber an dem Tag der Beschwerdeverfassung völlig überarbeitet gewesen sei. Er wäre auch mit dem Verfahren noch nicht ausreichend vertraut gewesen. Er sei Helfer bei Asyl in Not und dort neu. Es sei ihm auch nicht klar gewesen, dass der Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als verfahrensrechtlicher Bescheid anzufechten sei und dass hiezu auch ein Vorbringen erstattet werden könne. Die Beschwerde wäre zweimal eingebracht worden, der Verfasser habe das Problem mit der Herkunft Guinea/Gambia nicht richtig verstanden. Dieser wäre bereit das auszusagen. Zur Vermeidung des Aufwandes der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages werde ersucht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung umgehend zu entscheiden. Dem Schriftsatz angeschlossen sind fremdenpolizeiliche Schreiben, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer durch die Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro für den 11.04.2011 im Zusammenhang mit der Sicherung seiner Ausreise geladen worden ist. Einem Beiblatt zu Folge bestehe gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Ausweisung. Es gäbe auch die Möglichkeit auf freiwilliger Basis in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Hier wurden Adressen verschiedener Organisationen angeführt. Abgesehen von einem alten Meldezettel des Beschwerdeführers ist insbesondere auch angeschlossen eine Eidesstattliche Erklärung zur Vorlage an den Asylgerichtshof seitens der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vom 16.02.2011 vor dem rechtsfreundlichen Vertreter.Ferner wurde in dem Schriftsatz angemerkt, dass der Verfasser der ursprünglichen Beschwerde an den Asylgerichtshof, der namentlich angeführt ist, dem Antragsteller helfen hätte wollen, aber an dem Tag der Beschwerdeverfassung völlig überarbeitet gewesen sei. Er wäre auch mit dem Verfahren noch nicht ausreichend vertraut gewesen. Er sei Helfer bei Asyl in Not und dort neu. Es sei ihm auch nicht klar gewesen, dass der Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als verfahrensrechtlicher Bescheid anzufechten sei und dass hiezu auch ein Vorbringen erstattet werden könne. Die Beschwerde wäre zweimal eingebracht worden, der Verfasser habe das Problem mit der Herkunft Guinea/Gambia nicht richtig verstanden. Dieser wäre bereit das auszusagen. Zur Vermeidung des Aufwandes der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages werde ersucht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung umgehend zu entscheiden. Dem Schriftsatz angeschlossen sind fremdenpolizeiliche Schreiben, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer durch die Bundespolizeidirektion römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro für den 11.04.2011 im Zusammenhang mit der Sicherung seiner Ausreise geladen worden ist. Einem Beiblatt zu Folge bestehe gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Ausweisung. Es gäbe auch die Möglichkeit auf freiwilliger Basis in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Hier wurden Adressen verschiedener Organisationen angeführt. Abgesehen von einem alten Meldezettel des Beschwerdeführers ist insbesondere auch angeschlossen eine Eidesstattliche Erklärung zur Vorlage an den Asylgerichtshof seitens der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vom 16.02.2011 vor dem rechtsfreundlichen Vertreter.
Dieser eidesstattlichen Erklärung ist zu entnehmen, dass die Lebensgefährtin zur Untersuchung im XXXX wegen Magenschmerzen gewesen sei. Man hätte ihr mitgeteilt, dass sie schwanger sei, als einzige Kindesvater komme der Beschwerdeführer in Frage. Zwischen ihnen bestehe eine familiäre Beziehung, sie wollten heiraten. Angeschlossen ferner ist ein Untersuchungsbefund, aus dem die Schwangerschaft der Lebensgefährtin hervorgeht. Die Lebensgefährtin befand sich demnach am 16.02.2011 in der neunten Schwangerschaftswoche.Dieser eidesstattlichen Erklärung ist zu entnehmen, dass die Lebensgefährtin zur Untersuchung im römisch 40 wegen Magenschmerzen gewesen sei. Man hätte ihr mitgeteilt, dass sie schwanger sei, als einzige Kindesvater komme der Beschwerdeführer in Frage. Zwischen ihnen bestehe eine familiäre Beziehung, sie wollten heiraten. Angeschlossen ferner ist ein Untersuchungsbefund, aus dem die Schwangerschaft der Lebensgefährtin hervorgeht. Die Lebensgefährtin befand sich demnach am 16.02.2011 in der neunten Schwangerschaftswoche.
Der erkennende Gerichtshof holte in der Folge seitens der zuständigen Fremdenpolizeibehörde die Information ein, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt (jedenfalls vor dem Termin am 11.04.2011) nicht unmittelbar bevorstand.
10.1. Aus der Aktenlage der erkennende Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ergab sich unmittelbar ferner folgendes: In einem Asylverfahren eines gambischen Staatsbürgers zur GZ A2 261.851 trat die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung im Juni 2009 als Vertrauensperson auf. Sie erklärte, im Jänner 2005 einen nigerianischen Staatsbürger geheiratet zu haben; die Ehe wäre noch aufrecht (siehe auch im Akt einliegender aktueller ZMR-Auszug betreffend die Heirat 2005). Sie wolle aber nun ein Scheidungsverfahren durchführen. Tatsächlich sei sie mit dem damaligen Beschwerdeführer seit zwei Jahren in einer Lebensgemeinschaft und hätte mit ihm auch ein 2008 geborenes Kind.
Im November 2009 trat sie in einer weiteren öffentlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes bei einem anderen gambischen Beschwerdeführer zur GZ A2 263.460 als Vertrauensperson auf. Sie gab zu Protokoll, dass die beiden seit nunmehr acht Monaten zusammenleben würden.
11. Nach einer (formlosen) Urgenz richtete der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers am 29.03.2011 einen "Dringlichkeitsantrag" an den erkennenden Gerichtshof, in dem neuerlich urgiert wurde, über die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden; diesbezüglich wurde dem erkennenden Gerichtshof (unter anderem) eine Frist bis zum 01.04.2011 gesetzt. Ein neues Vorbringen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht wird darin nicht getätigt. ZMR-Auskünften vom 05.04.2011 zufolge verfügen der Beschwerdeführer und die erwähnte Lebensgefährtin seit 22.02.2011 über eine gemeinsame Meldeadresse; Hinweise auf eine zwischenzeitige Heirat finden sich nicht.
Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005, jedoch nicht anzuwenden sondern die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005, jedoch nicht anzuwenden sondern die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Spruchpunkt I des Bescheides des BAA:2. Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des BAA:
2.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer mehrere insgesamt eingehende Einvernahmen durchgeführt und zu allen wesentlichen Verfahrensschritten Parteiengehör gewährt, hiezu treten die polizeiliche Erstbefragung, die Sprachanalyse und der sonstige Akteninhalt. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer in der spanischen Sprache, welcher er mächtig ist und worin er auch keine Verständigungsprobleme geltend gemacht hat, konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte zur Lage in Gambia beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Somit besteht zunächst kein Anlass an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Deren im gegenständlichen Zusammenhang wesentlicher Inhalt (Grundversorgung gegeben; keine Rückkehrgefährdung wegen Asylantragstellung) ist in der Verfahrenserzählung wiedergegeben.
2.2. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers setzt aus Sicht des Asylgerichtshofes bei seinen persönlichen Angaben an:
2.2.1. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich wahrheitswidrige Angaben über seinen früheren Aufenthalt in Europa getätigt. Nach dem Ergebnis des EURODAC-Abgleiches hat er sich bereits im Dezember 2006 in Teneriffa (Spanien) befunden. Die bloße Bestreitung jemals in Spanien gewesen zu sein, vermag einen EURODAC-Treffer im Allgemeinen aber nicht zu relativieren; die schon aufgrund der hohen Verlässlichkeit dieses Systems (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, 849f).2.2.1. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich wahrheitswidrige Angaben über seinen früheren Aufenthalt in Europa getätigt. Nach dem Ergebnis des EURODAC-Abgleiches hat er sich bereits im Dezember 2006 in Teneriffa (Spanien) befunden. Die bloße Bestreitung jemals in Spanien gewesen zu sein, vermag einen EURODAC-Treffer im Allgemeinen aber nicht zu relativieren; die schon aufgrund der hohen Verlässlichkeit dieses Systems vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, 849f).
Im Zusammenhang mit den Aufenthalten des Beschwerdeführers in spanisch-sprachigen Ländern erwiesen sich dessen Einlassungen zu seiner Zeit in Äquatorialguinea (frühere spanische Kolonie mit Verkehrssprache Spanisch) offensichtlich nicht als überzeugend. So hat er eingangs des Verfahrens behauptet, dort nur drei Jahre gewesen zu sein, später sprach er - damit gänzlich unvereinbar - von einem 15-jährigen Aufenthalt und hat sich bezüglich des Endes dieses Aufenthaltes ebenso maßgeblich widersprochen, wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht.
Der Asylgerichtshof misst auch dem Umstand Gewicht bei, dass der Beschwerdeführer, obwohl sich diese Reise erst Ende 2008 oder 2009 zugetragen haben soll, keine näheren Ausführungen darüber machen konnte, wie er die doch sehr weite und durch verschiedenste Staaten führende Strecke (die kürzeste Landroute berührt etwa Kamerun, Nigeria, Benin, Togo, Ghana Elfenbeinküste und Liberia/Sierra Leone) zwischen Äquatorialguinea und Guinea auf dem Landweg zurückgelegt hat.
Wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, haben sich auch in der Sprachanalyse keine zwingenden Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich jemals jahrelang in Äquatorialguinea aufhältig gewesen ist. Auch im Schriftsatz vom 16.02.2011 wird dies im Übrigen nicht mehr angesprochen.
In Zusammenschau all dessen erscheint es also durchaus realistisch, dass der Beschwerdeführer seine Spanischsprachkenntnisse gar nicht in Äquatorialguinea erworben hat, sondern dass er sich ab Ende 2006 längere Zeit in Spanien (ohne Kenntnis der spanischen Behörden) aufgehalten hat, bevor er nach Österreich allenfalls auch über Italien weitergereist ist.
Dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2006 in Spanien keinen Asylantrag gestellt hat, - ebenso wenig wie nach seinen Angaben in Italien - gleich wie die späte Asylantragstellung in Österreich ebenso massiv gegen die Authentizität des gegenständlichen Fluchtvorbringens spricht, ist offenkundig. Die Beschwerde hält dem nichts Substantiiertes entgegen.
2.2.2. Dem Bundesasylamt ist zweitens darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er Staatsbürger von Guinea ist, sondern dass vielmehr aus der Aktenlage mit hinreichender Sicherheit folgt, dass er Staatsbürger von Gambia ist. In diesem Zusammenhang erweckt zunächst die Befassung des Institutes XXXX durch das Bundesasylamt keine Bedenken. Im Akt ist klargelegt, worum es sich bei XXXX handelt und wie die Vorgangsweise dieses Institutes ist. Es finden sich ausreichende Profile der Gutachter, sodass sich keine Zweifel an deren Befähigung und Expertise ergibt. Dem Beschwerdeführer ist auch bereits im Verwaltungsverfahren klar gemacht worden, worum es sich bei diesem Sprachgutachten handelt und hat er dazu auch seine Zustimmung erteilt. Die Sprachanalyse ist ferner im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme, sohin unter behördlicher Kontrolle, erfolgt und stellt dies ebenso eine rechtsrichtige Vorgangsweise der Verwaltungsbehörde dar. Diese Analyse als ein "Telefongespräch" zu relativieren, wie es der Schriftsatz vom 16.02.2011 des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters tut, greift gegenständlich zu kurz.2.2.2. Dem Bundesasylamt ist zweitens darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er Staatsbürger von Guinea ist, sondern dass vielmehr aus der Aktenlage mit hinreichender Sicherheit folgt, dass er Staatsbürger von Gambia ist. In diesem Zusammenhang erweckt zunächst die Befassung des Institutes römisch 40 durch das Bundesasylamt keine Bedenken. Im Akt ist klargelegt, worum es sich bei römisch 40 handelt und wie die Vorgangsweise dieses Institutes ist. Es finden sich ausreichende Profile der Gutachter, sodass sich keine Zweifel an deren Befähigung und Expertise ergibt. Dem Beschwerdeführer ist auch bereits im Verwaltungsverfahren klar gemacht worden, worum es sich bei diesem Sprachgutachten handelt und hat er dazu auch seine Zustimmung erteilt. Die Sprachanalyse ist ferner im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme, sohin unter behördlicher Kontrolle, erfolgt und stellt dies ebenso eine rechtsrichtige Vorgangsweise der Verwaltungsbehörde dar. Diese Analyse als ein "Telefongespräch" zu relativieren, wie es der Schriftsatz vom 16.02.2011 des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters tut, greift gegenständlich zu kurz.
Die Gutachten selbst erweisen sich ebenso als schlüssig und ist ihnen nicht entgegnet worden, weder auf selber fachlicher Ebene, noch sonst wie in substantiierter Art und Weise. Aus diesen Gutachten ergibt sich nun aber, dass irgendwelche Hinweise auf einen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Guinea nicht gefunden worden sind. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer Glauben schenkte, dass er nur seine ersten fünf Lebensjahre und dann wieder relativ kurze Zeit vor der endgültigen Ausreise dort verbracht haben will, so haben doch seine Eltern immer dort gelebt, so hat er sich doch zuletzt im Haus der Eltern aufgehalten, und musste er daher zumindest Kenntnisse von der Landeswährung oder von sonstigen typischen Gegebenheiten aufweisen. Den Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach die in der Verfahrenserzählung ersichtliche Korrektur der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er erst 2009 nach Guinea zurückgekehrt ist, aus den in der Verfahrenserzählung referierten Gründen nicht glaubhaft ist, kann seitens des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten werden; hält man sich zusätzlich vor Augen, dass ihm die Bezug habende Niederschrift ja rückübersetzt worden ist und ihm ein Irrtum spätestens bei dieser Gelegenheit auffallen hätte müssen. Wenn der Beschwerdeführer aber zuletzt zumindest ein Jahr in Guinea gelebt hat, wären umso mehr die entsprechenden landeskundlichen Kenntnisse von ihm zu erwarten gewesen.
Der Schwerpunkt der Befundungen von XXXX stützt sich aber ohnehin nicht auf die landeskundlichen Mängel in den Kenntnissen des Beschwerdeführers, sondern auf die sprachliche Analyse. Wiederum entgegen der diesbezüglich verkürzt erscheinenden Sichtweise in der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 16.02.2011 ergibt sich der entsprechende Befund jeweils aus einer sorgfältigen Analyse verschiedenster sprachlicher Merkmale des Beschwerdeführers. Daraus folgt, dass dieser weder in Mandinka noch in Fulla eine Sprachfärbung aufgewiesen hat, die auf einen sprachlichen Hintergrund aus Guinea (im Übrigen auch nicht aus Äquatorialguinea) hinweist. Stattdessen wurden, wie schon in der Verfahrenserzählung ersichtlich, viele Indizien dafür gefunden, dass der Beschwerdeführer sich im westafrikanischen Raum und hier insbesondere im Raum Gambia aufgehalten hat und mit dortigen Gegebenheiten vertraut ist; man denke nur an die selbständige Nennung der gambischen Währung Dalasi, obwohl der Beschwerdeführer im Verfahren vehement behauptet hat, er habe mit Gambia überhaupt nichts zu tun. Wenn diesbezüglich im Schriftsatz vom 16.02.2011 nun in den Raum gestellt wird, dass die Mutter des Beschwerdeführers aus Gambia stamme, so erweist sich dies (abgesehen von der Verspätung dieses Vorbringens) auch nicht als tauglich die Einschätzung des Asylgerichtshofes zu relativieren, steht diese Aussage doch mit allen bisherigen Einlassungen des Beschwerdeführers in unüberbrückbarem Widerspruch, wo er jeden Bezug zu Gambia völlig von sich gewiesen hat. Wäre seine Mutter tatsächlich aus Gambia gewesen, hätte er diesen Umstand plausiblerweise bereits früher im Verfahren erwähnt.Der Schwerpunkt der Befundungen von römisch 40 stützt sich aber ohnehin nicht auf die landeskundlichen Mängel in den Kenntnissen des Beschwerdeführers, sondern auf die sprachliche Analyse. Wiederum entgegen der diesbezüglich verkürzt erscheinenden Sichtweise in der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 16.02.2011 ergibt sich der entsprechende Befund jeweils aus einer sorgfältigen Analyse verschiedenster sprachlicher Merkmale des Beschwerdeführers. Daraus folgt, dass dieser weder in Mandinka noch in Fulla eine Sprachfärbung aufgewiesen hat, die auf einen sprachlichen Hintergrund aus Guinea (im Übrigen auch nicht aus Äquatorialguinea) hinweist. Stattdessen wurden, wie schon in der Verfahrenserzählung ersichtlich, viele Indizien dafür gefunden, dass der Beschwerdeführer sich im westafrikanischen Raum und hier insbesondere im Raum Gambia aufgehalten hat und mit dortigen Gegebenheiten vertraut ist; man denke nur an die selbständige Nennung der gambischen Währung Dalasi, obwohl der Beschwerdeführer im Verfahren vehement behauptet hat, er habe mit Gambia überhaupt nichts zu tun. Wenn diesbezüglich im Schriftsatz vom 16.02.2011 nun in den Raum gestellt wird, dass die Mutter des Beschwerdeführers aus Gambia stamme, so erweist sich dies (abgesehen von der Verspätung dieses Vorbringens) auch nicht als tauglich die Einschätzung des Asylgerichtshofes zu relativieren, steht diese Aussage doch mit allen bisherigen Einlassungen des Beschwerdeführers in unüberbrückbarem Widerspruch, wo er jeden Bezug zu Gambia völlig von sich gewiesen hat. Wäre seine Mutter tatsächlich aus Gambia gewesen, hätte er diesen Umstand plausiblerweise bereits früher im Verfahren erwähnt.
Zusammengefasst folgt für den Asylgerichtshof aus den Ergebnissen der Befassung von XXXX also, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen in Gambia hauptsozialisiert worden ist. Dabei ist noch maßgeblich, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren (abgesehen von der letzten Behauptung, seine Mutter sei aus Gambia, wie soeben gewürdigt) niemals dargetan hat, aus welchen besonderen Gründen seine Sprache sonst eine Färbung aus dem gambischen Raum aufweisen könnte, etwa dass er sich dort eine Zeit lang aufgehalten hat, oder dass er sehr viel Kontakt mit Personen, die kurz vorher noch in Gambia gewesen wären, gehabt hätte. Tatsächlich verharrte der Beschwerdeführer ja nur bei seiner Weigerung irgendeinen Zusammenhang seiner Person mit Gambia herzustellen. Angesichts dieses Umstandes ist der Schluss des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft worden und bleibt zutreffend Die Zusammenfassung der Sprachgutachten von XXXX, wonach der Beschwerdeführer seine Hauptsozialisation in Gambia aufweise, war demnach seitens des erkennenden Gerichtshofes vollinhaltlich zu übernehmen.Zusammengefasst folgt für den Asylgerichtshof aus den Ergebnissen der Befassung von römisch 40 also, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen in Gambia hauptsozialisiert worden ist. Dabei ist noch maßgeblich, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren (abgesehen von der letzten Behauptung, seine Mutter sei aus Gambia, wie soeben gewürdigt) niemals dargetan hat, aus welchen besonderen Gründen seine Sprache sonst eine Färbung aus dem gambischen Raum aufweisen könnte, etwa dass er sich dort eine Zeit lang aufgehalten hat, oder dass er sehr viel Kontakt mit Personen, die kurz vorher noch in Gambia gewesen wären, gehabt hätte. Tatsächlich verharrte der Beschwerdeführer ja nur bei seiner Weigerung irgendeinen Zusammenhang seiner Person mit Gambia herzustellen. Angesichts dieses Umstandes ist der Schluss des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft worden und bleibt zutreffend Die Zusammenfassung der Sprachgutachten von römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer seine Hauptsozialisation in Gambia aufweise, war demnach seitens des erkennenden Gerichtshofes vollinhaltlich zu übernehmen.
Der Asylgerichtshof verkennt nun nicht, dass es einen Unterschied macht, ob man davon ausgehen kann, dass eine Person in einem bestimmten Gebiet hauptsozialisiert worden ist, oder ob man davon ausgeht, dass diese Person tatsächlich Staatsbürger des betreffenden Landes ist (vgl. zu dieser Problematik aus der Judikatur des Asylgerichtshofes, Erkenntnis vom 25.10.2010 zu GZ A2 413.310-1/2010/10E mit weiteren Nachweisen).Der Asylgerichtshof verkennt nun nicht, dass es einen Unterschied macht, ob man davon ausgehen kann, dass eine Person in einem bestimmten Gebiet hauptsozialisiert worden ist, oder ob man davon ausgeht, dass diese Person tatsächlich Staatsbürger des betreffenden Landes ist vergleiche zu dieser Problematik aus der Judikatur des Asylgerichtshofes, Erkenntnis vom 25.10.2010 zu GZ A2 413.310-1/2010/10E mit weiteren Nachweisen).
Im gegenständlichen Einzelfall ist aber die Schlussfolgerung des Bundesasylamtes, dass Gambia mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Sinne des Asylgesetzes anzusehen ist, deshalb gerechtfertigt, da ja nicht zu übersehen ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner irregulären Einreise in Spanien im Jahre 2006 eben als gambischer Staatsbürger ausgegeben hat. Es erscheint durchaus plausibel, dass er zu diesem Zeitpunkt, als er erstmals in Europa eingetroffen ist, diesbezüglich wahrheitsgemäße Angaben getätigt hat. Die Verbindung dieser Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den spanischen Behörden und der Ergebnisse von XXXX lassen es also als rechtsrichtig erscheinen, Gambia als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers anzunehmen. Die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde und im Schriftsatz vom 16.02.2011 lassen sich demgegenüber bloß als Bestreitungen zusammenfassen, welche aber keine zusätzlichen Argumente bringen, die neue Erhebungen auslösen müssten (vgl. hiezu insgesamt auch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2011 zu GZ A2 417.069-1/2011/6E).Im gegenständlichen Einzelfall ist aber die Schlussfolgerung des Bundesasylamtes, dass Gambia mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Sinne des Asylgesetzes anzusehen ist, deshalb gerechtfertigt, da ja nicht zu übersehen ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner irregulären Einreise in Spanien im Jahre 2006 eben als gambischer Staatsbürger ausgegeben hat. Es erscheint durchaus plausibel, dass er zu diesem Zeitpunkt, als er erstmals in Europa eingetroffen ist, diesbezüglich wahrheitsgemäße Angaben getätigt hat. Die Verbindung dieser Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den spanischen Behörden und der Ergebnisse von römisch 40 lassen es also als rechtsrichtig erscheinen, Gambia als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers anzunehmen. Die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde und im Schriftsatz vom 16.02.2011 lassen sich demgegenüber bloß als Bestreitungen zusammenfassen, welche aber keine zusätzlichen Argumente bringen, die neue Erhebungen auslösen müssten vergleiche hiezu insgesamt auch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2011 zu GZ A2 417.069-1/2011/6E).
2.3. Selbst wenn man die Ergebnisse der Sprachanalyse außer Acht ließe, zeigen auch die Einlassungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe aus Guinea ein Bild gänzlicher Unglaubwürdigkeit. Die in der Verfahrenserzählung wiedergegebenen diesbezüglichen Argumente des Bundesasylamtes sind zutreffend. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang bleiben vage, wenn er nicht einmal die Partei weiß, für die seine Eltern politisch tätig gewesen sind.
Die Darstellung der Handlungsabläufe des fluchtauslösenden Ereignisses ist ebenso nicht plausibel: Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Soldaten den Beschwerdeführer, obwohl sie ihn verletzt hätten, einfach davonlaufen ließen. Auch die Motivation der Staatsorgane, den Beschwerdeführer weiterhin massiv zu verfolgen, lässt sich aus den Einlassungen des Beschwerdeführers nicht gewinnen. Das Bundesasylamt hat ferner richtig herausgearbeitet, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, er hätte in Marokko in einem französisch-sprachigen Radiosender einen detaillierten Bericht über die Ereignisse in seinem kleinen Heimatdorf gehört, wenig plausibel erscheint.
Die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe sind also zusammengefasst schon deshalb unglaubwürdig, weil er einen Aufenthalt in Guinea ebenso wenig plausibel machen konnte, wie seine Herkunft aus diesem Land. Abgesehen davon sind sie aber für sich genommen nicht glaubwürdig, dies unter Berücksichtigung ihrer Unbestimmtheit und ihrer nicht gegebenen Plausibilität. Den zuletzt genannten Aspekten ist der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde, noch in nachfolgenden Stellungnahmen entgegengetreten.
2.4. Somit vermochte die Beschwerde den individuellen und detaillierten Ausführungen des Bundesasylamtes, sowohl hinsichtlich der Einschätzung der Situation in Gambia als auch der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, respektive der mangelnden Asylrelevanz seiner Angaben keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegensetzen, respektive kein hinreichend konkretes substantiiertes Beweisanbot darzutun, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte.
2.5.1. Aus der referierten Aktenlage ergibt sich sohin klar, dass der Beschwerdeführer gegenüber der österreichischen Asylbehörde eine falsche Identität, einschließlich eines falschen Herkunftsland behauptet hat, um seine Chancen auf Asylgewährung zu erhöhen.
2.5.2. Aus den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu Gambia (deren hier wesentlicher Gehalt in der Verfahrenserzählung referiert wurde) zeigt sich insbesondere, dass aus einer erfolglosen Asylantragstellung in Österreich keine staatliche Verfolgung eines abgewiesenen Antragstellers wie des Beschwerdeführers, der nicht als Gegner des gambischen Präsidenten bekannt ist, resultiert.
3. Dem Bundesasylamt ist ferner dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).3. Dem Bundesasylamt ist ferner dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (§ 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (Paragraph 50, FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
3.1. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).3.1. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
3.2. Wie bereits oben unter 2. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden. Wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, hat dies die Verwaltungsbehörde in schlüssiger Art und Weise verneint, wenn sie sinngemäß vermeint, dass ohne das Hinzutreten - nicht bescheinigter - außergewöhnlicher Umstände nicht davon gesprochen werden kann, dass bezogen auf ganz Gambia eine existenzgefährdende Bedrohungssituation herrscht, dies auch unter dem Aspekt, dass in Gambia nicht von einem Fehlen, beziehungsweise Zusammenbruch staatlicher Hoheitsgewalt und Sicherheitswesens oder einer allgemein existenzbedrohenden wirtschaftlichen Krisensituation (etwa Hungersnot) gesprochen werden kann.3.2. Wie bereits oben unter 2. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia, einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden. Wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, hat dies die Verwaltungsbehörde in schlüssiger Art und Weise verneint, wenn sie sinngemäß vermeint, dass ohne das Hinzutreten - nicht bescheinigter - außergewöhnlicher Umstände nicht davon gesprochen werden kann, dass bezogen auf ganz Gambia eine existenzgefährdende Bedrohungssituation herrscht, dies auch unter dem Aspekt, dass in Gambia nicht von einem Fehlen, beziehungsweise Zusammenbruch staatlicher Hoheitsgewalt und Sicherheitswesens oder einer allgemein existenzbedrohenden wirtschaftlichen Krisensituation (etwa Hungersnot) gesprochen werden kann.
3.3. In Ermangelung von sonstigen Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen Antragstellers (zB schwere Krankheit) war das Bundesasylamt somit im Ergebnis auch berechtigt von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die sprachlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers, die ihm eine Reintegration in die gambische Gesellschaft leichter möglich erscheinen lassen. Hält man sich vor Augen, dass den Einlassungen des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen insgesamt kein Glauben geschenkt werden kann, war weiters davon auszugehen, dass er über Bezugspersonen in seinem Herkunftsstaat verfügt.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrecht) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrecht) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl,- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
zu berücksichtigen.
Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war im Ergebnis nicht zu beanstanden. Hierbei war aber die durch den Schriftsatz vom 16.02.2010 dem erkennenden Gerichtshof gegenüber zur Kenntnis gebrachte neue private Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Der Asylgerichtshof hat hiezu wie folgt erwogen:
4.1. Nach der Aktenlage besteht zwischen dem Beschwerdeführer und der im Schriftsatz vom 16.02.2011 genannten Lebensgefährtin erst ab 22.02.2011 ein gemeinsamer Wohnsitz. Dass ein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und der genannten Lebensgefährtin vor dem Zeitpunkt der eidesstattlichen Erklärung am 16.02.2011 schon länger bestanden hätte, wurde nicht behauptet. Das Familienleben wurde daher zu einem Zeitpunkt eingegangen, als den Beteiligten der unsichere rechtliche Status des Beschwerdeführers bekannt sein musste, spätestens mit Erlassung des abweisenden Bescheides der Verwaltungsbehörde vom 05.11.2010 - mit Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (die seitdem nicht zuerkannt wurde). Der Beschwerdeführer selbst hatte noch weder in seiner letzten Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde am 19.10.2010 noch in der Beschwerde irgendeinen Hinweis auf das Bestehen einer solchen Lebensgemeinschaft gegeben. Dass tatsächlich eine Heirat des Beschwerdeführers und der angegebenen Lebensgefährtin unmittelbar bevorsteht, ist nicht objektiviert. Ein neues Vorbringen hiezu ist im letzten Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 29.03.2011 nicht getätigt worden.
Insgesamt gesehen lässt sich daher für den Asylgerichtshof unter Beachtung der gesamten Aktenlage, einschließlich der in der Verfahrenserzählung relevierten Umstände, daher zum Entscheidungszeitpunkt noch keine objektive Beurteilung dahingehend treffen, dass die familiäre Beziehung eine dauerhaft angelegte ist. Eine solche Einschätzung wird auch nicht dadurch verunmöglicht, dass in einigen Monaten die Geburt eines gemeinsamen Kindes zu erwarten ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof, 29.06.2010 Zl. 2009/18/0391). Der Asylgerichtshof verkennt also nicht, dass eine Trennung des Beschwerdeführers von der im Schriftsatz vom 16.02.2011 angegebenen Lebensgefährtin ein Eingriff in ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK ist, gleichzeitig muss aber bei der folgenden Abwägung berücksichtigt werden, dass die Intensität der schutzwürdigen Beziehung in der beschriebenen Weise zu qualifizieren ist.Insgesamt gesehen lässt sich daher für den Asylgerichtshof unter Beachtung der gesamten Aktenlage, einschließlich der in der Verfahrenserzählung relevierten Umstände, daher zum Entscheidungszeitpunkt noch keine objektive Beurteilung dahingehend treffen, dass die familiäre Beziehung eine dauerhaft angelegte ist. Eine solche Einschätzung wird auch nicht dadurch verunmöglicht, dass in einigen Monaten die Geburt eines gemeinsamen Kindes zu erwarten ist vergleiche Verwaltungsgerichtshof, 29.06.2010 Zl. 2009/18/0391). Der Asylgerichtshof verkennt also nicht, dass eine Trennung des Beschwerdeführers von der im Schriftsatz vom 16.02.2011 angegebenen Lebensgefährtin ein Eingriff in ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK ist, gleichzeitig muss aber bei der folgenden Abwägung berücksichtigt werden, dass die Intensität der schutzwürdigen Beziehung in der beschriebenen Weise zu qualifizieren ist.
4.2. Der Umstand, dass ein Kind erwartet wird, löst noch nicht alle aus der Geburt des Kindes sich ergebenden Rechtsfolgen im Sinne der Bindung zwischen dem Kind und seinen Eltern aus; dies folgt unmittelbar aus der Rechtssprechung des EGMR, welche der rechtsfreundliche Vertreter im Schriftsatz vom 16.02.2011 selbst angeführt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu unter Punkt 2.2. des bereits erwähnten Erkenntnisses vom 29.06.2010 wie folgt ausgeführt: "Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass ein Kind, das aus einer "de facto-Beziehung" stamme, von Anfang an Teil dieser "Familie" sei, und ferner auf das Recht auf persönlichen Kontakt zwischen dem Vater und dem Kind verweist, ist hier zunächst zu entgegnen, dass nach der Judikatur des EGMR ein Kind, das aus einer solchen Beziehung hervorgeht, "vom Augenblick seiner Geburt an" beziehungsweise "allein durch seine Geburt" ipso jure Teil dieser Familieneinheit ist (vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse des EGMRK in den Rechtssachen King gegen Irland, Krom gegen die Niederlande und Hülsmann gegen Deutschland.) Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war die für Dezember 2009 erwartete Geburt des Kindes noch nicht erfolgt." Diese Erwägungen gelten sinngemäß auch im gegenständlichen Fall. Die im Schriftsatz vom 16.02.2011 getroffene implizite Gleichsetzung von ungeborenen mit geborenen Kindern (im vorliegend relevanten Zusammenhang) hat also in der für den Asylgerichtshof verbindlichen Rechtssprechung des EGMR keine Grundlage und entspricht dies wie dargestellt auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das heißt aber nicht, dass der Umstand einer solchen Schwangerschaft gänzlich aus der Abwägung auszuklammern ist (wie unter anderem im Fall der vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommenen Behebung in der Entscheidung vom 05.10.2007 zu Zl. 2007/20/1043, welche der rechtsfreundliche Vertreter im Schriftsatz vom 16.02.2011 erwähnt).4.2. Der Umstand, dass ein Kind erwartet wird, löst noch nicht alle aus der Geburt des Kindes sich ergebenden Rechtsfolgen im Sinne der Bindung zwischen dem Kind und seinen Eltern aus; dies folgt unmittelbar aus der Rechtssprechung des EGMR, welche der rechtsfreundliche Vertreter im Schriftsatz vom 16.02.2011 selbst angeführt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu unter Punkt 2.2. des bereits erwähnten Erkenntnisses vom 29.06.2010 wie folgt ausgeführt: "Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass ein Kind, das aus einer "de facto-Beziehung" stamme, von Anfang an Teil dieser "Familie" sei, und ferner auf das Recht auf persönlichen Kontakt zwischen dem Vater und dem Kind verweist, ist hier zunächst zu entgegnen, dass nach der Judikatur des EGMR ein Kind, das aus einer solchen Beziehung hervorgeht, "vom Augenblick seiner Geburt an" beziehungsweise "allein durch seine Geburt" ipso jure Teil dieser Familieneinheit ist vergleiche die bereits zitierten Erkenntnisse des EGMRK in den Rechtssachen King gegen Irland, Krom gegen die Niederlande und Hülsmann gegen Deutschland.) Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war die für Dezember 2009 erwartete Geburt des Kindes noch nicht erfolgt." Diese Erwägungen gelten sinngemäß auch im gegenständlichen Fall. Die im Schriftsatz vom 16.02.2011 getroffene implizite Gleichsetzung von ungeborenen mit geborenen Kindern (im vorliegend relevanten Zusammenhang) hat also in der für den Asylgerichtshof verbindlichen Rechtssprechung des EGMR keine Grundlage und entspricht dies wie dargestellt auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das heißt aber nicht, dass der Umstand einer solchen Schwangerschaft gänzlich aus der Abwägung auszuklammern ist (wie unter anderem im Fall der vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommenen Behebung in der Entscheidung vom 05.10.2007 zu Zl. 2007/20/1043, welche der rechtsfreundliche Vertreter im Schriftsatz vom 16.02.2011 erwähnt).
4.3. Im gegenständlichen Verfahren lagen somit nun alle notwendigen Elemente für die erforderliche Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Der Beschwerdeführer selbst hat ja mit seinem Schriftsatz vom 16.02.2011, der mit verschiedenen Beweismitteln belegt war, die Gelegenheit wahrgenommen die aus seiner Sicht wichtigen Sachverhaltselemente darzulegen. Zum jetzigen Zeitpunkt wurden diese im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen. Es wurde also davon ausgegangen, dass mit Jahresbeginn 2011 eine familiäre Beziehung vorliegt und dass die Lebensgefährtin vom Beschwerdeführer schwanger ist.4.3. Im gegenständlichen Verfahren lagen somit nun alle notwendigen Elemente für die erforderliche Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Der Beschwerdeführer selbst hat ja mit seinem Schriftsatz vom 16.02.2011, der mit verschiedenen Beweismitteln belegt war, die Gelegenheit wahrgenommen die aus seiner Sicht wichtigen Sachverhaltselemente darzulegen. Zum jetzigen Zeitpunkt wurden diese im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen. Es wurde also davon ausgegangen, dass mit Jahresbeginn 2011 eine familiäre Beziehung vorliegt und dass die Lebensgefährtin vom Beschwerdeführer schwanger ist.
4.4. Bei der nun vorzunehmenden Abwägung, ob ein Eingriff in das nunmehr bestehende Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zulässig ist, waren folgende Umstände mit zu beachten (vgl nur VfGH, Erkenntnis vom 01.07.2009 zu U 192/08):4.4. Bei der nun vorzunehmenden Abwägung, ob ein Eingriff in das nunmehr bestehende Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zulässig ist, waren folgende Umstände mit zu beachten vergleiche nur VfGH, Erkenntnis vom 01.07.2009 zu U 192/08):
Wie schon ausgeführt, besteht die Beziehung erst seit kurzer Zeit und wurde sie zu einem Zeitpunkt eingegangen, in welchem der unsichere Verfahrensausgang allen Beteiligten klar sein musste.
Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist eine sehr kurze, zum Entscheidungszeitpunkt weniger als eineinhalb Jahre.
Dieser Aufenthalt war nur begründet durch die Stellung eines ungerechtfertigten Asylantrages. Dies ist noch dadurch qualifiziert, als der Beschwerdeführer bewusst eine falsche Identität und falsche Fluchtgründe angegeben hat.
Wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, liegt strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich nicht vor.
Besondere Integrationsleistungen sind im Verfahren ebenso nicht ersichtlich geworden, wie ein sonst schützenswertes Privatleben: Von einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich, die sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden und der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, kann nicht die Rede sein (der fallweise Verkauf einer Zeitung ist dem nicht gleichzuhalten).
Die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers ist in seinem Heimatstaat Gambia erfolgt. Er ist irregulär in Österreich eingereist.
Zu Gunsten des Beschwerdeführers spricht im Wesentlichen die bestehende familiäre Beziehung, wie oben unter 4.1. und 4.2. definiert.
In die Abwägung hatte ferner einzufließen, ob ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin auch im Fall einer Ausweisung nach Gambia fortgesetzt werden kann (vgl VfGH 01.07.2009, U 992/08). Dies ist zunächst unter dem Aspekt zu sehen, dass in den Erwägungen zur Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ja dargelegt wurde, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Gambia seinen Lebensunterhalt verdienen wird können. Es sind auch keine Umstände einer besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers hervorgekommen, die ihm eine Integration in die gambische Gesellschaft kurzfristig so erschweren würden, dass es ihm nicht mehr möglich wäre, einen Kontakt nach Österreich aufrecht zu erhalten. Hinzu kommt, dass in Gambia - allenfalls im Unterschied zu anderen afrikanischen Staaten wie Somalia - ein grundsätzlich funktionierendes Staatswesen besteht und daher auch die Kommunikation nach außen, sei es über Telefon, sei es im brieflichen/elektronischen Wege, im Allgemeinen grundsätzlich möglich ist. Folglich ist also davon auszugehen, dass im Fall einer Trennung jedenfalls telefonischer oder postalischer Kontakt gewahrt werden kann (der Verwaltungsgerichtshof hatte im obzitierten Erkenntnis vom 29.06.2010 auch die Ansicht der Unterbehörde bestätigt, wonach finanzielle Unterstützungen in vergleichbaren Fällen durch Auslandsüberweisung erfolgen können). In diesem Sinne hat der Beschwerdeführer von seinem Herkunftsland aus auch die Möglichkeit im Wege niederlassungsrechtlicher Bestimmungen die legale Einreise nach Österreich zu beantragen (vgl zu all dem auch Verwaltungsgerichtshof 26.11.2009 zu Zl. 2009/18/0268). Der Umstand, dass es der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, allenfalls dann mit ihrem Kleinkind (und dem Kind aus einer Vorbeziehung), aus Sicht des Asylgerichtshofes schon wegen des anderen Kulturkreises jedenfalls bis auf weiteres nicht zumutbar sein wird, sich selbst in Gambia niederzulassen, vermag im vorliegenden Fall nicht die Ausweisung des Beschwerdeführers per se als unzulässig erscheinen zu lassen:In die Abwägung hatte ferner einzufließen, ob ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin auch im Fall einer Ausweisung nach Gambia fortgesetzt werden kann vergleiche VfGH 01.07.2009, U 992/08). Dies ist zunächst unter dem Aspekt zu sehen, dass in den Erwägungen zur Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ja dargelegt wurde, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Gambia seinen Lebensunterhalt verdienen wird können. Es sind auch keine Umstände einer besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers hervorgekommen, die ihm eine Integration in die gambische Gesellschaft kurzfristig so erschweren würden, dass es ihm nicht mehr möglich wäre, einen Kontakt nach Österreich aufrecht zu erhalten. Hinzu kommt, dass in Gambia - allenfalls im Unterschied zu anderen afrikanischen Staaten wie Somalia - ein grundsätzlich funktionierendes Staatswesen besteht und daher auch die Kommunikation nach außen, sei es über Telefon, sei es im brieflichen/elektronischen Wege, im Allgemeinen grundsätzlich möglich ist. Folglich ist also davon auszugehen, dass im Fall einer Trennung jedenfalls telefonischer oder postalischer Kontakt gewahrt werden kann (der Verwaltungsgerichtshof hatte im obzitierten Erkenntnis vom 29.06.2010 auch die Ansicht der Unterbehörde bestätigt, wonach finanzielle Unterstützungen in vergleichbaren Fällen durch Auslandsüberweisung erfolgen können). In diesem Sinne hat der Beschwerdeführer von seinem Herkunftsland aus auch die Möglichkeit im Wege niederlassungsrechtlicher Bestimmungen die legale Einreise nach Österreich zu beantragen vergleiche zu all dem auch Verwaltungsgerichtshof 26.11.2009 zu Zl. 2009/18/0268). Der Umstand, dass es der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, allenfalls dann mit ihrem Kleinkind (und dem Kind aus einer Vorbeziehung), aus Sicht des Asylgerichtshofes schon wegen des anderen Kulturkreises jedenfalls bis auf weiteres nicht zumutbar sein wird, sich selbst in Gambia niederzulassen, vermag im vorliegenden Fall nicht die Ausweisung des Beschwerdeführers per se als unzulässig erscheinen zu lassen:
Aufgrund der Stärke der öffentlichen Interessen, die für die Ausweisung des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt sprechen und des Überwiegens von gegen den Beschwerdeführer sprechenden Umständen in obiger Abwägung, ist im gegenständlichen Fall die Möglichkeit bis auf weiters nur fernmündliche oder briefliche Kontakte aufrecht zu erhalten nach Überzeugung des erkennenden Gerichtshofes ausreichend und die Ausweisung im Lichte des Art 8 EMRK und der nationalen/unionsrechtlichen Gesetzeslage zum Entscheidungszeitpunkt rechtlich zulässig.Aufgrund der Stärke der öffentlichen Interessen, die für die Ausweisung des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt sprechen und des Überwiegens von gegen den Beschwerdeführer sprechenden Umständen in obiger Abwägung, ist im gegenständlichen Fall die Möglichkeit bis auf weiters nur fernmündliche oder briefliche Kontakte aufrecht zu erhalten nach Überzeugung des erkennenden Gerichtshofes ausreichend und die Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK und der nationalen/unionsrechtlichen Gesetzeslage zum Entscheidungszeitpunkt rechtlich zulässig.
5. Angesichts des Tenors der getroffenen Entscheidung können nähere Ausführungen zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides entfallen, wobei sich aber keine Hinweise ergeben haben, dass das Bundesasylamt diesbezüglich eine unzutreffende rechtliche Beurteilung vorgenommen hätte (§ 38 Abs 1 Z 3 AsylG trifft dem Aktenstand nach zu) und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen wäre.5. Angesichts des Tenors der getroffenen Entscheidung können nähere Ausführungen zu Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides entfallen, wobei sich aber keine Hinweise ergeben haben, dass das Bundesasylamt diesbezüglich eine unzutreffende rechtliche Beurteilung vorgenommen hätte (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG trifft dem Aktenstand nach zu) und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen wäre.
5.1. Aus Gründen der Rechtssicherheit war lediglich Folgendes anzumerken: Im Falle der Nichtzuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nach § 38 Abs. 2 AsylG ist der Asylgerichtshof nach geltender österreichischer Rechtslage trotz seiner unverzüglichen Prüfungsverpflichtung nicht gehalten, diesbezüglich eine formelle, gesondert anfechtbare Entscheidung zu treffen. Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 AsylG wurde jedoch (auch im Sinne des unionsrechtlichen Gebotes, stets effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu garantieren) unmittelbar nach Beschwerdevorlage und unmittelbar nach Einlangen des Schriftsatzes vom 16.02.2011 untersucht. Obwohl § 38 Abs. 2 AsylG Verletzungen des Art. 8 EMRK nicht direkt nennt, wurde dabei auch erwogen, ob eine unmittelbare Verletzung des Art. 8 EMRK zu befürchten ist. Dies konnte schon dadurch verneint werden, als die Rückfrage bei der Fremdenpolizeibehörde ergeben hatte, dass zum damaligen Zeitpunkt (das heißt jedenfalls bis zur Ladung des Beschwerdeführers Mitte April 2011) eine Abschiebung des Beschwerdeführers tatsächlich nicht bevorstand.5.1. Aus Gründen der Rechtssicherheit war lediglich Folgendes anzumerken: Im Falle der Nichtzuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 38, Absatz 2, AsylG ist der Asylgerichtshof nach geltender österreichischer Rechtslage trotz seiner unverzüglichen Prüfungsverpflichtung nicht gehalten, diesbezüglich eine formelle, gesondert anfechtbare Entscheidung zu treffen. Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG wurde jedoch (auch im Sinne des unionsrechtlichen Gebotes, stets effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu garantieren) unmittelbar nach Beschwerdevorlage und unmittelbar nach Einlangen des Schriftsatzes vom 16.02.2011 untersucht. Obwohl Paragraph 38, Absatz 2, AsylG Verletzungen des Artikel 8, EMRK nicht direkt nennt, wurde dabei auch erwogen, ob eine unmittelbare Verletzung des Artikel 8, EMRK zu befürchten ist. Dies konnte schon dadurch verneint werden, als die Rückfrage bei der Fremdenpolizeibehörde ergeben hatte, dass zum damaligen Zeitpunkt (das heißt jedenfalls bis zur Ladung des Beschwerdeführers Mitte April 2011) eine Abschiebung des Beschwerdeführers tatsächlich nicht bevorstand.
6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der zum Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Insofern der Beschwerdeführer in Bezug auf die Zulässigkeit der Ausweisung im Schriftsatz vom 16.02.2011 eine Befragung des Beschwerdeführers und der Lebensgefährtin zur Lebensgemeinschaft und Schwangerschaft als Beweis des Vorbringens anbietet, ergibt sich daraus keine Verhandlungsnotwendigkeit, als die entsprechenden sachverhaltsmäßigen Einlassungen im Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters (gestützt durch die angeschlossenen Beweismitteln) dem Verfahren/der Abwägung zur Ausweisungsentscheidung zugrunde gelegt wurden und sich daraus auch sonst keine Unklarheiten oder weitergehende Abklärungsnotwendigkeiten ergeben haben; ansonsten besteht ein enger zeitlicher Konnex (VfGH 12.06.2010, U 614/10) zwischen der Entscheidung des Bundesasylamtes, der Beschwerde und den im Schriftsatz vom 16.02.2011 enthaltenen Informationen mit der gegenständlichen Entscheidung. Im letztgenannten Schriftsatz (und jenem vom 29.03.2011) wurde kein Antrag auf mündliche Verhandlung zur Frage der Zulässigkeit der Ausweisung gestellt; der Beschwerdeführer hat schließlich zu keinem Zeitpunkt dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung würde tätigen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken könnten.6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der zum Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Insofern der Beschwerdeführer in Bezug auf die Zulässigkeit der Ausweisung im Schriftsatz vom 16.02.2011 eine Befragung des Beschwerdeführers und der Lebensgefährtin zur Lebensgemeinschaft und Schwangerschaft als Beweis des Vorbringens anbietet, ergibt sich daraus keine Verhandlungsnotwendigkeit, als die entsprechenden sachverhaltsmäßigen Einlassungen im Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters (gestützt durch die angeschlossenen Beweismitteln) dem Verfahren/der Abwägung zur Ausweisungsentscheidung zugrunde gelegt wurden und sich daraus auch sonst keine Unklarheiten oder weitergehende Abklärungsnotwendigkeiten ergeben haben; ansonsten besteht ein enger zeitlicher Konnex (VfGH 12.06.2010, U 614/10) zwischen der Entscheidung des Bundesasylamtes, der Beschwerde und den im Schriftsatz vom 16.02.2011 enthaltenen Informationen mit der gegenständlichen Entscheidung. Im letztgenannten Schriftsatz (und jenem vom 29.03.2011) wurde kein Antrag auf mündliche Verhandlung zur Frage der Zulässigkeit der Ausweisung gestellt; der Beschwerdeführer hat schließlich zu keinem Zeitpunkt dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung würde tätigen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken könnten.
In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, Interessensabwägung, non refoulementZuletzt aktualisiert am
10.05.2011