TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/26 S22 412817-2/2011

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Veröffentlicht am 26.04.2011
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S22 412.817-2/2011-5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Gambia, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2011, Zl. 10 08.949-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Gambia, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2011, Zl. 10 08.949-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs 6 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 01.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gab dabei im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er seine Heimat am 12.06.2006 in Richtung Conakry/Guinea verlassen habe. Dort habe er sich bei seinem Onkel bis vor ca. 2 Monaten aufgehalten. Im Dezember 2009 habe er Conakry mit dem Flugzeug nach Mailand/Italien verlassen. In Italien habe er einen Asylantrag gestellt, aber einen negativen Bescheid erhalten; seine Berufung dagegen habe man nicht akzeptiert - er sollte Italien innerhalb von 15 Tagen verlassen. Er sei daher mit dem Zug nach Österreich gefahren, um hier gegenständlichen Asylantrag zu stellen. Gambia habe er wegen dem Präsidenten verlassen. Seine Partei namens UDP mochte die Partei des Präsidenten nicht.

2. Über den Beschwerdeführer scheinen zwei Eurodac-Treffer (IT2, 22.06.2008 - illegale Einreise und IT1, 26.06.2008 -Asylantragstellung; vgl. AS 5, erster Asylantrag) auf. Nach Vorhalt der Eurodac-Treffer hatte der BF in der Erstbefragung - den zuvor getätigten Angaben widersprechend - angegeben, dass er ein Jahr und einige Monate in Rom gelebt habe.2. Über den Beschwerdeführer scheinen zwei Eurodac-Treffer (IT2, 22.06.2008 - illegale Einreise und IT1, 26.06.2008 -Asylantragstellung; vergleiche AS 5, erster Asylantrag) auf. Nach Vorhalt der Eurodac-Treffer hatte der BF in der Erstbefragung - den zuvor getätigten Angaben widersprechend - angegeben, dass er ein Jahr und einige Monate in Rom gelebt habe.

3. Das Bundesasylamt richtete am 03.03.2010 ein auf Art. 16/1/c Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien (AS 69), welches seitens der italienischen Behörden vorerst unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 19.03.2010 des Bundesasylamtes wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass Italien mangels (fristgerechter) Beantwortung des Wiederaufnahmeersuchens Österreichs gemäß Art. 20 (1)(c) Dublin II-VO zuständig geworden sei (vgl. Dublin - Akt). Die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz und das Führen von Konsultationen mit Italien wurden dem Beschwerdeführer wie dem Rechtsberater am 05.03.2010 mitgeteilt (AS 87 - 93).3. Das Bundesasylamt richtete am 03.03.2010 ein auf Artikel 16 /, eins /, c, Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien (AS 69), welches seitens der italienischen Behörden vorerst unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 19.03.2010 des Bundesasylamtes wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass Italien mangels (fristgerechter) Beantwortung des Wiederaufnahmeersuchens Österreichs gemäß Artikel 20, (1)(c) Dublin II-VO zuständig geworden sei vergleiche Dublin - Akt). Die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz und das Führen von Konsultationen mit Italien wurden dem Beschwerdeführer wie dem Rechtsberater am 05.03.2010 mitgeteilt (AS 87 - 93).

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.04.2010, FZ. 10 01.851-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.03.2010 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16/1/c iVm 20/1/c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.04.2010, FZ. 10 01.851-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.03.2010 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 /, eins /, c, in Verbindung mit 20/1/c der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

Zur Person des BF wurde festgestellt, dass seine Identität nicht feststehe. Er leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer psychischen Erkrankung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde.

Gemäß seinen Angaben seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihm dadurch eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne.Gemäß seinen Angaben seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihm dadurch eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 12.04.2010 an den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers (AS 167).

5. Mit Schreiben vom 15.04.2010 teilte Italien mit, dass es seine Zuständigkeit gemäß Art. 16/1/e der Dublin II-VO akzeptiere (AS 177).5. Mit Schreiben vom 15.04.2010 teilte Italien mit, dass es seine Zuständigkeit gemäß Artikel 16 /, eins /, e, der Dublin II-VO akzeptiere (AS 177).

6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

7. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 23.04.2010 beim Asylgerichtshof ein.

8. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX verhängte über den BF wegen Übertretung nach § 121 Abs. 2 FPG iVm § 12 Abs. 2 AsylG 2005 eine Geldstrafe von ¿ 1.000,--.8. Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 verhängte über den BF wegen Übertretung nach Paragraph 121, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 eine Geldstrafe von ¿ 1.000,--.

9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.06.2010, Zl. S 22 412.817-1/2010-11E wurde die Beschwerde vom 19.04.2010 abgewiesen und festgestellt, dass die Ausweisung des BF zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig gewesen sei.

10: Am 26.09.2010 reiste der BF zum zweiten Mal illegal in Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gab dabei im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass ihm in Italien keine Unterstützung zuteil geworden sei, er deshalb am Bahnhof nächtigen hätte müssen und dadurch krank geworden sei. Er habe zwar in Italien einen Asylantrag gestellt, doch sei dieser von den italienischen Behörden nicht entgegen genommen worden. Er sei schriftlich zum Verlassen von Italien aufgefordert worden. Bis zu der abermaligen Einreise in Österreich habe er sich in Rom/Italien aufgehalten. Der BF legt in weiterer Folge ein Schreiben des Polizeipräsidiums von Rom, Einwanderungsbehörde vom 20.05.2010 vor (AS 41, 43), indem der BF innerhalb einer fünftägigen Frist zum Verlassen Italiens aufgefordert wird (AS 49).

11. Das Bundesasylamt richtete am 27.09.2010 ein auf Art. 16/1/c Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien (AS 55).11. Das Bundesasylamt richtete am 27.09.2010 ein auf Artikel 16 /, eins /, c, Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien (AS 55).

12. Mit Aktenvermerk des BAA vom 28.09.2010 wurde festgehalten, dass es ohne unverhältnismäßigen administrativen Aufwand und aufgrund des Fristenmanagements nicht möglich gewesen sei, dem BF die Mitteilung gem. § 29 AsylG durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes zu übermitteln (AS 71).12. Mit Aktenvermerk des BAA vom 28.09.2010 wurde festgehalten, dass es ohne unverhältnismäßigen administrativen Aufwand und aufgrund des Fristenmanagements nicht möglich gewesen sei, dem BF die Mitteilung gem. Paragraph 29, AsylG durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes zu übermitteln (AS 71).

13. Mit Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG des BAA vom 28.09.2010, wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 27.09.2010 mit Italien Dublin Konsultationen geführt werden. Dadurch gelte auch die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht (AS 73).13. Mit Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 bzw. Paragraph 15 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG des BAA vom 28.09.2010, wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 27.09.2010 mit Italien Dublin Konsultationen geführt werden. Dadurch gelte auch die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht (AS 73).

14. Am 04.10.2010 erstattete das XXXX Meldung, dass der BF beim Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz § 27/1 auf frischer Tat betreten wurde (AS 89).14. Am 04.10.2010 erstattete das römisch 40 Meldung, dass der BF beim Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz Paragraph 27 /, eins, auf frischer Tat betreten wurde (AS 89).

15. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 14.10.2010 wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass Italien mangels (fristgerechter) Beantwortung des Wiederaufnahmeersuchens Österreichs gemäß Art. 20 (1)(c) Dublin II-VO zuständig geworden sei (AS 97).15. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 14.10.2010 wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass Italien mangels (fristgerechter) Beantwortung des Wiederaufnahmeersuchens Österreichs gemäß Artikel 20, (1)(c) Dublin II-VO zuständig geworden sei (AS 97).

16. Am 29.10.2010 wurde der BF durch ein Organ des BAA einvernommen, verwies auf das vorgelegte Schreiben des Polizeipräsidiums von Rom, Einwanderungsbehörde, und brachte dabei im Wesentlichen vor, seit September 2010 eine Freundin namens Manuela, mit welcher er nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, zu haben. Die Caritas und seine Freundin würden ihm beim Bestreiten seines Lebensunterhaltes helfen. Weil ihm in Italien keine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden wäre, hätte er Schmerzen im Brustbereich und im Kopf bekommen. Im Brustbereich habe er immer noch Schmerzen, welche er mit Medikamente, die er nicht benennen könne, bekämpfe. Nachdem er am 20.05.2010 von Österreich nach Italien überstellt worden sei, hätte er einen Asylantrag stellen wollen, doch stattdessen sei ihm das vorgelegte Schreiben des Polizeipräsidiums von Rom, Einwanderungsbehörde ausgehändigt worden. Dem BF wurden die Feststellungen zu Italien in englischer Sprache ausgefolgt. Er verweigerte aber die Bestätigung der erfolgten Aushändigung.

17. Mit Aktenvermerk vom 29.10.2010 stellte das BAA fest, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 Z 1-3 vorliegen würden und kein faktischer Abschiebeschutz bestehe.17. Mit Aktenvermerk vom 29.10.2010 stellte das BAA fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, vorliegen würden und kein faktischer Abschiebeschutz bestehe.

18. Am 17.01.2011 langte beim Bundesasylamt ein Schriftstück ein, mit welchem bekanntgeben wurde, dass der Beschwerdeführer den MigrantInnenverein St. Marx sowie zugleich dessen Obmann, Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M., mit seiner Vertretung beauftragt habe (Vollmacht vom 17.01.2011).

19. Am 21.02.2011 stellte der BF vor Organen des XXXX, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug einen neuerlichen Asylantrag (AS 147).19. Am 21.02.2011 stellte der BF vor Organen des römisch 40 , Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug einen neuerlichen Asylantrag (AS 147).

20. Mit Schreiben des Migrantinnenverein vom 25.02.2011 bat dieser um Mitteilung des Verfahrensstadiums und teilte mit, dass der neuerliche Asylantrag vom 21.02.2011 von der vorgelegten Vollmacht umfasst sei. Weiters wurde um Mitteilung gebeten, ob die Abschiebung nach Italien zulässig sei und um Übermittlung der Feststellungen zu Italien ersucht (AS 151).

21. Mit Schreiben der BPD XXXX wurde die Überstellung des BF am 01.03.2011 nach Mailand mitgeteilt (AS 161).21. Mit Schreiben der BPD römisch 40 wurde die Überstellung des BF am 01.03.2011 nach Mailand mitgeteilt (AS 161).

22. Mit Aktenvermerk vom 28.03.2011 wurde festgehalten, dass der Aufenthaltsort des BF nicht bekannt sei (AS 163).

23. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.03.2011, FZ. 10 08.949-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.09.2010 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 20/1/c iVm 20/1/c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.23. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.03.2011, FZ. 10 08.949-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.09.2010 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 20 /, eins /, c, in Verbindung mit 20/1/c der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

Zur Person des BF wurde festgestellt, dass seine Identität nicht feststehe. Er leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung. Eine besondere Integrationsverfestigung hätte nicht festgestellt werden können. Ebensowenig hätte festgestellt werden können, dass der BF in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, noch solche dort zu erwarten hätte.

Gemäß seinen Angaben seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne.Gemäß seinen Angaben seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne.

24. Am 30.03.2011 erfolgte an den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers die Zustellung des nunmehr bekämpften Bescheides (AS 211). Die Zustellung an den BF erfolgte durch Hinterlegung im Akt am 28.03.2011 (AS 207).

25. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin die Zurückweisung und Ausweisung nach Italien als nicht Rechtens gerügt. In einem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Erklärungen würden mit Hilfe des beizustellenden Rechtsberaters nachgereicht werden. Beantragt wird die Entscheidung des BAA zu beheben und in Österreich ein inhaltliches Asylverfahren durchzuführen. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wurde die Beigebung eines Rechtsbraters beantragt.

26. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 12.04.2011 beim Asylgerichtshof ein.

27. Am 12.04.2011 erfolgte durch die zuständige Richterin eine Sichtung des Aktes. Hierbei wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist.

(ho Oz ./3).

28. Mit ho. Beschluss vom 20.04.2011 wurde der Beschwerdeschrift insofern Folge gegeben, als dem BF Herr Mag. G. als Rechtsberater beigegeben wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Im vorliegenden Fall ist entscheidungswesentlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 26.06.2008 in Italien einen Asylantrag stellte.

In der Folge reiste er weiter nach Österreich, wo er am 01.03.2010 seinen ersten Asylantrag stellte. Gemäß seinen Angaben hatte er sich bis zu der Weiterreise nach Österreich in Italien aufgehalten.

Der BF wurde in weiterer Folge nach Italien rücküberstellt. Bis zu seiner abermaligen Einreise in Österreich und Asylantragstellung am 26.09.2010 hielt sich der BF seinen eigenen Angaben zu Folge in Rom/Italien auf.

Die österreichische Behörde richtete aufgrund der Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich am 27.09.2010 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16(1)(c) der Dublin II-VO an Italien, wobei Italien (aufgrund nicht erfolgter Beantwortung) gemäß Art. 20(1)(c) der Dublin II-VO zuständig wurde. Italien wurde diese Verfristung mit Schreiben vom 14.10.2010 auch mitgeteilt.Die österreichische Behörde richtete aufgrund der Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich am 27.09.2010 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16 (, eins,)(c) der Dublin II-VO an Italien, wobei Italien (aufgrund nicht erfolgter Beantwortung) gemäß Artikel 20 (, eins,)(c) der Dublin II-VO zuständig wurde. Italien wurde diese Verfristung mit Schreiben vom 14.10.2010 auch mitgeteilt.

Der BF hatte angegeben, dass er in Italien einen Asylantrag gestellt und sich dort bis zu seiner (illegalen) Weiterreise nach Österreich aufgehalten zu haben.

Laut seinen Angaben wurde sein Asylantrag von den italienschen Behörden nicht entgegen genommen. Stattdessen habe er ein Schreiben des Polizeipräsidiums von Rom - basierend auf einem am 20.05.2010 ausgestellten Ausweisungsbeschluss des Präfekten von Rom - erhalten, indem ihm innerhalb einer fünftägigen Frist die Ausreise aus Italien aufgetragen worden sei (AS 49).

Dass Italien seiner Verpflichtung aus der Dublin II-VO (Abschluss des Asylverfahrens und bei negativem Ausgang Verbringung in den Herkunftsstaat oder einen Drittstaat) nicht vollständig nachgekommen wäre, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Dass der BF das Gebiet der Mitgliedstaaten für länger als 3 Monate verlassen hätte, geht aus dem Akteninhalt ebenso nicht hervor. Ein Endigungstatbestand der Zuständigkeit Italiens liegt folglich nicht vor. Das Bundesasylamt war daher berechtigt, gemäß Art. 16/1/c der Dublin II-VO ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien zu stellen.Dass Italien seiner Verpflichtung aus der Dublin II-VO (Abschluss des Asylverfahrens und bei negativem Ausgang Verbringung in den Herkunftsstaat oder einen Drittstaat) nicht vollständig nachgekommen wäre, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Dass der BF das Gebiet der Mitgliedstaaten für länger als 3 Monate verlassen hätte, geht aus dem Akteninhalt ebenso nicht hervor. Ein Endigungstatbestand der Zuständigkeit Italiens liegt folglich nicht vor. Das Bundesasylamt war daher berechtigt, gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Dublin II-VO ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien zu stellen.

2. Der Beschwerdeführer stammt aus Gambia, er ist ledig und befindet sich allein in Österreich. Der Beschwerdeführer leidet gegenwärtig an keiner schweren, lebensbedrohenden Erkrankung, die seiner Überstellung nach Italien entgegensteht.

3. In Bezug auf Italien ist die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1, anwendbar.3. In Bezug auf Italien ist die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, Amtsblatt L 50 vom 25.2.2003, S. 1, anwendbar.

4. Ebenso sind in Bezug auf Italien anwendbar:

  • -Strichaufzählung
    die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12 (Statusrichtlinie)die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304 vom 30.9.2004, S. 12 (Statusrichtlinie)

  • -Strichaufzählung
    Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326, S 13 (Verfahrensrichtlinie)Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Amtsblatt L 326, S 13 (Verfahrensrichtlinie)

  • -Strichaufzählung
    Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, ABl. 2003 L 31, S 18 (Aufnahmerichtlinie)Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, Amtsblatt 2003 L 31, S 18 (Aufnahmerichtlinie)

5. Das Ziel der Statusrichtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz (gem. Art. 2 lit a leg. cit ist als "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus zu verstehen) benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes (Art. 1) und enthält hierfür die entsprechenden rechtlichen Garantien.5. Das Ziel der Statusrichtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz (gem. Artikel 2, Litera a, leg. cit ist als "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus zu verstehen) benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes (Artikel eins,) und enthält hierfür die entsprechenden rechtlichen Garantien.

6. Die Verfahrensrichtlinie stellt ua. sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden (Art. 8 (2) a) und die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich ergehen, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und Asylwerber schriftlich darüber informiert werden, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann (Art. 9 (1) u. (2)). Die Verfahrensrichtlinie stellt weiter sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen eine Entscheidung über ihren Asylantrag ...haben (Art. 39 (1)).6. Die Verfahrensrichtlinie stellt ua. sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden (Artikel 8, (2) a) und die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich ergehen, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und Asylwerber schriftlich darüber informiert werden, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann (Artikel 9, (1) u. (2)). Die Verfahrensrichtlinie stellt weiter sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen eine Entscheidung über ihren Asylantrag ...haben (Artikel 39, (1)).

7. Gem. den Artikeln 15 und 20 der Aufnahmerichtlinie ist der hier zuständige Partnerstaat verpflichtet, für eine ausreichende medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen, sowie bei Opfern von Folter und Gewalt im Bedarfsfall eine Behandlung bereitzustellen, die für Schäden, die durch Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten wurden, erforderlich ist.

Ebenso ist der hier zuständige Partnerstaat nach der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Asylsuchende ab Antragstellung materielle Leistungen erhalten, die einem Lebensstandard entsprechen, welcher Gesundheit und Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleistet (Artikel 13).

Nach dieser Richtlinie soll die Unterbringung das Familienleben schützen, sowie Kommunikation mit oder Zugang zu Rechtsberatern, UNHCR und NGOs ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sind kraft der Richtlinie verpflichtet, Gewalt in Sammelunterkünften zu verhüten. Das in Einrichtungen eingesetzte Personal muss angemessen geschult sein, und die Asylsuchenden können an der Verwaltung der Unterbringungszentren beteiligt werden. Minderjährige sollten zusammen mit ihren Eltern oder Familienangehörigen untergebracht werden.

Gem. Art. 16 (3 ) und (4) der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.Gem. Artikel 16, (3 ) und (4) der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.

8. Aus den nicht widerlegten Feststellungen der belangten Behörde ergibt sich, dass Italien sowohl die Verfahrens-, als auch die Aufnahme und Statusrichtlinie in nationales Recht umsetzten.

9. Auch sonst sieht das erkennende Gericht keinen Anlass, die oben wiedergegebenen Kernaussagen der Feststellungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen und erhebt sie zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses.

Als Dublin-Rückkehrer (hier wird auf die Feststellungen auf AS 174ff verwiesen, haben Rücküberstellte nach der Dublin II-VO allgemein Zugang zum normalen Asylverfahren. Nachdem 2008 Bestimmungen an EU-Recht angepasst wurden, können solche Personen seither jederzeit einen Neuantrag stellen und auch neue Asylgründe in das Verfahren einbringen). Der BF hatte in Italien bereits ein Asylverfahren (allerdings mit negativem Ausgang), er befand sich seinen Angaben zufolge 9 Monate in einem Lager und wurde offensichtlich dort auch versorgt. Insofern sind die angebliche Nichtannahme seines neuerlichen Asylantrages, sowie die vorgebrachten Missstände - es hätte sich keiner um ihn gekümmert und er hätte auf dem Boden schlafen müssen - im Fall des BF jedenfalls nicht zutreffend.

Eine Relevierung einer inhaltlichen Entscheidung in Italien kann von hier aus nicht möglich sein und muss ein Asylwerber, wenn er mit einer dortigen Entscheidung nicht einverstanden ist, den jeweiligen innerstaatlichen Instanzenweg beschreiten.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Italien gemäß Art 16 Abs 1 lit c iVm Art. 20/1/c Dublin II VO besteht.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Italien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20 /, eins /, c, Dublin römisch zwei VO besteht.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im ersten Verfahren zu seinem Reiseweg sowie seiner Asylantragstellung in Italien und des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Italien auf und wurde von Italien nicht (fristgereicht) geantwortet. Es besteht daher jedenfalls eine Zuständigkeit Italiens wegen Verfristung iSd Art. 20/1/c der Dublin II-VO.Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im ersten Verfahren zu seinem Reiseweg sowie seiner Asylantragstellung in Italien und des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Italien auf und wurde von Italien nicht (fristgereicht) geantwortet. Es besteht daher jedenfalls eine Zuständigkeit Italiens wegen Verfristung iSd Artikel 20 /, eins /, c, der Dublin II-VO.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates (im ersten Verfahren) wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei und wurde dies auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Wie eben dargestellt, war das Bundesasylamt berechtigt, ein Wiederaufnahmeersuchen nach Artikel 16 (1) (c) Dublin II Verordnung zu stellen. Das Bundesasylamt hat auch dargelegt, warum es von der Zuständigkeit Italiens ausgeht.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates (im ersten Verfahren) wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei und wurde dies auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Wie eben dargestellt, war das Bundesasylamt berechtigt, ein Wiederaufnahmeersuchen nach Artikel 16 (1) (c) Dublin römisch zwei Verordnung zu stellen. Das Bundesasylamt hat auch dargelegt, warum es von der Zuständigkeit Italiens ausgeht.

Im Lichte des Art 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

Auch haben sich - wie unten noch aufgezeigt werden wird - keine Umstände ergeben, welche für einen Selbsteintritt Österreichs sprechen würden.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsent-scheidung ist somit gegeben.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Indizien dafür liegen aber nicht vor.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Indizien dafür liegen aber nicht vor.

Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Familiäre Bezüge des Beschwerdeführers in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF hatte zwar eine Freundin, mit welcher er aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt zusammen lebte. Daraus resultierend ist ein Familienleben im sinne des Art 8 EMRK zu verneinen.Familiäre Bezüge des Beschwerdeführers in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF hatte zwar eine Freundin, mit welcher er aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt zusammen lebte. Daraus resultierend ist ein Familienleben im sinne des Artikel 8, EMRK zu verneinen.

Zu einem allfälligen Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist festzuhalten, dass - wie vom Bundesasylamt bereits zutreffend ausgeführt - ein solches nicht gegeben ist, zumal insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich dafür nicht genügend starke Anknüpfungspunkte (wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer - vgl. VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11) bestehen (vgl. zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07: "Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Art 8 EMRK nicht verletzt."). Derartige Umstände sind auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.Zu einem allfälligen Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist festzuhalten, dass - wie vom Bundesasylamt bereits zutreffend ausgeführt - ein solches nicht gegeben ist, zumal insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich dafür nicht genügend starke Anknüpfungspunkte (wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer - vergleiche VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11) bestehen vergleiche zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07: "Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Artikel 8, EMRK nicht verletzt."). Derartige Umstände sind auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.

2.1.2.2. Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:2.1.2.2. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:

2.1.2.2.1. Kritik am italienischen Asylwesen

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und wurde auch in der Beschwerde nichts gegenteiliges vorgebracht.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und wurde auch in der Beschwerde nichts gegenteiliges vorgebracht.

Zur Lage im Mitgliedsstaat führte das Bundesasylamt aus, dass Italien Mitglied der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Italien keinesfalls erkennen.

Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des italienischen Asylverfahrens, eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.

Ein Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Italien in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Gambia unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der italienischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurde diese im Beschwerdeschriftsatz substantiiert vorgebracht.

Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere ist die asylrechtliche Praxis, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage in Italien unbedenklich.

Ebenso wenig sind RückkehrerInnen nach der Dublin II Verordnung nicht von der Situation bzw. den Problemen betroffen, welche unmittelbar nach der Antragstellung in den Erstaufnahmelagern in Süditalien bestehen.Ebenso wenig sind RückkehrerInnen nach der Dublin römisch zwei Verordnung nicht von der Situation bzw. den Problemen betroffen, welche unmittelbar nach der Antragstellung in den Erstaufnahmelagern in Süditalien bestehen.

Nachdem der Beschwerdeführer auch nach Rücküberstellung im Rahmen der Dublin II-VO Zugang zum Asylverfahren hat, besteht für ihn keine Gefahr einer mangelnden Versorgung.

Dass in Italien schließlich eine Situation herrschen würde, in der im Zuge von rechtlichen Sonderpositionen Asylanträge zu Unrecht abgelehnt werden würden, oder dass es keine Instanzenzüge gäbe, wurde nicht konkret behauptet und ergibt sich ebenso wenig aus den Feststellungen . Es bestehen somit keine Hinweise, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Asylantragstellung nicht möglich wäre und es ist der Berichtslage eindeutig zu entnehmen, dass sowohl die Grundversorgung garantiert ist, als auch dass ein ordnungsgemäßes Verfahren zu erwarten ist. Klarstellend ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass relevanter Prüfungsmaßstab hier die Situation von Personen ist, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht jene von "illegalen Migranten".

Der Beschwerdeführer konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.Der Beschwerdeführer konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.

2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Italien:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.

Im vorliegenden Fall konnten seitens der Beschwerdeführer keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Italien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen von Erkrankungen ersichtlich.

Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

2.1.3. Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.2. Zu Spruchpunkt II:

Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren mit den oben zu Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK.Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren mit den oben zu Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK.

Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

2.3. Da der Beschwerdeführer Österreich bereits verlassen hat (lt. Mitteilung der BPD XXXX wurde der BF am 01.03.2011 nach Italien überstellt), ist im gegenständlichen Fall gemäß § 41 Abs. 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) festzustellen, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.2.3. Da der Beschwerdeführer Österreich bereits verlassen hat (lt. Mitteilung der BPD römisch 40 wurde der BF am 01.03.2011 nach Italien überstellt), ist im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 41, Absatz 6, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) festzustellen, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

2.4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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