TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/6 E7 261761-0/2008

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Veröffentlicht am 06.04.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
EMRK Art8 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E7 261.761-0/2008/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2005, FZ. 0311.040-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2005, FZ. 0311.040-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2010 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I und II gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 iVm § 10 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG 2005 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem Bundesgebiet in die Türkei auf Dauer unzulässig iströmisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 5, AsylG 2005 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem Bundesgebiet in die Türkei auf Dauer unzulässig ist

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (vormals: Berufungswerber; im Weiteren auch:

BF) stellte am 11.04.2003, im Gefolge seiner Einreise in das Bundesgebiet auf dem Luftweg über den Flughafen Wien, anläßlich seiner Befragung durch ein Organ der Flughafenpolizei unter Nennung unrichtiger Personalien einen Asylantrag. Zu den Ausreisegründen befragt gab er an, er sei als Kurde allgemeinen Diskriminierungen, u. a. während des Schulbesuchs, ausgesetzt gewesen.

Am 20.05.2003 wurde das Verfahren wegen Abwesenheit des BF gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt.Am 20.05.2003 wurde das Verfahren wegen Abwesenheit des BF gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 eingestellt.

Nachdem er am 28.07.2003 in Deutschland ebenfalls einen Asylantrag gestellt hatte, wurde er im Gefolge eines EURODAC-Abgleichs am 16.12.2003 nach Österreich überstellt. In der Folge wurde er einer Betreuungseinrichtung für minderjährige Asylwerber zugewiesen und übernahm die umseitig genannte Mitarbeiterin dieser Einrichtung seine Vertretung im Verfahren.

Am 25.08.2004 wurde der Beschwerdeführer an der Außenstelle Traiskirchen des BAA niederschriftlich einvernommen.

Als Identitätsnachweis legte er dabei einen türkischen Personalausweis, ausgestellt am 12.06.2001 in M., sowie einen Schülerausweis einer deutschen Schule, vor.

Der Beschwerdeführer brachte in türkischer Sprache vor, er sei ein in E. in der Türkei geborener türkischer Staatsangehöriger, der kurdischen Volksgruppe zugehörig, Moslem und ledig. Er stamme aus der Stadt M. in der gleichnamigen Provinz im Osten der Türkei, wo sich die Eltern und drei Geschwister des BF aktuell an genannter Adresse in Istanbul, wo auch er selbst zuletzt bis Sommer 2002 aufhältig gewesen sei, leben. Die Grundschule habe er von 1995 bis 2002 in M. absolviert. Den Wehrdienst habe er noch nicht abgeleistet. Im April 2003 sei er ausgehend von Istanbul mit einem LKW ausgereist und in der Folge von eine unbekannten Flughafen aus auf dem Luftweg nach Österreich eingereist.

Zu den Ausreisegründen befragt schilderte der BF, seine Familie sei aufgrund ihrer kurdischen Abstammung an ihrem früheren Wohnsitz in E. ständig von der Polizei unterdrückt, seine Eltern oftmals festgenommen und verhört worden, weshalb sie nach M. verzogen seien. Auch dort sei die Situation ähnlich gewesen, der BF selbst habe den Schulebesuch nicht fortsetzen können. Anfang 2003 sei er einmal in Istanbul von der Polizei angehalten und verhört, danach freigelassen worden, als er dort einen kurdischen Verein besucht hatte. Bis zur Ausreise habe er seinen Wohnsitz bei seinen Eltern in M. gehabt.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 8 Abs 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Nach Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahme stellte die Erstbehörde die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest, er habe mit seinem Vorbringen aber weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine Gefährdung iSd § 57 FrG glaubhaft gemacht. Im Weiteren traf die Behörde länderkundliche Feststellungen zur Lage in der Türkei.Nach Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahme stellte die Erstbehörde die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest, er habe mit seinem Vorbringen aber weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine Gefährdung iSd Paragraph 57, FrG glaubhaft gemacht. Im Weiteren traf die Behörde länderkundliche Feststellungen zur Lage in der Türkei.

Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führte die Behörde aus, ein nachhaltiges staatliches Verfolgungsinteresse sei angesichts einer bloß einmaligen und ohne weitere Folgen gebliebenen polizeilichen Anhaltung längere Zeit vor der Ausreise, der zudem die für eine Asylrelevanz erforderliche Eingriffsintensität fehlte, nicht feststellbar gewesen.

In rechtlicher Hinsicht führte die Erstbehörde zu Spruchpunkt I. aus, der Beschwerdeführer habe damit keine Verfolgung im Sinne des AsylG 1997 glaubhaft gemacht. Betreffend Spruchpunkt II. hielt die Erstbehörde zusammengefasst fest, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung einer Gefahr iSd § 57 FrG ausgesetzt wäre. Weiters bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Türkei eine derart extreme Gefährdungslage herrsche, dass praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Die Ausweisung des BF (Spruchpunkt III.) stelle mangels eines Familienbezuges in Österreich keinen Eingriff in Art 8 EMRK dar.In rechtlicher Hinsicht führte die Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch eins. aus, der Beschwerdeführer habe damit keine Verfolgung im Sinne des AsylG 1997 glaubhaft gemacht. Betreffend Spruchpunkt römisch zwei. hielt die Erstbehörde zusammengefasst fest, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung einer Gefahr iSd Paragraph 57, FrG ausgesetzt wäre. Weiters bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Türkei eine derart extreme Gefährdungslage herrsche, dass praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Die Ausweisung des BF (Spruchpunkt römisch drei.) stelle mangels eines Familienbezuges in Österreich keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Der erstinstanzliche Bescheid wurde der Vertreterin des BF mit 14.06.2005 rechtskonform zugestellt.

4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht am 23.06.2005 gegen sämtliche Spruchpunkte erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde), in der im Wesentlichen auf das erstinstanzliche Verfahren verwiesen und allgemeine rechtliche Ausführungen getätigt wurden. Behauptet wurde auch, dass der BF mittlerweile ohne jeden Kontakt zu seiner Herkunftsfamilie sei, deren Verbleib sei ihm unbekannt. Dies würde seine Lage in Verbindung mit seiner ethnischen Herkunft im Falle der Rückkehr verschärfen.

5. Mit 25.06.2008 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der zuständigen Abteilung des AsylGH zugeteilt.

6. Am 19.10.2010 führte der Asylgerichtshof in der Sache des BF in dessen Anwesenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes sowie die Vertreterin des BF waren entschuldigt nicht erschienen.

In dieser Verhandlung wurde der BF neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen gehört, ihm die Gelegenheit zur Vorlage von Beweismitteln gegeben und wurde mit ihm die aktuelle Situation im Herkunftsstaat in Beziehung zu seinem Vorbringen anhand der von Amts wegen als Beweismittel herangezogenen länderkundlichen Informationen erörtert. Auch wurde mit ihm seine aktuelle Lebenssituation sowie die seiner Angehörigen in der Türkei erörtert.

Als Neuerung brachte der BF dabei vor, er wolle in seiner Heimat keinen Wehrdienst ableisten.

7. Mit 22.12.2010 erstattete der BF durch seine Vertreterin eine Stellungnahme zu den länderkundlichen Informationen des Gerichtes zum Wehrdienst in der Türkei sowie zur aktuellen Lebenssituation des BF im Hinblick auf seine Integration hierorts. Zu Letzterem wurde ausgeführt, dass er nunmehr einen externen Hauptschulabschluß anstrebt (siehe Schreiben der HS XXXX) und die dafür erforderlichen Kurse belegt hat bzw. Prüfungen absolviert, dies mit Unterstützung seiner Hauptbezugsperson in Österreich, einem entfernten, namentlich genannten Verwandten. Er legte weiters zwei Einstellungszusagen als Küchenhilfe für den Fall des legalen Aufenthalts im Bundesgebiet vor.7. Mit 22.12.2010 erstattete der BF durch seine Vertreterin eine Stellungnahme zu den länderkundlichen Informationen des Gerichtes zum Wehrdienst in der Türkei sowie zur aktuellen Lebenssituation des BF im Hinblick auf seine Integration hierorts. Zu Letzterem wurde ausgeführt, dass er nunmehr einen externen Hauptschulabschluß anstrebt (siehe Schreiben der HS römisch 40 ) und die dafür erforderlichen Kurse belegt hat bzw. Prüfungen absolviert, dies mit Unterstützung seiner Hauptbezugsperson in Österreich, einem entfernten, namentlich genannten Verwandten. Er legte weiters zwei Einstellungszusagen als Küchenhilfe für den Fall des legalen Aufenthalts im Bundesgebiet vor.

8. Mit Schreiben vom 29.03.2011 legte er eine Bestätigung über die Ablegung der ersten Teilprüfung des Hauptschulabschlusses vor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt und der gegenständlichen

Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF trägt die im Spruch angeführten Personalien, er ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem.

Er wurde XXXX im Osten der Türkei geboren und ist mit seinen Eltern und Geschwistern 1995 von dort nach M. verzogen, wo auch er selbst bis zur Ausreise im Jahre 2003 mit seinen Angehörigen aufhältig gewesen ist, zwischen 2002 und 2003 war die Familie auch für einen kurzen Zeitraum in Istanbul aufhältig, ehe sie wieder nach M. übersiedelte. Die Grundschule hat der BF zwischen 1995 und Sommer 2002 in M. absolviert.Er wurde römisch 40 im Osten der Türkei geboren und ist mit seinen Eltern und Geschwistern 1995 von dort nach M. verzogen, wo auch er selbst bis zur Ausreise im Jahre 2003 mit seinen Angehörigen aufhältig gewesen ist, zwischen 2002 und 2003 war die Familie auch für einen kurzen Zeitraum in Istanbul aufhältig, ehe sie wieder nach M. übersiedelte. Die Grundschule hat der BF zwischen 1995 und Sommer 2002 in M. absolviert.

Im April 2003, also im Alter von nur 15 Jahren, reiste der BF mit Einverständnis seiner Eltern aus der Türkei aus und auf dem Luftweg illegal und unter Angabe unrichtiger Personalien in das Bundesgebiet ein, reiste aber nach kurzer Zeit nach Deutschland weiter, wo er sich bei einem Onkel aufhielt und dort auch die Schule besuchte. Nachdem er dort im Juli 2003 unter Angabe seiner korrekten Personalien ebenfalls einen Asylantrag gestellt hatte, wurde er im Dezember 2003 auf der Grundlage des sogen. Dublin-Übereinkommens nach Österreich überstellt, wo das Asylverfahren fortgeführt und er einer Einrichtung für minderjährige Asylwerber zugewiesen wurde.

Die Eltern und Geschwister des BF leben aktuell im Dorf A. in der Provinz M., wo sie eine gepachtete Landwirtschaft betreiben. Eine ältere Schwester des BF ist verheiratet. Der BF hat losen Kontakt mit seinen Angehörigen in Form gelegentlicher Telefonate, deren aktuelle Lebenssituation ist den Umständen entsprechend normal.

Der BF ist seit der Einreise bis dato nicht legal erwerbstätig gewesen. Er hat durch den Besuch von mehreren Sprachkursen zwischen 2004 und 2007 sowie den Schulbesuch in Deutschland zwischen 2003 und 2004 ausgezeichnete Deutsch-Kenntnisse erworben und nimmt am sozialen Leben in seinem Umfeld teil. Er bewohnt seit 2008 eine eigene Wohnung und bezieht Leistungen der Grundversorgung. Seit November 2010 bereitet er sich im Rahmen von Lernkursen und mit Unterstützung eines entfernten Verwandten, der seine Hauptbezugsperson in Österreich darstellt, auf die externe Hauptschulabschluß-Prüfung vor, die erste Teilprüfung hat er mit 29.03.2011 erfolgreich abgelegt. Für den Fall der Legalisierung des Aufenthalts hat der BF Beschäftigungszusagen zweier Unternehmen. Er leidet unter keinen maßgeblichen gesundheitlichen Einschränkungen und ist unbescholten.

1.2. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegründen bzw. sogen. Nachfluchtgründen wird festgestellt:

1.2.1. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Abstammung von staatlichen Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt worden wäre noch wäre eine solche für den Fall der Rückkehr als wahrscheinlich anzusehen.

1.2.2. Auf der Grundlage des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens war feststellbar, dass der BF nach dem Erreichen des wehrpflichtigen Alters und für den Fall seiner Tauglichkeit aktuell in der Türkei als wehrdienstpflichtig anzusehen ist.

Für den Fall der Einziehung des BF zum Wehrdienst ist pro futuro nicht feststellbar, dass der BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus in seiner Person gelegenen Gründen mit einer mit wesentlichen Eingriffen in seine Rechtssphäre einhergehenden, Verfolgungsintensität erreichenden Behandlung in Unterscheidung zu anderen Militärdienstleistenden zu rechnen hätte oder deshalb zielgerichtet bei militärischen Operationen im Rahmen der Terrorbekämpfung eingesetzt werden würde.

Auch ist nicht feststellbar, dass er vor dem Hintergrund seiner bisherigen Wehrdienstentziehung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer unverhältnismäßigen bzw. einer besonders strengen Bestrafung in Relation zu anderen Militärdienstleistenden unterworfen wäre.

1.2.3. Im Lichte dieser Feststellungen war insgesamt eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung aus den von ihm behaupteten oder aus anderweitigen Gründen oder eine Gefährdung des BF, die ein Abschiebehindernis darstellen würde, im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht feststellbar.

1.3. Der Beschwerdeführer kann sich im Falle der Rückkehr auf seine eigene Selbsterhaltungsfähigkeit als gesunder junger Mann im Alter von nunmehr über 22 Jahren stützen. Darüber hinaus verfügen die Angehörigen des Beschwerdeführers, nämlich seine Eltern und seine Geschwister, in seiner Heimat über offenbar hinreichende Existenzmöglichkeiten. Allenfalls kann er bei anfänglichen materiellen Schwierigkeiten nach der Rückkehr auf die Unterstützung seiner Verwandten zurückgreifen. Er hat demnach, soweit es die notwendige Existenzgrundlage für sich angeht, in diesem Fall - auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der Türkei - in materieller Hinsicht keine aussichtlose Lage zu gewärtigen.

1.4. Zur Lage in der Türkei:

Im Hinblick auf die aktuelle Situation in der Türkei wird auf die aktuellen Feststellungen in den länderkundlichen Informationsquellen des Gerichtes verwiesen. Diesen ist jedenfalls keine aktuelle allgemeine Gefahrenlage in der Türkei, die auch auf den BF durchschlagen würde, zu entnehmen. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit ist dahin gehend von Bedeutung, dass es bei einem dzt. Anteil der Kurden von etwa einem Fünftel an der Gesamtbevölkerung der Türkei, d.h. etwa 14 Mio. Kurden, der sich auf die gesamte Türkei verteilt und zum größten Teil in die türkische Gesellschaft integriert ist, zu keinen systematischen und weit verbreiteten Repressionen gegen Staatsbürger kurdischer Herkunft kommt. Auch die bloße Asylantragstellung in Österreich führt bei einer Rückkehr in die Türkei zu keinen Verfolgungshandlungen der türkischen Behörden.

1.4.1. Zum Wehrdienst in der Türkei und damit verbundenen Aspekten wird festgestellt:

Die Türkei kennt eine allgemeine Wehrpflicht für alle türkischen Männer zwischen 19 und 40 Jahren. In einigen Quellen heißt es, dass Wehrpflicht von 20 bis 41 Jahren besteht, tatsächlich ist es so, dass jeder türkische Mann verpflichtet ist, in dem Jahr, in dem er das 20. Lebensjahr vollendet, sich in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober von sich aus bei den zuständigen Militärbehörden seines Wohnsitzes zu melden. Wird der Betreffende also nach dem 31.10. erst 20, tritt die Wehrpflicht mit 19 Jahren ein, liegt das Geburtsdatum zwischen dem 01.01. und dem 31.07. eines Jahres, tritt die Wehrpflicht erst mit 20 Jahren ein. Dasselbe gilt - mutatis mutandis - für alle die zwischen dem 01.07. und dem 31.10. eines Jahres den 20. Geburtstag feiern. Die allgemeine Wehrpflicht besteht somit bis zum Erreichen des 41. Lebensjahres, soll aber nach dem 45. Lebensjahr nicht mehr durchgeführt werden.

Zu unterscheiden sind von dieser grundsätzlich bestehenden allgemeinen Wehrpflicht die im türkischen Wehrdienstgesetz geregelten Ausnahmen, so können etwa Studenten ihren Wehrdienst bis zum Erreichen des 29. Lebensjahres verschieben, wenn sie einen höheren Abschluss anstreben bis zum 33. Lebensjahr, und für Leute, die promovieren, kann sogar eine Verschiebung bis zum Erreichen des 37. Lebensjahres in Betracht kommen. Auch ist die Länge des Wehrdienstes unterschiedlich geregelt, ja nach Ausbildungsstand dauert die Wehrpflicht für "Ungelernte" 15 Monate (hier hat es vor einigen Jahren eine Reduktion von 18 auf 15 Monate gegeben) bzw. für Akademiker nur 12 Monate, wobei diese sogar, wenn sie nicht entsprechend ihrer Qualifikation eingesetzt werden, also gewissermaßen einen erschwerten Wehrdienst leisten, noch weniger Zeit leisten können.

Man kann den Wehrdienst auch bei der Gendarmerie ableisten, die eine Teil-Organisation der türkischen Streitkräfte ist. Ihr obliegt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, die von den Polizeikräften nicht ausreichend "bedient werden" können, das gilt im Allgemeinen in ländlichen Gegenden. Ferner ist die Gendarmerie mit Aufgaben der inneren Sicherheit, der generellen Kontrolle der Grenzen und mit generellen Grenzsicherungsaufgaben an den Landesgrenzen zu Irak und zu Syrien (auch Iran) betraut. Die Gendarmerie hat also ein "klassisches Aufgabenfeld" in der Niederhaltung und in der Bekämpfung innenpolitischer Unruhen, und deshalb ist bei einer Ableistung des Wehrdienstes in der Gendarmerie ein besonders hohes "Tätigkeitsrisiko" gegeben, dass Aufgaben der Bewahrung der inneren Sicherheit wahrgenommen werden. Der Chef der Gendarmerie ist allerdings dem Innenminister unterstellt, obwohl das Training und die Ausbildung zusammen mit den Bewaffneten Streitkräften geschieht. Diese Abteilung hat also eine Art "Doppelnatur", einerseits ist sie Teil der Streitkräfte, andererseits eine besondere "Aufruhrpolizei" und für die Bewahrung der öffentlichen Sicherheit besonders in abgelegenen Gegenden zuständig. Aus diesem Tätigkeitsbereich stammt auch der Ruf der Gendarmerie als "besonders unfreundliche" Organisation, sie ist vielfach mit äußerst brutalen Vorgehensweisen besonders gegen die ländliche Bevölkerung in Verbindung gebracht worden.

Es gibt in der Türkei keine gesetzliche Möglichkeit, einen Wehrersatzdienst zu leisten. Das ist auch zwischenzeitlich vielfach Gegenstand politischer und auch rechtlicher Kritik geworden, besonders vor dem Hintergrund, dass die Türkei sich (bislang) bemüht hat, der Europäischen Union näher zu kommen oder auch deren Mitglied zu werden. Die Lage ist aber heute die, dass der Wehrdienst als "nationales Sozialisationsgeschehen" für Männer für unverzichtbar gehalten wird, und Gesellschaft und Politik der Türkei weit davon entfernt sind, einen zivilen Wehrersatzdienst zu akzeptieren.

Wehrdienstentziehung ist in der Türkei strafbar, wobei sehr deutlich zwischen jener vor dem Antritt des Wehrdienstes (asker kacagi) und jener aus einem bereits angetretenen Wehrdienst heraus (=Wehrdienstverweigerung im engeren Sinn; vicdani retci) zu unterscheiden ist. Gemäß Art. 63 des Militärstrafgesetzes beträgt die Strafe, wenn die betreffende Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 66e tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahre, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist.Wehrdienstentziehung ist in der Türkei strafbar, wobei sehr deutlich zwischen jener vor dem Antritt des Wehrdienstes (asker kacagi) und jener aus einem bereits angetretenen Wehrdienst heraus (=Wehrdienstverweigerung im engeren Sinn; vicdani retci) zu unterscheiden ist. Gemäß Artikel 63, des Militärstrafgesetzes beträgt die Strafe, wenn die betreffende Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Artikel 66 e, tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahre, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist.

Es handelt sich Informationen nach jedoch um ein Massendelikt, das Quellen der 90er Jahre zufolge eher als "Kavaliersdelikt" galt. Noch gegenwärtig wird von bis zu 300.000 Wehrdienstflüchtigen in der Türkei berichtet. Deshalb sind die Strafen in aller Regel sehr gering gewesen, geringfügige Gefängnisstrafen sollen stets in Geldstrafen umgewandelt worden sein. Die Bedeutung des nicht abgeleisteten Wehrdienstes liegt eher darin, dass der Wehrdienst als "Führungszeugnis" eines türkischen jungen Mannes dient, und sich allerlei Sanktionen mehr gesellschaftlicher und sozial-familiärer Art anschließen können, mit Ausnahme der infolge der Nichtableistung des Wehrdienstes bestehenden Unmöglichkeit einen Reisepass zu erhalten. Neuere Informationen zur tatsächlichen Bestrafungspraxis liegen nicht vor, es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass sich insoweit etwas zu Ungunsten der Betreffenden geändert haben könnte. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass türkischstämmige und kurdischstämmige Personen insoweit unterschiedlich behandelt werden.

Neben Albanien, Armenien, Aserbaidschan und Mazedonien ist die Türkei das einzige Mitglied im Europarat, in dem es kein Recht auf Kriegsdienstverweigerung gibt. Wehrdienstverweigerer (in engeren Sinn), die es in der Türkei erst seit den 90er Jahren gibt, werden zum Teil mit Gefängnisstrafen, auch mehrfach, bestraft. Hier werden extreme Einzelfälle berichtet, in denen Strafen bis zu 3 Jahren verhängt und auch abgeleistet wurden. Es gibt auch Fälle türkischer Militärdienstverweigerer, die nach verbüßter Strafe und fortgesetzter Verweigerung von der türkischen Justiz teilweise wiederholt für das gleiche Vergehen verurteilt worden sind. Der EGMR erkannte hierin 2006 eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Türkei. Gegenwärtig soll es in der Türkei 69 Militärdienstverweigerer geben. Neben den Personen, die öffentlich ihre Weigerung, Militärdienst abzuleisten, kundgetan haben, gibt es eine unbekannte Zahl von Menschen, die aus religiösen Gründen (wie die Zeugen Jehovas) den Dienst an der Waffe (bzw. für den weltlichen Staat) ablehnen. Bei der Behandlung des Problems "Kriegsdienstverweigerung" scheint sich auf offizieller Ebene eine Tendenz durchzusetzen, diese Personen als "untauglich" zu erklären, um wiederholte Inhaftierung und entsprechende internationale Proteste zu vermeiden.Neben Albanien, Armenien, Aserbaidschan und Mazedonien ist die Türkei das einzige Mitglied im Europarat, in dem es kein Recht auf Kriegsdienstverweigerung gibt. Wehrdienstverweigerer (in engeren Sinn), die es in der Türkei erst seit den 90er Jahren gibt, werden zum Teil mit Gefängnisstrafen, auch mehrfach, bestraft. Hier werden extreme Einzelfälle berichtet, in denen Strafen bis zu 3 Jahren verhängt und auch abgeleistet wurden. Es gibt auch Fälle türkischer Militärdienstverweigerer, die nach verbüßter Strafe und fortgesetzter Verweigerung von der türkischen Justiz teilweise wiederholt für das gleiche Vergehen verurteilt worden sind. Der EGMR erkannte hierin 2006 eine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Türkei. Gegenwärtig soll es in der Türkei 69 Militärdienstverweigerer geben. Neben den Personen, die öffentlich ihre Weigerung, Militärdienst abzuleisten, kundgetan haben, gibt es eine unbekannte Zahl von Menschen, die aus religiösen Gründen (wie die Zeugen Jehovas) den Dienst an der Waffe (bzw. für den weltlichen Staat) ablehnen. Bei der Behandlung des Problems "Kriegsdienstverweigerung" scheint sich auf offizieller Ebene eine Tendenz durchzusetzen, diese Personen als "untauglich" zu erklären, um wiederholte Inhaftierung und entsprechende internationale Proteste zu vermeiden.

Bis 2004 kam es bei Wehrdienstentziehung auch zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit (Art. 25c tStAG). Die gesetzliche Bestimmung existiert noch, wird aber aufgrund eines unveröffentlichten Erlasses des türkischen Innenministeriums nicht mehr angewandt. Seit dem 12.06.2003 können Personen, die u. a. wegen Art. 25 tStAG die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz erneut in die türkische Staatsangehörigkeit aufgenommen werden, sofern sie verbindlich erklären, den Wehrdienst ableisten zu wollen. Der Entwurf eines neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes sieht vor, dass eine Ausbürgerung wegen Nichtableistung des Wehrdienstes nicht mehr möglich ist.Bis 2004 kam es bei Wehrdienstentziehung auch zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit (Artikel 25 c, tStAG). Die gesetzliche Bestimmung existiert noch, wird aber aufgrund eines unveröffentlichten Erlasses des türkischen Innenministeriums nicht mehr angewandt. Seit dem 12.06.2003 können Personen, die u. a. wegen Artikel 25, tStAG die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz erneut in die türkische Staatsangehörigkeit aufgenommen werden, sofern sie verbindlich erklären, den Wehrdienst ableisten zu wollen. Der Entwurf eines neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes sieht vor, dass eine Ausbürgerung wegen Nichtableistung des Wehrdienstes nicht mehr möglich ist.

Im Ausland lebende Wehrpflichtige haben die Möglichkeit, sich gegen Ableistung einer dreiwöchigen Grundausbildung und Bezahlung eines Betrages in Höhe von 5.112 ¿ von der Wehrpflicht freizukaufen. Ab einem Lebensalter von 39 Jahren beträgt die Freikaufsumme 7.668 ¿. Ein eventueller Freikauf vom Wehrdienst setzt voraus, dass ein mindestens dreijähriger legaler, also kein nach dem Asylgesetz nur vorübergehender, Aufenthalt und eine entsprechende Erwerbstätigkeit im Gastland nachgewiesen werden. Eine Haftzeit wird, sofern Gefängnisarbeitslosengeld bezogen wurde, mit eingerechnet.

Nach den vorliegenden Informationen wird von einem türkischen Wehrpflichtigen erwartet, dass er sich von sich aus zu den türkischen Militärbehörden begibt. Es besteht also eine aktive Verpflichtung selbst für die Meldung bei den türkischen Militärbehörden zu sorgen. Widrigenfalls versuchen die Militärbehörden auf schriftlichem Wege, aber auch durch Anrufe und durch Vorsprache von Polizeibeamten, Kontakt zu dem Betreffenden aufzunehmen. Wenn dies misslingt, werden die Fahndungscomputer der Polizei, aber auch die Computer der jeweiligen Ein- und Ausreisestellen mit den Daten des Betreffenden versorgt, so dass dieser dann bei einer Ein- oder Ausreise auffallen sollte.

Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen.

Seit 2006 gilt insofern eine neue Rechtsgrundlage für Kriegsdienstverweigerer und Fahnenflüchtige, als bisher solche Fälle vor den Militärgerichten verhandelt wurden, nun sind türkische Zivilgerichte mit deren Verhandlung betraut. Einerseits kommt es zur Entflechtung von Militär und Zivilgesellschaft und anderseits erhofft man sich davon eine Entlastung der Militärgerichte, weil über 50% der Verfahren vor diesen Gerichten solche Fälle sind.

Musterungsverweigerer oder Wehrdienstflüchtige können vor diesem Hintergrund nicht alleine aufgrund eines Antrages der Militärkommandos auf behördliche Ausforschung festgenommen und angehalten werden, sondern bedarf es hierzu eines Beschlusses der zuständigen Ermittlungsbehörde. Sofern sie trotz eines Musterungsbefehles nicht erscheinen oder ihnen Befehle nicht zugestellt werden können, kann nur aufgrund eines Antrages des Staatsanwaltes vom Strafrichter eines Amtsgerichtes der Fahndungsbefehl erlassen werden. Da die Militärbehörden keine Justizbehörden sind, sind Verdächtige von den Oberstaatsanwaltschaften oder von Polizeibeamten zu befragen. Auch wenn zuvor ein Ermittlungsakt von der Militärbehörde übermittelt wurde, wird der Verdächtige zwar befragt, der Akt darf aber (wegen deren Unzuständigkeit) nicht an diese rückgemittelt werden.

Für einen Musterungsverweigerer oder Wehrdienstflüchtigen ist das Gericht des Ortes, an dem die Person registriert ist, zuständig. Bei Personen, die zu spät beim Militärdienst erscheinen oder im Zuge einer Versetzung flüchten, ist das Gericht des Versetzungsortes, in dem sich die Einheit befindet, zuständig.

Den Militärbehörden steht gegen die Entscheidungen der Oberstaatsanwaltschaften und Gerichte kein Beschwerderecht zu. Von den Justizbehörden wird eine Ausfertigung eines Urteiles an die Militärbehörden übermittelt. Nach Beendigung eines Strafverfahrens und Rechtskraft einer Haftstrafe oder einer Haft- und Geldstrafe und nach der Vollziehung dieser Strafe können die verurteilten Personen zu den Militärbehörden überstellt werden.

Angehörige der kurdischen Volksgruppe werden ohne Unterschied zu sonstigen türkischen Staatsbürgern einberufen. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen in Kasernen in der Nähe ihrer Wohnsitze einberufen. Hier spielen aber auch militärische Notwendigkeiten eine Rolle. Grundsätzlich wird der Einsatzort der Rekruten nach deren Grundausbildung durch ein Computer-Zufallsprogramm der dafür zuständigen Abteilung des türkischen Verteidigungsministeriums bestimmt. Eine gezielte Stationierung von Rekruten wegen vergangener Straftaten, auch politischer Natur, im Sinne einer Art "Zusatzstrafe", wegen ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit oder politischen Überzeugung unter besonders schwierigen Einsatzbedingungen wird sowohl von Vertretern von Menschenrechtsorganisationen als auch von Vertretern des Militärs verneint.

Für Kurden gilt, dass sie, soweit aus dem Südosten der Türkei kommend, im Allgemeinen eher nicht im Südosten, sondern im Norden und im Westen der Türkei eingesetzt werden. Der Grund liegt darin, dass die Kurden nicht in die Situation gelangen sollen, ihre Loyalität zwischen dem türkischen Militär und der kurdischen Nationalbewegung gewissermaßen "aufzuspalten". Das türkische Militär ist nicht an Leuten interessiert, die die "Moral der Truppe" beeinträchtigen könnten, weil ein ständiger Loyalitätskonflikt vorliegt, und umgekehrt ist es auch nicht daran interessiert sich in den bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen auf Leute zu stützen, die diesen Auseinandersetzungen misstrauisch oder feindlich gegenüber stehen. Dass Kurden gerade wegen ihrer ethnischen Volkszugehörigkeit "gezielt im Kurdengebiet eingesetzt werden", und es deshalb zu Übergriffen dieser gezielt dort eingesetzten Kurden gegen die kurdische Zivilbevölkerung kommen kann, würde letztlich der dortigen Politik widersprechen. Kurdischstämmige Wehrdienstleistende sind somit keinen Nachteilen alleine aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt.

Die türkische Armee ist eine Säule und der politische Rückhalt des türkischen Nationalismus und des politischen Säkularismus. Soweit die Kurden dem zuwider als ethnische Minderheit politische Forderungen, die sich auf diesen Status beziehen, offensiv vertreten, müssen sie damit rechnen den Argwohn ihrer Offiziere zu erregen und dementsprechend schikaniert oder diskriminiert zu werden. Der türkische Nationalismus fördert Ressentiments gegenüber anderen ethnischen Gruppierungen, insbesondere den Kurden, da sie als Gefahr für die nationale Einheit der Türkei betrachtet werden. Deshalb gibt es immer wieder Berichte von Kurden, die sich über schlechte und diskriminierende Behandlung innerhalb der türkischen Armee beklagen. Freilich sollte man sehen, dass die türkische Armee kein angenehmer Aufenthaltsort ist, schon gerade nicht für Wehrpflichtige. Das Land hat eine durchaus orientalisch-despotische Tradition insoweit, und Armeeneulinge werden dort nicht immer "freundlich behandelt". Es gibt daher einzelne Berichte von Diskriminierungen, es lässt sich indessen nicht belegen, dass diese flächendeckend alle Kurden betreffen, und ist auch nicht davon auszugehen, dass so etwas - über den allgemein üblichen Drill und Stress hinaus - einem Kurden droht, der sich nicht in irgendeiner Weise offensiv als Anhänger oder Parteigänger der kurdischen Nationalisten - gleich welcher Prägung - zu erkennen gibt.

Die türkischen Streitkräfte bestehen aus einem Heer mit ca. 400.000, der Marine mit ca. 50.000 und der Luftwaffe mit ca. 60.000 Mann. In allen drei Truppengattungen kommen Wehrpflichtige zum Einsatz. Die Hauptquartiere der vier Armeen der Landstreitkräfte befinden sich in Istanbul, Malatya, Erzincan und Izmir.

Eine gewisse Wahrscheinlichkeit, aktiv gegen die PKK zu kämpfen, besteht nur für die im Osten des Landes stationierten Landstreitkräfte und die Luftwaffe. Nur bei einem Teil davon handelt es sich jedoch um mit Wehrpflichtigen bestückte Kampfverbände, und wiederum nur ein Teil der Kampfverbände wird effektiv in der direkten Konfrontation mit dem bewaffneten Gegner eingesetzt.

Ein größerer Teil der Truppe würde erst bei einer groß angelegten türkischen (Boden-) Offensive im Nordirak gegen die PKK eingesetzt. Nicht ausgeschlossen sind zudem Defensivaktionen gegen die PKK, falls diese eine Armeeeinheit angreift. Effektiv kommen Armeeangehörige auch immer wieder bei Offensivaktionen der PKK (Minen, Explosionen, Attentate) ums Leben. So sollen z.B. im ersten Halbjahr 2007 ca. 70 türkische Soldaten durch PKK-Angriffe ums Leben gekommen sein.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch türkische Staatsbürger kurdischer Herkunft als Grundwehrdiener und gegen ihren Willen in einem engeren oder weiteren Sinne im Kampf gegen die PKK eingesetzt werden, da die Terrorbekämpfung einen Grundauftrag der türkischen Armee darstellt. Es ist jedoch festzuhalten, daß diese Personenkategorie nicht überdurchschnittlich dergestalt eingesetzt wird. Die türkischen Streitkräfte eruieren auch gar nicht speziell, welche Wehrdienstleistende kurdischer oder sonstiger ethnischer Herkunft sind und welche gegen die PKK kämpfen wollen und welche nicht (So waren unter den acht im Herbst 2008 von der PKK als Geiseln genommenen Soldaten neben ethnischen Türken auch ethnische Kurden und Araber). Ein beachtlicher Teil der Kurden in der Türkei ist aber der PKK gegenüber durchaus auch kritisch eingestellt. Zudem gibt es wohl auch unter den Wehrdienstpflichtigen nichtkurdischer Herkunft Personen, die in ihrem Wehrdienst lieber nicht aktiv gegen die PKK oder andere Formationen kämpfen möchten.

Für den Kampf gegen die PKK werden in der Türkei sowohl die Armee, die Gendarmerie, die Polizei sowie Spezialeinheiten (Geheimdienstformationen, aber im weitesten Sinn auch Dorfschützer) eingesetzt. Traditionell habe die Türkei die PKK im Nordirak mit kleinen 10- bis 15-Mann-Truppen, die aus Grundwehrdienern unter der Führung von Offizieren bestanden, bekämpft. Die Umwandlung der Sondereinsatztruppen von Grundwehrdienereinheiten zu Einheiten von Hauptberuflichen ist ein Prozess, der seit mehreren Jahren andauert. Bei Gendarmerie, Polizei sowie Spezialeinheiten erfolgt kein Einsatz gegen den Willen des Betroffenen im eigentlichen Sinne, da diese Personen sich aus freiem Willen zu diesem Beruf entschlossen haben und ihn auch aufgeben könnten. Zudem kommen bei größeren Operationen gegen die PKK Einheiten/Personen zum Einsatz, welche eine Spezialausbildung im Antiterrorkampf besitzen. Auch bei der gezielten Terrorbekämpfung gegen die PKK durch die Armee werden speziell ausgebildete Kommandoeinheiten eingesetzt. Seit 2008 werden in diesen Kommandoeinheiten zur Terrorbekämpfung keine Reserveoffiziere mehr eingesetzt. Man erwartet, dass die sechs Kommandoeinheiten, die sich aus rund 10.000 Mann zusammensetzen werden, bis Ende 2009 vollständig mit Professionisten besetzt sind. Ab 2009 sollen auch die bisher ebenfalls eingesetzten Wehrpflichtigen, welche zuvor eine Spezialausbildung im Antiterrorkampf absolviert haben, zur Gänze durch freiwillige Berufssoldaten ersetzt werden.

Es gibt in der türkischen Armee Spezialeinheiten, so etwa Aufklärungs-Einheiten, die verdeckt im Nordirak operieren, auch polizeiliche Aufgaben werden gelegentlich von speziellen Armeeeinheiten erledigt, außerdem geheimdienstliche Operationen vor allen Dingen im Zusammenhang mit dem Krieg gegen die PKK in der Südosttürkei, deren Berühmteste die Entführung des PKK-Anführer Öcalan aus Nairobi im Februar 1990 ist. Es handelt sich hierbei um hoch spezialisierte und qualifizierte Leute, die "politisch zuverlässig" sind und nicht nur über eine sehr spezielle Ausbildung, sondern auch über eine hohe Loyalität verfügen.

Es liegen keine Informationen zu etwaigen völkerrechtswidrigen Handlungen türkischer Soldaten bei Einsätzen im Nordirak und deren Verurteilung durch die Völkergemeinschaft (insbesondere den UN-Sicherheitsrat) vor.

(Quellen: siehe Beilage im Akt)

2. Beweiswürdigung:

Als Beweismittel wurden herangezogen:

das erstinstanzliche Verfahrensergebnis

die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem AsylGH und die von ihm vorgelegten Urkunden

die abschließende Stellungnahme der Vertreterin des BF

die oben angeführten länderkundlichen Feststellungen anhand der angeführten Informationsquellen

2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nach Maßgabe folgender Erwägungen:

2.1.1. Die Feststellungen zur Situation in der Türkei stützen sich auf die auszugsweise zitierten länderkundlichen Informationsquellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

2.1.2. Die Feststellungen zur Identität, ethnischen und regionalen Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, ebenso die Feststellungen zu den genaueren Lebensumständen des Beschwerdeführers vor der Ausreise und denen seiner Angehörigen und Verwandten damals wie heute.

2..1.3. Die belangte Behörde verneinte, wie bereits oben dargestellt, die Glaubwürdigkeit einer vom BF behaupteten landesweiten Verfolgungsgefahr wegen seiner kurdischen Abstammung. Diesbezüglich ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes in Übereinstimmung mit der belangte Behörde festzustellen, dass selbst bei Wahrunterstellung der vom BF schon erstinstanzlich behaupteten und in der Beschwerdeverhandlung nochmals dargestellten einmaligen polizeilichen Anhaltung in Istanbul im Jahre 2003 anläßlich der Verteilung von Flugblättern für die DEHAP gemeinsam mit anderen Jugendlichen, die in seine Freilassung ohne weitere behördliche Maßnahmen mündete, nicht davon auszugehen war, dass sich aus derlei niederschwelligen behördlichen Maßnahmen ein bis zur Ausreise andauerndes Verfolgungsszenario von asylrelevanter Intensität ableiten läßt. Darauf weisen nicht nur das Faktum des nur kurzfristigen Aufenthalts des BF in Istanbul zwischen Sommer 2002 und Frühjahr 2003, als es zum erwähnten Vorfall gekommen sei, an den anschließend die Familie des BF aber wieder in die Heimat im Osten des Landes übersiedelte, und der weitere unbeeinträchtigte Aufenthalt des BF dort bis zur Ausreise sowie der seiner Angehörigen bis dato hin, sondern auch die Feststellung, dass der BF schon angesichts seines jugendlichen Alters - er reiste bereits im Alter von 15 Jahren aus - keine Aktivitäten entfaltete, die zu einem spezifischen Verfolgungsinteresse der Behörde geführt hätten, was sich zuletzt auch in der Aussage des BF vor dem AsylGH ausdrückte, dass er nunmehr im Wesentlichen wegen des herannahenden Wehrdienstes nach Erreichen des 18. Lebensjahres nicht zurückkehren wolle.

2.1.4. Die Feststellungen oben zum Fehlen einer aktuellen Rückkehrgefährdung in Form einer eventuell nicht hinreichenden Lebensgrundlage stützen sich auf das eindeutige Ermittlungsergebnis in Form der persönlichen Darstellung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung.

2.1.5. Nachvollziehbar war im Lichte der bisherigen Lebensverlaufs und des Alters des BF sowie der länderkundlichen Informationen zum Wehrdienst in der Türkei, dass der BF als wehrdienstpflichtig anzusehen ist und sich bei einer Rückkehr der Musterung unterziehen sowie im Falle der Tauglichkeit auch den Wehrdienst ableisten müsste. Anhaltspunkte dafür, dass die im Gefolge einer Rückkehr in den Herkunftsstaat anstehende Einziehung des BF zum Militärdienst schon per se aus den Gründen des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK erfolgen würde, dass der BF im Falle einer Einziehung zum Wehrdienst aus in seiner Person gelegenen Gründen einer Behandlung oder einem Einsatz unterworfen wäre, die eine daraus folgende Benachteiligung von verfolgungsindizierender Intensität mit sich brächte, dass ihm aus solchen Gründen eine schwerere Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung gegenüber anderen Betroffenen drohen würde, oder er wegen politischer oder religiöser Überzeugungen etwaigen Sanktionen unterworfen wäre, denen jede Verhältnismäßigkeit fehlt, waren jedoch aus den vom Gericht eingesehenen länderkundlichen Materialien nicht zu gewinnen. Das Gericht stützt sich dabei auf die von ihm beigeschafften, zeitlich aktuellen Informationsquellen und war diesen ein höherer Beweiswert beizumessen als den nur auf Mutmaßungen beruhenden Befürchtungen des BF über eine Schlechterbehandlung gegenüber anderen Rekruten.2.1.5. Nachvollziehbar war im Lichte der bisherigen Lebensverlaufs und des Alters des BF sowie der länderkundlichen Informationen zum Wehrdienst in der Türkei, dass der BF als wehrdienstpflichtig anzusehen ist und sich bei einer Rückkehr der Musterung unterziehen sowie im Falle der Tauglichkeit auch den Wehrdienst ableisten müsste. Anhaltspunkte dafür, dass die im Gefolge einer Rückkehr in den Herkunftsstaat anstehende Einziehung des BF zum Militärdienst schon per se aus den Gründen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK erfolgen würde, dass der BF im Falle einer Einziehung zum Wehrdienst aus in seiner Person gelegenen Gründen einer Behandlung oder einem Einsatz unterworfen wäre, die eine daraus folgende Benachteiligung von verfolgungsindizierender Intensität mit sich brächte, dass ihm aus solchen Gründen eine schwerere Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung gegenüber anderen Betroffenen drohen würde, oder er wegen politischer oder religiöser Überzeugungen etwaigen Sanktionen unterworfen wäre, denen jede Verhältnismäßigkeit fehlt, waren jedoch aus den vom Gericht eingesehenen länderkundlichen Materialien nicht zu gewinnen. Das Gericht stützt sich dabei auf die von ihm beigeschafften, zeitlich aktuellen Informationsquellen und war diesen ein höherer Beweiswert beizumessen als den nur auf Mutmaßungen beruhenden Befürchtungen des BF über eine Schlechterbehandlung gegenüber anderen Rekruten.

III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:

1. Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 44 Abs 1 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a sind gemäß § 44 Abs 3 leg cit idF BGBl I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a sind gemäß Paragraph 44, Absatz 3, leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF Nr. 135/2009, ist der § 10 AsylG 2005 idF BGBl. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung iSd § 8 Abs. 2 AsylG 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 idgF und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 idgF gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Nr. 135 aus 2009,, ist der Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung iSd Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 idgF und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF gilt.

Ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Ausweisungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 leg.cit. unzulässig, wennIst gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Ausweisungen nach Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, leg.cit. unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese, insbesondere aus den in lit. a) bis h) näher dargestellten Gründen, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß Abs. 3 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese, insbesondere aus den in Litera a,) bis h) näher dargestellten Gründen, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Absatz 3, ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

Nachdem der BF den Asylantrag am 11.04.2003 gestellt hat und über diesen mit Bescheid vom 09.06.2005 abgesprochen wurde, war das gegenständliche Verfahren somit im Hinblick auf die Spruchpunkte I und II nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), im Hinblick auf den Spruchpunkt III nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009, zu führen.Nachdem der BF den Asylantrag am 11.04.2003 gestellt hat und über diesen mit Bescheid vom 09.06.2005 abgesprochen wurde, war das gegenständliche Verfahren somit im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG), im Hinblick auf den Spruchpunkt römisch drei nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu führen.

Gemäß § 38 Abs 1 AsylG 1997 entschied der unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 1997 entschied der unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, den AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach den Gesetzesmaterialien (AB 371 XXIII. GP) gilt dies auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in §§ 66 und 67 AVG).Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, den AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 371 römisch 23 . Gesetzgebungsperiode gilt dies auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in Paragraphen 66 und 67 AVG).

2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zu Grunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011; VwGH 21.09.2000, 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zu Grunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011; VwGH 21.09.2000, 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352; 15.3.2001, 99/20/0134; 15.3.2001, 99/20/0036). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352; 15.3.2001, 99/20/0134; 15.3.2001, 99/20/0036). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

3.1. Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation in der Türkei war den BF betreffend angesichts der zu seinem Vorbringen getroffenen Feststellungen (vgl. oben) aus den folgenden Gründen keine aktuelle begründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat feststellbar:3.1. Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation in der Türkei war den BF betreffend angesichts der zu seinem Vorbringen getroffenen Feststellungen vergleiche oben) aus den folgenden Gründen keine aktuelle begründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat feststellbar:

Dem BF gelang es aus den oben dargelegten Gründen nicht glaubhaft darzulegen, dass er vor der Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei unterlegen war noch dass er einer solchen bei einer Rückkehr in die Türkei unterliegen würde, weshalb eine Subsumierung des Vorbringens unter die Verfolgungstatbestände der GFK nicht möglich war. Auch eine eventuell aus anderen Gründen bestehende aktuelle Verfolgungsgefahr war aus Sicht der Behörde im Lichte der aktuellen länderkundlichen Feststellungen nicht feststellbar.

3.2. Das Beschwerdebegehren war daher hinsichtlich Spruchpunkt I abzuweisen.3.2. Das Beschwerdebegehren war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins abzuweisen.

4. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.4. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß Art 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach wäre die Verweisung des § 8 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des § 50 FPG zu beziehen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des Paragraph 50, FPG zu beziehen.

Gemäß § 50 Abs 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde, oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde, oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Da sich die Regelungsinhalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, lässt sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Da sich die Regelungsinhalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, lässt sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Zur Auslegung des § 57 FrG ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz, BGBl Nr. 838/1992, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zur Auslegung des Paragraph 57, FrG ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

4.1. Eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers iSd des § 50 Abs 2 FrG im Herkunftsstaat ist vor dem Hintergrund der Feststellungen oben zur Frage der Asylrelevanz des Vorbringens jedenfalls zu verneinen.4.1. Eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers iSd des Paragraph 50, Absatz 2, FrG im Herkunftsstaat ist vor dem Hintergrund der Feststellungen oben zur Frage der Asylrelevanz des Vorbringens jedenfalls zu verneinen.

4.2. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auch von der Lageeinschätzung des Asylgerichtshofs auf der Grundlage der eingesehenen Berichte sind darüber hinaus derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf innerhalb oder außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. zu Art 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).4.2. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auch von der Lageeinschätzung des Asylgerichtshofs auf der Grundlage der eingesehenen Berichte sind darüber hinaus derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf innerhalb oder außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Hinzu kommt, dass vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer selbst dargestellten Lebensverhältnisse seiner Verwandten in der Türkei sowie der eigenen Fähigkeiten auch nicht ersichtlich ist, dass er bei einer Rückführung in den Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden oder ausweglosen Situation ausgesetzt wäre.

4.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 Abs 1 AsylG aus.4.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG aus.

5. Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß § 8 Abs 1 AsylG ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 idgF diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.5. Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.

Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist auf Art 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03; VfGH vom 17.03.2005, G 78/04a.).Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03; VfGH vom 17.03.2005, G 78/04a.).

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

5.1. Aus den Darstellungen oben wurde ersichtlich, dass sich der Sachverhalt im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Ausweisung des BF im Laufe des gg. Verfahrens in folgender Weise geändert hat.

Vorweg ist festzuhalten, dass ein faktischer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet seit Dezember 2003, also seit mehr als 7 Jahren, dokumentiert ist. Der BF reiste im Alter von nur 15 Jahren aus der Türkei aus, wo er sich bis dahin ständig bei seinen Angehörigen aufgehalten hat und die Grundschule bis 2002 besuchte. Er hat demnach das jüngste Drittel seines Lebens außerhalb der Heimat verbracht und sich hierorts nicht nur sprachlich, sondern im Zuge seines Erwachsenwerdens auch in sozialer Hinsicht integriert, etwa indem er mit Erreichen der Volljährigkeit seinen eigenen Wohnsitz begründete. Dieser Integrationsprozeß mündete nach der Absolvierung zahlreicher Sprachkurse bis zum Fortgeschrittenen-Niveau nunmehr in die Vorbereitung auf die externe Hauptschulabschlußprüfung, wobei er von einer Betreuungsorganisation und von einem hierorts ansäßigen Verwandten unterstützt wird, der auch seine nächste Bezugsperson ist, sein Kontakt mit den Angehörigen in der Türkei ist nur mehr lose. Nach erfolgreicher Ablegung aller Prüfungen - die erste Teilprüfung hat er mit 29.03.2011 erfolgreich absolviert - ist im Zusammenhang mit seinen ausgezeichneten Sprachkenntnissen auch von seiner Fähigkeit zum Eintritt in den Arbeitsmarkt, etwa als Lehrling oder aufgrund der bereits zu seinen Gunsten abgegebenen Einstellungszusagen, auszugehen.

Es ist im Lichte dessen davon auszugehen, dass durch eine Ausweisung in gravierender Weise in sein Privatleben eingegriffen wird.

Es bedarf daher einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Es bedarf daher einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

5.2. Art 8 Abs 2 EMRK lautet:5.2. Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:

"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.

Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien vergleiche dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

Allerdings stellt der Umstand des unsicheren Aufenthalts des Asylwerbers im Hinblick auf integrationsfördernde Entwicklungen während dieses Aufenthalts nur eines der bei einer Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar. Auch ist zu berücksichtigen, ob die Integration durch eine außerordentlich lange Verfahrensdauer begünstigt wurde, die nicht dem Verhalten des Asylwerbers selbst zuzurechen ist, etwa in Form einer schuldhaften Verfahrensverschleppung oder von unbegründeten Folgeanträgen, sondern der Säumnis der zuständigen Behörden bei der Entscheidungsfindung sein Asylbegehren betreffend (vgl. VfGH, U 1104/08).Allerdings stellt der Umstand des unsicheren Aufenthalts des Asylwerbers im Hinblick auf integrationsfördernde Entwicklungen während dieses Aufenthalts nur eines der bei einer Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar. Auch ist zu berücksichtigen, ob die Integration durch eine außerordentlich lange Verfahrensdauer begünstigt wurde, die nicht dem Verhalten des Asylwerbers selbst zuzurechen ist, etwa in Form einer schuldhaften Verfahrensverschleppung oder von unbegründeten Folgeanträgen, sondern der Säumnis der zuständigen Behörden bei der Entscheidungsfindung sein Asylbegehren betreffend vergleiche VfGH, U 1104/08).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

5.3. Im Rahmen einer Abwägung ist im gegenständlichen Fall zunächst festzuhalten, dass das Gewicht des langjährigen faktischen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich seit 2003 dadurch gemindert ist, dass dieser Aufenthalt letztlich auf einen - wie oben ausgeführt - unberechtigten Asylantrag gestützt wurde. Dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen daher die oben näher dargestellten öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.

Mit zu berücksichtigen ist diesbezüglich allerdings zu Gunsten des BF, dass die außerordentlich lange Verfahrensdauer von mehr als sieben Jahren nicht einem verfahrensverzögernden Verhalten seiner selbst, sondern alleine der Säumnis der zuständigen Behörden bei der Entscheidungsfindung über sein Schutzbegehren zuzurechnen ist, während der sich die Integration des BF hierorts vollzog.

Diesbezüglich resultiert aus dem Faktum der Einreise in 2003 im Zusammenhang mit dem Lebensalter des BF, dass er - als noch Fünfzehnjähriger aus der Heimat ausgereist - nunmehr bereits ca. ein Drittel seines Lebens in Österreich verbrachte. Insbesondere aufgrund der in dieser Zeit erworbenen ausgezeichneten Deutsch-Kenntnisse und der im gg. Fall ganz spezifischen Sozialisierung hierorts in der Lebensphase des Erwachsenwerdens zwischen 15 und 22 Jahren entwickelte der BF augenscheinlich einen sehr ausgeprägten Bezug zum Aufnahmeland. Seine ursprüngliche Bindung zur Heimat und hier im Speziellen zu seiner Ursprungsfamilie ging mit der Ausreise im noch jugendlichen Alter offenbar größtenteils verloren, verließ doch der BF nicht nur freiwillig und mit Zustimmung seiner Eltern seine Heimat, was schon auf die Aufgabe der bis dahin bestehenden Verbindung schließen läßt, sondern demonstriert auch sein nur sporadischer und oberflächlicher, weil aus wenigen Telefonaten pro Jahr bestehender Kontakt mit seinen Verwandten seither diesen Beziehungsverlust. Insgesamt ist aus diesen Umständen zu gewinnen, dass sich das Gewicht der persönlichen Bindungen des BF offenkundig in das Aufnahmeland verlagert hat. Dies zeigt sich im Weiteren auch in den nunmehr vorgenommenen Schritten des BF zur Ablegung der externen Hauptschulabschlußprüfung als Voraussetzung für einen möglichen Einstieg in den Arbeitsmarkt. In der Person eines ihn dabei unterstützenden Verwandten hat der BF in Österreich zudem hierorts auch eine persönliche Bezugsperson. Bis dato ist der BF auch unbescholten.

In Abwägung dieser im gg. Fall sehr spezifischen Umstände war aus Sicht des erkennenden Gerichtes zum Ergebnis zu gelangen, dass das Interesse des BF an der Weiterführung seines bestehenden Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts nach Abweisung des Schutzbegehrens bereits überwiegt. Weiters war angesichts der erwähnten Umstände auch davon auszugehen, das deren Charakter nicht bloß vorübergehend, sondern Integration und Bindungen hierorts von Dauer sind, woraus zu folgern war, dass die Ausweisung des BF gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist. Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an den BF gemäß § 44 a NAG.In Abwägung dieser im gg. Fall sehr spezifischen Umstände war aus Sicht des erkennenden Gerichtes zum Ergebnis zu gelangen, dass das Interesse des BF an der Weiterführung seines bestehenden Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts nach Abweisung des Schutzbegehrens bereits überwiegt. Weiters war angesichts der erwähnten Umstände auch davon auszugehen, das deren Charakter nicht bloß vorübergehend, sondern Integration und Bindungen hierorts von Dauer sind, woraus zu folgern war, dass die Ausweisung des BF gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist. Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an den BF gemäß Paragraph 44, a NAG.

6. Es war daher insgesamt unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände spruchgemäß zu entscheiden.

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06.04.2011

Schlagworte

Anhaltung, Ausweisung dauernd unzulässig, Deutschkenntnisse, Integration, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, non refoulement, soziale Verhältnisse, Volksgruppenzugehörigkeit, Wehrdienstverweigerung

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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