Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D3 261338-0/2010/14E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D3 263208-0/2010/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2005, FZ. 05 07.447-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2005, FZ. 05 07.447-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kirgisistan und der kirgisischen Volksgruppe zugehörig, wurde am XXXX als Tochter der Asylwerber XXXX, und von XXXX, geboren. Ihr gesetzlicher Vertreter stellte für sie am 24.05.2005 einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes, wie er ihrem Vater aufgrund dessen (dritten) Asylantrages vom 05.05.2003 zu gewähren sei.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kirgisistan und der kirgisischen Volksgruppe zugehörig, wurde am römisch 40 als Tochter der Asylwerber römisch 40 , und von römisch 40 , geboren. Ihr gesetzlicher Vertreter stellte für sie am 24.05.2005 einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes, wie er ihrem Vater aufgrund dessen (dritten) Asylantrages vom 05.05.2003 zu gewähren sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2003, Zl. 03 12.713-BAL, wurde der Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kirgisistan gemäß § 8 leg.cit. für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2003, Zl. 03 12.713-BAL, wurde der Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kirgisistan gemäß Paragraph 8, leg.cit. für zulässig erklärt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2005, Zl. 05 07.447-BAL, wurde deshalb auch der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen sowie weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde im Bescheid darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe und keinem ihrer Familienangehörigen, deren Kernfamilie sie angehöre, Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ("außer mit den Eltern") keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich habe, weshalb ihre Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2005, Zl. 05 07.447-BAL, wurde deshalb auch der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen sowie weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde im Bescheid darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe und keinem ihrer Familienangehörigen, deren Kernfamilie sie angehöre, Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ("außer mit den Eltern") keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich habe, weshalb ihre Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
Auch hinsichtlich ihrer Schwester XXXX, die am XXXX in Österreich geboren wurde und die am 18.07.2005 ebenfalls einen auf ihren Vater bezogenen Asylantrag gestellt hatte, erging mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2005, Zl. 05 10.595-BAL, eine gleichlautende Entscheidung.Auch hinsichtlich ihrer Schwester römisch 40 , die am römisch 40 in Österreich geboren wurde und die am 18.07.2005 ebenfalls einen auf ihren Vater bezogenen Asylantrag gestellt hatte, erging mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2005, Zl. 05 10.595-BAL, eine gleichlautende Entscheidung.
Das Bundesasylamt wies zudem den auf den Vater der Beschwerdeführerin bezogenen Asylerstreckungsantrag der Mutter der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 23.07.2003, FZ. 03 12.723-BAL, gemäß § 10 iVm § 11 Abs 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (gemeinsam mit den Asylerstreckungsanträgen der Geschwister XXXX zu den Zahlen 03 12.728-BAL bzw. 03 12.732-BAL) ab. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzung der Gewährung von Asyl gegenüber dem Familienangehörigen, auf den sich der Erstreckungsantrag beziehe, nicht vorliege.Das Bundesasylamt wies zudem den auf den Vater der Beschwerdeführerin bezogenen Asylerstreckungsantrag der Mutter der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 23.07.2003, FZ. 03 12.723-BAL, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (gemeinsam mit den Asylerstreckungsanträgen der Geschwister römisch 40 zu den Zahlen 03 12.728-BAL bzw. 03 12.732-BAL) ab. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzung der Gewährung von Asyl gegenüber dem Familienangehörigen, auf den sich der Erstreckungsantrag beziehe, nicht vorliege.
Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Beschwerdeführerin (sowie ihrer Eltern und Geschwister) wurde durch den ausgewiesenen Vertreter RA Dr. Helmut Blum fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2007, Zl. 230.177/2/7E-IX/27/03, wurde der Bescheid des Vaters der Beschwerdeführerin aufgehoben und gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2007, Zl. 230.177/2/7E-IX/27/03, wurde der Bescheid des Vaters der Beschwerdeführerin aufgehoben und gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.
Die Berufungen, die von der Mutter der Beschwerdeführerin sowie ihren Geschwistern XXXX gegen die Abweisung ihrer auf den Vater der Beschwerdeführerin bezogenen Asylerstreckungsanträge durch das Bundesasylamt erhoben worden waren, wurden mit Bescheid vom 02.03.2007 zu den Zahlen 230.178/1/4E-IX/27/03, 240.785/0/3E-IX/27/03 und 240.784/0/3E-IX/27/03 gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen.Die Berufungen, die von der Mutter der Beschwerdeführerin sowie ihren Geschwistern römisch 40 gegen die Abweisung ihrer auf den Vater der Beschwerdeführerin bezogenen Asylerstreckungsanträge durch das Bundesasylamt erhoben worden waren, wurden mit Bescheid vom 02.03.2007 zu den Zahlen 230.178/1/4E-IX/27/03, 240.785/0/3E-IX/27/03 und 240.784/0/3E-IX/27/03 gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG abgewiesen.
Auch die Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.03.2007, Zl. 261.338/0/2E-IX/27/05, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 14.03.2007, Zl. 261.338/0/3E-IX/27/05 (hinsichtlich ihrer Schwester XXXX zur Zahl 263.208/0/2E-IX/27/05 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 14.03.2007, Zl. 263.208/0/3E-IX/27/05), in allen Spruchpunkten abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Wortlaut des Spruchpunktes III. geändert und die Beschwerdeführerin (sowie ihre Schwester XXXX) nach Kirgisistan ausgewiesen wurde.Auch die Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.03.2007, Zl. 261.338/0/2E-IX/27/05, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 14.03.2007, Zl. 261.338/0/3E-IX/27/05 (hinsichtlich ihrer Schwester römisch 40 zur Zahl 263.208/0/2E-IX/27/05 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 14.03.2007, Zl. 263.208/0/3E-IX/27/05), in allen Spruchpunkten abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Wortlaut des Spruchpunktes römisch drei. geändert und die Beschwerdeführerin (sowie ihre Schwester römisch 40 ) nach Kirgisistan ausgewiesen wurde.
Gegen die abweisenden Bescheide der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen erhob der ausgewiesene Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Der gegen den Bescheid betreffend die mj. Beschwerdeführerin (sowie ihre mj. Schwester XXXX) erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2011, Zlen. 2011/23/0065 bis 0067-14 (bisher: 2007/19/0171 bis 0173), insoweit stattgegeben, als damit der Spruchpunkt III. dieser Entscheidung (Ausweisung der mj. Beschwerdeführerin und ihrer Schwester XXXX) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben wurde. Im zitierten Erkenntnis stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass im vorliegenden Fall die mj. Beschwerdeführerin und ihre mj. Schwester XXXX das Bundesgebiet ohne ihre Eltern zu verlassen hätten. Die Ausweisung stelle somit einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester zu ihren Eltern dar, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen sei. In diesem Zusammenhang wurde noch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054, verwiesen.Der gegen den Bescheid betreffend die mj. Beschwerdeführerin (sowie ihre mj. Schwester römisch 40 ) erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2011, Zlen. 2011/23/0065 bis 0067-14 (bisher: 2007/19/0171 bis 0173), insoweit stattgegeben, als damit der Spruchpunkt römisch drei. dieser Entscheidung (Ausweisung der mj. Beschwerdeführerin und ihrer Schwester römisch 40 ) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben wurde. Im zitierten Erkenntnis stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass im vorliegenden Fall die mj. Beschwerdeführerin und ihre mj. Schwester römisch 40 das Bundesgebiet ohne ihre Eltern zu verlassen hätten. Die Ausweisung stelle somit einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester zu ihren Eltern dar, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen sei. In diesem Zusammenhang wurde noch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054, verwiesen.
Die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2007, Zl. 230.177/2/7E-IX/27/03, betreffend den Vater der Beschwerdeführerin wurde mit selbem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs abgelehnt. Außerdem wurde in der selben Entscheidung der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihrer Geschwister XXXX (Zahlen 230.178/1/4E-IX/27/03, 240.785/0/3E-IX/27/03 und 240.784/0/3E-IX/27/03) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, da es der Unabhängige Bundesasylsenat verabsäumt habe, die die gesetzlich angeordnete Umdeutung missachtenden erstinstanzlichen Bescheide aufzuheben und dem Bundesasylamt die Entscheidung über die Asylanträge aufzutragen.Die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2007, Zl. 230.177/2/7E-IX/27/03, betreffend den Vater der Beschwerdeführerin wurde mit selbem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs abgelehnt. Außerdem wurde in der selben Entscheidung der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihrer Geschwister römisch 40 (Zahlen 230.178/1/4E-IX/27/03, 240.785/0/3E-IX/27/03 und 240.784/0/3E-IX/27/03) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, da es der Unabhängige Bundesasylsenat verabsäumt habe, die die gesetzlich angeordnete Umdeutung missachtenden erstinstanzlichen Bescheide aufzuheben und dem Bundesasylamt die Entscheidung über die Asylanträge aufzutragen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin gehört der Kernfamilie, bestehend aus der Mutter, XXXX, dem Vater XXXX, und den KindernXXXX, an.Die Beschwerdeführerin gehört der Kernfamilie, bestehend aus der Mutter, römisch 40 , dem Vater römisch 40 , und den KindernXXXX, an.
Die Abweisung des am 24.05.2005 gestellten, verfahrenseinleitenden Asylantrages (Spruchpunkt I.) der Beschwerdeführerin sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (Spruchpunkt II.) sind mit Erlassung des [insofern vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2011, Zlen. 2011/23/0065 bis 0067-14 (bisher: 2007/19/0171 bis 0173) unberührt gebliebenen] Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.03.2007 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 14.03.2007 bereits in Rechtskraft erwachsen.Die Abweisung des am 24.05.2005 gestellten, verfahrenseinleitenden Asylantrages (Spruchpunkt römisch eins.) der Beschwerdeführerin sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch zwei.) sind mit Erlassung des [insofern vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2011, Zlen. 2011/23/0065 bis 0067-14 (bisher: 2007/19/0171 bis 0173) unberührt gebliebenen] Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.03.2007 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 14.03.2007 bereits in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit nur noch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäßGegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit nur noch die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß
§ 8 Abs. 2 AsylG 1997.Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997.
Gemäß § 75 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 Asylgesetz 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt.
Da der verfahrensgegenständliche Asylantrag am 24.05.2005 gestellt wurde, ist er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 101/2003, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt.Da der verfahrensgegenständliche Asylantrag am 24.05.2005 gestellt wurde, ist er nach der Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung 101 aus 2003,, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu Spruchpunkt III. (§ 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.03.2007, Zl. 261.338/0/2E-IX/27/05, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 14.03.2007, Zl. 261.338/0/3E-IX/27/05, wurde der Asylantrag der mj. Beschwerdeführerin im Instanzenzug abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen. Gleichlautende Entscheidungen ergingen hinsichtlich ihrer mj. Schwester XXXX.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.03.2007, Zl. 261.338/0/2E-IX/27/05, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 14.03.2007, Zl. 261.338/0/3E-IX/27/05, wurde der Asylantrag der mj. Beschwerdeführerin im Instanzenzug abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen. Gleichlautende Entscheidungen ergingen hinsichtlich ihrer mj. Schwester römisch 40 .
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2007, Zl. 230.177/2/7E-IX/27/03, wurde der abweisende Bescheid des Vaters der Beschwerdeführerin aufgehoben und gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Eine Ausweisung erfolgte aufgrund der anzuwendenden Rechtslage nicht. Die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2007, Zl. 230.177/2/7E-IX/27/03, betreffend den Vater der Beschwerdeführerin wurde mit selbem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs abgelehnt. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich mit ihren Eltern und ihren Geschwistern ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2007, Zl. 230.177/2/7E-IX/27/03, wurde der abweisende Bescheid des Vaters der Beschwerdeführerin aufgehoben und gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Eine Ausweisung erfolgte aufgrund der anzuwendenden Rechtslage nicht. Die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2007, Zl. 230.177/2/7E-IX/27/03, betreffend den Vater der Beschwerdeführerin wurde mit selbem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs abgelehnt. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich mit ihren Eltern und ihren Geschwistern ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2011, Zlen. 2011/23/0065 bis 0067-14 (bisher: 2007/19/0171 bis 0173), wurde der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.03.2007, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 14.03.2007, betreffend die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ausweisung behoben, da diese ihre Ausweisung (zusammen mit ihrer Schwester XXXX) aus dem Bundesgebiet ohne ihren Vater möglich erscheinen lässt und diese Ausweisung einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte.Mit Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2011, Zlen. 2011/23/0065 bis 0067-14 (bisher: 2007/19/0171 bis 0173), wurde der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.03.2007, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 14.03.2007, betreffend die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ausweisung behoben, da diese ihre Ausweisung (zusammen mit ihrer Schwester römisch 40 ) aus dem Bundesgebiet ohne ihren Vater möglich erscheinen lässt und diese Ausweisung einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte.
In seinem Erkenntnis Zl. 2007/19/0851 vom 16.1.2008 führte der VwGH in einem ähnlich gelagerten Fall Folgendes aus:
"Im vorliegenden Fall hat der unabhängige Bundesasylsenat die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers bestätigt, der als Ehemann und Vater in Österreich im Familienverband mit seiner Frau und seinen vier- und fünfjährigen Söhnen lebt. Die Asylerstreckungsverfahren dieser Familienmitglieder sind zwar mittlerweile auch (negativ) beendet. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet hätte jedoch nach der bei ihnen anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen.
Die vom unabhängigen Bundesasylsenat übernommene Begründung der erstinstanzlichen Ausweisung, wonach von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen sei, weshalb nicht festgestellt werden könne, dass durch eine Ausweisung das Recht auf Familienleben verletzt werde, erweist sich daher als unrichtig. Es erscheint vielmehr möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seine Kinder zu verlassen hat. Die vorliegende Ausweisung greift somit in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers ein. Für diesen Eingriff ist keine Rechtfertigung zu erkennen, zumal die belangte Behörde auch nicht dargelegt hat, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung der übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie verlassen muss. Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine Ausweisung durch die Asylbehörden daher in einem Fall wie dem vorliegenden zu unterbleiben. Demnach hätte die belangte Behörde die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers ersatzlos beheben müssen. Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der Beschwerdeführer kein "Asylwerber" (im Sinne des hier noch anzuwendenden § 1 Z 3 AsylG) mehr, sondern fiele als "Fremder" (im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden."Die vom unabhängigen Bundesasylsenat übernommene Begründung der erstinstanzlichen Ausweisung, wonach von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen sei, weshalb nicht festgestellt werden könne, dass durch eine Ausweisung das Recht auf Familienleben verletzt werde, erweist sich daher als unrichtig. Es erscheint vielmehr möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seine Kinder zu verlassen hat. Die vorliegende Ausweisung greift somit in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers ein. Für diesen Eingriff ist keine Rechtfertigung zu erkennen, zumal die belangte Behörde auch nicht dargelegt hat, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung der übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie verlassen muss. Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine Ausweisung durch die Asylbehörden daher in einem Fall wie dem vorliegenden zu unterbleiben. Demnach hätte die belangte Behörde die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers ersatzlos beheben müssen. Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der Beschwerdeführer kein "Asylwerber" (im Sinne des hier noch anzuwendenden Paragraph eins, Ziffer 3, AsylG) mehr, sondern fiele als "Fremder" (im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden."
Im konkreten Fall würde eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen.Im konkreten Fall würde eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen.
Aufgrund der Aktenlage kann jedoch vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht erkannt werden, dass öffentliche Interessen erfordern würden, dass die Beschwerdeführerin und ihre mj. Schwester XXXX vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung ihres Vaters (sowie ihrer restlichen Familienangehörigen) das österreichische Bundesgebiet verlassen müssten (vgl. auch VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054; 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037.Aufgrund der Aktenlage kann jedoch vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht erkannt werden, dass öffentliche Interessen erfordern würden, dass die Beschwerdeführerin und ihre mj. Schwester römisch 40 vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung ihres Vaters (sowie ihrer restlichen Familienangehörigen) das österreichische Bundesgebiet verlassen müssten vergleiche auch VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054; 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037.
Da unter Bedachtnahme auf die erwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtfertigungsgrund für einen Eingriff in Art. 8 EMRK festgestellt werden konnte, war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Das Ausweisungsverfahren ist somit für die gesamte Familie durch die Fremdenbehörde zu führen.Da unter Bedachtnahme auf die erwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtfertigungsgrund für einen Eingriff in Artikel 8, EMRK festgestellt werden konnte, war Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Das Ausweisungsverfahren ist somit für die gesamte Familie durch die Fremdenbehörde zu führen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
bestehendes Familienleben, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
10.06.2011