TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/27 B1 300348-1/2008

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Veröffentlicht am 27.04.2011
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Norm

AsylG 1997 §10
AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B1 300.348-1/2008/10E

B1 300.350-1/2008/17E

B1 300.352-1/2008/7E

B1 407.443-1/2009/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2006, Zl. 05 20.863-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2006, Zl. 05 20.863-BAE, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, (AsylG 1997) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, (AsylG 1997) abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Republik Kosovo zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in die Republik Kosovo zulässig ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2006, Zl. 05 20.864-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2006, Zl. 05 20.864-BAE, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, (AsylG 1997) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, (AsylG 1997) abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Republik Kosovo zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in die Republik Kosovo zulässig ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2006, Zl. 05 20.865-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2006, Zl. 05 20.865-BAE, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, (AsylG 1997) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, (AsylG 1997) abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Republik Kosovo zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in die Republik Kosovo zulässig ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2009, Zl. 09 06.811-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2009, Zl. 09 06.811-BAE, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX vom 29.06.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2009, Zl. 09 06.811-BAE, wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 29.06.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2009, Zl. 09 06.811-BAE, wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer, nunmehr ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der goranischen Volksgruppe, beantragte nach der gemeinsam mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin, und der gemeinsamen minderjährigen Tochter, der Drittbeschwerdeführerin, erfolgten illegalen Einreise am 29.11.2005 die Gewährung von Asyl. Seine Identität belegte der Erstbeschwerdeführer durch seinen am XXXX ausgestellten UNMIK-Personalausweis.1.1. Der Erstbeschwerdeführer, nunmehr ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der goranischen Volksgruppe, beantragte nach der gemeinsam mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin, und der gemeinsamen minderjährigen Tochter, der Drittbeschwerdeführerin, erfolgten illegalen Einreise am 29.11.2005 die Gewährung von Asyl. Seine Identität belegte der Erstbeschwerdeführer durch seinen am römisch 40 ausgestellten UNMIK-Personalausweis.

Bei seiner Einvernahme am 08.12.2005 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er vor seiner Ausreise mit seiner Familie im Geburtsort in der Großgemeinde XXXX gelebt habe. Sein Bruder befinde sich als Asylwerber in Norwegen und er habe einen Onkel in Deutschland. Der Erstbeschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Goraner an und es habe seit dem Bombardements im Jahr 1999 ständig Streit zwischen den Albanern und den Goranern gegeben. Die Albaner hätten die Goraner bezichtigt, auf der Seite der Serben zu stehen und diese misshandelt. Auf die Frage nach ihn konkret betreffenden Vorfällen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er vor einem Monat während Einkäufen in XXXX von zwei Albanern beschimpft und dann geschlagen worden sei. Er habe keine polizeiliche Anzeige erstattet, weil er befürchtet habe, dass es dann noch schlechter werde. Der Beschwerdeführer habe auch eine Narbe auf der rechten Handfläche, die aus einem ihm 1999 zugefügten Messerschnitt stamme; ein goranischer Arzt habe die Wunde zu Hause genäht. Auf die Frage nach weiteren Vorfällen seit 1999 bis 2005 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er um den 20.01.2004 mit seiner Frau zu einem Arzt nach XXXX gefahren sei und auf dem Weg in XXXXvon drei Albanern angegriffen und geschlagen worden sei. Er habe in den Bus einsteigen und so fliehen können. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, wieder mit den gleichen Problemen konfrontiert und gezwungen zu sein, wie ein Gefangener in seinem Dorf zu leben, denn er könne sich im Kosovo nicht frei bewegen.Bei seiner Einvernahme am 08.12.2005 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er vor seiner Ausreise mit seiner Familie im Geburtsort in der Großgemeinde römisch 40 gelebt habe. Sein Bruder befinde sich als Asylwerber in Norwegen und er habe einen Onkel in Deutschland. Der Erstbeschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Goraner an und es habe seit dem Bombardements im Jahr 1999 ständig Streit zwischen den Albanern und den Goranern gegeben. Die Albaner hätten die Goraner bezichtigt, auf der Seite der Serben zu stehen und diese misshandelt. Auf die Frage nach ihn konkret betreffenden Vorfällen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er vor einem Monat während Einkäufen in römisch 40 von zwei Albanern beschimpft und dann geschlagen worden sei. Er habe keine polizeiliche Anzeige erstattet, weil er befürchtet habe, dass es dann noch schlechter werde. Der Beschwerdeführer habe auch eine Narbe auf der rechten Handfläche, die aus einem ihm 1999 zugefügten Messerschnitt stamme; ein goranischer Arzt habe die Wunde zu Hause genäht. Auf die Frage nach weiteren Vorfällen seit 1999 bis 2005 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er um den 20.01.2004 mit seiner Frau zu einem Arzt nach römisch 40 gefahren sei und auf dem Weg in XXXXvon drei Albanern angegriffen und geschlagen worden sei. Er habe in den Bus einsteigen und so fliehen können. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, wieder mit den gleichen Problemen konfrontiert und gezwungen zu sein, wie ein Gefangener in seinem Dorf zu leben, denn er könne sich im Kosovo nicht frei bewegen.

Die Zweitbeschwerdeführerin legte ebenfalls einen am XXXX ausgestellten UNMIK-Personalausweis vor und gab bei der am 08.12.2005 nach der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers durchgeführten niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt an, dass sie aus dem selben Ort wie der Erstbeschwerdeführer stamme, wo auch ihre Eltern noch wohnhaft seien; ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin lebe als österreichischer Staatsbürger in Österreich.Die Zweitbeschwerdeführerin legte ebenfalls einen am römisch 40 ausgestellten UNMIK-Personalausweis vor und gab bei der am 08.12.2005 nach der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers durchgeführten niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt an, dass sie aus dem selben Ort wie der Erstbeschwerdeführer stamme, wo auch ihre Eltern noch wohnhaft seien; ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin lebe als österreichischer Staatsbürger in Österreich.

Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann am 20.01.2004 von Albanern zusammengeschlagen worden sei. Sie habe deswegen einen Nervenzusammenbruch erlitten und Krankenbehandlung benötigt. Außerdem sei die allgemeine Lage im Kosovo sehr unsicher. Auf die Frage nach Befürchtungen im Falle einer Rückkehr brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie das Haus nie verlassen habe dürfen, was wieder so weitergehen würde. Sie mache ihre Angaben auch als gesetzliche Vertreterin für ihr minderjähriges Kind, die Drittbeschwerdeführerin.

Am 03.03.2006 erfolgte eine weitere Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, wobei diese ihre bisherigen Angaben im Verfahren als richtig und vollständig bezeichnete. Die Beschwerdeführerin sei sehr gestresst und nehme Medikamente. Sie legte dazu eine ärztliche Bestätigung eines Neuropsychiaters in XXXX vom 20.03.2004 vor, nach deren Übersetzung eine Diagnose: Reactio stressogenes/depressives Bild vorliege und eine medikamentöse Therapie, sowie Spaziergänge empfohlen wurden. Diese Stresssituation liege seit Ende Jänner 2004 vor, als ihr Mann bei der gemeinsamen Reise zu einem Arzt nach XXXX bei der Busstation in XXXXvon drei Zivilpersonen, die albanisch gesprochen hätten, angegriffen worden sei. Der Angriff habe etwa um 16.30 Uhr stattgefunden, ihr Mann sei mit Fäusten geschlagen und mit Füßen getreten worden, habe aber keine sichtbaren Verletzungen bzw. Wunden davongetragen. Es sei keine Anzeige über den Vorfall erstattet worden.Am 03.03.2006 erfolgte eine weitere Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, wobei diese ihre bisherigen Angaben im Verfahren als richtig und vollständig bezeichnete. Die Beschwerdeführerin sei sehr gestresst und nehme Medikamente. Sie legte dazu eine ärztliche Bestätigung eines Neuropsychiaters in römisch 40 vom 20.03.2004 vor, nach deren Übersetzung eine Diagnose: Reactio stressogenes/depressives Bild vorliege und eine medikamentöse Therapie, sowie Spaziergänge empfohlen wurden. Diese Stresssituation liege seit Ende Jänner 2004 vor, als ihr Mann bei der gemeinsamen Reise zu einem Arzt nach römisch 40 bei der Busstation in XXXXvon drei Zivilpersonen, die albanisch gesprochen hätten, angegriffen worden sei. Der Angriff habe etwa um 16.30 Uhr stattgefunden, ihr Mann sei mit Fäusten geschlagen und mit Füßen getreten worden, habe aber keine sichtbaren Verletzungen bzw. Wunden davongetragen. Es sei keine Anzeige über den Vorfall erstattet worden.

Auf Befragung über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Bruder im August 2004 ihre in Österreich geborene Schwägerin geheiratet habe. Derzeit seien seit November 2005 auch die Eltern der Beschwerdeführerin auf Grundlage eines Visums in Österreich. Die Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern ihres Ehegatten seien nach wie vor im Kosovo wohnhaft, je ein weiterer Bruder lebe in der Schweiz und in Norwegen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe vor der Ausreise im Elternhaus ihres Ehemannes im gemeinsamen Herkunftsort gelebt. Der Lebensunterhalt sei durch das Betreiben des landwirtschaftlichen Betriebes der Familie ihres Ehemannes erwirtschaftet worden.

Auf die Frage nach dem Grund der Ausreise im November 2005 brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie den Herkunftsstaat aufgrund der dortigen Unsicherheit verlassen habe; man habe sich nicht frei bewegen können. Auf Nachfrage räumte sie ein, dass im Herkunftsort der Beschwerdeführer nur Goraner wohnhaft seien. Die Zweitbeschwerdeführerin sei persönlich keinen Übergriffen oder Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen, sie sei aber anwesend gewesen, als ihr Mann zusammengeschlagen worden sei. Die Beschwerdeführer hätten den Herkunftsort verlassen, weil die Albaner keine Goraner wollten und für Goraner keine Sicherheit im Kosovo gegeben sei. Auch die Tochter der Zweitbeschwerdeführer sei keinen persönlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Im Falle einer Rückkehr befürchte die Zweitbeschwerdeführerin, in der ständigen Angst leben zu müssen, von Albanern angegriffen, schikaniert bzw. malträtiert zu werden.

Im Anschluss an die Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin wurde auch der Erstbeschwerdeführer am 03.03.2006 einer weiteren niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt unterzogen. Dieser gab an, dass er nicht in ärztlicher Behandlung stehe bzw. Medikamente einnehme. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsort gelebt und den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern bewirtschaftet. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, weil es für die Volksgruppe der Goraner keine Sicherheit gebe. Der Beschwerdeführer sei im November 2005 in XXXX von einem unbekannten Mann angesprochen worden, der versucht habe, ihn zu schlagen. Davor sei es im Herbst 1999 in XXXX zu einem Vorfall gekommen, in dem er von mehreren Personen angegriffen und auf der Handfläche mit einem Messer verletzt worden sei. Weiters sei er im Jänner oder Februar des Jahres 2004 in XXXXauf dem Weg zu einem Arzt in XXXX von drei Personen geschlagen worden, die sich wieder entfernt hätten, nachdem einige Leute sich genähert hätten. Danach sei der Erstbeschwerdeführer mit seiner Gattin mit dem Bus weiter nach XXXX gefahren. Er habe keine Anzeige über den Vorfall erstattet. Auf Fragen nach seiner Rückkehrgefährdung gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, was ihm nach einer Rückkehr passieren könne, vielleicht wäre dies sein Tod.Im Anschluss an die Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin wurde auch der Erstbeschwerdeführer am 03.03.2006 einer weiteren niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt unterzogen. Dieser gab an, dass er nicht in ärztlicher Behandlung stehe bzw. Medikamente einnehme. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsort gelebt und den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern bewirtschaftet. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, weil es für die Volksgruppe der Goraner keine Sicherheit gebe. Der Beschwerdeführer sei im November 2005 in römisch 40 von einem unbekannten Mann angesprochen worden, der versucht habe, ihn zu schlagen. Davor sei es im Herbst 1999 in römisch 40 zu einem Vorfall gekommen, in dem er von mehreren Personen angegriffen und auf der Handfläche mit einem Messer verletzt worden sei. Weiters sei er im Jänner oder Februar des Jahres 2004 in XXXXauf dem Weg zu einem Arzt in römisch 40 von drei Personen geschlagen worden, die sich wieder entfernt hätten, nachdem einige Leute sich genähert hätten. Danach sei der Erstbeschwerdeführer mit seiner Gattin mit dem Bus weiter nach römisch 40 gefahren. Er habe keine Anzeige über den Vorfall erstattet. Auf Fragen nach seiner Rückkehrgefährdung gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, was ihm nach einer Rückkehr passieren könne, vielleicht wäre dies sein Tod.

1.2. Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden vom 14.03.2006 den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin jeweils gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Zudem wurden die genannten Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" ausgewiesen.1.2. Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden vom 14.03.2006 den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin jeweils gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Zudem wurden die genannten Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" ausgewiesen.

In den angefochtenen Bescheiden wurde festgehalten, dass seitens der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin keine konkrete Verfolgungshandlung im Herkunftsstaat behauptet worden seien; der behauptetermaßen gegen den Erstbeschwerdeführer im Jänner 2004 erfolgte Angriff sei aufgrund näher dargestellter Unterschiede der Darstellung durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ebenso nicht glaubhaft wie der behauptetermaßen gegen den Erstbeschwerdeführer im November 2005 in XXXX erfolgte Angriff, da dieser vom Erstbeschwerdeführer bei der Einvernahme am 18.12.2005 zwei Tätern, bei der weiteren Einvernahme am 03.03.2006 allerdings einem Einzeltäter zugeschrieben worden sei und da überdies ein solches Ereignis von der Zweitbeschwerdeführerin nicht behauptet worden ist. Unabhängig davon kämen den beschriebenen Vorfällen auch bei Wahrunterstellung wegen der geringen Eingriffsintensität sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer gegen die dargestellten Verfolgungshandlungen von Seiten Dritter Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen könne, keine Asylrelevanz zu. Aus der Lage im Herkunftsstaat sei auch keine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführer ersichtlich und es bestehe kein Hindernisgrund gegen deren Ausweisung.In den angefochtenen Bescheiden wurde festgehalten, dass seitens der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin keine konkrete Verfolgungshandlung im Herkunftsstaat behauptet worden seien; der behauptetermaßen gegen den Erstbeschwerdeführer im Jänner 2004 erfolgte Angriff sei aufgrund näher dargestellter Unterschiede der Darstellung durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ebenso nicht glaubhaft wie der behauptetermaßen gegen den Erstbeschwerdeführer im November 2005 in römisch 40 erfolgte Angriff, da dieser vom Erstbeschwerdeführer bei der Einvernahme am 18.12.2005 zwei Tätern, bei der weiteren Einvernahme am 03.03.2006 allerdings einem Einzeltäter zugeschrieben worden sei und da überdies ein solches Ereignis von der Zweitbeschwerdeführerin nicht behauptet worden ist. Unabhängig davon kämen den beschriebenen Vorfällen auch bei Wahrunterstellung wegen der geringen Eingriffsintensität sowie aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer gegen die dargestellten Verfolgungshandlungen von Seiten Dritter Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen könne, keine Asylrelevanz zu. Aus der Lage im Herkunftsstaat sei auch keine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführer ersichtlich und es bestehe kein Hindernisgrund gegen deren Ausweisung.

1.3. Gegen diese Bescheide wurde vom Erstbeschwerdeführer mit gleichlautendem Schreiben vom 24.03.2006 das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben und darin nach nicht fallbezogenen Ausführungen zur Ermittlungspflicht der Behörde zunächst den in den angefochtenen Bescheiden verwendeten beweiswürdigenden Elementen zum beschriebenen Übergriff gegen den Erstbeschwerdeführer im Jänner 2004 im Einzelnen entgegengetreten. Hinsichtlich des weiteren Vorfalls im November 2005 wurde vorgebracht, dass der damalige Angriff von einem einzelnen Albaner ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe diesen nur als Beispiel erzählt, solche Vorfälle seien häufig passiert. Er habe seiner Frau, die seit dem Überfall im Jahr 2004 nervlich sehr angespannt gewesen sei, nicht immer und von allen derartigen Konflikten erzählt, zumal er auch keine Verletzungen davongetragen habe.

Entgegen der Meinung der erkennenden Behörde wolle der Beschwerdeführer betonen, dass sich die Lage im Kosovo für Angehörige der goranischen Volksgruppe seit dem Krieg und den Unruhen im März 2004 nicht verbessert sondern sogar massiv verschlechtert habe. Es komme immer wieder zu Übergriffen auf Goraner durch Albaner oder Maskierte und gebe keine Möglichkeit, sich dagegen zu währen, da die Behörden nicht einmal im Stande seien, Attentate mit Granaten oder Morde aufzuklären oder selbst in Verbrechen verwickelt seien. Im angefochtenen Bescheid sei den Ausführungen des Beschwerdeführers keine objektivierbare Hintergrundinformation über die im Herkunftsstaat herrschende Situation gegenübergestellt worden. Daher lege der Beschwerdeführer Stellungnahmen zur Situation der Goraner im Kosovo bei. Da die Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluss der Asylverfahren zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien, erfolge die Ausweisung auf einer rechtswidrigen Grundlage.

Der Beschwerde wurden zwei Anfragebeantwortungen von ACCORD aus dem Jahr 2004, die sich ausschließlich auf Quellen aus den Jahren 2002 und 2003 stützen, sowie ein Gutachten eines länderkundigen Sachverständigen vom November 2004 beigelegt. Im Letzteren wurde zur aktuellen Sicherheitslage für Goraner im Kosovo wörtlich ausgeführt:

"Vor allem bis zur ersten Hälfte 2001 kam es zu zahlreichen Übergriffen auf Gorani. Alleine im Zeitraum 2000 bis einschließlich April 2001 kam es zu 35 Übergriffen mit Handgranaten oder anderen Waffen, bei denen zwei Gorani ermordet worden. Bedrohungen, Plünderungen und Schutzgeldforderungen stellten weitere Methoden der Einschüchterung dar. Allerdings hat sich die Sicherheitslage inzwischen verbessert und seit Juli 2001 sind, dem UNHCR zufolge, mit der Ausnahme eines Angriffes mit Steinen auf einen Bus mit Gorani, keine ethnisch motivierten Übergriffe auf Gorani mehr bekannt geworden. Die Ermordung eines Gorani am 31. Dezember 2002, wurde nicht als eine ethnisch motivierte Gewalttat angesehen, sondern der allgemein gefährdeten Sicherheitslage in der Grenzregion zu Albanien zugeschrieben.

Nach Angaben des UNHCR hatten die Unruhen im März 2004 keine direkten Auswirkungen auf Gorani in der Prizren und Dragas/h Region. Nur in Mitrovica und in Kosovo Polje/Fushe Kosove, flüchteten Gorani Familien aus ihren Häusern bzw. Wohnungen.

Die Gorani genießen Bewegungsfreiheit innerhalb ihrer Gemeinde und in Prizren bzw. auf den Weg dorthin. Weitere Reisen wie nach Serbien und Montenegro werden durch regelmäßigen, organisierten Busverkehr ermöglicht.

Ein Grund für die eingeschränkte Bewegungsfreiheit der Gorani ist die Tatsache, dass der größte Teil von ihnen nur Gorani bzw. Serbisch oder Bosnisch, aber kein Albanisch spricht."

In einer weiteren angeschlossenen Anfragebeantwortung von ACCORD vom Dezember 2005 wird unter anderem auf die UNHCR-Position über Schutzbedürfnis von Personen aus dem Kosovo vom 31.03.2005 hingewiesen, worin zum Ausdruck gebracht wurde, dass UNHCR bei Angehörigen der Volksgruppe der Goraner nicht mehr pauschal von einer Gefährdung im Falle der Rückkehr ausgehe.

In den Jahren 2007 und 2008 wurden dem unabhängigen Bundesasylsenat mehrere Arztschreiben vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei Diagnose von Depression und posttraumatischer Belastungsstörung in laufender medikamentöser Behandlung stand.

1.4. Mit Schreiben vom 03.06.2009 wurde durch den Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter für seinen im Mai 2009 geborenen Sohn, den Viertbeschwerdeführer, ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.06.2009 dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Viertbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III).Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.06.2009 dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Viertbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Begründend führte die Behörde aus, dass der Viertbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe und auch keinen anderen Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Da von der Ausweisung die gesamte Familie betroffen sei, bilde diese keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK.Begründend führte die Behörde aus, dass der Viertbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe und auch keinen anderen Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Da von der Ausweisung die gesamte Familie betroffen sei, bilde diese keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK.

1.5. Mit Verfahrensanordnung vom 24.02.2011 wurden die Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation im Kosovo einschließlich der Lage der Goraner, zur Frage der Staatsbürgerschaft sowie zu ihren familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.1.5. Mit Verfahrensanordnung vom 24.02.2011 wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation im Kosovo einschließlich der Lage der Goraner, zur Frage der Staatsbürgerschaft sowie zu ihren familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 09.03.2011 gaben die Beschwerdeführer dazu an, dass eine Bestätigung einer Volksgruppenvereinigung vom 25.02.2011 vorgelegt werde, wonach diese der Volksgruppe der Goraner angehören; der vorläufigen Feststellung, wonach sie Staatsangehörige der Republik Kosovo seien, werde nicht entgegengetreten.

Es werde bestritten, dass Goraner im Kosovo keinen ethnisch motivierten Straftaten ausgesetzt seien. Vielmehr gehen die Beschwerdeführer davon aus, dass - wie in vorläufigen Feststellungen im Bezug auf Roma festgestellt - viele gegen Minderheitenangehörige gerichtete ethnisch motivierte Straftaten aus Sorge vor Vergeltung nicht zur Anzeige gebracht werden. Weiters werde auf einen auf Seite 20 der vorläufigen Feststellungen festgehaltenen Vorfall vom 20.07.2009 verwiesen, bei welchem zwei Goraner von einer großen Gruppe von Kosovo-Albanern in der Stadt XXXX angegriffen wurden, wobei die Polizei den Vorfall nicht als ethnisch motivierte Straftat verfolge. Es handle sich sehr wohl um eine ethnisch motivierte Straftat und es seien die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr - wie schon zuvor - Drohungen und Übergriffen ausgesetzt, welche von den kosovarischen Sicherheitsbehörden nicht ausreichend verfolgt würden.Es werde bestritten, dass Goraner im Kosovo keinen ethnisch motivierten Straftaten ausgesetzt seien. Vielmehr gehen die Beschwerdeführer davon aus, dass - wie in vorläufigen Feststellungen im Bezug auf Roma festgestellt - viele gegen Minderheitenangehörige gerichtete ethnisch motivierte Straftaten aus Sorge vor Vergeltung nicht zur Anzeige gebracht werden. Weiters werde auf einen auf Seite 20 der vorläufigen Feststellungen festgehaltenen Vorfall vom 20.07.2009 verwiesen, bei welchem zwei Goraner von einer großen Gruppe von Kosovo-Albanern in der Stadt römisch 40 angegriffen wurden, wobei die Polizei den Vorfall nicht als ethnisch motivierte Straftat verfolge. Es handle sich sehr wohl um eine ethnisch motivierte Straftat und es seien die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr - wie schon zuvor - Drohungen und Übergriffen ausgesetzt, welche von den kosovarischen Sicherheitsbehörden nicht ausreichend verfolgt würden.

Es bestehe ein weiteres Gefährdungsmoment, welches sich aus der Tätigkeit des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin für die XXXX ergebe. Zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt hätten sich die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin auf Grundlage eines Aufenthaltstitels in Österreich befunden, seien nach Unterbleiben einer Verlängerung der Gültigkeit dieses Aufenthaltstitels in den Kosovo zurückgekehrt, hätten sich dort aufgrund der Sicherheitslage jedoch nicht länger aufhalten können und befänden sich derzeit in Südserbien. Nur gelegentlich begebe sich der Vater der Zweitbeschwerdeführerin für kurze Zeit in den Kosovo, um beim verlassenen Wohnhaus der Familie nach dem Rechten zu sehen, wobei er allerdings den Kontakt zur albanischen Bevölkerungsmehrheit meide. Dazu werde als Beweis die Parteienvernehmung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und die Faxkopie eines Schreibens des XXXX angeboten. Aus der Übersetzung dieser Bestätigung geht hervor, dass der namentlich genannte Vater der Zweitbeschwerdeführerin seit der Gründung der Partei Mitglied des XXXX sei und deswegen als Goraner aus dem Kosovo ausgewiesen wurde bzw. er aus dem Kosovo ausziehen musste. Die Bestätigung werde "zur Regelung - als Beweis vor den österreichischen Behörden, dass" die namentlich genannte Zweitbeschwerdeführerin "mit ihrer Familie wegen der politischen Orientierung unseres oben genannten Mitglieds, mehrere Male von den Kosovoseparatisten angegriffen wurde, sodass wir Sie bitten, diese Familie vor schwerwiegenden Folgen zu schützen" [erg.: ausgestellt]. Als weiteres Beweismittel wurde eine am 03.03.2011 von der Polizeiverwaltung XXXX ausgestellte Bestätigung, dass der Vater der Zweitbeschwerdeführerin am 29.03.2004 seinen Wohnsitz an einer genannten Adresse in XXXX angemeldet habe, vorgelegt. Daneben wurde eine Kopie des für den Vater der Zweitbeschwerdeführerin von den serbischen Behörden ausgestellten Ausweises für umgesiedelte Personen samt Übersetzung vorgelegt, woraus sich ergibt, dass dieser am 10.08.1999 den Kosovo verlassen habe und am 24.03.2000 mit Aufenthalt in der Gemeinde XXXX vom Kommissariat für Flüchtlinge der Republik Serbien registriert worden sei.Es bestehe ein weiteres Gefährdungsmoment, welches sich aus der Tätigkeit des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin für die römisch 40 ergebe. Zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt hätten sich die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin auf Grundlage eines Aufenthaltstitels in Österreich befunden, seien nach Unterbleiben einer Verlängerung der Gültigkeit dieses Aufenthaltstitels in den Kosovo zurückgekehrt, hätten sich dort aufgrund der Sicherheitslage jedoch nicht länger aufhalten können und befänden sich derzeit in Südserbien. Nur gelegentlich begebe sich der Vater der Zweitbeschwerdeführerin für kurze Zeit in den Kosovo, um beim verlassenen Wohnhaus der Familie nach dem Rechten zu sehen, wobei er allerdings den Kontakt zur albanischen Bevölkerungsmehrheit meide. Dazu werde als Beweis die Parteienvernehmung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und die Faxkopie eines Schreibens des römisch 40 angeboten. Aus der Übersetzung dieser Bestätigung geht hervor, dass der namentlich genannte Vater der Zweitbeschwerdeführerin seit der Gründung der Partei Mitglied des römisch 40 sei und deswegen als Goraner aus dem Kosovo ausgewiesen wurde bzw. er aus dem Kosovo ausziehen musste. Die Bestätigung werde "zur Regelung - als Beweis vor den österreichischen Behörden, dass" die namentlich genannte Zweitbeschwerdeführerin "mit ihrer Familie wegen der politischen Orientierung unseres oben genannten Mitglieds, mehrere Male von den Kosovoseparatisten angegriffen wurde, sodass wir Sie bitten, diese Familie vor schwerwiegenden Folgen zu schützen" [erg.: ausgestellt]. Als weiteres Beweismittel wurde eine am 03.03.2011 von der Polizeiverwaltung römisch 40 ausgestellte Bestätigung, dass der Vater der Zweitbeschwerdeführerin am 29.03.2004 seinen Wohnsitz an einer genannten Adresse in römisch 40 angemeldet habe, vorgelegt. Daneben wurde eine Kopie des für den Vater der Zweitbeschwerdeführerin von den serbischen Behörden ausgestellten Ausweises für umgesiedelte Personen samt Übersetzung vorgelegt, woraus sich ergibt, dass dieser am 10.08.1999 den Kosovo verlassen habe und am 24.03.2000 mit Aufenthalt in der Gemeinde römisch 40 vom Kommissariat für Flüchtlinge der Republik Serbien registriert worden sei.

Aus den Länderfeststellungen gehe auch hervor, dass Personen, welche der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden, im Kosovo weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sein können. Bei der SPS handle es sich um keine serbische Behörde sondern um die von Slobodan Milosevic gegründete jugoslawische Regierungspartei des entsprechenden Zeitraumes. Im Gesamtkontext sei daher davon auszugehen, dass der Vater der Zweitbeschwerdeführerin im Kosovo mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte. Da die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo mangels eigener Ressourcen versuchen müssen, auf Wohnraum und finanzielle Unterstützung sämtlicher Verwandter zurückzugreifen, so etwa auf das verlassene Wohnhaus der Eltern der Zweitbeschwerdeführerin, wären die Beschwerdeführer daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von gegen den Vater der Zweitbeschwerdeführerin gerichteten Verfolgungshandlungen getroffen.

Mit der Stellungnahme wurden ärztliche Bestätigungen über eine weiterhin laufende psychotherapeutische und neuropsychiatrische Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin sowie eine regelmäßige Medikamentenverschreibung durch einen praktischen Arzt für den Erstbeschwerdeführer (zur Verringerung der Magensäureproduktion und Entzündungshemmung) vorgelegt und ausgeführt, dass im Hinblick auf den Inhalt der Feststellungen, in denen über die Gesundheitsversorgung im Herkunftsstaat zwar festgehalten wurde, dass die Versorgung für bestimmte Personengruppen kostenlos sei, allerdings das medizinische Personal Bestechungsgeld oder ähnliches erwarten würde, insbesondere für die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer ethnischen Herkunft die erforderliche Behandlung für sie nicht leistbar sei und daher nicht in ausreichendem Maß sichergestellt wäre. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit im Herkunftsstaat könnten die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt höchstwahrscheinlich nicht aus eigenen Mitteln bestreiten.

Die Mutter des Erstbeschwerdeführers sei am 08.08.2010 verstorben, ein Bruder des Erstbeschwerdeführers lebe im Kosovo, sei aber todkrank und würde laut Aussagen bei telefonischen Kontakten aufgrund seiner Eigenschaft als Goraner nicht bzw. nicht ausreichend medizinisch behandelt. Nur auf Grund von Spenden im Ausland lebender Goraner sei eine medizinische Behandlung durchgeführt worden, jedoch nicht im Kosovo, sondern in Belgrad. Ein weiterer Bruder des Erstbeschwerdeführers bewohne mit seiner Frau und vier Töchtern das "ehemalige" Elternhaus des Erstbeschwerdeführers im Herkunftsort. Im Falle einer Rückkehr wäre daher im Elternhaus kein Platz für die Beschwerdeführer und eine wirtschaftliche Unterstützung käme mangels eigener finanzieller Mittel durch jenen Teil der Familie nicht in Frage.

Hinsichtlich Spruchpunkt III der bekämpften Bescheide wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer sich bereits seit November 2005 in Österreich aufhalten und sich erfolgreich integriert hätten. Der Erstbeschwerdeführer habe regelmäßige telefonische und Besuchskontakte mit einem Cousin und einer Cousine in Österreich, von der die Beschwerdeführer fallweise auch materiell unterstütz werden. Zum in Österreich niedergelassenen Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, der mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei, bestehe reger Kontakt und erfolge eine regelmäßige finanzielle Unterstützung für die Beschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten fortgeschrittene Deutschkenntnisse erworben und es wurden (in weiterer Folge mit Eingabe vom 05.04.2011) Bestätigungen über die Ablegung einer Deutschprüfung auf Niveaustufe A -2 des Europarates am 24.03.2011 vorgelegt.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei der bekämpften Bescheide wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer sich bereits seit November 2005 in Österreich aufhalten und sich erfolgreich integriert hätten. Der Erstbeschwerdeführer habe regelmäßige telefonische und Besuchskontakte mit einem Cousin und einer Cousine in Österreich, von der die Beschwerdeführer fallweise auch materiell unterstütz werden. Zum in Österreich niedergelassenen Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, der mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei, bestehe reger Kontakt und erfolge eine regelmäßige finanzielle Unterstützung für die Beschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten fortgeschrittene Deutschkenntnisse erworben und es wurden (in weiterer Folge mit Eingabe vom 05.04.2011) Bestätigungen über die Ablegung einer Deutschprüfung auf Niveaustufe A -2 des Europarates am 24.03.2011 vorgelegt.

Die Beschwerdeführer seien in der derzeitigen Wohngemeinde in Österreich integriert, wofür Bestätigungen des Bürgermeisters, der Leitung des Pfarrkindergartens und einzelner Gemeindebürger vorgelegt wurden. Der Erstbeschwerdeführer sei im Herbst 2009 aufgrund einer Saisonbewilligung beschäftigt gewesen und es werde auch eine auf entsprechende Auftragslage eingeschränkte Bestätigung eines Unternehmens für Montage und Demontage von Industrieanlagen vorgelegt, wonach eine Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers bei Vorliegen einer Arbeitserlaubnis in Erwägung gezogen werde.

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführer wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der goranischen Volksgruppe. Der Erstbeschwerdeführer hat im Herkunftsstaat die Ehe mit der Zweitbeschwerdeführerin geschlossen, wo auch die Drittbeschwerdeführerin als gemeinsames Kind geboren wurde. Im November 2005 reisten die genannten Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und stellten die vorliegenden Asylanträge. Der Viertbeschwerdeführer wurde im Mai 2009 in Österreich geboren. In Österreich leben ein Cousin und eine Cousine des Erstbeschwerdeführers sowie ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer haben zu diesen Verwandten regelmäßige Besuchskontakte, sie leben mit ihnen jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt und es besteht ungeachtet des Umstandes, dass die Beschwerdeführer von ihnen fallweise finanzielle Unterstützung erhalten, kein Abhängigkeitsverhältnis.

Der Erstbeschwerdeführer hat mit der Zweitbeschwerdeführerin und dem im Herkunftsstaat geborenen Kind bis zur Ausreise in seinem Elternhaus im Herkunftsort gelebt und den Lebensunterhalt der Familie durch Bewirtschaftung der familieneigenen Landwirtschaft erworben. Vor der Ausreise der Beschwerdeführer haben im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers dessen Mutter, die mittlerweile verstorben ist, und ein Bruder gelebt. Die Beschwerdeführer könnten nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers Unterkunft finden. Im Herkunftsort der Beschwerdeführer befindet sich auch das Elternhaus der Zweitbeschwerdeführerin. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin leben in XXXX (Serbien), der Vater der Zweitbeschwerdeführerin hält aber regelmäßig Nachschau nach dem leerstehenden Haus im Herkunftsort.Der Erstbeschwerdeführer hat mit der Zweitbeschwerdeführerin und dem im Herkunftsstaat geborenen Kind bis zur Ausreise in seinem Elternhaus im Herkunftsort gelebt und den Lebensunterhalt der Familie durch Bewirtschaftung der familieneigenen Landwirtschaft erworben. Vor der Ausreise der Beschwerdeführer haben im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers dessen Mutter, die mittlerweile verstorben ist, und ein Bruder gelebt. Die Beschwerdeführer könnten nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers Unterkunft finden. Im Herkunftsort der Beschwerdeführer befindet sich auch das Elternhaus der Zweitbeschwerdeführerin. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin leben in römisch 40 (Serbien), der Vater der Zweitbeschwerdeführerin hält aber regelmäßig Nachschau nach dem leerstehenden Haus im Herkunftsort.

Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass der Erstbeschwerdeführer im Herbst 1999 Opfer eines Angriffes durch mehrere Angehörige der albanischen Volksgruppe gewesen ist, wodurch er an der Handfläche mit einem Messer verletzt wurde. Im Jänner 2004 wurde der Erstbeschwerdeführer in Anwesenheit der Zweitbeschwerdeführerin in XXXXvon drei unbekannten Angehörigen der albanischen Volksgruppe geschlagen, wobei er keine sichtbaren Verletzungen bzw. Wunden davongetragen hat und nach Beendigung des Übergriffes in Folge des Auftretens weiterer Personen am Tatort die mit seiner Ehegattin beabsichtigte Busreise (nach XXXX) fortgesetzt hat. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er im November 2005 in XXXX von (einem oder zwei) Angehörigen der albanischen Volksgruppe beschimpft und geschlagen worden sei, wird mangels Glaubhaftigkeit nicht festgestellt.Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass der Erstbeschwerdeführer im Herbst 1999 Opfer eines Angriffes durch mehrere Angehörige der albanischen Volksgruppe gewesen ist, wodurch er an der Handfläche mit einem Messer verletzt wurde. Im Jänner 2004 wurde der Erstbeschwerdeführer in Anwesenheit der Zweitbeschwerdeführerin in XXXXvon drei unbekannten Angehörigen der albanischen Volksgruppe geschlagen, wobei er keine sichtbaren Verletzungen bzw. Wunden davongetragen hat und nach Beendigung des Übergriffes in Folge des Auftretens weiterer Personen am Tatort die mit seiner Ehegattin beabsichtigte Busreise (nach römisch 40 ) fortgesetzt hat. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er im November 2005 in römisch 40 von (einem oder zwei) Angehörigen der albanischen Volksgruppe beschimpft und geschlagen worden sei, wird mangels Glaubhaftigkeit nicht festgestellt.

Aufgrund der festgestellten Situation im Herkunftsstaat haben die Beschwerdeführer keine Verfolgungshandlungen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner zu erwarten; sie könnten vor Angriffen der dargestellten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.

Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 09.03.2011, wonach die Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin zur XXXX im Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen zu befürchten hätten, ist nicht glaubhaft.Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 09.03.2011, wonach die Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin zur römisch 40 im Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen zu befürchten hätten, ist nicht glaubhaft.

Die volljährigen Beschwerdeführer sind arbeitsfähig, sind in Österreich aber - abgesehen von der Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Saisonarbeitskraft im Herbst 2009 - keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern haben Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch genommen und gelegentlich finanzielle Unterstützung von Verwandten erhalten.

Die Zweitbeschwerdeführerin nimmt in Österreich medikamentöse Behandlung und Psychotherapie wegen Depressionen und Posttraumatischer Belastungsstörung in Anspruch, der Erstbeschwerdeführer seit Sommer 2008 medikamentöse Behandlung wegen nicht näher offengelegten Magenbeschwerden. Beide waren nicht in stationärer Behandlung; die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bilden keine schwerwiegenden bzw. lebensbedrohenden Erkrankungen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat bereits im Herkunftsstaat medikamentöse Behandlung wegen Stressreaktion und Depression erhalten. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind gesund.

Es wird zugrunde gelegt, dass die Beschwerdeführer gute Kenntnisse der deutschen Sprache haben. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin besucht in Österreich den Kindergarten.

2.2. Zur Situation in der Republik Kosovo wird festgestellt:

Allgemeine politische Lage

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2)

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19.05.2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22.07.2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)

Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik in Form einer parlamentarischen Demokratie. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die - noch für einen unbestimmten Übergangszeitraum "überwachte" - Souveränität der Republik Kosovo. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung sieht die Verfassung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, RAE) und weitgehende Möglichkeiten ihrer politischen Partizipation vor.

Es gibt keine aktuelle Erhebung zur Einwohnerzahl Kosovos. Das Statistische Amt schätzte die Gesamtbevölkerung zum Ende des Jahres 2005 auf insgesamt 2.069.989 Einwohner (ca. 190 Personen pro Quadratkilometer). Nach offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu ca. 91% aus Albanern, zu ca. 5 % aus Serben und zu ca. 4 % aus Angehörigen anderer ethnischer Gruppen (Türken, Bosniaken, Gorani, RAE).

Bei den von der OSZE unterstützten und demokratischen Parlamentswahlen am 17. November 2007 wurde die "Partia Demokratike e Kosovës" (PDK) des Premierministers Thaci mit 34,3 % stärkste Partei mit 37 der 120 Sitze im Parlament, gefolgt von der "Lidhja Demokratike e Kosovës" (LDK) des Präsidenten Sejdiu mit 22,6 % (25 Sitze). Am 9. Januar 2008 bestätigte das Parlament die ehemalige Koalitionsregierung aus LDK und PDK unter Führung von Premierminister Thaci und wählte Staatspräsident Sejdiu erneut zum Präsidenten.

Nachdem das Verfassungsgericht eine Verletzung der Verfassung durch den Umstand festgestellt hatte, dass Sejdiu neben dem Amt des Präsidenten gleichzeitig den Vorsitz der LDK innehatte, ist dieser am 27.09.2010 von seinem Amt als Staatspräsident zurückgetreten. Der darauf folgende Bruch der Regierungskoalition löste vorgezogene parlamentarische Neuwahlen für den 12.12.2010 aus.

Die PDK erreichte bei diesen Wahlen laut vorläufigem Wahlergebnis 33,5 % der Stimmen, bei einer Wahlbeteiligung von knapp unter 48%. Danach folgten die LDK von Isa Mustafa, (der Bürgermeister von Pristina mit 23,6%), Vetevendosje von Albin Kurti (12,2 %), die AAK von Ramush Haradinaj (10,8%) sowie die AKR von Behgjet Pacolli mit 7,1%. Für die Minderheiten in Kosovo sind im 120 Sitze umfassenden Parlament 20 Sitze reserviert. Die serbische Bevölkerung in den Enklaven südlich des Ibar beteiligte sich in unterschiedlichem Maß am Urnengang (Wahlbeteiligung zwischen 33% und 50%), dem gegenüber war die Beteiligung im Norden sehr gering (zwischen 0 und 0,6%, lediglich Zubin Potok 6,2%).

In ersten Stellungnahmen durch eine Delegation des Europäischen Parlaments, die internationale Wahlbeobachtungsmission ENEMO sowie den kosovarischen NRO-Verbund "Demokratie in Aktion" wurden zwar der ruhige und grds. gut organisierte Ablauf der Wahlen gelobt. Es wurden jedoch auch massive Betrugsversuche festgestellt und technische Missstände aufgedeckt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 7-8)

Der kosovarischen Regierung ist es bislang nicht gelungen, effektive Hoheitsgewalt über den serbisch dominierten Norden des Landes zu erlangen.

Durch die allgemeinen Gemeinderatswahlen der Republik Serbien am 11. Mai 2008, die auch in den serbisch dominierten Gemeinden in Kosovo durchgeführt wurden, entstanden von Serbien unterstützte und geförderte lokalpolitische Parallelstrukturen. Diese Wahlen und damit auch die daraus hervorgegangenen Gemeindevertreter sind weder von der kosovarischen Regierung noch der internationalen Gemeinschaft anerkannt worden. Insbesondere im Norden des Landes lassen diese Strukturen eine Umsetzung von Regierungsentscheidungen aus Pristina nicht oder nur eingeschränkt zu.

Die Wirtschaftslage bleibt prekär. Eine strukturelle, nachhaltige Verbesserung der Wirtschaftsentwicklung konnte seit der Unabhängigkeitserklärung nicht erreicht werden. Für das Jahr 2009 wurde vom Internationalen Währungsfonds ein Wirtschaftswachstum von ca. 4,4 % des BIP festgestellt, für 2010 wird ein Wachstum von ca. 4,5 % des BIP vorhergesagt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 8-9)

Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.

Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihrenEine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren

gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008)gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,)

Internationale Präsenz in Kosovo

Die internationale Präsenz in Kosovo hat sich grundlegend gewandelt. Die durch Resolution 1244/99 in Kosovo eingerichtete VN-Mission UNMIK hat ihre Umstrukturierung nunmehr abgeschlossen. Lediglich 10% (ca. 420 Personen) des vormaligen Personalbestandes von UNMIK sind noch im Einsatz. Ihre wesentlichen früheren Aufgaben im Bereich Polizei, Justiz und Zoll werden jetzt durch kosovarische Regierungsstellen bzw. die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ausgeübt.

EULEX hat am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau von Polizei, Justiz, Zoll und Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. EULEX hat derzeit 1.642 internationale und 1.165 lokale Beschäftigte. Davon sind ca. 1.200 Vollzugsbeamte der Polizei; etwa 450 Beamte sind in geschlossenen Einheiten ("Formed Police Units" (FPU)) eingesetzt, die zur Kontrolle von Menschenansammlungen bzw. in aufruhrähnlichen Situationen oder Unruhen eingesetzt werden können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 9-10)

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage hat sich seit den Unruhen im März 2004 weitgehend beruhigt und ist überwiegend stabil, in Teilgebieten - vor allem in und um Mitrovica - aber weiterhin fragil. Es gibt keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die subjektiv zum Teil immer noch als unsicher empfundene Sicherheitslage behindert aber v.a. den Rückkehrprozess von Kosovo-Serben.

Das nach Auflösung der kosovo-albanischen Befreiungsarmee UÇK eingerichtete zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK) wurde am 30. Juni 2009 aufgelöst. Seither bilden multiethnische und zivil kontrollierte leichtbewaffnete Sicherheitskräfte die "Kosovo Security Forces (KSF)", die nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2000 Kräfte, davon gehören 8% den Minderheiten an. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Im September 2009 hat die KSF ihre grundsätzliche Einsatzfähigkeit erreicht, die volle Einsatzfähigkeit kann voraussichtlich zwischen Ende 2011 und 2014 erreicht werden.

Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15%; mehr als 14% sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet.

Die Sicherheitslage in Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica, aber weiterhin fragil. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr. In Nord-Kosovo führen KP, EULEX und KFOR seit Anfang Oktober 2010 verstärkte Personen- und Fahrzeugkontrollen durch, zudem wurden gezielte Ermittlungsmaßnahmen und Zugriffe gegen Personen aus dem Umkreis der Organisierten Kriminalität durchgeführt.

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (v.a. EULEX) und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica, bei denen der Einsatz von Maschinenpistolen und Handgranaten durch Demonstranten zu über 70 Verletzten führte.

Die nach wie vor verbreitete Gewaltbereitschaft und die große Zahl der frei zirkulierenden Waffen beeinträchtigen die Sicherheitslage. Es gibt praktisch in jedem Haushalt eine oder mehrere (illegale) Schusswaffen.

Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime"(UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10-11)

Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. (Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19.03.2010)

Es gibt keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Berichte über gezielte Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung der Republik Kosovo oder durch Personal von UNMIK, EULEX, OSZE, ICO vor. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 11)

Politische Opposition

Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 12-16)

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)

Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. (Kosovo - Bericht 29.09.2008 des Verbindungsbeamten des BMI , Seiten 7 und 9)

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/- Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.

Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen gibt, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo). (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 17-18)

Repressionen Dritter

Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander hat zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls.

Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbarräumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen.

Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden; konkrete Vorfälle sind in den letzten Monaten allerdings nicht bekannt geworden. Bei den (u.a. von UNMIK, vom UNHCR und Amnesty International berichteten) Vorfällen, die sich Ende Juli/Anfang August 2009 in dem von Angehörigen der Roma bewohnten Wohngebiet Abdullah Presheva in der Stadt Gjilan/Gnjilane ereigneten, handelte es sich im Wesentlichen um Auseinandersetzungen zwischen dort lebenden Roma und einigen beteiligten Auslandsalbanern, die zu diesem Zeitpunkt ihren Urlaub bei Verwandten in diesem Wohngebiet verbrachten. Die tätlichen Angriffe wurden zur Anzeige gebracht. Die Vorfälle wurden von EULEX als nicht ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen qualifiziert.

Bei vielen Minderheitenangehörigen, insbesondere den RAE, besteht trotz der insgesamt positiven Entwicklung weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Ursächlich hierfür sind maßgeblich die in den Jahren 1999 und 2004 gegen RAE-Angehörige verübten Gewalttaten. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der Kosovo Police über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten

ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften. Regelmäßig findet ein Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u. a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NROs weisen in diesen Zusammenhang darauf

hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht

zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u. a. Monitoring- Funktionen über die Kosovo Polizei aus und informiert berechtigte Stellen u. a. die Deutsche Botschaft Pristina in sog. Security Situation Reports täglich über polizeiliche Vorfälle. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können.

Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischtethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt.

Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als Blutrache bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011,

Stand: Dezember 2010, Seite 20-22)

Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:

Die OSCE leitete in Vushtrri eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.

Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das Kosovo Centre for Public Safety Education and Development - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region Mitrovica alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.

Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)

davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent

sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent

(Kosovo - Bericht 29.09.2008 des Verbindungsbeamten des BMI , Seiten 41-42)

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE )

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. (Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM (2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46)

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof)

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. (Kosovo - Bericht 31.03.2007 des Verbindungsbeamten des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].

Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)

UNMIK Police/EULEX Police

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.

Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 39)

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. (Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5)

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11)

Municipal Community Safety Council:

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. (XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12)

Ausweichmöglichkeiten

Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.

Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenem Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch macht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 23)

Schutz der Menschenrechte

Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.

Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind dem Auswärtigem Amt nicht bekannt. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NROs, die Ombudsperson aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund der bereits erwähnten Engpässe und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil.

Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 24-25)

Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.

Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut.

Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2003 gab es keine Anpassungen. Sie beträgt für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im Dezember 2009 erhielten 35.654 Familien bzw. 152.508 Personen Sozialhilfe, bezogen auf die Familien eine Steigerung um 3,8 % im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichern in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 26-27)

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I:

Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):

1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit;

2. Personen mit 65 Jahren oder älter;

3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;

4. Kinder bis zu 14 Jahren;

5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen;

6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.

a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.

b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht

c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)

Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.

Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.

Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse.

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo - Bericht 27.09.2009 des Verbindungsbeamten des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, 06.01.2011, Seite 27; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009; Kosovo - Bericht 27.09.2009 des Verbindungsbeamten des BMI , Seiten 13-15)

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des XXXX, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE)Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des römisch 40 , 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE)

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z, Seiten 8-9)

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

Medizinische Versorgung

Durch die Ereignisse der neunziger Jahre wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung, insb. Durch das öffentliche Gesundheitssystem, ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28)

Öffentliches Gesundheitssystem

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.

Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Das Gesundheitsministerium ist weiterhin bestrebt, unter Mithilfe einer Anzahl ausländischer Experten sowie unter Einbeziehung der von der Weltbank in Auftrag gegebenen Studie ("Kosovo Health Financing Reform Study") vom 06. Mai 2008 einen zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds einzuführen.

Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Die dafür erforderlichen Mittel werden vom Ministerium für Wirschaft und Finanzen zur Verfügung gestellt. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. Die Zentren für Familienmedizin sind täglich geöffnet. Patienten werden von einem Arzt sowie in den meisten Zentren durch einen Zahnarzt medizinisch behandelt. Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser in den Städten Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt.

Die sekundäre Versorgung wird aus dem Etat des Gesundheitsministeriums von Kosovo finanziert. Sie beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung, die in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri geleistet wird.

Die tertitäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität und mit hohen Kosten bietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig. Dies führt zu einer starken Auslastung ihrer Ambulanzen.

Die derzeit 336 auf das gesamte Gebiet von Kosovo verteilten öffentlichen Ambulanzen und Zentren für Familienmedizin, sowie die in allen Städten von Kosovo befindlichen 30 medizinischen Hauptzentren, sieben Regionalkrankenhäuser und die Universitätsklinik Pristina gewährleisten zumindest eine flächendeckende medizinische Basisversorgung in allen Regionen von Kosovo. Die in den großen Städten befindlichen Regionalkrankenhäuser können durch ein Netz von regelmäßig mehrmals am Tag verkehrenden Busverbindungen erreicht werden. Private Minibusse und Privattaxen verkehren zwischen den meisten Dörfern und den größeren Städten. Von den größeren Städten aus bestehen mehrmals tägliche regelmäßige Busverbindungen nach Pristina und zurück. Zehn Fußminuten vom Busbahnhof Pristina entfernt befindet sich die Universitätsklinik. Besondere vom Staat eingerichtete Busverbindungen (sog. "humanitarian bus lines") werden von vielen Minderheitenangehörigen genutzt, um aus entlegenen Gebieten zum Einkauf und für sonstige Verrichtungen in die Städte zu fahren.

Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 %. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74

%.

Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2010 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandenen veralteten Ausstattungen zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen und leistungsstarken medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen, die mehrere Wochen betragen können. Die Wartezeiten für eine Kontrolluntersuchung, die mit der Durchführung eines Herzultraschalls und einer Elektrokardiographie (EKG) verbunden ist, können mehrere Monate betragen.

Im Bedarfsfall sind alle vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente über Apotheken in Kosovo gegen Zahlung des Verkaufspreises erhältlich. In der vom Gesundheitsministerium auf seiner Homepage www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/ veröffentlichten Importliste (Lista e Produktet qe kane drejt importi dhe ato qe posedojn certifikata) sind alle in Kosovo zugelassenen Medikamente mit Angabe der enthaltenen Wirkstoffe, der Packungsgrößen und Bezugsquellen aufgeführt.

Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Entscheidung über die Vergabe trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums. Das Verfahren ist sehr formell und an strenge Voraussetzungen gebunden. Die Bewilligung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.

Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.

Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo lagen bedingt durch die Finanzknappheit im öffentlichen Gesundheitssystem die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Insbesondere vor diesem Hintergrund sind Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen aufgetreten. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirkten Patienten eine vorrangige Behandlung. Auch sind Korruptionsfälle im Hinblick auf die an sich kostenlose Bereitstellung von Medikamenten bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund und nach massiven Protesten des medizinischen Personals wurden ihre Monatslöhne seit Februar 2010 wesentlich erhöht Gegen Korruption im öffentlichen Gesundheitswesen tritt außerdem u.a. KDI, das Kosova Democratic Institute in Zusammenarbeit mit Transparency International (TI) ein. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) geht KDI Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstattet gegebenenfalls Anzeige.

Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28-32)

Psychische Erkrankungen

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.

Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.

Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslich-familiäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten.

Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80%. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch. Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.

Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärtzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen.

Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.

Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im privaten Gesundheitssektor: PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 ¿, in schwierigen Fällen bis zu 30 ¿ pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 34-36)

Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.

Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. (XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seite 12)

Behandlung von Rückkehrern

Aus Drittstaaten zurückgeführte Personen erhalten direkt nach Ankunft am Flughafen Pristina weiterführende Informationen durch ein von UNHCR und IOM in Auftrag gegebenes Kontaktstellen-Projekt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010, Seite 36)

Zur ersten medizinischen Versorgung ankommender Rückkehrer wurde eine Flughafenambulanz eingerichtet. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten organisiert werden.

Alleinstehende oder allein erziehende Frauen: Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung dieser Personen zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes verstoßen.

Alte Menschen: Alleinstehende Personen oder Ehepaare über 65 Jahre, die in Kosovo über keine Familienangehörigen verfügen oder sonstigen besonders schweren sozialen Bedingungen ausgesetzt sind, können in einem der drei staatlichen Seniorenheimen Aufnahme finden. Das Seniorenheim in Pristina verfügt über 135 Plätze. Die Kapazitäten der Seniorenheime in Skenderaj und Istok liegt bei jeweils 20 Plätzen. Aufnahmemöglichkeiten für Personen, die gegenüber dem Sozialmininisterium nachweisen können, die vorgenannten Kriterien zu erfüllen, bestehen abhängig von der Belegungssituation zum jeweiligem Zeitpunkt der Anfrage. Nach Auskunft des Sozialministeriums standen im November 2010 einige freie Plätze im Seniorenheim Pristina zur Verfügung. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik

Kosovo vom 06.01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 36-37)

Lage der Goraner

Die Goraner bilden eine Bevölkerungsgruppe slawischer Muslime, die aus der gebirgigen Region im südlichsten Teil der Großgemeinde Draga¿ (Region Prizren) des Kosovo stammt und dort einen Bevölkerungsanteil zwischen 30 und 40% einnimmt. Die Goraner sprechen einen slawischen Dialekt, der der mazedonischen Sprache nahe ist. Die Sprache ist nicht als offizielle Amtssprache in einer der Großgemeinden des Kosovo anerkannt; ein Ersuchen für eine solche Anerkennung ist durch die Gemeinschaft der Goraner nicht gestellt worden. Die Mehrheit der Goraner bezeichnet den Dialekt "Na¿inski" als ihre Muttersprache, andere bezeichnen Serbisch und eine geringere Anzahl Bosnisch als ihre offizielle Sprache. (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010)

Die Gemeinde Draga¿ umfasst ein Territorium von 434 km². Es grenzt im Nordosten an die Gemeinde Prizren, im südöstlichen Teil an Mazedonien und im Westen und Südwesten an Albanien. Die Stadt Draga¿ befindet sich ca. 36 km von Prizren entfernt und ist ethnisch gemischt (Albaner und Goraner). Die Gemeinde ist zweigeteilt in einen nördlichen Teil genannt Opoje, welcher ausschließlich von ethnischen Albanern bewohnt ist, und einem südlichen Teil genannt Gora, woraus sich auch der Name der ethnischen Gruppe der Goraner ableiten lässt, welche diese Region bevölkern. (XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 1)

Zur Region Gora gehören folgende Dörfer: Backa, Brod, Dikance, Donja Rapca, Globocica, Gornja Rapca, Lestane, Ljuboviste, Krusevo, Kukuljane, Mali Krstac, Mlike, Orcusa, Radesa, Restelica, Veliki Krstac, Vraniste, Zli Potok (Verbindungsbeamter des BMI: Dragashethnische Gruppe der Goraner, 14.10.2006)

Die Zahl der Bewohner der Gemeinde Dragas beträgt (geschätzt) 41 000 Personen, davon circa zwei Drittel Albaner und ein Drittel Goraner/Bosniaken. (OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, September 2009)

Die Mehrheit der Goraner sieht sich als eigenständige Volksgruppe. Um sich von den Bosniaken, welche ebenfalls slawischer Herkunft sind und dem Islam angehören, abzugrenzen, geben die Goraner als Muttersprache Serbisch an, obgleich die Goraner den Dialekt "Na¿inski" sprechen, welcher der mazedonischen Sprache verwandter ist als der Serbischen.

Für Außenstehende sind die Unterschiede zwischen Goranern und Bosniaken nicht wahrnehmbar, zumal sich deren Bräuche und Traditionen voneinander kaum unterscheiden. Insbesondere für die albanische Mehrheitsbevölkerung bzw. die albanische Bevölkerung der Gemeinde Draga¿ ist die Abgrenzung der Goraner von den Bosniaken ohne Bedeutung, zu beiden Volksgruppen besteht ein sehr gutes Verhältnis. Die Ausführungen im folgenden treffen daher auf Goraner und Bosniaken in der Gemeinde Draga¿ gleichermaßen zu. (XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 3)

Die sozioökonomische Situation der goranischen Bevölkerungsgruppe bleibt relativ gut. Familienbetriebe wie Süßwaren oder Imbissgeschäfte sind die Hauptquelle von Einkommen der Bevölkerungsgruppe. Einige Personen sind im öffentlichen Sektor bedienstet. Die Großgemeinde Draga¿ ist allerdings eine der am wenigsten entwickelten Gemeinden des Kosovo und es fehlen besonders Beschäftigungsmöglichkeiten. Davon sind goranische Frauen wegen fehlender Qualifikationen besonders betroffen. Der Mangel von adäquaten öffentlichen Verkehrsverbindungen aus der ländlichen Region in urbane Zentren, wo mehr Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen, bildet ein weiteres Hindernis für Zugang zum Arbeitsmarkt. Eine Reihe von Familien bestreitet den Lebensunterhalt durch landwirtschaftliche Aktivitäten. Einkommen erfließt auch aus Unterstützungsleistungen der Diaspora und verschiedenen Formen finanzieller Unterstützung seitens Institutionen, die von der Republik Serbien betrieben werden, darunter Bezüge für Lehrer und Erzieher, für frühere Beschäftigte des Staates und staatseigener Betriebe, sowie aus unterschiedlichen Formen von Sozialhilfe (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).

Sicherheit und Bewegungsfreiheit:

Die Sicherheit und Bewegungsfreiheit der goranischen Bevölkerungsgruppe im Kosovo bleibt stabil, wobei wenige Vorfälle berichtet werden und die Bewegungsfreiheit generell uneingeschränkt ist. In der Region Pec ist die Bevölkerungsgruppe weiterhin gut integriert. Es wird fließend albanisch gesprochen, wodurch die Interaktion mit Institutionen und der Bevölkerung erleichtert wird. Nur ein goranischer Polizeibeamter ist in der Region in der Polizeistation von Pec beschäftigt. Die Gemeinschaft ist im Municipal Community Safety Council der Großgemeinde Pec nicht repräsentiert.

In der Region Pri¿tina ist die Bevölkerungsgruppe ebenso gut integriert und es bestehen keine signifikanten Sicherheitsprobleme, wobei das öffentliche Transportwesen regelmäßig genutzt wird und die Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt ist. Es gibt keine goranischen Polizeibeamten in der Region und die Gemeinschaft ist in den Municipal Community Safety Councils nicht repräsentiert. Vertreter der Bevölkerungsgruppe haben mitgeteilt, dass eine gute Zusammenarbeit zwischen der Bevölkerungsgruppe und der Kosovo Polizei besteht.

In der Region Prizren ist die Sicherheitslage für die goranische Bevölkerungsgruppe generell gut, obwohl ein signifikanter Zwischenfall im Juli 2009 berichtet wurde. Am 20. Juli wurden ein goranischer Mann und sein Vater von einer großen Gruppe von Kosovo-Albanern in der Stadt Draga¿ angegriffen. Nach dem Vorfall haben die drei Vertreter der politischen Parteien der Minderheiten in einer gemeinsamen Stellungnahme den Angriff als gegen die gesamte goranische Gemeinschaft in Draga¿ gerichtet verurteilt. Seitens der Gemeinde wurde nicht reagiert und die Kosovo Polizei hat den Vorfall nicht als ethnisch motivierte Straftat verfolgt. Der Vorfall scheint keine negativen Auswirkungen auf die Beziehungen innerhalb der Gemeinde gehabt zu haben. Goraner genießen volle Bewegungsfreiheit in ihrer Herkunftsregion und der Stadt Prizren und reisen in alle größeren Städte des Kosovo mit privaten oder öffentlichen Transportmitteln. Dennoch zögern jene, die nur beschränkte Kenntnisse der albanischen Sprache haben, sich in ländliche Regionen zu wagen, die von Kosovo-Albanern bewohnt werden. Von 64 Polizeibeamten der Polizeistation Draga¿ sind 15 Goraner; weiters gibt es drei goranische Polizeibeamte an der Polizeistation Prizren. Der stellvertretende Kommandant der Polizeistation Draga¿ ist Goraner. Zwei Goraner gehören dem Municipal Community Safety Council in Draga¿ an (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).

Für Angehörige ... ethnischer Minderheiten (z.B. ethnische Türken,

Bosniaken und Gorani) ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 23)

Die Gemeinde hat im April 2006 den "Municipal Safety Council" etabliert. Dies ist ein Gremium das sich aus Vertretern der Polizei, der KFOR, der Gemeinde sowie aus Vertretern der einzelnen Volksgruppen der Gemeinde zusammensetzt. Aufgabe dieses Rates ist es über die Sicherheitslage und speziellen Bedürfnisse der Volksgruppen zu beraten. Der Rat wertet die Lage positiv und kommt zum Schluss, dass die Bevölkerung Goras keiner Gefährdungssituation aufgrund der ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite

18)

Die Sicherheitslage in der Gemeinde Draga¿ inklusive der Region Gora wird von den zuständigen Sicherheitsorganen seit 2002 allgemein als stabil bezeichnet (KFOR, UNMIK Polizei, Kosovo Police Service-KPS). Auch die OSZE und der UNHCR als auch das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung von Dragash/Draga¿ unter Vorsitz eines Gorani, teilen diese Auffassung. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 8; Kuvendi Komunal Dragash, Kancelarija za povratak: Op¿tinska strategija za povratak za 2009. godinu, 25.02.2009 [Gemeinde Dragash, Büro für Rückkehr:

Rückkehrstrategie für das Jahr 2009]; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand:

September 2009, 27.10.2009,

http://www.komunadragashi.org/images/stories/PDF/zyra_per_kthip.pdf/StategiaOSzP2009.pdf)

Die Polizei und die KFOR bieten der Bevölkerung ausreichenden Schutz. Beide Institutionen sind sowohl in der Lage als auch gewillt die gesamte Bevölkerung von Draga¿ und die goranische Minderheit insbesondere zu beschützen. (XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25; Home Office UK: Operational Guidance Notes 22.07 2008)

Es gab zwei kritische Phasen für Minderheiten im Kosovo nach dem Konflikt. Die erste betrifft die Zeit unmittelbar nach Ende des Krieges im Juni 1999, konkret zwischen Abzug der serbischen Polizei und des serbischen Militärs und vor bzw. während der Stationierung der KFOR Truppen. Während dieser Zeit kam es kosovoweit zu zahlreichen Übergriffen und Morden, insbesondere auf Serben und serbisch sprechende Roma. Die Lage in der Gemeinde Draga¿ blieb hingegen relativ ruhig. Während dieser Zeit wurde kein einziger Goraner ermordet, obgleich es zu vereinzelten Übergriffen auf Gorani kam. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 18; (XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite

8)

Eine weitere kritische Zeit war im März 2004. Vom 17. bis 19. März 2004 kam es Kosovo weit zu Ausschreitungen und Angriffen auf Minderheiten. Auch wenn in erster Linie Kosovo- Serben Ziel dieser Angriffe waren, waren vielerorts auch andere Minderheiten betroffen, darunter Roma und Ashkali, aber auch Albaner in Minderheitensituationen. Insgesamt starben 19 Menschen, darunter auch Kosovo-Albaner. Insgesamt wurden 993 Häuser zerstört, der überwiegende Teil wurde mittlerweile mit Mitteln aus dem Kosovo Budget wieder errichtet.

Die Gemeinde Draga¿ blieb vollkommen von den Unruhen verschont. Kein einziger Goraner wurde angegriffen oder gar getötet.

Ethnisch motivierte Übergriffe auf Goraner blieben auch in der sehr kritischen Phase zwischen Anfang und Ende der Statusverhandlungen aus.

Obgleich seit 2001 ethnisch motivierte Konflikte nicht auftraten, wurde die Ruhe in der Region durch 7 Sprengstoffanschläge, die im Jahre 2006 verübt wurden, erschüttert.

3 Anschläge richteten sich gegen Albaner bzw. deren Eigentum, 2 Anschläge gegen Goraner bzw. deren Eigentum, 1 Anschlag gegen die serbische Bank in Gora, 1 Anschlag richtete sich gegen einen Reisebus, der mit Goranern und Albanern besetzt war. Keiner dieser Anschläge war ethnisch motiviert. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite

19)

Zwei Anschläge gegen Goraner betrafen exponierte Personen:

Ein Anschlag vom 27.07.2006 richtete sich gegen das Eigentum (Haus) des ehemaligen Polizeichefs von Gora, den viele Albaner für schwere Menschenrechtsverletzungen (willkürliche Verhaftungen, Folter in Polizeigewahrsam oftmals mit Todesfolge, etc) verantwortlich machen, als er während des sog. "Milo¿evic-Regimes" (1987-1999) Kommandant der Polizeistation in Draga¿ war. Sein Ruf unter der albanischen Bevölkerung führte unmittelbar nach seiner Rückkehr (er flüchtete gemeinsam mit den serbischen Sicherheitskräften in 1999, kehrte allerdings 7 Jahre danach wieder zurück) zu einem Sprengstoffschlag auf sein Haus. (XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5).

Ein Anschlag vom 01.10.2006 betraf den Koordinator der serbischen Regierung für die Region Gora im Dorf Gornja Rapca. Das Koordinierungszentrum ist eine Institution der serbischen Regierung in Belgrad (eine illegale, dennoch geduldete Parallelstruktur) die dazu dient den serbischen Einfluss in der Region aufrecht zu erhalten. Über die serbische Bank werden die Parallelstrukturen (vorwiegend Schulen und Parteien) finanziert. (Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo - Bericht 31.03.2007, Seite 18, XXXX:

Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5)

Anschläge auf Busse wurden zunächst als Anschläge der albanischen Mehrheit gegenüber dieser Volksgruppe interpretiert. Ermittlungen der Polizei ergaben jedoch, dass es sich um ordinäre Kriminalakte rivalisierender Busunternehmen handelte. Um das Sicherheitsgefühl der Passagiere zu stärken, eskortiert die KPS diese Busse regelmäßig bis zur serbischen Grenze. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 26)

Die beiden Busunternehmen, welche die Fahrten durchführen, werden von Albanern betrieben. (Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 04.12.2007 an den UBAS zu Zahl 238.828)

Eine weitere kritische Phase stellte die Zeit nach der Unabhängigkeitserklärung (17.2.2008) und der Anerkennung Kosovos als unabhängigen Staat durch andere Staaten, darunter auch Österreich, dar. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17.2.2008 blieben ethnisch motivierte Konflikte aus. Viele Bewohner Goras nahmen an den Unabhängigkeitsfeierlichkeiten der Gemeinde Dragash/Draga¿ teil, organisierten ihrerseits in vielen Ortschaften Feiern und luden zu traditioneller Musik und Essen ein. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite

20)

Die grenznahen Dörfer zu Albanien sind aufgrund der relativ offenen Grenze mit Eigentumskriminalität konfrontiert, es kommt zu Viehdiebstählen und auch zu Einbruchsdiebstählen, wobei diese Situation durch eine große Zahl von leer stehenden Einfamilienhäusern begünstigt wird. Eine vermutete inter-ethnische Absicht der Delikte, die sich über Jahrhunderte wiederholt haben konnte nicht erhärtet werden, da diese ökonomisch motiviert sind. Grenzkontrollen und auch Aufgriffe finden statt, jedoch ist der schwer zugängliche Grenzbereich - wie jede grüne Grenze - nur schwierig zu kontrollieren. Außerdem besteht ein "kleiner Grenzverkehr" durch Personen, welche entweder landwirtschaftliche Flächen in der jeweils anderen Region haben, bzw. kam es durch Heiraten zu verwandtschaftlichen Beziehungen. Bei Besuchen und landwirtschaftlicher Arbeit wäre es aus praktischen Gründen schwer machbar, die Grenze nur am offiziellen - weit entfernten - Grenzübergang zu queren.

Generell ist die Kriminalitätsbelastung in der Region Dragash im Vergleich zu anderen Regionen in dieser Hinsicht aber geringer. (OSCE, Municipal Profile Dragash/Dragas, June 2006, Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seite 57)

Der letzte Mordfall datiert vom Silvester 2002 aus dem Dorf Krstac (wobei hier seitens der Polizei der eigenen ethnischen Gruppe ein internes Motiv für sehr wahrscheinlich angesehen wird). (Spezialattaché des BMI: Auskunft vom 31.10.2007 , Zahl 254.991/6-07)

Die Sicherheitslage für Goraner und Bosniaken ist sowohl in der Gemeinde Draga¿ als auch generell im Kosovo stabil. Die OSCE, die seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, vertritt die Ansicht, dass die goranische Volksgruppe keinem Sicherheitsrisiko aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. Seit 2001 konnten keine ethnisch motivierten Übergriffe mehr dokumentiert werden. Im jüngsten Positionspapier des UNHCR scheinen Goraner nicht als gefährdete Personengruppe auf, die Sicherheitslage in der Region Gora hat sich auch 2009 deutlich verbessert. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 16-17; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Januar 2009, 02.02.2009, Seite 17; UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 09 November 2009; Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo - Bericht 27.09.2009; Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo - Bericht 31.03.2010)

Die Gemeinde Dragas ist wegen ihrer toleranten Umgebung zwischen den beiden Volksgruppen einzigartig im Kosovo. (OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, September 2009)

[Es]...genießen die Goraner im Kosovo volle Bewegungsfreiheit. Viele Goraner pendeln zwischen dem Kosovo und Serbien und es gibt reguläre Busverbindungen zwischen Prizren, Gora und Belgrad. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008 , Seite 26).

Die Fahrt mit privaten PKWs (mit den alten serbischen Kennzeichen) ist ebenfalls oft zu beobachten und führt zu keinen Zwischenfällen.

Jedenfalls wurde bislang kein einziger Anschlag verzeichnet. (XXXX:

Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 20)

Situation von mobilisierten Goranern:

Während des bewaffneten Konfliktes (März bis Juni 1999) erfolgte für die Goraner eine Generalmobilmachung, welche auch administrativ mit Einberufungsbefehlen, etc zum Ausdruck kam. Männliche Personen im Alter von achtzehn bis fünfundvierzig Jahren (hier schwanken die Angaben, auf alle Fälle wurden Personen unter achtzehn Jahren lt. Auskunft nicht mobilisiert) wurden eingezogen und leisteten in der Region Dienst. (Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seite 56)

Vertreter der goranischen Volksgruppe behaupten den Einberufungsbefehlen zu 100% Folge geleistet zu haben. Fest steht allerdings auch, dass einige Goraner sich der Einberufung in die JVA durch Flucht aus der Gemeinde entzogen haben bzw. nach dem Einzug desertiert sind.

(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 11)

Die mobilisierten Goraner wurden zum überwiegenden Teil zum Dienst in ihrer Heimatgemeinde eingesetzt. Zu ihren wichtigsten Aufgaben zählte der Grenzschutz beziehungsweise waren sie nur im Bereich Unterstützungstätigkeiten (Ausheben von Schützengräben, etc) eingesetzt. In der Regel erfolgte. aber keine aktive Teilnahme an Kampfhandlungen, Säuberungsaktionen, etc. (XXXX:

Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 11; Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 19.03.2008 an den UBAS zu Zahl 301.930)

Nach dem Ende des bewaffneten Konflikts gab es von Seiten der Kosovo-Albaner Versuche, Personen zu eruieren, welche für Kriegsverbrechen an Kosovo-Albanern in Frage kommen könnten. Dazu wurden auch Befragungen von eingesetzten Personen durchgeführt.

Jener Personenkreis, welcher ein Verhalten setzte, welches in den Bereich Kriegsverbrechen, Plünderung, direkte Beteiligung bei der Vertreibung von Kosovo Albanern, etc. einzuordnen war, zog sich meist sofort mit den serbischen Kräften aus dem Kosovo nach Zentralserbien im Juni 1999 zurück. (Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 23.05.2007 an den UBAS zu Zahl 241.467)

Unmittelbar nach dem Ende des bewaffneten Konfliktes 1999 kam es zu Vergeltungsakten der Kosovo-Albaner gegen die auf Seite der serbischen Einsatzkräfte mobilisierten Goraner. (Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seiten 57).

Diese Vergeltungsakte der Albaner hielten sich in Grenzen. Abgesehen von sporadischen Zwischenfällen, vorwiegend Eigentumsdelikten (Viehraub, Plünderungen leerstehender Häuser) aber auch verbaler Bedrohungen gegenüber Mitgliedern der goranischen Volksgruppe, kam es zu keinen schweren Ausschreitungen bzw. Übergriffen nach Abzug der JVA und der serbischen Polizei. Kein einziger Goraner fiel bislang einem ethnisch motiviertem Mord zum Opfer. (XXXX:

Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 12)

Die geringe Anzahl der Übergriffe in der Gemeinde Draga¿ sprechen für die Tatsache, dass die Albaner nicht die goranische Bevölkerung im Allgemeinen und die in der JVA dienenden Männer im Speziellen für die Übergriffe und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf ihre Volksgruppe verantwortlich machen. Denn vorwiegend waren es die serbischen Spezialpolizeieinheiten und paramilitärischen Formationen, die für die Greueltaten von 1998 bis 1999 kosovoweit verantwortlich zeichnen. (XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 17)

Nach einer ersten "Vergeltungswelle" von Albanern gegen Goraner und Serben begann sich die Lage immer mehr zu normalisieren. Aus diesem Grund kehrten zahlreiche Goraner wieder in die Gemeinde Dragash zurück, andere kommen regelmäßig zu Besuchen entweder aus dem Ausland oder aus Belgrad, Novi Pazar und anderen Städten. In der Zwischenzeit wohnen zahlreiche Goraner - welche von einer Mobilisierung betroffen waren - wieder in der Region, aus denen der Großteil gar nicht weggegangen war. (Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 15.07.2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)

Nach wie vor leben in Draga¿ Männer, die in der JVA mobilisiert waren, ohne jeglicher Verfolgung ausgesetzt zu sein. Viele Goraner sind in öffentlichen Funktionen tätig und waren 1999 mobilisiert:

Lehrer; Polizeibeamte in Kosovo Police; Bedienstete im Gesundheitssektor; Bedienstete im Verwaltungssektor; Abgeordnete zum Kosovo Parlament (der verstorbene Professor Ibishi und der gegenwärtige Abgeordnete). Auch Goraner, welche Geschäfte betreiben, waren mobilisiert und haben ihre Geschäftstätigkeit wieder voll aufgenommen. (XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 17; Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 15.07.2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)

Abschließend ist daher festzustellen, dass zahlreiche Goraner, welche in der Armee während des Krieges gedient haben, nach wie vor in Dragash/Draga¿ und anderen Teilen des Kosovo leben. Die genannte Personengruppe war weder in der Vergangenheit konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt noch ist diese gegenwärtig in irgendeiner Weise einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt. (XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 14)

Zugang zu öffentlichen Leistungen:

Es ist nicht ungewöhnlich für Goraner, zugleich in Institutionen des Kosovo und in kosovo-serbischen Institutionen registriert zu sein, um von Diensten, die von beiden Systemen geleistet werden, zu profitieren. In der Region Prizren hat die goranische Gemeinschaft Zugang zu allein Leistungen der Institutionen des Kosovo. Die von Goranern bewohnten Siedlungen haben funktionierende Abwasser- und Wassersysteme, für die keine Zahlungen zu leisten sind, da sie von den Einwohnern der Orte selbst betrieben werden. Insbesondere die Wasserversorgungssysteme sind in den meisten Orten in den letzten Jahren neu errichtet worden. Das Elektrizitätsversorgungsnetz funktioniert, aber bedarf der Erneuerung (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).

Zugang zu Wohlfahrtsleistungen:

Die goranische Bevölkerungsgruppe profitiert von Unterstützungsleistungen sowohl der Institutionen des Kosovo als auch von Serbien. In der Region Prizren in der Großgemeinde Draga¿ erhalten 326 goranische Familien Sozialunterstützung von Institutionen, die von Serbien betrieben werden und 109 Familien erhalten Unterstützung von Institutionen des Kosovo. Darüberhinaus erhalten Familien, deren Kinder Schulen besuchen, die nach dem serbischen Lehrplan betrieben werden, eine Kinderbeihilfe. Ältere und unbegleitete Frauen haben größere Schwierigkeiten beim Zugang zu Sozialdiensten als andere Goraner wegen ihres generell niedrigeren Ausbildungsniveaus, Schwierigkeiten der Durchführung der Reise aus den Dörfern in die Stadt Draga¿ oder wegen mangelnden Wissens über Kriterien und Verfahren über den Zugang zu sozialen Unterstützungsleistungen (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).

Das Sozialhilfesystem steht allen Bewohnern Kosovos offen, vorausgesetzt sie erfüllen die Aufnahmebedingungen. Goraner und Bosniaken sind beim Zugang zu sozialen Diensten in keiner Weise benachteiligt. In der Gemeinde Draga¿ beziehen insgesamt 2500 Familien Sozialhilfe und gibt es keine Berichte darüber, dass Goraner oder Bosniaken bei der Vergabe von Sozialhilfe diskriminiert werden. (XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. August 2006, Seite 6)

Zugang zu Gesundheitsversorgung:

Die goranische Bevölkerungsgruppe hat Zugang zur Gesundheitsversorgung, die von den Institutionen des Kosovo angeboten wird, als auch zu jener, die durch Serbien finanziert wird. In der Region Prizren kann die goranische Bevölkerungsgruppe die medizinischen Dienstleistungen der Republik Kosovo in Draga¿ und in Prizren nutzen. Mangelnde Kenntnisse der albanischen Sprache werden von vielen Goranern als eine Einschränkung für die Benutzung des Spitals in Pri¿tina angesehen. Goraner, die soziale Unterstützung erhalten, müssen kein Entgelt für in Draga¿ in Anspruch genommene Gesundheitsversorgungsleistungen entrichten. Ältere und unbegleitete Frauen aus der Bevölkerungsgruppe können Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheitsversorgungseinrichtungen wegen der erforderlichen Anreise aus entlegenen Dörfern haben. Allerdings entsendet das Hauptgesundheitszentrum in Draga¿ auf Ersuchen Ambulanzfahrzeuge mit einem Arzt (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).

Die Stadt Draga¿ verfügt über ein Krankenhaus. Des Weiteren befinden sich 13 Ambulanzen in verschiedenen Ortschaften der Gemeinde (davon 8 in Gora) die eine medizinische Basisversorgerung der Bevölkerung gewährleisten. Von den 98 Mitarbeitern im Gesundheitswesen sind 36 Gorani. Insgesamt gibt es 14 Ärzte, davon sind 8 Goraner und 6 Albaner. (XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 6; OSCE Municipal Profile Dragash/Dragas, April 2008)

Das Krankenhaus Dragas ist ethnisch gemischt, der stellvertretende Direktor ist, unter anderen, Goraner. Die Behandlung wird bei zahlreichen Erhebungen bei Goranern als sehr gut bezeichnet, ebenso die Behandlung im Krankenhaus Prizren. (Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)

Teilnahme am politischen Leben:

Die goranische Bevölkerungsgruppe ist durch zwei Abgeordnete in der parlamentarischen Versammlung des Kosovo vertreten. Ein Sitz liegt bei der Bürgerinitiative von Gora (GIG) während ein anderes goranisches Parlamentsmitglied die Interessen der Bevölkerungsgruppe durch die bosniakische Partei der demokratischen Aktion (SDA) repräsentiert.

Die goranische Bevölkerungsgruppe hat eine relativ aktive Rolle im öffentlichen Leben in den Großgemeinden von Prizren und Draga¿ in der Region Prizren. In Draga¿ sind Goraner in der Gemeindeversammlung und der Gemeinderegierung vertreten und ein Kosovo-Bosniake ist stellvertretender Vorsitzender der Gemeindeversammlung. Daneben werden von Goranern und Kosovo-Bosniaken 32% der Gemeindebediensteten gestellt (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).

Rückkehr und Reintegration:

Mangelnder Zugang zu Beschäftigung und Lebensunterhalt und Herausforderungen im Bezug auf die Auswahl des Erziehungssystems sind die Haupthindernisse für nachhaltige Rückkehr und Reintegration von goranischen vertriebenen Personen. Sicherheitsbedenken und Ungewissheit über ihre langfristige ökonomische und soziale Lebensfähigkeit haben viele Goraner während des Konfliktes 1999 und danach zum Verlassen des Kosovo gezwungen. Die Mehrheit hat sich in die Region Belgrad begeben, andere in Staaten außerhalb der Region, insbesondere in Westeuropa. Familien kehren hauptsächlich in die Großgemeinde Draga¿ zurück, wo sie Unterstützungsleistungen für den Wiederaufbau von Wohnraum und den Erwerb von Einkommen sowie auch Nahrungsmittel und andere Sachleistungen von unterschiedlichen internationalen Organisationen erhalten. In der Großgemeinde Draga¿ ist es 2009 zum Wiederaufbau von einigen goranischen Häusern mit Unterstützung des UNDP und von UNHCR gekommen; die Rückkehrstrategie der Gemeinde Draga¿ hat auch für 2010 den Neubau und die Reparatur von Häusern sowie Geschäfts- und Infrastrukturprojekte vorgesehen, die durch internationale Organisationen, die Regierung des Kosovo, die Gemeinde Draga¿ und die Einwohner finanziert werden. Goraner werden zwangsweise aus westeuropäischen Staaten in ihr Herkunftsgebiet zurückgeführt. Die Mehrheit davon verhält sich hinsichtlich einer Registrierung bei der Gemeinde zurückhaltend, weil Unterstützungsleistungen nicht erlangt werden und viele eine neuerliche Ausreise nach westeuropäischen Ländern beabsichtigen. Rückgeführte Goraner erhalten geringe Unterstützungsleistungen, die zumeist durch eine internationale Einrichtung gewährt wird, während die Gemeinde dafür keine Mittel vorgesehen hat (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).

2.3. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Staatsangehörigkeit, die Identität und Herkunft der Beschwerdeführer sowie ihre familiären und persönlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren und den vorgelegten Dokumenten.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben im Verfahren von der UNMIK-Verwaltung ausgestellte Personalausweise vorgelegt. Vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen über das Staatsangehörigkeitsrecht der Republik Kosovo ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer Staatsangehörige der Republik Kosovo sind. Die Beschwerdeführer sind dem in der Stellungnahme vom 09.03.2011 nicht entgegengetreten.

Hinsichtlich des Verhältnisses zu ihren in Österreich lebenden Verwandten haben die Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, mit diesen im gemeinsamen Haushalt zu leben oder zu ihnen in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu stehen. Die Feststellungen über die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat vor ihrer Einreise nach Österreich ergeben sich aus deren Angaben. Im Verfahren wurden keine konkreten Hinderungsgründe nachvollziehbar dargetan, weshalb die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht wieder im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers Unterkunft finden könnten, wo sie auch vor ihrer Ausreise gemeinsam mit der Mutter und einem Bruder des Erstbeschwerdeführers gelebt haben. Ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführer, dass die Mutter des Erstbeschwerdeführers mittlerweile verstorben ist und in seinem Elternhaus nunmehr sein Bruder mit seiner Familie lebe, ist nicht erkennbar, dass eine neuerliche Unterkunftnahme der Beschwerdeführer in diesem Haus nicht zumutbar oder möglich wäre.

Die Angaben des Erstbeschwerdeführers über den gegen ihn im Herbst 1999 gerichteten Angriff mit der Folge einer Verletzung an der Hand wurde von diesem im Verfahren im Wesentlichen gleichlautend dargestellt. Dieser Vorfall steht auch im Einklang mit den Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat zum fraglichen Zeitraum, wonach es nach Beendigung des bewaffneten Konfliktes im Kosovo 1999 von Seiten Angehöriger der albanischen Volksgruppe Drohungen und Übergriffe gegenüber Mitgliedern der goranischen Volksgruppe gegeben habe.

Weiters wird der Beurteilung der vom Erstbeschwerdeführer und auch der Zweitbeschwerdeführerin beschriebene Vorfall im Jänner 2004, als er in XXXXvon drei unbekannten Personen geschlagen wurde, davon jedoch keine sichtbaren Verletzungen davongetragen habe, der Beurteilung zugrunde gelegt. Die in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides herangezogenen Begründungselemente bilden keine ausreichend schwerwiegenden Gründe, die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ausschließen zu können, zumal sie im Wesentlichen auf Unterschiede in den beschriebenen Abläufen von eher marginaler Bedeutung zurückgehen.

Die Behauptungen des Erstbeschwerdeführers über einen weiteren gegen ihn im November 2005 in XXXX erfolgten Übergriff sind nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer dieses angebliche Ereignis bei den beiden Einvernahmeterminen vor dem Bundesasylamt insoferne grundlegend widersprüchlich umschrieben hat, als er in der Einvernahme am 08.12.2005 den angeblichen Angriff zwei Tätern zugeschrieben hat, während er bei der weiteren Einvernahme am 03.03.2006 von einem Einzeltäter gesprochen hat. Schon daraus ist ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer einen derartigen Vorfall nicht selbst erlebt hat, da er sonst in der Lage gewesen wäre, den oder die Urheber der behaupteten Verfolgungshandlung zumindest ihrer Zahl nach einheitlich im Verfahren darzustellen. Im Beschwerdeschreiben vom 24.03.2006 hat der Erstbeschwerdeführer die Behauptung zwar unter neuerlicher Zuordnung zu einem angeblichen Einzeltäters wiederholt, es jedoch nicht unternommen, den Widerspruch seiner Angaben gegenüber dem Bundesasylamt hinsichtlich der dabei genannten Anzahl angeblicher Angreifer auszuräumen; im Ergebnis konnte er daher die Basis der beweiswürdigenden Erwägungen des angefochtenen Bescheides diesbezüglich nicht erschüttern. Daneben wird auch durch den Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen derartigen Übergriff gegen den Erstbeschwerdeführer vom November 2005 gegenüber dem Bundesasylamt niemals angesprochen hat, bestätigt, dass dieser tatsächlich nicht stattgefunden hat. Da die Beschwerdeführer im November 2005 den Herkunftsstaat verlassen haben, wäre zu erwarten, dass diese bei Vorliegen einer unmittelbar vor der Ausreise erfolgenden und diese möglicherweise auslösende Verfolgungshandlung darüber übereinstimmende Angaben machen.Die Behauptungen des Erstbeschwerdeführers über einen weiteren gegen ihn im November 2005 in römisch 40 erfolgten Übergriff sind nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer dieses angebliche Ereignis bei den beiden Einvernahmeterminen vor dem Bundesasylamt insoferne grundlegend widersprüchlich umschrieben hat, als er in der Einvernahme am 08.12.2005 den angeblichen Angriff zwei Tätern zugeschrieben hat, während er bei der weiteren Einvernahme am 03.03.2006 von einem Einzeltäter gesprochen hat. Schon daraus ist ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer einen derartigen Vorfall nicht selbst erlebt hat, da er sonst in der Lage gewesen wäre, den oder die Urheber der behaupteten Verfolgungshandlung zumindest ihrer Zahl nach einheitlich im Verfahren darzustellen. Im Beschwerdeschreiben vom 24.03.2006 hat der Erstbeschwerdeführer die Behauptung zwar unter neuerlicher Zuordnung zu einem angeblichen Einzeltäters wiederholt, es jedoch nicht unternommen, den Widerspruch seiner Angaben gegenüber dem Bundesasylamt hinsichtlich der dabei genannten Anzahl angeblicher Angreifer auszuräumen; im Ergebnis konnte er daher die Basis der beweiswürdigenden Erwägungen des angefochtenen Bescheides diesbezüglich nicht erschüttern. Daneben wird auch durch den Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen derartigen Übergriff gegen den Erstbeschwerdeführer vom November 2005 gegenüber dem Bundesasylamt niemals angesprochen hat, bestätigt, dass dieser tatsächlich nicht stattgefunden hat. Da die Beschwerdeführer im November 2005 den Herkunftsstaat verlassen haben, wäre zu erwarten, dass diese bei Vorliegen einer unmittelbar vor der Ausreise erfolgenden und diese möglicherweise auslösende Verfolgungshandlung darüber übereinstimmende Angaben machen.

Aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat und insbesondere auch die Sicherheitslage hinsichtlich Angehöriger der Volksgruppe der Goraner in der Herkunftsgemeinde der Beschwerdeführer kann schon zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführer und auch aktuell keine Bedrohungslage für die Beschwerdeführer abgeleitet werden. Es ergibt sich daraus - wie im Übrigen auch schon aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Bericht eines länderkundigen Sachverständigen vom November 2004, dass es zwar seit Ende des bewaffneten Konfliktes bis zur ersten Jahreshälfte 2001 zu zahlreichen Übergriffen auf Goraner gekommen sei, sich allerdings die Sicherheitslage inzwischen verbessert habe, die Unruhen im März 2004 keine direkten Auswirkungen auf Goraner in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer hatten und auch im Zusammenhang mit dem Eintritt der Unabhängigkeit der Republik Kosovo keine Beeinträchtigung der Sicherheitslage eingetreten ist. Darüber hinaus zeigen die Feststellungen, dass die Behörden des Herkunftsstaates wirksam gegen gefährliche Angriffe und Straftaten vorgehen, es ist ersichtlich, dass die Volksgruppe der Goraner in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer auch im Personal der lokalen Polizeikräfte repräsentiert ist und die Sicherheitslage für Goraner in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer als stabil und die Bewegungsfreiheit für Goraner im Kosovo als gegeben anzusehen ist.

Die von der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachte Befürchtung, sie habe aus Angst vor Übergriffen nicht das Haus zu verlassen gewagt, ist nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführer aus einem der Orte der Herkunftsregion mit rein goranischer Bevölkerung stammen und allfällige Übergriffe von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Herkunftsort der Beschwerdeführer weder von diesen konkret behauptet wurden, noch aus den Länderberichten über die Situation im Herkunftsstaat ersichtlich sind. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer offensichtlich Bewegungsfreiheit jedenfalls hinsichtlich mehrerer Reisen nach XXXX (Serbien) zur Durchführung der medizinischen Behandlung des erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Anspruch genommen.Die von der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachte Befürchtung, sie habe aus Angst vor Übergriffen nicht das Haus zu verlassen gewagt, ist nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführer aus einem der Orte der Herkunftsregion mit rein goranischer Bevölkerung stammen und allfällige Übergriffe von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Herkunftsort der Beschwerdeführer weder von diesen konkret behauptet wurden, noch aus den Länderberichten über die Situation im Herkunftsstaat ersichtlich sind. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer offensichtlich Bewegungsfreiheit jedenfalls hinsichtlich mehrerer Reisen nach römisch 40 (Serbien) zur Durchführung der medizinischen Behandlung des erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Anspruch genommen.

Die Beschwerdeführer haben die (1999 und im Jänner 2004) erfolgten Übergriffe gegen den Erstbeschwerdeführer niemals auf die Aktivität des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin in der XXXX zurückgeführt. Aus ihrer Darstellung dieser Verfolgungshandlungen ist ein derartiges Motiv in keiner Weise ableitbar. Die erstmals in der schriftlichen Stellungnahme vom 09.03.2011 enthaltene Behauptung, dass sich aus der Parteimitgliedschaft des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin eine Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführer ergebe, ist daher nicht nachvollziehbar. Die mit der Stellungnahme vorgelegte Faxkopie eines Schreibens des XXXX vom 20.01.2011 kann diesbezüglich nur eine Gefälligkeitsbestätigung darstellen. Es ist nämlich bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens und der diesbezüglichen Beweismittel über angebliche Gefährdungsmomente aufgrund der Tätigkeit des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin für die XXXX in keiner Weise ersichtlich, dass eine solche Gefährdung tatsächlich bestehe. Das Vorbringen, die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin seien wegen Unterbleibens der Verlängerung der Gültigkeit ihres österreichischen Aufenthaltstitels (im Dezember 2007) in den Kosovo zurückgekehrt und hätten sich dort aufgrund der Sicherheitslage jedoch nicht länger aufhalten können, ist schon alleine deshalb nicht nachvollziehbar, da die Sicherheitslage in der Herkunftsregion im Jahr 2007/2008 einem Aufenthalt der Eltern der Zweitbeschwerdeführerin in keiner Weise entgegengestanden ist. Andererseits ist aus weiteren vorgelegten Beweismitteln ersichtlich, dass der Vater der Zweitbeschwerdeführerin bereits im Jahr 2000 vom Kommissariat für Flüchtlinge der Republik Serbien in XXXX registriert worden ist und er laut der weiteren vorgelegten Bestätigung am 29.03.2004 einen Wohnsitz an einer näher genannten Adresse in XXXX angemeldet hat. Andererseits haben die Beschwerdeführer nach ihrer illegalen Einreise nach Österreich gegenüber dem Bundesasylamt angegeben, dass die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin im gemeinsamen Herkunftsort der Beschwerdeführer im Kosovo wohnhaft seien. Daraus ist ersichtlich, dass es sich bei den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin offenbar um solche Angehörige der goranischen Volksgruppe handelt, die zugleich in Institutionen des Kosovo und in serbischen Institutionen regiert sind, um von Diensten, die von beiden Systemen geleistet werden, zu profitieren.Die Beschwerdeführer haben die (1999 und im Jänner 2004) erfolgten Übergriffe gegen den Erstbeschwerdeführer niemals auf die Aktivität des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin in der römisch 40 zurückgeführt. Aus ihrer Darstellung dieser Verfolgungshandlungen ist ein derartiges Motiv in keiner Weise ableitbar. Die erstmals in der schriftlichen Stellungnahme vom 09.03.2011 enthaltene Behauptung, dass sich aus der Parteimitgliedschaft des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin eine Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführer ergebe, ist daher nicht nachvollziehbar. Die mit der Stellungnahme vorgelegte Faxkopie eines Schreibens des römisch 40 vom 20.01.2011 kann diesbezüglich nur eine Gefälligkeitsbestätigung darstellen. Es ist nämlich bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens und der diesbezüglichen Beweismittel über angebliche Gefährdungsmomente aufgrund der Tätigkeit des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin für die römisch 40 in keiner Weise ersichtlich, dass eine solche Gefährdung tatsächlich bestehe. Das Vorbringen, die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin seien wegen Unterbleibens der Verlängerung der Gültigkeit ihres österreichischen Aufenthaltstitels (im Dezember 2007) in den Kosovo zurückgekehrt und hätten sich dort aufgrund der Sicherheitslage jedoch nicht länger aufhalten können, ist schon alleine deshalb nicht nachvollziehbar, da die Sicherheitslage in der Herkunftsregion im Jahr 2007 aus 2008, einem Aufenthalt der Eltern der Zweitbeschwerdeführerin in keiner Weise entgegengestanden ist. Andererseits ist aus weiteren vorgelegten Beweismitteln ersichtlich, dass der Vater der Zweitbeschwerdeführerin bereits im Jahr 2000 vom Kommissariat für Flüchtlinge der Republik Serbien in römisch 40 registriert worden ist und er laut der weiteren vorgelegten Bestätigung am 29.03.2004 einen Wohnsitz an einer näher genannten Adresse in römisch 40 angemeldet hat. Andererseits haben die Beschwerdeführer nach ihrer illegalen Einreise nach Österreich gegenüber dem Bundesasylamt angegeben, dass die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin im gemeinsamen Herkunftsort der Beschwerdeführer im Kosovo wohnhaft seien. Daraus ist ersichtlich, dass es sich bei den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin offenbar um solche Angehörige der goranischen Volksgruppe handelt, die zugleich in Institutionen des Kosovo und in serbischen Institutionen regiert sind, um von Diensten, die von beiden Systemen geleistet werden, zu profitieren.

Auch der in der Stellungnahme vom 09.03.2011 dargestellte Umstand, der Vater der Zweitbeschwerdeführerin halte regelmäßig Nachschau beim verlassenen Wohnhaus der Familie im Herkunftsort, wobei er allerdings Kontakt zur albanischen Bevölkerungsmehrheit meide, lässt bereits erkennen, dass eine Verfolgungsgefahr für den Vater der Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer tatsächlich nicht gegeben ist, da er sich sonst wohl nicht aus eigenem durch die - wenn auch angeblich nur gelegentlich erfolgenden - Reisen aus XXXX (Serbien) durch mehrheitlich von Angehörigen der albanischen Volksgruppe bewohnte Regionen des Kosovo in seinem Herkunftsort und zurück einer allfälligen Gefährdung freiwillig aussetzen würde. Es ist daher in höchstem Maße unwahrscheinlich, dass der Vater der Zweitbeschwerdeführerin wegen seiner Tätigkeit für die XXXX gefährdet sein sollte bzw. dass eine derartige Gefährdungslage auf die Beschwerdeführer ausstrahlen könnte.Auch der in der Stellungnahme vom 09.03.2011 dargestellte Umstand, der Vater der Zweitbeschwerdeführerin halte regelmäßig Nachschau beim verlassenen Wohnhaus der Familie im Herkunftsort, wobei er allerdings Kontakt zur albanischen Bevölkerungsmehrheit meide, lässt bereits erkennen, dass eine Verfolgungsgefahr für den Vater der Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer tatsächlich nicht gegeben ist, da er sich sonst wohl nicht aus eigenem durch die - wenn auch angeblich nur gelegentlich erfolgenden - Reisen aus römisch 40 (Serbien) durch mehrheitlich von Angehörigen der albanischen Volksgruppe bewohnte Regionen des Kosovo in seinem Herkunftsort und zurück einer allfälligen Gefährdung freiwillig aussetzen würde. Es ist daher in höchstem Maße unwahrscheinlich, dass der Vater der Zweitbeschwerdeführerin wegen seiner Tätigkeit für die römisch 40 gefährdet sein sollte bzw. dass eine derartige Gefährdungslage auf die Beschwerdeführer ausstrahlen könnte.

Die Feststellungen über den jeweiligen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem im Verfahren vorgelegten Arztschreiben. Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Verfahren selbst vorgebracht und durch Belege untermauert, dass sie im Herkunftsstaat bzw. in XXXX (Serbien) medizinische Behandlung erhalten hat. Die Beschwerdeführer haben nach den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat Zugang zu medizinischer Behandlung in der Republik Kosovo. Weiters ist davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr erforderlichenfalls auch wieder Zugang zu medizinischer Behandlung in XXXX (Serbien) haben könnte, zumal dort nach den Behauptungen im Verfahren die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin nunmehr dauernd niedergelassen und auch schon seit längerer Zeit registriert sind.Die Feststellungen über den jeweiligen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem im Verfahren vorgelegten Arztschreiben. Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Verfahren selbst vorgebracht und durch Belege untermauert, dass sie im Herkunftsstaat bzw. in römisch 40 (Serbien) medizinische Behandlung erhalten hat. Die Beschwerdeführer haben nach den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat Zugang zu medizinischer Behandlung in der Republik Kosovo. Weiters ist davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr erforderlichenfalls auch wieder Zugang zu medizinischer Behandlung in römisch 40 (Serbien) haben könnte, zumal dort nach den Behauptungen im Verfahren die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin nunmehr dauernd niedergelassen und auch schon seit längerer Zeit registriert sind.

Aus dem Zentralen Melderegister ist weiters ersichtlich, dass sich die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin zuletzt im Dezember 2010 offensichtlich nach zulässiger visumfreier Einreise vorübergehend in Österreich aufgehalten haben und über im Jahr 2009 ausgestellte serbische Reisepässe verfügen.

3.2. Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat beruhen auf den genannten Quellen. Dem Inhalt der Feststellungen sind die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 09.03.2011 nicht begründet entgegengetreten. In der Stellungnahme vom 09.03.2011 wurde vorgebracht, dass es eine hohe Dunkelziffer an ethnisch motivierten Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten im Herkunftsstaat gebe, dieses Vorbringen wurde jedoch auf keinerlei Beleg oder Quelle im Hinblick auf eine Betroffenheit der Volksgruppe der Goraner gestützt, sondern besteht in der Verallgemeinerung einer in den Länderfeststellungen enthaltenen Aussage über die Volksgruppe der Roma. Demgegenüber ist allerdings den Feststellungen über die Sicherheitslage für Goraner in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer zu entnehmen, dass eine Gefährdung durch ethnisch motivierte Straftaten nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegeben ist und insbesondere auch der in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer eingerichtete Rat für Minderheiten selbst festgestellt hat, dass die dortige Bevölkerung keiner Gefährdungssituation aufgrund der ethnischen Herkunft ausgesetzt sei.

Die in der Stellungnahme vom 09.03.2011 weiters vorgebrachte Behauptung, der festgestellte Übergriff einer Gruppe von Kosovo-Albanern gegen zwei Goraner am 20.07.2009 sei entgegen der Einschätzung der örtlichen Polizeibehörden als ethnisch motivierte Straftat anzusehen, ist nicht begründet und durch keinerlei Belege untermauert. Unabhängig davon kann aus diesem mehr als eineinhalb Jahre zurückliegenden Vorfall keine konkrete Bedrohungslage für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr abgeleitet werden. Die Beschwerdeführer gehören auch nicht einer Gruppe von Personen innerhalb der goranischen Volksgruppe an, die durch hervorgehobene öffentliche Funktionen oder politische Aktivitäten einer Gefährdungssituation ausgesetzt sein könnten, wie der frühere Polizeichef der Herkunftsgemeinde oder der Koordinator der serbischen Regierung, gegen die im Jahr 2006 in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer Anschläge erfolgt sind.

3.3. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat sich nicht ergeben, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Nach den Feststellungen ist die Grundversorgung mit Nahrungsmittel im Kosovo gewährleistet, es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer auch Unterstützung durch die im Kosovo und die außerhalb des Herkunftsstaates aufhältigen Familienangehörigen erhalten können.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG sind am 1. Juli "beim unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG sind am 1. Juli "beim unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren des Erstbeschwerdeführers, seiner Gattin und der im Herkunftsstaat geborenen Tochter waren seit 30.03.2006 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden. Das Beschwerdeverfahren des in Österreich geborenen Viertbeschwerdeführers ist seit 02.07.2009 beim Asylgerichtshof anhängig.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren des Erstbeschwerdeführers, seiner Gattin und der im Herkunftsstaat geborenen Tochter waren seit 30.03.2006 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden. Das Beschwerdeverfahren des in Österreich geborenen Viertbeschwerdeführers ist seit 02.07.2009 beim Asylgerichtshof anhängig.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3. Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei § 44 AsylG 1997 gilt.1.3. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 (AsylG 2005) gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, (AsylG 2005) gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Nach § 44 Abs 3 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen. Nach Paragraph 44, Absatz 3, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.

Nach § 44 Abs.2 AsylG werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Da die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Asylanträge des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin nach dem 01.05.2004 gestellt wurden (und diese Verfahren bereits am 31.12.2005 anhängig waren), werden diese Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 101/2003 geführt.Nach Paragraph 44, Absatz 2, AsylG werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Da die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Asylanträge des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin nach dem 01.05.2004 gestellt wurden (und diese Verfahren bereits am 31.12.2005 anhängig waren), werden diese Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003, geführt.

Das Verfahren über den nach dem 31.12.2005 eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz des in Österreich geborenen Viertbeschwerdeführers richtet sich gemäß § 75 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005.Das Verfahren über den nach dem 31.12.2005 eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz des in Österreich geborenen Viertbeschwerdeführers richtet sich gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005.

Die anzuwendenden Rechtschichten unterscheiden sich inhaltlich nicht in einer Weise, der für die Beurteilung der Asylgewährung (Einräumung des Status des Asylberechtigten) oder der Einräumung von Refoulementschutz (Status des subsidiär Schutzberechtigten) in den vorliegenden Verfahren Bedeutung zukäme.

Gemäß § 23 AsylG 1997 (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 23, AsylG 1997 (bzw. Paragraph 23, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.

1.4. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2.1.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

2.1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2.1.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

2.2 Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.2.2 Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

2.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Verfolgung droht. Der im Jahr 1999 gegen den Erstbeschwerdeführer erfolgte Angriff durch Angehörige der albanischen Volksgruppe, bei welchem diesem eine Schnittverletzung an der Hand zugefügt wurde, ist mehr als sechs Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführer erfolgt und weist daher wegen der großen zeitlichen Distanz zur Ausreise keine Eignung auf, als Ausgangspunkt für das Vorliegen von begründeter Furcht vor Verfolgung beim Erstbeschwerdeführer (und bei seinen Familienangehörigen) angesehen zu werden. Wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt in der Regel nur dann vor, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Auch dem gegen den Beschwerdeführer im Jänner 2004 erfolgten Übergriff fehlt ein solcher erforderlicher zeitlicher Zusammenhang zur Ausreise, da diese erst etwa 20 Monate nach dem Ereignis erfolgt ist.

Unabhängig davon weisen die festgestellten und auch die weitere vom Erstbeschwerdeführer behauptete Verfolgungshandlung vom November 2005 insgesamt nicht die ausreichende Intensität aus, um unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat unerträglich erscheinen zu lassen. Der Erstbeschwerdeführer war in der Zeit von 1999 bis zur Ausreise der Beschwerdeführer im November 2005 zwei - nach seinen Behauptungen drei - Verfolgungshandlungen ausgesetzt, wovon lediglich die erste und mehrere Jahre zurückliegende eine sichtbare Folge, nämlich eine Schnittwunde an der Hand bewirkte, durch die eine ärztliche Versorgung erforderlich war. Die weiteren festgestellten und behaupteten Übergriffe gegen den Erstbeschwerdeführer im Jänner 2004 und angeblich im November 2005 haben nach dessen eigenen Angaben keine sichtbaren Folgen, etwa Verletzungen, hinterlassen und nicht dazu geführt, dass er eine medizinische Behandlung in Anspruch nehmen musste. Die beiden festgestellten und der weitere behauptete Verfolgungsakt weisen innerhalb des betrachteten Zeitraumes von sechs Jahren eine niedrige Frequenz und jedenfalls bei Betrachtung der beiden zuletzt genannten Ereignisse eine geringe Schwere auf. Angesichts der geringen zeitlichen Dichte und des Umstandes, dass die Verfolgungshandlungen keine schwerwiegenden Folgen für den Erstbeschwerdeführer und seine Familienangehörigen gehabt haben, ist bei objektiver Betrachtung davon auszugehen, dass die Lebenssituation des Erstbeschwerdeführers und seiner Familienangehörigen nicht in einer solchen Weise dadurch beeinträchtigt wäre, dass ein weiterer Verbleib im Herkunftsstaat in dem der Ausreise unmittelbar vorangegangenen Zeitraum unerträglich geworden und ihnen nicht länger zumutbar gewesen wäre, zumal der Erstbeschwerdeführer es auch unterlassen hat, über die gegen ihn erfolgten Angriffe Anzeige bei der Sicherheitsverwaltung zu tätigen.

Bei den festgestellten Vorfällen und auch beim behaupteten weiteren Übergriff gegen den Erstbeschwerdeführer handelt es sich um Handlungen Dritter, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer im Kosovo wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaats in Anspruch nehmen könnte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die kosovarischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten, zumal er keine Anzeige vorgenommen hat

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage im Kosovo ist ersichtlich, dass die Kosovo Polizei ihre Aufgaben professionell erfüllt und eine ausreichende Schutzfähigkeit und -bereitschaft insbesondere auch hinsichtlich der Angehörigen der Volksgruppe der Goraner in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer gegeben ist.

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Wirtschaftslage und das Bestehen eines Sozialhilfesystems auf niedrigem Niveau) im Herkunftsstaat nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang wurde im vorliegenden Fall weder stichhaltig behauptet noch ist er ersichtlich.

Da durch keinen der Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgungsgefahr dargetan wurde, kann eine für sie günstige Entscheidung auch nicht auf Grund der jeweils relevanten Bestimmungen über das Familienverfahren (§ 10 AsylG 1997 bzw. § 34 AsylG 2005) erfolgen.Da durch keinen der Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgungsgefahr dargetan wurde, kann eine für sie günstige Entscheidung auch nicht auf Grund der jeweils relevanten Bestimmungen über das Familienverfahren (Paragraph 10, AsylG 1997 bzw. Paragraph 34, AsylG 2005) erfolgen.

3.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 (FrG) zulässig ist.3.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (FrG) zulässig ist.

Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß

§ 57 Abs.1 FrG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Paragraph 57, Absatz eins, FrG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Gemäß § 57 Abs. 2 FrG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, i.d.F. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorläuferbestimmung hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH vom 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Im Erkenntnis vom 16.07.2003, 2003/01/0059 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Neufassung von § 57 Abs. 1 FrG ausgeführt:Im Erkenntnis vom 16.07.2003, 2003/01/0059 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Neufassung von Paragraph 57, Absatz eins, FrG ausgeführt:

"§ 8 AsylG verweist auf § 57 FrG. Abs. 1 dieser Bestimmung wurde durch das insoweit am 1. Jänner 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002 neu gefasst und lautet nun wie folgt:"§ 8 AsylG verweist auf Paragraph 57, FrG. Absatz eins, dieser Bestimmung wurde durch das insoweit am 1. Jänner 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, neu gefasst und lautet nun wie folgt:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Gemäß den ErläutRV (1172 BlgNR 21. GP 35) soll die Neuformulierung dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung tragen und der Umsetzung dieses Erkenntnisses dienen; die Neufassung entspreche den Intentionen des Gerichtshofes. Es sei somit klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung sei.Gemäß den ErläutRV (1172 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 35) soll die Neuformulierung dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung tragen und der Umsetzung dieses Erkenntnisses dienen; die Neufassung entspreche den Intentionen des Gerichtshofes. Es sei somit klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung sei.

Der neue Gesetzeswortlaut, in Übereinstimmung mit den eben wiedergegebenen Erläuterungen, schreibt jenes Verständnis, welches § 57 Abs. 1 FrG schon in seiner Stammfassung - bezogen auf Art. 3 EMRK - in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, fest (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443). Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass insoweit die bisherige Judikatur - mit der nachfolgenden Einschränkung - fortzuführen und in deren Sinn im gegebenen Zusammenhang jeweils zu prüfen ist, ob Österreich im Fall der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Lediglich das aus dem Wortlaut des "alten" § 57 Abs. 1 FrG abgeleitete Erfordernis, es müssten "stichhaltige Gründe" für eine entsprechende Annahme bestehen (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0556), ist nicht aufrechtzuerhalten, wobei allerdings klarzustellen ist, dass es sich dabei schon bislang nur um eine zwar am Gesetzeswortlaut orientierte, in Wahrheit jedoch entbehrliche Wiederholung bezüglich des am Boden der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR (vgl. dazu zusammenfassend Mayer, B-VG3 (2002) Art. 3 MRK IV.) ohnehin unmittelbar im Rahmen des Art. 3 EMRK anzulegenden Prüfungsmaßstabes handelte."Der neue Gesetzeswortlaut, in Übereinstimmung mit den eben wiedergegebenen Erläuterungen, schreibt jenes Verständnis, welches Paragraph 57, Absatz eins, FrG schon in seiner Stammfassung - bezogen auf Artikel 3, EMRK - in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, fest vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443). Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass insoweit die bisherige Judikatur - mit der nachfolgenden Einschränkung - fortzuführen und in deren Sinn im gegebenen Zusammenhang jeweils zu prüfen ist, ob Österreich im Fall der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Lediglich das aus dem Wortlaut des "alten" Paragraph 57, Absatz eins, FrG abgeleitete Erfordernis, es müssten "stichhaltige Gründe" für eine entsprechende Annahme bestehen vergleiche zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0556), ist nicht aufrechtzuerhalten, wobei allerdings klarzustellen ist, dass es sich dabei schon bislang nur um eine zwar am Gesetzeswortlaut orientierte, in Wahrheit jedoch entbehrliche Wiederholung bezüglich des am Boden der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR vergleiche dazu zusammenfassend Mayer, B-VG3 (2002) Artikel 3, MRK römisch vier.) ohnehin unmittelbar im Rahmen des Artikel 3, EMRK anzulegenden Prüfungsmaßstabes handelte."

3.1.2 Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.1.2 Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

3.2 Art. 2 EMRK lautet:3.2 Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005,Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005,

Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

3.3 Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun (für ihre Kinder wurde dies niemals behauptet), sodass die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde und daher gemäß § 57 Abs.1 FrG unzulässig ist.3.3 Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun (für ihre Kinder wurde dies niemals behauptet), sodass die Anwendbarkeit des Paragraph 57, Absatz 2, FrG ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde und daher gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG unzulässig ist.

Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführer haben im Verfahren nicht dargetan, dass sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde; sie haben nicht vorgebracht, dass sie von der Todesstrafe bedroht wären.

Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung sie in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung sie in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Der Erstbeschwerdeführer behandelt eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Verdauungsapparats medikamentös und die Zweitbeschwerdeführerin steht wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung; eine stationäre Behandlung ist jeweils nicht erfolgt. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind allerdings nicht schwerwiegend und lebensbedrohend und erreichen im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung und die wie vor der Ausreise bestehende Möglichkeit, Krankenbehandlung auch in XXXX oder - wie nach den Angaben in der Stellungnahme vom 09.03.2011 durch einen Bruder des Erstbeschwerdeführers erfolgt - in Belgrad vornehmen zu lassen, nicht jene Schwere, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.Der Erstbeschwerdeführer behandelt eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Verdauungsapparats medikamentös und die Zweitbeschwerdeführerin steht wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung; eine stationäre Behandlung ist jeweils nicht erfolgt. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind allerdings nicht schwerwiegend und lebensbedrohend und erreichen im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung und die wie vor der Ausreise bestehende Möglichkeit, Krankenbehandlung auch in römisch 40 oder - wie nach den Angaben in der Stellungnahme vom 09.03.2011 durch einen Bruder des Erstbeschwerdeführers erfolgt - in Belgrad vornehmen zu lassen, nicht jene Schwere, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Die weiteren Beschwerdeführer sind in der Stellungnahme vom 09.03.2011 der vorläufigen Feststellung, dass sie grundsätzlich gesund sind, nicht entgegengetreten.

Es ist angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführer nicht zu ersehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage sein sollten, sich wie vor der Ausreise durch eigene Erwerbstätigkeit, etwa Mitarbeit des Erstbeschwerdeführers im landwirtschaftlichen Betrieb der Familie wie vor der Ausreise, und allenfalls mit Unterstützung von im Herkunftsstaat und im Ausland lebenden Verwandten zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.

Es steht ihnen die Möglichkeit offen, neuerlich im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers Aufnahme zu finden, in dem sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo gelebt haben. In diesem Haus leben nach wie vor Verwandte des Erstbeschwerdeführers unter gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführer neuerlich im Haus der Familie im Herkunftsort Aufnahme finden könnten, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Überdies wäre gegebenenfalls auch von einer finanziellen Unterstützung der Familie seitens der in Österreich lebenden Verwandten der Beschwerdeführer auszugehen, die die Beschwerdeführer schon in Österreich materiell unterstützt haben.Es steht ihnen die Möglichkeit offen, neuerlich im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers Aufnahme zu finden, in dem sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo gelebt haben. In diesem Haus leben nach wie vor Verwandte des Erstbeschwerdeführers unter gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführer neuerlich im Haus der Familie im Herkunftsort Aufnahme finden könnten, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Überdies wäre gegebenenfalls auch von einer finanziellen Unterstützung der Familie seitens der in Österreich lebenden Verwandten der Beschwerdeführer auszugehen, die die Beschwerdeführer schon in Österreich materiell unterstützt haben.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Es sei hinzugefügt, dass § 8 Abs. 1 AsylG 1997, den das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden vom 14.03.2006 angewandt hat, auf § 57 Fremdengesetz 1997 (FrG) verweist. Gemäß Art. 5 § 1 BG BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 FPG das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf §57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, d.i.Es sei hinzugefügt, dass Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, den das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden vom 14.03.2006 angewandt hat, auf Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 (FrG) verweist. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, FPG das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf §57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, d.i.

§50 FPG.

Das Bundesasylamt hat die Bestimmung in den angefochtenen Bescheiden vom 14.03.2006 in diesem Sinne ausgelegt.

Ob letzteres auch wirklich der Absicht des Gesetzgebers entsprechen würde - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind -, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die - soweit dies erkennbar ist - für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob letzteres auch wirklich der Absicht des Gesetzgebers entsprechen würde - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind -, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die - soweit dies erkennbar ist - für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.

Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf §50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; §8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf§50FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als §8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem §50 FPG entspricht.Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf §50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; §8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf§50FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als §8 Absatz eins, AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem §50 FPG entspricht.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Interessen eines Asylwerbers, der ausschließlich aufgrund eines Asylantrages in Österreich zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, und der sich somit seither seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, an Gewicht gemindert (vgl. die aktuellen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0081; VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0094; VwGH vom 30.04.2010, 2010/18/0111 und VwGH vom 29.04.2010, 2009/21/0055). Aus diesen Erwägungen befand der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.04.2010, 2010/21/0085, dass die Ausweisung eines illegal eingereisten und seit mehr als neun Jahren in Österreich aufhältigen, beruflich integrierten und unbescholtenen vierunddreißig-jährigen Asylwerbers, der auch sehr gute Deutschkenntnisse aufweist, jedoch seit Beendigung seines Asylverfahrens vor mehr als acht Monaten unberechtigt in Österreich aufhältig ist, nicht auf unzulässige Weise in dessen Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eingreife.Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Interessen eines Asylwerbers, der ausschließlich aufgrund eines Asylantrages in Österreich zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, und der sich somit seither seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, an Gewicht gemindert vergleiche die aktuellen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0081; VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0094; VwGH vom 30.04.2010, 2010/18/0111 und VwGH vom 29.04.2010, 2009/21/0055). Aus diesen Erwägungen befand der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.04.2010, 2010/21/0085, dass die Ausweisung eines illegal eingereisten und seit mehr als neun Jahren in Österreich aufhältigen, beruflich integrierten und unbescholtenen vierunddreißig-jährigen Asylwerbers, der auch sehr gute Deutschkenntnisse aufweist, jedoch seit Beendigung seines Asylverfahrens vor mehr als acht Monaten unberechtigt in Österreich aufhältig ist, nicht auf unzulässige Weise in dessen Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eingreife.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981,Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981,

B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980,

B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981,B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981,

B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Die Ausweisung stellt keinen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens der Beschwerdeführer dar, da alle Angehörigen der Kernfamilie davon betroffen sind und die Beschwerdeführer keine intensiven familiären Beziehungen zu sonstigen im Inland niedergelassenen Personen haben. Zu den in Österreich lebenden weiteren Verwandten (Cousin und Cousine des Erstbeschwerdeführers, Bruder der Zweitbeschwerdeführerin) besteht keine besondere hervorgehobene Beziehungsintensität, da kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008

(Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist, und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.(Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist, und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet seit der illegalen Einreise im November 2005 ist zwar mit fünfeinhalb Jahren nicht als kurz zu bezeichnen, liegt aber beträchtlich unter der in den oben zitierten Entscheidungen genannten Dauer von zehn Jahren. Sie wird auch dadurch relativiert, dass die Einreise illegal war und das Aufenthaltsrecht bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber besteht. Dies musste dem Erstbeschwerdeführer und seiner Gattin bewusst sein, deren Asylantrag bereits im März 2006 mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamts abgewiesen worden ist.

Die Beschwerdeführer üben in Österreich - abgesehen von der nur vorübergehenden Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Saisonarbeitskraft im Herbst 2009 - keine erlaubte Beschäftigung aus und nehmen Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch. Eine Integration ist in wirtschaftlicher Hinsicht daher nicht erreicht worden, da die Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig sind. Die im vorgelegten Schreiben eines Wirtschaftsunternehmens zum Ausdruck gebrachte Bereitschaft, den Erstbeschwerdeführer bei entsprechender Auftragslage und Vorliegen einer Arbeitserlaubnis zu beschäftigen, ist auf ein ungewisses Ereignis in der Zukunft gerichtet und nicht geeignet, die gegenwärtig nicht vorliegende Integration der Beschwerdeführer in den Arbeitsmarkt zu substituieren.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben sich zwar Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Diese gehen allerdings nicht über das in Bezug zur Aufenthaltsdauer durchschnittlich erwartbare Maß an sprachlicher Integration der Beschwerdeführer in Österreich hinaus, zumal die Erstbeschwerdeführer laut dem jeweils vorgelegten Sprachzertifikat die Prüfung mit Niveaustufe A2 erst im März 2011 abgelegt haben.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren nicht dargetan. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ein nicht sehr hoher Grad an Integration erreicht worden ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass die erwachsenen Beschwerdeführer den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht haben, wo sie vor ihrer jeweiligen Ausreise bei der Familie des Erstbeschwerdeführers gewohnt haben, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auch die Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrschen. Der mit einer Ausweisung der Beschwerdeführer verbundene Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Privatlebens ist als solcher mit nur geringer Intensität zu betrachten.

Die Kinder des Erstbeschwerdeführers und seiner Gattin haben nur wenige Monate im Herkunftsstaat gelebt bzw. sind in Österreich geboren worden. Sie besuchen in Österreich den Kindergarten bzw. erfolgreich die Volksschule und sind in einer ihrem geringen Alter angemessener Weise als sprachlich und gesellschaftlich integriert anzusehen.

Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer weisen demnach einen vergleichsweise höheren Grad an Integration in Österreich als ihre Eltern auf, der aufgrund der geringeren Verantwortlichkeit von Minderjährigen auch nicht im selben Maße als durch den Umstand der Stützung ihres Aufenthalts bloß auf im Ergebnis nicht berechtigte Asylanträge ihrer Eltern beeinträchtigt anzusehen ist. Dem durch eine Ausweisung der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers verbundenen Eingriff in deren Recht auf Achtung ihres Privatlebens kommt daher Gewicht zu.

Für diese Kinder kann allerdings aufgrund ihres jugendlichen mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters (EGMR Sarumi gegen United Kingdom vom 26.01.1999, Nr. 43.279/98: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der EGMR Kindern im Alter von sieben Jahren und elf Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ) davon ausgegangen werden, dass für sie der Übergang zu einem (im Fall der Drittbeschwerdeführerin neuerlichen) Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre, zumal die Ausreise in den Herkunftsstaat auch gemeinsam und mit Unterstützung durch ihre Eltern erfolgen würde und sie im Herkunftsstaat auch über weitere verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Die Beschwerdeführer verlieren die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und sie haben keine Möglichkeit, eine Legalisierung ihres Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar ein gewisses Gewicht haben (wobei festzuhalten ist, dass die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer einen stärker zu berücksichtigenden Grad an Integration erreicht haben als der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin), aber gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher in den vorliegenden Fällen dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführer wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf ihre Lebenssituation.

5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation und die Sicherheitslage und Versorgungslage in der Republik Kosovo sowie seine Ermittlungsergebnisse zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit und der familiären Situation den Beschwerdeführern gem. § 45 AVG mit Verfahrensanordnung vom 24.02.2011 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Die Beschwerdeführer sind diesen aktuellen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat in ihrer Stellungnahme vom 09.03.2011 nicht fundiert entgegengetreten, das Vorbringen der Stellungnahme zu ihrer aktuellen privaten Situation wurde im Wesentlichen zugrunde gelegt. .Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation und die Sicherheitslage und Versorgungslage in der Republik Kosovo sowie seine Ermittlungsergebnisse zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit und der familiären Situation den Beschwerdeführern gem. Paragraph 45, AVG mit Verfahrensanordnung vom 24.02.2011 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Die Beschwerdeführer sind diesen aktuellen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat in ihrer Stellungnahme vom 09.03.2011 nicht fundiert entgegengetreten, das Vorbringen der Stellungnahme zu ihrer aktuellen privaten Situation wurde im Wesentlichen zugrunde gelegt. .

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Verfolgungsgefahr, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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