Norm
AsylG 2005 §9Spruch
D18 261116-4/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Dezember 2010, Zl. 07 06.256-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Dezember 2010, Zl. 07 06.256-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 9 AsylG 2005 iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 9, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Republik Georgien, gelangte erstmalig am 25.03.2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 30.04.2004 unter dem Namen XXXX (sic!) einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. September 2005 zu GZ. 261.116/VI/17/05, im Instanzenzug abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien für zulässig erklärt und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Am 02.02.2006 wurde der Beschwerdeführer mittels eines von der georgischen Botschaft auf den Namen XXXX, ausgestellten Heimreisezertifikates nach Georgien abgeschoben.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Republik Georgien, gelangte erstmalig am 25.03.2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 30.04.2004 unter dem Namen römisch 40 (sic!) einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. September 2005 zu GZ. 261.116/VI/17/05, im Instanzenzug abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien für zulässig erklärt und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Am 02.02.2006 wurde der Beschwerdeführer mittels eines von der georgischen Botschaft auf den Namen römisch 40 , ausgestellten Heimreisezertifikates nach Georgien abgeschoben.
I.2. Am 09.07.2007 stellte der Beschwerdeführer, der 2006 erneut in das Gebiet der Europäischen Union eingereist war und seitens der Republik Österreich gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom Königreich Belgien rückübernommen worden war, erneut unter dem Namen XXXX den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.2. Am 09.07.2007 stellte der Beschwerdeführer, der 2006 erneut in das Gebiet der Europäischen Union eingereist war und seitens der Republik Österreich gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom Königreich Belgien rückübernommen worden war, erneut unter dem Namen römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Bei seinen Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 13. und 19.07.2007 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, an seinen Fluchtgründen habe sich im Hinblick auf das erste von ihm angestrengte und rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren nichts geändert ("Es sind die gleichen Gründe. Ich habe die Fluchtgründe nicht geändert."). Seine Fluchtgründe würden weiterhin gelten. Er habe im März 2007 erfahren, dass er an Hepatitis C, Tuberkulose und AIDS erkrankt sei. Er wolle sich in Österreich nur behandeln lassen. Früher habe er diese Krankheiten nicht gehabt und würde in Georgien nicht behandelt werden.
Hinsichtlich der behaupteten Erkrankungen brachte der Beschwerdeführer einen Befund des Universitätskrankenhauses XXXX vom 10.04.2007 zur Vorlage, in dem bei ihm u.a. die Erkrankung an Tuberkulose sowie chronischer Hepatitis C sowie des Weiteren eine HIV-Infektion als vorliegend festgestellt wurden.Hinsichtlich der behaupteten Erkrankungen brachte der Beschwerdeführer einen Befund des Universitätskrankenhauses römisch 40 vom 10.04.2007 zur Vorlage, in dem bei ihm u.a. die Erkrankung an Tuberkulose sowie chronischer Hepatitis C sowie des Weiteren eine HIV-Infektion als vorliegend festgestellt wurden.
Mit an das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel in Wien übermitteltem Befund der Abteilung für Immundermatologie und infektiöse Hautkrankheiten der Universitätsklinik XXXX vom 30. Juli 2007 wurde hinsichtlich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten "asymptomatischen HIV Infektion" festgestellt, dass der Beginn einer HAART (Highly Active Antiretroviral Therapy) aus ärztlicher Sicht "dringend indiziert" sei. Eine Abschiebung in ein Land, dass eine Versorgung mit einer HAART nicht gewährleisten könne, sei aus medizinisch ärztlicher Sicht nicht vertretbar.Mit an das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel in Wien übermitteltem Befund der Abteilung für Immundermatologie und infektiöse Hautkrankheiten der Universitätsklinik römisch 40 vom 30. Juli 2007 wurde hinsichtlich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten "asymptomatischen HIV Infektion" festgestellt, dass der Beginn einer HAART (Highly Active Antiretroviral Therapy) aus ärztlicher Sicht "dringend indiziert" sei. Eine Abschiebung in ein Land, dass eine Versorgung mit einer HAART nicht gewährleisten könne, sei aus medizinisch ärztlicher Sicht nicht vertretbar.
I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2007, FZ. 07.06.256 EAST-Ost, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, wegen entschiedener Sache zurück- und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgen ausgewiesen.römisch eins.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2007, FZ. 07.06.256 EAST-Ost, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, wegen entschiedener Sache zurück- und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgen ausgewiesen.
In der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass sich die belangte Behörde mit seinem Gesundheitszustand und der Situation HIV-positiver Personen in Georgien nicht im gebotenen Ausmaß auseinandergesetzt habe.
I.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.09.2007 zu Zl. 261.116-2/5E-VI/17/07, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 Folge gegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2007 behoben. Seine Erkrankungen betreffend wurde ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten gebe, sondern ob diese Behandlungen für den Beschwerdeführer auch zugänglich seien.römisch eins.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.09.2007 zu Zl. 261.116-2/5E-VI/17/07, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 Folge gegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2007 behoben. Seine Erkrankungen betreffend wurde ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten gebe, sondern ob diese Behandlungen für den Beschwerdeführer auch zugänglich seien.
I.5. Mit dem gegenständlich angefochtenen und dem Beschwerdeführer am 30.07.2008 zugestellten Bescheid hat die belangte Behörde nach inhaltlicher Auseinandersetzung den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesem die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 versagt (Spruchpunkt II.) und ihn gleichzeitig gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.5. Mit dem gegenständlich angefochtenen und dem Beschwerdeführer am 30.07.2008 zugestellten Bescheid hat die belangte Behörde nach inhaltlicher Auseinandersetzung den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), diesem die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 versagt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihn gleichzeitig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
I.6. Mit der gegenständlichen am 12.08.2008 beim Bundesasylamt eingebrachten Beschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid zunächst in vollem Umfang und machte hierfür Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Mit Schriftsatz vom 06.03.2009 hat der Beschwerdeführer allerdings seine Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkt I. richtete, zurückgezogen, sodass der angefochtene Bescheid, soweit er dem Beschwerdeführer die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten versagt hat (Spruchpunkt I.), in Rechtskraft erwachsen ist.römisch eins.6. Mit der gegenständlichen am 12.08.2008 beim Bundesasylamt eingebrachten Beschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid zunächst in vollem Umfang und machte hierfür Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Mit Schriftsatz vom 06.03.2009 hat der Beschwerdeführer allerdings seine Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. richtete, zurückgezogen, sodass der angefochtene Bescheid, soweit er dem Beschwerdeführer die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten versagt hat (Spruchpunkt römisch eins.), in Rechtskraft erwachsen ist.
Hinsichtlich seiner Erkrankung(en) führt der Beschwerdeführer in gegenständlicher Beschwerdeschrift unter konkreter Anführung einschlägiger Länderberichte aus, es bestehe die erhebliche Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Georgien erheblichen Beeinträchtigungen seiner "körperlichen Unversehrtheit", seiner "Freiheit" und seines "Lebens" ausgesetzt sein werde. Aufgrund seiner "prekären" gesundheitlichen Verfassung sei im Falle seiner Rückkehr mit einer drastischen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Im angefochtenen Bescheid, werde die Situation HIV-positiver bzw. an Hepatitis C erkrankter Menschen in Georgien zu positiv dargestellt. Kostenlose medizinische Versorgung sei für an Hepatitis C erkrankte bzw. HIV-positive Personen - wie selbst den Feststellungen des angefochtenen Bescheides entnommen werden könne - nicht gewährleistet. Aus eigenem sei er aber nicht im Stande, die Kosten für seine Behandlung aufzubringen. Darüber hinaus befinde er sich zurzeit in einem Drogen-Substitutionsprogramm, um seine Heroinsucht zu überwinden. Auch eine solche Behandlung sei in Georgien nicht gewährleistet.Hinsichtlich seiner Erkrankung(en) führt der Beschwerdeführer in gegenständlicher Beschwerdeschrift unter konkreter Anführung einschlägiger Länderberichte aus, es bestehe die erhebliche Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Georgien erheblichen Beeinträchtigungen seiner "körperlichen Unversehrtheit", seiner "Freiheit" und seines "Lebens" ausgesetzt sein werde. Aufgrund seiner "prekären" gesundheitlichen Verfassung sei im Falle seiner Rückkehr mit einer drastischen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Im angefochtenen Bescheid, werde die Situation HIV-positiver bzw. an Hepatitis C erkrankter Menschen in Georgien zu positiv dargestellt. Kostenlose medizinische Versorgung sei für an Hepatitis C erkrankte bzw. HIV-positive Personen - wie selbst den Feststellungen des angefochtenen Bescheides entnommen werden könne - nicht gewährleistet. Aus eigenem sei er aber nicht im Stande, die Kosten für seine Behandlung aufzubringen. Darüber hinaus befinde er sich zurzeit in einem Drogen-Substitutionsprogramm, um seine Heroinsucht zu überwinden. Auch eine solche Behandlung sei in Georgien nicht gewährleistet.
I.7. Mit Schreiben vom 20.04.2009 (Datum des Posteinganges) übermittelte der Beschwerdeführer Befunde der Universitätsklinik XXXX vom 27.03.2009 sowie 14.04.2009, mit denen (bei ihm) eine chronische Erkrankung an Hepatitis C mit lobulärer und portaler Entzündungsaktivität, eine Leberzirrhose sowie eine Infektion mit dem HIV-Virus diagnostiziert wurde. Den Dokumenten ist ferner zu entnehmen, dass hinsichtlich der Infektion mit dem HIV-Virus beim Beschwerdeführer eine laufende hochaktive antiretrovirale Therapie (HAART) indiziert sowie beizubehalten sei und dieser sich bezüglich seiner Erkrankung an Hepatitis C gegenwärtig einer Kombinationstherapie unterziehen müsse.römisch eins.7. Mit Schreiben vom 20.04.2009 (Datum des Posteinganges) übermittelte der Beschwerdeführer Befunde der Universitätsklinik römisch 40 vom 27.03.2009 sowie 14.04.2009, mit denen (bei ihm) eine chronische Erkrankung an Hepatitis C mit lobulärer und portaler Entzündungsaktivität, eine Leberzirrhose sowie eine Infektion mit dem HIV-Virus diagnostiziert wurde. Den Dokumenten ist ferner zu entnehmen, dass hinsichtlich der Infektion mit dem HIV-Virus beim Beschwerdeführer eine laufende hochaktive antiretrovirale Therapie (HAART) indiziert sowie beizubehalten sei und dieser sich bezüglich seiner Erkrankung an Hepatitis C gegenwärtig einer Kombinationstherapie unterziehen müsse.
I.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2009, GZ. D10 261116-3/2008/9E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und Spruchpunkt III. ersatzlos behoben. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. Begründend wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine chronische Erkrankung an Hepatitis-C mit lobulärer und portaler Entzündung, eine Leberzirrhose sowie eine HIV-Infektion vorliege. Aufgrund dieser Erkrankungen bedürfe der Beschwerdeführer ständiger ärztlicher Behandlung. Hinsichtlich der HIV-Infektion sei beim Beschwerdeführer die laufende hochaktive antiretrovirale Therapie (HAART) indiziert und werde diese gegenwärtig auch durchgeführt. Hinsichtlich seiner chronischen Erkrankung an Hepatitis C unterziehe er sich gegenwärtig einer Kombinationstherapie mit Pegasys und Corperus. Rechtlich gelangte der erkennende Senat zur Ansicht, dass auf Grundlage der in casu festgestellten medizinischen Gesamtverfassung bei multiplen Erkrankungen bzw. HIV-Virusinfektionen, der eingeschränkten Erwerbsmöglichkeit des Beschwerdeführers sowie den wirtschaftlichen und allgemeinen Rahmenbedingungen für dessen erforderliche medizinische Behandlung bzw. Versorgung (bei eingeschränkter Erwerbsfähigkeit) im Herkunftsstaat eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine massive Beeinträchtigung seiner Gesundheit zur Folge hätte und sohin die "reale Gefahr" einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.römisch eins.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2009, GZ. D10 261116-3/2008/9E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. Begründend wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine chronische Erkrankung an Hepatitis-C mit lobulärer und portaler Entzündung, eine Leberzirrhose sowie eine HIV-Infektion vorliege. Aufgrund dieser Erkrankungen bedürfe der Beschwerdeführer ständiger ärztlicher Behandlung. Hinsichtlich der HIV-Infektion sei beim Beschwerdeführer die laufende hochaktive antiretrovirale Therapie (HAART) indiziert und werde diese gegenwärtig auch durchgeführt. Hinsichtlich seiner chronischen Erkrankung an Hepatitis C unterziehe er sich gegenwärtig einer Kombinationstherapie mit Pegasys und Corperus. Rechtlich gelangte der erkennende Senat zur Ansicht, dass auf Grundlage der in casu festgestellten medizinischen Gesamtverfassung bei multiplen Erkrankungen bzw. HIV-Virusinfektionen, der eingeschränkten Erwerbsmöglichkeit des Beschwerdeführers sowie den wirtschaftlichen und allgemeinen Rahmenbedingungen für dessen erforderliche medizinische Behandlung bzw. Versorgung (bei eingeschränkter Erwerbsfähigkeit) im Herkunftsstaat eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine massive Beeinträchtigung seiner Gesundheit zur Folge hätte und sohin die "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
I.9. Mit Schreiben vom 24.03.2010 wurde ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eingebracht. Dem Antrag war ein Befundbericht der Universitätsklinik vom 18.03.2010 angeschlossen.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 24.03.2010 wurde ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eingebracht. Dem Antrag war ein Befundbericht der Universitätsklinik vom 18.03.2010 angeschlossen.
I.10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I 100, bis zum 05.05.2010 erteilt.römisch eins.10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100, bis zum 05.05.2010 erteilt.
I.11. Mit Schreiben vom 12.11.2010 gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer, vertreten durch seine rechtsfreundliche Vertretung, bekannt, dass aufgrund der gegen ihn vorliegenden rechtskräftigen Verurteilungen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet werde und räumte ihm eine zweiwöchige Stellungnahmefrist ein. Dem angeschlossen waren aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in Georgien.römisch eins.11. Mit Schreiben vom 12.11.2010 gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer, vertreten durch seine rechtsfreundliche Vertretung, bekannt, dass aufgrund der gegen ihn vorliegenden rechtskräftigen Verurteilungen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet werde und räumte ihm eine zweiwöchige Stellungnahmefrist ein. Dem angeschlossen waren aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in Georgien.
I.12. Am 24.11.2010 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme zur beabsichtigten Aberkennung des subsidiären Schutzes ein. Darin wurde ausgeführt, dass die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt der Gewährung des subsidiären Schutzes seitens des Asylgerichtshofes bekannt gewesen sei und dass an diese Rechtsansicht des Asylgerichtshofes grundsätzlich auch das Bundesasylamt gebunden sei. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, wonach bei Straffälligkeit eine Aberkennung des subsidiären Schutzes vorgesehen sei, wurde den konkreten Fall betreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2005 straffällig geworden sei und dass er sich nach seiner Haftstrafe aber unauffällig bzw. sich sogar sehr geläutert gezeigt habe. Dass eine dermaßen lange zurückliegende Verurteilung auch rückwirkend zu einer Aberkennung führen könne, sei weder dem Gesetz, noch der Regierungsvorlage zu entnehmen. Vielmehr deute der Wortlaut der Regierungsvorlage zu BGBl. 122/2009 darauf hin, dass insbesondere eine neue Straffälligkeit neben der Sanktion durch das Strafrecht auch einen Verlust weiterer Rechte mit sich bringen solle. Aus diesem Grund wurde der Antrag auf Verlängerung des Subsidiärschutzes bekräftigt.römisch eins.12. Am 24.11.2010 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme zur beabsichtigten Aberkennung des subsidiären Schutzes ein. Darin wurde ausgeführt, dass die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt der Gewährung des subsidiären Schutzes seitens des Asylgerichtshofes bekannt gewesen sei und dass an diese Rechtsansicht des Asylgerichtshofes grundsätzlich auch das Bundesasylamt gebunden sei. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, wonach bei Straffälligkeit eine Aberkennung des subsidiären Schutzes vorgesehen sei, wurde den konkreten Fall betreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2005 straffällig geworden sei und dass er sich nach seiner Haftstrafe aber unauffällig bzw. sich sogar sehr geläutert gezeigt habe. Dass eine dermaßen lange zurückliegende Verurteilung auch rückwirkend zu einer Aberkennung führen könne, sei weder dem Gesetz, noch der Regierungsvorlage zu entnehmen. Vielmehr deute der Wortlaut der Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, darauf hin, dass insbesondere eine neue Straffälligkeit neben der Sanktion durch das Strafrecht auch einen Verlust weiterer Rechte mit sich bringen solle. Aus diesem Grund wurde der Antrag auf Verlängerung des Subsidiärschutzes bekräftigt.
I.13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010, FZ. 07 06.256-BAW, wurde in Spruchpunkt I. der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2009, GZ. D10 261116-3/2008/9E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AslyG BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt. Personenbezogen wurde insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer am XXXX vom Landesgericht XXXX wegen der Begehung eines Verbrechens (§ 130 StGB) zu einer bedingten/unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Ferner würden im Strafregister der Republik Österreich für seine Person zwei weitere rechtkräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht wegen der Tatbegehung eines Vergehens (§ 127 StGB) aufscheinen. Darüber hinaus sei mit Bescheid der BPD-XXXX vom 17.08.2005, Zl. III-1206139/Frb/05, ein bis 17.08.2015 gültiges, rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot verhängt worden. Weiters wurde festgestellt, dass sich im vorliegenden Fall aufgrund der getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit der humanitären beziehungsweise medizinischen Situation in Georgien die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 50 FPG ergebe. In der Folge wurden Feststellungen zu Georgien getroffen, welche auch solche zur medizinischen Behandlung insbesondere zum Problemkreis Hepatitis und HIV/AIDS enthielten. Beweiswürdigung wurde nach Wiederholung der strafrechtlichen Verurteilungen sowie nach Feststellung einer negativen Zukunftsprognose ausgeführt, dass unter dem Aspekt des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an der Aberkennung des subsidiären Schutzes seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtstaat überwiegen. In der rechtlichen Beurteilung wurde nochmals auf die negative Zukunftsprognose Bezug genommen und dazu ausgeführt, dass von einer permanenten und zukünftigen Gemeingefährdung seitens des Beschwerdeführers auszugehen sei. Die öffentlichen Interessen zur Abwehr einer solchen permanenten "Gemeingefahr" seien jedenfalls als bei weitem höher zu bewerten als sein unglaubhaftes Vorbringen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht zukünftig in eine positive und straffreie Richtung entwickle. Der erteilte subsidiäre Schutz sei daher spruchgemäß abzuerkennen gewesen und die Unzulässigkeit der Abschiebung somit aufzuheben. Abschließend wurde auf den Umstand verwiesen, dass sich - wie bereits ausgeführt - objektive Sachverhalte ergeben hätten, die für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sprechen, weshalb der Schluss zu ziehen war, dass die Abschiebung nach Georgien nicht zulässig sei.römisch eins.13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010, FZ. 07 06.256-BAW, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2009, GZ. D10 261116-3/2008/9E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AslyG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG für unzulässig erklärt. Personenbezogen wurde insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 wegen der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 130, StGB) zu einer bedingten/unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Ferner würden im Strafregister der Republik Österreich für seine Person zwei weitere rechtkräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht wegen der Tatbegehung eines Vergehens (Paragraph 127, StGB) aufscheinen. Darüber hinaus sei mit Bescheid der BPD-XXXX vom 17.08.2005, Zl. III-1206139/Frb/05, ein bis 17.08.2015 gültiges, rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot verhängt worden. Weiters wurde festgestellt, dass sich im vorliegenden Fall aufgrund der getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit der humanitären beziehungsweise medizinischen Situation in Georgien die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 50, FPG ergebe. In der Folge wurden Feststellungen zu Georgien getroffen, welche auch solche zur medizinischen Behandlung insbesondere zum Problemkreis Hepatitis und HIV/AIDS enthielten. Beweiswürdigung wurde nach Wiederholung der strafrechtlichen Verurteilungen sowie nach Feststellung einer negativen Zukunftsprognose ausgeführt, dass unter dem Aspekt des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an der Aberkennung des subsidiären Schutzes seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtstaat überwiegen. In der rechtlichen Beurteilung wurde nochmals auf die negative Zukunftsprognose Bezug genommen und dazu ausgeführt, dass von einer permanenten und zukünftigen Gemeingefährdung seitens des Beschwerdeführers auszugehen sei. Die öffentlichen Interessen zur Abwehr einer solchen permanenten "Gemeingefahr" seien jedenfalls als bei weitem höher zu bewerten als sein unglaubhaftes Vorbringen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht zukünftig in eine positive und straffreie Richtung entwickle. Der erteilte subsidiäre Schutz sei daher spruchgemäß abzuerkennen gewesen und die Unzulässigkeit der Abschiebung somit aufzuheben. Abschließend wurde auf den Umstand verwiesen, dass sich - wie bereits ausgeführt - objektive Sachverhalte ergeben hätten, die für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sprechen, weshalb der Schluss zu ziehen war, dass die Abschiebung nach Georgien nicht zulässig sei.
I.14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde, worin zunächst im Wesentlichen die in der Stellungnahme vom 24.11.2010 geäußerten Einwände wiederholt wurden. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass eine Änderung der Situation in Bezug auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei. Die Medizinische Versorgung in Georgien sei nach wie vor problematisch. Der Beschwerde angeschlossen war ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 16.10.2008.römisch eins.14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde, worin zunächst im Wesentlichen die in der Stellungnahme vom 24.11.2010 geäußerten Einwände wiederholt wurden. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass eine Änderung der Situation in Bezug auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei. Die Medizinische Versorgung in Georgien sei nach wie vor problematisch. Der Beschwerde angeschlossen war ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 16.10.2008.
I.15. Am 10.03.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein, worin die aktuelle Entscheidung des VfGH vom 16.12.2010, U 1769/10 zitiert und für den gegenständlichen Fall anwendbar erklärt wurde. Dazu wurde erklärend ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt ausschließlich auf Vorstrafen vor der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter durch den Asylgerichtshof und die Rechtslage, welche nach der Rechtskraft der Entscheidung über den subsidiären Schutz eingetreten sei, beziehe. Folglich sei auch im Fall des Beschwerdeführers eine Aberkennung desselben unter Bezugnahme darauf unzulässig.römisch eins.15. Am 10.03.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein, worin die aktuelle Entscheidung des VfGH vom 16.12.2010, U 1769/10 zitiert und für den gegenständlichen Fall anwendbar erklärt wurde. Dazu wurde erklärend ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt ausschließlich auf Vorstrafen vor der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter durch den Asylgerichtshof und die Rechtslage, welche nach der Rechtskraft der Entscheidung über den subsidiären Schutz eingetreten sei, beziehe. Folglich sei auch im Fall des Beschwerdeführers eine Aberkennung desselben unter Bezugnahme darauf unzulässig.
Ferner wurde ausgeführt, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nach wie vor in demselben Maß bestünden und sei daher wie auch bereits in der ursprünglichen Entscheidung des Asylgerichtshofes der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen.
I.16. Im Strafregister der Republik Österreich, Abfragedatum 29.03.2011, scheinen folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf:römisch eins.16. Im Strafregister der Republik Österreich, Abfragedatum 29.03.2011, scheinen folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf:
Landesgericht XXXX vom XXXX gemäß § 15 Abs. 1, § 127, § 130 (1. Fall) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren,Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 127,, Paragraph 130, (1. Fall) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren,
Bezirksgericht XXXX vom XXXX gemäß § 15 Abs. 1, § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren (Verlängerung der Probezeit bezüglich der rechtskräftigen Verurteilung vom XXXX von drei auf fünf Jahre),Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren (Verlängerung der Probezeit bezüglich der rechtskräftigen Verurteilung vom römisch 40 von drei auf fünf Jahre),
Bezirksgericht XXXX vom XXXX gemäß § 15 Abs. 1, § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat.Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers sowie die im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers sowie die im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.
II.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Georgien und trägt den im Spruch genannten Namen.
Der Beschwerdeführer leidet an den im Bescheid des Bundesasylamtes festgestellten Erkrankungen.
Der Beschwerdeführer weist drei strafgerichtliche Verurteilungen auf.
Auf Grund der aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes war es nicht erforderlich weitere Länderfeststellungen durch den Asylgerichtshof zu treffen.
Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers, seiner gesundheitlichen Situation und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus dem ausgestellten Heimreisezertifikat vom 24.01.2006 durch die Konsularabteilung der Botschaft der Republik Georgien. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln wäre.
II.3. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.3. Rechtlich folgt daraus:
II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.3.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.römisch zwei.3.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.
Das gegenständliche, die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010 erfolgt amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffende Beschwerdeverfahren ist somit nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 135/2009, treten u.a. die §§ 2 Abs. 3, § 8 Abs. 3a und 4, § 9 Abs. 2-4, § 10 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 75 Abs. 6 mit Wirkung vom 01. Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, treten u.a. die Paragraphen 2, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3 a und 4, Paragraph 9, Absatz 2 -, 4,, Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 sowie Paragraph 75, Absatz 6, mit Wirkung vom 01. Jänner 2010 in Kraft.
II.3.3. § 9 AsylG 2005 regelt die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und hatte in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 122/2009 folgenden Wortlaut:römisch zwei.3.3. Paragraph 9, AsylG 2005 regelt die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und hatte in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, folgenden Wortlaut:
Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen; er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 9 Abs. 1 AsylG 2005).Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen; er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005).
Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen (§ 9 Abs. 2 AsylG 2005).Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen (Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005).
Mit der Novelle BGBl. I 122/2009 wurden in § 9 Abs. 2 AsylG 2005 weitere Aberkennungstatbestände normiert. Demnach hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, wurden in Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 weitere Aberkennungstatbestände normiert. Demnach hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Die Neufassung des § 9 Abs. 2 bis 4 AsylG 2005 trat gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 mit 1.1.2010 in Kraft. Mangels vom Gesetzgeber normierter Rückwirkung ist § 9 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten am 1.1.2010 ereignen. Weiters können nur solche Straftaten zur Aberkennung des subsidiären Schutzes führen, die nach dessen Zuerkennung begangen wurden (vgl. VfGH 16.12.2010, U 1769/10-7).Die Neufassung des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AsylG 2005 trat gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, mit 1.1.2010 in Kraft. Mangels vom Gesetzgeber normierter Rückwirkung ist Paragraph 9, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten am 1.1.2010 ereignen. Weiters können nur solche Straftaten zur Aberkennung des subsidiären Schutzes führen, die nach dessen Zuerkennung begangen wurden vergleiche VfGH 16.12.2010, U 1769/10-7).
Auch § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 bietet keine Grundlage für eine Rückwirkung des § 9 Abs. 2 leg. cit. auf Sachverhalte, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.Auch Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, bietet keine Grundlage für eine Rückwirkung des Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. auf Sachverhalte, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.
Da sämtliche strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers vor dem Inkrafttreten des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 am 1.1.2010 erfolgten, war der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.Da sämtliche strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers vor dem Inkrafttreten des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, am 1.1.2010 erfolgten, war der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.
Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob der Begriff des "Verbrechens" in § 9 Abs. 2 AsylG 2005 dem Begriff der "schweren Straftat" in Art. 17 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) entspricht.Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob der Begriff des "Verbrechens" in Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 dem Begriff der "schweren Straftat" in Artikel 17, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) entspricht.
II.3.4. Da der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, kommt dem Beschwerdeführer weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Als solcher hat er bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung durch das Bundesasylamt. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 24.03.2010 die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beantragt, welche mit Bescheid des Bundesasylamtes ohne auf die neue Rechtslage einzugehen vom 04.05.2010 bis zum 05.05.2011 verlängert worden war.römisch zwei.3.4. Da der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, kommt dem Beschwerdeführer weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Als solcher hat er bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung durch das Bundesasylamt. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 24.03.2010 die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beantragt, welche mit Bescheid des Bundesasylamtes ohne auf die neue Rechtslage einzugehen vom 04.05.2010 bis zum 05.05.2011 verlängert worden war.
II.3.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben:römisch zwei.3.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben:
Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Bescheidbehebung, gesundheitliche Beeinträchtigung, strafrechtliche Verurteilung, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
13.05.2011