Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
C8 410637-2/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2011, FZ. 11 01.803-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2011, FZ. 11 01.803-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde noch am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und am 28.09.2009 in der Außenstelle Eisenstadt niederschriftlich einvernommen.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 16.03.2009 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er ein Mal, vermutlich von Leuten der Gruppe Lashkar-e-Toiba, in Pakistan attackiert worden sei. Diese Leute hätten vor, ihn umzubringen, weshalb sein Vater seine Ausreise organisiert habe.
Mit Telefax vom 04.09.2009 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof ein Schreiben des Sozialmedizinischen Zentrums XXXX, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an chronischer Lumbalgie leide und eine orthopädische Begutachtung dringend erboten sei. Weiters übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof ein Rezept sowie einen Freistellungsschein.Mit Telefax vom 04.09.2009 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof ein Schreiben des Sozialmedizinischen Zentrums römisch 40 , aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an chronischer Lumbalgie leide und eine orthopädische Begutachtung dringend erboten sei. Weiters übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof ein Rezept sowie einen Freistellungsschein.
Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.09.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass er Bandscheibenprobleme habe und eine schmerzstillende Spritze erhalten hätte. Auch nehme er schmerzstillende Medikamente ein. Er sei wegen dieser Probleme auch schon in Pakistan in medizinischer Behandlung gestanden. Er habe Pakistan am 20.02.2009 auf illegale Weise von Karachi aus verlassen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte er vor, dass bewaffnete Leute zu ihm ins Haus gekommen seien und ihn gesucht hätten, er jedoch nicht zu Hause gewesen sei. Sie hätten die Mutter des Beschwerdeführers gestoßen, sodass diese umgefallen wäre und sich ein Bein gebrochen habe. Es habe alles damit begonnen, dass eines Tages zwei Fahrzeuge vor dem Lager der Familie des Beschwerdeführers geparkt hätten und somit kein Platz mehr gewesen sei, dass ein weiterer LKW das Lager beliefern habe können. Es habe an diesem Tag in der Moschee eine Veranstaltung gegeben und der Beschwerdeführer hätte sich dort erkundigt, wem die LKWs gehörten. Daraufhin sei der Fahrer des LKW verärgert gekommen, ein Angestellter des Beschwerdeführers habe diesem eine Ohrfeige gegeben und es sei eine Schlägerei entstanden. Sie hätten versucht, den Streit zu schlichten, aber die anderen Personen seien bewaffnet gewesen und hätten den Streit weitergeführt. Ein Priester habe schließlich die Situation beruhigt. Die Familie des Beschwerdeführers sei während dieses Vorfalls bedroht worden und später wären sie auch telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden. Dieser Vorfall habe sich am 21.12.2007 ereignet, der Zwischenfall zu Hause habe sich am 19.01.2008 zugetragen. Am 21.04.2008 wäre der Beschwerdeführer persönlich angegriffen worden. Nach dem Vorfall zu Hause habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr zu Hause aufgehalten, sondern sei nach Rawalpindi gegangen, wo er bis zum 27./28.04.2008 geblieben wäre. Als er am 29.04.2008 nach XXXX unterwegs gewesen sei, wäre er von zwei Personen auf einem Motorrad angegriffen und auf den Hinterkopf geschlagen worden. Er sei ohnmächtig geworden und habe an seinem Hals etwas Scharfes gespürt. Ihm wäre dann von Leuten erzählt worden, dass sie ihm geholfen hätten und er ins Spital gebracht worden sei. Die Angreifer seien davongelaufen. Im Spital wäre der Beschwerdeführer acht Tage im Koma gelegen. Nachdem er aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, wäre er nach Islamabad gefahren, wo er bis zum 08.08.2008 geblieben sei. Dort sei er keiner konkreten Bedrohung ausgesetzt gewesen, jedoch sei seine Familie zu Hause bedroht worden. In Islamabad hätte er sich versteckt gehalten und sei von seinem Vater finanziell unterstützt worden. Er habe sich die ganze Zeit zu Hause aufgehalten und sonst nichts gemacht. Seinen Eltern wäre am Telefon ausgerichtet worden, dass der Beschwerdeführer noch einmal davongekommen sei, er aber beim nächsten Angriff umgebracht werde. Nachdem der Beschwerdeführer Islamabad verlassen habe, sei er nach Lahore gegangen, wo er etwa sechs oder sieben Wochen gelebt hätte. Auch dort wäre er keiner konkreten Bedrohung ausgesetzt gewesen, aber seine Eltern hätten ihm mitgeteilt, dass die Personen wissen würden, dass sich der Beschwerdeführer in Lahore aufhalte. Deshalb habe der Beschwerdeführer auch Islamabad verlassen, da er ständig das Gefühl gehabt habe, dass er verfolgt werde, z.B. als er auf dem Markt unterwegs gewesen sei. Er werde von den Mitgliedern der Lashkar-e-Toiba bedroht, welche mit der Al Kaida in Verbindung stehe. Der Grund für diese Verfolgung sei der Streit bei der Garage bzw. beim Lager der Familie des Beschwerdeführers. Er habe nachher erfahren, dass die Personen, welche das Fahrzeug bei seinem Lager geparkt hätten, von dieser Gruppe gewesen wären. Der Beschwerdeführer sei zwei oder drei Mal zu Hause telefonisch bedroht worden. Körperlich sei er nur bei diesem Streit bei der Garage bedroht worden. Zuletzt habe sich der Beschwerdeführer in Karachi aufgehalten, von wo er auch ausgereist sei. Dort habe er sich ebenso die ganze Zeit in der Wohnung aufgehalten und sei nur zum Lebensmittel-Einkaufen hinausgegangen. In Karachi wäre er keiner konkreten Bedrohung ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer werde bedroht, da er beim Streit dabei gewesen sei und da er der älteste Sohn der Familie sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe aufgrund des Raufhandels am 19.01.2008 eine Anzeige erstattet, welche entgegengenommen worden sei. Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass etwas unternommen werden würde. Auch den Vorfall mit den Motorradfahrern habe der Beschwerdeführer zur Anzeige gebracht. Er wisse nicht, was hierbei herausgekommen sei. Nachdem die Mutter des Beschwerdeführers attackiert worden sei, wären sie außerdem zum Ortsvorsteher gegangen, welcher einen Brief an den höchsten Polizeibeamten geschrieben habe, diesen Brief hätten auch andere Personen unterschrieben. Befragt nach einer innerstaatlichen Fluchtalternative gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Heimat keine finanziellen Probleme habe. Nach Wiederholung der Frage sagte er aus, dass er in Islamabad und Lahore gewesen wäre und seine Mutter ein Pflegefall sei. Er habe keine Möglichkeit, in einen anderen Landesteil zu ziehen. Auch die Polizei habe vor diesen Personen Angst. Der Beschwerdeführer könne überall von diesen Leuten gefunden werden. Der Beschwerdeführer sei niemals in Haft gewesen und habe auch niemals Probleme mit der Polizei gehabt. Das letzte Mal sei der Beschwerdeführer telefonisch bedroht worden, er könne aber nicht angeben, wann dies gewesen wäre. Im Anschluss an die Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen über Pakistan vorgehalten, zu welchen er erklärte, dass die Polizei selbst Angst vor den Gruppen habe und deshalb nichts unternehme. Wenn eine berühmte Person, welche viel Schutz genieße, ermordet werde, gebe es auch für den Beschwerdeführer keinen Schutz. Am Schluss korrigierte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er nicht am 21.04.2008, sondern am 29.04.2008 persönlich angegriffen worden sei. Zu seiner Situation in Österreich sagte er aus, dass er in der Nacht Zeitungen austrage und freundschaftliche Kontakte zu seinen Kollegen, welche Inder und Pakistani seien, unterhalte. Er besuche keine Kurse, wie einen Deutschkurs, in Österreich.Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.09.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass er Bandscheibenprobleme habe und eine schmerzstillende Spritze erhalten hätte. Auch nehme er schmerzstillende Medikamente ein. Er sei wegen dieser Probleme auch schon in Pakistan in medizinischer Behandlung gestanden. Er habe Pakistan am 20.02.2009 auf illegale Weise von Karachi aus verlassen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte er vor, dass bewaffnete Leute zu ihm ins Haus gekommen seien und ihn gesucht hätten, er jedoch nicht zu Hause gewesen sei. Sie hätten die Mutter des Beschwerdeführers gestoßen, sodass diese umgefallen wäre und sich ein Bein gebrochen habe. Es habe alles damit begonnen, dass eines Tages zwei Fahrzeuge vor dem Lager der Familie des Beschwerdeführers geparkt hätten und somit kein Platz mehr gewesen sei, dass ein weiterer LKW das Lager beliefern habe können. Es habe an diesem Tag in der Moschee eine Veranstaltung gegeben und der Beschwerdeführer hätte sich dort erkundigt, wem die LKWs gehörten. Daraufhin sei der Fahrer des LKW verärgert gekommen, ein Angestellter des Beschwerdeführers habe diesem eine Ohrfeige gegeben und es sei eine Schlägerei entstanden. Sie hätten versucht, den Streit zu schlichten, aber die anderen Personen seien bewaffnet gewesen und hätten den Streit weitergeführt. Ein Priester habe schließlich die Situation beruhigt. Die Familie des Beschwerdeführers sei während dieses Vorfalls bedroht worden und später wären sie auch telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden. Dieser Vorfall habe sich am 21.12.2007 ereignet, der Zwischenfall zu Hause habe sich am 19.01.2008 zugetragen. Am 21.04.2008 wäre der Beschwerdeführer persönlich angegriffen worden. Nach dem Vorfall zu Hause habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr zu Hause aufgehalten, sondern sei nach Rawalpindi gegangen, wo er bis zum 27./28.04.2008 geblieben wäre. Als er am 29.04.2008 nach römisch 40 unterwegs gewesen sei, wäre er von zwei Personen auf einem Motorrad angegriffen und auf den Hinterkopf geschlagen worden. Er sei ohnmächtig geworden und habe an seinem Hals etwas Scharfes gespürt. Ihm wäre dann von Leuten erzählt worden, dass sie ihm geholfen hätten und er ins Spital gebracht worden sei. Die Angreifer seien davongelaufen. Im Spital wäre der Beschwerdeführer acht Tage im Koma gelegen. Nachdem er aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, wäre er nach Islamabad gefahren, wo er bis zum 08.08.2008 geblieben sei. Dort sei er keiner konkreten Bedrohung ausgesetzt gewesen, jedoch sei seine Familie zu Hause bedroht worden. In Islamabad hätte er sich versteckt gehalten und sei von seinem Vater finanziell unterstützt worden. Er habe sich die ganze Zeit zu Hause aufgehalten und sonst nichts gemacht. Seinen Eltern wäre am Telefon ausgerichtet worden, dass der Beschwerdeführer noch einmal davongekommen sei, er aber beim nächsten Angriff umgebracht werde. Nachdem der Beschwerdeführer Islamabad verlassen habe, sei er nach Lahore gegangen, wo er etwa sechs oder sieben Wochen gelebt hätte. Auch dort wäre er keiner konkreten Bedrohung ausgesetzt gewesen, aber seine Eltern hätten ihm mitgeteilt, dass die Personen wissen würden, dass sich der Beschwerdeführer in Lahore aufhalte. Deshalb habe der Beschwerdeführer auch Islamabad verlassen, da er ständig das Gefühl gehabt habe, dass er verfolgt werde, z.B. als er auf dem Markt unterwegs gewesen sei. Er werde von den Mitgliedern der Lashkar-e-Toiba bedroht, welche mit der Al Kaida in Verbindung stehe. Der Grund für diese Verfolgung sei der Streit bei der Garage bzw. beim Lager der Familie des Beschwerdeführers. Er habe nachher erfahren, dass die Personen, welche das Fahrzeug bei seinem Lager geparkt hätten, von dieser Gruppe gewesen wären. Der Beschwerdeführer sei zwei oder drei Mal zu Hause telefonisch bedroht worden. Körperlich sei er nur bei diesem Streit bei der Garage bedroht worden. Zuletzt habe sich der Beschwerdeführer in Karachi aufgehalten, von wo er auch ausgereist sei. Dort habe er sich ebenso die ganze Zeit in der Wohnung aufgehalten und sei nur zum Lebensmittel-Einkaufen hinausgegangen. In Karachi wäre er keiner konkreten Bedrohung ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer werde bedroht, da er beim Streit dabei gewesen sei und da er der älteste Sohn der Familie sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe aufgrund des Raufhandels am 19.01.2008 eine Anzeige erstattet, welche entgegengenommen worden sei. Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass etwas unternommen werden würde. Auch den Vorfall mit den Motorradfahrern habe der Beschwerdeführer zur Anzeige gebracht. Er wisse nicht, was hierbei herausgekommen sei. Nachdem die Mutter des Beschwerdeführers attackiert worden sei, wären sie außerdem zum Ortsvorsteher gegangen, welcher einen Brief an den höchsten Polizeibeamten geschrieben habe, diesen Brief hätten auch andere Personen unterschrieben. Befragt nach einer innerstaatlichen Fluchtalternative gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Heimat keine finanziellen Probleme habe. Nach Wiederholung der Frage sagte er aus, dass er in Islamabad und Lahore gewesen wäre und seine Mutter ein Pflegefall sei. Er habe keine Möglichkeit, in einen anderen Landesteil zu ziehen. Auch die Polizei habe vor diesen Personen Angst. Der Beschwerdeführer könne überall von diesen Leuten gefunden werden. Der Beschwerdeführer sei niemals in Haft gewesen und habe auch niemals Probleme mit der Polizei gehabt. Das letzte Mal sei der Beschwerdeführer telefonisch bedroht worden, er könne aber nicht angeben, wann dies gewesen wäre. Im Anschluss an die Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen über Pakistan vorgehalten, zu welchen er erklärte, dass die Polizei selbst Angst vor den Gruppen habe und deshalb nichts unternehme. Wenn eine berühmte Person, welche viel Schutz genieße, ermordet werde, gebe es auch für den Beschwerdeführer keinen Schutz. Am Schluss korrigierte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er nicht am 21.04.2008, sondern am 29.04.2008 persönlich angegriffen worden sei. Zu seiner Situation in Österreich sagte er aus, dass er in der Nacht Zeitungen austrage und freundschaftliche Kontakte zu seinen Kollegen, welche Inder und Pakistani seien, unterhalte. Er besuche keine Kurse, wie einen Deutschkurs, in Österreich.
1.2. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.1.2. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
1.3. Dagegen wurde am 21.12.2009 Beschwerde eingebracht, in welcher das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen wiederholt sowie gerügt wurde, dass die Behörde nicht auf den Umstand eingegangen sei, dass der Beschwerdeführer bei dem auf ihn erfolgten Angriff schwer verletzt worden sei und acht Tage im Koma gelegen wäre. Weiters habe sie sich nicht damit auseinandergesetzt, dass dem Beschwerdeführer ein Messer an den Hals gehalten worden sei, wobei die Narbe hiervon weiterhin sichtbar wäre. Außerdem hätte ein länderkundiges Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Ebenso hätte man dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben müssen, entsprechende Unterlagen und Beweismittel in Vorlage zu bringen und hätte durch ein einzuholendes Sachverständigengutachten untermauert werden können, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der schweren Attacke auf ihn im Krankenhaus befunden habe. Zudem hätte die Behörde beim Krankenhaus, wo die Behandlung erfolgt sei, nachfragen müssen, ob die Angaben des Beschwerdeführers der Richtigkeit entsprechen. Die Behörde sei auch nicht auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nach diesem Vorfall eingegangen und habe nicht erörtert, ob der Beschwerdeführer eine entsprechende medizinische Versorgung in seinem Heimatland erhalten könne. In diesem Zusammenhang hätte es überdies der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedurft. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Polizei in Pakistan korrupt und nicht in der Lage sei, den Beschwerdeführer zu schützen. Auch sei der Beschwerdeführer in anderen Landesteilen Pakistans nicht sicher gewesen. Eine Befragung der Familie des Beschwerdeführers vor Ort hätte im Weiteren veranschaulicht, dass die Mutter des Beschwerdeführers seit dem von ihm genannten Vorfall ein Pflegefall sei. Entgegen der Feststellungen der belangten Behörde habe nicht der Beschwerdeführer an einem Raufhandel teilgenommen, sondern habe dieser versucht, die Situation zu beruhigen. Der Beschwerde beigelegt wurden die schon im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten medizinischen Schreiben des Sozialmedizinischen Zentrums XXXX.1.3. Dagegen wurde am 21.12.2009 Beschwerde eingebracht, in welcher das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen wiederholt sowie gerügt wurde, dass die Behörde nicht auf den Umstand eingegangen sei, dass der Beschwerdeführer bei dem auf ihn erfolgten Angriff schwer verletzt worden sei und acht Tage im Koma gelegen wäre. Weiters habe sie sich nicht damit auseinandergesetzt, dass dem Beschwerdeführer ein Messer an den Hals gehalten worden sei, wobei die Narbe hiervon weiterhin sichtbar wäre. Außerdem hätte ein länderkundiges Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Ebenso hätte man dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben müssen, entsprechende Unterlagen und Beweismittel in Vorlage zu bringen und hätte durch ein einzuholendes Sachverständigengutachten untermauert werden können, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der schweren Attacke auf ihn im Krankenhaus befunden habe. Zudem hätte die Behörde beim Krankenhaus, wo die Behandlung erfolgt sei, nachfragen müssen, ob die Angaben des Beschwerdeführers der Richtigkeit entsprechen. Die Behörde sei auch nicht auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nach diesem Vorfall eingegangen und habe nicht erörtert, ob der Beschwerdeführer eine entsprechende medizinische Versorgung in seinem Heimatland erhalten könne. In diesem Zusammenhang hätte es überdies der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedurft. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Polizei in Pakistan korrupt und nicht in der Lage sei, den Beschwerdeführer zu schützen. Auch sei der Beschwerdeführer in anderen Landesteilen Pakistans nicht sicher gewesen. Eine Befragung der Familie des Beschwerdeführers vor Ort hätte im Weiteren veranschaulicht, dass die Mutter des Beschwerdeführers seit dem von ihm genannten Vorfall ein Pflegefall sei. Entgegen der Feststellungen der belangten Behörde habe nicht der Beschwerdeführer an einem Raufhandel teilgenommen, sondern habe dieser versucht, die Situation zu beruhigen. Der Beschwerde beigelegt wurden die schon im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten medizinischen Schreiben des Sozialmedizinischen Zentrums römisch 40 .
1.4. Mit Telefax vom 23.02.2010 bzw. 02.03.2010 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof weitere Dokumente.
1.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. C7 410637-1/2009/5E, gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde die Beschwerde abgewiesen.1.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. C7 410637-1/2009/5E, gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005 wurde die Beschwerde abgewiesen.
Dieser Erkenntnis erwuchs am 13.10.2010 in Rechtskraft.
1.6. Am 16.10.2010 wurde dem Asylgerichtshof ein E-mail des Absenders "XXXX" übermittelt, in welchem unter anderem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer unter Angabe falscher Gründe (es sei ihm u.a. geraten worden, religiöse Probleme in seiner Heimat anzugeben sowie dass er ohne Reisepass nach Österreich gekommen sei und einen solchen nicht besitze) um Asyl angesucht habe. Hingegen sei der Beschwerdeführer über Polen in den Schengenraum eingereist, habe einen Reisepass und ein Visum der polnischen Botschaft in Islamabad. Zudem habe er keine Probleme in Pakistan.
Auch wurde eine an die Botschaft der Republik Polen in Islamabad gerichtete Einladung der Firma XXXX vom 21.01.2009 beigeschlossen, aus welcher sich ergibt, dass die Firma XXXX den Beschwerdeführer nach Polen mit dem Ziel der technischen Beurteilung und dem Kauf von Maschinen für die Produktion von Schuhsohlen einlade und wurde weiters um Ausstellung einer Einreisebewilligung für den Beschwerdeführer nach Polen gebeten. Als Termin für den Besuch sind der 25.02.2009 angegeben und als Dauer zwei bis drei Tage angeführt.Auch wurde eine an die Botschaft der Republik Polen in Islamabad gerichtete Einladung der Firma römisch 40 vom 21.01.2009 beigeschlossen, aus welcher sich ergibt, dass die Firma römisch 40 den Beschwerdeführer nach Polen mit dem Ziel der technischen Beurteilung und dem Kauf von Maschinen für die Produktion von Schuhsohlen einlade und wurde weiters um Ausstellung einer Einreisebewilligung für den Beschwerdeführer nach Polen gebeten. Als Termin für den Besuch sind der 25.02.2009 angegeben und als Dauer zwei bis drei Tage angeführt.
2.1. Am 21.02.2011 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen am 21.02.2011 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Österreich seit der Entscheidung seines ersten Asylantrages nicht mehr verlassen habe. Er stelle einen neuen Antrag, da er neue Asylgründe habe. Er sei 2010 vom moslemischen zum christlichen Glauben konvertiert und sei jetzt römisch-katholisch. Seine Familie habe ihn aufgrund seines neuen Glaubens verstoßen. Sein Vater habe ihn mitgeteilt, dass er ihn erschießen werde, wenn er ihn sehe, da es eine Schande für ihn und die Familie sei. Er habe Angst um sein Leben und sei aufgrund seiner neuen Religion in seiner Heimat ausgestoßen. Auch gebe es konkrete Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder Strafe bzw. die Todesstrafe drohen würde und habe er mit Sanktionen zu rechnen. Er sei nicht einverstanden damit, dass seine Angaben durch Recherchen in seinem Herkunftsstaat mit der Einschränkung überprüft werden würden, dass die Tatsache seiner Asylantragsstellung in Österreich nicht preisgegeben würde, da er Angst habe, dass sein Vater davon erfahre und jemanden schickt um ihn zu töten. Sein Vater sei sehr wohlhabend und habe sehr gute Verbindungen in die Politik und zu religiösen Gruppen.
Am 25.02.2011 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab dabei an, dass seine Muttersprache Urdu sei, er aber auch Deutsch spreche und er damit einverstanden sei, dass die Einvernahme in der Sprache Urdu durchgeführt werde. Es gehe ihm gut und fühle er sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Derzeit sei er nicht in ärztlicher Behandlung und nehme er auch keine Medikamente. An seinen persönlichen Daten habe sich nichts geändert und würden die Angaben zu seinem Fluchtgrund aus dem Erstverfahren stimmen. Er wolle in Bälde eine Heiratsurkunde nachreichen. Seit Ende 2003 führe der Beschwerdeführer eine Beziehung zu seiner nunmehrigen Ehefrau. Zurzeit habe er nicht so oft Kontakt zu ihr und lebe diese in Bergamo. Drei Jahre lang, von 2003 bis 2006, hätten sie in Italien zusammen gelebt. Am 24.05.2007 hätten sie geheiratet. Im Vorverfahren habe man ihn gefragt, ob er verheiratet sei oder nicht und habe er "nein" gesagt. Er habe damals nicht alles verstanden.
Zu seiner Reiseroute im Vorverfahren habe er angegeben, dass er von Karachi in die Türkei und von dort über den Landweg weiter nach Österreich gekommen sei. Sein Ziel sei England gewesen. Befragt, weshalb er nicht angegeben habe, dass er mit seiner Frau drei Jahre lang in England gelebt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er mit ihr drei Jahre lang in England gelebt habe. Befragt, weshalb er das dann nicht angegeben habe gab der Beschwerdeführer an, seine Frau in England kennen gelernt zu haben. Er sei drei Jahre in England gewesen und habe dort gelebt. Geheiratet habe er sie in Pakistan.
Nochmals befragt, weshalb er das in seinem Vorverfahren nicht angegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er beantwortet habe, was gefragt worden sei. Auf den Vorhalt, dass er über seine Frau kein Wort verloren habe, weder in Bezug auf die Reiseroute noch in Bezug auf andere Familienangehörige im EU-Raum, räumte er ein, dass dies stimme und er nicht gedacht habe, dass das so relevant sei. Er habe nicht gelogen. Er habe es so verstanden, dass Verwandte seine Eltern, Geschwister und Cousins seien. Jetzt sei die Lage so, dass er es erzählen müsse. Damals habe er nicht gewusst, ob er es erzählen müsse oder nicht, jetzt wisse er es. Erneut befragt, weshalb er in seinem gesamten Vorverfahren nicht erzählt habe, dass er drei Jahre in England gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er habe gedacht, dass England nicht in der EU sei. Er habe beantwortet, was gefragt worden sei.
Zu seinen neuen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zum christlichen Glauben übergetreten sei und er seit November 2010 in die Kirche gehe. Zuvor sei er moslemischen Glaubens gewesen und habe er diesen in Pakistan praktiziert. Seine jetzige Frau habe in Pakistan heiraten wollen. Sein Vater habe ihn unter Druck gesetzt, weil seine Freundin nicht Moslem gewesen sei. Sie sei daher konvertiert und hätten sie am 24.05.2007 geheiratet. Den Entschluss seine Religion zu wechseln habe er Anfang 2010 gefasst. Er habe mit seiner Frau gelebt und habe diese ihm alles über das Christentum erklärt. Das habe ihm gefallen. Auf den Vorhalt, dass er Anfang 2010 nicht mehr mit seiner Frau zusammen gelebt habe räumte er ein, dass das stimme, aber sie habe ihm alles erklärt. Zu seinen Gründen befragt gab er an, dass es eine gute Religion sei und ein normaler Mensch Christ sein müsse. Den Entschluss seine Religion zu wechseln habe er nicht schon früher gefasst, weil er von 2007 bis 2009 in Pakistan gewesen sei und 2009 nach Österreich gekommen sei. Dann habe er es sich genau überlegt. Den Gedanken, seinen Glauben zu wechseln, habe er bereits in seinem Vorverfahren gehabt. Damals sei er schon ab und zu in die Kirche gegangen. Befragt, was er im Gegensatz zu 2009 jetzt anders mache, antwortete er, dass er drei Jahre lang mit seiner Frau gelebt habe. So lange sei er in Europa gewesen und habe alles gesehen. Er habe sehr lange überlegt. Am 24.04.2011 werde er getauft.
Befragt, was im November 2010 geschehen sei, so dass er seitdem Christ sei, gab er an, im November 2010 regelmäßig zur Kirche XXXX gegangen zu sein und sich mit dem Pfarrer getroffen zu haben. Der Name des Pfarrers sei XXXX, genau könne er den Nachnamen jedoch nicht angeben. Der Beschwerdeführer nehme regelmäßig jeden Sonntag an Gottesdiensten teil.Befragt, was im November 2010 geschehen sei, so dass er seitdem Christ sei, gab er an, im November 2010 regelmäßig zur Kirche römisch 40 gegangen zu sein und sich mit dem Pfarrer getroffen zu haben. Der Name des Pfarrers sei römisch 40 , genau könne er den Nachnamen jedoch nicht angeben. Der Beschwerdeführer nehme regelmäßig jeden Sonntag an Gottesdiensten teil.
Es sei nicht möglich, dass er seinen christlichen Glauben auch in seiner Heimat praktiziere. Wenn jemand sehe, dass er in die Kirche gehe, werde es noch größere Probleme geben. Befragt, ob er in Erwägung gezogen habe, nicht in der Kirche sondern zu Hause zu beten, entgegnete der Beschwerdeführer, er wolle nicht mit seinen Eltern leben, zumal er für sie inakzeptabel sei. Er könne auch nicht bei Verwandten wohnen. Selbst habe er kein Geld, um sich eine Wohnung zu nehmen. Seine Familie habe er von seinem Religionswechsel informiert, konkret habe er nur seinem Vater im November 2010 von der Konversion erzählt. Dieser habe ihm gedroht, dass er ihn umbringen werde, wenn er zurück komme und habe er weiters gesagt, dass "er ihn nicht mehr kenne".
Erneut zu den Gründen für seinen Religionswechsel befragt gab der Beschwerdeführer an, dass es in seiner Religion verboten sei Alkohol zu trinken. Als Moslem könne man nicht normal leben. Seine Frau habe ihm alles erklärt und habe ihm das gut gefallen. Es sei sehr beeindruckend gewesen und habe er angefangen zu überlegen. Auf Wiederholung der Frage gab er an, durch Jesus in den Himmel kommen zu können. Das sei sehr beeindruckend für ihn gewesen. Im November 2010 habe er angefangen, regelmäßig in die Kirche zu gehen. Einen besonderen Grund dafür habe es nicht gegeben.
Das Oberhaupt der katholischen Kirche sei Papst Benedikt. Er glaube, es sei der 21. Das höchste Fest der Christen sei großteils Weihnachten, an zweiter Stelle sei Ostern. Dreifaltigkeit stehe für "father, son and holy spirit". Über Sakramente habe er nichts gehört. Befragt, ob er mit seinem Pfarrer bereits ein Gespräch wegen der bevorstehenden Taufe gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass dieser ihm gesagt habe, er solle am 24. kommen, es sei der beste Tag für ihn. Über die Taufe selber habe er ihm noch nichts erklärt. Befragt, was die Taufe im Christentum bedeute, gab der Beschwerdeführer an, dass das ein religiöser Tag sei. Er werde dann vom Moslem zum Christen konvertieren. Mehr wisse er nicht. Er könne nicht so gut Deutsch und habe nicht alles verstanden. Was bei einer Taufe passiere, wisse er noch nicht und werde er nachfragen. Befragt, warum er sich überhaupt taufen lassen wolle, wenn er gar nicht wisse, was das sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass der Pfarrer ihm nichts gesagt habe. Er habe nur so weit gedacht, dass es ein religiöser Tag sei und er an diesem Tag zum Christen werde. Befragt, weshalb er für sich die Taufe brauche, wenn er doch ohnehin schon längere Zeit in die Kirche gehe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe gedacht, dass dies auch ein Weg sei, dass er übertreten könne. Wie viele Gebote es gebe, wisse er noch nicht genau. Es gebe ein Gebot, dass man alle lieben solle. Sonst wisse er keine. Wie die Bibel geteilt sei, wisse er auch nicht. Er werde sich in den nächsten Tagen und Wochen noch genauer erkundigen und darüber lernen.
Der Beschwerdeführer habe drei Wochen lang in XXXX einen Deutschkurs besucht, Mitglied in einem Verein sei er nicht.Der Beschwerdeführer habe drei Wochen lang in römisch 40 einen Deutschkurs besucht, Mitglied in einem Verein sei er nicht.
Der Beschwerdeführer habe keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gehabt und alle Gründe für den Asylantrag vollständig und umfassend schildern bzw. alle Hindernisse darlegen können, die einer Rückkehr in seine Heimat entgegenstehen würden. Im Anschluss an die Erstbefragung wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgefolgt, aus welcher hervorging, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Der Beschwerdeführer habe keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gehabt und alle Gründe für den Asylantrag vollständig und umfassend schildern bzw. alle Hindernisse darlegen können, die einer Rückkehr in seine Heimat entgegenstehen würden. Im Anschluss an die Erstbefragung wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgefolgt, aus welcher hervorging, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.
Am 04.03.2011 wurde in Anwesenheit eines Rechtsberaters eine weitere Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt durchgeführt, in welcher dieser angab, dass er in der Lage sei die Einvernahme durchzuführen, keine Einwände gegen den Rechtsberater und auch sonst keine Einwände habe. Über die weitere Vorgehensweise des Bundesasylamtes belehrt gab der Beschwerdeführer an, dass er die Wahrheit gesagt habe. Er lebe nur übergangsweise von seiner Frau getrennt und werde eine Heiratsurkunde nachschicken lassen. Befragt, weshalb er sich nicht bemüht habe, über seine Frau eine Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen, zumal diese italienische Staatsangehörige sei, antwortete er, dass er sich zurzeit nicht so gut mit seiner Frau verstehe und etwas Zeit brauche. Konkret habe er seit etwa sechs Monaten Probleme mit ihr, trotzdem würde jedoch Kontakt bestehen. Er habe keine Dokumente um nach Italien zu gelangen. Es gebe drei Gründe für seine Eheprobleme: Erstens sei seine Familie nicht mit ihr einverstanden, zweitens habe sie nicht in Pakistan leben wollen und drittens sei ihr Bruder sehr böse gewesen, weil sie einen Pakistani geheiratet habe.
Befragt, ob er bezüglich seiner letzten Einvernahme vor dem BAA am 25.02.2011 noch etwas ergänzen wolle, gab der Beschwerdeführer an, dass er noch einmal Kontakt mit seinem Pfarrer aufgenommen und ihn gefragt habe, was die Zehn Gebote seien. Jetzt wisse er ein bisschen mehr. Der Pfarrer habe gesagt, dass er sich über Ostern taufen lassen solle. Er habe gemeint, dass es nicht so dringend sei und er noch etwas warten könne. Der Beschwerdeführer gab weiters an, in Österreich niemals straffällig geworden zu sein. In einem Verein sei er kein Mitglied, sondern sei er nur bei seiner Kirche. Er habe den Dolmetscher verstanden sowie den Fragen folgen können und nichts mehr hinzuzufügen.
Der Rechtsberater beantragte die Einräumung einer angemessenen Frist, um Dokumente, die die Heirat des Beschwerdeführers mit einer italienischen Staatsangehörigen belegen würden, vorlegen zu können und in Bezug auf die vorgebrachte Konversion des Beschwerdeführers, sollte diese nicht offensichtlich unglaubwürdig sein, das Verfahren zuzulassen. Weitere Fragen oder Anträge stellte der Rechtsberater nicht. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Vorlage von Dokumenten und Unterlagen bis zum 25.03.2011 eingeräumt.
2.2. Am 23.03.2011 übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie eines am 01.08.2006 vom XXXX, ausgestellten italienischen Reisepasses mit der Nummer XXXX. Auf Seite 19 des Passes befindet sich ein XXXXausgestelltes Visum für die Islamische Republik Pakistan mit der Nummer XXXX für eine einmalige Einreise und eine Aufenthaltsdauer von maximal 30 Tagen. Auf Seite 18 des kopierten Reisepasses sind zudem Ein- und Ausreisestempel der pakistanischen Behörden angebracht, welchen zufolge die Ehefrau des Beschwerdeführers am 20.05.2007 über den Flughafen Lahore in Pakistan eingereist und am 02.06.2007 ebendort wieder ausgereist sei.2.2. Am 23.03.2011 übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie eines am 01.08.2006 vom römisch 40 , ausgestellten italienischen Reisepasses mit der Nummer römisch 40 . Auf Seite 19 des Passes befindet sich ein XXXXausgestelltes Visum für die Islamische Republik Pakistan mit der Nummer römisch 40 für eine einmalige Einreise und eine Aufenthaltsdauer von maximal 30 Tagen. Auf Seite 18 des kopierten Reisepasses sind zudem Ein- und Ausreisestempel der pakistanischen Behörden angebracht, welchen zufolge die Ehefrau des Beschwerdeführers am 20.05.2007 über den Flughafen Lahore in Pakistan eingereist und am 02.06.2007 ebendort wieder ausgereist sei.
Zudem übermittelte der Beschwerdeführer Kopien der am 22.08.2007 ausgestellten Heiratsurkunde in den Sprachen Urdu und Englisch.
2.3. Mit Bescheid vom 01.04.2011, Zl. 11 01.803 - EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.2.3. Mit Bescheid vom 01.04.2011, Zl. 11 01.803 - EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
2.4. Am 11.04.2011 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2011, in welcher ausgeführt wird, dass der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. Die belangte Behörde habe zum Vorbringen des Beschwerdeführers, welches einen neuen Sachverhalt darstelle, keine weiteren Beweise eingeholt und seien weder der den Beschwerdeführer betreuende Pfarrer oder seine Ehegattin einvernommen worden, noch sei sie auf den Umstand eingegangen, dass er um Ostern 2011 getauft werde. Weiters habe sich das Bundesasylamt nicht mit dem Umstand auseinander gesetzt, dass der Beschwerdeführer als Konsequenz seiner Konversion seitens seiner Familie in Pakistan verstoßen worden sei. Auch wenn die Verfassung in Pakistan offiziell Religionsfreiheit garantiere, komme es immer wieder zu Gewalttaten an christlichen Minderheiten. Laut Open Doors liege Pakistan derzeit auf Rang 11 der Länder, in welchen Christenverfolgungen stattfinden würden. Die Feststellungen zur Religionsfreiheit bzw. die Herkunft der Quelle beziehe sich offenkundig auf das Jahr 2009 und setze sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass Konflikte und Gewalttaten seit 2010 gegen Christen im Ansteigen begriffen seien. Auch wird diesbezüglich auf den Bericht des Romain BLANCHIER verwiesen. Weiters wird die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen bzw. eines Vertrauensanwalts aus Pakistan beantragt. Es würden konkrete Feststellungen dahin gehend fehlen, dass bzw. wann der Beschwerdeführer von seiner Familie verstoßen worden sei sowie ob er Schutz von staatlichen Stellen erhalten würde, würde seine Familie die Drohungen umsetzen.
Zudem wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.
2.4. Die gegenständliche Beschwerdevorlage langte am 15.04.2011 beim Asylgerichtshof ein.
II. Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 26.11.2009; das gegenständliche Verfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt III nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. Nr. 29/2009 zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 26.11.2009; das gegenständliche Verfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Nr. 29 aus 2009, zu führen.
2. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2. "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund des geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Beschwerde nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund des geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Beschwerde nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).
3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dies gilt sinngemäß auch für den Asylgerichtshof.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dies gilt sinngemäß auch für den Asylgerichtshof.
§ 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Nach den Materialien (Erläut. Zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Nach den Materialien (Erläut. Zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.
Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte (vgl. dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes, dass § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 41 Abs. 3 letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte vergleiche dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes, dass Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.
Nach sinngemäßer Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/20/0084) würde nunmehr die dem Asylgerichtshof zukommende Rolle eines Kontrollorgan nach Erschöpfung des (eininstanzlichen!) Instanzenzuges (Art. 129 c B-VG) ausgehöhlt und die nachprüfende Kontrolle durch den Asylgerichtshof zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem quasi eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren durchzuführen.Nach sinngemäßer Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/20/0084) würde nunmehr die dem Asylgerichtshof zukommende Rolle eines Kontrollorgan nach Erschöpfung des (eininstanzlichen!) Instanzenzuges (Artikel 129, c B-VG) ausgehöhlt und die nachprüfende Kontrolle durch den Asylgerichtshof zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem quasi eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren durchzuführen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer brachte in seinem zweiten Asylverfahren zwar vor, dass seine alten Fluchtgründe stimmen würden, jedoch gab er bei der Antragstellung neue Asylgründe an, die in keinem Zusammenhang zu seinem ursprünglichen Fluchtvorbringen stehen und auch erst nach Abschluss seines Erstverfahrens konkret entstanden sind. So sagte der Beschwerdeführer aus, erst seit November 2010 regelmäßig zur Kirche zu gehen und den katholischen Glauben zu leben und sei er auch zu jener Zeit von seinem Vater verstoßen und bedroht worden.
In seiner Entscheidung zitiert das Bundesasylamt hierzu zwar in einem Absatz Feststellungen zur verfassungsrechtlich garantierten Religionsfreiheit in Pakistan, jedoch beschränken diese sich lediglich auf eine sehr rudimentäre Darstellung der verfassungsrechtlichen Garantie der Religionsfreiheit sowie auf den Umgang mit Urteilen wegen Blasphemie und beruhen die Quellen überdies auf Berichten des Jahres 2009 bzw. März 2010 - also etwa ein Jahr vor Stellen des gegenständlichen Asylantrags.
Zudem hat es das Bundesaslyamt gänzlich unterlassen, sich anschließend mit diesen Feststellungen unter Heranziehung des Vorbringens des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens konkret auf diese einzugehen.
Es wurde etwa weder auf die in den Länderberichten erwähnten fallweisen Beschränkungen in der Ausübung der Religionsfreiheit eingegangen noch überhaupt Feststellungen darüber getroffen, worin diese bestehen bzw. ob und inwieweit Katholiken von derartigen Beschränkungen betroffen sind. Auch sind im Bescheid keine Aussagen dazu enthalten, wie der pakistanische Staat selbst mit Christen umgeht bzw. ob für den Fall von Übergriffen durch Privatpersonen Schutz seitens des Staates für diese Glaubensgemeinschaft tatsächlich gegeben ist oder diese etwa Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein. Ebenso wenig wurde im Bescheid näher darauf eingegangen, ob und inwieweit es seit dem Zeitpunkt der zitierten Feststellungen zu Änderungen der Situation in Pakistan gekommen ist. Auch dazu hätte das Bundesasylamt nähere länderspezifische Recherchen durchführen und eine Würdigung in Bezug auf die Glaubwürdigkeit bzw. einen "glaubhaften Kern" vornehmen müssen. Mit einem bloßen Verweis auf die in seinem Erstverfahren herangezogenen Länderfeststellungen ist diesem Erfordernis nicht Genüge getan, wurde dieses doch unter dem Gesichtspunkt geführt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt um einen Moslem gehandelt hat und dementsprechend kein Bedarf an weiterführenden Feststellungen zur Situation der Katholiken in seiner Heimat gegeben war.
Abschließend ist noch anzumerken, dass es zwar zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer seine Beziehung und die im Jahr 2007 erfolgte Eheschließung mit einer italienischen Staatsangehörigen sowie seinen mehrjährigen Aufenthalt in Europa bis 2006 (also vor dem Stellen seines ersten Asylantrags) im gegenständlichen Verfahren erstmals angegeben hat und dies seine persönliche Glaubwürdigkeit schmälert, jedoch ist das Bundesasylamt dadurch nicht von seiner Verpflichtung entbunden, sich mit den konkret vorgebrachten Asylgründen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der aktuellen Situation im Heimatland auseinanderzusetzen und in seiner Beweiswürdigung entsprechend darauf einzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - qualifiziert mangelhafte Feststellungen und darauf beruhende fehlerhafte Beweiswürdigung zur Frage des glaubwürdigen Kernes - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Es wäre also Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, zunächst mit dem Beschwerdeführer und allenfalls mit anderen dem Bundesasylamt als Spezialbehörde in Asylverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln (z.B. Befassung der Staatendokumentation, Einholung eines Sachverständigengutachtens, Einvernahme von Zeugen....) den vom Beschwerdeführer behaupteten neuen Sachverhalt unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel so präzise als möglich zu erfassen und beweiswürdigend zu bewerten, um dann eine fundierte Entscheidung über das Vorliegen entschiedener Sache treffen zu können.
5. Somit wäre es also, zusammengefasst, möglich, dass nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im beschriebenen Sinn das Bundesasylamt zu einem anderen Verfahrensergebnis hinsichtlich der Gewährung von internationalem Schutz hätte kommen können; daher sind diese Ergänzungen auch notwendig, bevor allfälligerweise mit einer rechtsrichtigen Zurückweisung wegen entschiedener Sache vorgegangen werden kann. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht angenommen werden, dass das Bundesasylamt auf das Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht eingegangen wäre. Da zielgerichtete Ermittlungen - wie oben beschrieben - erforderlich sind, erscheint jedenfalls eine Einvernahme des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der neuen Ermittlungsergebnisse zwingend erforderlich.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
18.07.2011