Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A13 266.079-0/2008/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2005, Zl. 04 25.173-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2005, Zl. 04 25.173-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX auch XXXX alias XXXX wird hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 wird hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen.
Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid in diesem Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid in diesem Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.11.2005, Zl. 04 25.173-BAT, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 15.12.2004 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und diesen gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.11.2005, Zl. 04 25.173-BAT, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 15.12.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und diesen gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 23.11.2005 fristgerecht eingebrachte Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde).römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 23.11.2005 fristgerecht eingebrachte Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde).
I.3. Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde mit Einrichtung des Asylgerichtshofes per 01.07.2008 dem nunmehr erkennenden Senat zur Entscheidung zugewiesen.römisch eins.3. Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde mit Einrichtung des Asylgerichtshofes per 01.07.2008 dem nunmehr erkennenden Senat zur Entscheidung zugewiesen.
I.4. Der Asylgerichtshof brachte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.10.2010 aktuelle Länderfeststellungen, die nunmehr auch den Gegenstand dieses Erkenntnisses bilden, gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis und räumte ihm eine zwei Wochen währende Frist zur Stellungnahme ein. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit genanntem Schriftsatz die Möglichkeit eingeräumt, zu seiner persönlichen Situation in Österreich (beispielsweise hinsichtlich Heirat, Arbeitsplatz, Kindern, schweren Krankheiten) Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde am 05.11.2010 sowie 30.03.2011 eingebracht.römisch eins.4. Der Asylgerichtshof brachte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.10.2010 aktuelle Länderfeststellungen, die nunmehr auch den Gegenstand dieses Erkenntnisses bilden, gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis und räumte ihm eine zwei Wochen währende Frist zur Stellungnahme ein. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit genanntem Schriftsatz die Möglichkeit eingeräumt, zu seiner persönlichen Situation in Österreich (beispielsweise hinsichtlich Heirat, Arbeitsplatz, Kindern, schweren Krankheiten) Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde am 05.11.2010 sowie 30.03.2011 eingebracht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
II.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt eigenen Angaben zufolge die im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine genaue Identität kann mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente jedoch nicht festgestellt werden. Er stellte am 15.12.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner illegalen Einreise nicht festgestellt werden kann.römisch zwei.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt eigenen Angaben zufolge die im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine genaue Identität kann mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente jedoch nicht festgestellt werden. Er stellte am 15.12.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner illegalen Einreise nicht festgestellt werden kann.
Das Beschwerdeverfahren des Asylwerbers war von 23.09.2008 bis 21.07.2009 gemäß § 24 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 eingestellt und wurde, nachdem der Beschwerdeführer den Bestimmungen der Dublin-II-VO zufolge im Juli 2009 von der Slowakei rückübernommen wurde, per 21.07.2009 fortgesetzt.Das Beschwerdeverfahren des Asylwerbers war von 23.09.2008 bis 21.07.2009 gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 2 AsylG 2005 eingestellt und wurde, nachdem der Beschwerdeführer den Bestimmungen der Dublin-II-VO zufolge im Juli 2009 von der Slowakei rückübernommen wurde, per 21.07.2009 fortgesetzt.
Der Beschwerdeführer schloss gemäß Heiratsurkunde der Slowakischen Republik, Ministerium für Inneres Nr. XXXX die Ehe mit Frau XXXX, Staatsangehörigkeit Slowakei, wohnhaft in Österreich seit Juli 2009. Gemäß Anfrage beim Bezirksgericht XXXX, ist die Ehe nach wie vor aufrecht.Der Beschwerdeführer schloss gemäß Heiratsurkunde der Slowakischen Republik, Ministerium für Inneres Nr. römisch 40 die Ehe mit Frau römisch 40 , Staatsangehörigkeit Slowakei, wohnhaft in Österreich seit Juli 2009. Gemäß Anfrage beim Bezirksgericht römisch 40 , ist die Ehe nach wie vor aufrecht.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich als Zeitungskolporteur tätig.
II.1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am 21.12.2004 im Rahmen seiner Ersteinvernahme sowie in seinen Einvernahmen vom 23.12.2004 sowie 28.06.2005 jeweils niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen und seiner Fluchtroute befragt. Dabei gab dieser - befragt nach seinen Fluchtmotiven - im Wesentlichen an, dass er auf einem Bauernhof gearbeitet und Tiere gejagt hätte. Er sei zwar noch zur Schule gegangen, habe aber Antilopen, Buschschweine und andere Wildtiere gejagt, diese dann am Markt verkauft und damit sein Schulgeld verdient.römisch zwei.1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am 21.12.2004 im Rahmen seiner Ersteinvernahme sowie in seinen Einvernahmen vom 23.12.2004 sowie 28.06.2005 jeweils niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen und seiner Fluchtroute befragt. Dabei gab dieser - befragt nach seinen Fluchtmotiven - im Wesentlichen an, dass er auf einem Bauernhof gearbeitet und Tiere gejagt hätte. Er sei zwar noch zur Schule gegangen, habe aber Antilopen, Buschschweine und andere Wildtiere gejagt, diese dann am Markt verkauft und damit sein Schulgeld verdient.
Eines Tages habe er eine Brille getragen, um seine Augen vor Fliegen zu schützen. Andere Angestellte des Farmbesitzers hätten ihn deswegen ausgelacht, weswegen er sein Gewehr weggelegt habe und sich dabei mehrere Schüsse gelöst hätten. Er glaube, dass dadurch zwei Menschen getötet worden wären.
Es sei Blut gespritzt und seien die beiden umgefallen, weshalb er glaube, dass er sie getötet habe. Die Munition der Flinte sei giftig, es sei kein Gewehr, das Weiße verwenden würden, sondern eine Flinte, für die als Munition Eisenstücke in Schießpulver eingewickelt würden.
Durch den Busch sei er daraufhin gleich in den Norden Nigerias gerannt und habe er weder seine Eltern noch seine neun Geschwister nach diesem Vorfall mehr gesehen. Der geschilderte Unfall wäre ungefähr 1996 passiert und habe er seitdem sein Leben nicht mehr in XXXX sondern in XXXX verbracht.Durch den Busch sei er daraufhin gleich in den Norden Nigerias gerannt und habe er weder seine Eltern noch seine neun Geschwister nach diesem Vorfall mehr gesehen. Der geschilderte Unfall wäre ungefähr 1996 passiert und habe er seitdem sein Leben nicht mehr in römisch 40 sondern in römisch 40 verbracht.
In XXXX habe er dann im Jahr 2001 oder 2002 Probleme bekommen, da er im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems damals Christen geholfen habe und ein moslemischer Junge ihn dabei gesehen habe. Ca. drei Jahre nach den Auseinandersetzungen hätte ihn dieser besagte Junge wiedererkannt und wäre er von einer Gruppe von Burschen in den Busch gezerrt worden und ihm eine Schnittwunde auf der Stirn zugefügt worden. Der moslemische Junge wäre Mitglied der "Bokanier" gewesen und hätten den Beschwerdeführer jedes Mal gewisse Leute auf der Straße ausgelacht, wenn sie die Wunde auf der Stirn gesehen hätten.In römisch 40 habe er dann im Jahr 2001 oder 2002 Probleme bekommen, da er im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems damals Christen geholfen habe und ein moslemischer Junge ihn dabei gesehen habe. Ca. drei Jahre nach den Auseinandersetzungen hätte ihn dieser besagte Junge wiedererkannt und wäre er von einer Gruppe von Burschen in den Busch gezerrt worden und ihm eine Schnittwunde auf der Stirn zugefügt worden. Der moslemische Junge wäre Mitglied der "Bokanier" gewesen und hätten den Beschwerdeführer jedes Mal gewisse Leute auf der Straße ausgelacht, wenn sie die Wunde auf der Stirn gesehen hätten.
Er sei dann nach Lagos geflüchtet; dort hätte er am Markt verkauft und sei eines Tages ein Mann zu ihm gekommen, der ihm auf einen Geldschein geschrieben hätte, dass er zwar davonlaufen könne, sich aber nicht versteckt halten könne. Er habe sich wegen dieser Drohung am Geldschein und da er im Spiegel nicht mehr sein Gesicht sondern einen Albtraum gesehen hätte, an den Pastor gewandt. Dieser habe ihm gesagt, dass die Schnittwunde an seiner Stirn verschwinden würde, wenn er aufhöre Wasser zu trinken. Seitdem trinke er kein reines Wasser mehr, sondern nur Milch. Nunmehr nehme er jedoch wieder Wasser zu sich.
Ein ihm unbekannter Weißer habe ihm bei seiner Reise nach Europa geholfen.
Probleme mit seinen Heimatbehörden habe er nie gehabt, er wisse auch nicht, ob der Vorfall mit den Schüssen im Jahr 1996 von einer Behörde aufgenommen worden wäre.
Auf die Frage, wer ihn in Nigeria nun konkret verfolge, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies die Bokanier wären, das sei eine gefährliche Studentenverbindung.
Er könne auch in keinem anderen Teil Nigerias leben, da es die Bokanier in allen Schulen gebe, ja sogar nicht nur in Nigeria, sondern auch in Italien.
Bevor er nach Österreich eingereist wäre, hätte er sich in Italien aufgehalten, als er jedoch gemerkt habe, dass auch dort Bokanier seien, habe er sich umbringen wollen. In Italien hätte er im Freien schlafen müssen und hätte ihm ein Mann erzählt, dass es in Österreich ein großes Haus gebe, wo alle Asylanten wohnen könnten.
Er hätte einen Reisepass besessen, es sei ihm aber nicht möglich, Dokumente aus seiner Heimat zu besorgen.
II.1.2. Die belangte Behörde wies den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Bescheid vom 03.11.2005 ab, erklärte darin die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Nigeria für zulässig und wies diesen aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.römisch zwei.1.2. Die belangte Behörde wies den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Bescheid vom 03.11.2005 ab, erklärte darin die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Nigeria für zulässig und wies diesen aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Hiebei gelangte die Erstbehörde zur Ansicht, dass dem Vorbringen des Antragstellers die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse und es keinesfalls glaubhaft sei, dass ihm im Heimatland Verfolgung im Sinne der GFK drohe.
Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass sich aus der allgemeinen Lage im Heimatland des Antragstellers eine besondere Gefährdung seiner Person nicht ergebe.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass sich aus der allgemeinen Lage im Heimatland des Antragstellers eine besondere Gefährdung seiner Person nicht ergebe.
Schließlich führte das Bundesasylamt hinsichtlich Spruchpunkt III. an, dass kein Familienbezug zu einem dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden vorliege, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Schließlich führte das Bundesasylamt hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. an, dass kein Familienbezug zu einem dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden vorliege, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
II.1.3. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde) vom 23.11.2005, in welcher er den genannten Bescheid seinem gesamten Umfang nach anficht.römisch zwei.1.3. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde) vom 23.11.2005, in welcher er den genannten Bescheid seinem gesamten Umfang nach anficht.
Darin wird geltend gemacht, sein Vorbringen, dass er von der Gruppe Bokanier verfolgt würde, sei als solches glaubwürdig und schlüssig. Nicht nur die Verfolgung durch direkte staatliche Organe, sondern auch die Verfolgung von staatlich gedeckten extralegalen Vereinigungen stelle einen Asylgrund dar. Die Behörde habe sich mit seinen vorgebrachten Asylgründen nicht ausreichend beschäftigt und sich lediglich begnügt veraltete Berichte zu zitieren. Es existiere in Nigeria wie auch in Immigrantenkreisen ein System von Geheimbünden und Kulten und seien die Beziehungen zwischen diesen Organisationen und der staatlichen Autorität von vielfältigen Verschränkungen geprägt. Die Behörde erster Instanz habe sein Vorbringen daher rechtlich nicht korrekt beurteilt.
In einer handschriftlichen Berufungsergänzung gibt der Beschwerdeführer an, dass sein Leben in großer Gefahr sei in Nigeria und er in Österreich bleiben wolle.
II.1.4. Dem Beschwerdeführer wurden, wie bereits unter Punkt I.4. ausgeführt, seitens des Asylgerichtshofes aktuelle Feststellungen zur Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme erfolgte fristgerecht mittels Schriftsatz vom 05.11.2010 sowie weiteren Stellungnahme vom 30.03.2011, wobei darin nicht auf die Länderfeststellungen, sondern ausschließlich auf seine persönliche Situation in Österreich eingegangen wurde.römisch zwei.1.4. Dem Beschwerdeführer wurden, wie bereits unter Punkt römisch eins.4. ausgeführt, seitens des Asylgerichtshofes aktuelle Feststellungen zur Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme erfolgte fristgerecht mittels Schriftsatz vom 05.11.2010 sowie weiteren Stellungnahme vom 30.03.2011, wobei darin nicht auf die Länderfeststellungen, sondern ausschließlich auf seine persönliche Situation in Österreich eingegangen wurde.
Demnach sei der Beschwerdeführer in Österreich gut integriert, er sei unbescholten, arbeite als Zeitungskolporteur für das Unternehmen "XXXX", er sei aufrecht sozialversichert und habe an Deutschkursen teilgenommen. Außerdem sei er mit einer slowakischen Staatsangehörigen in aufrechter Ehe verheiratet. Zur diesbezüglichen Untermauerung wurden jeweils Kopien der Heiratsurkunde, Deutschkursbestätigungen, Sozialversicherungskarte, Kolporteursausweis vorgelegt.
II.1.5. Zur Lage in Nigeria:römisch zwei.1.5. Zur Lage in Nigeria:
I. Verfassung und Staatsaufbau:römisch eins. Verfassung und Staatsaufbau:
Nigeria ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten (vergleichbar den deutschen Landkreisen). In der Vergangenheit, besonders zu Zeiten der Militärregierung, wurden viele Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen zu Lasten der Bundesstaaten zentralisiert. Föderale Verfassungselemente wurden geschwächt. Die jetzige Verfassung wurde von der Übergangsregierung unter General Abubakar ausgearbeitet und trat am 29.05.1999 in Kraft. Sie sieht nach US Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Exekutivpräsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef den Federal Executive Council (Kabinett) leitet. Der Exekutive steht eine aus zwei Kammern gebildete Nationalversammlung als Legislative gegenüber, die sich aus Senat (direkt gewählte Vertreter der Bundesstaaten) und Abgeordnetenhaus zusammensetzt. Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung des Gouverneurs sowie ein Landesparlament. Seit Jahren gibt es eine breite Verfassungsreformdebatte, in Gang gehalten vor allem durch erkannte Schwächen des Grundgesetzes in der Praxis wie auch durch Kritik an den starken zentralistischen Elementen. Eine besondere Rolle spielt die Diskussion um die Verteilung der Öleinnahmen (sie bilden den Großteil der Staatseinnahmen); diese Gelder fließen zunächst der Föderation zu und werden dann nach einem festen Schlüssel verteilt. Ebenso wichtig im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die verschiedenen Volksgruppen an der Macht in der Bundesregierung beteiligt werden können. Die aktuelle Verfassung versucht, dies über teils schwierig zu erfüllende Anforderungen an die Institutionen zu gewährleisten (z. B.: alle 36 Bundesstaaten müssen in der Bundesregierung vertreten sein; der Präsident muss bei seiner Wahl in allen Bundesstaaten bestimmte Quoren erreichen; Parteien, die nicht im ganzen Land organisiert sind, werden nicht zugelassen). Ein erster Versuch einer Verfassungsreform scheiterte im Frühjahr 2006, weil der damit verbundene Vorschlag einer dritten Amtszeit für den Staatspräsidenten von beiden Häusern des Parlaments abgelehnt wurde.
(AA-Auswärtiges Amt Nigeria Innenpolitik, November 2009
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Nigeria.html
LIS - Landeskundliche Informationsseiten, Westafrika - Nigeria. 25.03.2008 http://liportal.inwent.org/lis/?l=nigeria (Zugriff am 31.03.2010)
Die Verfassung von Nigeria garantiert das Recht sich politisch frei zu betätigen. In der Praxis wird dieses Recht ebenso respektiert. Darüber hinaus sieht die Verfassung die Möglichkeit vor, dass sich jeder zu einer politischen Gruppierung zusammenschließen kann. Ende des Jahres 2007 waren beim "Independent National Electoral Commission (INEC)" 51 politische Parteien registriert.
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices. Nigeria, 11.03.2010)
II. Innenpolitik:römisch zwei. Innenpolitik:
Präsident Yar'Adua ist mit dem Versprechen angetreten, den Reformkurs seines Vorgängers fortzusetzen, der auf Einführung und Stärkung von "good governance", Korruptionsbekämpfung, Festigung ziviler Strukturen, Reform der Armee, Aufarbeitung der Vergangenheit, Wiederbelebung der Wirtschaft und Armutsbekämpfung ausgerichtet war. Das Reformkabinett Obasanjos erreichte in der Wirtschaftspolitik vor allem makroökonomische Ziele (Schuldenabbau, Inflationsbekämpfung, Bankenreform), während die von den Menschen erwartete "Demokratiedividende" eher ausblieb. Die sozialen Schieflagen konnten nicht abgebaut werden. Die Korruptionsbekämpfung hat zwar auf Bundesebene eindrucksvolle Erfolge erzielt, bleibt aber weiter ein Problem. Reichtum und Problem für Nigeria zugleich ist die komplexe ethnische, linguistische und religiöse Struktur des Landes. Neben den drei großen ethnischen Gruppen - Haussa/Fulani im Norden, Yoruba im Südwesten und Igbo im Osten - gibt es mehrere Hundert ethnische Gruppierungen, die das politische Gewicht der drei großen Völker oft als Dominanz empfinden. Im größten Teil der Geschichte Nigerias seit der Unabhängigkeit am 1. Oktober 1960 lag die politische Macht in den Händen des Nordens, wodurch sich insbesondere Yoruba und Igbo benachteiligt fühlten. Um diesen Vorwürfen den Boden zu entziehen, hat Präsident Yar'Adua (Nordstaatler) einen Angehörigen einer wichtigen Ethnie aus dem Niger-Delta zu seinem Vizepräsidenten ernannt. Verstärkt werden die ethnischen Gegensätze des Landes durch eine Nord-Süd-Teilung in Moslems (vor allem im Norden) und Christen (vor allem im Süden). Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen großen, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten oft als moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein. Die Menschenrechtssituation hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 erheblich verbessert. Die Regierung bekennt sich ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind. Schwierig bleiben allerdings die Rahmenbedingungen wie Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes. Hinzu kommen "alte Gewohnheiten" der Sicherheitskräfte aus langen Jahren der Militärdiktaturen, die Ausübung und Wahrnehmung der Menschenrechte beeinträchtigen, wenngleich Polizeiwillkür nunmehr geahndet werden soll.
(AA-Auswärtiges Amt Nigeria Innenpolitik, November 2009
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Nigeria.html
(CIA - Fact Book. Nigeria, 24.03.2010, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html Zugriff am 31.03.2010)
Durch längere Krankheit und Behandlung in Saudi Arabien war Staatsoberhaupt Yar'Adua abwesend - per 05.05.2010 ist er nunmehr verstorben -, übertrug aber die Staatsgeschäfte nicht, wie in der Verfassung vorgesehen, an Vizepräsident Goodluck Jonathan. Als es aufgrund der Wirtschaftskrise, gewalttätiger Auseinandersetzungen im Middle Belt und trotz Amnestie zu neuerlichen Anschlägen im Niger Delta kam, wurde dann doch die vorläufige Amtsführung vom Vizepräsidenten übernommen. Dieser setzte gleich in den ersten Tagen Yar'Adua - treue Politiker ab, die wegen Korruption kritisiert wurden. Kurze Zeit darauf löste er das 42 - köpfige Kabinett auf. Ein Übergangskabinett wurde inzwischen bestellt. Dieses bildet nun voraussichtlich bis zu den Wahlen im Frühjahr 2011 die Regierung. Momentan ist die Lage stabil und Befürworter und Kritiker der Operation halten sich die Waage. Eine Ausgewogenheit der Ethnien ist in Nigeria unumgänglicher Anspruch an jede Regierungzusammensetzung.
Spiegel Online, Nigerias Mächtige rüsten zum Showdown, 24.03.2010, http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,685303,00.html (Zugriff am 31.03.2010)
Robert Kappel, GIGA, Nigeria: Die Instabilität wächst. 01.03.2010, http://www.giga-hamburg.de/dl/download.php?d=/content/publikationen/pdf/gf_afrika_1002.pdf (Zugriff am 31.03.2010)
Der nigerianische Präsident Umaru Yar¿Adua hat der nigerianischen Bevölkerung eine Verbesserung des politischen Systems während seiner Amtsübernahme versprochen. Obwohl es bisher noch keine wirkliche Lösung gegen Armut, Analphabetentum und Gewaltkriminalität, die noch das Land beherrscht, gibt, hat sich die Menschenrechtssituation seit seiner Amtsübernahme erheblich verbessert.
(XXXX, Sachverständiger (UBAS) für Nigeria, Ghana u. Kamerun, Befund und Gutachten, 25.01.2008)(römisch 40 , Sachverständiger (UBAS) für Nigeria, Ghana u. Kamerun, Befund und Gutachten, 25.01.2008)
III. Parteien und Wahlen:römisch drei. Parteien und Wahlen:
Im Bundesparlament sind seit den letzten Wahlen vom April 2007 fünf Parteien vertreten. Die Mehrheitsfraktion wird von der People's Democratic Party (PDP) gestellt, der auch Präsident Yar'Adua angehört. Wichtigste weitere Parteien sind die All Nigeria People's Party (ANPP) sowie der Action Congress (AC), eine Sammlungsbewegung von Gegnern des früheren Präsidenten Obasanjo. Die People's Progressive Alliance (PPA) und die Labour Party (LP) sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit ganz wenigen Abgeordneten vertreten. Es gelang bei den letzten Wahlen nicht, die Zahl weiblicher Abgeordneter zu erhöhen. Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen für Politiker (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmte Interessensvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. Zum Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 21.04.2007 wurde mit 70 % der abgegebenen Stimmen (Wahlbeteiligung offiziell 60 %, laut Beobachtern weniger) der PDP-Kandidat Umaru Musa Yar'Adua (bisher Gouverneur des nördlichen Bundesstaates Katsina) erklärt. Der Wahl war ein heftiger Wahlkampf vorausgegangen, in dem Yar'Aduas Vorgänger Obasanjo die Kandidatur seines Stellvertreters Vizepräsident Atiku Abubakar verhindern wollte. Zweiter wurde der ehemalige Militärdiktator Buhari (ANPP), Dritter Atiku (AC). Die Regierungspartei PDP erhielt ein weiteres Mal die Mehrheit in den beiden Kammern der Nationalversammlung. Nach vereinzelten Korrekturen der Wahlergebnisse durch Gerichte stellen die Oppositionsparteien ANPP in drei, der AC in zwei, die PPA, die All Progressive Grand Alliance (APGA) und die Labour Party in je einem Bundesstaat die Staatsregierungen (Gouverneure), in den übrigen 28 Bundesstaaten gehören die Gouverneure dagegen der PDP an (Stand 31.01.2010).
Keiner der Gouverneure und nur 6 der 36 Vizegouverneure sind Frauen. Die Wahlen vom April 2007 sind national und international wegen ihrer mangelhaften Vorbereitung und Durchführung heftig kritisiert worden. Staatspräsident Yar'Adua hat selbst bei seiner Amtseinführung klare Defizite bei den Wahlen eingeräumt und eine Wahlrechtsreform angekündigt. Aufgrund verschiedener Mängel haben nigerianische Gerichte in Wahlanfechtungsverfahren bisher schon mehrere Gouverneurswahlen und Wahlen von Parlamentariern annulliert, teilweise wurden Wahlergebnisse korrigiert, teilweise Neuwahlen durchgeführt.
Am 12.12.2008 hat das Oberste Gericht in letzter Instanz die Beschwerden der unterlegenen Kandidaten gegen die Präsidentschaftswahlen vom Mai 2007 zurückgewiesen und damit Staatspräsident Yar'Adua endgültig in seinem Amt bestätigt. Das Urteil wurde von den Verlierern öffentlich akzeptiert. Die Regierungsführung des Präsidenten ist durch ein grundsätzliches öffentliches Bekenntnis zur Rechtsstaatlichkeit und den Versuch, eine nachhaltige und reformorientierte Wirtschaftspolitik zu betreiben, geprägt.
(AA-Auswärtiges Amt Nigeria Innenpolitik, November 2009
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Nigeria.html
LIS - Landeskundliche Informationsseiten, Westafrika - Nigeria. 25.03.2008 http://liportal.inwent.org/lis/?l=nigeria (Zugriff am 31.03.2010)
AA-Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand November 2008, S. 5, von 21.01.2009.
AA-Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria,Stand Februar 2010, S. 7, von 11.03.2010
IV. Sicherheitslage:römisch vier. Sicherheitslage:
Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben.
In Nigeria können, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte zwischen dortigen Bevölkerungsgruppen mit gewaltsamen Zusammenstößen und Todesopfern aufbrechen. Ursachen und Anlässe sind sozial-politischer und nur vordergründig religiöser und/oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile, nie ganze Bundesstaaten). Zuletzt gab es im Middle Belt in der Gegend um Jos gewalttätige Auseinandersetzungen, wobei nomadische Fulani sesshafte Berom - Bauern angriffen. Die Armee schritt ein. 91 Verantwortliche wurden vor Gericht gestellt.In Nigeria können, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte zwischen dortigen Bevölkerungsgruppen mit gewaltsamen Zusammenstößen und Todesopfern aufbrechen. Ursachen und Anlässe sind sozial-politischer und nur vordergründig religiöser und/oder ethnischer "Art". Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile, nie ganze Bundesstaaten). Zuletzt gab es im Middle Belt in der Gegend um Jos gewalttätige Auseinandersetzungen, wobei nomadische Fulani sesshafte Berom - Bauern angriffen. Die Armee schritt ein. 91 Verantwortliche wurden vor Gericht gestellt.
(AA - Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise Nigeria, Stand November 2009,
http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria
heitshinweise.html; U.K. Home Office, Country Report Nigeria, 15.01.2010; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 11.03.2010).
Vanguard, Jos killings: Trial of 91 suspects begins, 29.03.2010
V. Ethnische Konflikte:römisch fünf. Ethnische Konflikte:
Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Ethnie ist durch die Verfassung verboten. In einigen Bundesstaaten ist die Lage von Minderheiten problematisch. Aufgrund der jeweiligen demographisch begründeten Machtverhältnisse sind ethnische Minderheiten oft von politischem Einfluss und Ressourcen (Zugang zu Subventionen, Arbeits- und Ausbildungsplätzen) abgeschnitten. Kennzeichnend für das Zusammenleben von Mehrheiten und Minderheiten in Nigeria ist das unregelmäßige Aufflackern von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen.
In Nigeria gibt es mehr als 250 Ethnien. Keine dieser Gruppen stellt landesweit eine Mehrheit. Die drei größten ethnischen Gruppen, die in der Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung ausmachen, sind die Hausa-Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Eine vierte große, durch Gewaltakte im Niger-Delta prominente Ethnie, die Ijaw, lebt in vielen Bundesstaaten. Die Yoruba siedeln hauptsächlich in den sechs Bundesstaaten Oyo, Ogun, Lagos, Osun, Ondo und Ekiti. Als starke Minderheiten leben sie in
den Bundesstaaten Kogi und Kwara. Außerhalb Nigerias siedeln sie in Benin und Ghana. Der Name Hausa bezeichnet heute in Nigeria nicht nur das Volk, das vor ca. 1000 Jahren in den Norden Nigerias einwanderte, sondern alle Volksgruppen, die im Hausa-Land leben. Dazu gehören insbesondere die Fulbe (auch Fulani genannt). Die Vermischung zwischen den ursprünglichen Hausa und den Fulani ist so weit vorangeschritten, dass in der Lebensweise keine Unterschiede mehr festzustellen sind. Die Igbo, ein Volk der Sudaniden, lebt im Wesentlichen östlich des unteren Niger. Angehörige der Hausa-Fulani, Yoruba und Igbos finden sich aber in nahezu allen Landesteilen.
Die Zusammensetzung der Regierung spiegelt einen gewissen Proporz zwischen den Hauptethnien wieder (so genanntes "Zoning": Der Regierung müssen laut Gesetz Vertreter aus allen 36 Bundesstaaten angehören). Die Staatsführung unter dem Nordnigerianer Yar'Adua (Haussa, Moslem) hat einen Vizepräsidenten aus dem Süden (Christ, Ijaw). Dennoch beklagen einzelne Gruppen immer wieder, dass sie nicht angemessen in Spitzenämtern repräsentiert sind.
(AA, Nigeria, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: Februar 2010), 11.03.2010)
V.1. MASSOB:römisch fünf.1. MASSOB:
MASSOB - Mouvement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra, wurde in Anlehnung an die Separationsbewegung um den Biafra Krieg in den 1960er Jahren Ende 1990 gegründet. Ein profunder Zusammenhang mit dem Biafra Krieg und der darauf folgenden Unabhängigkeitserklärung Biafras ist definitiv nicht gegeben. MASSOB propagiert einen unbewaffneten und gewaltfreien Kampf. Die in den Medien behaupteten Waffenfunde im Rahmen von Razzien wurden wiederholt dementiert. Die Bewegung reklamiert eine größere Selbständigkeit für den Südosten des Landes und verfolgt auch sezessionistische Ziele, weshalb Teilnehmer an MASSOB-Veranstaltungen immer wieder wegen landesverräterischer Aktivitäten vor ordentlichen Gerichten angeklagt. Laut Medienberichten wurden viele Angeklagte vorzeitig gegen Zahlung einer Kaution bzw. einer Ehrenerklärung freigelassen, in anderen Fällen endeten Verfahren mit Freispruch.
Gegen aktive und prominente MASSOB Mitglieder wird zum Teil vehement vorgegangen; im Falle von Verhaftungen kann es zu Misshandlungen durch die Polizei kommen. Vor allen in Onitsha und Anambra State kam es wiederholt zu gewaltvollen Auseinandersetzungen mit der Regierung.
Starken Zulauf findet die Organisation unter den Zugehörigen der Igbo. Die meisten der Anhänger sind junge, arbeitslose Igbos. Eine globale Abstempelung als MASSOB Mitglied allein auf Grund der Volkszugehörigkeit kann aber nicht festgestellt werden. Ebenso wenig sind jene Mitglieder polizeilicher Verfolgung ausgesetzt, die nur die Ziele und Ansichten von MASSOB unterstützen, aber nicht an Veranstaltungen, Demonstrationen etc. teilnehmen.
Gegen den MASSOB-Führer, Chief Ralph Uwazurike (geb. 1962), wurde am 8. November 2005 ein Strafverfahren wegen Hochverrats eingeleitet. Im Oktober 2007 kam Uwazurike für drei Monate gegen Kaution frei und tauchte kurz unter. Im Jänner 2010 wurde er erneut verhaftet. Vorgeworfen wird ihm Inhaftierung des USamerikanischen
MASSOB-Mitglieds Pascal Okorie aufgrund dessen Aussagen in Radio Biafra. Uwazurike befindet sich in Untersuchungshaft, der Prozeß wurde verschoben (Stand 31.03.2010)
Gegenüber einer Delegation der norwegischen Landinfo stellte MASSOB fest, dass keine MASSOB Aktivisten im Ausland seien, dass auch keine Asylantragssteller im Ausland unterstützt würden und MASSOB keine Mitgliedsschaftsbeweise gegen Bezahlung ausgibt.
Darüber hinaus wurde die Biafra - Halbinsel im August 2008 endgültig an Kamerun abgetreten. Nigeria erfüllte somit eine langjährige Forderung der Internationalen Gemeinschaft.
"Pro Biafran Groups" distanzierte sich mittlerweile von MASSOB und "Chief Uwazuruike".
Deren Vorsitzender, Dozie Osondu, , rief alle mit der Biafra - Sache involvierten Personen
auf, sich von MASSOB und "Chief Uwazuruike". zu distanzieren.
(AA, Nigeria, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: Februar 2010), 11.03.2010)
Landinfo, Bericht der Landinfo, Norwegen, vom August 2006, "Fact-finding trip to Nigeria (Abuja, Lagos and Benin City 12. - 26. March 2006", zu MASSOB s. S. 14 - 17
Home Office, UK Border Agency, Nigeria. Country Of Origin Report. 15.01.2010
All Africa.com, Nigeria: Group Slams Uwazuruike, 25.02.2010, http://allafrica.com/stories/printable/201001251197.html[24.02.2010 11:16:02]Zugriff: 24.02..2010
All Africa.com, Nigeria: No Beil for Uwazuruike Yet - Police, 15.01.2010,
http://allafrica.com/stories/printable/201001150574.html[24.02.2010 18:29:37] Zugriff: 24.02.2010)
V.2. Niger Delta:römisch fünf.2. Niger Delta:
Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Niger Delta handelt es sich um einen bewaffneten Konflikt zwischen rivalisierenden Milizen (hauptsächlich die Niger Delta People's Volunteer Force (NDPVF) und die Niger Delta Vigilante), sowie um Auseinandersetzungen zwischen regionalen Gruppen und multinationalen Ölunternehmen. Finanzielle Interessen sowie die Aufteilung und Kontrolle der Ressourcen stehen im Vordergrund. Trotz verfassungsmäßig garantierter Sondereinnahmen der Delta- Bundesstaaten ist im Niger Delta die Entwicklung auf Grund von Korruption und schlechter Regierungsführung nicht vorangekommen.
Seit 2004 ist die NDPVF, deren Anhänger hautsächlich aus dem Volksstamm der Ijaw entstammen, mit bewaffneten Aktionen aktiv. Die Gruppe fordert offiziell neben einer Amnestie für ihre Mitglieder und sofortigen Neuwahlen eine größere Teilhabe der Bevölkerung an den Einnahmen aus Öl und Gas sowie die Einberufung einer Nationalen Konferenz über eine Revision der Verfassung. Kritiker sehen als wahre Motivation jedoch eher das Streben nach Macht und Einfluss. Deren Anführer, Mujahid Dokubo Asari, wurde nach mehreren Anschlägen auf Ölfördereinrichtungen im Niger Delta im September 2005 festgenommen und wegen des Verdachts des Hochverrats vor Gericht gestellt. Im Juni 2007 wurde er von der Regierung im Rahmen des Versuchs einer politischen Lösung des Konflikts mit den militanten Gruppen in der Niger-Delta-Region freigelassen. Die Forderungen werden seit 2006 auch von der ebenfalls militanten MEND vertreten, das die Verantwortung für verschiedenste Gewaltakte im Niger Delta, darunter auch die Entführungen von im Öl- und Bausektor tätigen Ausländern, übernommen hat.
Die Mehrzahl der Entführungen und Geiselnahmen gehen jedoch auf das Konto von Kriminellen, die sich häufig als Mitglieder von MEND oder NDPVF ausgeben.
Das Niger Delta stellt einen weitgehend rechtsfreien Raum dar; die Polizei ist oft nicht in der Lage oder zumeist auch nicht willens, die prekäre Situation in den Griff zu bekommen.
Hauptbetroffen sind zumeist zivile Bürger, die in dieser Region leben und die im Zuge der andauernden Konflikte der rivalisierenden Milizen gezwungen waren, von ihren Dörfern oder Städten wegzuziehen. Die Auseinandersetzungen fanden hauptsächlich rund um die Stadt Port Harcourt statt. Dutzende Zivilisten fielen seit 2003 den Kämpfen zum Opfer. Bei den Wahlen 2007 war ein Ansteigen der Gewalt vermerkbar. Die Regierung geht oft brutal gegen die Anhänger der privaten Milizen vor.
Der Präsident bot den Niger Delta Gruppen bei Entwaffnung Amnestie und Integrierung in die nationalen Sicherheitskräfte an. Es kam jedoch zu neuerlichen Auseinandersetzungen Mitte April 2009, bei der die Joint Task Force (JTF) aktiv wurde. Die JTF ist eine neue hochaktive Sicherheitsgarde, die Teil des implementierten Niger Delta Master Plans ist. Weiters gehört dazu das neu geschaffene Ministerium "Ministry of Niger Delta Affairs". Die Amnestie wurde weitgehendst angenommen. Auch Anführer wie Tom Ateke von NDPVF gaben vor den Kameras die Waffen ab. Die Entwaffneten befinden sich noch in Lager. Eine Integrierung in die Sicherheitskräfte oder in andere Arbeitsstellen geht wenn auch schleppend voran. Diese letztgenannten Bemühungen der Regierung lassen auf ein Verbesserung der Lage im Niger Delta hoffen, auch dahingehend, da das Amnestieprojekt vor allem von dem jetzt die Regierungsgeschäfte führenden Vizepräsidenten Goodluck Jonathan ausgeht.
(Home Office, UK Border Agency, Nigeria. Coutry Of Origin Report. 05.12.2008
AA, Nigeria, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: November 2008), 21.01.2009
Human Rights Watch, Politics as War, S. 3-5.
Human Rights Watch, Nigeria, S. 3.
iDMC, S. 5-6.
Robert Kappel, GIGA, Nigeria: Die Instabilität wächst. 01.03.2010, http://www.giga-hamburg.de/dl/download.php?d=/content/publikationen/pdf/gf_afrika_1002.pdf (Zugriff am 31.03.2010)
Afrol, Residents Flee Homes fearing reprisals from the army, 15.04.2009, http://www.afrol.com/articles/32955
Afrol, Yar'Adua proposes amnesty to armed Delta rebels, 03.04.2009, http://www.afrol.com/articles/32892)
V.3. MEND:römisch fünf.3. MEND:
Bei der Organisation "Mouvement for the Emancipation of the Niger Delta" handelt es sich um eine militante Gruppe, die seit 2006 für mehrere Vorfälle im Niger Delta verantwortlich gemacht wird. Pipelines und Ölplattformen wurden wiederholt attackiert und Beschäftigte als Geisel genommen. Im Gegenzug wurde unter anderem die Freilassung von bedeutenden Ijaw Führern verlangt. Die Gruppe fordert im Wesentlichen die Einstellung der Erdölexporte und die uneingeschränkte Kontrolle der Erdölgewinnung, sowie die Aufteilung des Profis innerhalb der Bevölkerung der Niger- Delta- Region. MEND lehnte das Amnestieangebot des Präsidenten weitgehendst ab. Zur Bestätigung kam es Mitte März 2010 zu Bombenanschläge. Wie zumeist kam es auch dabei zur Sachbeschädigung. Getroffen werden sollten vor allem die internationalen Erdölkonzerne und jene Firmen und Politiker, die mit ihnen agieren.
(Home Office, UK Border Agency, Nigeria. Coutry Of Origin Report. 15.01.2010
NZZ, Bombenanschlag in Nigeria, 16.03.2010
Afrol, Yar'Adua proposes amnesty to armed Delta rebels, 03.04.2009, http://www.afrol.com/articles/32892)
V.4. OPC:römisch fünf.4. OPC:
Der "Odua People's Congress" ist eine vordergründig ethnisch formierte, militante Organisation, die es sich zum Ziel gesetzt hat, die Interessen der Angehörigen des Yoruba Stammes zu vertreten. Der OPC operiert hauptsächlich im Südwesten ("Yorubaland") des Landes. 1999 wurde die Gruppe verboten. Zwischen 2004 und 2006 war eine besonders heftige Zeit der gewalttätigen Übergriffe sowohl von OPC-Mitgliedern und - Sympathisanten wie von außen auf sie. 2006 wurden die rivalisierenden Gruppenführer Fasehun und Adams kurzzeitig verhaftet.
Die Gruppe ist trotz Verbot aktiv und erfreut sich auch über Unterstützung nicht nur der
einfachen Bevölkerung der Yoruba sondern Unterstützung von hochrangigen Politikern und
Institutionen der Yoruba - Gesellschaft.
Der OPC ist in zwei Hauptfraktionen mit Unterfraktionen organisiert. Er tritt in der Praxis als Bürgerwehr in Erscheinung. In dieser Funktion erhält er auch die Unterstützung eines großen Teils der Bevölkerung Südwest Nigerias. Seine Einnahmen bezieht er durch Spenden, legale Abgaben (etwa in Lagos State) und illegale Geschäfte.
Die Aktivitäten des OPC reichen von Straßenkontrollen, Veranstaltungssecurity bis zu Auftragsmorden. Oftmals wird der OPC sogar von Politikern zur politischen "Konfliktlösung" "engagiert". Er genießt zudem auch breite Unterstützung auf regionalpolitischer Ebene. Das Einschreiten der Polizei führte oftmals zu vermehrten Menschenrechtsverletzungen, einschließlich außergerichtlichen Tötungen.
Bei den Anführern des OPC handelt es sich zumeist um gebildete Personen mit einem guten politischen Verständnis. Die Mitglieder stammen hingegen aus allen Bevölkerungsschichten und Altersklassen. Auch Frauen und Jugendliche sind vertreten.
(Home Office, UK Border Agency, Nigeria. Coutry Of Origin Report. 15.01.2010
AA, Nigeria, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: Februar 2010), 11.03.2010
CRISE, University of Oxford, The Making of an Ethnic Militia: The Odua People's Congress in Nigeria, 30.11.2006)
VI. Wirtschaftliche Situation:römisch sechs. Wirtschaftliche Situation:
Die wirtschaftliche Lage Nigerias hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Nigeria ist das bevölkerungsreichste Land Afrikas, verfügt über sehr große
Öl- und Gasvorkommen, und die in den letzten Jahren eingeleiteten Reformen zeigen erste positive Resultate. Viele Beobachter sprechen von einem enormen Wachstumspotenzial in Nigeria. Grund hierfür sind vor allem die hohen Zusatzeinnahmen durch die Öl- und Gasreserven des Landes, die nach Plänen der nigerianischen Regierung zu einem großen Teil für Infrastrukturprojekte (Straßenbau, Schienenverkehr, Telekommunikation, Energieversorgung) ausgegeben werden sollen.
Weiterhin gelten allerdings folgende Herausforderungen: Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 % der Exporterlöse; 80 % der staatlichen Einnahmen und circa ein Drittel des BIP) besteht fort. Während Nigeria die reichsten Afrikaner des Kontinents beherbergt, leben etwa 70 % der Bevölkerung weiterhin in extremer Armut (weniger als 1 USD/Tag). Die Unruhen im Nigerdelta und die immense Korruption in Politik wie Wirtschaft führten zu eingeschränkten Öl- und Gasförderquoten und zu einer erheblichen Reduktion des Wirtschaftswachstums. Sie sind auch Grund für eine Verschlechterung der ohnehin schlechten inländischen Energieversorgung. Die Infrastruktur ist weiterhin mangelhaft und wird einhergehend mit der massiven Korruption als Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung von den Wirtschaftstreibenden genannt. Alles in allem hat sich das Wirtschaftsklima in Nigeria verbessert, aber privatwirtschaftliches Handeln ist weiterhin kostenintensiv und beinhaltet viele, teils unnötige und langwierige Prozeduren. Die Regierung ist jedoch sehr bemüht, Nigeria als Investitionsstandort besser aufzustellen. Die positiven Ergebnisse und Wirtschaftsdaten (Wachstum 2006 5,2 %, Inflation ca. 8,2 %, Entschuldung und Ausbau der Währungsreserven) sind zu einem großen Teil der günstigen Entwicklung des Ölsektors zuzuschreiben. Der Regierung gelang es gegen erheblichen Widerstand im Lande, die durch den hohen Rohölpreis erzielten, unerwarteten Mehreinnahmen auf ein Sonderkonto der Zentralbank festzulegen und damit einen einigermaßen stabilen Haushaltskurs zu fahren, einen Inflationsschub zu verhindern und Reserven für schlechtere Zeiten anzulegen.
(AA - Auswärtiges Amt, Nigeria Wirtschaft, November 2009
http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria/Wirtschaft.html,(Zugriff 31.03.2010)
Le Monde diplomatique, Verflucht sei das Erdöl. 13.03.2009, http://www.monde-diplomatique.de/pm/2009/03/13.mondeText.artikel,a0043.idx,15).
In Nigeria herrscht derzeit keine Hungersnot mehr. Die Menschen leben in Familien zusammen und sorgen untereinander für sich. Jeder kann mit Arbeit bzw. Hilfsarbeiten sein notwendiges Geld für Essen, Bekleidung und Unterkunft verdienen.
(Dorothy NDUBUEZE, Sachverständige für UBAS, Gutachten vom 27.09.2007)
Nigerias Wirtschaft lebt zum einen vom Öl- und Gassektor, der 40 % des BSP, 80 % der Staatseinnahmen und 97 % der Exporterlöse ausmacht, zum anderen vom (informellen) Handel und der Landwirtschaft, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. Die Industrie (Zentren im Südwesten, Südosten und Norden) liegt wegen Energiemangels danieder. Es bestehen große Defizite bei der Infrastruktur. Schätzungsweise 50-70 % der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Tag. Das Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt zwar ca. 1000,- US-Dollar, ist aber völlig ungleichmäßig zwischen einer winzigen Elite und der Masse der Bevölkerung verteilt.
(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.11.2007)
Erwerbsmöglichkeiten von Frauen:
Grundsätzlich ist aufgrund der in Nigeria, wie auch in vielen anderen Ländern Afrikas herrschenden Massenarmut nur in Ausnahmefällen davon auszugehen, dass sich eine Person ohne besondere Fähigkeiten oder ohne finanzielle Mittel durch unqualifizierte Arbeit bzw. ohne Unterstützung aus der Armut befreien wird können. Allerdings ist es, wie das Beispiel von Millionen armer und/oder sozial und wirtschaftlich schwacher Nigerianerinnen zeigt, durchaus möglich, sowohl seine eigenen Grundbedürfnisse als auch die abhängiger Familienmitglieder zu befriedigen, wenn auch auf dem landestypischen und schichtspezifisch niedrigem Niveau. Grundsätzlich besteht die Ansicht, dass junge Menschen, insbesondere Frauen auch mit geringer Schulbildung relativ gute Chancen auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt haben bzw. auch in verschiedenen selbständigen Erwerbsarten.
(Dr. Peter Gottschligg, Bericht - Erwerbsmöglichkeiten wirtschaftlich und sozial schwacher Frauen in Nigeria, Stand Dezember 2006)
VII. Geheimgesellschaften und Kulte:römisch sieben. Geheimgesellschaften und Kulte:
Geheimbünde oder Kulte existieren in Nigeria, über ihre Natur und Praktiken ist aber wenig bekannt. Am meisten ist noch über den Ogboni Kult bekannt. Einige Kulte sind eng verbunden mit bestimmten Dörfern, einige mit ethnischen Gemeinschaften oder politischen Gruppen. Die Mitgliedschaft kann für Personen und ihre Familien vorteilhaft sein, wie z.B. soziale Integration und der bessere Zugang zu Ressourcen. Für gewöhnlich gibt es aber keine gezwungene Mitgliedschaft. Viele Personen empfinden aber - wegen der Vorteile - einen gewissen Druck ein Mitglied des Kultes zu werden. Der Beitritt ist nicht für jeden möglich, vorwiegend können nur Personen von angesehenen Familien Mitglieder werden. Diese Personen, die traditionsgemäß die Vollmacht haben Mitglieder aufzunehmen, suchen die passenden neuen Kandidaten aus. Wenn die ausgewählte Person oder jemand seiner Familie sich nicht anschließen möchte, kann er geächtet werden oder Besitz und Erbschaft verlieren. Er muss deswegen jedoch nicht um sein Leben fürchten.
Den Geheimbünden und den Kulten werden übernatürliche Kräfte nachgesagt und deswegen fürchten sich viele auch vor ihnen. Wenn ein Mitglied den Bund oder Kult verlassen möchte, muss das nicht unbedingt ein Nachteil sein oder Verfolgung bedeuten. Es ist jedoch möglich, dass ein ehemaliges Mitglied Verfolgung provoziert, wenn es z. B. geheime Informationen über die Geheimgesellschaft weitergibt. Einige geheime Kulte verwenden Tiere als Opfergaben. Menschenopfer für rituelle Zwecke oder Kannibalismus gibt es extrem selten. Es gab noch keine Tötungen von Nichtmitgliedern durch Mitglieder einer Geheimgesellschaft.
Weiters operieren verschiedene gewalttätige Studentenkulte auf den Universitäten. Es kommt immer wieder zu gewaltvollen Zusammenstössen, Fällen von Vergewaltigung und Misshandlung. Wie bei anderen Kulten erhoffen sich die Mitglieder aber auch hier Vorteile von der Mitgliedschaft, weshalb Studentenkulte nicht verboten sind und weiter Mitglieder rekrutieren.
Personen die sich von Geheimgesellschaften und / oder Studentenkulten verfolgt fühlen, können dieser Verfolgung durch Flucht in ein anderes Gebiet in Nigeria entkommen, da Kulte immer nur lokal operieren.
(U.K. Home Office, Operational Guidance Note Nigeria, issued 14.04.2009;
U.K. Home Office, Country Report Nigeria, 15.01.2010)
Verschiedene Kulte sind weiterhin in verschiedenen Teilen des Landes sehr aktiv. Das umfasst auch spezielle Studentenkulte. Jedoch sind Kulte nicht in der Lage Personen im ganzen Land zu verfolgen.
(EURASIL, Workshop on Nigeria in Brüssel, 20.12.2005)
VIII. Medizinische Versorgung:römisch acht. Medizinische Versorgung:
In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Gesundheitszentren werden auf Bundesstaatenebene finanziert und bieten Grundversorgung ("Primary Health Care System"). Arzneimittel sind vorhanden. Krebspatienten erhalten diese gratis. Ebenso sind psychische Krankheiten Teil des Primary Health Care System.
Das Angebot medizinischer Dienstleistungen durch private und gemeinnützige (NGO) Institutionen / Organisationen ist qualitativ besser, in Einzelfällen sogar mit amerikanischen Standards vergleichbar.
2003 wurde eine Krankenversicherung eingerichtet, die allerdings nur für Beschäftigte im "formalen Sektor" gilt, während die meisten Nigerianer als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner arbeiten. Die Möglichkeit der Behandlung von speziellen Erkrankungen (zB Krebs) ist auf bestimmte Krankenhäuser beschränkt.
Rund 5% Nigerianer sind offiziell HIV-infiziert. Die Regierung setzt bei HIV-Infektion / AIDS auf Aufklärung und Vorbeugemaßnahmen. Die damit einhergehend oft benötigte Dialysebehandlung ist prinzipiell in mehreren Städten Nigerias möglich, jedoch ist die Behandlung oft mit langen Wartezeiten und teilweise hohen Kosten verbunden. Anti-retroviral (ARV) - Arzneimittel sind erhältlich, derzeit sind etwa 270.000 Infizierte in Behandlung.
In jedem Bundesstaat Nigerias existieren zumindest ein psychiatrisches Krankenhaus sowie private Einrichtungen. Private Behandlung ist sehr teuer und Psychotherapien sind eher selten. Der Zugang zu Antidepressiva gilt aber als gewährleistet und erschwinglich.
(Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Notes, 14.04.2009, AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, (Stand: Februar 2010), 11.03.2010
ACCORD Anfragebeantworung, Möglichkeiten und Kosten einer Dialysebehandlung, 08.02.2008).
IX. Rückkehr:römisch neun. Rückkehr:
Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt geworden. Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Diese befinden sich jedoch in einem derart desolaten Zustand, dass zum Beispiel eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre.
(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, (Stand: Februar 2010) 11.03.2010; U.K. Home Office, Country Report Nigeria, 15.01.2010)
X. Hilfsorganisationen:römisch zehn. Hilfsorganisationen:
Es gibt eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. Sie sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), der CD (Campaign for Democracy) und dem CRP (Constitutional Rights Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über ethnisch verankerte Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu in örtlichen Gemeinden verankerten Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten.
(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, (Stand: Februar 2010) 11.03.2010
Zahlreiche lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen. Die Regierung ist im Wesentlichen kooperativ und reagiert auch auf Anschuldigungen seitens der NGO¿s.
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - Nigeria, 2009, 11.03.2010)
XI. Innerstaatliche Fluchtalternative:römisch elf. Innerstaatliche Fluchtalternative:
Die Verfassung gewährleistet Freizügigkeit, ein amtliches Meldewesen ist in Nigeria nicht vorhanden, deshalb besteht grundsätzlich die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repression Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.
In Nigeria gibt es keine Bürgerkriegsgebiete und Bürgerkriegsparteien.
(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, (Stand: Februar 2010) 11.03.2010, Auskunft des Institutes für Afrikakunde, 23.11.2003).
So kann eine aktive landesweite Verfolgung angesichts der Größe Nigerias, seiner Bevölkerungszahl von 127 Millionen Einwohnern und Umständen wie z.B. eines fehlenden Meldewesens auch nicht effektiv durchgeführt werden. In einer Stadt wie Lagos mit über 12 Millionen Einwohnern ist ein Untertauchen problemlos möglich, wodurch ein Flüchtender in der Anonymität unkontrollierter Wohn- bzw. Slumviertel Schutz vor etwaigen Verfolgungen erlangen kann.
Soweit Verfolgungsmaßnahmen seitens der Behörden der zwölf Scharia-Bundesstaaten auf dem Gebiet des Scharia-Strafrechts drohen, bestehen nach verschiedenen Erkenntnisquellen ebenfalls interne Fluchtalternativen.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Nigeria - Frauen in Nigeria, November 2006
U.K. Home Office, Country Report Nigeria, 15.01.2010)
In Nigeria gibt es kein Meldesystem und jeder Bewohner kann sich in allen Teilen des Landes - ohne Registrierung - niederlassen, wovon in der Praxis auch häufig gebraucht gemacht wird.
(EURASIL, Workshop on Nigeria, 20.12.2005).
XII. Meldewesen:römisch zwölf. Meldewesen:
Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land. Jeder Bewohner Nigerias - auch jemand der sich von Kulten bedroht fühlt - kann sich in allen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gibt. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass sich auch in der Praxis viele Nigerianer in anderen Bundesstaaten als dem Heimatstaat niedergelassen haben und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen konnten.
Während die Regierung dieses Recht generell respektiert, verhängte die Polizei öfters Ausgangsverbote in Gebieten wo es öfters zu religiöser und ethnischer Gewalt gekommen ist.
Die Polizei errichtet teilweise Checkpoints und Straßensperren um Kriminelle zu verhaften und um Personen daran zu hindern von einem Konfliktherd in ein anderes Gebiet zu ziehen, wo ihre Präsenz zu Gewalt führen kann.
Jeder Bewohner Nigerias kann sich in anderen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gibt. Dies wird dadurch bekräftigt, dass sich auch in der Praxis viele Nigerianer in anderen Bundesstaaten als dem Heimatstaat niedergelassen haben und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen konnten.
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices. Nigeria 2009, 11.03.2010; EURASIL, Workshop on Nigeria in Brüssel, 20.12.2005; U.K. Home Office, Country Report Nigeria, 15.01.2010)
II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2.3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.2.6. Die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 besagt, dass § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.römisch zwei.2.6. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 besagt, dass Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
II.2.7. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.2.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.
Zwar enthalten die Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 keine Regelung, die eine Anwendung des § 41 Abs. 7 leg. cit. auf so genannte "Altverfahren" (i.e. Verfahren auf Grundlage des AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002) explizit vorsehen.Zwar enthalten die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 keine Regelung, die eine Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. auf so genannte "Altverfahren" (i.e. Verfahren auf Grundlage des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,) explizit vorsehen.
Für den Asylgerichtshof ergibt sich die Geltung dieser Bestimmung auch im gegenständlichen (Alt)Fall allerdings aus dem Wortlaut der Überschrift des 6. Abschnitts " Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof" einerseits und der Überschrift der in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmung des § 41 leg. cit. selbst, die folgendermaßen lautet: "Verfahren vor dem Asylgerichtshof". Nachdem der Asylgerichtshof am 01.07.2008 seine Arbeit aufgenommen hat, die besagten Sonderbestimmungen in ihrer weiteren Textierung keine Unterscheidung nach "Altverfahren" oder "Neuverfahren" treffen, kann davon ausgegangen werden, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Regeln uneingeschränkt auf sämtliche Verfahren vor dem Asylgerichtshof , unabhängig vom Zeitpunkt ihres Anfalls, anzuwenden sind.Für den Asylgerichtshof ergibt sich die Geltung dieser Bestimmung auch im gegenständlichen (Alt)Fall allerdings aus dem Wortlaut der Überschrift des 6. Abschnitts " Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof" einerseits und der Überschrift der in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmung des Paragraph 41, leg. cit. selbst, die folgendermaßen lautet: "Verfahren vor dem Asylgerichtshof". Nachdem der Asylgerichtshof am 01.07.2008 seine Arbeit aufgenommen hat, die besagten Sonderbestimmungen in ihrer weiteren Textierung keine Unterscheidung nach "Altverfahren" oder "Neuverfahren" treffen, kann davon ausgegangen werden, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Regeln uneingeschränkt auf sämtliche Verfahren vor dem Asylgerichtshof , unabhängig vom Zeitpunkt ihres Anfalls, anzuwenden sind.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers nicht vor.
Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.
Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz bzw. die Stellungnahme vom 26.05.2010 zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen.
Aus den aktuellen Länderfeststellungen, die dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden, ergibt sich ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine andere Beurteilung. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 18.10.2010, welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG). Es ergab sich auch in der Berufung bzw. Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Aus den aktuellen Länderfeststellungen, die dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden, ergibt sich ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine andere Beurteilung. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 18.10.2010, welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG). Es ergab sich auch in der Berufung bzw. Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
II.2.8. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2.8. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2.9. Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.römisch zwei.2.9. Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
II.2.10. Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 gilt.römisch zwei.2.10. Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, gilt.
Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 2, dass Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt werden.Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 2, dass Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt werden.
Gemäß § 124 Abs. 2 des ebenfalls mit 01.01.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, des ebenfalls mit 01.01.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 15.12.2004 gestellt, sodass die Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (in der Folge: AsylG 1997) vollinhaltlich zur Anwendung gelangen.Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 15.12.2004 gestellt, sodass die Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (in der Folge: AsylG 1997) vollinhaltlich zur Anwendung gelangen.
II.2.11. Zu Spruchpunkt I.römisch zwei.2.11. Zu Spruchpunkt römisch eins.
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974 ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist, wobei die dargelegte Fluchtgeschichte - selbst bei hypothetischer Annahme der Richtigkeit seiner Angaben - auch nicht die Vorraussetzungen aller Tatbestandsmerkmale des Art. 1 A (2) der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt und ist das erstattete Vorbringen im Ergebnis sohin auch nicht asylrelevant.Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist, wobei die dargelegte Fluchtgeschichte - selbst bei hypothetischer Annahme der Richtigkeit seiner Angaben - auch nicht die Vorraussetzungen aller Tatbestandsmerkmale des Artikel eins, A (2) der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt und ist das erstattete Vorbringen im Ergebnis sohin auch nicht asylrelevant.
Das Bundesasylamt hat die Ergebnisse seines ausführlichen Beweisverfahrens seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Asylgerichtshof sieht keine Gründe, von der Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde abzuweichen. Auch die Beschwerde bzw. die Stellungnahme zu den zugesandten Länderfeststellungen ist nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und der daran geknüpften rechtlichen Beurteilung zu wecken.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Verfahren aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben keinen Bezug zu seiner Person herstellen und somit nicht glaubhaft machen konnte, die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben.
Wie bereits die belangte Behörde zu Recht aufgezeigt hat, verstrickte er sich weiters insbesondere zu seinem ersten geltend gemachten Fluchtgrund, aus seinem Gewehr hätten sich unabsichtlich zwei Schüsse gelöst, wodurch zwei Personen getötet worden wären, in Widersprüche. So gab er in der Erstbefragung an, eine Person getötet zu haben, in einer weiteren Einvernahme sprach er von zwei Personen. Es erscheint auch nicht glaubhaft, dass mit einer lokalen Flinte, wie der Beschwerdeführer sie beschrieben hat, mehrere Schüsse abgegeben werden können, ohne diese zwischenzeitlich nachzuladen. Der Beschwerdeführer gab an, dass der Vorfall sich 1996 ereignet hätte, wobei er auch nicht sicher sagen könne, ob die Personen nun getötet worden wären, und gab er zu keinem Zeitpunkt an, dass er bis zu seiner Ausreise (im Jahr 2004) von einer Behörde oder sonstigen Person wegen dieses angeblichen Vorfalles kontaktiert worden sei.
Selbst wenn man - rein hypothetisch - davon ausgehen wollte, dass es einen solchen Unfall gegeben hat und die Polizei an den Beschwerdeführer herantreten würde, ändert dies nichts an der Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz.
Diesfalls geht es erkennbar um den Verdacht der Begehung einer Straftat, zu deren Aufklärung und Untersuchung die Polizei - wie in jedem Rechtsstaat - verpflichtet ist. Eine "Verfolgung" des Beschwerdeführers durch die Polizei ist somit keineswegs als Verfolgungshandlung im Sinne der GFK zu qualifizieren.
Was das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, wonach er von einer Geheimgruppierung "Bokanier" verfolgt worden wäre, stellt sich in Übereinstimmung mit den erstinstanzlichen Ausführungen als genauso unglaubwürdig dar.
Der Asylgerichtshof verkennt nicht die Existenz von mannigfalten Kulten und Geheimgesellschaften in Nigeria, nichtsdestotrotz entsteht bei Durchsicht der Angaben des Beschwerdeführers der Eindruck, dass er sich einen für nigerianische Asylwerber typischen Sachverhalt rund um Geheimgesellschaften zu eigen machen will, um daraus für ihn gar nicht existierende Fluchtgründe zu konstruieren.
Es erscheint an den Haaren herbeigezogen, dass er nach drei Jahren in Lagos von einem Mann als eine im Zuge von Auseinandersetzungen in XXXX den Christen helfende Person erkannt worden sei und ihm dieser auf einen Geldschein eine Nachricht (er könne zwar davonlaufen, sich aber nicht verstecken) geschrieben hätte.Es erscheint an den Haaren herbeigezogen, dass er nach drei Jahren in Lagos von einem Mann als eine im Zuge von Auseinandersetzungen in römisch 40 den Christen helfende Person erkannt worden sei und ihm dieser auf einen Geldschein eine Nachricht (er könne zwar davonlaufen, sich aber nicht verstecken) geschrieben hätte.
Weiters gingen - auch bei Wahrunterstellung selbst dieses Vorbringens - die seitens des Beschwerdeführers geschilderten "Verfolgungshandlungen" nicht von staatlicher, sondern von privater Seite (Mitglieder der "Bokanier") aus und ist es im Verfahren nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass der Staat Nigeria nicht willens oder in der Lage wäre, ihn vor solcher Verfolgung zu schützen. Wie sich aus den Länderfeststellungen entnehmen lässt (siehe oben II.1.5) ist die Situation in Nigeria grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ergibt sich zwar die Existenz von Geheimbünden in Nigeria, jedoch können Tötungsdelikte und daran anknüpfende behördliche Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit nicht bestätigt werden. Weder wurde vom Beschwerdeführer diesen Feststellungen substantiiert etwas entgegengesetzt noch ist es ihm im Verfahren gelungen, überzeugend darzulegen, dass der Staat Nigeria nicht willens oder in der Lage wäre, ihn vor solcher Verfolgung zu schützen. Auch sein völlig unsubstantiiertes Vorbringen, die Geheimgesellschaften bzw. Studentenkulte würden fallweise von einzelnen Gouverneuren oder Mitgliedern der Bundesregierung von Nigeria unterstützt und gedeckt werden, vermag an dieser Ansicht nichts zu ändern. Es wird in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass von einer lückenlosen und insbesondere auch stets präventiven Präsenz nigerianischer Behörden nicht ausgegangen werden kann, jedoch kann im Ergebnis eine systemimmanente Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit des Staates verneint werden.Weiters gingen - auch bei Wahrunterstellung selbst dieses Vorbringens - die seitens des Beschwerdeführers geschilderten "Verfolgungshandlungen" nicht von staatlicher, sondern von privater Seite (Mitglieder der "Bokanier") aus und ist es im Verfahren nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass der Staat Nigeria nicht willens oder in der Lage wäre, ihn vor solcher Verfolgung zu schützen. Wie sich aus den Länderfeststellungen entnehmen lässt (siehe oben römisch zwei.1.5) ist die Situation in Nigeria grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ergibt sich zwar die Existenz von Geheimbünden in Nigeria, jedoch können Tötungsdelikte und daran anknüpfende behördliche Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit nicht bestätigt werden. Weder wurde vom Beschwerdeführer diesen Feststellungen substantiiert etwas entgegengesetzt noch ist es ihm im Verfahren gelungen, überzeugend darzulegen, dass der Staat Nigeria nicht willens oder in der Lage wäre, ihn vor solcher Verfolgung zu schützen. Auch sein völlig unsubstantiiertes Vorbringen, die Geheimgesellschaften bzw. Studentenkulte würden fallweise von einzelnen Gouverneuren oder Mitgliedern der Bundesregierung von Nigeria unterstützt und gedeckt werden, vermag an dieser Ansicht nichts zu ändern. Es wird in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass von einer lückenlosen und insbesondere auch stets präventiven Präsenz nigerianischer Behörden nicht ausgegangen werden kann, jedoch kann im Ergebnis eine systemimmanente Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit des Staates verneint werden.
Lediglich ergänzend ist zudem festzuhalten, dass - unter Berücksichtigung der im Verfahren getroffenen Länderfeststellungen - nicht festgestellt werden konnte, es wäre im Falle des Beschwerdeführers auch bei Vorliegen einer konkreten Bedrohung in seinem Heimatdorf nicht möglich, sich in einem anderen Gebiet Nigerias gefahrlos niederlassen. Vom Beschwerdeführer ist im Laufe des Verfahrens kein substantiiertes Vorbringen erstattet worden, welches gegen eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsland spricht. Sein Vorbringen, er würde sogar Angst haben, dass die Bukanier ihn finden würden, wenn nur irgendjemand seinen Namen nenne, ist ebenso wenig glaubhaft wie seine Angaben zur eigentlichen Fluchtgeschichte, zumal - laut zugesandten Länderberichten - angesichts der Größe Nigerias, seiner Bevölkerungszahl von 127 Millionen Einwohnern und bestimmten Umständen, wie zum Beispiel eines fehlenden Meldewesens, eine Verfolgung auch nicht effektiv durchgeführt werden kann. Ausdrücklich ist den obigen Länderfeststellungen weiters zu entnehmen, dass insbesondere auch Personen, die sich von Geheimgesellschaften verfolgt fühlen, dieser Verfolgung durch Flucht in ein anderes Gebiet in Nigeria entkommen können, da Kulte immer nur lokal operieren.
Somit würde dem Beschwerdeführer, insofern man von einer (oben allerdings aufgrund der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens verneinten) Verfolgung seiner Person im Herkunftsstaat ausgehen würde, die Möglichkeit offen stehen, sich in einem anderen Teil von Nigeria anzusiedeln und somit seinen Verfolgern zu entgehen.
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und der mangelnden Asylrelevanz seiner Angaben, sowie ergänzend wegen Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für diesen in Nigeria nicht erfüllt.
II.2.12. Zu Spruchpunkt II.römisch zwei.2.12. Zu Spruchpunkt römisch zwei.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 8 Abs. 1 leg. cit. verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. verweist durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf Paragraph 50, FPG.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß Abs. 3 leg. cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.Gemäß Absatz 3, leg. cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder Absatz 2, genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.
Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs. 1 FPG wurde durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits geprüft und verneint.Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits geprüft und verneint.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Es sind während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK oder darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine auswegslose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Hiezu ist anzuführen, dass es sich beim Asylwerber um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland (nicht zuletzt aufgrund seiner Schulbildung und Tätigkeit am Markt und bei einem Bauern) sicherlich möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Zudem halten sich auch seine Eltern sowie seine neun Geschwister in Nigeria auf.Es sind während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK oder darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine auswegslose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Hiezu ist anzuführen, dass es sich beim Asylwerber um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland (nicht zuletzt aufgrund seiner Schulbildung und Tätigkeit am Markt und bei einem Bauern) sicherlich möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Zudem halten sich auch seine Eltern sowie seine neun Geschwister in Nigeria auf.
II.2.13. Zu Spruchpunkt III.römisch zwei.2.13. Zu Spruchpunkt römisch drei.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 75 Abs. 8 leg. cit. ist eine Entscheidung nach dem AsylG 1997 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, leg. cit. ist eine Entscheidung nach dem AsylG 1997 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
In Hinblick auf den Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine slowakische Staatsangehörige ist, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, kommt dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77, berichtigte Fassungen: ABl. 2004, L 229, S. 35, und ABl. 2007, L 204, S. 28, [FreizügigkeitsRL]) zu (vgl. dazu EuGH 25.7.2008, Metock, C-127/08, Slg. 2008, I-0000); dabei ist festzuhalten, dass sich keine Hinweise ergeben haben, wonach diese Ehe - rechtsmissbräuchlich - nur deshalb eingegangen worden wäre, um dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen.In Hinblick auf den Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine slowakische Staatsangehörige ist, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, kommt dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG Amtsblatt L 158, S. 77, berichtigte Fassungen: Amtsblatt 2004, L 229, S. 35, und Amtsblatt 2007, L 204, S. 28, [FreizügigkeitsRL]) zu vergleiche dazu EuGH 25.7.2008, Metock, C-127/08, Slg. 2008, I-0000); dabei ist festzuhalten, dass sich keine Hinweise ergeben haben, wonach diese Ehe - rechtsmissbräuchlich - nur deshalb eingegangen worden wäre, um dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen.
Da der Beschwerdeführer somit über ein nicht auf asylrechtlichen Vorschriften basierendes Aufenthaltsrecht verfügt, kommt dessen Ausweisung aus dem Bundesgebiet im Rahmen des Asylverfahrens nicht in Betracht - vielmehr liegt dies (wie § 86 Abs. 2 FPG zeigt, der die Ausweisung u.a. von begünstigten Drittstaatsangehörigen regelt, zu denen gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, zählt) in der Zuständigkeit derDa der Beschwerdeführer somit über ein nicht auf asylrechtlichen Vorschriften basierendes Aufenthaltsrecht verfügt, kommt dessen Ausweisung aus dem Bundesgebiet im Rahmen des Asylverfahrens nicht in Betracht - vielmehr liegt dies (wie Paragraph 86, Absatz 2, FPG zeigt, der die Ausweisung u.a. von begünstigten Drittstaatsangehörigen regelt, zu denen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, zählt) in der Zuständigkeit der
Fremdenpolizei - , weshalb der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt III. zu beheben war. Dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre, kann aus folgenden Gründen nicht angenommen werden:Fremdenpolizei - , weshalb der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch drei. zu beheben war. Dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre, kann aus folgenden Gründen nicht angenommen werden:
Wie die Gesetzesmaterialien zu § 10 Abs. 5 AsylG 2005 (vgl. Erläut. zur RV des BG BGBl. I 29/2009, 88 BlgNR 24. GP, 3f.) zeigen, sollte der dort vorgesehene Abspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine Entscheidungsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG), zu Verfügung zu stellen. Daher kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass auch im Hinblick auf begünstigte Drittstaatsangehörige, denen gemäß 85 Abs. 3 NAG (bereits) ein Aufenthaltsrecht (nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des genannten Gesetzes) zukommt, ein solcher Abspruch zu treffen wäre.Wie die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 vergleiche Erläut. zur Regierungsvorlage des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, 88 BlgNR 24. GP, 3f.) zeigen, sollte der dort vorgesehene Abspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine Entscheidungsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 44 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (NAG), zu Verfügung zu stellen. Daher kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass auch im Hinblick auf begünstigte Drittstaatsangehörige, denen gemäß 85 Absatz 3, NAG (bereits) ein Aufenthaltsrecht (nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des genannten Gesetzes) zukommt, ein solcher Abspruch zu treffen wäre.
Es war somit insgesamt betrachtet spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Ehe, EU-Bürger, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Recht auf Freizügigkeit, Richtlinienkonformität, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
20.05.2011