TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/12 D7 308327-1/2008

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Veröffentlicht am 12.04.2011
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Norm

AsylG 1997 §10
AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs4
EMRK Art13
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D7 308327-1/2008/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2006, Zahl 05 17.111-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2006, Zahl 05 17.111-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2011 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides wird gemäßrömisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides wird gemäß

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) und § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997) und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin reiste am 20.02.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 14.10.2005 beim Bundesasylamt einen Asylantrag (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 3 bis 7).römisch eins.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin reiste am 20.02.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 14.10.2005 beim Bundesasylamt einen Asylantrag (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 3 bis 7).

Die Beschwerdeführerin wurde am 19.10.2005 beim Bundesasylamt niederschriftlich in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihren Ausreisegründen befragt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 13 bis 31).

Am 30.06.2006 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Ukrainisch einvernommen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 75 bis 87).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2006, Zahl 05 17.111-BAW, wurde der Asylantrag vom 14.10.2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 101/2003, abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei und in Spruchpunkt III. die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 95 bis 173).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2006, Zahl 05 17.111-BAW, wurde der Asylantrag vom 14.10.2005 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zulässig sei und in Spruchpunkt römisch drei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 95 bis 173).

I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2006, Zahl 05 17.111-BAW, zugestellt am 03.12.2006, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 12.12.2006 eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde, Akt des Bundesasylamtes, Seiten 189 bis 191).römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2006, Zahl 05 17.111-BAW, zugestellt am 03.12.2006, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 12.12.2006 eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde, Akt des Bundesasylamtes, Seiten 189 bis 191).

I.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt einer Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt einer Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.

Am 28.05.2009 langte beim Asylgerichtshof eine Vollmachtbekanntgabe des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ein.

Dem Asylgerichtshof wurde am 16.02.2010 ein medizinischer Befund der Beschwerdeführerin vom 11.02.2010 übermittelt.

I.4. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 27.07.2010 auf Grund eines Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.07.2010 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.4. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 27.07.2010 auf Grund eines Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.07.2010 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.

Für den 25.01.2011 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher die Beschwerdeführerin teilnahm. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 27.12.2010 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich die Abweisung gegenständlicher Beschwerde.

In der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens der Beschwerdeführerin die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin legte eine beglaubigte Übersetzung ihrer Heiraturkunde, ein Sprachzertifikat des österreichischen Integrationsfonds Niveaustufe A2 und die Geburtskurkunde ihrer Tochter vor.

Dem Asylgerichtshof wurde am 02.02.2011 eine ärztliche Bescheinigung vom 26.01.2011 übermittelt.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 10.02.2011, Zahl D7 308327-1/2008/9Z, wurde Herr Universitätsprofessor Dr. XXXX, Oberarzt der XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren bestellt und Herr Universitätsprofessor Dr. XXXX mit der Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens beauftragt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 10.02.2011, Zahl D7 308327-1/2008/9Z, wurde Herr Universitätsprofessor Dr. römisch 40 , Oberarzt der römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren bestellt und Herr Universitätsprofessor Dr. römisch 40 mit der Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens beauftragt.

Herr Universitätsprofessor Dr. XXXX übermittelte dem Asylgerichtshof am 16.03.2011 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 05.03.2011, welches den Verfahrensparteien am 17.03.2011 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde.Herr Universitätsprofessor Dr. römisch 40 übermittelte dem Asylgerichtshof am 16.03.2011 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 05.03.2011, welches den Verfahrensparteien am 17.03.2011 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde.

Es langten keine Stellungnahmen der Verfahrensparteien zum Gutachten vom 05.03.2011 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle amGemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am

31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.

§ 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 14.10.2005 gestellt. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 14.10.2005 gestellt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die Akten des Asylgerichtshofes den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffend, in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Dokumente, Befragung der Beschwerdeführerin in der am 25.01.2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente und Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachtens unter Wahrung des Parteiengehörs.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die Akten des Asylgerichtshofes den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffend, in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Dokumente, Befragung der Beschwerdeführerin in der am 25.01.2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente und Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachtens unter Wahrung des Parteiengehörs.

Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II.3.1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehörige der Ukraine, gehört der ukrainischen Volksgruppe an und ist orthodoxen Glaubens.römisch zwei.3.1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehörige der Ukraine, gehört der ukrainischen Volksgruppe an und ist orthodoxen Glaubens.

II.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich jener Gründe, die für ihre Ausreise aus der Ukraine maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine einer wie immer gearteten landesweiten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.römisch zwei.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich jener Gründe, die für ihre Ausreise aus der Ukraine maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine einer wie immer gearteten landesweiten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

II.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.römisch zwei.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Die verheiratete Beschwerdeführerin konnte bis zu ihrer Ausreise aus der Ukraine ihren Lebensunterhalt bestreiten. Sie hat in verschiedenen Branchen in der Ukraine Berufserfahrung gesammelt. Sie ist Mutter einer zwölfjährigen Tochter, die im Jahr 2010 nach Österreich reiste und vorher bei der Mutter und der Schwester der Beschwerdeführerin in der Ukraine lebte, nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten im Jahr 2005 die Ukraine verließ. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten und ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin ist im arbeitsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. In der Ukraine leben die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin sowie ihre Schwiegereltern und ihre Schwägerin.

Die Beschwerdeführerin leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, die einer Rückführung entgegenstünden. Bei der Beschwerdeführerin findet sich aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.2). Die Beschwerdeführerin befindet sich derzeit weder in psychiatrischer noch in psychotherapeutischer Behandlung. Bei dem Krankheitsbild handelt es sich um einen Zustand subjektiven Leidens und emotionaler Beeinträchtigung, der soziale Funktionen und Leistungen behindern und während eines Anpassungsprozesses, nach einer entscheidenden Lebensveränderung und nach belastenden Lebensereignissen auftreten kann. Im gegenständlichen Fall ist es zurzeit insbesondere die soziale Situation, Ungewissheit über die weitere Zukunft und insbesondere Angstgefühle vor einer Rückkehrnotwendigkeit, die zur Symptomatik beitragen. Weiters findet sich aus psychiatrischer Sicht eine Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Es wird ein Ereignis außergewöhnlicher Bedrohung vor fünf Jahren angeführt, das die Beschwerdeführerin auch immer wiederum in Nachhallerinnerungen vor sich sieht. Weiters werden Albträume mit diesen Trauminhalten angeführt. Es wird auch an Symptomatik dauerndes Spannungs- und Angstgefühlt angeführt. Es fanden sich auch in der Untersuchungssituation bei Bericht über gegenständliches Ereignis verstärkte Spannungszeichen, Nervositätszeichen, Angabe von Angstgefühlen. Es ist dies als krankheitswertige psychische Störung zu sehen. Die Beschwerdeführerin befindet sich in keiner nervenärztlichen Behandlung. Eine solche, insbesondere auch eine medikamentöse Einstellung betreffend der Schlafstörungen, wäre empfehlenswert. Betreffend einer Rückführung in den Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass dies entgegen den Zielen und Wünschen der Beschwerdeführerin steht und eine neuerliche psychische Belastung und Irritation bedeuten und eine zumindestens vorübergehende Verschlechterung, insbesondere der Anpassungsstörung, verursachen könnte. Die bei der Beschwerdeführerin fassbare psychiatrische Symptomatik beeinträchtigt die geistige Leistungsfähigkeit nicht grundlegend. Es ist die Beschwerdeführerin in der Lage, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen, es ist auch die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit nicht als beeinträchtigt zu sehen. Es wäre auch die Beschwerdeführerin trotz der Störungsbilder in der Lage, gleichbleibende Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen bzw. es ist keine psychische Störung fassbar, die die Fähigkeit, entsprechende Angaben aus der Vergangenheit zu machen, beeinträchtigen würde.

Eine psychiatrische Behandlung bzw. Psychotherapie ist in der Ukraine möglich. Medikamente sind erhältlich.

Bei der Beschwerdeführerin wurde im Jänner 2011 eine Mitralklappeninsuffizienz diagnostiziert und Antibiotika empfohlen. Sollte die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat neuerlich ein Antibiotikum benötigen, ist dies im Herkunftsstaat erhältlich, eine medizinische Grundversorgung gewährleistet.

II.3.4. Das erste Asylverfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2006, Zahl 05 16.533-BAW, rechtskräftig negativ abgeschlossen und eine Ausweisung verfügt. Die Beschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung seines zweiten Antrages vom 08.03.2010 durch das Bundesasylamt wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.05.2010, Zahl D5 304640-2/2010/4E, in Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in Spruchpunkt II. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als vorübergehend unzulässig erklärt.römisch zwei.3.4. Das erste Asylverfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2006, Zahl 05 16.533-BAW, rechtskräftig negativ abgeschlossen und eine Ausweisung verfügt. Die Beschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung seines zweiten Antrages vom 08.03.2010 durch das Bundesasylamt wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.05.2010, Zahl D5 304640-2/2010/4E, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als vorübergehend unzulässig erklärt.

II.3.5. Zur Lage in der Ukraine wird festgestellt:römisch zwei.3.5. Zur Lage in der Ukraine wird festgestellt:

1. Innenpolitik

Die Ukraine ist mit 603.700 Quadratkilometer nach Russland das größte Land Europas und hat ca. 45,960 Mio. Einwohner, davon 78% Ukrainer, 17% Russen, 0,6% Weißrussen, 0,5 % Krimtartaren, 0,1 % Deutsche (Volkszählung 2001). Staatssprache ist Ukrainisch, als Verkehrssprache ist Russisch wichtig, im Süden und Osten wird überwiegend Russisch gesprochen.

(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine, März 2010,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Ukraine.html, Zugriff 4.5.2010)

1991 wurde die Ukraine mit dem Ende der UdSSR unabhängig.

(CIA World Factbook: Ukraine, 22.4.2010, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/up.html, Zugriff 4.5.2010)

Die Ukraine hat alle wesentlichen internationalen Verträge zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Ihre Verfassung schützt fundamentale politische, zivile und Menschenrechte, inklusive Meinungs- und Gewissensfreiheit, Versammlungsfreiheit, sowie wirtschaftliche und Eigentumsrechte.

(Freedom House: Nations in Transit 2009 - Ukraine, 30.6.2009)

Der Schutz der Menschenrechte sowie das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip sind in der Verfassung verankert. Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen.

Seit der "Orangen Revolution" berichten die Medien auch kritisch über einzelne Fälle von Menschenrechtsverletzungen. Die Bürgergesellschaft ist deutlich lebendiger als früher. Unabhängige Menschenrechtsorganisationen können weitgehend ungehindert arbeiten und werden von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert.

(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Stand März 2010,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html, Zugriff am 5.5.2010)

2. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in der Ukraine für alle Straftaten abgeschafft.

(AI - Amnesty International: Amnesty Report 2009: Ukraine, 28.5.2009)

3. Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium ist für die Durchführung der Gesetze und die innere Ordnung zuständig. Dem Innenministerium unterstehen die Polizei sowie eigene bewaffnete Truppen. Der ukrainische Geheimdienst (SBU) ist direkt dem Präsidenten verantwortlich. Die staatliche Steuerbehörde (mit Steuerpolizei) ist dem Präsidenten und dem Ministerkabinett verantwortlich.

Das Gesetz garantiert zivile Kontrolle von Armee und Sicherheitsbehörden. Es gibt Parlamentariern ein Untersuchungsrecht und ein Recht öffentlicher Anhörungen. Der Ombudsmann ist autorisiert Untersuchungen einzuleiten.

Korruption war weiterhin ein Problem innerhalb der Polizei. 2009 wurden lt. ukrainischem Innenministerium 310 Polizisten und 13 Staatsanwälte wegen Korruption zur Verantwortung gezogen. 39.204 Sicherheitsbeamte (von insgesamt 250.000 in der Ukraine) wurden disziplinarisch belangt.

(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010)

Im Rahmen einer neuen Assistenz-Strategie 2007-2010 der EU innerhalb der europäischen Nachbarschaftspolitik, wurde im März 2007 beschlossen die Ukraine u.a. bei der Polizeireform zu unterstützen.

Ende 2008 startete ein 2 Millionen Euro Twinning Projekt, um die Qualität innerhalb der ukrainischen Polizei zu erhöhen.

Der Twinning-Partner der Ukraine ist das französische Innenministerium. Diese Initiative unterstützt strukturelle und polizeispezifische Reformen des ukrainischen Innenministeriums. Es wird auch zu einem Transfer von europäischem Know How in die Ukraine beitragen, was Rekrutierung, Training und Disziplinierung von Polizisten betrifft.

(EC - European Commission: The European Union - The largest Donor to Ukraine: Technical and Financial Co-operation by the EU and its Member States, Jänner 2009,

http://ec.europa.eu/delegations/ukraine/documents/virtual_library/56_eu_funded_twinning_project_en.pdf, Zugriff am 16.4.2010 / EC - European Commission: EU Co-operation News. Bi-weekly Newsletter of the Delegation of the EC to Ukraine, 19.11.2008,

http://ec.europa.eu/delegations/ukraine/documents/eucooperationnews/17_eucooperationnews_en.pdf, Zugriff am 16.4.2010)

4. NGOs

Die Zivilgesellschaft ist in der Ukraine weiterhin ein wichtiger Akteur, trotz der diesbezüglich veralteten Gesetzgebung und der Abhängigkeit von ausländischer Finanzierung. Die Regierung unternahm Anstrengungen NGOs intensiver einzubinden. Dies gelang besonders in punkto Öffentlichkeitsarbeit zur Euro-Atlantischen Integration. Mit Jänner 2007 waren 50.706 Nichtregierungsorganisationen (NGO) registriert, 2008 waren es bereits 52.693. Jedoch arbeiten nicht alle wirklich. Die meisten sind Gewerkschaften, religiöse Organisationen und solche, die sich der Kultur- und Jugendarbeit widmen, sowie ethnische Zusammenschlüsse und Menschenrechtsgruppen. Die Behörden legen ihnen keine Steine in den Weg, der Zugang zu öffentlichen Geldern ist aber limitiert, wobei auch hier in den letzten Jahren Verbesserungen zu beobachten sind.

(Freedom House: Nations in Transit 2009 - Ukraine, 30.6.2009)

Unabhängige Menschenrechtsorganisationen können weitgehend ungehindert arbeiten und werden von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert.

(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Stand März 2010,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html, Zugriff am 4.5.2010)

5. Ombudsmann

Die Verfassung sieht das Amt eines Ombudsmannes vor, offiziell tituliert als Ukrainischer Parlamentarischer Kommissar für Menschenrechte. Dieses Amt wird ausgeübt von Nina Karpachova. Der Ombudsmann hat das Recht Untersuchungen innerhalb der Sicherheitsorgane zu veranlassen.

Menschenrechtsorganisationen kritisierten den Ombudsmann, weil er zu wenig mit den Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeite und keine regionalen Büros eröffnet. Trotzdem bemerkten sie positiv, dass das Amt des Ombudsmannes transparenter und in den Medien präsenter geworden sei. In den ersten elf Monaten des Jahres 2009 wendeten sich 73.133 Personen an den Ombudsmann. 50% der Beschwerden betrafen Menschenrechtsfragen (hauptsächlich das Recht auf einen fairen Prozess, Misshandlung durch Sicherheitsbehörden, Umsetzung von Gerichtsurteilen), der Rest betraf soziale, wirtschaftliche, individuelle und politische Rechte.

(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010)

6. Frauen / Kinder

Im April 2008 hat das Parlament einige Gesetzesnovellen verabschiedet, die Maßnahmen zum Thema Geschlechtergleichstellung umsetzen. Wichtigster Punkt ist, dass das Büro des Ombudsmanns, geleitet von der Parlamentarischen Kommissarin für Menschenrechte Nina Karpachova, in Zukunft die Geschlechtergleichstellung überprüfen darf.

Bereits im Dezember 2008 fand ein Treffen zum Thema Geschlechtergleichstellung statt, an dem Vertreter von Parlament, Regierung und dem UN-Programm zur Unterstützung der Gleichberechtigung teilnahmen. Der Kampf der ukrainischen Gerichte gegen häusliche Gewalt muss verbessert werden.

Der Anteil der Frauen an der arbeitenden Bevölkerung ist hoch (49%), sie werden aber schlechter bezahlt (um ca. 32%).

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008: ENP Progress Report Ukraine, 23.4.2009)

Laut Gesetz haben Frauen und Männer dieselben Rechte und werden für gleiche Arbeit gleich bezahlt, was in der Praxis generell beachtet wurde. Industrien, in denen Frauen dominieren, hatten dennoch die relativ geringsten Löhne.

(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010)

7. Grundversorgung

Die Ukraine wurde von der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise besonders stark getroffen. Das Wachstum brach 2009 um 15% ein, die Exporte gingen um 40% zurück, die industrielle Produktion um ca. 22%, die Arbeitslosigkeit stieg auf über 9%, die Reallöhne sanken um etwa 10%. Die Landswährung Hryvnya verlor stark an Wert. Einzig die Inflationsrate sank bis Ende 2009 von über 20% auf 12,3%. Gründe für die große Verletzlichkeit der ukrainischen Volkswirtschaft gegenüber der Krise waren die hohe Abhängigkeit von einem wenig diversifizierten Exportsektor einerseits und von Energieimporten bei gleichzeitig steigenden Preisen andererseits, eine hohe private Auslandsverschuldung und ein aufgrund eines großen Anteils kurzfristiger Auslandsverbindlichkeiten schwacher Bankensektor.

Durch die Krise gerieten die Staatfinanzen immer mehr unter Druck. Das Budgetdefizit lag 2009, je nachdem, welche Ausgaben mitgerechnet werden, zwischen 5,4 und 10,6%.

(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen und Sicherheit: Ukraine - Wirtschaft, März 2010,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Wirtschaft.html, Zugriff am 7.5.2010)

Sozialleistungen des ukrainischen Staats setzen ein vorheriges Arbeitsverhältnis voraus. Das Sozialsystem umfasst Pensionen, medizinische Versorgung, Mutterschutz, Arbeitsverletzungen, Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfe. Für Personen, die sich nicht für eine Alterspension qualifizieren, gibt es eine Sozialpension. Die Krankenversicherung gilt auch für als arbeitslos gemeldete Personen.

(U.S. Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2008: Ukraine, http://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2008-2009/europe/ukraine.html, Zugriff 7.5.2010)

Das ukrainische Pensionssystem steht allen Personen, auch Rückkehrern, offen.

(IOM - International Organisation for Migration: Enhanced and Integrated Approach regarding Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II: Ukraine, 13.11.2009)

Nach offiziellen Schätzungen lebten 2007 27,3% der ukrainischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Deshalb wurden Pläne erarbeitet den Lebensstandard der Bürger durch aktiven Kampf gegen die Armut und eine verpflichtende Versicherung für alle Angestellten zu erhöhen. Diese Pläne warten auf Umsetzung.

Im April 2008 wurden Gespräche zur Stabilisierung der Lebensmittelpreise und des Ölpreises bis Jahresende geführt. Entsprechende Memoranda wurden unterzeichnet. Die Regierung verpflichtete sich auch keine Steuererhöhungen durchzuführen.

Die Arbeitslosenrate blieb in der ersten Hälfte des Jahres 2008 bei ca. 6,4% stabil. In der zweiten Jahreshälfte brach der Arbeitsmarkt jedoch wegen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise ein. Die Zahl der Arbeitslosen lag Ende April 2009 bei 1,4 Millionen. Die Krise hat die Notwendigkeit moderner Arbeitsmarkmaßnahmen verstärkt gezeigt. Die Schattenwirtschaft wird auf 32% des offiziellen BIP geschätzt.

Gemäß ukrainischem Sozialministerium hat sich das mittlere Lohnniveau von Jänner-März 2008 um 34,9% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. Gleichzeitig wurde per Gesetz der Mindestlohn von Euro 68,-- (Jänner) auf Euro 80,-- (Dezember) erhöht.

2008 wurde eine Reihe signifikanter Änderungen im Pensionssystem vorgenommen, von denen man sich einen Anstieg der Durchschnittspension von Euro 75,-- um 43% auf Euro 110,-- erwartet.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008: ENP Progress Report Ukraine, 23.4.2009)

In der Ukraine gibt es einige wohltätige Nichtregierungsorganisationen, die dank der transnationalen Zusammenarbeit mit westlichen NGOs nicht-staatliche Betreuungseinheiten zur Resozialisierung verwahrloster Kinder und Jugendliche aufbauen konnten und erfolgreich betreiben.

(Ukraine-Analysen Nr. 48, Politische Strategien wohltätiger Nichtregierungsorganisationen bei der Institutionalisierung neuer Strukturen zur Minderung von Kinder- und Jugendverwahrlosung in der Ukraine, 25.11.2008)

Die Caritas Ukraine hat zahlreiche Projekte, die die Unterstützung sozial schwacher Bürger zum Ziel haben. Beispielsweise gibt es Projekte für alte Menschen (Heimhilfe, Sozialzentren), HIV-positive und aidskranke Menschen, Drogenabhängige, "Krisenfamilien", Straßenkinder, Waisen, Behinderte, Familien und weibliche Strafgefangene und deren Kinder.

(Caritas Ukraine,

http://caritas-ua.org/index.php?option=com_frontpage&Itemid=1&lang=

english, Zugriff 7.5.2010)

Die Caritas Kiew arbeitet mit der Caritas Belgien zusammen. Rückkehrer werden untergebracht, gekleidet und versorgt und erhalten Hilfe beim Erwerb beruflicher Fähigkeiten für die Arbeitssuche. Es gibt Unterstützung für die Rückkehr in den Heimatort und Jobsuche. Wenn notwendig können die Rückkehrer in einer Unterkunft in Kiew bleiben, wo es drei tägliche Mahlzeiten gibt. Über sechs Monate bleiben die Rückkehrer in permanentem Kontakt und unter Betreuung der Caritas-Mitarbeiter.

Die Caritas Ukraine ist der ukrainische Hauptpartner des ERSO-Netzwerkes, eines Verbundes von elf europäischen NGOs, der es sich zum Ziel gesetzt hat Rückkehrwilligen in der Ukraine nachhaltig zu helfen. Das geschieht durch Vorbereitung vor der Heimkehr und Hilfe durch Partner vor Ort nach der Rückkehr. Das Projekt gibt es in der Ukraine seit September 2008 und es wird von der Europäischen Kommission und der Caritas Österreich finanziert. Das ERSO Netzwerk umfasst 30 Partnerorganisationen in 16 Regionen in der Ukraine, darunter in den folgenden Städten: Lviv, Ivano-Frankivsk, Ternopil, Vinnytsya, Khmelnytskyy, Uzhhorod, Rivne, Zhytomyr, Odesa, Poltava, Mykolayiv, Kharkiv, Novyy Buh, Dnipropetrovsk, Pavlohrad, Yenakiyeve, Mariupol und Kyiv.

(Caritas Ukraine: Social Problems of Migration, http://caritas-ua.org/index.php?option=com_content&task=view&id=99&Itemid=74, Zugriff 7.5.2010)

8. Medizinische Versorgung

In den letzten Jahren haben in der Ukraine Tuberkuloseerkrankungen und HIV-Infektionen deutlich zugenommen. Nach jüngsten Informationen ist ca. 1,4 % der ukrainischen Bevölkerung mit HIV infiziert; an einigen Orten, wie etwa in Odessa, sollen 5 % der Bevölkerung - mithin einer von zwanzig Bewohnern - HIV infiziert sein. Die Ukraine weist europaweit eine der höchsten und am schnellsten wachsenden Raten an HIV-Infektionen auf. Die medizinische Versorgung entspricht nicht westeuropäischem Standard.

(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen und Sicherheit: Ukraine - medizinische Hinweise, 7.5.2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/

Sicherheitshinweise.html#t7, Zugriff 7.5.2010)

Reformen auf dem Gesundheitssektor werden durchgeführt, um die Qualität des Gesundheitssystems, sowie den Zugang zu diesem in ländlichen Gegenden zu verbessern. Dazu hat man begonnen eine gesetzliche Basis zu schaffen. Die Ukraine hat den Kampf gegen HIV/Aids und Tuberkuloseerkrankungen weiter fortgesetzt. Ein HIV/Aids-Präventions- und Behandlungs-Plan 2009-2013 befindet sich in parlamentarischer Prüfung und es wurde Interesse bekundet, mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten zusammenzuarbeiten. Die Ukraine ist beobachtendes Mitglied in der Arbeitsgruppe für HIV/AIDS der Europäischen Kommission.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008: ENP Progress Report Ukraine, 23.4.2009)

Die Verfassung der Ukraine verpflichtet den Staat ein effektives Gesundheitssystem zu erhalten, das für alle Bürger zugänglich ist. Staatliche und kommunale Einrichtungen stellen kostenlose medizinische Versorgung zur Verfügung. Das umfasst nicht Medikamente oder bestimmte Operationen, die selbst getragen werden müssen.

Die Ukraine hat den Großteil des Sowjetsystems der kostenlosen medizinischen Versorgung, finanziert durch die Regierung, beibehalten. Dem Gesetz zufolge hat jeder das Recht auf medizinische Versorgung und Krankenversicherung. Kostenlose medizinische Versorgung wird durch eine verpflichtende Sozialversicherung finanziert, die Teil des Steuersystems ist. Aufgrund unzureichender Finanzierung ist die staatliche medizinische Behandlung jedoch oft eher schlecht. Private medizinische Versorgung und Krankenversicherungen gibt es ebenfalls, vor allem in städtischen Gebieten. Diese ist sehr teuer aber auch auf hohem Niveau. Die meisten Medikamente sind in der Ukraine verfügbar, müssen aber von den Patienten selbst gekauft werden. Der Preis hängt von der Behandlung und dem Hersteller ab.

(IOM - International Organisation for Migration: Enhanced and Integrated Approach regarding Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II: Ukraine, 13.11.2009)

Die Ukraine hat immer noch ein System der landesweiten, flächendeckenden staatlichen Versorgung jeder Art von Krankheit. Der Zugang ist kostenlos für die unbedingt notwendige Versorgung. Zusätzliche Medikamente jeder Art können bei Vorhandensein von etwas Geld in jeder Apotheke gekauft werden. Das Angebot entspricht westlichem Standard, Apotheken befinden sich an nahezu jeder Ecke in den Städten, sowie in jeder Ortschaft. Rezeptpflicht gibt es nicht, daher ist das Angebot frei erhältlicher Medikamente unglaublich groß. In jeder Schule ist zusätzlich ein permanent anwesender Schularzt.

Die Behandlung in den Polykliniken und Krankenhäusern ist kostenlos (wird vom Staat getragen). Selbstbehalte kennt man (noch) nicht, weil es in der Ukraine noch kein verpflichtendes Kranken- und Sozialversicherungssystem gibt. Facharztpraxen sind unüblich, weil die Normalbürger die kostenlose Hilfe in den Polykliniken und Spitälern nutzen. Reiche Leute (z.B. viele Politiker) ziehen es vor, ihr Geld in Behandlungen im Ausland zu stecken. Die Fachärzte sind daher in der überwiegenden Anzahl in den Polykliniken und Krankenhäusern tätig.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Kiew, 11.5.2010)

In der Ukraine funktioniert ein breites Netz der kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes, die Kliniken der wissenschaftlichen Forschungsinstitute des Gesundheitsministeriums und der Akademie für medizinische Wissenschaften, Anstalten der privaten Eigentumsform, die entsprechend einer Lizenz des Gesundheitsministeriums die ärztliche Praxis ausüben. Diese Anstalten erweisen die medizinische Hilfe unterschiedlichen Niveaus (erste, spezialisierte, hochspezielle) den Kranken, darunter mit Erkrankungen auf Psoriasis, Hepatitis, psychischen Krankheiten.

Die Behandlung der Patienten mit narkologischen Störungen (darunter Alkohol - und Drogensucht) erfolgt in republikanischen (Autonome Republik Krim) und regionalen Narkologiezentren, narkologischen Krankenhäusern. Die Behandlung erfolgt entsprechend der vom Gesundheitsministerium festgelegten Standarten für die narkologische Hilfe.

In der Ukraine sind nichtstaatliche Organisationen im Bereich des Gesundheitsschutzes vertreten, darunter gibt es die Gewerkschaft der Mitarbeiter des Gesundheitsschutzes der Ukraine, die Gesellschaft des Roten Kreuzes der Ukraine und zahlreiche Vereinigungen Mitarbeiter:

Um dringende (Nothilfe) medizinische Hilfe zu bekommen, ist ein ukrainischer Bürger berechtigt, sich an den Dienst der schnellen medizinischen Hilfe zu wenden (einheitliche Notrufnummer für die ganze Ukraine "03") oder in die nächste medizinische Anstalt zu wenden. Unabhängig von der Eigentumsform, ist die Anstalt des Gesundheitsschutzes verpflichtet, die, für die Erhaltung der lebenswichtigen Funktionen des Körpers, notwendigste medizinische Hilfe zu leisten, und bei Notwendigkeit, die Einlieferung in ein spezialisiertes Krankenhaus zu organisieren.

Die Gesetzgebung sieht die kostenlose medizinische Hilfe für die Bürger der Ukraine in den kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes. Dabei wird das Prinzip der Budgetfinanzierung des Gesundheitswesens nach dem Wohnort der Bürger berücksichtigt. Bei Vorhandensein bei einem ukrainischen Bürger einer medizinischen Versicherung erfolgt die Behandlung entsprechend den Versicherungsfall mit der Berücksichtigung der allgemeinen Rechte des Patienten entsprechend der Gesetzgebung.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Kiew, 11.5.2010)

In jeder "Polyklinik" im ganzen Land gibt es psychotherapeutische Abteilungen, in denen psychologische und psychiatrische Erkrankungen Behandlung finden, sowie Suchterkrankungen (Alkohol und Drogen). Polykliniken sind öffentliche Einrichtungen für - wie der Name schon sagt - alle Arten von Krankheiten und Behandlungsformen (vergleichbar mit unseren praktischen Ärzten, jedoch größer (manchmal so groß wie ein kleines Krankenhaus), dafür mit Fachärzten besetzt.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Kiew, 11.5.2010)

Es gibt eine Behandlungsstrategie für psychische Erkrankungen aus dem Jahr 1988, die auf Prävention, Behandlung und Rehabilitation aufbaut. Ein nationales Programm fehlt, obwohl ein Gesetz zur psychiatrischen Behandlung vorhanden ist. Psychische Behandlung ist ein Teil der primären Gesundheitsversorgung. Die Behandlung schwerer mentaler Störungen ist im primären Sektor jedoch nicht verfügbar. Es gibt einige Polykliniken für ambulante Behandlung, aber es existieren keine anderen psychiatrischen Institutionen. Nichtregierungsorganisationen sind in der Ukraine in die Versorgung und Rehabilitation psychisch Kranker involviert.

(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Ukraine: Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten, 11.1.2008)

Es gibt sowohl staatliche als auch privat geführte Krankenhäuser und Kliniken in der Ukraine.

Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich, die Ärzte werden schlecht bezahlt und sowohl Medikamente als auch technisches Gerät sind knapp. In den großen Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten.

In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren:

Wissenschaftliche Forschungszentren - 25

Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren - 32

Ambulante Kliniken - 6

Sanatorien und Erholungseinrichtungen - 37

Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten gekauft werden. Die Kosten der Medikamente sind vom Anwendungsgebiet und vom Hersteller abhängig. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (12 Tabletten) kostet zurzeit 26 UAH (ca. 2,60 EUR).

In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Das Krankenhaus für schwere psychische Erkrankungen befindet sich in Kiew (Stadt). Die Patienten erhalten Unterkunft, Vollverpflegung und medizinische Behandlung.

Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwiw, Odessa, Iwano-Frankowsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolaiw, Cherson, Tscherkassy und Czernowitz durchgeführt.

(IOM Country Fact Sheet Ukraine, August 2009, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/13563346/13563793/Country_Fact_Sheet_Ukraine%2C_August_2009%2C_deutsch.pdf?nodeid=13459416&vernum=-2, Zugriff 7.5.2010)

Die persönliche finanzielle Situation kann laut IOM den Zugang zu Medikamenten schmälern. Es gibt jedoch die Möglichkeit sich in Spitalsbehandlung am Ort der Wohnsitzmeldung zu begeben, die kostenlos ist. Auch Invalide bekommen bestimmte Medikamente verbilligt oder kostenlos.

(IOM - International Organisation for Migration: E-Mail vom 19.1.2010).

II.4.1. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden (II.3.1.). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppe beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren.römisch zwei.4.1. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden (römisch zwei.3.1.). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppe beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren.

II.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (II.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.römisch zwei.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 19.10.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, an, dass ihr im XXXX beim Passamt in XXXX ein Reisepass ausgestellt worden und sie am 16.02.2005 mit ihrem Ehemann von zu Hause weggefahren und nach Kiew gereist sei. Am XXXX seien sie in Kiew abgeholt worden und hätten nach Italien gebracht werden sollen. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann seien in Wien ausgestiegen und hätten sich entschieden, in Österreich zu bleiben. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann hätten seit XXXX in insgesamt sechs verschiedenen Wohnungen gelebt. Sie hätten erst sieben Monate nach der Einreise nach Österreich einen Asylantrag gestellt, da sie zuvor auf die Antwort einer Firma gewartet hätten. Für die Reise hätten die Beschwerdeführerin und ihr Mann EUR 1.500,-- bezahlt. Nach dem Grund für die Stellung eines Asylantrages befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann Probleme gehabt habe. Polizisten hätten auf dem Markt ihren Stand umgeworfen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Mann nach dem Hintergrund gefragt, von diesem aber nichts Näheres erfahren. Die Beschwerdeführerin sei vergewaltigt, ihr Mann zusammengeschlagen worden, sodass er blutüberströmt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei von zwei Personen gehalten und von einer dritten Person vergewaltigt worden. Von ihrer Ärztin habe die Beschwerdeführerin danach ein Medikament bekommen. Eine Bestätigung über die Vergewaltigung durch einen Polizisten habe ihr die Ärztin nicht ausstellen wollen, da sie um ihre Anstellung gefürchtet habe. Die Beschwerdeführerin hätte keine Anzeige erstatten können. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass dieser Vorfall im XXXX gewesen sei, das genaue Datum wisse sie nicht, die Männer seien in dieser Zeit öfters gekommen. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ein Mal von einem Mann vergewaltigt worden sei, zwei Männer hätten sie festgehalten. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass es sich um Arbeitskollegen ihres Mannes gehandelt habe. Den Namen ihres Vergewaltigers wisse sie nicht. Nach der Vergewaltigung seien die Männer weggegangen, die Beschwerdeführerin habe ihre Tochter beruhigt. Ihr Mann sei von den Schlägen gezeichnet gewesen, er habe ihre Vergewaltigung nicht verhindern können. Die Beschwerdeführerin habe am nächsten Tag ein Spital aufgesucht und Tabletten bekommen. Die Ärztin habe ihr empfohlen, zur Polizei zu gehen. Die Beschwerdeführerin wollte keine weiteren Gründe angeben. Die Fragen, ob sie im Heimatstaat jemals Probleme mit den Behörden, ausgenommen die bereits geschilderten, gehabt habe, ob sie Probleme wegen ihrer politischen Überzeugung, ihrer Religion oder Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe gehabt habe, verneinte die Beschwerdeführerin jeweils. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, was sie im Herkunftsstaat bei Rückkehr erwarte. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihren Gatten schon seit ihrer Kindheit kenne, sie habe ihn am XXXX geheiratet.Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 19.10.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, an, dass ihr im römisch 40 beim Passamt in römisch 40 ein Reisepass ausgestellt worden und sie am 16.02.2005 mit ihrem Ehemann von zu Hause weggefahren und nach Kiew gereist sei. Am römisch 40 seien sie in Kiew abgeholt worden und hätten nach Italien gebracht werden sollen. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann seien in Wien ausgestiegen und hätten sich entschieden, in Österreich zu bleiben. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann hätten seit römisch 40 in insgesamt sechs verschiedenen Wohnungen gelebt. Sie hätten erst sieben Monate nach der Einreise nach Österreich einen Asylantrag gestellt, da sie zuvor auf die Antwort einer Firma gewartet hätten. Für die Reise hätten die Beschwerdeführerin und ihr Mann EUR 1.500,-- bezahlt. Nach dem Grund für die Stellung eines Asylantrages befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann Probleme gehabt habe. Polizisten hätten auf dem Markt ihren Stand umgeworfen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Mann nach dem Hintergrund gefragt, von diesem aber nichts Näheres erfahren. Die Beschwerdeführerin sei vergewaltigt, ihr Mann zusammengeschlagen worden, sodass er blutüberströmt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei von zwei Personen gehalten und von einer dritten Person vergewaltigt worden. Von ihrer Ärztin habe die Beschwerdeführerin danach ein Medikament bekommen. Eine Bestätigung über die Vergewaltigung durch einen Polizisten habe ihr die Ärztin nicht ausstellen wollen, da sie um ihre Anstellung gefürchtet habe. Die Beschwerdeführerin hätte keine Anzeige erstatten können. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass dieser Vorfall im römisch 40 gewesen sei, das genaue Datum wisse sie nicht, die Männer seien in dieser Zeit öfters gekommen. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ein Mal von einem Mann vergewaltigt worden sei, zwei Männer hätten sie festgehalten. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass es sich um Arbeitskollegen ihres Mannes gehandelt habe. Den Namen ihres Vergewaltigers wisse sie nicht. Nach der Vergewaltigung seien die Männer weggegangen, die Beschwerdeführerin habe ihre Tochter beruhigt. Ihr Mann sei von den Schlägen gezeichnet gewesen, er habe ihre Vergewaltigung nicht verhindern können. Die Beschwerdeführerin habe am nächsten Tag ein Spital aufgesucht und Tabletten bekommen. Die Ärztin habe ihr empfohlen, zur Polizei zu gehen. Die Beschwerdeführerin wollte keine weiteren Gründe angeben. Die Fragen, ob sie im Heimatstaat jemals Probleme mit den Behörden, ausgenommen die bereits geschilderten, gehabt habe, ob sie Probleme wegen ihrer politischen Überzeugung, ihrer Religion oder Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe gehabt habe, verneinte die Beschwerdeführerin jeweils. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, was sie im Herkunftsstaat bei Rückkehr erwarte. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihren Gatten schon seit ihrer Kindheit kenne, sie habe ihn am römisch 40 geheiratet.

Gelegentlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 30.06.2006, gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Vita befragt an, dass sie im Gebiet von XXXX geboren worden sei und von XXXX bis XXXX dort die Schule besucht habe. Von XXXX bis XXXX habe sie eine Berufschule für XXXX absolviert. Die Beschwerdeführerin habe als Kindergärtnerin, in einem Ziegelwerk und bei der Post gearbeitet. Zuletzt habe sie selbständig am Markt in XXXX gearbeitet. Dort habe sie auch ein eigenes Haus gehabt, in dem sie mit ihrem Mann und ihrer Tochter seit 2001 gelebt habe. Die XXXX geborene Tochter der Beschwerdeführerin halte sich in der Ukraine auf und habe die zweite Schulstufe abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin wiederholte, am XXXX mit ihrem nunmehrigen Ehegatten die Ehe geschlossen zu haben. Nach Aufforderung, ihre Fluchtgründe vorzutragen, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass ihr Mann Polizeibeamter gewesen sei und irgendwelche Probleme in der Arbeit, über die er ihr nichts Genaues erzählt habe, gehabt habe. Es seien Personen zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Mann geschlagen und sie vergewaltigt. Nach den weiteren Geschehnissen gefragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass diese Personen auch an ihren Arbeitsplatz gekommen seien und ihre Ware umgeworfen hätten. Die Personen seien ständig zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Mann belästigt. Der Beschwerdeführerin habe man gesagt, dass ihr Mann zur Arbeit zurückkommen solle. Nach dem konkreten Grund für die Ausreise befragt, gab die Beschwerdeführerin ihre Vergewaltigung und die Bedrohung ihres Mannes an; die Beschwerdeführerin habe sich um ihre Tochter gesorgt. Weitere Fluchtgründe wollte die Beschwerdeführerin nicht angeben. Danach befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann in den Jahren 2002 bis 2004 in der Polizei gearbeitet habe. Seiner Arbeit habe ihr Mann aber nur mit Unterbrechungen nachgehen können, da er ständig bedroht worden sei. Danach befragt, ob ihr Mann eine entsprechende Ausbildung absolviert habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie das nicht so genau wisse, man solle ihren Mann fragen. Die Beschwerdeführerin habe nicht gezählt, wie oft sie aufgesucht worden seien, die Personen seien sehr oft zu ihnen gekommen. Ihr Mann sei geschlagen worden, er habe versucht, die Beschwerdeführerin aus der Sache rauszuhalten. Nach zweimaliger Fragewiederholung gab die Beschwerdeführerin an, dass die Besuche einige Male pro Woche stattgefunden hätten, erstmals im Jahr 2004. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass die Vergewaltigung im XXXX passiert sei, den Tag wisse sie nicht mehr, vielleicht Mitte XXXX. Es seien drei Männer gekommen, die die Beschwerdeführerin nicht persönlich gekannt, aber als Arbeitskollegen ihres Mannes erkannt habe. Die Männer seien wie ihr Gatte gekleidet gewesen. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass diese eine blaue Polizeiuniform mit schwarzer Kappe und einen Gürtel mit einer Waffe getragen hätten. Nachgefragt, was danach passiert sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Männer manchmal angeklopft und manchmal angeläutet hätten. Aufgefordert, die Geschehnisse an dem von der Beschwerdeführerin beschriebenen Tag des Übergriffs vorzutragen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Türe geöffnet, man sie zur Seite gestoßen und ihren Mann im Wohnzimmer derart zusammengeschlagen habe, dass dieser sein Bewusstsein verloren habe. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei in das Kinderzimmer gesperrt und sie von einer Person auf dem Sofa im Wohnzimmer vergewaltigt worden, während sie zwei Personen festgehalten hätten. Danach seien die Personen wieder gegangen aber einige Male wieder gekommen, jedoch nicht am gleichen Tag. Die Beschwerdeführerin habe ein Spital aufgesucht und sei von einer Ärztin untersucht worden. Die Beschwerdeführerin habe keine ernsten Verletzungen gehabt, die Ausstellung einer Bestätigung über ihre Vergewaltigung habe die Ärztin abgelehnt, nachdem sie erfahren habe, wer der Täter sei. Danach befragt, was unmittelbar danach passierte, nachdem die Männer gegangen seien, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie ihre Tochter beruhigt, danach ihren Mann aufgeweckt und versorgt habe und sie geschlafen hätten. Nach den Verletzungen ihres Mannes gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sein Gesicht geschwollen gewesen sei, sonst habe er keine sichtbaren, vielleicht aber innere Verletzungen gehabt. In ärztliche Behandlung habe sich ihr Mann nicht begeben. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass ihrem Kind nichts passiert sei.Gelegentlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 30.06.2006, gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Vita befragt an, dass sie im Gebiet von römisch 40 geboren worden sei und von römisch 40 bis römisch 40 dort die Schule besucht habe. Von römisch 40 bis römisch 40 habe sie eine Berufschule für römisch 40 absolviert. Die Beschwerdeführerin habe als Kindergärtnerin, in einem Ziegelwerk und bei der Post gearbeitet. Zuletzt habe sie selbständig am Markt in römisch 40 gearbeitet. Dort habe sie auch ein eigenes Haus gehabt, in dem sie mit ihrem Mann und ihrer Tochter seit 2001 gelebt habe. Die römisch 40 geborene Tochter der Beschwerdeführerin halte sich in der Ukraine auf und habe die zweite Schulstufe abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin wiederholte, am römisch 40 mit ihrem nunmehrigen Ehegatten die Ehe geschlossen zu haben. Nach Aufforderung, ihre Fluchtgründe vorzutragen, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass ihr Mann Polizeibeamter gewesen sei und irgendwelche Probleme in der Arbeit, über die er ihr nichts Genaues erzählt habe, gehabt habe. Es seien Personen zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Mann geschlagen und sie vergewaltigt. Nach den weiteren Geschehnissen gefragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass diese Personen auch an ihren Arbeitsplatz gekommen seien und ihre Ware umgeworfen hätten. Die Personen seien ständig zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Mann belästigt. Der Beschwerdeführerin habe man gesagt, dass ihr Mann zur Arbeit zurückkommen solle. Nach dem konkreten Grund für die Ausreise befragt, gab die Beschwerdeführerin ihre Vergewaltigung und die Bedrohung ihres Mannes an; die Beschwerdeführerin habe sich um ihre Tochter gesorgt. Weitere Fluchtgründe wollte die Beschwerdeführerin nicht angeben. Danach befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann in den Jahren 2002 bis 2004 in der Polizei gearbeitet habe. Seiner Arbeit habe ihr Mann aber nur mit Unterbrechungen nachgehen können, da er ständig bedroht worden sei. Danach befragt, ob ihr Mann eine entsprechende Ausbildung absolviert habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie das nicht so genau wisse, man solle ihren Mann fragen. Die Beschwerdeführerin habe nicht gezählt, wie oft sie aufgesucht worden seien, die Personen seien sehr oft zu ihnen gekommen. Ihr Mann sei geschlagen worden, er habe versucht, die Beschwerdeführerin aus der Sache rauszuhalten. Nach zweimaliger Fragewiederholung gab die Beschwerdeführerin an, dass die Besuche einige Male pro Woche stattgefunden hätten, erstmals im Jahr 2004. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass die Vergewaltigung im römisch 40 passiert sei, den Tag wisse sie nicht mehr, vielleicht Mitte römisch 40 . Es seien drei Männer gekommen, die die Beschwerdeführerin nicht persönlich gekannt, aber als Arbeitskollegen ihres Mannes erkannt habe. Die Männer seien wie ihr Gatte gekleidet gewesen. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass diese eine blaue Polizeiuniform mit schwarzer Kappe und einen Gürtel mit einer Waffe getragen hätten. Nachgefragt, was danach passiert sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Männer manchmal angeklopft und manchmal angeläutet hätten. Aufgefordert, die Geschehnisse an dem von der Beschwerdeführerin beschriebenen Tag des Übergriffs vorzutragen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Türe geöffnet, man sie zur Seite gestoßen und ihren Mann im Wohnzimmer derart zusammengeschlagen habe, dass dieser sein Bewusstsein verloren habe. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei in das Kinderzimmer gesperrt und sie von einer Person auf dem Sofa im Wohnzimmer vergewaltigt worden, während sie zwei Personen festgehalten hätten. Danach seien die Personen wieder gegangen aber einige Male wieder gekommen, jedoch nicht am gleichen Tag. Die Beschwerdeführerin habe ein Spital aufgesucht und sei von einer Ärztin untersucht worden. Die Beschwerdeführerin habe keine ernsten Verletzungen gehabt, die Ausstellung einer Bestätigung über ihre Vergewaltigung habe die Ärztin abgelehnt, nachdem sie erfahren habe, wer der Täter sei. Danach befragt, was unmittelbar danach passierte, nachdem die Männer gegangen seien, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie ihre Tochter beruhigt, danach ihren Mann aufgeweckt und versorgt habe und sie geschlafen hätten. Nach den Verletzungen ihres Mannes gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sein Gesicht geschwollen gewesen sei, sonst habe er keine sichtbaren, vielleicht aber innere Verletzungen gehabt. In ärztliche Behandlung habe sich ihr Mann nicht begeben. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass ihrem Kind nichts passiert sei.

Nach Vorhalt, dass ihr Kind in der Ukraine in die Schule gehe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht gewusst habe, was sie hier erwarte, ihrer Tochter hätten die Polizisten nichts angetan. Zwischen dem Vorfall und ihrer Ausreise habe die Beschwerdeführerin ihr Haus verkauft. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Februar nach Österreich eingereist sei und im Oktober einen Asylantrag gestellt habe, nachdem sie vergeblich auf die Antwort einer Firma gewartet hätten. Die Fragen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Religionszugehörigkeit, wegen politischer Aktivitäten oder Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Rasse verfolgt worden sei, verneinte die Beschwerdeführerin jeweils, ebenso wie die Frage, ob sie als Angehörige einer sozialen Gruppe verfolgt worden sei. Für den Fall ihrer Rückkehr fürchte die Beschwerdeführerin, dass sich alles wiederholen könnte. Durch ein Telefonat zwischen ihrem Mann und ihrer Schwiegermutter habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass Personen bei der Schwiegermutter nach ihrem Mann gefragt hätten. In der Ukraine würden ihre Tochter, ihre Mutter und ihr Vater, mit dem sie seit langem keinen Kontakt habe, und ihre Schwester leben.

Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid zusammengefasst von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin aus. Begründend führt das Bundesasylamt aus, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unplausibel und unglaubwürdig erwiesen habe. Das Bundesasylamt betonte die späte Asylantragstellung der Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise nach Österreich. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin, dass ihr im XXXX ein ukrainischer Auslandsreisepass von den Behörden ausgestellt worden sei, sei ein Interesse seitens der ukrainischen Behörden nicht nachvollziehbar.Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid zusammengefasst von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin aus. Begründend führt das Bundesasylamt aus, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unplausibel und unglaubwürdig erwiesen habe. Das Bundesasylamt betonte die späte Asylantragstellung der Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise nach Österreich. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin, dass ihr im römisch 40 ein ukrainischer Auslandsreisepass von den Behörden ausgestellt worden sei, sei ein Interesse seitens der ukrainischen Behörden nicht nachvollziehbar.

Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, am XXXX und somit einen Tag vor der Ausreise aus der Heimatstadt ihren Mann geheiratet zu haben.Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, am römisch 40 und somit einen Tag vor der Ausreise aus der Heimatstadt ihren Mann geheiratet zu haben.

Es sei nicht nachvollziehbar, dass es der Beschwerdeführerin auch nach konkreter Nachfrage in beiden Einvernahmen nicht möglich gewesen sei, den Tag, an dem das nach ihrer Darstellung fluchtauslösende Ereignis stattgefunden habe, anzugeben. Die Heirat und die Ausreise habe die Beschwerdeführerin hingegen genau datiert.

Zu dem Vorfall, im Zuge dessen die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden sein soll, hätten sich Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Mannes ergeben. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei auch unplausibel, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, Angst um ihre Tochter zu haben, diese jedoch in der Ukraine geblieben sei.

In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass im Verfahren alle Formalitäten eingehalten worden seien und sie freundlich und objektiv behandelt worden sei. Ihre Angaben seien wahr, sie könne diese aber nicht belegen. Dass Beweismittel eine derart große Rolle im Verfahren spielen würden, sei ihr nicht klar gewesen. Die Beschwerdeführerin vermute, dass die Gründe ihres Mannes gewichtiger als ihre seien, sie aber nicht alles über die Probleme ihres Mannes wisse. Die Lage in der Ukraine sei der Beschwerdeführerin bestens bekannt, eine Darlegung der Lage überflüssig, die Miliz handle willkürlich, es fänden Menschenrechtsverletzungen statt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Der erkennende Senat geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2011, ebenso wie das Bundesasylamt, von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat aus.

Eingangs ist zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, der in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist, festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 16.02.2010 einen Arztbrief vom 11.02.2010 mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung in Vorlage brachte, weshalb dem Verfahren ein medizinischer Sachverständiger beigezogen wurde. Im psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Herrn Univ. Prof. Dr. XXXX vom 05.03.2011 wurden eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt und eine Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert. Wie aus dem Gutachten hervorgeht, ist die Beschwerdeführerin verhandlungsfähig. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, gleichbleibende Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen, wurde vom Gutachter bejaht. Im Vorbefund vom 11.02.2010 wurde eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert und festgehalten, dass diese bewusstseinsklar und allseits orientiert sei. Auch im aktuellen Gutachten wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und persönlich, zeitlich, örtlich und situativ orientiert sei, die mnestischen Leistungen betreffend Langzeitgedächtnis, mittleres und Kurzzeitgedächtnis seien entsprechend, ebenso die Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Intelligenzleistungen. Es wäre daher von der Beschwerdeführerin auch unter Beachtung ihres nicht ungetrübten psychischen Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen, im Wesentlichen gleichbleibende, plausible und konkrete Angaben zu machen, wozu die Beschwerdeführerin aber nicht in der Lage war.Eingangs ist zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, der in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist, festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 16.02.2010 einen Arztbrief vom 11.02.2010 mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung in Vorlage brachte, weshalb dem Verfahren ein medizinischer Sachverständiger beigezogen wurde. Im psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Herrn Univ. Prof. Dr. römisch 40 vom 05.03.2011 wurden eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt und eine Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert. Wie aus dem Gutachten hervorgeht, ist die Beschwerdeführerin verhandlungsfähig. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, gleichbleibende Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen, wurde vom Gutachter bejaht. Im Vorbefund vom 11.02.2010 wurde eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert und festgehalten, dass diese bewusstseinsklar und allseits orientiert sei. Auch im aktuellen Gutachten wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und persönlich, zeitlich, örtlich und situativ orientiert sei, die mnestischen Leistungen betreffend Langzeitgedächtnis, mittleres und Kurzzeitgedächtnis seien entsprechend, ebenso die Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Intelligenzleistungen. Es wäre daher von der Beschwerdeführerin auch unter Beachtung ihres nicht ungetrübten psychischen Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen, im Wesentlichen gleichbleibende, plausible und konkrete Angaben zu machen, wozu die Beschwerdeführerin aber nicht in der Lage war.

Die Beschwerdeführerin stellte vor dem Bundesasylamt ihre Vergewaltigung und einen Angriff auf ihren Ehemann durch Polizisten unmittelbar vor der Ausreise als fluchtauslösendes Ereignis dar. In der Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 25.01.2011 behauptete die Beschwerdeführerin plötzlich das Gegenteil und dass sie und ihr Mann schon davor die Ausreise geplant hätten. Damit verändert die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen mehrere Jahre nach ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt derart, sodass die Angaben der Beschwerdeführerin insgesamt in Zweifel gezogen werden müssen.

In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin erst nach mehrmonatigem Aufenthalt in Österreich einen Asylantrag stellte, weshalb alleine aus diesem Grund schon ernsthafte Zweifel an dem Bestehen einer Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin gehegt werden müssen, ist doch davon auszugehen, dass Personen, die verfolgt werden, versuchen, sich schnellstmöglich unter den Schutz eines fremden Staates zu stellen, was der Beschwerdeführerin vor dem Asylgerichtshof auch vorgehalten wurde. Das Verhalten der Beschwerdeführerin spricht nicht gerade für eine Schutzbedürftigkeit, sondern vielmehr dafür, dass diese das Asylverfahren missbräuchlich verwendete, um auf diese Weise ihren Aufenthalt im Inland zu verlängern.

Hervorzuheben ist auch, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat legal verlassen hat. In der Ausstellung eines Passes bei den zuständigen staatlichen Behörden unmittelbar vor der Ausreise kann bereits ein Indiz dafür gesehen werden, dass eine tatsächliche Verfolgungsintention staatlicher Behörden zum Ausreisezeitpunkt nicht gegeben sein konnte. Dass die Beschwerdeführerin ihre Flucht vorbereitet, sich um ein Visum bemüht und ihr Haus verkauft hat, lässt zudem auf andere als von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Gründe für ihre Ausreise schließen. Ebenso sprechen die Eheschließung der Beschwerdeführerin und ihres Mannes und damit ein Behördenkontakt im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Ausreise gegen das Bestehen einer Verfolgungsgefahr, womit die Beschwerdeführerin in der Verhandlung konfrontiert wurde.

Bei der Beschwerdeführerin fiel auf, dass diese vor dem Bundesasylamt nicht in der Lage war, konkrete Angaben zu den behaupteten Problemen ihres Mannes zu machen. Die Beschwerdeführerin wurde vor dem Asylgerichtshof nochmals dazu befragt, konnte aber ihre vagen Angaben nicht erklären. Von der Beschwerdeführerin, die ihren Ehegatten seit ihrer Kindheit kennen und mit dem sie vor der Eheschließung im XXXX eine langjährige Lebensgemeinschaft geführt haben will, wäre auch unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen, exakte Angaben zu machen. Die Beschwerdeführerin konnte vor dem Bundesasylamt auch nichts über die Ausbildung ihres Mannes für den Polizeidienst angeben, was angesichts der langjährigen Partnerschaft doch verwundert.Bei der Beschwerdeführerin fiel auf, dass diese vor dem Bundesasylamt nicht in der Lage war, konkrete Angaben zu den behaupteten Problemen ihres Mannes zu machen. Die Beschwerdeführerin wurde vor dem Asylgerichtshof nochmals dazu befragt, konnte aber ihre vagen Angaben nicht erklären. Von der Beschwerdeführerin, die ihren Ehegatten seit ihrer Kindheit kennen und mit dem sie vor der Eheschließung im römisch 40 eine langjährige Lebensgemeinschaft geführt haben will, wäre auch unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen, exakte Angaben zu machen. Die Beschwerdeführerin konnte vor dem Bundesasylamt auch nichts über die Ausbildung ihres Mannes für den Polizeidienst angeben, was angesichts der langjährigen Partnerschaft doch verwundert.

Dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt keine genaue Datumsangabe zu ihrer Vergewaltigung machen konnte, wurde ihr schon im verfahrensgegenständlichen Bescheid vorgeworfen. Unter Bedachtnahme auf die Ausführungen im Gutachten muss der Vorwurf aufrechterhalten und von der Beschwerdeführerin verlangt werden, zu einem derart gravierenden Ereignis exakte Zeitangaben zu machen. Dieser Vorwurf bleibt insbesondere deshalb bestehen, da die Beschwerdeführerin zu anderen Ereignissen sehr wohl konkrete Angaben machte. Vor dem Asylgerichtshof wiederholte die Beschwerdeführerin ihre vor dem Bundesasylamt gemachten Angaben. Die Beschwerdeführerin müsste jedenfalls in der Lage sein, die Geschehnisse kurz vor der Ausreise chronologisch genau einzuordnen, was jedoch weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof der Fall war:

"... VR: Wann wurden Sie vergewaltigt?

BF: Im XXXX.BF: Im römisch 40 .

VR: Das haben Sie beim BAA zwar so auch angegeben. Sie haben den genauen Zeitpunkt der Vergewaltigung nicht angegeben.

BF: Es ist ja kein Feiertag, dass man sich daran erinnern könnte.

VR: Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid von der Unglaubwürdigkeit Ihrer Angaben zur Vergewaltigung aus, da nicht nachvollziehbar ist, dass es Ihnen nicht möglich sein sollte genau anzugeben, wann dieser fluchtauslösende Vorfall stattgefunden hat. Wollen Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich weiß es nicht, ich habe nicht versucht mich an das Datum zu erinnern.

VR: Wie viele Tage nach Ihrer Vergewaltigung erfolgte die Ausreise?

BF: Ich weiß es nicht, vielleicht nach einer Woche oder so.

VR: War die Vergewaltigung vor oder nach Ihrer Eheschließung?

BF: Vorher.

VR: Wie viele Tage vor der Eheschließung hat die Vergewaltigung stattgefunden?

BF: Ich kann mich nicht erinnern.

VR: In der niederschriftlichen Befragung am 30.06.2006 haben Sie angegeben, dass die Vergewaltigung im Jahr XXXX (Einvernahme vom 30.06.2006, Akt des BAA Seite 81) stattgefunden hätte. Ihren Angaben zu Folge haben Sie am XXXX geheiratet. Das war somit XXXX. Wollen Sie dazu etwas angeben?VR: In der niederschriftlichen Befragung am 30.06.2006 haben Sie angegeben, dass die Vergewaltigung im Jahr römisch 40 (Einvernahme vom 30.06.2006, Akt des BAA Seite 81) stattgefunden hätte. Ihren Angaben zu Folge haben Sie am römisch 40 geheiratet. Das war somit römisch 40 . Wollen Sie dazu etwas angeben?

BF: Es handelte sich nur um einige Tage vorher, ich meine die Vergewaltigung war einige Tage vor der Eheschließung. ..."

(Verhandlungsschrift vom 25.01.2011, Seite 9).

Der Beschwerdeführerin wurde vor dem Asylgerichtshof die Gelegenheit gegeben, zu den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführerin wurden auch massive Widersprüche, die in Zusammenschau mit den Angaben ihres Mannes aufgetreten sind, vorgehalten, konnten von der Beschwerdeführerin aber nicht erklärt werden:

".. VR: Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid von der Unglaubwürdigkeit Ihrer Angaben aus. Zum angeblich fluchtauslösenden Vorfall der Vergewaltigung konkret befragt, hätten Sie angegeben, es hätten drei Männer an der Tür geläutet und Sie hätten die Tür geöffnet. Es wären Kollegen Ihres Mannes in Uniform gewesen, die Ihren Mann im Wohnzimmer zusammengeschlagen hätten. Anschließend hätte man Sie vergewaltigt. Dazu im Widerspruch behauptete Ihr Ehegatte, der ebenfalls am 30.06.2006 zu diesem Vorfall befragt wurde, er hätte die Türe geöffnet, man hätte ihn bereits im Korridor niedergeschlagen und diese Männer (einfache Offiziere aus seiner Abteilung) wären nicht in Uniform erschienen (Bescheid Seite 32 bzw. Akt des BAA Seite 157). Haben Sie eine Erklärung für diese Widersprüche?

BF: Sie sind mehrmals gekommen, einmal kamen sie ohne Uniform, einmal mit, das kann man sich nicht alles merken. ..."

(Verhandlungsschrift vom 25.01.2011, Seite 10).

Die Beschwerdeführerin verwickelte sich aber nicht nur in Widersprüche mit ihrem Mann, der der Grund für ihre Probleme gewesen sein soll, sondern traten solche auch in ihren eigenen Antworten auf, was ihr vor dem Asylgerichtshof zur Stellungnahme vorgehalten wurde. Vor der Erstaufnahmestelle Ost gab die Beschwerdeführerin am 19.10.2005 an, dass ihr Mann zusammengeschlagen worden und blutüberströmt gewesen sei; vor der Außenstelle Wien sprach die Beschwerdeführerin am 30.06.2006 offen nach Verletzungen ihres Mannes befragt davon, dass das Gesicht ihres Mannes angeschwollen gewesen sei und vermutete innere Verletzungen, schloss aber sichtbare Verletzungen aus. Von der Beschwerdeführerin darf und muss erwartet werden, von sich aus gleichbleibende und übereinstimmende Angaben zu machen. Dass sich die Beschwerdeführerin damit in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat konfrontiert, darauf zurückzieht, dass sie davon ausgegangen sei, dass ihre Angaben bekannt seien, kann jedenfalls nicht überzeugen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Bescheinigungsmittel bezüglich der vorgebrachten Gründe für ihre Ausreise aus der Ukraine vorlegen konnte, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, ihr Vorbringen gleichbleibend, konkret und plausibel zu gestalten. Dazu war die Beschwerdeführerin aber wie dargestellt nicht in der Lage, weshalb der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin das im Asylverfahren erstattete Vorbringen zu den behaupteten ausreisekausalen Umständen frei erfunden hat.

Es wird vom Asylgerichtshof nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Bedrohungen ausgesetzt gewesen und Opfer eines körperlichen Angriffs in ihrem Herkunftsstaat geworden sein könnte. Diese Annahme wird durch das fachärztliche Gutachten bestärkt, in dem eine Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert wurde. Der erkennende Senat geht jedoch davon aus, dass eventuelle Vorfälle keinesfalls aus den von der Beschwerdeführerin behaupteten Gründen und auf die von ihr behauptete Weise stattgefunden haben. Wie in der Beweiswürdigung im Detail erörtert, haben sich die Angaben der Beschwerdeführerin als in sich widersprüchlich und widersprüchlich in Zusammenschau mit den Angaben ihres Gatten und gleichzeitig in entscheidenden Punkten vage erwiesen, weshalb den Angaben der Beschwerdeführerin zu Ihren angeblichen Ausreisegründen nicht gefolgt werden konnte.

Die Beschwerdeführerin kann den staatlichen Behörden jedenfalls keine Untätigkeit vorwerfen, hat sie doch nicht einmal versucht, Schutz zu erhalten. Dass die ukrainischen Behörden nicht schutzwillig und -fähig sind, ist nicht hervorgekommen. Die alleinige Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Erstattung einer Anzeige sinnlos gewesen wäre, reicht jedenfalls nicht hin, um von einer Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit auszugehen. Zu Polizeigewalt und Korruption in der Ukraine ist unter Verweis auf die Berichtslage auszuführen, dass die Regierung verstärkt Maßnahmen dagegen ergreift, indem Korruptionsvorwürfe untersucht, Disziplinarverfahren eingeleitet und schuldige Polizisten verurteilt werden. Es besteht zudem die Möglichkeit, sich an die Gerichte, übergeordnete Stellen oder den Ombudsmann zu wenden.

Ginge man vom Vorbringen der Beschwerdeführerin aus, stünde dieser die zumutbare Möglichkeit offen, sich der Bedrohung durch ihre (angeblichen) Verfolger mittels Niederlassung in einem anderen Landesteil der Ukraine (insbesondere in Großstädten) zu entziehen, da es sich bei den vorgebrachten Schwierigkeiten nach Ansicht des erkennenden Senates um einen lokal begrenzten Konflikt handeln würde. Es könnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin von ukrainischen Behörden gegenwärtig landesweit gesucht und verfolgt werden würde; eine überregionale Verfolgung könnte nicht angenommen werden.

Aus all diesen Gründen konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine einer - wie immer gearteten - aktuellen und landesweiten Verfolgung ausgesetzt wäre.

II.4.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zu ihrer Situation in Österreich und zu Verwandten im Herkunftsstaat sowie ihrer Berufserfahrung (II.3.3.) beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Asylgerichtshof und dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sowie der in Vorlage gebrachten ärztlichen Bescheinigung vom 26.01.2011 einer Allgemeinmedizinerin. Die Feststellungen zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen und der medizinischen Versorgungslage im Herkunftsstaat beruhen auf den ins Verfahren eingeführten aktuellen Länderberichten.römisch zwei.4.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zu ihrer Situation in Österreich und zu Verwandten im Herkunftsstaat sowie ihrer Berufserfahrung (römisch zwei.3.3.) beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Asylgerichtshof und dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sowie der in Vorlage gebrachten ärztlichen Bescheinigung vom 26.01.2011 einer Allgemeinmedizinerin. Die Feststellungen zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen und der medizinischen Versorgungslage im Herkunftsstaat beruhen auf den ins Verfahren eingeführten aktuellen Länderberichten.

II.4.4. Die Feststellungen zu den Asylverfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin (II.3.4.) beruhen auf den Akten des Asylgerichtshofes (Zahlen D5 304640-1/2008 und D5 304640-2/2010) und dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Asylwerberinformationssystem.römisch zwei.4.4. Die Feststellungen zu den Asylverfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.4.) beruhen auf den Akten des Asylgerichtshofes (Zahlen D5 304640-1/2008 und D5 304640-2/2010) und dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Asylwerberinformationssystem.

II.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (II.3.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2011 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift, Seiten 11 bis 16). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Ukraine. Wenn die Beschwerdeführerin in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde die Ausführungen zur Situation in der Ukraine als überflüssig bezeichnet, bleibt dazu festzuhalten, dass der Asylgerichtshof ebenso wie das Bundesasylamt das Vorbringen eines Asylwerbers grundsätzlich vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat zu würdigen hat, weshalb aktuelle Berichte ins Verfahren einfließen müssen.römisch zwei.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2011 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift, Seiten 11 bis 16). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Ukraine. Wenn die Beschwerdeführerin in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde die Ausführungen zur Situation in der Ukraine als überflüssig bezeichnet, bleibt dazu festzuhalten, dass der Asylgerichtshof ebenso wie das Bundesasylamt das Vorbringen eines Asylwerbers grundsätzlich vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat zu würdigen hat, weshalb aktuelle Berichte ins Verfahren einfließen müssen.

II.5. Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat VerfolgungGemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung

(Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in(Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in

Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, inZentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrundeliegenden, in

Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb sie die Ukraine verlassen haben soll, waren unglaubwürdig, wobei eventualiter auch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht käme. Da die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 7 AsylG 1997 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb sie die Ukraine verlassen haben soll, waren unglaubwürdig, wobei eventualiter auch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht käme. Da die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 7, AsylG 1997 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.6.1. Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das FPG in Kraft getreten.römisch zwei.6.1. Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

II.6.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).römisch zwei.6.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen war unglaubwürdig (II.5.), darüber hinaus würde eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sein und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen war unglaubwürdig (römisch zwei.5.), darüber hinaus würde eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sein und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.

II.6.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.römisch zwei.6.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ukraine entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Ukraine an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Ukraine entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Ukraine an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin, bei der die mittlerweile zwölfjährige Tochter während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in Österreich bis zur Ausreise im Jahr 2010 lebte, leben nach wie vor in der Ukraine. Die Schwiegereltern und eine Schwägerin der Beschwerdeführerin leben ebenfalls in der Ukraine. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie im Fall ihrer Rückkehr obdachlos wären, können sie doch zumindest vorübergehend mit Unterstützung ihrer Angehörigen rechnen. Die Beschwerdeführerin konnte bis zu ihrer Ausreise aus der Ukraine, auch als junge Mutter, ihren Lebensunterhalt in verschiedenen Branchen bestreiten. Die Beschwerdeführerin ist eingebunden in eine intakte Partnerschaft mit ihrem Ehegatten. Die Beschwerdeführerin ist im arbeitsfähigen Alter. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Ukraine schlechter ist als jene in Österreich, wäre es der Beschwerdeführerin wieder zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es hat sich im Verfahren auch nicht ergeben, dass die derzeit in der Ukraine lebende Familie der Beschwerdeführerin Hunger leiden würde. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Ukraine eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit

Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9). Es hindern auch Selbstmorddrohungen des ausgewiesenen Fremden für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes ergriffen werden (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist.Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9). Es hindern auch Selbstmorddrohungen des ausgewiesenen Fremden für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes ergriffen werden (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist.

Nach der Entscheidung N. v. United Kingdom des EGMR vom 27.05.2008, Appl. 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Art. 3 EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.Nach der Entscheidung N. v. United Kingdom des EGMR vom 27.05.2008, Appl. 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Artikel 3, EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.

Wie bereits oben ausgeführt (siehe Entscheidungsgründe II.3.3.) wurde bei der Beschwerdeführerin, die nie in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt war und keinen Suizidversuch unternommen hat, eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt sowie eine Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt. Die Beschwerdeführerin befindet sich in Österreich weder in psychiatrischer noch in psychotherapeutischer Behandlung. Sollte die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat nervenärztlicher Behandlung und einer medikamentösen Einstellung, wie vom beigezogenen Gutachter empfohlen, bedürfen, ist eine solche nach den Länderfeststellungen möglich, da nach der Berichtslage in den Polikliniken jede Art von Erkrankung Behandlung findet und es auch psychotherapeutische Abteilungen sowie Medikamente gibt. Dass die Gesundheitsversorgung in der Ukraine nicht österreichischen Standards entspricht und mit Kosten verbunden ist, übersieht der Asylgerichtshof nicht. Bei der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Störung handelt es sich keineswegs um eine außergewöhnliche Krankheit, die nicht auch im Herkunftsstaat behandelbar wäre, auch bei einer allfälligen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Fall einer Abschiebung. Die verheiratete Beschwerdeführerin kann mit umfassender Unterstützung durch ihre Verwandten im Herkunftsstaat rechnen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in der Ukraine teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wie sie der beigezogene Gutachter für den Fall der Rückführung der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen hat, steht dieser nicht entgegen, zumal eine Behandlung im Herkunftsstaat möglich ist und keine lebensbedrohenden Auswirkungen der Störungsbilder im Falle einer Rückführung der Beschwerdeführerin in die Ukraine dargelegt wurden. Die Beschwerdeführerin legte in der Verhandlung eine Bestätigung über einen XXXX vor (siehe Entscheidungsgründe II.3.3.), wobei nach den Länderberichten auch in diesem Zusammenhang von einer Behandelbarkeit im Herkunftsstaat ausgegangen werden kann. Der vorliegende Fall ist jedenfalls nicht mit dem Fall D. v. United Kingdom vergleichbar und nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Ukraine von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Ukraine lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.Wie bereits oben ausgeführt (siehe Entscheidungsgründe römisch zwei.3.3.) wurde bei der Beschwerdeführerin, die nie in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt war und keinen Suizidversuch unternommen hat, eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt sowie eine Teilsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt. Die Beschwerdeführerin befindet sich in Österreich weder in psychiatrischer noch in psychotherapeutischer Behandlung. Sollte die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat nervenärztlicher Behandlung und einer medikamentösen Einstellung, wie vom beigezogenen Gutachter empfohlen, bedürfen, ist eine solche nach den Länderfeststellungen möglich, da nach der Berichtslage in den Polikliniken jede Art von Erkrankung Behandlung findet und es auch psychotherapeutische Abteilungen sowie Medikamente gibt. Dass die Gesundheitsversorgung in der Ukraine nicht österreichischen Standards entspricht und mit Kosten verbunden ist, übersieht der Asylgerichtshof nicht. Bei der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Störung handelt es sich keineswegs um eine außergewöhnliche Krankheit, die nicht auch im Herkunftsstaat behandelbar wäre, auch bei einer allfälligen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Fall einer Abschiebung. Die verheiratete Beschwerdeführerin kann mit umfassender Unterstützung durch ihre Verwandten im Herkunftsstaat rechnen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in der Ukraine teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wie sie der beigezogene Gutachter für den Fall der Rückführung der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen hat, steht dieser nicht entgegen, zumal eine Behandlung im Herkunftsstaat möglich ist und keine lebensbedrohenden Auswirkungen der Störungsbilder im Falle einer Rückführung der Beschwerdeführerin in die Ukraine dargelegt wurden. Die Beschwerdeführerin legte in der Verhandlung eine Bestätigung über einen römisch 40 vor (siehe Entscheidungsgründe römisch zwei.3.3.), wobei nach den Länderberichten auch in diesem Zusammenhang von einer Behandelbarkeit im Herkunftsstaat ausgegangen werden kann. Der vorliegende Fall ist jedenfalls nicht mit dem Fall D. v. United Kingdom vergleichbar und nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Ukraine von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Ukraine lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

II.7. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:römisch zwei.7. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittener Maßen nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittener Maßen nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.

Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist Folgendes festzuhalten:Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist Folgendes festzuhalten:

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin lebt mit der Beschwerdeführerin in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerde im (zweiten) Asylverfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.05.2010, D5 304640-2/2010/4E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.04.2010, Zl. 10 02.133, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wurde stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 idgF vorübergehend unzulässig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeführerin seit 2005 durchgehend in einem gemeinsamen Haushalt lebe und das Asylverfahren der Beschwerdeführerin noch anhängig sei.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin lebt mit der Beschwerdeführerin in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerde im (zweiten) Asylverfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.05.2010, D5 304640-2/2010/4E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.04.2010, Zl. 10 02.133, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides wurde stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, idgF vorübergehend unzulässig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeführerin seit 2005 durchgehend in einem gemeinsamen Haushalt lebe und das Asylverfahren der Beschwerdeführerin noch anhängig sei.

Wie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist (vgl. VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054-7), wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Asylverfahren in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" (§ 1 Z 6 Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003) die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann.Wie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist vergleiche VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054-7), wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Asylverfahren in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" (Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Artikel 8, Absatz eins, EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann.

Wenn das Bundesasylamt für einzelne Familienmitglieder keine Ausweisung verfügt hat, so wäre es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Berufungsinstanz verwehrt, für Angehörige Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätte über die Ausweisung die Fremdenbehörde zu entscheiden.

Zur Erzielung eines vom Gesetzgeber intendierten und verfassungsrechtlich gebotenen Ergebnisses und zur Vermeidung einer Außerlandesschaffung nur eines Teils einer Kernfamilie sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem etwa ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern, die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 16.01.2008, 2007/19/0851; 31.01.2008, 2007/01/1060 bis 1062-10; 09.04.2008, 2008/19/0205; 16.04.2008, 2007/19/0037), da in derartigen Fallkonstellationen die zuständigen Fremdenbehörden in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller, nunmehr nicht mehr als Asylwerber, sondern einheitlich als "Fremde" zu behandelnden Familienmitglieder gleichzeitig zu entscheiden.Zur Erzielung eines vom Gesetzgeber intendierten und verfassungsrechtlich gebotenen Ergebnisses und zur Vermeidung einer Außerlandesschaffung nur eines Teils einer Kernfamilie sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem etwa ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern, die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 16.01.2008, 2007/19/0851; 31.01.2008, 2007/01/1060 bis 1062-10; 09.04.2008, 2008/19/0205; 16.04.2008, 2007/19/0037), da in derartigen Fallkonstellationen die zuständigen Fremdenbehörden in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller, nunmehr nicht mehr als Asylwerber, sondern einheitlich als "Fremde" zu behandelnden Familienmitglieder gleichzeitig zu entscheiden.

Mit der Novellierung des Asylgesetzes 2005 durch BGBl. I Nr. 29/2009 wurde in § 10 Abs. 5 AsylG 2005 nunmehr festgelegt, dass über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen ist, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, wobei von einer Unzulässigkeit auf Dauer nur dann auszugehen sei, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. (...)Mit der Novellierung des Asylgesetzes 2005 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, wurde in Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 nunmehr festgelegt, dass über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen ist, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, wobei von einer Unzulässigkeit auf Dauer nur dann auszugehen sei, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. (...)

Den erläuternden Bemerkungen zu § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist unter anderem zu entnehmen, dass die maßgebliche Intention der Einführung dieser Bestimmung jene sei, "der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44a NAG zur Verfügung stellen zu können", wobei insbesondere anzuführen sei, ob eine Ausweisung aus Gründen des Art. 8 EMRK dauerhaft unzulässig ist, da nur der Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44a [NAG] zur Folge habe. Der Umstand hingegen, dass eine Ausweisung gegen den Fremden im Entscheidungszeitpunkt nicht möglich ist, weil Familienangehörige des Fremden - etwa weil sie sich in einem laufenden Verfahren befinden - über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen und daher nicht gleichzeitig ausgewiesen werden können, sei gerade nicht als dauerhaft zu bezeichnen.Den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist unter anderem zu entnehmen, dass die maßgebliche Intention der Einführung dieser Bestimmung jene sei, "der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 44 a, NAG zur Verfügung stellen zu können", wobei insbesondere anzuführen sei, ob eine Ausweisung aus Gründen des Artikel 8, EMRK dauerhaft unzulässig ist, da nur der Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 44 a, [NAG] zur Folge habe. Der Umstand hingegen, dass eine Ausweisung gegen den Fremden im Entscheidungszeitpunkt nicht möglich ist, weil Familienangehörige des Fremden - etwa weil sie sich in einem laufenden Verfahren befinden - über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen und daher nicht gleichzeitig ausgewiesen werden können, sei gerade nicht als dauerhaft zu bezeichnen.

Der hier erkennende Senat geht jedoch davon aus, dass nicht argumentum e contrario geschlossen werden kann, dass eine Ausweisungsentscheidung in derartigen Fällen zwangsläufig als "vorübergehend unzulässig" auszusprechen ist, da sich weder in den erläuternden Bemerkungen zu § 10 Abs. 5 AsylG 2005 noch insbesondere aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung ein zwingender Hinweis für eine derartige Vorgangsweise ergibt. Vielmehr soll angesichts der erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung offenkundig lediglich die Abgrenzung von vorübergehenden zu dauernden Ausweisungshindernissen im Vordergrund stehen, um letztere Fälle nach Abschluss des Asylverfahrens der betreffenden Person im Hinblick auf eine Aufenthaltstitelerteilung durch die Fremdenbehörden einer praktikablen und unkomplizierten Lösung zuführen zu können.Der hier erkennende Senat geht jedoch davon aus, dass nicht argumentum e contrario geschlossen werden kann, dass eine Ausweisungsentscheidung in derartigen Fällen zwangsläufig als "vorübergehend unzulässig" auszusprechen ist, da sich weder in den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 noch insbesondere aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung ein zwingender Hinweis für eine derartige Vorgangsweise ergibt. Vielmehr soll angesichts der erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung offenkundig lediglich die Abgrenzung von vorübergehenden zu dauernden Ausweisungshindernissen im Vordergrund stehen, um letztere Fälle nach Abschluss des Asylverfahrens der betreffenden Person im Hinblick auf eine Aufenthaltstitelerteilung durch die Fremdenbehörden einer praktikablen und unkomplizierten Lösung zuführen zu können.

Doch selbst wenn man - im Wege einer gesetzesübergreifenden interpretativen Ergänzung des § 10 Abs. 5 AsylG 2005 - als Argument für die Zulässigkeit eines Ausspruchs über eine "vorübergehende Unzulässigkeit" der Ausweisung auf die Formulierung des § 44b Abs. 1 Z 2 NAG verweisen wollte, wo nämlich normiert ist, dass Anträge gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 [NAG] zurückzuweisen seien, wenn "rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend (§ 10 AsylG 2005, § 66 FPG) unzulässig ist", bleibt offen, ob damit auch Fälle wie der hier zu beurteilende, wo nicht hinsichtlich aller Mitglieder einer sich im Asylverfahren befindlichen (Kern-)Familie eine Ausweisung ausgesprochen wurde, umfasst sein sollen, oder es in derartigen Konstellationen nicht nur zweckdienlicher, sondern auch rechtsrichtiger wäre, jene Ausweisungsentscheidungen, die eine Trennung derDoch selbst wenn man - im Wege einer gesetzesübergreifenden interpretativen Ergänzung des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 - als Argument für die Zulässigkeit eines Ausspruchs über eine "vorübergehende Unzulässigkeit" der Ausweisung auf die Formulierung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 2, NAG verweisen wollte, wo nämlich normiert ist, dass Anträge gemäß Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, [NAG] zurückzuweisen seien, wenn "rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend (Paragraph 10, AsylG 2005, Paragraph 66, FPG) unzulässig ist", bleibt offen, ob damit auch Fälle wie der hier zu beurteilende, wo nicht hinsichtlich aller Mitglieder einer sich im Asylverfahren befindlichen (Kern-)Familie eine Ausweisung ausgesprochen wurde, umfasst sein sollen, oder es in derartigen Konstellationen nicht nur zweckdienlicher, sondern auch rechtsrichtiger wäre, jene Ausweisungsentscheidungen, die eine Trennung der

(Kern-)Familie herbeiführen würden, ersatzlos zu beheben, da der Ausspruch einer "vorübergehenden Unzulässigkeit" der erstinstanzlich ausgesprochenen Ausweisung in weiterer Folge ungeklärte rechtliche Konsequenzen mit sich brächte. So bliebe im hier konkreten Fall nämlich insbesondere die Frage offen, wie die Fremdenbehörde mit der weiterhin aufrechten, vom Asylgerichtshof jedoch lediglich für vorübergehend unzulässig erklärten asylrechtlichen Ausweisung eines Familienmitgliedes zu verfahren hat, sollte hinsichtlich des bisher ohne Ausweisung gebliebenen Familienmitgliedes eine solche (durch die Fremdenbehörde) getroffen werden.

Es stellt sich daher die Frage, ob § 10 Abs. 5 AsylG 2005 überhaupt der "Abstimmung" unterschiedlicher Ausweisungsentscheidungen mehrerer Familienmitglieder untereinander dienen kann und soll oder ob in Bezug auf diese Fälle nicht eher durch die ersatzlose Behebung der Ausweisungsentscheidung der oben wiedergegebenen und weiterhin in Geltung befindlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen wird, dass nämlich "(nur) eine zuständige Behörde in die Lage versetzt werden soll, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder (gleichzeitig) zu entscheiden", um eine mögliche unterschiedliche Behandlung derselben zu vermeiden (vgl. in Bezug auf diese Überlegungen AsylGH 21.01.2011, Zl. E5 403.309-1/2008-9E mit Hinweisen auf weitere Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, u.a. der in gegenständlichem Verfahren zuständigen Gerichtsabteilung).Es stellt sich daher die Frage, ob Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 überhaupt der "Abstimmung" unterschiedlicher Ausweisungsentscheidungen mehrerer Familienmitglieder untereinander dienen kann und soll oder ob in Bezug auf diese Fälle nicht eher durch die ersatzlose Behebung der Ausweisungsentscheidung der oben wiedergegebenen und weiterhin in Geltung befindlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen wird, dass nämlich "(nur) eine zuständige Behörde in die Lage versetzt werden soll, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder (gleichzeitig) zu entscheiden", um eine mögliche unterschiedliche Behandlung derselben zu vermeiden vergleiche in Bezug auf diese Überlegungen AsylGH 21.01.2011, Zl. E5 403.309-1/2008-9E mit Hinweisen auf weitere Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, u.a. der in gegenständlichem Verfahren zuständigen Gerichtsabteilung).

Angesichts der nicht eindeutigen gesetzlichen Regelung und der oben skizzierten unklaren rechtlichen Folgen im Falle des Ausspruchs einer "vorübergehenden Unzulässigkeit" der Ausweisung war nach Auffassung des erkennenden Senats im gegenständlichen Fall die die Beschwerdeführerin betreffende erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung, sohin Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides, ersatzlos zu beheben, da im Verfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin rechtskräftig keine Ausweisung ausgesprochen wurde.Angesichts der nicht eindeutigen gesetzlichen Regelung und der oben skizzierten unklaren rechtlichen Folgen im Falle des Ausspruchs einer "vorübergehenden Unzulässigkeit" der Ausweisung war nach Auffassung des erkennenden Senats im gegenständlichen Fall die die Beschwerdeführerin betreffende erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung, sohin Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides, ersatzlos zu beheben, da im Verfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin rechtskräftig keine Ausweisung ausgesprochen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Behandlungsmöglichkeiten, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, EMRK, Familieneinheit, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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