Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A9 266.930-2/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Mali, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2010, GZ 10 10.940 -Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Mali, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2010, GZ 10 10.940 -
EWEST,
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Der Asylwerber ist am 05.04.2005 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag seinen (ersten) Asylantrag eingebracht (Verfahren AIS 05 04.648-BAT). In der vor dem Bundesasylamt Traiskirchen am 11.04.2005 durchgeführten Einvernahme brachte er zusammengefasst folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt vor:römisch eins.1. Der Asylwerber ist am 05.04.2005 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag seinen (ersten) Asylantrag eingebracht (Verfahren AIS 05 04.648-BAT). In der vor dem Bundesasylamt Traiskirchen am 11.04.2005 durchgeführten Einvernahme brachte er zusammengefasst folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt vor:
Er sei Staatsangehöriger von Mali und gehöre dem Volksstamm der Mandingo an. Sein Vater, ein Geschäftsmann, sei wegen Unterschlagung festgenommen und eingesperrt worden. Er habe Angst, ebenfalls durch Regierungsleute festgenommen zu werden. Die Leute der Regierung würden glauben, dass er wisse, wo das Geld sei, dass sein Vater unterschlagen habe. Sein Vater sei im Jahr 2001 festgenommen worden. Als die Lage sich verschärft habe, habe er versucht nach Europa zu kommen. Es stimme, dass ihm am 23.12.2003 in Puerto del Rosario, Spanien, Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Es sei von Puerto del Rosario über Marokko nach Mali zurückgereist. Er sei dann einige Zeit in Mali geblieben, aber die Situation sei immer schlechter geworden und er habe daher das Land verlassen.
In seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Traiskirchen am 11.10.2005 brachte der Beschwerdeführer ergänzend folgenden Sachverhalt vor: Im Heimatland habe er zwei Schwestern und einen Bruder. Seine Mutter lebe auch noch in Mali. Als sein Vater 2001 wegen Unterschlagung festgenommen worden sei, sei die Polizei gekommen und habe seine Mutter befragt. Er sei zwar dabei gewesen, sei aber nicht befragt worden. Man habe ihnen das Land des Vaters weggenommen. Er befürchte Probleme, da sein Vater im Gefängnis sei. Das Geld, das der Vater unterschlagen habe, habe der Regierung gehört. Der Vater habe für die Regierung Lebensmittel verkaufen sollen. Die Regierung habe dann weniger Geld bekommen, als sie erwartet habe. Sein Vater sei zu sieben Jahren verurteilt worden. Als sein Vater verhaftet worden sei, sei er aus dem Ort XXXX geflohen. Er habe dann in einem Ort, namens XXXX, drei oder vier Monate bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe Mali im Jahr 2001 verlassen und sei nicht mehr zurückgekehrt. Von Spanien sei er nach Marokko und dann nach Algerien, aber nicht mehr nach Mali gegangen.In seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Traiskirchen am 11.10.2005 brachte der Beschwerdeführer ergänzend folgenden Sachverhalt vor: Im Heimatland habe er zwei Schwestern und einen Bruder. Seine Mutter lebe auch noch in Mali. Als sein Vater 2001 wegen Unterschlagung festgenommen worden sei, sei die Polizei gekommen und habe seine Mutter befragt. Er sei zwar dabei gewesen, sei aber nicht befragt worden. Man habe ihnen das Land des Vaters weggenommen. Er befürchte Probleme, da sein Vater im Gefängnis sei. Das Geld, das der Vater unterschlagen habe, habe der Regierung gehört. Der Vater habe für die Regierung Lebensmittel verkaufen sollen. Die Regierung habe dann weniger Geld bekommen, als sie erwartet habe. Sein Vater sei zu sieben Jahren verurteilt worden. Als sein Vater verhaftet worden sei, sei er aus dem Ort römisch 40 geflohen. Er habe dann in einem Ort, namens römisch 40 , drei oder vier Monate bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe Mali im Jahr 2001 verlassen und sei nicht mehr zurückgekehrt. Von Spanien sei er nach Marokko und dann nach Algerien, aber nicht mehr nach Mali gegangen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2005, GZ: 05 04.648-BAT, wurde I. der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen, II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mali gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und III. der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2005, GZ: 05 04.648-BAT, wurde römisch eins. der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, römisch zwei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mali gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, der Asylwerber habe die behauptete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Inhaftierung seines Vaters im Jahr 2001 wegen Unterschlagung nicht glaubhaft machen können. Zunächst habe er behauptet, erst im Jahr 2003 Mali verlassen zu haben und nach einem kurzen Aufenthalt auf den Kanarischen Inseln im Jahr 2003 wieder zurückgekehrt und dann erst wieder 2005 aus Mali ausgereist zu sein. Im Rahmen seines zweiten Interviews habe er erst über Vorhalt, dass während des noch jahrelang andauernden Aufenthaltes in Mali nichts passiert sei, sein Vorbringen abgeändert und plötzlich behauptet, bereits 2001 aus Mali ausgereist und nie wieder zurückgekehrt zu sein. Auf die Frage, wo er zuletzt in Mali aufhältig gewesen sei, habe der Asylwerber angegeben, dass sein letzter Aufenthaltsort XXXX gewesen sei. In widersprüchlicher Weise habe er später wiederum ausgeführt, dass er nach der Festnahme seines Vaters nach XXXX geflüchtet sei. Es sei keinesfalls glaubhaft, dass der Asylwerber bereits im Jahr 2001 sein Heimatland verlassen habe, zumal er ausgeführt habe, seinen Beruf bis 2002 ausgeübt zu haben, und bis 2002 eine Koranschule besucht zu haben. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die Regierung Malis überhaupt Interesse an ihm habe, zumal der Asylwerber in keinster Weise in die Straffälligkeit seines Vaters involviert gewesen sei. Er habe angegeben, dass man zwar seine Mutter zu den Vorfällen befragt habe, ihn selbst aber nicht. Das vom Asylwerber behauptete plötzliche Interesse an ihm sei nicht glaubhaft. Es sei somit den Gründen des Asylwerbers für seine Ausreise aus Mali jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen und davon auszugehen, dass es sich bei seinem Vorbringen um ein völliges Konstrukt handelt. Aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland ergebe sich keine Gefährdung im Sinne des § 57 Fremdengesetz. Es liege kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Begründend wurde ausgeführt, der Asylwerber habe die behauptete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Inhaftierung seines Vaters im Jahr 2001 wegen Unterschlagung nicht glaubhaft machen können. Zunächst habe er behauptet, erst im Jahr 2003 Mali verlassen zu haben und nach einem kurzen Aufenthalt auf den Kanarischen Inseln im Jahr 2003 wieder zurückgekehrt und dann erst wieder 2005 aus Mali ausgereist zu sein. Im Rahmen seines zweiten Interviews habe er erst über Vorhalt, dass während des noch jahrelang andauernden Aufenthaltes in Mali nichts passiert sei, sein Vorbringen abgeändert und plötzlich behauptet, bereits 2001 aus Mali ausgereist und nie wieder zurückgekehrt zu sein. Auf die Frage, wo er zuletzt in Mali aufhältig gewesen sei, habe der Asylwerber angegeben, dass sein letzter Aufenthaltsort römisch 40 gewesen sei. In widersprüchlicher Weise habe er später wiederum ausgeführt, dass er nach der Festnahme seines Vaters nach römisch 40 geflüchtet sei. Es sei keinesfalls glaubhaft, dass der Asylwerber bereits im Jahr 2001 sein Heimatland verlassen habe, zumal er ausgeführt habe, seinen Beruf bis 2002 ausgeübt zu haben, und bis 2002 eine Koranschule besucht zu haben. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die Regierung Malis überhaupt Interesse an ihm habe, zumal der Asylwerber in keinster Weise in die Straffälligkeit seines Vaters involviert gewesen sei. Er habe angegeben, dass man zwar seine Mutter zu den Vorfällen befragt habe, ihn selbst aber nicht. Das vom Asylwerber behauptete plötzliche Interesse an ihm sei nicht glaubhaft. Es sei somit den Gründen des Asylwerbers für seine Ausreise aus Mali jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen und davon auszugehen, dass es sich bei seinem Vorbringen um ein völliges Konstrukt handelt. Aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland ergebe sich keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 57, Fremdengesetz. Es liege kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
3. Mit der fristgerecht eingebrachten Berufung wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde, in eventu die Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Heimatland auszusprechen und ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht zu erteilen und in eventu den Bescheid in Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos zu beheben. Die Erstbehörde habe offensichtlich keine über die allgemeine politische Situation hinausgehende Recherche durchgeführt. Über die Polizeigewalt, die Situation in den Gefängnissen sowie die katastrophale Ernährungslage seien keine Ermittlungen angestellt bzw. Feststellungen getroffen worden. Im Falle seiner Abschiebung nach Mali müsse er mit unmenschlicher Behandlung und Verfolgung rechnen. Er müsse befürchten, wegen des Verbrechens seines Vaters ebenfalls ins Gefängnis zu kommen. Die Polizei denke, er habe bezüglich des veruntreuten Geldes Informationen oder wäre an den Verbrechen sogar beteiligt gewesen. Die Haftbedingungen in Mali seien menschenunwürdig und es bestehe für ihn die Gefahr, dort unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu sein. Es sei unzulässig, eine Person abzuschieben, wenn es der betroffenen Person im Herkunftsland an den notdürftigsten Mitteln fehle, sodass das zum Überleben notwendige Existenzminimum nicht sichergestellt sei. In Mali müsse er befürchten zu verhungern. Diese Tatsache sei von der Erstbehörde in keinster Weise in die Entscheidung miteinbezogen worden.
4. Der Unabhängige Bundesasylsenat führte am 12.06.2006 eine mündliche Berufungsverhandlung durch. Im Zuge dieser Verhandlung wurde durch ergänzende Parteieinvernahme des Beschwerdeführers sowie Erörterung aktueller Berichte zur Situation in Mali Beweis erhoben. In der Berufungsverhandlung wurde weiters, aufgrund der mangelnden Bereitschaft des Beschwerdeführers, seine Fluchtgründe zu schildern, die vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Einvernahmeprotokolle vom 11.04.2005 (Seite 31 ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) und vom 11.10.2005 (Seite 85 ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) verlesen.
5. Mit der schriftlichen, mit 18.09.2006 datierten, Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.06.2006 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG idF BGBl 101/2003 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen.5. Mit der schriftlichen, mit 18.09.2006 datierten, Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.06.2006 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Mali sei. Die von ihm behaupteten Fluchtgründe -Verfolgung durch die Polizei aufgrund der Unterschlagung seines Vaters - würden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit (aus näher dargelegten beweiswürdigenden Überlegungen) nicht zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer sei in Österreich bereits zweimal wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz strafgerichtlich verurteilt worden. Im Bescheid des Bundesasylamtes werde zu Recht darauf verwiesen, dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb die Regierung Malis Interesse am Asylwerber haben solle. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung seine Obliegenheit zur Mitwirkung am Verfahren verletzt. Obwohl der Beschwerdeführer nach dem Eindruck des Verhandlungsleiters im Stande gewesen sei, sich auszudrücken und die ihm gestellten Fragen zu beantworten, habe er die Beantwortung von Fragen zu seinen Fluchtgründen verweigert. Zunächst unter dem Hinweis, dass er keine Lust mehr habe, seine Gründe zu schildern. Es liege nach Ansicht des Unabhängigen Bundesasylsenates keine aktuelle Bedrohung durch den Herkunftsstaat Mali vor.
Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Mali wurden folgende Feststellungen getroffen:
"Mali hat sich nach dem Sturz des langjährigen Diktators Moussa Traore im Jahr 1991 zu einer für Westafrika musterhaften Demokratie mit funktionierendem Mehrparteiensystem entwickelt. Die Verfassung von 1992 ist an die französische Verfassung angelehnt und sieht eine Präsidialdemokratie vor. Bisher besteht ein Einkammer-Parlament, die Assemblée Nationale, mit 147 Abgeordneten. Am 21.10.2001 wurde ein Conseil Régional gewählt, der quasi die Stellung eines Senates einnimmt. Seine Amtseinführung fand am 05.04.2002 statt. Der Staatspräsident ernennt den Regierungschef und die Mitglieder der Regierung. Am 12.05.2002 wurde Amadou Toumani Touré in einer als frei bezeichneten Wahl zum neuen Präsidenten gewählt. Er hatte Mali als General elf Jahre zuvor als Übergangspräsident nach einem Putsch gegen den Diktator Traoré in die Demokratie geführt und 1992 die Macht in den ersten freien Wahlen des Landes an Alpha Oumar Konaré abgegeben, der bei den Wahlen 2002 nach zwei fünfjährigen Amtsperioden nicht erneut antreten konnte. Das Parlament wurde im Juli 2002 neu gewählt. In der von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichneten Wahl setzte sich die von der bisherigen Regierungspartei ADEMA abgespaltene RPM des früheren Premierministers Ibrahim Boubacar Keita knapp gegen ADEMA durch.
In Mali leben Schätzungen zufolge ca. 12 Mio. Menschen, die ca. zwei Dutzend verschiedenen ethnischen Gruppen angehören. Die Situation in Mali ist grundsätzlich stabil. Es herrscht in Mali keine Bürgerkriegssituation.
In Mali werden die Menschenrechte im Wesentlichen geachtet, dies allerdings unter den Gegebenheiten der Armut. Gelegentlich kommt es zu Übergriffen der Polizei. Eine staatliche Verfolgung bestimmter Personengruppen, insbesondere ethnischer Gruppen ist nicht feststellbar. Mali ist ein säkulares Land mit praktizierter Religionsfreiheit. Gemäß den Verfassungsbestimmungen ist die Justiz unabhängig. Die Angeklagten haben ein Anwesenheitsrecht und das Recht auf einen Verteidiger ihrer Wahl. Es gilt die Unschuldsvermutung. Die Verfassung verbietet Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Die Haftbedingungen in den Gefängnissen sind hart, erst in jüngster Zeit wurden Schritte zur Verbesserung unternommen. Ein weiteres Problem stellt der grenzüberschreitende Kinderhandel in der Region dar."
Es bestehe - so die weitere Begründung des das Erstverfahren beendenden UBAS-Bescheides - auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen könnten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, weshalb die Ausweisungsentscheidung nicht in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens eingreife. Es würden auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass durch die Ausweisung in relevanter Weise in das Recht auf Privatleben eingegriffen werden würde. Der angefochtene Bescheid erweise sich demnach auch hinsichtlich des Spruchpunktes betreffend der Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Mali als rechtmäßig.Es bestehe - so die weitere Begründung des das Erstverfahren beendenden UBAS-Bescheides - auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, FPG unzulässig machen könnten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, weshalb die Ausweisungsentscheidung nicht in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens eingreife. Es würden auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass durch die Ausweisung in relevanter Weise in das Recht auf Privatleben eingegriffen werden würde. Der angefochtene Bescheid erweise sich demnach auch hinsichtlich des Spruchpunktes betreffend der Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Mali als rechtmäßig.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.09.2006 persönlich zugestellt (OZ 10).
6. Mit dem auf § 62 Abs. 4 AVG gestützten Berichtigungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.10.2006 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 iVm § 50 FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mali zulässig ist. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG idF BGBl 101/2003 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen.6. Mit dem auf Paragraph 62, Absatz 4, AVG gestützten Berichtigungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.10.2006 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mali zulässig ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003, wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund eines offenkundigen Versehens in die schriftliche Ausfertigung des Bescheides vom 18.09.2006 Spruchpunkt II. des am 12.06.2006 verkündeten Bescheides (Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG) nicht aufgenommen worden sei. Die schriftliche Ausfertigung sei deshalb gemäß § 62 Abs. 4 AVG dem mündlich verkündeten Bescheid anzugleichen.Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund eines offenkundigen Versehens in die schriftliche Ausfertigung des Bescheides vom 18.09.2006 Spruchpunkt römisch zwei. des am 12.06.2006 verkündeten Bescheides (Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) nicht aufgenommen worden sei. Die schriftliche Ausfertigung sei deshalb gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG dem mündlich verkündeten Bescheid anzugleichen.
Dieser Berichtigungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.10.2006 persönlich zugestellt.
II. Der Beschwerdeführer wurde seit seiner Einreise in Österreich wiederholt straffällig. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu Zl. XXXX vom XXXX, rechtskräftig mit XXXX, wegen § 15 StGB i.V.m.römisch zwei. Der Beschwerdeführer wurde seit seiner Einreise in Österreich wiederholt straffällig. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , wegen Paragraph 15, StGB i.V.m.
§ 27 Abs. 1 und 2/1 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt, die bedingte Strafnachsicht wurde später widerrufen.Paragraph 27, Absatz eins und 2 /, eins Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt, die bedingte Strafnachsicht wurde später widerrufen.
Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu Zl. XXXX vom XXXX, rechtskräftig mit XXXX, wegen § 27/1 (6. Fall) und § 27 Abs. 2/2 (1. Fall) Suchmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu Zl. römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , wegen Paragraph 27 /, eins, (6. Fall) und Paragraph 27, Absatz 2 /, 2, (1. Fall) Suchmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu Zl. XXXXvom XXXX, rechtskräftig mit XXXX, wegen §§ 27 Abs. 1/1, 27/3 und 27 Abs. 1/1 (2. Fall) Suchmittelgesetz sowie § 241 E/3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu Zl. XXXXvom römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , wegen Paragraphen 27, Absatz eins /, eins, 27 /, 3 und 27 Absatz eins /, eins, (2. Fall) Suchmittelgesetz sowie Paragraph 241, E/3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX, GZ. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot, rechtskräftig seit 22.12.2005, Anlass: rechtskräftige Verurteilung, erlassen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot, rechtskräftig seit 22.12.2005, Anlass: rechtskräftige Verurteilung, erlassen.
III. 1. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 22.11.2010 aus dem Stande der Strafhaft den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch drei. 1. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 22.11.2010 aus dem Stande der Strafhaft den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.11.2010 gab der Beschwerdeführer an, er befinde sich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Vorverfahrens in Österreich und habe Österreich nicht verlassen. Er stelle einen neuen Asylantrag, weil sein Vater noch immer im Gefängnis sei. Er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, weil er eine Information von zu Hause erhalten habe, dass er bei einer Rückkehr ins Gefängnis komme oder ihn die Todesstrafe erwarte. In seiner Heimat sei noch immer die gleiche Regierung, die ihn zum Tode verurteilen würde. Es gebe keine neuen Gründe. Er habe nur Informationen über die alten Geschichten in seiner Heimat bekommen. Er habe Angst, dass er von der Regierung umgebracht werde. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er die Todesstrafe, weil sein Vater mit der Regierung zusammengearbeitet habe und wegen Korruption beschuldigt worden sei. Über Befragen, ob er Ergänzungen vorzubringen habe, gab er am Ende der Einvernahme an, dass er "schwul" sei und dies in seinem Heimatstaat verboten sei. Ihn erwarte dort die Todesstrafe (AS 25 f).
2. Am 30.11.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (AS 55 f).2. Am 30.11.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (AS 55 f).
3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.12.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle an der Einvernahme mitzuwirken. Er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten. Bei seiner Erstbefragung habe er alles richtig angegeben. Er stelle einen neuerlichen Antrag, weil er neue Informationen bezüglich seiner Probleme in Mali bekommen habe. Außerdem sei er seit 2002 homosexuell. Sein Freund in Mali sei deshalb verhaftet worden. Er habe diesen Grund nicht früher angeführt, weil er Angst gehabt habe, dass Homosexualität auch in Österreich verboten sei. Am 04.11.2009 habe er mit einem Landsmann telefoniert, der ihm gesagt habe, dass sein Vater noch immer in Haft sei. Sonst habe er keine Probleme. In Österreich habe er keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen er ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung habe. Er habe sieben Monate bei XXXX gearbeitet und einen neunmonatigen Deutschkurs besucht. Der Beschwerdeführer habe keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zur aktuellen politischen Situation in Mali ausgehändigt und ihm die Gelegenheit eingeräumt, zu diesen bis 13.12.2010 Stellung zu nehmen (AS 65 ff).3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.12.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er sich körperlich und geistig in der Lage fühle an der Einvernahme mitzuwirken. Er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten. Bei seiner Erstbefragung habe er alles richtig angegeben. Er stelle einen neuerlichen Antrag, weil er neue Informationen bezüglich seiner Probleme in Mali bekommen habe. Außerdem sei er seit 2002 homosexuell. Sein Freund in Mali sei deshalb verhaftet worden. Er habe diesen Grund nicht früher angeführt, weil er Angst gehabt habe, dass Homosexualität auch in Österreich verboten sei. Am 04.11.2009 habe er mit einem Landsmann telefoniert, der ihm gesagt habe, dass sein Vater noch immer in Haft sei. Sonst habe er keine Probleme. In Österreich habe er keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen er ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung habe. Er habe sieben Monate bei römisch 40 gearbeitet und einen neunmonatigen Deutschkurs besucht. Der Beschwerdeführer habe keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zur aktuellen politischen Situation in Mali ausgehändigt und ihm die Gelegenheit eingeräumt, zu diesen bis 13.12.2010 Stellung zu nehmen (AS 65 ff).
Am 09.12.2010 gab der Beschwerdevertreter vor dem BAA seine Bevollmächtigung bekannt, eine Stellungnahme erfolgte nicht (AS 95f).
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der verfahrensgegenständliche (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der verfahrensgegenständliche (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht und ergebe sich kein neuer objektiver Sachverhalt. Er habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer auch im Folgeverfahren durch die Steigerung seines Vorbringens (Telefonat) nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Mangels glaubhaften Kernes des neuen Vorbringens sei es auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen. Seine weitere aufgestellte Behauptung, dass er wegen seiner Homosexualität Probleme in Mali gehabt habe, stelle keinen neuen objektiven Sachverhalt dar. Dies sei ihm bereits vor seiner Ausreise aus Mali und somit vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens in Österreich bekannt gewesen und er habe daher nicht nur die Möglichkeit, sondern sogar die Verpflichtung gehabt, dieses Problem im ersten Asylverfahren als Fluchtgrund vorzubringen. Es habe sich auch in Bezug auf den Herkunftsstaat keine Sachverhaltsänderung ergeben.
Der angefochtene Bescheid enthält auch ausführliche Feststellungen zur aktuellen Situation in Mali, wonach - zusammengefasst - die politische Situation stabil sei und Mali als demokratisches Musterland gelt. Es komme zwar - allerdings regional begrenzt, nämlich im Norden Malis - bisweilen zu terroristischen Entführungen westlicher Staatsangehöriger, doch respektiere der Staat die Menschenrechte im Allgemeinen. Gelegentlich komme es zu Polizeiübergriffen. NGO's hätten stark zugenommen, zahlreiche Menschenrechtsorganisationen könnten ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten. Die Verbesserung der wirtschaftliche Lage und die Verringerung der Armut schreite wegen des hohen Bevölkerungswachstums und immer wieder auftretenden Ernährungskrisen nur langsam voran, Mali zähle daher trotz stabiler Demokratie zu den ärmsten Ländern der Erde; aktuell lässt sich eine graduelle Verbesserung der Ernährungssituation erkennen. Die medizinische Versorgung ist nicht zureichend, doch entstehen laufend - insbesondere auf dem Lande - neue Gesundheitszentren, die die Basisgesundheitsversorgung gewährleisten sollen. Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sei gewährleistet.
Zu Spruchpunkt II. wurde im angefochtenen Bescheid auf das Fehlen von Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers zu Österreich hingewiesen. Zu seinem Privatleben in Österreich wurde vom Bundesasylamt festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit etwa fünfeinhalb Jahren hier aufhalte und sieben Monate gearbeitet und einen Deutschkurs besucht habe. Durch die vom Beschwerdeführer gesetzten gerichtlich strafbaren Handlungen, die alle zu rechtskräftigen Verurteilungen und zu einem Aufenthaltsverbot geführt hätten, sei es als bewiesen anzusehen, dass er an der österreichischen Rechtsordnung und an einem friedlichen Zusammenleben in Österreich keinerlei Interesse habe. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Ausweisung zur Erreichung des oa. und in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde. (AS 99 ff).Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde im angefochtenen Bescheid auf das Fehlen von Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers zu Österreich hingewiesen. Zu seinem Privatleben in Österreich wurde vom Bundesasylamt festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit etwa fünfeinhalb Jahren hier aufhalte und sieben Monate gearbeitet und einen Deutschkurs besucht habe. Durch die vom Beschwerdeführer gesetzten gerichtlich strafbaren Handlungen, die alle zu rechtskräftigen Verurteilungen und zu einem Aufenthaltsverbot geführt hätten, sei es als bewiesen anzusehen, dass er an der österreichischen Rechtsordnung und an einem friedlichen Zusammenleben in Österreich keinerlei Interesse habe. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Ausweisung zur Erreichung des oa. und in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde. (AS 99 ff).
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der allgemein vorgebracht wurde, der Bescheid sei aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung rechtswidrig und inhaltlich unrichtig. Die Asylbehörde habe sich mit dem Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Zur Frage der Gefährdung durch Homosexualität habe das Bundesasylamt überhaupt keine Feststellungen getroffen. Das Vorbringen enthalte jedenfalls einen glaubwürdigen Kern, was eine positive Prognose in Bezug auf eine neue Sachentscheidung zulasse. Es finde sich zudem im gesamten Bescheid kein Hinweis darauf, dass sich das Bundesasylamt auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte gestützt habe und dass das Bundesasylamt aktuell überprüft habe, ob es Gründe gegen eine Ausweisung und Abschiebung gebe. Das Bundesasylamt habe schon allein aufgrund des persönlichen Eindruckes erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig sei. Des Weiteren sei die Bindung zu Österreich und die Zulässigkeit der Ausweisung nicht ordnungsgemäß geprüft und jedenfalls nicht richtig berücksichtigt worden. Eine faire Interessensabwägung hätte jedenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen. Im Rahmen seiner Beschwerde brachte er des Weiteren einen "Antrag auf Verfahrenshilfe, um eine Beschwerde in der folgenden Form beim AsylG einzubringen, zu vervollständigen und ev. zu berichtigen" ein. (AS 173 ff).
III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
I. 1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):römisch eins. 1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.
Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass der Behandlung des zweiten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht: Denn das Vorbringen zum zweiten Antrag enthält keinen glaubhaften entscheidungsrelevanten Kern, der sich auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens (im Folgenden: "Erstverfahren") durch den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.09.2006 (in seiner berichtigten Fassung) bezöge. Der Beschwerdeführer betont in diesem zweiten Verfahren - bezogen auf Mali - zunächst, er habe keine neuen Gründe. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er die Todesstrafe, weil sein Vater mit der Regierung zusammengearbeitet habe und der Korruption beschuldigt worden sei. Ergänzend führte er zudem aus, dass er nun neue Informationen über die "alten Geschichten" habe. Er habe im November 2009 einen Landsmann angerufen, der ihm mitgeteilt habe, dass sein Vater noch im Gefängnis sei. Damit wiederholt er im Wesentlichen seinen bisherigen Fluchtgrund aus seinem Erstverfahren, der jedoch bereits als unglaubwürdig qualifiziert wurde. Dadurch wird erkennbar, dass der neuerliche Antrag insofern ausschließlich darauf abzielt, das bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren neu aufzurollen.
Insoweit der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Verfahrens nunmehr erstmals vorbringt, dass er angeblich homosexuell sei, ist festzuhalten, dass ihm dieser Umstand - nach eigenen Angaben - bereits ab dem Jahr 2002, also zu einem Zeitpunkt vor seinem rechtskräftigen abgeschlossenen Erstverfahrens, bekannt war. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer seine homosexuelle Orientierung nicht im ersten Verfahren geltend gemacht habe, führte er an, dass er nicht gewusst habe, ob Homosexualität in Österreich verboten sei. Diese Argumentation erklärt allerdings nicht, warum der Beschwerdeführer seit fünf Jahre nicht in der Lage war, die gegenständliche Behauptung vor der Asylbehörde geltend zu machen. Letztendlich hatte er wiederholt die Möglichkeit dazu und wurde bereits im Erstverfahren mehrmals zu seinen Fluchtgründen befragt. Vor diesem Hintergrund ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass die aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe wegen seiner Homosexualität in Mali Probleme gehabt, - unabhängig davon, ob der behauptete Sachverhalt überhaupt zutrifft - keinen neuen objektiven Sachverhalt darstellt, sondern bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens bestand.
Auch der Beschwerdeausführung, es finde sich im gesamten Bescheid kein Hinweis darauf, dass sich das Bundesasylamt auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte gestützt habe, ist jedenfalls nicht zu folgen. In diesem Zusammenhang hat sich das Bundesasylamt in seiner rechtlichen Beurteilung auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte gestützt und den festgestellten Sachverhalt zutreffend beurteilt.
Der Beschwerdeführer konnte in seiner Beschwerde somit insgesamt nicht erfolgreich darlegen, was zu einem vom behördlichen Bescheid abweichenden Ergebnis führen könnte.
Im Erstverfahren wurde auch ausgeführt, dass nach Ansicht des Unabhängigen Bundesasylsenates keine aktuelle Bedrohung durch den Herkunftsstaat Mali vorliege. Es bestehe auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen könnten. Auch an diesen letztgenannten Umständen hat sich vor dem Hintergrund der Aussagen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen sowie den von der Behörde getroffenen - mit der aktuellen Länderdokumentation des Asylgerichtshofes im Einklang stehenden - Feststellungen über Mali, wonach insbesondere die allgemeine Lage für Rückkehrer nach Mali keine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung erkennen lässt, nichts Entscheidungswesentliches geändert. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen oder glaubhaft vorgebracht worden, die eine neue individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers (etwa eine Krankheit oder ähnliches), die eine Änderung der Beurteilung des subsidiären Schutzbedarfes nach sich ziehen könnte, erkennen ließen.Im Erstverfahren wurde auch ausgeführt, dass nach Ansicht des Unabhängigen Bundesasylsenates keine aktuelle Bedrohung durch den Herkunftsstaat Mali vorliege. Es bestehe auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, FPG unzulässig machen könnten. Auch an diesen letztgenannten Umständen hat sich vor dem Hintergrund der Aussagen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen sowie den von der Behörde getroffenen - mit der aktuellen Länderdokumentation des Asylgerichtshofes im Einklang stehenden - Feststellungen über Mali, wonach insbesondere die allgemeine Lage für Rückkehrer nach Mali keine reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung erkennen lässt, nichts Entscheidungswesentliches geändert. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen oder glaubhaft vorgebracht worden, die eine neue individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers (etwa eine Krankheit oder ähnliches), die eine Änderung der Beurteilung des subsidiären Schutzbedarfes nach sich ziehen könnte, erkennen ließen.
Im Beschwerdefall ist der Verwaltungsbehörde daher zuzustimmen, dass keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Die Zurückweisung wegen entschiedener Sache erfolgte daher zu Recht.
I. 2. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Mali: (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):römisch eins. 2. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Mali: (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;
Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, S. 329ff).
Im vorliegenden Fall führt eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens, der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie die Verhinderung von strafbaren Handlungen zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und dass dieser Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig ist: Zwar lebt der Beschwerdeführer schon seit April 2005 im Bundesgebiet, was bereits eine sehr lange Zeit ist. Doch reiste er illegal in Österreich ein und stützte seinen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf missbräuchliche Asylanträge. Ihm musste daher sein bloß vorläufiger Aufenthaltsstatus von Anfang an, jedenfalls spätestens seit seiner rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages im Jahr 2006 klar gewesen sein, zumal seit 22.12.2005 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vorliegt. Dazu kommt aber insbesondere, dass er bereits kurz nach seiner Einreise in Österreich erstmals und 2006 sowie 2010 zwei weitere Male nach dem SMG rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde und er sich deshalb insgesamt lange Zeit in Strafhaft befand (über zwei Jahre) und auch nicht zu erkennen ist, dass in Ansehung des Beschwerdeführers in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände vorlägen. Eine enge Bindung zu Österreich wurde - seinen Angaben nach - nicht einmal behauptet. Zwar zu seinen Gunsten aber - vor dem Hintergrund des oben Gesagten - nicht mit ausschlaggebender Bedeutung fällt bei dieser Abwägung der Umstand aus, dass der Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sieben Monate gearbeitet und einen Deutschkurs besucht hat. Zudem handelt es sich dabei, im Verhältnis zu seinem bisherigen Aufenthalt in Österreich, um einen sehr kurzen Zeitraum.Im vorliegenden Fall führt eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens, der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie die Verhinderung von strafbaren Handlungen zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und dass dieser Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig ist: Zwar lebt der Beschwerdeführer schon seit April 2005 im Bundesgebiet, was bereits eine sehr lange Zeit ist. Doch reiste er illegal in Österreich ein und stützte seinen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf missbräuchliche Asylanträge. Ihm musste daher sein bloß vorläufiger Aufenthaltsstatus von Anfang an, jedenfalls spätestens seit seiner rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages im Jahr 2006 klar gewesen sein, zumal seit 22.12.2005 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vorliegt. Dazu kommt aber insbesondere, dass er bereits kurz nach seiner Einreise in Österreich erstmals und 2006 sowie 2010 zwei weitere Male nach dem SMG rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde und er sich deshalb insgesamt lange Zeit in Strafhaft befand (über zwei Jahre) und auch nicht zu erkennen ist, dass in Ansehung des Beschwerdeführers in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände vorlägen. Eine enge Bindung zu Österreich wurde - seinen Angaben nach - nicht einmal behauptet. Zwar zu seinen Gunsten aber - vor dem Hintergrund des oben Gesagten - nicht mit ausschlaggebender Bedeutung fällt bei dieser Abwägung der Umstand aus, dass der Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes sieben Monate gearbeitet und einen Deutschkurs besucht hat. Zudem handelt es sich dabei, im Verhältnis zu seinem bisherigen Aufenthalt in Österreich, um einen sehr kurzen Zeitraum.
Die von der Behörde ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt im Ergebnis keinen Bedenken.
II: Zur Zurückweisung des Antrages auf Gewährung von
Verfahrenshilfe:
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Im Hinblick darauf, dass weder das AsylG 2005 noch das AVG das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe vorsieht, war der in der Beschwerde gestellte Antrag auf "Verfahrenshilfe, um eine Beschwerde in der folgenden Form beim AsylGH einzubringen, zu vervollständigen und ev. zu berichtigen" mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Fehlens eines solchen Rechtsinstitutes im Asylverfahren: VfGH 25.6.2009, U 561/09). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durch einen Verein vertreten ist, deren Organe nicht nur hinreichend der deutschen Sprache mächtig, sondern insbesondere auch fachspezifisch rechtskundig sind und dessen Obmann ein Rechtsanwalt ist, besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, den gegenständlichen Antrag - entgegen seinem ausdrücklichen Wortlaut - als solchen auf Beistellung eines Flüchtlingsberaters/Rechtsberaters zu qualifizieren (VfGH 03.05.2011, U 2170/10).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
09.08.2011