Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C17 265.370-0/2008/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2005, FZ. 0506.226-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2005, FZ. 0506.226-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, sowie § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. 122/2009, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sowie Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2009,, abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Parteienvorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Parteienvorbringen:
1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, gelangte gemeinsam mit ihrer damals minderjährigen Tochter [Beschwerdeführerin zu hg. GZ: C17 265.371] illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 30.04.2005 einen Asylantrag nach § 3 AsylG 1997.1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, gelangte gemeinsam mit ihrer damals minderjährigen Tochter [Beschwerdeführerin zu hg. GZ: C17 265.371] illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 30.04.2005 einen Asylantrag nach Paragraph 3, AsylG 1997.
Diesen Antrag begründete die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie mit ihrer Tochter aus der Mongolei geflohen sei, weil sie und ihre Tochter vom Ehegatten der Beschwerdeführerin (bzw. vom Vater ihrer Tochter) psychisch und physisch unterdrückt worden seien. Sie hätten Angst, von diesem Mann weiter verfolgt zu werden. Für die Schleppung hätten sie ihren Besitz verkauft. Außerdem könnten sie nicht in die Mongolei zurückkehren, weil sie keine Verwandten mehr hätten. Aus diesen Gründen habe die Beschwerdeführerin bereits einen Selbstmordversuch begangen.
1.2. Bei der Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, am 04.05.2005 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei nicht vorbestraft und sie sei niemals im Gefängnis gewesen. Gegen sie sei kein Gerichtsverfahren anhängig und sie gehöre auch keiner politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung an. Sie habe in der Mongolei als Raumpflegerin und als Viehzüchterin/Melkerin gearbeitet.
Zu den Gründen für das Verlassen der Mongolei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Ehegatte in der Mongolei trinke sehr viel Alkohol, schlage sie oft und sei eifersüchtig. Wenn er betrunken sei, sei er bereit, sie umzubringen. Sie seien von ihm mit dem Umbringen bedroht worden. Er verlange von ihr abnorme Sexualpraktiken. Es sei schrecklich. Obwohl er der leibliche Vater ihrer Tochter sei, habe er versucht, diese zu vergewaltigen. Ihre Tochter sage zwar, dass er es nicht getan habe, aber sie glaube es nicht. Aus diesem Grund habe sie ihre Heimat verlassen müssen. Er sei sehr grausam und sie hätten große Angst vor ihm. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht.
1.3. Am 05.09.2005 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, erneut niederschriftlich einvernommen, wobei sie zum Fluchtgrund im Wesentlichen angab, sie habe die Mongolei verlassen, weil ihr Ehegatte ständig Alkohol getrunken habe und sie oft geschlagen habe. Er habe sie grausam geschlagen und habe auch gedroht, sie umzubringen. Sie habe Verletzungen erlitten. Ein Hauptgrund sei auch, dass er versucht habe, die gemeinsame Tochter zu vergewaltigen. Wenn er betrunken sei, sei er bereit, alles zu machen. Sie habe mit ihrer Tochter unter großem Druck gelebt, weshalb sie geflüchtet seien. Sie sei seit 1986 verheiratet. Sie habe seit 1991 die beschriebenen Probleme mit ihrem Mann, damals habe er begonnen zu trinken und sie zu schlagen. Ihr Ehegatte sei Viehzüchter. Er habe ihr die Zähne ausgeschlagen und sie trage seither eine Zahnprothese. Er habe sie auch am linken Ringfinger geschnitten. Er sei eifersüchtig gewesen. Wenn sie gesagt habe, er solle aufhören zu trinken, sei er schnell böse geworden. Wenn er betrunken sei, sei er sehr grausam. Sie habe seine Übergriffe insgesamt viermal bei der Polizei angezeigt. Als er sie in den Finger geschnitten habe, sei er danach dreißig Tage, glaublich von 04.06.2004 bis 02.07.2004, in Haft gewesen und habe eine Geldstrafe in der Höhe von 30.000 Tugrik erhalten. Davor, zwischen 2003 und 2004, habe sie ihren Mann dreimal angezeigt. Im Zuge der anderen Anzeigen sei ihr Mann in betrunkenem Zustand von der Polizei mitgenommen und eine Nacht - zur Ausnüchterung - angehalten worden und er habe eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 Tugrik bezahlen müssen.
Ihre Tochter habe ihr im Jänner 2005 weinend anvertraut, dass ihr Vater versucht hätte, sie zu vergewaltigen und dass er es zuvor bereits zweimal versucht hätte. In Ulaanbaatar habe sie ihre Tochter zu einer Frauenärztin gebracht und diese habe festgestellt, dass bei ihrer Tochter alles in Ordnung sei. Die versuchten Vergewaltigungen ihrer Tochter habe sie nicht bei der Polizei angezeigt. Sie habe ihren Mann jedoch im Jänner 2005 darauf angesprochen, wobei sie aus Angst, wieder von ihm geschlagen zu werden, aufgehört habe, mit ihm zu sprechen. Er habe auch ihre Tochter mit dem Umbringen bedroht, wenn sie etwas erzähle. Sie habe ihren Mann im April 2005 verlassen, und zwar mit der Absicht, von XXXX, wo sie seit 2002 gelebt hätten, nach Ulaanbaatar, ca. XXXX km von XXXX entfernt, zu flüchten und dort zu leben. Sie sei mit ihrer Tochter bei einer Freundin in Ulaanbaatar gewesen, welche ihr geraten habe, ins Ausland zu gehen, weil ihr Mann sie in Ulaanbaatar finden würde, zumal er wisse, dass ihre Freundin dort lebe. Am 22.04.2005 sei sie aus der Mongolei ausgereist.Ihre Tochter habe ihr im Jänner 2005 weinend anvertraut, dass ihr Vater versucht hätte, sie zu vergewaltigen und dass er es zuvor bereits zweimal versucht hätte. In Ulaanbaatar habe sie ihre Tochter zu einer Frauenärztin gebracht und diese habe festgestellt, dass bei ihrer Tochter alles in Ordnung sei. Die versuchten Vergewaltigungen ihrer Tochter habe sie nicht bei der Polizei angezeigt. Sie habe ihren Mann jedoch im Jänner 2005 darauf angesprochen, wobei sie aus Angst, wieder von ihm geschlagen zu werden, aufgehört habe, mit ihm zu sprechen. Er habe auch ihre Tochter mit dem Umbringen bedroht, wenn sie etwas erzähle. Sie habe ihren Mann im April 2005 verlassen, und zwar mit der Absicht, von römisch 40 , wo sie seit 2002 gelebt hätten, nach Ulaanbaatar, ca. römisch 40 km von römisch 40 entfernt, zu flüchten und dort zu leben. Sie sei mit ihrer Tochter bei einer Freundin in Ulaanbaatar gewesen, welche ihr geraten habe, ins Ausland zu gehen, weil ihr Mann sie in Ulaanbaatar finden würde, zumal er wisse, dass ihre Freundin dort lebe. Am 22.04.2005 sei sie aus der Mongolei ausgereist.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 keine Folge gegeben (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Situation in der Mongolei, insbesondere auch zum Themenkreis häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen in der Mongolei.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund bewertete das Bundesasylamt als glaubwürdig, jedoch als nicht asylrelevant, weil sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine konkret gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete staatliche oder quasistaatliche Verfolgung aus Konventionsgründen ergebe. Hinzu trete, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter in einen anderen Landesteil der Mongolei hätte gehen können, um der Bedrohung durch ihren Ehegatten zu entkommen.
Zu der - unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides getroffenen - Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei zulässig sei, führte das Bundesasylamt aus, dass sich im Fall der Beschwerdeführerin kein Abschiebungshindernis ergeben hätte, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage nicht gegeben sei. Im Fall der Beschwerdeführerin bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen, die die Rückverbringung der Beschwerdeführerin hindern könnten. Die Beschwerdeführerin leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und sie sei eine arbeitsfähige Frau, welche über eine fundierte schulische Ausbildung verfüge. Sie sei bereits vor ihrer Ausreise aus der Mongolei in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt selbständig zu verdienen.Zu der - unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides getroffenen - Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei zulässig sei, führte das Bundesasylamt aus, dass sich im Fall der Beschwerdeführerin kein Abschiebungshindernis ergeben hätte, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage nicht gegeben sei. Im Fall der Beschwerdeführerin bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen, die die Rückverbringung der Beschwerdeführerin hindern könnten. Die Beschwerdeführerin leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und sie sei eine arbeitsfähige Frau, welche über eine fundierte schulische Ausbildung verfüge. Sie sei bereits vor ihrer Ausreise aus der Mongolei in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt selbständig zu verdienen.
Zu Spruchpunkt III. dieses Bescheides führte das Bundesasylamt aus, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Zu Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides führte das Bundesasylamt aus, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin - verspätet - Berufung. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt stattgegeben. Die Berufung gilt sohin als rechtzeitig eingebracht.
In der Berufung (nunmehr: Beschwerde) wird der Bescheid des Bundesasylamtes wegen Verfahrensfehlern und materieller Rechtswidrigkeit bekämpft. Zu den vom Bundesasylamt herangezogenen Beweisquellen sei keine Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben worden. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei nicht nachvollziehbar, entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes entspreche das Vorbringen der Beschwerdeführerin den für die Glaubhaftmachung erforderlichen Anforderungen. Die Beschwerdeführerin sei im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschlicher Behandlung oder Strafe ausgesetzt.
4. Der Asylgerichtshof führte in der Sache der Beschwerdeführerin am 07.03.2011 eine - mit dem Verfahren der Tochter der Beschwerdeführerin verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter persönlich beteiligten. Das Bundesasylamt als weitere Partei des Verfahrens nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil, beantragte aber schriftlich die Abweisung der Beschwerde.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Asylantrag und zu ihren Rückkehrbefürchtungen ergänzend einvernommen. Die Beschwerdeführerin sagte in diesem Zusammenhang im Wesentlichen aus, sie habe gegenwärtig noch immer Angst vor ihrem Ehegatten und befürchte, er könnte sie und ihre Tochter umbringen. Sie sei nicht geschieden, habe jedoch vor, sich scheiden zu lassen.
Im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurden ferner die aktuellen Länderfeststellungen zur Mongolei sowie die familiären und persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin zu Österreich und ihrem Herkunftsstaat erörtert, wobei die Beschwerdeführerin angab, sie habe in Österreich vor sechs Monaten einen österreichischen Staatsbürger kennengelernt und sie hätten vor, zu heiraten. Sie lebe "nicht offiziell" mit diesem Mann zusammen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
1.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei. Sie hat die Mongolei ohne Reisedokument gemeinsam mit ihrer damals minderjährigen (am XXXX geborenen) Tochter verlassen und reiste über die Russische Föderation nach Österreich, wo sie am 30.04.2005 - gemeinsam mit ihrer Tochter - einen Asylantrag stellte. Die Beschwerdeführerin lebte nach der Asylantragstellung bis ca. September 2009 mit ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt im Burgenland und übersiedelte in der Folge allein nach XXXX, wo sie bei einem der Beschwerdeführerin bekannten mongolischen Ehepaar, ebenfalls Asylwerber in Österreich, lebte, wobei die Ehegattin (dieses Ehepaars) mittlerweile in die Mongolei zurückgekehrt ist. Die Tochter der Beschwerdeführerin lebte in der Folge in Wien und ist am 03.05.2011 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und in die Mongolei zurückgereist, wobei die Tochter der Beschwerdeführerin gegenüber dem Verein Menschenrechte Österreich bei Beantragung der Rückkehrhilfe unter Vorlage eines bisher nicht vorgelegten mongolischen Personalausweises eine andere Identität angab, welche weder sie noch die Beschwerdeführerin bisher - auch nicht in der Beschwerdeverhandlung am 07.03.2011 - bekannt gegeben hatten. Der Asylantrag der Tochter der Beschwerdeführerin wurde daher mit hg. Verfahrensanordnung als gegenstandslos abgelegt.1.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei. Sie hat die Mongolei ohne Reisedokument gemeinsam mit ihrer damals minderjährigen (am römisch 40 geborenen) Tochter verlassen und reiste über die Russische Föderation nach Österreich, wo sie am 30.04.2005 - gemeinsam mit ihrer Tochter - einen Asylantrag stellte. Die Beschwerdeführerin lebte nach der Asylantragstellung bis ca. September 2009 mit ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt im Burgenland und übersiedelte in der Folge allein nach römisch 40 , wo sie bei einem der Beschwerdeführerin bekannten mongolischen Ehepaar, ebenfalls Asylwerber in Österreich, lebte, wobei die Ehegattin (dieses Ehepaars) mittlerweile in die Mongolei zurückgekehrt ist. Die Tochter der Beschwerdeführerin lebte in der Folge in Wien und ist am 03.05.2011 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und in die Mongolei zurückgereist, wobei die Tochter der Beschwerdeführerin gegenüber dem Verein Menschenrechte Österreich bei Beantragung der Rückkehrhilfe unter Vorlage eines bisher nicht vorgelegten mongolischen Personalausweises eine andere Identität angab, welche weder sie noch die Beschwerdeführerin bisher - auch nicht in der Beschwerdeverhandlung am 07.03.2011 - bekannt gegeben hatten. Der Asylantrag der Tochter der Beschwerdeführerin wurde daher mit hg. Verfahrensanordnung als gegenstandslos abgelegt.
Die Beschwerdeführerin stammt aus einem Dorf im mongolischen XXXX im Süden der Mongolei und hat dort von 1971 bis 1981 die Grundschule besucht. Sie ist seit 1986 mit einem mongolischen Staatsangehörigen verheiratet, der der Vater ihrer (mitgereisten) Tochter ist. Seit 2002 lebte die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und ihrer Tochter in der Stadt XXXX im XXXX, ca. XXXX km von der Hauptstadt Ulaanbaatar entfernt. Die Beschwerdeführerin hat in der Mongolei als Putzfrau in einem Schulinternat gearbeitet und später als Melkerin bei ihren Nachbarn. Sie hat dergestalt für den Lebensunterhalt ihrer Familie gesorgt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat nur ab und zu Lebensmittel gebracht. Er hat vier Jahre die Schule besucht und keinen Beruf erlernt und betreibt in der Mongolei Viehhandel. Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor mit ihrem Ehegatten in der Mongolei verheiratet, sie beabsichtigt aber die Scheidung. Die Beschwerdeführerin hat keinen Kontakt zu ihrem Ehegatten, sie will nie mehr mit ihm zu tun haben. Über eine Freundin in der Mongolei wurde der Beschwerdeführerin im Februar 2010 mitgeteilt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin noch immer Alkoholiker und zudem spielsüchtig geworden sei und dass er keine neue Partnerin habe. Die Beschwerdeführerin nimmt an, dass ihr Ehegatte nunmehr bei dessen Mutter im XXXX [in der Zentralmongolei] lebt. Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer Ausreise das Haus der Familie im XXXX verkauft und hat ihrem Ehegatten das Vieh [zwei Kühe und ein Pferd] gelassen.Die Beschwerdeführerin stammt aus einem Dorf im mongolischen römisch 40 im Süden der Mongolei und hat dort von 1971 bis 1981 die Grundschule besucht. Sie ist seit 1986 mit einem mongolischen Staatsangehörigen verheiratet, der der Vater ihrer (mitgereisten) Tochter ist. Seit 2002 lebte die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und ihrer Tochter in der Stadt römisch 40 im römisch 40 , ca. römisch 40 km von der Hauptstadt Ulaanbaatar entfernt. Die Beschwerdeführerin hat in der Mongolei als Putzfrau in einem Schulinternat gearbeitet und später als Melkerin bei ihren Nachbarn. Sie hat dergestalt für den Lebensunterhalt ihrer Familie gesorgt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat nur ab und zu Lebensmittel gebracht. Er hat vier Jahre die Schule besucht und keinen Beruf erlernt und betreibt in der Mongolei Viehhandel. Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor mit ihrem Ehegatten in der Mongolei verheiratet, sie beabsichtigt aber die Scheidung. Die Beschwerdeführerin hat keinen Kontakt zu ihrem Ehegatten, sie will nie mehr mit ihm zu tun haben. Über eine Freundin in der Mongolei wurde der Beschwerdeführerin im Februar 2010 mitgeteilt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin noch immer Alkoholiker und zudem spielsüchtig geworden sei und dass er keine neue Partnerin habe. Die Beschwerdeführerin nimmt an, dass ihr Ehegatte nunmehr bei dessen Mutter im römisch 40 [in der Zentralmongolei] lebt. Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer Ausreise das Haus der Familie im römisch 40 verkauft und hat ihrem Ehegatten das Vieh [zwei Kühe und ein Pferd] gelassen.
Die Beschwerdeführerin gibt an, sie habe eine chronische Blasenentzündung, einen hohen Blutdruck und sehe schlecht. Sie steht in Österreich allerdings nicht in ärztlicher Behandlung. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich vier Deutschkurse besucht und ist der deutschen Sprache mächtig und hat vor ihrer Übersiedelung nach XXXX für ca. drei Monate illegal als Altenpflegerin gearbeitet. Die Beschwerdeführerin bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten. Sie hat 2-3 österreichische Freunde und möchte gerne in Österreich arbeiten.Die Beschwerdeführerin gibt an, sie habe eine chronische Blasenentzündung, einen hohen Blutdruck und sehe schlecht. Sie steht in Österreich allerdings nicht in ärztlicher Behandlung. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich vier Deutschkurse besucht und ist der deutschen Sprache mächtig und hat vor ihrer Übersiedelung nach römisch 40 für ca. drei Monate illegal als Altenpflegerin gearbeitet. Die Beschwerdeführerin bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten. Sie hat 2-3 österreichische Freunde und möchte gerne in Österreich arbeiten.
Vor nunmehr ca. acht Monaten lernte die Beschwerdeführerin einen österreichischen Staatsbürger kennen, der die Beschwerdeführerin (finanziell) unterstützt. Seit 05.04.2011 ist die Beschwerdeführerin mit diesem österreichischen Staatsbürger an einer gemeinsamen Wohnadresse gemeldet und sie beabsichtigen die Heirat.
Zu den Freunden der Beschwerdeführerin in der Mongolei zählen die Nachbarn in ihrem Heimatort sowie - aufgrund ihrer damaligen beruflichen Tätigkeit in einer Schule - auch Lehrer. Derzeit hat die Beschwerdeführerin kaum Kontakt zu ihren Freunden in der Mongolei. Mit ihrer Freundin, bei der die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus der Mongolei in Ulaanbaatar mit ihrer Tochter gelebt hat, hat die Beschwerdeführerin derzeit keinen Kontakt. Mit einer anderen Freundin aus dem XXXX hatte die Beschwerdeführerin zuletzt im Februar 2010 per Internet Kontakt.Zu den Freunden der Beschwerdeführerin in der Mongolei zählen die Nachbarn in ihrem Heimatort sowie - aufgrund ihrer damaligen beruflichen Tätigkeit in einer Schule - auch Lehrer. Derzeit hat die Beschwerdeführerin kaum Kontakt zu ihren Freunden in der Mongolei. Mit ihrer Freundin, bei der die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus der Mongolei in Ulaanbaatar mit ihrer Tochter gelebt hat, hat die Beschwerdeführerin derzeit keinen Kontakt. Mit einer anderen Freundin aus dem römisch 40 hatte die Beschwerdeführerin zuletzt im Februar 2010 per Internet Kontakt.
1.1.2. Hinsichtlich des Fluchtgrundes der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin seit 1991, als ihr Ehegatte begonnen hatte, Alkohol zu trinken, regelmäßig psychischer und physischer Gewalt durch ihren Ehegatten ausgesetzt war. So hat er der Beschwerdeführerin auch die Zähne ausgeschlagen und sie am Finger geschnitten. Er versuchte auch dreimal die gemeinsame Tochter zu vergewaltigen, was der Beschwerdeführerin von ihrer Tochter im Jänner 2005 mitgeteilt wurde. Die Beschwerdeführerin hat ihren Ehegatten aufgrund dessen Misshandlungen drei- bis viermal bei der Polizei angezeigt, wobei der Ehegatte der Beschwerdeführerin aufgrund einer Anzeige 30 Tage inhaftiert wurde und eine Geldstrafe bezahlen musste und aufgrund der anderen Anzeigen Geldstrafen erhielt und zur Ausnüchterung eine Nacht angehalten wurde. Anfang April 2005 verließ die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter ihren Ehegatten und die Stadt XXXX und reiste in die Hauptstadt Ulaanbaatar zu einer Freundin. In Ulaanbaatar brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter zu einer Frauenärztin, die feststellte, dass bei der Tochter der Beschwerdeführerin alles in Ordnung sei. Am 22.04.2005 reiste die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter aus der Mongolei aus.1.1.2. Hinsichtlich des Fluchtgrundes der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin seit 1991, als ihr Ehegatte begonnen hatte, Alkohol zu trinken, regelmäßig psychischer und physischer Gewalt durch ihren Ehegatten ausgesetzt war. So hat er der Beschwerdeführerin auch die Zähne ausgeschlagen und sie am Finger geschnitten. Er versuchte auch dreimal die gemeinsame Tochter zu vergewaltigen, was der Beschwerdeführerin von ihrer Tochter im Jänner 2005 mitgeteilt wurde. Die Beschwerdeführerin hat ihren Ehegatten aufgrund dessen Misshandlungen drei- bis viermal bei der Polizei angezeigt, wobei der Ehegatte der Beschwerdeführerin aufgrund einer Anzeige 30 Tage inhaftiert wurde und eine Geldstrafe bezahlen musste und aufgrund der anderen Anzeigen Geldstrafen erhielt und zur Ausnüchterung eine Nacht angehalten wurde. Anfang April 2005 verließ die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter ihren Ehegatten und die Stadt römisch 40 und reiste in die Hauptstadt Ulaanbaatar zu einer Freundin. In Ulaanbaatar brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter zu einer Frauenärztin, die feststellte, dass bei der Tochter der Beschwerdeführerin alles in Ordnung sei. Am 22.04.2005 reiste die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter aus der Mongolei aus.
Die Freundin der Beschwerdeführerin aus Ulaanbaatar hat der Beschwerdeführerin im Jahr 2005/2006 einen Brief geschrieben, in welchem der Beschwerdeführerin von der Freundin mitgeteilt wurde, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin die Freundin einmal in Ulaanbaatar besucht und nach der Beschwerdeführerin gefragt hätte. Er hätte die Freundin mit dem Umbringen bedroht, wenn sie den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nicht mitteile, und er hätte gedroht, die Beschwerdeführerin umzubringen, würde er sie finden. Ein weiterer Besuch ihres Ehegatten bei der Freundin ist der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Die Freundin der Beschwerdeführerin ist umgezogen und sie hat gegenwärtig keinen Kontakt mehr mit ihr.Die Freundin der Beschwerdeführerin aus Ulaanbaatar hat der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 aus 2006, einen Brief geschrieben, in welchem der Beschwerdeführerin von der Freundin mitgeteilt wurde, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin die Freundin einmal in Ulaanbaatar besucht und nach der Beschwerdeführerin gefragt hätte. Er hätte die Freundin mit dem Umbringen bedroht, wenn sie den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nicht mitteile, und er hätte gedroht, die Beschwerdeführerin umzubringen, würde er sie finden. Ein weiterer Besuch ihres Ehegatten bei der Freundin ist der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Die Freundin der Beschwerdeführerin ist umgezogen und sie hat gegenwärtig keinen Kontakt mehr mit ihr.
1.2. Zur Situation in der Mongolei:
Überblick über die politische Lage in der Mongolei:
Die Mongolei zählt zu den Transformationsländern des ehemaligen kommunistischen Ostblocks. Die heutige Staats- und Regierungsform der Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung.
Die 1992 in Kraft getretene Verfassung lehnt sich inhaltlich an die liberalen Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz an. Sie sieht eine Gewaltenteilung zwischen Parlament, Regierung und Gerichten vor. Die Bürger werden durch einen umfassenden Katalog von Grundrechten geschützt, dem auf der anderen Seite ein Katalog von Grundpflichten gegenüber steht. Im Arbeits- und Sozialsektor zählen dazu u.a. das Recht auf freie Berufswahl, auf vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Entlohnung und Ruhezeiten sowie das Verbot von ungesetzlicher Zwangsarbeit. Zusätzlich besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung im Alter, im Falle einer Behinderung, bei Geburt und Kindererziehung sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge. Auf der anderen Seite hat der Bürger die Grundpflicht, zu arbeiten und seine Gesundheit zu schützen. Durch das Recht auf Bildung ist der Staat verpflichtet, eine kostenlose Allgemeinbildung zu gewährleisten. Bürger haben das Recht, Privatschulen zu eröffnen und zu betreiben, sofern diese die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Zu den Grundpflichten der Eltern gehört die Erziehung ihrer Kinder.
Die Mongolei ist ein Zentralstaat und gliedert sich verwaltungsmäßig in 21 Provinzen oder "Aimags", die in 331 Bezirke oder "Sums" und diese wiederum in ca. 1600 "Bags" (etwa Gebietsgemeinden) unterteilt sind, sowie die Hauptstadt Ulaanbaatar mit Sonderstatus.
Die moderne Mongolei repräsentiert als sog. "Äußere Mongolei" nur einen Teil der ehemaligen historischen Mongolei. Die meisten ethnischen Mongolen leben in der sog. "Inneren Mongolei", einer autonomen Region der Volksrepublik China.
Die Mongolei gewann nach dem Zusammenbruch des chinesischen Kaiserreichs im Jahr 1911 schließlich 1921 mit sowjetischer Unterstützung ihre vollständige Unabhängigkeit von China. Der neue Staat etablierte ein kommunistisches Einparteien-Regime unter der Führung der "Mongolischen Revolutionären Volkspartei" (MRVP) mit starker Beeinflussung durch die benachbarte Sowjetunion. Am 26.11.1924 wurde die "Mongolische Volksrepublik" ausgerufen.
Unter dem Eindruck der politischen Umwälzungen im bis dahin kommunistischen Osteuropa entstand 1990 auch in der Mongolei eine Demokratiebewegung. Anfang 1990 kam es im Gefolge von Massendemonstrationen zur politischen Wende und zur Demokratisierung der bislang ausschließlich von der kommunistischen MRVP regierten Volksrepublik. Im März 1990 trat das Politbüro der MRVP zurück. Im Mai 1990 wurden die Verfassung geändert und andere Parteien zugelassen. Am 29.07.1990 fanden die ersten freien Parlamentswahlen in einem Mehrparteiensystem statt, in der die MRVP mit überwältigender Mehrheit als Sieger hervor ging. 1991 sagte sich die MRVP schließlich von ihrer marxistisch-leninistischen Parteiideologie sowjetkommunistischer Prägung los.
Durch eine Verfassungsänderung vom 12.02.1992 wurde die "Mongolische Volksrepublik" offiziell in "Mongolei" umbenannt. Die MRVP gewann auch die zweiten freien Wahlen des "Großen Staats-Churals" am 28.06.1992. Bei den Parlamentswahlen 1996 wurde die MRVP erstmals von der Allianz der demokratischen Parteien geschlagen, gewann jedoch die Wahlen vom 02.07.2000 mit überwältigender Mehrheit wieder. Bei den Wahlen am 27.06.2004 ging die MRVP wiederum als Sieger hervor, verlor jedoch deutlich an Sitzen, weshalb sie gezwungen war, eine Große Koalition mit der 2000 gegründeten "Demokratischen Partei" (DP) einzugehen. Nach ihrer einseitigen Aufkündigung der Koalition mit der DP im Jänner 2006 regierte die MRVP mit Unterstützung kleinerer Parteien und unabhängiger Parlamentarier weiter.
Im November 2007 wurde als Folge von innerparteilichen Streitigkeiten in der MRVP der bisherige Ministerpräsident Miyeegombyn Enchbold von Sanjaagiin Bayar als Regierungschef abgelöst. Die im Großen Staats-Chural vertretenen Parteien (MRVP, DP, Bürgermutpartei, Mutterlandpartei, Republikanische Partei, Partei des Volkes und Neue Nationalpartei) einigten sich auf den 29.06.2008 als Wahltermin. Der Urnengang endete mit einem klaren Sieg der MRVP, die nach ersten Mitteilungen der Wahlkommission 46 der 76 Sitze im Großen Staats-Chural gewann.
Nach den Wahlen brachen in der Nacht vom 1. Juli auf den 02.07.2008 gewaltsame Unruhen aus, nachdem die oppositionelle Demokratische Partei der regierenden MRVP vorgeworfen hatte, die Auszählung der Stimmen manipuliert zu haben. Der MRVP-Chef und amtierende Ministerpräsident Bayar machte den Vorsitzenden der demokratischen Oppositionspartei (und Ex-Premier) Tsakhiagiyn Elbegdorj für die Unruhen verantwortlich. Doch auch die "Bürgerbewegung", ein Zusammenschluss mehrerer oppositioneller Parteien, die ohne Mandat geblieben war, hatte von zahlreichen Verletzungen des Wahlablaufs gesprochen und zu Demonstrationen aufgerufen.
Nach offiziellen Angaben (Stand: Juli 2008) gab es bei den Unruhen fünf Todesopfer. Nach verschiedenen mongolischen Quellen sollen viel mehr Menschen während der Ausschreitungen umgekommen sein. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang auch von schweren Übergriffen der Polizei gesprochen, die verschiedentlich auch von Ausländern beobachtet wurden. Die diesbezüglichen Untersuchungen sind noch nicht abgeschlossen. Zu den im Zusammenhang mit den Demonstrationen erhobenen Foltervorwürfen ließ sich die Vorsitzende der Bürgerbewegung Oyun gegenüber den EU-Missionschefs in Ulaanbaatar unter Berufung auf von ihr mit der Präsidentin der "repräsentativsten Menschenrechts-NRO" geführte Gespräche dahingehend vernehmen, dass es "keine Folter im eigentlichen Sinne, sondern lediglich Unterbringung in Schmerz verursachender Lage unter spartanischen Bedingungen" gegeben habe.
Die daraus entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP und die DP auf eine neue Große Koalition unter der Führung des Premierministers Bayar mit Ressortaufteilung im Verhältnis 6 zu 4 zugunsten der MRVP einigte.
Bei der Präsidentenwahl am 24.05.2009 ging der frühere zweimalige Premierminister Tsakhiagiyn Elbegdorj als Kandidat der Demokratischen Partei mit knapper Mehrheit als Sieger hervor. Sein Gegenkandidat, der seit Mai 2005 amtierende Staatspräsident Nambaryn Enkhbayar, akzeptierte daraufhin das Ergebnis der Wahl und gestand seine Niederlage ein. Tsakhiagiyn Elbegdorj wurde am 18.06.2009 als neuer Staatspräsident angelobt.
ÖB, Mongolei 2009; USDS, Mongolia 2008; FES, Politische Krise 2008; FH, Mongolia 2009; HSS, Mongolei 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2007; AI Report 2009
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Die Regierung respektiert im Allgemeinen die Menschenrechte ihrer Bürger, doch kommen Menschenrechtsverletzungen in verschiedenster Form immer wieder vor, wie etwa Misshandlungen in Polizeihaft, willkürliche Festnahmen, Straflosigkeit. Im Gegensatz zu 2007 gibt es neuerdings keine Berichte mehr, dass es etwa innerhalb der Armee zu Erniedrigungen oder Misshandlungen von Vorgesetzten gegenüber rangniedrigeren Soldaten gekommen wäre. Menschenrechtsverteidiger sind in der Mongolei keinen Belästigungen ausgesetzt. Berichte über politische Gefangene liegen nicht vor.
Menschenrechtsorganisationen:
Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei eine Nationale Menschenrechtskommission ("National Human Rights Commission" - NHRC) eingerichtet. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof.
Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden wegen Missbräuchen durch die Polizei, die schlechten Haftbedingungen und die Dauer von Anhaltungen ohne Verfahren.
Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet. Die Regierung tritt für die Verbesserung der Menschenrechte ein, darunter insbesondere der Rechte der Frauen ("Aktionsplan Menschenrechte").
In der Mongolei existierten staatliche Menschenrechtskommissionen, die sich unter Beteiligung von internationalen Nichtregierungsorganisationen für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte einsetzten. Stark vertreten sind Amnesty International, die NGO Freedom House und die nationale "Human Rights Commission of Mongolia".
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die Presse ist generell frei, das Gesetz garantiert Rede- und Pressefreiheit und wird von der Regierung generell respektiert. Die Medien werden zu Gewaltlosigkeit und zur Unterlassung der Publikation pornographischer oder Alkoholismus fördernder Inhalte angehalten. Journalisten, insbesondere jene, die Korruptionsfälle und Machtmissbrauch aufdecken, müssen aber damit rechnen, dass gegen sie strafrechtliche Ermittlungen wegen übler Nachrede eingeleitet werden können.
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Das Grundrecht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung großteils respektiert. Das Recht zu streiken ist ebenfalls im Gesetz verankert, jedoch lässt die Regierung Einmischungen durch Dritte bei Tarifverhandlungen und Streiks nicht zu. Angehörigen von als kritisch definierten Berufen in der Sicherheit und in den Versorgungsbetrieben ist die Möglichkeit des Streikens untersagt.
Religionsfreiheit:
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, die von der Regierung in der Praxis auch respektiert wird. Das Gesetz verbietet den Einwohnern der Mongolei nicht, zu konvertieren, aber es verbietet die Nutzanwendung von besonderen Anreizen, Druckausübung und "täuschender, irreführender Methoden", um eine Religion populär zu machen. Zusätzlich hat das Bildungsministerium Verbote über die Vermischung von Fremdsprachenlehre mit Religionen verhängt. Eine "Staatsreligion" gibt es in der Mongolei nicht, jedoch bekennt sich die Mehrheit der Mongolen zum tibetischen Lamaismus (50%). Etwa 40% gehören keiner Religion an. Christen gibt es etwa 4%, Muslime 4% (meist ethnische Kasachen).
Ethnische Minderheiten:
Die Mongolei hat ca. 2,6 Millionen Einwohner. Davon sind ca. 94% Mongolen ("Khalkha"), ca. 4% Kasachen und ca. 1% Tuwiner. 57% der Gesamtbevölkerung lebt in Städten. Die Landessprachen sind zu 93% Mongolisch und 4% Kasachisch. Weder sprachliche noch ethnische Unterschiede sind Quelle von Spannungen. Es gibt keine Diskriminierungen oder dergleichen zwischen Personen, welche in ethnischen Mischehen leben. Angehörige der ethnischen Minderheit der Chinesen können sich spannungsfrei in der mongolischen Gesellschaft bewegen. Auch mit der kasachischen Minderheit, welche im Nordwesten des Landes lebt, sind keine Spannungen mit den Mongolen vorhanden.
ÖB, Mongolei 2009; USDS, Mongolia 2008; FH, Mongolia 2009; USDS, Religious Freedom Report 2008; UKHO, Operational Guidance Note 2007
Justiz:
Die Verfassung sieht eine von der Exekutive und Legislative unabhängige Justiz vor. Die Gerichtsbarkeit ist klar in drei Stufen organisiert: Die Bezirksgerichte (Sum-Gerichte) bilden die Eingangsinstanz. Sie werden überwiegend als bürgernahe Reisegerichte vor Ort in den Bezirksstädten tätig und verhandeln Fälle sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen. Die Aimag-Gerichte als Berufungsinstanz sind in den Provinzhauptstädten tätig. Der aus 17 Richtern bestehende Oberste Gerichtshof in der Hauptstadt Ulaanbaatar entscheidet in letzter Instanz als Revisionsinstanz und erarbeitet eine abschließende Interpretation der anzuwendenden Gesetze. Spezial- und Sondergerichte gibt es in der Mongolei derzeit nicht, nach der Verabschiedung einer Verwaltungsgerichtsordnung wird jedoch im Rahmen der ordentlichen Justiz eine Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgebaut. Der Oberste Richterrat ernennt alle Richter und schützt ihre Rechte. Der Verfassungsgerichtshof, dessen neun Mitglieder für sechs Jahre ernannt werden, ist demgegenüber für Verfassungsklagen zuständig.
Die Gerichte sind unabhängig, doch sind Fälle von Korruption unter den Richtern nicht vollständig auszuschließen. Bekanntgewordene Fälle von Korruption werden von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt. Die SIU ist eine Untersuchungskommission unter der Führung der Staatsanwaltschaft und untersucht behauptete Übergriffe durch das Personal der Strafverfolgungsbehörden, durch Staatsanwälte oder Mitglieder der Justiz.
Nach Angaben der mongolischen Nationalen Menschenrechtskommission ("National Human Rights Commission" - NHRC) wurden im Jahr 2008 bei der SIU insgesamt 30 Bürgerbeschwerden gegen Polizisten wegen behaupteter Folter eingebracht, wobei in 27 Fällen die Beschwerde abgewiesen wurde und es in drei Fällen zu Verurteilungen der betroffenen Polizisten kam.
ÖB 2009; USDS, Mongolia 2008; FH, Mongolia 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2007
Sicherheitsbehörden:
Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro.
Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis ständig bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen.
Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen als auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten.
Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz.
Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig.
In der Regel wird Vorwürfen über Missbrauch in den eigenen Reihen in der mongolischen Polizei schleppend nachgegangen. Über systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen ist jedoch nichts bekannt. Nach Auskunft des mongolischen Justizministers auf Anfrage bei einer Informationsveranstaltung im Juni 2007 gibt es in der Staatsanwaltschaft eine eigene Abteilung, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist. Außerdem gibt es innerhalb der Polizei eine eigene Dienstaufsichtsbehörde. Die Beschwerden können bei jeder Polizeidienststelle und bei jeder Abteilung unabhängig vom Zuständigkeitsbereich eingebracht werden sowie via Internet. Außerdem gibt es eine Hotline. Im Jahre 2006 soll es nach Angaben des Ministers 16 Verurteilungen von Polizeiorganen wegen Amtsmissbrauchs gegeben haben.
ÖB 2009; USDS, Mongolia 2008
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Die Staatsanwaltschaft genießt eine der Stellung der Gerichte vergleichbare Unabhängigkeit. Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen. Die Zahl der Staatsanwälte entspricht ungefähr derjenigen der Richter. Für die Einstellung gelten entsprechende Voraussetzungen wie für die Richterschaft, die Staatsanwaltschaft trifft ihre Personalentscheidungen autonom.
Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus.
Die Institute der Vorzeitigen Entlassung oder der Strafaussetzung zur Bewährung sind formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht.
Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die - vom Justizministerium völlig unabhängige - Staatsanwaltschaft.
ÖB 2009;, USDS, Mongolia 2008)
Todesstrafe:
Art. 53 mong. StGB behandelt die Todesstrafe und besagt, dass diese nur gegen Personen, die für ein schweres Verbrechen verantwortlich sind, in speziellen Fällen verhängt werden darf (Art. 53.1), und die Todesstrafe durch Erschießung vollstreckt werden soll (Art. 53.2).Artikel 53, mong. StGB behandelt die Todesstrafe und besagt, dass diese nur gegen Personen, die für ein schweres Verbrechen verantwortlich sind, in speziellen Fällen verhängt werden darf (Artikel 53 Punkt eins,), und die Todesstrafe durch Erschießung vollstreckt werden soll (Artikel 53 Punkt 2,).
Personen, die zum Tode verurteilt worden sind, können den Präsidenten der Mongolei um Gnade bitten. Im Falle einer Begnadigung soll die Strafe in eine 30-jährige Haftstrafe umgewandelt werden (Art. 53.3).Personen, die zum Tode verurteilt worden sind, können den Präsidenten der Mongolei um Gnade bitten. Im Falle einer Begnadigung soll die Strafe in eine 30-jährige Haftstrafe umgewandelt werden (Artikel 53 Punkt 3,).
Die Todesstrafe darf nicht an Personen, die zum Tatzeitpunkt jünger als 16 bzw. älter als 60 Jahre alt sind, verhängt werden (Art 53.4).Die Todesstrafe darf nicht an Personen, die zum Tatzeitpunkt jünger als 16 bzw. älter als 60 Jahre alt sind, verhängt werden (Artikel 53 Punkt 4,).
Die Todesstrafe wird gemäß dem mStGB in sechs Fällen verhängt: Mord, Vergewaltigung, Banditenunwesen, Genozid, Terrorismus und bewaffneter Raub.
Es gibt keine öffentliche Bekanntmachung über Ort und Zeit der Hinrichtung und keine offiziellen Statistiken bezüglich Todesurteilen und Hinrichtungen. Vollzogene Exekutionen werden nicht bekannt gegeben und die Leiche wird den Angehörigen nicht übergeben.
ÖB 2009; AI, Report 2008
Grundversorgung und medizinische Versorgung:
Grundversorgung
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut (bei teilweise enormen Einkommensunterschieden) im Allgemeinen gewährleistet.
Die wirtschaftliche Lage der Mongolei hatte sich schon vor der internationalen Finanzkrise verschlechtert. Die Ursache dafür war die starke Erhöhung der Preise für Benzin und Diesel (Erhöhung fast um das Doppelte) sowie zB auch für Mehl, einem raschen Anstieg der Preise für Fleisch- und Fleischprodukte sowie Mehlerzeugnisse, die die Hauptnahrungsmittel der Mongolen sind, durch die mongolischen Importunternehmen.
Das Amt zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs bezichtigte die Importunternehmen der widerrechtlichen Abmachung der Preise für Erdölprodukte untereinander. Die Preise blieben hoch. Es entstand eine starke Inflation, die laut der offiziellen Statistik 34 Prozent betrug.
Seit den Monaten Juli-August 2008 hatten sich die Preise für Verbrauchswaren, insbesondere für Lebensmittel, bei gleichgebliebenen Löhnen, Gehältern und Renten verdoppelt, in vielen Fällen auch verdreifacht.
Aufgrund der guten Witterungsbedingungen konnten 2009 das Getreide, die Kartoffel und das Speisgemüse gut gedeihen. Nach Angaben offizieller Stellung und von Experten konnte der Bedarf an Saatgut und Kartoffeln zu 80% und die des heimischen Gemüses zu 100% gedeckt werden. Aufgrund starker Schneefälle Mitte September 2009 rechnet man jedoch mit einem Ernteverlust.
Medizinische Versorgung:
Die Mongolei verfügt nach offiziellen Angaben über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5.000 Ärzte. Der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten liegt seit der Anfang 2002 in Kraft getretenen Gesundheitsreform bei ca. 60%, der Anteil des Staates bei 40%.
In der Mongolei gibt es 15 Spezialspitäler, drei Diagnoszentren, 18 Provinzspitäler, 12 Republiksspitäler, 321 einfach Versorgungseinrichtungen, 228 Familien-Gruppen-Zentren sowie 1.063 Privatkliniken. Nach Angaben der Website der Mongolischen Botschaft in Washington (USA) gibt es derzeit 27 Ärzte und 75 Krankenhausbetten je 10.000 Einwohner.
Trotz beachtlicher Fortschritte im medizinischen Bereich und der dafür zur Verfügung gestellten Geldmittel kommt es nach wie vor zu einem personellen Engpass an Medizinern in den ländlichen Gebieten. Die beste Infrastruktur gibt es in der Hauptstadt.
ÖB, Mongolei 2009; HSS, Mongolei 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2007; BFM Medizinische Versorgung 2006; WHO Mongolia Health System 2009
Rückkehrfragen:
Für die Ein- und Ausreise aus der Mongolei wird lediglich ein Reisepass benötigt. Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Die Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben.
Ein Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der Mongolei existiert derzeit nicht. Abgeschobene mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen.
Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet.
Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haft (Art. 240 mong. StGB).Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haft (Artikel 240, mong. StGB).
Probleme im Fall der Rückkehr wegen oppositioneller Betätigung im Ausland und wegen Asylantragstellung im Ausland bestehen nicht. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar.
ÖB 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2007
Spezifische Feststellungen ("Spezialprobleme"):
Polizeiliche Festnahmen und Anhaltungen:
Das Gesetz sieht vor, dass niemand ohne besondere Verfahren festgenommen oder angehalten werden darf. Dennoch gab und gibt es Fälle willkürlicher Verhaftung und Anhaltung, insbesondere während der gewaltsamen Unruhen nach den Wahlen Anfang Juli 2008.
Grundsätzlich ist für jede Festnahme eines Verdächtigen ein richterlicher Befehl erforderlich, doch kann die Polizei, wenn es "die Umstände dringend erfordern", auch ohne derartigen Befehl eine Person festnehmen. Von dieser Möglichkeit wird sehr häufig Gebrauch gemacht.
Nach dem mongolischen Strafgesetzbuch hat die Polizei für die Aufrechterhaltung einer Anhaltung nach 24 Stunden eine gerichtliche Genehmigung einzuholen. Wenn diese gerichtliche Genehmigung erteilt wird, kann die Polizei Verdächtige bis zu 72 Stunden weiter anhalten, bevor eine Entscheidung über eine förmliche Anklageerhebung oder die Freilassung ergeht. Wird die gerichtliche Verfügung nicht innerhalb von 72 Stunden erlassen, so ist der Verdächtige sofort freizulassen.
Von der Polizei festgenommene Personen werden grundsätzlich sofort über die Vorwürfe, die gegen sie erhoben werden, informiert. Die zulässige Höchstdauer einer präventiven Anhaltung in Polizei- oder Untersuchungshaft beträgt - eine gerichtliche Verfügung vorausgesetzt - 24 Monate. Bei besonders schweren Verbrechen, wie etwa Mord, kann diese Frist um weitere sechs Monate verlängert werden.
Häftlinge haben das Recht auf sofortigen Kontakt mit Familienangehörigen. Mit Genehmigung des Staatsanwalts können angehaltene Personen auf Kaution freigelassen werden. Angehaltene Personen haben das Recht auf einen Verteidiger während der präventiven Anhaltung und in allen folgenden Stadien des Strafverfahrens. Wenn sich ein Beschuldigter einen Verteidiger nicht leisten kann, wird ihm von Amts wegen ein Verteidiger beigegeben. Die Regierung hat in Zusammenarbeit mit einem UN-Entwicklungsprogramm in jeder Provinzhauptstadt und in jedem Stadtbezirk von Ulaanbaatar einen Anwalt zur freien und kostenlosen Rechtsberatung eingerichtet.
USDS, Mongolia 2008
Haftbedingungen:
Das Vollzugsregime differenziert primär im Hinblick auf die Gewichtigkeit der Tat, Rückfälligkeit, Gefährlichkeit, Alter, Geschlecht des Täters usw. Weibliche Gefangene werden getrennt von den Männern inhaftiert. In Ulaanbaatar werden Jugendliche getrennt von Erwachsenen in sog. Ausbildungsstätten untergebracht. In ländlichen Gebieten hingegen werden Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren nicht getrennt von verurteilten erwachsenen Häftlingen festgehalten.
Die Bedingungen in den Gefängnissen sind dürftig, haben sich aber im Laufe des Jahres 2009 gegenüber früheren Berichten signifikant verbessert. Die niedrige Qualität der medizinischen Versorgung von Häftlingen ist aber nach wie vor ein Problem.
Die Nationale Menschenrechtskommission beobachtet die Bedingungen in ausgewählten Gefängnissen und im Gefängnis "Gands-Khudag". Beobachtern des diplomatischen Korps und der Menschenrechtsgemeinschaft wurden während des Jahres nichtüberwachte Treffen mit Häftlingen gewährt. Nichtregierungsorganisationen berichteten, dass sich die Haftbedingungen während des Jahres verbesserten, insbesondere im Hinblick auf Sauberkeit und Belüftung.
Unter entsprechender Bewachung darf der Häftling Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten), von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen.
Die Haftbedingungen in Polizeistationen, Untersuchungs- und Strafvollzugsanstalten liegen weit unter europäischen Standards. Unzureichende Ernährung, Aussetzung extremer Hitze und Kälte, schlechte Hygienebedingungen und die mangelnde medizinische Versorgung können die Gesundheit und das Leben der Insassen bedrohen.
Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und freiwillige berufliche Weiterbildung von anderen Häftlingen muss ermöglicht werden. Die Familien und einige NGO's erleichtern, sofern sie Zugang bekommen, mit der Verteilung von Lebensmitteln und Büchern die schlechten Haftbedingungen.
Seit 2004 sind alle 22 Staatsgefängnisse videoüberwacht. Damit hat der Missbrauch der Gefangenen etwas abgenommen. Trotzdem wurde - entgegen den Gefängnisverwaltungsberichten - mindestens ein gewaltsamer Tod registriert.
Die Nationale Menschenrechtskommission NHRC überwachte die Haftbedingungen in ausgewählten Gefängnissen und polizeilichen Anhaltezentren. Einzelne Nichtregierungsorganisationen haben berichtet, dass sich die Haftbedingungen in den Anhaltezentren und Gefängnissen während des Jahres 2008 verbessert haben, insbesondere im Hinblick auf die Qualität der Lebensmittel und den Zugang zu heißem Wasser. Es wird berichtet, dass sich die Haftbedingungen mittlerweile auf internationalem Niveau befinden.
Dennoch war gerade in den letzten Monaten des Jahres auf Grund der hohen Inflation und der eingeschränkten Budgets der Gefängnisverwaltungen die Versorgung mit Lebensmitteln oft unzureichend.
Überbelegung ist nach wie vor ein Problem, insbesondere in einzelnen Haftanstalten, wo in Zellen, die an sich für zwei oder drei Häftlinge ausgelegt sind, oft acht Häftlinge untergebracht werden. Um diesem besonderen Problem entgegenzuwirken, hat die Regierung an zwei Orten neue Gefängnisse errichtet. Gegen Ende des Jahres 2008 war ein weiteres Gefängnis in Bau.
Die zum Tode verurteilten Häftlinge und die, die durch einen Begnadigungsakt des Staatspräsidenten ihr Todesurteil in eine 30-jährige Haftstrafe umwandeln konnten, sind extremen physischen und psychischen Leiden ausgesetzt. Sie werden bewusst von anderen Gefangenen isoliert, man verweigert ihnen die Besuche von Familien und Rechtsanwälten. Menschenrechtsorganisationen und Nicht-Regierungsorganisationen ist der Zugang zu diesen Todeskandidaten verwehrt.
Mit dem Bau von 12 neuen Gefängnisanlagen seit 2006 und der Renovierung der alten Anlagen haben Überbelegungen abgenommen. Weiters wurden mehr Sozialarbeiter und Psychologen mit Universitätsabschluss für die Beratung von Häftlingen vollzeitbeschäftigt. Den Häftlingen wurde ein breiteres Angebot von Berufs-, Ausbildungs-, Freiluft- und Religionsaktivitäten bereitgestellt. Nichtregierungsorganisationen stellten in den Gefängnissen und Anhaltezentren Kleidung, Nahrung, Bücher zur Verfügung und boten Englisch-Sprachkurse und Berufsausbildungen an.
Seit 2005 wurden seitens der mongolischen Behörden folgende Schritte gesetzt:
Es wurden an zehn Standorten neue Gebäude für ungefähr 3.500 Gefangene errichtet, wobei den gesetzlichen Anforderungen und internationalen Standards insofern entsprochen wurde, als in diesen Gebäuden die einzelnen Räume zwischen sechs und acht Gefangene aufnehmen können und jedes Geschoß über eine Toilette und Duschen mit Warmwasser verfügen. Gebäude und Bibliotheken für Gefangene wurden ebenfalls renoviert.
Über 50% der Neuverurteilten pro Jahr können nun in diesen neuen Gebäuden und Gefangenenhäusern untergebracht werden. Mit dem Ziel, Beleuchtung und Belüftung zu verbessern und die m² pro Person zu vergrößern, wurde an einigen Gefangenenanstalten mit der Erweiterung begonnen. So wurde beispielsweise das Gefängnis von Tuv Aimag dergestalt erweitert, dass dort nun jeder Insasse Raum über Frischwasser und Schmutzwasserentsorgung verfügt. Des Weiteren wurden Beleuchtung und Belüftung verbessert und die Betten am Boden fixiert.
Der größte Fortschritt besteht jedoch darin, dass pro Person nicht weniger als 2,5 m² zur Verfügung stehen. Die Gefangenanstalt Darkhan-Uul Aimag wurde ebenfalls völlig renoviert.
Im November 2008 besuchte eine Delegation des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz u.a. das zentrale Gefangenenhaus Nr. 104 und jenes von Tuv Aimag. Man kam zu der übereinstimmenden Ansicht, dass diese Einrichtungen "internationalen Standards und Normen voll entsprechen".
Ein "Sozialisierungsprogramm für Gefangene, 2008-2009" wurde genehmigt und in allen Gefangeneneinrichtungen etabliert. In diesem Zusammenhang wurden Vorbereitungen für die Einführung von Berufsausbildungsmöglichkeiten für Gefangene in einigen Einrichtungen abgeschlossen. Ausbildungsmöglichkeiten stehen derzeit für 95 Gefangene des Gefangenenhauses Nr. 421 (Amgalan) zur Verfügung und wurden in den Gefangenenhäuser Govisumber Aimag (No. 425) und in Darkhan-Uul Aimag eingeführt.
UN CAT, 2010; ÖB, 2009; ÖB, 2010; USDS, Mongolia 2009; FH, Mongolia 2008; UKHO, Operational Guidance Note 2007
Häusliche Gewalt und sexuelle Übergriffe
Häusliche Gewalt gegen Frauen ist ein ernsthaftes Problem, besonders in ländlichen Familien mit niedrigem Einkommen.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat die Polizei diesbezügliche Beschwerden aufzunehmen, sich an den Ort der Geschehnisse zu begeben, Beschuldigte und Zeugen zu befragen, Verwaltungsstrafen zu verhängen und Opfer an Schutzeinrichtungen zu verweisen. Weiters sind spezielle Sanktionen gegen die Täter vorgesehen wie die Wegweisung aus der gemeinsamen Unterkunft, Untersagung der Benützung von gemeinsamen Gütern, Verbot der Annäherung an die Opfer und des Verkehrs mit Minderjährigen sowie Verpflichtung zum Besuch von Verhaltenstherapien.
Diese Möglichkeiten stehen jedoch auf Grund unzureichender Mittel selten vollständig zur Verfügung. Nach Angaben einiger Frauenorganisationen ist die Polizei oft nicht bereit, einzuschreiten, weil derartige Vorfälle als "interne Familienangelegenheit" gesehen werden.
Hinsichtlich des Ausmaßes von häuslicher Gewalt gibt es keine zuverlässigen statistischen Daten. Das Nationale Zentrum gegen Gewalt ("National Center Against Violence" - NCAV) berichtete jedoch, dass während des Jahres 2008 32 Personen wegen häuslicher Gewalt verurteilt wurden. Das NCAV hat 405 Ersuchen um vorübergehenden Schutz in ihren fünf Einrichtungen angenommen, 278 Opfern psychologische Betreuung geleistet und in Ulaanbaatar 524 Opfern Rechtsberatung erteilt.
Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass weibliche Journalisten sowohl in den mongolischen Medien als auch in den Gerichten stark vertreten sind, ist eine steigende öffentliche und mediale Diskussion über häusliche Gewalt, insbesondere Missbrauch von Ehefrauen und Kindern, festzustellen.
Die mongolische Verfassung bestimmt, dass keine Person wegen Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und legt fest, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen.
Seit die Mongolei 1981 das internationale "Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung gegen die Frau" (CEDAW) ratifiziert hat, hat sich die Lage der Frauen allgemein verbessert.
Laut Berichten internationaler Nichtregierungsorganisationen nimmt die Gewalt in der Familie gegenüber Frauen, welche vor allem von Männern unter Alkoholmissbrauch ausgeführt wird, allerdings zu. Eine Untersuchung des Nationalen Zentrums gegen Gewalt kam 2006 zu dem Ergebnis, dass jede dritte Frau in der Mongolei in irgendeiner Weise Opfer von Gewalt geworden ist. Jede zehnte Frau beklagte sich über sexuelle Belästigungen durch ihren Ehemann.
Das Gesetz gegen häusliche Gewalt in der Mongolei, das im Mai 2004 in Kraft trat, war das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen zwei bekannten mongolischen nichtstaatlichen Frauenorganisationen und der Arbeitsgruppe gegen häusliche Gewalt des mongolischen Parlaments.
Die mongolischen Justizbehörden ahnden Gewaltverbrechen in der Familie nach dem Strafgesetz und fällen dabei auch Todesstrafen. Das neue Gesetz gegen häusliche Gewalt, das teilweise von mongolischen Frauenorganisationen mit Unterstützung ausländischer Juristinnen formuliert wurde, brachte eine Reihe von Fortschritten:
¿ Es definiert einen weiten, niederschwelligen Gewaltbegriff und umfasst sowohl physische als auch psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Formen von Gewalt (Art. 6).¿ Es definiert einen weiten, niederschwelligen Gewaltbegriff und umfasst sowohl physische als auch psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Formen von Gewalt (Artikel 6,).
¿ Es verpflichtet die Behörden zum Handeln (Art. 7 - 8, 14) und definiert die Verantwortung der Polizei (Art. 9) und der Sozialbehörden (Art. 10). Damit verbunden ist auch eine Sensibilisierung von Lehrpersonen und Ärzten, die Hinweise auf häusliche Gewalt der Polizei zu melden haben, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf solche stoßen (Art. 13).¿ Es verpflichtet die Behörden zum Handeln (Artikel 7, - 8, 14) und definiert die Verantwortung der Polizei (Artikel 9,) und der Sozialbehörden (Artikel 10,). Damit verbunden ist auch eine Sensibilisierung von Lehrpersonen und Ärzten, die Hinweise auf häusliche Gewalt der Polizei zu melden haben, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf solche stoßen (Artikel 13,).
¿ Es legt rasche Abläufe fest, so dass ein Gericht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Klage des Opfers einen Erlass (restraining order) verfügt (Art. 17), der bis zu einem Jahr Gültigkeit hat.¿ Es legt rasche Abläufe fest, so dass ein Gericht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Klage des Opfers einen Erlass (restraining order) verfügt (Artikel 17,), der bis zu einem Jahr Gültigkeit hat.
Angeordnet werden kann: Auszug des Täters aus dem gemeinsamen Haushalt, Unterbringung des Opfers in einer Schutzeinrichtung, temporäres Besuchsverbot des Täters bei minderjährigen Opfern, obligatorischer Besuch von Kursen zur Verhaltensänderung sowie Alkohol- und Drogenentzug für den Täter (Art. 16). Ein Erlass setzt eine allfällige zusätzliche Strafverfolgung nicht aus.Angeordnet werden kann: Auszug des Täters aus dem gemeinsamen Haushalt, Unterbringung des Opfers in einer Schutzeinrichtung, temporäres Besuchsverbot des Täters bei minderjährigen Opfern, obligatorischer Besuch von Kursen zur Verhaltensänderung sowie Alkohol- und Drogenentzug für den Täter (Artikel 16,). Ein Erlass setzt eine allfällige zusätzliche Strafverfolgung nicht aus.
Darüber hinaus ist im Falle häuslicher Gewalt eine Ehescheidung auch ohne Einverständnis des Mannes möglich.
Im allgemeinen Strafgesetzbuch stehen sexuelle Nötigung und Vergewaltigung unter Strafandrohung von fünf Jahren bis hin zur Todesstrafe (etwa für Vergewaltigung von Minderjährigen unter 14 Jahren) (Art. 126 mong. StGB)Im allgemeinen Strafgesetzbuch stehen sexuelle Nötigung und Vergewaltigung unter Strafandrohung von fünf Jahren bis hin zur Todesstrafe (etwa für Vergewaltigung von Minderjährigen unter 14 Jahren) (Artikel 126, mong. StGB)
Das Gesetz gegen häusliche Gewalt wurde in Fachkreisen gut aufgenommen. Die raschen Gerichtserlasse gelten als vorbildlich. Kritik erntet dagegen, dass das Gesetz Polizei und Sozialarbeiter zu selbstständigem Handeln auffordert, ohne dass dabei immer die primären Interessen der Opfer berücksichtigt werden.
Die erfolgreiche Lobbyarbeit für das Gesetz gegen häusliche Gewalt hat die Zivilgesellschaft und die Frauenbewegung gestärkt. Neben dem Aktionsprogramm für Frauen nach einer Trennung hat die Kampagne gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hohe Priorität. Bisher gibt es keine gesetzliche Grundlage, um gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorzugehen. Man schätzt, dass jede zweite Frau unter 35 Jahren bereits Erfahrungen mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hat.
Die rund 40 Frauenorganisationen sind nicht nur unter einander im National Network of Mongolian Women¿s NGOs und international über Dachverbände vernetzt. Sie verfügen auch über gute Kontakte zur Verwaltung. Seit längerem sind Frauen unter den Studierenden in der Mehrheit. Ihr Gang in die Verwaltung wirkt sich aus. Nach offiziellen Angaben besetzen sich mittlerweile landesweit 63% der Richterstellen.
Aktivitäten von Frauenorganisationen wie das ¿National Center Against Violence' werden teilweise vom Staat mitfinanziert. Die Organisation unterhält seit 1998 eine Telefon-Hotline (Nr. 1903) und bietet gratis Beratung und Mandatsübernahme an. Der Hauptsitz befindet sich in Ulaanbaatar, Außenstelle bestehen gegenwärtig in Uburkhangai, Orkhon-Uul, Bayankhongor, Darkhan-Uul, Selenge, Shariin-Uul, Tuv, Baganuur, Nalaikh, Khentii, Dornod, Dundgobi, Gobi Sumber, Dornogobi und Umnugobi.
Die ¿Mongolian Women Lawyers Association¿besteht aus Anwältinnen und bietet in allen Provinzen bedürftigen Frauen unentgeltliche Beratung und Unterstützung.
Primär bekommen mongolische Frauen Unterstützung von der MWF, der "Mongolian Women's Federation", welche bereits 1924 unter dem Namen "Mongolian Women's Committee" gegründet wurde und unter der kommunistischen Regierung die einzige mongolische Frauenorganisation war. Sie führt ihre Arbeit seit Beginn der neunziger Jahre als Nichtregierungsorganisation weiter.
Seit der Gründung des ¿National Center Against Violence¿ 1995 besteht in Ulaanbaatar ein Shelter House für misshandelte Frauen und Kinder. Dieses wurde mehrmals verlegt und vergrößert. Heute liegt es unauffällig direkt neben einem Polizeiposten und bietet 20 Betten für bis zu 30 Personen. Aufgenommen werden Opfer häuslicher Gewalt und ihre Kinder für eine Dauer von bis zu drei Monaten. In den letzten zehn Jahren kamen hier gegen 1.100 Frauen und 1.200 Kinder unter, bis eine definitive Lösung gefunden wurde.
2004 wurde ein Schutzhaus mit acht Betten in Dornogobi eröffnet, das im ersten Jahr 43 Frauen und 25 Kinder aufgenommen hat. Im April 2006 kam in Selenge ein weiteres Schutzhaus mit 20 Betten dazu. Als vierte Einrichtung besteht seit 2005 ein spezielles Haus für Kinder in Ulaanbaatar.
Das ¿National Center Against Violence¿ bezeichnet die Zusammenarbeit mit der Polizei als gut. Die Polizei reagiert auf Anrufe rasch und zuverlässig und nimmt Anzeigen an. Ein Vertreter des Polizei gehört zum Aufsichtorgan (board) der NGO. Die Sensibilisierung von Polizeiangehörigen für häusliche Gewalt steht im Zentrum der langfristigen Trainingsaktivitäten. Das Thema ist in das Ausbildungsprogramm der Polizeiakademie integriert. Ein Pilotversuch mit speziellen Befragungsräumen für Opfer häuslicher Gewalt war erfolgreich, so dass das System mit Spezialistinnen bei der Polizei ausgeweitet wurde.
Es wird jedoch auch berichtet, dass die Polizei für den Umgang mit solchen Fällen ungenügend geschult ist, so dass der Vollzug des Gesetzes oft mangelhaft bleibt. Nach Berichten von NGOs führte die Polizei mit der Behauptung einer unzureichenden Beweislage nur eine Minderheit von Vergewaltigungsfällen einer förmlichen Strafverfolgung zu. Hinzu kommt, dass sich Opfer häufig scheuen, vor Gericht "schmutzige Wäsche" gegen Familienmitglieder zu waschen und dass häusliche Gewalt in der Gesellschaft teilweise entweder als innerfamiliäres Problem angesehen wird.
Medizinische Untersuchungen und Behandlungen nach Vergewaltigungen sind jedoch grundsätzlich zugänglich und die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden auch als Beweismittel herangezogen, doch sind solche Untersuchungen oft in entlegenen Gebieten nicht verfügbar.
ÖB 2009; USDS, Mongolia 2008; AI, Report 2009; FH, Mongolia 2009; BFM, Mongolei 2006; AI Report 2009; XXXX 2010ÖB 2009; USDS, Mongolia 2008; AI, Report 2009; FH, Mongolia 2009; BFM, Mongolei 2006; AI Report 2009; römisch 40 2010
Militär und Desertion
Zwölf Monate wehrpflichtig sind alle Männer zwischen 18 und 25 Jahren. Zu den nicht bewaffneten Einheiten kann man bis zum 27. Lebensjahr eingezogen werden. Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eigene Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können jedoch zu einem Aufschub führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Derjenige, der vom Wehrdienst befreit werden möchte, muss nach dem Wehrdienstgesetz 490 Euro zahlen. Strafrechtlich können Deserteure zu Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe rechnen (Art. 279.1 und 279.2 mong. StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre erweitert werden.Zwölf Monate wehrpflichtig sind alle Männer zwischen 18 und 25 Jahren. Zu den nicht bewaffneten Einheiten kann man bis zum 27. Lebensjahr eingezogen werden. Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eigene Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können jedoch zu einem Aufschub führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Derjenige, der vom Wehrdienst befreit werden möchte, muss nach dem Wehrdienstgesetz 490 Euro zahlen. Strafrechtlich können Deserteure zu Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe rechnen (Artikel 279 Punkt eins und 279 Punkt 2 mong. StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre erweitert werden.
Das unerlaubte Verlassen der Militäreinheit oder des Militärdienstes (Desertion) wird mit Einzelhaft von mindestens drei bis zu sechs Monaten oder Haft bis maximal zwei Jahren bestraft. Die Strafe erhöht sich je nach (höherem) Dienstgrad und bei Begehung in Kriegszeiten.
In der Mongolei existiert kein eigenes Militärgericht. Bei Verstößen und Verbrechen in Zusammenhang mit militärischem Personal kommen das Zivilgesetzbuch, das Strafgesetzbuch und das Gerichtsgesetz zur Anwendung.
Accord Anfragebeantwortung 2007, ÖB 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2007;UKHO Operational Guidance 2007
Homosexualität, Transgender
Während der Zeit der kommunistischen Mongolischen Volksrepublik war Homosexualität illegal, doch ist nicht bekannt, inwieweit das Verbot der Homosexualität damals tatsächlich vollzogen wurde.
Das Verbot der Homosexualität wurde in der Mongolei schließlich im Jahr 2002 formell aufgehoben. Gleichgeschlechtliche Ehen, Zivilpartnerschaften oder häusliche Partnerschaften sind derzeit rechtlich jedoch nicht anerkannt.
Allgemein gibt es in der mongolischen Gesellschaft Vorbehalte gegen gleichgeschlechtliche Beziehungen. Missverständnisse und Ignoranz gegenüber diesen Personen sind weit verbreitet. Die Betroffenen müssen sich daher sehr diskret verhalten, um nicht aufzufallen.
Art. 14 Abs. 2 der Mongolischen Verfassung von 1992 normiert ein allgemeines Diskriminierungsverbot, demgemäß niemand auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Sprache, der Rasse, des Alters, des Geschlechts, der sozialen Herkunft oder des sozialen Standes, des Vermögens, der Beschäftigung, der Religion, der Meinung oder der Bildung diskriminiert werden darf. Jeder Mensch ist vor dem Gesetz gleichermaßen als Person zu betrachten.Artikel 14, Absatz 2, der Mongolischen Verfassung von 1992 normiert ein allgemeines Diskriminierungsverbot, demgemäß niemand auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Sprache, der Rasse, des Alters, des Geschlechts, der sozialen Herkunft oder des sozialen Standes, des Vermögens, der Beschäftigung, der Religion, der Meinung oder der Bildung diskriminiert werden darf. Jeder Mensch ist vor dem Gesetz gleichermaßen als Person zu betrachten.
Die Ehe selbst wird in Art. 16 Abs. 11 der Mongolischen Verfassung derart normiert, dass die Ehe auf der Gleichheit und dem gegenseitigen Einverständnis der Ehegatten, die das gesetzlich dafür vorgesehene Alter erreicht haben, beruht. Der Staat hat die Interessen der Familie, der Mütter und des Kindes zu schützen. Nach dem mongolischen Familiengesetz vom 11.06.1999 sind unter "Ehegatten" immer ein Mann und eine Frau zu verstehen.Die Ehe selbst wird in Artikel 16, Absatz 11, der Mongolischen Verfassung derart normiert, dass die Ehe auf der Gleichheit und dem gegenseitigen Einverständnis der Ehegatten, die das gesetzlich dafür vorgesehene Alter erreicht haben, beruht. Der Staat hat die Interessen der Familie, der Mütter und des Kindes zu schützen. Nach dem mongolischen Familiengesetz vom 11.06.1999 sind unter "Ehegatten" immer ein Mann und eine Frau zu verstehen.
Homosexualität ist nach der mongolischen Gesetzgebung als solche nicht speziell unter Strafe gestellt. Der früher von einigen Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International und die "International Lesbian and Gay Association" Artikel 125.1 mong. StGB betreffen "Befriedigung von sexuellen Wünschen in unnatürlicher Weise" ist in der geltenden Fassung so formuliert, dass er nicht mehr auf homosexuelle Handlungen als solche anwendbar sein dürfte (Definition: Befriedigung durch Gewalt, Gewaltandrohung oder Ausnützen einer hilflosen Position des Opfers sowie unter Demütigung). Konkrete Verurteilungen auch unter der alten Fassung des mongo. StGB sind nicht bekannt.
Homosexuelle berichteten von Belästigungen durch die Polizei, allerdings werden Homosexuelle nicht überdurchschnittlich mehr belästigt als andere soziale Minderheiten. Gegenüber HIV-Infizierten oder AIDS-Kranken sind keine offiziellen Diskriminierungen bekannt, es kommt jedoch vereinzelt zu sozialen Diskriminierungen.
Die Eintragung eines "Zentrums für Lesbierinnen, Homosexuelle, Bisexuelle und Transgender" in das staatliche Zentralregister wurde 2009 mit der Begründung verweigert, dass der Name eine Bedeutung habe, die den mongolischen Bräuchen und Traditionen widerspreche und das Potenzial habe, ein falsches Vorbild für Jugendliche und Heranwachsende zu setzen.
Dokumentiert ist ein Fall aus dem Jahre 2009, bei dem ein Transsexueller von einer nationalistischer Gruppen überfallen und schwer misshandelt und dabei gefilmt wurde. Das Opfer wandte sich nicht an die Polizei, nur an die Medien und flüchtete ins Ausland.
USDS, Mongolia 2008; IRBC, Homosexualtity2007; HRW 2209, CEDAW 2008
QUELLEN:
ACCORD "Anfragebeantwortung vom 08. März 2007 a-5319 (ACC-MNG-5319) mit Verweis auf DCAF - Geneva Centre for the Democratic Control of
Armed Forces: Democratic Oversight and Reform of Civil Military
Relations in Mongolia: A Self-Assessment (XXXX, DCAF & National University of Mongolia), 2003 (ACCORD, Anfragebeantwortung 2007)Relations in Mongolia: A Self-Assessment (römisch 40 , DCAF & National University of Mongolia), 2003 (ACCORD, Anfragebeantwortung 2007)
ACCORD, "Anfragebeantwortung - Allgemeine Menschenrechtssituation, Unruhen vom Juli 2008" vom 03.09.2008 (ACCORD, Anfragebeantwortung 2008).
Amnesty International, "Amnesty Report 2009 - Mongolei" (AI, Report 2009).
XXXX, Universität Ulaanbaatar - Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei, Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes 2010 mwN (XXXX 2010)römisch 40 , Universität Ulaanbaatar - Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei, Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes 2010 mwN (römisch 40 2010)
Bundesamt für Migration (Schweiz), Mongolei, Häusliche Gewalt, 08.12.2006 und Medizinische Versorgung, 08.12.2006 (BFM, Mongolei 2006).
CEDAW - Shadow Report for the 42nd CEDAW Committee Session, The Status of Lesbian and Bisexual Women and Trangendered Persons in Mongolia (2008) (CEDAW 2008)
Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2009)" (FH, Mongolia 2008).
Friedrich-Ebert-Stiftung, "Politische Krise in der Mongolei", August 2008 (FES, Politische Krise 2008).
Hanns-Seidel-Stiftung, "Quartalsbericht Januar bis September 2009 Mongolei" (HSS, Mongolei 2009).
Human Rights Watch, Offener Brief an den mongolischen Minister für Justiz und Inneres, 09.07.2009, www.hrw.org/en/news/2009/07/09/mongolia-rebuffs-lesbion-gay-bisexual-and-transgender-organisation (HRW 2009)
Immigration and Refugee Board of Canada, "Mongolia: The treatment of homosexuals by authorities and by society in general; recourse available to those who have been harassed based on their sexual orientation (2004 - March 2007)" vom 16.03.2007 (IRBC, Homosexuality 2007)
Österreichische Botschaft Peking, "Länderbericht Mongolei vom 17.04.2009" (ÖB 2009).
Österreichische Botschaft Peking, "Länderbericht Mongolei vom 01.02.2010" (ÖB, 2010).
Strafgesetzbuch der Mongolei vom 01.09.2002 - englische Übersetzung UNHCR (mong. StGB)
UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Key Documents - Mongolia" vom 09.10.2008 (UKHO, Mongolia 2008).
UK Home Office - UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Mongolia" vom 12.04.2007 (UKHO, Operational Guidance Note 2007).
US Department of State, "Human Rights Report 2008: Mongolia" vom 25.02.2009 (USDS, Mongolia 2008).
US Department of State, "Human Rights Report 2009: Mongolia" vom 11.03.2010 (USDS, Mongolia 2009).
US Department of State, "International Religious Freedom Report - 2008, Mongolia" vom 19.09.2008 (USDS, Religious Freedom Report 2008).
United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Committee against Torture, 22.02.2010 (UN CAT, 2010)
World Health Organisation, "Country Health Information Profiles -
Mongolia: Health System 2009 (WHO, Mongolia Health System 2009).
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender
Beweiswürdigung:
2.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in der Mongolei und in Österreich, ihres Gesundheitszustandes und ihres Ehegatten in der Mongolei folgt der Asylgerichtshof den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten Auszug aus dem Strafregister. Dass die Beschwerdeführerin illegal einer Beschäftigung in Österreich nachgegangen ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, wo sie einräumte, dass sie keine Bewilligung für die Beschäftigung gehabt habe, sowie aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem [vom 12.05.2011]. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nunmehr [seit 05.04.2011] mit ihrem Lebensgefährten an einer gemeinsamen Wohnadresse mit diesem gemeldet ist, was im Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung noch nicht der Fall war, ergibt sich aus den eingeholten Auszügen aus dem Melderegister betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten [jeweils vom 12.05.2011]. Die Feststellungen zur Tochter der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Einsichtnahme in den die Tochter der Beschwerdeführerin betreffenden Asylakt [hg. Verfahren C17 265.371]. Aus der in diesem Akt einliegenden Anmeldung der Tochter der Beschwerdeführerin zur freiwilligen Rückkehr ergibt sich, dass die Tochter der Beschwerdeführerin unter Vorlage eines bisher nicht vorgelegten mongolischen Personalausweises eine andere Identität angegeben hat. Demnach lautet der Name des Vaters/der Mutter der Tochter der Beschwerdeführerin "XXXX", und nicht wie von der Beschwerdeführerin und von ihrer Tochter angegeben "XXXX" bzw. "XXXX".
Hinsichtlich des Fluchtgrundes der Beschwerdeführerin wird das gesamte eigene Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerdeverhandlung zugrunde gelegt und einer rechtlichen Beurteilung unterzogen. Weil selbst die Zugrundelegung dieses Gesamtvorbringens als wahr in rechtlicher Hinsicht weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei oder der Unzulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in die Mongolei führt [siehe die Ausführungen zu den Punkten 3.2., 3.3. 3.4] kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin den Tatsachen entspricht.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in der Mongolei, welche in der Beschwerdeverhandlung erörtert wurden, stützen sich auf die in den Feststellungen zitierten Beweisquellen. Bei den herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte/Gutachten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Lage in der Mongolei - und zwar insbesondere auch zur aktuellen Lage der Frauen und zur Rückkehrsituation - ergeben. Angesichts der Seriosität und der fallbezogenen Aktualität der angeführten Erkenntnisquellen sowie der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln, zumal auch die Beschwerdeführerin dieser Situationsdarstellung in der Beschwerdeverhandlung nicht substantiiert entgegen trat.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführerin seien die Beweisquellen des Bundesasylamtes zu den getroffenen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid - die im Übrigen etwa unter Hinweis auf den Bericht des US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, auch Feststellungen betreffend die (rechtlichen) Möglichkeiten für Frauen in der Mongolei, die Opfer von häuslicher Gewalt wurden, beinhalten - nicht zur Kenntnis gebracht worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Gelegenheit hatte, zu den Länderfeststellungen des Bescheides und zu deren Quellen in der Beschwerde Stellung zu nehmen, sodass selbst bei Annahme einer Verletzung des Parteiengehörs davon auszugehen ist, dass diese durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde saniert wurde (vgl. VwGH vom 11.09.2003, Zl. 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 98/21/0299). Allerdings hat die Beschwerdeführerin weder den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid noch den dort genannten Quellen Konkretes entgegen gesetzt und hat in der Beschwerde auch kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, aus welchen konkreten Gründen eine Rückkehr in die Mongolei vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation in der Mongolei für die Beschwerdeführerin gegenwärtig Verfolgungshandlungen nach sich ziehen würde bzw. zu einer unmenschlichen Behandlung der Beschwerdeführerin führen würde. Das von der Beschwerdeführerin mit "dass ich im Falle einer Rückkehr mit Verfolgungshandlungen und unmenschlicher Behandlung zu rechen habe" lediglich abstrakt beschriebene Beweisthema, zu der die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erhebung der innenpolitischen Situation in der Mongolei und die Einsichtnahme in "diverse Länderberichte" in der Beschwerde beantragt wurde, lässt konkrete Aspekte der behaupteten Verfolgungshandlungen und der unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Mongolei vermissen und legt nicht dar, aus welchen Gründen die Erhebung der innenpolitischen Situation der Mongolei oder die Einsichtnahme in diverse Menschenrechtsberichte betreffend die Mongolei konkret für die Beschwerdeführerin Hinweise auf eine Gefährdung/Bedrohung der Beschwerdeführerin und/oder auf nicht vorhandene Lebensgrundlage ergeben sollten, sodass diese Verlangen im Ergebnis auf Einholung von unzulässigen Erkundungsbeweisen abzielen (vgl. hierzu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführerin seien die Beweisquellen des Bundesasylamtes zu den getroffenen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid - die im Übrigen etwa unter Hinweis auf den Bericht des US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, auch Feststellungen betreffend die (rechtlichen) Möglichkeiten für Frauen in der Mongolei, die Opfer von häuslicher Gewalt wurden, beinhalten - nicht zur Kenntnis gebracht worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Gelegenheit hatte, zu den Länderfeststellungen des Bescheides und zu deren Quellen in der Beschwerde Stellung zu nehmen, sodass selbst bei Annahme einer Verletzung des Parteiengehörs davon auszugehen ist, dass diese durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde saniert wurde vergleiche VwGH vom 11.09.2003, Zl. 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 98/21/0299). Allerdings hat die Beschwerdeführerin weder den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid noch den dort genannten Quellen Konkretes entgegen gesetzt und hat in der Beschwerde auch kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, aus welchen konkreten Gründen eine Rückkehr in die Mongolei vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation in der Mongolei für die Beschwerdeführerin gegenwärtig Verfolgungshandlungen nach sich ziehen würde bzw. zu einer unmenschlichen Behandlung der Beschwerdeführerin führen würde. Das von der Beschwerdeführerin mit "dass ich im Falle einer Rückkehr mit Verfolgungshandlungen und unmenschlicher Behandlung zu rechen habe" lediglich abstrakt beschriebene Beweisthema, zu der die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erhebung der innenpolitischen Situation in der Mongolei und die Einsichtnahme in "diverse Länderberichte" in der Beschwerde beantragt wurde, lässt konkrete Aspekte der behaupteten Verfolgungshandlungen und der unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Mongolei vermissen und legt nicht dar, aus welchen Gründen die Erhebung der innenpolitischen Situation der Mongolei oder die Einsichtnahme in diverse Menschenrechtsberichte betreffend die Mongolei konkret für die Beschwerdeführerin Hinweise auf eine Gefährdung/Bedrohung der Beschwerdeführerin und/oder auf nicht vorhandene Lebensgrundlage ergeben sollten, sodass diese Verlangen im Ergebnis auf Einholung von unzulässigen Erkundungsbeweisen abzielen vergleiche hierzu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.3.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt."
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung, geführt.
Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag nach dem 01.05.2004 (nämlich am 30.04.2005) gestellt wurde, ist das Verfahren (hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes) nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der geltenden Fassung, das ist die Fassung der Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, zu führen. Aufgrund der Anhängigkeit des Verfahrens am 01.01.2010 ist hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 die Bestimmungen des § 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag nach dem 01.05.2004 (nämlich am 30.04.2005) gestellt wurde, ist das Verfahren (hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes) nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der geltenden Fassung, das ist die Fassung der Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, zu führen. Aufgrund der Anhängigkeit des Verfahrens am 01.01.2010 ist hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 die Bestimmungen des Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
Da das vorliegende Verfahren über den Asylantrag der Beschwerdeführerin am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist fallbezogen gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Weiterführung des Verfahrens und Entscheidung gegeben.Da das vorliegende Verfahren über den Asylantrag der Beschwerdeführerin am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist fallbezogen gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Weiterführung des Verfahrens und Entscheidung gegeben.
Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bestimmt § 23 Abs. 1 AsylGHG, dass grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden ist, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bestimmt Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, dass grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden ist, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Zur Abweisung des Asylantrages (Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides]:3.2. Zur Abweisung des Asylantrages (Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides]:
3.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
3.2.2. Im Fall der Beschwerdeführerin ist nicht glaubhaft, dass ihr im Herkunftsstaat Mongolei Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht:
Bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin hat diese - zusammengefasst - die Mongolei aufgrund der psychischen und physischen (häuslichen) Gewalt ihres Ehegatten verlassen, wobei die Beschwerdeführerin ihren Ehegatten drei- oder viermal angezeigt hat und der Ehegatte der Beschwerdeführerin aufgrund der Anzeigen der Beschwerdeführerin inhaftiert, zur Ausnüchterung angehalten und zu Geldstrafen verurteilt wurde. Die Beschwerdeführerin fürchtet im Falle einer Rückkehr in die Mongolei neuerlich der Gewalt ihres Ehegatten ausgesetzt zu sein.
Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt und ihre Rückkehrbefürchtung sind allerdings nicht geeignet, eine über die entfernte Möglichkeit hinausgehende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Gefahr für die Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr in die Mongolei (neuerlich) von ihrem Ehegatten bedroht zu werden, darzutun. In diesem Zusammenhang ist zum Einen hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin offenbar seit Verlassen ihres Ehegatten im Jahre 2005 keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehegatten hat und es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei - sechs Jahre nach ihrer Ausreise - freisteht, keinen Kontakt zu ihrem Ehegatten mehr aufzunehmen. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung selbst ausgeführt, sie werde (wolle) nie wieder mit ihrem Ehegatten zu tun haben. Im Übrigen wäre den Länderfeststellungen zufolge in der Mongolei die Ehescheidung im Falle von - wie von der Beschwerdeführerin behaupteter - häuslicher Gewalt auch ohne Einverständnis des Mannes möglich. Für die Beschwerdeführerin besteht keine Veranlassung, sich in den XXXX [in der Zentralmongolei], wo sie vermutet, dass ihr Ehegatte bei seiner Mutter lebt, zu begeben, sie könnte sich etwa in Ulaanbaatar niederlassen. Zumal die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung selbst angegeben hat, ihr Ehegatte lebe auf dem Land und komme daher sehr selten in die Hauptstadt, ist es sehr unwahrscheinlich, dass dem Ehegatten die Rückkehr der Beschwerdeführerin und der Ort ihrer Niederlassung in der Mongolei überhaupt bekannt werden würden.Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt und ihre Rückkehrbefürchtung sind allerdings nicht geeignet, eine über die entfernte Möglichkeit hinausgehende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Gefahr für die Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr in die Mongolei (neuerlich) von ihrem Ehegatten bedroht zu werden, darzutun. In diesem Zusammenhang ist zum Einen hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin offenbar seit Verlassen ihres Ehegatten im Jahre 2005 keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehegatten hat und es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei - sechs Jahre nach ihrer Ausreise - freisteht, keinen Kontakt zu ihrem Ehegatten mehr aufzunehmen. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung selbst ausgeführt, sie werde (wolle) nie wieder mit ihrem Ehegatten zu tun haben. Im Übrigen wäre den Länderfeststellungen zufolge in der Mongolei die Ehescheidung im Falle von - wie von der Beschwerdeführerin behaupteter - häuslicher Gewalt auch ohne Einverständnis des Mannes möglich. Für die Beschwerdeführerin besteht keine Veranlassung, sich in den römisch 40 [in der Zentralmongolei], wo sie vermutet, dass ihr Ehegatte bei seiner Mutter lebt, zu begeben, sie könnte sich etwa in Ulaanbaatar niederlassen. Zumal die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung selbst angegeben hat, ihr Ehegatte lebe auf dem Land und komme daher sehr selten in die Hauptstadt, ist es sehr unwahrscheinlich, dass dem Ehegatten die Rückkehr der Beschwerdeführerin und der Ort ihrer Niederlassung in der Mongolei überhaupt bekannt werden würden.
Zum Anderen gibt es auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein aktuelles Interesse des Ehegatten der Beschwerdeführerin, die Beschwerdeführerin zu bedrohen, besteht. Zwar hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, ihr Ehegatte habe die Freundin der Beschwerdeführerin einmal in Ulaanbataar aufgesucht und habe der Freundin und der Beschwerdeführerin gedroht, dies fand jedoch den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge im Jahre 2005/2006 statt. Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin die Beschwerdeführerin (über deren Freunde/Bekannte in der Mongolei) danach noch einmal bedroht oder seine Rache angekündigt hätte, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin steht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Ehegatten, teilt mit ihm keine Besitztümer und die der Ehe entsprungene Tochter ist mittlerweile erwachsen [und im Übrigen - trotz behaupteter Bedrohung von Seiten ihres Vaters - nunmehr von Österreich in die Mongolei zurückgereist]. Die Beschwerdeführerin will mit ihrem Ehegatten nichts mehr zu tun haben und strebt die Scheidung an. Eine der damaligen Situation der Beschwerdeführerin vergleichbare Lage liegt aktuell daher nicht (mehr) vor und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb und wie die Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei Übergriffen ausgesetzt sein würde, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass die Ehe nach wie vor aufrecht und der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach wie vor Alkoholiker ist. Wenn auch die subjektive Angst der Beschwerdeführerin vor einer Rückkehr in die Mongolei vor dem Hintergrund der geschilderten Gewalt durch ihren Ehegatten (unter dem Aspekt der Konfrontation mit einer gewaltvollen Vergangenheit) nachvollziehbar ist, kann angesichts der von ihr dargelegten individuellen Umstände aus den vergangenen Verfolgungshandlungen objektiv betrachtet nicht abgeleitet werden, dass diese sich im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Mongolei maßgeblich wahrscheinlich wiederholen bzw. fortsetzen. Die der Beschwerdeführerin nach ihren Ausführungen in ihrer Ehe widerfahrene psychische und physische Gewalt ist nicht (mehr) aktuell. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin gehen im Ergebnis über vage Spekulationen und bloße Mutmaßungen nicht hinaus; eine reale Gefährdung der Beschwerdeführerin bzw. der wahrscheinliche Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffes in die Sphäre der Beschwerdeführerin wird damit aber nicht dargetan. Eine über die entfernte Möglichkeit hinausgehende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Verfolgungsgefahr - und damit das Vorliegen einer - aktuellen - "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" - ist daher nicht zu bejahen (zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vgl. etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN).Zum Anderen gibt es auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein aktuelles Interesse des Ehegatten der Beschwerdeführerin, die Beschwerdeführerin zu bedrohen, besteht. Zwar hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, ihr Ehegatte habe die Freundin der Beschwerdeführerin einmal in Ulaanbataar aufgesucht und habe der Freundin und der Beschwerdeführerin gedroht, dies fand jedoch den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge im Jahre 2005 aus 2006, statt. Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin die Beschwerdeführerin (über deren Freunde/Bekannte in der Mongolei) danach noch einmal bedroht oder seine Rache angekündigt hätte, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin steht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Ehegatten, teilt mit ihm keine Besitztümer und die der Ehe entsprungene Tochter ist mittlerweile erwachsen [und im Übrigen - trotz behaupteter Bedrohung von Seiten ihres Vaters - nunmehr von Österreich in die Mongolei zurückgereist]. Die Beschwerdeführerin will mit ihrem Ehegatten nichts mehr zu tun haben und strebt die Scheidung an. Eine der damaligen Situation der Beschwerdeführerin vergleichbare Lage liegt aktuell daher nicht (mehr) vor und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb und wie die Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei Übergriffen ausgesetzt sein würde, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass die Ehe nach wie vor aufrecht und der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach wie vor Alkoholiker ist. Wenn auch die subjektive Angst der Beschwerdeführerin vor einer Rückkehr in die Mongolei vor dem Hintergrund der geschilderten Gewalt durch ihren Ehegatten (unter dem Aspekt der Konfrontation mit einer gewaltvollen Vergangenheit) nachvollziehbar ist, kann angesichts der von ihr dargelegten individuellen Umstände aus den vergangenen Verfolgungshandlungen objektiv betrachtet nicht abgeleitet werden, dass diese sich im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Mongolei maßgeblich wahrscheinlich wiederholen bzw. fortsetzen. Die der Beschwerdeführerin nach ihren Ausführungen in ihrer Ehe widerfahrene psychische und physische Gewalt ist nicht (mehr) aktuell. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin gehen im Ergebnis über vage Spekulationen und bloße Mutmaßungen nicht hinaus; eine reale Gefährdung der Beschwerdeführerin bzw. der wahrscheinliche Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffes in die Sphäre der Beschwerdeführerin wird damit aber nicht dargetan. Eine über die entfernte Möglichkeit hinausgehende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Verfolgungsgefahr - und damit das Vorliegen einer - aktuellen - "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" - ist daher nicht zu bejahen (zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vergleiche etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN).
Hinzu tritt, dass im Fall der Beschwerdeführerin auch davon ausgegangen werden kann, dass der mongolische Staat gewillt und in der Lage wäre, der Beschwerdeführerin ausreichenden Schutz vor ihrem Ehegatten zu gewähren, würde dieser sich tatsächlich anmaßen, der Beschwerdeführerin neuerlich Gewalt anzutun. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die mongolische Polizei bzw. die mongolischen Behörden und auch nichtstaatliche Einrichtungen in Fällen von häuslicher Gewalt einschreiten und unterstützen und den betroffenen Frauen effektiven Schutz gewähren. Auch wenn häusliche Gewalt in der Mongolei immer noch ein gravierendes Problem darstellt, hat der mongolische Staat in den letzten Jahren zahlreiche Schritte unternommen, um diese Problematik zu entschärfen und den betroffenen Frauen Hilfe und Schutz zu bieten. Diesbezüglich ist zunächst auf das Gesetz gegen häusliche Gewalt zu verweisen, welches im Mai 2004 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz hat - wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist - eine Reihe von Fortschritten gebracht und es wurde auch in Fachkreisen gut aufgenommen. Die mongolischen Behörden (insbesondere die Polizei und die Justiz) haben zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um das Problem der häuslichen Gewalt in den Griff zu bekommen. Die Situation für Frauen, die Opfer männlicher Gewalt wurden, hat sich signifikant verbessert, indem die gesetzliche Lage durch ein umfassendes Gewaltschutzgesetz verbessert wurde, dieses Gesetz im Wesentlichen auch angewendet wird und zudem auch Schutzorganisationen Hilfe und Unterstützung anbieten, was auch in der Praxis angenommen wird. Vor dem Hintergrund der rechtlichen und faktischen Situation in der Mongolei ist in Zusammenschau mit der spezifischen Situation der Beschwerdeführerin daher nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin - sollte sie tatsächlich wieder in die Gewalt ihres Ehegatten gelangen, was nach den obigen Ausführungen für sich nicht wahrscheinlich ist - vor einer allfälligen Bedrohung durch ihren Ehegatten nicht durch die mongolische Polizei/Justiz und/oder Frauenorganisationen bzw. Frauenschutzhäuser Schutz finden könnte. Auch aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe vor ihrer Ausreise ihren Ehegatten drei- oder viermal angezeigt und der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei aufgrund der Anzeigen der Beschwerdeführerin inhaftiert, zur Ausnüchterung angehalten und zu Geldstrafen verurteilt worden, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin staatlichen Schutz vor der Bedrohung ihres Ehegatten finden konnte bzw. weiterhin finden könnte. Die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, niemand habe ihr und ihrer Tochter in der Mongolei helfen können oder wollen, ist nicht mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zur behördlichen Vorgehensweise gegenüber ihrem Ehegatten in Deckung zu bringen und ist weder geeignet, die mangelnde Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der Mongolei darzutun noch die Effektivität der mongolischen Rechtsschutzeinrichtungen in Frage zu stellen.
Anhand der allgemeinen Lage in der Mongolei ergibt sich kein Umstand, der im Fall der Beschwerdeführerin zu Asylgewährung führen könnte. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Mongolei ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/01081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Dass dies bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen wäre oder generell in der Mongolei der Fall wäre, kann nicht erkannt werden. Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage wäre Asylrelevanz nur dann gegeben, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund - Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung - zusammenhinge, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.Anhand der allgemeinen Lage in der Mongolei ergibt sich kein Umstand, der im Fall der Beschwerdeführerin zu Asylgewährung führen könnte. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Mongolei ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/01081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Dass dies bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen wäre oder generell in der Mongolei der Fall wäre, kann nicht erkannt werden. Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage wäre Asylrelevanz nur dann gegeben, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund - Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung - zusammenhinge, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
3.3. Zur Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG).3.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG).
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, nach dessen Absatz 1 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, nach dessen Absatz 1 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG wurde durch Paragraph 8, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, Zl. 95/21/1097; 12.4.1999, Zl. 95/21/1074; 12.4.1999, Zl. 95/21/1104; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203; 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, Zl. 95/21/1097; 12.4.1999, Zl. 95/21/1074; 12.4.1999, Zl. 95/21/1104; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203; 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, Zl. 98/21/0427; 20.6.2002, Zl. 2002/18/0028; 6.11.2009, Zl. 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, Zl. 98/21/0427; 20.6.2002, Zl. 2002/18/0028; 6.11.2009, Zl. 2008/19/0174).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben ist und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.2.2002, Zl. 99/20/0509; 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben ist und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.2.2002, Zl. 99/20/0509; 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zl. 93/18/0214).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.
3.3.2. Wie bereits oben im Rahmen der Prüfung des Asylantrages ausgeführt wurde, besteht für die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Mongolei aktuell keine über die entfernte Möglichkeit hinausgehende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Gefahr, von ihrem Ehegatten verfolgt zu werden, und die Beschwerdeführerin könnte - sollte sie tatsächlich neuerlich von ihrem Ehegatten bedroht werden - den Bedrohungen von Seiten ihres Ehegatten effektiv damit begegnen, dass sie sich an die staatlichen Behörden und/oder an nichtstaatliche Schutzeinrichtungen (zB Frauenhäuser) wendet, die der Beschwerdeführerin ausreichenden Schutz gewähren würden. Damit kann auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Mongolei für diese die reale Gefahr einer dem Art. 3 EMRK (bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 1997, § 57 FrG oder § 50 FPG), widersprechenden Behandlung bedeuten würde. Es bestehen vielmehr keinerlei konkrete Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin einer derartigen Gefahr im Falle einer Rückkehr in die Mongolei ausgesetzt sein würde.3.3.2. Wie bereits oben im Rahmen der Prüfung des Asylantrages ausgeführt wurde, besteht für die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Mongolei aktuell keine über die entfernte Möglichkeit hinausgehende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Gefahr, von ihrem Ehegatten verfolgt zu werden, und die Beschwerdeführerin könnte - sollte sie tatsächlich neuerlich von ihrem Ehegatten bedroht werden - den Bedrohungen von Seiten ihres Ehegatten effektiv damit begegnen, dass sie sich an die staatlichen Behörden und/oder an nichtstaatliche Schutzeinrichtungen (zB Frauenhäuser) wendet, die der Beschwerdeführerin ausreichenden Schutz gewähren würden. Damit kann auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Mongolei für diese die reale Gefahr einer dem Artikel 3, EMRK (bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Paragraph 57, FrG oder Paragraph 50, FPG), widersprechenden Behandlung bedeuten würde. Es bestehen vielmehr keinerlei konkrete Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin einer derartigen Gefahr im Falle einer Rückkehr in die Mongolei ausgesetzt sein würde.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Mongolei in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte bzw. dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei keine Existenzgrundlage hätte. Zum Einen ist auf die allgemeine Grundversorgung und auf frauenspezifische Förder- und Schutzprogramme in der Mongolei hinzuweisen (siehe dazu die Feststellungen unter Punkt 1.2.), zum Anderen war es der Beschwerdeführerin auch vor deren Ausreise aus der Mongolei möglich, für ihren Lebensunterhalt (und für den ihrer Familie) zu sorgen (die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung ausgesagt, der Lebensunterhalt ihrer Familie sei durch ihre Arbeit als Putzfrau und als Melkerin bestritten worden; ihr Ehegatte habe nur manchmal Lebensmittel gebracht). Aus welchen Gründen dies der Beschwerdeführerin in der Mongolei nunmehr nicht (mehr) möglich sein sollte, wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung selbst ausgesagt, sie sei eine Frau, die überall arbeiten und sich versorgen könne. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine arbeitsfähige, nicht in ärztlicher Behandlung stehende Frau mit mongolischer Muttersprache, die die kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten ihres Heimatlandes kennt und in der Mongolei bereits beruflich integriert war. Zudem hat die Beschwerdeführerin durch ihre von Österreich in die Mongolei zurückgekehrte erwachsene Tochter und durch ihre Nachbarn, Bekannten und Freundinnen in der Mongolei auch ein soziales Netzwerk, wobei es der Beschwerdeführerin zuzumuten wäre, den Kontakt mit ihren Bekannten und Freundinnen wieder aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei nicht in eine ausweglose Lage geraten würde und dass sie in der Mongolei in der Lage sein würde, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG 1997, § 57 FrG oder § 50 FPG befürchten ließen: Die politische Lage und die Sicherheitssituation in der Mongolei sind stabil, dass in der Mongolei eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Damit kann auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Die Stellung eines Asylantrages im Ausland hat keine nachteiligen Konsequenzen im Falle einer Rückkehr in die Mongolei, aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Mongolei lässt sich ebenfalls keine - die Beschwerdeführerin konkret betreffende - Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ableiten.Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Paragraph 57, FrG oder Paragraph 50, FPG befürchten ließen: Die politische Lage und die Sicherheitssituation in der Mongolei sind stabil, dass in der Mongolei eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Damit kann auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Die Stellung eines Asylantrages im Ausland hat keine nachteiligen Konsequenzen im Falle einer Rückkehr in die Mongolei, aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Mongolei lässt sich ebenfalls keine - die Beschwerdeführerin konkret betreffende - Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ableiten.
Zusammenfassend ist daher zu befinden, dass die Beschwerdeführerin durch eine Rückführung in ihren Herkunftsstaat nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und Art. 3 EMRK oder den Protokollen Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention verletzt wird. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziellen schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die Beschwerdeführerin weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder bekannt geworden. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Zusammenfassend ist daher zu befinden, dass die Beschwerdeführerin durch eine Rückführung in ihren Herkunftsstaat nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder den Protokollen Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention verletzt wird. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziellen schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die Beschwerdeführerin weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder bekannt geworden. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 57 Abs. 2 FrG 1997 (Bedrohung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten) wurde bereits bei der Beurteilung des Asylantrages der Beschwerdeführerin geprüft und verneint [siehe die Ausführungen oben unter Punkt 3.2.].Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 57, Absatz 2, FrG 1997 (Bedrohung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten) wurde bereits bei der Beurteilung des Asylantrages der Beschwerdeführerin geprüft und verneint [siehe die Ausführungen oben unter Punkt 3.2.].
3.4. Zur Ausweisung der Beschwerdeführerin (Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Ausweisung der Beschwerdeführerin (Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff der "Familie" im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9.6.2006, B 1277/04, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.Der Begriff der "Familie" im Sinne des Artikel 8, EMRK umfasst grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Artikel 8, EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9.6.2006, B 1277/04, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.
Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;
16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vgl. auch § 10 Abs. 2 idF. BGBl. I Nr. 29/2009). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vergleiche auch Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfGH U 954/09). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken (vgl. EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann (vgl zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfGH U 954/09). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken vergleiche EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann vergleiche zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Artikel 8, EMRK erlangen vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).
3.3.2. Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Asylantragstellung am 30.04.2005 legal und durchgehend in Österreich, und zwar aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aufgrund ihrer Asylantragstellung. Der - den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausweisende - Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 13.10.2005 - und somit nach einem erst halbjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich - erlassen, sodass die Beschwerdeführerin jedenfalls damit hätte rechnen müssen, dass ihr Aufenthalt in Österreich nicht von Dauer sein wird. Zudem wurde auch der Asylantrag ihrer Tochter mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen und es wurde auch die Tochter der Beschwerdeführerin in die Mongolei ausgewiesen. Auch im (Berufungs)Beschwerdeverfahren wurden keine Verfahrensschritte gesetzt, die darauf hingedeutet hätten, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin (oder ihrer Tochter) erfolgreich sein würde. Somit musste die Beschwerdeführerin von einem unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich ausgehen (vgl. hierzu auch VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086; 14.12.2010, Zl. 2010/22/0186; auch VfGH 07.10.2010, B 950/10), wenngleich die insgesamt lange Dauer des Asylverfahrens nicht von der Beschwerdeführerin zu verantworten ist.3.3.2. Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Asylantragstellung am 30.04.2005 legal und durchgehend in Österreich, und zwar aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aufgrund ihrer Asylantragstellung. Der - den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausweisende - Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 13.10.2005 - und somit nach einem erst halbjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich - erlassen, sodass die Beschwerdeführerin jedenfalls damit hätte rechnen müssen, dass ihr Aufenthalt in Österreich nicht von Dauer sein wird. Zudem wurde auch der Asylantrag ihrer Tochter mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen und es wurde auch die Tochter der Beschwerdeführerin in die Mongolei ausgewiesen. Auch im (Berufungs)Beschwerdeverfahren wurden keine Verfahrensschritte gesetzt, die darauf hingedeutet hätten, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin (oder ihrer Tochter) erfolgreich sein würde. Somit musste die Beschwerdeführerin von einem unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich ausgehen vergleiche hierzu auch VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086; 14.12.2010, Zl. 2010/22/0186; auch VfGH 07.10.2010, B 950/10), wenngleich die insgesamt lange Dauer des Asylverfahrens nicht von der Beschwerdeführerin zu verantworten ist.
Im Fall der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass sie ihr Privat- und Familienleben in Österreich gerade in der Zeit aufgebaut hat, in der sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein musste. Die Beschwerdeführerin absolvierte in dieser Zeit vier Deutschkurse, spricht nunmehr Deutsch und hat 2-3 österreichische Freunde. Vor nunmehr ca. acht Monaten hat sie in Österreich ihren nunmehrigen Lebensgefährten, einen österreichischen Staatsbürger, kennengelernt, der die Beschwerdeführerin finanziell unterstützt, wobei der nunmehrige gemeinsame Wohnsitz mit ihrem Lebensgefährten in Österreich überhaupt erst nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung am 07.03.2011, nämlich am 05.04.2011, begründet wurde. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Sie bezieht zwar keine Leistungen aus der Grundversorgung, ging jedoch in Österreich niemals einer legalen Beschäftigung nach, vielmehr hat die Beschwerdeführerin ca. drei Monate lang in Österreich eine illegale Pflegetätigkeit ausgeübt. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist nunmehr in die Mongolei zurückgekehrt. Außergewöhnliche, besondere Aspekte einer privaten/familiären und der beruflichen Integration in Österreich sind in diesen Umständen nicht zu erblicken.
Bei Beurteilung der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebensgefährten in Österreich fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensgefährten erst relativ kurz, nämlich ihren eigenen Angaben zufolge seit nunmehr ca. 8 Monaten, kennt und mit ihm erst sehr kurz, nämlich seit 05.04.2011, zusammen lebt und keine gemeinsamen Kinder aus der Beziehung hervorgegangen sind. Auch wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, die Heirat mit ihrem Lebensgefährten anzustreben, dass ihr Lebensgefährte sie in Österreich (finanziell) unterstütze und dass sie schon vor der Anmeldung bei der Meldebehörde "nicht offiziell" mit ihrem Lebensgefährten zusammen gelebt habe, wird das Gewicht dieser Beziehung dadurch erheblich gemindert, dass der Beschwerdeführerin in Österreich nie ein anderes als aus gegenständlichem Asylverfahren abgeleitetes - und damit unsicheres - Aufenthaltsrecht zukam. Hinzu tritt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor (mit ihrem Ehegatten in der Mongolei) verheiratet ist, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht hat, sie wolle sich scheiden lassen. Schließlich könnte der nunmehrige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin - die Beschwerdeführerin gab an, er sei Pensionist - die Beschwerdeführerin in die Mongolei begleiten bzw. durch Besuche in der Mongolei den Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufrechterhalten und in der Folge könnte (nach der Scheidung der Beschwerdeführerin und Verehelichung mit dem österreichischen Staatsbürger) eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden. Die Angabe der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, dass sie nicht wisse, ob ihr Lebensgefährte mit ihr in der Mongolei leben würde, zumal sie ihn nicht gefragt habe, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, wobei die Beschwerdeführerin selbst angab, dass ihr Lebensgefährte "vielleicht als Tourist" in die Mongolei reisen würde. Besondere Merkmale einer tatsächlichen (wirtschaftlichen oder sonstigen) Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem Lebensgefährten oder umgekehrt wurden weder dargetan noch ist solches im Verfahren sonst ersichtlich geworden. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar, dass sie auf die physische oder psychische Betreuung durch ihren nunmehrigen Lebensgefährten tatsächlich angewiesen ist (oder umgekehrt ihr Lebensgefährte auf die Beschwerdeführerin angewiesen wäre).
Weiters ist im Fall der Beschwerdeführerin zu beachten, dass sie erst im Erwachsenenalter nach Österreich eingereist ist und sohin den weit überwiegenden Teil ihres Lebens in der Mongolei verbracht hat, weshalb davon auszugehen ist, dass sie in dieser Kultur sozialisiert ist. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine arbeitsfähige, grundsätzlich gesunde Frau, die Mongolisch spricht und die die kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten der Mongolei kennt und in der Mongolei bereits beruflich integriert war. Zudem hat die Beschwerdeführerin durch ihre von Österreich in die Mongolei zurückgekehrte erwachsene Tochter und durch ihre Nachbarn und Freunde auch ein soziales Netzwerk. Der Aufbau eines Privatlebens der Beschwerdeführerin in der Mongolei bzw. die neuerliche Kontaktaufnahme mit ihren Nachbarn und Freunden in der Mongolei ist ihr vor dem Hintergrund ihres langjährigen bisherigen Aufenthalts in der Mongolei und der Beherrschung der mongolischen Sprache weder unmöglich noch unzumutbar.
Trotz der verhältnismäßig langen Dauer des inländischen Aufenthaltes und der strafgerichtlichen Unbescholtenheit kommt angesichts des Gesagten der - nicht außergewöhnlichen - persönlichen und der familiären Integration der Beschwerdeführerin in Österreich insgesamt kein allzu großes Gewicht zu, weil das Gewicht der privaten und familiären Integration der Beschwerdeführerin in Österreich dadurch entscheidend gemindert wird, dass die Beschwerdeführerin sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein musste, zumal sie zum Aufenthalt in Österreich nur aufgrund des von ihr gestellten Asylantrages vorläufig berechtigt war und ihre Aufenthaltsberechtigung auf einem letztlich als unbegründet erachteten Asylantrag beruhte (vgl. dazuTrotz der verhältnismäßig langen Dauer des inländischen Aufenthaltes und der strafgerichtlichen Unbescholtenheit kommt angesichts des Gesagten der - nicht außergewöhnlichen - persönlichen und der familiären Integration der Beschwerdeführerin in Österreich insgesamt kein allzu großes Gewicht zu, weil das Gewicht der privaten und familiären Integration der Beschwerdeführerin in Österreich dadurch entscheidend gemindert wird, dass die Beschwerdeführerin sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein musste, zumal sie zum Aufenthalt in Österreich nur aufgrund des von ihr gestellten Asylantrages vorläufig berechtigt war und ihre Aufenthaltsberechtigung auf einem letztlich als unbegründet erachteten Asylantrag beruhte vergleiche dazu
z. VwGH 30.04.2010, Zl. 2010/18/0111; 15.09.2010, Zl. 2010/18/0335). Im Fall der Beschwerdeführerin schlägt der Umstand, dass das durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich entstandene Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein musste, jedenfalls schwerwiegend zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus.
Eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK ergibt somit, dass ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin zulässig ist, zumal in die Abwägung der gewichtige Umstand miteinzubeziehen ist, dass das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein musste. Auch bei einer Gesamtschau aller dargestellten Beziehungs- und Integrationsfaktoren der Beschwerdeführerin sind fallbezogen keine derart außergewöhnlichen Umstände zu bejahen, aufgrund derer die familiären und privaten Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich trotz des bei der Begründung dieser Bindungen bekannten, ungewissen Aufenthaltsstatus zu einem Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführerin führen würden (vgl. dazu etwa EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Es ergibt sich sohin, dass die sich aus Art. 8 Abs. 2 EMRK ergebenden öffentlichen Interessen die gegenläufigen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Weiterverbleib in Österreich überwiegen.Eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ergibt somit, dass ein Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin zulässig ist, zumal in die Abwägung der gewichtige Umstand miteinzubeziehen ist, dass das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein musste. Auch bei einer Gesamtschau aller dargestellten Beziehungs- und Integrationsfaktoren der Beschwerdeführerin sind fallbezogen keine derart außergewöhnlichen Umstände zu bejahen, aufgrund derer die familiären und privaten Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich trotz des bei der Begründung dieser Bindungen bekannten, ungewissen Aufenthaltsstatus zu einem Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführerin führen würden vergleiche dazu etwa EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Es ergibt sich sohin, dass die sich aus Artikel 8, Absatz 2, EMRK ergebenden öffentlichen Interessen die gegenläufigen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Weiterverbleib in Österreich überwiegen.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
21.06.2011