TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/11 S1 418882-1/2011

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Veröffentlicht am 11.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 418.882-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Weißrussland, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2011, Zl. 11 02.239-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Weißrussland, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2011, Zl. 11 02.239-EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Belarus (Weißrussland), der weißrussischen Volksgruppe zugehörig. Er stellte am 07.03.2011 den Antrag, ihm internationalen Schutz in Österreich zu gewähren.

Der Beschwerdeführer hatte laut EURODAC-Treffer bereits am 01.12.2009 in Deutschland (XXXX) einen Asylantrag gestellt. Deutschland hat am 15.03.2011 (eingelangt am 17.03.2011) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs 1 lit e VO 343/2003 erklärt.Der Beschwerdeführer hatte laut EURODAC-Treffer bereits am 01.12.2009 in Deutschland (römisch 40 ) einen Asylantrag gestellt. Deutschland hat am 15.03.2011 (eingelangt am 17.03.2011) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, erklärt.

Am 07.03.2011 erfolgte die Erstbefragung (As. 15-25 BAA) des Beschwerdeführers in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes mittels eines Dolmetschers der Sprache Russisch. Der Beschwerdeführer gab an, er hätte am 01.12.2009 in Deutschland einen Asylantrag gestellt und wäre dann jedoch im Februar 2010 freiwillig ausgereist und über Russland nach Weißrussland gefahren, wo er bis 04.03.2011 aufhältig gewesen sei. Er hätte in Deutschland keinen negativen Bescheid erhalten. Der Grund seiner Ausreise wäre unter anderem die Erkrankung seiner Großmutter gewesen. Zu seinen damaligen Fluchtgründen in seinem Asylverfahren in Deutschland, die er nicht darlegen wolle, wären nun neue Gründe dazugekommen; diese beträfen seinen Nachbarn XXXX in Deutschland. Er sei ebenfalls Flüchtling und eine bekannte Persönlichkeit in Weißrussland gewesen. Der Beschwerdeführer wäre im August 2010 festgenommen worden; dies dürfte mit XXXX zusammenhängen. Beim Verhör sei es um die Verteilung von Flugzetteln durch den Beschwerdeführer gegangen. Die Miliz hätte auf seinem Handy gespeicherte Fotos und auf seinem Computer gespeicherte Briefwechsel mit XXXX aufgefunden. Er wäre beim Verhör gefoltert worden. Sie wären mehr an XXXX interessiert gewesen und hätten alles über ihn wissen wollen. Weiters hätten sie von ihm verlangt als Informant für sie zu arbeiten. Da er es nicht gewollt hätte, wäre er geflüchtet. Er wäre mit einem Kleinbus über unbekannte Länder in Österreich eingereist. Beweise über seinen einjährigen Aufenthalt in seiner Heimat könne er allerdings nicht vorlegen.Am 07.03.2011 erfolgte die Erstbefragung (As. 15-25 BAA) des Beschwerdeführers in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes mittels eines Dolmetschers der Sprache Russisch. Der Beschwerdeführer gab an, er hätte am 01.12.2009 in Deutschland einen Asylantrag gestellt und wäre dann jedoch im Februar 2010 freiwillig ausgereist und über Russland nach Weißrussland gefahren, wo er bis 04.03.2011 aufhältig gewesen sei. Er hätte in Deutschland keinen negativen Bescheid erhalten. Der Grund seiner Ausreise wäre unter anderem die Erkrankung seiner Großmutter gewesen. Zu seinen damaligen Fluchtgründen in seinem Asylverfahren in Deutschland, die er nicht darlegen wolle, wären nun neue Gründe dazugekommen; diese beträfen seinen Nachbarn römisch 40 in Deutschland. Er sei ebenfalls Flüchtling und eine bekannte Persönlichkeit in Weißrussland gewesen. Der Beschwerdeführer wäre im August 2010 festgenommen worden; dies dürfte mit römisch 40 zusammenhängen. Beim Verhör sei es um die Verteilung von Flugzetteln durch den Beschwerdeführer gegangen. Die Miliz hätte auf seinem Handy gespeicherte Fotos und auf seinem Computer gespeicherte Briefwechsel mit römisch 40 aufgefunden. Er wäre beim Verhör gefoltert worden. Sie wären mehr an römisch 40 interessiert gewesen und hätten alles über ihn wissen wollen. Weiters hätten sie von ihm verlangt als Informant für sie zu arbeiten. Da er es nicht gewollt hätte, wäre er geflüchtet. Er wäre mit einem Kleinbus über unbekannte Länder in Österreich eingereist. Beweise über seinen einjährigen Aufenthalt in seiner Heimat könne er allerdings nicht vorlegen.

2. Am 29.03.2011 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter (As. 63 bis 83 BAA). Der Beschwerdeführer wurde zunächst auf seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren und auf Zuständigkeitsregelegungen der Europäischen Union (Dublin II VO) hingewiesen. Zu seinen familiären Verhältnissen führte er an, dass sein Vater bereits verstorben und seine Mutter irgendwann weggegangen sei. Er hätte bei seiner Oma in XXXX gelebt.2. Am 29.03.2011 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter (As. 63 bis 83 BAA). Der Beschwerdeführer wurde zunächst auf seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren und auf Zuständigkeitsregelegungen der Europäischen Union (Dublin römisch zwei VO) hingewiesen. Zu seinen familiären Verhältnissen führte er an, dass sein Vater bereits verstorben und seine Mutter irgendwann weggegangen sei. Er hätte bei seiner Oma in römisch 40 gelebt.

Er habe Deutschland verlassen, weil er wegen XXXX unter Druck gesetzt worden sei. Er wäre dort im (deutschen) Flüchtlingsheim mit ihm im gemeinsamen Zimmer untergebracht gewesen; sie wären gut befreundet gewesen. Eine Spezialeinheit hätte versucht über ihn, auf Freundschaftsbasis, XXXX aus dem Lager in ein Cafehaus zu locken. Er hätte dies durchschaut und XXXX erzählt. Daraufhin wären sie nicht mehr aus dem Flüchtlingsheim hinausgegangen. Irgendwann Ende Jänner wäre er hinaus einkaufen gegangen und auf dem Rückweg ins Flüchtlingslager sei ein Mann zu ihm gekommen, welcher schon vorher versucht hätte, XXXX aus dem Flüchtlingsheim zu locken. Er hätte seinen Familiennamen genannt und zu ihm gesagt, er irre sich, wenn er denke, sich in Bayern verstecken zu können. Er hätte ihm auch den Grund genannt, warum er damals seine Heimat verlassen hätte. Er wäre in ein Auto hinein gestoßen worden, worin sich zwei Personen aufgehalten hätten. Sie hätten gesagt, dass seine Großmutter in der Heimat erkrankt wäre und wenn er wolle, dass es ihm und ihr gut gehe, er ihnen ein Datum angeben solle, an dem er mit XXXX aus dem Flüchtlingshaus herausgehe; es hätte keinen Sinn zur Polizei zu gehen. Danach wäre er aus dem Auto hinaus gelassen worden. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Zur (deutschen) Polizei wäre er wegen der Drohung nicht gegangen. Daraufhin habe er einen Freund angerufen und Deutschland illegal verlassen. Über welche Länder sie gefahren seien, könne er nicht sagen. Grenzkontrollen habe er keine wahrgenommen. Er wäre nach Russland gebracht worden, von wo er selbständig nach Weißrussland gereist wäre.Er habe Deutschland verlassen, weil er wegen römisch 40 unter Druck gesetzt worden sei. Er wäre dort im (deutschen) Flüchtlingsheim mit ihm im gemeinsamen Zimmer untergebracht gewesen; sie wären gut befreundet gewesen. Eine Spezialeinheit hätte versucht über ihn, auf Freundschaftsbasis, römisch 40 aus dem Lager in ein Cafehaus zu locken. Er hätte dies durchschaut und römisch 40 erzählt. Daraufhin wären sie nicht mehr aus dem Flüchtlingsheim hinausgegangen. Irgendwann Ende Jänner wäre er hinaus einkaufen gegangen und auf dem Rückweg ins Flüchtlingslager sei ein Mann zu ihm gekommen, welcher schon vorher versucht hätte, römisch 40 aus dem Flüchtlingsheim zu locken. Er hätte seinen Familiennamen genannt und zu ihm gesagt, er irre sich, wenn er denke, sich in Bayern verstecken zu können. Er hätte ihm auch den Grund genannt, warum er damals seine Heimat verlassen hätte. Er wäre in ein Auto hinein gestoßen worden, worin sich zwei Personen aufgehalten hätten. Sie hätten gesagt, dass seine Großmutter in der Heimat erkrankt wäre und wenn er wolle, dass es ihm und ihr gut gehe, er ihnen ein Datum angeben solle, an dem er mit römisch 40 aus dem Flüchtlingshaus herausgehe; es hätte keinen Sinn zur Polizei zu gehen. Danach wäre er aus dem Auto hinaus gelassen worden. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Zur (deutschen) Polizei wäre er wegen der Drohung nicht gegangen. Daraufhin habe er einen Freund angerufen und Deutschland illegal verlassen. Über welche Länder sie gefahren seien, könne er nicht sagen. Grenzkontrollen habe er keine wahrgenommen. Er wäre nach Russland gebracht worden, von wo er selbständig nach Weißrussland gereist wäre.

Er habe anschließend ein halbes Jahr bei einem Freund in einem Wochenendhaus in XXXX gelebt. Er hätte nicht nach Hause können, weil seine Freunde und seine Großmutter ihm erzählt hätten, dass einmal in der Woche ein Milizbeamter kommen und nach ihm suchen würde. Er sei dennoch eines Abends zu sich nach Hause gegangen, um Informationen aus seinem Computer zu holen. Dort wären zwei Milizbeamte erschienen und hätten ihn mitgenommen und nach XXXX und XXXX gefahren. Sie hätten ihn in ein "analytisches Zentrum" gebracht, wo ihm von Psychologen Medikamente verabreicht und verschiedene Tests durchgeführt worden wären. Er wäre drei Monate lang vorbereitet worden, um nach Deutschland zu reisen und mit XXXX in Kontakt zu treten sowie Informationen über ihn zu sammeln. XXXX besäße sehr wichtige Informationen. Als er einmal frische Luft schnappen gewesen sei, wäre er geflüchtet; dies wäre gelungen, da sie ihm vertraut hätten. Er sei in der Folge wieder in das Wochenendhaus seines Freundes gegangen, wo er bis zur Ausreise aufhältig gewesen wäre.Er habe anschließend ein halbes Jahr bei einem Freund in einem Wochenendhaus in römisch 40 gelebt. Er hätte nicht nach Hause können, weil seine Freunde und seine Großmutter ihm erzählt hätten, dass einmal in der Woche ein Milizbeamter kommen und nach ihm suchen würde. Er sei dennoch eines Abends zu sich nach Hause gegangen, um Informationen aus seinem Computer zu holen. Dort wären zwei Milizbeamte erschienen und hätten ihn mitgenommen und nach römisch 40 und römisch 40 gefahren. Sie hätten ihn in ein "analytisches Zentrum" gebracht, wo ihm von Psychologen Medikamente verabreicht und verschiedene Tests durchgeführt worden wären. Er wäre drei Monate lang vorbereitet worden, um nach Deutschland zu reisen und mit römisch 40 in Kontakt zu treten sowie Informationen über ihn zu sammeln. römisch 40 besäße sehr wichtige Informationen. Als er einmal frische Luft schnappen gewesen sei, wäre er geflüchtet; dies wäre gelungen, da sie ihm vertraut hätten. Er sei in der Folge wieder in das Wochenendhaus seines Freundes gegangen, wo er bis zur Ausreise aufhältig gewesen wäre.

Zu seinem Asylverfahren in Deutschland gab er an, zwei Einvernahmen gehabt, aber keine Entscheidung erhalten zu haben. Als Fluchtgrund hätte er dort angegeben, vor den Präsidentenwahlen mit einem Freund oppositionelle Aufkleber verteilt zu haben; dies hätte er nur gemacht, um Geld zu verdienen. Dabei wären sie von der Miliz mitgenommen worden. Sie hätten ihm gedroht, ihn ins Gefängnis zu stecken und hätten ihn geschlagen. Sie hätten die Namen der Anführer der oppositionellen Bewegung wissen wollen. Diese Gründe wären nach wie vor aufrecht.

Er wäre gezwungen gewesen zurück zu kehren, weil die gleiche Gefahr in Deutschland auch gedroht hätte. Er hätte sich auch sehr große Sorgen um seine Großmutter gemacht. Auf Vorhalt, dass er in Deutschland ein anderes Geburtsdatum, nämlich den XXXX, angegeben habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass sie es "einfach so" geschrieben hätten. Er habe XXXX angegeben, sie hätten aber gesagt, er schaue nicht so aus, er wäre mindestens 18 Jahre alt.Er wäre gezwungen gewesen zurück zu kehren, weil die gleiche Gefahr in Deutschland auch gedroht hätte. Er hätte sich auch sehr große Sorgen um seine Großmutter gemacht. Auf Vorhalt, dass er in Deutschland ein anderes Geburtsdatum, nämlich den römisch 40 , angegeben habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass sie es "einfach so" geschrieben hätten. Er habe römisch 40 angegeben, sie hätten aber gesagt, er schaue nicht so aus, er wäre mindestens 18 Jahre alt.

Auf Vorhalt der geplanten Überstellung nach Deutschland, meinte der Beschwerdeführer, er habe dort begründete Angst um seine Gesundheit und Freiheit. Die Leute in Deutschland würden machen, was sie wollten. Damit meine er jene, die ihn ins Auto gesteckt hätten. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in die schriftlichen Feststellungen zu Deutschland Einsicht nehmen, respektive Kopien davon ausgefolgt bekommen, beziehungsweise diese teilweise oder zur Gänze übersetzt erhalten wolle, verneinte er. Er wisse ja, wie es dort wäre. Als er in Bayern gewesen sei, hätte er gesehen, wie Flüchtlinge behandelt worden wären. Die Polizei könne sie jederzeit körperlich durchsuchen. Sie würden ihre Finger in die Unterhose stecken und nach etwas suchen. So wie er es verstanden habe, wären sie dort der Meinung, dass Russen und Weißrussen jedenfalls Diebe wären. Er wäre davon auch mehrmals betroffen gewesen, praktisch jeden Tag. Danach hätte man ihn gehen lassen. Familiäre oder persönliche Anknüpfungspunkte in Österreich verneinte der Beschwerdeführer. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer als Beweismittel zwei Fotos (auf denen der Beschwerdeführer, wahrscheinlich in Deutschland, mit einem Mann in entspannter Stimmung zu sehen ist) und Internetausdrucke in russischer Sprache betreffend XXXX vor, die zum Akt genommen wurden.Auf Vorhalt der geplanten Überstellung nach Deutschland, meinte der Beschwerdeführer, er habe dort begründete Angst um seine Gesundheit und Freiheit. Die Leute in Deutschland würden machen, was sie wollten. Damit meine er jene, die ihn ins Auto gesteckt hätten. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in die schriftlichen Feststellungen zu Deutschland Einsicht nehmen, respektive Kopien davon ausgefolgt bekommen, beziehungsweise diese teilweise oder zur Gänze übersetzt erhalten wolle, verneinte er. Er wisse ja, wie es dort wäre. Als er in Bayern gewesen sei, hätte er gesehen, wie Flüchtlinge behandelt worden wären. Die Polizei könne sie jederzeit körperlich durchsuchen. Sie würden ihre Finger in die Unterhose stecken und nach etwas suchen. So wie er es verstanden habe, wären sie dort der Meinung, dass Russen und Weißrussen jedenfalls Diebe wären. Er wäre davon auch mehrmals betroffen gewesen, praktisch jeden Tag. Danach hätte man ihn gehen lassen. Familiäre oder persönliche Anknüpfungspunkte in Österreich verneinte der Beschwerdeführer. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer als Beweismittel zwei Fotos (auf denen der Beschwerdeführer, wahrscheinlich in Deutschland, mit einem Mann in entspannter Stimmung zu sehen ist) und Internetausdrucke in russischer Sprache betreffend römisch 40 vor, die zum Akt genommen wurden.

3. Am 04.04.2011 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme vom 30.03.2011 betreffend den Beschwerdeführer, verfasst von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, ein, aus der sich ergibt, dass beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege (As. 123ff BAA).3. Am 04.04.2011 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme vom 30.03.2011 betreffend den Beschwerdeführer, verfasst von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, ein, aus der sich ergibt, dass beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege (As. 123ff BAA).

4. Am 08.04.2011 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes im Beisein seines gesetzlichen Vertreters (As. 133-139 BAA). Der Beschwerdeführer wurde wiederum zunächst auf seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren und auf Zuständigkeitsregelegungen der Europäischen Union verwiesen. Zu den während seiner letzten Einvernahme vorgelegten Beweismitteln befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe damit XXXX beschrieben und beweisen wollen, dass es diese Person tatsächlich gebe. Befragt, warum er sie nicht bereits früher vorgelegt habe, entgegnete er, er habe das erst im Internet suchen und samt den Fotos auf seinem Handy ausdrücken müssen. Am Anfang habe er diese Informationen noch nicht gehabt. Er werde in den Internetauszügen namentlich nicht erwähnt. Auf Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer an, damit einverstanden zu sein. Der Beschwerdeführer legte die bereits bei seiner vorigen Einvernahme vorgelegten Internetausdrücke erneut vor.4. Am 08.04.2011 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes im Beisein seines gesetzlichen Vertreters (As. 133-139 BAA). Der Beschwerdeführer wurde wiederum zunächst auf seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren und auf Zuständigkeitsregelegungen der Europäischen Union verwiesen. Zu den während seiner letzten Einvernahme vorgelegten Beweismitteln befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe damit römisch 40 beschrieben und beweisen wollen, dass es diese Person tatsächlich gebe. Befragt, warum er sie nicht bereits früher vorgelegt habe, entgegnete er, er habe das erst im Internet suchen und samt den Fotos auf seinem Handy ausdrücken müssen. Am Anfang habe er diese Informationen noch nicht gehabt. Er werde in den Internetauszügen namentlich nicht erwähnt. Auf Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer an, damit einverstanden zu sein. Der Beschwerdeführer legte die bereits bei seiner vorigen Einvernahme vorgelegten Internetausdrücke erneut vor.

5. Das Bundesasylamt hat sodann mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 08.04.2011 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Deutschland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.5. Das Bundesasylamt hat sodann mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 08.04.2011 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Deutschland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG, Feststellungen zum deutschen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Deutschland, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Als Quellen sind neben deutschen Rechtstexten und Behörden etwa das US-amerikanische Außenministerium und ECRE genannt. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das deutsche Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber medizinisch umfangreich, psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Die Identität des Beschwerdeführers hätte in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden können. Es hätte auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leide. Der Beschwerdeführer hätte laut einem Eurodac-Treffer in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Es hätte jedoch nicht festgestellt werden können, dass er nach der am 01.12.2009 in Deutschland erfolgten Asylantragstellung in sein Heimatland zurückgekehrt wäre. In Österreich verfüge er über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte.Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG, Feststellungen zum deutschen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Deutschland, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Als Quellen sind neben deutschen Rechtstexten und Behörden etwa das US-amerikanische Außenministerium und ECRE genannt. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das deutsche Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber medizinisch umfangreich, psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Die Identität des Beschwerdeführers hätte in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden können. Es hätte auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leide. Der Beschwerdeführer hätte laut einem Eurodac-Treffer in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Es hätte jedoch nicht festgestellt werden können, dass er nach der am 01.12.2009 in Deutschland erfolgten Asylantragstellung in sein Heimatland zurückgekehrt wäre. In Österreich verfüge er über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, seine Sicherheit in Deutschland in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber wäre in Deutschland in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass laut gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 30.03.2011 bei ihm keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische oder sonstige psychische Störungen festgestellt worden sei. Die Untersuchung am 30.03.2011 wäre durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin durchgeführt worden, an deren Qualifikation nicht zu zweifeln sei.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, seine Sicherheit in Deutschland in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber wäre in Deutschland in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass laut gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 30.03.2011 bei ihm keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische oder sonstige psychische Störungen festgestellt worden sei. Die Untersuchung am 30.03.2011 wäre durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin durchgeführt worden, an deren Qualifikation nicht zu zweifeln sei.

Zur behaupteten Ausreise des Beschwerdeführers aus dem EU-Gebiet wurde angeführt, dass er nicht nachweisen habe können, dass er in Weißrussland gewesen wäre. Weiters hätten sich diesbezüglich aus seinem Vorbringen zahlreiche Widersprüchlichkeiten und Implausibilitäten ergeben. Er wäre nicht in der Lage gewesen, auch nur ein einziges Detail der Reisebewegung zwischen Deutschland und Weißrussland anzugeben. Seine Angaben hätten sich vielmehr darauf beschränkt zu sagen, dass er nicht wüsste, über welche Länder er nach Weißrussland zurückgekehrt und wiederum in die EU eingereist wäre. Dass er bei der Rückreise angeblich in der Nähe von XXXX in der Russischen Föderation abgesetzt worden wäre, wäre insofern verwunderlich, als eine Reisebewegung von Deutschland nach Weißrussland aufgrund der geografischen Gegebenheiten nicht (am kurzen Weg) über XXXX in der Russischen Föderation führen würde. Der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme am 29.03.2011 behauptet, nach seiner Rückkehr aus Deutschland ein halbes Jahr bei einem Freund in einem Wochenendhaus in XXXX gelebt und nicht nach Hause gekonnt zu haben, weil ihm seine Freunde und Großmutter gesagt hätten, dass einmal in der Woche ein Milizbeamter nach ihm suche. Zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme am 29.03.2011 habe er vorgebracht, dass er trotz aufrechter Gefahr wieder nach Weißrussland gereist sei, weil die gleiche Gefahr auch in Deutschland gedroht habe.Zur behaupteten Ausreise des Beschwerdeführers aus dem EU-Gebiet wurde angeführt, dass er nicht nachweisen habe können, dass er in Weißrussland gewesen wäre. Weiters hätten sich diesbezüglich aus seinem Vorbringen zahlreiche Widersprüchlichkeiten und Implausibilitäten ergeben. Er wäre nicht in der Lage gewesen, auch nur ein einziges Detail der Reisebewegung zwischen Deutschland und Weißrussland anzugeben. Seine Angaben hätten sich vielmehr darauf beschränkt zu sagen, dass er nicht wüsste, über welche Länder er nach Weißrussland zurückgekehrt und wiederum in die EU eingereist wäre. Dass er bei der Rückreise angeblich in der Nähe von römisch 40 in der Russischen Föderation abgesetzt worden wäre, wäre insofern verwunderlich, als eine Reisebewegung von Deutschland nach Weißrussland aufgrund der geografischen Gegebenheiten nicht (am kurzen Weg) über römisch 40 in der Russischen Föderation führen würde. Der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme am 29.03.2011 behauptet, nach seiner Rückkehr aus Deutschland ein halbes Jahr bei einem Freund in einem Wochenendhaus in römisch 40 gelebt und nicht nach Hause gekonnt zu haben, weil ihm seine Freunde und Großmutter gesagt hätten, dass einmal in der Woche ein Milizbeamter nach ihm suche. Zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme am 29.03.2011 habe er vorgebracht, dass er trotz aufrechter Gefahr wieder nach Weißrussland gereist sei, weil die gleiche Gefahr auch in Deutschland gedroht habe.

Unter diesen Gesichtspunkten und bei einer tatsächlich bestehenden und drohenden Gefahr in seinem Heimatland wäre es geradezu widersinnig, dass er freiwillig genau in jenes Land zurückkehre, wo ihm angeblich Gefahr drohe.

Ein gravierender und nicht aufzuklärender Widerspruch ergebe sich ferner aus seinen unterschiedlichen Angaben zu seinen Aufenthalten in Weißrussland nach der behaupteten Rückkehr aus Deutschland. Bei der Erstbefragung am 07.03.2011 habe er auf Nachfrage ausgesagt, Deutschland freiwillig im Februar 2010 verlassen und über Russland nach Weißrussland gefahren und die ganze Zeit in XXXX zu Hause gewesen zu sein. Abweichend davon habe er bei der Einvernahme am 29.03.2011 vorgebracht, dass er nach seiner Rückkehr aus Deutschland ein halbes Jahr bei einem Freund in einem Wochenendhaus in XXXX gelebt und nicht nach Hause gekonnt hätte.Ein gravierender und nicht aufzuklärender Widerspruch ergebe sich ferner aus seinen unterschiedlichen Angaben zu seinen Aufenthalten in Weißrussland nach der behaupteten Rückkehr aus Deutschland. Bei der Erstbefragung am 07.03.2011 habe er auf Nachfrage ausgesagt, Deutschland freiwillig im Februar 2010 verlassen und über Russland nach Weißrussland gefahren und die ganze Zeit in römisch 40 zu Hause gewesen zu sein. Abweichend davon habe er bei der Einvernahme am 29.03.2011 vorgebracht, dass er nach seiner Rückkehr aus Deutschland ein halbes Jahr bei einem Freund in einem Wochenendhaus in römisch 40 gelebt und nicht nach Hause gekonnt hätte.

Wenn er schon die tatsächliche Absicht gehabt hätte von Deutschland in sein Heimatland zurück zu kehren, wäre zusätzlich nicht nachvollziehbar, dass er selbständig, illegal und mit erheblichen Kosten in sein Heimatland zurückkehre, wenn er gleichzeitig jederzeit die Möglichkeit einer legalen und freiwilligen Rückkehr ins Heimatland in Anspruch nehmen könnte.

Nur am Rande sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland ein unterschiedliches Geburtsdatum angegeben habe als jenes in Österreich. Nachdem Deutschland in seinem Fall ein Asylverfahren geführt und offensichtlich abgeschlossen habe (was sich aufgrund der Zustimmung gem. Art. 16 (1) (e) der Dublin-II-Verordnung ableiten lasse), wäre jedenfalls davon auszugehen, dass seine Geburtsdaten in Deutschland ausreichend geprüft worden wären. Dass von Deutschland ein frei erfundenes Geburtsdatum zu seiner Person übermittelt werde, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.Nur am Rande sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland ein unterschiedliches Geburtsdatum angegeben habe als jenes in Österreich. Nachdem Deutschland in seinem Fall ein Asylverfahren geführt und offensichtlich abgeschlossen habe (was sich aufgrund der Zustimmung gem. Artikel 16, (1) (e) der Dublin-II-Verordnung ableiten lasse), wäre jedenfalls davon auszugehen, dass seine Geburtsdaten in Deutschland ausreichend geprüft worden wären. Dass von Deutschland ein frei erfundenes Geburtsdatum zu seiner Person übermittelt werde, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

Abschließend wäre darauf hinzuweisen, dass sich im gegenständlichen Verfahren kein einziger substantiierter Hinweis oder Beweis ergeben hätte, welcher die von ihm behauptete Rückkehr von Deutschland nach Weißrussland (objektiv) bestätigen würde oder zumindest für glaubhaft erscheinen ließe, während die vorstehend aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und Implausibilitäten das Bundesasylamt in einer Gesamtbetrachtung zum eindeutigen Ergebnis gelangen habe lassen, dass die von ihm behauptete, angeblich im Februar 2010 angetretene, Rückkehr von Deutschland nach Weißrussland und sein daran anschließender Aufenthalt in Weißrussland, nicht den Tatsachen entspreche. Dass dies offensichtlich auch von der deutschen Asylbehörde so gesehen worden sei, ergebe sich zweifelsfrei aufgrund der Zustimmungserklärung Deutschlands vom 15.03.2011. Insbesondere und ergänzend wäre darauf hinzuweisen, dass die deutsche Asylbehörde über die behauptete Rückkehr nach Weißrussland in vollem Unfang informiert und dieser Umstand folglich bei der Prüfung der Zuständigkeit für das Asylverfahren offensichtlich berücksichtigt worden sei.

6. Aus den vom Bundesasylamt einer aktenkundigen Übersetzung zugeführten Internetausdrucken ergibt sich Folgendes: Es wird zunächst die Biographie des XXXX ausführlich dargelegt. Er hätte im weißrussischen Innenministerium in der Verbrechensbekämpfung (IM) eine Schlüsselrolle innegehabt. Bei der Verbrechensbekämpfung wären sie immer wieder mit dem KGB des Präsidenten in Konflikt geraten, was zur Verfolgung von IM-Mitgliedern geführt hätte. Er hätte dann die weißrussische Regierung der totalen Korruption beschuldigt und wäre wegen seiner Interviews in einer Zeitung in Gefahr gewesen.6. Aus den vom Bundesasylamt einer aktenkundigen Übersetzung zugeführten Internetausdrucken ergibt sich Folgendes: Es wird zunächst die Biographie des römisch 40 ausführlich dargelegt. Er hätte im weißrussischen Innenministerium in der Verbrechensbekämpfung (IM) eine Schlüsselrolle innegehabt. Bei der Verbrechensbekämpfung wären sie immer wieder mit dem KGB des Präsidenten in Konflikt geraten, was zur Verfolgung von IM-Mitgliedern geführt hätte. Er hätte dann die weißrussische Regierung der totalen Korruption beschuldigt und wäre wegen seiner Interviews in einer Zeitung in Gefahr gewesen.

XXXX halte sich in Russland auf und würde seine Wohnungen oft wechseln.römisch 40 halte sich in Russland auf und würde seine Wohnungen oft wechseln.

7. Gegen den Bescheid, wie unter Punkt 5 dargestellt, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seiner Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der EU, weswegen die Zuständigkeit Deutschlands erloschen sei, bekräftigt wird. Das Bundesasylamt stütze die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bloß auf einen vermeintlichen Widerspruch des Beschwerdeführers, wonach dieser bei der Erstbefragung angegeben habe, nach seiner Rückkehr die ganze Zeit in XXXX zu Hause gewesen zu sein, während er bei der Einvernahme am 29.03.2011 erklärt hätte, bei einem Freund in einem Wochenendhaus in XXXX gewesen zu sein und nicht nach Hause gekonnt hätte. Dabei könnte sich die bei der Erstbefragung gewählte Formulierung "in XXXX zu Hause" jedoch plausiblerweise auch lediglich auf die Anwesenheit in seinem Heimatort beziehen, der vermeintliche Widerspruch beruhe also nur auf einer ungenauen Ausdrucksweise oder Übersetzung. In der Folge habe das Bundesasylamt es unterlassen weitere Ermittlungen durchzuführen, beziehungsweise Fragen zu stellen, um die Aussage des Beschwerdeführers sechs Monate in Weißrussland gewesen zu sein, zu entkräften. Es habe sich auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, in Deutschland aufgrund seiner Freundschaft mit dem ehemaligen Leiter einer weißrussischen Antikorruptionseinheit von Mitgliedern einer weißrussischen Spezialeinheit bedroht und unter Druck gesetzt worden zu sein, um bei dessen Ergreifung mitzuwirken, nur unzureichend auseinandergesetzt. Damit habe die Verwaltungsbehörde gegen ihre gesetzlich normierte Ermittlungspflicht verstoßen und den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt.7. Gegen den Bescheid, wie unter Punkt 5 dargestellt, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seiner Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der EU, weswegen die Zuständigkeit Deutschlands erloschen sei, bekräftigt wird. Das Bundesasylamt stütze die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bloß auf einen vermeintlichen Widerspruch des Beschwerdeführers, wonach dieser bei der Erstbefragung angegeben habe, nach seiner Rückkehr die ganze Zeit in römisch 40 zu Hause gewesen zu sein, während er bei der Einvernahme am 29.03.2011 erklärt hätte, bei einem Freund in einem Wochenendhaus in römisch 40 gewesen zu sein und nicht nach Hause gekonnt hätte. Dabei könnte sich die bei der Erstbefragung gewählte Formulierung "in römisch 40 zu Hause" jedoch plausiblerweise auch lediglich auf die Anwesenheit in seinem Heimatort beziehen, der vermeintliche Widerspruch beruhe also nur auf einer ungenauen Ausdrucksweise oder Übersetzung. In der Folge habe das Bundesasylamt es unterlassen weitere Ermittlungen durchzuführen, beziehungsweise Fragen zu stellen, um die Aussage des Beschwerdeführers sechs Monate in Weißrussland gewesen zu sein, zu entkräften. Es habe sich auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, in Deutschland aufgrund seiner Freundschaft mit dem ehemaligen Leiter einer weißrussischen Antikorruptionseinheit von Mitgliedern einer weißrussischen Spezialeinheit bedroht und unter Druck gesetzt worden zu sein, um bei dessen Ergreifung mitzuwirken, nur unzureichend auseinandergesetzt. Damit habe die Verwaltungsbehörde gegen ihre gesetzlich normierte Ermittlungspflicht verstoßen und den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt.

8. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des Bundesasylamtes langte am 19.04.2011 beim Asylgerichtshof ein. Am 09.04.2011 und 03.05.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Gebietsbeschränkung angezeigt, wovon der erkennende Gerichtshof im Beschwerdeverfahren in Kenntnis gesetzt wurde. Einer Information des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 09.05.2011 zufolge wurde der Beschwerdeführer an diesem Tag am Luftweg nach Deutschland (XXXX) überstellt.8. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des Bundesasylamtes langte am 19.04.2011 beim Asylgerichtshof ein. Am 09.04.2011 und 03.05.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Gebietsbeschränkung angezeigt, wovon der erkennende Gerichtshof im Beschwerdeverfahren in Kenntnis gesetzt wurde. Einer Information des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 09.05.2011 zufolge wurde der Beschwerdeführer an diesem Tag am Luftweg nach Deutschland (römisch 40 ) überstellt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 16 Abs 1 lit e Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO besteht. Diese Zuständigkeit zur Wiederaufnahme (die Zuständigkeit ist demnach bereits geklärt) wird durch die Regelung des Art. 6 Dublin II VO nicht berührt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K7 zu Art. 6 Dublin II VO).2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht. Diese Zuständigkeit zur Wiederaufnahme (die Zuständigkeit ist demnach bereits geklärt) wird durch die Regelung des Artikel 6, Dublin römisch zwei VO nicht berührt vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K7 zu Artikel 6, Dublin römisch zwei VO).

2.1.1.2. Zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festzuhalten, dass er in Deutschland ein anderes Geburtsdatum angab als in Österreich. Seine diesbezügliche Erklärung, dass die deutschen Behörden aufgrund augenscheinlicher Beurteilung sein Alter "festgestellt" hätten und so zu dem aktenkundigen falschen Geburtsdatum gekommen wären, ist nicht glaubwürdig, da es nicht nachvollziehbar ist, warum die - dem deutschen Grundgesetz und rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen des Unionsrechts verpflichteten - deutschen Behörden dem Beschwerdeführer entgegen dessen Angaben willkürlich ein anderes Geburtsdatum zuschreiben sollten.

2.1.1.3. Dem Bundesasylamt ist darin beizupflichten, dass die behauptete Ausreise des Beschwerdeführers aus der EU, beziehungsweise sein behauptetermaßen einjähriger Aufenthalt in Weißrussland nicht glaubwürdig ist. Einerseits konnte der Beschwerdeführer seine angebliche Ausreise aus Deutschland, respektive seinen Aufenthalt in Weißrussland in keinerlei Hinsicht belegen (obwohl er etwa vor dem Bundesasylamt implizit angegeben hatte, über Ladungen zu verfügen), andererseits haben sich betreffend seinem diesbezügliches Vorbringen Ungereimtheiten und Widersprüche ergeben (siehe sogleich unten und in der Verfahrenserzählung).

Dem Bundesasylamt ist zudem darin beizupflichten, dass die Heimreise des Beschwerdeführers nicht plausibel ist, wenn ihm die dort angeblich bestehende Verfolgungsgefahr ja offenkundig bekannt sein musste.

Auch sein Vorbringen bezüglich seiner Festnahme und der dreimonatigen Anhaltung sowie der "Behandlung" während dieser Zeit erscheint prima facie nicht glaubwürdig. Zunächst ist hierzu anzumerken, dass er den - zutreffendenfalls erheblichen - Umstand seiner dreimonatigen Anhaltung mit psychologischer und medikamentöser Einflussnahme bei seiner Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt hatte; vielmehr begründete er seine Heimreise damals hauptsächlich mit der Erkrankung seiner Großmutter, die im Laufe des Verfahrens jedoch nicht mehr zum Thema wurde. Fragwürdig erscheint ebenfalls, warum der Beschwerdeführer drei Monate festgehalten und psychologisch unter Druck gesetzt wurde, dann ihm aber bereits so vertraut wurde, dass ihm völlig unproblematisch die Flucht gelang, wobei auch die Flucht selbst durch den Beschwerdeführer nur detailarm dargestellt wurde.

2.1.1.4. Die Erklärung in der Beschwerde, wonach sich die Unglaubwürdigkeitsbeurteilung des Bundesasylamtes lediglich auf einen (nur vermeintlichen) Widerspruch - der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung angegeben, nach seiner Rückkehr die ganze Zeit in XXXX "zu Hause" gewesen zu sein, während er bei der Einvernahme am 29.03.2011 erklärt hätte, bei einem Freund in einem Wochenendhaus in XXXX gelebt und nicht nach Hause gekonnt zu haben - ist nicht ausreichend, da die Verwaltungsbehörde tatsächlich verschiedenste Argumente gegen die entsprechende Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ins Treffen geführt hat. Der Asylgerichtshof vertritt dabei ausdrücklich nicht die Auffassung, dass es keine Einzelfälle geben kann, in denen Asylbewerber während offenen Verfahrens aus bestimmten Gründen kurzzeitig aus der EU ausreisen, respektive in ihr Heimatland zurückkehren. Als Beleg dafür können im Einzelfall auch detaillierte widerspruchsfreie, plausible Angaben eines Asylbewerbers ohne zusätzliche Beweismittel gelten. Solche Angaben liegen im gegenständlichen Verfahren aber offenkundig nicht vor, sodass der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Ergebnis beizupflichten war.2.1.1.4. Die Erklärung in der Beschwerde, wonach sich die Unglaubwürdigkeitsbeurteilung des Bundesasylamtes lediglich auf einen (nur vermeintlichen) Widerspruch - der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung angegeben, nach seiner Rückkehr die ganze Zeit in römisch 40 "zu Hause" gewesen zu sein, während er bei der Einvernahme am 29.03.2011 erklärt hätte, bei einem Freund in einem Wochenendhaus in römisch 40 gelebt und nicht nach Hause gekonnt zu haben - ist nicht ausreichend, da die Verwaltungsbehörde tatsächlich verschiedenste Argumente gegen die entsprechende Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ins Treffen geführt hat. Der Asylgerichtshof vertritt dabei ausdrücklich nicht die Auffassung, dass es keine Einzelfälle geben kann, in denen Asylbewerber während offenen Verfahrens aus bestimmten Gründen kurzzeitig aus der EU ausreisen, respektive in ihr Heimatland zurückkehren. Als Beleg dafür können im Einzelfall auch detaillierte widerspruchsfreie, plausible Angaben eines Asylbewerbers ohne zusätzliche Beweismittel gelten. Solche Angaben liegen im gegenständlichen Verfahren aber offenkundig nicht vor, sodass der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Ergebnis beizupflichten war.

2.1.1.5. Zuletzt ist anzumerken, dass die Bundesrepublik Deutschland in voller Kenntnis über die behauptete Heimreise des Beschwerdeführers ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme seiner Person erklärt hat. Angesichts eines diesbezüglich mängelfrei abgewickelten Konsultationsverfahrens kann jedenfalls kein - allfälligerweise unter allgemeinen Verfahrensgrundsätzen aufzugreifendes - willkürliches Vorgehen Deutschlands erkannt werden.

2.1.1.6. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben. Der Endigungstatbestand im Bezug auf die Zuständigkeit Deutschlands nach Art. 16 Abs. 3 Dublin II VO ist mit hinreichender Sicherheit nicht verwirklicht.2.1.1.6. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben. Der Endigungstatbestand im Bezug auf die Zuständigkeit Deutschlands nach Artikel 16, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO ist mit hinreichender Sicherheit nicht verwirklicht.

2.1.1.7. Angesichts der in das Verfahren vor dem Bundesasylamt eingeführten Länderquellen (insbesondere hinsichtlich der Garantie des Non-Refoulement-Gebotes) bestehen zudem keine Zweifel, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, bei Vorliegen neuer Asylgründe einen Folgeantrag zu stellen. Dass Deutschland schließlich gegenüber weißrussischen Asylbewerbern (im Rahmen von Fällen des Art. 16 Abs. 1 lit. e allfälligerweise relevante) unzumutbare rechtliche Sonderposition verträte, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht erkennbar.2.1.1.7. Angesichts der in das Verfahren vor dem Bundesasylamt eingeführten Länderquellen (insbesondere hinsichtlich der Garantie des Non-Refoulement-Gebotes) bestehen zudem keine Zweifel, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, bei Vorliegen neuer Asylgründe einen Folgeantrag zu stellen. Dass Deutschland schließlich gegenüber weißrussischen Asylbewerbern (im Rahmen von Fällen des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, allfälligerweise relevante) unzumutbare rechtliche Sonderposition verträte, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht erkennbar.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht (nunmehr: Unionsrecht) nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht (nunmehr: Unionsrecht) nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, zu verbieten scheint) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K9-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, zu verbieten scheint) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K9-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten, rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre regelmäßig unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre regelmäßig unionsrechtswidrig.

2.1.2.1. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Deutschland nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.2.1.2.1. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Deutschland nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

2.1.2.2. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.2. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Familiäre Bezüge sind in Österreich nicht hervorgekommen, eben sowenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.Familiäre Bezüge sind in Österreich nicht hervorgekommen, eben sowenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Ziffer 1802,,1803/06-11). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.

2.1.2.3. Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK2.1.2.3. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK

2.1.2.3.1. Bedrohung durch weißrussische Staatsangehörige in Deutschland

Zur auch zu dieser Frage relevanten persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und seiner Angaben betreffend seinem behaupteten Aufenthalt ab Februar 2010 in seiner Heimat und damit zusammenhängender Bedrohung wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.1.1. verwiesen. Weiters ist hierzu wie folgt auszuführen:

Das in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt äußerst vage gehaltene Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen Bedrohung durch den weißrussischen Geheimdienst vermag die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nicht zu entkräften. So hat der Beschwerdeführer selbst angegeben - unbeschadet seiner Glaubwürdigkeit - dass er sich nicht an die Polizei beziehungsweise Sicherheitsbehörden in Deutschland gewandt hat, weshalb deren Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit schon unter diesem Aspekt nicht in Frage gestellt werden kann.Das in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt äußerst vage gehaltene Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen Bedrohung durch den weißrussischen Geheimdienst vermag die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nicht zu entkräften. So hat der Beschwerdeführer selbst angegeben - unbeschadet seiner Glaubwürdigkeit - dass er sich nicht an die Polizei beziehungsweise Sicherheitsbehörden in Deutschland gewandt hat, weshalb deren Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit schon unter diesem Aspekt nicht in Frage gestellt werden kann.

Aus den vorgelegten Internetauszügen kann für den Beschwerdeführer ebenfalls nicht gewonnen werden, da diese ja sich lediglich auf XXXX beziehen und in keinem direkten Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers stehen. Darüber hinaus widersprechen die Internetausdrücke den Angaben des Beschwerdeführers, als dass daraus hervorgeht, dass XXXX sich in Russland aufhalten soll.Aus den vorgelegten Internetauszügen kann für den Beschwerdeführer ebenfalls nicht gewonnen werden, da diese ja sich lediglich auf römisch 40 beziehen und in keinem direkten Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers stehen. Darüber hinaus widersprechen die Internetausdrücke den Angaben des Beschwerdeführers, als dass daraus hervorgeht, dass römisch 40 sich in Russland aufhalten soll.

Der Einwendung in der Beschwerde, wonach das Bundesasylamt sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, in Deutschland aufgrund seiner Freundschaft mit dem ehemaligen Leiter einer weißrussischen Antikorruptionseinheit, von Mitgliedern einer weißrussischen Spezialeinheit bedroht und unter Druck gesetzt worden sei, um bei dessen Ergreifung mitzuwirken, nur unzureichend auseinandergesetzt hätte, kann nicht gefolgt werden: So hat das Bundesasylamt die vom Beschwerdeführer vorgelegten Internetausdrucke einer Übersetzung zugeführt und den Beschwerdeführer dazu hinreichend befragt.

Es ist schließlich auch sonst nicht bekannt, dass der deutsche Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und dem Beschwerdeführer somit bei allfälligen gegen ihn gerichteten kriminellen Handlungen in Deutschland nicht die Möglichkeit offen stünde, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Ein Unterschied zwischen dem diesbezüglich in Deutschland und Österreich gewährten Schutz kann überhaupt nicht erkannt werden. Somit kann in diesem Kontext bei einer Rückkehr kein reales Risiko einer existenzbedrohenden Gefährdung für den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 3 EMRK erblickt werden.Es ist schließlich auch sonst nicht bekannt, dass der deutsche Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und dem Beschwerdeführer somit bei allfälligen gegen ihn gerichteten kriminellen Handlungen in Deutschland nicht die Möglichkeit offen stünde, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Ein Unterschied zwischen dem diesbezüglich in Deutschland und Österreich gewährten Schutz kann überhaupt nicht erkannt werden. Somit kann in diesem Kontext bei einer Rückkehr kein reales Risiko einer existenzbedrohenden Gefährdung für den Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 3, EMRK erblickt werden.

2.1.2.3.2. Sonstige schlechte Behandlung in Deutschland; behauptete Risken hinsichtlich der Verletzung des Non Refoulement-Gebotes

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er täglich körperlich durchsucht worden wäre und dass man in Deutschland der Meinung wäre, alle Russen und Weißrussen wären Diebe, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass eine körperliche Durchsuchung, die aus verschiedenen Gründen jeweils im Einzelfall gerechtfertigt sein mag, nicht per se als menschenrechtswidrig gewertet werden kann, sofern diese unter menschenwürdigen Rahmenbedingungen abläuft, woran in Bezug auf Deutschland allgemein keine Zweifel bestehen. Sollten einzelne staatliche Organe Fehlverhalten setzen, besteht dagegen effizienter Rechtsschutz. Die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers in diesem Kontext sind spekulative und für den erkennenden Gerichtshof nicht nachvollziehbar. Damit vermochte der Beschwerdeführer auch kein konkretes detailliertes Vorbringen zu erstatten, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Deutschland in Hinblick auf weißrussische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde.

2.1.2.3.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Deutschland

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Deutschland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Deutschland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Deutschland sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch konnte seitens des Beschwerdeführers keine Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichthofes belegt werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die schlüssige gutachterliche Stellungnahme von Dr. XXXX vom 30.03.2011 hinzuweisen, wonach beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Die Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde somit im Verwaltungsverfahren, auch unter Beachtung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, bereits medizinisch in schlüssiger Form bejaht und ist dem nichts Entscheidendes entgegengesetzt worden.Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Deutschland sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch konnte seitens des Beschwerdeführers keine Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichthofes belegt werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die schlüssige gutachterliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 30.03.2011 hinzuweisen, wonach beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Die Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde somit im Verwaltungsverfahren, auch unter Beachtung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, bereits medizinisch in schlüssiger Form bejaht und ist dem nichts Entscheidendes entgegengesetzt worden.

2.1.3. Zusammengefasst stellt sich daher eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland keinesfalls als ein "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK oder des Art. 8 EMRK und somit auch nicht als Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreich nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dar. Spruchpunkt I der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtsrichtig zu erkennen.2.1.3. Zusammengefasst stellt sich daher eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland keinesfalls als ein "real risk" einer Verletzung des Artikel 3, EMRK oder des Artikel 8, EMRK und somit auch nicht als Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreich nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dar. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtsrichtig zu erkennen.

2.2. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Art. 10 Abs. 3 AsylG sind nicht erkennbar. Da zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt die Überstellung bereits durchgeführt worden ist, hatte lediglich ein Ausspruch nach § 41 Abs. 6 AsylG zu erfolgen.2.2. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar. Da zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt die Überstellung bereits durchgeführt worden ist, hatte lediglich ein Ausspruch nach Paragraph 41, Absatz 6, AsylG zu erfolgen.

2.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen er in einer Verhandlung treffen hätte wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen er in einer Verhandlung treffen hätte wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, real risk

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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