TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/17 C2 403880-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2011
beobachten
merken

Spruch

C2 403880-1/2009/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2008, Zl. 08 02.701-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2008, Zl. 08 02.701-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 20.3.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass er in Afghanistan als Händler gearbeitet habe. Nachdem eines Tages drei Mädchen in sein Geschäft gekommen seien, hätten etwa zehn Tage später drei Polizisten nach einem dieser Mädchen gefragt und den Beschwerdeführer in weiterer Folge festgenommen, da dieses Mädchen verschwunden sei und man den Beschwerdeführer verdächtigt habe, es zu verstecken. Im Gefängnis sei der Beschwerdeführer auch von den Brüdern des Mädchens bedroht worden, daher habe er nach seiner Entlassung Afghanistan verlassen.

Am 27.3.2008 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er sich hinsichtlich seiner Fluchtgründe wie in der Erstbefragung verantwortete.

Am 23.5.2008 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 23.5.2008 und am 18.11.2008 wurde der Beschwerdeführer abermals jeweils einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen seine in der Erstbefragung gemachten Angaben wiederholte. In der Einvernahme am 18.11.2008 wurde vom Beschwerdeführer eine Haftbestätigung sowie eine Bestätigung des Vaters des Beschwerdeführers über die Richtigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe vorgelegt.

Mit Stellungnahme vom 19.11.2008 nahm die beschwerdeführende Partei zu den vom Bundesasylamt in das Verfahren eingeführten Länderdokumenten Stellung.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 22.12.2008, erlassen am 29.12.2008, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht habe.

Mit am 9.1.2009 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den Spruchteil I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt keine hinreichenden Ermittlungen geführt und somit das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet habe. Auch gehöre der Beschwerdeführer als Minderjähriger einer besonderen Risikogruppe an. Weiters habe der Beschwerdeführer den iranischen Dolmetscher vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, nicht gut verstanden.Mit am 9.1.2009 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den Spruchteil römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt keine hinreichenden Ermittlungen geführt und somit das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet habe. Auch gehöre der Beschwerdeführer als Minderjähriger einer besonderen Risikogruppe an. Weiters habe der Beschwerdeführer den iranischen Dolmetscher vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, nicht gut verstanden.

Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Vom Asylgerichtshof wurden mit Verfahrensanordnung vom 27.1.2009 Erhebungen zur Rechtmäßigkeit der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes gepflegt, da die Übernehmerin des Bescheides nicht als Vertreterin des (damals minderjährigen) Beschwerdeführers aus dem Akt zu erkennen war; mit Schriftsatz vom 30.1.2009 konnte das Bundesasylamt dartun, dass der Bescheid rechtmäßig zugestellt worden war, da eine entsprechende Vollmacht der (damals mit der gesetzlichen Vertretung betrauten) Stadt Graz nachgewiesen wurde.

Nachdem der Beschwerdeführer in Beantwortung einer entsprechenden Verfahrensanordnung nähere Details zu seinem Heimatgebiet bekannt gab und Erhebungen im Herkunftsstaat zustimmte, wurde ein länderkundiger Sachverständiger bestellt. Dieser erstattete nach Durchführungen entsprechender Erhebungen am 19.1.2011 ein Gutachten. Laut diesem Gutachten sei den Nachbarn die Verhaftung des Beschwerdeführers nicht bekannt, es habe laut den Ladenbesitzern, die in der Nähe des Geschäfts des Beschwerdeführers etabliert seien, auch keine Probleme mit den Brüdern des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Mädchen gegeben. Hingegen habe der Vater des Beschwerdeführers - ein Direktor einer ortsansässigen Zementfabrik - angegeben, dass der Beschwerdeführer wegen eines Mädchens Schwierigkeiten gehabt habe, dies sei aber von einer anderen Person entführt worden. Inzwischen habe man das Mädchen gefunden und zu dessen Familie zurückgebracht.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 17.3.2011 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers und eines Sachverständigen abgehalten. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen das vor dem Bundesasylamt Vorgebrachte. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen vorgehalten; zu diesem gab der Beschwerdeführer an, dass die Namen seiner Brüder und Onkel wie im Gutachten beschrieben nicht stimmen würden.

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

UK-Home Office, Country of origin information report Afghanistan, November 2010;

UNHCR, Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Dezember 2010;

International Crisis Group, Reforming Afghanistan's broken judiciary, Asia Report

No. 195, November 2010;

USDOS, International Religious Freedom Report 2010, November 2010;

U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010 und

Amnesty International, Amnesty Report 2010, Mai 2010.

Darüber hinaus wurden im Verfahren folgende Beweismittel eingesehen:

Eine Bestätigung über die Haft des Beschwerdeführers;

eine Bestätigung des Vaters des Beschwerdeführers über dessen Fluchtgründe und

das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen.

II. Festgestellt wird:römisch zwei. Festgestellt wird:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in Österreich.Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in Österreich.

II.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.

Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

III.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch drei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Aussagen.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest; zwar steht fest, dass in Afghanistan eine Person mit dem vom Beschwerdeführer genannten Namen existiert, es ist jedoch auf Grund der Divergenzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den Erhebungen des Sachverständigen zu den Namen der Verwandten nicht hinreichend sicher, dass der Beschwerdeführer nicht eine ihm bekannte Identität angenommen hat.

Aus dem Akteninhalt und einer am 05.04.2011 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.

Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akteninhalt ergeben sich Hinweise auf im Bundesgebiet aufhältige Verwandte des Beschwerdeführers.

III.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch drei.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er im Herkunftsstaat Verfolgung durch Verwandte eines entführten Mädchens befürchte, da man ihm die Entführung fälschlicherweise anlaste. Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer als Jugendlicher einer Risikogruppe angehören. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht. Dass er nach einer allfälligen Rückkehr eine Verfolgung durch staatliche Organe fürchte, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, da ihn die Polizei aus der Untersuchungshaft freigelassen hätten, weil sie keine Beweise gegen ihn gehabt hätten.

Die vorgebrachte Verfolgung bezüglich der Familie des verschwundenen Mädchens ist allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Einleitend ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer Probleme bei der Übersetzung am 18.11.2008 sowohl in der Beschwerde als auch vor dem Bundesasylamt behauptet hat; allerdings ist dem Asylgerichtshof nicht erklärlich, warum der bei dieser Einvernahme vertretene Beschwerdeführer dies nicht bereits bei der Einvernahme selbst oder aber bei der Rückübersetzung gerügt hat. Im Zweifel geht der Asylgerichtshof jedoch von einer zumindest problematischen Kommunikation aus, da der vom Bundesasylamt verwendete Dolmetscher nur für Farsi und nicht für Dari gerichtlich beeidet und amtsbekannt ist, dass - wenn die Sprachen auch sehr ähnlich sind - es im Einzelfall zu relevanten Unterschieden im Detail kommen kann. Selbst bei Unterstellung der Übersetzungsprobleme sind die Widersprüche im Fluchtgrundvorbringen des Beschwerdeführers aber nicht zu erklären, da er vor dem Bundesasylamt am 18.11.2008 die Namen des verschwundenen Mädchens und der ihn bedrohenden Brüder dieses Mädchens genannt hat, während er vor dem Asylgerichtshof angab, die Namen nicht gekannt zu haben. Dieser Widerspruch ist aber im Hinblick auf die vorgebrachten Folgen, die der Beschwerdeführer durch das Verschwinden des Mädchens erleiden habe müssen - er sei zwei Monate in Haft gewesen und habe während dieser Zeit regelmäßige Bedrohungen erlitten - und den Umstand, dass es sich bei den beiden Brüdern um die für die Ausreise relevanten und ihn auch noch immer verfolgenden Personen handle, nicht zu erklären.

Schließlich gab der Beschwerdeführer am 27.3.2008 - hinsichtlich dieser Einvernahme wurden keine Verständigungsprobleme behauptet - an, dass das Mädchen, nachdem dieses das Geschäft verlassen habe, mit einem Burschen verschwunden sei, während er vor dem Asylgerichtshof angab, nicht zu wissen, was mit dem Mädchen nach dem Verlassen des Geschäfts passiert sei. Auch dieser Widerspruch blieb trotz Vorhalt ungeklärt.

Auch das Gutachten hat ergeben, dass weder Nachbarn noch Ladenbesitzer, die in der Nähe des Geschäfts, in dem der Beschwerdeführer verhaftet worden sei, ihr Geschäft haben, von dem Vorfall oder den Problemen des Beschwerdeführers wissen. Es ist aber davon auszugehen, dass die geschilderten Probleme in Afghanistan diesen dem Beschwerdeführer örtlich nahestehenden Personen mit der Zeit bekannt geworden wären, da sich aus dem Amtswissen zeigt, dass sich gerade solche Vorfälle, die in Afghanistan als "Skandal" gesehen werden, mit der Zeit herumsprechen.

Aber selbst der Vater des Beschwerdeführers hat gegenüber der die Erhebungen für den Sachverständigen führenden Person angegeben, dass das entführte Mädchen wieder aufgetaucht sei. Da nunmehr auch klar sein müsste, dass der Beschwerdeführer mit der Entführung nichts zu tun hatte, gibt es keinen Grund für eine weitere Verfolgung desselben. Daher ist selbst wenn man die Aussage des Vaters zugrunde legt - die durch die widersprüchlichen Aussagen der anderen befragten Personen, den Umstand, dass der Beschwerdeführer wusste, dass Erhebungen durchgeführt werden und den Umstand, dass dieser Kontakt zu seiner Familie hat sowie der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen, erheblich an Gewicht eingebüßt hat - eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu erkennen.

Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer daher selbst unter Berücksichtigung der Angaben seines Vaters nicht gelungen, die vorgebrachte Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen.

Dass dem nunmehr volljährigem Beschwerdeführer eine spezifisch jugendliche Afghanen treffende Verfolgung drohen könne, ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht zu sehen.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Taschiken und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 94 ff, insbesondere S. 96 und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 85 ff) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft - der 80 % der Bevölkerung Afghanistans angehören (Home Office, S. 12) einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 33) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

IV. Rechtlich folgt daraus:römisch vier. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 20.3.2008 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 29.12.2008 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 9.1.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Jedoch selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers wäre die vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht asylrelevant, da der Beschwerdeführer von der "verfeindeten" Familie nur verfolgt werden würde, weil diese ihm vorwerfen würde, ein Mädchen aus dieser Familie entführt zu haben; darin ist jedoch keine Verfolgung aus politischen, rassischen, religiösen oder nationalen Gründen zu erkennen. Allenfalls könnte man eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe sehen; eine solche liegt aber nur vor, wenn man wegen der Tat eines Familienangehörigen etwa im Rahmen der Blutrache als Familienangehöriger von der Familie des Opfers verfolgt wird und nicht, wenn man als echter oder vermeintlicher Täter verfolgt wird; dieser Verfolgung mangelt schon der Bezug zu einer sozialen Gruppe und ist diese daher nicht asylrelevant. Auch ist eine Verfolgung auf Grund einer vermeintlichen oder echten Ehrverletzung anderer Personen durch den Verfolgten nicht asylrelevant. Daher mangelt es der vorgebrachten Verfolgung durch die feindliche Familie an einem asylrelevanten Verfolgungsgrund.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Identität

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten