TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/19 D18 305539-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D18 305539-1/2008/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA von Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2006, FZ 04 23.129-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA von Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2006, FZ 04 23.129-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen.""Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen."

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Moldawien und Angehöriger der moldawischen Volksgruppe, reiste - seinen Angaben zufolge - am 14.11.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Moldawien und Angehöriger der moldawischen Volksgruppe, reiste - seinen Angaben zufolge - am 14.11.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl.

I.2. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 16.11.2004 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, erstbefragt und gab zusammengefasst zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und seinen Fluchtgründen an, dass er XXXX heiße, Staatsangehöriger von Moldawien und am XXXX geboren sei. Er habe seine Heimat am 11.11.2004 mittels Schlepper verlassen und sei über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Er habe die Reise durch den Verkauf von Vieh finanziert. Seine Mutter, XXXX, seine Schwester, XXXX und seine Tante, XXXX alias XXXX, seien bereits als Asylwerber in Österreich. Der Beschwerdeführer sei soweit gesund, er fühle sich wohl. In seiner Heimat habe er sich aber mit Hepatitis B und C angesteckt.römisch eins.2. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 16.11.2004 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, erstbefragt und gab zusammengefasst zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und seinen Fluchtgründen an, dass er römisch 40 heiße, Staatsangehöriger von Moldawien und am römisch 40 geboren sei. Er habe seine Heimat am 11.11.2004 mittels Schlepper verlassen und sei über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Er habe die Reise durch den Verkauf von Vieh finanziert. Seine Mutter, römisch 40 , seine Schwester, römisch 40 und seine Tante, römisch 40 alias römisch 40 , seien bereits als Asylwerber in Österreich. Der Beschwerdeführer sei soweit gesund, er fühle sich wohl. In seiner Heimat habe er sich aber mit Hepatitis B und C angesteckt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus, er habe in Moldawien an diversen Demonstrationen und Veranstaltungen gegen die Kommunistische Partei teilgenommen. Er selbst sei einfaches Mitglied der Christlich Demokratischen Partei. Diesbezüglich legte er seinen Mitgliedsausweis vor, der als Kopie zum Akt genommen wurde. Wegen der Teilnahme an Demonstrationen sei er am 08.03.2002 von der Polizei in Chisinau festgenommen worden und habe drei Wochen in Haft verbracht. Er sei so schwer geschlagen worden, dass er ohnmächtig geworden sei und man ihn ins Spital gebracht habe. Dort sei er einen Monat lang aufhältig gewesen und habe sich mit Hepatitis B und C angesteckt. Er sei dann aus dem Spital weggelaufen, sei aber wieder zurückgekehrt, da es ihm gesundheitlich so schlecht gegangen sei. Nach drei Monaten sei er entlassen worden. Er habe dann weiterhin an Demonstrationen teilgenommen, zuletzt im Mai 2003. Vor zwei Monaten sei die Polizei von Chisinau zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass er die Teilnahme an solchen Demonstrationen unterlassen solle, ansonsten würde er wieder festgenommen werden. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, dass er bei einer erneuten Festnahme wieder geschlagen werde. Vor einer Woche habe die Polizei bei seiner Nachbarin angerufen und ihr gesagt, dass der Beschwerdeführer bei der Polizei vorstellig werden solle. Daraufhin sei er geflüchtet. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Er ersuche aber um Familienzusammenführung mit seiner Mutter und seiner Schwester.

Befragt, ob er vorbestraft sei, sagte der Beschwerdeführer, er sei Ende April 2002 vom Gericht in Chisinau wegen Teilnahme an einer Demonstration zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.500,-- Lei verurteilt worden.

I.3. Der Beschwerdeführer wurde am 30.05.2006 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die moldawische Sprache, niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen familiären Verhältnissen befragt an, seine Mutter sei Köchin, sein Vater sei Fernfahrer. Beide seien schon längere Zeit ohne Beschäftigung. Die Mutter und zwei Schwestern des Beschwerdeführers befinden sich in Österreich. Er lebe mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester XXXX zusammen. Seine ältere Schwester XXXX sei mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Seinen Vater habe er seit 2001 nicht mehr gesehen. Der Beschwerdeführer habe nur einmal 2001 zu seinem in Moldawien lebenden Vater telefonischen Kontakt gehabt.römisch eins.3. Der Beschwerdeführer wurde am 30.05.2006 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die moldawische Sprache, niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen familiären Verhältnissen befragt an, seine Mutter sei Köchin, sein Vater sei Fernfahrer. Beide seien schon längere Zeit ohne Beschäftigung. Die Mutter und zwei Schwestern des Beschwerdeführers befinden sich in Österreich. Er lebe mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester römisch 40 zusammen. Seine ältere Schwester römisch 40 sei mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Seinen Vater habe er seit 2001 nicht mehr gesehen. Der Beschwerdeführer habe nur einmal 2001 zu seinem in Moldawien lebenden Vater telefonischen Kontakt gehabt.

Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, sagte der Beschwerdeführer, er sei untauglich und habe keinen Militärdienst ableisten müssen, da im Jahr 2002 durch eine medizinische Kommission festgestellt worden sei, dass er an Hepatitis D leide. In Moldawien sei eine Behandlung nicht möglich, deshalb sei er nach Österreich gekommen. Als die Krankheit festgestellt worden sei, habe man ihn drei Monate in einem Krankenhaus in Chisinau behandelt. Da es ihm aber an finanziellen Mitteln gefehlt habe, habe die Behandlung zu keinem Erfolg geführt.

Zu den Gründen für seine Ausreise befragt, führte der Beschwerdeführer aus, im Jahr 2002 seien die Kommunisten in Moldawien an die Macht gekommen. Von Jänner bis April 2002 habe es Protestaktionen und Demonstrationen gegen die Kommunistische Partei gegeben. Am 08.03.2002 habe er das letzte Mal an einer Demonstration teilgenommen und sei auf dem Heimweg von der Polizei festgenommen worden. Man habe bei ihm auch ein Flugblatt gefunden. Die Polizei habe ihn geschlagen und ihm vorgeworfen, auf die Polizisten losgegangen zu sein. Der Beschwerdeführer habe einen Schlag auf den Kopf bekommen und sei in einem Polizeikrankenhaus wieder aufgewacht. Nach einem Monat sei er geflüchtet. Da er sich jedoch gesundheitlich angeschlagen gefühlt habe, sei er in das XXXX Krankenhaus gegangen und dort habe man Hepatitis festgestellt. Da der Beschwerdeführer aus dem Polizeikrankenhaus geflohen sei, habe die Polizei weiterhin nach ihm gesucht. Der Beschwerdeführer habe Ladungen von der Polizei und vom Gericht erhalten. Die erste Ladung habe er selbst gesehen. Ein Nachbar habe ihm die weiteren Ladungen nach Österreich geschickt. Einmal sei er auch von der Polizei zu Hause gesucht worden. Da er von der Polizei bedrängt worden sei, habe er sich entschlossen zu einem Freund nach XXXX zu gehen und habe dort mit Holzarbeiten Geld verdient, um damit seine Ausreise nach Österreich zu finanzieren.Zu den Gründen für seine Ausreise befragt, führte der Beschwerdeführer aus, im Jahr 2002 seien die Kommunisten in Moldawien an die Macht gekommen. Von Jänner bis April 2002 habe es Protestaktionen und Demonstrationen gegen die Kommunistische Partei gegeben. Am 08.03.2002 habe er das letzte Mal an einer Demonstration teilgenommen und sei auf dem Heimweg von der Polizei festgenommen worden. Man habe bei ihm auch ein Flugblatt gefunden. Die Polizei habe ihn geschlagen und ihm vorgeworfen, auf die Polizisten losgegangen zu sein. Der Beschwerdeführer habe einen Schlag auf den Kopf bekommen und sei in einem Polizeikrankenhaus wieder aufgewacht. Nach einem Monat sei er geflüchtet. Da er sich jedoch gesundheitlich angeschlagen gefühlt habe, sei er in das römisch 40 Krankenhaus gegangen und dort habe man Hepatitis festgestellt. Da der Beschwerdeführer aus dem Polizeikrankenhaus geflohen sei, habe die Polizei weiterhin nach ihm gesucht. Der Beschwerdeführer habe Ladungen von der Polizei und vom Gericht erhalten. Die erste Ladung habe er selbst gesehen. Ein Nachbar habe ihm die weiteren Ladungen nach Österreich geschickt. Einmal sei er auch von der Polizei zu Hause gesucht worden. Da er von der Polizei bedrängt worden sei, habe er sich entschlossen zu einem Freund nach römisch 40 zu gehen und habe dort mit Holzarbeiten Geld verdient, um damit seine Ausreise nach Österreich zu finanzieren.

Auf Vorhalt, er habe in der Ersteinvernahme angegeben, er habe Vieh verkauft um seine Ausreise zu finanzieren, sagte der Beschwerdeführer, das stimme auch, sie hätten Schweine gezüchtet.

Auf weiteren Vorhalt, er habe in der Ersteinvernahme angegeben, er habe im Mai 2003 zuletzt an einer Demonstration teilgenommen, sagte der Beschwerdeführer, er sei vielleicht missverstanden worden. Im Mai 2003 habe eine Demonstration stattgefunden, er habe aber nicht gesagt, dass er daran teilgenommen habe. Er sei nicht bereits im Juli 2003 gemeinsam mit seiner Mutter geflüchtet, da er zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus gewesen sei. Auf Vorhalt, dass dies mit seinen bisherigen Angaben zeitlich nicht vereinbar sei, korrigierte er sein Vorbringen und sagte, er sei damals bei seinem Freund in XXXX gewesen.Auf weiteren Vorhalt, er habe in der Ersteinvernahme angegeben, er habe im Mai 2003 zuletzt an einer Demonstration teilgenommen, sagte der Beschwerdeführer, er sei vielleicht missverstanden worden. Im Mai 2003 habe eine Demonstration stattgefunden, er habe aber nicht gesagt, dass er daran teilgenommen habe. Er sei nicht bereits im Juli 2003 gemeinsam mit seiner Mutter geflüchtet, da er zu diesem Zeitpunkt im Krankenhaus gewesen sei. Auf Vorhalt, dass dies mit seinen bisherigen Angaben zeitlich nicht vereinbar sei, korrigierte er sein Vorbringen und sagte, er sei damals bei seinem Freund in römisch 40 gewesen.

Im Fall seiner Rückkehr fürchte er sich vor den Kommunisten und außerdem würde er nicht die geeignete medizinische Behandlung erhalten.

I.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 164 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.römisch eins.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 164, Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

I.5. Die belangte Behörde stellte mit Schreiben vom 27.07.2006 eine Anfrage an die Staatendokumentation, unter anderem betreffend die Behandelbarkeit von Hepatitis B und D in Moldawien.römisch eins.5. Die belangte Behörde stellte mit Schreiben vom 27.07.2006 eine Anfrage an die Staatendokumentation, unter anderem betreffend die Behandelbarkeit von Hepatitis B und D in Moldawien.

Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.08.2006 ist zu entnehmen, dass es keine Hinweise gebe, dass die illegale Ausreise aus Moldawien strafbar sei. Auch die Beantragung von Asyl in einem ausländischen Staat sei in Moldawien nicht unter Strafe gestellt. Weiters wurde ausgeführt, dass Hepatitiserkrankungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers grundsätzlich behandelbar seien.

I.6. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 05.09.2006, FZ. 04 23.129-BAW, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, ab (Spruchpunkt I.) und stellte in Spruchpunkt II. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF zulässig sei. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Nationalität des Beschwerdeführers fest. Die Identität habe mangels vorgelegter Dokumente nicht festgestellt werden können. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsland nicht glaubwürdig gemacht. Er habe sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt, konkrete oder detaillierte Angaben habe er - trotz Nachfrage - nicht machen können. Des Weiteren habe er sein Vorbringen widersprüchlich dargestellt. So habe er unterschiedliche Angaben gemacht, wie und wann seine Hepatitis-Erkrankung festgestellt worden sei. Es sei keinesfalls nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer einerseits 2002 die geschilderte Flucht aus dem Gefängniskrankenhaus, somit aus der Haft, gelungen sei und er sich andererseits bis zu seiner Ausreise im November 2004 unbehelligt in Moldawien aufgehalten habe. Wäre dem Beschwerdeführer tatsächlich ein tätlicher Angriff auf Polizisten vorgeworfen worden und hätte er sich der Haft durch Flucht entzogen, würde man sich seitens der Behörden wohl kaum mit Ladungen begnügen. In der Ersteinvernahme habe der Beschwerdeführer behauptet, er sei von Polizisten zwei Monate vor seiner Ausreise daheim aufgesucht worden. Widersprüchlich dazu habe er in der zweiten Befragung angegeben, er habe sich vor seiner Ausreise bei einem Freund in XXXX aufgehalten. Auch bezüglich der Ladungen habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nach den behaupteten Vorfällen im Jahr 2002 bis zum November 2004 in seinem Heimatland verblieben sei, obwohl sich seine Mutter und Schwestern schon im Juli bzw. September 2003 nach Österreich begeben haben. In beiden Einvernahmen sei es dem Beschwerdeführer trotz konkreter Nachfrage nicht möglich gewesen, eine chronologische und nachvollziehbare Abfolge der erlebten Ereignisse zu schildern. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.römisch eins.6. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 05.09.2006, FZ. 04 23.129-BAW, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte in Spruchpunkt römisch zwei. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF zulässig sei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Nationalität des Beschwerdeführers fest. Die Identität habe mangels vorgelegter Dokumente nicht festgestellt werden können. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsland nicht glaubwürdig gemacht. Er habe sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt, konkrete oder detaillierte Angaben habe er - trotz Nachfrage - nicht machen können. Des Weiteren habe er sein Vorbringen widersprüchlich dargestellt. So habe er unterschiedliche Angaben gemacht, wie und wann seine Hepatitis-Erkrankung festgestellt worden sei. Es sei keinesfalls nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer einerseits 2002 die geschilderte Flucht aus dem Gefängniskrankenhaus, somit aus der Haft, gelungen sei und er sich andererseits bis zu seiner Ausreise im November 2004 unbehelligt in Moldawien aufgehalten habe. Wäre dem Beschwerdeführer tatsächlich ein tätlicher Angriff auf Polizisten vorgeworfen worden und hätte er sich der Haft durch Flucht entzogen, würde man sich seitens der Behörden wohl kaum mit Ladungen begnügen. In der Ersteinvernahme habe der Beschwerdeführer behauptet, er sei von Polizisten zwei Monate vor seiner Ausreise daheim aufgesucht worden. Widersprüchlich dazu habe er in der zweiten Befragung angegeben, er habe sich vor seiner Ausreise bei einem Freund in römisch 40 aufgehalten. Auch bezüglich der Ladungen habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nach den behaupteten Vorfällen im Jahr 2002 bis zum November 2004 in seinem Heimatland verblieben sei, obwohl sich seine Mutter und Schwestern schon im Juli bzw. September 2003 nach Österreich begeben haben. In beiden Einvernahmen sei es dem Beschwerdeführer trotz konkreter Nachfrage nicht möglich gewesen, eine chronologische und nachvollziehbare Abfolge der erlebten Ereignisse zu schildern. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.

I.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde (vormals Berufung), in der die inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensfehlern geltend gemacht wird. Darin wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die vor dem Bundesasylamt dargelegten Fluchtgründe. Er sei nach einer Demonstration am 08.03.2002 festgenommen und zwei Wochen angehalten worden. Es sei ihm gesagt worden, dass er verurteilt werde und er habe ein Papier unterschreiben müssen. Da er so stark geschlagen worden sei, habe man ihn ins Krankenhaus gebracht und er habe dort einen Monat verbracht. Im Spital habe ihm ein Polizeibeamter gesagt, dass er wieder ins Gefängnis komme. Aus Angst sei der Beschwerdeführer geflohen und nach Hause gelaufen. Am zweiten Tag habe ihn die Polizei bei sich zu Hause gesucht und deshalb sei er zu einem Freund geflüchtet. Dort habe er zwei Monate gelebt. Da es ihm gesundheitlich so schlecht gegangen sei, habe ihn der Freund ins Krankenhaus gebracht. Dort habe der Beschwerdeführer erfahren, dass er an Hepatitis D erkrankt sei. Er habe drei Monate im Spital verbracht. Vom Krankenhaus aus habe er seinen Nachbarn angerufen und erfahren, dass die Polizei ihn suche und schon zwei Mal bei ihm zu Hause gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe daher nach seiner Entlassung wieder bei seinem Freund gewohnt. Durch weitere Telefonate habe er von seinem Nachbarn erfahren, dass vier Briefe gekommen seien. Der Nachbar habe ihm die Briefe gebracht. Es seien Briefe der Polizei und die Einberufung zum Bundesheer gewesen. Der Beschwerdeführer habe dem Nachbarn eine Bestätigung über seine Krankheit mitgegeben und dieser habe sie dem Bundesheer zukommen lassen. Daraufhin habe er wegen Untauglichkeit nicht einrücken müssen.römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde (vormals Berufung), in der die inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensfehlern geltend gemacht wird. Darin wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die vor dem Bundesasylamt dargelegten Fluchtgründe. Er sei nach einer Demonstration am 08.03.2002 festgenommen und zwei Wochen angehalten worden. Es sei ihm gesagt worden, dass er verurteilt werde und er habe ein Papier unterschreiben müssen. Da er so stark geschlagen worden sei, habe man ihn ins Krankenhaus gebracht und er habe dort einen Monat verbracht. Im Spital habe ihm ein Polizeibeamter gesagt, dass er wieder ins Gefängnis komme. Aus Angst sei der Beschwerdeführer geflohen und nach Hause gelaufen. Am zweiten Tag habe ihn die Polizei bei sich zu Hause gesucht und deshalb sei er zu einem Freund geflüchtet. Dort habe er zwei Monate gelebt. Da es ihm gesundheitlich so schlecht gegangen sei, habe ihn der Freund ins Krankenhaus gebracht. Dort habe der Beschwerdeführer erfahren, dass er an Hepatitis D erkrankt sei. Er habe drei Monate im Spital verbracht. Vom Krankenhaus aus habe er seinen Nachbarn angerufen und erfahren, dass die Polizei ihn suche und schon zwei Mal bei ihm zu Hause gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe daher nach seiner Entlassung wieder bei seinem Freund gewohnt. Durch weitere Telefonate habe er von seinem Nachbarn erfahren, dass vier Briefe gekommen seien. Der Nachbar habe ihm die Briefe gebracht. Es seien Briefe der Polizei und die Einberufung zum Bundesheer gewesen. Der Beschwerdeführer habe dem Nachbarn eine Bestätigung über seine Krankheit mitgegeben und dieser habe sie dem Bundesheer zukommen lassen. Daraufhin habe er wegen Untauglichkeit nicht einrücken müssen.

I.8. Am 22.02.2007 führte das (damals) zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Schwester und seiner Tante durch.römisch eins.8. Am 22.02.2007 führte das (damals) zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Schwester und seiner Tante durch.

Der Beschwerdeführer gab an, dass es ihm gut gehe. Er habe Hepatitis. Diesbezüglich legte er eine Ambulanzkarte vom Klinikum XXXX vor. Er habe am 06.03.2007 einen neuen Termin, der letzte Termin sei vor einem Monat gewesen. Am 06.03. beginne er eine antivirale Behandlung. Er sei damit einverstanden, dass im Krankenhaus nachgefragt werde. Er werde im XXXX die Behandlung beginnen. Bei der letzen Untersuchung sei er auch im XXXX gewesen. Er habe auch Unterlagen vom Krankenhaus aus Moldawien, als er krank gewesen sei. Er legte auch polizeiliche Unterlagen vor. Insgesamt legte er folgende Beweismittel vor:Der Beschwerdeführer gab an, dass es ihm gut gehe. Er habe Hepatitis. Diesbezüglich legte er eine Ambulanzkarte vom Klinikum römisch 40 vor. Er habe am 06.03.2007 einen neuen Termin, der letzte Termin sei vor einem Monat gewesen. Am 06.03. beginne er eine antivirale Behandlung. Er sei damit einverstanden, dass im Krankenhaus nachgefragt werde. Er werde im römisch 40 die Behandlung beginnen. Bei der letzen Untersuchung sei er auch im römisch 40 gewesen. Er habe auch Unterlagen vom Krankenhaus aus Moldawien, als er krank gewesen sei. Er legte auch polizeiliche Unterlagen vor. Insgesamt legte er folgende Beweismittel vor:

Ladung der moldawischen Polizei, wonach der Beschwerdeführer aufgefordert werde, am 07.02.2004 beim zuständigen Ermittler zu erscheinen;

Ladung des Amtsgerichtes XXXX, wonach er aufgefordert werde, am 03.08.2004 beim Amtsgericht XXXX "in der Eigenschaft als Zuwiderhandler" zu erscheinen;Ladung des Amtsgerichtes römisch 40 , wonach er aufgefordert werde, am 03.08.2004 beim Amtsgericht römisch 40 "in der Eigenschaft als Zuwiderhandler" zu erscheinen;

Mitgliedsausweis der Christlich Demokratischen Volkspartei, XXXX;Mitgliedsausweis der Christlich Demokratischen Volkspartei, römisch 40 ;

Bescheinigung des Gesundheitsministerium der Republik Moldawien, Spital für ansteckende Krankheiten "XXXX", wonach der Beschwerdeführer in der Zeit von 03.07.2002 bis 09.11.2002 an einer akuten viralen Hepatitis D erkrankt gewesen sei und die Behandlung im Spital erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei acht Monate lang medikamentös behandelt worden;

Bescheinigung des Gesundheitsministerium der Republik Moldawien, XXXX, wonach der Beschwerdeführer von 30.03. bis 28.04.2002 wegen einer Gehirnerschütterung, Quetschung der Weichteile des Kopfes und Gesichtes, zahlreichen oberflächlichen Blutergüssen auf der Vorderseite des Körpers, Bruch der linken 5,4 Rippe, stationär behandelt worden sei;Bescheinigung des Gesundheitsministerium der Republik Moldawien, römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer von 30.03. bis 28.04.2002 wegen einer Gehirnerschütterung, Quetschung der Weichteile des Kopfes und Gesichtes, zahlreichen oberflächlichen Blutergüssen auf der Vorderseite des Körpers, Bruch der linken 5,4 Rippe, stationär behandelt worden sei;

Ambulanzkarte des XXXX vom 18.04.2005, wonach der Beschwerdeführer an chronischer Hepatitis B und D erkrankt sei.Ambulanzkarte des römisch 40 vom 18.04.2005, wonach der Beschwerdeführer an chronischer Hepatitis B und D erkrankt sei.

Ambulanzkarte des XXXXAmbulanzkarte des römisch 40

Nachgefragt, was die Unterlage mit dem Rippenbruch beweise, sagte der Beschwerdeführer, als er bei der Polizei festgenommen worden sei, habe man ihn geschlagen. Die Unterlagen habe ihm sein Nachbar beschafft, er habe die Unterlagen 2005 bekommen, da sei er schon in Österreich gewesen.

In seine Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der Volksgruppe der Moldawier an und sei orthodoxen Glaubens. Er sei in Singera im Bezirk XXXX geboren und aufgewachsen. Vor der Ausreise habe er zu Hause in Singera gelebt. Auf Vorhalt, er habe beim Bundesasylamt angegeben, er sei bei einem Freund aufhältig gewesen, sagte der Beschwerdeführer er habe Probleme gehabt und sei von zu Hause weg nach XXXX gegangen, das sei Ende 2002 gewesen. Er habe bei einem Schulfreund gewohnt. Dort sei er bis zur Ausreise im November 2004 gewesen.In seine Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der Volksgruppe der Moldawier an und sei orthodoxen Glaubens. Er sei in Singera im Bezirk römisch 40 geboren und aufgewachsen. Vor der Ausreise habe er zu Hause in Singera gelebt. Auf Vorhalt, er habe beim Bundesasylamt angegeben, er sei bei einem Freund aufhältig gewesen, sagte der Beschwerdeführer er habe Probleme gehabt und sei von zu Hause weg nach römisch 40 gegangen, das sei Ende 2002 gewesen. Er habe bei einem Schulfreund gewohnt. Dort sei er bis zur Ausreise im November 2004 gewesen.

Befragt nach seinen Lebensumständen in Moldawien, sagte er, es sei ihnen nicht so gut gegangen. Sie hätten nicht immer das gehabt, was sie wollten. Zum Anziehen und zum Essen habe es aber schon gereicht. Er habe keine Familie mehr in Moldawien, nur seine Großmutter. Wie es seiner Großmutter gehe, wisse er nicht. Er habe keinen Kontakt zu ihr. Seinen Vater habe er seit 2002 nicht mehr gesehen. Auf Vorhalt seiner früheren Angabe, er habe seinen Vater seit 2001 nicht mehr gesehen, entschuldigte sich der Beschwerdeführer, es könne auch 2001 gewesen sein.

Auf weiteren Vorhalt, er habe beim Bundesasylamt angegeben, seine letzte Wohnadresse sei sein Elternhaus gewesen, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei nach seiner Anschrift gefragt worden, gewohnt habe er in XXXX. Auf Vorhalt, er habe beim Bundesasylamt angegeben, er habe ein Jahr in XXXX gewohnt, sagte der Beschwerdeführer, er sei von XXXX nach Österreich ausgereist. Vielleicht habe er dort die Frage nicht richtig verstanden.Auf weiteren Vorhalt, er habe beim Bundesasylamt angegeben, seine letzte Wohnadresse sei sein Elternhaus gewesen, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei nach seiner Anschrift gefragt worden, gewohnt habe er in römisch 40 . Auf Vorhalt, er habe beim Bundesasylamt angegeben, er habe ein Jahr in römisch 40 gewohnt, sagte der Beschwerdeführer, er sei von römisch 40 nach Österreich ausgereist. Vielleicht habe er dort die Frage nicht richtig verstanden.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gearbeitet habe, verneinte er. Er habe die Schule beendet und eine Schreinerschule angefangen. Er habe es nur zwei Jahre gelernt. Auf Vorhalt, er habe beim Bundesasylamt angegeben, dass er in XXXX ein Jahr lang auf Kundenbestellung Türen oder Ähnliches hergestellt habe, sagte er, dort wo er gewohnt habe, habe der Vater seines Freundes eine kleine Schreinerei gehabt. Dort habe der Beschwerdeführer gearbeitet, damit sie etwas zu Essen bekommen haben.Die Frage, ob der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gearbeitet habe, verneinte er. Er habe die Schule beendet und eine Schreinerschule angefangen. Er habe es nur zwei Jahre gelernt. Auf Vorhalt, er habe beim Bundesasylamt angegeben, dass er in römisch 40 ein Jahr lang auf Kundenbestellung Türen oder Ähnliches hergestellt habe, sagte er, dort wo er gewohnt habe, habe der Vater seines Freundes eine kleine Schreinerei gehabt. Dort habe der Beschwerdeführer gearbeitet, damit sie etwas zu Essen bekommen haben.

Befragt, wie sich der Beschwerdeführer die Ausreise finanziert habe, sagte er, er habe seinem Freund geholfen. Sie haben zusammen noch ein paar Tiere gehabt, die sie aufzogen haben, die habe sein Freund verkauft. Die Polizei sei zu ihm nach Hause gekommen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob sein Freund auch geflüchtet sei, er habe nichts mehr von ihm gehört. Das Geld aus dem Verkauf der Tiere hätten sie geteilt.

Auf die Frage, warum er Moldawien verlassen habe, sagte der Beschwerdeführer, er habe 2000 diese Schule begonnen. Er habe studiert und 2001 seien dann die Kommunisten gekommen. Dann hätten sie begonnen, die rumänische Sprache aus den Schulen zu entfernen. Die Bevölkerung sei aber nicht einverstanden gewesen und habe zu protestieren begonnen. Sie hätten vor dem Parlament protestiert, das sei im Jahr 2002 gewesen und habe vier Monate gedauert. Am 08.03. sei er nach Hause zu seiner Mutter gefahren. Außerhalb der Stadt habe ihn die Polizei aufgehalten, auf den Posten gebracht und am nächsten Morgen befragt. Er habe Dokumente bezüglich des Protests bei sich gehabt. Der Beschwerdeführer wisse nicht, warum sie ihn aufgehalten haben, er denke, er sei verfolgt worden. Am nächsten Morgen hätten sie ihm vorgehalten, dass sie Fotos von seiner Teilnahme am Protest hätten, und er sei geschlagen worden. Nach 21 Tagen Inhaftierung sei ihm ein Papier vorgelegt worden, das er unterschreiben hätte sollen. Er habe nicht unterschreiben wollen, daher habe man ihn dann am Hinterkopf geschlagen. Als er aufgewacht sei, sei er im Krankenhaus gewesen. Er wisse nicht ob es ein normales oder ein Polizeikrankenhaus gewesen sei. Im Krankenhaus sei er einen Monat lang gewesen. Als er aufgewacht sei, habe ein Polizist zu ihm gesagt, dass er einen Prozess bekomme, weil er gegen das Land protestiert habe. Der Polizist sei immer wieder mit Papieren gekommen, die er unterschreiben sollte. Eines Morgens sei der Polizist nicht mehr gekommen. Der Beschwerdeführer sei dann durch ein Fenster geflüchtet und zu seinem Elternhaus gelaufen. Zwei Tage später seien vier Polizisten gekommen, die ihn suchten. Er habe am selben Tag seine Kleidung genommen und sei zu seinem Freund gegangen. Die sei vermutlich Ende April, Anfang Mai 2002 gewesen.

Nachgefragt, ob er einen Prozess bekommen habe, sagte der Beschwerdeführer, er habe die Ladungen da. Er sei nicht verurteilt worden. Als er bei seinem Freund gewohnt habe, sei es ihm nach 2 Monaten sehr schlecht gegangen. Sein Freund habe ihn zu seinem Onkel gebracht. In einem Krankenhaus in Chisinau habe man ihm mitgeteilt, dass er mit Hepatitis infiziert worden sei.

Auf Vorhalt, er habe beim Bundesasylamt angegeben, dass er im April 2002 vom Gericht wegen der Teilnahme an einer Demonstration zu einer Geldstrafe in der Höhe von 1500 Lei verurteilt worden sei, sagte der Beschwerdeführer, das habe er vielleicht gesagt. Er habe aber keinen Prozess gehabt, wenn er einen gehabt hätte, hätten sie ihn festgenommen. Er habe gesagt, dass er einen Prozess gehabt habe, aber er sei nicht verurteilt worden. Vielleicht habe man das dort nicht richtig verstanden, man habe ihn gefragt, ob er einen gehabt habe und das sei nicht der Fall gewesen. Aber er habe einen Prozess, er wisse es durch die Ladungen und durch den Polizisten. Die Dolmetscherin übersetzt die zwei vorgelegten Ladungen. Die eine stamme von der Polizei, die andere vom Gericht, beide Male werde der Beschwerdeführer als Beschuldigter geladen.

Auf weiteren Vorhalt, er habe beim Bundesasylamt angegeben, dass er am 08.03.2002 von der Polizei angehalten worden sei und gesagt habe, dass er von einer Demonstration komme und aufgrund dessen festgenommen worden sei, soeben aber gesagt habe, er wisse nicht, warum er angehalten worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, sie hätten ihn verfolgt und seine Fotos dabei gehabt. Sie hätten diese Akten bei ihm gefunden und versucht, ihn ins Auto zu drängen. Er habe gesagt, dass er von der Demonstration komme. Sie hätten ihn aufgehalten, die Akten gefunden und ihn zum Posten mitgenommen. Vielleicht hätten sie ihn verfolgt.

Auf Vorhalt, er habe beim Bundesasylamt gesagt, dass ihm vorgeworfen worden sei, dass er auf Polizisten losgegangen sei, sagte er, sie hätten gewollt, dass er ins Auto einsteige, und angefangen, ihn zu schlagen. Nach Wiederholung der Frage sagte der Beschwerdeführer, die Polizisten hätten gewollt, dass er ins Auto einsteige, sie hätten angefangen. Dann sei ein Polizist gekommen und habe die Fotos gebracht.

Auf weiteren Vorhalt, dass er die vom ihm zitierten Fotos jetzt zum ersten Mal erwähne, sagte der Beschwerdeführer, am nächsten Tag seien sie zu ihm gekommen und hätten gesagt, dass sie Fotos von ihm haben. Vielleicht habe er damals vergessen, dies zu erwähnen. Seitdem er die Kopfverletzung habe, vergesse er sehr viel.

Auf Vorhalt, er habe in der Berufung geschrieben, dass er am 08.03.2002 von Polizisten angehalten worden sei und diese aufgrund der Papiere gesehen hätten, dass er bei der Demonstration gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer, ja, vielleicht hätten sie ihn verfolgt. Er legte einen Ausweis vor. Er sei in der Schule politisch tätig gewesen. Er habe den Ausweis 2002 durch die Schule bekommen, den Ausweis hätten die bekommen, die gegen Kommunisten gewesen seien. XXXX, habe ihm den Ausweis gegeben. Auf weiteren Vorhalt, er habe beim Bundesasylamt angegeben, er habe diesen Ausweis Ende Jänner 2001 bekommen, sagte er, das sei Anfang 2002 gewesen, damals als die Proteste angefangen haben.Auf Vorhalt, er habe in der Berufung geschrieben, dass er am 08.03.2002 von Polizisten angehalten worden sei und diese aufgrund der Papiere gesehen hätten, dass er bei der Demonstration gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer, ja, vielleicht hätten sie ihn verfolgt. Er legte einen Ausweis vor. Er sei in der Schule politisch tätig gewesen. Er habe den Ausweis 2002 durch die Schule bekommen, den Ausweis hätten die bekommen, die gegen Kommunisten gewesen seien. römisch 40 , habe ihm den Ausweis gegeben. Auf weiteren Vorhalt, er habe beim Bundesasylamt angegeben, er habe diesen Ausweis Ende Jänner 2001 bekommen, sagte er, das sei Anfang 2002 gewesen, damals als die Proteste angefangen haben.

Befragt, warum er dann beim Bundesasylamt Ende Jänner 2001 angegeben habe, sagte er, dann habe er seinen Ausweis bekommen, als die Proteste angefangen haben. Nach Wiederholung der Frage sagte der Beschwerdeführer, das wisse er nicht mehr. Damals als die Proteste begonnen hätten. Die Demonstrationen hätten im Jänner 2002 begonnen und vier Monate gedauert. Er habe Tag und Nacht teilgenommen, bis zum 08.03. Die Frage, ob er vorher schon einmal festgenommen worden sei, verneinte er. Am 08.03 sei das erste Mal gewesen.

Auch die Frage, ob er nach der Festnahme noch einmal an Protesten teilgenommen habe, verneinte er. Es sei sehr viel Polizei da gewesen. Er habe sich nach seiner Festnahme nicht mehr politisch weiterbetätigt. Er sei nach XXXX gegangen.Auch die Frage, ob er nach der Festnahme noch einmal an Protesten teilgenommen habe, verneinte er. Es sei sehr viel Polizei da gewesen. Er habe sich nach seiner Festnahme nicht mehr politisch weiterbetätigt. Er sei nach römisch 40 gegangen.

Auch am 08.03 hätte er an keiner Demonstration teilgenommen. Auf Vorhalt, er habe beim Bundesasylamt gesagt, er habe am 08.03.2002 das letzte Mal an einer Demo teilgenommen, sagte der Beschwerdeführer, er sei bis am Abend dort gewesen. Er habe vor dem Parlament protestiert, es seien viele Menschen dort gewesen. Befragt, warum er jetzt etwas anderes angebe, sagte der Beschwerdeführer, er sei das nicht gefragt worden.

Die Frage, wie er erfahren habe, dass er krank sei, beantwortete er dahingehend, dass er aus dem Krankenhaus weggelaufen sei. Zwei Monate später sei es ihm sehr schlecht gegangen, er sei ins Spital gegangen, dort sei er untersucht worden, wobei akute Hepatitis B und D festgestellt wurde. Zur Frage, warum er beim Bundesasylamt angeben habe, er habe durch die medizinische Kommission des Militärs anlässlich einer Blutuntersuchung erfahren, dass er Hepatitis D habe, entgegnete der Beschwerdeführer, vielleicht habe er sich ein bisschen vertan. 2000 hätten sie ihn zur Armee nehmen wollen. Es seien Untersuchungen gemacht worden. Man habe ihm gesagt, es sei alles okay, wenn er die Schule fertig mache, würden sie ihn einberufen. Er habe einen Briefumschlag bekommen, er sei zur Armee eingeladen worden. Er habe seinem Nachbarn gesagt, er soll die Untersuchung zur Armee schicken, weil er krank sei, seitdem habe er keine Probleme gehabt. Er habe in XXXX erfahren, dass er krank sei.Die Frage, wie er erfahren habe, dass er krank sei, beantwortete er dahingehend, dass er aus dem Krankenhaus weggelaufen sei. Zwei Monate später sei es ihm sehr schlecht gegangen, er sei ins Spital gegangen, dort sei er untersucht worden, wobei akute Hepatitis B und D festgestellt wurde. Zur Frage, warum er beim Bundesasylamt angeben habe, er habe durch die medizinische Kommission des Militärs anlässlich einer Blutuntersuchung erfahren, dass er Hepatitis D habe, entgegnete der Beschwerdeführer, vielleicht habe er sich ein bisschen vertan. 2000 hätten sie ihn zur Armee nehmen wollen. Es seien Untersuchungen gemacht worden. Man habe ihm gesagt, es sei alles okay, wenn er die Schule fertig mache, würden sie ihn einberufen. Er habe einen Briefumschlag bekommen, er sei zur Armee eingeladen worden. Er habe seinem Nachbarn gesagt, er soll die Untersuchung zur Armee schicken, weil er krank sei, seitdem habe er keine Probleme gehabt. Er habe in römisch 40 erfahren, dass er krank sei.

Die Frage, ob er in Moldawien behandelt worden sei, verneinte er. Er habe dort nicht bleiben können, er habe Angst vor der Polizei gehabt. Als sie ihn das erste Mal geschlagen hätten, habe er sehr schwere Probleme gehabt. Wegen einer Untersuchung müsse man hin und her gehen. Befragt, ob er in den drei Monaten Krankenhausaufenthalt behandelt worden sei, sagte er, er sei ein wenig behandelt worden, aber er sei in akutem Stadium davongelaufen. Als er weggegangen sei, sei er chronisch gewesen. Chronisch bedeute, wenn die Krankheit zu fortgeschritten sei und nicht behandelt werden könne. In den Unterlagen stehe, dass er in einem akuten Stadium das Krankenhaus verlassen habe.

Befragt, warum er das Krankenhaus verlassen habe, sagte er, das sei doch das Polizeikrankenhaus gewesen. Man habe ihn nicht weiter behandeln wollen, er habe die Versicherung bezahlen müssen. Auf Vorhalt, dass es sich bei dem Krankenhaus nicht um das Polizeikrankenhaus, sondern um das Krankenhaus XXXX gehandelt habe, sagte der Beschwerdeführer, in der Nähe sei die Polizei gewesen und er habe Angst gehabt.Befragt, warum er das Krankenhaus verlassen habe, sagte er, das sei doch das Polizeikrankenhaus gewesen. Man habe ihn nicht weiter behandeln wollen, er habe die Versicherung bezahlen müssen. Auf Vorhalt, dass es sich bei dem Krankenhaus nicht um das Polizeikrankenhaus, sondern um das Krankenhaus römisch 40 gehandelt habe, sagte der Beschwerdeführer, in der Nähe sei die Polizei gewesen und er habe Angst gehabt.

Auf weiteren Vorhalt, er habe beim Bundesasylamt angegeben, dass eine Behandlung in Moldawien nicht möglich sei, weswegen er nach Österreich gekommen sei, sagte er, eine Behandlung in Moldawien sei möglich, aber sehr teuer. An eine Organisation bezüglich einer Unterstützung habe er sich nicht gewandt, die Polizei sei überall.

Befragt, ob er wisse, was jetzt mit seiner Partei sei, sagte der Beschwerdeführer, die gehen gegen die Kommunisten. Sie seien im Parlament vertreten. XXXX habe die Funktion, die Kommunisten zu stürzen. Nach Wiederholung der Frage, sagte er, dieser habe die Funktion, Moldawien mit Rumänien zusammen zu bringen. Er habe eine kleine Partei. Was soll er für eine Funktion haben, es sei seine Partei. Auf Vorhalt, XXXX, entgegnete der Beschwerdeführer, das habe er nicht erfahren, er sei seit 2004 weg. Befragt, seit wann die Partei von XXXX im Parlament vertreten sei, antwortete der Beschwerdeführer, das habe er vergessen. 1990 glaube er.Befragt, ob er wisse, was jetzt mit seiner Partei sei, sagte der Beschwerdeführer, die gehen gegen die Kommunisten. Sie seien im Parlament vertreten. römisch 40 habe die Funktion, die Kommunisten zu stürzen. Nach Wiederholung der Frage, sagte er, dieser habe die Funktion, Moldawien mit Rumänien zusammen zu bringen. Er habe eine kleine Partei. Was soll er für eine Funktion haben, es sei seine Partei. Auf Vorhalt, römisch 40 , entgegnete der Beschwerdeführer, das habe er nicht erfahren, er sei seit 2004 weg. Befragt, seit wann die Partei von römisch 40 im Parlament vertreten sei, antwortete der Beschwerdeführer, das habe er vergessen. 1990 glaube er.

Auf Vorhalt, dass es wenig glaubwürdig sei, dass er politisch engagiert gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer, er sei nicht politisch aktiv gewesen, er sei bei Protesten gewesen. Den Ausweis hätten alle Studenten bekommen.

Von den Ladungen hätte er durch seinen Nachbarn erfahren, als er zu Haus gewesen sei. Eine habe er persönlich erhalten, als er im Polizeikrankenhaus gewesen sei. Darauf sei gestanden, wenn er aus dem Krankenhaus entlassen werde, müsse er zur Polizei gehen und er werde wegen XXXX, verurteilt. Er habe das Land aufgrund der Proteste verletzt. Bei einem Telefonat mit seinem Nachbarn im Sommer 2004 hätte er erfahren, dass die Polizei nach ihm in XXXX suche. Er habe ihm nicht gesagt, wo er sich aufhalte, er habe gesagt, dass er bei einem Freund in XXXX wohne. Das habe er schon seit langer Zeit gewusst. Befragt, wie die Polizei erfahren habe, dass er in XXXX sei, antwortete er, dass wisse er nicht, vielleicht seien die Telefone abgehört worden.Von den Ladungen hätte er durch seinen Nachbarn erfahren, als er zu Haus gewesen sei. Eine habe er persönlich erhalten, als er im Polizeikrankenhaus gewesen sei. Darauf sei gestanden, wenn er aus dem Krankenhaus entlassen werde, müsse er zur Polizei gehen und er werde wegen römisch 40 , verurteilt. Er habe das Land aufgrund der Proteste verletzt. Bei einem Telefonat mit seinem Nachbarn im Sommer 2004 hätte er erfahren, dass die Polizei nach ihm in römisch 40 suche. Er habe ihm nicht gesagt, wo er sich aufhalte, er habe gesagt, dass er bei einem Freund in römisch 40 wohne. Das habe er schon seit langer Zeit gewusst. Befragt, wie die Polizei erfahren habe, dass er in römisch 40 sei, antwortete er, dass wisse er nicht, vielleicht seien die Telefone abgehört worden.

Befragt, ob er so aktiv bei den Demos gewesen bzw. ein Anführer, dass er sofort der Polizei aufgefallen sei, sagte er, er habe mit allen anderen protestiert. Sie seien von der Schule aus alle zusammen dort gewesen. Das Interesse der Polizei erkläre er sich damit, dass diese Fotos von ihm gemacht habe. Er hätte ein Blankopapier unterzeichnen sollen.

Auf die Frage, ob die Polizei jemals in XXXX gewesen sei, antwortete er, als er mit seinem Nachbar telefonierte habe, sei die Polizei gekommen und habe kontrolliert. Er sei aber nicht zu Hause gewesen. Die Kontrolle sei ca. 1 1/2 Monate vor seiner Ausreise gewesen. Seit dem wisse er nichts mehr. Er habe Geld gesammelt und sei hierher gekommen. Er konnte nicht bereits mit seiner Mutter ausreisen, weil er damals im Krankenhaus gewesen sei. Er sei sehr krank gewesen. Auf Vorhalt, er habe beim Bundesasylamt angegeben, er sei nicht im Krankenhaus gewesen, sondern bei seinem Freund in XXXX, sagte er, als sie auf dem Weg gewesen seien, sei er zu seinem Freund gegangen. Seine Mutter sei ca. 2002 oder 2003 ausgereist, er könne sich nicht genau erinnern. 2002 sei er im Krankenhaus gewesen. Auf Vorhalt, dass seine Mutter am 26.06.2003 ausgereist sei, sagte er, es sei ihm sehr schlecht gegangen, er wisse nicht, ob er im Krankenhaus gewesen sei oder bei seinem Freund. Er sei nicht in Moldawien gewesen als sie weggegangen sei. Er sei in XXXX gewesen. XXXX liege an der Grenze zur Ukraine.Auf die Frage, ob die Polizei jemals in römisch 40 gewesen sei, antwortete er, als er mit seinem Nachbar telefonierte habe, sei die Polizei gekommen und habe kontrolliert. Er sei aber nicht zu Hause gewesen. Die Kontrolle sei ca. 1 1/2 Monate vor seiner Ausreise gewesen. Seit dem wisse er nichts mehr. Er habe Geld gesammelt und sei hierher gekommen. Er konnte nicht bereits mit seiner Mutter ausreisen, weil er damals im Krankenhaus gewesen sei. Er sei sehr krank gewesen. Auf Vorhalt, er habe beim Bundesasylamt angegeben, er sei nicht im Krankenhaus gewesen, sondern bei seinem Freund in römisch 40 , sagte er, als sie auf dem Weg gewesen seien, sei er zu seinem Freund gegangen. Seine Mutter sei ca. 2002 oder 2003 ausgereist, er könne sich nicht genau erinnern. 2002 sei er im Krankenhaus gewesen. Auf Vorhalt, dass seine Mutter am 26.06.2003 ausgereist sei, sagte er, es sei ihm sehr schlecht gegangen, er wisse nicht, ob er im Krankenhaus gewesen sei oder bei seinem Freund. Er sei nicht in Moldawien gewesen als sie weggegangen sei. Er sei in römisch 40 gewesen. römisch 40 liege an der Grenze zur Ukraine.

Befragt, ob er nach seinem Krankenhausaufenthalt in irgendeiner Art und Weise behandelt worden sei, sagte er, er habe Kräutertee getrunken.

Er habe vier Ladungen von der Polizei bekommen. Die letzte sei 2004 vom Nachbarn gekommen. Die Frage, ob es Probleme mit den Behörden in seiner Heimatstaat gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe aber Angst, in sein Heimatland zurückzukehren, sie hätten ihn damals geschlagen. Er würde einen Prozess haben, das werde es mit seiner Gesundheit nicht aushalten.

Befragt, ob es Gründe gebe, warum man ihn aus Österreich nicht ausweisen dürfte, sagte er, er habe einen Schwager und seine Schwester hier. Mit diesen verstehe er sich sehr gut. Sie haben sich in ihrer Heimat gegenseitig geholfen, sie haben zusammen bei den Eltern gelebt. Nachher seien sie hierher gekommen. Solange sie zu Hause gelebt haben sei es ihnen gut gegangen. 15 Jahre haben sie zusammen gelebt, sie verstehen sich gut.

Den Beschwerdeführern wurden Länderberichte zur Lage in Moldawien zur Kenntnis gebracht, deren Inhalt erörtert und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.

Der Beschwerdeführer entgegnete, er könne dorthin nicht zurück. Er habe sehr viel Angst. Er wisse nicht, was er sagen soll. Die Polizei sei überall. Es sei dort nicht leicht eine Behandlung zu bekommen. Er bitte um eine Chance. Ein zweites Mal werde er bei der Polizei nicht überleben. Die Polizei schlage sehr stark. Man werde von der Polizei eingesperrt und komme kalt heraus.

I.9. Mit Telefax vom 08.03.2007 übermittelte der Unabhängige Bundesasylsenat dem XXXX die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegte Ambulanzkarte des XXXX mit dem Wiederbestellungsvermerk für den 06.03.2007 mit der Bitte, das Ergebnis der Untersuchung mitzuteilen und bekannt zu geben, unter welcher Krankheit der Beschwerdeführer tatsächlich leide bzw. ob eine weitere, fortführende Behandlungsbedürftigkeit bestehe.römisch eins.9. Mit Telefax vom 08.03.2007 übermittelte der Unabhängige Bundesasylsenat dem römisch 40 die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegte Ambulanzkarte des römisch 40 mit dem Wiederbestellungsvermerk für den 06.03.2007 mit der Bitte, das Ergebnis der Untersuchung mitzuteilen und bekannt zu geben, unter welcher Krankheit der Beschwerdeführer tatsächlich leide bzw. ob eine weitere, fortführende Behandlungsbedürftigkeit bestehe.

I.10. Mit Schreiben vom 25.04.2007 übermittelte das Medizinische Dokumentationszentrum des XXXX die angeforderten Unterlagen und zwar:römisch eins.10. Mit Schreiben vom 25.04.2007 übermittelte das Medizinische Dokumentationszentrum des römisch 40 die angeforderten Unterlagen und zwar:

Schreiben von Univ. Prof. Dr. XXXX, wonach der Beschwerdeführer von 23.03.2007 bis 24.03.2007 stationär aufgenommen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit angeboten worden, die bestehende chronische Hepatitis D mit einer virostatischen Medikation behandeln zu lassen. Diese Therapie sollte langfristig (48 Wochen) durchgeführt werden, die Erfolgsaussichten seien aber ungewiss;Schreiben von Univ. Prof. Dr. römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer von 23.03.2007 bis 24.03.2007 stationär aufgenommen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit angeboten worden, die bestehende chronische Hepatitis D mit einer virostatischen Medikation behandeln zu lassen. Diese Therapie sollte langfristig (48 Wochen) durchgeführt werden, die Erfolgsaussichten seien aber ungewiss;

Ärztlicher Befund des XXXX vom 20.04.2007;Ärztlicher Befund des römisch 40 vom 20.04.2007;

Patientenbrief des XXXX vom 19.04.2007;Patientenbrief des römisch 40 vom 19.04.2007;

Histologiebefund des XXXX vom 27.03.2007.Histologiebefund des römisch 40 vom 27.03.2007.

I.11. Mit Schreiben vom 16.04.2008 übermittelte der Beschwerdeführer einen weiteren ärztlichen Befundbericht des XXXX vom 08.04.2008.römisch eins.11. Mit Schreiben vom 16.04.2008 übermittelte der Beschwerdeführer einen weiteren ärztlichen Befundbericht des römisch 40 vom 08.04.2008.

I.12. Am 27.05.2008 stellte der Unabhängige Bundesasylsenat eine weitere Anfrage an das XXXX bezüglich der Behandlung (bzw. Behandlungsdauer) des Beschwerdeführers. Mit Schreiben des XXXX vom 06.06.2008 wurde die Anfrage dahingehend beantwortet, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit Dezember 2006 in Behandlung stehe. Im April 2007 sei mit einer Interferontherapie begonnen worden. Der Beschwerdeführer erscheine regelmäßig zu den Kontrolluntersuchungen. Es sei zu einer Negativierung des Hepatitis D Virus gekommen. Aufgrund des verzögerten Ansprechens sollte die Therapie zumindest 72 Wochen gegeben werden. Die Erkrankung des Beschwerdeführers könne natürlich auch in einem anderen Land behandelt werden, falls dafür die Mittel zur Verfügung stehen. Eine wirkliche Heilung der Erkrankung sei nach dem derzeitigen Wissensstand nur bei wenigen Patienten möglich. Im Hinblick auf das junge Alter des Beschwerdeführers sollte die Therapie unbedingt weitergeführt werden.römisch eins.12. Am 27.05.2008 stellte der Unabhängige Bundesasylsenat eine weitere Anfrage an das römisch 40 bezüglich der Behandlung (bzw. Behandlungsdauer) des Beschwerdeführers. Mit Schreiben des römisch 40 vom 06.06.2008 wurde die Anfrage dahingehend beantwortet, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit Dezember 2006 in Behandlung stehe. Im April 2007 sei mit einer Interferontherapie begonnen worden. Der Beschwerdeführer erscheine regelmäßig zu den Kontrolluntersuchungen. Es sei zu einer Negativierung des Hepatitis D Virus gekommen. Aufgrund des verzögerten Ansprechens sollte die Therapie zumindest 72 Wochen gegeben werden. Die Erkrankung des Beschwerdeführers könne natürlich auch in einem anderen Land behandelt werden, falls dafür die Mittel zur Verfügung stehen. Eine wirkliche Heilung der Erkrankung sei nach dem derzeitigen Wissensstand nur bei wenigen Patienten möglich. Im Hinblick auf das junge Alter des Beschwerdeführers sollte die Therapie unbedingt weitergeführt werden.

I.13. Am 08.01.2009 und 18.08.2009 langten weitere ärztliche Befunde des XXXX vom 23.12.2008 bzw. 07.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.13. Am 08.01.2009 und 18.08.2009 langten weitere ärztliche Befunde des römisch 40 vom 23.12.2008 bzw. 07.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.

I.14. Laut Kurzbrief des Landespolizeikommandos XXXX wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Schwerpunktaktion einer fremdenrechtlichen Überprüfung unterzogen und konnte der bisher vom Beschwerdeführer verheimlichte moldawische Reisepass, Nr. XXXX, sichergestellt werden. Anhand der im Reispass vorgefundenen Ein- und Ausreisestempel habe eruiert werden können, dass der Beschwerdeführer am 03.11.2004 aus Moldawien über den Grenzübergang Albita nach Rumänien eingereist und am selben Tag über den selben Grenzübergang wieder nach Moldawien zurückgereist sei. Am 11.11.2004 sei er dann über den Grenzübergang Criva aus Moldawien aus und am 12.11.2004 in die Ukraine ein- und anschließend wieder ausgereist. Weitere Grekostempel finden sich im Pass nicht.römisch eins.14. Laut Kurzbrief des Landespolizeikommandos römisch 40 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Schwerpunktaktion einer fremdenrechtlichen Überprüfung unterzogen und konnte der bisher vom Beschwerdeführer verheimlichte moldawische Reisepass, Nr. römisch 40 , sichergestellt werden. Anhand der im Reispass vorgefundenen Ein- und Ausreisestempel habe eruiert werden können, dass der Beschwerdeführer am 03.11.2004 aus Moldawien über den Grenzübergang Albita nach Rumänien eingereist und am selben Tag über den selben Grenzübergang wieder nach Moldawien zurückgereist sei. Am 11.11.2004 sei er dann über den Grenzübergang Criva aus Moldawien aus und am 12.11.2004 in die Ukraine ein- und anschließend wieder ausgereist. Weitere Grekostempel finden sich im Pass nicht.

I.15. Am 17.01.2011 führte nunmehr zuständiger Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers eine - mit dem Beschwerdeverfahren seiner Mutter, seiner Schwester und seiner Tante gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die vorsitzende Richterin rief alle für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile ins Gedächtnis und erklärte diese zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse.römisch eins.15. Am 17.01.2011 führte nunmehr zuständiger Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers eine - mit dem Beschwerdeverfahren seiner Mutter, seiner Schwester und seiner Tante gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die vorsitzende Richterin rief alle für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile ins Gedächtnis und erklärte diese zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse.

Zunächst gaben die Beschwerdeführer an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, die Verhandlung durchzuführen. Die vorsitzende Richterin wies die Beschwerdeführer darauf hin, dass ihnen mit der Ladung auch Länderfeststellungen übermittelt worden seien. Der Beschwerdeführer sagte, er habe große gesundheitliche Probleme. Es stehe in den Länderfeststellungen, dass man behandelt werde. Das stimme alles nicht, denn Bekannte hätten ihm erzählt, dass ihnen nicht geholfen worden sei. Für eine Kleinigkeit im medizinischen Bereich habe er einmal ¿ 50,- bezahlen müssen. Er könne einen Beleg dazu vorlegen. Man müsse alles selbst bezahlen. Es koste alles sehr viel Geld.

In weiterer Folge wurden die Tante und die Mutter des Beschwerdeführers befragt und im Anschluss mit der Befragung des Beschwerdeführers begonnen. Der Beschwerdeführer legte ärztliche Befunde vor, nämlich ein Schreiben des XXXX, welches als Beilage 7 zum Verhandlungsprotokoll genommen wurde, wonach eine neuerliche Therapie zu erwägen sei. Er sei derzeit nicht in Therapie, da er eine Pause machen müsse. In zwei Monaten fange er eine neue Therapie an, er nehme jedoch regelmäßig Medikamente ein. Es seien Tabletten für die Leber. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an älteren Befunden vor, die als Beilage 8 zum Verhandlungsprotokoll genommen wurden. Von der vorsitzenden Richterin wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer trotz 3-jähriger Einnahme nicht weiß, wie die Tabletten heißen. Eine heißt Legalon, das sei eine Vitamintablette.In weiterer Folge wurden die Tante und die Mutter des Beschwerdeführers befragt und im Anschluss mit der Befragung des Beschwerdeführers begonnen. Der Beschwerdeführer legte ärztliche Befunde vor, nämlich ein Schreiben des römisch 40 , welches als Beilage 7 zum Verhandlungsprotokoll genommen wurde, wonach eine neuerliche Therapie zu erwägen sei. Er sei derzeit nicht in Therapie, da er eine Pause machen müsse. In zwei Monaten fange er eine neue Therapie an, er nehme jedoch regelmäßig Medikamente ein. Es seien Tabletten für die Leber. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an älteren Befunden vor, die als Beilage 8 zum Verhandlungsprotokoll genommen wurden. Von der vorsitzenden Richterin wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer trotz 3-jähriger Einnahme nicht weiß, wie die Tabletten heißen. Eine heißt Legalon, das sei eine Vitamintablette.

Befragt, ob er Kurse oder Schulungen besucht habe, da er ausgezeichnet Deutsch spreche, sagte der Beschwerdeführer, er habe keine Kurse besucht, sondern habe mit Büchern und Zeitungen alles alleine gelernt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführers weiters an, er spiele regelmäßig Fußball. Er habe auch schon mehrfach versucht zu arbeiten. Er könnte bei einem Malermeister angestellt werden, das AMS habe es aber bisher abgelehnt (Beilage 9). Er sei in Österreich auch strafrechtlich verurteilt worden. Er sei 2005 oder 2006 10 Monate in Haft gewesen. Er sei freigesprochen worden.

Befragt, wie er sich mit Hepatitis angesteckt habe, sagte der Beschwerdeführer, er sei damals noch in Moldawien gewesen. Wahrscheinlich als er im Polizeispital gewesen sei. Auf Vorhalt der vorsitzenden Richterin, seine Mutter habe angegeben, dass er sich angesteckt habe, als er wegen einer Zahnbehandlung im Spital gewesen sei, sagte er, nein, das sei nicht damals gewesen. Er sei 2001 wegen seinen Zähnen in Behandlung gewesen. 2002 sei im Spital die Hepatitis festgestellt worden. Es sei festgestellt worden, dass er diese bereits seit 3 Monaten habe. Dies falle mit seinem Aufenthalt im Polizeispital zusammen.

Auf Vorhalt der vorsitzenden Richterin, sie habe ein Schreiben bekommen, dass seine ursprünglich angegebene Reiseroute nicht der Wahrheit entspreche könne, da er im Zuge einer Schwerpunktaktion einer fremdenrechtlichen Überprüfung unterzogen worden sei, bei der er sich mit seinem moldawischen Reisepass legitimiert habe, sagte der Beschwerdeführer, er habe für die Meldung beim AMS seinen Pass vorlegen müssen, weshalb ein Nachbar aus Moldawien ihm diesen geschickt habe. Er habe den Pass erst kurz vor der Überprüfung bekommen, circa 1,5 Monate davor. Auf weiteren Vorhalt, dass der Bescheid vom AMS, welchen er heute vorgelegt habe, vom 25.08.2010 sei und seine Angaben deshalb nicht der Wahrheit entsprechen können, erwiderte der Beschwerdeführer, er wisse nicht genau, wann der Nachbar es geschickt habe.

Die vorsitzende Richterin hielt dem Beschwerdeführer weiters vor, dass aus der Meldung von der Polizei ebenfalls hervorgehe, dass er eine falsche Angabe zu seiner Reiseroute gemacht habe. Der Beschwerdeführer entgegnete, er sei im LKW versteckt gewesen. Er wisse es daher nicht.

Befragt, wo sich der Vater des Beschwerdeführers derzeit aufhalte, sagte er, dieser sei schon lange in Russland. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er sei in Moldawien drei Wochen inhaftiert gewesen. Nachgefragt, warum er in seiner Beschwerde dann nur zwei Wochen angegeben habe und zudem sein Vorbringen gesteigert habe, nämlich dass er zu einem Geständnis gezwungen worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, er sei fast 20 Tage inhaftiert gewesen. Indem sie ihn geschlagen haben, haben sie ihn gezwungen zu unterschreiben. Auf Nachfrage, warum er das vor dem Bundesasylamt nicht gesagt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, das habe er doch gesagt.

Die vorsitzende Richterin hielt dem Beschwerdeführer vor, er mache in seinem Vorbringen einige widersprüchliche Angaben. Er gebe einmal an, er sei nach einem Monat aus dem Krankenhaus geflohen, während der Polizist kurz weg gewesen sei, weil der Beschwerdeführer erfahren habe, dass er wieder in Polizeihaft überstellt werde solle. Ein anderes Mal habe er gesagt, dass er geflohen sei, weil der Polizist einige Tage nicht mehr gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) gesteigert, indem er angegeben habe, dass er von Polizisten in einem Auto verfolgt worden sei. Diese hätten auch Fotos von ihm dabei gehabt. Davor habe er immer angegeben, dass er zufällig von der Polizei angehalten worden sei. Vor dem UBAS habe er gesagt, 2001 seien die Kommunisten gekommen, in der Beschwerde habe er von 2002 gesprochen. Er habe vor dem UBAS gesagt, er sei Ende 2002 aufgegriffen worden. In seiner Beschwerde habe er angegeben, am 08.03.2002 aufgegriffen worden zu sein, 2-3 Wochen in Haft gewesen, einen Monat im Krankenhaus gewesen zu sein und 2 Tage nach der Flucht von dort mit dem Freund weggegangen zu sein. Das würde einem Zeitpunkt von Anfang Mai entsprechen. Interessant dazu sei auch, dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Spitals "XXXX" vorlege, dass er vom 03.07.2002-09.11.2002 an einer akuten viralen Hepatitis D erkrankt gewesen sei. Insgesamt würden die Angaben, die er gemacht habe, nicht zusammenpassen und in sich sehr widersprüchlich sein. Dazu gehören auch die Angaben, wie er von seiner Ansteckung erfahren haben wolle, einmal sei das bei der Überprüfung für die Tauglichkeit des Militärs bei der Blutabnahme durch die medizinische Kommission gewesen, ein anderes Mal in dem oben genannten Spital. Interessant sei auch, dass er nach den angeblichen Misshandlungen in einem Polizeispital gewesen sei. Er habe jedoch eine Bescheinigung eines XXXX vorgelegt.Die vorsitzende Richterin hielt dem Beschwerdeführer vor, er mache in seinem Vorbringen einige widersprüchliche Angaben. Er gebe einmal an, er sei nach einem Monat aus dem Krankenhaus geflohen, während der Polizist kurz weg gewesen sei, weil der Beschwerdeführer erfahren habe, dass er wieder in Polizeihaft überstellt werde solle. Ein anderes Mal habe er gesagt, dass er geflohen sei, weil der Polizist einige Tage nicht mehr gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) gesteigert, indem er angegeben habe, dass er von Polizisten in einem Auto verfolgt worden sei. Diese hätten auch Fotos von ihm dabei gehabt. Davor habe er immer angegeben, dass er zufällig von der Polizei angehalten worden sei. Vor dem UBAS habe er gesagt, 2001 seien die Kommunisten gekommen, in der Beschwerde habe er von 2002 gesprochen. Er habe vor dem UBAS gesagt, er sei Ende 2002 aufgegriffen worden. In seiner Beschwerde habe er angegeben, am 08.03.2002 aufgegriffen worden zu sein, 2-3 Wochen in Haft gewesen, einen Monat im Krankenhaus gewesen zu sein und 2 Tage nach der Flucht von dort mit dem Freund weggegangen zu sein. Das würde einem Zeitpunkt von Anfang Mai entsprechen. Interessant dazu sei auch, dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Spitals "XXXX" vorlege, dass er vom 03.07.2002-09.11.2002 an einer akuten viralen Hepatitis D erkrankt gewesen sei. Insgesamt würden die Angaben, die er gemacht habe, nicht zusammenpassen und in sich sehr widersprüchlich sein. Dazu gehören auch die Angaben, wie er von seiner Ansteckung erfahren haben wolle, einmal sei das bei der Überprüfung für die Tauglichkeit des Militärs bei der Blutabnahme durch die medizinische Kommission gewesen, ein anderes Mal in dem oben genannten Spital. Interessant sei auch, dass er nach den angeblichen Misshandlungen in einem Polizeispital gewesen sei. Er habe jedoch eine Bescheinigung eines römisch 40 vorgelegt.

Darauf antwortete der Beschwerdeführer, er habe drei Jahre lang eine sehr starke Therapie gehabt und könne sich nicht mehr an Sachen erinnern, die früher passiert seien. Er habe alles vergessen. Das sei der Grund des Widerspruchs.

Befragt, was er fürchte, wenn er nach Hause zurückkehren müsste, sagte der Beschwerdeführer, er wäre wegen seiner Gesundheit verloren. Er könne hier in Österreich bereits morgen eine Arbeit bekommen.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Angaben nach wie vor, trotz der Widersprüchlichkeit, aufrecht halte, bejahte der Beschwerdeführer. Er könne nach Moldawien gehen, aber er müsse für jede medizinische Leistung bezahlen. Eine Rückkehr sei ihm lediglich aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht möglich. Jetzt seien ganz andere Politiker. Seine Gesundheit sei das Problem.

Die vorsitzende Richterin hielt dem Beschwerdeführer weiters vor, er mache auch sonst lauter widersprüchliche Angaben. Insbesondere sei auch unglaubwürdig, dass er 3 Monate in einem Krankenhaus gewesen sei, ohne dass die Polizei, die angeblich dauernd nach ihm gesucht habe, ihn finde. Er habe weiters unterschiedliche Angaben zu diesen Haftbefehlen gemacht. Einmal habe er einen in der Heimat bekommen und einmal habe er angegeben es seien mehrere. Es sei auch besonders unglaubwürdig, dass ihm ein Nachbar 4 Briefe bringe, einen vom Militär, drei von der Polizei, und sein Nachbar seinen Blutbefund zum Militär bringe, weshalb er untauglich sei. Wäre er tatsächlich von der Polizei gesucht worden, würde dieser Nachbar sich dabei strafbar machen und selbst gefährden.

Weiters sei auch unglaubwürdig, dass er in Moldawien nicht behandelt worden sei. Immerhin habe er sich 3 Monate im Spital befunden und laut den von ihm vorgelegten Befunden sehr wohl eine Behandlung erhalten. Darauf erwiderte der Beschwerdeführer, er habe ein Jahr auf die Anti-Virus-Therapie warten müssen. Die koste jedoch viel Geld. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass seine Familie einige Tausend Dollar für die Schleppung nach Österreich ausgegeben habe und auch er selbst Geld für seine Schleppung flüssig machen habe können. Offensichtlich gebe es doch gewisse Ressourcen in seiner Familie.

Die Frage, ob er noch etwas angeben wolle, verneinte der Beschwerdeführer.

I.16. Am 25.01.2010 langte eine "Stellungnahme zu den getroffenen Länderfeststellungen" und ein "Antrag auf neue länderspezifische Ermittlungen" beim Asylgerichtshof ein. Darin führt der Beschwerdeführer aus, die Länderfeststellungen seien seiner Meinung nach aus den verschiedensten Gründen unzureichend. Sie seien allgemein gehalten und würden in keiner Weise im Detail auf die Behandlungsmöglichkeiten seiner spezifischen Krankheit eingehen. Es werde verabsäumt, direkt auf seinen Status der Hepatitis D näher einzugehen und wo er sich mit seiner Therapie im Moment befinde und ob es in seiner Heimat, und zwar dort wo er sich aufhalten werde, für genau diese Therapie grundsätzlich entsprechende Behandlungsmöglichkeiten gebe. Weiters habe er vorgelegt, dass er sich bereits im Übergang zu einer Leberzirrhose befinde und diese Länderfeststellungen gingen in keiner Weise auf die Behandlungsmöglichkeiten in diesem Bereich ein. Auch wenn die moldawische Regierung in den letzten Jahre Maßnahmen zur besseren Versorgung von Hepatitis Patienten gesetzt habe, sage dies jedoch nichts darüber aus, ob in seinem Landesteil eine Versorgung für ihn tatsächlich zugänglich sei und wie es mit Behandlungsmöglichkeiten von Leberzirrhose aussehe. In seiner Heimat sterben jährlich 3000 Menschen an Hepatitis und 2700 infizieren sich jährlich neu. Offensichtlich seien die Maßnahmen zur Behandlung nicht ausreichend. Er stelle daher den Antrag auf ein neuerliches Ermittlungsverfahren in seinem Herkunftsland, in dem im Detail auf seine Krankheit, insbesondere auf die spezifische Therapie, die er benötige, Bezug genommen werde. Er habe Angst, dass aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens bzw. der zu allgemeinen Feststellungen der Asylgerichtshof möglicherweise eine Entscheidung treffe, die ihm unter Umständen in seiner Heimat das Leben koste.römisch eins.16. Am 25.01.2010 langte eine "Stellungnahme zu den getroffenen Länderfeststellungen" und ein "Antrag auf neue länderspezifische Ermittlungen" beim Asylgerichtshof ein. Darin führt der Beschwerdeführer aus, die Länderfeststellungen seien seiner Meinung nach aus den verschiedensten Gründen unzureichend. Sie seien allgemein gehalten und würden in keiner Weise im Detail auf die Behandlungsmöglichkeiten seiner spezifischen Krankheit eingehen. Es werde verabsäumt, direkt auf seinen Status der Hepatitis D näher einzugehen und wo er sich mit seiner Therapie im Moment befinde und ob es in seiner Heimat, und zwar dort wo er sich aufhalten werde, für genau diese Therapie grundsätzlich entsprechende Behandlungsmöglichkeiten gebe. Weiters habe er vorgelegt, dass er sich bereits im Übergang zu einer Leberzirrhose befinde und diese Länderfeststellungen gingen in keiner Weise auf die Behandlungsmöglichkeiten in diesem Bereich ein. Auch wenn die moldawische Regierung in den letzten Jahre Maßnahmen zur besseren Versorgung von Hepatitis Patienten gesetzt habe, sage dies jedoch nichts darüber aus, ob in seinem Landesteil eine Versorgung für ihn tatsächlich zugänglich sei und wie es mit Behandlungsmöglichkeiten von Leberzirrhose aussehe. In seiner Heimat sterben jährlich 3000 Menschen an Hepatitis und 2700 infizieren sich jährlich neu. Offensichtlich seien die Maßnahmen zur Behandlung nicht ausreichend. Er stelle daher den Antrag auf ein neuerliches Ermittlungsverfahren in seinem Herkunftsland, in dem im Detail auf seine Krankheit, insbesondere auf die spezifische Therapie, die er benötige, Bezug genommen werde. Er habe Angst, dass aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens bzw. der zu allgemeinen Feststellungen der Asylgerichtshof möglicherweise eine Entscheidung treffe, die ihm unter Umständen in seiner Heimat das Leben koste.

II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, Einsicht in das Protokoll über die Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat vom 22.02.2007, Einvernahme des Beschwerdeführers, seiner Mutter, seiner Schwester und seiner Tante in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 17.01.2011, Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente sowie Einsicht in die am 25.01.2011 übermittelte Stellungnahme.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, Einsicht in das Protokoll über die Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat vom 22.02.2007, Einvernahme des Beschwerdeführers, seiner Mutter, seiner Schwester und seiner Tante in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 17.01.2011, Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente sowie Einsicht in die am 25.01.2011 übermittelte Stellungnahme.

II.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Zur Person und den Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Republik Moldawien. Seine Identität ist geklärt, weil im Zuge einer fremdenpolizeilichen Überprüfung im Jahr 2010 sein Reisepass bei ihm gefunden worden ist. Der Beschwerdeführer hat diesen nicht aus eigenem den Asylbehörden vorgelegt.Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger der Republik Moldawien. Seine Identität ist geklärt, weil im Zuge einer fremdenpolizeilichen Überprüfung im Jahr 2010 sein Reisepass bei ihm gefunden worden ist. Der Beschwerdeführer hat diesen nicht aus eigenem den Asylbehörden vorgelegt.

Der Beschwerdeführer reiste am 14.11.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

Der Beschwerdeführer ist der Sohn der Beschwerdeführerin zu D18 242864-0/2008, Bruder der Beschwerdeführerin zu D18 416699-1/2010, sowie Neffe der Beschwerdeführerin zu D18 243056-2/2008.

Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer in Moldawien Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe, nicht gegeben.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Moldawien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und bei Rückkehr nach Moldawien droht ihm weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Der Beschwerdeführer leidet an chronischer Hepatitis D, wird in Österreich im XXXX behandelt und hat bereits in seinem Herkunftsstaat therapeutische Maßnahmen in Anspruch genommen.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Moldawien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und bei Rückkehr nach Moldawien droht ihm weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Der Beschwerdeführer leidet an chronischer Hepatitis D, wird in Österreich im römisch 40 behandelt und hat bereits in seinem Herkunftsstaat therapeutische Maßnahmen in Anspruch genommen.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich einmal wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtkräftig verurteilt. Der erwachsene Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Mutter und seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Er ist von keiner Person in Österreich abhängig. Der Beschwerdeführer versteht und spricht die deutsche Sprache gut. Er hat keine Sprachkurse oder sonstige Fortbildungsveranstaltungen besucht. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied eines Vereins, ging in Österreich zu keiner Zeit einer Beschäftigung/Arbeit nach und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.

Zur relevanten Situation in Moldawien:

Im Asylverfahren des Beschwerdeführers wurden von Amts wegen vom Asylgerichtshof folgende Dokumente als weitere Beweismittel herangezogen, welche dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs in der Anlage zur Ladung zur Beschwerdeverhandlung übermittelt wurden:

Länderfeststellungen zur Republik Moldau von April 2010 (ausgewogene Zusammenfassung diverser Quellen staatlichen und nicht-staatlichen Ursprungs);

U.S. Department of State, Human Rights Report 2009: Moldova, 11.03.2010;

IOM - Rückkehr nach Moldawien, Länderinformationen vom 11.11.2009;

Biennial Collaborative Agreement between the Ministry of Health of the Republic of Moldova and the Regional Office for Europe of the World Health Organization 2010/2011.Biennial Collaborative Agreement between the Ministry of Health of the Republic of Moldova and the Regional Office for Europe of the World Health Organization 2010 aus 2011,.

Zur Situation im Herkunftsstaat wird darauf berufend als besonders relevant festgehalten:

Innenpolitik

Im August 1991 wurde Moldau unabhängig. Moldau ist eine parlamentarische Demokratie, das Einkammerparlament hat 101 Sitze.

(AA - Auswärtiges Amt, Länder, Reisen und Sicherheit: Republik Moldau, Stand Jänner 2010,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Moldau. html, Zugriff 18.4.2010)

Am 5. April 2009 fanden Parlamentswahlen statt. Den Wählern wurden verschiedene politische Alternativen geboten. Viele der Verpflichtungen der OSZE und des Europarates wurden beachtet, weitere Verbesserungen sind jedoch notwendig, um das Vertrauen der Öffentlichkeit zu stärken und unzulässige Einmischungen der Verwaltung zu verhindern.

(OSZE: Parliamentary elections 5 April 2009; OSCE/ODIHR Election Observation Mission Final Report, 16.06.2009)

Nach dem ruhig verlaufenen Wahltag begannen am Abend des 6. April 2009 friedvolle Demonstrationen von Studenten und jungen Leuten, die bis zum 12. April andauerten. Am 7. April beteiligten sich etwa 10.000 Personen an den antikommunistischen Protesten, sie unterstellten der regierenden kommunistischen Partei Wahlbetrug und forderten Neuwahlen. Am Abend des 7. April begannen einige der Demonstrationsteilnehmer mit Gewaltanwendung. Oppositionelle Politiker, die ebenfalls an den Demonstrationen teilgenommen hatten, riefen zur Ruhe auf. In der Nacht löste die Polizei die restlichen Demonstranten auf.

150 bis 200 Personen, vorwiegend junge Männer, wurden am 7. und 8. April verhaftet, einige weitere in den folgenden Tagen. Es gab glaubwürdige Berichte von Nichtregierungsorganisationen, dass Festgenommene schlecht behandelt wurden.

Bei den Wahlen erzielte die Partei der Kommunisten der Republik Moldau (PCRM) 49,5% der Stimmen (60 Mandate), die Liberale Partei (PL) und Liberaldemokratische Partei (PLDM) erzielten 13,1% und 12,4% respektive (je 15 Mandate) und die Allianz Unser Moldau erzielte 9,8% der Wählerstimmen (11 Mandate).

(OSZE: Parliamentary elections 5 April 2009; OSCE/ODIHR Election Observation Mission Final Report, 16.06.2009)

Der gewaltsame Protest richtete sich gegen Präsident Voronins kommunistische Regierung, die seit sieben Jahren im Amt ist und bei der Parlamentswahl erneut gewann.

(Die Presse: Präsident Voronin: Rumänien hinter Unruhen in Moldawien, 08.04.2009,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/468527/index.do?_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/index.do, Zugriff 18.3.2010)

Nach den Wahlen vom 5. April 2009 konnte kein Präsidentschaftskandidat im moldauischen Parlament die nötige Drei-Fünftel-Mehrheit auf sich vereinen. Gemäß der moldauischen Verfassung war Amtsinhaber Vladimir Voronin somit gezwungen, das Parlament aufzulösen und Neuwahlen anzusetzen. Voronin selbst durfte gemäß Verfassung kein drittes Mal für die Wahl zum Staatschef antreten. Laut Verfassung musste nun, nur zwei Monate nach der letzten Wahl, das Parlament neu gewählt werden.

Im Juli 2009 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt. Ins Parlament gewählt wurden die Kommunistische Partei (48 Sitze), die Liberal-Demokratische Partei (18 Sitze), die Liberale Partei (15 Sitze), die Demokratische Partei (13 Sitze) sowie die "Allianz Unser Moldau" (7 Sitze).

Im Anschluss an die Wahlen gründeten die Liberal-Demokratische Partei, die Liberale Partei, die Demokratische Partei und die "Allianz Unser Moldau" eine Regierungskoalition, die pro-europäische "Allianz für die Europäische Integration". Die Kommunistische Partei ging in die Opposition. (AA - Auswärtiges Amt: Reisen und Sicherheit: Republik Moldau, Innenpolitik, Jänner 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Moldau/ Innenpolitik.html, Zugriff 18.4.2010)

Der amtierende Übergangspräsident in der Republik Moldau, Mihai Ghimpu, hat Mitte September den Chef der Liberaldemokratischen Partei, Vlad Filat, zum Ministerpräsidenten ernannt. Kurz zuvor war der liberale Parlamentsvorsitzende Ghimpu vom Verfassungsgericht als Übergangspräsident - bis zur regulären Präsidentenwahl durch das Parlament - bestätigt worden. Die Allianz für die Europäische Integration hat Marian Lupu für das Amt des Staatspräsidenten nominiert.

(Der Standard: Übergangspräsident ernennt neuen Regierungschef Filat, 17.9.2009,

http://derstandard.at/1252771615702/Uebergangspraesident-ernennt-neuen-Regierungschef-Filat, Zugriff 18.4.2010)

Nach einem Fehlversuch im November scheiterte Marian Lupu am 7. Dezember 2009, erneut an der 61-Stimmen-Hürde. Gemäß Verfassung muss Ghimpu das Parlament nun auflösen und Neuwahlen ansetzen. Da das Parlament aber nur zweimal pro Jahr aufgelöst werden kann und aufgrund weiterer Bestimmungen sind Wahlen nicht vor Juli 2010 möglich. Auf der Suche nach einem Ausweg aus dieser Situation soll nun eine Verfassungsänderung erarbeiten werden, wobei unklar ist, wie genau diese aussehen soll.

(DW - Deutsche Welle: Moldau: Präsidentenwahl gescheitert - und jetzt? 10.12.2009,

http://www.dw-world.de/dw/article/0„5001912,00.html, )

Um Neuwahlen zu verhindern, erwägt die "Allianz für die Europäische Integration" momentan eine Änderung der Verfassung, die am 16. Juni in einem Referendum von der Bevölkerung angenommen werden soll. Die momentane Regierung könnte dann weiter regieren.

(Allmoldova: Moldova's ruling alliance seeks referendum to amend Constitution, 9.3.2010,

http://www.allmoldova.com/en/moldova-news/politics/1249046622.html, Zugriff 18.3.2010)

Jedoch hält Premier Filat Neuwahlen für unvermeidbar, da auch die Venedig-Kommission des Europarates, die osteuropäische Staaten in Verfassungsfragen berät, davon abrät.

(RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Moldovan Premier Says Early Elections 'Unavoidable', 18.3.2010, http://www.rferl.org/content/Moldovan_Premier_Says_Early_Elections_Unavoidable/1986994.html, Zugriff 18.3.2010 / CoE - Council of Europe: Venice Commission, ohne Datum, http://www.venice.coe.int/site/main/presentation_GER.asp, Zugriff 18.3. 2010)

Die Venedig-Kommission empfiehlt, dass das Parlament jene Bestimmungen der Verfassung ändert, die die Wahl des Präsidenten betreffen. Danach sollen statt eines Referendums Neuwahlen abgehalten werden, sodass die neuen Bestimmungen auf die dann neue Regierung anwendbar sind. Neuwahlen könnten demnach frühestens am 16. Juni 2010 abgehalten werden. (Allmoldova: CE Venice Commission recommends Moldova to hold early parliamentary elections, 16.3.2010, http://www.allmoldova.com/en/moldova-news/politics/1249046708.html, Zugriff 18.3.2010)

Im Oktober 2009 schlossen die Republik Moldau und der Internationale Währungsfond (IWF) ein Abkommen, das Moldau 590 Mio. Dollar an Budgethilfe bis 2012 in Aussicht stellte.

(IWF Moldau - Press Release, 28.10.2009, http://www.imf.md/press/news09/news-091028.html, Zugriff 25.3.2010)

Während eines Treffens der Konsultativgruppe - Partnerschaft für Moldau-Forum, ausgerichtet von EU-Kommission und Weltbank in Brüssel, unterzeichneten Premierminister Vlad Filat und EU-Erweiterungskommissar Stefan Füle ein Assistenzprogramm für Moldau in der Höhe von 1,9 Mrd. Euro von 2011 bis 2013, die Hälfte davon als nicht rückzahlbare Förderungen. Die Teilnehmer zeigten sich beeindruckt von Moldaus Entwicklung unter der neuen pro-europäischen Regierung.

(Moldpres: Moldovan government, development partners sign 1.936-billion-euro assistance programme, 24.3.2010, http://www.moldpres.md/News.aspx?NewsCod=2728, Zugriff 25.3.2010 / RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Moldova Impresses EU With Reform Agenda, Receives $2.6 Billion In Pledges, 24.3.2010, http://www.rferl.org/content/Moldova_Impresses_EU_With_Reform_Agenda/1992926.html, Zugriff 25.3.2010)

Am 25. und 26. März fand in Brüssel die zweite Runde der Verhandlungen über ein Assoziationsabkommen Moldaus mit der EU statt. Beide Seiten begrüßten die positiven und konstruktiven Gespräche und vereinbarten eine dritte Gesprächsrunde Anfang Juni 2010 in Chisinau.

(Moldpres: Second round of talks on Moldova-EU association agreement marked by "positive dynamics, constructivism", 27.3.2010, http://www.moldpres.md/News.aspx?NewsCod=2815&NewsDate=27.03.2010, Zugriff 29.3.2010)

Menschenrechte

Allgemein

Im Dezember 2008 wurde mit Vorbereitungen für einen Aktionsplan für Menschenrechte 2009-2012 begonnen, da der Vorgängeraktionsplan im November 2008 ausgelaufen war. Im Oktober 2008 wurden vier neue Ombudsmänner bestellt, die Stellen waren für mehrere Monate unbesetzt gewesen.

Im April 2008 wurde eine neue Gesetzgebung für die Schaffung eines Rahmenwerks für die Umsetzung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verabschiedet. Moldau erfüllte alle Berichtspflichten unter UN Menschenrechtkonventionen, an denen das Land beteiligt ist.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report; Moldova, 23.04.2009)

Vor dem Regierungswechsel zur Allianz für Europäische Integration kam es während der Demonstrationen gegen die kommunistische Regierung am 7. und 8. April 2009 zu gewalttätigem Vorgehen der Polizei gegen Demonstranten und illegalen Festnahmen. Drei Demonstranten starben. Es wurden Personen verprügelt und in Einzelhaft gesteckt. Die Haftbedingungen waren weiterhin hart. Unter der Vorgängerregierung bedrohten Sicherheitsbehörden bei verschiedenen Gelegenheiten die politische Opposition und Medien und schüchterten diese ein. Es gab Berichte über Polizeikorruption, willkürliche Verhaftungen und illegale Durchsuchungen. Die Regierung beschränkte die Versammlungsfreiheit und versagte manchen religiösen Gruppen die Registrierung. Korruption in der Justiz war ein Problem. Von anhaltender Gewalt gegen Frauen und Kinder, Menschenhandel, Diskriminierung von Roma wurde ebenfalls berichtet.

Nach den April-Unruhen wurden 25 Untersuchungen wegen Polizeimisshandlung eröffnet und weitere 76 Beschwerden registriert. Anfang September 2009 eröffnete der Oberstaatsanwalt 14 Kriminalfälle und übergab weitere 54 Fälle den Strafverfolgungsbehörden. Es handelte sich meist um Foltervorwürfe oder absichtliche Körperverletzungen.

(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Report: Moldova, 11.3.2010)

Im Februar 2010 meldete der Generalstaatsanwalt, dass es Hinweise gebe, dass während der April-Unruhen Polizisten mit scharfer Munition auf Demonstranten geschossen hätten. Die Kommunistische Partei hatte das immer bestritten. Im Zuge der Proteste, bei denen es im Präsidentenbüro und im Parlament zu schweren Beschädigungen kam, wurden mehr als 250 junge Menschen verhaftet und teils tage- oder wochenlang festgehalten. Nach dem Wahlsieg der Allianz für Europäische Integration am 29. Juli 2009 eröffnete der Generalastaatsanwalt eine Untersuchung der Vorwürfe von Polizeigewalt.

(RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Moldova's Prosecutor Says Police Shot Bullets At Protesters, 12.2.2010, http://www.rferl.org/content/Moldovas_Prosecutor_Says_Police_Shot_Bullets_At_Protesters/1956709.html, Zugriff 22.3.2010)

Meinungs- und Pressefreiheit

Unter der Vorgängerregierung bedrohten Sicherheitsbehörden gelegentlich die politische Opposition und die Medien und schüchterten diese ein.

Meinungs- und Pressefreiheit waren gesetzlich gewährleistet, aber in der Praxis respektierte die Regierung diese Rechte nicht. Individuen konnten die Regierung ohne Einschränkungen kritisieren, obwohl die alte Regierung während und nach den April-Wahlen versuchte "illoyale" Medien von Regierungsinformationen oder Veranstaltungen fernzuhalten, um Kritik zu unterbinden.

(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Report: Moldova, 11.3.2010)

Sicherheitsbehörden

Die wichtigste Sicherheitsbehörde ist die nationale Polizei, die in regionale- und Stadtkommissariate unterteilt ist, die wiederum beide dem Innenministerium untergeordnet sind. Korruption in der Polizei war weiterhin ein Problem. Die Staatsanwaltschaft war für Untersuchungen von Polizeiaktivitäten zuständig. Eine eigene Abteilung für Interne Angelegenheiten untersuchte Fälle von Korruption und Straffreiheit.

(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Report: Moldova, 11.3.2010)

Trotz beachtlicher Anstrengungen der Behörden, sind Misshandlungen durch die Polizei weiterhin weit verbreitet. Im November 2008 erlaubte die Regierung die Veröffentlichung aller Berichte des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter (CPT). Zudem wurde im November 2008 ein Gesetz über die Zivile Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte in Gefängnissen verabschiedet. Dieses sieht unabhängige Mechanismen zur Beobachtung von Gefängnissen vor, um die Prävention von Misshandlungen und Folter von Gefangenen vorzubeugen. Der Ombudsmann wurde ernannt, um die nationalen Präventionsmechanismen, die in Einklang mit dem Optionalen Protokoll der UN Konvention gegen Folter stehen, zu koordinieren. Ein Schulungsprogramm zu Menschenrechten und Rechten von Gefangen wurde ausgearbeitet.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report; Moldova, 23.04.2009)

Die Rechtslage in Moldau im Falle polizeilicher Misshandlungen oder Untätigkeit der Polizei ist ähnlich wie in Österreich. Es gibt das Verwaltungsverfahren der Beschwerde an die nächst höhere Behördeninstanz, sowie bei strafrechtlich relevantem Fehlverhalten der Polizei die Strafanzeige bzw. ein Strafverfahren vor dem jeweils zuständigen ordentlichen Gericht.

(Anfragebeantwortung durch den SV Dr. E. M., vom 12.03.2008)

Der Menschenrechtskommissar des Europarates, Thomas Hammarberg, besuchte Moldau nach den April-Ausschreitungen und begrüßte in seinem Bericht, dass die moldauischen Behörden ihren Willen bekundet haben, das Problem der Polizeigewalt zu überwinden.

(CoE - Council of Europe: Report by Thomas Hammarberg, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to Moldova 25 to 28 April 2009Strasbourg, 13.7.2009)

Korruption

Polizeikorruption war weiterhin ein Problem.

Die Gesetze sehen Strafen für Korruption vor, aber sie wurden nicht effektiv umgesetzt. Laut einer Studie von Transparancy International vom April 2008 bezahlten 39% der Landbevölkerung und 53% der Geschäftsleute Bestechungsgelder an Amtspersonen, Polizei, medizinisches Personal, Lehrer, Finanzbeamte, Gerichte usw. Im Bildungswesen ist Korruption, trotz Strafen bis zu sieben Jahren, weit verbreitet.

Schon die kommunistische Regierung hatte der Korruption den Kampf angesagt, aber im Wesentlichen zur Schikanierung ihrer politischen Gegner verwendet.

(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Report: Moldova, 11.3.2010)

Im Rahmen der nationalen Strategie und Aktionsplanes 2007-2009 zur Bekämpfung der Korruption traten wichtige Antikorruptionsgesetze in Kraft (Gesetze über politische Parteien, über Interessenskonflikte, über Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption) oder wurden verabschiedet (Gesetz über Zeugenschutz und Prozessteilnehmer, Ethikcode für Staatsbedienstete, Änderungen des Gesetzes über Beamteneinkommen). In ihrem Bericht im Dezember 2008 schloss die Staatengruppe des Europarates gegen die Korruption (GRECO), dass es zu signifikanten Fortschritt bei der Umsetzung seiner Empfehlungen gekommen ist. Nunmehr müssen adäquate Finanzmittel und passende Sekundarlegislatur die effiziente Umsetzung sichern.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report; Moldova, 23.04.2009)

Es gab Berichte, dass lokale Staatsanwälte und Richter in Gegenzug zu niedrigeren Haftstrafen nach Bestechungsgeldern fragten.

(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Report: Moldova, 11.3.2010)

Korruption ist eines der größten Probleme in Moldau und Antikorruptionsmaßnahmen erscheinen oft politisiert.

Moldau belegte im Internationalen Korruptionsindex 2008 von Transparancy International den 109. von 180 Plätzen.

(Freedom House: Freedom in the World 2009: Moldova, 16.7.2009)

Das Antikorruptionsbüro des Zentrums zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen (CCCEC) identifizierte 2002-2008 rund

1.300 Fälle von Korruption.

Die Behörden machten 2008 einen wichtigen Schritt mit der Umsetzung des Gesetzes über den Interessenkonflikt und des Gesetzes über die Verhinderung und Bekämpfung der Korruption.

2008 wurde mit dem Civil Monitoring Council des CCCEC Moldaus erstes ziviles Aufsichtsorgan über eine Vollzugsbehörde gegründet, die allerdings über unsichere Finanzierung verfügt und deren Mitglieder keinen Zugang zu vertraulicher Information erhielten. (Freedom House: Nations in Transit 2009: Moldova, 30.6.2009)

Ombudsmann

Im Gesetz sind vier parlamentarische Ombudsmänner vorgesehen, aus diesen besteht das unabhängige Moldauische Menschenrechtszentrum (MHRC). Die Ombudsmänner werden vom Parlament ernannt, um Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, das Parlament in Menschenrechtsfragen zu beraten, gesetzliche Bestimmungen dem Verfassungsgericht vorzulegen, und die Arbeit des Menschenrechtszentrums zu leiten. Mitarbeiter des Menschenrechtszentrums veranstalteten Fortbildungen für Anwälte und Journalisten, besuchten Gefängnisse, berieten die Gesetzgebung und veranstalteten Diskussionsrunden.

Im März 2008 wurde das Menschenrechtszentrum vom Parlament angehalten, energischere Aktivitäten gegen Menschenrechtsverletzungen zu setzen. 2008 starb ein Ombudsmann und bei zwei weiteren endete die Funktionsperiode. Ein neuer Ombudsmann wurde im Oktober 2008 ernannt. In den ersten 9 Monaten des Jahres 2009 machten Ombudsleute 115 Besuche in Haftanstalten und erwirkten wegen Foltervorwürfen gerichtliche Untersuchungen gegen vier Gefängniswärter.

(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Report: Moldova, 11.3.2010; Homepage des Ombudsmannes in Moldau http://www.ombudsman.md/en/start/, Zugriff 23.3.2010)

Im Juli 2007 wurden die Kompetenzen der Ombudsmänner ausgeweitet, sie können sich nun die Orte und Personen, die sie besuchen unabhängig auswählen, audiovisuelle Geräte verwenden und Spezialisten wie Arzte, Anwälte oder NRO zu Rate ziehen.

(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Moldova, 25.2.2009)

Minderheitenrechte

Ethnische Gruppen: Moldauer/Rumänen 78.2%, Ukrainer 8.4%, Russen 5.8%, Gagausen 4.4%, Bulgaren 1.9%, andere 1.3% (2004 census)

(CIA World Factbook: Moldova, Stand 4.3.2010, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/md.html, Zugriff 24.3.2010)

Im moldauischen Parlament fanden sich Vertreter der russischen, der ukrainischen, der gagausischen, der bulgarischen, der jüdischen u.a. Ethnien. Ein Gagausier wurde zum stellvertretenden Sprecher des Parlaments gewählt.

(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Report: Moldova, 11.3.2010)

Minderheiten werden in Moldau unterteilt in kompakte und zerstreute Minderheiten. Die russische Minderheit, sowie die ukrainische, gagausische und die bulgarische Minderheit machen in 14 Städten, 51 Orten und 658 Dörfern zumindest ein Drittel der Bevölkerung aus und sind dort daher als kompakte ethnische Minderheit anerkannt. In anderen Fällen, wo diese weniger als ein Drittel der Bevölkerung ausmachen, gelten sie als eine zerstreute Minderheit. Polen, Deutsche, Weißrussen, Armenier, Juden, Kasachen, etc. gelten nur als zerstreute Minderheiten.

(UN Human Rights Committee: Moldova: NGO Report on the implementation of the ICCR, February 2009)

Wehrdienst

Alle männlichen Staatsbürger, auch jene mit doppelter Staatsbürgerschaft, müssen sich mit 16 Jahren für die Einberufung bei der lokalen Militärbehörde registrieren lassen. Zwischen 18 und 27 Jahren sind sie zur Einziehung verpflichtet. Der Wehrdienst dauert 12 Monate, für Personen mit höherer Bildung drei Monate. Im Kriegsfall können alle Personen ab 18 Jahren eingezogen werden.

(Coalition to Stop the use of Child Soldiers: Child Soldiers Global Report 2008, Mai 2008,

http://www.childsoldiersglobalreport.org/files/country_pdfs/FINAL_2008_Global_Report.pdf, Zugriff 23.3.2010)

Wehrdienst und Einberufungsverfahren sind sowohl in der Republik Moldau als auch in Transnistrien durch das "Gesetz über den Allgemeinen Wehrdienst" rechtlich geregelt. Einberufungsfähig sind dabei alle männlichen Staatsbürger zwischen dem 15. und dem 27. Lebensjahr. Ab dem 16. Lebensjahr werden die männlichen Staatsbürger der Stellungskommission vorgeführt. Diese Vorführung hat prinzipiell aber den Charakter einer Datenerfassung.

Nach Abschluss des 18. Lebensjahres haben sich die Rekruten einer zweiten Untersuchung durch die Stellungskommission zu unterziehen, in der sie auf ihre Wehrtauglichkeit hin überprüft werden.

Behinderte Personen sowie Söhne behinderter Eltern (I. und II. Kategorie) und Personen, welche Sorgepflichten für minderjährige Kinder haben, werden vom Wehrdienst befreit. Bei Vorliegen dieser Befreiungsgrunde erhält der Stellungspflichtige eine entsprechende schriftliche Bestätigung ausgefolgt. Bei leichteren Behinderungen bzw. Erkrankungen erfolgt eine "bedingte Befreiung" vom Wehrdienst, d. h. im Mobilmachungsfalle kann ungeachtet dieser Befreiung eine Einberufung erfolgen.Behinderte Personen sowie Söhne behinderter Eltern (römisch eins. und römisch zwei. Kategorie) und Personen, welche Sorgepflichten für minderjährige Kinder haben, werden vom Wehrdienst befreit. Bei Vorliegen dieser Befreiungsgrunde erhält der Stellungspflichtige eine entsprechende schriftliche Bestätigung ausgefolgt. Bei leichteren Behinderungen bzw. Erkrankungen erfolgt eine "bedingte Befreiung" vom Wehrdienst, d. h. im Mobilmachungsfalle kann ungeachtet dieser Befreiung eine Einberufung erfolgen.

(Gutachten Dr. E. M. zu 254.767, per Post am 16.09.2008)

Die Ausstellung eines Reisepasses für männliche Staatsbürger der Republik Moldau ist an bestimmte Bedingungen, unter anderem auch an die Vorlage eines Wehrbuchs, oder einer vorläufigen Militärbestätigung, geknüpft.

Zur Antragstellung und/oder Verlängerung eines Reisepasses müssen von den Antragstellern mehrere Dokumente vorgelegt werden. Für männliche Antragsteller gehört unter anderem auch das Wehrbuch, oder eine vorläufige Militärbestätigung zu diesen Dokumenten dazu (Punkt 32 Regierungsbeschluss zur Regelung des Passsystems Nr. 376 vom 06.06.1995). Das Wehrbuch weist nach, dass eine Person den Wehrdienst geleistet hat, oder aus gesetzlich vorgesehenen Gründen (nach der Vollendung des 27. Lebensjahres) Reservist geworden ist. Die Militärbestätigung weist nach, dass eine Person bei der Militärbehörde registriert ist.

Personen die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind von der lokal zuständigen Militärbehörde zu registrieren (Abs. 2 Art. 3 Gesetz Nr. 1245 vom 18.07.2002, Vorbereitung der Bürger zur Heimatverteidigung). Personen entsprechenden Alters sind verpflichtet sich bei der zuständigen Militärbehörde registrieren zu lassen. Diese Registrierung wird durch eine vorübergehende Militärbestätigung nachgewiesen (Abs. 2 Art. 12 Gesetz Nr. 1245 vom 18.07.2002, Vorbereitung der Bürger zur Heimatverteidigung). Diese Bestätigung kann dann entsprechend bei der Reisepassbeantragung oder -verlängerung vorgelegt werden.Personen die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind von der lokal zuständigen Militärbehörde zu registrieren (Absatz 2, Artikel 3, Gesetz Nr. 1245 vom 18.07.2002, Vorbereitung der Bürger zur Heimatverteidigung). Personen entsprechenden Alters sind verpflichtet sich bei der zuständigen Militärbehörde registrieren zu lassen. Diese Registrierung wird durch eine vorübergehende Militärbestätigung nachgewiesen (Absatz 2, Artikel 12, Gesetz Nr. 1245 vom 18.07.2002, Vorbereitung der Bürger zur Heimatverteidigung). Diese Bestätigung kann dann entsprechend bei der Reisepassbeantragung oder -verlängerung vorgelegt werden.

Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind zur Wehrdienstleistung verpflichtet. Die Einberufungen erfolgen zwei Mal jährlich und zwar: Mai-Juni und November-Dezember (Art. 28 Gesetz Nr. 1245 vom 18.07.2002, Vorbereitung der Bürger zur Heimatverteidigung).Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind zur Wehrdienstleistung verpflichtet. Die Einberufungen erfolgen zwei Mal jährlich und zwar: Mai-Juni und November-Dezember (Artikel 28, Gesetz Nr. 1245 vom 18.07.2002, Vorbereitung der Bürger zur Heimatverteidigung).

Die Verpflichtung zur Wehrdienstleistung bleibt bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres aufrecht. Personen die bis zu diesem Alter den Wehrdienst geleistet haben, oder aus anderen Gründen nicht leisten konnten, oder mussten, werden dann als Reservisten bezeichnet (Art. 33 Gesetz Nr. 1245 vom 18.07.2002, Vorbereitung der Bürger zur Heimatverteidigung).Die Verpflichtung zur Wehrdienstleistung bleibt bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres aufrecht. Personen die bis zu diesem Alter den Wehrdienst geleistet haben, oder aus anderen Gründen nicht leisten konnten, oder mussten, werden dann als Reservisten bezeichnet (Artikel 33, Gesetz Nr. 1245 vom 18.07.2002, Vorbereitung der Bürger zur Heimatverteidigung).

Der Wehrdienst kann aus folgenden Gründen ausgesetzt /aufgeschoben werden (Abs. 1 Art. 31 Gesetz Nr. 1245 vom 18.07.2002, Vorbereitung der Bürger zur Heimatverteidigung): a) gesundheitliche Gründe; b) familiäre Gründe; c) Fortsetzung des Studiums.Der Wehrdienst kann aus folgenden Gründen ausgesetzt /aufgeschoben werden (Absatz eins, Artikel 31, Gesetz Nr. 1245 vom 18.07.2002, Vorbereitung der Bürger zur Heimatverteidigung): a) gesundheitliche Gründe; b) familiäre Gründe; c) Fortsetzung des Studiums.

(Anfragebeantwortung des VB für die Republik Moldau, per Email am 02.04.2009)

Rückkehrfragen

Grundversorgung

Die Republik Moldau ist eines der ärmsten Länder Europas, trotz jüngster Fortschritte. Die Binnennachfrage wird von Transferleistungen der im Ausland als Gastarbeiter tätigen Moldauer angetrieben. Die globale Wirtschafts- und Finanzkrise hat diese Transferleistungen stark zurückgehen lassen. Die Arbeitslosenrate liegt bei 2.6%.

(CIA World Factbook: Moldova, Stand 4.3.2010, https://www.cia.gov/library/

publications/the-world-factbook/geos/md.html, Zugriff 25.3.2010)

Etwa 900.000 Moldauer arbeiten im Ausland.

(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Report: Moldova, 11.3.2010)

Laut Weltbank ist Moldau in Europa das Land mit den höchsten Auslandsüberweisungen im Verhältnis zum BIP. Ein Drittel des nationalen BIP kommt durch Überweisungen von mehr als 600.000 Auslandsmoldauern zustande. 40% der Moldauer leben in Haushalten, die Überweisungen aus dem Ausland erhalten. Weniger als 7% finden in Finanzinvestments Verwendung, nur 5% werden gespart. Der Großteil der Beträge wird für die grundlegende Haushaltsführung, Konsum und Schuldentilgung aufgewendet.

(IOM - International Organisation for Migration: Migration and Development, Remittances,

http://www.iom.md/migration&development.html#remit, Zugriff am 25.3.2010)

Weniger als 5% der moldauischen Bevölkerung sind unterernährt. Die Lebenserwartung liegt bei rund 68 Jahren. 90% haben Zugang zu sauberem Trinkwasser und 79% zu Sanitäranlagen.

(Reuters AlertNet, Moldova, http://www.alertnet.org/db/cp/moldova.htm, Zugriff 25.3.2010)

Das Sozialversicherungssystem umfasst unter anderem Pensionsvorsorge, Invalidenrente, medizinische Versorgung, Mutterschutz, Arbeitslosenversicherung, und Kinder- und Familienbeihilfe. (U.S. Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2008: Moldova, http://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2008-2009/europe/moldova.html, Zugriff 25.3.2010)

Gesundheitswesen

Moldau hat seinen Gesundheitssektor weiter reformiert und dazu eine nationalen Gesundheitsaktionsstrategie ausgearbeitet, die im Februar 2008 angenommen wurde. Der Aktionsplan sieht die Umsetzung internationaler Standards vor. So wurde der Kampf gegen HIV/AIDS, sowie gegen Tuberkulose fortgesetzt. Interesse an einer Zusammenarbeit mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten zusammenzuarbeiten. Im Februar 2009 wurde das Rahmenabkommen zur Tabakkontrolle angenommen und Moldau ist beobachtendes Mitglied in der Arbeitsgruppe für HIV/AIDS der Europäischen Kommission. In der ersten Hälfte 2008 hatte das Land den Vorsitz im südosteuropäischen Gesundheitsnetzwerk und das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) der Europäischen Kommission hat, als erstes Sozialprojekt überhaupt, die Modernisierung eines Krankenhauses in Chisinau kofinanziert.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report; Moldova, 23.04.2009)

Die medizinische Versorgung in der Republik Moldau entspricht nicht westlichen Standards.

(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Republik Moldau, Stand 25.3.2010,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Moldau/Sicherheitshinweise. html, Zugriff 25.3.2010)

Seit 1997 wird das Gesundheitssystem in der Republik Moldau langsam reformiert, und mit der Einführung einer obligatorischen Krankenversicherung im Januar 2004 wurde eine gewisse Stabilisierung des Gesundheitsbudgets erreicht. Das UK Home Office bezeichnete im März 2006 die allgemeinen Leistungen des Gesundheitssystems in der Republik als unzureichend und den Zugang zur medizinischen Versorgung als sozial zu sehr differenziert.

5,7 Prozent des Inlandprodukts werden in der Republik Moldau für die Gesundheitsversorgung aufgewendet, das entspricht 112 US-Dollar pro Kopf und Jahr. Das Gesundheitsbudget wird aus einen Mix von Zahlungen der obligatorischen Krankenversicherung, generellen Staatsteuern und Direktzahlungen von Patienten, so genannten out-of-pocket-Bezahlungen finanziert. Der erwerbstätigen Bevölkerung werden vier Prozent des monatlichen Lohnes für die obligatorische Krankenversicherung abgezogen. Für den Versicherungsanteil der nicht erwerbstätigen, registrierten Bevölkerung (Kinder, Studenten, Pensionierte, Schwangere, registrierte Arbeitslose) kommt der Staat auf. Nichtsdestotrotz sind laut offiziellen Angaben 24,3 Prozent der Bevölkerung, insbesondere selbstständig Erwerbstätige nicht versichert.

Es wurden in der Verfassung der Republik Moldau von 1994 minimale kostenlose Gesundheitsdienstleistungen festgelegt, die aus den allgemeinen Steuern finanziert werden sollen. Dazu gehören beispielsweise die Erstuntersuchung durch den Hausarzt, Impfungen, Notfälle aufgrund einer lebensbedrohlichen Situation oder die stationäre Pflege bei Tuberkulose, psychischer Krankheit, Krebs, Asthma, Diabetes sowie HIV/Aids. Diese kostenlosen Dienstleistungen sind auch für Personen ohne Versicherung zugänglich. Die WHO unterscheidet in Moldau wie auch in anderen Ländern zwischen Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung.

Primärversorgung erfolgt durch die so genannten Familienärzte, Sekundärversorgung durch Krankenhäuser, von Tertiärversorgung wird bei Behandlung durch spezialisierte Kliniken gesprochen.

Trotz einer obligatorischen Krankenversicherung und einem staatlichen Gesundheitsangebot für Erstuntersuchungen und Notfälle betragen die out-of-pocket-Zahlungen der Patienten 42,3 Prozent der gesamten Gesundheitskosten. Sie müssen von den Patienten für alles geleistet werden, was von den Versicherungen nicht übernommen wird. Dabei handelt es sich vor allem um die Medikamentenkosten, welche zu 80 % von den Patienten bezahlt werden müssen. Hinzu kommen hohe informelle Zahlungen an das sehr schlecht bezahlte Gesundheitspersonal. Ärzte verdienen beispielsweise nur 100 bis 150 US-Dollar im Monat, was für die Deckung der Lebensunterhaltskosten nicht ausreicht. Die informellen Zahlungen und die Kosten für Medikamente, welche von den Patienten selbst getragen werden müssen, bedeuten hohe Zugangshindernisse für bedürftige Personen. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung der Republik Moldau gilt als arm.

(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe, Republik Moldau: Behandlung bei paranoider Schizophrenie, 11.12.2008, http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/europe/moldova/moldova-behandlung-bei-paranoider-schizophrenie/at_download/file, Zugriff am 25.3.2010)

Das Gesundheitswesen in der Republik Moldau finanziert sich durch ein gesetzliches Krankenversicherungssystem und privat. Es gibt ein Mindestvolumen der medizinischen Versorgung, das vom Staat garantiert wird, den Rest müssen die Patienten selbst finanzieren. Praktisch muss sich der Patient an der Behandlung jeder Krankheit (abgesehen von besonders schwierigen Fällen wie Krebs, psychische Störungen u.ä.) in einem wesentlichen Volumen selbst finanziell beteiligen, sowohl legal, als auch in Form von Geschenken an den behandelnden Arzt, Krankenschwester usw.

(ÖB-Bukarest, Anfragebeantwortung, vom 12.09.2006)

Das moldauische Gesundheitssystem besteht aus drei Säulen. Die primäre Gesundheitsversorgung umfasst generelle medizinische Versorgung, Gesundheitsförderung und Prävention. Sie stützt sich auf allgemeine Ärzte, genannt Familienärzte. Die sekundäre Gesundheitsversorgung wird von den Allgemeinen Krankenhäusern und Bezirksspitälern (bis ca. 230 Betten) gewährleistet und umfasst Basisspitalsbehandlungen und Behandlungen in Spezial-Ambulatorien, jedoch nicht die Langzeitpflege. Die tertiäre Gesundheitsversorgung umfasst Spezialbehandlungen. Es gibt eine verpflichtende Krankenversicherung. 2009 betrug der Versicherungsbeitrag MDL 2,637 (ca. 165 EUR). Für einige Personengruppen übernimmt der Staat diese Zahlungen, etwa Kinder bis 18, Schüler, Studenten, Schwangere, Wöchnerinnen, Invalide, Rentner und offiziell arbeitslos Gemeldete. Es gibt in Moldau bisher keine Möglichkeit der privaten Krankenversicherung. Eine große Bandbreite an Medikamenten ist in Moldau erhältlich, manche davon werden von der Versicherung übernommen. Es gab Berichte über schlechte Qualität und Fälschungen.

Das Chisinau Assistance & Protection Centre (CAPC) bietet psycho-soziale Hilfe für Opfer von Menschenhandel an. Kinder und Mütter haben verfassungsmäßigen Anspruch auf Hilfe und speziellen sozialen Schutz. Der Staat übernimmt ihre Versicherungsbeiträge.

(IOM - International Organization for Migration: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO II; Moldova, 11.11.2009)(IOM - International Organization for Migration: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO römisch zwei; Moldova, 11.11.2009)

HIV / AIDS / Hepatitis C

Anfang 2008 wurden in Moldau 4.131 HIV-Infizierte gezählt. Laut United Nations Program on HIV/AIDS (UNAIDS) ist Moldau mit ausreichend medizinische Ausrüstung und Medizin ausgestattet diesen Personen ein lebenswertes Leben zu erhalten und verfügt über ausreichend Finanzmittel für Prophylaxe und Behandlung. Es brauche jedoch mehr bewußtseinsbildende Kampagnen, speziell in ländlichen Gegenden. Die Zahl der Infizierten nahm in den letzten Jahren jährlich um 20% zu. Die meisten Fälle gibt es in Balti und Chisinau.

(Social.Moldova.org: Moldova had 4,131 HIV-infected people at year-start, 16.5.2008,

http://social.moldova.org/news/moldova-had-4131-hivinfected-people-at-yearstart-119557-eng.html, Zugriff 25.3.2010)

Alle Inhaber eines moldauischen Passes haben aufgrund klinischer Indikationen Zugang zu einem so genannten Highly Active ARV-Treatment (HAART). Erforderlich ist eine Konsultation durch einen Arzt, zum Beispiel beim Nationalen Zentrum für Dermatovenereologie - HIV/Aids-Einheit mit Sitz in Chisinau. Mehr als 450 Patienten sind in diesem Programm. Neben Chisinau gibt es Zentren in Balti und in Tiraspol (Transnistrien).

Ein HIV-Test kann in der Republik Moldau absolviert werden. Bei RückkehrerInnen kann dieser Test bei der Ankunft gemacht werden. Gibt es bereits ein Zertifikat, das den HIV-Status bestätigt, ist ebenfalls unmittelbarer Zugang zur Behandlung gegeben. Schritt für Schritt folgt dann der Einsatz von immunochemischen (Elisa, Western Blot) und genomdiagnostischen Methoden (PCR). Die angefragten Institutionen haben übereinstimmend mitgeteilt, dass Tests, Behandlungen und Kontrollen kostenfrei, weil durch Gebergelder finanziert, sind. Es ist auch nicht erforderlich, eine Krankenversicherung zu haben, bzw. HIV-Positive gelten als automatisch versichert. Die Patienten haben alle drei Monate zu kommen, und falls ARV-Medikamente erforderlich sind, erhalten sie solche und auch die indizierten Tests. Gewisse Unterschiede gibt es zu den Behandlungen in Transnistrien: Falls das Behandlungsschema, das ein Patient im Moment durchläuft, in Transnistrien nicht verfügbar ist, muss er/sie Medikamente aus Moldau kommen lassen. Diese Kosten werden jedoch vom nationalen Aids-Programm übernommen. Die Situation der HIV-Positiven oder Aids-Erkrankten gilt als prekärer als in der Republik Moldau.

Für Hepatitis-C-Behandlung gibt nach den uns gegebenen Informationen in der Republik Moldau kein regierungsfinanziertes Programm, auch wenn einmal ein Pilotprojekt für 100 PatientInnen existierte.

Seit 2003 gibt es ein Opiat-Substitutions-Programm mit Methadon, das größte Zentrum befindet sich in Chisinau (National Center for Drug Addiction). Voraussetzung für den Eintritt in das Programm sind Bereitschaft zur Teilnahme, registrierte Drogenabhängigkeit, und es darf keine medizinischen Kontraindikation bestehen. Dieses Programm ist ebenfalls kostenlos. Die Methadon-Dosis wird auf einer täglichen Basis bestimmt, wenn die KlientInnen sich im Zentrum zeigen. In Transnistrien existieren weder Therapien für Hepatitis C noch Methadon-Programme.

(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe, Behandlung von HIV; Gutachten der SFH-Länderanalyse, 09.04.2008, http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/europe/moldova, Zugriff 25.3.2010)

Moldau hat seinen Gesundheitssektor weiter reformiert und dazu eine nationale Gesundheitsaktionsstrategie ausgearbeitet, die im Februar 2008 angenommen wurde. Der Aktionsplan sieht die Umsetzung internationaler Standards vor. So wurde der Kampf gegen HIV/AIDS, sowie gegen Tuberkulose fortgesetzt. Interesse an einer Zusammenarbeit mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten zusammenzuarbeiten. Im Februar 2009 wurde das Rahmenabkommen zur Tabakkontrolle angenommen und Moldau ist beobachtendes Mitglied in der Arbeitsgruppe für HIV/AIDS der Europäischen Kommission.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report; Moldova, 23.04.2009)

Das Gesundheitssystem Moldaus nimmt in zweifacher Weise auf Epidemiologie Bezug. Zum einen durch die Anwesenheit von Krankheiten typisch für Entwicklungsländer (Infektionskrankheiten, parasitäre Krankheiten, HIV/AIDS, TBC etc.) und zum anderen durch Krankheiten typisch für entwickeltere Länder (Krebs, etc.)

Bis 2015 ist mit einem Rückgang der TBC und HIV/AIDS-Rate zu rechnen.

(GOVERNMENT OF THE REPUBLIC OF MOLDOVA, MINISTRY OF HEALTH:

Healthcare System Development Strategy for the period 2008-2017, 2007; http://www.ms.md/_files/1281-Strategia_2008_2017_eng.pdf, Zugriff 25.3.2010)

Die moldauische Regierung bekennt sich in ihrer nationalen Gesundheits-Policy 2007 - 2021 zur staatlichen Finanzierung der HIV-Behandlung. Priorität soll die Prävention der Übertragung von Müttern auf Föten haben. HIV/AIDS-Patienten müssen Zugang zu antiretroviraler Behandlung haben und Massnahmen zur medizinischen und sozialen Rehabilitation müssen getroffen werden, wie etwa Heimhilfe, Pflege und Unterstützung.

(National Health Policy, Republic of Moldova, 2007-2021, 6.8.2007, http://www.ms.md/_files/1024-National%2520Health%2520Policy%2520Republicof%2520Moldova.pdf, Zugriff 25.3.2010)

Besondere Aufmerksamkeit gilt der Vorsorge unter jungen Menschen. Es gibt zwölf Gesundheitszentren deren Ziel es ist sexuell übertragbare Krankheiten wie HIV/AIDS zu verhüten. Es wurden Massnahmen gesetzt um Hepatitis B,C und D und andere Infektionskrankheiten einzuschränken. Schmutziges Trinkwasser sei der Grund für viele Infektionskrankheiten.

(CoE - Council of Europe - European Committee of Social Rights (ECSR) 8.1.2009: European Social Charter (revised), European Committee of Social Rights, Conclusions 2009 (MOLDOVA), Articles 3, 11, 12 and 13 of the Revised Charter January 2010)

Die Weltbank stellte für ein Anti-Aids-Projekt von 2003 bis 2008 5,5 Mio. US Dollar zur Verfügung. Sie unterstützte damit das Nationale Programm für Prävention und Kontrolle von HIV/AIDS/STIs (NPAS) bei Präventionsprogrammen für junge Menschen; Förderung der Behandlung von Erkrankten und Stärkung der Institutionen in Moldau im Kampf gegen HIV/AIDS.

(Worldbank: IMPLEMENTATION COMPLETION AND RESULTS REPORT on a GRANT IN THE AMOUNT OF SDR4.1 MILLION (US$5.5 MILLION EQUIVALENT) TO THE REPUBLIC OF MOLDOVA FOR AN AIDS CONTROL PROJECT, April 21, 2009, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2009/06/ 01/000333037_20090601233743/Rendered/PDF/ICR9370P0741221C0Disclosed051291091.pdf, Zugriff 25.3.2010)

Behandlung nach der Rückkehr

Das Reintegrationskonzept der IOM Moldawien umfasst unter anderem Ausbildungshilfe und Kursangebote für Rückkehrer/-innen. Bei Bedarf können die Gebühren für das Studium an der Universität oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen sowie Kindergarten- oder Schulkosten für Kinder von Rückkehrer/-innen übernommen werden. Die Höhe der Unterstützung kann zwischen 400 und 700 Euro liegen.

Für geistig und körperlich behinderte Kinder gibt es gesonderte Ausbildungsangebote. Die Pflichtschulzeit dauert grundsätzlich 9 Jahre. Für Kinder mit besonderen Fähigkeiten in Musik, Kunst oder Sport gibt es spezielle Kunst- und Sportausbildungsangebote.

Das Reintegrationsangebot von IOM Moldawien beinhaltet Möglichkeiten für eine gezielte wirtschaftliche Förderung von Rückkehrerinnen und Rückkehrern. So besteht die Möglichkeit, Rückkehrende bei der Suche von Arbeit in einer öffentlichen Einrichtung oder einem Privatunternehmen zu unterstützen, oder auch, ihnen gegebenenfalls Unterstützung zu gewährleisten für ihre berufliche Fortbildung, ein Universitäts- oder Fachhochschulstudium oder für den Kauf von Betriebsausstattungen (Zuschüsse zwischen 400 und 700 EUR).

Es gibt Angebote für besonders schutzbedürftige Personen, etwa des Zentrums für die Unterstützung und den Schutz von Menschenhandelsopfern (CAP). Die Nationale Arbeitsagentur bietet ebenfalls Unterstützung in Form von Arbeitsvermittlungsangeboten und Beratung für besonders schutzbedürftige Personen.

Die IOM bietet an, Rückkehrer/-innen bei ihrer Ankunft in Moldawien am Flughafen zu empfangen und zu ihrem Heimatort zu begleiten. Viele Rückkehrabkommen beinhalten bereits den Empfang durch die IOM am Flughafen Chisinau (Gebühr: 35 EUR). Die Erfahrung zeigt, dass dieses Vorgehen den Rückkehrenden ein Gefühl der Sicherheit auf ihrem Weg gibt. Die IOM hilft bei der erforderlichen Anmeldungsprozedur bei den moldawischen Behörden und zahlt in bestimmten Fällen Rückkehr-Fördermittel in Höhe von 200 bis 500 EUR. Bei Bedarf kann die IOM auch eine vorübergehende Unterkunft in Chisinau besorgen (Kosten: 20 EUR) und den Weitertransport in den Heimatort organisieren (5 EUR).

(IOM - International Organisation for Migration: Erweiterte und integrierte Information über die Rückkehr und Wiedereingliederung in Herkunftsländer - IRRICO II Moldawien, Stand: 31. März 2009, http://irrico.belgium.iom.int/images/stories/documents/moldova%20de.pdf, Zugriff 25.3.2010)(IOM - International Organisation for Migration: Erweiterte und integrierte Information über die Rückkehr und Wiedereingliederung in Herkunftsländer - IRRICO römisch zwei Moldawien, Stand: 31. März 2009, http://irrico.belgium.iom.int/images/stories/documents/moldova%20de.pdf, Zugriff 25.3.2010)

Die moldauische Regierung führt Aktionspläne zur Stimulierung der Rückkehr und Reintegration von im Ausland tätigen Moldauern durch, sowie ein Programm für Jungunternehmer (2008 - 2010) zur Verhinderung der Abwanderung von Arbeitskräften. Zudem arbeitet die Regierung eng mit internationalen Institutionen und deren Projekten in der Republik Moldau zusammen.

(Bericht des VB in Moldau über die Veranstaltung "Presentation of the Migration and Remittances 2008 Study" am 18.12.2008 in Chisinau)

Das vom IOM unterstützte Reintegrationsnetzwerk bietet ein ganzes Paket von Maßnahmen an, die die Reintegration von rückkehrwilligen Migranten erleichtern und nachhaltig absichern hilft. Das IOM Chisinau, das nationale Reintegrationsbüro Moldaus, sowie das moldauische Wirtschafts- und Handelsministerium verwalten und überwachen die Maßnahmen, die auf der lokalen Ebene von den Büros der moldauischen Agentur für Arbeit betreut werden.

Darin enthalten sind individuell zugeschnittene Services, die von medizinischer Hilfe, über Hilfe bei der Arbeitssuche, Hilfe beim Unternehmensstart, bis hin zu Ausbildungsmaßnahmen usw. reichen können. Auf sich verändernde Bedürfnisse im Prozess der Reintegration wird individuell reagiert und eingegangen um den Reintegrationserfolg nachhaltig zu gestalten.

(IOM - International Organisation for Migration: Facilitating Migration Service, ohne Datum, http://www.iom.md/resettlement.html, Zugriff am 25.3.2010)

Rückkehr

Das Reintegrationskonzept der IOM Moldawien umfasst unter anderem Ausbildungshilfe und Kursangebote für Rückkehrer/-innen. Bei Bedarf können die Gebühren für das Studium an der Universität oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen sowie Kindergarten- oder Schulkosten für Kinder von Rückkehrer/-innen übernommen werden. Die Höhe der Unterstützung kann zwischen 400 und 700 Euro liegen.

Für geistig und körperlich behinderte Kinder gibt es gesonderte Ausbildungsangebote. Die Pflichtschulzeit dauert grundsätzlich 9 Jahre. Für Kinder mit besonderen Fähigkeiten in Musik, Kunst oder Sport gibt es spezielle Kunst- und Sportausbildungsangebote.

(IOM - International Organisation for Migration: Erweiterte und integrierte Information über die Rückkehr und Wiedereingliederung in Herkunftsländer - IRRICO II Moldawien, Stand: 31. März 2009, http://irrico.belgium.iom.int/images/stories/documents/moldova%20de.pdf, Zugriff 25.3.2010) Die Caritas socialis betreibt in Moldau elf Diözesanbüros, die sich in der Hilfe für Bedürftige engagieren:(IOM - International Organisation for Migration: Erweiterte und integrierte Information über die Rückkehr und Wiedereingliederung in Herkunftsländer - IRRICO römisch zwei Moldawien, Stand: 31. März 2009, http://irrico.belgium.iom.int/images/stories/documents/moldova%20de.pdf, Zugriff 25.3.2010) Die Caritas socialis betreibt in Moldau elf Diözesanbüros, die sich in der Hilfe für Bedürftige engagieren:

Kinder, Alte, Kranke, sozial schwache Familien, Arbeitslose und zurückkehrende Migranten. Sie hilft durch die Verteilung von Lebensmitteln, Kleidung und Medizin. Des Weiteren werden Sommerlager für Jugendliche abgehalten, Kindergärten sowie Schulen unterstützt. Zurückkehrende Migranten werden bei der Wiedereingliederung in die moldauische Gesellschaft unterstützt. Es wird dazu ein Beratungsbüro unterhalten und konkrete Hilfe, etwa für Kleinbetriebe, angeboten, um den Rückkehrern den Wiedereinstieg in eine Existenz in Moldau zu ermöglichen.

Klassische Hilfsleistungen, wie der Betrieb von Suppenküchen, medizinische Unterstützung, Tageszentren für Waisen, Straßenkinder und Kinder in Notsituationen, inklusive Verpflegung und zusätzlichen Unterricht, werden ebenfalls angeboten. Auch obdachlose Jugendliche erhalten in den Hilfsstationen der Caritas Moldova Zuflucht und Hilfe.

(Caritas: Caritas around the World: Caritas Moldova, ohne Datum, http://www.caritas.org/worldmap/europe/moldova.html, Zugriff am 25.3.2010)

BEHANDELBARKEIT DER HEPATITIS B, C, und D IN DER REPUBLIK MOLDAU

Allgemeines: Laut offiziellen Statistiken werden in der RM jährlich ca. 2700 neue Personen mit AgHBs registriert. In Folge der Hepatitis Krankheiten werden in der RM jährlich bis zu 3000 Sterbefälle registriert.

Laut offiziellen Angaben haben es die Gesundheitsbehörden geschafft, die Morbidität vor allem bei Kindern zu reduzieren, und zwar dank dem Nationalen Programm für 2007-2011 zur Bekämpfung der Hepatitis B, C und D, beschlossen durch den Regierungsbeschluss Nr. 1143 vom 19.10.2007. Das Programm sieht die Möglichkeit einer jährlichen Gewährung der finanziellen Mittel aus dem Staatshaushalt für die Behandlung dieser Krankheiten vor.

Eine detaillierte Beschreibung der Behandlungsmöglichkeiten sieht auch durch die Regierung erlassene Beschluss Nr. 91 vom 09.04.2009 vor. Der Beschluss bestimmt das Auswahlverfahren für die Patienten, die eine teuere Behandlung der Hepatitis seitens des Staates genießen dürfen. Diese Behandlung besteht in einer Anwendung der neuesten und teuersten Arzneien. Eine solche Behandlung kann bis ¿ 20.000 kosten.

Der Beschluss bestimmt die Möglichkeit zur Ausarbeitung, Forschung und Beurteilung der neuen auch moldauischen antiviralen, hepatoschützenden Behandlungsmittel. In dieser Hinsicht wurde das Mittel PACOVERIN (rumänisch: PACOVERINA) entwickelt, das von den MD Ärzten verwendet wird.

Die antivirale Behandlung besteht aus dem sog. Goldenen Standard - INTERFERON PEGYLAT plus RIBAVIRIN und benötigt ca. 12 Monate Heildauer mit Kosten bis ca. ¿ 2.000 monatlich. Diese Kosten können von den meisten Moldauern nicht getragen werden und der MD Staat kommt für wenige in einer Liste eingetragene Patienten für solche Kosten auf. Die Hepatitis Krankheiten werden nicht von der Pflichtkrankenversicherung gedeckt und daher müssen die Patienten entweder die Heilkosten selber tragen oder auf die Entscheidung eines Sonderausschusses im Gesundheitsministerium zur kostenfreien Behandlung warten.

Medikamententherapie: HCV B in der Integrative Phase benötigt keine Anwendung der Medikamente. Die Patienten mit dieser Phase werden in der Dynamik mittels biochemischer, serologischer Kontrolle, inkl. USG einmal im Jahr untersucht.

In der replikativen Phase werden mehrere Medikamentenschemata benutzt:

  • -Strichaufzählung
    Hepatoschützende und antifibrotische Behandlung:

Silimarina 280-420 mg täglich, 1-3 Monate, 2 mal jährlich

Pentoxifilina* 100-200 mg x 3 mal täglich oder 400 mg (Retard Form) x 1-2 mal täglich, 1-3 Monate, 2 mal jährlich; Vitamine: Tocoferol acetat, (E), Retinol (A) *, (C) *

Durchschnittliche therapeutische Dosen - 1-2 Monate, 1-2 mal jährlich

Ursodeoxicolic Acid 10-15mg/kg des Körpergewichts - 3 Monate, 2 mal jährlich.

  • -Strichaufzählung
    Liste der empfohlenen Behandlungsmitteln für die ambulante Heilung

Aminosäuren - Aspartat arginine: 1-2 g/Tag (1-2 fiole buvabile), 2 Wochen, 2-3 mal jährlich

Ademetionina 400-1600 mg/Tag, 2 Wochen, 2-3 mal jährlich

Hepatoschützende von vegetalem Ursprung

Hepafil: 3 Tabletten/Tag, 3 Monate, 2 mal jährlich

BioR 5 mg/2 mal/Tag, 2-3 Moante, 2 mal jährlich

Pacovirin 1-2 Tabletten, 2 mal/Tag, 6-12 Monate.

  • -Strichaufzählung
    Liste der empfohlenen Behandlungsmitteln für die Heilung im Krankenhaus

Interferon alfa 6 mln. UI - 3 mal wöchentlich (12 -24 Monate).

9 mln/Tag (12-24 Monate) in VHB+VHD.

Interferon alfa-2B - Reduzierung der viralen Replikation (viral replication).

Peginterferon alfa-2A 180 mcg/wöchentlich, im Laufe von 24-52 Wochen

Peginterferon alfa-2B 1,5 mcg/kg/wöchentlich im Laufe von 16-24 Wochen.

Lamivudina, Adefovir, Entecavir, Telbivudina.

In einigen Fällen wird die Therapie mit den hepatoschützenden (in Vermischung oder ohne die antiviralen Mittel) empfohlen.

Silimarina 300-600 mg täglich, 1-3 Monate, 1-2 mal jährlich

Pentoxifilina 100-200 mg x 3 mal/Tag oder 400 mg (Retard Form) x 1-2 mal/Tag, 1-3 Monate, 1-2 mal jährlich;

Tocoferol, Retinol, Ascorbic Acid, Selen, etc. für den hepatoschützenden und antifibrotischen Effekt - durchschnittliche therapeutische Dosen für 1-3 Monaten, 1-2 mal jährlich.

HCV B vermischt mit Steatosis oder mit toxischer Hepatitis - asociata cu steatoza

BioR, Pacovirina, Timozina alfa 1 - als imunomodularisches Mittel -

1.6 mg, s\c 2 mal\Woche.

Inosina

Es werden ebenfalls für HCV B Aminosäuren wie Arginina, Aminoplasmal

N Hepa 500 ml, Hepasol Neo 500 ml, Aspartate arginina: 1-2 g/Tag,

Ademetionina: 400-800 mg/Tag.

Lamivudin, Adefovir, Entecavir.

(Quelle: XXXX, Assistent des Polizeilichen Verbindungsbeamten - Republik Moldau Assistant of the Police Liaison Officer - Republic Moldova)(Quelle: römisch 40 , Assistent des Polizeilichen Verbindungsbeamten - Republik Moldau Assistant of the Police Liaison Officer - Republic Moldova)

II.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund seines moldawischen Reisepasses mit der Nr. XXXX (Kopie des Originals im Akt einliegend) festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer aus Moldawien stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel ergeben. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass nicht aus eigenen Stücken den Asylbehörden vorgelegt hat, sondern dieser erst am 07.11.2010 bei einer Überprüfung durch die Polizei bei ihm gefunden werden konnte.Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund seines moldawischen Reisepasses mit der Nr. römisch 40 (Kopie des Originals im Akt einliegend) festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer aus Moldawien stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel ergeben. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass nicht aus eigenen Stücken den Asylbehörden vorgelegt hat, sondern dieser erst am 07.11.2010 bei einer Überprüfung durch die Polizei bei ihm gefunden werden konnte.

Zu den Länderfeststellungen, die dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur Verhandlung übermittelt worden sind, hat sich der Beschwerdeführer schriftlich durch eine Stellungnahme geäußert und im Wesentlichen moniert, dass die Länderfeststellungen zu allgemein gehalten seien und in keiner Weise im Detail auf die Behandlungsmöglichkeiten seiner spezifischen Krankheit eingehen werden. Auf dieses Argument wird an einer späteren Stelle in der Beweiswürdigung noch näher eingegangen. Grundsätzlich ist anzumerken, dass es sich bei den seitens des Asylgerichtshofes zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Berichten um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es dem Asylgerichtshof augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes und einheitliches Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.

Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).

Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind massive Widersprüche und Unstimmigkeiten in der Darstellung des Beschwerdeführers zutage getreten, welche die Beurteilung der belangten Behörde nur noch untermauern. Individuelle asylrelevante Verfolgung konnte der Beschwerdeführer mit seinem widersprüchlich und gesteigert dargestellten Vorbringen nicht glaubhaft machen.

Bereits bei überblicksartiger Betrachtung der Angaben des Beschwerdeführers ist es offensichtlich, dass dieser sein Heimatland lediglich aus gesundheitlichen Gründen verlassen hat und nur deshalb nach Österreich gekommen ist, um medizinische Behandlung zu erhalten. Bereits in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.05.2006 gab er an, sich im Falle einer Rückkehr vor den Kommunisten zu fürchten und vor allem würde er nicht die geeignete medizinische Behandlung bekommen. In der Verhandlung beim Asylgerichtshof sagte der Beschwerdeführer sogar ausdrücklich, dass ihm eine Rückkehr lediglich aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht möglich sei. Es gebe jetzt ganz andere Politiker. Mit dieser Aussage macht der Beschwerdeführer deutlich, dass er keine Angst vor asylrelvanter Verfolgung hat, sondern sein Gesundheitszustand sein eigentliches Problem ist. Bestätigt wird diese Ansicht durch die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt am 06.10.2003, wonach sie (auch) deshalb nach Österreich geflohen sei, weil ihr Sohn, der Beschwerdeführer, der sich zu dem Zeitpunkt noch in Moldawien befunden hat, an Hepatitis erkrankt sei. Sie möchte, dass ihr kranker Sohn nach Österreich gebracht werde, damit er hier behandelt werden kann. Somit war bereits vor Ausreise des Beschwerdeführers aus Moldawien geplant, dass er zum Zwecke der medizinischen Behandlung nach Österreich kommt. Den vom Beschwerdeführer geschilderten Ausreisegründen - auf die in weiterer Folge noch näher einzugehen sein wird - muss daher bereits aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden und geht der erkennende Senat daher davon aus, dass diese Gründe lediglich ein konstruiertes, der Asylerlangung dienendes Vorbringen sind.

Ein weiterer Umstand, der die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers untergräbt, ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Schwerpunktaktion der Polizei am 07.11.2010 einer fremdenrechtlichen Überprüfung unterzogen wurde und dabei der bisher vom Beschwerdeführer verheimlichte moldawische Reisepass, Nr. XXXX, sichergestellt werden konnte. Anhand der im Reispass vorgefundenen Ein- und Ausreisestempel wurde eruiert, dass der Beschwerdeführer am 03.11.2004 aus Moldawien über den Grenzübergang Albita nach Rumänien eingereist und am selben Tag über den selben Grenzübergang wieder nach Moldawien zurückgereist ist. Am 11.11.2004 ist er dann über den Grenzübergang Criva aus Moldawien aus und am 12.11.2004 in die Ukraine ein- und anschließend wieder ausgereist. Weitere Grenzkontrollstempel finden sich im Pass nicht. Der Beschwerdeführer hat zwar bisher gleichfalls angegeben, am 11.11.2004 ausgereist zu sein, allerdings sagte er, die Ausreise habe schlepperunterstützt stattgefunden. Dass er allerdings legal mittels Reisepass sein Land verlassen hat, erwähnte er mit keinem Wort. Auf Vorhalt dieser neuen Umstände rechtfertigte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung beim Asylgerichtshof dahingehend, dass er für die Meldung beim AMS seinen Pass vorlegen musste und ihm sein Nachbar diesen daher ungefähr eineinhalb Monate vor der Überprüfung geschickt habe. Auf weiteren Vorhalt, dass der Bescheid vom AMS, den er vorgelegt habe, vom 25.08.2010 sei und seine Angaben nicht der Wahrheit entsprechen können, erwiderte der Beschwerdeführer wenig überzeugend, er wisse nicht genau, wann der Nachbar den Pass geschickt habe. Auch den Vorwurf der vorsitzenden Richterin, aus der Meldung der Polizei gehe hervor, dass er falsche Angaben zu seiner Reiseroute gemacht hat, konnte der Beschwerdeführer nicht entkräften, sondern entgegnete lediglich, er sei im LKW versteckt gewesen, er wisse es daher nichts. Die nunmehr bewiesene legale Ausreise des Beschwerdeführers und vor allem die Tatsache, dass er sich den Pass im März 2004 ausstellen ließ, machen deutlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hatte. Wäre er tatsächlich von der Polizei wegen der Teilnahme an Demonstrationen gesucht worden, hätte er sicherlich keinen Pass beantragt und wäre nicht legal über einen Grenzübergang ausgereist. Der erkennende Senat ist der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer den Pass nicht erst kürzlich zugeschickt bekommen hat, sondern diesen bereits bei seiner Einreise nach Österreich gehabt hat und den Pass deshalb nicht den Asylbehörden vorgelegt hat, da ansonsten bereits zu Beginn des Verfahrens sofort klar gewesen wäre, dass er keiner Verfolgung in Moldawien ausgesetzt war. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer damit seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht nachgekommen ist und dieses zudem unnötig verzögert hat.Ein weiterer Umstand, der die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers untergräbt, ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Schwerpunktaktion der Polizei am 07.11.2010 einer fremdenrechtlichen Überprüfung unterzogen wurde und dabei der bisher vom Beschwerdeführer verheimlichte moldawische Reisepass, Nr. römisch 40 , sichergestellt werden konnte. Anhand der im Reispass vorgefundenen Ein- und Ausreisestempel wurde eruiert, dass der Beschwerdeführer am 03.11.2004 aus Moldawien über den Grenzübergang Albita nach Rumänien eingereist und am selben Tag über den selben Grenzübergang wieder nach Moldawien zurückgereist ist. Am 11.11.2004 ist er dann über den Grenzübergang Criva aus Moldawien aus und am 12.11.2004 in die Ukraine ein- und anschließend wieder ausgereist. Weitere Grenzkontrollstempel finden sich im Pass nicht. Der Beschwerdeführer hat zwar bisher gleichfalls angegeben, am 11.11.2004 ausgereist zu sein, allerdings sagte er, die Ausreise habe schlepperunterstützt stattgefunden. Dass er allerdings legal mittels Reisepass sein Land verlassen hat, erwähnte er mit keinem Wort. Auf Vorhalt dieser neuen Umstände rechtfertigte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung beim Asylgerichtshof dahingehend, dass er für die Meldung beim AMS seinen Pass vorlegen musste und ihm sein Nachbar diesen daher ungefähr eineinhalb Monate vor der Überprüfung geschickt habe. Auf weiteren Vorhalt, dass der Bescheid vom AMS, den er vorgelegt habe, vom 25.08.2010 sei und seine Angaben nicht der Wahrheit entsprechen können, erwiderte der Beschwerdeführer wenig überzeugend, er wisse nicht genau, wann der Nachbar den Pass geschickt habe. Auch den Vorwurf der vorsitzenden Richterin, aus der Meldung der Polizei gehe hervor, dass er falsche Angaben zu seiner Reiseroute gemacht hat, konnte der Beschwerdeführer nicht entkräften, sondern entgegnete lediglich, er sei im LKW versteckt gewesen, er wisse es daher nichts. Die nunmehr bewiesene legale Ausreise des Beschwerdeführers und vor allem die Tatsache, dass er sich den Pass im März 2004 ausstellen ließ, machen deutlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hatte. Wäre er tatsächlich von der Polizei wegen der Teilnahme an Demonstrationen gesucht worden, hätte er sicherlich keinen Pass beantragt und wäre nicht legal über einen Grenzübergang ausgereist. Der erkennende Senat ist der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer den Pass nicht erst kürzlich zugeschickt bekommen hat, sondern diesen bereits bei seiner Einreise nach Österreich gehabt hat und den Pass deshalb nicht den Asylbehörden vorgelegt hat, da ansonsten bereits zu Beginn des Verfahrens sofort klar gewesen wäre, dass er keiner Verfolgung in Moldawien ausgesetzt war. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer damit seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht nachgekommen ist und dieses zudem unnötig verzögert hat.

Zur Annahme der Unglaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe - nämlich dass er in Moldawien gegen die kommunistische Regierung demonstriert habe, deshalb eine Zeit lang inhaftiert gewesen sei und nach seiner Flucht von den Behörden gesucht worden sei - gelangt man allerdings auch bei deren isolierter Betrachtung seiner Angaben, zumal in den Ausführungen des Beschwerdeführers Widersprüche und Ungereimtheiten ersichtlich sind, welche der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung nicht aufklären konnte:

Der Beschwerdeführer machte bereits bezüglich der angeblichen Festnahme durch die Polizei widersprüchliche Angaben bzw. steigerte sein Vorbringen sukzessive. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht wie der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH, 07.06.2000, 2000/01/0250).Der Beschwerdeführer machte bereits bezüglich der angeblichen Festnahme durch die Polizei widersprüchliche Angaben bzw. steigerte sein Vorbringen sukzessive. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht wie der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen vergleiche VwGH, 07.06.2000, 2000/01/0250).

In den Einvernahmen beim Bundesasylamt sagte der Beschwerdeführer, er sei wegen der Teilnahme an einer Demonstration am 08.03.2002 von der Polizei in Chisinau auf dem Heimweg von der Protestveranstaltung festgenommen worden. Die Polizei habe ihn zufällig angehalten und auch ein Flugblatt bei ihm gefunden.

In der Verhandlung beim UBAS sagte er aber plötzlich, er wisse nicht, warum ihn die Polizei angehalten hat. Er denke, dass er verfolgt worden sei. Die Polizei habe ihm auch Fotos vorgehalten, die ihn beim Demonstrieren zeigen und man habe versucht, ihn in ein Auto zu drängen. Auf Vorhalt dieser Widersprüche bzw. dieses gesteigerten Vorbringens, sagte der Beschwerdeführer, die Polizei habe ihn verfolgt. Er habe die zitierten Fotos bisher nicht erwähnt, weil er das vergessen habe. Seitdem er die Kopfverletzung habe, vergesse er sehr viel.

Auch in der Beschwerdeverhandlung beim Asylgerichtshof rechtfertigte er dieses gesteigerte Vorbringen und auch die sonstigen Widersprüche und Ungereimtheiten pauschal mit seinem Krankheitszustand. Die starke Therapie sei der Grund, warum er sich nicht mehr an Sachen erinnern könne, die früher passiert seien. Diesbezüglich ist allerdings auszuführen, dass es im gesamten Verfahren keine Anzeichen dafür gibt oder der Beschwerdeführer irgendwelche ärztlichen Befunde vorgelegt hat, die darauf hindeuten, dass er unter Gedächtnisstörungen oder dergleichen leidet und seine Belange im Verfahren nicht wahrnehmen kann. Das diesbezügliche Argument des Beschwerdeführers wird daher als reine Schutzbehauptung qualifiziert und der Beschwerdeführer sieht darin die Möglichkeit, sämtliche falsche Angaben zu rechtfertigen.

Auch hinsichtlich seiner Spitalsaufenthalte sind Widersprüche nicht von der Hand zu weisen. In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 16.11.2004 sagte der Beschwerdeführer, er sei - nachdem er am 08.03.2002 festgenommen und während der dreiwöchigen Polizeihaft so schwer geschlagen worden sei - in ein Spital gebracht worden. Dort sei er einen Monat lang aufhältig gewesen und habe sich Hepatitis zugezogen. Er sei dann aus dem Spital weggelaufen. Da es ihm gesundheitlich so schlecht gegangen sei, sei er wieder ins Spital zurückgekehrt. Nach drei Monaten habe man ihn entlassen. In einer weiteren Einvernahme am 30.05.2006 sagte er, er sei nach einem Monat aus dem Polizeikrankenhaus geflüchtet und - da es ihm schlecht gegangen sei - habe er sich in das XXXX Krankenhaus begeben. Einer vom Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung beim UBAS vorgelegten Bescheinigung des Gesundheitsministeriums der Republik Moldawien ist aber zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer von 30.03.2002 bis 28.04.2002 in einem XXXX - und nicht wie von ihm geschildert in einem Polizeikrankenhaus - aufgehalten hat und wegen einer Gehirnerschütterung usw. behandelt wurde. Auch diese Unstimmigkeit konnte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat nicht erklären und berief sich lediglich auf seine Erinnerungslücken.Auch hinsichtlich seiner Spitalsaufenthalte sind Widersprüche nicht von der Hand zu weisen. In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 16.11.2004 sagte der Beschwerdeführer, er sei - nachdem er am 08.03.2002 festgenommen und während der dreiwöchigen Polizeihaft so schwer geschlagen worden sei - in ein Spital gebracht worden. Dort sei er einen Monat lang aufhältig gewesen und habe sich Hepatitis zugezogen. Er sei dann aus dem Spital weggelaufen. Da es ihm gesundheitlich so schlecht gegangen sei, sei er wieder ins Spital zurückgekehrt. Nach drei Monaten habe man ihn entlassen. In einer weiteren Einvernahme am 30.05.2006 sagte er, er sei nach einem Monat aus dem Polizeikrankenhaus geflüchtet und - da es ihm schlecht gegangen sei - habe er sich in das römisch 40 Krankenhaus begeben. Einer vom Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung beim UBAS vorgelegten Bescheinigung des Gesundheitsministeriums der Republik Moldawien ist aber zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer von 30.03.2002 bis 28.04.2002 in einem römisch 40 - und nicht wie von ihm geschildert in einem Polizeikrankenhaus - aufgehalten hat und wegen einer Gehirnerschütterung usw. behandelt wurde. Auch diese Unstimmigkeit konnte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat nicht erklären und berief sich lediglich auf seine Erinnerungslücken.

Weiters stellte der Beschwerdeführer die "Flucht" aus dem Spital unterschiedlich dar. In der Beschwerdeschrift schilderte der Beschwerdeführer, im Spital habe ihm ein Polizeibeamter gesagt, dass er wieder ins Gefängnis komme. Aus Angst sei der Beschwerdeführer daher geflohen und nach Hause gelaufen. In der Verhandlung beim UBAS sagte er, dieser Polizist sei immer wieder mit Papieren ins Krankenhaus gekommen, die der Beschwerdeführer unterschreiben habe sollen. Eines Morgens sei der Polizist nicht mehr gekommen. Da sei der Beschwerdeführer durch das Fenster geflohen.

In diesem Zusammenhang hält es der erkennende Senat für wenig glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm vorgebracht - im Zuge seines zweiten Spitalsaufenthaltes drei Monate in einem öffentlichen Krankenhaus, nämlich dem "XXXX" in Chisinau, verbracht hat, ohne von der moldawischen Polizei gefunden worden zu sein. Laut Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift hat ihn die Polizei zu diesem Zeitpunkt nämlich gesucht. Sein Nachbar habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Polizei schon zwei Mal bei ihm zu Hause gewesen ist. Wäre die Polizei tatsächlich derart am Beschwerdeführer interessiert gewesen, hätte sie ihn sicherlich durch geringen Rechercheaufwand problemlos im Krankenhaus gefunden.

Zur Annahme der Unglaubwürdigkeit trägt auch bei, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Inhaftierungsdauer getätigt hat. Während er in der ersten Einvernahme am 16.11.2004 sagte, er habe drei Wochen in Haft verbracht, führte er in der Beschwerde aus, er sei zwei Wochen angehalten worden und habe ein Papier unterschreiben müssen. Auch in der Beschwerdeverhandlung sprach er wiederum von drei Wochen. Von der vorsitzenden Richterin befragt, warum er in der Beschwerde nur zwei Wochen angegeben habe und zudem sein Vorbringen gesteigert habe, nämlich dass er zu einem Geständnis gezwungen worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, er sei fast 20 Tage inhaftiert gewesen. Indem man ihn geschlagen habe, sei er zum Unterschreiben gezwungen worden. Auf Nachfrage, warum er das vor dem Bundesasylamt nicht gesagt habe, entgegnete er, das habe er doch gesagt. Dies entspricht allerdings nicht der Wahrheit.

Ein weiterer - auch nach der Beschwerdeverhandlung - ungeklärter Punkt ist, wie und wo sich der Beschwerdeführer mit Hepatitis angesteckt hat und auf welchem Weg er von seiner Erkrankung erfahren hat. Die Mutter des Beschwerdeführers gab in ihrem Verfahren nämlich an, der Beschwerdeführer habe sich im September 2002 bei einer Zahnbehandlung im Krankenhaus mit Hepatitis B und D angesteckt. Der Beschwerdeführer sagte aber beim Bundesasylamt, dass er sich die Erkrankung im Rahmen seines ersten Spitalsaufenthaltes nach der Inhaftierung zugezogen habe. In der Beschwerdeverhandlung beim Asylgerichtshof antwortete er auf die Frage, wahrscheinlich habe er sich angesteckt, als er im Polizeispital gewesen sei. Auf Vorhalt der Angaben seiner Mutter entgegnete er, die Ansteckung sei nicht im Rahmen der Zahnbehandlung gewesen. Er sei 2001 wegen seinen Zähnen in Behandlung gewesen. 2002 sei im Spital festgestellt worden, dass er seit drei Monaten infiziert sei. Dies falle mit seinem Aufenthalt im Polizeispital zusammen. Abgesehen von den widersprüchlichen Angaben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter sind aber auch seine eigenen Angaben nicht gleichlautend. Während er nämlich in der Einvernahme am 30.05.2006 angegeben hat, bei der Überprüfung für die Tauglichkeit des Militärs durch die medizinische Kommission von seiner Erkrankung erfahren zu haben, sagte er im Rahmen des weiteres Verfahrens, die Erkrankung sei im XXXX Spital festgestellt worden. Auch diesen Widerspruch konnte oder wollte der Beschwerdeführer in der Verhandlung beim Asylgerichtshof nicht aufklären.Ein weiterer - auch nach der Beschwerdeverhandlung - ungeklärter Punkt ist, wie und wo sich der Beschwerdeführer mit Hepatitis angesteckt hat und auf welchem Weg er von seiner Erkrankung erfahren hat. Die Mutter des Beschwerdeführers gab in ihrem Verfahren nämlich an, der Beschwerdeführer habe sich im September 2002 bei einer Zahnbehandlung im Krankenhaus mit Hepatitis B und D angesteckt. Der Beschwerdeführer sagte aber beim Bundesasylamt, dass er sich die Erkrankung im Rahmen seines ersten Spitalsaufenthaltes nach der Inhaftierung zugezogen habe. In der Beschwerdeverhandlung beim Asylgerichtshof antwortete er auf die Frage, wahrscheinlich habe er sich angesteckt, als er im Polizeispital gewesen sei. Auf Vorhalt der Angaben seiner Mutter entgegnete er, die Ansteckung sei nicht im Rahmen der Zahnbehandlung gewesen. Er sei 2001 wegen seinen Zähnen in Behandlung gewesen. 2002 sei im Spital festgestellt worden, dass er seit drei Monaten infiziert sei. Dies falle mit seinem Aufenthalt im Polizeispital zusammen. Abgesehen von den widersprüchlichen Angaben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter sind aber auch seine eigenen Angaben nicht gleichlautend. Während er nämlich in der Einvernahme am 30.05.2006 angegeben hat, bei der Überprüfung für die Tauglichkeit des Militärs durch die medizinische Kommission von seiner Erkrankung erfahren zu haben, sagte er im Rahmen des weiteres Verfahrens, die Erkrankung sei im römisch 40 Spital festgestellt worden. Auch diesen Widerspruch konnte oder wollte der Beschwerdeführer in der Verhandlung beim Asylgerichtshof nicht aufklären.

Gänzlich unverständlich und nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen seiner Hepatitis-Erkrankung in Moldawien nicht behandelt worden. Dagegen spricht schon, dass er drei Monate im Spital verbracht hat und diesbezüglich auch eine Bestätigung des Krankenhauses vorgelegt hat. Es ist aus Sicht des erkennenden Senates völlig lebensfremd und kann nur als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet werden, dass eine Person mehrere Wochen im Spital verbringt und ihr keinerlei Behandlung zu teil wird. Der Beschwerdeführer versuchte dies in der Beschwerdeverhandlung zu erklären und rechtfertigt sich mit seiner prekären finanziellen Lage. Er habe ein Jahr lange auf die Anti-Virus-Therapie warten müssen, diese koste sehr viel Geld. Darauf wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass seine Familie laut eigenen Angaben mehrere tausende Dollar für die Schleppung nach Österreich ausgegeben habe und auch er selbst genügend Geld für die Schleppung auftreiben konnte und somit offensichtlich gewisse finanzielle Ressourcen vorhanden waren. Das Argument, er sei aufgrund seiner schlechten wirtschaftlichen Lage nicht behandelt worden, gehe daher ins Leere und der Beschwerdeführer konnte dies auch nicht entkräften.

Schließlich machte der Beschwerdeführer auch unterschiedliche Angaben zu den Haftbefehlen bzw. Ladungen und Ermittlungstätigkeiten der Behörden. Während er in der ersten Einvernahme beim Bundesasylamt keine Ladungen erwähnt hat, sondern lediglich angab, vor einer Woche habe die Polizei bei seiner Nachbarin angerufen und ihr gesagt, dass der Beschwerdeführer bei der Polizei vorstellig werden solle - was an sich schon eine sehr unglaubwürdige Vorgehensweise der Polizei wäre -, sagte er in der weiteren Einvernahme am 30.05.2006, er habe Ladungen von der Polizei und vom Gericht erhalten. Die erste Ladung habe er selbst gesehen. Ein Nachbar habe ihm die weiteren Ladungen nach Österreich geschickt. Einmal sei er auch zu Hause von der Polizei gesucht worden. In der Beschwerdeschrift führte er dann wieder anders lautend aus, er habe von seinem Nachbarn erfahren, dass die Polizei ihn suche und schon zwei Mal bei ihm zu Hause gewesen sei. Er habe von seinem Nachbarn auch erfahren, dass er vier Briefe bekommen habe. Diese habe ihm der Nachbar auch gebracht, was wiederum seinem bisherigen Vorbringen - er habe nur eine Ladung gesehen - widerspricht. Es seien Briefe von der Polizei und die Einberufung zum Bundesheer gewesen. Dass er ein Einberufungsschreiben erhalten habe, erwähnte er davor auch mit keinem Wort. Er habe dem Nachbarn eine Bestätigung über seine Krankheit gegeben und dieser habe sie dem Militär zukommen lassen. Daraufhin habe er nicht einrücken müssen. Auch dieses Vorbringen wirft wiederum Fragen auf. Der erkennende Senat kann einerseits nicht nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer so leicht vom Militärdienst befreit wird und nicht zumindest noch eine weitere Untersuchung durch einen Militärarzt stattgefunden hat. Außerdem wäre es in der Situation des Beschwerdeführers - er wird von der moldawischen Polizei gesucht - nicht verständlich, warum er einer anderen staatlichen Behörde ein Schreiben zukommen lässt und so für die moldawischen Behörden erkennbar ist, dass sich der Beschwerdeführer noch im Land befindet. Es ist auch davon auszugehen, dass ein Mensch, der sich vor der Polizei versteckt, andere Sorgen hat, als auf sein Einberufungsschreiben zu reagieren. Die Angaben des Beschwerdeführers enthalten viele Unklarheiten, erzeugen aber jedenfalls nicht das Bild, dass er in seiner Heimat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war. Zudem scheint gänzlich unglaubwürdig, dass sich ein Nachbar selbst gefährden und belasten würde, denn dieser die Schriftstücke weitergibt und den von der Polizei gesuchten Beschwerdeführer somit deckt.

Der Vollständigkeit halber sei er erwähnt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt angegeben hat, er sei Ende April vom Gericht in Chisinau wegen der Teilnahme an einer Demonstration zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.500,-- Lei verurteilt worden. In der Verhandlung beim UBAS sagte er allerdings, er sei nicht verurteilt worden. Auf Vorhalt dieses Widerspruches sagte er, er habe das vielleicht gesagt. Er habe gesagt, dass er einen Prozess gehabt habe, aber sei nicht verurteilt worden. Vielleicht habe man das dort nicht richtig verstanden. Der Beschwerdeführer konnte somit keine zufriedenstellende Erklärung für den Widerspruch liefern, sondern versuchte die Ungereimtheiten wenig überzeugend mit Verständigungsschwierigkeiten zu erklären.

Gegen eine Verfolgung aus politisch motivierten Motiven spricht auch, dass der Beschwerdeführer offensichtlich wenig politisches Wissen und Interesse am politischen Geschehen in seiner Heimat hat. Er gab zwar an, Mitglied der Christlich Demokratischen Partei Moldawiens zu sein, was aufgrund der Vorlage eines Mitgliedsausweises auch nicht in Zweifel gezogen wird. Die Fragen zu politischen Themen im Rahmen der Verhandlung beim UBAS konnte der Beschwerdeführer aber nur unzureichend beantworten. Auf Vorhalt, dass es wenig glaubwürdig sei, dass er politisch engagiert gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer, er sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Er sei bei Protesten gewesen. Den Ausweis haben alle Studenten bekommen. Er sei von der Schule aus dort gewesen. Er sei bei den Demonstrationen nicht aktiv beteiligt gewesen. Es ist daher aufgrund dieser Aussagen für den erkennenden Senat noch weniger nachvollziehbar, weshalb die Polizei ein derartiges, wie vom Beschwerdeführer skizziertes Interesse an ihm haben sollte, ist er doch offensichtlich lediglich ein politischer Mitläufer.

Nachdem das Vorbringen des Beschwerdeführers in sich widersprüchlich ist, er seine Angaben kontinuierlich gesteigert hat und auch in Zusammenschau mit den Angaben seiner Mutter Widersprüche und Unstimmigkeiten zu Tage traten, ist nicht davon auszugehen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entspricht und er bei einer Rückkehr Probleme mit den Behörden bzw. der kommunistischen Führung des Landes haben könnte. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen, ist der erkennende Senat davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig, mehr als sechs Jahre nach seiner Ausreise, keine Probleme mit den Behörden mehr haben sollte bzw. es nicht glaubwürdig ist, dass nach wie vor ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung ja auch - wie bereits ausgeführt - zu, dass mittlerweile ganz andere Politiker in Moldawien an der Macht sind und er diesbezüglich keine Probleme mehr hat.

Der Beschwerdeführer konnte folglich individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gelangte aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks in Verbindung mit der oben angeführten Begründung zur Überzeugung, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe für seine Ausreise aus Moldawien lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, frei erfunden sind und er lediglich deshalb nach Österreich gekommen ist, um medizinische Behandlung zu bekommen.

Betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis D erkrankt ist. Dies geht aus diversen, vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Befunden österreichischer aber auch moldawischer Krankenanstalten hervor. Zuletzt brachte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Befund des XXXX, Klinische Abteilung für Gastroenerologie und Hepatologie, vom 10.01.2011, in Vorlage. Darin wird diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer an einer Chronischen Hepatitis D im Übergang zu einer Leberzirrhose leidet. Eine Interferontherapie wurde beendet. Es sei eine neuerliche Therapie zu erwägen, eventuell mit der Universität Hannover. Diesem Schreiben ist somit zu entnehmen, dass aus ärztlicher Sicht zwar eine weitere Behandlung vorgeschlagen wird. Dass eine Behandlung lebensnotwendig wäre, kann daraus allerdings nicht abgeleitet werden. Auch bezüglich der beginnenden Leberzirrhose wird keine aktuell unbedingt erforderliche Therapie vorgesehen. Soweit der Beschwerdeführer daher in seiner Stellungnahme vom 25.01.2011 moniert, in den Länderfeststellungen werde in keiner Weise auf Behandlungsmöglichkeiten für Leberzirrhose in Moldawien eingegangen, ist dem entgegenzuhalten, dass gar kein akuter Therapiebedarf besteht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit mehreren Jahren in Behandlung. Bereits im Schreiben des XXXX vom 06.06.2008 wird vom damaligen behandelnden Arzt festgehalten, dass es durch die Therapie zu einer Negativierung des Hepatitis D Virus gekommen ist. Eine wirkliche Heilung der Erkrankung ist nach dem derzeitigen Wissensstand allerdings nur bei wenigen Patienten möglich. Die Erkrankung des Beschwerdeführers kann auch in einem anderen Land behandelt werden, falls dafür die Mittel zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer wird daher voraussichtlich Zeit seines Lebens mit seiner Krankheit konfrontiert sein und diese ist weder in Österreich noch in Moldawien heilbar. Behandelbar ist die Erkrankung allerdings sowohl in Österreich als auch Moldawien. Diesbezüglich ist auch auf die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderberichte, vor allem auf das Schreiben von XXXX, Assistent des Polizeilichen Verbindungsbeamten in Moldawien, zu verweisen, wonach Hepatitis D in Moldawien behandelbar ist. Es gibt ein nationales Programm zur Bekämpfung von Hepatitis B, C und D, das die Möglichkeit einer jährlichen Gewährung der finanziellen Mittel aus dem Staatshaushalt für die Behandlung dieser Krankheiten vorsieht. Eine antivirale Behandlung besteht aus dem sog. Goldenen Standard- INTERFERON PEGYLAT plus RIBAVIRIN und benötigt ca. 12 Monate Heilungsdauer mit Kosten bis ca. 2.000,-- Euro monatlich. Die Kosten müssen in der Regel von den Patienten selbst getragen werden.Betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis D erkrankt ist. Dies geht aus diversen, vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Befunden österreichischer aber auch moldawischer Krankenanstalten hervor. Zuletzt brachte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Befund des römisch 40 , Klinische Abteilung für Gastroenerologie und Hepatologie, vom 10.01.2011, in Vorlage. Darin wird diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer an einer Chronischen Hepatitis D im Übergang zu einer Leberzirrhose leidet. Eine Interferontherapie wurde beendet. Es sei eine neuerliche Therapie zu erwägen, eventuell mit der Universität Hannover. Diesem Schreiben ist somit zu entnehmen, dass aus ärztlicher Sicht zwar eine weitere Behandlung vorgeschlagen wird. Dass eine Behandlung lebensnotwendig wäre, kann daraus allerdings nicht abgeleitet werden. Auch bezüglich der beginnenden Leberzirrhose wird keine aktuell unbedingt erforderliche Therapie vorgesehen. Soweit der Beschwerdeführer daher in seiner Stellungnahme vom 25.01.2011 moniert, in den Länderfeststellungen werde in keiner Weise auf Behandlungsmöglichkeiten für Leberzirrhose in Moldawien eingegangen, ist dem entgegenzuhalten, dass gar kein akuter Therapiebedarf besteht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit mehreren Jahren in Behandlung. Bereits im Schreiben des römisch 40 vom 06.06.2008 wird vom damaligen behandelnden Arzt festgehalten, dass es durch die Therapie zu einer Negativierung des Hepatitis D Virus gekommen ist. Eine wirkliche Heilung der Erkrankung ist nach dem derzeitigen Wissensstand allerdings nur bei wenigen Patienten möglich. Die Erkrankung des Beschwerdeführers kann auch in einem anderen Land behandelt werden, falls dafür die Mittel zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer wird daher voraussichtlich Zeit seines Lebens mit seiner Krankheit konfrontiert sein und diese ist weder in Österreich noch in Moldawien heilbar. Behandelbar ist die Erkrankung allerdings sowohl in Österreich als auch Moldawien. Diesbezüglich ist auch auf die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderberichte, vor allem auf das Schreiben von römisch 40 , Assistent des Polizeilichen Verbindungsbeamten in Moldawien, zu verweisen, wonach Hepatitis D in Moldawien behandelbar ist. Es gibt ein nationales Programm zur Bekämpfung von Hepatitis B, C und D, das die Möglichkeit einer jährlichen Gewährung der finanziellen Mittel aus dem Staatshaushalt für die Behandlung dieser Krankheiten vorsieht. Eine antivirale Behandlung besteht aus dem sog. Goldenen Standard- INTERFERON PEGYLAT plus RIBAVIRIN und benötigt ca. 12 Monate Heilungsdauer mit Kosten bis ca. 2.000,-- Euro monatlich. Die Kosten müssen in der Regel von den Patienten selbst getragen werden.

Die Erkrankung des Beschwerdeführers ist daher in Moldawien behandelbar. Dies wird auch durch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung des moldawischen Krankenhauses (Spital für ansteckende Krankheiten "XXXX") belegt, wonach der Beschwerdeführer von 03.07.2002 bis 09.11.2002 an einer akuten viralen Hepatitis erkrankt gewesen sei und die Behandlung im Spital erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei acht Monate lang medikamentös behandelt worden. Der Beschwerdeführer gesteht auch selbst zu, dass in Moldawien Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind, beruft sich aber auf seine schlechte finanzielle Situation und dass man in Moldawien für jede medizinischen Leistung zahlen müsse.

Dazu ist auszuführen, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, in welcher sich dieser auf die gängige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bezieht, eine kostenlose medizinische Behandlungsmöglichkeit im Heimatland für die Zulässigkeit einer Ausweisungsentscheidung nicht erforderlich ist.

In seiner Entscheidung vom 06.03.2008 stellt der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Judikatur des EGMR nämlich folgendes fest:

"Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).""Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9)."

Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die einer Rückführung nach Moldawien entgegensteht. Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerdeverhandlung zwar an, er wäre bei einer Rückkehr nach Moldawien wegen seiner Gesundheit verloren, sagte aber gleichzeitig, dass er hier in Österreich bereits morgen eine Arbeit finden könnte. Der erkennende Senat zieht daher daraus den Schluss, dass sich der Beschwerdeführer gesund genug fühlt um zu arbeiten, weshalb auch aus diesem Grund eine lebensbedrohliche Erkrankung ausgeschlossen werden kann. Sollte der Beschwerdeführer bezüglich seiner nicht heilbaren Hepatitis D Erkrankung weitere Therapie benötigen, wird ihm diese - den Länderfeststellungen zu Moldawien und seinem eigenen Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln folgend - in Moldawien zuteil werden.

Aus den Länderberichten ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Moldawien erniedrigende oder unmenschliche Behandlung oder Strafe widerfahren könnte oder dass er bei Rückkehr in eine "unmenschliche Lage" geraten würde und beispielsweise am Hungertod leiden müsste. Zu seiner Furcht, erneut von der moldawischen Polizei wegen der Teilnahme an Demonstrationen verfolgt und bedroht zu werden, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer eine konkrete, aktuelle Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, weshalb auch nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr verfolgt und bedroht werden sollte. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht auf sich alleine gestellt, sondern findet ein soziales Netzwerk vor, zumal seine Großmutter in Moldawien lebt. Außerdem hat die Mutter des Beschwerdeführers angegeben, dass sie in Moldawien über ein Haus verfüge. Dort wird auch der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Unterkunft nehmen können. Ferner konnte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Moldawien seinen Lebensunterhalt durch die Arbeit in einer Schreinerei und Tierzucht erwirtschaften. Er wird daher in der Lage sein, den unbedingt notwendigen Unterhalt aus Eigenem zu bestreiten und wird er auch auf Unterstützung seitens seiner Angehörigen zurückgreifen können.

II. 4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei. 4. Rechtlich folgt daraus:

II.4.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.römisch zwei.4.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

II.4.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.römisch zwei.4.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2004 einen Asylantrag. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2004 einen Asylantrag. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

II.4.3. Zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.3. Zu Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG 1997, BGBl. I 76/1997, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 1. Satz AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Insgesamt war das Vorbringen betreffend die Fluchtgründe und die drohende Verfolgung des Beschwerdeführers - wie unter der Beweiswürdigung im Detail ausgeführt - schon mangels schlüssiger Schilderung sowie auf Grund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche und kontinuierlicher Steigerung seines Vorbringens als unglaubwürdig zu beurteilen. Der Beschwerdeführer konnte keine in sich schlüssige, detaillierte und widerspruchsfreie Beschreibung der behaupteten Verfolgungshandlungen darlegen und war den Aussagen hinsichtlich seines Fluchtgrundes aus Moldawien bzw. seiner Verfolgungsgründe jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen.

Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.

II.4.4. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.4. Zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 101/2003, hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß § 1 Z 4 leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets, BGBl. I 100/2005, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten. Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Art. 3 des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I 100/2005, (in Folge: FPG), das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten. Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Artikel 3, des Fremdenrechtspakets 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, (in Folge: FPG), das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FRG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2002, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FRG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2002, 2001/20/0011).

Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Moldawien eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Moldawien eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Moldawien den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten. In Moldawien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Moldawien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten. In Moldawien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.

Der Beschwerdeführer leidet - wie festgestellt - an Hepatitis D. Nach den Länderberichten sind Hepatitis-Erkrankungen in Moldawien behandelbar, die Existenz von Behandlungsmöglichkeiten ist gewährleistet. Der Asylgerichtshof übersieht keineswegs, dass die medizinische Versorgung in Moldawien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten häufig (auch) von den Patienten zu tragen sind. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2004/07) hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates (vgl. Ndangoya, EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) gibt und ist die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erreicht (EGMR 02.05.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, in welcher die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde. In anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06, Fall Goncharova & Alekseytsev [Schwere psychische Erkrankung, bereits zwei Selbstmordversuche und Drohung, sich im Falle der Abschiebung umzubringen]; EGMR 10.11.2005, Appl. 14.492/05, Fall Paramsothy [Posttraumatisches Stresssyndrom und bereits verübter Selbstmordversuch]; EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04, Fall Ovdienko [Posttraumatischen Stresssyndrom und Depressionen, jahrelange psychiatrische Behandlung teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt]; EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04, Fall Salkic and others; vgl. auch Case of N. v. The United Kingdom, EGMR 27.05.2008, Appl. 26565/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]).Der Beschwerdeführer leidet - wie festgestellt - an Hepatitis D. Nach den Länderberichten sind Hepatitis-Erkrankungen in Moldawien behandelbar, die Existenz von Behandlungsmöglichkeiten ist gewährleistet. Der Asylgerichtshof übersieht keineswegs, dass die medizinische Versorgung in Moldawien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten häufig (auch) von den Patienten zu tragen sind. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2004/07) hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates vergleiche Ndangoya, EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) gibt und ist die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erreicht (EGMR 02.05.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, in welcher die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde. In anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06, Fall Goncharova & Alekseytsev [Schwere psychische Erkrankung, bereits zwei Selbstmordversuche und Drohung, sich im Falle der Abschiebung umzubringen]; EGMR 10.11.2005, Appl. 14.492/05, Fall Paramsothy [Posttraumatisches Stresssyndrom und bereits verübter Selbstmordversuch]; EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04, Fall Ovdienko [Posttraumatischen Stresssyndrom und Depressionen, jahrelange psychiatrische Behandlung teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt]; EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04, Fall Salkic and others; vergleiche auch Case of N. v. The United Kingdom, EGMR 27.05.2008, Appl. 26565/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]).

Für Moldawien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer leidet zwar an Hepatitis D. Er ist aber eigenen Angaben zufolge arbeitsfähig und auch arbeitswillig. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Moldawien nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise in einer Schreinerei gearbeitet und Tiere gezüchtet und damit seinen Lebensunterhalt bestritten und seine Ausreise finanziert. Dem Beschwerdeführer ist es daher jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Der Beschwerdeführer ist bei Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt, zumal er über seine Großmutter und weitere Verwandte und Freunde verfügt.Für Moldawien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer leidet zwar an Hepatitis D. Er ist aber eigenen Angaben zufolge arbeitsfähig und auch arbeitswillig. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Moldawien nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise in einer Schreinerei gearbeitet und Tiere gezüchtet und damit seinen Lebensunterhalt bestritten und seine Ausreise finanziert. Dem Beschwerdeführer ist es daher jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Der Beschwerdeführer ist bei Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt, zumal er über seine Großmutter und weitere Verwandte und Freunde verfügt.

Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.

II.4.5. Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.5. Zu Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 135/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 135/2009). Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 135/2009, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.).

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

II.4.5.a Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).römisch zwei.4.5.a Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

In Österreich befindet sich die erwachsene Schwester des Beschwerdeführers, XXXX, die als Asylwerberin nach Österreich kam, die Beschwerde (vormals: Berufung) gegen die Abweisung ihres Asylantrages (AIS-Zl. 03 26.760) allerdings am 07.11.2005 zurückgezogen hat. Die Schwester lebt mit dem Beschwerdeführer weder im gemeinsamen Haushalt noch wurde ein besonderes Beziehungs- oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Geschwistern geltend gemacht.In Österreich befindet sich die erwachsene Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , die als Asylwerberin nach Österreich kam, die Beschwerde (vormals: Berufung) gegen die Abweisung ihres Asylantrages (AIS-Zl. 03 26.760) allerdings am 07.11.2005 zurückgezogen hat. Die Schwester lebt mit dem Beschwerdeführer weder im gemeinsamen Haushalt noch wurde ein besonderes Beziehungs- oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Geschwistern geltend gemacht.

Weiters befindet sich die Tante des Beschwerdeführers, XXXX alias XXXX (Beschwerdeführerin zu D18 243056-2/2008), in Österreich, welche mit Erkenntnis vom heutigen Tag ebenfalls ausgewiesen wurde und die auch nicht im gemeinsamen Haushalt lebte.Weiters befindet sich die Tante des Beschwerdeführers, römisch 40 alias römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D18 243056-2/2008), in Österreich, welche mit Erkenntnis vom heutigen Tag ebenfalls ausgewiesen wurde und die auch nicht im gemeinsamen Haushalt lebte.

Weder im Verhältnis zu seiner Schwester noch zu seiner Tante besteht daher ein Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

Im vorliegenden Fall leben auch die Mutter, XXXX (Beschwerdeführerin zu D18 242864-0/2008) und die Schwester, XXXX (Beschwerdeführerin zu D18 416699-1/2010) als Asylwerber in Österreich und wurden deren Beschwerden (vormals: Berufungen) jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom heutigen Tag gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen. Da eine Ausweisung nach der damaligen Gesetzeslage vom Bundesasylamt nicht verfügt wurde, ist das Ausweisungsverfahren der Mutter und Schwester des Beschwerdeführers durch die Fremdenbehörde zu führen.Im vorliegenden Fall leben auch die Mutter, römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D18 242864-0/2008) und die Schwester, römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D18 416699-1/2010) als Asylwerber in Österreich und wurden deren Beschwerden (vormals: Berufungen) jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom heutigen Tag gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen. Da eine Ausweisung nach der damaligen Gesetzeslage vom Bundesasylamt nicht verfügt wurde, ist das Ausweisungsverfahren der Mutter und Schwester des Beschwerdeführers durch die Fremdenbehörde zu führen.

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Mutter und seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt. Es liegt somit ein Familienleben vor und würde eine Ausweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in sein Familienleben darstellen.

Auch ein bestehendes Privatleben des Beschwerdeführers ist auf Grund seines mehr als sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich zu bejahen.

Es bleibt somit noch zu prüfen, ob der mit der Ausweisung einhergehende Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist.

II.4.5.b. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.römisch zwei.4.5.b. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

II.4.5.c Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus, so fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar, dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.4.5.c Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus, so fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar, dies aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle im November 2004 illegal in Österreich ein und stellte einen unbegründeten Asylantrag. Im Hinblick auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes mehr als sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert, dass der Aufenthalt nur auf Grund seines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer hat auch seinen Reisepass nicht den Asylbehörden vorgelegt, um seine Identität zu klären. Vielmehr konnte dieser erst im Zuge einer polizeilichen Kontrolle am 07.11.2010 beim Beschwerdeführer gefunden werden. Der Beschwerdeführer hat damit seinen Mitwirkungspflichten aus dem Asylverfahren zuwidergehandelt und hat zudem sein Verfahren verzögert.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle im November 2004 illegal in Österreich ein und stellte einen unbegründeten Asylantrag. Im Hinblick auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes mehr als sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert, dass der Aufenthalt nur auf Grund seines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer hat auch seinen Reisepass nicht den Asylbehörden vorgelegt, um seine Identität zu klären. Vielmehr konnte dieser erst im Zuge einer polizeilichen Kontrolle am 07.11.2010 beim Beschwerdeführer gefunden werden. Der Beschwerdeführer hat damit seinen Mitwirkungspflichten aus dem Asylverfahren zuwidergehandelt und hat zudem sein Verfahren verzögert.

Der Beschwerdeführer spricht und versteht zwar gut Deutsch. Er hat aber keine Kurse oder Ausbildungen besucht und geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sondern lebt von der Grundversorgung. Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist somit nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat auch keine Beweise dafür vorgelegt, dass er über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen und wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Von einer gelungenen Integration kann daher nicht gesprochen werden. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde ein Mal rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, nämlich wegen Hehlerei. Bei der Interessensabwägung ist die strafrechtliche Verurteilung ein schwerwiegendes Argument, welches gegen eine Integration des Beschwerdeführers spricht. Auch wenn man also von gewissen privaten Interessen des Beschwerdeführers ausgeht, ist dem aber entgegenzuhalten, dass das strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt, derart schwerwiegend ist, dass auch bei privaten und familiären Interessen des Fremden, der seit mehr als sechs Jahren in Österreich lebt, diese zurücktreten müssen (VwGH 08.02.1996, 95/18/009).

In Bezug auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Familienlebens ist zu berücksichtigen, dass die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit dem volljährigen Beschwerdeführer leben.In Bezug auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Familienlebens ist zu berücksichtigen, dass die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit dem volljährigen Beschwerdeführer leben.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Mutter und Schwester selbst über keine dauernde Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügen und nur aufgrund ihres Asylantrages, der negativ entschieden wurde, legal in Österreich aufhältig sind. Eine Ausweisungsentscheidung durch die Fremdenbehörden steht noch aus.

Es ist auch zu beachten, dass die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers bereits seit dem Jahr 2003 in Österreich aufhältig sind. Der erwachsene Beschwerdeführer reiste erst Ende 2004 in Österreich ein. In Moldawien lebte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ungefähr ab März 2002 nicht mehr zu Hause, sondern war nach seiner Inhaftierung und seinen Krankenhausaufhalten bis zu seiner Ausreise bei einem Freund aufhältig. Es bestand also bereits im Heimatland kein Familienleben zwischen dem erwachsenen Beschwerdeführer und seiner Mutter und Schwester bzw. waren die Familienbande unterbrochen. Die (neuerliche) Begründung eines Familienlebens ist zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem sich der Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass sein Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Familienlebens in Österreich von vornherein unsicher war (vgl. und VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031, wonach die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz achtjährigem Aufenthalts und engen familiären Bindungen zu seinem Onkel, der den Beschwerdeführer unterstützte, gerechtfertigt ist, da das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der Beschwerdeführer in Hinblick auf sein offenes Asylverfahren seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Vgl. § 66 Abs. 2 Z 8 FPG).Es ist auch zu beachten, dass die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers bereits seit dem Jahr 2003 in Österreich aufhältig sind. Der erwachsene Beschwerdeführer reiste erst Ende 2004 in Österreich ein. In Moldawien lebte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ungefähr ab März 2002 nicht mehr zu Hause, sondern war nach seiner Inhaftierung und seinen Krankenhausaufhalten bis zu seiner Ausreise bei einem Freund aufhältig. Es bestand also bereits im Heimatland kein Familienleben zwischen dem erwachsenen Beschwerdeführer und seiner Mutter und Schwester bzw. waren die Familienbande unterbrochen. Die (neuerliche) Begründung eines Familienlebens ist zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem sich der Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass sein Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Familienlebens in Österreich von vornherein unsicher war vergleiche und VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031, wonach die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz achtjährigem Aufenthalts und engen familiären Bindungen zu seinem Onkel, der den Beschwerdeführer unterstützte, gerechtfertigt ist, da das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der Beschwerdeführer in Hinblick auf sein offenes Asylverfahren seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Vgl. Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 8, FPG).

Ein besonderes Beziehungs- oder finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter oder Schwester wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Zu erwähnen ist auch noch, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht hat und nach wie vor über familiäre und verwandtschaftliche Beziehungen (Großmutter) in Moldawien verfügt. Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere auch noch dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Moldawien ist zulässig.Zu erwähnen ist auch noch, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht hat und nach wie vor über familiäre und verwandtschaftliche Beziehungen (Großmutter) in Moldawien verfügt. Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere auch noch dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Moldawien ist zulässig.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anhaltung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, Demonstration, EMRK, familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Haft, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, Misshandlung, non refoulement, Parteimitgliedschaft, politische Aktivität, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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