TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/3 D11 315142-1/2008

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Veröffentlicht am 03.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D11 315142-1/2008/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richterin MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. September 2007, FZ 06 12.737-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08. März 2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richterin MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. September 2007, FZ 06 12.737-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08. März 2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, idF BGBl. I 100/2005 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien und Angehörige der georgischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit ihrem Sohn (Beschwerdeführer zu D11 313577-1/2008) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.11.2006 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien und Angehörige der georgischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit ihrem Sohn (Beschwerdeführer zu D11 313577-1/2008) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.11.2006 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Die Beschwerdeführerin wurde am 25.11.2006 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihren Fluchtgründen erstbefragt und gab zusammengefasst an, den Namen XXXX. Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, dass es in ihrem Land einen Konflikt gebe und dass sie Angst habe, verfolgt und umgebracht zu werden.römisch eins.2. Die Beschwerdeführerin wurde am 25.11.2006 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihren Fluchtgründen erstbefragt und gab zusammengefasst an, den Namen römisch 40 . Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, dass es in ihrem Land einen Konflikt gebe und dass sie Angst habe, verfolgt und umgebracht zu werden.

I.3. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 06.12.2006 von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines Dolmetschers der georgischen Sprache niederschriftlich zu ihren Fluchtgründen befragt und gab zunächst an, keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage bringen zu können, nachdem das Haus im Herkunftsstaat drei Monate nach dem Tod ihres Ehemannes abgebrannt sei. Dieser Vorfall hätte sich im Jahr 2006 zugetragen.römisch eins.3. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 06.12.2006 von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines Dolmetschers der georgischen Sprache niederschriftlich zu ihren Fluchtgründen befragt und gab zunächst an, keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage bringen zu können, nachdem das Haus im Herkunftsstaat drei Monate nach dem Tod ihres Ehemannes abgebrannt sei. Dieser Vorfall hätte sich im Jahr 2006 zugetragen.

Sie sie gemeinsam mit ihrem Sohn XXXX, in Österreich eingereist.Sie sie gemeinsam mit ihrem Sohn römisch 40 , in Österreich eingereist.

Sie sei weder vorbestraft, noch sei sie von den heimatstaatlichen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie sei auch kein Mitglied einer Partei. Sie habe 10 Jahre die Gesamtschule und 5 Jahre die Universität besucht. Sie werde weder vom Militär noch von der Polizei oder sonstigen Behörden im Heimatland gesucht.

Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, gemeinsam mit ihrem Sohn nach Österreich gekommen zu sein, weil sie nicht wolle, dass er zur Armee einberufen werde. Ihr Sohn habe einen Einberufungsbefehl bekommen und deswegen seien sie von der Militärpolizei zu Hause aufgesucht worden. Sie habe ihren Sohn versteckt, weil sie nicht wolle, dass dieser kämpfe. Ihr Ehemann sei Geschichtslehrer gewesen und sei im Zuge von Bombardierungen ums Leben gekommen. Seit dem 19. Lebensjahr ihres Sohnes werde versucht, ihren Sohn einzuberufen. Aber sie habe ihren Sohn freigekauft. Nach Bezahlung eines Geldbetrages sei dessen Einberufung verschoben worden.

Auf die Frage, ob sie persönlich bedroht worden sei, antwortete die Beschwerdeführerin, ein Nachbar habe gedroht, dass er ihren Sohn umbringen werde. Dieser hätte behauptete, sei seien Verräter, weil sie gegen die Georgier seien. Aber ihr Mann habe nur Mitleid mit den Osseten gehabt.

Gegen sie habe es keine direkt gerichteten Bedrohungen gegeben. Nur gegen ihren Sohn. Sie sei geflüchtet, damit sie ihren Sohn retten könne.

Sie vermute einen Brandanschlag, wahrscheinlich sei das Haus von den georgischen Nachbarn in Brand gesetzt worden.

Nach der Drohung ihren Sohn umzubringen hätte sie den Entschluss zur Ausreise gefasst. Bis zum Zeitpunkt des Brandes hätten sie im Haus gelebt. Der Brand habe sich im Sommer zugetragen.

Auf Vorhalt, sie habe angegeben, dass der Brand drei Monate nach dem Tod ihres Mannes gewesen sei und müsse dies im März 2006 gewesen sei, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie wisse das Datum des Brandes nicht genau.

Die Frau ihres Sohnes und deren Kinder halten sich bei Bekannten im Dorf XXXX auf. Sie wisse nicht ob ihre Schwiegertochter bedroht werde.Die Frau ihres Sohnes und deren Kinder halten sich bei Bekannten im Dorf römisch 40 auf. Sie wisse nicht ob ihre Schwiegertochter bedroht werde.

Der konkrete Ausreisegrund sei die Lebensgefahr ihres Sohnes gewesen. Eine Niederlassung in einem anderen Landesteil hätte keinen Erfolg gehabt, zumal sie ihren Sohn XXXX überall gefunden und mitgenommen hätten. Im Fall einer Rückkehr werde ihr Sohn umgebracht.Der konkrete Ausreisegrund sei die Lebensgefahr ihres Sohnes gewesen. Eine Niederlassung in einem anderen Landesteil hätte keinen Erfolg gehabt, zumal sie ihren Sohn römisch 40 überall gefunden und mitgenommen hätten. Im Fall einer Rückkehr werde ihr Sohn umgebracht.

Sie habe Probleme mit Georgiern gehabt, weil sie Osseten geholfen hätten.

Sie können keinen Einberufungsbefehl ihres Sohnes in Vorlage bringen, nachdem alle Unterlagen im Zuge des Brandes vernichtet worden seien.

I.4. Am 18.09.2007 wurde die Beschwerdeführerin erneut von einer Organwalterin des Bundesasylamtes im Beisein einer Dolmetscherin der georgischen Fluchtgründe zu ihren Fluchtgründen befragt und gab zunächst an, sie wolle ihr bisheriges Vorbringen nicht ergänzen. Ihr Sohn wohne bei dir, sei jedoch zwischenzeitlich in Haft gewesen.römisch eins.4. Am 18.09.2007 wurde die Beschwerdeführerin erneut von einer Organwalterin des Bundesasylamtes im Beisein einer Dolmetscherin der georgischen Fluchtgründe zu ihren Fluchtgründen befragt und gab zunächst an, sie wolle ihr bisheriges Vorbringen nicht ergänzen. Ihr Sohn wohne bei dir, sei jedoch zwischenzeitlich in Haft gewesen.

Alle ihre Dokumente seien verbrannt. In Georgien halten sich noch die Frau und die Kinder ihres Sohnes auf, wobei deren Aufenthalt unbekannt sei. Der Kontakt zur Schwiegertochter sei schwierig gewesen, vor der Ausreise habe ihre Schwiegertochter gemeint, sie werde die Kinder alleine großziehen.

Bis Oktober 2005 hätten sie alle gemeinsam in XXXX zusammengelebt. Dann sei ihre Schwiegertochter böse geworden und habe in Aussicht gestellt, dass sie umziehen werde. Seitdem hätten sie nicht mehr zusammengelebt. Ihr Sohn sei bei ihr geblieben. Ihr Sohn und dessen Frau seien nur kirchlich verheiratet.Bis Oktober 2005 hätten sie alle gemeinsam in römisch 40 zusammengelebt. Dann sei ihre Schwiegertochter böse geworden und habe in Aussicht gestellt, dass sie umziehen werde. Seitdem hätten sie nicht mehr zusammengelebt. Ihr Sohn sei bei ihr geblieben. Ihr Sohn und dessen Frau seien nur kirchlich verheiratet.

In Georgien hätten sie auf dem Markt in Ergneti ein Geschäft geführt, wobei sie hauptsächlich Lebensmittel verkauft hätten. Davon hätten sie gut gelebt. Um Geld für die Ausreise zu bekommen hätten sie das Geschäft Anfang April 2006 verkauft. Danach hätten sie von den Ersparnissen gelebt, wobei sie sich nicht mehr lange dort aufgehalten hätten. Zunächst seien sie in Poti und dann im Dorf XXXX gewesen, wo sie von verschiedensten Nachbarn aufgenommen worden seien. Ihr Sohn sei immer bei ihr gewesen.In Georgien hätten sie auf dem Markt in Ergneti ein Geschäft geführt, wobei sie hauptsächlich Lebensmittel verkauft hätten. Davon hätten sie gut gelebt. Um Geld für die Ausreise zu bekommen hätten sie das Geschäft Anfang April 2006 verkauft. Danach hätten sie von den Ersparnissen gelebt, wobei sie sich nicht mehr lange dort aufgehalten hätten. Zunächst seien sie in Poti und dann im Dorf römisch 40 gewesen, wo sie von verschiedensten Nachbarn aufgenommen worden seien. Ihr Sohn sei immer bei ihr gewesen.

Die Probleme im Herkunftsstaat hätten in etwa im Dezember 2005 begonnen. Sie persönlich sei bedroht worden und man habe ihr gesagt, dass sie hier (in Georgien) nicht leben könnten. Sie hätten zu den Feinden Georgiens gezählt, aber warum, wisse sie nicht. Weiters hätten sich die Bedrohungen auch gegen ihren Sohn gerichtet, wobei ihr Sohn mit dem Umbringen bedroht worden sei. Dabei habe es sich hauptsächlich um Einheimische gehandelt. Sie seien auf keiner Seite gewesen, sondern hätten sich neutral verhalten. Es sei ihnen vorgeworfen worden, sie hätten Osseten unterstützt. Aber sie seien weder auf ossetischer noch auf georgischer Seite gewesen. Bei dem verletzten Osseten, den ihr Ehemann aufgenommen habe, habe es sich um einen Schüler gehandelt. Ihr Mann habe ihn mit nach Hause gebracht, ansonsten wäre der Schüler verblutet.

Die Drohungen hätten Ende 2005 begonnen, wobei sich die Drohungen rund um die Ermordung ihres Mannes zugespitzt hätten. Es seien auch Spezialeinheiten gekommen. Ein Monat nachdem ihr Mann den verwundeten Osseten mitgebracht habe, hätten die Drohungen begonnen.

Der verletzte Schüler sei am rechten Bein, an der Hüfte und an der linken Seite bei den Rippen verletzt gewesen. Ihr Mann habe den Verletzten mit nach Hause gebracht und sie selbst habe eine Ärztin geholt. Ihren Sohn habe sie darüber nicht informiert. Der Verletzte sei drei Tage bei ihnen gewesen. Ihr Sohn habe zwar letztlich davon gewusst, sie hätten ihn aber nicht in das Zimmer des Verletzten gelassen.

Auf die Frage, warum sie mit dem Umbringen ihres Sohnes bedroht worden sei, antwortete sie, sie hätten ihnen vorgeworfen, dass sie Feinde seien und auf ossetischer Seite stünden. Die Bedrohungen seien von den georgischen Nachbarn ausgegangen. Die Leiche ihres Mannes sei noch zu Hause gelegen, als ihr Haus von außen beschossen worden sei. Von wem das Haus beschossen worden sei, könne sie nicht beantworten, zumal sich der Vorfall in der Nacht zugetragen habe. Aber sie könne sich erinnern, dass sich der Vorfall am dritten Tag nach dem Auffinden ihrs getöteten Ehemannes zugetragen habe. Dabei habe es sich um maskierte Spezialeinheiten gehandelt. Auch sei ihr Sohn von diesen Spezialeinheiten geschlagen worden, er habe noch immer eine Narbe. Zunächst hätten sie nicht gewusst, dass es sich um Spezialeinheiten gehandelt habe, aber danach seien sie immer wieder bei ihnen aufgetaucht und hätten Waffen gesucht und sich danach erkundigt, ob sie den Osseten helfen würden. Sie hätten alles durchsucht und danach seien sie wieder gegangen. Dabei habe es sich um georgische Spezialeinheiten gehandelt. Zu jenem Zeitpunkt sei auch ihr Sohn zu Hause gewesen.

Ende März 2006 sei das Haus abgebrannt, wobei sie sich an das genaue Datum nicht mehr erinnern könne. Das Haus sei von außen angezündet worden. Danach hätten sie kurz bei einer Nachbarin gewohnt und in weiterer Folge hätten sie den Entschluss gefasst, dass sie weg müssten.

Ihr Sohn sei zum Zeitpunkt des Hausbrandes mit einem Freund unterwegs gewesen. Sie vermute, dass der Brandanschlag von dieser Spezialeinheit durchgeführt worden sei. Aber sie hätten niemanden gesehen. Jedenfalls habe es sich um Georgier gehandelt. Ihr Mann sei ebenfalls von Georgiern umgebracht worden. Sei glaube, es habe sich um Leute von der georgischen Verwaltung gehandelt. Nach den Vorfällen hätten sie sich hilfesuchend an die Polizei gewandt, aber diese hätten ihre Hilfe verweigert.

Sie habe den Polizisten regelmäßig einen gewissen Geldbetrag überwiesen, damit ihr Sohn nicht zur Armee müsse. Ihr Sohn habe Einberufungsbefehle erhalten, aber nach Bezahlung einer gewissen Summe in Lari sei der Termin aufgeschoben worden.

Auf die Frage, warum sie nicht an einen anderen Ort in Georgien gezogen seien, antwortete sie, die Regierung hätte sie nirgends in Ruhe gelassen. Sie hätten gewusst, ständig beobachtet zu werden.

Im Falle einer Rückkehr würde ihr Sohn umgebracht werden. Sie würden sie in Georgien nicht leben lassen.

Auf Vorhalt, ihr Sohn habe in seiner Einvernahme eine standesamtliche Eheschließung zu Protokoll gegeben und den Beginn seiner Probleme in das Jahr 1998 datiert, erwiderte sie, sie könne die Angaben ihres Sohnes nicht erklären. Ebenso wurde die Beschwerdeführerin mit den Angaben ihres Sohnes konfrontiert, wonach der verletzte Ossete im Jahr 2004 von seinem Vater mit nach Hause gebracht worden sei. Erneut behauptete die Beschwerdeführerin, die Angaben ihres Sohnes nicht erklären zu können, aber ihrem Sohn gehe es nicht gut.

Auf weiteren Vorhalt, ihr Sohn habe einen zweiwöchigen Aufenthalt der verletzten Person angegeben, wobei er von einer Schussverletzung in den Oberschenkel gesprochen habe. Ebenso habe ihr Sohn behauptet, dass er dem Verletzten Essen gebracht habe. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, der Verletzte sei nur drei Tage bei ihnen gewesen und sie hätten ihren Sohn nicht zu dem Verletzten gelassen.

Weiters wurde die Beschwerdeführerin mit den Angaben ihres Sohnes konfrontiert, wonach der Vater zusammen mit toten Osseten im Wald aufgefunden worden sei und dass sein Vater Verletzungen im Bauchbereich gehabt hätte. Sie (die Beschwerdeführerin) habe von toten russischen Soldaten und Verletzungen durch Splitter gesprochen, worauf sie erwiderte, es seien sowohl Russen als auch Osseten dabei gewesen. Ihr sei Mann sei im Bereich des Bauches verletzt gewesen, aber er habe auch am ganzen Körper Splitterverletzungen gehabt.

Auf Vorhalt, ihr Sohn habe angegeben, dass die lokale Polizei seine Aussage aufgenommen hätte, behauptete sie, die Polizei sei bei ihnen zu Hause gewesen, aber es habe keine Reaktion gegeben. Nach nochmaliger Nachfrage, ob etwas aufgeschrieben worden sei, antwortete die Beschwerdeführerin bejahend.

I.5. Mit Bescheid vom 24.09.2007, Zl. 06 12.737-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Lage in Georgien und stellte die Nationalität, nicht hingegen die Identität der Beschwerdeführerin fest. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in sich und in Zusammenschau mit den Angaben ihres Sohnes aufgrund der Widersprüche als unglaubwürdig zu qualifizieren gewesen sei, sodass nicht davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn die behaupteten Verfolgungshandlungen tatsächlich erlebt haben. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien und aufgrund dessen nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Ebenso wenig würden stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei nach Interessensabwägung zulässig.römisch eins.5. Mit Bescheid vom 24.09.2007, Zl. 06 12.737-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Lage in Georgien und stellte die Nationalität, nicht hingegen die Identität der Beschwerdeführerin fest. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in sich und in Zusammenschau mit den Angaben ihres Sohnes aufgrund der Widersprüche als unglaubwürdig zu qualifizieren gewesen sei, sodass nicht davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn die behaupteten Verfolgungshandlungen tatsächlich erlebt haben. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien und aufgrund dessen nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Ebenso wenig würden stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei nach Interessensabwägung zulässig.

I.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde (vormals Berufung), in der die inhaltliche Rechtwidrigkeit und Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensfehlern geltend gemacht wird. In den handschriftlichen Ausführungen in georgischer Sprache wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die vor dem Bundesasylamt vorgebrachten Fluchtgründe.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde (vormals Berufung), in der die inhaltliche Rechtwidrigkeit und Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensfehlern geltend gemacht wird. In den handschriftlichen Ausführungen in georgischer Sprache wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die vor dem Bundesasylamt vorgebrachten Fluchtgründe.

I.7. Mit Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte zur Situation in Georgien übermittelt und binnen 14 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.7. Mit Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte zur Situation in Georgien übermittelt und binnen 14 Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

I.8. Am 15.09.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Antrag auf Fristerstreckung hinsichtlich der Abgabe einer Stellungnahme ein.römisch eins.8. Am 15.09.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Antrag auf Fristerstreckung hinsichtlich der Abgabe einer Stellungnahme ein.

I.9. Mit Schreiben vom 28.08.2010 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme, worin zunächst - kurz zusammengefasst - die bereits genannten Fluchtgründe wiederholt wurden. Weiters waren der Stellungnahme eine Patientenkartei der XXXX vom 28.12.2009 - 27.08.2009 den Sohn der Beschwerdeführerin, ein Befundabschnitt vom 16.09.2010, Magistrat XXXX, die Beschwerdeführerin betreffend, eine Kursbesuchsbestätigung eines Deutschkurses vom 01.07.2010, eine Bestätigung der XXXX, eine persönliche Stellungnahme von Frau XXXX vom 12.09.2010 sowie eine persönliche Stellungnahme von Familie XXXX vom 09.09.2010 angeschlossen. Ebenfalls war der Stellungnahme ein Bericht zur medizinischen Versorgung in Georgien angeschlossen.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 28.08.2010 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme, worin zunächst - kurz zusammengefasst - die bereits genannten Fluchtgründe wiederholt wurden. Weiters waren der Stellungnahme eine Patientenkartei der römisch 40 vom 28.12.2009 - 27.08.2009 den Sohn der Beschwerdeführerin, ein Befundabschnitt vom 16.09.2010, Magistrat römisch 40 , die Beschwerdeführerin betreffend, eine Kursbesuchsbestätigung eines Deutschkurses vom 01.07.2010, eine Bestätigung der römisch 40 , eine persönliche Stellungnahme von Frau römisch 40 vom 12.09.2010 sowie eine persönliche Stellungnahme von Familie römisch 40 vom 09.09.2010 angeschlossen. Ebenfalls war der Stellungnahme ein Bericht zur medizinischen Versorgung in Georgien angeschlossen.

I.10. Am 13.10.2010 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes eine - mit dem Beschwerdeverfahren ihres Sohnes gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch, woran auch der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.römisch eins.10. Am 13.10.2010 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes eine - mit dem Beschwerdeverfahren ihres Sohnes gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch, woran auch der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Im Zuge der ersten mündlichen Verhandlung wurden die Beschwerdeführerin und ihr Sohn zu ihrer Person und ihren Fluchtgründen befragt, wobei eine detaillierte Befragung bezüglich der fluchtrelevanten Ausreisegründe auf unbestimmte Zeit vertagt wurde.

Die Beschwerdeführerin gab als neuen fluchtauslösenden Grund an, dass es in ihrem Herkunftsstaat zu einem Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung gekommen sei und kündigte die rechtsfreundliche Vertretung eine ausführliche Stellungnahme dazu an.

I.11. Am 09.11.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, ein. Hinsichtlich der medizinischen bzw. psychologischen Probleme der Beschwerdeführerin waren der Stellungnahme ein Befundbericht von Dr. med. XXXX vom 08.11.2010 sowie eine Bestätigung von Frau XXXX, Klinische und Gesundheitspsychologin, vom 04.10.2010 angeschlossen.römisch eins.11. Am 09.11.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, ein. Hinsichtlich der medizinischen bzw. psychologischen Probleme der Beschwerdeführerin waren der Stellungnahme ein Befundbericht von Dr. med. römisch 40 vom 08.11.2010 sowie eine Bestätigung von Frau römisch 40 , Klinische und Gesundheitspsychologin, vom 04.10.2010 angeschlossen.

Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es vor ihrer Ausreise aus Georgien zu einem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung gekommen sei und führte dazu erklärend aus, erst im September 2010 den Mut gefasst zu haben, sich im Rahmen der psychologischen Hilfe einer Psychologin anzuvertrauen und über die Geschehnisse zu sprechen. Angesichts dessen habe sie erst in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2010 darüber gesprochen und beantrage daher aus nachvollziehbaren Gründen, dass die nächste Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durch einen aus Richtern des weiblichen Geschlechts bestehenden Senat durchgeführt werde.

Im Falle des Sohnes der Beschwerdeführerin sei besonders zu berücksichtigen, dass es sich um einen psychisch sehr labilen, ehemals drogenabhängigen Menschen handle, der in Österreich wegen mehrerer schwerer Krankheiten in Behandlung gewesen sei bzw. nach wie vor stehe. Nachdem es sich bei dem Sohn der Beschwerdeführerin zwar um einen jungen, jedoch sowohl psychisch als auch physisch äußerst labilen Mann handle, sei absehbar, dass er in Georgien angesichts seines Gesundheitszustandes sowie angesichts der generell schlechten wirtschaftlichen Lage in seinem Herkunftsstaat keine Arbeit finden werde, die es ihm ermögliche, für sich und seine Mutter zu sorgen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbare ältere Frau, die aufgrund der Tatsache, dass sie keine 5 Jahre in Georgien erwerbstätig gewesen sei, jedenfalls über keinen Pensionsanspruch verfüge. Die Beschwerdeführer hätten - bis auf die Ehefrau/Schwiegertochter und den 2 Kindern/Enkeln, zu denen keinerlei Kontakt mehr bestehe und deren Aufenthalt unbekannt sei - keinerlei Angehörige mehr in Georgien, die sie unterstützen könnten.

Da nur (ehemals) berufstätige Georgier sozialversichert seien, könnten sich die Beschwerdeführer zudem die Kosten für die psychologischen Behandlungen bzw. insbesondere für die Behandlung der Hepatitis C des Sohnes der Beschwerdeführerin nicht leisten. Wie den Länderberichten des Asylgerichtshofes entnommen werden könne, müssten die Kosten für die Behandlung von Kranken zur Gänze selbst übernommen werden. Im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Behandlung einer Hepatitis C bestehe für den Sohn der Beschwerdeführerin ein sehr hohes Risiko einer Leberzirrhose bis hin zum Leberkrebs. Insgesamt ergebe sich daher, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn im Falle ihrer erzwungenen Rückkehr nach Georgien in einem hohen Maß gefährdet seien, in eine auswegslose Situation zu geraten. Es seien daher zumindest die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz gegeben.

I.12. Mit Aktenvermerk vom 16.11.2010 hielt der zuständige Senat hinsichtlich des Vorbringens des Eingriffes in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung fest, dass die Beschwerdeführerin erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13.10.2010 vor dem Asylgerichtshof vorgebracht habe, einem Eingriff in ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ausgesetzt gewesen zu sein. Da dieses Vorbringen weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde erstattet worden sei, bestehe kein Anspruch auf Einvernahme in der Beschwerdeverhandlung durch Richterinnen (§ 20 Abs. 2 AsylG 2005) und werde das Verfahren in weiterer Folge von dem bisher zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weitergeführt.römisch eins.12. Mit Aktenvermerk vom 16.11.2010 hielt der zuständige Senat hinsichtlich des Vorbringens des Eingriffes in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung fest, dass die Beschwerdeführerin erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13.10.2010 vor dem Asylgerichtshof vorgebracht habe, einem Eingriff in ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ausgesetzt gewesen zu sein. Da dieses Vorbringen weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde erstattet worden sei, bestehe kein Anspruch auf Einvernahme in der Beschwerdeverhandlung durch Richterinnen (Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005) und werde das Verfahren in weiterer Folge von dem bisher zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weitergeführt.

I.13. Am 26.01.2011 langte beim erneut ein Schreiben der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren ausgewiesenen Vertreter, ein, welches sich im Wesentlichen mit dem Schreiben vom 28.08.2010 deckt.römisch eins.13. Am 26.01.2011 langte beim erneut ein Schreiben der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren ausgewiesenen Vertreter, ein, welches sich im Wesentlichen mit dem Schreiben vom 28.08.2010 deckt.

I.14. Am 08.03.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes eine weitere - mit dem Beschwerdeverfahren ihres Sohnes gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch, woran auch der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.römisch eins.14. Am 08.03.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes eine weitere - mit dem Beschwerdeverfahren ihres Sohnes gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch, woran auch der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Ihren Gesundheitszustand betreffend gab die Beschwerdeführerin an, sie leide an Schmerzen, insbesondere nach der letzten Untersuchung. Aber sie sei einvernahmefähig. Darüber hinaus brachte sie im Laufe der Verhandlung vor, dass sie einen Tumor habe und diesbezüglich bereits eine Bestätigung in Vorlage gebracht habe.

Der Sohn der Beschwerdeführerin gab seinen Gesundheitszustand betreffend an, dass er depressiv sei und manchmal nicht schlafen könne. Bezüglich seiner Drogenprobleme stehe er nach wie vor in Behandlung. Darüber hinaus leide er an Hepatitis C und Tuberkulose. Ferner gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Sohn psychische Unterstützung benötige, aber bis dato keinen Psychologen gefunden habe. Dazu legte die ausgewiesene Vertretung der Beschwerdeführer eine Bestätigung den Sohn der Beschwerdeführerin betreffend vor, wonach sich dieser in Substitutionsbehandlung befinde. Ebenfalls wurde eine Bestätigung die Beschwerdeführerin betreffend in Vorlage gebracht, wonach sie in psychologischer Behandlung stehe.

In weiterer Folge wurde mit der Erörterung des Fluchtvorbringens fortgesetzt und taten sich im Laufe der mündlichen Beschwerdeverhandlung massive Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Angaben der Beschwerdeführerin selbst als auch in Zusammenschau mit den Angaben ihres Sohnes auf, insbesondere ihre Identität als auch ihr gesamtes Fluchtvorbringen betreffend, woraufhin die Beschwerdeführerin und ihr Sohn nach ausführlicher rechtlicher Beratung mit ihrer ausgewiesen Rechtsvertretung die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes zurückzogen, womit dieser Spruchpunkt in Rechtskraft erwuchs.In weiterer Folge wurde mit der Erörterung des Fluchtvorbringens fortgesetzt und taten sich im Laufe der mündlichen Beschwerdeverhandlung massive Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Angaben der Beschwerdeführerin selbst als auch in Zusammenschau mit den Angaben ihres Sohnes auf, insbesondere ihre Identität als auch ihr gesamtes Fluchtvorbringen betreffend, woraufhin die Beschwerdeführerin und ihr Sohn nach ausführlicher rechtlicher Beratung mit ihrer ausgewiesen Rechtsvertretung die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes zurückzogen, womit dieser Spruchpunkt in Rechtskraft erwuchs.

Zur Integration befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie unentgeltlich in der Kirche arbeite und Familien helfe. Dafür bekomme sie Kleidung geschenkt. Ferner habe sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und sie sei in der XXXX tätig.Zur Integration befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie unentgeltlich in der Kirche arbeite und Familien helfe. Dafür bekomme sie Kleidung geschenkt. Ferner habe sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und sie sei in der römisch 40 tätig.

Der Sohn der Beschwerdeführerin gab an, dass er den Leuten im Garten oder beim Schnee schaufeln helfe. Ansonsten gehe er keiner beruflichen Tätigkeit nach. Er habe in Österreich einen Deutschkurs besucht. Er sei kein Mitglied einer Organisation oder eines Vereins.

Eine Rückkehr nach Georgien sei ausgeschlossen, zumal sie im Herkunftsstaat nicht mehr hätten und auf sich gestellt wären.

I.15. Am 24.03.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Schriftsatz des ausgewiesenen Vertreters der Beschwerdeführerin ein, worin die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung geforderten ärztlichen Befunde zu ihrer aktuellen Erkrankung sowie zu ihrer Integration in Österreich in Vorlage gebracht wurden. Übermittelt wurden folgende Dokumente:römisch eins.15. Am 24.03.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Schriftsatz des ausgewiesenen Vertreters der Beschwerdeführerin ein, worin die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung geforderten ärztlichen Befunde zu ihrer aktuellen Erkrankung sowie zu ihrer Integration in Österreich in Vorlage gebracht wurden. Übermittelt wurden folgende Dokumente:

Mietvertrag vom 27.10.2010,

Schreiben der Familie XXXX vom 09.09.2010,Schreiben der Familie römisch 40 vom 09.09.2010,

Schreiben von Frau XXXX vom 12.09.2010,Schreiben von Frau römisch 40 vom 12.09.2010,

Schreiben von Dipl.-Ing. XXXX vom 26.09.2010,Schreiben von Dipl.-Ing. römisch 40 vom 26.09.2010,

Schreiben von Pastor XXXX (undatiert),Schreiben von Pastor römisch 40 (undatiert),

Kursbesuchsbestätigung des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 01.07.2010, augestellt vom XXXX,Kursbesuchsbestätigung des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 01.07.2010, augestellt vom römisch 40 ,

Kursbesuchsbestätigung der Beschwerdeführerin vom 11.10.2010, augestellt vom XXXX,Kursbesuchsbestätigung der Beschwerdeführerin vom 11.10.2010, augestellt vom römisch 40 ,

Konvolut an ärztlichen Attesten betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer nunmehr gegenüber ihrem Rechtsanwalt angegeben hätten, in Wirklichkeit aus der Stadt XXXX zu stammen. Dieser Ort liege ca. 20 bis 25 km von Tiflis entfernt. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei tatsächlich seit ca. 1994 vier Jahre lang an einer Rechtswissenschaftlichen Fakultät eingeschrieben gewesen, doch bereits zu diesem Zeitpunkt drogenabhängig gewesen. Sowohl eine 15tägige Behandlung am Institut für Drogenprävention in Tiflis als auch eine Wohnsitzverlegung nach Westgeorgien habe keinerlei Erfolg gebracht, um den Beschwerdeführer von seiner Drogensüchtigkeit zu befreien. Daher habe die Beschwerdeführerin keinerlei andere Möglichkeit mehr gesehen und habe sämtliche Besitztümer in Georgien verkauft, woraufhin sie mit ihrem Sohn nach Österreich gekommen sei.Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer nunmehr gegenüber ihrem Rechtsanwalt angegeben hätten, in Wirklichkeit aus der Stadt römisch 40 zu stammen. Dieser Ort liege ca. 20 bis 25 km von Tiflis entfernt. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei tatsächlich seit ca. 1994 vier Jahre lang an einer Rechtswissenschaftlichen Fakultät eingeschrieben gewesen, doch bereits zu diesem Zeitpunkt drogenabhängig gewesen. Sowohl eine 15tägige Behandlung am Institut für Drogenprävention in Tiflis als auch eine Wohnsitzverlegung nach Westgeorgien habe keinerlei Erfolg gebracht, um den Beschwerdeführer von seiner Drogensüchtigkeit zu befreien. Daher habe die Beschwerdeführerin keinerlei andere Möglichkeit mehr gesehen und habe sämtliche Besitztümer in Georgien verkauft, woraufhin sie mit ihrem Sohn nach Österreich gekommen sei.

Wie den vorgelegten Dokumenten entnommen werden könne, befinde sich der Sohn der Beschwerdeführerin derzeit in Substitutionstherapie in Österreich und habe er - nach 2 Rückschlägen im Jahr 2007 und zu Beginn des Jahres 2008, im Zuge dessen es auch zu den gerichtsbekannten gerichtlichen Verurteilungen wegen Diebstahls gekommen sei - sein Leben ua. auch mit Hilfe der Substitutionstherapie wieder in den Griff bekommen. Eine Rückkehr des Sohnes der Beschwerdeführerin nach Georgien würde einerseits in einen zwangsläufigen Abbruch der Substitutionstherapie resultieren, was beim Sohn der Beschwerdeführerin zu einem Anstieg des Suchtdrucks führen würde, andererseits biete sich dem Sohn der Beschwerdeführerin in Georgien wesentlich mehr Gelegenheit, an Drogen zu kommen. Daher bestehe im Falle einer Rückkehr nach Georgien in einem erhöhten Maße die Gefahr, dass der Sohn der Beschwerdeführerin wieder rückfällig werde.

Dadurch, dass die Beschwerdeführerin sämtliche ihrer Besitztümer in Georgien verkauft habe, um nach Österreich zu gelangen, verfüge sie in ihrem Heimatland über keinerlei existentielle Grundlage mehr, um einerseits die medizinischen Behandlungen für sich selbst als auch für ihren Sohn zu finanzieren, andererseits die Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse sicherzustellen, sodass eine Rückkehr nach Georgien die Beschwerdeführerin insgesamt in eine ausweglose Situation bringen würde.

Darüber hinaus sprechen auch Art. 8 EMRK relevante Gründe gegen die Ausweisung der Beschwerdeführerin. Diese halte sich seit 4 1/2 Jahren in Österreich auf und habe sich hier sozial integriert und sich zumindest Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Sie verfüge über einen größeren Freundeskreis, der sich vorwiegend aus Österreichern zusammensetze und denen die Beschwerdeführerin auch gerne bei kleineren Hilfstätigkeiten zur Hand gehe, wofür sie manchmal im Gegenzug Kleidungsstücke und Nahrungsmittel erhalte. Zudem engagiere sich die Beschwerdeführerin bei der XXXX, wo sie u. a. nach dem Gottesdienst mit der Bewirtung der Besucher mithelfe und auch sonst zur Verfügung stehe, wenn ihre Hilfe gebraucht werde. Aufgrund ihres Engagements sei sie bei den Angehörigen der XXXX allseits bekannt und sehr beliebt.Darüber hinaus sprechen auch Artikel 8, EMRK relevante Gründe gegen die Ausweisung der Beschwerdeführerin. Diese halte sich seit 4 1/2 Jahren in Österreich auf und habe sich hier sozial integriert und sich zumindest Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Sie verfüge über einen größeren Freundeskreis, der sich vorwiegend aus Österreichern zusammensetze und denen die Beschwerdeführerin auch gerne bei kleineren Hilfstätigkeiten zur Hand gehe, wofür sie manchmal im Gegenzug Kleidungsstücke und Nahrungsmittel erhalte. Zudem engagiere sich die Beschwerdeführerin bei der römisch 40 , wo sie u. a. nach dem Gottesdienst mit der Bewirtung der Besucher mithelfe und auch sonst zur Verfügung stehe, wenn ihre Hilfe gebraucht werde. Aufgrund ihres Engagements sei sie bei den Angehörigen der römisch 40 allseits bekannt und sehr beliebt.

Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Sohn seien zwar willens und auch fähig, einer legalen Beschäftigung in Österreich nachzugehen, die derzeitige gesetzliche Lage verwehre es ihnen jedoch, eine Beschäftigungsbewilligung als Voraussetzung einer legalen unselbständigen Erwerbstätigkeit zu erlangen.

Auch wenn sich die Ehefrau und die Kinder des Sohnes der Beschwerdeführerin noch in Georgien aufhalten, bestehe doch trotz dieser Bindung zum Herkunftsstaat ein größeres Interesse des Sohnes der Beschwerdeführerin daran, hier in Österreich zu verbleiben, wo er im Gegensatz zu Georgien die Chance habe, von der Drogenabhängigkeit ganz wegzukommen und ein geordnetes Leben zu führen. Die Beschwerdeführerin, die eine so enge Beziehung zu ihrem Sohn habe, dass sie in Georgien alles aufgegeben habe, sei es ein besonderes Bedürfnis, auch weiterhin bei ihrem psychisch noch immer sehr labilen Sohn zu bleiben und ihm auch hier in Österreich jegliche ihr mögliche Unterstützung bieten zu können.

II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in den durchgeführten mündlichen Verhandlungen vom 13.10.2010 und vom 08.03.2011 sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in den durchgeführten mündlichen Verhandlungen vom 13.10.2010 und vom 08.03.2011 sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.

II.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II. 2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:römisch zwei. 2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien und Angehörige der georgischen Volksgruppe. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden. Sie gelangte am 23.11.2006 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 25.11.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des Beschwerdeführers zu D11 313577-1/2008.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer depressiven, intrusiven und dissoziativen Symptomatik und befindet sich in psychologischer Behandlung. Eine schwerwiegende Erkrankung der Beschwerdeführerin, die mangels Behandelbarkeit im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin allenfalls in eine lebensbedrohliche Lage geraten ließe, war nicht feststellbar. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde. Auch die allgemeinen Umstände in der Heimat der Beschwerdeführerin sind nicht dergestalt, dass die Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung iSd. Art. 3 EMRK gleichkäme.Die Beschwerdeführerin leidet an einer depressiven, intrusiven und dissoziativen Symptomatik und befindet sich in psychologischer Behandlung. Eine schwerwiegende Erkrankung der Beschwerdeführerin, die mangels Behandelbarkeit im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin allenfalls in eine lebensbedrohliche Lage geraten ließe, war nicht feststellbar. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde. Auch die allgemeinen Umstände in der Heimat der Beschwerdeführerin sind nicht dergestalt, dass die Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung iSd. Artikel 3, EMRK gleichkäme.

Die unbescholtene Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Sie ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Sie ist von keiner Person in Österreich abhängig. Im Herkunftsstaat leben die Schwiegertochter sowie die zwei Enkelkinder der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache, ging jedoch in Österreich zu keiner Zeit einer Beschäftigung/Arbeit nach und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.

II.2.2 Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird festgestellt:römisch zwei.2.2 Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird festgestellt:

Hinsichtlich der aktuellen Situation in Georgien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt inliegenden und dem Beschwerdeführer mit dem Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderfeststellungen verwiesen.

Zur Gesundheitsversorgung Georgiens, insbesondere zur Behandlung spezieller Erkrankungen, wird festgestellt:

Medizinische Versorgung

Der Europäische Kommission zufolge hat die Gesundheitsreform in Georgien Fortschritte gemacht: Verschiedenste Programme (Finanzierung, medizinische Unterstützung für sozial Schwache, stationäre Behandlung, Bereitstellung spezieller Medikamente, Verbesserung des Zugangs zu medizinischen Leistungen, sowie ein Plan für Krankenhäuser), sowie ein neues Gesetz für öffentliche Gesundheit wurden 2008 verabschiedet. Georgien will sich für medizinische Grundversorgung auch für Arme einsetzen, sowie für eine ausgeglichene Privatisierung und finanzielle Nachhaltigkeit des Gesundheitssektors. Übertragbare Krankheiten, einschließlich Tuberkulose, sind weiterhin eine Herausforderung. Eine allumfassende Strategie zur Gesundheitsversorgung existiert aber nicht. Georgien verfolgte eine Teilnahme im "EU Network of competent authorities in health information and knowledge" (EU Netzwerk der zuständigen Behörden für Informationen zur Gesundheit); außerdem wurden Maßnahmen gesetzt, um die gesundheitlichen Auswirkungen des bewaffneten Konflikts im August letzten Jahres zu lösen. Unter anderem entwickelte das Land einen Rehabilitationsplan für die zerstörte Infrastruktur, verstärkte die Gesundheitskontrolle in den betroffenen Gebieten, kümmerte sich um die psychosozialen Traumata der Personen und stellte Gesundheitseinrichtungen für intern Vertriebene bereit.

(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Georgia, 23.4.2009)

Grundlegendste medizinische Notfallversorgung ist in Georgien für jedermann gewährleistet. Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach jedoch nicht internationalen Standards. Dennoch können fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufrieden stellend behandelt werden. Die Gesamtlage in qualitativer Hinsicht in Georgien hat sich im Vergleich zu früheren Jahren verbessert. Es gibt einen kostenlosen Krankennotruf und Kleinkinder bekommen über kostenlose staatliche Impfprogramme die notwendigen Impfungen.

Absolut erforderliche Notfallbehandlungen sind sichergestellt, ohne dies von den finanziellen Ressourcen der betroffenen Personen abhängig zu machen. Fast alle gängigen Nachsorgeuntersuchungen gehen jedoch zu Lasten des Patienten.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Diabetes

Diabetes mellitus und arterielle Hypertonie können in Georgien behandelt werden. Die Patienten müssen selbst bezahlen. Die Konsultation des Arztes kostet zwischen 30 und 40 GEL. Die Kosten der Behandlung der Hypertonie hängen von den verschriebenen Medikamenten ab. Das ist abhängig von der generellen Verfassung des Patienten und den zusätzlichen Erkrankungen. Auch bezüglich des Diabetes hängen die Behandlungskosten hauptsächlich von der individuellen Situation des Patienten ab. Die Behandlung muss nach einer Konsultation von Ärzten verschrieben werden. Der Patient lässt in einer Klinik den Zuckerwert im Blut messen. Zuerst wird ein Diätplan verordnet werden. Wenn dies nicht hilft, wird mit der medikamentösen Behandlung begonnen. Hauptsächlich werden zwei Medikamente eingesetzt: Gliklazid (Tabletten mit 80mg zu 15,5 GEL für 60 Stück) und Metfogamma (Tabletten mit 500mg zu 23 GEL für 120 Stück). Im Zuge der medizinischen Konsultation wird die Dosierung der Tabletten festgelegt. Wenn dies nicht hilft, wird Insulin verordnet. Um die monatliche Menge an Insulin zu erhalten, muss der Patient registriert werden. Der Patient wird das Insulin in einer speziellen Apotheke kostenlos erhalten. Der Patient muss einmal im Monat den Arzt aufsuchen, um sein Rezept für das nächste Monat zu erhalten.

(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 30.9.2009)

Dialyse

Patienten, die eine Dialyse benötigen und über ein spezielles medizinisches Attest /Bescheinigung einer Poliklinik verfügen, können an dem staatlichen Programm teilnehmen. Die Plätze sind jedoch limitiert, wenn ein Patient (georgischer Staatsbürger) in Georgien ankommt und eine Dialyse benötigt, so sollte er eine der acht Kliniken in Georgien (5 in Tbilisi und drei in den Regionen) kontaktieren. Der Patient wird auf eine Warteliste gesetzt.

(Anfragebeantwortung durch IOM Tiflis, per Email am 30.10.2009)

Die staatlichen Programme sind voll, es gibt für Rückkehrer eigentlich keine Chance, in einem solchen kostenlosen staatlichen Programm unterzukommen. Es gibt aber auch staatliche ambulante Programme, bei denen die Patienten für Dialysebehandlungen (für gewöhnlich dreimal wöchentlich) zu den Kliniken kommen. Eine Behandlung kostet 120 GEL (72 USD), die monatlichen Kosten belaufen sich demgemäß auf rund 872 USD. Man sollte außerdem bedenken, dass die Kliniken über die Rückkehr des Patienten im Vorhinein informiert werden sollten, da es selbst für das bezahlte Programm eine transparente Warteliste für Patienten gibt, die teilnehmen wollen. Diese Kosten sind für einen durchschnittlichen georgischen Staatsbürger nicht leistbar. Es gibt keine NRO oder andere Programme zur Unterstützung von Personen, die die Behandlung selbst bezahlen müssen.

(Anfragebeantwortung durch IOM Tiflis, per Email am 03.08.2009)

Psychische Erkrankungen

Fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung ist in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar. Der Zugang zu psychologischer Behandlung ist auf georgische Staatsbürger beschränkt. Wurde in Österreich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt, so ist eine entsprechende psychische Behandlung in Georgien möglich, wenn dieselbe Diagnose von einem georgischen Arzt gestellt wird. Der Patient wird einen Termin bei einem Psychiater vereinbaren müssen. Der Staat trägt die Kosten für die Behandlung in staatlichen Kliniken. In Privatkliniken muss der Patient die Kosten tragen. Die Kosten in einer Privatklinik betragen zum Beispiel im "Sonocurmedi" Mental Health Center 25 GEL für ambulante Behandlung, während stationäre Behandlung 70 GEL pro Nacht kostet. Generell variieren die Bedingungen von Klinik zu Klinik. Die zwei wichtigsten staatlichen Kliniken in Tiflis sind das Forschungsinstitut für Psychiatrie in der Asatiani Str. und das Tbilisi Psycho-Neurological Dispensary. Es gibt "psycho-neurologische Apotheken" in den größeren Städten, wie Kutaisi, Batumi, Gori und Zugdidi.

(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 27.8.2009)

Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Trichotillomanie (F63.3) und Somatisierungsstörung (F45) sind in Georgien behandelbar.

Bei der Kinderpsychologin Nato Meparishvili beispielsweise dauert eine Sitzung eine Stunde und die Kosten betragen 40 GEL. Die Ärztin beginnt die Behandlung, wofür sie eine abschließende Diagnose und eine Anamnese des neuropsychologischen Charakters braucht, um die Kognitive Störung zu behandeln.

Eine derartige Diagnose kann beim "Theoretical and Practical Centre for Controlling and Prevention of Epilepsy" gestellt werden. Eine Sitzung kostet hier 80 GEL. Für die Erstellung einer abschließenden Diagnose und einer Anamnese würden fünf Sitzungen benötigt werden, was auf 200 GEL kommen würde (5 mal 40 GEL). Für die neuropsychologische Diagnose betragen die Kosten 80 GEL.

Danach wird ein Psychologe entscheiden, ob der Patient zu anderen Ärzten überwiesen werden muss. Für weiterführende Behandlung lässt sich die genaue Art der Behandlung noch nicht bestimmen, doch aufgrund der übermittelten Diagnose wurde festgestellt, dass es sich um eine langwierige Behandlung handelt.

Im "Mentalvita" Mental Health Care Centre kostet die erste Konsultation 50 GEL. Wenn der Patient keine laufenden stationären Behandlungen benötigt, soll er nur für bestimmte Medikamente, die verschrieben werden, bezahlen. Für den Fall, dass der Patient stationäre Behandlung benötigt, verfügt Mentalvita über ein Day Department, in dem sich die Kosten auf 150 GEL belaufen und ein 24h Department in dem die Kosten 170 GEL pro Tag betragen. In diesem Fall ist mit einer Behandlung von drei bis vier Wochen zu rechnen.

Es gibt für Kinder und Jugendliche Psychosomatik-Therapiestationen, bzw. Therapieanstalten. Es gibt in Georgien keinen Kostenersatz für diese Behandlung (nur für Familien unter der Armutsgrenze).

(Anfragebeantwortung von IOM Georgien, per E-Mail vom 15.07.2009)

Die Behandlung von remittenter paranoider Schizophrenie ist in Georgien möglich. Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden. Die Behandlung erfolgt mit einer Reihe von Neuroleptika (Risperidol, Ziprexa, Soliani) und Antidepressiva (Fevarin, Rexetin, Zolomax).

(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per E-Mail vom 20.11.2009)

Als Reaktion auf die ansteigenden psychosozialen Bedürfnisse der vom Konflikt betroffenen Personen, hat IOM ein Projekt zu seelischer Gesundheit und psychosozialer Unterstützung im April 2009, finanziert von der polnischen Regierung, gestartet. Innerhalb dieses Projekts wurde ein Programm zur technischen Hilfe angeboten, mit dem Ziel, die Kapazitäten der medizinischen Grundversorgung bezüglich seelischer Gesundheit und psychosozialer Dienste in den Konfliktregionen zu verstärken. In das Projekt sollen auch NGOs und Gemeindeleiter involviert werden.

(IOM Georgia: Mental Health and Psychosocial Support to Conflict-Affected Populations, 18.5.2009;

http://www.iom.ge/index.php?releases&18_May Zugriff am 08.01.2010)

Tuberkulose

In Georgien behandelt MSF (Ärzte ohne Grenzen) die multiresistente Tuberkulose in Suchumi (Abchasien) und Zugdidi (Zentralgeorgien).

Hier herrscht eine hohe Ansteckungsrate der multiresistenten Form:

Die Zahl der Neuinfektionen wird auf 10% geschätzt und 57% der Patienten sind rückfällig. Viele können es sich nicht leisten, lange im Spital zu bleiben und ihre Familie im Stich zu lassen. Die Erfolgsquote für die Einhaltung des Behandlungsprotokolls ist deshalb nicht sehr hoch.

Aufgrund der Behandlungsmethode kann die Zeit auf Station von 6-8 Monaten auf nur 2 verringert werden. Seit Beginn des Projekts 2006 hat keiner der Patienten in Zugdidi eine Medikamenteneinnahme verpasst. MSF - Mitarbeiter haben zudem die Tuberkulose-Abteilung wieder instandgesetzt und beliefern sie mit Medikamenten sowie medizinischem Material.

In Abchasien unterstützt MSF seit 1996 das Nationale Tuberkulose-Programm. MSF renovierte das Spital von Gulripsh bei Suchumi und liefert nun Medikamente, medizinisches Material und Laborausrüstungsgegenstände. Seit 2001 konzentriert sich MSF hier auf die multiresistente Tuberkulose.

(Ärzte ohne Grenzen, Die MSF-Projekte zur Behandlung von Tuberkulose in den ehemaligen Sowjetrepubliken: Georgien, ohne Datum; http://www.msf.ch/index.php?id=938&L=1 Zugriff am 14.7.2009)

Ab 01. Februar 2008 ist multiresistente TBC in Georgien behandelbar. Ab diesem Zeitpunkt wird in Abastumani (ca. 2 bis 3 Autostunden von Tbilisi entfernt) ein Krankenhaus wiedereröffnet, welches schon in der Sowjetzeit eine Spezialklinik für TBC Erkrankung war. Ab April 2008 werde es dann auch eine Spezialklinik in Tbilisi geben, in der multiresistente TBC behandelbar sei. Es handelt sich dabei um einen Neubau, der direkt an das jetzige Zentrum für Tuberkulose und Lungenkrankheiten grenzt. Im Abastumani Krankenhaus seien das Equipment, die Ausbildung der Ärzte und die Medikamente auf den neuesten Stand gebracht worden. Dasselbe soll auch noch im neuen Krankenhaus in Tbilisi geschehen.

Die Kosten der TBC Behandlung sowie die Medikamente werden zu 90 % vom Green Light Committee und dem Global Found getragen. Die restlichen 10 % werden vom Staat Georgien bezahlt. Frau Dr. XXXX versicherte, dass die Behandlung für den Patienten kostenlos sei.Die Kosten der TBC Behandlung sowie die Medikamente werden zu 90 % vom Green Light Committee und dem Global Found getragen. Die restlichen 10 % werden vom Staat Georgien bezahlt. Frau Dr. römisch 40 versicherte, dass die Behandlung für den Patienten kostenlos sei.

Die Wartezeit sei abhängig vom Stadion der Krankheit und dem Platz auf der Warteliste. Dementsprechend werde die Reihung der Behandlungen vorgenommen.

(Auskunft von Dr. XXXX, am 25.1.2008 an den VB in Georgien)(Auskunft von Dr. römisch 40 , am 25.1.2008 an den VB in Georgien)

Hepatitis

Hepatitis C ist in Georgien am Institut für Infektionskrankheiten behandelbar. Die Behandlung ist leicht zugänglich, IOM Tiflis kann Kontaktinformationen zur Verfügung stellen. Die Kosten der Behandlung müssen vom Patienten selbst übernommen werden. Weder staatliche noch private Versicherungen übernehmen die Kosten. Eine sechsmonatige Behandlung kostet rund 5.600 Euro, vorausgehende Tests kosten bis zu 800 Euro. Jedoch hängen die Kosten vom Genotyp des Patienten ab. Einige Genotypen benötigen eine zwölfmonatige Behandlung, die dann dementsprechend 11.200 Euro kostet.

(Anfragebeantwortung durch IOM Georgien, per Email am 01.04.2009)

Das staatliche Programm der Behandlung der Infektionskrankheiten umfasst die stationäre Behandlung der Hepatitis B+C ohne spezifische Medikamente (Interferon, Ribavirin) und dessen mittlerer Tarif beträgt 386 GEL (ungefähr 169 Euro). Die Behandlungskosten müssen zu einem gewissen Anteil vom Patienten selbst getragen werden: Für Kinder bis 3 Jahren 20% bezahlt der Patient; Patienten im Alter von 3-60 Jahren bezahlen 50% der Kosten selbst; Patienten über 60 Jahre bezahlen 30% der Kosten selbst.

Das staatliche Programm der phthisiatrischen Behandlung wird vollständig vom Staat finanziert, sodass für die Patienten von Tuberkulose keine Kosten anfallen. Dieses Programm steht sowohl den georgischen Bürgern offen als auch den Ausländern, die sich auf dem Territorium Georgiens aufhalten. Die auf Territorium Georgiens positiv getesteten Personen, welche mit den säurehaltigen Bakterien (MGB+) infiziert sind, werden hier kostenlos behandelt, auch wenn es sich um staatenlose Bürger handelt.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009)

Die Behandlung von Hepatitis B und D wird sowohl im AIDS Zentrum, als auch im Institut für infektiöse Krankheiten angeboten. Die Behandlung wird mit Pegasys durchgeführt. Die Behandlungsdauer beträgt 48 Wochen. Beide Institutionen befinden sich in 16, Al. Kazbegi Ave. Die Kosten für die Vortests und die 48-wöchige Behandlung betragen etwa 12 000 Euro. Unglücklicherweise müssen die Patienten die Kosten für die Behandlung von Hepatitis D (und B) selbst tragen.

(Anfragebeantwortung von IOM Georgien, per E-Mail vom 25. Mai 2009)

HIV/AIDS

Programm der frühen Feststellung und Behandlung der AIF-Infektion/AIDS: Dieses Programm steht den Bürgern Georgiens offen, die sich an das heil-praktische Zentrum für Infektionspathologie, AIDS und klinische Immunologie wenden sollen

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009; Antwort des georgischen Sozialministeriums).

Antiretrovirale Behandlung ist im AIDS Zentrum möglich. Die antiretrovirale Behandlung ist für georgische Staatsbürger gratis. Der Patient muss eine ID Card vorweisen um sich zu registrieren und die Behandlung zu erhalten.

(Anfragebeantwortung von IOM Georgien, per E-Mail vom 25. Mai 2009)

Die Versorgung von HIV-Patienten mit den erforderlichen Medikamenten, insbesondere für die Durchführung einer hochaktiven antiretroviralen Therapie (HAART) ist gesichert. Zugang zu der Behandlung haben alle georgischen Staatsbürger. Es gibt kostenlose Programme, Kostenübernahme erfolgt bei diesen zu 100%. Es gibt keine Berichte, denen zufolge es zu Diskriminierungen von Personen aufgrund ihrer HIV Infektion kommen würde.

Ein Methadon Ersatzprogramm existiert in Georgien, jedoch ist die Teilnehmerzahl an diesem Programm noch relativ gering im Vergleich zur Anzahl der Drogensüchtigen in Georgien. In der Zukunft ist eine Erweiterung dieses Programms geplant. Der Zugang zum Programm ist aufgrund der beschränkten Kapazität eingeschränkt. Die Teilnahme ist jedoch kostenlos. Es gibt abgesehen davon keine andere Drogenersatztherapie.

(Antwort des Arztes Dr. XXXX; übermittelt per E-Mail vom VB in Georgien am 16. Mai 2008)(Antwort des Arztes Dr. römisch 40 ; übermittelt per E-Mail vom VB in Georgien am 16. Mai 2008)

Behandlung nach Rückkehr

Die International Organization for Migration (IOM) Georgia führt Rückkehr- und Reintegrationsprogramme durch, und zwar für Rückkehrende aus der Schweiz, aus Großbritannien und fallweise aus Tschechien, Polen, Irland und Belgien. Unterstützung für Rückkehrende aus Österreich wird nicht explizit erwähnt. Die Unterstützung bezieht sich auf das Generieren von Einkommen und finanzielle Unabhängigkeit.

(IOM Georgia - International Organization for Migration Georgia:

About IOM Georgia, ohne Datum,

http://www.iom.ge/index.php?about&georgia, Zugriff am 08.01.2010)

Probleme mit staatlichen Stellen aufgrund einer Asylantragsstellung im Ausland konnten in Georgien nicht beobachtet werden. Die Asylantragsstellung im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Die meisten der rückkehrenden Georgier haben keine existenziellen Probleme zu befürchten, da der Großteil dieser Personengruppe erfahrungsgemäß mit mehr Besitz zurückkehrt, als vor der Ausreise.

Spezielle Feindseeligkeiten der Bevölkerung gegenüber Rückkehrern gibt es nicht. Dennoch herrscht ein gewisser Erwartungsdruck, dass Rückkehrer es im Ausland zu einem gewissen finanziellen Wohlstand gebracht haben und vielfach herrscht völlige Unkenntnis darüber, warum jemand wieder nach Georgien rückkehren musste. Das Hauptproblem von nach Georgien zurückkehrenden Personen liegt in erster Linie darin, dass viele Personen vor ihrer Ausreise, den Großteil der Besitztümer verkauft haben und ihre Ersparnisse für die Schleppung der Reise ausgegeben haben. Einige europäische Mitgliedstaaten führen ein gezieltes "Monitoring" von Abschiebefällen durch. Allfällige Probleme mit staatlichen Behörden sind hierbei nicht aufgetreten.

(Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Sofern abzuschiebende oder auszuweisende Georgier nicht über reguläre Dokumente verfügen, erhalten sie von der georgischen Botschaft dieselben Reiseausweise, die Georgier erhalten, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind (Travel Certificate). Georgier im Besitz eines Reiseausweises werden bei der Einreise nach Georgien grundsätzlich nicht anders behandelt als Inhaber von Reisepässen, es sei denn, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reiseausweises in der georgischen Botschaft durchgeführte Überprüfung der Personalien hat ergeben, dass die Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In diesem Fall werden die Grenzbehörden informiert und der zurückkehrende Georgier muss mit Befragung, ggf. Festnahme, rechnen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)

II.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführerin aus Georgien stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den übermittelten medizinischen Befunden und Unterlagen.

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, ihrer Situation in Österreich und ihren Verwandten im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Strafregisterauszug vom 12.04.2011.

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Georgien zugrunde gelegt werden konnten.

II. 4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei. 4. Rechtlich folgt daraus:

II.4.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.römisch zwei.4.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.4.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.römisch zwei.4.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 25.11.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 25.11.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 73 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 135/2009, treten die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4 Abs. 4 Z 2 und 3, 17 Abs. 3, 34 Abs. 6 Z 2 und 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 135/2009 mit 01. Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 8, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, treten die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 22, 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, 17 Absatz 3, 34, Absatz 6, Ziffer 2 und 57 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, mit 01. Jänner 2010 in Kraft.

Die Beschwerdeführerin zog in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 08.03.2011 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 24.09.2007, Zl. 06 12.737-BAW, zurück, womit dieser Spruchpunkt in Rechtskraft erwuchs. Verfahrensgegenstand ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides.Die Beschwerdeführerin zog in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 08.03.2011 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 24.09.2007, Zl. 06 12.737-BAW, zurück, womit dieser Spruchpunkt in Rechtskraft erwuchs. Verfahrensgegenstand ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides.

II.4.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.römisch zwei.4.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.

Die Beschwerdeführerin leidet wie festgestellt an einer depressiven, intrusiven und dissoziativen Symptomatik und befindet sich in psychologischer Behandlung. Nach den Länderberichten sind psychische Erkrankungen in Georgien behandelbar, die Existenz von Behandlungsmöglichkeiten ist gewährleistet. Hinsichtlich des Vorbringens in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach ein Tumor diagnostiziert worden sei, hat die Beschwerdeführerin trotz ausdrücklich eingeräumter mehrwöchiger Möglichkeit keinerlei medizinische Befunde in Vorlage gebracht. Es ist daher davon auszugehen, dass sie an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung nach Georgien spricht. Der Asylgerichtshof übersieht keineswegs, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten häufig (auch) von den Patienten zu tragen sind. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2004/07) hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates (vgl. Ndangoya, EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) gibt und ist die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erreicht und ist in diesem Zusammenhang die Beschwerdeführerin auch auf ihre Verwandten in Georgien zu verweisen, die sie ebenfalls auf verschiedene Arten unterstützen könnten (EGMR 02.05.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, in welcher die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde. In anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06, Fall Goncharova & Alekseytsev [Schwere psychische Erkrankung, bereits zwei Selbstmordversuche und Drohung, sich im Falle der Abschiebung umzubringen]; EGMR 10.11.2005, Appl. 14.492/05, Fall Paramsothy [Posttraumatisches Stresssyndrom und bereits verübter Selbstmordversuch]; EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04, Fall Ovdienko [Posttraumatischen Stresssyndrom und Depressionen, jahrelange psychiatrische Behandlung teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt]; EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04, Fall Salkic and others; vgl. auch Case of N. v. The United Kingdom, EGMR 27.05.2008, Appl. 26565/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]).Die Beschwerdeführerin leidet wie festgestellt an einer depressiven, intrusiven und dissoziativen Symptomatik und befindet sich in psychologischer Behandlung. Nach den Länderberichten sind psychische Erkrankungen in Georgien behandelbar, die Existenz von Behandlungsmöglichkeiten ist gewährleistet. Hinsichtlich des Vorbringens in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach ein Tumor diagnostiziert worden sei, hat die Beschwerdeführerin trotz ausdrücklich eingeräumter mehrwöchiger Möglichkeit keinerlei medizinische Befunde in Vorlage gebracht. Es ist daher davon auszugehen, dass sie an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung nach Georgien spricht. Der Asylgerichtshof übersieht keineswegs, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten häufig (auch) von den Patienten zu tragen sind. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2004/07) hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates vergleiche Ndangoya, EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) gibt und ist die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erreicht und ist in diesem Zusammenhang die Beschwerdeführerin auch auf ihre Verwandten in Georgien zu verweisen, die sie ebenfalls auf verschiedene Arten unterstützen könnten (EGMR 02.05.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, in welcher die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde. In anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06, Fall Goncharova & Alekseytsev [Schwere psychische Erkrankung, bereits zwei Selbstmordversuche und Drohung, sich im Falle der Abschiebung umzubringen]; EGMR 10.11.2005, Appl. 14.492/05, Fall Paramsothy [Posttraumatisches Stresssyndrom und bereits verübter Selbstmordversuch]; EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04, Fall Ovdienko [Posttraumatischen Stresssyndrom und Depressionen, jahrelange psychiatrische Behandlung teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt]; EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04, Fall Salkic and others; vergleiche auch Case of N. v. The United Kingdom, EGMR 27.05.2008, Appl. 26565/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]).

Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.

Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und es liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Art. 3 EMRK verletzten könnten vor. Ferner handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau im arbeitsfähigen Alter, der es jedenfalls zumutbar ist, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - gemäß ihren Angaben - bei einer Rückkehr mit ihrem Sohn nicht auf sich alleine gestellt ist, zumal sie über ein ausgeprägtes soziales Netzwerk mit ihren Verwandten und Bekannten verfügt.Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und es liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Artikel 3, EMRK verletzten könnten vor. Ferner handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau im arbeitsfähigen Alter, der es jedenfalls zumutbar ist, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - gemäß ihren Angaben - bei einer Rückkehr mit ihrem Sohn nicht auf sich alleine gestellt ist, zumal sie über ein ausgeprägtes soziales Netzwerk mit ihren Verwandten und Bekannten verfügt.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Georgien hingewiesen. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisation im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. Die Caritas ist eine von fünf Organisationen, die Rückkehrhilfe anbietet.

Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

II.4.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.römisch zwei.4.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 75/2007). Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.).

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

II.4.4.a Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).römisch zwei.4.4.a Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrem Sohn (Beschwerdeführer zu D11 313577-1/2008), welcher mit Erkenntnis vom heutigen Tag ebenfalls aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, im gemeinsamen Haushalt. Mangels zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels familiärerer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich - welche weder im Verfahren vorgebracht wurden noch von Amts hervorgekommen sind - stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrem Sohn (Beschwerdeführer zu D11 313577-1/2008), welcher mit Erkenntnis vom heutigen Tag ebenfalls aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, im gemeinsamen Haushalt. Mangels zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels familiärerer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich - welche weder im Verfahren vorgebracht wurden noch von Amts hervorgekommen sind - stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

II.4.4.b. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.4.4.b. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit November 2006 lediglich aufgrund eines gestellten Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, im Bundesgebiet. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin gänzlich unwahre Angaben zu ihrer Person gemacht, wodurch sie bereits erkennen ließ, dass sie ihre Aufenthaltsbeendigung zu verhindern bzw. zu erschweren versucht hat. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Die Beschwerdeführerin geht in Österreich keiner Arbeit nach. Sie verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Es besteht in Österreich zu keiner Person ein Abhängigkeitsverhältnis. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin in Österreich, die als Erwachsene ins Bundesgebiet eingereist ist, sind relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat über Angehörige verfügt. Die Beschwerdeführerin hat den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Die Beschwerdeführerin hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist, kann am Ergebnis der Zulässigkeit der Ausweisung nichts ändern, überwiegen doch nach der Ansicht des Asylgerichtshofes die öffentlichen Interessen an der Ausweisung. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrem Sohn, dessen Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig ist und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden wird, im gemeinsamen Haushalt. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration der Beschwerdeführerin in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren nicht ergeben und wurden auch nicht von der Beschwerdeführerin behauptet (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479;Die Beschwerdeführerin befindet sich seit November 2006 lediglich aufgrund eines gestellten Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, im Bundesgebiet. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin gänzlich unwahre Angaben zu ihrer Person gemacht, wodurch sie bereits erkennen ließ, dass sie ihre Aufenthaltsbeendigung zu verhindern bzw. zu erschweren versucht hat. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Die Beschwerdeführerin geht in Österreich keiner Arbeit nach. Sie verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Es besteht in Österreich zu keiner Person ein Abhängigkeitsverhältnis. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin in Österreich, die als Erwachsene ins Bundesgebiet eingereist ist, sind relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat über Angehörige verfügt. Die Beschwerdeführerin hat den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Die Beschwerdeführerin hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist, kann am Ergebnis der Zulässigkeit der Ausweisung nichts ändern, überwiegen doch nach der Ansicht des Asylgerichtshofes die öffentlichen Interessen an der Ausweisung. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrem Sohn, dessen Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig ist und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden wird, im gemeinsamen Haushalt. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration der Beschwerdeführerin in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren nicht ergeben und wurden auch nicht von der Beschwerdeführerin behauptet vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479;

26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;

Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, NnyanziFrank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516 aus 2005,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi

v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vgl. dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vergleiche dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich auch noch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich auch noch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.

II.4.4.c. Im vorliegenden Verfahren brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von der Beschwerdeführerin auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass sie an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.römisch zwei.4.4.c. Im vorliegenden Verfahren brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von der Beschwerdeführerin auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass sie an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, non refoulement, psychische Störung

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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