Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A10 245.762-2/2008/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2008, GZ 02 40.391-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2008, GZ 02 40.391-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt I. und II. gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt III. stattgegeben und gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 festgestellt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, festgestellt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria auf Dauer unzulässig ist.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.12.2002 den vorliegenden Asylantrag ein, den er handschriftlich damit begründete, dass es um das Scharia-Gesetz gehe. Sie haben seinen Vater und seine Mutter getötet. Er sei das einzige Kind und sie haben ihn auch töten wollen. Sie haben sein Haus niedergebrannt. Das sei am XXXX geschehen. An diesem Tag hätten Scharia-Leute seinen Vater und seine Mutter getötet.Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.12.2002 den vorliegenden Asylantrag ein, den er handschriftlich damit begründete, dass es um das Scharia-Gesetz gehe. Sie haben seinen Vater und seine Mutter getötet. Er sei das einzige Kind und sie haben ihn auch töten wollen. Sie haben sein Haus niedergebrannt. Das sei am römisch 40 geschehen. An diesem Tag hätten Scharia-Leute seinen Vater und seine Mutter getötet.
Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 10.12.2003 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch im Wesentlichen an, er sei am XXXX in XXXX geboren, gehöre der Volksgruppe der Ibo und der christlichen Pentecostal Church an und habe von 1993 bis 1999 in der Stadt XXXX die Grundschule besucht. Sein Heimatland habe er im Dezember 2002 verlassen, weil es am 07.12.2001 in XXXX zu einer Auseinandersetzung zwischen Christen und Moslems gekommen sei. Sein Haus sei niedergebrannt worden und seine Eltern seien getötet worden. Er sei zu einem Onkel nach XXXX geflüchtet. Dieser habe ihn töten wollen, um den Besitz der Familie des Beschwerdeführers zu erben. Der Vater des Beschwerdeführers sei XXXX in XXXX gewesen und der Beschwerdeführer habe seit seiner Geburt bis zum 07.12.2001 in XXXX gelebt. Das unmittelbar fluchtauslösende Ereignis sei gewesen, dass ihn sein Onkel in XXXX nicht zur Schule geschickt habe. Dieser habe ihn töten wollen, um sein Land zu erben. Auf mehrere detaillierte Fragen zur Stadt XXXX gab der Beschwerdeführer an, diese liege im Bundesstaat Platu State (phonetisch), er wisse nicht, wie man das schreibe. Wo sich der Zoo in XXXX befinde, wisse er nicht. Auf die Frage, wo sich das Nationalmuseum in XXXX befinde, antwortete er, er wisse nicht, was ein Museum sei. Städte in der unmittelbaren Umgebung von XXXX seien Bukor und Kandan (phonetisch Kaduna). Wie weit Bukor von XXXX entfernt sei, wisse er nicht. Wo sich in XXXX die XXXX und XXXX befinde, wisse er nicht. Über seine Heimatstadt könne er sagen, XXXX sei eine gute Stadt. Es sei sehr kalt in XXXX. Es gebe viele Ethnien in XXXX, wie Haussa, Ibo und Yoruba. Dies sei alles. Befragt nach dem Schicksal seiner Eltern, sagte der Beschwerdeführer, er sei nach Hause zurückgekommen und habe gesehen, dass viele Häuser niedergebrannt gewesen seien, darunter auch ihres. Es habe überall viele Leichen gegeben. Bei einer Leiche, welche verbrannt gewesen sei, habe er ein Stück des Kleides seiner Mutter erkannt.Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 10.12.2003 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren, gehöre der Volksgruppe der Ibo und der christlichen Pentecostal Church an und habe von 1993 bis 1999 in der Stadt römisch 40 die Grundschule besucht. Sein Heimatland habe er im Dezember 2002 verlassen, weil es am 07.12.2001 in römisch 40 zu einer Auseinandersetzung zwischen Christen und Moslems gekommen sei. Sein Haus sei niedergebrannt worden und seine Eltern seien getötet worden. Er sei zu einem Onkel nach römisch 40 geflüchtet. Dieser habe ihn töten wollen, um den Besitz der Familie des Beschwerdeführers zu erben. Der Vater des Beschwerdeführers sei römisch 40 in römisch 40 gewesen und der Beschwerdeführer habe seit seiner Geburt bis zum 07.12.2001 in römisch 40 gelebt. Das unmittelbar fluchtauslösende Ereignis sei gewesen, dass ihn sein Onkel in römisch 40 nicht zur Schule geschickt habe. Dieser habe ihn töten wollen, um sein Land zu erben. Auf mehrere detaillierte Fragen zur Stadt römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, diese liege im Bundesstaat Platu State (phonetisch), er wisse nicht, wie man das schreibe. Wo sich der Zoo in römisch 40 befinde, wisse er nicht. Auf die Frage, wo sich das Nationalmuseum in römisch 40 befinde, antwortete er, er wisse nicht, was ein Museum sei. Städte in der unmittelbaren Umgebung von römisch 40 seien Bukor und Kandan (phonetisch Kaduna). Wie weit Bukor von römisch 40 entfernt sei, wisse er nicht. Wo sich in römisch 40 die römisch 40 und römisch 40 befinde, wisse er nicht. Über seine Heimatstadt könne er sagen, römisch 40 sei eine gute Stadt. Es sei sehr kalt in römisch 40 . Es gebe viele Ethnien in römisch 40 , wie Haussa, Ibo und Yoruba. Dies sei alles. Befragt nach dem Schicksal seiner Eltern, sagte der Beschwerdeführer, er sei nach Hause zurückgekommen und habe gesehen, dass viele Häuser niedergebrannt gewesen seien, darunter auch ihres. Es habe überall viele Leichen gegeben. Bei einer Leiche, welche verbrannt gewesen sei, habe er ein Stück des Kleides seiner Mutter erkannt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2003 wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2003 wurde römisch eins. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.
Dieser Bescheid wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.02.2008 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Dieser Bescheid wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.02.2008 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.04.2008 erklärte der Beschwerdeführer, er sei am XXXX in XXXX geboren. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er sei nach dem Tod seiner Eltern zu seinem Onkel gezogen und sei von ihm schlecht behandelt worden. Dieser habe ihn nicht zur Schule schicken wollen. Weiters habe es in Nigeria eine Krise zwischen Moslems und Christen gegeben und sein Leben hätte in Gefahr geraten können. Er selbst sei in Nigeria nicht persönlich bedroht oder verfolgt worden. Schließlich legte der Beschwerdeführer mehrere ärztliche Befunde, wonach er seit Juni 2007 wegen HIV und Hepatitis in Behandlung stehe, sowie mehrere Kurskarten bzw. Bestätigungen über absolvierte Deutschkurse vor.Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.04.2008 erklärte der Beschwerdeführer, er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er sei nach dem Tod seiner Eltern zu seinem Onkel gezogen und sei von ihm schlecht behandelt worden. Dieser habe ihn nicht zur Schule schicken wollen. Weiters habe es in Nigeria eine Krise zwischen Moslems und Christen gegeben und sein Leben hätte in Gefahr geraten können. Er selbst sei in Nigeria nicht persönlich bedroht oder verfolgt worden. Schließlich legte der Beschwerdeführer mehrere ärztliche Befunde, wonach er seit Juni 2007 wegen HIV und Hepatitis in Behandlung stehe, sowie mehrere Kurskarten bzw. Bestätigungen über absolvierte Deutschkurse vor.
Laut Gutachten des XXXX vom 11.07.2008 muss der Beschwerdeführer regelmäßig Medikamente gegen seine Hepatitis B- und HIV-Erkrankung einnehmen.Laut Gutachten des römisch 40 vom 11.07.2008 muss der Beschwerdeführer regelmäßig Medikamente gegen seine Hepatitis B- und HIV-Erkrankung einnehmen.
In zwei Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 22.07.2008 bzw. 13.08.2008 werden die Behandlungsmöglichkeiten von HIV und Hepatitis B in Nigeria detailliert dargestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und III. der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aus näher dargelegten Gründen nicht glaubhaft sei, bei derartigen Bedrohungen auch eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde sowie etwaige gegen ein Refoulement oder eine Ausweisung sprechende Umstände nicht vorlägen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wird.
In einem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 23.12.2009 wurde ausgeführt, dass nach einer Stellungnahme der Staatendokumentation vom 30.01.2008 die Patienten auch in staatlichen Krankenhäusern ihre Behandlung selbst bezahlen müssten. Aufwändigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/AIDS, seien zwar möglich, könnten aber von einem Großteil der Bevölkerung nicht finanziert werden. Die Behandlungen und die HIV-Medikamente seien in Nigeria sehr teuer und müssten selbst bezahlt werden. Nach einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe gebe es in 74 Orten Zugang zu einer kostenlosen antiretroviralen Behandlung, das bestehende Angebot reiche aber weithin nicht aus, um den tatsächlichen Bedarf zu decken. Nach weiteren Berichten sei eine Dialyse-Behandlung für den Durchschnittsverdiener nicht finanzierbar, Filterpatronen zur Dialyse würden mehrfach verwendet, was sehr häufig zu Infektionen führe, die in einigen Fällen bereits den Tod des Patienten zur Folge gehabt hätten. Das Einkommen unselbständiger Erwerbstätiger ohne besondere Qualifikation liege in Nigeria bei etwa 5.000 Naira im Monat. Eine Hepatitisbehandlung könne jedoch bis zu 60.000 Naira pro Woche kosten und wäre daher für den Beschwerdeführer nicht finanzierbar.
Der Asylgerichtshof führte am 29.04.2011 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger von Nigeria, gehört der Volksgruppe der Ibo an und ist christlichen Glaubens. Er besuchte in Nigeria jedenfalls sechs Jahre die Grundschule. Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete eine Gefährdung durch Moslems sowie durch seinen Onkel, doch war das gesamte diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu beurteilen.
Denn die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung widersprachen in mehreren wesentlichen Punkten diametral seinen Behauptungen im Verwaltungsverfahren. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof legte der Beschwerdeführer vorerst seinen nigerianischen Reisepass, zwei eidesstattliche Erklärungen seiner Mutter sowie eine weitere Erklärung vor. Auf die Frage nach Verwandten in Nigeria nannte er einen Onkel; er habe auch andere Verwandte, aber keinen Kontakt mehr zu diesen. Wo seine Mutter jetzt lebe, wisse er nicht, er habe zuletzt vor etwa 10 Jahren Kontakt mit ihr gehabt. Über Vorhalt, dass er soeben eine eidesstattliche Erklärung seiner Mutter vom 23.11.2009 vorgelegt habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe Dokumente aus Nigeria für seine Hochzeit gebraucht und jemanden in seinem Land kontaktiert und gebeten, in seinem Bundesland Familienmitglieder aufzutreiben; sie hätten dort jemanden gefunden und diese Dokumente erstellen lassen. Er habe jetzt herausgefunden, dass seine Mutter noch lebe. Welche Verwandten er sonst noch in Nigeria habe, wisse er nicht. Er habe Nigeria am 20.12.2002 wegen des Problems zwischen Muslimen und Christen in XXXX im Plateau State verlassen. Das Problem habe am 07.12.2001 begonnen. Es seien viele Menschen gestorben und viele Häuser in Brand gesetzt worden. Als er zurückgekommen sei, habe er seine Mutter und seinen Vater nicht finden können. Über Vorhalt seiner handschriftlichen Schilderung im Asylantrag, wonach dieses Problem im Jahr 2002 gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, das Problem habe am 07.12.2001 begonnen, er habe XXXX am XXXX verlassen. Er sei von XXXX nach XXXX und von dort nach Port Harcourt geflohen. Wie lange er in XXXX geblieben sei, könne er sich nicht erinnern. Er sei in XXXX geboren und dort auch aufgewachsen. Auf die Frage, wann in XXXX erstmals Unruhen zwischen Moslems und Christen aufgetreten seien, sagte der Beschwerdeführer, er könne sich nicht daran erinnern, dieses Problem gebe es aber schon sehr lange und es bestehe auch heute noch. Um eine Schilderung seiner Flucht aus XXXX gebeten, sagte der Beschwerdeführer, die Situation sei kritisch gewesen; viele Menschen seien gestorben, man habe Häuser in Brand gesetzt; die Leute hätten sich nicht frei bewegen können, jeder habe versucht, von dort wegzulaufen. Er selbst sei weg von zu Hause gewesen und habe gespielt und sei dann in das Haus zurückgekommen. Das Haus sei niedergebrannt gewesen. Seine Eltern habe er nicht finden können. Das Haus sei zerstört gewesen und niemand sei dort gewesen. Er sei weggerannt, das Problem sei überall gewesen, alle seien davongelaufen. Er sei zuerst direkt nach Hause gelaufen. Als er dort angekommen sei, habe er gesehen, dass das Haus zerstört gewesen sei. Er habe niemanden finden können und sei von dort weggelaufen. Er sei dann irgendwo angekommen, wo er einen großen LKW gesehen habe. Viele seien auf den LKW gesprungen. Jemand habe ihm geholfen, sie seien dann weggefahren. Sie seien in den Osten nach XXXX gebracht worden. Man habe dann gesagt, woher man komme und woher die Eltern kämen. Dann hätten diese Leute versucht, einem zu helfen. In XXXX hätten sie dann seinen Onkel XXXX ausfindig gemacht. Welchen Beruf sein Onkel gehabt habe, wisse er nicht. Dann hätten die Probleme mit dem Onkel begonnen. In Afrika erbe man das Eigentum der Eltern. Der Beschwerdeführer habe seine Eltern nicht mehr gefunden und es habe ihm nicht gefallen, wie der Onkel mit ihm umgegangen sei. Er habe Angst gehabt, dass dieser ihm etwas antun würde. Der Onkel habe ihn nicht in die Schule geschickt. Der Beschwerdeführer erklärte, er könne sich nicht gut an diese Zeit erinnern, das sei keine gute Zeit für ihn gewesen. Was seine Verwandten angehe, hätten ihm Leute mitgeteilt, dass seine Mutter noch lebe, sein Vater sei verstorben. Er glaube, dass seine Mutter jetzt im Imo State lebe. Auf die Frage, warum er seine Mutter nicht angerufen habe, antwortete der Beschwerdeführer, er baue sich hier eine neue Familie auf und sei nicht mehr daran interessiert, sie zu suchen oder zu finden. Die Frage, ob er Haussa spreche, verneinte der Beschwerdeführer. Die Schule, die er XXXX besucht habe, heiße XXXX, an die Adresse könne er sich nicht erinnern. Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er sei mit seiner nunmehrigen Ehefrau seit April 2004 zusammen, am XXXX hätten sie geheiratet. Einen gemeinsamen Wohnsitz hätten sie nach ihrer Hochzeit begründet. Der Beschwerdeführer habe außerdem mit einer nigerianischen Staatsbürgerin eine Tochter namens XXXX. Beschäftigungszeiten habe er in Österreich nicht. Er habe bei einer Firma in Wien beim Schnee Schaufeln ausgeholfen, sei jedoch nicht offiziell angemeldet gewesen. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch Unterstützungen der Caritas, manchmal helfe er beispielsweise beim Umzug und bekomme etwas Geld dafür. Alle zwei Monate bekomme er die Grundversorgung. Die Eltern seiner Frau unterstützen ihn ebenfalls. Seine Ehefrau wäre bereit, ihn nötigenfalls nach Nigeria zu begleiten. Sie spreche Deutsch, könne aber auch Englisch und ein bisschen Ibo sprechen. Auf die Frage nach der beruflichen Stellung seines Vaters gab der Beschwerdeführer an, dieser sei Pfarrer in einer Pentecostal-Kirche in XXXX gewesen. Es sei nur eine kleine Kirche in einem Haus gewesen, den Namen wisse er nicht. Die Kirche habe sich in ihrem Wohnhaus befunden. Seine Wohnadresse habe sich in XXXX befunden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sagte als Zeugin aus, sie seien seit dem XXXX verheiratet, nach der Hochzeit seien sie zusammengezogen. Sie würde ihren Ehemann überallhin begleiten, weil er ihr Ehemann sei. Aber eine österreichische Frau habe in Nigeria keine Möglichkeiten. Außerdem möchte sie ihr Psychologiestudium nicht aufgeben. Den Lebensunterhalt bestritten sie, indem sie Studentenjobs mache; auch ihre Eltern unterstützten sie finanziell. Sie verdiene im Monatsschnitt circa 200 EUR. Außerdem bekämen sie die Grundversorgung. Im Winter gehe der Beschwerdeführer auch Schnee schaufeln. Sie leben in einer Mietwohnung in XXXX, diese bestehe aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche und Vorzimmer, zusammen etwa 60 m². Die Miete betrage 300 bis 400 EUR monatlich. Die Haushaltsführung teile sie sich mit ihrem Ehemann.Denn die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung widersprachen in mehreren wesentlichen Punkten diametral seinen Behauptungen im Verwaltungsverfahren. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof legte der Beschwerdeführer vorerst seinen nigerianischen Reisepass, zwei eidesstattliche Erklärungen seiner Mutter sowie eine weitere Erklärung vor. Auf die Frage nach Verwandten in Nigeria nannte er einen Onkel; er habe auch andere Verwandte, aber keinen Kontakt mehr zu diesen. Wo seine Mutter jetzt lebe, wisse er nicht, er habe zuletzt vor etwa 10 Jahren Kontakt mit ihr gehabt. Über Vorhalt, dass er soeben eine eidesstattliche Erklärung seiner Mutter vom 23.11.2009 vorgelegt habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe Dokumente aus Nigeria für seine Hochzeit gebraucht und jemanden in seinem Land kontaktiert und gebeten, in seinem Bundesland Familienmitglieder aufzutreiben; sie hätten dort jemanden gefunden und diese Dokumente erstellen lassen. Er habe jetzt herausgefunden, dass seine Mutter noch lebe. Welche Verwandten er sonst noch in Nigeria habe, wisse er nicht. Er habe Nigeria am 20.12.2002 wegen des Problems zwischen Muslimen und Christen in römisch 40 im Plateau State verlassen. Das Problem habe am 07.12.2001 begonnen. Es seien viele Menschen gestorben und viele Häuser in Brand gesetzt worden. Als er zurückgekommen sei, habe er seine Mutter und seinen Vater nicht finden können. Über Vorhalt seiner handschriftlichen Schilderung im Asylantrag, wonach dieses Problem im Jahr 2002 gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, das Problem habe am 07.12.2001 begonnen, er habe römisch 40 am römisch 40 verlassen. Er sei von römisch 40 nach römisch 40 und von dort nach Port Harcourt geflohen. Wie lange er in römisch 40 geblieben sei, könne er sich nicht erinnern. Er sei in römisch 40 geboren und dort auch aufgewachsen. Auf die Frage, wann in römisch 40 erstmals Unruhen zwischen Moslems und Christen aufgetreten seien, sagte der Beschwerdeführer, er könne sich nicht daran erinnern, dieses Problem gebe es aber schon sehr lange und es bestehe auch heute noch. Um eine Schilderung seiner Flucht aus römisch 40 gebeten, sagte der Beschwerdeführer, die Situation sei kritisch gewesen; viele Menschen seien gestorben, man habe Häuser in Brand gesetzt; die Leute hätten sich nicht frei bewegen können, jeder habe versucht, von dort wegzulaufen. Er selbst sei weg von zu Hause gewesen und habe gespielt und sei dann in das Haus zurückgekommen. Das Haus sei niedergebrannt gewesen. Seine Eltern habe er nicht finden können. Das Haus sei zerstört gewesen und niemand sei dort gewesen. Er sei weggerannt, das Problem sei überall gewesen, alle seien davongelaufen. Er sei zuerst direkt nach Hause gelaufen. Als er dort angekommen sei, habe er gesehen, dass das Haus zerstört gewesen sei. Er habe niemanden finden können und sei von dort weggelaufen. Er sei dann irgendwo angekommen, wo er einen großen LKW gesehen habe. Viele seien auf den LKW gesprungen. Jemand habe ihm geholfen, sie seien dann weggefahren. Sie seien in den Osten nach römisch 40 gebracht worden. Man habe dann gesagt, woher man komme und woher die Eltern kämen. Dann hätten diese Leute versucht, einem zu helfen. In römisch 40 hätten sie dann seinen Onkel römisch 40 ausfindig gemacht. Welchen Beruf sein Onkel gehabt habe, wisse er nicht. Dann hätten die Probleme mit dem Onkel begonnen. In Afrika erbe man das Eigentum der Eltern. Der Beschwerdeführer habe seine Eltern nicht mehr gefunden und es habe ihm nicht gefallen, wie der Onkel mit ihm umgegangen sei. Er habe Angst gehabt, dass dieser ihm etwas antun würde. Der Onkel habe ihn nicht in die Schule geschickt. Der Beschwerdeführer erklärte, er könne sich nicht gut an diese Zeit erinnern, das sei keine gute Zeit für ihn gewesen. Was seine Verwandten angehe, hätten ihm Leute mitgeteilt, dass seine Mutter noch lebe, sein Vater sei verstorben. Er glaube, dass seine Mutter jetzt im Imo State lebe. Auf die Frage, warum er seine Mutter nicht angerufen habe, antwortete der Beschwerdeführer, er baue sich hier eine neue Familie auf und sei nicht mehr daran interessiert, sie zu suchen oder zu finden. Die Frage, ob er Haussa spreche, verneinte der Beschwerdeführer. Die Schule, die er römisch 40 besucht habe, heiße römisch 40 , an die Adresse könne er sich nicht erinnern. Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er sei mit seiner nunmehrigen Ehefrau seit April 2004 zusammen, am römisch 40 hätten sie geheiratet. Einen gemeinsamen Wohnsitz hätten sie nach ihrer Hochzeit begründet. Der Beschwerdeführer habe außerdem mit einer nigerianischen Staatsbürgerin eine Tochter namens römisch 40 . Beschäftigungszeiten habe er in Österreich nicht. Er habe bei einer Firma in Wien beim Schnee Schaufeln ausgeholfen, sei jedoch nicht offiziell angemeldet gewesen. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch Unterstützungen der Caritas, manchmal helfe er beispielsweise beim Umzug und bekomme etwas Geld dafür. Alle zwei Monate bekomme er die Grundversorgung. Die Eltern seiner Frau unterstützen ihn ebenfalls. Seine Ehefrau wäre bereit, ihn nötigenfalls nach Nigeria zu begleiten. Sie spreche Deutsch, könne aber auch Englisch und ein bisschen Ibo sprechen. Auf die Frage nach der beruflichen Stellung seines Vaters gab der Beschwerdeführer an, dieser sei Pfarrer in einer Pentecostal-Kirche in römisch 40 gewesen. Es sei nur eine kleine Kirche in einem Haus gewesen, den Namen wisse er nicht. Die Kirche habe sich in ihrem Wohnhaus befunden. Seine Wohnadresse habe sich in römisch 40 befunden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sagte als Zeugin aus, sie seien seit dem römisch 40 verheiratet, nach der Hochzeit seien sie zusammengezogen. Sie würde ihren Ehemann überallhin begleiten, weil er ihr Ehemann sei. Aber eine österreichische Frau habe in Nigeria keine Möglichkeiten. Außerdem möchte sie ihr Psychologiestudium nicht aufgeben. Den Lebensunterhalt bestritten sie, indem sie Studentenjobs mache; auch ihre Eltern unterstützten sie finanziell. Sie verdiene im Monatsschnitt circa 200 EUR. Außerdem bekämen sie die Grundversorgung. Im Winter gehe der Beschwerdeführer auch Schnee schaufeln. Sie leben in einer Mietwohnung in römisch 40 , diese bestehe aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche und Vorzimmer, zusammen etwa 60 m². Die Miete betrage 300 bis 400 EUR monatlich. Die Haushaltsführung teile sie sich mit ihrem Ehemann.
Wie nun aus den wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdeführers bei seinen verschiedenen Einvernahmen ersichtlich ist, divergieren seine Angaben in mehreren wesentlichen Punkten erheblich. Während der Beschwerdeführer etwa ganz zu Beginn des Verfahrens, als folglich seine Erinnerungen noch frisch sein mussten, in seinem handschriftlichen Asylantrag vom 20.12.2002 angab, dass sein Vater und seine Mutter am XXXX - somit wenige Wochen vor seiner Einreise nach Österreich - von Scharia-Leuten getötet worden seien, erklärte er bei seiner Einvernahme am 10.12.2003, es sei am 07.12.2001 in XXXX zu einer Auseinandersetzung zwischen Christen und Moslems gekommen, sein Haus sei niedergebrannt worden und seine Eltern seien getötet worden; er sei zu einem Onkel nach XXXX geflüchtet, dieser habe ihn töten wollen, um den Besitz der Familie des Beschwerdeführers zu erben. Auch bei seiner Einvernahme am 22.04.2008 wiederholte der Beschwerdeführer diese Version zum Verlauf seiner angeblichen Flucht. In der Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer dann wiederum, er habe XXXX am XXXX verlassen.Wie nun aus den wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdeführers bei seinen verschiedenen Einvernahmen ersichtlich ist, divergieren seine Angaben in mehreren wesentlichen Punkten erheblich. Während der Beschwerdeführer etwa ganz zu Beginn des Verfahrens, als folglich seine Erinnerungen noch frisch sein mussten, in seinem handschriftlichen Asylantrag vom 20.12.2002 angab, dass sein Vater und seine Mutter am römisch 40 - somit wenige Wochen vor seiner Einreise nach Österreich - von Scharia-Leuten getötet worden seien, erklärte er bei seiner Einvernahme am 10.12.2003, es sei am 07.12.2001 in römisch 40 zu einer Auseinandersetzung zwischen Christen und Moslems gekommen, sein Haus sei niedergebrannt worden und seine Eltern seien getötet worden; er sei zu einem Onkel nach römisch 40 geflüchtet, dieser habe ihn töten wollen, um den Besitz der Familie des Beschwerdeführers zu erben. Auch bei seiner Einvernahme am 22.04.2008 wiederholte der Beschwerdeführer diese Version zum Verlauf seiner angeblichen Flucht. In der Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer dann wiederum, er habe römisch 40 am römisch 40 verlassen.
Als Geburtsort gab der Beschwerdeführer abwechselnd XXXX im Imo State und XXXX im Plateau State an. Auf zahlreiche Nachfragen zur Stadt XXXX ließ er jedoch geografische und sprachliche Kenntnisse vermissen, die glaubhaft machen könnten, dass er tatsächlich dort 14 Jahre seines Lebens verbrachte und die Schule besuchte. Der in der Verhandlung vorgelegte nigerianische Reisepass des Beschwerdeführers wurde am XXXX in Spanien, Madrid, ausgestellt und nennt als Geburtsort des Beschwerdeführers XXXX.Als Geburtsort gab der Beschwerdeführer abwechselnd römisch 40 im Imo State und römisch 40 im Plateau State an. Auf zahlreiche Nachfragen zur Stadt römisch 40 ließ er jedoch geografische und sprachliche Kenntnisse vermissen, die glaubhaft machen könnten, dass er tatsächlich dort 14 Jahre seines Lebens verbrachte und die Schule besuchte. Der in der Verhandlung vorgelegte nigerianische Reisepass des Beschwerdeführers wurde am römisch 40 in Spanien, Madrid, ausgestellt und nennt als Geburtsort des Beschwerdeführers römisch 40 .
In der "Eidesstattlichen Alterserklärung" der Mutter des Beschwerdeführers vom 23.11.2009 gibt diese an, sie heiße XXXX, stamme aus XXXX, Gemeindeverwaltungsgebiet XXXX, Bundesstaat Imo, sei 54 Jahre alt und die Mutter des XXXX; XXXX sei am XXXX in XXXX, Gemeindeverwaltungsgebiet XXXX, Bundesstaat Imo, geboren. Laut einer weiteren Eidesstattlichen Erklärung der Frau XXXX vom 23.11.2009 sei diese die Mutter des XXXX; ihr Sohn sei Junggeselle und sein Familienstand sei ledig.In der "Eidesstattlichen Alterserklärung" der Mutter des Beschwerdeführers vom 23.11.2009 gibt diese an, sie heiße römisch 40 , stamme aus römisch 40 , Gemeindeverwaltungsgebiet römisch 40 , Bundesstaat Imo, sei 54 Jahre alt und die Mutter des römisch 40 ; römisch 40 sei am römisch 40 in römisch 40 , Gemeindeverwaltungsgebiet römisch 40 , Bundesstaat Imo, geboren. Laut einer weiteren Eidesstattlichen Erklärung der Frau römisch 40 vom 23.11.2009 sei diese die Mutter des römisch 40 ; ihr Sohn sei Junggeselle und sein Familienstand sei ledig.
Während also der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren immer behauptete, seine Mutter sei von Moslems getötet worden, und bei der Einvernahme am 10.12.2003 sogar schilderte, er habe bei einer Leiche, welche verbrannt gewesen sei, ein Stück des Kleides seiner Mutter erkannt, stellte sich in der Verhandlung heraus, dass die Mutter des Beschwerdeführers in Wahrheit immer noch lebt und ihm im Jahr 2009 die für seine Heirat in Österreich benötigten Dokumente besorgte. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den Mordabsichten seines Onkels blieben denkbar vage und unplausibel.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen in Nigeria die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist arbeitsfähig, sodass er in Nigeria zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen erzielen wird können, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berichtet der in der Verhandlung vorgelegte Befund der Universitätsklinik für Dermatologie vom XXXX Folgendes: HIV assoziierte Erkrankungen:Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berichtet der in der Verhandlung vorgelegte Befund der Universitätsklinik für Dermatologie vom römisch 40 Folgendes: HIV assoziierte Erkrankungen:
Stadium A2 nach CDC (Asymptomatische HIV Infektion) - aktuell keine
... Progressionsparameter: ... Letzte HIV RNA: 2,91 [log10
Kopien/ml] vom 26.08.2010 ... Letzte CD4 Zellzahl: 548 [Zellen/µl]
vom 26.08.2010 ... Assoziierte Infektionen: Hepatitis A: Antikörper
positiv ... Derzeit keine medikamentöse Prävention von
opportunistischen Infektionen ... Antiretrovirale Therapie von
06/2008 bis dato ... Aktuelle Diagnosen (nicht HIV assoziierte nach
CDC Definition): chronische Hepatitis B (11/2007). Weiters sind in dem angeschlossenen Therapieplan die verordneten Medikamente aufgelistet: 1 Truvada 200 mg/245 mg - Filmtabletten, 2 Kaletra - Filmtabletten 200 mg/50 mg (zweimal aufgelistet), 1 Mefenabene 500 mg - Filmtabletten bei Bedarf.CDC Definition): chronische Hepatitis B (11 aus 2007,). Weiters sind in dem angeschlossenen Therapieplan die verordneten Medikamente aufgelistet: 1 Truvada 200 mg/245 mg - Filmtabletten, 2 Kaletra - Filmtabletten 200 mg/50 mg (zweimal aufgelistet), 1 Mefenabene 500 mg - Filmtabletten bei Bedarf.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer besuchte nach eigenen Angaben sechs Jahre die Schule in Nigeria. In Nigeria leben jedenfalls seine Mutter und ein Onkel. Im Hinblick auf die in besonderer Weise unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zum angeblichen Tod seiner Eltern ist davon auszugehen, dass dieser in Wahrheit über einen intakten Verwandten- und Bekanntenkreis im Imo State verfügt, welcher ihm letztlich auch seine in Österreich benötigten Dokumente beschaffte.
Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX mit der Österreicherin XXXX verheiratet und seit dem 09.07.2010 besteht auch ein gemeinsamer Wohnsitz. Die Ehefrau studiert Psychologie, sie spricht neben Deutsch auch Englisch und ein bisschen Ibo und wäre nötigenfalls bereit, den Beschwerdeführer nach Nigeria zu begleiten. Gemeinsame Kinder gibt es nicht. Der Beschwerdeführer hat jedoch mit einer nigerianischen Staatsbürgerin eine Tochter namens XXXX.Der Beschwerdeführer ist seit dem römisch 40 mit der Österreicherin römisch 40 verheiratet und seit dem 09.07.2010 besteht auch ein gemeinsamer Wohnsitz. Die Ehefrau studiert Psychologie, sie spricht neben Deutsch auch Englisch und ein bisschen Ibo und wäre nötigenfalls bereit, den Beschwerdeführer nach Nigeria zu begleiten. Gemeinsame Kinder gibt es nicht. Der Beschwerdeführer hat jedoch mit einer nigerianischen Staatsbürgerin eine Tochter namens römisch 40 .
Der Beschwerdeführer hält sich seit über acht Jahren in Österreich auf. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er durch die Grundversorgung sowie durch Unterstützungsleistungen, vor allem seitens seiner Schwiegereltern. Eine nennenswerte Erwerbstätigkeit in Österreich wurde nicht einmal behauptet. Der Beschwerdeführer half beispielsweise kurzzeitig und unangemeldet beim Schnee Schaufeln oder bei einem Umzug aus. Er legte in der Verhandlung einen Vorvertrag mit der Firma "XXXX" vom 12.04.2011 vor, wonach er nach Erteilung eines Aufenthaltstitels als Arbeiter mit 30 bis 35 Wochenstunden zu einem Lohn von 910 bis 980 EUR beschäftigt würde. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verdient mit Studentenjobs im Monatsschnitt circa 200 EUR. Der Beschwerdeführer und seine Frau leben in einer Mietwohnung von etwa 60 m² in XXXX, bestehend aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche und Vorzimmer; die Miete macht 350 EUR monatlich aus. Die Haushaltsführung teilen sich die beiden. Der Beschwerdeführer legte noch vier Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen sowie mehrere Empfehlungsschreiben seiner Schwiegereltern vor. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer hält sich seit über acht Jahren in Österreich auf. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er durch die Grundversorgung sowie durch Unterstützungsleistungen, vor allem seitens seiner Schwiegereltern. Eine nennenswerte Erwerbstätigkeit in Österreich wurde nicht einmal behauptet. Der Beschwerdeführer half beispielsweise kurzzeitig und unangemeldet beim Schnee Schaufeln oder bei einem Umzug aus. Er legte in der Verhandlung einen Vorvertrag mit der Firma "XXXX" vom 12.04.2011 vor, wonach er nach Erteilung eines Aufenthaltstitels als Arbeiter mit 30 bis 35 Wochenstunden zu einem Lohn von 910 bis 980 EUR beschäftigt würde. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verdient mit Studentenjobs im Monatsschnitt circa 200 EUR. Der Beschwerdeführer und seine Frau leben in einer Mietwohnung von etwa 60 m² in römisch 40 , bestehend aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche und Vorzimmer; die Miete macht 350 EUR monatlich aus. Die Haushaltsführung teilen sich die beiden. Der Beschwerdeführer legte noch vier Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen sowie mehrere Empfehlungsschreiben seiner Schwiegereltern vor. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zur Lage in Nigeria wird festgestellt:
Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z. B. im Plateau State) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen organisierten Vereinigungen, oftmals wird die Zivilbevölkerung in die Konflikte hineingezogen und öffentliches Gut zerstört. Zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung setzt die Regierung das Militär und hier insbesondere die Spezialtruppe JTF ein. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Zuge der Gouverneurs- und Präsidentenwahlen 2007 kam es in einzelnen Landesteilen zu mittlerweile beendeten Unruhen, es herrscht jedoch kein Bürgerkriegszustand. Die Wahl wurde am 23.11.2008 vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Die Opposition erkannte das Ergebnis an. Staatsoberhaupt Yar'Adua verstarb nach langem Leiden am 05.05.2010. Sein parteiinterner Nachfolger Goodluck Jonathan hatte schon am 09.02.2010 die Regierungsgeschäfte übernommen und blieb in der Folge bis zur nächsten Wahl voraussichtlich im April 2011 als Staatsoberhaupt im Amt.
Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel römisch fünf über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.
Grundsätzlich kann, insbesondere wegen des fehlenden Registrierungswesens, örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.
Es kann also davon ausgegangen werden, dass es selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens. In einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 150 Millionen Menschen kann eine Einzelperson im Allgemeinen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden.
Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z. B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. Auch Frauen können sich in Nigeria - wenn auch auf niedrigem wirtschaftlichem Niveau - eine Existenzgrundlage schaffen. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgung gegeben, es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Auch psychische Erkrankungen sowie alle Arten von Hepatitis können grundsätzlich behandelt werden. Die Kosten für die Medikamente und oft auch die Kosten für die Behandlung müssen grundsätzlich von den Patienten bzw. deren Angehörigen getragen werden.
Die Behandlung von HIV/AIDS wird in ganz Nigeria in öffentlichen Spitälern grundsätzlich kostenlos durchgeführt. Von einer Behandlung wird niemand ausgeschlossen. Seit 2006 stehen alle antiretroviralen Medikamente kostenlos zur Verfügung. Aufgrund der Erweiterung der Behandlungsmöglichkeiten ist eine grundlegende Versorgung von HIV-infizierten und an AIDS erkrankten Personen im gesamten Land erhältlich. Im Juni 2007 stellten bereits 210 Stellen im ganzen Land antiretrovirale Behandlungen zur Verfügung. Trotzdem sind die Behandlungsstellen immer noch nicht gleichmäßig über das Land verteilt und viele HIV-positive und AIDS-kranke Personen müssen weite Distanzen zurücklegen, um Zugang zu der Behandlung zu erhalten.
Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 07.03.2011; Bundesasylamt - Staatendokumentation, Zur Situation alleinstehender Frauen in Nigeria, 14.09.2010; Home Office, U. K. Border Agency, Country of Origin Information Report, 09.07.2010; United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2009, 11.03.2010; IOM, Rückkehr nach Nigeria - Länderinformationen, 13.11.2009; Österreichische Botschaft Abuja, Anfragebeantwortung, 13.10.2009; US Social Security Administration, Nigeria, 01.08.2009; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 14.04.2009; WHO, Country Information Nigeria, 18.02.2009; Health Reform Foundation of Nigeria, Impact, Challenges and Long-Term Implications of Antiretroviral Therapy Programme in Nigeria, August 2007; WHO, Nigeria: Rapid Assessment of HIV/AIDS Care in the Public and Private Sectors, August 2004; Drugs for AIDS and HIV patients - DAHP; Nigeria HIV info.com.
Zur Lage der Religionsgemeinschaften in Nigeria wird festgestellt:
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit und verbietet, eine bestimmte Religion als Staatsreligion einzuführen. Es besteht auch grundsätzlich die Möglichkeit, zu einem anderen Glauben zu konvertieren, seinen Glauben öffentlich zu manifestieren und auch zu unterrichten. Die Anzahl der Christen und Moslems in Nigeria ist relativ gleichmäßig verteilt. Im Norden dominieren die Etnien der Hausa-Fulani und die Kanuri, welche sich größtenteils zum moslemischen Glauben bekennen. Die Angehörigen der beiden größten Konfessionen lebten in den letzten 50 Jahren auch im Norden (außer in Kaduna State) meistens friedlich nebeneinander und vermischten sich zunehmend durch interreligiöse Ehegemeinschaften. In den südlichen und östlichen Bundesstaaten leben hauptsächlich Christen (oft zugehörig zu den Yoruba und Ibo). Traditionelle (Natur-) Religionen spielen nach wie vor eine große Rolle und werden landesweit praktiziert.
Im November 2008 und Februar 2009 kam es in Nordnigeria (im Plateau State und in Bauchi) zu religiös motivierten blutigen Auseinandersetzungen, die aber regional begrenzt blieben. Es ist aber nicht von einer generellen Diskriminierung auf Grund der religiösen Zugehörigkeit seitens der nigerianischen Regierung auszugehen. Religiöse Auseinandersetzungen wurzeln zudem hauptsächlich in wirtschaftlichen, sozialen und ethnischen Konflikten.
Grundsätzlich besteht im Falle religiöser Unruhen eine innerstaatliche Fluchtalternative. Personen christlichen Bekenntnisses können sich religiös motivierter Verfolgung durch Moslems in Nordnigeria grundsätzlich durch Flucht in südliche Landesteile, die christlich dominiert sind, entziehen. Eine große Zahl von Nigerianern christlichen Bekenntnisses hat im Süden des Landes, vielfach in den ursprünglichen Herkunftsorten, Zuflucht gefunden. Ein Teil dieser Personengruppe ist nach Abklingen der Gewalt wieder in den moslemisch dominierten Norden Nigerias zurückgekehrt.
Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 07.03.2011; U. S. Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2009, 11.03.2010; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 14.04.2009.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Nach § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.Nach Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr.101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag vor dem 30. April 2004 gestellt wurde, wird das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, geführt. Hinsichtlich des Abspruches über den subsidiären Schutz wird § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 angewendet.Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag vor dem 30. April 2004 gestellt wurde, wird das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt. Hinsichtlich des Abspruches über den subsidiären Schutz wird Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, angewendet.
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte.
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Nach § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Nach Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).
Zur Auslegung des § 57 FrG ist im Wesentlichen weiterhin die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, heranzuziehen. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder bestimmter anderer grundlegender Menschenrechte Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Zur Auslegung des Paragraph 57, FrG ist im Wesentlichen weiterhin die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, heranzuziehen. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder bestimmter anderer grundlegender Menschenrechte Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärte insbesondere auch die Abschiebung von Personen mit einer HIV-Infektion in mehreren Entscheidungen ausdrücklich für zulässig (z. B. EGMR Große Kammer 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich).
Diese Grundsätze wiederholte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch in seiner jüngsten Entscheidung zu Art. 3 EMRK betreffend die Abschiebung einer kranken Person (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia):Diese Grundsätze wiederholte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch in seiner jüngsten Entscheidung zu Artikel 3, EMRK betreffend die Abschiebung einer kranken Person (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia):
"44. Der Gerichtshof wiederholt seine ständige Rechtsprechung, dass die Vertragsstaaten aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der Konvention - das Recht haben, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Ausländers durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 begründen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (EGMR Große Kammer 28.02.2008, 37201/06, Saadi/Italien, Rn. 124-125)."44. Der Gerichtshof wiederholt seine ständige Rechtsprechung, dass die Vertragsstaaten aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der Konvention - das Recht haben, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Ausländers durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, begründen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (EGMR Große Kammer 28.02.2008, 37201/06, Saadi/Italien, Rn. 124-125).
45. Es ist auch ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. (EGMR Große Kammer 28.02.2008, 37201/06, Saadi/Italien, Rn. 134).45. Es ist auch ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Artikel 3, zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. (EGMR Große Kammer 28.02.2008, 37201/06, Saadi/Italien, Rn. 134).
...
48. Wegen der grundlegenden Bedeutung des Art. 3 EMRK hat sich der Gerichtshof die Möglichkeit vorbehalten, ein Beschwerdevorbringen nach Art. 3 EMRK zu prüfen, wenn die Quelle der Gefahr einer verbotenen Behandlung im Zielstaat auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortlichkeit der staatlichen Behörden dieses Landes auslösen können oder die, für sich genommen, nicht die Standards dieses Artikels verletzen. In einem solchen Zusammenhang muss jedoch der Gerichtshof alle Umstände des Falles, insbesondere die persönliche Situation des Beschwerdeführers im abschiebenden Staat, einer strengen Prüfung unterwerfen (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich, Rn. 49).48. Wegen der grundlegenden Bedeutung des Artikel 3, EMRK hat sich der Gerichtshof die Möglichkeit vorbehalten, ein Beschwerdevorbringen nach Artikel 3, EMRK zu prüfen, wenn die Quelle der Gefahr einer verbotenen Behandlung im Zielstaat auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortlichkeit der staatlichen Behörden dieses Landes auslösen können oder die, für sich genommen, nicht die Standards dieses Artikels verletzen. In einem solchen Zusammenhang muss jedoch der Gerichtshof alle Umstände des Falles, insbesondere die persönliche Situation des Beschwerdeführers im abschiebenden Staat, einer strengen Prüfung unterwerfen (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich, Rn. 49).
49. Infolgedessen wird der Gerichtshof nun, gestützt auf das gesamte vorliegende Material und vor allem auf die verfügbaren Informationen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, prüfen, ob seine Abschiebung in das Westjordanland oder nach Jordanien wegen seiner psychischen Gesundheitsprobleme gegen Art. 3 verstoßen würde.49. Infolgedessen wird der Gerichtshof nun, gestützt auf das gesamte vorliegende Material und vor allem auf die verfügbaren Informationen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, prüfen, ob seine Abschiebung in das Westjordanland oder nach Jordanien wegen seiner psychischen Gesundheitsprobleme gegen Artikel 3, verstoßen würde.
50. Der Gerichtshof wiederholt in diesem Zusammenhang seine ständig angewendeten Grundsätze, dass auszuweisende Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen können, um weiterhin dessen medizinische, soziale oder sonstige Betreuung sowie Dienstleistungen zu genießen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers einschließlich seiner Lebenserwartung deutlich reduziert würden, wenn er aus dem Vertragsstaat entfernt werden sollte, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 begründen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind. Im Fall D./Vereinigtes Königreich lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die sich um ihn kümmern oder ihn auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen wollte oder konnte (EGMR Große Kammer 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42).50. Der Gerichtshof wiederholt in diesem Zusammenhang seine ständig angewendeten Grundsätze, dass auszuweisende Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen können, um weiterhin dessen medizinische, soziale oder sonstige Betreuung sowie Dienstleistungen zu genießen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers einschließlich seiner Lebenserwartung deutlich reduziert würden, wenn er aus dem Vertragsstaat entfernt werden sollte, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, begründen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind. Im Fall D./Vereinigtes Königreich lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die sich um ihn kümmern oder ihn auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen wollte oder konnte (EGMR Große Kammer 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42).
51. Die Frage ist also, ob der vorliegende Fall so außergewöhnlich ist, dass die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind.
...
60. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass eine medizinische Behandlung im Westjordanland, zum Beispiel in Nablus, woher der Beschwerdeführer offenbar stammt, und in Jordanien zur Verfügung steht. Jedenfalls kann die Tatsache, dass die Verhältnisse für den Beschwerdeführer an diesen beiden Orten ungünstiger wären als in Schweden, unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht als entscheidend angesehen werden (EGMR 06.02.2001, 44599/98, Bensaid/Vereinigtes Königreich, Rn. 38; 29.06.2004, 7702/04, Salkic u. a./Schweden).60. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass eine medizinische Behandlung im Westjordanland, zum Beispiel in Nablus, woher der Beschwerdeführer offenbar stammt, und in Jordanien zur Verfügung steht. Jedenfalls kann die Tatsache, dass die Verhältnisse für den Beschwerdeführer an diesen beiden Orten ungünstiger wären als in Schweden, unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht als entscheidend angesehen werden (EGMR 06.02.2001, 44599/98, Bensaid/Vereinigtes Königreich, Rn. 38; 29.06.2004, 7702/04, Salkic u. a./Schweden).
61. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers beide in Nablus leben und dass der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, dass seine Ehefrau nicht in der Lage oder nicht willens wäre, ihn in das Westjordanland oder nach Jordanien zu begleiten und zu unterstützen. Wenn sich auch das spezifische Kriterium betreffend die Schwere der Probleme, denen der Ehegatte eines auszuweisenden Beschwerdeführers im Zielstaat wahrscheinlich begegnet, vor allem auf Beschwerden nach Art. 8 EMRK bezieht, nämlich hinsichtlich der Beurteilung, ob die Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sowie zu dem verfolgten berechtigten Zweck verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif/Schweiz, Rn. 48), so trägt es im vorliegenden Fall zum Verständnis bei, dass der Beschwerdeführer im Zielstaat nicht von der Pflege und Unterstützung durch seine Familie ausgeschlossen ist.61. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers beide in Nablus leben und dass der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, dass seine Ehefrau nicht in der Lage oder nicht willens wäre, ihn in das Westjordanland oder nach Jordanien zu begleiten und zu unterstützen. Wenn sich auch das spezifische Kriterium betreffend die Schwere der Probleme, denen der Ehegatte eines auszuweisenden Beschwerdeführers im Zielstaat wahrscheinlich begegnet, vor allem auf Beschwerden nach Artikel 8, EMRK bezieht, nämlich hinsichtlich der Beurteilung, ob die Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sowie zu dem verfolgten berechtigten Zweck verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif/Schweiz, Rn. 48), so trägt es im vorliegenden Fall zum Verständnis bei, dass der Beschwerdeführer im Zielstaat nicht von der Pflege und Unterstützung durch seine Familie ausgeschlossen ist.
62. Somit kann der Gerichtshof im Hinblick auf die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK, insbesondere wenn der Fall nicht eine direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für etwaiges Leid betrifft, nicht feststellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Jordanien oder in das Westjordanland gegen diesen Artikel verstoßen würde. Nach Auffassung des Gerichtshofs offenbart der vorliegende Fall nicht jene ganz außergewöhnlichen Umstände, die in seiner Rechtsprechung festgelegt worden sind (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich, Rn. 54; EGMR Große Kammer 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 43, 51)."62. Somit kann der Gerichtshof im Hinblick auf die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK, insbesondere wenn der Fall nicht eine direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für etwaiges Leid betrifft, nicht feststellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Jordanien oder in das Westjordanland gegen diesen Artikel verstoßen würde. Nach Auffassung des Gerichtshofs offenbart der vorliegende Fall nicht jene ganz außergewöhnlichen Umstände, die in seiner Rechtsprechung festgelegt worden sind (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich, Rn. 54; EGMR Große Kammer 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 43, 51)."
Im dem vorliegenden vom Asylgerichtshof zu beurteilenden Fall wurden beim Beschwerdeführer in einem aktuellen Befund der Universitätsklinik für Dermatologie vom XXXX folgende Diagnosen gestellt: HIV assoziierte Erkrankungen: Stadium A2 nach CDC (Asymptomatische HIV Infektion) - aktuell keine ...Im dem vorliegenden vom Asylgerichtshof zu beurteilenden Fall wurden beim Beschwerdeführer in einem aktuellen Befund der Universitätsklinik für Dermatologie vom römisch 40 folgende Diagnosen gestellt: HIV assoziierte Erkrankungen: Stadium A2 nach CDC (Asymptomatische HIV Infektion) - aktuell keine ...
Progressionsparameter: ... Letzte HIV RNA: 2,91 [log10 Kopien/ml]
vom 26.08.2010 ... Letzte CD4 Zellzahl: 548 [Zellen/µl] vom
26.08.2010 ... Assoziierte Infektionen: Hepatitis A: Antikörper
positiv ... Derzeit keine medikamentöse Prävention von
opportunistischen Infektionen ... Antiretrovirale Therapie von
06/2008 bis dato ... Aktuelle Diagnosen (nicht HIV assoziierte nach
CDC Definition): chronische Hepatitis B (11/2007). Weiters sind in dem angeschlossenen Therapieplan die verordneten Medikamente aufgelistet: 1 Truvada 200 mg/245 mg - Filmtabletten, 2 Kaletra -Filmtabletten 200 mg/50 mg (zweimal aufgelistet), 1 Mefenabene 500 mg -Filmtabletten bei Bedarf.CDC Definition): chronische Hepatitis B (11 aus 2007,). Weiters sind in dem angeschlossenen Therapieplan die verordneten Medikamente aufgelistet: 1 Truvada 200 mg/245 mg - Filmtabletten, 2 Kaletra -Filmtabletten 200 mg/50 mg (zweimal aufgelistet), 1 Mefenabene 500 mg -Filmtabletten bei Bedarf.
Diese gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, nämlich eine HIV-Infektion im Stadium A2 sowie eine (nicht HIV-assoziierte) chronische Hepatitis B, weisen insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Nigeria als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Nach den vorgelegten Befunden ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder nicht reisefähig wäre. Die notwendigen Therapien können laut den Länderberichten auch in Nigeria erfolgen (z. B. IOM, Rückkehr nach Nigeria - Länderinformationen, 13.11.2009; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.08.2008). Insbesondere sind die dem Beschwerdeführer verordneten Medikamente in Nigeria verfügbar. Weitere Therapien werden beim Beschwerdeführer nicht durchgeführt. In Nigeria wird die Behandlung von HIV/AIDS in öffentlichen Spitälern grundsätzlich kostenlos durchgeführt. Die Kosten für die Medikamente und für die Behandlung von Hepatitis B müssen grundsätzlich von den Patienten bzw. deren Angehörigen getragen werden. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK ist es unerheblich, ob die Behandlung im Zielland etwa nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist als im abschiebenden Staat. Der Beschwerdeführer findet in Nigeria zudem nahe Verwandte vor, die ihm mit Rat und Tat zur Seite stehen können, und er kann sich auch auf seine Ehefrau stützen.Diese gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, nämlich eine HIV-Infektion im Stadium A2 sowie eine (nicht HIV-assoziierte) chronische Hepatitis B, weisen insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Nigeria als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Nach den vorgelegten Befunden ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder nicht reisefähig wäre. Die notwendigen Therapien können laut den Länderberichten auch in Nigeria erfolgen (z. B. IOM, Rückkehr nach Nigeria - Länderinformationen, 13.11.2009; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.08.2008). Insbesondere sind die dem Beschwerdeführer verordneten Medikamente in Nigeria verfügbar. Weitere Therapien werden beim Beschwerdeführer nicht durchgeführt. In Nigeria wird die Behandlung von HIV/AIDS in öffentlichen Spitälern grundsätzlich kostenlos durchgeführt. Die Kosten für die Medikamente und für die Behandlung von Hepatitis B müssen grundsätzlich von den Patienten bzw. deren Angehörigen getragen werden. Nach der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK ist es unerheblich, ob die Behandlung im Zielland etwa nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist als im abschiebenden Staat. Der Beschwerdeführer findet in Nigeria zudem nahe Verwandte vor, die ihm mit Rat und Tat zur Seite stehen können, und er kann sich auch auf seine Ehefrau stützen.
Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung der Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.
Somit handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.
Aus dem Beschwerdevorbringen und den Länderberichten zu Nigeria lässt sich insgesamt gesehen keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein junger arbeitsfähiger Mann in Nigeria keinerlei Existenzgrundlage vorfände und dadurch einer unmenschlichen Behandlung unterworfen würde. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer nach Nigeria die Möglichkeit, Unterstützung bei seinen Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen seiner Volksgruppe oder seiner Kirche zu suchen. Die seitens des Beschwerdeführers angesprochenen möglichen Gefahren für Rückkehrer nach Nigeria stellen sich letztlich in hohem Maße als spekulativ dar.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, unter anderem wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, unter anderem wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Im vorliegenden Fall läge - im Hinblick auf die aufrechte Ehe des Beschwerdeführers mit einer Österreicherin - durch die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers ein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor.Im vorliegenden Fall läge - im Hinblick auf die aufrechte Ehe des Beschwerdeführers mit einer Österreicherin - durch die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers ein Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor.
Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, ergab, dass im gegenständlichen Fall ein solcher Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens unverhältnismäßig wäre.Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, ergab, dass im gegenständlichen Fall ein solcher Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens unverhältnismäßig wäre.
Denn nach den Feststellungen verbrachte der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat, reiste im Dezember 2002 illegal nach Österreich ein und hält sich seither mehr als acht Jahre lang durchgehend in Österreich auf. Seit rund einem Jahr besteht eine Ehe sowie ein gemeinsamer Wohnsitz mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Es ist somit vom tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK auszugehen.Denn nach den Feststellungen verbrachte der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat, reiste im Dezember 2002 illegal nach Österreich ein und hält sich seither mehr als acht Jahre lang durchgehend in Österreich auf. Seit rund einem Jahr besteht eine Ehe sowie ein gemeinsamer Wohnsitz mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Es ist somit vom tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK auszugehen.
Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, welcher sich letztlich als in besonderem Maße missbräuchlich erwiesen hat, und dass er sich daher seines unsicheren Aufenthaltsstatus stets bewusst gewesen sein musste (VfGH 12.06.2010, U 613/10; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479). Doch war der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durchgehend rechtmäßig und im vorliegenden Fall kann auch die Verfahrensdauer des Asylverfahrens von über acht Jahren nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Fällen, in denen die gesamte Dauer des Aufenthaltes eines Asylwerbers in Österreich von einem einzigen, jahrelang anhängigen Asylverfahren abgedeckt wird (VfGH 07.10.2010, B 950/10), und Fällen, in denen es auch zu Zeiten eines illegalen Aufenthaltes kam, etwa weil sich der Asylwerber dem Verfahren zeitweilig entzog oder hintereinander mehrere asyl- oder fremdenrechtliche Anträge stellte (VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Die Ehe des Beschwerdeführers wurde allerdings zu einem Zeitpunkt eingegangen, als beiden Beteiligten der bloß vorübergehende Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein musste, zumal dessen Asylantrag bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2008 in der Verwaltungsinstanz abgewiesen wurde. Zur Frage der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Asylwerbers ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers neben Deutsch auch Englisch und ein bisschen Ibo spricht und nötigenfalls bereit wäre, den Beschwerdeführer nach Nigeria zu begleiten. Der Beschwerdeführer verfügt in Nigeria auch über einen intakten Verwandten- und Bekanntenkreis.
Der Beschwerdeführer unternahm während seines rund achtjährigen Aufenthaltes in Österreich mit einer gewissen Beharrlichkeit Bemühungen zur Integration in die österreichische Gesellschaft. Er besuchte im Lauf der Jahre vier Deutschkurse und ging Gelegenheitsarbeiten nach. Eine reguläre Beschäftigung, etwa aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung, übte er bisher nicht aus. Er behauptete freilich, dass er für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels einen Arbeitsplatz in einem Supermarkt in Aussicht hätte, und legte einen entsprechenden Vorvertrag vor. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er nach wie vor durch die Grundversorgung sowie durch Unterstützungsleistungen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Insgesamt ergab die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die Auswirkungen einer Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an der Ausweisung illegal eingereister Fremder und am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre nämlich die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des zwischenzeitig begründeten Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Der Asylgerichtshof stellt daher gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist.Insgesamt ergab die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die Auswirkungen einer Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an der Ausweisung illegal eingereister Fremder und am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre nämlich die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des zwischenzeitig begründeten Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Der Asylgerichtshof stellt daher gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung dauernd unzulässig, bestehendes Familienleben, Ehe, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Integration, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Privatleben, ReligionZuletzt aktualisiert am
25.07.2011