TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/7 A5 306674-2/2011

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Veröffentlicht am 07.04.2011
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Spruch

A5 306.674-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2011,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2011,

Zl. 11 02.076-EAST Ost, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Seine Identität steht in Ermangelung geeigneter sowie unbedenklicher Dokumente nicht fest. Er reiste am 28.8.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen (ersten) Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Seine Identität steht in Ermangelung geeigneter sowie unbedenklicher Dokumente nicht fest. Er reiste am 28.8.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen (ersten) Asylantrag.

Hiezu wurde der Genannte am 02.09.2005 sowie am 24.03.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er kursorisch an, sich vier Monate nach der Scheidung von seiner Frau, mit der er einen XXXX geborenen Sohn sowie eine im Jahr XXXX geborene Tochter habe, in ein moslemisches Mädchen namens XXXX verliebt zu haben und mit ihr eine sechs Monate dauernde Beziehung eingegangen zu sein. Nachdem seine Freundin ihn über ihre Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt habe und sich der Beschwerdeführer aufgrund der unterschiedlichen Religionszugehörigkeiten vor Repressalien seitens der moslemischen Gesetzgebung gefürchtet hätte, habe er XXXX zu einer Abtreibung überredet, im Zuge derer sie verstorben sei. Daraufhin sei das Zelt des Beschwerdeführers, in dem er gewohnt habe, von Moslems gestürmt und sein Geschäft niedergebrannt worden. Außerdem hätten die Moslems den Vater und die Schwester des Beschwerdeführers ermordet und dem Genannten die Polizei geschickt. Diese hätte ihn aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Der Beschwerdeführer habe sich allerdings in einer Kirche versteckt gehalten und sei dann vom Priester nach Lagos gebracht worden. Die Eltern des Mädchens hätten nichts von der Schwangerschaft gewusst, sondern lediglich von ihrem Tod erfahren. Er hätte seine Freundin in die Klinik gebracht und habe dort etwas unterschreiben müssen. Aus diesem Grund hätten die Moslems bzw. die Polizei herausgefunden, dass er sie dorthin gebracht habe. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von den Moslems getötet bzw. von der Polizei gesucht zu werden.Hiezu wurde der Genannte am 02.09.2005 sowie am 24.03.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er kursorisch an, sich vier Monate nach der Scheidung von seiner Frau, mit der er einen römisch 40 geborenen Sohn sowie eine im Jahr römisch 40 geborene Tochter habe, in ein moslemisches Mädchen namens römisch 40 verliebt zu haben und mit ihr eine sechs Monate dauernde Beziehung eingegangen zu sein. Nachdem seine Freundin ihn über ihre Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt habe und sich der Beschwerdeführer aufgrund der unterschiedlichen Religionszugehörigkeiten vor Repressalien seitens der moslemischen Gesetzgebung gefürchtet hätte, habe er römisch 40 zu einer Abtreibung überredet, im Zuge derer sie verstorben sei. Daraufhin sei das Zelt des Beschwerdeführers, in dem er gewohnt habe, von Moslems gestürmt und sein Geschäft niedergebrannt worden. Außerdem hätten die Moslems den Vater und die Schwester des Beschwerdeführers ermordet und dem Genannten die Polizei geschickt. Diese hätte ihn aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Der Beschwerdeführer habe sich allerdings in einer Kirche versteckt gehalten und sei dann vom Priester nach Lagos gebracht worden. Die Eltern des Mädchens hätten nichts von der Schwangerschaft gewusst, sondern lediglich von ihrem Tod erfahren. Er hätte seine Freundin in die Klinik gebracht und habe dort etwas unterschreiben müssen. Aus diesem Grund hätten die Moslems bzw. die Polizei herausgefunden, dass er sie dorthin gebracht habe. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von den Moslems getötet bzw. von der Polizei gesucht zu werden.

I.2. Diesen (ersten) Asylantrag hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 04.10.2006, Zl. 05 13.553-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt. Diese Entscheidung wurde gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verbunden. Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Verfolgung durch Privatpersonen, konkret auf die Familie seiner Freundin, bezogen hätte und eine staatliche Zurechenbarkeit nicht erkannt werden könne. Dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge auch von der Polizei gesucht würde, sei nicht fluchtauslösend gewesen, da er auf die Rückkehrfrage geantwortet habe, aufgrund seiner Unschuld keine Angst vor der Polizei zu haben. Eine behördliche Fahndung sei nicht anzunehmen, da dem Beschwerdeführer kein Vorwurf am Tod seiner Freundin gemacht werden könne. Soweit es um die Aufklärung der Todesursache ginge, sei nicht von staatlicher Verfolgung im Sinne der GFK auszugehen, sondern handelte es sich dabei um Schritte zur Aufklärung eines allfälligen allgemein strafbaren Deliktes. Weiters verwies das Bundesasylamt auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative.römisch eins.2. Diesen (ersten) Asylantrag hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 04.10.2006, Zl. 05 13.553-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt. Diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verbunden. Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Verfolgung durch Privatpersonen, konkret auf die Familie seiner Freundin, bezogen hätte und eine staatliche Zurechenbarkeit nicht erkannt werden könne. Dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge auch von der Polizei gesucht würde, sei nicht fluchtauslösend gewesen, da er auf die Rückkehrfrage geantwortet habe, aufgrund seiner Unschuld keine Angst vor der Polizei zu haben. Eine behördliche Fahndung sei nicht anzunehmen, da dem Beschwerdeführer kein Vorwurf am Tod seiner Freundin gemacht werden könne. Soweit es um die Aufklärung der Todesursache ginge, sei nicht von staatlicher Verfolgung im Sinne der GFK auszugehen, sondern handelte es sich dabei um Schritte zur Aufklärung eines allfälligen allgemein strafbaren Deliktes. Weiters verwies das Bundesasylamt auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative.

I.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).römisch eins.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).

I.4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.römisch eins.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

I.5. Mit Erkenntnis vom 08.06.2009, Zl. A5 306.674-1/2008/7E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde hinsichtlich der negativen Asylentscheidung ab, bestätigte die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung des Genannten nach Nigeria. Der Asylgerichtshof begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde - trotz vermerkten Zweifeln - letztlich vom angegebenen Sachverhalt bzw. bei ihren Schlussfolgerungen vom Wahrheitsgehalt desselben ausgegangen sei und verwies auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Zudem wurde festgehalten, dass die Sharia - Gesetzgebung auf Christen keine Anwendung fände. Eine staatliche Verfolgung im Sinne der GFK in Form fehlender staatlicher Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit könne nicht festgestellt werden. Abschließend hielt der Asylgerichtshof fest, dass auch in einer allfälligen behördlichen Aufklärungstätigkeit keine "Verfolgung" im Sinne der GFK zu erkennen sei.römisch eins.5. Mit Erkenntnis vom 08.06.2009, Zl. A5 306.674-1/2008/7E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde hinsichtlich der negativen Asylentscheidung ab, bestätigte die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung des Genannten nach Nigeria. Der Asylgerichtshof begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde - trotz vermerkten Zweifeln - letztlich vom angegebenen Sachverhalt bzw. bei ihren Schlussfolgerungen vom Wahrheitsgehalt desselben ausgegangen sei und verwies auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Zudem wurde festgehalten, dass die Sharia - Gesetzgebung auf Christen keine Anwendung fände. Eine staatliche Verfolgung im Sinne der GFK in Form fehlender staatlicher Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit könne nicht festgestellt werden. Abschließend hielt der Asylgerichtshof fest, dass auch in einer allfälligen behördlichen Aufklärungstätigkeit keine "Verfolgung" im Sinne der GFK zu erkennen sei.

I.6. Das letztgenannte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 15.06.2009 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit selbem Tage in Rechtskraft.römisch eins.6. Das letztgenannte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 15.06.2009 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit selbem Tage in Rechtskraft.

I.7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch eins.7. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt.

I.8. Am 23.02.2011 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.8. Am 23.02.2011 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der daraufhin am 02.03.2011 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters zu Protokoll, dass die Familie von XXXX nach ihm im ganzen Bundesstaat gesucht und im Mai/ Juni 2010 seine beiden Kinder in Jos entführt habe. Auf der Schultasche seiner Kinder sei eine Nachricht hinterlassen worden, in der sie angedroht hätten, die Kinder zu töten, falls er sich ihnen nicht stellte. Außerdem hätte sie Geld für die Freilassung der Kinder verlangt. Auch die Mutter der Kinder sei an einen unbekannten Ort geflohen und sei es infolgedessen zu großen Kämpfen in der Stadt Jos gekommen. Diese Informationen habe der Beschwerdeführer von seiner Cousine XXXX, die von den Problemen wiederum aus der Zeitung erfahren habe. Der Beschwerdeführer habe das Lösegeld für seine Kinder auftreiben wollen und hätte daraufhin mit dem Marihuanahandel begonnen. Da er nunmehr im Gefängnis aufhältig sei, habe er nicht mehr die Möglichkeit gehabt, aktuellere Informationen zur Lage seiner Kinder in Erfahrung zu bringen. Bei einer Rückkehr befürchte er nun, von XXXX Familie getötet zu werden.Im Rahmen der daraufhin am 02.03.2011 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters zu Protokoll, dass die Familie von römisch 40 nach ihm im ganzen Bundesstaat gesucht und im Mai/ Juni 2010 seine beiden Kinder in Jos entführt habe. Auf der Schultasche seiner Kinder sei eine Nachricht hinterlassen worden, in der sie angedroht hätten, die Kinder zu töten, falls er sich ihnen nicht stellte. Außerdem hätte sie Geld für die Freilassung der Kinder verlangt. Auch die Mutter der Kinder sei an einen unbekannten Ort geflohen und sei es infolgedessen zu großen Kämpfen in der Stadt Jos gekommen. Diese Informationen habe der Beschwerdeführer von seiner Cousine römisch 40 , die von den Problemen wiederum aus der Zeitung erfahren habe. Der Beschwerdeführer habe das Lösegeld für seine Kinder auftreiben wollen und hätte daraufhin mit dem Marihuanahandel begonnen. Da er nunmehr im Gefängnis aufhältig sei, habe er nicht mehr die Möglichkeit gehabt, aktuellere Informationen zur Lage seiner Kinder in Erfahrung zu bringen. Bei einer Rückkehr befürchte er nun, von römisch 40 Familie getötet zu werden.

Am 08.03.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Am 08.03.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

I.9. In weiterer Folge fand am 08.03.2011 eine niederschriftliche Einvernahme im Polizeianhaltezentrum, Hernalser Gürtel, Ost, statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer zusammengefasst sein bisheriges Vorbringen wiederholte und ergänzend ausführte, dass alles im Internet nachzulesen sei. Es sei auch über die Zusammenstöße zwischen Christen und Moslems in Jos berichtet worden, die durch den Tod XXXX ausgelöst worden wären. Von seiner Cousine wisse er, dass in den Tageszeitungen "XXXX" und "XXXX" darüber berichtet worden sei. Er selbst habe die Artikel allerdings nicht gelesen. Befragt zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, Zeitungen verkauft zu haben.römisch eins.9. In weiterer Folge fand am 08.03.2011 eine niederschriftliche Einvernahme im Polizeianhaltezentrum, Hernalser Gürtel, Ost, statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer zusammengefasst sein bisheriges Vorbringen wiederholte und ergänzend ausführte, dass alles im Internet nachzulesen sei. Es sei auch über die Zusammenstöße zwischen Christen und Moslems in Jos berichtet worden, die durch den Tod römisch 40 ausgelöst worden wären. Von seiner Cousine wisse er, dass in den Tageszeitungen "XXXX" und "XXXX" darüber berichtet worden sei. Er selbst habe die Artikel allerdings nicht gelesen. Befragt zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, Zeitungen verkauft zu haben.

I.10. Am 15.03.2011 wurde der Beschwerdeführer neuerlich einer niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, unterzogen, im Zuge derer er zu Protokoll gab, in Österreich keine Verwandten zu haben. Allerdings sei er mit einer näher bezeichneten Frau verlobt, die er im Jahr 2007 kennengelernt habe. Im gemeinsamen Haushalt lebe er nicht mit ihr, jedoch habe sie ihn vor seiner Haft immer wieder zu Hause besucht. Nach seiner Haftentlassung wollten sie zusammenleben. Zu seiner neuerlichen Asylantragstellung befragt, verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf einen Zeitungsartikel, in dem von der Entführung seiner Kinder berichtet würde.römisch eins.10. Am 15.03.2011 wurde der Beschwerdeführer neuerlich einer niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, unterzogen, im Zuge derer er zu Protokoll gab, in Österreich keine Verwandten zu haben. Allerdings sei er mit einer näher bezeichneten Frau verlobt, die er im Jahr 2007 kennengelernt habe. Im gemeinsamen Haushalt lebe er nicht mit ihr, jedoch habe sie ihn vor seiner Haft immer wieder zu Hause besucht. Nach seiner Haftentlassung wollten sie zusammenleben. Zu seiner neuerlichen Asylantragstellung befragt, verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf einen Zeitungsartikel, in dem von der Entführung seiner Kinder berichtet würde.

I.11. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 23.02.2011 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2011, Zl. 11 02.076 - EAST-OST, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.11. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 23.02.2011 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2011, Zl. 11 02.076 - EAST-OST, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung damit, dass es nicht glaubhaft sei, XXXX Familie würde fünf Jahre nach dem Beschwerdeführer suchen und schließlich die Kinder kidnappen. Die Unglaubwürdigkeit habe bereits im Erstverfahren bestanden und setze sich im nunmehrigen Verfahren fort, sodass das neuerliche Vorbringen weiterhin als nicht glaubhaft anzusehen sei. Den angekündigten Zeitungsartikeln würde die Beweiskraft fehlen und stellten diese höchstens eine Ergänzung des bereits rechtkräftig entschiedenen Sachverhalts dar. Es sei insbesondere zu erwähnen, dass seinem Vorbringen bereits in der Berufungsverhandlung vor dem Asylgerichtshof keine Glaubwürdigkeit beschieden worden sei.Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung damit, dass es nicht glaubhaft sei, römisch 40 Familie würde fünf Jahre nach dem Beschwerdeführer suchen und schließlich die Kinder kidnappen. Die Unglaubwürdigkeit habe bereits im Erstverfahren bestanden und setze sich im nunmehrigen Verfahren fort, sodass das neuerliche Vorbringen weiterhin als nicht glaubhaft anzusehen sei. Den angekündigten Zeitungsartikeln würde die Beweiskraft fehlen und stellten diese höchstens eine Ergänzung des bereits rechtkräftig entschiedenen Sachverhalts dar. Es sei insbesondere zu erwähnen, dass seinem Vorbringen bereits in der Berufungsverhandlung vor dem Asylgerichtshof keine Glaubwürdigkeit beschieden worden sei.

I.12. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am 30.03.2011 fristgerecht Beschwerde. Darin betonte er, dass ständige Übergriffe von Moslems gegenüber Angehörigen der christlichen Glaubensgemeinschaft von Seiten der staatlichen Behörden nicht hintangestellt werden könnten. Jedenfalls habe die erstinstanzliche Behörde keine Feststellungen zur allgemeinen Menschenrechtssituation in seinem Heimatland getroffen. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sei, weshalb er bei einer zwangsweisen Abschiebung umgehend am Flughafen festgenommen und inhaftiert würde. Zudem verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid seinen ersten Antrag nicht unter den Personaldaten "XXXX", Staatsangehörgier von Senegal, gestellt habe. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung führte der Beschwerdeführer an, eine Lebensgemeinschaft mit seiner nunmehrigen Verlobten zu führen und finanziell unterstützt zu werden. Er sei nicht ersichtlich, dass die belanget Behörde eine Interessensabwägung vorgenommen hätte. Von einer Ausweisung hätte im gegenständlichen Fall Abstand genommen werden müssen.römisch eins.12. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am 30.03.2011 fristgerecht Beschwerde. Darin betonte er, dass ständige Übergriffe von Moslems gegenüber Angehörigen der christlichen Glaubensgemeinschaft von Seiten der staatlichen Behörden nicht hintangestellt werden könnten. Jedenfalls habe die erstinstanzliche Behörde keine Feststellungen zur allgemeinen Menschenrechtssituation in seinem Heimatland getroffen. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sei, weshalb er bei einer zwangsweisen Abschiebung umgehend am Flughafen festgenommen und inhaftiert würde. Zudem verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid seinen ersten Antrag nicht unter den Personaldaten "XXXX", Staatsangehörgier von Senegal, gestellt habe. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung führte der Beschwerdeführer an, eine Lebensgemeinschaft mit seiner nunmehrigen Verlobten zu führen und finanziell unterstützt zu werden. Er sei nicht ersichtlich, dass die belanget Behörde eine Interessensabwägung vorgenommen hätte. Von einer Ausweisung hätte im gegenständlichen Fall Abstand genommen werden müssen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II..6. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs.2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei..6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

II.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.8. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtssprechung (vgl. u.a. Erkenntnis vom 24.2.2009, Zl. I 179/08-14) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.8. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtssprechung vergleiche u.a. Erkenntnis vom 24.2.2009, Zl. römisch eins 179/08-14) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.9. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben.römisch zwei.9. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben.

Das Bundesasylamt geht in seiner Beweiswürdigung von entschiedener Sache aus und stützt sich darauf, dass die nunmehr geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu beurteilen seien, zumal diese auf seinem bereits im vorangegangenen Rechtsgang als unglaubwürdig qualifizierten Vorbringen aufbauten. In diesem Bezug ist der belangten Behörde allerdings ein gravierender Fehler unterlaufen. Dies im Hinblick darauf, dass das Bundesasylamt im Erstverfahren - entgegen den nunmehrigen Ausführungen im bekämpften Bescheid - vom geltend gemachten Sachverhalt ausgegangen ist und somit vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers. Letztlich wurde lediglich das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative und die Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit der nigerianischen Behörden festgestellt, wobei diese Entscheidung auch vom Asylgerichtshof bestätigt wurde (vgl. hiezu den Verfahrensgang). Wie die belangte Behörde demnach zum Schluss kommt, dass bereits im Erstverfahren von fehlender Glaubwürdigkeit ausgegangen worden sei, ist für den Asylgerichtshof nicht plausibel nachvollziehbar und entspricht schlichtweg nicht der Aktenlage.Das Bundesasylamt geht in seiner Beweiswürdigung von entschiedener Sache aus und stützt sich darauf, dass die nunmehr geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu beurteilen seien, zumal diese auf seinem bereits im vorangegangenen Rechtsgang als unglaubwürdig qualifizierten Vorbringen aufbauten. In diesem Bezug ist der belangten Behörde allerdings ein gravierender Fehler unterlaufen. Dies im Hinblick darauf, dass das Bundesasylamt im Erstverfahren - entgegen den nunmehrigen Ausführungen im bekämpften Bescheid - vom geltend gemachten Sachverhalt ausgegangen ist und somit vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers. Letztlich wurde lediglich das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative und die Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit der nigerianischen Behörden festgestellt, wobei diese Entscheidung auch vom Asylgerichtshof bestätigt wurde vergleiche hiezu den Verfahrensgang). Wie die belangte Behörde demnach zum Schluss kommt, dass bereits im Erstverfahren von fehlender Glaubwürdigkeit ausgegangen worden sei, ist für den Asylgerichtshof nicht plausibel nachvollziehbar und entspricht schlichtweg nicht der Aktenlage.

Der Beschwerdeführer rügt in seinem Beschwerdeschriftsatz auch zu Recht, dass er seinen ersten Asylantrag nicht unter dem Namen, der im Verfahrensgang des bekämpften Bescheides angeführt wurde, gestellt hat. Auch hat er zu keinem Zeitpunkt des ersten Verfahrensgang behauptet, Staatsbürger von Senegal zu sein. In diesem Bezug hat die belangte Behörde somit auf Textbausteine zurückgegriffen, die auf das konkrete Verfahren des Beschwerdeführers keinen Bezug nehmen.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes erscheint es im Beschwerdefall notwendig, auch die Angaben des Beschwerdeführers, der Tod XXXX hätte schließlich die Unruhen in Jos ausgelöst, unter Heranziehung entsprechender Länderdokumentationsmaterialien näher zu beleuchten.Aus Sicht des Asylgerichtshofes erscheint es im Beschwerdefall notwendig, auch die Angaben des Beschwerdeführers, der Tod römisch 40 hätte schließlich die Unruhen in Jos ausgelöst, unter Heranziehung entsprechender Länderdokumentationsmaterialien näher zu beleuchten.

In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass eine konkrete Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem gegenständlichen, individuellen Fall des Beschwerdeführers unterblieben ist.

Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren im Rahmen einer weiteren Einvernahme mit dem Beschwerdeführer unter Heranziehung aktueller Länderberichte die konkreten Ermittlungsergebnisse zu erörtern haben.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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