TE AsylGH Beschluss 2011/4/26 S22 417569-4/2011

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Veröffentlicht am 26.04.2011
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AsylG 2005 §22 Abs3
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S22 417.569-3/2011-4E

S22 417.569-4/2011-7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010, Zl. 10 07.619-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010, Zl. 10 07.619-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2010, Zl. 10 07.619-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2010, Zl. 10 07.619-EAST Ost, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 3 iVm Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 22.08.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 31, 39).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 22.08.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 31, 39).

I.2. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2010, FZ: 10 07.619 EAST-Ost, gem. § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 18.7 i.V.m. 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge sei seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gem. § 10 Abs 4 AsylG zulässig.römisch eins.2. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2010, FZ: 10 07.619 EAST-Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18 Punkt 7, in Verbindung mit 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge sei seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig.

I.3. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2010 wurde dem BF am 08.10.2010 im BAA persönlich ausgefolgt und die Ausfolgung vom BF auf Seite 1 des Bescheides bestätigt (AS 95). Die Beschwerdefrist begann daher am 08.10.2010 zu laufen.römisch eins.3. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2010 wurde dem BF am 08.10.2010 im BAA persönlich ausgefolgt und die Ausfolgung vom BF auf Seite 1 des Bescheides bestätigt (AS 95). Die Beschwerdefrist begann daher am 08.10.2010 zu laufen.

I.3.1. Am 08.10.2010, 15.30 Uhr wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Bestimmung des § 39/3/4 FPG festgenommen und von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Schubhaft über den BF verhängt, worauf dieser am selben Tag in das PAZ Wien Rossauerlände überstellt wurde (AS 203, 229).römisch eins.3.1. Am 08.10.2010, 15.30 Uhr wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Bestimmung des Paragraph 39 /, 3 /, 4, FPG festgenommen und von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Schubhaft über den BF verhängt, worauf dieser am selben Tag in das PAZ Wien Rossauerlände überstellt wurde (AS 203, 229).

I.4. Am 11.10.2010 erklärte der BF, freiwillig in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Zu diesem Zweck wurde von einer Mitarbeiterin des Vereins für Menschenrechte im Beisein des BF im PAZ ein Erhebungsformular für die Rückkehrhilfe (AS 221) sowie ein Verständigungsformular für die freiwillige Rückkehr ausgefüllt (AS 225). In weiterer Folge wurde die Anmeldung der freiwilligen Rückkehr des BF mittels Mail dem BMI II/3, der Fremdenpolizeibehörde sowie dem BAA EAST Ost übermittelt (AS 219).römisch eins.4. Am 11.10.2010 erklärte der BF, freiwillig in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Zu diesem Zweck wurde von einer Mitarbeiterin des Vereins für Menschenrechte im Beisein des BF im PAZ ein Erhebungsformular für die Rückkehrhilfe (AS 221) sowie ein Verständigungsformular für die freiwillige Rückkehr ausgefüllt (AS 225). In weiterer Folge wurde die Anmeldung der freiwilligen Rückkehr des BF mittels Mail dem BMI II/3, der Fremdenpolizeibehörde sowie dem BAA EAST Ost übermittelt (AS 219).

I.5. Mit Vollmacht vom 22.10.2010 - eingelangt am 09.02.2011 - bevollmächtigte der Beschwerdeführer den MigrantInnenverein St. Marx und zugleich dessen Obmann RA Dr. Lennart Binder LL.M. mit seiner Vertretung (AS 367).römisch eins.5. Mit Vollmacht vom 22.10.2010 - eingelangt am 09.02.2011 - bevollmächtigte der Beschwerdeführer den MigrantInnenverein St. Marx und zugleich dessen Obmann RA Dr. Lennart Binder LL.M. mit seiner Vertretung (AS 367).

I.6. Von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF wurde mit Schriftsatz vom 02.11.2010 (eingebracht mit Telefax vom 02.11.2010) ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den am 08.10.2010 zugestellten Bescheid der Erstaufnahmestelle Ost vom 08.10.2010 gestellt; gleichzeitig wurde beantragt, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In einem wurde auch die versäumte Prozesshandlung, nämlich die Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid nachgeholt (AS 247-263).römisch eins.6. Von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF wurde mit Schriftsatz vom 02.11.2010 (eingebracht mit Telefax vom 02.11.2010) ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den am 08.10.2010 zugestellten Bescheid der Erstaufnahmestelle Ost vom 08.10.2010 gestellt; gleichzeitig wurde beantragt, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In einem wurde auch die versäumte Prozesshandlung, nämlich die Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid nachgeholt (AS 247-263).

I.7. Mit Telefax vom selben Tag (02.11.2010) wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung um Übermittlung des in Beschwerde gezogenen Bescheides ersucht, um diesen dem EGMR übermitteln zu können (AS 267). Mit Telefax vom 06.11.2010 brachte die rechtsfreundliche Vertretung eine Beschwerdeergänzung, sowie eine Ergänzung zum Antrag auf Wiedereinsetzung ein (AS 285).römisch eins.7. Mit Telefax vom selben Tag (02.11.2010) wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung um Übermittlung des in Beschwerde gezogenen Bescheides ersucht, um diesen dem EGMR übermitteln zu können (AS 267). Mit Telefax vom 06.11.2010 brachte die rechtsfreundliche Vertretung eine Beschwerdeergänzung, sowie eine Ergänzung zum Antrag auf Wiedereinsetzung ein (AS 285).

I.7.1. Mittels Mail des Bundesministeriums für europäische und internationale. Angelegenheiten (BEIA) vom 03.11.2010, wurde dem BAA ein Schreiben des EGMR übermittelt, wonach Österreich verpflichtet wurde, vorläufig die Abschiebung des BF zu unterlassen (AS 277).römisch eins.7.1. Mittels Mail des Bundesministeriums für europäische und internationale. Angelegenheiten (BEIA) vom 03.11.2010, wurde dem BAA ein Schreiben des EGMR übermittelt, wonach Österreich verpflichtet wurde, vorläufig die Abschiebung des BF zu unterlassen (AS 277).

I.8. Mit Bescheid vom 04.11.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen (Spruchpunkt II).römisch eins.8. Mit Bescheid vom 04.11.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde der Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Das Bundesasylamt legte dar, dass dem BF bereits mit der Verfahrensanordnung gem. § 29/3 AsylG vom 30.08.2010 die Zurückweisung seines Asylantrages zur Kenntnis gebracht worden sei. Ebenfalls seien dem BF sämtliche Informationsblätter hinsichtlich des Verfahrensablaufes als auch der Beschwerdeerhebung in einem Rechtsberatungsgespräch zur Kenntnis gebracht worden. Darüber hinaus habe vor der Einvernahme durch das BAA am 08.10.2010 im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, ein Rechtsberatungsgespräch mit einem Rechtsberater im Zulassungsverfahren stattgefunden, das auch eine umfassende Erklärung hinsichtlich der Möglichkeit und der Form der Erhebung einer Beschwerde an den AGH beinhaltete. Damit stehe zweifellos fest, dass er über die Sach- und Rechtslage bereits am 08.10.2010 ausführlich und umfassend beraten worden sei. Der Bescheid enthalte eine Rechtsmittelbelehrung in der Muttersprache des BF, in der auf die Möglichkeit einer Beschwerde, sowie der zu beachtenden Frist hingewiesen wird. Der BF habe sich sogar freiwillig zur Rückkehrberatung angemeldet. Ein formloses Schreiben hätte für die Wahrung der Frist genügt.Das Bundesasylamt legte dar, dass dem BF bereits mit der Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29 /, 3, AsylG vom 30.08.2010 die Zurückweisung seines Asylantrages zur Kenntnis gebracht worden sei. Ebenfalls seien dem BF sämtliche Informationsblätter hinsichtlich des Verfahrensablaufes als auch der Beschwerdeerhebung in einem Rechtsberatungsgespräch zur Kenntnis gebracht worden. Darüber hinaus habe vor der Einvernahme durch das BAA am 08.10.2010 im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, ein Rechtsberatungsgespräch mit einem Rechtsberater im Zulassungsverfahren stattgefunden, das auch eine umfassende Erklärung hinsichtlich der Möglichkeit und der Form der Erhebung einer Beschwerde an den AGH beinhaltete. Damit stehe zweifellos fest, dass er über die Sach- und Rechtslage bereits am 08.10.2010 ausführlich und umfassend beraten worden sei. Der Bescheid enthalte eine Rechtsmittelbelehrung in der Muttersprache des BF, in der auf die Möglichkeit einer Beschwerde, sowie der zu beachtenden Frist hingewiesen wird. Der BF habe sich sogar freiwillig zur Rückkehrberatung angemeldet. Ein formloses Schreiben hätte für die Wahrung der Frist genügt.

Die verhängte Schubhaft sei - ebenso wie mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum (s B 26.11.1980, 2508, 2600, 2819/80, Slg 10309 A) - für sich allein kein Grund, der es zuließe, die Unterlassung einer rechtzeitigen Beschwerdeeinbringung als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu werten.

Dementsprechend würden die vorgebrachten Argumente und Umstände keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen vermögen und sei die verspätete Einbringung der Beschwerde als grobe Sorgfaltswidrigkeit zu bewerten.

Aufgrund des offenkundig geklärten Sachverhaltes sei dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt zu geben gewesen. Der Bescheid wurde am 18.11.2011 im Akt hinterlegt (AS 335). In weiterer Folge wurde dem BF der Bescheid durch die Polizei am 27.12.2010 durch persönliche Übergabe zugestellt (AS 339).

I.9. Mit am 13.11.2010 einlangenden Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht, in der die Ausreisegründe des BF geschildert werden (AS 317).römisch eins.9. Mit am 13.11.2010 einlangenden Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht, in der die Ausreisegründe des BF geschildert werden (AS 317).

I.10. Mittels Mail vom 16.11.2010 teilte der Verein für Menschenrechte den Widerruf der freiwilligen Rückkehr des BF mit (AS 331).römisch eins.10. Mittels Mail vom 16.11.2010 teilte der Verein für Menschenrechte den Widerruf der freiwilligen Rückkehr des BF mit (AS 331).

I.11. Am 03.02.2011 langte die Beschwerde beim AGH ein (AS 357).römisch eins.11. Am 03.02.2011 langte die Beschwerde beim AGH ein (AS 357).

I.11.1. Mit Aktenvermerk vom 17.02.2011 wurde das BAA darüber in Kenntnis gesetzt, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid mangels unterlassener Zustellung an den rechtsfreundlichen Vertreter des BF nicht erlassen worden sei und demnach eine Beschwerde gar nicht möglich sei (AS 361). In einem wurde dem BAA der Verwaltungsakt rückübermittelt (AS 359).römisch eins.11.1. Mit Aktenvermerk vom 17.02.2011 wurde das BAA darüber in Kenntnis gesetzt, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid mangels unterlassener Zustellung an den rechtsfreundlichen Vertreter des BF nicht erlassen worden sei und demnach eine Beschwerde gar nicht möglich sei (AS 361). In einem wurde dem BAA der Verwaltungsakt rückübermittelt (AS 359).

I.12. Das BAA stellte den Bescheid vom 16.12.2010, Zl. 10 07.619 EAST Ost dem rechtsfreundlichen Vertreter mittels Fax am 22.02.2011 zu (AS 397).römisch eins.12. Das BAA stellte den Bescheid vom 16.12.2010, Zl. 10 07.619 EAST Ost dem rechtsfreundlichen Vertreter mittels Fax am 22.02.2011 zu (AS 397).

I.13. Diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Entscheidung aufgrund einer mangelhaften Verfahrensführung inhaltlich falsch und rechtswidrig sei. Den vom BF tauglichen Wiedereinsetzungsgründen versuche die belangte Behörde mit schwammigen Argumenten entgegen zu treten. Nicht nachvollziehbar sei die Annahme der Behörde, dass der BF aufgrund des Rechtsberatungsgespräches einige Zeit später zur Verfassung einer Beschwerde in der Lage sei. Den BF treffe auch keine Verpflichtung für den Fall der Notwendigkeit einer Beschwerdeerhebung im Stande der Schubhaft quasi vorzusorgen. Der BF sei auch aufgrund der Gebietsbeschränkung an der Suche nach einer rechtlichen Vertretung gehindert worden. Wenn die Behörde behauptet, dass die Schubhaftverhängung kein unvorhersehbares Ereignis darstellen würde, irrt sie. Gerade beim BF habe es überhaupt keine Gründe für eine Schubhaft gegeben. Auch habe der EGMR deutlich gemacht, dass Abschiebungen nach Griechenland tunlichst generell auszusetzen seien. Dass eine fehlende Rechtsberatung in der Schubhaft unbeachtlich sei, sei rechtswidrig. Die Behörde habe auch der gesundheitlichen Beeinträchtigung nichts Konkretes entgegen gehalten. Die Rechtsansicht des BAA hinsichtlich der Formvoraussetzungen einer Beschwerde sei unsinnig. Da der BF über keine Informationen verfügt habe, habe er keine Notbeschwerde weiter geben können. Bei richtiger inhaltlicher Bearbeitung und sorgfältiger Verfahrensführung hätte daher das BAA zum Schluss kommen müssen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig eingebracht wurde und hätte diesem Antrag statt zu geben gehabt. Beantragt wird die Entscheidung des BAA zu beheben, oder die Sache zur neuerlichen Bearbeitung an das BAA zurückverweisen, oder einen inhaltlichen Asylantrag in Österreich vorzugeben, um dem BF letztlich Asyl zu gewähren.römisch eins.13. Diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Entscheidung aufgrund einer mangelhaften Verfahrensführung inhaltlich falsch und rechtswidrig sei. Den vom BF tauglichen Wiedereinsetzungsgründen versuche die belangte Behörde mit schwammigen Argumenten entgegen zu treten. Nicht nachvollziehbar sei die Annahme der Behörde, dass der BF aufgrund des Rechtsberatungsgespräches einige Zeit später zur Verfassung einer Beschwerde in der Lage sei. Den BF treffe auch keine Verpflichtung für den Fall der Notwendigkeit einer Beschwerdeerhebung im Stande der Schubhaft quasi vorzusorgen. Der BF sei auch aufgrund der Gebietsbeschränkung an der Suche nach einer rechtlichen Vertretung gehindert worden. Wenn die Behörde behauptet, dass die Schubhaftverhängung kein unvorhersehbares Ereignis darstellen würde, irrt sie. Gerade beim BF habe es überhaupt keine Gründe für eine Schubhaft gegeben. Auch habe der EGMR deutlich gemacht, dass Abschiebungen nach Griechenland tunlichst generell auszusetzen seien. Dass eine fehlende Rechtsberatung in der Schubhaft unbeachtlich sei, sei rechtswidrig. Die Behörde habe auch der gesundheitlichen Beeinträchtigung nichts Konkretes entgegen gehalten. Die Rechtsansicht des BAA hinsichtlich der Formvoraussetzungen einer Beschwerde sei unsinnig. Da der BF über keine Informationen verfügt habe, habe er keine Notbeschwerde weiter geben können. Bei richtiger inhaltlicher Bearbeitung und sorgfältiger Verfahrensführung hätte daher das BAA zum Schluss kommen müssen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig eingebracht wurde und hätte diesem Antrag statt zu geben gehabt. Beantragt wird die Entscheidung des BAA zu beheben, oder die Sache zur neuerlichen Bearbeitung an das BAA zurückverweisen, oder einen inhaltlichen Asylantrag in Österreich vorzugeben, um dem BF letztlich Asyl zu gewähren.

I.14. Mit Schreiben vom 17.03.2011 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des BF die Beigebung eines Rechtsberaters (ho. OZ ./2. Mit Beschluss vom 29.03.2011 wurde dem Antrag statt gegeben und gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 Mag. G. A. dem BF als Rechtsberater im gegenständlichen Verfahren beigegeben (ho. OZ ./4).römisch eins.14. Mit Schreiben vom 17.03.2011 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des BF die Beigebung eines Rechtsberaters (ho. OZ ./2. Mit Beschluss vom 29.03.2011 wurde dem Antrag statt gegeben und gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 Mag. G. A. dem BF als Rechtsberater im gegenständlichen Verfahren beigegeben (ho. OZ ./4).

I.15. Vom Asylgerichtshof wurden im Hinblick auf den BF telefonische Erhebungen hinsichtlich der Umstände der Schubhaftbetreuung im PAZ Rosauerlände, Wien, getätigt. Das Erhebungsergebnis wurde im Aktenvermerk vom 20.04.2011, schriftlich dokumentiert (ho OZ ./6).römisch eins.15. Vom Asylgerichtshof wurden im Hinblick auf den BF telefonische Erhebungen hinsichtlich der Umstände der Schubhaftbetreuung im PAZ Rosauerlände, Wien, getätigt. Das Erhebungsergebnis wurde im Aktenvermerk vom 20.04.2011, schriftlich dokumentiert (ho OZ ./6).

2. Beweiswürdigung

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

Zusätzlich zum bisherigen Akteninhalt wurden die Erhebungsergebnisse aus dem PAZ Rosauerlände, Wien, und der Auskunft der Mitarbeiterin M.S., Verein für Menschenrechte herangezogen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Verweise

Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen vergleiche z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.

Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

3. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).

Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659).Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659).

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid des BAA im Spruch ein falsches Datum aufweist. Während das BAA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit 25.05.2010 datiert, wurde gegenständlicher Antrag am 02.11.2010 eingebracht. Bei dem falschen Datum dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln, der für das Verfahren, insbesondere was die Wirkung der Rechtskraft des Bescheides anbelangt, unbeachtlich ist, weshalb seitens des Asylgerichtshofes diesbezüglich keine Schritte zu setzen waren. Dem BAA steht die Möglichkeit offen, den Schreibfehler gem. § 62 abs. 4 AVG jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid des BAA im Spruch ein falsches Datum aufweist. Während das BAA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit 25.05.2010 datiert, wurde gegenständlicher Antrag am 02.11.2010 eingebracht. Bei dem falschen Datum dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln, der für das Verfahren, insbesondere was die Wirkung der Rechtskraft des Bescheides anbelangt, unbeachtlich ist, weshalb seitens des Asylgerichtshofes diesbezüglich keine Schritte zu setzen waren. Dem BAA steht die Möglichkeit offen, den Schreibfehler gem. Paragraph 62, abs. 4 AVG jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen.

Wenn die Beschwerde ausführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der langen Zeitspanne zwischen dem Rechtsberatungsgespräch und dem Zeitpunkt der Verfassung der Beschwerde nicht in der Lage war, eine solche zu verfassen, ist dies aktenwidrig und gibt sie auch nur einen Bruchteil der Ausführungen wider. Das Bundesasylamt hat richtigerweise ausgeführt, dass der BF am 08.10.2010 (Erlassung des Bescheides des BAA und in Schubhaftnahme des BF) eine Rechtsberatung erhielt. Der Bescheid des BAA enthielt die Rechtsmittelbelehrung zusätzlich zur deutschen Sprache auch in der Muttersprache des BF. Inwiefern hier eine lange Zeitspanne vorliegt, vermag der AGH nicht zu erkennen, weshalb die Beschwerderüge diesbezüglich ins Leere geht.

Auch die Ausführung in der Beschwerde, dass nach der Rechtsansicht des BAA der BF für den Fall der Notwendigkeit einer Beschwerdeerhebung im Stande der Schubhaft quasi vorzusorgen gehabt hätte, ist ebenfalls aktenwidrig und völlig aus dem Zusammenhang gerissen. Das BAA hat in der rechtlichen Beurteilung (AS 389) darauf hingewiesen, dass der BF bereits am 30.08.2010 mit einer Mitteilung gem. § 29/3 AsylG (AS 71) auf die beabsichtigte Vorgehensweise der Behörde - nämlich Zurückweisung des Asylantrages - informiert wurde. Dem BF wurden auch Informationsblätter in seiner Muttersprache überreicht. Auch wurde der BF im geführten Rechtsbratungsgespräch umfassend aufgeklärt. Sofern das BAA danach unter hypothetischer Annahme ausführt, "hätte der BF keine Informationen erhalten - was ja nicht der Fall war - bzw. hätte er diese nicht verstanden, wäre es ihm zumutbar gewesen, entsprechende Nachforschungen anzustellen" war dies seitens des BAA nur als Eventualbegründung gedacht, was auch aus dem Zusammenhang mit der übrigen Bescheidbegründung klar hervor geht. Im gegenständlichen Fall hätte es keiner Eventualbegründung bedurft, zumal der BF am 08.10.2010 - also vor Erlassung des Bescheides - ein umfassendes Rechtsberatungsgespräch genossen hat und darüber hinaus die übrige Bescheidbegründung für sich allein ausreichend tragfähig ist.Auch die Ausführung in der Beschwerde, dass nach der Rechtsansicht des BAA der BF für den Fall der Notwendigkeit einer Beschwerdeerhebung im Stande der Schubhaft quasi vorzusorgen gehabt hätte, ist ebenfalls aktenwidrig und völlig aus dem Zusammenhang gerissen. Das BAA hat in der rechtlichen Beurteilung (AS 389) darauf hingewiesen, dass der BF bereits am 30.08.2010 mit einer Mitteilung gem. Paragraph 29 /, 3, AsylG (AS 71) auf die beabsichtigte Vorgehensweise der Behörde - nämlich Zurückweisung des Asylantrages - informiert wurde. Dem BF wurden auch Informationsblätter in seiner Muttersprache überreicht. Auch wurde der BF im geführten Rechtsbratungsgespräch umfassend aufgeklärt. Sofern das BAA danach unter hypothetischer Annahme ausführt, "hätte der BF keine Informationen erhalten - was ja nicht der Fall war - bzw. hätte er diese nicht verstanden, wäre es ihm zumutbar gewesen, entsprechende Nachforschungen anzustellen" war dies seitens des BAA nur als Eventualbegründung gedacht, was auch aus dem Zusammenhang mit der übrigen Bescheidbegründung klar hervor geht. Im gegenständlichen Fall hätte es keiner Eventualbegründung bedurft, zumal der BF am 08.10.2010 - also vor Erlassung des Bescheides - ein umfassendes Rechtsberatungsgespräch genossen hat und darüber hinaus die übrige Bescheidbegründung für sich allein ausreichend tragfähig ist.

Sofern die Beschwerde die Gebietsbeschränkung, die verhindert hätte, dass sich der BF jederzeit um eine rechtliche Vertretung kümmern hätte können, ins Treffen führt, ist dies zum einen aktenwidrig und zum anderen unverständlich, zumal die Ausführungen auf keinen bestimmten Zeitpunkt Bezug nehmen. Das BAA hat auf AS 391 ausgeführt, dass der BF vor der Schubhaft ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, sich zu erkundigen. In der Schubhaft ist der BF vom Verein für Menschenrechte umfassend aufgeklärt worden, bzw. hätte er beim Gespräch mit der Mitarbeiterin des Vereins für Menschenrechte, Fr. G.S. am 11.10.2010 (AS 223) Gelegenheit gehabt, eventuelle Unklarheiten zu beseitigen (ho. OZ ./6). Das der Schubhaft eine Gebietsbeschränkung immanent ist, versteht sich von selbst und braucht nicht weiter kommentiert werden.

Wenn das BAA davon ausgeht, dass die Schubhaft kein unvorhersehbares Ereignis darstellt, ist dies im Einklang mit der VwGH-Judikatur (z.B. 95/18/0379, vom 21.12.1998).

Ob sich der EGMR gegen Abschiebungen nach Griechenland ausgesprochen hat, ist im gegenständlichen Verfahren irrelevant, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.

Im Gegensatz zum BAA ist der rechtsfreundliche Vertreter des BF der Meinung, dass es laut Judikatur - ohne eine solche anzuführen - nicht unbeachtlich sei, dass der BF in der Schubhaft keine Rechtsberatung zur Verfügung gehabt hätte. Nachdem der BF ohnehin durch eine Mitarbeiterin des Vereins für Menschenrechte ausreichend beraten wurde, braucht auf diese Ausführung nicht näher eingegangen werden.

Dass der BF an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, kann nicht erkannt werden und ist überdies für das gegenständliche Verfahren unbeachtlich.

Ob die Rechtsansicht des BAA bezüglich der Formerfordernisse für eine Beschwerde unsinnig sind oder nicht, bzw. dass dem BF eine formlose Beschwerde auch ohne Rechtsberatung möglich gewesen wäre, ist für das gegenständliche Verfahren nicht relevant, weshalb auch darauf nicht näher darauf einzugehen ist. Mit dieser Äußerung räumt der rechtsfreundliche Vertreter jedoch indirekt ein, dass dem BF die Erhebung einer Beschwerde offen gestanden wäre.

Wenn die Beschwerde ausführt, dass eine Beschwerde in Form eines einfachen formlosen Schreibens den AsylGH sicher nicht genügt hätte, um vom Erfordernis des Selbsteintrittsrechts Österreich auszugehen, ist dies für das gegenständliche Verfahren nicht relevant, nachdem es keine Beschwerde gibt, deren Formerfordernisse zu überprüfen wären. Ob eine Beschwerde den Formerfordernissen entspricht, entscheidet im Übrigen einzig der zuständige Senat bzw. Einzelrichter und nicht der rechtsfreundliche Vertreter.

Die Ausführungen in der Beschwerde dienen allem Anschein nach einer Verfahrensverzögerung. Der rechtsfreundliche Vertreter, der in Asylangelegenheiten durchaus versiert ist, vermochte es mit seinen lapidaren und vagen Einwendungen nicht, den Ausführungen des BAA konkret entgegen zu treten. Die Annahme einer beabsichtigten Verfahrensverzögerung wird auch dadurch gestützt, dass der rechtsfreundliche Vertreter vier Monate später, nachdem er die Rechtsvertretung seines Mandanten übernahm, die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt hat, obwohl sein Mandant bereits über rechtlichen Beistand verfügte. Weshalb der BF zusätzlich zu seinem rechtsfreundlichen Vertreter einen Rechtsberater brauchen sollte, hat der rechtsfreundliche Vertreter nicht dargelegt. Ein weiteres Indiz für die beabsichtigte Verfahrensverzögerung stellt der Umstand dar, dass die bestellte Rechtsberaterin zwar Akteneinsicht begehrte, zum vereinbarten Termin aber ohne Entschuldigung oder Angabe von Gründen nicht erschienen ist.

Dem BF wurde am 30.08.2010 eine Mitteilung gem. § 29/3 AsylG (AS 71) ausgehändigt, in der er über die beabsichtigte Vorgehensweise der Behörde - nämlich Zurückweisung des Antrages - informiert wurde. Dem BF wurden auch Informationsblätter in seiner Muttersprache überreicht. Darüber hinaus hatte der BF am 08.10.2010 ein Gespräch mit einem Rechtsberater, indem er umfassend informiert wurde. Auch war die Rechtsmittelbelehrung zusätzlich zur deutschen Sprache in seiner Muttersprache abgefasst.Dem BF wurde am 30.08.2010 eine Mitteilung gem. Paragraph 29 /, 3, AsylG (AS 71) ausgehändigt, in der er über die beabsichtigte Vorgehensweise der Behörde - nämlich Zurückweisung des Antrages - informiert wurde. Dem BF wurden auch Informationsblätter in seiner Muttersprache überreicht. Darüber hinaus hatte der BF am 08.10.2010 ein Gespräch mit einem Rechtsberater, indem er umfassend informiert wurde. Auch war die Rechtsmittelbelehrung zusätzlich zur deutschen Sprache in seiner Muttersprache abgefasst.

Die verhängte Schubhaft ist - ebenso wie mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum (Hinweis B 26.11.1980, 2508, 2600, 2819/80, VwSlg 10309 A/1980) - für sich allein kein Grund, der es zuließe, die Unterlassung einer rechtzeitigen Berufungseinbringung (hier gegen eine Ausweisung) als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu werten. Auch das Zusammentreffen der vom Fremden aufgezeigten Umstände (er bringt vor, er habe mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache, habe die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht gekannt und habe sich während der Rechtsmittelfrist in Schubhaft befunden) vermag ohne das Hinzutreten eines ihn konkret treffenden Hinderungsgrundes, der über die allgemeine Situation eines in Schubhaft befindlichen, der deutschen Sprache nicht mächtigen Fremden hinausgeht, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen (VwGH vom 23.06.1998, 97/21/0770).

Einen solchen treffenden Hinderungsgrund hat weder der rechtsfreundliche Vertreter vorgebracht, noch ist ein solcher aus dem Verfahrensakt ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat sich in der Schubhaft zur freiwilligen Rückkehr entschlossen. Im Rahmen des Gesprächs zur freiwilligen Rückkehr mit einer sprachkundigen Mitarbeiterin des Vereins für Menschenrechte, wurde dem BF der Bescheid des BAA samt Rechtsmittelbelehrung erklärt. Dem BF wurde also in der Schubhaft nochmals das Verfahren samt den Auswirkungen auf ihn - Ausreise - erklärt. Er wurde darüber informiert, dass mit der Ausreise das Asylverfahren als gegenstandslos abgelegt wird. Der BF hat diese Belehrung mit seiner Unterschrift bestätigt (AS 225), somit war im klar, dass sein Asylverfahren als gegenstandslos abgelegt wird. Hätte sich der BF dazu entschlossen, den in Beschwerde gezogenen Bescheid des BAA zu bekämpfen, hätte er die Möglichkeit gehabt, mit Hilfe des Vereins für Menschenrechte Beschwerde gegen den Bescheid des BAA einzulegen. Die Mitarbeiter des Vereins für Menschenrechte hätten die Beschwerde mit den für eine Beschwerde notwendigen Daten vervollständigt und sie weiter geleitet (AV, ho. OZ ./6). Am 11.10.2010 informierte die VMÖ Rückkehrberatung unter anderem das BAA über die Anmeldung zur freiwilligen Rückkehr des BF. Eine freiwillige Rückkehr schließt den Wunsch den Bescheid des BAA zu bekämpfen geradezu aus, zumal es auch wenig Sinn macht und dem BF auch bekannt war, dass sein Asylverfahren als gegenstandslos abgelegt wird.

Darüber hinaus, stand dem BF jederzeit die Möglichkeit eines Telefonats offen, um mit einem Rechtsvertreter in Kontakt zu treten.

Ein unabwendbares Ereignis lag daher - angesichts der beim BF persönlich vorliegenden Verhältnisse - nicht vor, weshalb die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages zu Recht erfolgte.

4. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist [hier:Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist [hier:

"Beschwerdefrist] mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung, mit dieser beginnt.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 63 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 63, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Der in Beschwerde gezogene Bescheid wurde mit 08.10.2010 rechtswirksam zugestellt. Die Zustellung erfolgte durch Ausfolgung bzw. Übernahme des Bescheides gegen Bestätigung auf dem Bescheid im BAA durch persönliche Übergabe an den BF.

Die Beschwerdefrist begann daher am 08.10.2010 zu laufen und endete mit Ablauf des 15.10.2010; die mit Telefax vom 02.11.2010 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher - mangels Stattgabe des gemeinsam mit der Beschwerde eingebrachten Wiedereinsetzungsantrages - als verspätet.

Ein gesonderter Verspätungsvorhalt war nicht erforderlich, weil dem BF der Umstand der Verspätung bewusst war.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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