TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/7 C2 319721-1/2008

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Veröffentlicht am 07.04.2011
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Spruch

C2 319721-1/2008/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Myanmar, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2008, Zl. 07 08.711-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Myanmar, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2008, Zl. 07 08.711-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführerin stellte am 20.9.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz nachdem sie am 19.9.2007 am Flughafen Wien Schwechat aus Taipeh kommend angekommen war.

Am 22.9.2007 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der sie zu ihren Fluchtgründen angab, dass ihr Vater einer bewaffneten Gruppe angehöre, die gegen die Regierung Myanmars kämpfe. Als ihr Vater im Rahmen einer Entwaffnungsaktion im Mai 2007 nicht bereit gewesen sei, seine und die Waffen seiner Männer abzugeben, sei es zu einem Feuergefecht gekommen, bei dem drei Soldaten getötet worden seien. Seit dieser Zeit sei die Beschwerdeführerin auf der Flucht, ihre Familie verstecke sich an der chinesischen Grenze. Laut dem vorgelegten Reisepass hat die Beschwerdeführerin Myanmar am 1.9.2007 offiziell über den Flughafen Yangon verlassen.

Am 5.10.2007 wurde die Beschwerdeführerin durch ein Organ des Bundesasylamtes einer Befragung zu ihren personenbezogenen Daten unterzogen und das Verfahren im Anschluss an diese Befragung zugelassen.

Am 20.2.2008 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der sie im Wesentlichen ihre in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte. Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin an, Christin zu sein.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführerin mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 19.5.2008, erlassen am 27.5.2008, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden könne, ihr im Herkunftsstaat aber eine Verletzung von Art. 2, 3 EMRK drohen würde.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden könne, ihr im Herkunftsstaat aber eine Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK drohen würde.

Mit am 5.6.2008 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt bei geeigneter Ermittlungsführung feststellen hätte müssen, dass die Beschwerdeführerin asylrelevant verfolgt worden sei. Auf den noch vom Unabhängigen Bundesasylsenat übersetzten handschriftlichen Beilagen zur Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen.Mit am 5.6.2008 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt bei geeigneter Ermittlungsführung feststellen hätte müssen, dass die Beschwerdeführerin asylrelevant verfolgt worden sei. Auf den noch vom Unabhängigen Bundesasylsenat übersetzten handschriftlichen Beilagen zur Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen.

Daher wurde beantragt, der Beschwerdeführerin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung eines länderkundlichen Gutachtens den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 13.12.2010 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen das vor dem Bundesasylamt Vorgebrachte. Im Rahmen der Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die behauptete aktive Teilnahme am Leben einer christlichen Freikirche durch Vorlage einer Bestätigung binnen Frist nachzuweisen.

Nach fruchtlosem Ablauf der in der Verhandlung gesetzten Frist wurde die Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom 3.1.2011 abermals aufgefordert, die behauptete aktive Teilnahme am Leben einer christlichen Freikirche durch Vorlage einer Bestätigung binnen Frist nachzuweisen. Bis dato wurde den Aufforderungen nicht entsprochen.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

USDOS - US Department of State, International Religious Freedom Report 2010, November 2010

Home Office, Country of origin information report, Burma (Union of Myanmar),

Juli 2010

Friedrich-Neumann-Stiftung für die Freiheit, Bericht aus aktuellem Anlass N° 56/2010, November 2010Friedrich-Neumann-Stiftung für die Freiheit, Bericht aus aktuellem Anlass N° 56 aus 2010,, November 2010

USDOS - US Department of State, BUREAU OF DEMOCRACY, HUMAN RIGHTS, AND LABOR, 2009 Country Reports on Human Rights Practices, März 2010

Asylfact, Myanmar, November 2010

Darüber hinaus wurde im Verfahren ein auf die Beschwerdeführerin lautender Reisepass Myanmars als Beweismittel eingesehen.

II. Festgestellt wird:römisch zwei. Festgestellt wird:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Beschwerdeführerin ist volljährig.

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Myanmar.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.

Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.

Die Beschwerdeführerin hat keine Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in Österreich.Die Beschwerdeführerin hat keine Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in Österreich.

II.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aktive Christin ist.

Die Beschwerdeführerin wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu ihrer Rasse verfolgt.

Der Beschwerdeführerin droht auf Grund ihrer Ausreise, ihrer Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb ihres Herkunftsstaates ereignet haben, keine Verfolgung.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

III.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch drei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Staatsangehörigkeit, die Volljährigkeit und die Identität der Beschwerdeführerin stehen aufgrund unbedenklicher Identitätsdokumente fest.

Aus dem Akteninhalt und einer am 08.03.2011 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.

Hinweise für das Vorhandensein von Familienangehörigen in Österreich haben sich keine gefunden.

II.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung wegen der Weigerung ihres Vaters, seine Waffen niederzulegen und den anschließenden Kämpfen mit Regierungstruppen befürchte. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin an ihrem Unwillen, eine Bestätigung ihres religiösen Engagements vorzulegen oder darzutun, warum ihr das nicht möglich ist, leidet. Allerdings wäre dies alleine kein Grund, einem nachvollziehbaren, widerspruchsfreiem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang im Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wird diese wegen Vorfällen verfolgt, an denen sie nicht beteiligt gewesen sei, sondern lediglich ihr Vater. Es kann daher von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, den Vorfall wahrheitsgemäß zu schildern; es kann aber von der Beschwerdeführerin, die immerhin Matura hat, verlangt werden, darzutun, was sie wann von wem erfahren hat und aus welchem Grund sie ausgereist ist.

Der Hauptgrund der Ausreise der Beschwerdeführerin ist wohl das Telefonat mit ihrem Vater; dieses ist aber auf Grund der absolut widersprüchlichen Schilderungen - vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin an, dass es 15 Minuten gedauert habe und ihr ihr Vater unter anderem berichtet habe, dass bei den Gefechten drei Regierungssoldaten umgekommen wären, vor dem Asylgerichtshof gab die Beschwerdeführerin hingegen an, dass es 5 Minuten gedauert und ihr ihr Vater nichts Näheres berichtet hätte - nicht glaubhaft dargestellt worden. Die Verantwortung der Beschwerdeführerin über Vorhalt des Widerspruchs ist auf Grund ihrer Bildung und des Umstandes, dass das Telefonat der Grund für ihre Flucht gewesen sein soll, nicht nachvollziehbar.

Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall, der sie gezwungen habe, sich vor der Regierung zu verstecken, zweimal offiziell aus Myanmar aus- und einmal offiziell nach Myanmar eingereist ist, spricht gegen das Bestehen einer Verfolgung; selbst wenn die Beschwerdeführerin sich eine Schleppers bedient hätte, wäre sie wohl niemals in das sie verfolgende Land zurückgekehrt, wenn sie in diesem wirklich Verfolgung befürchtet hätte.

Daher wurden die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht.

Die aktive Teilnahme am religiösen Leben einer christlichen Kirche hat die Beschwerdeführerin wegen ihres Unwillens trotz zweifacher Aufforderung und Androhung der Folgen entsprechende Bestätigungen vorzulegen, nicht glaubhaft gemacht.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Kachin an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - wegen ihrer Volksgruppenangehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 71 ff) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Hinweise darauf, dass die Antragstellung im Rahmen des Asylverfahrens den Behörden Myanmars bekannt geworden ist, gibt es nicht, da die Beschwerdeführerin nach Aktenlage zuletzt vor ihrer Antragstellung Kontakt zum Konsulat in Deutschland hatte.

Auf Grund der Aktenlage steht insbesondere unter Bedachtnahme auf den Reisepass der Beschwerdeführerin samt dem darin enthaltenen Ausreisestempel fest, dass diese Myanmar legal verlassen hat, weiters ergibt sich aus den Länderdokumenten (siehe Home Office, S. 101), dass ein im Besitz eines Reisepasses stehender Staatsangehöriger Myanmars nicht die besondere Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen würde. Daher ist kein reales Risiko ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin wegen der Asylantragstellung oder der Ausreise aus Myanmar Verfolgung erleiden könnte.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

Im Übrigen war die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens nicht notwendig, da einerseits Erhebungen in Myanmar nicht möglich sind und andererseits alle anderen relevanten Umstände durch andere Ermittlungen - etwa durch Einschau in die Länderberichte - geklärt werden konnten.

IV. Rechtlich folgt daraus:römisch vier. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 21.9.2007 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 27.5.2008 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 5.6.2008, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die Beschwerdeführerin hat die vorgebrachte Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.

Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur ihrer Volksgruppe ist nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet.

Ob aktive Christen in Myanmar verfolgt werden, ist mangels der Glaubhaftmachung der aktiven Teilnahme am christlichen Glauben nicht relevant; eine Verfolgung aus religiösen Gründen hat die Beschwerdeführerin auch selbst stets bestritten.

Eine drohende Verfolgung wegen der (legal erfolgten) Ausreise und Asylantragstellung ist nicht hervorgekommen, ebenso wenig wie eine andere asylrelevante Verfolgung.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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