Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
B4 255.408-2/2009/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.3.2009, Zl. 04 01.834-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.3.2009, Zl. 04 01.834-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß 9 Abs. 1 und Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß 9 Absatz eins und Absatz 4, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein (jedenfalls auch) kosovarischer Staatsangehöriger, reiste am 4.2.2004 gemeinsam mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Seine Ehefrau und die Kinder stellten jeweils auf seinen Asylantrag bezogene Asylerstreckungsanträge (zu deren Verfahren siehe das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.4.2011, Zlen. B4 255.407-0/2008/8E u.a.).
2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.2.2004 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe von 1977 bis 1985 die Grundschule in XXXX besucht und von 1988 bis 1989 den Militärdienst in XXXX abgeleistet und spreche Albanisch, Serbokroatisch, Deutsch und Romanes. Auch habe er bereits 1992 in Deutschland einen Asylantrag gestellt und sei 12 Jahre dort gewesen. Als er von Deutschland in sein Herkunftsland abgeschoben worden sei, habe er wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma große Probleme mit der Bevölkerung bekommen. Wäre er nicht nach XXXX gefahren, hätte er keine Probleme. Wegen der "tätlichen Angriffe und der Drohungen" habe er beschlossen, nach Österreich zu flüchten. Daher sei er mit seiner Ehefrau und den Kindern von XXXX nach Prizren zu seinem Schwiegervater gefahren und dort zwei Nächte geblieben. Nachdem der Beschwerdeführer eine Nacht bei seinem Schwiegervater in Prizren verbracht hätte, sei er erneut nach XXXX zu seinem Haus zurückgekehrt. Dort habe ihm sein Vater erzählt, dass drei Albaner nach ihm suchen würden und ihn als "Zigeuner/Roma" beschimpft hätten. Die Albaner hätten zu seinem Vater gesagt, er dürfe niemandem davon erzählen und dass sie bereits "Zigeuner/Roma verbrannt" hätten und es ihnen auch so ergehen würde. Am 8.8.2003 habe der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau den Kosovo von Prizren aus verlassen und sei nach Belgrad gefahren, wo sie bis 1.2.2004 geblieben seien. Dann seien sie nach Österreich gereist. Sollte der Beschwerdeführer zurückgeschickt werden, sei das sein "Todesurteil". Mit der Polizei, den Behörden, der UNMIK, KFOR oder anderen Institutionen im Kosovo habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.2.2004 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe von 1977 bis 1985 die Grundschule in römisch 40 besucht und von 1988 bis 1989 den Militärdienst in römisch 40 abgeleistet und spreche Albanisch, Serbokroatisch, Deutsch und Romanes. Auch habe er bereits 1992 in Deutschland einen Asylantrag gestellt und sei 12 Jahre dort gewesen. Als er von Deutschland in sein Herkunftsland abgeschoben worden sei, habe er wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma große Probleme mit der Bevölkerung bekommen. Wäre er nicht nach römisch 40 gefahren, hätte er keine Probleme. Wegen der "tätlichen Angriffe und der Drohungen" habe er beschlossen, nach Österreich zu flüchten. Daher sei er mit seiner Ehefrau und den Kindern von römisch 40 nach Prizren zu seinem Schwiegervater gefahren und dort zwei Nächte geblieben. Nachdem der Beschwerdeführer eine Nacht bei seinem Schwiegervater in Prizren verbracht hätte, sei er erneut nach römisch 40 zu seinem Haus zurückgekehrt. Dort habe ihm sein Vater erzählt, dass drei Albaner nach ihm suchen würden und ihn als "Zigeuner/Roma" beschimpft hätten. Die Albaner hätten zu seinem Vater gesagt, er dürfe niemandem davon erzählen und dass sie bereits "Zigeuner/Roma verbrannt" hätten und es ihnen auch so ergehen würde. Am 8.8.2003 habe der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau den Kosovo von Prizren aus verlassen und sei nach Belgrad gefahren, wo sie bis 1.2.2004 geblieben seien. Dann seien sie nach Österreich gereist. Sollte der Beschwerdeführer zurückgeschickt werden, sei das sein "Todesurteil". Mit der Polizei, den Behörden, der UNMIK, KFOR oder anderen Institutionen im Kosovo habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt.
3. Mit Schreiben vom 19.7.2004 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit, dass es aufgrund der Novellierung des Asylgesetzes 1997 im Falle einer abweislichen Refoulement-Entscheidung eine Ausweisung auszusprechen habe, und forderte ihn zugleich auf, Gründe bekanntzugeben, die gegen eine solche sprächen.
4. In seiner am 2.8.2004 beim Bundesasylamt eingelangten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Am 6.8.2003 sei er mit seiner Familie "völlig überraschend" aus Deutschland in den Kosovo abgeschoben worden. Sie seien in seinen Herkunftsort XXXX gefahren, wo ein Teil seiner Familie in "äußerst tristen Verhältnissen" wohne. Als er Milch für seinen damals dreijährigen Sohn habe kaufen wollen, sei er wegen seiner "dunklen Hautfarbe" von vier Albanern mit einem Messer bedroht worden. Sie hätten ihn in eine Sackgasse gedrängt und mit dem Umbringen bedroht, sollte er nicht binnen zwei Tagen EUR 4.000,- auftreiben. Sie hätten ihn gewarnt, zur Polizei zu gehen, da sie wüssten, wo er und seine Familie wohnten. Der Beschwerdeführer habe zugesagt, den geforderten Geldbetrag zu bezahlen. Nachdem er nach Hause zurückgekehrt wäre, habe er seine "Familie zusammengepackt" und sie seien zu den Eltern seiner Ehefrau nach Prizren geflüchtet. Dort hätten sie nur zwei Tage bleiben können. In der Nacht sei er zu seinem Vater zurückgekehrt, der ihm gesagt habe, dass "die Albaner" bereits zweimal bei ihm gewesen seien und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Sein Vater habe dessen Aufenthaltsort jedoch nicht bekannt gegeben. Schließlich sei der Beschwerdeführer nach Belgrad geflüchtet. Für ihn und seine Familie sei es unmöglich, in den Kosovo zurückzukehren. Der Beschwerdeführer würde keine Arbeit bekommen und könne den Lebensunterhalt nicht bestreiten. Auch wären die Kinder der "feindliche[n] Haltung der Albaner" ausgesetzt. In der Schule würden sie "diskriminiert, eingeschüchtert und auch misshandelt". Diesem Schreiben wurden Kopien von Ausweisen vorgelegt, die dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau am 8.3.2004 offenbar von einem in Österreich ansässigen Roma-Verein ausgestellt wurden.4. In seiner am 2.8.2004 beim Bundesasylamt eingelangten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Am 6.8.2003 sei er mit seiner Familie "völlig überraschend" aus Deutschland in den Kosovo abgeschoben worden. Sie seien in seinen Herkunftsort römisch 40 gefahren, wo ein Teil seiner Familie in "äußerst tristen Verhältnissen" wohne. Als er Milch für seinen damals dreijährigen Sohn habe kaufen wollen, sei er wegen seiner "dunklen Hautfarbe" von vier Albanern mit einem Messer bedroht worden. Sie hätten ihn in eine Sackgasse gedrängt und mit dem Umbringen bedroht, sollte er nicht binnen zwei Tagen EUR 4.000,- auftreiben. Sie hätten ihn gewarnt, zur Polizei zu gehen, da sie wüssten, wo er und seine Familie wohnten. Der Beschwerdeführer habe zugesagt, den geforderten Geldbetrag zu bezahlen. Nachdem er nach Hause zurückgekehrt wäre, habe er seine "Familie zusammengepackt" und sie seien zu den Eltern seiner Ehefrau nach Prizren geflüchtet. Dort hätten sie nur zwei Tage bleiben können. In der Nacht sei er zu seinem Vater zurückgekehrt, der ihm gesagt habe, dass "die Albaner" bereits zweimal bei ihm gewesen seien und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Sein Vater habe dessen Aufenthaltsort jedoch nicht bekannt gegeben. Schließlich sei der Beschwerdeführer nach Belgrad geflüchtet. Für ihn und seine Familie sei es unmöglich, in den Kosovo zurückzukehren. Der Beschwerdeführer würde keine Arbeit bekommen und könne den Lebensunterhalt nicht bestreiten. Auch wären die Kinder der "feindliche[n] Haltung der Albaner" ausgesetzt. In der Schule würden sie "diskriminiert, eingeschüchtert und auch misshandelt". Diesem Schreiben wurden Kopien von Ausweisen vorgelegt, die dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau am 8.3.2004 offenbar von einem in Österreich ansässigen Roma-Verein ausgestellt wurden.
5. Mit Bescheid vom 20.10.2004, Zl. 04 01.834-BAL wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) idF vor der Novelle 2003 ab (Spruchpunkt I.), erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo" für nicht zulässig (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 leg. cit. eine (zunächst) bis 20.10.2005 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von "Serbien und Montenegro" und Angehöriger der Volksgruppe der Roma sei und im Kosovo gelebt habe. Weiters traf es Feststellungen zur Situation im Kosovo, insbesondere zur Sicherheitslage und zur Situation der Roma. Demnach vertrete die UNMIK in einer Publikation des UNHCR vom 3.8.2004 die Ansicht, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma derzeit nicht zurückgeführt werden sollten. Ihre Lage habe sich bis März 2004 stetig verbessert, sei jedoch abhängig vom Wohnort und von der Sprachkompetenz, wobei Albanisch sprechende Minderheiten eher geduldet wären, größere Bewegungsfreiheit genießen würden und eine stabilere Sicherheitslage hätten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig: Zum einen habe er bei seiner Einvernahme nur von "Problemen" gesprochen, die er in XXXX gehabt habe, während er in seiner Stellungnahme zur Zulässigkeit einer Ausweisung ein konkretes Ereignis geschildert habe, das für jedermann "sehr einprägend" gewesen sein müsste. Zum anderen spreche der sehr kurze Zeitraum, in dem sich die Ereignisse abgespielt hätten - der Beschwerdeführer sei am 6.8.2003 aus Deutschland in den Kosovo abgeschoben worden und habe diesen bereits am 8.8.2003 wieder verlassen -, gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Die Abweisung des Asylantrages begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Auch lägen in Hinblick auf die Verbesserung der Sicherheitslage durch die von der KFOR getroffenen Maßnahmen keine von Amts wegen wahrzunehmenden Umstände vor, die eine Asylgewährung rechtfertigten. Zur Refoulement-Entscheidung hielt das Bundesasylamt fest, dass auf Grund der derzeitigen Situation für Roma unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass im Falle einer Rückkehr ein nach Art. 3 EMRK relevanter Sachverhalt verwirklicht werden könne.5. Mit Bescheid vom 20.10.2004, Zl. 04 01.834-BAL wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in der Fassung vor der Novelle 2003 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo" für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. eine (zunächst) bis 20.10.2005 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von "Serbien und Montenegro" und Angehöriger der Volksgruppe der Roma sei und im Kosovo gelebt habe. Weiters traf es Feststellungen zur Situation im Kosovo, insbesondere zur Sicherheitslage und zur Situation der Roma. Demnach vertrete die UNMIK in einer Publikation des UNHCR vom 3.8.2004 die Ansicht, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma derzeit nicht zurückgeführt werden sollten. Ihre Lage habe sich bis März 2004 stetig verbessert, sei jedoch abhängig vom Wohnort und von der Sprachkompetenz, wobei Albanisch sprechende Minderheiten eher geduldet wären, größere Bewegungsfreiheit genießen würden und eine stabilere Sicherheitslage hätten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig: Zum einen habe er bei seiner Einvernahme nur von "Problemen" gesprochen, die er in römisch 40 gehabt habe, während er in seiner Stellungnahme zur Zulässigkeit einer Ausweisung ein konkretes Ereignis geschildert habe, das für jedermann "sehr einprägend" gewesen sein müsste. Zum anderen spreche der sehr kurze Zeitraum, in dem sich die Ereignisse abgespielt hätten - der Beschwerdeführer sei am 6.8.2003 aus Deutschland in den Kosovo abgeschoben worden und habe diesen bereits am 8.8.2003 wieder verlassen -, gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Die Abweisung des Asylantrages begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Auch lägen in Hinblick auf die Verbesserung der Sicherheitslage durch die von der KFOR getroffenen Maßnahmen keine von Amts wegen wahrzunehmenden Umstände vor, die eine Asylgewährung rechtfertigten. Zur Refoulement-Entscheidung hielt das Bundesasylamt fest, dass auf Grund der derzeitigen Situation für Roma unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass im Falle einer Rückkehr ein nach Artikel 3, EMRK relevanter Sachverhalt verwirklicht werden könne.
6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die Kinder hätten sich, nachdem sie am 6.8.2003 aus Deutschland nach Pristina abgeschoben worden seien, zunächst zu den Schwiegereltern nach Prizren gegeben und seien dann einige Stunden später zu den Eltern des Beschwerdeführers nach XXXX gefahren, wo sie bereits vor der Ausreise nach Deutschland gemeinsam mit seinen Eltern in einem Haus gelebt hätten. Als der Beschwerdeführer auf dem Rückweg von einem Geschäft gewesen sei, sei er von einer Gruppe ihm unbekannter Männer angehalten worden. Sie hätten ihn in albanischer Sprache gefragt, ob er "ein neuer Rom" in XXXX sei und wo er während des Krieges gewesen sei. Einer der Männer habe ihm vorgehalten, im Ausland viel Geld verdient zu haben. Er sei in eine Ecke gedrängt, mit einem Messer bedroht und aufgefordert worden, sein Geld herauszugeben. Nachdem der Beschwerdeführer vorgegeben habe, kein Geld dabei zu haben, habe ein Mann von ihm EUR 4.000,- binnen zwei Tagen gefordert, "sonst würde [s]eine Familie nicht mehr lange leben". Die Männer hätten ihn noch wegen seiner ethnischen Herkunft beschimpft, angerempelt und niedergestoßen und ihn dann nach Hause gehen lassen. Nachdem er seiner Familie erzählt hätte, was passiert sei, habe er seine Ehefrau und Kinder sofort zu den Schwiegereltern nach Prizren geschickt und auch selbst die Nacht dort verbracht. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer erneut nach XXXX zu seinen Eltern gegangen. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihm erzählt, dass drei albanische Männer in das Haus gekommen seien und ihn gesucht hätten. Als der Vater den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht angegeben habe, sei er geschlagen worden und die Männer hätten gedroht, das Haus gemeinsam mit der Familie in Brand zu stecken. Da der Beschwerdeführer den Betrag nicht habe bezahlen können und aus Angst, dass sie von der Polizei nicht beschützt werden könnten, habe er sich mit seiner Familie zur Flucht entschlossen. Zunächst hätten sie sich in Belgrad bei der Tante des Beschwerdeführers aufgehalten. Doch dort seien sie nicht in Sicherheit gewesen, da sie "immer wieder" von Serben auf der Straße beschimpft worden seien. Durch die Anwesenheit der UNMIK-Polizei sei die Gewalt im Kosovo zwar zurückgegangen, jedoch herrsche nach wie vor "eine Atmosphäre der (teilweisen) Gesetzlosigkeit und Gewaltbereitschaft". Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 16.4.2002 mit dem Titel "Kosova - Situation der Minderheiten - Update" zufolge seien Experten der Meinung, dass es noch Jahre dauern werde, bis im Kosovo von einer funktionierenden Polizei, Strafverfolgung und Justiz gesprochen werden könne. Schließlich fürchte der Beschwerdeführer um die Sicherheit seiner Tochter, da der Frauenhandel im Kosovo die internationalen Kräfte vor große Probleme stelle.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die Kinder hätten sich, nachdem sie am 6.8.2003 aus Deutschland nach Pristina abgeschoben worden seien, zunächst zu den Schwiegereltern nach Prizren gegeben und seien dann einige Stunden später zu den Eltern des Beschwerdeführers nach römisch 40 gefahren, wo sie bereits vor der Ausreise nach Deutschland gemeinsam mit seinen Eltern in einem Haus gelebt hätten. Als der Beschwerdeführer auf dem Rückweg von einem Geschäft gewesen sei, sei er von einer Gruppe ihm unbekannter Männer angehalten worden. Sie hätten ihn in albanischer Sprache gefragt, ob er "ein neuer Rom" in römisch 40 sei und wo er während des Krieges gewesen sei. Einer der Männer habe ihm vorgehalten, im Ausland viel Geld verdient zu haben. Er sei in eine Ecke gedrängt, mit einem Messer bedroht und aufgefordert worden, sein Geld herauszugeben. Nachdem der Beschwerdeführer vorgegeben habe, kein Geld dabei zu haben, habe ein Mann von ihm EUR 4.000,- binnen zwei Tagen gefordert, "sonst würde [s]eine Familie nicht mehr lange leben". Die Männer hätten ihn noch wegen seiner ethnischen Herkunft beschimpft, angerempelt und niedergestoßen und ihn dann nach Hause gehen lassen. Nachdem er seiner Familie erzählt hätte, was passiert sei, habe er seine Ehefrau und Kinder sofort zu den Schwiegereltern nach Prizren geschickt und auch selbst die Nacht dort verbracht. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer erneut nach römisch 40 zu seinen Eltern gegangen. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihm erzählt, dass drei albanische Männer in das Haus gekommen seien und ihn gesucht hätten. Als der Vater den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht angegeben habe, sei er geschlagen worden und die Männer hätten gedroht, das Haus gemeinsam mit der Familie in Brand zu stecken. Da der Beschwerdeführer den Betrag nicht habe bezahlen können und aus Angst, dass sie von der Polizei nicht beschützt werden könnten, habe er sich mit seiner Familie zur Flucht entschlossen. Zunächst hätten sie sich in Belgrad bei der Tante des Beschwerdeführers aufgehalten. Doch dort seien sie nicht in Sicherheit gewesen, da sie "immer wieder" von Serben auf der Straße beschimpft worden seien. Durch die Anwesenheit der UNMIK-Polizei sei die Gewalt im Kosovo zwar zurückgegangen, jedoch herrsche nach wie vor "eine Atmosphäre der (teilweisen) Gesetzlosigkeit und Gewaltbereitschaft". Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 16.4.2002 mit dem Titel "Kosova - Situation der Minderheiten - Update" zufolge seien Experten der Meinung, dass es noch Jahre dauern werde, bis im Kosovo von einer funktionierenden Polizei, Strafverfolgung und Justiz gesprochen werden könne. Schließlich fürchte der Beschwerdeführer um die Sicherheit seiner Tochter, da der Frauenhandel im Kosovo die internationalen Kräfte vor große Probleme stelle.
7. Diese - in der Folge als Beschwerde zu wertende - Berufung wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.4.2011, Zl. B4 255.408-0/2008/11E, gemäß § 7 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 als unbegründet ab. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig sei. Zugleich wies der Asylgerichtshof die (ebenfalls als Beschwerden zu wertenden) Berufung der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers gegen die Abweisung ihrer Asylerstreckungsanträge gemäß §§ 10 und 11 leg. cit. ab.7. Diese - in der Folge als Beschwerde zu wertende - Berufung wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.4.2011, Zl. B4 255.408-0/2008/11E, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 als unbegründet ab. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig sei. Zugleich wies der Asylgerichtshof die (ebenfalls als Beschwerden zu wertenden) Berufung der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers gegen die Abweisung ihrer Asylerstreckungsanträge gemäß Paragraphen 10 und 11 leg. cit. ab.
8. Am 18.1.2007 in Hinblick auf die von ihm beantragte Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vor dem Bundesasylamt einvernommen, hatte der Beschwerdeführer zu der ihm im Kosovo drohenden Gefährdung Folgendes angegeben: Er habe im Elternhaus in XXXX gewohnt, wo nach wie vor sein Vater, seine Schwester und seine zwei Brüder lebten. Seine Familie besitze keine Landwirtschaft; vor 1992 habe er in einer Ziegelfabrik gearbeitet. Seine Verwandten hätten während des Krieges Probleme gehabt, danach nicht mehr. Wenn er in den Kosovo müsse, hätte er dieselben Probleme. Es kämen "Leute" zu ihm, die glaubten, er habe Geld, weil er im Ausland gewesen sei, und würden versuchen, ihn zu bestehlen.8. Am 18.1.2007 in Hinblick auf die von ihm beantragte Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vor dem Bundesasylamt einvernommen, hatte der Beschwerdeführer zu der ihm im Kosovo drohenden Gefährdung Folgendes angegeben: Er habe im Elternhaus in römisch 40 gewohnt, wo nach wie vor sein Vater, seine Schwester und seine zwei Brüder lebten. Seine Familie besitze keine Landwirtschaft; vor 1992 habe er in einer Ziegelfabrik gearbeitet. Seine Verwandten hätten während des Krieges Probleme gehabt, danach nicht mehr. Wenn er in den Kosovo müsse, hätte er dieselben Probleme. Es kämen "Leute" zu ihm, die glaubten, er habe Geld, weil er im Ausland gewesen sei, und würden versuchen, ihn zu bestehlen.
9. Mit Bescheid vom 10.1.2008, Zl. 04 01.834-BAL, erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 in der damals geltenden Fassung eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 13.1.2009.9. Mit Bescheid vom 10.1.2008, Zl. 04 01.834-BAL, erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 in der damals geltenden Fassung eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 13.1.2009.
10. Mit Schreiben vom 11.3.2008 forderte der unabhängige Bundesasylsenat den Beschwerdeführer auf, den Aufenthalt und die Anschrift seiner Eltern und Geschwister bekannt zu geben sowie nationale Identitätsdokumente vorzulegen.
11. Mit Schriftsatz vom 19.3.2008 legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor: eine Kopie seiner am XXXX in XXXX ausgestellten Heiratsurkunde sowie deren Übersetzung, eine Kopie der Übersetzung der am XXXX in XXXX ausgestellten Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers, Auszüge aus dem Geburtseintrag der Standesamtsbehörde XXXX betreffend die Söhne des Beschwerdeführers; Schulbesuchsbestätigungen der Kinder des Beschwerdeführers und eine Auflistung der Familienangehörigen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Demnach wohnten der Vater, zwei Schwestern und zwei Brüder des Beschwerdeführers an derselben Adresse in XXXX. Die Eltern und zwei Geschwister der Ehefrau des Beschwerdeführers lebten in Prizren; eine Schwester halte sich in Deutschland auf.11. Mit Schriftsatz vom 19.3.2008 legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor: eine Kopie seiner am römisch 40 in römisch 40 ausgestellten Heiratsurkunde sowie deren Übersetzung, eine Kopie der Übersetzung der am römisch 40 in römisch 40 ausgestellten Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers, Auszüge aus dem Geburtseintrag der Standesamtsbehörde römisch 40 betreffend die Söhne des Beschwerdeführers; Schulbesuchsbestätigungen der Kinder des Beschwerdeführers und eine Auflistung der Familienangehörigen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Demnach wohnten der Vater, zwei Schwestern und zwei Brüder des Beschwerdeführers an derselben Adresse in römisch 40 . Die Eltern und zwei Geschwister der Ehefrau des Beschwerdeführers lebten in Prizren; eine Schwester halte sich in Deutschland auf.
12. In Beantwortung einer Anfrage des unabhängige Bundesasylsenat vom 18.4.2008 zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungssituation sowie zur Situation und Sicherheitslage für Roma in XXXX führte der österreichische Verbindungsbeamten im Kosovo am 3.6.2008 im Wesentlichen Folgendes aus: Seine Befragung des Vaters (XXXX) und der beiden Brüder des Beschwerdeführer (XXXX und XXXX) in ihrem Haus in XXXX sowie eine telefonische Befragung von XXXX, des in Prizren lebenden Schwagers des Beschwerdeführers, habe nachstehende Ergebnisse gebracht: Die Familie des Beschwerdeführers bewohne ein "Eigentumshaus" in XXXX, das sich in "durchschnittlichem Zustand" befinde. Seine beiden Brüder und deren Familien sowie der Vater lebten in diesem Haus. Es habe nie Sicherheitsprobleme gegeben und es hätten sich auch nie Personen beim Vater des Beschwerdeführers nach ihm und seiner Familie erkundigt. Auch auf Nachfrage hätten die Auskunftspersonen angegeben, dass ihnen die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle unbekannt seien. Nach der Abschiebung aus Deutschland habe einer seiner Brüder den Beschwerdeführer abgeholt. Die Familie habe sich etwa fünf bis sechs Monate bei den Schwiegereltern in Prizren aufgehalten, wobei es keine Probleme bezüglich ihrer Sicherheit gegeben habe, der Beschwerdeführer sei aber öfter zu Besuch in XXXX gewesen und dabei manchmal auch über Nacht geblieben. Zwei Wochen vor der Ausreise nach Belgrad habe er sich von seiner Familie in XXXX verabschiedet. Danach seien sie über Belgrad nach Österreich gereist, da sie sich zuerst in Belgrad die notwendigen Papiere hätten beschaffen müssen. Weiters wird festgehalten, dass sich die Familie des Beschwerdeführers als "Ägypter" bezeichnet hätte und (auch) innerhalb der Familie Albanisch gesprochen werde. Die Sicherheitslage für Angehörige der Volksgruppen der Roma, Ashkali und Ägypter (RAE) sei sowohl in Prizren als auch in XXXX stabil. Weiters wird festgehalten, dass XXXX einen fixen Arbeitsplatz in jener Ziegelfabrik habe, in der der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nach Deutschland gearbeitet habe, die Grundbedürfnisse im Fall der Familie XXXX "sicher" gedeckt seien, in ihrem Viertel keine wirtschaftliche Notlage herrsche und die Kinder der Familie die Pflichtschule absolvierten und auch danach die Chance auf Weiterbildung hätten. Die Arbeitslosenquote unter RAE sei hoch, allerdings könnten die Betroffenen Gelegenheitsarbeiten durchzuführen. Weiters wird in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit hingewiesen, Sozialhilfe zu beziehen.12. In Beantwortung einer Anfrage des unabhängige Bundesasylsenat vom 18.4.2008 zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungssituation sowie zur Situation und Sicherheitslage für Roma in römisch 40 führte der österreichische Verbindungsbeamten im Kosovo am 3.6.2008 im Wesentlichen Folgendes aus: Seine Befragung des Vaters (römisch 40 ) und der beiden Brüder des Beschwerdeführer (römisch 40 und römisch 40 ) in ihrem Haus in römisch 40 sowie eine telefonische Befragung von römisch 40 , des in Prizren lebenden Schwagers des Beschwerdeführers, habe nachstehende Ergebnisse gebracht: Die Familie des Beschwerdeführers bewohne ein "Eigentumshaus" in römisch 40 , das sich in "durchschnittlichem Zustand" befinde. Seine beiden Brüder und deren Familien sowie der Vater lebten in diesem Haus. Es habe nie Sicherheitsprobleme gegeben und es hätten sich auch nie Personen beim Vater des Beschwerdeführers nach ihm und seiner Familie erkundigt. Auch auf Nachfrage hätten die Auskunftspersonen angegeben, dass ihnen die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle unbekannt seien. Nach der Abschiebung aus Deutschland habe einer seiner Brüder den Beschwerdeführer abgeholt. Die Familie habe sich etwa fünf bis sechs Monate bei den Schwiegereltern in Prizren aufgehalten, wobei es keine Probleme bezüglich ihrer Sicherheit gegeben habe, der Beschwerdeführer sei aber öfter zu Besuch in römisch 40 gewesen und dabei manchmal auch über Nacht geblieben. Zwei Wochen vor der Ausreise nach Belgrad habe er sich von seiner Familie in römisch 40 verabschiedet. Danach seien sie über Belgrad nach Österreich gereist, da sie sich zuerst in Belgrad die notwendigen Papiere hätten beschaffen müssen. Weiters wird festgehalten, dass sich die Familie des Beschwerdeführers als "Ägypter" bezeichnet hätte und (auch) innerhalb der Familie Albanisch gesprochen werde. Die Sicherheitslage für Angehörige der Volksgruppen der Roma, Ashkali und Ägypter (RAE) sei sowohl in Prizren als auch in römisch 40 stabil. Weiters wird festgehalten, dass römisch 40 einen fixen Arbeitsplatz in jener Ziegelfabrik habe, in der der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nach Deutschland gearbeitet habe, die Grundbedürfnisse im Fall der Familie römisch 40 "sicher" gedeckt seien, in ihrem Viertel keine wirtschaftliche Notlage herrsche und die Kinder der Familie die Pflichtschule absolvierten und auch danach die Chance auf Weiterbildung hätten. Die Arbeitslosenquote unter RAE sei hoch, allerdings könnten die Betroffenen Gelegenheitsarbeiten durchzuführen. Weiters wird in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit hingewiesen, Sozialhilfe zu beziehen.
13. Am 17.2.2009 abermals in Zusammenhang mit einem von ihm gestellten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vor dem Bundesasylamt einvernommen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an: Er sei in XXXX geboren und aufgewachsen, habe mit sechs oder sieben Jahren die Schule besucht und acht Klassen der Grundschule absolviert. Danach habe er fünf oder sechs Jahre in einer Ziegelfabrik in XXXX gearbeitet. Später habe er keine Arbeit gehabt. 1990 habe er seine Ehefrau geheiratet und sei 1992 nach Deutschland gegangen, wo er sich bis 6.8.2003 aufgehalten habe. Nach seiner Rückkehr sei er zwei Tage bei seiner Familie in XXXX gewesen und zwei weitere Tage bei den Schwiegereltern in Prizren. Von August 2003 bis Februar 2004 sei er in Serbien bei seiner Tante gewesen. In Serbien habe er keine Arbeit gehabt und im Kosovo habe er mit Albanern Probleme. Im Jahr 2003 habe er mit der Polizei keine Probleme gehabt. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, dass "die Albaner" von ihm Geld verlangen könnten und seine Kinder deswegen umgebracht werden könnten.13. Am 17.2.2009 abermals in Zusammenhang mit einem von ihm gestellten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vor dem Bundesasylamt einvernommen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an: Er sei in römisch 40 geboren und aufgewachsen, habe mit sechs oder sieben Jahren die Schule besucht und acht Klassen der Grundschule absolviert. Danach habe er fünf oder sechs Jahre in einer Ziegelfabrik in römisch 40 gearbeitet. Später habe er keine Arbeit gehabt. 1990 habe er seine Ehefrau geheiratet und sei 1992 nach Deutschland gegangen, wo er sich bis 6.8.2003 aufgehalten habe. Nach seiner Rückkehr sei er zwei Tage bei seiner Familie in römisch 40 gewesen und zwei weitere Tage bei den Schwiegereltern in Prizren. Von August 2003 bis Februar 2004 sei er in Serbien bei seiner Tante gewesen. In Serbien habe er keine Arbeit gehabt und im Kosovo habe er mit Albanern Probleme. Im Jahr 2003 habe er mit der Polizei keine Probleme gehabt. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, dass "die Albaner" von ihm Geld verlangen könnten und seine Kinder deswegen umgebracht werden könnten.
14. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005 von Amts wegen ab und entzog ihm gemäß § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005. die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. In der Begründung traf es u.a. Feststellungen zur Situation von RAE im Kosovo sowie zu den Sicherheitskräften. Die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, die Lage in der Republik Kosovo habe sich dermaßen stabilisiert, dass eine Verwirklichung eines nach Art. 3 EMRK relevanten Sachverhalts gegen Angehörige der Volksgruppe der Roma nicht mehr zu erwarten sei. Abschließend hielt es fest, dass über eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet die zuständige Fremdenpolizeibehörde abzusprechen habe.14. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005 von Amts wegen ab und entzog ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Asylgesetz 2005. die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. In der Begründung traf es u.a. Feststellungen zur Situation von RAE im Kosovo sowie zu den Sicherheitskräften. Die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, die Lage in der Republik Kosovo habe sich dermaßen stabilisiert, dass eine Verwirklichung eines nach Artikel 3, EMRK relevanten Sachverhalts gegen Angehörige der Volksgruppe der Roma nicht mehr zu erwarten sei. Abschließend hielt es fest, dass über eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet die zuständige Fremdenpolizeibehörde abzusprechen habe.
15. Diesen Bescheid zog der Beschwerdeführer mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz in Beschwerde, wobei im Wesentlichen den Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes entgegetreten wurde: Aus näher genannten, aus dem Jahr 2008 datierenden Berichten der Kommission der Europäischen Union, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie der kosovarischen Ombudsperson Institution gehe im Wesentlichen hervor, dass sich die Situation von Minderheiten im Kosovo zwar verbessert habe, jedoch insbesondere RAE nach wie vor "marginalisiert und besonders verletzlich" seien, Angehörige der Roma-Gemeinschaft "extrem schwierigen Lebensbedingungen" ausgesetzt seien und in Hinblick auf die Diskriminierung in den Bereichen Erziehung, Fürsorge, Gesundheitsversorgung, Wohnen und Beschäftigung in den letzten Jahren keine Fortschritte erzielt worden seien. Mehr als die Hälfte der Roma lebe unter der Armutsgrenze, die Arbeitslosigkeit liege bei 98 Prozent. Der Zugang zum Arbeitsmarkt und auch zu staatlichen Sozialleistungen sei mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Bei Zugrundelegung dieser Quellen wäre das Bundesasylamt zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie keine Wohnmöglichkeit und keine Aussicht auf Zugang zum Arbeitsmarkt im Kosovo habe.
16. Mit Schreiben vom 16.2.2011 übermittelte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien zum einen die unter Punkt 12. dargestellte Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten sowie zum anderen vorläufige Sachverhaltsannahmen zur maßgeblichen Lage im Kosovo und zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers und gab ihnen zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.
17. Während vom Bundesasylamt keine Stellungnahme einlangte, brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5.5.2011 im Wesentlichen Folgendes vor: Die Ägypter würden von der albanisch sprachigen Bevölkerungsmehrheit den Roma zugerechnet, hinsichtlich derer in der aktuellen UNHCR-Position zum internationalen Schutzbedarf von Personen aus dem Kosovo vom 9.11.2009 nach wie vor davon ausgegangen werde, dass sie vor dem Hintergrund der fragilen Sicherheitssituation im Kosovo eine schützenswerte Gruppe seien, da sie weiterhin Opfer ethnisch motivierter Übergriffe seien. Weiters sei die Situation des Beschwerdeführers nicht mit jener seiner im Kosovo lebenden Familienangehörigen vergleichbar, da er nur Probleme gehabt habe, nachdem er aus Deutschland zurückgekehrt sei. Aus diesen Gründen sei die Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Kosovo nicht zulässig, wo er aufgrund zu befürchtender Übergriffe einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, in eine "aussichtslose und lebensbedrohliche Lage" zu geraten. Abschließend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er, seine Ehefrau und seine Kinder (welche "besser Deusch als Albanisch" sprächen) sich in Österreich sehr gut integriert hätten und er seit fünfeinhalb Jahren berufstätig und selbsterhaltungsfähig sei, wofür er Unterlagen, darunter einen Arbeitsvertrag mit einem Bauunternehmen in Spitz an der Donau, vorlegte .
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
1.1. Zu Person und Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zu familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der (sogenannten) Ägypter an, ist albanischsprachig und (nunmehr auch) kosovarischer Staatsangehöriger. Weder leidet er an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er stammt aus Gjnkovc, Gemeinde XXXX, wo weiterhin sein Vater und seine zwei Brüder leben. Die nahen Familienangehörigen seiner Ehefrau XXXX halten sich (mit Ausnahme einer in Deutschland lebenden Schwester) in Prizren auf.Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der (sogenannten) Ägypter an, ist albanischsprachig und (nunmehr auch) kosovarischer Staatsangehöriger. Weder leidet er an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er stammt aus Gjnkovc, Gemeinde römisch 40 , wo weiterhin sein Vater und seine zwei Brüder leben. Die nahen Familienangehörigen seiner Ehefrau römisch 40 halten sich (mit Ausnahme einer in Deutschland lebenden Schwester) in Prizren auf.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Kosovo aus den von ihm angegebenen Gründen verlassen hätte.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Kosovo:
1.3.1. Allgemeine politische Lage:
Am 24.3.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)Am 24.3.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2)
Das kosovarische Parlament erklärte am 17.2.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19.5.2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)
Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17.2.2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik in Form einer parlamentarischen Demokratie. Die am 15.7.2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die - noch für einen unbestimmten Übergangszeitraum "überwachte" - Souveränität der Republik Kosovo. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung sieht die Verfassung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, RAE) und weitgehende Möglichkeiten ihrer politischen Partizipation vor.
Es gibt keine aktuelle Erhebung zur Einwohnerzahl Kosovos. Das Statistische Amt schätzte die Gesamtbevölkerung zum Ende des Jahres 2005 auf insgesamt 2.069.989 Einwohner (ca. 190 Personen pro Quadratkilometer). Nach offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu ca. 91 Prozent aus Albanern, zu ca. 5 Prozent aus Serben und zu ca. 4 Prozent aus Angehörigen anderer ethnischer Gruppen (Türken, Bosniaken, Gorani, RAE).
Bei den von der OSZE unterstützten und demokratischen Parlamentswahlen am 17. November 2007 wurde die "Partia Demokratike e Kosovës" (PDK) des Premierministers Thaci mit 34,3 Prozent stärkste Partei mit 37 der 120 Sitze im Parlament, gefolgt von der "Lidhja Demokratike e Kosovës" (LDK) des Präsidenten Sejdiu mit 22,6 Prozent (25 Sitze). Am 9.1. Januar 2008 bestätigte das Parlament die ehemalige Koalitionsregierung aus LDK und PDK unter Führung von Premierminister Thaci und wählte Staatspräsident Sejdiu erneut zum Präsidenten.
Nachdem das Verfassungsgericht eine Verletzung der Verfassung durch den Umstand festgestellt hatte, dass Sejdiu neben dem Amt des Präsidenten gleichzeitig den Vorsitz der LDK innehatte, ist dieser am 27. September 2010 von seinem Amt als Staatspräsident zurückgetreten. Der darauf folgende Bruch der Regierungskoalition löste vorgezogene parlamentarische Neuwahlen für den 12. Dezember 2010 aus.
Die PDK erreichte bei diesen Wahlen laut vorläufigem Wahlergebnis 33,5 Prozent der Stimmen, bei einer Wahlbeteiligung von knapp unter 48 Prozent. Danach folgten die LDK von Isa Mustafa, (der Bürgermeister von Pristina mit 23,6 Prozent), Vetevendosje von Albin Kurti (12,2 Prozent), die AAK von Ramush Haradinaj (10,8 Prozent) sowie die AKR von Behgjet Pacolli mit 7,1 Prozent. Für die Minderheiten in Kosovo sind im 120 Sitze umfassenden Parlament 20 Sitze reserviert. Die serbische Bevölkerung in den Enklaven südlich des Ibar beteiligte sich in unterschiedlichem Maß am Urnengang (Wahlbeteiligung zwischen 33 Prozent und 50 Prozent), dem gegenüber war die Beteiligung im Norden sehr gering (zwischen 0 und 0,6 Prozent, lediglich Zubin Potok 6,2 Prozent).
In ersten Stellungnahmen durch eine Delegation des Europäischen Parlaments, die internationale Wahlbeobachtungsmission ENEMO sowie den kosovarischen Nichtregierungsorganisationsverbund "Demokratie in Aktion" wurden zwar der ruhige und grds. gut organisierte Ablauf der Wahlen gelobt. Es wurden jedoch auch massive Betrugsversuche festgestellt und technische Missstände aufgedeckt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 6. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 7-8)
Der kosovarischen Regierung ist es bislang nicht gelungen, effektive Hoheitsgewalt über den serbisch dominierten Norden des Landes zu erlangen.
Durch die allgemeinen Gemeinderatswahlen der Republik Serbien am 11. Mai 2008, die auch in den serbisch dominierten Gemeinden in Kosovo durchgeführt wurden, entstanden von Serbien unterstützte und geförderte lokalpolitische Parallelstrukturen. Diese Wahlen und damit auch die daraus hervorgegangenen Gemeindevertreter sind weder von der kosovarischen Regierung noch der internationalen Gemeinschaft anerkannt worden. Insbesondere im Norden des Landes lassen diese Strukturen eine Umsetzung von Regierungsentscheidungen aus Pristina nicht oder nur eingeschränkt zu.
Die Wirtschaftslage bleibt prekär. Eine strukturelle, nachhaltige Verbesserung der Wirtschaftsentwicklung konnte seit der Unabhängigkeitserklärung nicht erreicht werden. Für das Jahr 2009 wurde vom Internationalen Währungsfonds ein Wirtschaftswachstum von ca. 4,4 Prozent des BIP festgestellt, für 2010 wird ein Wachstum von ca. 4,5 Prozent des BIP vorhergesagt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 6. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 8-9)
1.3.2. Internationale Präsenz in Kosovo:
Die internationale Präsenz in Kosovo hat sich grundlegend gewandelt. Die durch Resolution 1244/99 in Kosovo eingerichtete VN-Mission UNMIK hat ihre Umstrukturierung nunmehr abgeschlossen. Lediglich 10 Prozent (ca. 420 Personen) des vormaligen Personalbestandes von UNMIK sind noch im Einsatz. Ihre wesentlichen früheren Aufgaben im Bereich Polizei, Justiz und Zoll werden jetzt durch kosovarische Regierungsstellen bzw. die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ausgeübt.
EULEX hat am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau von Polizei, Justiz, Zoll und Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. EULEX hat derzeit 1.642 internationale und 1.165 lokale Beschäftigte. Davon sind ca. 1.200 Vollzugsbeamte der Polizei; etwa 450 Beamte sind in geschlossenen Einheiten ("Formed Police Units" (FPU) eingesetzt, die zur Kontrolle von Menschenansammlungen bzw. in aufruhrähnlichen Situationen oder Unruhen eingesetzt werden können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 6. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 9-10)
1.3.3. Sicherheitslage sowie Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis:
Die Sicherheitslage in Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica, aber weiterhin fragil. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr.
Es gibt keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die subjektiv zum Teil immer noch als unsicher empfundene Sicherheitslage behindert aber v.a. den Rückkehrprozess von Kosovo-Serben.
Das nach Auflösung der kosovo-albanischen Befreiungsarmee UÇK eingerichtete zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK) wurde am 30. Juni 2009 aufgelöst. Seither bilden multiethnische und zivil kontrollierte leichtbewaffnete Sicherheitskräfte die "Kosovo Security Forces (KSF)", die nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.000 Kräfte, davon gehören 8 Prozent den Minderheiten an. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Im September 2009 hat die KSF ihre grundsätzliche Einsatzfähigkeit erreicht, die volle Einsatzfähigkeit kann voraussichtlich zwischen Ende 2011 und 2014 erreicht werden.
Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 Prozent; mehr als 14 Prozent sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet. In Nord-Kosovo führen KP, EULEX und KFOR seit Anfang Oktober 2010 verstärkte Personen- und Fahrzeugkontrollen durch, zudem wurden gezielte Ermittlungsmaßnahmen und Zugriffe gegen Personen aus dem Umkreis der Organisierten Kriminalität durchgeführt. Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (v.a. EULEX) und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica, bei denen der Einsatz von Maschinenpistolen und Handgranaten durch Demonstranten zu über 70 Verletzten führte.
Die nach wie vor verbreitete Gewaltbereitschaft und die große Zahl der frei zirkulierenden Waffen beeinträchtigen die Sicherheitslage. Es gibt praktisch in jedem Haushalt eine oder mehrere (illegale) Schusswaffen.
Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 6. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10-11)
Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. (Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19. März 2010).
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Berichte über gezielte Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung der Republik Kosovo oder durch Personal von UNMIK, EULEX, OSZE, ICO vor. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 6. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite
11)
Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/- Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.
Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen gibt, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo). (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 6. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 17-18)
1.3.4. Repressionen Dritter:
Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander hat zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls.
Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbarräumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen.
Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden; konkrete Vorfälle sind in den letzten Monaten allerdings nicht bekannt geworden. Bei den (u.a. von UNMIK, vom UNHCR und Amnesty International berichteten) Vorfällen, die sich Ende Juli/Anfang August 2009 in dem von Angehörigen der Roma bewohnten Wohngebiet Abdullah Presheva in der Stadt Gjilan/Gnjilane ereigneten, handelte es sich im Wesentlichen um Auseinandersetzungen zwischen dort lebenden Roma und einigen beteiligten Auslandsalbanern, die zu diesem Zeitpunkt ihren Urlaub bei Verwandten in diesem Wohngebiet verbrachten. Die tätlichen Angriffe wurden zur Anzeige gebracht. Die Vorfälle wurden von EULEX als nicht ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen qualifiziert.
Bei vielen Minderheitenangehörigen, insbesondere den RAE, besteht trotz der insgesamt positiven Entwicklung weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Ursächlich hierfür sind maßgeblich die in den Jahren 1999 und 2004 gegen RAE-Angehörige verübten Gewalttaten. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der KP über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten
ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften. Regelmäßig findet ein Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u.a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NGOs weisen in diesen Zusammenhang darauf
hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht
zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u.a. Monitoring- Funktionen über die Kosovo Polizei aus und informiert berechtigte Stellen u.a. die Deutsche Botschaft Pristina in sog. Security Situation Reports täglich über polizeiliche Vorfälle. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können.
(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 6. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 20-22)
1.3.5. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS/ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus - und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet. Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten. Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben. Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das Kosovo Centre for Public Safety Education and Development - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region Mitrovica alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 41-42)
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc. werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI 05. Mai 2007, Zahl 154/07 an das BAE)
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. (Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM (2007) 663 final, 06. November 2007, Seite
46)
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof)
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo. Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird. Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar. Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger. Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung. Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. (Kosovo-Bericht 31. März 2007 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 7. Mai 2007, Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
UNMIK Police/EULEX Police:
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc.). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo-Bericht 31. März 2010, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 39)
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. (Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. July 2008, Seite 4 und 5)
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28. März 2008, Seite 11)
Municipal Community Safety Council::
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde XXXX/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. (XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 7. Mai 2007 , Seite 11-12)
1.3.6. Ausweichmöglichkeiten:
Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.
Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenem Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 6. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 23)
1.3.7. Schutz der Menschenrechte:
Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.
Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund der bereits erwähnten Engpässe und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil.
Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 6. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 24-25)
1.3.8. Existenzsicherung:
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.
Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut.
Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2003 gab es keine Anpassungen. Sie beträgt für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im Dezember 2009 erhielten 35.654 Familien bzw. 152.508 Personen Sozialhilfe, bezogen auf die Familien eine Steigerung um 3,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 26-27)
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, 06. Jänner 2011, Seite 27; XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15)
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen. Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen. Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés XXXX,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen. Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen. Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés römisch 40 ,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
1.3.9. Behandlung von Rückkehrern:
Aus Drittstaaten zurückgeführte Personen erhalten direkt nach Ankunft am Flughafen Pristina weiterführende Informationen durch ein von UNHCR und IOM in Auftrag gegebenes Kontaktstellen-Projekt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010, Seite 36)
Zur ersten medizinischen Versorgung ankommender Rückkehrer wurde eine Flughafenambulanz eingerichtet. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten organisiert werden.
Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen: Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung dieser Personen zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes verstoßen.
Alte Menschen: Alleinstehende Personen oder Ehepaare über 65 Jahre, die in Kosovo über keine Familienangehörigen verfügen oder sonstigen besonders schweren sozialen Bedingungen ausgesetzt sind, können in einem der drei staatlichen Seniorenheimen Aufnahme finden. Das Seniorenheim in Pristina verfügt über 135 Plätze. Die Kapazitäten der Seniorenheime in Skenderaj und Istok liegt bei jeweils 20 Plätzen. Aufnahmemöglichkeiten für Personen, die gegenüber dem Sozialmininisterium nachweisen können, die vorgenannten Kriterien zu erfüllen, bestehen abhängig von der Belegungssituation zum jeweiligem Zeitpunkt der Anfrage. Nach Auskunft des Sozialministeriums standen im November 2010 einige freie Plätze im Seniorenheim Pristina zur Verfügung. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik
Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 36-37)
1.3.10. Zur Lage von Ägypter sowie anderen Angehörigen der RAE:
Die Roma-Gemeinschaften im Kosovo weisen unterschiedliche Loyalitäten sowie sprachliche und religiöse Traditionen auf. Zu unterscheiden sind sog. "ethnische Roma", die Romanes, Albanisch und Serbokroatisch sprechen und ein stark ausgeprägtes Bewusstsein der Eigenständigkeit besitzen, ashkalische Roma, die die albanische Sprache und Identität aufweisen, und die "Ägypter" genannte Bevölkerungsgruppe, die Albanisch sprechen und von der albanischen Bevölkerung ebenfalls den Roma zugerechnet werden. Ashkalische Roma und "Ägypter" gehören dem muslimischen Glauben an, während sich die "Cergari Roma" zum orthodoxen Glauben bekennen und traditionell der serbischen Verwaltung im Kosovo verbunden waren (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien [Kosovo], November 2007)
Hinsichtlich Angehörigen der Volksgruppe der Roma wird in der (weiterhin) aktuellen UNHCR-Position zum internationalen Schutzbedarf von Personen aus dem Kosovo vom 9.11.2009 wird nach wie vor davon ausgegangen, dass sie vor dem Hintergrund der fragilen Sicherheitssituation im Kosovo eine schützenswerte Gruppe seien, da diese weiterhin Opfer ethnisch motivierter Übergriffe seien und Instrumente zum Schutz von Minderheiten "im schlimmsten Fall ineffektiv und im besten Fall inkonsistent" seien (S 7 und 17f).
Nach dem Bericht des (dt.) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 6.1.2011, Seite 23ff, besteht eine individuelle Gefährdungslage für ethnische Roma nur dann, wenn sie sich vor oder während der kriegerischen Auseinandersetzungen auf die Seite der Serben gestellt und sich auf deren Seite an den Auseinandersetzungen gegen ihre albanischen Nachbarn beteiligt hätten. Das (brit.) Home Office geht in seinem Bericht "Operational Guidance Note Kosovo" vom 22.7.2008 (Punkt 3.11.) davon aus, dass ausreichender und effektiver Schutz durch KPS und UNMIK für Angehörige der Volksgruppe der Roma existiere, falls es in Einzelfällen zu Übergriffen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit kommen sollte; auch stellten KPS und UNMIK einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. Überdies weist das Home Office darauf hin, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma, die Albanisch sprächen, weniger Diskriminierung oder schlechte Behandlung erfahren würden, als solche, die nur Romanes oder Serbisch beherrschten.
Während UNHCR in seiner Position über den Schutzbedarf von Personen aus dem Kosovo vom August 2004 unter dem Eindruck von schweren Übergriffen auf die Ashkali Gemeinschaft in der Stadt Vushtrri noch die Einschätzung geäußert hatte, dass die Gruppe der Ashkali und der Ägypter weiterhin als verletzlich anzusehen sei und deren Furcht vor Bedrohung als wohl begründet anzusehen sei, ist aus der entsprechenden UNHCR-Position vom März 2005 ersichtlich, dass diese Gruppe trotz des schwerwiegenden Angriffes auf die Ashkali-Gemeinschaft in Vushtrri während der Unruhen im März 2004 als besser toleriert anzusehen sei und im Lichte der mittlerweile erfolgten Entwicklungen ein generelles Bedürfnis nach internationalem Schutz nicht mehr bestehe, sondern gegebenenfalls individuelle Ansprüche für fortdauernden Schutz in einem entsprechenden Verfahren eingeschätzt werden müssten. In der jüngsten UNHCR-Position über den andauernden Schutzbedarf von Personen aus dem Kosovo vom Juni 2006 wird von positiven Entwicklungen der interethnischen Umwelt mit besonderen Auswirkungen auf die Mitglieder der Gemeinschaften der Ashkali und der Ägypter im Kosovo gesprochen, weshalb UNHCR diese Minderheiten nicht länger als gefährdet ansehe und allfällige Asylanträge von Angehörigen dieser Gruppen individuell geprüft werden sollten. (UNHCR Positionen zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom August 2004, März 2005 und Juni 2006). Auch aus der Formulierung der UNHCR-Richtlinien vom 9.11.2009 wird nicht von einer grundsätzlichen allgemeinen Gefährdung im Sinne einer Gruppenverfolgung ausgegangen. UNHCR empfiehlt weiterhin, die Asylbegehren von Mitgliedern der RAE-Gemeinschaften sorgfältig zu prüfen, damit beurteilt werden kann, ob internationaler Schutzbedarf wegen der Gefahr einer Verfolgung auf Grund der tatsächlichen oder zugeschriebenen äußeren Merkmale oder Nationalität besteht.
Die Sicherheit der Personen ist von der jeweiligen Wohnregion abhängig. In vielen Dörfern und Bezirken ist die Sicherheitslage seit Jahren gut und stabil. In manchen Gebieten wurde sie als noch immer schwach bezeichnet.
Die Arbeitslosigkeit unter den RAE ist generell hoch, respektive höher als unter der kosovo-albanischen Mehrheitsbevölkerung.
Die RAE haben kaum wirtschaftliche Perspektiven. Die Familie bildet das soziale Auffangnetz. Rückkehrer ohne familiäre Beziehungen können weder mit staatlicher Hilfe noch mit einer Unterstützung durch lokale oder internationale NGO rechnen.
(Bundesamt für Migration (Schweiz): Kosovo: Staatswerdungsprozess und Auswirkungen auf die wichtigsten Minderheiten, 27.08.2008, Seiten 9-10; Verbindungsbeamter des BMI, Obstlt. XXXX:
Kosovo-Bericht, 26.03.2009, Seiten 38 und 41)
Der Zugang zu Sozialleistungen ist grundsätzlich gewährleistet, wenn die Kriterien erfüllt werden.
(Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, Obstlt. XXXX vom 01.04.2009)(Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, Obstlt. römisch 40 vom 01.04.2009)
Gjakovë/Ðakovica
In der Gemeinde XXXX mit etwa 150.000 Einwohnern bilden die Gemeinschaften der Roma, Ashkali und Ägypter mit insgesamt ca. 8.600 Personen die größten Minderheiten. Im Jahre 2007 sind 35 Familien (94 Personen), welche den Gemeinschaften der Roma, Ashkali oder Ägypter angehörten, in die Gemeinde zurückgekehrt. Die Gemeindeführung hat die Rückkehr unterstützt und erleichtert. (Quelle: OSZE, Community Profile XXXX, April 2008)In der Gemeinde römisch 40 mit etwa 150.000 Einwohnern bilden die Gemeinschaften der Roma, Ashkali und Ägypter mit insgesamt ca. 8.600 Personen die größten Minderheiten. Im Jahre 2007 sind 35 Familien (94 Personen), welche den Gemeinschaften der Roma, Ashkali oder Ägypter angehörten, in die Gemeinde zurückgekehrt. Die Gemeindeführung hat die Rückkehr unterstützt und erleichtert. (Quelle: OSZE, Community Profile römisch 40 , April 2008)
Bei den letzten Gemeinderatswahlen im November 2007 erhielt die IRDK (RAE-Partei, Parteiführer Bislim HOTI aus XXXX) insgesamt 739 Stimmen (2,43 Prozent) und damit einen Sitz im Gemeindeparlament.Bei den letzten Gemeinderatswahlen im November 2007 erhielt die IRDK (RAE-Partei, Parteiführer Bislim HOTI aus römisch 40 ) insgesamt 739 Stimmen (2,43 Prozent) und damit einen Sitz im Gemeindeparlament.
(Verbindungsbeamter des BMI, Obstlt. XXXX: Auskunft an den unabhängigen Bundesasylsenat vom 03.06.2008, Zahl 149/08)
In der Stadt Gjakovë/Ðakovica besteht eine Polizeistation, die administrativ der Polizeibehörde in der Stadt Pejë/Pec untersteht. Eine eigene Polizeieinheit (communities police unit) ist mit Fragen des Volkgruppenschutzes betraut. Die Arbeit der Polizeibehörden im Kosovo wird von der OSCE und EULEX überwacht. Durch Kosovo Police wird ausreichender Schutz für Roma, Ashkali und Ägypter im Kosovo gewährleistet.
(XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006; UK Home Office, Operational Guidance Note Kosovo vom 22.07.2008, Abschnitt 3.11; OSZE, Community Profile XXXX, April 2008)(XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006; UK Home Office, Operational Guidance Note Kosovo vom 22.07.2008, Abschnitt 3.11; OSZE, Community Profile römisch 40 , April 2008)
Ethnisch motivierte Übergriffe wurden nach dem März 2004 in der Gemeinde Gjakovë/Ðakovica keine registriert. Es bestehen in der Gemeinde XXXX für Ashkali oder Ägypter keine Sicherheitsprobleme, die Freizügigkeit ist nicht eingeschränkt.Ethnisch motivierte Übergriffe wurden nach dem März 2004 in der Gemeinde Gjakovë/Ðakovica keine registriert. Es bestehen in der Gemeinde römisch 40 für Ashkali oder Ägypter keine Sicherheitsprobleme, die Freizügigkeit ist nicht eingeschränkt.
(UK Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Abschnitt 3.11; XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006; European Centre for Minority Issues Kosovo - The EthnoPolitical Map of Kosovo: Gjakovë / Dakovica http://www.ecmimap.com/map/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog&id=64&Itemid=69&lang=en [05.08.2009]; Verbindungsbeamter des BMI, Obstlt. XXXX: Auskunft vom 01.04.2009, Zahl 31/09)
Die wirtschaftliche Lage kann (mit Ausnahmen) als angespannt betrachtet werden, allerdings sind die Grundbedürfnisse abgedeckt. Es gibt auch keine Zugangsbeschränkungen zum Bildungsbereich und werden Schulbücher für die ersten Schulstufen kostenlos zur Verfügung gestellt. Sozialhilfe wird bei Erfüllung der Kriterien gewährt.
(Verbindungsbeamter des BMI, Obstlt. XXXX: Auskunft vom 01.04.2009, Zahl 31/09; Verbindungsbeamter des BMI, Obstlt. XXXX: Auskunft an den unabhängigen Bundesasylsenat vom 03.06.2008, Zahl 149/08).
Alle Angehörigen von Minderheiten haben Zugang zu den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen.
(European Centre for Minority Issues Kosovo - The EthnoPolitical Map of Kosovo: Gjakovë / Dakovica
http://www.ecmimap.com/map/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog&id=64&Itemid=69&lang=en [05.08.2009]; OSZE, Community Profile XXXX, April 2008; Verbindungsbeamter des BMI, Obstlt. XXXX: Auskunft vom 01.04.2009, Zahl 31/09)http://www.ecmimap.com/map/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog&id=64&Itemid=69&lang=en [05.08.2009]; OSZE, Community Profile römisch 40 , April 2008; Verbindungsbeamter des BMI, Obstlt. XXXX: Auskunft vom 01.04.2009, Zahl 31/09)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die zu Punkt 2.1. getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten ist. Was seine Volksgruppenzugehörigkeit angeht, hat der Beschwerdeführer die (auf der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten basierende) Annahme des Asylgerichtshofes nicht nur nicht in Abrede gestellt; vielmehr ist er in seiner Stellungnahme selbst auf die Situation der Ägypter im Kosovo eingegangen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer albanischsprachig ist, stützt sich auf die genannte Anfragebeantwortung sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in albanischer Sprache einvernommen wurde; außerdem spricht der Hinweis in der Stellungnahme des Beschwerdeführers, seine Kinder sprächen besser Deutsch als Albanisch, für die Richtigkeit dieser Annahme.
2.2. Die unter Punkt 1.2. getroffene (negative) Feststellung fußt zu allererst auf der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten, aus der sich klar ergibt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht; dem ist auch der Beschwerdeführer nicht konkret entgegengetreten. Im Übrigen ist (wie dies bereits im hg. Erkenntnis vom 19.4.2011, Zl. B4 255.408-0/2008/11E [vgl. oben Pkt. I.7.], getan wurde) auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen, aufgrund derer ebenfalls angenommen werden muss, dass die vorgebrachten Fluchtgründe tatsachenwidrig sind: So hat der Beschwerdeführer den Vorfall, der sich in XXXX zugetragen habe, erst in seiner Stellungnahme vom 28.7.2004 konkret geschildert, während er bei seiner Einvernahme lediglich in allgemeiner Form von tätlichen Angriffen und Drohungen gesprochen hat. Überdies lässt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei am 6.8.2003 aus Deutschland in den Kosovo abgeschoben worden und habe diesen bereits am 8.8.2003 wieder Richtung Belgrad verlassen, nicht mit seiner Aussage vor dem Bundesasylamt am 17.2.2009 in Einklang bringen, wonach er nach seiner Rückkehr aus Deutschland zwei Tage bei seiner Familie in XXXX und zwei weitere bei seinen Schwiegereltern in Prizren gewesen sei. Weiters fällt auf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Situation in Belgrad widersprüchlich ist: Während er in der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2004 (erstmals) behauptete, er und seine Familienangehörigen seien dort nicht in Sicherheit gewesen, da sie immer wieder von Serben auf der Straße beschimpft worden seien, meinte er am 17.2.2009 vor dem Bundesasylamt bloß, dass er in Serbien keine Arbeit gehabt habe (während er ausdrücklich erwähnte, er habe im Kosovo Probleme mit den Albanern).2.2. Die unter Punkt 1.2. getroffene (negative) Feststellung fußt zu allererst auf der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten, aus der sich klar ergibt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht; dem ist auch der Beschwerdeführer nicht konkret entgegengetreten. Im Übrigen ist (wie dies bereits im hg. Erkenntnis vom 19.4.2011, Zl. B4 255.408-0/2008/11E [vgl. oben Pkt. römisch eins.7.], getan wurde) auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen, aufgrund derer ebenfalls angenommen werden muss, dass die vorgebrachten Fluchtgründe tatsachenwidrig sind: So hat der Beschwerdeführer den Vorfall, der sich in römisch 40 zugetragen habe, erst in seiner Stellungnahme vom 28.7.2004 konkret geschildert, während er bei seiner Einvernahme lediglich in allgemeiner Form von tätlichen Angriffen und Drohungen gesprochen hat. Überdies lässt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei am 6.8.2003 aus Deutschland in den Kosovo abgeschoben worden und habe diesen bereits am 8.8.2003 wieder Richtung Belgrad verlassen, nicht mit seiner Aussage vor dem Bundesasylamt am 17.2.2009 in Einklang bringen, wonach er nach seiner Rückkehr aus Deutschland zwei Tage bei seiner Familie in römisch 40 und zwei weitere bei seinen Schwiegereltern in Prizren gewesen sei. Weiters fällt auf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Situation in Belgrad widersprüchlich ist: Während er in der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2004 (erstmals) behauptete, er und seine Familienangehörigen seien dort nicht in Sicherheit gewesen, da sie immer wieder von Serben auf der Straße beschimpft worden seien, meinte er am 17.2.2009 vor dem Bundesasylamt bloß, dass er in Serbien keine Arbeit gehabt habe (während er ausdrücklich erwähnte, er habe im Kosovo Probleme mit den Albanern).
2.3. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Kosovo ergeben sich aus den angeführten Berichten namhafter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen; die Verfahrensparteien sind den entsprechenden vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten.
3. Rechtlich folgt:
3.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:3.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:
AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden (vgl. dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).3.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden vergleiche dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
3.2. Dem Beschwerdeführer wurden (mehrfach verlängerte) befristete Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz 1997 erteilt, zuletzt wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 2005 erteilt. Gemäß § 75 Abs. 6 Asylgesetz 2005 galt ihm deshalb der Status eines subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.3.2. Dem Beschwerdeführer wurden (mehrfach verlängerte) befristete Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz 1997 erteilt, zuletzt wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, Asylgesetz 2005 galt ihm deshalb der Status eines subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 traten die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 mit 1.1.2010 in Kraft, weshalb das gegenständliche Aberkennungsverfahren nach dem Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 (bereits zuvor als "AsylG 2005" abgekürzt") zu führen ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 traten die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, mit 1.1.2010 in Kraft, weshalb das gegenständliche Aberkennungsverfahren nach dem Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (bereits zuvor als "AsylG 2005" abgekürzt") zu führen ist.
3.3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.3.3.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Fremden. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Fremden. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Fremdengesetz 1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Dabei ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl. dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Dabei ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
3.3.2. Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt die Zuerkennung von subsidiärem Schutz damit begründet, vor dem Hintergrund der Unruhen im März 2004, von denen auch Angehörige der Volksgruppe der Roma betroffen gewesen seien, und unter Berücksichtigung (nicht näher genannter) individueller Umstände des Beschwerdeführers könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dieser nach einer Rückkehr einer Gefährdung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.3.3.2. Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt die Zuerkennung von subsidiärem Schutz damit begründet, vor dem Hintergrund der Unruhen im März 2004, von denen auch Angehörige der Volksgruppe der Roma betroffen gewesen seien, und unter Berücksichtigung (nicht näher genannter) individueller Umstände des Beschwerdeführers könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dieser nach einer Rückkehr einer Gefährdung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen muss zunächst angenommen werden, dass ein solches Bedrohungsszenario nicht mehr besteht. Denn Angehörige der Volksgruppe der Ägypter werden (anders als dies für Roma der Fall ist) in der (aktuellen) Position des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom November 2009 nicht (mehr) als gefährdete Gruppe qualifiziert, wobei ihre Gefährdung bereits seit März 2005 als (deutlich) geringer eingestuft worden war als jene von Roma; in der zum Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz an den Beschwerdeführer aktuellen UNHCR-Position vom August 2004 waren Ägypter hingegen nicht anders als Roma als schutzwürdige Gruppe eingestuft worden. Sofern in der Stellungnahme des Beschwerdeführers mit dem Argument, dass Ägypter von der albanischen Mehrheitsbevölkerung als Roma betrachtet würden, der Sache nach vorgebracht wird, die dem Beschwerdeführer im Kosovo drohende Gefährdung sei anhand der UNHCR-Position zu Roma zu beurteilen, wird übersehen, dass UNHCR (durchaus begründet) zwischen den einzelnen Gruppen der RAE differenziert. Überdies spricht auch die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten gegen die Annahme einer dem Beschwerdeführer drohenden Gefährdung aus ethnischen Gründen.
Da sich das individuelle Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aus den oben dargestellten Gründen als tatsachenwidrig erwiesen hat, kann weiters auch in dieser Hinsicht nicht von einer Gefährdung ausgegangen werden. Damit geht auch die Behauptung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme, seine Situation sei nicht mit jener der im Kosovo lebenden Angehörigen vergleichbar, da er (anders als diese) Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, ins Leere.
Doch selbst bei Zugrundelegung des individuellen Fluchtvorbringens käme man zu keinem anderen Ergebnis, als nunmehr davon ausgegangen werden muss, dass die Sicherheitsbehörden im Kosovo willens und fähig sind, dem Beschwerdeführer hinreichend Schutz zu gewähren; vor dem Hintergrund der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten kann auch nicht gesagt werden, dass ein Schutzersuchen eines in XXXX lebenden Angehörigen dieser Volksgruppe (oder jener der Ägypter) an die kosovarischen Behörden von vornherein aussichtslos erscheine und ein derartiger Versuch dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden könne (vgl. etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394, vgl. weiters das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht, sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8.10.2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E; vom 12.10.2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21.10.2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18.10.2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5.10.2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E; vom 28.9.2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29.9.2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17.9.2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17.9.2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15.7.2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird; zur Schutzfähigkeit der Behörden hinsichtlich Schutzersuchen von RAE vgl. überdies das im unter Pkt. I.7. zitierten hg. Erkenntnis auf SDoch selbst bei Zugrundelegung des individuellen Fluchtvorbringens käme man zu keinem anderen Ergebnis, als nunmehr davon ausgegangen werden muss, dass die Sicherheitsbehörden im Kosovo willens und fähig sind, dem Beschwerdeführer hinreichend Schutz zu gewähren; vor dem Hintergrund der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten kann auch nicht gesagt werden, dass ein Schutzersuchen eines in römisch 40 lebenden Angehörigen dieser Volksgruppe (oder jener der Ägypter) an die kosovarischen Behörden von vornherein aussichtslos erscheine und ein derartiger Versuch dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden könne vergleiche etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394, vergleiche weiters das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht, sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8.10.2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E; vom 12.10.2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21.10.2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18.10.2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5.10.2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E; vom 28.9.2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29.9.2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17.9.2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17.9.2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15.7.2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird; zur Schutzfähigkeit der Behörden hinsichtlich Schutzersuchen von RAE vergleiche überdies das im unter Pkt. römisch eins.7. zitierten hg. Erkenntnis auf S
10f. Ausgeführte). Bei nicht entsprechender Schutzgewährung durch einzelne Organwalter hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich an die UNMIK Polizei, die Staatsanwaltschaft oder den Ombudsmann zu wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. überdies wieder VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).10f. Ausgeführte). Bei nicht entsprechender Schutzgewährung durch einzelne Organwalter hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich an die UNMIK Polizei, die Staatsanwaltschaft oder den Ombudsmann zu wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vergleiche überdies wieder VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).
Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der im Kosovo über zahlreiche Verwandte und eine Unterkunft verfügt, dort in eine Situation geraten würde, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre, und zwar auch unter Berücksichtigung der hohen Arbeitslosigkeit unter RAE. Sollte der (gesunde) Beschwerdeführer, der seit einigen Jahren in Österreich für Bauunternehmen gearbeitet hat, nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt, etwa durch Gelegenheitsarbeiten in der Baubranche (vgl. dazu die zu Pkt.1.3.7. getroffenen Feststellungen), selbst zu verdienen oder mit Unterstützung seiner Verwandten oder jener der Ehefrau zu bestreiten, bestünde nach den Länderfeststellungen die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen. Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der im Kosovo über zahlreiche Verwandte und eine Unterkunft verfügt, dort in eine Situation geraten würde, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre, und zwar auch unter Berücksichtigung der hohen Arbeitslosigkeit unter RAE. Sollte der (gesunde) Beschwerdeführer, der seit einigen Jahren in Österreich für Bauunternehmen gearbeitet hat, nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt, etwa durch Gelegenheitsarbeiten in der Baubranche vergleiche dazu die zu Pkt.1.3.7. getroffenen Feststellungen), selbst zu verdienen oder mit Unterstützung seiner Verwandten oder jener der Ehefrau zu bestreiten, bestünde nach den Länderfeststellungen die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen. Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Daher ist dem Bundesasylamt im Ergebnis Recht zu geben, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war.
3.4.1. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigten, der Behörde zurückzustellen.3.4.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigten, der Behörde zurückzustellen.
3.4.2. Da dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war, ist ihm auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (die gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 bei fristgerecht gestelltem Verlängerungsantrag bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung gilt) zu entziehen.3.4.2. Da dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war, ist ihm auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005 bei fristgerecht gestelltem Verlängerungsantrag bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung gilt) zu entziehen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
10.06.2011