Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
S1 418.169-2/2011/2E
S1 418.168-2/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerden
1.) des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, Zahl 10 11.158-EAST Ost,1.) des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, Zahl 10 11.158-EAST Ost,
2.) der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, Zahl 10 11.159-EAST Ost, zu Recht erkannt:2.) der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, Zahl 10 11.159-EAST Ost, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der 1.-Beschwerdeführer ist Lebensgefährte der 2.-Beschwerdeführerin. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Die Beschwerdeführer stellten am 27.11.2010 die Anträge ihnen internationalen Schutz zu gewähren.
Die Beschwerdeführer haben laut EURODAC-Treffer bereits am 23.11.2010 in Polen einen Asylantrag gestellt. Polen hat am 21.12.2010 (eingelangt am 22.12.2010) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art 16 Abs 1 lit e VO 343/2003 erklärt.Die Beschwerdeführer haben laut EURODAC-Treffer bereits am 23.11.2010 in Polen einen Asylantrag gestellt. Polen hat am 21.12.2010 (eingelangt am 22.12.2010) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, erklärt.
In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der 1.-Beschwerdeführer an, von XXXX über Moskau und XXXX in Polen eingereist zu sein. Erst nach dem dritten Versuch sei es ihnen gelungen, in Polen einzureisen; zuvor seien sie immer wieder zurückgeschickt worden. Dort wären ihre Fingerabdrücke abgenommen worden und sie hätten Asylanträge gestellt, obwohl sie es nicht gewollt hätten, da ihr eigentliches Ziel Österreich wäre. Eine Einvernahme hätten sie in Polen nicht gehabt. Sie wären in einem Lager untergebracht gewesen. Sie hätten jedoch dort nicht bleiben können, da es für sie in Polen zu gefährlich gewesen sei. Vorgestern wären sie nach XXXX zu seinem Bruder gefahren (AS 27-37 BAA).In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der 1.-Beschwerdeführer an, von römisch 40 über Moskau und römisch 40 in Polen eingereist zu sein. Erst nach dem dritten Versuch sei es ihnen gelungen, in Polen einzureisen; zuvor seien sie immer wieder zurückgeschickt worden. Dort wären ihre Fingerabdrücke abgenommen worden und sie hätten Asylanträge gestellt, obwohl sie es nicht gewollt hätten, da ihr eigentliches Ziel Österreich wäre. Eine Einvernahme hätten sie in Polen nicht gehabt. Sie wären in einem Lager untergebracht gewesen. Sie hätten jedoch dort nicht bleiben können, da es für sie in Polen zu gefährlich gewesen sei. Vorgestern wären sie nach römisch 40 zu seinem Bruder gefahren (AS 27-37 BAA).
Die 2.-Beschwerdeführerin machte bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am selben Tag gleichlautende Angaben wie der 1.-Beschwerdeführer (AS 25-33 BAA).
Am 27.12.2010 langte beim Bundesasylamt ein psychotherapeutischer Kurzbericht vom 13.12.2010 von Dr. XXXX, Psychotherapeutin, vom XXXX zur Betreuung von Folter- und Kriegsüberlebenden zum 1.-Beschwerdeführer ein, welches sich in Anamnese, Symptome, Diagnose und Prognose einteilt. In der Anamnese berichtet der Beschwerdeführer ausführlich über seine Gefangenschaft in Tschetschenien und den dabei erlittenen Folterungen. Als Symptome gehen Schlafstörungen, Albträume, Stimmungsumbrüche, Hypervigilanz, Konzentrationsstörungen und Intrusionen hervor. Dem Beschwerdeführer wurde dabei eine PTSD als Folge serieller Traumatisierung in Krieg und Gefangenschaft diagnostiziert. Im Falle der Ignoranz seiner besonderen Schutz- und Schonungsbedürftigkeit sei er einem erhöhten Risiko der weiteren, anhaltenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und Selbstmordimpulsen ausgesetzt. Zur 2.-Beschwerdeführerin langte am selben Tag ebenfalls ein Schreiben von Dr. XXXX vom 14.12.2010 ein, in dem wegen verschiedener Symptome weiterführende Untersuchungen bei einem Facharzt für Psychiatrie angeregt werden.Am 27.12.2010 langte beim Bundesasylamt ein psychotherapeutischer Kurzbericht vom 13.12.2010 von Dr. römisch 40 , Psychotherapeutin, vom römisch 40 zur Betreuung von Folter- und Kriegsüberlebenden zum 1.-Beschwerdeführer ein, welches sich in Anamnese, Symptome, Diagnose und Prognose einteilt. In der Anamnese berichtet der Beschwerdeführer ausführlich über seine Gefangenschaft in Tschetschenien und den dabei erlittenen Folterungen. Als Symptome gehen Schlafstörungen, Albträume, Stimmungsumbrüche, Hypervigilanz, Konzentrationsstörungen und Intrusionen hervor. Dem Beschwerdeführer wurde dabei eine PTSD als Folge serieller Traumatisierung in Krieg und Gefangenschaft diagnostiziert. Im Falle der Ignoranz seiner besonderen Schutz- und Schonungsbedürftigkeit sei er einem erhöhten Risiko der weiteren, anhaltenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und Selbstmordimpulsen ausgesetzt. Zur 2.-Beschwerdeführerin langte am selben Tag ebenfalls ein Schreiben von Dr. römisch 40 vom 14.12.2010 ein, in dem wegen verschiedener Symptome weiterführende Untersuchungen bei einem Facharzt für Psychiatrie angeregt werden.
Den fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahmen Dris XXXX vom 15.02.2011 im Zulassungsverfahren zufolge (As. 123, BAA-Akt des 1.-Beschwerdeführers und As. 99, BAA-Akt der 2.-Beschwerdeführerin) liegen bei den Beschwerdeführern weder belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störungen noch sonstige psychische Krankheitssymptome vor; bei der 2.-Beschwerdeführerin wird auf eine erklärte Suizidabsicht für den Fall der Überstellung hingewiesen.Den fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahmen Dris römisch 40 vom 15.02.2011 im Zulassungsverfahren zufolge (As. 123, BAA-Akt des 1.-Beschwerdeführers und As. 99, BAA-Akt der 2.-Beschwerdeführerin) liegen bei den Beschwerdeführern weder belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störungen noch sonstige psychische Krankheitssymptome vor; bei der 2.-Beschwerdeführerin wird auf eine erklärte Suizidabsicht für den Fall der Überstellung hingewiesen.
Nach der Eigenanamnese, bei welcher der 1.-Beschwerdeführer erneut auf seine Folterung in der Gefangenschaft hinweist und zu seinen subjektiven Beschwerden ausführt, kaum schlafen zu können, da die Erinnerungen ihn daran hindern würden und er dauernd daran denke, was passieren würde, wenn er abgeschoben würde, begründet die Gutachterin ihr Gutachten wie folgt: "Befund: Der AW ist allseits orientiert, bewusstseinsklar. Es finden sich keine Denkstörungen. Der Ductus ist sehr flüssig, kohärent, zielführend. Die Prosodie unauffällig, gut moduliert. Die Konzentration und die Auffassung sind gut, die Aufmerksamkeit unverändert, insbesondere findet sich kein Hinweis auf Dissoziation. Die Stimmung ist weitgehend euthym, die Befindlichkeit subjektiv mit besorgt, ängstlich angegeben. Es finden sich heute bei der Begutachtung keine Zeichen frei flottierender Angst, keine vegetative Symptomatik, kein Tremor, keine Hautrötungen, keine emotionale Beteiligung. Der Antrieb scheint ungestört. Es kann kein Gespanntsein oder motorische Unruhe, weder Sitz-, Bewegungs- noch Blickunruhe festgestellt werden. Keine Schreckhaftigkeit, keine Zeichen von Hyperarousal. Die Sachverhalte werden sehr allgemein nicht detailreich und ausweichend angegeben. Kein Vorbeiantworten im engeren Sinne. Keine Zeitgitterstörungen. Die Träume nicht spezifisch, daher nicht intrusiven Charakters. Es finden sich zum heutigen Zeitpunkt keine beobachtbaren, objektiven Zeichen großer Müdigkeit.
Schlussfolgerung: Wie aus obigem Befund ableitbar kann heute keine Symptomatik einer krankheitswertigen Störung gefunden werden. Die im auswärtigen Befund genannten intrusiven Symptome werden hinterfragt und können nicht bestätigt werden. Es kann keine Übererregung festgestellt werden."
Am 22.01.2011 wurde der 1.-Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein seines Rechtsberaters abschließend zur Wahrung des Parteiengehörs einvernommen (AS 133-141 BAA). Auf Vorhalt des Ergebnisses der gutachtlichen Stellungnahme, wonach bei ihm keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, führte der 1.-Beschwerdeführer an, es werde so sein, wie es im Befund stehe. Zum Befund von XXXX befragt legte der 1.-Beschwerdefürher dar, sich an das Datum der Untersuchung nicht erinnern zu können. Er hätte dort zwei Gespräche in Anwesenheit eines Dolmetschers für Russisch gehabt, die jeweils zirka eine Stunde gedauert hätten. Zu seinen familiären Bezügen zu Österreich führte der 1.-Beschwerdeführer aus, er hätte hier einen Bruder und zwei Neffen, die Kinder seines älteren Bruders wären. Er und seine Lebensgefährtin (Gattin nach muslimischem Ritus) würden in der Wohnung seines Bruders leben. Einer seiner Neffen wohne ebenfalls dort. Da er keine Sozialhilfe bekomme, werde er sowohl von seinem Bruder als auch den Neffen unterstützt. Sein Bruder sei schon seit sechs Jahren in Österreich. Er wolle nicht nach Polen zurück, weil er dort nicht sicher wäre; das würde seinem Tod gleichkommen. Er habe über die polnische Grenze in die EU einreisen müssen, weil er unbedingt nach Österreich gewollt hätte. Zu seinem Asylverfahren in Polen befragt, gab der 1.-Beschwerdeführer an, dort Informationsblätter bekommen zu haben. Über den weiteren Verfahrensablauf wäre er nicht informiert worden. Er habe sich in Polen mit Tschetschenen unterhalten, jedoch auch ihm sei klar geworden, dass Polen für alle zugänglich wäre. Es sei ja für alle bekannt, dass Polen sehr aktiv mit Russland zusammenarbeiten würde. Polen liege auch sehr nahe bei Russland, jeder könne ohne viele Kontrollen ein- und ausreisen. Er könne es leider nicht belegen, aber ein Flüchtling wäre in Polen erwischt und nach Russland zurückgebracht worden. In Österreich wäre er in der Nähe seines Bruders und seiner Neffen. Außerdem könnte er hier nicht so leicht entführt werden, wie in Polen.Am 22.01.2011 wurde der 1.-Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein seines Rechtsberaters abschließend zur Wahrung des Parteiengehörs einvernommen (AS 133-141 BAA). Auf Vorhalt des Ergebnisses der gutachtlichen Stellungnahme, wonach bei ihm keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, führte der 1.-Beschwerdeführer an, es werde so sein, wie es im Befund stehe. Zum Befund von römisch 40 befragt legte der 1.-Beschwerdefürher dar, sich an das Datum der Untersuchung nicht erinnern zu können. Er hätte dort zwei Gespräche in Anwesenheit eines Dolmetschers für Russisch gehabt, die jeweils zirka eine Stunde gedauert hätten. Zu seinen familiären Bezügen zu Österreich führte der 1.-Beschwerdeführer aus, er hätte hier einen Bruder und zwei Neffen, die Kinder seines älteren Bruders wären. Er und seine Lebensgefährtin (Gattin nach muslimischem Ritus) würden in der Wohnung seines Bruders leben. Einer seiner Neffen wohne ebenfalls dort. Da er keine Sozialhilfe bekomme, werde er sowohl von seinem Bruder als auch den Neffen unterstützt. Sein Bruder sei schon seit sechs Jahren in Österreich. Er wolle nicht nach Polen zurück, weil er dort nicht sicher wäre; das würde seinem Tod gleichkommen. Er habe über die polnische Grenze in die EU einreisen müssen, weil er unbedingt nach Österreich gewollt hätte. Zu seinem Asylverfahren in Polen befragt, gab der 1.-Beschwerdeführer an, dort Informationsblätter bekommen zu haben. Über den weiteren Verfahrensablauf wäre er nicht informiert worden. Er habe sich in Polen mit Tschetschenen unterhalten, jedoch auch ihm sei klar geworden, dass Polen für alle zugänglich wäre. Es sei ja für alle bekannt, dass Polen sehr aktiv mit Russland zusammenarbeiten würde. Polen liege auch sehr nahe bei Russland, jeder könne ohne viele Kontrollen ein- und ausreisen. Er könne es leider nicht belegen, aber ein Flüchtling wäre in Polen erwischt und nach Russland zurückgebracht worden. In Österreich wäre er in der Nähe seines Bruders und seiner Neffen. Außerdem könnte er hier nicht so leicht entführt werden, wie in Polen.
Die 2.-Beschwerdeführerin machte im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs ebenfalls am selben Tag ergänzend folgende Angaben (AS 109-115 BAA): Zu ihrem Gesundheitszustand führte sie an, die Sachen zu nehmen, die sie von zu Hause mitgenommen habe. Sie habe Probleme mit dem Herzen und auch mit dem Ischias. Ihre Probleme wären Folgen von den Ereignissen in der Heimat. Auf Vorhalt des Ergebnisses der gutachtlichen Stellungnahme erklärte die 2.-Beschwerdeführerin, die Ärztin könne natürlich schreiben, was sie wolle. Aber sie könne dann nicht verstehen, warum sie die ganze Zeit weine. Sie hätte Probleme in ihrer Heimat gehabt und wäre bedroht worden. Sie verstehe nicht, warum man bei ihr nichts festgestellt habe. Sie glaube, dass ihre Herzprobleme dadurch verursacht wären. Sie wäre ständig aufgeregt und stehe unter Druck. Sie hätte in Österreich zwei Cousins väterlicherseits, die sie mit Lebensmitteln unterstützen würden. Sie hätte regelmäßigen telefonischen Kontakt zu ihnen. Sie wolle nicht nach Polen zurück, da es kein sicheres Land wäre. Es gebe zwar nirgends eine lückenlose Sicherheit, aber hier hätte sie wenigstens ihren Mann, seinen Bruder und die anderen Verwandten. Es sei auch bekannt, dass "Kadyrov-Leute" in Polen wären und Informationen nach Hause weiterleiteten. Es sei nicht so einfach gewesen in ihrem Alter das Land zu verlassen. Sie hätten alles liegen und stehen gelassen. Im Laufe der weiteren Einvernahme legte sie dar, dass ihr Bruder in Polen um Asyl angesucht habe, aber keines bekommen habe. Danach sei er an die russischen Behörden übergeben worden, seither sei er verschwunden. Ihnen werde das gleiche widerfahren. Hier hätten sie eine Unterstützung, nicht jedoch in Polen.
2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 23.02.2011 Zahl: 10 11.158-EAST Ost, (ad. 1.), 10 11.159-EAST Ost (ad. 2.), die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c (2.-Beschwerdeführerin) beziehungsweise lit. e (1.-Beschwerdeführer) Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Polen zulässig seien.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 23.02.2011 Zahl: 10 11.158-EAST Ost, (ad. 1.), 10 11.159-EAST Ost (ad. 2.), die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, (2.-Beschwerdeführerin) beziehungsweise Litera e, (1.-Beschwerdeführer) Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Polen zulässig seien.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum polnischen Asylverfahren und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass medizinische Versorgung im Allgemeinen gewährleistet ist.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen wären, dass die Antragsteller an einer schweren körperlichen oder psychischen Krankheit litten. Auch hätten die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass sie tatsächlich Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären oder ihnen eine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Sie wären in Polen keinen unmenschlichen Handlungen ausgesetzt gewesen. Die polnischen Sicherheitsbehörden würden ihnen Schutz gewähren können. Ein schützenswertes Familienleben zum Bruder des 1.-Beschwerdeführers liege nicht vor. Insoweit sich der 1.-Beschwerdeführer auf die Unterstützung seines Bruders berufe, sei hierzu anzumerken, dass er freiwillig auf die Aufnahme in Grundversorgung verzichtet habe. Auch habe sich aus einer Mitteilung der XXXX ergeben, dass keine Gefährdung des 1.-Beschwerdeführers in Österreich bestehe. Damit könne von der behaupteten Hilfsbedürftigkeit nicht ausgegangen werden, beziehungsweise liege keine besondere Abhängigkeit vor.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen wären, dass die Antragsteller an einer schweren körperlichen oder psychischen Krankheit litten. Auch hätten die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass sie tatsächlich Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären oder ihnen eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Sie wären in Polen keinen unmenschlichen Handlungen ausgesetzt gewesen. Die polnischen Sicherheitsbehörden würden ihnen Schutz gewähren können. Ein schützenswertes Familienleben zum Bruder des 1.-Beschwerdeführers liege nicht vor. Insoweit sich der 1.-Beschwerdeführer auf die Unterstützung seines Bruders berufe, sei hierzu anzumerken, dass er freiwillig auf die Aufnahme in Grundversorgung verzichtet habe. Auch habe sich aus einer Mitteilung der römisch 40 ergeben, dass keine Gefährdung des 1.-Beschwerdeführers in Österreich bestehe. Damit könne von der behaupteten Hilfsbedürftigkeit nicht ausgegangen werden, beziehungsweise liege keine besondere Abhängigkeit vor.
3. Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer durch ihren Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben, worin Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides geltend gemacht wurden. Die belangte Behörde behaupte allen Ernstes, der 1.-Beschwerdeführer hätte keine relevanten verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich; dies sei aktenwidrig. Der 1.-Beschwerdeführer wohne bei seinem Bruder, der in Österreich anerkannter Flüchtling sei, und wegen dessen unermüdlichem Einsatz für die Menschenrechte in seiner Heimat verfolgt worden wäre und werde. Zwar wären sie durch die Flucht vor einigen Jahren getrennt worden, jedoch hätte die Verfolgung, der nun er (der Beschwerdeführer) seinetwegen ausgesetzt gewesen sei, ihre seit jeher bestehende enge Bindung noch verstärkt und nicht etwa, wie die belangte Behörde unterstelle, verringert. Weiters führe das Bundesasylamt aus, dass der 1.-Beschwerdeführer nur materiell von seinem Bruder abhängig sei, weil er freiwillig aus der Grundversorgung ausgeschieden wäre und lasse völlig außer Acht, dass seine Wohnsitznahme bei seinem Bruder durch ihr enges Nahverhältnis begründet sei. Aufgrund der jahrelangen Trennung und der gemeinsamen Verfolgung und Gefahr, sei es für sie selbstverständlich gewesen, dass er nicht in einem Flüchtlingslager, sondern bei ihm in der Nähe bleibe; dies nicht zuletzt aus dem Grund, dass sein Bruder Opfer terroristischer Überfälle von Kadyrov-Agenten geworden wäre, von der dieser schwere Verletzungen getragen habe und seither (in Österreich) unter Polizeischutz stehe. Hierzu lägen Medienberichte vor, die auch der Beschwerde beigelegt worden sind, so ein Interview mit dem Bruder des Beschwerdeführers und einem Abgeordneten zum Nationalrat. Der 1.-Beschwerdeführer sei zwar diesen Überfällen noch nicht ausgesetzt gewesen, aber sein Bruder und er würden sich gegenseitig schützen und bräuchten einander gerade in dieser schwierigen Situation, weshalb seine Überstellung nach Polen auch nicht zumutbar wäre; denn in Polen wäre er ohne die Hilfe seines Bruders den Kadyrov-Agenten schutzlos ausgeliefert, die dort unkontrolliert ein- und ausgingen. Hinzu komme, dass die Familie der Beschwerdeführer in Polen in der Vergangenheit äußerst schlechte Erfahrungen gemacht habe. So sei der Bruder der 2.-Beschwerdeführerin den russischen Behörden übergeben worden, welcher seither verschwunden wäre. Die belangte Behörde habe dieses Vorbringen nicht zum Anlass genommen, Ermittlungen zu diesem "ungeheuerlichen Vorgang" durchzuführen, etwa eine Anfrage an die polnischen Behörden, warum der Genannte trotz seiner offenkundigen (durch sein darauffolgendes Verschwinden bewiesenen) Gefährdung nach Russland abgeschoben worden sei. Da die gesamte Familie verfolgt werde (Sippenhaftung wegen seines Bruders), lasse das Schicksal des Verschwundenen eine Prognose zu, was dem 1.-Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung nach Polen und darauffolgend nach Russland drohen würde. Die Länderfeststellungen wären auch widersprüchlich. Einerseits werde ausgeführt, dass tschetschenische Asylwerber nicht in ihr Heimatland ausgewiesen würden, andererseits dass negativ beschiedene Tschetschenen aufgefordert würden, sofort das Land zu verlassen. Auch sei die 2.-Beschwerdeführerin keiner fachärztlichen Untersuchung zugeführt worden, sondern gleich der Zurückweisungsbescheid erlassen worden.
4. Die Beschwerden langten am 09.03.2011 beim Asylgerichtshof ein. Mit hiergerichtlichem Erkenntnis vom 15.03.2011 wurden die bekämpften Bescheide - jeweils gemäß § 41 Abs 3 AVG - behoben.4. Die Beschwerden langten am 09.03.2011 beim Asylgerichtshof ein. Mit hiergerichtlichem Erkenntnis vom 15.03.2011 wurden die bekämpften Bescheide - jeweils gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AVG - behoben.
Begründend wurde im Wesentlichen erwogen:
"2.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Zustimmungen, dass Polen für die Asylanträge nach Art 13 VO 343/2003 (oder jedenfalls durch deren materielle Bearbeitung) zuständig iSd Art 16 Abs 1 lit e VO 343/2003 geworden ist, nachdem die Asylverfahren wegen Abwesenheit der Antragsteller eingestellt worden sind. Demzufolge werden die Asylverfahren der beiden Beschwerdeführer nach Rückkehr nach Polen fortgesetzt werden können und sind Prognosen über deren Ausgang zum jetzigen Zeitpunkt spekulativ. Dass die Verwaltungsbehörde im die 2.-Beschwerdeführerin treffenden Bescheid im Spruch von einer Zuständigkeit nach Art 16 Abs 1 lit c ausgeht, ist offensichtlich ein nicht relevanter Schreibfehler. Insofern in der Beschwerde gerügt wird, dass die Verwaltungsbehörde einmal festgestellt hätte, tschetschenische Asylwerber erhielten in Polen (zumindest) subsidiären Schutz, während an anderer Stelle von Aufforderungen an negativ beschiedene Tschetschenen, umgehend das Land zu verlassen, gesprochen wird, trifft dies zu, wobei offenbar die erstgenannte Aussage inzwischen als überholt zu gelten hat. Aus dem Umstand, dass gegenüber tschetschenischen AntragstellerInnen nunmehr in Polen auch negative Entscheidungen ergehen (wobei deren regelmäßige zwangsweise Durchsetzung aus der derzeitigen Erkenntnislage nicht hervorgeht), kann aber keine unzulässige rechtliche Sonderposition erkannt werden, als etwa auch in Österreich, je nach dem Umständen des Einzelfalls, Ausweisungsentscheidungen ergehen können (vgl auch zu den relativ umfassend erscheinenden Rechtsschutzmöglichkeiten dagegen in Polen das im Erkenntnis des AsylGH vom 25.02.2011, S1 318.748-3/2009/23E referierte Verfahren; wobei jene Entscheidung einen Fall des Art 16 Abs 1 lit e Dublin II VO betraf, in dem bereits ein Folgeantrag nach im Berufungswege negativ entschiedenem Erstverfahren vorlag). Sofern schließlich die 2.-Beschwerdeführerin den Fall ihres Bruders, der nach Erhalt einer negativen Asylentscheidung an russische Behörden übergeben worden und seitdem verschwunden sei, als Beleg für die behauptetermaßen menschenrechtswidrige Asylrechtspraxis Polens ohne nähere Ausführungen in den Raum stellt, ist dies (abgesehen von der Frage der Glaubwürdigkeit) in der vorgebrachten Form hiezu nicht allgemein geeignet, als weder von vorneherein angenommen werden kann, Polen hätte hier einen berechtigten Asylantrag willkürlich abgelehnt, noch dass das Verschwinden des Bruders vorhersehbare unmittelbare Folge eines solchen behaupteten Fehlverhaltens wäre."2.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Zustimmungen, dass Polen für die Asylanträge nach Artikel 13, VO 343 aus 2003, (oder jedenfalls durch deren materielle Bearbeitung) zuständig iSd Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, geworden ist, nachdem die Asylverfahren wegen Abwesenheit der Antragsteller eingestellt worden sind. Demzufolge werden die Asylverfahren der beiden Beschwerdeführer nach Rückkehr nach Polen fortgesetzt werden können und sind Prognosen über deren Ausgang zum jetzigen Zeitpunkt spekulativ. Dass die Verwaltungsbehörde im die 2.-Beschwerdeführerin treffenden Bescheid im Spruch von einer Zuständigkeit nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, ausgeht, ist offensichtlich ein nicht relevanter Schreibfehler. Insofern in der Beschwerde gerügt wird, dass die Verwaltungsbehörde einmal festgestellt hätte, tschetschenische Asylwerber erhielten in Polen (zumindest) subsidiären Schutz, während an anderer Stelle von Aufforderungen an negativ beschiedene Tschetschenen, umgehend das Land zu verlassen, gesprochen wird, trifft dies zu, wobei offenbar die erstgenannte Aussage inzwischen als überholt zu gelten hat. Aus dem Umstand, dass gegenüber tschetschenischen AntragstellerInnen nunmehr in Polen auch negative Entscheidungen ergehen (wobei deren regelmäßige zwangsweise Durchsetzung aus der derzeitigen Erkenntnislage nicht hervorgeht), kann aber keine unzulässige rechtliche Sonderposition erkannt werden, als etwa auch in Österreich, je nach dem Umständen des Einzelfalls, Ausweisungsentscheidungen ergehen können vergleiche auch zu den relativ umfassend erscheinenden Rechtsschutzmöglichkeiten dagegen in Polen das im Erkenntnis des AsylGH vom 25.02.2011, S1 318.748-3/2009/23E referierte Verfahren; wobei jene Entscheidung einen Fall des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO betraf, in dem bereits ein Folgeantrag nach im Berufungswege negativ entschiedenem Erstverfahren vorlag). Sofern schließlich die 2.-Beschwerdeführerin den Fall ihres Bruders, der nach Erhalt einer negativen Asylentscheidung an russische Behörden übergeben worden und seitdem verschwunden sei, als Beleg für die behauptetermaßen menschenrechtswidrige Asylrechtspraxis Polens ohne nähere Ausführungen in den Raum stellt, ist dies (abgesehen von der Frage der Glaubwürdigkeit) in der vorgebrachten Form hiezu nicht allgemein geeignet, als weder von vorneherein angenommen werden kann, Polen hätte hier einen berechtigten Asylantrag willkürlich abgelehnt, noch dass das Verschwinden des Bruders vorhersehbare unmittelbare Folge eines solchen behaupteten Fehlverhaltens wäre.
2.2. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall jedoch in anderer Hinsicht ein qualifziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt:
2.2.1. Zum medizinischen Zustand des 1.-Beschwerdeführers liegen, wie in der Verfahrenserzählung skizziert, zwei fachliche Äußerungen vor, die sich hinsichtlich des Vorliegens einer psychischen Erkrankung widersprechen. Die Erklärung in der Äußerung Dris XXXX für ihre Verneinung einer Erkrankung, im Unterschied zum Ergebnis der vorangegangenen psychologischen Befundung, ist kursorisch, bezieht sich nur auf den Tag der Untersuchung (arg: "heute") und ist in dieser Form für den erkennenden Gerichtshof nicht ohne weitere Erklärung nachvollziehbar, insbesondere wenn man miteinbezieht, dass der angefochtene Bescheid auch keine näheren Erörterungen dazu enthält, sondern ohne irgendeine Auseinandersetzung mit dem Erstbefund nur die pauschale Schlussfolgerung beinhaltet, der Beschwerdeführer sei gesund und - an anderer Stelle - auf die - unbestrittene - allgemeine Kompetenz Dris XXXX verweist. Da nach dem verwendeten Formular Dris XXXX die Frage der Überstellungsfähigkeit nur beantwortet wird, wenn ein Krankheitszustand vorliegt, liegt sohin, jedenfalls in Bezug auf den 1.-Beschwerdeführer, keine eindeutige sachverständige Bejahung der Überstellungsfähigkeit vor, was aber bei einem (jedenfalls potentiellen) Folteropfer wie dem 1.-Beschwerdeführer jedenfalls angezeigt wäre.2.2.1. Zum medizinischen Zustand des 1.-Beschwerdeführers liegen, wie in der Verfahrenserzählung skizziert, zwei fachliche Äußerungen vor, die sich hinsichtlich des Vorliegens einer psychischen Erkrankung widersprechen. Die Erklärung in der Äußerung Dris römisch 40 für ihre Verneinung einer Erkrankung, im Unterschied zum Ergebnis der vorangegangenen psychologischen Befundung, ist kursorisch, bezieht sich nur auf den Tag der Untersuchung (arg: "heute") und ist in dieser Form für den erkennenden Gerichtshof nicht ohne weitere Erklärung nachvollziehbar, insbesondere wenn man miteinbezieht, dass der angefochtene Bescheid auch keine näheren Erörterungen dazu enthält, sondern ohne irgendeine Auseinandersetzung mit dem Erstbefund nur die pauschale Schlussfolgerung beinhaltet, der Beschwerdeführer sei gesund und - an anderer Stelle - auf die - unbestrittene - allgemeine Kompetenz Dris römisch 40 verweist. Da nach dem verwendeten Formular Dris römisch 40 die Frage der Überstellungsfähigkeit nur beantwortet wird, wenn ein Krankheitszustand vorliegt, liegt sohin, jedenfalls in Bezug auf den 1.-Beschwerdeführer, keine eindeutige sachverständige Bejahung der Überstellungsfähigkeit vor, was aber bei einem (jedenfalls potentiellen) Folteropfer wie dem 1.-Beschwerdeführer jedenfalls angezeigt wäre.
2.2.2. Das Bundesasylamt hat aber auch hinsichtlich der Frage einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK durch die gegenständliche Unzuständigkeitsentscheidung ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt. Zur Klarstellung ist gleichwohl zunächst festzuhalten, dass kein allgemeines Recht auf Familienzusammenführung von volljährigen Geschwistern besteht, im vorliegenden Fall könnte aber eine Sonderkonstellation vorliegen. Insoweit das Bundesasylamt ein mögliches Familienleben des 1.-Beschwerdeführers zu seinem Bruder verneint und hierzu ausführt, dass der 1.-Beschwerdeführer selbst auf die Grundversorgung verzichtet habe, weshalb auch nicht angenommen werden könne, dass er hilfsbedürftig sei, respektive von seinem Bruder abhängig wäre, greift dies zu kurz, als der freiwillige Verzicht auf die Grundversorgung zugunsten eines Wohnsitzes im Bereich seines Bruders sehr wohl auf eine besondere Nahebeziehung hinweisen kann (wird doch andererseits das Verbleiben in Grundversorgung vielfach als Beleg für eine minder intensive Nahebeziehung angeführt). Dass das XXXX erklärt hatte, es bestehe keine Gefährdung des Beschwerdeführers in Österreich, wie es die Verwaltungsbehörde in ihrem Bescheid ausdrücklich anführt (vgl Seite 26 des Bescheides des 1.-Beschwerdeführers), kann ein mögliches Abhängigkeitsverhältnis/das Bestehen einer Hilfsbedürfigkeit, etwa in medizinischer Hinsicht, nicht von vorneherein ausschließen.2.2.2. Das Bundesasylamt hat aber auch hinsichtlich der Frage einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die gegenständliche Unzuständigkeitsentscheidung ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt. Zur Klarstellung ist gleichwohl zunächst festzuhalten, dass kein allgemeines Recht auf Familienzusammenführung von volljährigen Geschwistern besteht, im vorliegenden Fall könnte aber eine Sonderkonstellation vorliegen. Insoweit das Bundesasylamt ein mögliches Familienleben des 1.-Beschwerdeführers zu seinem Bruder verneint und hierzu ausführt, dass der 1.-Beschwerdeführer selbst auf die Grundversorgung verzichtet habe, weshalb auch nicht angenommen werden könne, dass er hilfsbedürftig sei, respektive von seinem Bruder abhängig wäre, greift dies zu kurz, als der freiwillige Verzicht auf die Grundversorgung zugunsten eines Wohnsitzes im Bereich seines Bruders sehr wohl auf eine besondere Nahebeziehung hinweisen kann (wird doch andererseits das Verbleiben in Grundversorgung vielfach als Beleg für eine minder intensive Nahebeziehung angeführt). Dass das römisch 40 erklärt hatte, es bestehe keine Gefährdung des Beschwerdeführers in Österreich, wie es die Verwaltungsbehörde in ihrem Bescheid ausdrücklich anführt vergleiche Seite 26 des Bescheides des 1.-Beschwerdeführers), kann ein mögliches Abhängigkeitsverhältnis/das Bestehen einer Hilfsbedürfigkeit, etwa in medizinischer Hinsicht, nicht von vorneherein ausschließen.
Das Bundesasylamt hätte also die Beziehung des Erstbeschwerdeführers zu seinem Bruder näher zu beleuchten gehabt (insbesondere auch durch ergänzende Befragung), da diese unter zwei Aspekten entscheidungsrelevant sein kann:
2.2.2.1. Wenn der 1.-Beschwerdeführer (als mögliches Folteropfer) psychisch krank ist (zur Notwendigkeit, dies in einem fehlerfreien Verfahren festzustellen, siehe eben 2.2.1) bedarf es einer sachverständigen Aussage, ob ein Zusammenleben mit seinem Bruder medizinisch/psychologisch indiziert wäre, dies im Lichte einer gesamthaften Betrachtung von Art. 3 und Art. 8 EMRK (entspricht der ständigen Rechtsprechung des AsylGH; vgl nur AsylGH 26.02.2010, S3 401.089-2/2009/4E).2.2.2.1. Wenn der 1.-Beschwerdeführer (als mögliches Folteropfer) psychisch krank ist (zur Notwendigkeit, dies in einem fehlerfreien Verfahren festzustellen, siehe eben 2.2.1) bedarf es einer sachverständigen Aussage, ob ein Zusammenleben mit seinem Bruder medizinisch/psychologisch indiziert wäre, dies im Lichte einer gesamthaften Betrachtung von Artikel 3 und Artikel 8, EMRK (entspricht der ständigen Rechtsprechung des AsylGH; vergleiche nur AsylGH 26.02.2010, S3 401.089-2/2009/4E).
2.2.2.2. Der 1.-Beschwerdeführer brachte vor, in der Heimat wegen seines Bruders (welcher in Österreich als anerkannter Flüchtling lebt) beziehungsweise dessen Einsatz für die Menschenrechte in Österreich gefangen genommen und gefoltert worden zu sein. In diesem Zusammenhang wird auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 verwiesen. Der Asylgerichtshof hat hiezu etwa in seinem Erkenntnis vom 09.02.2010, zu S1 400.735-2/2010/2E, S1 318.219-4/2010/2E, S1 318.221-4/2010/2E und S1 318.220-4/2010/2E ausgeführt: "Der Aktenlage nach begründet die 2.-Beschwerdeführerin ihren Asylantrag mit Ereignissen im Zusammenhang mit der Verhaftung/Verschleppung ihres Gatten, des 1.-Beschwerdeführers, sohin mit rezenten Geschehnissen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu den seinerzeitigen Asylgründen des als Flüchtling anerkannten Bruders (Wehrdienstverweigerung) der 2.-Beschwerdeführerin als primäre Bezugsperson stehen. Eine unmittelbare Ableitung der Fluchtgründe von jenen ihres in Österreich anerkannten Bruders ist somit nicht zu erwarten, zumal die Asylgründe der Beschwerdeführer bereits in Polen einer inhaltlichen Prüfung unterzogen wurden. Unter dem Hintergrund des unter 2.1.2.2.2. dargestellten Aspekts des Umgehungsversuchs anderer Rechtsvorschriften des Fremden- und Migrationsrechts, welcher den gegenständlichen Antrag (jedenfalls als ein Faktor, auch) charakterisiert, vermag somit der vom VwGH im rezenten Erkenntnis vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532 (S.5) erwähnte Umstand des möglichen Vorteils einer gemeinsamen inhaltlichen Erledigung von Asylanträgen von Familienangehörigen (der - gemeinschaftsrechtlich gesehen - jedenfalls in Beziehung zum Interesse der Effektuierung des gemeinschaftsrechtlichen Zuständigkeitssystems nach den Kompetenzkriterien der Dublin II VO zu setzen ist) im individuellen Fall nicht entscheidend zu Gunsten der Beschwerdeführer zu wiegen, auch, da - wie erwähnt - in Polen bereits eine mehrfache inhaltliche Prüfung der Asylgründe der Beschwerdeführer erfolgt ist." Der gegenständliche Fall unterscheidet sich davon nun in zweierlei Hinsicht: Eine enge individuelle Beziehung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu jenen (als glaubwürdig erkannten) seines Bruders besteht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit. Irgendeine Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers ist in Polen noch nicht erfolgt. Der vom VwGH in dem zitierten Erkenntnis herausgearbeitete Aspekt des Vorteils einer gemeinsamen Erledigung verwandter Vorgänge in einem Land ist also in die Abwägung nach Art 8 EMRK einzubeziehen und kann im vorliegenden Fall (im Unterschied zu anderen Konstellationen, entsprechend der Judikatur des erkennenden Gerichtshofes) nicht ohne weiteres von fehlender Entscheidungsmaßgeblichkeit dieses Umstandes ausgegangen werden, wie dies das Bundesasylamt implizit getan hat.2.2.2.2. Der 1.-Beschwerdeführer brachte vor, in der Heimat wegen seines Bruders (welcher in Österreich als anerkannter Flüchtling lebt) beziehungsweise dessen Einsatz für die Menschenrechte in Österreich gefangen genommen und gefoltert worden zu sein. In diesem Zusammenhang wird auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 verwiesen. Der Asylgerichtshof hat hiezu etwa in seinem Erkenntnis vom 09.02.2010, zu S1 400.735-2/2010/2E, S1 318.219-4/2010/2E, S1 318.221-4/2010/2E und S1 318.220-4/2010/2E ausgeführt: "Der Aktenlage nach begründet die 2.-Beschwerdeführerin ihren Asylantrag mit Ereignissen im Zusammenhang mit der Verhaftung/Verschleppung ihres Gatten, des 1.-Beschwerdeführers, sohin mit rezenten Geschehnissen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu den seinerzeitigen Asylgründen des als Flüchtling anerkannten Bruders (Wehrdienstverweigerung) der 2.-Beschwerdeführerin als primäre Bezugsperson stehen. Eine unmittelbare Ableitung der Fluchtgründe von jenen ihres in Österreich anerkannten Bruders ist somit nicht zu erwarten, zumal die Asylgründe der Beschwerdeführer bereits in Polen einer inhaltlichen Prüfung unterzogen wurden. Unter dem Hintergrund des unter 2.1.2.2.2. dargestellten Aspekts des Umgehungsversuchs anderer Rechtsvorschriften des Fremden- und Migrationsrechts, welcher den gegenständlichen Antrag (jedenfalls als ein Faktor, auch) charakterisiert, vermag somit der vom VwGH im rezenten Erkenntnis vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532 (S.5) erwähnte Umstand des möglichen Vorteils einer gemeinsamen inhaltlichen Erledigung von Asylanträgen von Familienangehörigen (der - gemeinschaftsrechtlich gesehen - jedenfalls in Beziehung zum Interesse der Effektuierung des gemeinschaftsrechtlichen Zuständigkeitssystems nach den Kompetenzkriterien der Dublin römisch zwei VO zu setzen ist) im individuellen Fall nicht entscheidend zu Gunsten der Beschwerdeführer zu wiegen, auch, da - wie erwähnt - in Polen bereits eine mehrfache inhaltliche Prüfung der Asylgründe der Beschwerdeführer erfolgt ist." Der gegenständliche Fall unterscheidet sich davon nun in zweierlei Hinsicht: Eine enge individuelle Beziehung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu jenen (als glaubwürdig erkannten) seines Bruders besteht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit. Irgendeine Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers ist in Polen noch nicht erfolgt. Der vom VwGH in dem zitierten Erkenntnis herausgearbeitete Aspekt des Vorteils einer gemeinsamen Erledigung verwandter Vorgänge in einem Land ist also in die Abwägung nach Artikel 8, EMRK einzubeziehen und kann im vorliegenden Fall (im Unterschied zu anderen Konstellationen, entsprechend der Judikatur des erkennenden Gerichtshofes) nicht ohne weiteres von fehlender Entscheidungsmaßgeblichkeit dieses Umstandes ausgegangen werden, wie dies das Bundesasylamt implizit getan hat.
2.2.2.3. Aus den genannten Gründen erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung als unzureichend. Damit lässt sich aber noch nicht abschließend beurteilen, ob das Bundesasylamt, vor allem unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK, im gegenständlichen Fall von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch machen hätten müssen.2.2.2.3. Aus den genannten Gründen erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung als unzureichend. Damit lässt sich aber noch nicht abschließend beurteilen, ob das Bundesasylamt, vor allem unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK, im gegenständlichen Fall von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch machen hätten müssen.
2.2.2.4. In diesem Zusammenhang ist weiters ein Verfahrensfehler des Bundesasylamtes zu konstatieren. Es wäre erforderlich gewesen, im Wiederaufnahmeersuchen Österreichs an Polen, Polen darauf hinzuweisen, dass sich ein enger Familienangehöriger des Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhält, dies unter dem Gesichtspunkt eines transparenten Konsultationsverfahrens, das es Polen erlauben muss, auf Basis einer vollständigen Informationslage eine Entscheidung zu treffen und alle Aspekte des Art. 8 EMRK in eine solche Entscheidung einfließen lassen zu können.2.2.2.4. In diesem Zusammenhang ist weiters ein Verfahrensfehler des Bundesasylamtes zu konstatieren. Es wäre erforderlich gewesen, im Wiederaufnahmeersuchen Österreichs an Polen, Polen darauf hinzuweisen, dass sich ein enger Familienangehöriger des Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhält, dies unter dem Gesichtspunkt eines transparenten Konsultationsverfahrens, das es Polen erlauben muss, auf Basis einer vollständigen Informationslage eine Entscheidung zu treffen und alle Aspekte des Artikel 8, EMRK in eine solche Entscheidung einfließen lassen zu können.
2.3. Dem Beschwerdevorbringen ist mangels objektivierbarer Belege und angesichts der Feststellungen der Verwaltungsbehörde zum Entscheidungszeitpunkt ausdrücklich nicht darin zuzustimmen, dass die polnischen Behörden mit russischen Behörden zusammenarbeiten würden, beziehungsweise Kadyrov-Agenten "fast unkontrolliert ein- und ausgingen" und somit für die Beschwerdeführer in Polen kein Verfolgungsschutz gegeben wäre.
2.4. Es war in einer Gesamtschau der unter 2.1. und 2.2. dargestellten Umstände in Bezug auf den 1.-Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs 3 3. Satz AsylG vorzugehen, da ergänzende Beweisaufnahmen, insbesondere eine abschließende Abklärung des Gesundheitszustandes respektive der Überstellungsfähigkeit im Falle einer erneuten Unzuständigkeitsentscheidung sowie eine eingehende Auseinandersetzung mit der Beziehung des 1.-Beschwerdeführers zu seinem Bruder unter Wahrung des Parteiengehörs, erforderlich sind. Dabei wird gegebenenfalls auch der unter 2.2.2.4. erörterte Fehler im Konsultationsverfahren mit Polen zu bereinigen sein."2.4. Es war in einer Gesamtschau der unter 2.1. und 2.2. dargestellten Umstände in Bezug auf den 1.-Beschwerdeführer gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG vorzugehen, da ergänzende Beweisaufnahmen, insbesondere eine abschließende Abklärung des Gesundheitszustandes respektive der Überstellungsfähigkeit im Falle einer erneuten Unzuständigkeitsentscheidung sowie eine eingehende Auseinandersetzung mit der Beziehung des 1.-Beschwerdeführers zu seinem Bruder unter Wahrung des Parteiengehörs, erforderlich sind. Dabei wird gegebenenfalls auch der unter 2.2.2.4. erörterte Fehler im Konsultationsverfahren mit Polen zu bereinigen sein."
5. Der 1.-Beschwerdeführer wurde im fortgesetzten Verfahren des Bundesasylamtes am 07.04.2011 auf Auftrag der Verwaltungsbehörde einer neuerlichen medizinischen Untersuchung ("Zweitsicht") durch Dr. XXXX unterzogen. Das Vorliegen einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung wurde neuerlich verneint, ebenso die Existenz sonstiger psychischer Krankheitssymptome. In der Eigenanamnese wird auf die Ausführungen des 1.-Beschwerdeführers über die erlittene Folter in seiner Heimat verwiesen. In Österreich wohne er im Büro des politisch tätigen Bruders, weil es zu gefährlich sei, im Lager zu wohnen. Wohnen würde der Bruder woanders. Die Behandlung bei XXXX hätte der Beschwerdeführer vier oder fünf Mal in Anspruch genommen, wolle jetzt aber nicht mehr von den Ereignissen in seiner Heimat erzählen. Zum letzten Ausreisegrund verwies der 1.-Beschwerdeführer in der Eigenanamnese darauf, dass sein Bruder einen Artikel geschrieben habe und er (der Beschwerdeführer) deshalb "mitgenommen" worden sei. Der 1.-Beschwerdeführer berichtete auch neuerlich von seinen Symptomen (insbesondere Albträume). Er nehme ein bestimmtes Medikament (Trittico) und sei auch bei einer Fachärztin für Psychiatrie gewesen. Er hätte Selbstmordgedanken, seine Frau hielte ihn aber von der Durchführung ab.5. Der 1.-Beschwerdeführer wurde im fortgesetzten Verfahren des Bundesasylamtes am 07.04.2011 auf Auftrag der Verwaltungsbehörde einer neuerlichen medizinischen Untersuchung ("Zweitsicht") durch Dr. römisch 40 unterzogen. Das Vorliegen einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung wurde neuerlich verneint, ebenso die Existenz sonstiger psychischer Krankheitssymptome. In der Eigenanamnese wird auf die Ausführungen des 1.-Beschwerdeführers über die erlittene Folter in seiner Heimat verwiesen. In Österreich wohne er im Büro des politisch tätigen Bruders, weil es zu gefährlich sei, im Lager zu wohnen. Wohnen würde der Bruder woanders. Die Behandlung bei römisch 40 hätte der Beschwerdeführer vier oder fünf Mal in Anspruch genommen, wolle jetzt aber nicht mehr von den Ereignissen in seiner Heimat erzählen. Zum letzten Ausreisegrund verwies der 1.-Beschwerdeführer in der Eigenanamnese darauf, dass sein Bruder einen Artikel geschrieben habe und er (der Beschwerdeführer) deshalb "mitgenommen" worden sei. Der 1.-Beschwerdeführer berichtete auch neuerlich von seinen Symptomen (insbesondere Albträume). Er nehme ein bestimmtes Medikament (Trittico) und sei auch bei einer Fachärztin für Psychiatrie gewesen. Er hätte Selbstmordgedanken, seine Frau hielte ihn aber von der Durchführung ab.
Als Begründung für die erwähnten Schlussfolgerungen über das Fehlen einer krankheitswertigen psychischen Störung wird seitens Dr. XXXX folgender Befund angeführt: "Der Asylwerber ist allseits orientiert, bewusstseinsklar. Es bestehen keine Denkstörungen. Der Ductus ist kohärent, zielführend, flüssig. Die Auffassung und die Konzentration über 90 Minuten sehr gut. Die Befindlichkeit wird subjektiv mit "sehr schlecht" angegeben. Die Stimmung ist nicht depressiv oder ängstlich gefärbt, der Antrieb gegeben. Der Affekt modulierbar. Der Asylwerber stellt seine Beschwerden sehr appellativ dar: Oftmaliges Seufzen, Händeringen und Stöhnen in Sprechpausen. Die Aufmerksamkeit nicht im Sinne einer Traumafolgestörung verändert. Keine tiefgreifende Verstörung. Keine typischen Intrusionen, keine dissoziativen Phänomene zu explorieren oder zu beobachten. Keine frei flottierende Angst. Keine Störungen im Zeitgitter, keine Schreckhaftigkeit trotz Klopfens und forcierten Eintretens einer fremden Person. Oftmaliges Ausweichen, vage Angaben. Immer wieder wird der Bruder thematisiert. Heute keine suizidale Einengung, keine konkrete Handlungsplanung." Als Schlussfolgerung folgt: "Zum heutigen Zeitpunkt kann ebenso wie am 15.02.2011 keine Störung von Krankheitswert festgestellt werden. Die Angaben sind vage, werden nicht durch echte tiefgreifende Verstörung oder Störungen in der Aufmerksamkeit begleitet. Keine Suizidalität zum Zeitpunkt der Untersuchung. Im Befund von XXXX werden lediglich die subjektiv geäußerten Angaben beschrieben, es fehlt jedoch ein psychopathologischer Status aus Sicht des Befunders. Die Diagnoseerstellung erfolgt symptom- und kriterienorientiert nach ICD-10."Als Begründung für die erwähnten Schlussfolgerungen über das Fehlen einer krankheitswertigen psychischen Störung wird seitens Dr. römisch 40 folgender Befund angeführt: "Der Asylwerber ist allseits orientiert, bewusstseinsklar. Es bestehen keine Denkstörungen. Der Ductus ist kohärent, zielführend, flüssig. Die Auffassung und die Konzentration über 90 Minuten sehr gut. Die Befindlichkeit wird subjektiv mit "sehr schlecht" angegeben. Die Stimmung ist nicht depressiv oder ängstlich gefärbt, der Antrieb gegeben. Der Affekt modulierbar. Der Asylwerber stellt seine Beschwerden sehr appellativ dar: Oftmaliges Seufzen, Händeringen und Stöhnen in Sprechpausen. Die Aufmerksamkeit nicht im Sinne einer Traumafolgestörung verändert. Keine tiefgreifende Verstörung. Keine typischen Intrusionen, keine dissoziativen Phänomene zu explorieren oder zu beobachten. Keine frei flottierende Angst. Keine Störungen im Zeitgitter, keine Schreckhaftigkeit trotz Klopfens und forcierten Eintretens einer fremden Person. Oftmaliges Ausweichen, vage Angaben. Immer wieder wird der Bruder thematisiert. Heute keine suizidale Einengung, keine konkrete Handlungsplanung." Als Schlussfolgerung folgt: "Zum heutigen Zeitpunkt kann ebenso wie am 15.02.2011 keine Störung von Krankheitswert festgestellt werden. Die Angaben sind vage, werden nicht durch echte tiefgreifende Verstörung oder Störungen in der Aufmerksamkeit begleitet. Keine Suizidalität zum Zeitpunkt der Untersuchung. Im Befund von römisch 40 werden lediglich die subjektiv geäußerten Angaben beschrieben, es fehlt jedoch ein psychopathologischer Status aus Sicht des Befunders. Die Diagnoseerstellung erfolgt symptom- und kriterienorientiert nach ICD-10."
Am 13.04.2011 wurde der 1.-Beschwerdeführer niederschriftlich durch das entscheidungsbefugte Organ der Verwaltungsbehörde in Gegenwart seiner Rechtsberaterin einvernommen. Einleitend der Einvernahme erklärte der Erstbeschwerdeführer, regelmäßig den Psychiater bei XXXX zu besuchen. Er wäre auch zu einer Psychiaterin überwiesen worden, in diesem Zusammenhang wolle er einen Befundbericht vorlegen.Am 13.04.2011 wurde der 1.-Beschwerdeführer niederschriftlich durch das entscheidungsbefugte Organ der Verwaltungsbehörde in Gegenwart seiner Rechtsberaterin einvernommen. Einleitend der Einvernahme erklärte der Erstbeschwerdeführer, regelmäßig den Psychiater bei römisch 40 zu besuchen. Er wäre auch zu einer Psychiaterin überwiesen worden, in diesem Zusammenhang wolle er einen Befundbericht vorlegen.
Bei diesen, im Akt befindlichen Befundbereicht, datiert 07.04.2011 der Fachärztin für Psychiatrie, Dr. XXXX handelt es sich um eine einseitige handschriftliche Darstellung. Es wird darüber berichtet, dass sich der 1.-Beschwerdeführer am 24.03.2011 in der psychiatrischen Ordination der Ärztin befunden hätte. Als Diagnose ergäbe sich eine schwere posttraumatische Belastungsstörung und wurde das Medikament Trittico verschrieben. In der Folge werden Symptome des 1.-Beschwerdeführers dargestellt. Ein rascher positiver Bescheid würde den Krankheitsverlauf positiv beeinflussen und die Wirkung der Behandlung deutlich unterstützen.Bei diesen, im Akt befindlichen Befundbereicht, datiert 07.04.2011 der Fachärztin für Psychiatrie, Dr. römisch 40 handelt es sich um eine einseitige handschriftliche Darstellung. Es wird darüber berichtet, dass sich der 1.-Beschwerdeführer am 24.03.2011 in der psychiatrischen Ordination der Ärztin befunden hätte. Als Diagnose ergäbe sich eine schwere posttraumatische Belastungsstörung und wurde das Medikament Trittico verschrieben. In der Folge werden Symptome des 1.-Beschwerdeführers dargestellt. Ein rascher positiver Bescheid würde den Krankheitsverlauf positiv beeinflussen und die Wirkung der Behandlung deutlich unterstützen.
Der 1.- Beschwerdeführer erklärte vor der Verwaltungsbehörde, dass er diesen Befundbericht bei der Untersuchung in der Betreuungsstelle Ost durch Dr. XXXX nicht vorgelegt hätte. Bei Dr. XXXX wäre er nur einmal für 20 Minuten gewesen. Er hätte wegen Zitterns das Gespräch abbrechen müssen, wäre aber zu einem neuen Termin (am nächsten Tag) bestellt worden. Zum Untersuchungsergebnis Dris XXXX führte der Erstbeschwerdeführer aus, diese Ärztin verstehe ihn nicht. Vielleicht sei auch die Übersetzung schlecht. Er hätte sehr viel erzählt, vielleicht sei nicht alles aufgeschrieben worden. Er verstehe nicht, wie die Ärztin zu dem Schluss komme, dass er nicht belastet sei. Er wäre aufgefordert worden, alles wie in einem Film zu erzählen, aber das hätte er so nicht vermocht zu tun.Der 1.- Beschwerdeführer erklärte vor der Verwaltungsbehörde, dass er diesen Befundbericht bei der Untersuchung in der Betreuungsstelle Ost durch Dr. römisch 40 nicht vorgelegt hätte. Bei Dr. römisch 40 wäre er nur einmal für 20 Minuten gewesen. Er hätte wegen Zitterns das Gespräch abbrechen müssen, wäre aber zu einem neuen Termin (am nächsten Tag) bestellt worden. Zum Untersuchungsergebnis Dris römisch 40 führte der Erstbeschwerdeführer aus, diese Ärztin verstehe ihn nicht. Vielleicht sei auch die Übersetzung schlecht. Er hätte sehr viel erzählt, vielleicht sei nicht alles aufgeschrieben worden. Er verstehe nicht, wie die Ärztin zu dem Schluss komme, dass er nicht belastet sei. Er wäre aufgefordert worden, alles wie in einem Film zu erzählen, aber das hätte er so nicht vermocht zu tun.
In der Folge wurde die Gefährdungssituation des Erstbeschwerdeführers in Österreich erörtert. Der 1.-Beschwerdeführer erklärte, dass sein Bruder seit ungefähr fünf oder sechs Jahren in Österreich sei. Zuvor hätte er mit dem Bruder zuletzt in XXXX von Ende 2002 bis 2004 gelebt. Er wäre 2002 zur Heilung in XXXX gewesen, weil er damals schon verschleppt worden sei. Auf entsprechende Frage erklärte der Erstbeschwerdeführer auch, dass sein Bruder ihn von Österreich aus in Russland finanziell unterstützt hätte. In weiterer Folge führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er in Polen von einem Tschetschenen gefährlich bedroht worden sei. Diesen Umstand hätte er aber bei den polnischen Sicherheitsbehörden nicht zur Anzeige gebracht. Auf den Vorhalt, dass er diesbezüglich seine Angaben im Asylverfahren gesteigert hätte, erklärte der 1.-Beschwerdeführer, er hätte vielleicht nur allgemein davon erzählt. Erst jetzt verstehe er, dass er umfassende Angaben tätigen müsse. Die Rechtsberaterin führte aus, dass weiterhin kontradiktorische Befunde bezüglich des Gesundheitszustandes des 1.-Beschwerdeführers vorlägen. Weiters sei davon auszugehen, dass die Beziehung des 1.-Beschwerdeführers zu seinem Bruder sehr wohl eine aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK relevante Intensität aufweise.In der Folge wurde die Gefährdungssituation des Erstbeschwerdeführers in Österreich erörtert. Der 1.-Beschwerdeführer erklärte, dass sein Bruder seit ungefähr fünf oder sechs Jahren in Österreich sei. Zuvor hätte er mit dem Bruder zuletzt in römisch 40 von Ende 2002 bis 2004 gelebt. Er wäre 2002 zur Heilung in römisch 40 gewesen, weil er damals schon verschleppt worden sei. Auf entsprechende Frage erklärte der Erstbeschwerdeführer auch, dass sein Bruder ihn von Österreich aus in Russland finanziell unterstützt hätte. In weiterer Folge führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er in Polen von einem Tschetschenen gefährlich bedroht worden sei. Diesen Umstand hätte er aber bei den polnischen Sicherheitsbehörden nicht zur Anzeige gebracht. Auf den Vorhalt, dass er diesbezüglich seine Angaben im Asylverfahren gesteigert hätte, erklärte der 1.-Beschwerdeführer, er hätte vielleicht nur allgemein davon erzählt. Erst jetzt verstehe er, dass er umfassende Angaben tätigen müsse. Die Rechtsberaterin führte aus, dass weiterhin kontradiktorische Befunde bezüglich des Gesundheitszustandes des 1.-Beschwerdeführers vorlägen. Weiters sei davon auszugehen, dass die Beziehung des 1.-Beschwerdeführers zu seinem Bruder sehr wohl eine aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK relevante Intensität aufweise.
Auch die 2.-Beschwerdeüfhrerin wurde am 07.04.2011 einer neuerlichen Untersuchung durch Dr. XXXX unterzogen. Auch hier wird eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung verneint, ebenso wie das Vorliegen sonstiger psychischer Krankheitssymptome. Die 2.-Beschwerdeführerin sei belastet, jedoch noch nicht krankheitswertig.Auch die 2.-Beschwerdeüfhrerin wurde am 07.04.2011 einer neuerlichen Untersuchung durch Dr. römisch 40 unterzogen. Auch hier wird eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung verneint, ebenso wie das Vorliegen sonstiger psychischer Krankheitssymptome. Die 2.-Beschwerdeführerin sei belastet, jedoch noch nicht krankheitswertig.
Die 2.-Beschwerdeführerin wurde am 13.04.2011 ebenfalls in Gegenwart einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren neuerlich einvernommen. Auch die 2.-Beschwerdeführerin führte aus, dass sie mit der "Psychologin", welche sie hier (im Auftrag der Verwaltungsbehörde) untersucht hätte, nicht einverstanden gewesen sei. Sie hätten die Erlebnisse wie in einem Film erzählen sollen, das hätten sie aber nicht gekonnt. Insgesamt seien sie nicht damit einverstanden, was bei der Untersuchung hier im "Lager" herausgekommen sei. Die 2.-Beschwerdeführerin führte ebenso wie der 1.-Beschwerdeführer aus, dass sie am nächsten Tag zu einem Psychiater gehen würde. Sie brauche dringende psychiatrische Hilfe. Die 2.-Beschwerdeführeirn bekräftigte, sie sei in Polen in Gefahr. Es wäre zu einer bedrohlichen Situation mit einem Tschetschenen gekommen und deshalb wären sie gezwungen gewesen, so schnell wie möglich das Land zu verlassen. Sie hätten sich in Polen aber nicht an die Sicherheitsbehörden gewandt. Sie hätten Angst gehabt, es gäbe in Polen viele Spitzel. Nach Polen könne auch jeder gelangen. Indem der bekannte Bruder des Erstbeschwerdeführers in Österreich beschützt werde, seien sie auch hier in einer besseren Situation. Sie seien komplett auf die Hilfe des Schwagers angewiesen. Er wäre der einzige Verwandte, nachdem sie Tschetschenien verlassen hatten müssen. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers gebe ihnen hier zusätzliche Sicherheit, das Gefühl, nicht alleine zu sein.
2004 habe sich ein Cousin aus Polen gemeldet, dieser sei dann spurlos verschwunden. Sie hätte im bisherigen Verfahren tatsächlich von einem Cousin gesprochen und nicht von ihrem Bruder. Sie hätte auch nicht gesagt, dass er von den polnischen Behörden an die Russen "übergeben" worden sei.
Auch in dieser Einvernahme gab die Rechtsberaterin zu Protokoll, dass sehr wohl eine hinreichende Beziehungsintensität in Bezug auf Art. 8 EMRK - hier zum Schwager - bestehe.Auch in dieser Einvernahme gab die Rechtsberaterin zu Protokoll, dass sehr wohl eine hinreichende Beziehungsintensität in Bezug auf Artikel 8, EMRK - hier zum Schwager - bestehe.
Aus dem Verwaltungsakt geht ferner hervor, dass das Bundesasylamt am 07.04.2011 die Republik Polen davon in Kenntnis gesetzt hat, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers, beziehungsweise der Schwager der 2.-Beschwerdeführerin, in Österreich aufhältig sei. Dies hätte aber aus Sicht des Bundesasylamtes keine Auswirkung auf die Zuständigkeit Polens. Der Bruder sei kein Familienmitglied im Sinn des Art. 2 lit. i Dublin II VO. Weiters gebe es keine Indizien oder medizinischen Berichte, die diagnostizieren würden, dass der Beschwerdeführer von schlechter Gesundheit sei, sodass sein Bruder sich um ihn kümmern müsse. Die polnische "Dublin-Behörde" antwortete am 08.04.2011, dass die Zustimmung bezüglich der beiden Beschwerdeführer vom 21.12.2010 weiterhin aufrecht sei.Aus dem Verwaltungsakt geht ferner hervor, dass das Bundesasylamt am 07.04.2011 die Republik Polen davon in Kenntnis gesetzt hat, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers, beziehungsweise der Schwager der 2.-Beschwerdeführerin, in Österreich aufhältig sei. Dies hätte aber aus Sicht des Bundesasylamtes keine Auswirkung auf die Zuständigkeit Polens. Der Bruder sei kein Familienmitglied im Sinn des Artikel 2, Litera i, Dublin römisch zwei VO. Weiters gebe es keine Indizien oder medizinischen Berichte, die diagnostizieren würden, dass der Beschwerdeführer von schlechter Gesundheit sei, sodass sein Bruder sich um ihn kümmern müsse. Die polnische "Dublin-Behörde" antwortete am 08.04.2011, dass die Zustimmung bezüglich der beiden Beschwerdeführer vom 21.12.2010 weiterhin aufrecht sei.
6. Das Bundesasylamt hat mit angefochtenen Bescheiden vom 21.04.2011 Zahl: 10 11.158-EAST Ost, (ad. 1.), 10 11.159-EAST Ost (ad. 2.), die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 (neuerlich) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c (2.-Beschwerdeführerin) beziehungsweise lit. e (1.-Beschwerdeführer) Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Polen zulässig seien.6. Das Bundesasylamt hat mit angefochtenen Bescheiden vom 21.04.2011 Zahl: 10 11.158-EAST Ost, (ad. 1.), 10 11.159-EAST Ost (ad. 2.), die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 (neuerlich) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, (2.-Beschwerdeführerin) beziehungsweise Litera e, (1.-Beschwerdeführer) Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Polen zulässig seien.
Die enthaltenen Länderfeststellungen sind ident mit denen der Vorbescheide. Einleitend ist dazu festgehalten, dass diese Feststellungen dem Stand August 2010 entsprächen. Die Frage der unterschiedlichen Zuständigkeitsbegründung, für die 2.-Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c, für den 1.-Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO, wird nicht weiter thematisiert.Die enthaltenen Länderfeststellungen sind ident mit denen der Vorbescheide. Einleitend ist dazu festgehalten, dass diese Feststellungen dem Stand August 2010 entsprächen. Die Frage der unterschiedlichen Zuständigkeitsbegründung, für die 2.-Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c,, für den 1.-Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO, wird nicht weiter thematisiert.
Es wurde darauf hingewiesen, dass Polen in Kenntnis gesetzt worden sei, dass sich der Bruder des Erstbeschwerdeführers in Österreich aufhalte. Polen habe aber seine Zuständigkeit aufrechterhalten.
Zum 1.-Beschwerdeführer wurde festgestellt, dass dieser in Österreich über keine relevanten verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfüge. Es lägen auch keine schweren psychischen Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten vor. Zum Gesundheitszustand des 1.-Beschwerdeführers wurde neuerlich auf die Qualifikation von Dr. XXXX hingewiesen. Alle vom 1.-Beschwerdeführer vorgelegten Befunde, beziehungsweise Schreiben seien in die Untersuchungen durch Dr. XXXX eingeflossen, mit Ausnahme des Schreibens, welches er erst in der Einvernahme vorgelegt habe. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde von XXXX und Dr. XXXX unterschieden sich eindeutig von den gutachtlichen Stellungnahmen gemäß dem Asylgesetz. Dem Schreiben von XXXX sei kein psychopathologischer Status aus der Sicht des Befunderstellers zu entnehmen. Zum Befundbericht von Dr. XXXX sei auszuführen, dass die Untersuchung nur 20 Minuten gedauert hätte und so unklar wäre, wie in einem solchen Kurzgespräch, in dem man über eine Aufwärmphase kaum hinausgekommen sein könne, eine posttraumatische Belastungsstörung erkannt werden hätte können. Zur fehlenden Relevanz des Familienlebens zum Bruder des 1.-Beschwerdeführers führte die Verwaltungsbehörde aus, dass kein gemeinsamer Haushalt bestehe. Der 1.-Beschwerdeführer sei auch in Österreich aus Sicht des XXXX nicht gefährdet. Der Aufenthalt in der Grundversorgung sei zumutbar. Sollte wirklich ein finanzieller Unterstützungsbedarf des 1.-Beschwerdeführers seitens des Bruders bestehen, könnte dieser auch in Polen durch Auslandsüberweisungen gedeckt werden. Auch eine moralische Unterstützung könne in Polen erfolgen, da eben eine medizinische Versorgung oder Pflege nicht in Frage komme.Zum 1.-Beschwerdeführer wurde festgestellt, dass dieser in Österreich über keine relevanten verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfüge. Es lägen auch keine schweren psychischen Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten vor. Zum Gesundheitszustand des 1.-Beschwerdeführers wurde neuerlich auf die Qualifikation von Dr. römisch 40 hingewiesen. Alle vom 1.-Beschwerdeführer vorgelegten Befunde, beziehungsweise Schreiben seien in die Untersuchungen durch Dr. römisch 40 eingeflossen, mit Ausnahme des Schreibens, welches er erst in der Einvernahme vorgelegt habe. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde von römisch 40 und Dr. römisch 40 unterschieden sich eindeutig von den gutachtlichen Stellungnahmen gemäß dem Asylgesetz. Dem Schreiben von römisch 40 sei kein psychopathologischer Status aus der Sicht des Befunderstellers zu entnehmen. Zum Befundbericht von Dr. römisch 40 sei auszuführen, dass die Untersuchung nur 20 Minuten gedauert hätte und so unklar wäre, wie in einem solchen Kurzgespräch, in dem man über eine Aufwärmphase kaum hinausgekommen sein könne, eine posttraumatische Belastungsstörung erkannt werden hätte können. Zur fehlenden Relevanz des Familienlebens zum Bruder des 1.-Beschwerdeführers führte die Verwaltungsbehörde aus, dass kein gemeinsamer Haushalt bestehe. Der 1.-Beschwerdeführer sei auch in Österreich aus Sicht des römisch 40 nicht gefährdet. Der Aufenthalt in der Grundversorgung sei zumutbar. Sollte wirklich ein finanzieller Unterstützungsbedarf des 1.-Beschwerdeführers seitens des Bruders bestehen, könnte dieser auch in Polen durch Auslandsüberweisungen gedeckt werden. Auch eine moralische Unterstützung könne in Polen erfolgen, da eben eine medizinische Versorgung oder Pflege nicht in Frage komme.
Zur angeblichen Bedrohung in Polen wurde darauf verwiesen, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers gesteigert worden und daher nicht glaubwürdig sei. Im Übrigen bestehe Schutzfähigkeit der polnischen Behörden.
Die Begründung im die 2.-Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid entspricht sinngemäß jener des Bescheides des 1.-Beschwerdeführers.
7. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen gerügt, dass das fortgesetzte Verwaltungsverfahren des Bundesasylamtes deswegen schwer mangelhaft gewesen wäre, da verschiedene näher dargestellte Aufträge des Asylgerichtshofes nicht beachtet worden seien. Insbesondere wäre auch der Befundbericht von Frau Dr. XXXX nicht ausreichend releviert worden. Eine nähere Befragung zur aktuellen Beziehung des 1.-Beschwerdeführers zu seinem Bruder wäre ebenso unterlassen worden.7. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen gerügt, dass das fortgesetzte Verwaltungsverfahren des Bundesasylamtes deswegen schwer mangelhaft gewesen wäre, da verschiedene näher dargestellte Aufträge des Asylgerichtshofes nicht beachtet worden seien. Insbesondere wäre auch der Befundbericht von Frau Dr. römisch 40 nicht ausreichend releviert worden. Eine nähere Befragung zur aktuellen Beziehung des 1.-Beschwerdeführers zu seinem Bruder wäre ebenso unterlassen worden.
8. Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte mit 05.05.2011.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Zur Zuständigkeit Polens zur Wideraufnahme der beiden Beschwerdeführer haben sich seit dem Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes keine relevanten Änderungen ergeben, sodass diese im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO weiter besteht. Die Verwaltungsbehörde hat sich mit der unterschiedlichen Bejahung der Zuständigkeit, einmal nach Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO und einmal nach Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO, nicht auseinandergesetzt und auch keine Einlassungen dazu getätigt, ob es sich nun aus ihrer Sicht als primär zur Vollziehung der Dublin II VO zuständigen Institution um einen Schreibfehler handelt. Daraus kann aber kein relevanter Verfahrensfehler erkannt werden. Auch dass die Verwaltungsbehörde unverändert Feststellungen aus August 2010 ohne jegliche Ergänzung dem Verfahren zugrundelegt, ist grundsätzlich bedenklich, löst aber im gegenständlichen Fall keine für die Beschwerdeführer relevanten Konsequenzen aus.2. Zur Zuständigkeit Polens zur Wideraufnahme der beiden Beschwerdeführer haben sich seit dem Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes keine relevanten Änderungen ergeben, sodass diese im Sinne des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO weiter besteht. Die Verwaltungsbehörde hat sich mit der unterschiedlichen Bejahung der Zuständigkeit, einmal nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO und einmal nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO, nicht auseinandergesetzt und auch keine Einlassungen dazu getätigt, ob es sich nun aus ihrer Sicht als primär zur Vollziehung der Dublin römisch zwei VO zuständigen Institution um einen Schreibfehler handelt. Daraus kann aber kein relevanter Verfahrensfehler erkannt werden. Auch dass die Verwaltungsbehörde unverändert Feststellungen aus August 2010 ohne jegliche Ergänzung dem Verfahren zugrundelegt, ist grundsätzlich bedenklich, löst aber im gegenständlichen Fall keine für die Beschwerdeführer relevanten Konsequenzen aus.
Weiterhin zeigt sich auch keinerlei Indiz für eine menschenrechtswidrige Asylrechtspraxis Polens. Die 2.-Beschwerdeführerin hat ja nun selbst dargelegt, dass ihr Cousin/Bruder nicht von den polnischen Behörden russischen Verfolgern übergeben worden wäre, sondern dass er letztlich unter unbestimmten Umständen verschwunden sei. Bezüglich der Befürchtungen vor Gefährdungen in Polen ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass die Angaben inkonsistent erscheinen und auch eine Steigerung vorliegt; im Übrigen ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführer nicht an die polnischen Behörden um Schutz gewandt haben. An der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der polnischen Behörden besteht in diesem Zusammenhang kein begründeter Zweifel.
3. Der Beschwerde ist jedoch darin bezupflichten, dass (entscheidungsrelevanten) Aufträgen des Asylgerichtshofes (jenen unter 3.2. und 3.3.) im Vorerkenntnis im fortgesetzten Verfahren der Verwaltungsbehörde nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist, sodass die vorliegenden, darauf gestützten, Bescheide sich schon unter diesem Aspekt als rechtswidrig erweisen und dem Rechtsbestand nicht angehören können (vgl. VfGH 15.12.2010, U 2970/09-14).3. Der Beschwerde ist jedoch darin bezupflichten, dass (entscheidungsrelevanten) Aufträgen des Asylgerichtshofes (jenen unter 3.2. und 3.3.) im Vorerkenntnis im fortgesetzten Verfahren der Verwaltungsbehörde nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist, sodass die vorliegenden, darauf gestützten, Bescheide sich schon unter diesem Aspekt als rechtswidrig erweisen und dem Rechtsbestand nicht angehören können vergleiche VfGH 15.12.2010, U 2970/09-14).
3.1. Den polnischen Behörden ist nun zwar zur Kenntnis gebracht worden, dass der 1.-Beschwerdeführer Bruder eines in Österreich anerkannten Flüchtlings ist. Es wurde aber, wie in der Verfahrenserzählung dargestellt, überhaupt kein Hinweis auf die vorgebrachten medizinischen Beeinträchtigungen des 1.-Beschwerdeführers gegeben. Das wäre zwar in gewissem Sinn folgerichtig, weil das Bundesasylamt ja davon ausgeht, dass keinerlei psychische Beeinträchtigungen vorliegen. Die getroffene Formulierung ist aber auch unter diesem Aspekt irreführend, als ja allgemein vom Fehlen jeglicher medizinischer Befunde gesprochen wird, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin stützen könnten und solche ja offensichtlich vorliegen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist gleichwohl festzuhalten, dass dieser Fehler allein nicht zur neuerlichen Behebung der Bescheide geführt hätte, da nicht wahrscheinlich erscheint, beziehungsweise dargelegt wurde, dass eine andere Entscheidung Polens zu erwarten gewesen wäre, wenn hier nähere Einlassungen getätigt worden wären. Unbeschadet dessen liegt aber ein, wenn auch nicht allein entscheidungsrelevanter, Verfahrensfehler vor.
3.2. Der Gesundheitszustand des 1.-Beschwerdeführers hinsichtlich dessen Auswirkungen auf eine mögliche Überstellung nach Polen ist weiterhin nicht hinreichend geklärt. Auch der Zweitbefund von Dr. XXXX ist in der Beurteilung kursorisch und enthält nur eine sehr kurze Auseinandersetzung mit der Beurteilung von XXXX, die sich letztlich auf einen Satz beschränkt. Gerade angesichts des Auftrages des Asylgerichtshofes im Vorerkenntnis wären hier nähere Erläuterungen erforderlich gewesen. Wie die Verwaltungsbehörde selbst festhält, ist aber auch der Befund von Dr. XXXX Dr. XXXX nicht vorgelegen. Die Beschwerdeführer haben aber gegenüber Dr. XXXX erwähnt, dass sie eine Fachärztin für Psychiatrie aufgesucht haben und dass diese dem Erstbeschwerdeführer ein Medikament verschrieben hat. Hier wären somit nähere Nachfragen angezeigt gewesen. Sofern das Bundesasylamt den Befund Dr. XXXX - nur mit dem Hinweis auf die kurze Begutachtung - abtut, wäre ein solcher einzig damit begründeter Schluss nur auf selber fachlicher Ebene möglich und wäre es für das Bundesasylamt etwa zumutbar gewesen, den Befund von Dr. XXXX Dr. XXXX mit dem Ersuchen um eine ergänzende Stellungnahme nachzureichen. Hinzu kommt wieder, dass die Beschwerdeführer in ihrer Einvernahme am 13.04.2011 ja darauf hingewiesen haben, am nächsten Tag neuerliche Untersuchungstermine zu haben, sodass auch hier die Möglichkeit der Einräumung einer kurzen Frist bestanden hätte, um mögliche weitere Ergänzungen noch vor Bescheiderlassung zu erlangen, um die aufgetragene fundierte Auseinandersetzung damit zu ermöglichen. Es liegt also weiterhin kein hinreichendes Sachverhaltssubstrat, vor um eine rechtsrichtige Entscheidung, wie vom Asylgerichtshof in seinem Vorerkenntnis ausgeführt, treffen zu können.3.2. Der Gesundheitszustand des 1.-Beschwerdeführers hinsichtlich dessen Auswirkungen auf eine mögliche Überstellung nach Polen ist weiterhin nicht hinreichend geklärt. Auch der Zweitbefund von Dr. römisch 40 ist in der Beurteilung kursorisch und enthält nur eine sehr kurze Auseinandersetzung mit der Beurteilung von römisch 40 , die sich letztlich auf einen Satz beschränkt. Gerade angesichts des Auftrages des Asylgerichtshofes im Vorerkenntnis wären hier nähere Erläuterungen erforderlich gewesen. Wie die Verwaltungsbehörde selbst festhält, ist aber auch der Befund von Dr. römisch 40 Dr. römisch 40 nicht vorgelegen. Die Beschwerdeführer haben aber gegenüber Dr. römisch 40 erwähnt, dass sie eine Fachärztin für Psychiatrie aufgesucht haben und dass diese dem Erstbeschwerdeführer ein Medikament verschrieben hat. Hier wären somit nähere Nachfragen angezeigt gewesen. Sofern das Bundesasylamt den Befund Dr. römisch 40 - nur mit dem Hinweis auf die kurze Begutachtung - abtut, wäre ein solcher einzig damit begründeter Schluss nur auf selber fachlicher Ebene möglich und wäre es für das Bundesasylamt etwa zumutbar gewesen, den Befund von Dr. römisch 40 Dr. römisch 40 mit dem Ersuchen um eine ergänzende Stellungnahme nachzureichen. Hinzu kommt wieder, dass die Beschwerdeführer in ihrer Einvernahme am 13.04.2011 ja darauf hingewiesen haben, am nächsten Tag neuerliche Untersuchungstermine zu haben, sodass auch hier die Möglichkeit der Einräumung einer kurzen Frist bestanden hätte, um mögliche weitere Ergänzungen noch vor Bescheiderlassung zu erlangen, um die aufgetragene fundierte Auseinandersetzung damit zu ermöglichen. Es liegt also weiterhin kein hinreichendes Sachverhaltssubstrat, vor um eine rechtsrichtige Entscheidung, wie vom Asylgerichtshof in seinem Vorerkenntnis ausgeführt, treffen zu können.
Zur Klarstellung ist zu betonen, dass nicht die unbestrittene Qualifikation von Dr. XXXX die entscheidende Frage ist. Wenn aber zu ihrer Meinung gegenteilige Befunde vorliegen, und das Bundesasylamt diesen überhaupt keinen Erkenntniswert zumisst, muss diese Einschätzung der "Fremdbefunde" auf einer hinreichend schlüssigen Befundung einer fachlich qualifizierten Person (sei es Dr. XXXX oder ein/e Dritte/r) beruhen. Dieses Erfordernis ist weiterhin nur teilweise erfüllt.Zur Klarstellung ist zu betonen, dass nicht die unbestrittene Qualifikation von Dr. römisch 40 die entscheidende Frage ist. Wenn aber zu ihrer Meinung gegenteilige Befunde vorliegen, und das Bundesasylamt diesen überhaupt keinen Erkenntniswert zumisst, muss diese Einschätzung der "Fremdbefunde" auf einer hinreichend schlüssigen Befundung einer fachlich qualifizierten Person (sei es Dr. römisch 40 oder ein/e Dritte/r) beruhen. Dieses Erfordernis ist weiterhin nur teilweise erfüllt.
Im Bezug auf die 2.-Beschwerdeführerin hat sich kein wesentlicher geänderter Sachverhalt ergeben und bleibt es daher bei der Beurteilung des erkennenden Gerichtshofes, dass ihr Gesundheitszustand hinreichend befundet worden ist und sich hier keine maßgeblichen Änderungen ergeben haben.
3.3. Die Frage der aktuellen Beziehung des 1.-Beschwerdeführers zu seinem Bruder ist zudem entgegen dem eindeutigen Auftrag des Asylgerichtshofes im Vorerkenntnis nicht hinreichend geklärt worden, das heißt, es liegt kein ausreichendes Tatsachensubstrat vor um die vom Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen zu lösen. Die Beschwerde führt zutreffend aus, dass die Befragung des Erstbeschwerdeführers in Bezug auf seine aktuelle Beziehung zu seinem Bruder nicht ausreichend war. Wenn das Bundesasylamt in seiner Begründung sich darauf stützt, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Befragung durch Dr. XXXX angegeben hat, er wohne zwar in der Wohnung seines Bruder, dieser lebe aber nicht dort, so hätte eben zum Beispiel diese Aussage mit dem 1.-Beschwerdeführer in seiner Einvernahme näher erörtert werden müssen. Wie bereits im Vorerkenntnis ausgeführt und in der Beschwerde ebenso erwähnt, kommt der Beziehung zwischen dem 1.-Beschwerdeführer und dem Bruder im vorliegenden Fall - im Unterschied zu anderen Fällen - auch deshalb erhöhtes Gewicht zu, als ein besonders enger Konnex zwischen den Fluchtgründen zu bestehen scheint.3.3. Die Frage der aktuellen Beziehung des 1.-Beschwerdeführers zu seinem Bruder ist zudem entgegen dem eindeutigen Auftrag des Asylgerichtshofes im Vorerkenntnis nicht hinreichend geklärt worden, das heißt, es liegt kein ausreichendes Tatsachensubstrat vor um die vom Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen zu lösen. Die Beschwerde führt zutreffend aus, dass die Befragung des Erstbeschwerdeführers in Bezug auf seine aktuelle Beziehung zu seinem Bruder nicht ausreichend war. Wenn das Bundesasylamt in seiner Begründung sich darauf stützt, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Befragung durch Dr. römisch 40 angegeben hat, er wohne zwar in der Wohnung seines Bruder, dieser lebe aber nicht dort, so hätte eben zum Beispiel diese Aussage mit dem 1.-Beschwerdeführer in seiner Einvernahme näher erörtert werden müssen. Wie bereits im Vorerkenntnis ausgeführt und in der Beschwerde ebenso erwähnt, kommt der Beziehung zwischen dem 1.-Beschwerdeführer und dem Bruder im vorliegenden Fall - im Unterschied zu anderen Fällen - auch deshalb erhöhtes Gewicht zu, als ein besonders enger Konnex zwischen den Fluchtgründen zu bestehen scheint.
4. Da die gegenständlichen Verfahren aufgrund der in der Verfahrenserzählung referierten Vorerkenntnisse des Asylgerichtshofes bereits zugelassen wurden, war nach § 66 Abs. 4 AVG vorzugehen (§ 41 Abs 3 AsylG 2. und 3. Satz ist nur "im Zulassungsverfahren" anwendbar; die sonst gegebene Anwendbarkeit von § 66 Abs 2 AVG ist von Gesetzes wegen aufgrund des nicht differenzierenden 1. Satzes von § 41 Abs 3 AsylG ausgeschlossen). Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung kann - bei aufrechter Überstellungsfrist - erst dann ergehen, wenn die vom Asylgerichtshof gestellten entscheidungsrelevanten Anforderungen derart geklärt erscheinen, dass sich die Überstellung der beiden Beschwerdeführer nach Polen nicht (mit hinreichender Wahrscheinlichkeit) als Verletzung der EMRK erweist.4. Da die gegenständlichen Verfahren aufgrund der in der Verfahrenserzählung referierten Vorerkenntnisse des Asylgerichtshofes bereits zugelassen wurden, war nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG vorzugehen (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2. und 3. Satz ist nur "im Zulassungsverfahren" anwendbar; die sonst gegebene Anwendbarkeit von Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist von Gesetzes wegen aufgrund des nicht differenzierenden 1. Satzes von Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ausgeschlossen). Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung kann - bei aufrechter Überstellungsfrist - erst dann ergehen, wenn die vom Asylgerichtshof gestellten entscheidungsrelevanten Anforderungen derart geklärt erscheinen, dass sich die Überstellung der beiden Beschwerdeführer nach Polen nicht (mit hinreichender Wahrscheinlichkeit) als Verletzung der EMRK erweist.
5. Gegenständliches Erkenntnis wird innerhalb der 7-Tagesfrist des § 37 Abs 1 AsylG genehmigt und ebenfalls innert dieser Frist (jedenfalls) der Verwaltungsbehörde zugestellt. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher entbehrlich.5. Gegenständliches Erkenntnis wird innerhalb der 7-Tagesfrist des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG genehmigt und ebenfalls innert dieser Frist (jedenfalls) der Verwaltungsbehörde zugestellt. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher entbehrlich.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
familiäre Situation, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische StörungZuletzt aktualisiert am
15.06.2011