Norm
AVG §71 Abs1Spruch
C14 418415-1/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 ,
StA. Indien, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2011, Zahl: 11 00.657-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Am 21.01.2011 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) nach illegalem Grenzübertritt einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG).Am 21.01.2011 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) nach illegalem Grenzübertritt einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG).
Am 21.01.2011 fand die Erstbefragung, am 28.01.2011 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 31.01.2011, Zahl: 11 00.657-BAT, vom BF persönlich übernommen am 01.02.2011, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 31.01.2011, Zahl: 11 00.657-BAT, vom BF persönlich übernommen am 01.02.2011, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3
Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien für zulässig. Zugleich wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Indien ausgewiesen. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien für zulässig. Zugleich wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nach Indien ausgewiesen. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Besagter Bescheid erwuchs mit 16.02.2011, 00.00 Uhr, in Rechtskraft.
Mit Telefax vom 28.02.2011 stellte der BF durch seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und verband diesen mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, Zahl: 11 00.657-BAT. Begründend wurde zum (ausschließlich hier relevanten) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, dass der Bescheid dem BF am 01.02.2011 persönlich ausgefolgt worden sei.Mit Telefax vom 28.02.2011 stellte der BF durch seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG und verband diesen mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, Zahl: 11 00.657-BAT. Begründend wurde zum (ausschließlich hier relevanten) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, dass der Bescheid dem BF am 01.02.2011 persönlich ausgefolgt worden sei.
Der BF habe in weiterer Folge die Frist übersehen, beziehungsweise habe er erst in der achten Kalenderwoche über einen Dolmetsch Kontakt mit der ihn nunmehr vertretenden Kanzlei aufgenommen und in Wien ein Gespräch geführt, in dessen Zuge der BF darauf hingewiesen worden sei, dass die Frist zur Beschwerdeerhebung am 15.02.2011 abgelaufen sei. Der BF habe als rechtsunkundige Person die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden. Ihn treffe somit ein minderer Grad des Versehens.
Mit Bescheid vom 02.03.2011, Zahl: 11 00.657-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.02.2011 gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991 idgF (in der Folge: AVG) ab. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass es dem BF aufgrund seiner Schulbildung zumindest zumutbar gewesen sei, sich den Bescheid durchzusehen, wobei der BF erkennen hätte müssen, dass Spruch und Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 31.01.2011 auch in Hindi abgefasst waren, wodurch ihm deren Inhalt bekannt geworden wären. Überdies sei er bereits im Rahmen der Einvernahme am 28.01.2011 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Erlassung einer negativen Entscheidung beabsichtigt sei.Mit Bescheid vom 02.03.2011, Zahl: 11 00.657-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.02.2011 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF (in der Folge: AVG) ab. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass es dem BF aufgrund seiner Schulbildung zumindest zumutbar gewesen sei, sich den Bescheid durchzusehen, wobei der BF erkennen hätte müssen, dass Spruch und Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 31.01.2011 auch in Hindi abgefasst waren, wodurch ihm deren Inhalt bekannt geworden wären. Überdies sei er bereits im Rahmen der Einvernahme am 28.01.2011 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Erlassung einer negativen Entscheidung beabsichtigt sei.
Es sei dem BF zumutbar gewesen, sich die in Hindi abgefassten Teile des Bescheides durchzulesen und einen Rechtsvertreter (dessen es im Übrigen nicht bedurft hätte) innerhalb der angeführten zwei Wochen aufzusuchen. Dass ihm dies nicht möglich gewesen sei, sei nicht hervorgekommen. Damit habe der BF jedoch die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen, ein minderer Verschuldensgrad liege nicht vor.
Auf die Begründung zum - nicht vorhandenen - Spruchpunkt II, betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG, ist - mangels Ausspruch - nicht einzugehen.Auf die Begründung zum - nicht vorhandenen - Spruchpunkt römisch zwei, betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG, ist - mangels Ausspruch - nicht einzugehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF eingebrachte Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, dass der BF die "Sach- und Rechtsbelehrung, welche der Bescheid enthalten habe, nicht verstanden habe, diese habe ihm von einem Dolmetscher übersetzt werden müssen". Erst im Zuge des Gesprächs mit dem Vertreter habe der BF feststellen müssen, dass die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen sei.
Dem rechtsunkundigen BF seien die Folgen der Bescheidübergabe und der Fristenlauf und die damit verbundene Konsequenz nicht bewusst gewesen und seien von diesem übersehen worden.
Der BF beantragte ausdrücklich eine mündliche Einvernahme.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Anzuwendendes Recht:römisch zwei.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 25.02.2010 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 idgF zur Anwendung.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 25.02.2010 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 idgF zur Anwendung.
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 4 iVm Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der verfahrenseinleitende Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der verfahrenseinleitende Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerde zurückzuweisen und kann sohin die Verhandlung gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG entfallen.Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerde zurückzuweisen und kann sohin die Verhandlung gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG entfallen.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 66 Abs. 1 AVG hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt gemäß § 66 Abs. 2 AVG so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2 Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Standrömisch zwei.2 Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des
§ 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen, ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat, und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (Hinweis auf E VS 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg 9024 A/1976) ist dahin so zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (§ 146 Abs. 1 ZPO idF des Art. IV Z 24 der Zivilverfahrens-Novelle 1983) unterläuft (Hinweis auf E VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.) (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen, ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat, und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (Hinweis auf E VS 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg 9024 A/1976) ist dahin so zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 146, Absatz eins, ZPO in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 24, der Zivilverfahrens-Novelle 1983) unterläuft (Hinweis auf E VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.) (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann, wobei der Begriff des minderen Grad des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen ist (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425).Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann, wobei der Begriff des minderen Grad des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen ist (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425).
Die Partei hat aber nicht nur ihr eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird; vgl. dazu unter vielen den Beschluss vom 28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Demnach bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; vom 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915; vom 25.03.1999, Zl. 99/20/0099 und vom 03.12.1999, Zl. 97/19/0182).Die Partei hat aber nicht nur ihr eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff zu Paragraph 71, AVG zitierte Rechtsprechung, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 46, VwGG angewendet wird; vergleiche dazu unter vielen den Beschluss vom 28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Demnach bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; vom 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915; vom 25.03.1999, Zl. 99/20/0099 und vom 03.12.1999, Zl. 97/19/0182).
Diesbezüglich trifft aber den Wiedereinsetzungswerber trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist (vgl. zu § 46 VwGG etwa den bereits zitierten Beschluss vom 25.03.1999, Zl. 99/20/0099, u.v.a.).Diesbezüglich trifft aber den Wiedereinsetzungswerber trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist vergleiche zu Paragraph 46, VwGG etwa den bereits zitierten Beschluss vom 25.03.1999, Zl. 99/20/0099, u.v.a.).
Im gegenständlichen Fall ist es dem BF nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, fristgerecht Beschwerde zu erheben und ihn daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Dem Bundesasylamt ist vollinhaltlich zu folgen, dass der BF ohne weiteres in der Lage gewesen sei, die Rechtsmittelbelehrung sowohl zu finden als auch lesen (da in seiner Muttersprache abgefasst) und den Inhalt zumindest insofern zu begreifen, als es geraten erscheine, sich über die Folgen unverzüglich kundig zu machen.
Dass der BF die "Sach- und Rechtsbelehrung, welche der Bescheid enthalten habe, nicht verstanden habe und diese ihm von einem Dolmetscher übersetzt habe werden müssen", ist nicht nachvollziehbar und wird in der Beschwerde auch nicht näher ausgeführt.
Weshalb dem BF der in seiner Muttersprache abgefasste Text übersetzt hätte werden müssen - und wenn ja, in welche Sprache -, entzieht sich jeder Logik.
Ebensowenig wird ausgeführt, was der BF an dem Satz "Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen" nicht verständlich war. Selbst einer rechtsunkundigen, völlig ungebildeten Person muss die Bedeutung dieses Satzes klar sein.
Es wäre danach Sache des BF gewesen, sich ab Kenntnis der Rechtsmittelbelehrung über deren Rechtsfolgen entsprechend kundig zu machen (vgl. VwGH 30.03.2004, 2003/06/007, wobei der VwGH bereits eine auffallende Sorglosigkeit darin sieht, eine Hinterlegungsanzeige nicht zu lesen, was im Rahmen einer Wiedereinsetzung dementsprechend zu einem negativen Ergebnis führte).Es wäre danach Sache des BF gewesen, sich ab Kenntnis der Rechtsmittelbelehrung über deren Rechtsfolgen entsprechend kundig zu machen vergleiche VwGH 30.03.2004, 2003/06/007, wobei der VwGH bereits eine auffallende Sorglosigkeit darin sieht, eine Hinterlegungsanzeige nicht zu lesen, was im Rahmen einer Wiedereinsetzung dementsprechend zu einem negativen Ergebnis führte).
Dem BF ist sohin eine Glaubhaftmachung, dass ihn tatsächlich ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Erhebung der Beschwerde hinderte, an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, nicht gelungen.
Da demnach der BF nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, gehindert war, die Frist zur Erhebung der Beschwerde einzuhalten, hat das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Angesichts des Spruchinhaltes war dem Beschwerdeantrag, dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht näher zu treten.Angesichts des Spruchinhaltes war dem Beschwerdeantrag, dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht näher zu treten.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, minderer Grad eines Versehens, Wiedereinsetzung, ZurechenbarkeitZuletzt aktualisiert am
28.06.2011