Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
C8 264407-2/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXXalias XXXX XXXX alias Mohammad alias XXXX alias XXXX, StA.Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias XXXXalias römisch 40 römisch 40 alias Mohammad alias römisch 40 alias römisch 40 , StA.
Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2011, FZ:
10 07.673-BAW, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als verspätet zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.2.2004 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner am 15.03.2004 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer bezüglich seiner Fluchtgründe zusammengefasst an, dass er seit fünf Jahren Mitglied der Nawaz Sharif-Gruppe sei und deshalb seit etwa drei bis vier Jahren vom Militär und von Anhängern Musharrafs geschlagen, beschimpft und mit dem Umbringen bedroht werde. Zuletzt seien Militärangehörige acht Tage lang vor seiner Ausreise bei ihm gewesen und hätten ihn aufgefordert, das Land zu verlassen.
Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2004, Zl. 04 03.015-BAE, gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchteil I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchteil II). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt als unglaubwürdig gewertet.Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2004, Zl. 04 03.015-BAE, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchteil römisch eins) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist (Spruchteil römisch zwei). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt als unglaubwürdig gewertet.
Mangels Erhebung einer Berufung seitens des Beschwerdeführers ist der Bescheid am 06.04.2004 in Rechtskraft erwachsen.
2. Am 27.04.2005 wurde der Beschwerdeführer gemäß der VO (EG) Nr. 343/2003 von Deutschland nach Österreich zurück überstellt und stellte am selben Tag seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.2. Am 27.04.2005 wurde der Beschwerdeführer gemäß der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, von Deutschland nach Österreich zurück überstellt und stellte am selben Tag seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.04.2005 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er noch immer die gleichen Asylgründe wie bei seinem ersten Asylantrag habe.
Bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 03.05.2005 gab er an, dass er bei seiner letzten Einvernahme einen wichtigen Sachverhalt nicht mitgeteilt habe. Er sei in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen, bei welchem zwei Menschen ums Leben gekommen seien. Deshalb werde er in seiner Heimat strafrechtlich verfolgt. Nebenbei werde er auch von den Angehörigen der Opfer verfolgt. Befragt, warum er diesen Vorfall nicht schon anlässlich seines ersten Asylantrages erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er sehr nervös gewesen sei und deshalb nichts gesagt habe.
Mit Bescheid vom 12.05.2005, Zl. 05 06.070-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 27.04.2005 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.05.2005 persönlich ausgefolgt.Mit Bescheid vom 12.05.2005, Zl. 05 06.070-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 27.04.2005 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.05.2005 persönlich ausgefolgt.
Mangels Erhebung einer Berufung seitens des Beschwerdeführers ist der Bescheid am 28.05.2005 in Rechtskraft erwachsen.
3. Am 10.08.2005 übermittelte die Caritas im Auftrag des Beschwerdeführers ein Telefax an das Bundesasylamt, in welchem der Beschwerdeführer nochmals um Asyl ansucht. Er habe fünf Mal versucht eine Berufung zu schreiben, aber niemand habe sie angenommen. Er bitte darum, noch eine Chance zu bekommen.
Am 19.08.2005 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 05.09.2005 beim Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine alten Probleme weiterhin bestehen würden und dass er auch keine neuen Beweise diesbezüglich habe.
Am 07.09.2005 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Vorgangsweise des Bundesasylamtes (Zurückweisung gemäß § 68 AVG) Stellung zu nehmen. Er brachte lediglich vor, dass er bereits alles vorgebracht habe.Am 07.09.2005 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Vorgangsweise des Bundesasylamtes (Zurückweisung gemäß Paragraph 68, AVG) Stellung zu nehmen. Er brachte lediglich vor, dass er bereits alles vorgebracht habe.
Mit Bescheid vom 14.09.2005, Zl. 05 12.823-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 19.08.2005 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.09.2005 persönlich ausgefolgt, wobei der Beschwerdeführer eine Unterschrift unter die Übernahmebestätigung verweigerte.Mit Bescheid vom 14.09.2005, Zl. 05 12.823-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 19.08.2005 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.09.2005 persönlich ausgefolgt, wobei der Beschwerdeführer eine Unterschrift unter die Übernahmebestätigung verweigerte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.09.2005 Beschwerde, in welcher er seine zuvor schon angegebenen Asylgründe bezüglich seiner Mitgliedschaft bei der PML und bezüglich des Autounfalls wiederholte.
Am 26.08.2008 wurde der Beschwerdeführer gemäß der VO (EG) Nr. 343/2003 von Deutschland nach Österreich zurück überstellt.Am 26.08.2008 wurde der Beschwerdeführer gemäß der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, von Deutschland nach Österreich zurück überstellt.
Die erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2008, Zl. C8 264407-0/2008/6E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl I Nr. 51/1991 als unbegründet abgewiesen.Die erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2008, Zl. C8 264407-0/2008/6E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
"Bei diesem Vorbringen handelt es sich um Umstände, die der Beschwerdeführer bereits in seinem zweiten Asylverfahren vorgebracht hat, die bereits Gegenstand dieses zweiten Asylverfahrens waren und zu einer negativen rechtskräftigen Entscheidung geführt haben. Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stellen sich nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20.3.2003, 99/20/0480) eines Sachverhalts dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers im rechtskräftigen zweiten Asylverfahren als unglaubhaft gewertet wurden und dieses neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang zu diesen steht.
Mit diesen Ausführungen ist klargestellt, dass in der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers keine Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen, sind doch diesem Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.
Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht weiters auch die Tatsache, dass er die österreichischen Behörden mehrmals über seine Identität getäuscht hat und dass er trotz seines laufenden Asylverfahrens Österreich verlassen hat und auch gleichzeitig in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat.
Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine bzw. politische Situation in Pakistan bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht zum Nachteil des Beschwerdeführer geändert hat, sondern eher zu dessen Vorteil, da die dem Präsidenten Musharraf nahestehende Pakistan Muslim League (PML-Q) Partei zahlreiche Stimmen verloren hat - wie sich die Berufungsbehörde durch Einsichtnahme in aktuelle Berichte bezüglich der momentanen politischen Situation in Pakistan vergewissert hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des dritten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht."
Das Erkenntnis wurde am 10.09.2008 gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG ohne vorausgehenden Zustellversuch beim Asylgerichtshof hinterlegt, da der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht bekannt war und nach Einsicht in das ZMR/GVS nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte.Das Erkenntnis wurde am 10.09.2008 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG ohne vorausgehenden Zustellversuch beim Asylgerichtshof hinterlegt, da der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht bekannt war und nach Einsicht in das ZMR/GVS nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte.
Das Erkenntnis gilt gemäß § 23 Abs. 4 ZustellG als am 10.09.2008 zugestellt und ist am selben Tag in Rechtskraft erwachsen.Das Erkenntnis gilt gemäß Paragraph 23, Absatz 4, ZustellG als am 10.09.2008 zugestellt und ist am selben Tag in Rechtskraft erwachsen.
4. Am 23.08.2010 stellte der Beschwerdeführer seinen vierten und verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am 23.08.2010 durch Beamten des Bezirkskommandos Baden gab er an, vermutlich 2007 einen negativen Bescheid erhalten zu haben und selbständig nach Deutschland ausgereist zu sein. Am 26.08.2008 sei er von den deutschen Behörden wieder nach Österreich zurück geschoben worden und habe seither das Bundesgebiet nicht mehr verlassen. In seinen drei vorigen Verfahren habe er nicht seinen wahren Fluchtgrund angegeben, weil seine Schlepper ihm dazu geraten hätten. Seine alten Fluchtgründe seien noch aufrecht, jedoch habe er verschwiegen, dass er eine schiitische Frau geheiratet habe. Deshalb sei er von seiner Familie verstoßen und schlecht behandelt worden. Er habe Angst, dass er umgebracht werde. Mittlerweile wisse er auch nicht, wo sich seine Frau befinde. Er befürchte, dass sie im Hochwasser umgekommen sei, weil ihr ganzes Dorf weggeschwemmt worden sei. Bei einer Rückkehr nach Pakistan befürchte er, dass er inhaftiert und umgebracht werde. Die nunmehr angegebenen Fluchtgründe seien ihm seit seiner Hochzeit im Jahr 2002 bekannt. Er stelle erst jetzt einen neuen Asylantrag, weil er gedacht habe, sein Meldezettel und seine Caritaskarte würden für einen legalen Aufenthalt in Österreich ausreichen. Er habe sich auch regelmäßig bei der Polizei gemeldet. Von Mitarbeitern des Caritasheims habe er in der vergangenen Woche erfahren, dass er nicht länger dort bleiben könne, wenn er nicht einen neuen Asylantrag stelle. Er habe weder einen Abschiebetermin noch einen Asylbescheid erhalten.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, im November 2009 eine Darmoperation benötigt zu haben. Am 26.08.2010 habe er einen neuerlichen Kontrolltermin (Darmspiegelung mit Gewebsentnahme/-probe).
Am 27.08.2010 führte das Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch, bei welcher dieser angab an einer Darmerkrankung zu leiden. Am Vortag sei er beim Arzt gewesen und habe dieser gesagt, dass er eine Operation benötige, welche irgendwann nächste Woche passieren werde. Einen fixen Termin habe er noch nicht. Die Angaben zu seiner Identität hätten beim ersten Antrag nicht der Wahrheit entsprochen, danach habe er immer den richtigen Namen angegeben. Auch die übrigen Angaben würden alle der Wahrheit entsprechen. Bei einer Rückkehr nach Pakistan würde für ihn Lebensgefahr bestehen.
Ihm sei von den Schleppern geraten worden nicht zu sagen, dass er verheiratet sei, da er sonst schwieriger Papiere bekomme. Er sei Sunnite und habe eine Schiitin geheiratet, weshalb er in Pakistan Probleme habe. Ihre Familie und auch seine seien deswegen böse. Seine Fluchtgründe hätten sich nicht geändert, jedoch könne er wegen der allgemeinen Lage wegen des Hochwassers nirgendwo mehr hin. Er stamme aus der Gegend Sialkot im Bundesstaat Punjab. Zudem habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten und sei er überdies krank.
Zur geplanten Vorgangsweise (Zurückweisung wegen entschiedener Sache) wolle er nicht Stellung nehmen.
Bei seiner neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.09.2010 im Beisein eines Rechtsberaters gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die Fluchtgründe aus seinen Vorverfahren korrekt seien. Seine Familie und jene seiner Frau würden immer noch streiten, weil er eine Schiitin geheiratet habe. Vor seiner Flucht habe er mit seiner Frau in Rawalpindi gelebt, wo zurzeit immer noch Hochwasser sei und er daher nicht zurückkehren könne. Seit sechs Wochen habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Frau gehabt und wisse er nicht, ob diese noch lebe.
Am 14.09.2010 übermittelte die Chirurgische Abteilung des Krankenhauses der XXXX per Telefax die Ambulanzkarte des Beschwerdeführers vom 18.08.2010 (Fallzahl XXXX), in welcher als Diagnose der Untersuchung vom selben Tag eine Eisenmangelanämie bei blutigem Stuhl festgestellt worden sei.Am 14.09.2010 übermittelte die Chirurgische Abteilung des Krankenhauses der römisch 40 per Telefax die Ambulanzkarte des Beschwerdeführers vom 18.08.2010 (Fallzahl römisch 40 ), in welcher als Diagnose der Untersuchung vom selben Tag eine Eisenmangelanämie bei blutigem Stuhl festgestellt worden sei.
Ebenso wurde der Befund einer am 26.08.2010 durchgeführten Koloskopie (Darmspiegelung) übermittelt, in welchem wie folgt ausgeführt wurde:
"Die Inspektion des Analkanals zeigt eine Analfissur und innere Noduli haemorrhoidales. Problemloses Vorschieben des CSK bis zum Coecum. Im Coecalpol/Nähe Bauhin'sche Klappe zeigt sich semizirkulär makroskopisch der V.a. ein CA. Aus dieser Läsion werden zahlreiche Proben entnommen und eine Photodokumentation durchgeführt. Beim Rückzug des Gerätes findet sich sonst kein weiterer path. Befund."Die Inspektion des Analkanals zeigt eine Analfissur und innere Noduli haemorrhoidales. Problemloses Vorschieben des CSK bis zum Coecum. Im Coecalpol/Nähe Bauhin'sche Klappe zeigt sich semizirkulär makroskopisch der römisch fünf.a. ein CA. Aus dieser Läsion werden zahlreiche Proben entnommen und eine Photodokumentation durchgeführt. Beim Rückzug des Gerätes findet sich sonst kein weiterer path. Befund.
Weiteres Vorgehen nach Histologie.
Histologie 77432/2010:
Tumorfreie DiDa-SH mit reichlich Ulcusmaterial und einer granulomatösen, nicht nekrotisierenden Entzündung, morphologischen hochgradig suspekt auf das Vorliegen eines Morbus Crohn."
Weiters wurde der Laborbefund des Beschwerdeführers übermittelt.
Dem externen Befund (Zl. XXXX) des Labors XXXX, datiert mit 31.08.2010, ist zur Diagnose folgendes zu entnehmen:Dem externen Befund (Zl. römisch 40 ) des Labors römisch 40 , datiert mit 31.08.2010, ist zur Diagnose folgendes zu entnehmen:
"Tumorfreie Dickdarmschleimhaut mit reichlich Ulcusmaterial und einer granulomatösen, nicht nekrotisierenden Entzündung, morphologisch hochgradig suspekt auf das Vorliegen eines Morbus Crohn."
Ferner wurde eine weitere Ambulanzkarte des Krankenhauses XXXXvom 16.09.2010 übermittelt und ist im Befund des Krankenhauses XXXX vom 22.09.2010 nach erfolgter neuerlicher Koloskopie am selben Tag wie folgt vermerkt:Ferner wurde eine weitere Ambulanzkarte des Krankenhauses XXXXvom 16.09.2010 übermittelt und ist im Befund des Krankenhauses römisch 40 vom 22.09.2010 nach erfolgter neuerlicher Koloskopie am selben Tag wie folgt vermerkt:
"Problemloser Vorschub des Koloskops bis ins Zökum. Es zeigt sich direkt oberhalb der Bauhin'schen Klappe eine ulzerierte, blutende Expansion, von dieser werden zahlreiche Proben entnommen. Eine Intubation des terminalen Ileums auf Grund dessen nicht möglich. Weiteres Vorgehen je nach Histologie.
Histologie 85783/2010:
Diskontinuierliche, ulcerierende, granulomatöse Entzündung mit nicht nekrotisierenden Epitheloidzellgranulomen, gut passend zum suspizierten Morbus Crohn (Coecum/Ileocoecalklappe)."
In einem weiteren externen Befund (Zl XXXX) des Labors XXXX, datiert mit 27.09.2010, ist zur Diagnose zu entnehmen: "Diskontinuierliche, ulcerierende, granulomatöse Entzündung mit nicht nekrotisierenden Epitheloidzellgranulomen, gut passend zum suspezierten Morbus Crohn (Coecum/Iloecoecaklappe)."In einem weiteren externen Befund (Zl römisch 40 ) des Labors römisch 40 , datiert mit 27.09.2010, ist zur Diagnose zu entnehmen: "Diskontinuierliche, ulcerierende, granulomatöse Entzündung mit nicht nekrotisierenden Epitheloidzellgranulomen, gut passend zum suspezierten Morbus Crohn (Coecum/Iloecoecaklappe)."
Zu der an die Staatendokumentation gerichteten Anfrage hinsichtlich der Behandelbarkeit der Krankheit Morbus Crohn bzw. eines Colontumors in Pakistan ist der Antwort vom 30.11.2010 zu entnehmen, dass beides im Shoukat Khanam Cancer Hospital in Lahore sowie im Agha Khan University Hospital in Karachi behandelt werden könne und sich die Kosten auf 8000 bis 10000 Dollar belaufen würden. Gewöhnlich decke der Staat die Kosten für derartige Behandlungen nicht, obwohl es einige limitierte Möglichkeiten für arme und bedürftige Patienten gebe, welche aber auch nicht alle Kosten decken würden. "Tertiary care" Spitäler, wie das Mayo Krankenhaus in Lahore, würden derartige Services für bedürftige Patienten zur Verfügung stellen.
In seiner erneuten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.01.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass das erste Problem noch immer da sei und nunmehr das Hochwasser gekommen sei. Er habe geheiratet. Das Grundproblem sei, dass es im Jahr 2000 einen Unfall gegeben habe, bei dem mehrere Leute gestorben seien. Er habe keinen Führerschein gehabt. Er habe mit den Gegnern einen Kompromiss schließen wollen, jedoch hätten diese keinen Geldersatz gewollt. Er sei geflüchtet, damit seine Familie Ruhe habe.
Der Beschwerdeführer sei niemals aktiv politisch tätig oder einer Partei zugehörig gewesen. Er sei ein Unterstützer von Nawaz Sharif gewesen, jedoch hätten ihm seine Gegner Probleme gemacht. Zu religiös bedingten Fluchtgründen befragt gab er an, dass er wegen seiner Heirat Probleme gehabt habe. Als er seinen Wohnort gewechselt habe, habe es aufgehört. Wegen des Unfalls habe er ins Ausland fliehen müssen.
Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Pakistan befragt gab der Beschwerdeführer an, dass es Hochwasser gebe und die Gegner, deren Leute gestorben seien, würden ihn nicht in Ruhe lassen. Sie würden erfahren, dass er wieder in Pakistan sei, weil seine Familie gesagt habe, dass er nicht mehr zurückkomme. Wenn er zurückkehre, werde er zu seiner Familie gehen, dann würden die wissen, dass er da sei. In Pakistan könne er nicht leben, weil die Gegner ihn überall finden und töten würden.
Der Beschwerdeführer könne ein wenig Deutsch verstehen, habe in Österreich Freunde aus allen möglichen Ländern und wohne mit einem anderen Pakistani zusammen. Er stelle Zeitungen zu und verteile am Wochenende Werbungen. Einen Aufenthaltstitel, der nicht auf seinem Asylantrag begründet gewesen sei, habe er nicht gehabt.
Dem Asylgerichtshof wurden neuerliche Ambulanzkarten des Krankenhauses XXXX vom 31.01.2011 und 01.02.2011 vorgelegt, da der Beschwerdeführer erneut Blutauflagerungen am Stuhl gehabt habe und die weitere fachärztliche Betreuung in der Morbus Crohn Ambulanz im XXXX empfohlen sowie ein Termin für den 21.02.2011 vereinbart wurde.Dem Asylgerichtshof wurden neuerliche Ambulanzkarten des Krankenhauses römisch 40 vom 31.01.2011 und 01.02.2011 vorgelegt, da der Beschwerdeführer erneut Blutauflagerungen am Stuhl gehabt habe und die weitere fachärztliche Betreuung in der Morbus Crohn Ambulanz im römisch 40 empfohlen sowie ein Termin für den 21.02.2011 vereinbart wurde.
Am 09.02.2011 wurde die Einvernahme vor dem Bundesasylamt weitergeführt und legte der Beschwerdeführer dabei eine Geburtsurkunde und ein Schulzeugnis sowie eine Bestätigung des XXXX über die bevorstehende Operation vor. Es sei ihm bekannt, dass seine Krankheit auch in Pakistan behandelbar sei, aber aufgrund der Unfälle habe er nicht in Pakistan bleiben können. Auf den Vorhalt, dass er einerseits die Möglichkeit hätte, woanders in Pakistan zu leben und andererseits das Verfahren abwarten hätte können, entgegnete der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass sie beim Bürgermeister gewesen seien und alles besprochen hätten. Aber nachdem keine Lösung gefunden werden habe können, sei die Entscheidung letztendlich so getroffen worden, dass man ihm nur verzeihen würde, wenn er das Land verlasse. Wenn er irgendwo in Pakistan sei, würde man seiner Familie Probleme machen. Es sei ihm klar, dass Ehrenmorde in Pakistan verboten seien, jedoch müsse er bei der Polizei immer zahlen, um etwa zu bekommen und höre dort niemand auf kleine Leute. Erneut befragt gab der Beschwerdeführer an, Anzeige erstattet zu haben, jedoch wisse er nicht, was damit geschehen sei.Am 09.02.2011 wurde die Einvernahme vor dem Bundesasylamt weitergeführt und legte der Beschwerdeführer dabei eine Geburtsurkunde und ein Schulzeugnis sowie eine Bestätigung des römisch 40 über die bevorstehende Operation vor. Es sei ihm bekannt, dass seine Krankheit auch in Pakistan behandelbar sei, aber aufgrund der Unfälle habe er nicht in Pakistan bleiben können. Auf den Vorhalt, dass er einerseits die Möglichkeit hätte, woanders in Pakistan zu leben und andererseits das Verfahren abwarten hätte können, entgegnete der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass sie beim Bürgermeister gewesen seien und alles besprochen hätten. Aber nachdem keine Lösung gefunden werden habe können, sei die Entscheidung letztendlich so getroffen worden, dass man ihm nur verzeihen würde, wenn er das Land verlasse. Wenn er irgendwo in Pakistan sei, würde man seiner Familie Probleme machen. Es sei ihm klar, dass Ehrenmorde in Pakistan verboten seien, jedoch müsse er bei der Polizei immer zahlen, um etwa zu bekommen und höre dort niemand auf kleine Leute. Erneut befragt gab der Beschwerdeführer an, Anzeige erstattet zu haben, jedoch wisse er nicht, was damit geschehen sei.
Konkret habe es zwei Unfälle gegeben, einen im Jahr 2000 und einen 2002.
Am 21. dieses Monats habe er im XXXX seine Operation.Am 21. dieses Monats habe er im römisch 40 seine Operation.
Der Beschwerdeführer legte die Kopie einer von der Regierung des Bundesstaates Punjab, Bezirk Sialkot, auf den Namen XXXX ausgestellten und mit der CRMS No XXXX versehenen Geburtsurkunde mit der Zahl XXXX vor, welche von seinem Onkel XXXX beantragt worden sei. Weiters übermittelte er die Kopie seines auf den Namen XXXXausgestellten "XXXXAbschlusszeugnisses" XXXX mit der Seriennummer XXXX, Aktenzahl XXXX und Eintrittsnummer XXXX, in welcher bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer bis zur dritten Klasse Grundschule in XXXX studiert und alle Beiträge bezahlt habe. Als Zulassungsdatum wird der XXXX, als Austrittsdatum der XXXX genannt.Der Beschwerdeführer legte die Kopie einer von der Regierung des Bundesstaates Punjab, Bezirk Sialkot, auf den Namen römisch 40 ausgestellten und mit der CRMS No römisch 40 versehenen Geburtsurkunde mit der Zahl römisch 40 vor, welche von seinem Onkel römisch 40 beantragt worden sei. Weiters übermittelte er die Kopie seines auf den Namen XXXXausgestellten "XXXXAbschlusszeugnisses" römisch 40 mit der Seriennummer römisch 40 , Aktenzahl römisch 40 und Eintrittsnummer römisch 40 , in welcher bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer bis zur dritten Klasse Grundschule in römisch 40 studiert und alle Beiträge bezahlt habe. Als Zulassungsdatum wird der römisch 40 , als Austrittsdatum der römisch 40 genannt.
Mit Bescheid vom 07.03.2011, Zl. 10 07.673-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 23.08.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2011 persönlich durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 23 Abs. 3 AsylG ausgefolgt.Mit Bescheid vom 07.03.2011, Zl. 10 07.673-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 23.08.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2011 persönlich durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG ausgefolgt.
Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren sein Vorbringen abermals ausgetauscht und keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt dargetan. Sämtliche von ihm vorgebrachte Sachverhalte seien ihm bereits zum Zeitpunkt der Erstentscheidung im Jahr 2004 bekannt gewesen und habe er diese Gründe wissentlich nicht genannt. Überdies sei im Verfahren zutage gekommen, dass das nunmehrige Vorbringen, wonach er aufgrund seiner Ehe mit einer Schiitin von seiner eigenen Familie und jener seiner Frau verfolgt worden sei, in Wirklichkeit keinen Fluchtgrund darstelle. So habe er angegeben, deshalb lediglich seinen Wohnort gewechselt zu haben, wegen der Unfälle jedoch ins Ausland geflüchtet zu sein. Seine Krankheit sei auch kein asylrechtlich relevanter Grund, zumal nach der gängigen Rechtsprechung die Möglichkeit auf Behandlung gegeben sein müsse, was in seinem Fall möglich sei. Vom Bundesasylamt könne kein neuer, asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.
Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bekannte aus oder in Österreich habe und sich meistens innerhalb der pakistanisch/indischen Community bewege. Auch seine Familie lebe in Pakistan. Der Beschwerdeführer lebe schon längere Zeit in Österreich, spreche jedoch fast kein Deutsch. Die Arbeitsaufnahme sei löblich, stelle jedoch noch keinen Schritt erfolgreicher Integration oder Verfestigung des Aufenthalts dar, geschehe doch die Vergabe der Arbeit meistens innerhalb der indischen Community. Es könne somit weder von einer Verfestigung des Aufenthaltes in Österreich noch von einer erfolgreichen Integration in das hiesige Gesellschaftssystem gesprochen werden. Sein Aufenthalt stütze sich nur auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Zuge des bisherigen Asylverfahrens.
Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers brachte am 25.03.2011 eine nicht fristgerechte Beschwerde ein, in welcher er einen Antrag auf aufschiebende Wirkung stellte und geltend machte, dass der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. Das Bundesasylamt habe im Wesentlichen auf die bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers verwiesen sowie auf Feststellungen zu Pakistan, wobei offenkundig nicht auf die "Jahrhundertflut" in Pakistan aus dem Jahr 2010 eingegangen worden sei, obwohl diese auch das Haus des Beschwerdeführers weggeschwemmt habe bzw. er jeglicher Lebensgrundlage entzogen worden sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liege ein Nachfluchtgrund vor, mit welchem sich die Behörde nicht näher auseinandergesetzt habe. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, zumal der Beschwerdeführer auch an der Krankheit Morbus Crohn und einem Colontumor leide und habe die Behörde selbst angeführt, dass der Beschwerdeführer die Behandlung beider Krankheiten selbst bezahlen müsse, wobei sie sich jedoch nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass die entsprechend notwendigen Geldmittel, auch aufgrund der nunmehrigen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers, nicht vorliegen würden.
Die gegenständliche Beschwerdevorlage langte am 05.04.2011 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 22 Abs. 3 AsylG ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) von Bescheiden des Bundesaslyamtes anzugeben, dass gegen abweisende oder zurückweisende Bescheide unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen steht, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben. §§ 61 a und § 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) von Bescheiden des Bundesaslyamtes anzugeben, dass gegen abweisende oder zurückweisende Bescheide unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen steht, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) anzugeben. Paragraphen 61, a und Paragraph 63, Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).
2. Der rechtsfreundliche Vertreter brachte am 25.03.2011 eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, AZ 10 07.673-BAW vom 07.03.2011 ein. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2011 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt. Demnach wurde die am 25.03.2011 mittels Telefax beim Bundesasylamt, Aussenstelle Wien, eingebrachte Beschwerde als verspätet eingebracht.
Aber selbst unter der Annahme, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden wäre, wäre diese mit folgender Begründung nicht positiv beschieden gewesen.
Der Beschwerdeführer brachte in seinem vierten Asylverfahren im Rahmen seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle, am 23.08.2010 vor, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht seien, jedoch habe er verschwiegen, dass er eine schiitische Frau geheiratet habe und deshalb von seiner Familie verstoßen und schlecht behandelt worden sei. Er befürchte, dass seine Frau im Hochwasser umgekommen sei, weil ihr ganzes Dorf weggeschwemmt worden sei. Die nunmehr angegebenen Fluchtgründe seien ihm seit seiner Hochzeit im Jahr 2002 bekannt.
In den mit dem Beschwerdeführer am 27.08.2010 und am 14.09.2010 aufgenommenen Niederschriften führte dieser dann dazu aus, dass er Sunnite sei und eine Schiitin geheiratet habe, weshalb seine Familie und jene seiner Frau böse seien und streiten würden. Seine Fluchtgründe hätten sich nicht geändert, jedoch könne er wegen der allgemeinen Lage wegen des Hochwassers nirgendwo mehr hin.
Er führte dazu in einer weiteren Einvernahme am 25.01.2011 weiters aus, dass das erste Problem noch immer da sei und nunmehr das Hochwasser gekommen sei. Er sei ein Unterstützer von Nawaz Sharif gewesen, jedoch hätten ihm seine Gegner Probleme gemacht. Das Grundproblem aber sei, dass es im Jahr 2000 einen Unfall gegeben habe, bei dem mehrere Leute gestorben seien. Er habe keinen Führerschein gehabt. Er habe mit den Gegnern einen Kompromiss schließen wollen, jedoch hätten diese keinen Geldersatz gewollt. Er sei geflüchtet, damit seine Familie Ruhe habe.
Auch wegen seiner Heirat habe er Probleme gehabt, jedoch hätten diese aufgehört, als er den Wohnort gewechselt habe. Die Flucht ins Ausland habe er wegen des Unfalls ergreifen müssen.
In der ergänzenden Einvernahme am 09.02.2011 brachte der Beschwerdeführer schließlich vor, dass es konkret zwei Unfälle gegeben habe, einen im Jahr 2000 und einen 2002. Deswegen hätten sie beim Bürgermeister alles besprochen. Aber nachdem keine Lösung gefunden werden habe können, sei die Entscheidung letztendlich so getroffen worden, dass man ihm nur verzeihen würde, wenn er das Land verlasse. Wenn er irgendwo in Pakistan sei, würde man seiner Familie Probleme machen.
Diese Vorbringen nehmen auf die in den vorigen Verfahren behaupteten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers wegen dessen Verwicklung in einen Verkehrsunfall bzw. wegen seiner Unterstützung für Nawaz Sharif und den damit in Verbindung stehenden Ereignissen Bezug, die vor dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens stattgefunden haben. Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stellen sich nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20.3.2003, 99/20/0480) eines Sachverhalts dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.
Was die nunmehr vom Beschwerdeführer behaupteten neu vorgebrachten Fluchtgründe aufgrund der Eheschließung mit einer Schiitin sowie den in der ergänzenden Einvernahme erstmals erwähnten (und nicht näher konkretisierten) zweiten Verkehrsunfall anbelangt, so handelt es sich hierbei um Umstände, welche bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben und die der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren hätte geltend machen können. Da es sich um zum damaligen Zeitpunkt bestehende Tatsachen handelt, wären diese nicht im Rahmen eines neuen Asylantrags geltend zu machen, sondern wären allenfalls Gegenstand eines Antrages auf Wiederaufnahme nach § 69Was die nunmehr vom Beschwerdeführer behaupteten neu vorgebrachten Fluchtgründe aufgrund der Eheschließung mit einer Schiitin sowie den in der ergänzenden Einvernahme erstmals erwähnten (und nicht näher konkretisierten) zweiten Verkehrsunfall anbelangt, so handelt es sich hierbei um Umstände, welche bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben und die der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren hätte geltend machen können. Da es sich um zum damaligen Zeitpunkt bestehende Tatsachen handelt, wären diese nicht im Rahmen eines neuen Asylantrags geltend zu machen, sondern wären allenfalls Gegenstand eines Antrages auf Wiederaufnahme nach Paragraph 69
AVG.
Doch selbst wenn man im Vorbringen der Anzeigen gegen den Beschwerdeführer neue Sachverhaltselemente erkennen könnte, würden diese keinen "glaubhafter Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommen könnte.
Schon in den rechtskräftigen drei Asylverfahren wurden die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft gewertet. Insofern erscheinen die im vierten, verfahrensgegenständlichen Verfahren behaupteten Probleme im Zusammenhang mit dem Unfall sowie seiner Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung als nicht glaubwürdig, stützen sie sich auf die als unglaubhaft erachteten Fluchtgründe der vorangehenden Asylverfahren.
Weiters gab der Beschwerdeführer zu den neu ins Treffen geführten Verfolgungshandlungen durch seine Familie bzw. jene seiner Ehefrau in der Einvernahme am 25.01.2011 selbst an, dass die Schwierigkeiten mit seinem Wohnortwechsel aufgehört hätten und er bloß wegen des Verkehrsunfalls, welches sein Grundproblem darstelle, ins Ausland geflüchtet sei. Auch erwies sich der behauptete Verstoß aus seiner Familie und schlechte Behandlung durch diese als nicht glaubhaft, gab er doch in der Einvernahme am 25.01.2011 wiederum an, dass er im Falle einer Rückkehr sich wieder bei seiner Familie aufhalten werde und gab er überdies an, mit seinem Bruder telefoniert zu haben. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei einer tatsächlichen Verfolgung durch seine eigene Familie diese durch seine Flucht ins Ausland vor allfälligen Übergriffen seitens der Angehörigen der in den Verkehrsunfällen ums Leben gekommenen Personen schützen wollte.
Und auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines vierten Asylverfahrens vorgelegten Dokumente konnten die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers nicht untermauern und eine asylrelevante Verfolgungsgefahr begründen, handelt es sich dabei einerseits um eine auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellte Geburtsurkunde und andererseits um ein Bestätigung des Schulbesuchs an der Grundschule von XXXX und stehen diese beiden Dokumente in keinerlei Zusammenhang zu einer der vom Beschwerdeführer angegebenen drei Verfolgungsquellen.Und auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines vierten Asylverfahrens vorgelegten Dokumente konnten die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers nicht untermauern und eine asylrelevante Verfolgungsgefahr begründen, handelt es sich dabei einerseits um eine auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellte Geburtsurkunde und andererseits um ein Bestätigung des Schulbesuchs an der Grundschule von römisch 40 und stehen diese beiden Dokumente in keinerlei Zusammenhang zu einer der vom Beschwerdeführer angegebenen drei Verfolgungsquellen.
Diesbezüglich bleibt noch allgemein anzumerken, dass die Unterlagen lediglich in Form einer Kopie vorgelegt wurden und somit ein entsprechender Vergleich im Hinblick der Prüfung der Authentizität der Unterlagen jeglicher Grundlage entzogen wurden, so dass die wahre Identität des Beschwerdeführers dadurch nicht geklärt werden kann. Außerdem wurde von Seiten des Beschwerdeführers weder das Orginalkuvert, noch ein anderer Nachweis der Art und Weise der Übermittlung der Unterlagen, welche einen entsprechenden Rückschluss auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Übermittlung an den Beschwerdeführer zugelassen hätte, vorgelegt.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht mehrmals verletzt hat.
So wurde der Beschwerdeführer am 27.04.2005 sowie am 26.08.2008 aus Deutschland nach Österreich zurück überstellt. Ferner musste schon im Rahmen des dritten Verfahrens auf Erteilung des Internationalen Schutzes mangels Bekanntgabe einer zustellfähigen Adresse das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.09.2008 gem. § 23 Abs. 2 ZustellG im Akt hinterlegt werden, obwohl dieser nach § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG verpflichtet gewesen wäre, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben.So wurde der Beschwerdeführer am 27.04.2005 sowie am 26.08.2008 aus Deutschland nach Österreich zurück überstellt. Ferner musste schon im Rahmen des dritten Verfahrens auf Erteilung des Internationalen Schutzes mangels Bekanntgabe einer zustellfähigen Adresse das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.09.2008 gem. Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG im Akt hinterlegt werden, obwohl dieser nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG verpflichtet gewesen wäre, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben.
3. Darüber hinaus ist festzustellen, dass keine exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte) oder eine Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid3. Darüber hinaus ist festzustellen, dass keine exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte) oder eine Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid
v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Auch aus der Erkrankung des Beschwerdeführers an Morbus Crohns sowie einem Colontumors ergibt sich kein in Art 3 EMRK eingreifender Umstand, wird doch in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes unter Nennung der konkreten Krankenhäuser ausgeführt, dass in Pakistan Behandlungsmöglichkeiten für beide Erkrankungen existieren und auch finanzielle Unterstützung für arme oder bedürftige Menschen seitens des Staates besteht, welche ein Teil der Kosten abdeckt. Bezüglich der Kritik in der Beschwerdeschrift, wonach sich das Bundesasylamt nicht mit der Finanzierungsmöglichkeit einer solchen Behandlung seitens des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte, ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, welcher zu entnehmen ist, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu reichen.v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Auch aus der Erkrankung des Beschwerdeführers an Morbus Crohns sowie einem Colontumors ergibt sich kein in Artikel 3, EMRK eingreifender Umstand, wird doch in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes unter Nennung der konkreten Krankenhäuser ausgeführt, dass in Pakistan Behandlungsmöglichkeiten für beide Erkrankungen existieren und auch finanzielle Unterstützung für arme oder bedürftige Menschen seitens des Staates besteht, welche ein Teil der Kosten abdeckt. Bezüglich der Kritik in der Beschwerdeschrift, wonach sich das Bundesasylamt nicht mit der Finanzierungsmöglichkeit einer solchen Behandlung seitens des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte, ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, welcher zu entnehmen ist, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu reichen.
Dass hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Pakistan generell die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, kann trotz Mängeln im Gesundheitssystem nicht festgestellt werden, vielmehr ist von einer im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichenden medizinischen Grundversorgung in Pakistan auszugehen.Dass hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Pakistan generell die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, kann trotz Mängeln im Gesundheitssystem nicht festgestellt werden, vielmehr ist von einer im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichenden medizinischen Grundversorgung in Pakistan auszugehen.
Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in Pakistan keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt. Auch geht aus den Länderberichten hervor, dass der pakistanische Staat große Anstrengungen unternimmt, gegen Extremisten vorzugehen und Terrorismus zu bekämpfen und kann aufgrund der Quellenlage und der notorisch jüngsten Entwicklungen nicht davon ausgegangen werden, dass in Pakistan eine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Die Situation in Pakistan ist nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; an dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten Anschläge der Taliban nichts zu ändern. Außerdem verfügt der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge zumindest durch seinen Onkel und seinen Bruder über soziale Anknüpfungspunkte im Heimatland.
Was die Hochwasserlage in Pakistan betrifft, ist festzustellen, dass der Punjab, die Heimatregion des Beschwerdeführers, zwar zumindest teilweise zu den betroffenen Gebieten gehörte, jedoch die nationale und internationale Hilfe in den betroffenen Landesteilen anläuft, um die Lage zu stabilisieren und zu normalisieren, und besteht für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen Pakistans, beispielsweise in Großstädten wie Karachi oder Lahore niederzulassen. Insofern geht auch das Beschwerdevorbringen zur Lage in Pakistan ist Leere.
4. Mit diesen Ausführungen ist klargestellt, dass selbst wenn der rechtsfreundliche Rechtsvertreter seinen Antrag fristgerecht eingebracht hätte, keine Umstände eingetreten sind, welche geeignet gewesen wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen, sind doch diesem Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.
5. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 c AsylG war in diesem Fall durch Einzelrichtererkenntnis zu entscheiden.5. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, c AsylG war in diesem Fall durch Einzelrichtererkenntnis zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
19.07.2011