TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/26 D1 244098-2/2011

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Veröffentlicht am 26.04.2011
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Norm

AsylG 1997 §10 Abs1
AVG §66 Abs4

Spruch

D1 244098-2/2011/2E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

D1 244100-2/2011/2E

D1 244103-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2011, Zl. 02 31.525-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2011, Zl. 02 31.525-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1. Die Beschwerdeführerin gelangte am 27.10.2002 gemeinsam mit ihren Familienangehörigen unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und beantragte am 28.10.2002 die Gewährung von Asyl. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 21.07.2003 wurde der Antrag dahingehend modifiziert, dass lediglich die Asylerstreckung in Bezug auf den Ehegatten begehrt werde. Das Bundesasylamt wies den Asylerstreckungsantrag mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.03.2011 gemäß § 10 i.V.m. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 ab. Gegen diesen am 14.03.2011 zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit dem am 24.03.2011 zur Post gegebenen Schriftsatz fristgerecht Beschwerde.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin gelangte am 27.10.2002 gemeinsam mit ihren Familienangehörigen unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und beantragte am 28.10.2002 die Gewährung von Asyl. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 21.07.2003 wurde der Antrag dahingehend modifiziert, dass lediglich die Asylerstreckung in Bezug auf den Ehegatten begehrt werde. Das Bundesasylamt wies den Asylerstreckungsantrag mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.03.2011 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 ab. Gegen diesen am 14.03.2011 zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit dem am 24.03.2011 zur Post gegebenen Schriftsatz fristgerecht Beschwerde.

2. Mit Erkenntnis vom 26.04.2011, Zl. D1 244097-2/2011/2E, hob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin, XXXX, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und zugleich seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Turkmenistan gemäß § 8 leg cit. für zulässig erklärt worden war, gemäß § 66 Abs. 2 AVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.2. Mit Erkenntnis vom 26.04.2011, Zl. D1 244097-2/2011/2E, hob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin, römisch 40 , gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und zugleich seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Turkmenistan gemäß Paragraph 8, leg cit. für zulässig erklärt worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

2. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

§ 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gemäß § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, sowie gemäß Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gemäß Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gemäß Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.

3. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

4. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

5. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr.101/2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 126/2002 zu führen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gem. Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.101 aus 2003, sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002, zu führen. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gem. Absatz eins, anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin hat den vorliegenden Asylerstreckungsantrag vor dem 01.05.2004 gestellt; das Beschwerdeverfahren ist daher grundsätzlich nach dem AsylG i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen.Die Beschwerdeführerin hat den vorliegenden Asylerstreckungsantrag vor dem 01.05.2004 gestellt; das Beschwerdeverfahren ist daher grundsätzlich nach dem AsylG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen.

Die hier relevanten Bestimmungen des Asylgesetzes lauten:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.

Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundenem Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundenem Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Artikel 8, der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

6. Mit dem oben unter Punkt I.2. genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof jenen Bescheid, mit dem der Asylantrag des XXXX durch das Bundesasylamt gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.6. Mit dem oben unter Punkt römisch eins.2. genannten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof jenen Bescheid, mit dem der Asylantrag des römisch 40 durch das Bundesasylamt gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes, auf den die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Asylerstreckungsantrages gestützt wurde, nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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