TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/6 C2 400597-1/2008

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Veröffentlicht am 06.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
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  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 400597-1/2008/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2008, Zl. 07 09.022-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2008, Zl. 07 09.022-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2011 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt III gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 29.9.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 1.10.2007 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass sein Vater von den Taliban entführt worden sei; diese hätten der Familie alles weggenommen, was sie gehabt hätten. Da es zu unsicher gewesen sei, sei der Beschwerdeführer aus Afghanistan geflüchtet.

Am 5.10.2007 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass man seinen Vater entführt und er aus Rache Namen von Personen, die mit den Taliban zusammengearbeitet hätten, an die Behörde verraten habe. Kurz vor seiner Flucht habe der Beschwerdeführer von Freunden gehört, dass fremde Männer ihn suchen würden. Offenbar am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Laut zweier vorgelegter Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 10.1.2008 bzw. 29.11.2007 leide der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Am 19.2.2008 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass man seinen Vater entführt und der Beschwerdeführer nach der Entführung die Täter ausgeforscht und bei der Polizei angezeigt habe. Da er von Verwandten seiner Mutter erfahren habe, dass diese Personen ihn nunmehr töten wollen, sei er geflüchtet.

Am 4.3.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 7.3.2008, nahm der Vertreter der beschwerdeführenden Partei zu den in der Einvernahme am 19.2.2008 in das Verfahren eingebrachten Länderdokumenten Stellung. Die Sicherheitslage - so die Stellungnahme - in Afghanistan sei prekär, in Kabul sei die Überbevölkerung ein zusätzliches Problem, die zur Bildung von Slums geführt habe. Auch gebe es Übergriffe von Sicherheitskräften und Kindesentführungen. In manchen Teilen Afghanistans würden die Taliban Recht sprechen und auch Menschen für angebliche Verbrechen töten. Schließlich seien auch die Hazaras weiterhin diskriminiert. Der Stellungnahme wurde eine Analyse zur Sicherheitslage in Afghanistan von UNHCR vom 2.9.2007 angeschlossen.

Am 30.6.2008 langte beim Bundesasylamt ein Gutachten einer bestellten medizinischen Sachverständigen ein, nach der der Beschwerdeführer auf psychologischer Ebene keine Symptomatik klinischer Relevanz aufweise und daher weder eine psychiatrische noch eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich sei.

Mit E-Mail vom 30.6.2008 wurde dieses Gutachten der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 1.7.2008, erlassen am 3.7.2008, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass dem "gesamten Vorbringen zur Bedrohungssituation" die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde, die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers in Afghanistan gesichert sei und die Ausweisung zu keiner Gefahr im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG führen würde. Auch greife die Ausweisung nicht in das Privat- und Familienleben ein.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass dem "gesamten Vorbringen zur Bedrohungssituation" die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde, die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers in Afghanistan gesichert sei und die Ausweisung zu keiner Gefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG führen würde. Auch greife die Ausweisung nicht in das Privat- und Familienleben ein.

Mit am 15.7.2008 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Gesetz lediglich eine Glaubhaftmachung der Fluchtgründe und keine absolute Sicherheit verlange. Bei der Beurteilung der Fluchtgründe habe das Bundesasylamt unzulässigerweise die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht beachtet. Auch habe der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe hinreichend detailliert geschildert. Weiters lebe selbst die Mutter des Beschwerdeführers nicht mehr in Afghanistan, sodass dieser kein soziales Netz mehr in Afghanistan haben würde. Im Lichte der aktuellen Situation sei die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig, seine Bedrohungssituation hingegen glaubwürdig.

Daher wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten in eventu subsidiären Schutz zu gewähren sowie die Ausweisung ersatzlos zu beheben.

Der Beschwerde wurde neben einer Führungsbestätigung und einer Stellungnahme der Diakonie die Bestätigung einer Klinischen und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin beigelegt, nach der der Beschwerdeführer auf Grund von Affektausbrüchen und Aggressionen in Behandlung bei dieser sei. Im Laufe der Verhandlung habe der Beschwerdeführer über sexuelle Kindermisshandlungen sowie über traumatische Erlebnisse während der Flucht erzählt. Der Beschwerdeführer leide unter einer "Posttraumatischen Belastungssituation" und es bestünde eine "latente Selbstbeschädigung".

Am 21.8.2009 wurde dem Asylgerichtshof von der beschwerdeführenden Partei eine Transkulturelle Psychologische Begutachtung vom 21.8.2009, durchgeführt von der oben erwähnten Klinischen und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin, vorgelegt. Nach dieser fänden sich beim Beschwerdeführer Hinweise auf eine "Posttraumatische Belastungssituation", er sei depressiv und eingeengt von "Suicidgedanken". Beigelegt wurde ein Schreiben der XXXX, nachdem dem Beschwerdeführer 50 Psychotherapiesitzungen bewilligt worden sind, ebenso wie eine Psychologische Stellungnahme einer Klinischen Psychologin vom 21.10.2009 zum Gutachten der vom Bundesasylamt bestellten medizinischen Sachverständigen.Am 21.8.2009 wurde dem Asylgerichtshof von der beschwerdeführenden Partei eine Transkulturelle Psychologische Begutachtung vom 21.8.2009, durchgeführt von der oben erwähnten Klinischen und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin, vorgelegt. Nach dieser fänden sich beim Beschwerdeführer Hinweise auf eine "Posttraumatische Belastungssituation", er sei depressiv und eingeengt von "Suicidgedanken". Beigelegt wurde ein Schreiben der römisch 40 , nachdem dem Beschwerdeführer 50 Psychotherapiesitzungen bewilligt worden sind, ebenso wie eine Psychologische Stellungnahme einer Klinischen Psychologin vom 21.10.2009 zum Gutachten der vom Bundesasylamt bestellten medizinischen Sachverständigen.

Daher wurde vom Asylgerichtshof den Parteien die Absicht, einen näher genannten medizinischen Sachverständigen zu bestellen, mit Verfahrensanordnung vom 4.11.2009 vorgehalten.

In einer am 16.11.2009 eingegangen Stellungnahme sprach sich die beschwerdeführende Partei gegen die Bestellung des vorgeschlagenen Sachverständigen aus. Dieser gebe seine psychiatrischen Methoden nicht bekannt, weshalb die Gutachten nicht schlüssig seien. Von der beschwerdeführenden Partei wurden zwei andere Sachverständige vorgeschlagen.

Vom dennoch bestellten medizinischen Sachverständigen wurde am 5.12.2009 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten erstattet, nach dem sich beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion sowie der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (impulsiver Typus) finden würden. Eine für eine posttraumatische Belastungsstörung spezifische Symptomatik sei nicht fassbar gewesen. Traumatisierungen unterschiedlicher Art seien aber - vor allem in der Kindheit - nicht auszuschließen. Neurologisch finde sich im Wesentlichen ein unauffälliger Befund. Der Beschwerdeführer sei verhandlungsfähig, die zum Untersuchungszeitpunkt durchgeführte Behandlung sollte aus medizinischer Sicht fortgesetzt werden, andernfalls käme es zu einem weiteren Auftreten von Anpassungsstörungen und einem Weiterbestehen der Persönlichkeitsstörung.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 27.5.2010 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers und einer Vertreterin des Bundesasylamtes abgehalten. In dieser wurde der beschwerdeführenden Partei das Gutachten des medizinischen Sachverständigen vorgehalten. Aufgrund von Zweifeln des erkennenden Senates über das Alter des Beschwerdeführers wurde die Verhandlung zur Einholung eines Gutachtens zur medizinischen Altersschätzung vertagt. Im Rahmen der Verhandlung wurde von der beschwerdeführenden Partei eine Stellungnahme zur Untersuchung und zum psychiatrisch-neurologisches Gutachten abgegeben, nach der die "Gesamtsituation" während der Untersuchung unbefriedigend gewesen wäre. Es sei zu Verspätungen gekommen und der Sachverständige sei ungeduldig und skeptisch gewesen. Auch sei es zu keinen nachvollziehbaren Verfahren gekommen. Auch wurde eine Bestätigung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vorgelegt, nach der der Beschwerdeführer sich aktuell noch in Therapie befinde. Schließlich wurde auch ein psychotherapeutischer Befundbericht des XXXX(erstellt von einer Psychotherapeutin) der Stellungnahme angeschlossen, nach dem der Beschwerdeführer unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leide.

Die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei wurde dem medizinischen Sachverständigen mit dem Ersuchen um Stellungnahme vorgehalten; mit Schreiben vom 23.7.2010 nahm der medizinische Sachverständige hiezu insoweit Stellung, als er angab, dass die Untersuchung in einer teils unstrukturierten, teils semistrukturierten und teils strukturierten psychiatrischen Exploration abgelaufen sei, was in der Psychiatrie üblich sei. Auch sei in den vorgelegten Befundberichten vom 20.5.2010 kein Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung zu finden, sondern die geschilderten Symptome würden einer depressiven Symptomatik entsprechen. Auch habe sich bei der vom Bundesasylamt bestellten medizinischen Sachverständigen ein ähnliches Bild gezeigt.

Das gerichtsmedizinische Gutachten zur Altersschätzung ergab, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpuntk am 22.7.2010 ein Mindestalter von über achtzehn Jahren aufweise.

Am 25.11.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Bestätigung eines Jugendzentrums des Magistrats XXXX ein, nach dem der Beschwerdeführer dieses Jugendzentrum regelmäßig besuchen würde.Am 25.11.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Bestätigung eines Jugendzentrums des Magistrats römisch 40 ein, nach dem der Beschwerdeführer dieses Jugendzentrum regelmäßig besuchen würde.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 13.1.2011 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers und einer Vertreterin des Bundesasylamtes abgehalten. In dieser wurden der beschwerdeführenden Partei das gerichtsmedizinische Gutachten zur Altersschätzung sowie die replizierende Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen und die aktuellen Länderdokumente vorgehalten. Zu seinen Fluchtgründen befragt verantwortete sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie am 19.2.2008.

Mit E-Mail vom 27.1.2011 nahm die beschwerdeführende Partei zu den Länderberichten sowie zur replizierenden Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen Stellung, übermittelte zwei weitere Länderdokumente der Schweizer Flüchtlingshilfe, eine Stellungnahme einer Klinischen und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin und eine psychotherapeutische Bestätigung, nach der der Beschwerdeführer unter einer krankheitswerten psychischen Störung leiden würde.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

UK-Home Office, Country of origin information report Afghanistan, November 2010;

UNHCR, Guidlines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Dezember 2010;

International Crisis Group, Reforming Afghanistan's broken judiciary, Asia Report No. 195, November 2010;

USDOS, International Religious Freedom Report 2010, November 2010;

U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010 und

Amnesty International, Amnesty Report 2010, Mai 2010.

Darüber hinaus wurden im Verfahren folgende Beweismittel eingesehen:

Zwei Schreiben eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 10.1.2008 bzw. 29.11.2007;

ein Gutachten einer medizinischen Sachverständigen, eingelangt beim Bundesasylamt am 30.6.2008,

eine Bestätigung einer Klinischen und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin;

ein Bericht über eine Transkulturelle Psychologische Begutachtung einer Klinischen und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin vom 21.8.2009;

ein Schreiben der XXXX über die Bewilligung von 50 Psychotherapiesitzungen;ein Schreiben der römisch 40 über die Bewilligung von 50 Psychotherapiesitzungen;

eine psychologische Stellungnahme einer Klinischen Psychologin vom 21.10.2009 zum Gutachten der vom Bundesasylamt bestellten medizinischen Sachverständigen;

ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten des bestellten medizinischen Sachverständigen vom 5.12.2009 samt einer auf das Gutachten bezugnehmenden Stellungnahme einer Klinischen Psychologin und replizierender Stellungnahme des Sachverständigen;

eine Bestätigung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 20.5.2010;

ein psychotherapeutischer Befundbericht des XXXX;ein psychotherapeutischer Befundbericht des römisch 40 ;

ein Gutachten zur gerichtsmedizinischen Altersfeststellung;

eine Bestätigung eines Jugendzentrums des Magistrats XXXX ein, nachdem der Beschwerdeführer dieses Jugendzentrum regelmäßig besuchen würde;eine Bestätigung eines Jugendzentrums des Magistrats römisch 40 ein, nachdem der Beschwerdeführer dieses Jugendzentrum regelmäßig besuchen würde;

zwei Länderberichte der Schweizer Flüchtlingshilfe;

eine weitere Stellungnahme einer Klinischen und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin und

eine psychotherapeutische Bestätigung, nach der der Beschwerdeführer unter einer krankheitswerten psychischen Störung leiden würde.

II. Festgestellt wird:römisch zwei. Festgestellt wird:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in Österreich.Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in Österreich.

II.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.

Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, keine Verfolgung.

II.3. Zur Situation des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr:römisch zwei.3. Zur Situation des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr:

Der Beschwerdeführer leidet an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung.

Dem Beschwerdeführer droht daher ein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen.

Dem Beschwerdeführer steht eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

III.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch drei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Aussagen; es wird von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter ausgegangen, da sich dieses mit dem Ergebnis des unwidersprochen gebliebenen Gutachtens zur gerichtsmedizinischen Altersschätzung in Einklang bringen lässt.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Aus dem Akteninhalt und einer am 11.03.2011 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.

Hinweise auf Verwandte im Bundesgebiet haben sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus der Aktenlage ergeben.

III.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch drei.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Die beschwerdeführende Partei hat letztendlich vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung durch die Entführer seines Vaters befürchte, da er diese bei den Behörden angezeigt habe. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang im Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Einleitend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer laut dem medizinischen Gutachten verhandlungsfähig ist - der Teil des Gutachtens wurde vom Beschwerdeführer nie bestritten - und der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof angegeben hat, die Dolmetscher vor dem Bundesasylamt gut verstanden zu haben und dort auch die Wahrheit gesagt zu haben; auch ist unbestritten, dass die Einvernahmen rückübersetzt wurden und während aller Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ein Vertreter anwesend war. Allerdings wird bei der Beweiswürdigung auch zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt minderjährig war und sich wohl auch in einer schwierigen psychischen Situation befunden hat; selbst unter diesen Umständen ist aber vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass er die relevanten Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt haben, detailreich und ohne erhebliche Widersprüche schildern kann.

Auf Grund der besonderen Umstände des Beschwerdeführers wertet der Asylgerichtshof die Widersprüche in Bezug auf den Fluchtweg des Beschwerdeführers nicht als die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers negativ beeinflussend.

Der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abträglich ist hingegen, dass dieser offenbar ohne Nachschau im vor ihm liegenden Protokoll - der Beschwerdeführer kann schon entsprechend deutsch - nicht in der Lage gewesen wäre, die Namen der Entführer seines Vaters zu nennen. Selbst dies wäre der Asylgerichtshof noch willens gewesen hinzunehmen, ohne die Glaubhaftmachung der Fluchtgründe auszuschließen.

Aber entscheidungsrelevant ist, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war darzutun, wie er die Personen habe ausforschen können, die seinen Vater entführt hätten.

So gab er vor dem Bundesasylamt an, dass er bei anderen Personen, die das gleiche Schicksal erlitten hätten, nachgefragt habe und die Entführer so ermittelt habe; er habe auch herausgefunden, wo sich diese Personen treffen würden - nämlich auf einem Platz - und die Polizei habe diese Personen dort festnehmen können. Vor dem Asylgerichtshof hingegen hat der Beschwerdeführer angegeben, dass nicht er, sondern zwei Verwandte die Entführer ausgeforscht hätten, der Beschwerdeführer selbst habe die Leute nur im Gefängnis gesehen. Hierbei handelt es sich um einen nicht erklärbaren und auch nicht erklärten Widerspruch, der das Fundament der Fluchtgeschichte betrifft und daher die Glaubhaftmachung selbiger verhindert. Selbst von einem als Jugendlichen geflohenen und mit psychischen Problemen behafteten Menschen kann erwartet werden, dass er dartun kann, ob er an der Ausforschung der Entführer seines Vaters beteiligt war oder nicht. Daher wurden die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 94 ff, insbesondere S. 96 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 85 ff, insbesondere S. 89) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 33) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

III.3. Zur Situation des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr:römisch drei.3. Zur Situation des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr:

Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gründet sich vor allem auf die vorgelegten Beweismittel zum psychischen Zustand und dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen. Der Beschwerdeführer ist nach diesen weder gesund noch in der Lage, in einer schwierigen Situation, die er im Herkunftsstaat vorfinden wird, ohne familiären Rückhalt sein Auslangen zu finden.

Mangels hinreichend vermögender Verwandter in Kabul oder einer anderen Stadt in Afghanistan steht dem Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung; zwar verfügt der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über einen Großvater mütterlicherseits in Kabul, jedoch weiß er dessen Adresse nicht, da der Großvater immer wieder gezwungen ist, seine Adresse zu wechseln. Daher wird er diesen nicht hinreichend schnell finden und daher insbesondere unter Bedachtnahme auf seine psychische Situation, seinen niederen Ausbildungsstand und sein mangelndes Vermögen nicht in der Lage sein, in Kabul Fuß zu fassen bzw. dort von Anfang an seine Grundbedürfnisse zu befriedigen.

IV. Rechtlich folgt daraus:römisch vier. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 29.9.2007 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl.

Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 3.7.2008 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 15.7.2008, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Der Beschwerdeführer würde in Afghanistan in eine aussichtslose Situation kommen, es steht ihm weder eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung noch wurde er in Österreich wegen eines Verbrechens verurteilt. Daher ist dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr zu erteilen.Der Beschwerdeführer würde in Afghanistan in eine aussichtslose Situation kommen, es steht ihm weder eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung noch wurde er in Österreich wegen eines Verbrechens verurteilt. Daher ist dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr zu erteilen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.

Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, psychische Störung, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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