TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/9 D13 401501-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D13 401501-1/2008/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.08.2008, FZ. 08 06.712-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.08.2008, FZ. 08 06.712-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2011 zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am XXXX als Tochter des XXXX (Zl. D13 242795-1/2011) und der XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 31.07.2008 vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde ihr Vater mit Verfahrensanordnung vom 12.08.2008 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme zu ausgewählten Fragen des Asylantrages der minderjährigen Beschwerdeführer abzugeben.Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am römisch 40 als Tochter des römisch 40 (Zl. D13 242795-1/2011) und der römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 31.07.2008 vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde ihr Vater mit Verfahrensanordnung vom 12.08.2008 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme zu ausgewählten Fragen des Asylantrages der minderjährigen Beschwerdeführer abzugeben.

Am 26.08.2008 langte beim Bundesasylamt die diesbezügliche Stellungnahme ein, in welcher der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin als deren gesetzlicher Vertreter ausführte, dass seine Tochter gesund sei. Diese habe einen Asylantrag gestellt, da sich ihre gesamte Familie in Österreich befinde. Im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation fürchte er die Instabilität in Tschetschenien und könne auch seine Tochter als zufällig in einen Schusswechsel gelangen. Auch könnte wegen der instabilen Lage wieder ein Krieg ausbrechen und wolle er seiner Tochter solche Erlebnisse ersparen.

Die minderjährige Beschwerdeführerin legte dem Bundesasylamt vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter ihre österreichische Geburtsurkunde vor.

Mit Bescheid vom 29.08.2008, Zahl: 08 06.712-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diese gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und die Asylverfahren ihrer zur Kernfamilie gehörenden Familienmitglieder negativ abgewiesen worden seien. Da die minderjährige Beschwerdeführerin über keinen Familienbezug zu einer zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigten Person verfüge, stelle deren Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Mit Bescheid vom 29.08.2008, Zahl: 08 06.712-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und die Asylverfahren ihrer zur Kernfamilie gehörenden Familienmitglieder negativ abgewiesen worden seien. Da die minderjährige Beschwerdeführerin über keinen Familienbezug zu einer zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigten Person verfüge, stelle deren Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter am 10.09.2008 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht.

Am 24.02.2011 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die minderjährige Beschwerdeführerin, ihr Vater XXXX (Zl. D13 242795-1/2011) und ihre Schwester XXXX (Zl. D13 301296-1/2008) sowie als Zeugen ihre Mutter XXXX und ihr Bruder XXXX sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 5Z). Das Bundesasylamt teilte mit Faxnachricht vom 02.02.2011 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.Am 24.02.2011 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die minderjährige Beschwerdeführerin, ihr Vater römisch 40 (Zl. D13 242795-1/2011) und ihre Schwester römisch 40 (Zl. D13 301296-1/2008) sowie als Zeugen ihre Mutter römisch 40 und ihr Bruder römisch 40 sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 5Z). Das Bundesasylamt teilte mit Faxnachricht vom 02.02.2011 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

In dieser Verhandlung zog der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin als deren gesetzlicher Vertreter, nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie Rücksprache mit seiner rechtsfreundlichen Vertreterin, die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des o.a. Bescheides zurück. Somit erwuchsen die Spruchpunkte I. und II. des o.a. Bescheides vom 29.08.2008, Zahl: 08 06.712-BAT, damit in Rechtskraft. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte III. des o.a. Bescheides vom 29.08.2008 hielt die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter jedoch ausdrücklich aufrecht.In dieser Verhandlung zog der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin als deren gesetzlicher Vertreter, nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie Rücksprache mit seiner rechtsfreundlichen Vertreterin, die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des o.a. Bescheides zurück. Somit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des o.a. Bescheides vom 29.08.2008, Zahl: 08 06.712-BAT, damit in Rechtskraft. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei. des o.a. Bescheides vom 29.08.2008 hielt die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter jedoch ausdrücklich aufrecht.

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:

(BF1 = der Vater der Beschwerdeführerin XXXX (Zl. D13 242795-1/2011); BF2 = die Schwester Beschwerdeführerin XXXX (Zl. D13 301296-1/2008); BF3 = die minderjährige Beschwerdeführerin; Z1 = ihre Mutter XXXX; Z2 = ihr Bruder XXXX)(BF1 = der Vater der Beschwerdeführerin römisch 40 (Zl. D13 242795-1/2011); BF2 = die Schwester Beschwerdeführerin römisch 40 (Zl. D13 301296-1/2008); BF3 = die minderjährige Beschwerdeführerin; Z1 = ihre Mutter römisch 40 ; Z2 = ihr Bruder römisch 40 )

(...)

Die BFV ersucht eine Erklärung abgeben zu dürfen: Die Beschwerde betreffend XXXX, gegen den Bescheid vom 26.09.2003, Zl. 03 28.667-BAT wird hinsichtlich Spruchpunkt II. aufrecht erhalten.Die BFV ersucht eine Erklärung abgeben zu dürfen: Die Beschwerde betreffend römisch 40 , gegen den Bescheid vom 26.09.2003, Zl. 03 28.667-BAT wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. aufrecht erhalten.

Die Beschwerde betreffend BF2 XXXX, gegen den Bescheid vom 18.04.2006, Zl. 05 01.509-BAT wird hinsichtlich Spruchpunkt II. zurückgezogen, die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird ausdrücklich aufrecht erhalten.Die Beschwerde betreffend BF2 römisch 40 , gegen den Bescheid vom 18.04.2006, Zl. 05 01.509-BAT wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. zurückgezogen, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird ausdrücklich aufrecht erhalten.

Die Beschwerde betreffend BF3 XXXX, gegen den Bescheid vom 29.08.2008, Zl. 08 06.712-BAT wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird ausdrücklich aufrecht erhalten.Die Beschwerde betreffend BF3 römisch 40 , gegen den Bescheid vom 29.08.2008, Zl. 08 06.712-BAT wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird ausdrücklich aufrecht erhalten.

Der VR erteilt eine ausführliche rechtliche Belehrung insbesondere hinsichtlich der Rechtskraftwirkungen und befragt die anwesenden BF1 (auch als Vertreter von BF3) und Z1 (als Vertreterin von BF2), ob sie diese verstanden haben. Dies wird bejaht. Sohin wird festgehalten:

Dass der Spruchpunkt II. betreffend BF2 XXXX, gegen den Bescheid vom 18.04.2006, Zl. 05 01.509-BAT in Rechtskraft erwächst.Dass der Spruchpunkt römisch zwei. betreffend BF2 römisch 40 , gegen den Bescheid vom 18.04.2006, Zl. 05 01.509-BAT in Rechtskraft erwächst.

Dass der Spruchpunkte I. und II. betreffend BF3 XXXX, gegen den Bescheid vom 29.08.2008, Zl. 08 06.712-BAT in Rechtskraft erwachsen.Dass der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. betreffend BF3 römisch 40 , gegen den Bescheid vom 29.08.2008, Zl. 08 06.712-BAT in Rechtskraft erwachsen.

Die BFV gibt eine Erklärung ab: Es wird auf die vorgelegten Unterlagen verwiesen, aus denen hervorgeht, dass sich die Familie in Österreich integriert hat. Es wird diesbezüglich auf die beiliegenden Empfehlungsschreiben verwiesen. Darüber hinaus wird auf die Deutschkenntnisse des Elternpaares verwiesen, die Kinder sprechen hauptsächlich Deutsch, Tschetschenisch lediglich innerhalb der Familie. Die Eltern sind nicht vorbestraft. Besonders hervorgehoben wird die Einstellungszusage für BF1, aus der hervorgeht, dass der BF1 unter Voraussetzung einer Arbeitserlaubnis eine Anstellung mit einem Bruttogehalt in der Höhe von Euro 1.900 in Aussicht gestellt bekommen hat und somit in der Lage wäre seine Familie zu erhalten.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert (Beilage 2).

Der VR bringt den BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat der BF unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben, vergleiche Beilage 2) zur Kenntnis.

VR fragt um eine Stellungnahme.

BFV: Auf eine Stellungnahme wird verzichtet.

VR fragt den BF1 und Z1, ob sie für sich bzw. ihre Kinder noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen. Dies wird verneint.

VR fragt die BFV, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

Die BFV verzichtet auf eine Vernehmung des Z2.

VR fragt den BF1 und Z1, ob sie den Dolmetscher gut verstanden haben; dies wird bejaht.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:

Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes der minderjährigen Beschwerdeführerin und jenen ihres Vaters XXXX (Zl. D13 242795-1/2011).Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes der minderjährigen Beschwerdeführerin und jenen ihres Vaters römisch 40 (Zl. D13 242795-1/2011).

Einsichtnahme in den Länderbericht, der dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde (vgl. Beilage Nr. 2 zum Verhandlungsprotokoll vom 24.02.2011 OZ 5Z) und zu denen dieser nicht substantiiert Stellung nahm.Einsichtnahme in den Länderbericht, der dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde vergleiche Beilage Nr. 2 zum Verhandlungsprotokoll vom 24.02.2011 OZ 5Z) und zu denen dieser nicht substantiiert Stellung nahm.

Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:

Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zu Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation (Stand Jänner 2011), Beilage Nr. 2;

Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2011 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vgl. OZ 5Z).Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2011 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vergleiche OZ 5Z).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

1.1. Zur Person der minderjährigen Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie führt die im Spruch genannte Identität, welche sie durch Vorlage ihrer österreichischen Geburtsurkunde nachweisen konnte.

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter des XXXX (Zl. D13 242795-1/2011) und der XXXX, sowie die Schwester des XXXX und der XXXX (Zl. D13 301296-1/2008), denen weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wurde.Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter des römisch 40 (Zl. D13 242795-1/2011) und der römisch 40 , sowie die Schwester des römisch 40 und der römisch 40 (Zl. D13 301296-1/2008), denen weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wurde.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person (Identität) der minderjährigen Beschwerdeführerin, ihrer familiären bzw. privaten Situation und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreter, sowie aus der Vorlage ihrer österreichischen Geburtsurkunde. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.

Zu betonen ist nochmals, dass der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin als deren gesetzlicher Vertreter in der Beschwerdeverhandlung am 24.02.2011 - nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie Rücksprache mit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin - die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.08.2008, Zahl: 08 06.712-BAT, zurückgezogen hat (siehe Seite 7 der Verhandlungsniederschrift). Aus dem handschriftlich unterfertigten Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin diese Willenserklärung nach Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen durch den vorsitzenden Richter abgegeben hat. Die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes sind damit in Rechtskraft erwachsen.Zu betonen ist nochmals, dass der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin als deren gesetzlicher Vertreter in der Beschwerdeverhandlung am 24.02.2011 - nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie Rücksprache mit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin - die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.08.2008, Zahl: 08 06.712-BAT, zurückgezogen hat (siehe Seite 7 der Verhandlungsniederschrift). Aus dem handschriftlich unterfertigten Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin diese Willenserklärung nach Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen durch den vorsitzenden Richter abgegeben hat. Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes sind damit in Rechtskraft erwachsen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 31.07.2008 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 31.07.2008 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.2. Zum Spruch des Erkenntnisses:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Wie bereits oben festgestellt, ist die minderjährige Beschwerdeführerin die in Österreich nachgeborene Tochter des XXXX (Zl. D13 242795-1/2011) und der XXXX und lebt mit diesen - sowie ihren beiden minderjährigen Geschwistern XXXX und XXXX (Zl. D13 301296-1/2008) - seit ihrer Geburt in einem gemeinsamen Haushalt. In den Fällen der Eltern und des Bruders der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde lediglich über den Status der Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten bzw. über deren Asylerstreckungsanträge abgesprochen und dementsprechend keine Ausweisungen in deren Verfahren verfügt, da dies nach der anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 den Fremdenbehörden obliegt. Da es infolge der (nur) gegenüber der minderjährigen Beschwerdeführerin (und ihrer Schwester) ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass diese das Bundesgebiet ohne ihre Eltern und ihren Bruder zu verlassen hat, greift eine solche asylrechtliche Ausweisung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin ein (siehe VwGH v. 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0210 bis 0212; VwGH v. 25.6.2009, Zl. 2007/01/0449; VwGH v. 27.5.2009, Zlen. 2008/23/0349,0350; VwGH v. 26.5.2009, Zlen. 2007/01/0089 bis 0091; VwGH v. 28.4.2009, Zlen. 2008/23/1282 bis 1284; VwGH v. 31.3.2009, Zlen. 2006/20/0198 bis 0200; VwGH v. 29.2.2008, Zlen. 2007/20/0086 bis 0089; VwGH v. 31.1.2008, Zlen. 2007/01/1060 bis 1062; VwGH v. 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219; VwGH v. 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054; u.a.).Wie bereits oben festgestellt, ist die minderjährige Beschwerdeführerin die in Österreich nachgeborene Tochter des römisch 40 (Zl. D13 242795-1/2011) und der römisch 40 und lebt mit diesen - sowie ihren beiden minderjährigen Geschwistern römisch 40 und römisch 40 (Zl. D13 301296-1/2008) - seit ihrer Geburt in einem gemeinsamen Haushalt. In den Fällen der Eltern und des Bruders der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde lediglich über den Status der Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten bzw. über deren Asylerstreckungsanträge abgesprochen und dementsprechend keine Ausweisungen in deren Verfahren verfügt, da dies nach der anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, den Fremdenbehörden obliegt. Da es infolge der (nur) gegenüber der minderjährigen Beschwerdeführerin (und ihrer Schwester) ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass diese das Bundesgebiet ohne ihre Eltern und ihren Bruder zu verlassen hat, greift eine solche asylrechtliche Ausweisung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin ein (siehe VwGH v. 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0210 bis 0212; VwGH v. 25.6.2009, Zl. 2007/01/0449; VwGH v. 27.5.2009, Zlen. 2008/23/0349,0350; VwGH v. 26.5.2009, Zlen. 2007/01/0089 bis 0091; VwGH v. 28.4.2009, Zlen. 2008/23/1282 bis 1284; VwGH v. 31.3.2009, Zlen. 2006/20/0198 bis 0200; VwGH v. 29.2.2008, Zlen. 2007/20/0086 bis 0089; VwGH v. 31.1.2008, Zlen. 2007/01/1060 bis 1062; VwGH v. 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219; VwGH v. 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054; u.a.).

Wie in diesen zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wurde, ist es in einer derartigen Familienkonstellation den Instanzen im Asylverfahren verwehrt, nur über eine Ausweisung eines einzelnen Familienmitgliedes abzusprechen, damit die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisungen aller Familienmitglieder gemeinsam entscheiden zu können. In der vorliegenden Familienkonstellation ist in weiterer Folge die Fremdenbehörde für eine allfällige Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin zuständig.

3.3. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des o.a. Bescheides des Bundesasylamtes ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.3.3. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des o.a. Bescheides des Bundesasylamtes ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.

Lediglich abschließend muss angemerkt werden, dass es zu berücksichtigen gilt, dass im Fall der Familie der minderjährigen Beschwerdeführerin von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann. Diesbezüglich muss insbesondere hervorgehoben werden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet geboren ist, hier den Kindergarten besucht, die deutsche Sprache beherrscht und integriert ist. Ihre Eltern sind bereits seit September 2003 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und unbescholten. Ein Aufenthalts- oder Rückkehrverbot gegen diese wurde nicht verhängt. Auch die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin verfügen über gute Deutschkenntnisse, von welchen sich der erkennende Senat - neben den in Vorlage gebrachten Zertifikaten über die Absolvierung eines Deutschkurses und einer Deutschprüfung (Niveau A2) - in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2011 auch überzeugen konnte. Weiters ist der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin seit Februar 2010 bei der Firma XXXX als Zeitungszusteller und Prospektverteiler auf Werkvertragsbasis tätig. Im Falle einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung und der Erteilung einer Arbeitsbewilligung in Österreich wurde ihm von der Firma XXXX vom 21.02.2011, rechtsverbindlich zugesagt, als Monteur zu einem Bruttogehalt von ¿Lediglich abschließend muss angemerkt werden, dass es zu berücksichtigen gilt, dass im Fall der Familie der minderjährigen Beschwerdeführerin von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann. Diesbezüglich muss insbesondere hervorgehoben werden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet geboren ist, hier den Kindergarten besucht, die deutsche Sprache beherrscht und integriert ist. Ihre Eltern sind bereits seit September 2003 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und unbescholten. Ein Aufenthalts- oder Rückkehrverbot gegen diese wurde nicht verhängt. Auch die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin verfügen über gute Deutschkenntnisse, von welchen sich der erkennende Senat - neben den in Vorlage gebrachten Zertifikaten über die Absolvierung eines Deutschkurses und einer Deutschprüfung (Niveau A2) - in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2011 auch überzeugen konnte. Weiters ist der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin seit Februar 2010 bei der Firma römisch 40 als Zeitungszusteller und Prospektverteiler auf Werkvertragsbasis tätig. Im Falle einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung und der Erteilung einer Arbeitsbewilligung in Österreich wurde ihm von der Firma römisch 40 vom 21.02.2011, rechtsverbindlich zugesagt, als Monteur zu einem Bruttogehalt von ¿

1.900 für 38,5 Stunden pro Woche angestellt zu werden. Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin wäre mit dieser Anstellung selbsterhaltungsfähig und könnte den für seine Familie erforderlichen Lebensunterhalt in Österreich bestreiten.

Schlagworte

bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse, Integration, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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