Norm
AVG §71 Abs2Spruch
B5 311.726-2/2011/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag wird gemäß § 71 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. 1. Der Antragsteller wurde im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 27.03.2007, FZ. 06 07.015 EAST-Ost, mit schriftlicher Verständigung des Asylgerichtshofes vom 04.08.2010 über seinen rechtsfreundlichen Vertreter Z zur Beschwerdeverhandlung am 11.11.2010 geladen. Die Ladung wurde laut Rückschein am 06.08.2010 von seinem rechtsfreundlichen Vertreter Z unter aufrechter Vollmacht übernommen. Der Antragsteller sowie dessen rechtfreundlicher Vertreter Z blieben trotz ausgewiesener Ladung der Beschwerdeverhandlung ohne Entschuldigung fern.römisch eins. 1. Der Antragsteller wurde im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 27.03.2007, FZ. 06 07.015 EAST-Ost, mit schriftlicher Verständigung des Asylgerichtshofes vom 04.08.2010 über seinen rechtsfreundlichen Vertreter Z zur Beschwerdeverhandlung am 11.11.2010 geladen. Die Ladung wurde laut Rückschein am 06.08.2010 von seinem rechtsfreundlichen Vertreter Z unter aufrechter Vollmacht übernommen. Der Antragsteller sowie dessen rechtfreundlicher Vertreter Z blieben trotz ausgewiesener Ladung der Beschwerdeverhandlung ohne Entschuldigung fern.
Zuvor wurde der Rechtsanwalt Y, der seinerseits am 29.08.2007 gegenüber dem unabhängigen Bundesasylsenat (seit 01.07.2008 Asylgerichtshof) eine Bevollmächtigung durch den Antragsteller angezeigt hatte, mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 19.11.2009 über die Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsanwalts Z vom 05.06.2008 informiert, woraufhin ersterer am 23.11.2009 schriftlich die Vollmachtsauflösung bekanntgab (vgl. Oz 6, 10 und 11 zu B5 311.726-1/2008).Zuvor wurde der Rechtsanwalt Y, der seinerseits am 29.08.2007 gegenüber dem unabhängigen Bundesasylsenat (seit 01.07.2008 Asylgerichtshof) eine Bevollmächtigung durch den Antragsteller angezeigt hatte, mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 19.11.2009 über die Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsanwalts Z vom 05.06.2008 informiert, woraufhin ersterer am 23.11.2009 schriftlich die Vollmachtsauflösung bekanntgab vergleiche Oz 6, 10 und 11 zu B5 311.726-1/2008).
Nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung am 11.11.2010 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den obengenannten Bescheid des Bundesasylamts mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2011, Zl. B5 311.726-1/2008/16E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde laut Zustellschein bzw. Rückschein am 01.03.2001 vom Antragsteller und seinem rechtsfreundlichen Vertreter Z persönlich übernommen.Nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung am 11.11.2010 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den obengenannten Bescheid des Bundesasylamts mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2011, Zl. B5 311.726-1/2008/16E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde laut Zustellschein bzw. Rückschein am 01.03.2001 vom Antragsteller und seinem rechtsfreundlichen Vertreter Z persönlich übernommen.
Im Erkenntnis wurde ausdrücklich und wiederholt darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 erschienen sind (Vgl. Seiten 5 und 15 des Erkenntnis vom 25.02.2011, Zl. B5 311.726-1/2008/16E).
Mit Schreiben vom 09.03.2011 wurde zusammen mit einer Bevollmächtigungsanzeige des Rechtsanwaltes Y für den Antragsteller ein "Antrag auf Übermittlung des Beschwerdeverhandlungsprotokolls und des Zustellnachweises der Ladung" gestellt bzw. um Bekanntgabe ersucht, wann und wo Akteneinsicht genommen werden könne. Dazu wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter Y ausgeführt, dass sich der Antragsteller nach Zustellung des Erkenntnisses vom 25.02.2011 an ihn gewendet habe. Und weiter: "Laut Bescheidbegründung hätte am 11.11.2010 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Das Verhandlungsprotokoll war dem Erkenntnis nicht angeschlossen. Der Asylwerber behauptet, keine Ladung erhalten zu haben. Das steht im Widerspruch zur Begründung des Erkenntnisses, wonach der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter unentschuldigt nicht erschienen wären."
2. Am 29.03.2011 langte der vom Rechtsanwalt Y verfasste gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 beim Asylgerichthof ein, der mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der damals bevollmächtigte Rechtsanwalt Z den Ladungstermin zur Verhandlung am 11.11.2010 einer Frau X mitgeteilt hätte, die seine "Kontaktperson" gewesen wäre, jedoch dem Beschwerdeführer aus mutmaßlichen Rachegefühlen den Termin nicht mitgeteilt hätte, weshalb der Antragsteller von der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei. Erst durch eine E-Mail von Rechtsanwalt Z vom 23.03.2011 stehe fest, dass dieser wirklich die Kontaktperson X, nicht aber den Beschwerdeführer selbst informiert habe. Dem Antrag wurde als Beweismittel unter anderem die Korrespondenz des Rechtsanwaltes Y mit seinem Kollegen Z beigefügt, die offenbar überhaupt erst am 21.03.2011 durch Y aufgenommen wurde, sowie ein Auszug aus einem Hauptverhandlungsprotokoll eines Straflandesgerichts vom 10.08.2009 in Kopie, in dem die angebliche Kontaktperson X als Zeugin den neben ihren Sohn angeklagten Antragsteller mit ihren Aussagen belastet habe. Weshalb der Anwalt Z sich im konkreten Fall überhaupt einer Kontaktperson bedient bzw. sich hinsichtlich der Weitergabe der Information in irgendeiner Form vergewissert hätte, bleibt gänzlich offen.2. Am 29.03.2011 langte der vom Rechtsanwalt Y verfasste gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 beim Asylgerichthof ein, der mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der damals bevollmächtigte Rechtsanwalt Z den Ladungstermin zur Verhandlung am 11.11.2010 einer Frau römisch zehn mitgeteilt hätte, die seine "Kontaktperson" gewesen wäre, jedoch dem Beschwerdeführer aus mutmaßlichen Rachegefühlen den Termin nicht mitgeteilt hätte, weshalb der Antragsteller von der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei. Erst durch eine E-Mail von Rechtsanwalt Z vom 23.03.2011 stehe fest, dass dieser wirklich die Kontaktperson römisch zehn, nicht aber den Beschwerdeführer selbst informiert habe. Dem Antrag wurde als Beweismittel unter anderem die Korrespondenz des Rechtsanwaltes Y mit seinem Kollegen Z beigefügt, die offenbar überhaupt erst am 21.03.2011 durch Y aufgenommen wurde, sowie ein Auszug aus einem Hauptverhandlungsprotokoll eines Straflandesgerichts vom 10.08.2009 in Kopie, in dem die angebliche Kontaktperson römisch zehn als Zeugin den neben ihren Sohn angeklagten Antragsteller mit ihren Aussagen belastet habe. Weshalb der Anwalt Z sich im konkreten Fall überhaupt einer Kontaktperson bedient bzw. sich hinsichtlich der Weitergabe der Information in irgendeiner Form vergewissert hätte, bleibt gänzlich offen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 71 AVG, dass der Wiedereinsetzungsantrag ein Vorbringen darüber zu enthalten hat, aus welchem Grund der Antragsteller einerseits den Tatbestand des § 71 Abs 1 AVG als erfüllt und andererseits den Wiedereinsetzungsantrag als rechtzeitig ansieht. In Anbetracht der in § 71 Abs 2 AVG normierten Befristung des Wiedereinsetzungsantrages ist es jedenfalls unzulässig, diesbezügliche Angaben erst nach Ablauf dieser Frist nachzutragen (Vgl. VwGH 19.03.2010, Zl. 2009/12/0053; VwGH 16.12.2009, Zl. 2009/12/0031; VwGH 26.02.2009, Zl. 2008/05/0208; VwGH 10.11.1999, Zl. 99/04/0518).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus Paragraph 71, AVG, dass der Wiedereinsetzungsantrag ein Vorbringen darüber zu enthalten hat, aus welchem Grund der Antragsteller einerseits den Tatbestand des Paragraph 71, Absatz eins, AVG als erfüllt und andererseits den Wiedereinsetzungsantrag als rechtzeitig ansieht. In Anbetracht der in Paragraph 71, Absatz 2, AVG normierten Befristung des Wiedereinsetzungsantrages ist es jedenfalls unzulässig, diesbezügliche Angaben erst nach Ablauf dieser Frist nachzutragen (Vgl. VwGH 19.03.2010, Zl. 2009/12/0053; VwGH 16.12.2009, Zl. 2009/12/0031; VwGH 26.02.2009, Zl. 2008/05/0208; VwGH 10.11.1999, Zl. 99/04/0518).
Die in § 71 Abs. 2 AVG alternativ vorgesehenen Tatbestandsvoraussetzungen für die Antragsfrist (Wegfall des Hindernisses bzw. Kenntnis von der Zulässigkeit der Berufung) entsprechen den in § 71 Abs. 1 Z 1 bzw. 2 AVG vorgesehenen Wiedereinsetzungsgründen. Dem Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG entspricht die Befristung nach § 71 Abs. 2 erster Tatbestand AVG (VwGH 21.5.1992, 92/09/0009; vgl. auch VwGH 21.8.2001, 2000/01/0409; 1.9.2005, 2005/20/0410). Hindernis iSd § 71 Abs. 2 AVG ist jenes Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, das die Einhaltung der Frist verhindert hat (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 321 zu § 71 AVG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen anzusehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt; auch ein "Rechtsirrtum" oder ein Irrtum über die richtige Einbringungsstelle kann ein maßgebliches "Ereignis" sein (VwGH 21.4.2005, 2004/20/0435 mwN).Die in Paragraph 71, Absatz 2, AVG alternativ vorgesehenen Tatbestandsvoraussetzungen für die Antragsfrist (Wegfall des Hindernisses bzw. Kenntnis von der Zulässigkeit der Berufung) entsprechen den in Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 2 AVG vorgesehenen Wiedereinsetzungsgründen. Dem Wiedereinsetzungsgrund nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG entspricht die Befristung nach Paragraph 71, Absatz 2, erster Tatbestand AVG (VwGH 21.5.1992, 92/09/0009; vergleiche auch VwGH 21.8.2001, 2000/01/0409; 1.9.2005, 2005/20/0410). Hindernis iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist jenes Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, das die Einhaltung der Frist verhindert hat vergleiche Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 321 zu Paragraph 71, AVG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen anzusehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt; auch ein "Rechtsirrtum" oder ein Irrtum über die richtige Einbringungsstelle kann ein maßgebliches "Ereignis" sein (VwGH 21.4.2005, 2004/20/0435 mwN).
Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 Abs. 2 AVG ist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 18.7.2002, 2001/16/0482). Für die Frage, ob die in § 71 Abs. 2 AVG vorgesehene Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages versäumt wurde, ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei (oder deren Vertreter) kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Entscheidend dafür, ob die Frist des § 71 Abs. 2 AVG versäumt wurde, ist allein, zu welchem Zeitpunkt das hindernde Ereignis weggefallen ist (VwGH 23.6.1994, 94/18/0282; 3.4.2002, 2001/04/0246). Die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages kann dann nicht in Lauf gesetzt werden, wenn die Partei (oder deren Vertreter) gehindert ist, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen (vgl. VwGH 21.05.1992, 92/09/0009; 16.03.1994, 94/01/0121; 15.09.1995, 94/19/0393).Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 18.7.2002, 2001/16/0482). Für die Frage, ob die in Paragraph 71, Absatz 2, AVG vorgesehene Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages versäumt wurde, ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei (oder deren Vertreter) kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Entscheidend dafür, ob die Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG versäumt wurde, ist allein, zu welchem Zeitpunkt das hindernde Ereignis weggefallen ist (VwGH 23.6.1994, 94/18/0282; 3.4.2002, 2001/04/0246). Die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages kann dann nicht in Lauf gesetzt werden, wenn die Partei (oder deren Vertreter) gehindert ist, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen vergleiche VwGH 21.05.1992, 92/09/0009; 16.03.1994, 94/01/0121; 15.09.1995, 94/19/0393).
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
3. Der Beschwerdeführer - wie im Übrigen auch dessen rechtfreundlicher Vertreter Z, der dem Asylgerichtshof bis dato keine Beendigung des Vollmachtsverhältnisses angezeigt hat - mussten durch die Übernahme des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 25.02.2011, Zl. B5 311.726-1/2008/16E, bei gehöriger Aufmerksamkeit davon Kenntnis erlangen, dass sie die Beschwerdeverhandlung am 11.11.2010 unentschuldigt versäumt hatten, wobei bereits der Spruch auf die datierte Beschwerdeverhandlung hinweist. Letzterer wurde auch in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache übersetzt. Der VwGH geht in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. VwGH 18.09.1996, 96/03/140; VwGH 30.03.2004, 2003/06/0070; VwGH 21.04.2006, 2006/02/0073) davon aus, dass von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits auszugehen ist, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste. Gleiches muss grundsätzlich auch für die Kenntnis über den Wegfall des Hindernisses gelten, das im konkreten Fall im Wesentlichen in der Unkenntnis des Antragstellers über den Verhandlungstermin bestanden hätte. Das Hindernis endete allerdings zu dem Zeitpunkt, als der Antragsteller wissen musste, dass er die mündliche Verhandlung versäumt hatte (vgl. auch VfSlg 12.729/1991). Dies erfolgte mit der nachweislichen Übernahme des Erkenntnisses am 01.03.2011.3. Der Beschwerdeführer - wie im Übrigen auch dessen rechtfreundlicher Vertreter Z, der dem Asylgerichtshof bis dato keine Beendigung des Vollmachtsverhältnisses angezeigt hat - mussten durch die Übernahme des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 25.02.2011, Zl. B5 311.726-1/2008/16E, bei gehöriger Aufmerksamkeit davon Kenntnis erlangen, dass sie die Beschwerdeverhandlung am 11.11.2010 unentschuldigt versäumt hatten, wobei bereits der Spruch auf die datierte Beschwerdeverhandlung hinweist. Letzterer wurde auch in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache übersetzt. Der VwGH geht in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche VwGH 18.09.1996, 96/03/140; VwGH 30.03.2004, 2003/06/0070; VwGH 21.04.2006, 2006/02/0073) davon aus, dass von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits auszugehen ist, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste. Gleiches muss grundsätzlich auch für die Kenntnis über den Wegfall des Hindernisses gelten, das im konkreten Fall im Wesentlichen in der Unkenntnis des Antragstellers über den Verhandlungstermin bestanden hätte. Das Hindernis endete allerdings zu dem Zeitpunkt, als der Antragsteller wissen musste, dass er die mündliche Verhandlung versäumt hatte vergleiche auch VfSlg 12.729 aus 1991,). Dies erfolgte mit der nachweislichen Übernahme des Erkenntnisses am 01.03.2011.
Somit begann für den Antragsteller die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 Abs. 2 AVG mit der Übernahme des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes zur Zl. B5 311.726-1/2008/16E am 01.03.2011 zu laufen und endete sohin am 15.03.2011. Das am 09.03.2011 vom Rechtsanwalt Y verfasste Schreiben lässt nicht die Absicht der Stellung eines Antrages nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG erkennen. Der gegenständliche Antrag wurde laut Poststempel des Postamts erst am 24.03.2011 zur Post gebracht und war somit nach § 71 Abs. 2 AVG verspätet.Somit begann für den Antragsteller die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 71, Absatz 2, AVG mit der Übernahme des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes zur Zl. B5 311.726-1/2008/16E am 01.03.2011 zu laufen und endete sohin am 15.03.2011. Das am 09.03.2011 vom Rechtsanwalt Y verfasste Schreiben lässt nicht die Absicht der Stellung eines Antrages nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG erkennen. Der gegenständliche Antrag wurde laut Poststempel des Postamts erst am 24.03.2011 zur Post gebracht und war somit nach Paragraph 71, Absatz 2, AVG verspätet.
Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer bei gehöriger Aufmerksamkeit auch die Kenntnis der von ihm erteilten Vertretungsvollmacht, deren Umfang sowie des damit verbundenen tatsächlichen Informationsaustausches zuzumuten. Dem Antrag ist auch kein Hinweis zu entnehmen, wonach der Kontaktaufnahme des Antragstellers zu seinem rechtsfreundlichen Vertreter Z zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Versäumung der Verhandlung ein unüberwindbares Hindernis entgegengestanden wäre. Wieso ein solcher Kontakt offenbar überhaupt erst am 21.03.2011 hergestellt wurde, bleibt gänzlich im Dunklen. Dem Antrag fehlen also auch entsprechende Angaben, aus welchen Gründen der Antragsteller selbst den Antrag als rechtzeitig ansehen würde. Ein Nachtrag diesbezüglicher Angaben nach Ablauf der Antragsfrist ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig.
Somit war aber auch nicht mehr darauf einzugehen, dass der Antrag auch keine konkreten Angaben über die Einhaltung des Sorgfaltsmaßstabes durch den Antragsteller bzw. durch den ihm als bevollmächtigten Vertreter zurechenbaren rechtsfreundlichen Vertreter Z hinsichtlich der angeblichen Kontaktperson X enthielten.Somit war aber auch nicht mehr darauf einzugehen, dass der Antrag auch keine konkreten Angaben über die Einhaltung des Sorgfaltsmaßstabes durch den Antragsteller bzw. durch den ihm als bevollmächtigten Vertreter zurechenbaren rechtsfreundlichen Vertreter Z hinsichtlich der angeblichen Kontaktperson römisch zehn enthielten.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigte es sich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigte es sich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristen, Fristversäumung, Vertretungsverhältnis, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
27.05.2011