TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/18 E12 217290-3/2011

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Veröffentlicht am 18.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
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  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 7 heute
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  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E12 217.290-3/2011-6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwälte KG Hofbauer & Wagner, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011, Zl. 01 26.662-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwälte KG Hofbauer & Wagner, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011, Zl. 01 26.662-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Z 2 sowie § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass römisch 40 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger von Armenien, reiste gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und für ihn wurde erstmals am 19.01.1997 ein Asylersteckungsantrag in Bezug auf den Asylantrag seines Vaters gestellt.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger von Armenien, reiste gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und für ihn wurde erstmals am 19.01.1997 ein Asylersteckungsantrag in Bezug auf den Asylantrag seines Vaters gestellt.

Am 07.11.2001 hat der Beschwerdeführer schließlich selbst einen Asylantrag beim BAA gestellt.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vor, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil seine Familie aufgrund der aserbaidschanischen Abstammung seiner Mutter vor vielen Jahren von unbekannten Männern zuhause geschlagen worden sei. Weil der Vater des BF ein Armenier und die Mutter eine Aserbaidschanerin sei, hätten die unbekannten Männer sie als "Türken" beschimpft und sie durch Schläge verletzt. Aufgrund dieser Vorfälle sei die Familie schließlich in die Ukraine und weiter nach Österreich geflohen.

I.1.2. Mit Bescheid vom 14.01.2002 wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gemäß § 8 AsylG 1997 als z u l ä s s i g festgestellt.römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom 14.01.2002 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 als z u l ä s s i g festgestellt.

I.1.3. In Erledigung der rechtzeitig eingebrachten Berufung, wurde diese Entscheidung durch den UBAS mit Bescheid vom 8.10.2007, Zahl 217.290/1/11E-VI/18/02, behoben und gemäß § 66 Abs. 2 AVG an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.1.3. In Erledigung der rechtzeitig eingebrachten Berufung, wurde diese Entscheidung durch den UBAS mit Bescheid vom 8.10.2007, Zahl 217.290/1/11E-VI/18/02, behoben und gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

I.1.4. Nach nochmaliger Durchführung einer niederschriftlichen Befragung am 17.03.2008 gab das Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.03.2008 dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 statt, gewährte dem Beschwerdeführer Asyl und stellte gemäß § 12 leg. cit. fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass der Beschwerdeführer einen unter § 7 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe und diesem keine Ergebnisse des amstwegigen Ermittlungsverfahrens entgegen stehen würden.römisch eins.1.4. Nach nochmaliger Durchführung einer niederschriftlichen Befragung am 17.03.2008 gab das Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.03.2008 dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, statt, gewährte dem Beschwerdeführer Asyl und stellte gemäß Paragraph 12, leg. cit. fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass der Beschwerdeführer einen unter Paragraph 7, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe und diesem keine Ergebnisse des amstwegigen Ermittlungsverfahrens entgegen stehen würden.

I.1.5. Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt (XXXX)römisch eins.1.5. Mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt (römisch 40 )

I.1.6. Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX wurde die vorzeitige bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Freiheitsstrafe abgelehnt.römisch eins.1.6. Mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde die vorzeitige bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Freiheitsstrafe abgelehnt.

Am 20.07.2009 wurde der Beschwerdeführer in der JA, wo er seine Haftstrafe verbüßte, vom Bundesasylamt informiert, dass aufgrund seiner Verurteilung beabsichtigt sei, ihm den Flüchtlingsstatus abzuerkennen.

I.1.7. Am 14.09.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dabei vor, dass er eigentlich gar nichts mit dem vorgeworfenen Suchtgiftdeal zu tun hatte und als Unschuldiger vom Gericht verurteilt worden sei.römisch eins.1.7. Am 14.09.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dabei vor, dass er eigentlich gar nichts mit dem vorgeworfenen Suchtgiftdeal zu tun hatte und als Unschuldiger vom Gericht verurteilt worden sei.

In der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 15.09.2010 wurde erneut beteuert, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht verurteilt worden sei. Es wurde weiters ausgeführt, dass der BF erfolgreich in Österreich integriert und zwischenzeitig verheiratet und Vater einer 3-monatigen Tochter sei.

I.1.8. Mit Bescheid vom 12.01.2011, FZ. 01 26.662-BAT, erkannte das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.03.2008, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II) und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus (Spruchpunkt III).römisch eins.1.8. Mit Bescheid vom 12.01.2011, FZ. 01 26.662-BAT, erkannte das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.03.2008, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei) und wies diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus (Spruchpunkt römisch drei).

Begründend führte das Bundesasylamt darin zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen begangen, kein Unrechtsbewusstsein entwickelt habe und von einer positiven Zukunftsprognose nicht ausgegangen werden könne, weswegen ihm unter Anführung der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei. Aufgrund der getroffenen

Länderfeststellungen und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände, deute auch nichts darauf hin, dass von einer Gefährdungslage im Sinne des § 50 FPG ausgegangen werden könne. Es habe auch kein Hinweis auf das Bestehen sonstiger außergewöhnlicher Umstände, die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG Abs. 1 unzulässig machen könnten, festgestellt werden können.Länderfeststellungen und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände, deute auch nichts darauf hin, dass von einer Gefährdungslage im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgegangen werden könne. Es habe auch kein Hinweis auf das Bestehen sonstiger außergewöhnlicher Umstände, die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, FPG Absatz eins, unzulässig machen könnten, festgestellt werden können.

Die durch die Ausweisung bedingten Eingriffe in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seien dadurch gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen eines besonders schweren Verbrechens vorbestraft sei und nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer gehe keiner Beschäftigung nach, lebe von der Arbeitslosenunterstützung, besuche keine Sprachkurse und sei nicht Mitglied in einem Verein. Er habe den Großteil seines bisherigen Lebens in Armenien verbracht und verfüge dort nach wie vor über ein soziales und familiäres Netzwerk in Form zahlreicher Familienangehöriger seiner Gattin. In Anbetracht dieser Umstände sei die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.Die durch die Ausweisung bedingten Eingriffe in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seien dadurch gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen eines besonders schweren Verbrechens vorbestraft sei und nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer gehe keiner Beschäftigung nach, lebe von der Arbeitslosenunterstützung, besuche keine Sprachkurse und sei nicht Mitglied in einem Verein. Er habe den Großteil seines bisherigen Lebens in Armenien verbracht und verfüge dort nach wie vor über ein soziales und familiäres Netzwerk in Form zahlreicher Familienangehöriger seiner Gattin. In Anbetracht dieser Umstände sei die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt.

I.1.9. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 26.01.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.9. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 26.01.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass der BF nicht ergänzend zu einer aktuellen Arbeitstätigkeit befragt worden sei. Weiters habe das Bundesasylamt nicht ausgeführt, warum die ursprünglichen als gegebenen Asylgründe nun nicht mehr vorhanden sein sollen. Der BF befinde sich seit mehr als 14 Jahren durchgehend im Bundesgebiet, sei mit seiner Familie in Österreich integriert und sei seit längerem in Österreich berufstätig. Der BF lebe mit seiner Ehegattin und dem mj. Kind im Bundesgebiet und zudem sei der Vater des BF schwer krebskrank, weshalb die Ausweisung einen unzulässigen Eingriff in das Familienleben des BF darstellen würde.

I.1.10. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.10. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.2. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

I.2.1. Der Beschwerdeführerrömisch eins.2.1. Der Beschwerdeführer

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher aus einer Mischehe zwischen einem armenischen Vater und einer aserbaidschanischen Mutter stammt.

Seine Identität konnte er mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Personaldokumentes nicht nachweisen (soweit der Beschwerdeführer in diesem Verfahren namentlich genannt wird, dient dies nicht zur Feststellung seiner Identität sondern lediglich zur Individualisierung seiner Person).

Der Beschwerdeführer reiste am 19.01.1997 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2008, FZ. 01 26.662-BAT, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerdeführer reiste am 19.01.1997 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2008, FZ. 01 26.662-BAT, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 28 A/1 (5. Fall) 28 A/1 (4. Fall) 28 A Abs 4/3 28 A Abs. 4/3 Suchtmittelgesetz §§ 12 (3. Fall) StGB § 28 A/1 (4. Fall) SMG §§ 12 (3. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 28, A/1 (5. Fall) 28 A/1 (4. Fall) 28 A Absatz 4 /, 3, 28 A Absatz 4 /, 3, Suchtmittelgesetz Paragraphen 12, (3. Fall) StGB Paragraph 28, A/1 (4. Fall) SMG Paragraphen 12, (3. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.

Der Beschwerdeführer verbüßte seine einjährige Freiheitsstrafe und wurde am XXXX aus der Strafhaft entlassen.Der Beschwerdeführer verbüßte seine einjährige Freiheitsstrafe und wurde am römisch 40 aus der Strafhaft entlassen.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt in Armenien nach wie vor aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in Armenien festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wird insbesondere hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer unter keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet und arbeitsfähig ist.

Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten (auf Seiten seiner Gattin) in dessen Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Die Eltern und die beiden Schwestern des Beschwerdeführers leben als anerkannte Flüchtlinge in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist seit November 2009 verheiratet und hat eine 13 Monate alte Tochter. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin und seiner mj. Tochter im gemeinsamen Haushalt.

Der Asylantrag der Ehegattin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.1.2011, GZ. E18 318.760-2/2009-18E, als unbegründet abgewiesen und der Status der subsidär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Unter einem wurde auch die Ausweisung der Gattin des BF nach Armenien verfügt.

Mit Bescheid des BAA vom 12.01.2011, FZ. 08 01.382-BAT wurde der Antrag auf internationalen Schutz der mj. Tochter des BF abgewiesen und die Ausweisung nach Armenien ausgesprochen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage wurde die Beschwerde der mj. Tochter abgewiesen und der Bescheid des BAA bestätigt.

Der Beschwerdeführer geht derzeit in Österreich keiner Beschäftigung nach. Er hat im Herbst 2010 die Ausbildung zum Personenschützer begonnen. Er spricht die deutsche Sprache, ist nicht Mitglied in einem Verein und besucht auch keine Kurse.

I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

Mischehen

Heute leben nur wenige aserbaidschanische Volkszugehörige in Armenien, meist Ehepartner von Armeniern oder Abkömmlinge gemischter Ehen. Alle von ihnen besitzen die armenische Staatsangehörigkeit; die Mehrzahl hat auch armenische Familiennamen angenommen. Glaubhafte Berichte über staatliche Repressionen liegen nicht vor. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies von sich aus beantragt.

Die Zahl der heute noch in Armenien lebenden Aseris ist nicht genau bekannt, nachdem viele dieser Personen ihre Namen in der Zwischenzeit geändert haben und gut integriert in Armenien leben.

Es gibt keine gesetzlichen oder untergesetzlichen staatlichen Regelungen betreffend "gemischtethnische" Eheleute oder Kinder aus solchen Beziehungen als solche. "Gemischtethnische" Kinder gibt es nach armenischer Rechtsvorstellung nicht, ein "eheliches" Kind hat die Volkszugehörigkeit des Vaters, ein nichteheliches Kind die der Mutter. Die amtliche Volkszugehörigkeit, die sich indirekt aus der Geburtsurkunde dadurch ergibt, dass dort die amtlichen Volkszugehörigkeiten der Eltern angegeben sind, kann aber leicht auf Antrag geändert werden. Aber die Annahme zweier amtlicher Volkszugehörigkeiten oder einer "gemischten" amtlichen Volkszugehörigkeit ist nicht möglich.

(Anfragebeantwortung an den Sachverständigen für Armenien H.K. per Email am 8.11.2009)

Im Prinzip könnten gemischtethnische Beziehungen Quellen für Spannungen sein, jedoch gibt es praktisch keine gemischten Ehen mehr zwischen Christen und Muslimen, da nahezu alle aserbaidschanischen Volkszugehörigen vor ca. 20 Jahren das Land verlassen haben. Die verbliebenen Muslime, die sich als Jesiden oder Kurden bezeichnen, heiraten normalerweise keine Christen, um ihre Ethnizität, Sprache und Traditionen zu bewahren. Kommt es in Ausnahmefällen doch zu einer Heirat zwischen einer/einem jesidischen oder kurdischen Volkszugehörige/n mit einer/einem Armenier/in, dann geht die "Belästigung" im Normalfall von der Verwandtschaft der/des Angehörigen der Minderheit aus und nicht umgekehrt.

In den wenigen Fällen von armenisch-aserbaidschanisch gemischten Ehen, die vor 1988 geschlossen wurden, und die daraus entstandenen Kinder, kann man schwerlich von einer systematischen Verfolgung und Diskriminierung sprechen, da auch solche Familien in ihrer Gemeinschaft/Nachbarschaft akzeptiert sind. Hier ist allerdings anzuführen, dass das Verhalten von Armeniern gegenüber den wenigen Aseris natürlich unterschiedlich ausfallen kann.

Rechtlich gesehen, gibt es also weder eine staatliche Diskriminierung von nationalen Minderheiten - einschließlich der Aseris - noch gibt es Berichte darüber. Außerdem ist die Diskriminierung rechtlich verboten (Artikel 14.1 der armenischen Verfassung), und die Anzahl der Aseris ist so gering, dass es keine offizielle aserbaidschanische Gemeinschaft gibt. Man kann also schwer von systematischer Verfolgung sprechen. Dasselbe gilt für Belästigung durch Dritte. Es gibt keine Berichte darüber, dass Einzelpersonen, oder Gruppen ethnische Aseris schikaniert hätten.

(Anfragebeantwortung an den Sachverständigen Dr. V.A. für Armenien per Email am 19.12.2009)(Anfragebeantwortung an den Sachverständigen Dr. römisch fünf.A. für Armenien per Email am 19.12.2009)

Aktuelle Problemstellungen speziell für Aseris oder Angehörige von Mischehen in Armenien sind nicht bekannt geworden. Grundlegend hat das Thema nach übereinstimmenden Aussagen seit einigen Jahren seine Aktualität verloren.

In den letzten Jahren konnte beobachtet werden, dass sich die Situation gegenüber Angehörigen von Mischehen entspannt hat. Die Bevölkerung hegt jedoch nach wie vor ein gewisses Misstrauen gegenüber Aseris, egal ob in einer Mischehe lebend oder nicht. Jedoch ist die Einstellung der Bevölkerung hier einem gewissen Wandel unterworfen, besonders was die Einstellung zu Aseris betrifft, die selbst in Armenien leben. Übergriffe sind seit Jahren keine mehr bekannt geworden.

Auch alle internationalen Organisationen in Armenien bestätigten, dass Mischehen schlicht kein Thema mehr in Armenien sind und keine diesbezüglichen Probleme seit Jahren registriert werden konnten, die in Richtung öffentliche Bedrohung oder körperliche Unversehrtheit gehen würden.

Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können (vgl. S. 9-28 des o.a. Bescheides), an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können vergleiche S. 9-28 des o.a. Bescheides), an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung

II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

II.1.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.

Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet.

Die Feststellungen zu den familiären oder privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bzw. Armenien sowie zu seiner gesundheitlichen Situation basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.09.2010 (vgl. AS 401 ff des Veraltungsaktes des Bundesasylamtes) sowie auf der Vorlage der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde der mj. Tochter.Die Feststellungen zu den familiären oder privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bzw. Armenien sowie zu seiner gesundheitlichen Situation basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.09.2010 vergleiche AS 401 ff des Veraltungsaktes des Bundesasylamtes) sowie auf der Vorlage der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde der mj. Tochter.

Die Feststellungen über die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf dem Strafregisterauszug vom 07.02.2011 bzw. dem Urteil des LG f. Strafsachen XXXX vom XXXX welches sich im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers befindet.Die Feststellungen über die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf dem Strafregisterauszug vom 07.02.2011 bzw. dem Urteil des LG f. Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 welches sich im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers befindet.

Zu den vom Bundesasylamt zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ihm augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Auch der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanttiiert entgegen. Es ist daher den entsprechenden Länderberichten zu folgen, die auf einer ausgewogenen Auswahl seriöser Quellen beruhen und konnte der BF mit seinen Eingaben diesen Feststellungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten.

Dem Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Standpunkt stützenden Argumente ins Treffen zu führen.

Die Feststellungen über die erstmalig erfolgte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer gründen sich auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2008, FZ. 01 26.662-BAT, welcher sich im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers befindet.

Hinsichtlich der nicht mehr bestehenden Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers wird auf die untenstehenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter den Punkten II.3. und II.4. verwiesen.Hinsichtlich der nicht mehr bestehenden Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers wird auf die untenstehenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter den Punkten römisch zwei.3. und römisch zwei.4. verwiesen.

Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom Bundesasylamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom Bundesasylamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Im Ergebnis war daher der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zuzustimmen.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:

...

Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung bezeichnete 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck angeführten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung bezeichnete 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck angeführten Bestimmung des B-VG zu lesen.

Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.

II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.3. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:römisch zwei.3. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Gemäß dem - einzig im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.Gemäß dem - einzig im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden - Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.

Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).

Gemäß Art. 33 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.Gemäß Artikel 33, Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.

Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.

Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss

ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,

dafür rechtskräftig verurteilt worden,

sowie gemeingefährlich sein und

es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).

Diese Voraussetzungen seien auch für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe.Diese Voraussetzungen seien auch für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe.

Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Art. 33 Z 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten vergleiche näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Artikel 33, Ziffer 2, GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen vergleiche Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.

Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. U.a. sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleibens von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde ausgeführt, die für die Zukunftsprognose u.a. in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen. (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449)

In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und des Art. 33 Z 2 GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Art. 33 Z 2 zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449).In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und des Artikel 33, Ziffer 2, GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Artikel 33, Ziffer 2, zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449).

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzungen oder gar zur Tötung oder zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des -besonders schweren Verbrechens' des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzungen oder gar zur Tötung oder zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des -besonders schweren Verbrechens' des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Das Delikt des Drogenhandels wird sowohl in der Literatur zur GFK als auch in der Rechtsprechung des VwGH zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997, zur Vorläuferbestimmung von § 6 AsylG, und auch in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung (ebenfalls mit Literaturhinweisen) als besonders schweres Verbrechen bezeichnet.Das Delikt des Drogenhandels wird sowohl in der Literatur zur GFK als auch in der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997, zur Vorläuferbestimmung von Paragraph 6, AsylG, und auch in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung (ebenfalls mit Literaturhinweisen) als besonders schweres Verbrechen bezeichnet.

Im vorliegenden Fall ist unumstritten, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1, fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 Suchtmittelgesetz als Beteiligter nach § 12, dritter Fall StGB verurteilt wurde. Das vom Beschwerdeführer verübte Delikt gemäß § 28a SMG ist im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos abstrakt als besonders schwer einzustufen. Nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 99/01/0288, genügt es jedoch nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen.Im vorliegenden Fall ist unumstritten, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins,, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, Suchtmittelgesetz als Beteiligter nach Paragraph 12,, dritter Fall StGB verurteilt wurde. Das vom Beschwerdeführer verübte Delikt gemäß Paragraph 28 a, SMG ist im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos abstrakt als besonders schwer einzustufen. Nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 99/01/0288, genügt es jedoch nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht beim Beschwerdeführer als mildernde Umstände den bisher ordentlichen Lebenswandel und das Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Das Gericht hielt jedoch die Freiheitsstrafe von einem Jahr als tat- und schuldangemessen, wobei hier es in der Folge der Tatsache, dass es sich um eine harte Droge (Heroin) handelt, und dass er die ursprüngliche Kontaktperson - wenngleich auch durch die Vertrauensperson verleitet - war, es des Vollzuges der gesamten Freiheitsstrafe bedarf und den Milderungsgründen ausreichend durch das Ausmessen der Strafe an der Untergrenze des Strafrahmens getragen wurde. Der Asylgerichtshof merkt dazu jedoch an, dass aus der Begründung des Urteils eindeutig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer auch wohl deshalb ein Geständnis abgelegt hat, da bereits einer der vier Mittäter bereitwillig mit der Polizei und dem Gericht kooperierte und der Beschwerdeführer angesichts der erdrückenden Beweise auch auf Anraten seines damaligen Anwaltes zur Erlangung der Mindeststrafe ein Geständnis abgelegt hat. Diese Annahme wurde auch durch den nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers bestätigt. Dass der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich nicht einsichtig ist und seine Tat auch bereute, ließen seine Aussagen vor dem BAA erkennen, wo er vorgab, dass er nichts mit dem Drogendeal zu tun gehabt hätte und zudem zu Unrecht verurteilt worden sei. Die Ermittlungen der Polizei haben jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer kein "unbeschriebenes Blatt" in der Drogenhändlerszene war und schon früher wegen Gewalttaten (insb. Mordversuch) aktenkundig war, jedoch nicht verurteilt werden konnte. Der Beschwerdeführer gab vor dem BAA auch an, dass er damals bei dem Drogendeal gar nicht dabei gewesen wäre und nichts ahnend am nächsten Tag zuhause von der Polizei festgenommen worden sei. Aus dem Urteil des LG f. Strafsachen X. lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer von Anfang an der Anbahnung, Abwicklung der Übergabe und des Verkaufs von ca. 1 kg Heroin beteiligt gewesen ist und dass ihm am Tag der Übergabe, wo drei der fünf Beteiligten an Ort und Stelle festgenommen werden konnten, die Flucht gelingen konnte. Der Beschwerdeführer wurde schließlich drei Tage später von der Polizei festgenommen und nicht am nächsten Tag, wie er vor dem BAA angegeben hatte. Aus diesen Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich eindeutig erkennen, dass er sein zweifelsohne begangenes Verbrechen wegen Suchtgifthandels zu verharmlosen versucht und keinerlei Reue hinsichtlich der von ihm begangenen Straftat zu erkennen ist.Bei der Strafbemessung wertete das Gericht beim Beschwerdeführer als mildernde Umstände den bisher ordentlichen Lebenswandel und das Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Das Gericht hielt jedoch die Freiheitsstrafe von einem Jahr als tat- und schuldangemessen, wobei hier es in der Folge der Tatsache, dass es sich um eine harte Droge (Heroin) handelt, und dass er die ursprüngliche Kontaktperson - wenngleich auch durch die Vertrauensperson verleitet - war, es des Vollzuges der gesamten Freiheitsstrafe bedarf und den Milderungsgründen ausreichend durch das Ausmessen der Strafe an der Untergrenze des Strafrahmens getragen wurde. Der Asylgerichtshof merkt dazu jedoch an, dass aus der Begründung des Urteils eindeutig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer auch wohl deshalb ein Geständnis abgelegt hat, da bereits einer der vier Mittäter bereitwillig mit der Polizei und dem Gericht kooperierte und der Beschwerdeführer angesichts der erdrückenden Beweise auch auf Anraten seines damaligen Anwaltes zur Erlangung der Mindeststrafe ein Geständnis abgelegt hat. Diese Annahme wurde auch durch den nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers bestätigt. Dass der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich nicht einsichtig ist und seine Tat auch bereute, ließen seine Aussagen vor dem BAA erkennen, wo er vorgab, dass er nichts mit dem Drogendeal zu tun gehabt hätte und zudem zu Unrecht verurteilt worden sei. Die Ermittlungen der Polizei haben jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer kein "unbeschriebenes Blatt" in der Drogenhändlerszene war und schon früher wegen Gewalttaten (insb. Mordversuch) aktenkundig war, jedoch nicht verurteilt werden konnte. Der Beschwerdeführer gab vor dem BAA auch an, dass er damals bei dem Drogendeal gar nicht dabei gewesen wäre und nichts ahnend am nächsten Tag zuhause von der Polizei festgenommen worden sei. Aus dem Urteil des LG f. Strafsachen römisch zehn. lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer von Anfang an der Anbahnung, Abwicklung der Übergabe und des Verkaufs von ca. 1 kg Heroin beteiligt gewesen ist und dass ihm am Tag der Übergabe, wo drei der fünf Beteiligten an Ort und Stelle festgenommen werden konnten, die Flucht gelingen konnte. Der Beschwerdeführer wurde schließlich drei Tage später von der Polizei festgenommen und nicht am nächsten Tag, wie er vor dem BAA angegeben hatte. Aus diesen Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich eindeutig erkennen, dass er sein zweifelsohne begangenes Verbrechen wegen Suchtgifthandels zu verharmlosen versucht und keinerlei Reue hinsichtlich der von ihm begangenen Straftat zu erkennen ist.

Auch wurde es vom LG X abgelehnt, den Beschwerdeführer bedingt vorzeitig aus der Haft zu entlassen. Gegen eine vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers sprachen sich auch der Leiter der Justizanstalt sowie die Staatsanwaltschaft aus. Das Gericht begründete die Ablehnung der vorzeitigen Entlassung damit, dass sich der Beschwerdeführer dem Verbrechen des Suchtgifthandels in dreifacher Begehung schuldig gemacht hat, dass solche Handlungen mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bedroht sind und das Landesgericht für Strafsachen X. ein mildes Urteil gefällt hat, indem der BF nämlich zur Mindeststrafe verurteilt wurde und in Anbetracht dessen, dass die Schwere der Anlasstat auch darin besteht, dass er diese Taten im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 StGB) begangen hat, er Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigender Menge - nämlich das Fünfundzwanzigfache - einem anderen überlassen hat und er nicht nur eine Aufpasser - sondern auch eine Anbahnungs- und Vermittlungsfunktion geleistet hat, er also die ursprüngliche Kontaktperson war; die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe sind daher nicht gegeben und auch nicht angemessen. Darüber hinaus ist es aufgrund der Täterpersönlichkeit, der dahinter steckenden kriminellen Energie und der Höhe des Gesamtwertes des Heroins (¿ 28.000.-) in konkreten Fall aus spezialpräventiven Gründen erforderlich die gesamte Freiheitsstrafe zu verbüßen, um den Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten deutlich und eindrucksvoll vor Augen zu führen.Auch wurde es vom LG römisch zehn abgelehnt, den Beschwerdeführer bedingt vorzeitig aus der Haft zu entlassen. Gegen eine vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers sprachen sich auch der Leiter der Justizanstalt sowie die Staatsanwaltschaft aus. Das Gericht begründete die Ablehnung der vorzeitigen Entlassung damit, dass sich der Beschwerdeführer dem Verbrechen des Suchtgifthandels in dreifacher Begehung schuldig gemacht hat, dass solche Handlungen mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bedroht sind und das Landesgericht für Strafsachen römisch zehn. ein mildes Urteil gefällt hat, indem der BF nämlich zur Mindeststrafe verurteilt wurde und in Anbetracht dessen, dass die Schwere der Anlasstat auch darin besteht, dass er diese Taten im bewussten und gewollten Zusammenwirken (Paragraph 12, StGB) begangen hat, er Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigender Menge - nämlich das Fünfundzwanzigfache - einem anderen überlassen hat und er nicht nur eine Aufpasser - sondern auch eine Anbahnungs- und Vermittlungsfunktion geleistet hat, er also die ursprüngliche Kontaktperson war; die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe sind daher nicht gegeben und auch nicht angemessen. Darüber hinaus ist es aufgrund der Täterpersönlichkeit, der dahinter steckenden kriminellen Energie und der Höhe des Gesamtwertes des Heroins (¿ 28.000.-) in konkreten Fall aus spezialpräventiven Gründen erforderlich die gesamte Freiheitsstrafe zu verbüßen, um den Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten deutlich und eindrucksvoll vor Augen zu führen.

Wie sich jedoch in der Befragung vor dem BAA gezeigt hat, verharrt der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Verurteilung und vollzogener Strafhaft in einer die Tat leugnenden Verantwortung.

Hinzugenommen werden muss auch, dass Suchtgiftdelikte als besonders verwerfliche Delikte anzusehen sind, da durch Suchtgifthandel ein großer Personenkreis und insbesondere Kinder und Jugendliche ganz erheblich gefährdet werden. Suchtgifthändler stellen jedenfalls eine potentielle Gefahr für die Allgemeinheit dar, weshalb das öffentliche Interesse gegenüber den subjektiven Interessen des Beschwerdeführers eindeutig überwiegt.

Aufgrund der Schwere der Anlasstat und des hohen Störwertes der Tathandlung sowie der an den Tag gelegten kriminellen Energie des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem Fehlen von Schuldbewusstsein bzw. Unrechtsbewusstsein kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in einer ähnlichen Situation wieder rückfällig werden würde, weswegen er somit eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt und eine Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer jedenfalls negativ ausfallen muss.

In Anbetracht dieser Ausführungen in den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, stellt sich die vom Beschwerdeführer begangene Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend dar.In Anbetracht dieser Ausführungen in den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , stellt sich die vom Beschwerdeführer begangene Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend dar.

Auch die negative Zukunftsprognose als weitere Voraussetzung ist im Fall des Beschwerdeführers - wie vom Bundesasylamt zu Recht festgestellt - erfüllt.

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG bedarf nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter-) Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen - gegenüberzustellen.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG bedarf nach der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter-) Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen - gegenüberzustellen.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass der erkennende Senat des Asylgerichthofes zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr von einer gegen den Beschwerdeführer aktuell bestehenden Bedrohungslage in Armenien ausgeht. Dies aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer hat als die für seine Flucht ausschlaggebenden Gründe, die letztlich auch zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 19.12.2001 (AS 23 ff.) und am 17.03.2008 (AS 141 ff.) im Wesentlichen geltend gemacht, dass er als Abkömmling aus einer Mischehe zwischen einer Aserbaidschanerin (Mutter) und einem Armenier (Vater) Anfeindungen und Diskriminierungen von Bürgern im Heimatland ausgesetzt gewesen sei. Im Kindesalter sei der Beschwerdeführer sogar einmal von bewaffneten unbekannten Männern zuhause geschlagen und dabei auch verletzt worden. Ebenso habe es während dieses Überfalles auch Übergriffe auf seine Eltern und seine beiden Schwestern gegeben, weshalb sich die Familie zu einer Flucht in die Ukraine und in weiterer Folge nach Österreich entschieden habe. Einer staatlichen Verfolgung hingegen sei der Beschwerdeführer niemals ausgesetzt gewesen.

Das Bundesasylamt hatte in diesem Vorbringen offenbar einen unter § 7 AsylG 97 zu subsumierenden Sachverhalt erkannt, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegengestanden sind. Eine nähere Begründung oder konkrete Ausführungen zum Ermittlungsverfahren finden sich - unter Berufung auf § 58 Abs. 2 AVG - im Bescheid des BAA anlässlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hingegen nicht.Das Bundesasylamt hatte in diesem Vorbringen offenbar einen unter Paragraph 7, AsylG 97 zu subsumierenden Sachverhalt erkannt, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegengestanden sind. Eine nähere Begründung oder konkrete Ausführungen zum Ermittlungsverfahren finden sich - unter Berufung auf Paragraph 58, Absatz 2, AVG - im Bescheid des BAA anlässlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hingegen nicht.

Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass die Angaben des BF, nämlich ständigen Diskriminierungen durch die armenische Bevölkerung ausgesetzt zu sein, nicht geeignet sind, eine Asylgewährung zu begründen, da die vorliegende Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention findet und hier auch keine konkret gegen die Person des BF gerichtete staatliche oder quasi-staatliche Verfolgung aus der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen vorliegt. Eine asylrelevante Verfolgung kann im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nur dann angenommen werden, wenn die Verfolgungshandlungen entweder vom Verfolgerstaat ausgehen oder die staatlichen Maßnahmen nicht im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205; VwGH 01.09.2005, Zahl 2005/20/0357), was im letzteren Fall dann Relevanz zeitigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig gegenüber solchen - aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgenden - Angriffen Dritter sind. Der BF oder seine Familienangehörigen haben es auch unterlassen, aufgrund der Anfeindungen und Beschimpfungen die armenische Bevölkerung und auch trotz des Überfalles durch unbekannte bewaffnete Männer im Haus der Familie des BF, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Dass der armenische Staat schutzwillig und schutzfähig gegen derartige Übergriffe von privaten Personen ist, wurden durch die ausführlichen Berichte in den Länderfeststellungen in ausreichendem Maße belegt. Wie sich aus den vorliegenden aktuellen Feststellungen zu Armenien ergibt, sind aktuelle Problemstellungen speziell für Azeris oder Angehörige von Mischehen in Armenien nicht bekannt geworden. Grundlegend hat das Thema nach übereinstimmenden Aussagen seit einigen Jahren seine Aktualität verloren. In den letzten Jahren konnte beobachtet werden, dass sich die Situation gegenüber Angehörigen von Mischehen entspannt hat. Die Bevölkerung hegt jedoch nach wie vor ein gewisses Misstrauen gegenüber Azeris, egal ob in einer Mischehe lebend oder nicht. Jedoch ist die Einstellung der Bevölkerung hier einem gewissen Wandel unterworfen, besonders was die Einstellung zu Azeris betrifft, die selbst in Armenien leben. Übergriffe sind seit Jahren keine mehr bekannt geworden.Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass die Angaben des BF, nämlich ständigen Diskriminierungen durch die armenische Bevölkerung ausgesetzt zu sein, nicht geeignet sind, eine Asylgewährung zu begründen, da die vorliegende Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention findet und hier auch keine konkret gegen die Person des BF gerichtete staatliche oder quasi-staatliche Verfolgung aus der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen vorliegt. Eine asylrelevante Verfolgung kann im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nur dann angenommen werden, wenn die Verfolgungshandlungen entweder vom Verfolgerstaat ausgehen oder die staatlichen Maßnahmen nicht im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche hiezu etwa VwGH 30.06.2005, Zahl 2002/20/0205; VwGH 01.09.2005, Zahl 2005/20/0357), was im letzteren Fall dann Relevanz zeitigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig gegenüber solchen - aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgenden - Angriffen Dritter sind. Der BF oder seine Familienangehörigen haben es auch unterlassen, aufgrund der Anfeindungen und Beschimpfungen die armenische Bevölkerung und auch trotz des Überfalles durch unbekannte bewaffnete Männer im Haus der Familie des BF, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Dass der armenische Staat schutzwillig und schutzfähig gegen derartige Übergriffe von privaten Personen ist, wurden durch die ausführlichen Berichte in den Länderfeststellungen in ausreichendem Maße belegt. Wie sich aus den vorliegenden aktuellen Feststellungen zu Armenien ergibt, sind aktuelle Problemstellungen speziell für Azeris oder Angehörige von Mischehen in Armenien nicht bekannt geworden. Grundlegend hat das Thema nach übereinstimmenden Aussagen seit einigen Jahren seine Aktualität verloren. In den letzten Jahren konnte beobachtet werden, dass sich die Situation gegenüber Angehörigen von Mischehen entspannt hat. Die Bevölkerung hegt jedoch nach wie vor ein gewisses Misstrauen gegenüber Azeris, egal ob in einer Mischehe lebend oder nicht. Jedoch ist die Einstellung der Bevölkerung hier einem gewissen Wandel unterworfen, besonders was die Einstellung zu Azeris betrifft, die selbst in Armenien leben. Übergriffe sind seit Jahren keine mehr bekannt geworden.

Auch alle internationalen Organisationen in Armenien bestätigen, dass Mischehen schlicht kein Thema mehr in Armenien sind und keine diesbezüglichen Probleme seit Jahren registriert werden konnten, die in Richtung öffentliche Bedrohung oder körperliche Unversehrtheit gehen würden.

Zum selben Ergebnis führt auch eine Anfrage der Staatendokumentation des BAA bezüglich der Situation für Kinder, die von armenisch-aserbaidschanisch gemischten Ehen abstammen und der Frage, ob diese in Armenien Verfolgung oder Diskriminierung ausgesetzt sind. Die Antwort des Ländersachverständigen für Armenien vom 28.6.2010 lautete (wörtliche Wiedergabe): "Vom rechtlichen Standpunkt ist jede Belästigung von Individuen aufgrund ihrer Ethnie, Religionszugehörigkeit, Glaube etc. durch die armenische Verfassung, Gesetze und andere rechtliche Vorkehrungen verboten.

Bezüglich der Implementierung des Gesetzes sollte die folgende Erklärung geboten werden.

Prinzipiell sind heute in Armenien Kinder, die in armenisch-aserbaidschanische Familien geboren werden, selten. Die Aserbaidschanische Minderheit (etwa 200 000 Personen) verließ das Land vor mehr als 20 Jahren. Nichtsdestotrotz, die Kinder gemischt armenisch-aserbaidschanischen Ursprungs, die vielleicht in Armenien blieben, wurden nicht Opfer von offener Belästigung. Auf jeden Fall, für den Zeitraum 1988-2010 gab es keine öffentlich bekannten Fälle von Belästigung oder Verfolgung dieser Personen durch die armenischen Behörden oder die Bevölkerung.

In wenigen Fällen von armenischen und aserbaidschanischen Familien, die vor 1988 heiraten (dem Jahr in dem die Spannungen begannen) und deren Kindern ist es schwer von bedeutenden Belästigungen oder Diskriminierung zu sprechen. In der Regel wurden die Kinder aus ethnisch gemischten Familien von den Gemeinschaften, in denen sie leben, akzeptiert und sind nicht mit großen Problemen konfrontiert. Andererseits bevorzugen sie es, ihren ethnischen Ursprung nicht offen zu legen, was ziemlich verständlich ist, wenn man bedenkt, dass sich Armenien und Aserbaidschan im Krieg befinden."

Auch was die Beurteilung der Volkszugehörigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so stellt dies für den Asylgerichtshof ebenfalls kein asylrelevantes Thema dar: Der Beschwerdeführer, der sich übrigens auch selbst immer der armenischen Ethnie zugehörig betrachtete, ist der Sohn eines gemischt ethnischen Ehepaares, wobei der Vater Armenier und die Mutter Azeri ist. Aus der Anfragebeantwortung des Ländersachverständigen für Armenien vom 28.6.2010 geht hervor, dass für ein verheiratetes Paar verschiedener ethnischer Zugehörigkeiten die Ethnizität des Kindes gemäß der ethnischen Zugehörigkeit des Vaters bestimmt wird, wenn es die Ethnie der Mutter nicht durch eine gemeinsame Einigung der Eltern erhält. Dass der Beschwerdeführer die Volksgruppenzugehörigkeit seiner Mutter als Azeri angenommen hätte, wurde weder vom BF noch seinen Eltern behauptet und ist die auch für in Armenien lebende Personen als höchst unwahrscheinlich anzusehen, weshalb auch der Beschwerdeführer zweifelsohne als Angehöriger der armenischen Volksgruppe zu betrachten ist.

Die für die Ansehung als Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände liegen aktuell sohin nicht mehr vor. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung (mehr) zu erwarten hat und dementsprechend kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben ist. Dem gegenüber stehen jedoch die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers, wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund des von ihm gesetzten strafbaren Verhaltens, welche bei Weitem überwiegen.Die für die Ansehung als Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände liegen aktuell sohin nicht mehr vor. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung (mehr) zu erwarten hat und dementsprechend kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben ist. Dem gegenüber stehen jedoch die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers, wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund des von ihm gesetzten strafbaren Verhaltens, welche bei Weitem überwiegen.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim Beschwerdeführer daher gegeben.

II.4. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten:römisch zwei.4. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG zu verbinden.Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG zu verbinden.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände nach wie vor vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände nach wie vor vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie bereits oben unter Punkt II.3. ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine nach wie vor aktuell bestehende Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe glaubhaft zu machen und findet sich für eine derartige Bedrohung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall auch kein hinreichender Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren - wie bereits dargestellt - eine aktuell wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zum Entscheidungszeitpunkt überhaupt nicht darlegen können.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.3. ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine nach wie vor aktuell bestehende Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe glaubhaft zu machen und findet sich für eine derartige Bedrohung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall auch kein hinreichender Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren - wie bereits dargestellt - eine aktuell wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zum Entscheidungszeitpunkt überhaupt nicht darlegen können.

Weiters hat der Beschwerdeführer auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen wäre und ist eine solche Gefahr auch aufgrund der im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderberichte zu Armenien nicht wahrscheinlich. Aus diesen ergibt sich einerseits nicht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Armeniens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. Andererseits kann aufgrund dieser Länderfeststellungen für Armenien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe. Aufgrund der vorgelegten Berichte ist zudem davon auszugehen, dass die Grundversorgung in Armenien ebenso gewährleistet ist wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht.Weiters hat der Beschwerdeführer auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen wäre und ist eine solche Gefahr auch aufgrund der im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderberichte zu Armenien nicht wahrscheinlich. Aus diesen ergibt sich einerseits nicht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Armeniens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt würde. Andererseits kann aufgrund dieser Länderfeststellungen für Armenien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen ließe. Aufgrund der vorgelegten Berichte ist zudem davon auszugehen, dass die Grundversorgung in Armenien ebenso gewährleistet ist wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht.

Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, jungen, arbeitsfähigen Mann. Der Beschwerdeführer verfügt auch über familiäre Anknüpfungspunkte seitens seiner Gattin, da ihre Eltern und ihre Schwester mit Familie nach wie vor in Armenien leben und diese könnten den BF ebenfalls bei seiner Existenzgründung unterstützen. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Dabei kommen ihm auch die in Österreich erworbenen Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt zu Gute.

Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw. Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutschen Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:

"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."

Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie

Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06

Für den Asylgerichtshof ist aufgrund dieser Sachlage klar erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wie bisher zumindest möglich und zumutbar sein wird, durch eigene Arbeit seine notdürftige Lebensgrundlage zu sichern. Anhaltspunkte, wonach sich an der bestehenden Situation etwas ändern könnte, sind nicht erkennbar.

Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird als in Österreich. Aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird als in Österreich. Aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.

Andere Gründe, die gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers sprechen würden, wie etwa eine schwerwiegende Krankheit, die einer permanenten medizinischen Behandlung bedürfte, sind im Verfahren nicht zutage getreten und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden. Auch haben sich für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes keine sonstigen Anhaltspunkte ergeben, die in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden. Auch haben sich für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes keine sonstigen Anhaltspunkte ergeben, die in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Armenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Armenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.5. Zur Ausweisung:römisch zwei.5. Zur Ausweisung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG schließt sich der erkennende Senat der Begründung im o.a. Bescheid vom 12.01.2011 an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall einen gerechtfertigten Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar und zwar aus folgenden Erwägungen:Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG schließt sich der erkennende Senat der Begründung im o.a. Bescheid vom 12.01.2011 an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall einen gerechtfertigten Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar und zwar aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer lebt im österreichischen Bundesgebiet mit seiner Ehefrau und der mj. Tochter sowie seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau und die Tochter sind ebenfalls Asylwerber und ihre Asylanträge wurden mittlerweile mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes abgewiesen und beide aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen. Die Eltern sowie die beiden Schwestern des Beschwerdeführers sind anerkannte Flüchtlinge und somit zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet somit zweifelsfrei über ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK.Der Beschwerdeführer lebt im österreichischen Bundesgebiet mit seiner Ehefrau und der mj. Tochter sowie seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau und die Tochter sind ebenfalls Asylwerber und ihre Asylanträge wurden mittlerweile mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes abgewiesen und beide aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen. Die Eltern sowie die beiden Schwestern des Beschwerdeführers sind anerkannte Flüchtlinge und somit zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet somit zweifelsfrei über ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK.

Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer aufgrund seines rund 14-jährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet persönliche und wirtschaftliche Bindungen auf und verfügt er daher auch über ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK.Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer aufgrund seines rund 14-jährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet persönliche und wirtschaftliche Bindungen auf und verfügt er daher auch über ein schützenswertes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK.

Unabhängig vom Vorliegen dieses schützenswerten Privat- und Familienlebens, stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet und der Eingriff in diese geschützten Lebensbereiche im Fall des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch als gerechtfertigt dar.Unabhängig vom Vorliegen dieses schützenswerten Privat- und Familienlebens, stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet und der Eingriff in diese geschützten Lebensbereiche im Fall des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch als gerechtfertigt dar.

Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bezüglich des Eingriffes in das Privat- und Familienleben aufgrund von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein Bündel von Kriterien entwickelt, die abwägend zu berücksichtigen sind, insbesondere bei Aufenthaltsbeendigungen als Folge strafbarer Handlungen. Der EGMR stellt dabei auf die Art und Schwere des Delikts, die Dauer des Aufenthaltes, die Zeit seit der letzten Verurteilung, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit, die Dauer der Ehe oder ein Familienleben betreffenden Faktoren, das Wissen des Partners von den Verurteilungen bei Begründung der Beziehung, das Vorhandensein von Kindern und ihr Alter, die Schwierigkeiten bei der Führung eines Familienlebens im Heimatstaat des Fremden, das Wohl des Kindes sowie die kulturellen und sonstigen Beziehungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat ab (vgl. z.B.:Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bezüglich des Eingriffes in das Privat- und Familienleben aufgrund von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein Bündel von Kriterien entwickelt, die abwägend zu berücksichtigen sind, insbesondere bei Aufenthaltsbeendigungen als Folge strafbarer Handlungen. Der EGMR stellt dabei auf die Art und Schwere des Delikts, die Dauer des Aufenthaltes, die Zeit seit der letzten Verurteilung, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit, die Dauer der Ehe oder ein Familienleben betreffenden Faktoren, das Wissen des Partners von den Verurteilungen bei Begründung der Beziehung, das Vorhandensein von Kindern und ihr Alter, die Schwierigkeiten bei der Führung eines Familienlebens im Heimatstaat des Fremden, das Wohl des Kindes sowie die kulturellen und sonstigen Beziehungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat ab vergleiche z.B.:

EGMR Khan, 12.01.2010, 47486/06 Rz 39; Mutlag, 25.03.2010, 40601/05 Rz 54; Bousarra, 23.09.2010, 25.672/07 Rz 44).

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am XXXX straffällig und wurde am XXXX wegen Suchtgifthandel zu einer einjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser vom Beschwerdeführer begangene Suchgifthandel stellt - wie oben bereits ausgeführt - ein besonders schweres Verbrechen dar und der Beschwerdeführer stellt nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Auch die für ihn erstellte Zukunftsprognose konnte für den Beschwerdeführer nicht positiv ausfallen, auch zumal beim Beschwerdeführer eine hohe kriminelle Energie erkennbar ist. Neuerlich muss an dieser Stelle auch auf die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers verwiesen werden und auch der Umstand ins Treffen geführt werden, dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Verurteilung durch ein ordentliches Gericht nach wie vor von einem Fehlurteil ausgeht. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer, seit seiner letzten Verurteilung wohl verhalten hat, kann diesem nicht positiv angerechnet werden, da dieses Wohlverhalten zu einem großen Teil darauf beruht, dass sich der Beschwerdeführer in Haft befunden hat, um ihn vor der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Aufgrund dessen - wie bereits oben ausgeführt -, dass der Beschwerdeführer eine erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellt, überwiegen - trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers - eindeutig die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 straffällig und wurde am römisch 40 wegen Suchtgifthandel zu einer einjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser vom Beschwerdeführer begangene Suchgifthandel stellt - wie oben bereits ausgeführt - ein besonders schweres Verbrechen dar und der Beschwerdeführer stellt nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Auch die für ihn erstellte Zukunftsprognose konnte für den Beschwerdeführer nicht positiv ausfallen, auch zumal beim Beschwerdeführer eine hohe kriminelle Energie erkennbar ist. Neuerlich muss an dieser Stelle auch auf die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers verwiesen werden und auch der Umstand ins Treffen geführt werden, dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Verurteilung durch ein ordentliches Gericht nach wie vor von einem Fehlurteil ausgeht. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer, seit seiner letzten Verurteilung wohl verhalten hat, kann diesem nicht positiv angerechnet werden, da dieses Wohlverhalten zu einem großen Teil darauf beruht, dass sich der Beschwerdeführer in Haft befunden hat, um ihn vor der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Aufgrund dessen - wie bereits oben ausgeführt -, dass der Beschwerdeführer eine erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellt, überwiegen - trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers - eindeutig die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.

Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr vierzehn Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt zudem aufgrund der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter auch ein höherer Bestand und Sicherheitsfaktor zukommt, als bei Fremden, deren Aufenthalt lediglich von einem - letztlich als unberechtigt erkannten - Asylantrag abgeleitet wurde. Diesbezüglich ist insbesondere auf eine Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welchem dieser keine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt (!) im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde. Dass er nach der letzten Verurteilung nicht wieder straffällig geworden ist, sei darauf zurückzuführen, dass er sich zum Teil in Haft befunden, zum Teil aber auch in seinem Heimatstaat aufgehalten hatte. Zudem beherrsche er auch die Sprache seines Heimatstaates, wo auch Verwandte von ihm leben (Mutlag, 25.03.2010, 40601/05 Rz 55ff). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, iSd Art. 8 EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der 16 Jahre seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist.Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr vierzehn Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt zudem aufgrund der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter auch ein höherer Bestand und Sicherheitsfaktor zukommt, als bei Fremden, deren Aufenthalt lediglich von einem - letztlich als unberechtigt erkannten - Asylantrag abgeleitet wurde. Diesbezüglich ist insbesondere auf eine Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welchem dieser keine Verletzung der in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt (!) im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde. Dass er nach der letzten Verurteilung nicht wieder straffällig geworden ist, sei darauf zurückzuführen, dass er sich zum Teil in Haft befunden, zum Teil aber auch in seinem Heimatstaat aufgehalten hatte. Zudem beherrsche er auch die Sprache seines Heimatstaates, wo auch Verwandte von ihm leben (Mutlag, 25.03.2010, 40601/05 Rz 55ff). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, iSd Artikel 8, EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der 16 Jahre seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist.

In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009, verwiesen, in welcher der VwGH ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (hier: Einbruchsdiebstahl und Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie seit fünf Jahren in Österreich lebt, zurücktreten müssen.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zudem nicht "nur" Einbruchsdiebstähle und Hehlerei begangen, sondern sich eines besonders schweren Verbrechens - nämlich Suchtgifthandel - schuldig gemacht, weswegen die im oben zitierten Erkenntnis getroffene Verhältnismäßigkeitsprüfung im Fall des Beschwerdeführers noch viel eher zutreffen muss.

In dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009, wird weiters ausgeführt: "Bei der nach § 20 Abs 1 FrG 1993 vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass durch das Aufenthaltsverbot die Kontaktnahme zwischen dem Fremden und seinen im Bundesgebiet lebenden Kindern zwar erschwert wird, es jedoch möglich wäre, diesen Kontakt durch Besuch der geschiedenen Gattin und der Kinder des Fremden im Ausland zumindest in einem eingeschränkten Umfang aufrecht zu erhalten (Hinweis E 8.9.1994, 94/18/0189)."In dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009, wird weiters ausgeführt: "Bei der nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass durch das Aufenthaltsverbot die Kontaktnahme zwischen dem Fremden und seinen im Bundesgebiet lebenden Kindern zwar erschwert wird, es jedoch möglich wäre, diesen Kontakt durch Besuch der geschiedenen Gattin und der Kinder des Fremden im Ausland zumindest in einem eingeschränkten Umfang aufrecht zu erhalten (Hinweis E 8.9.1994, 94/18/0189)."

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

Im gegenständlichen Fall wurden die Gattin und die mj. Tochter des Beschwerdeführers ebenfalls nach Armenien ausgewiesen, weshalb hier innerhalb der Kernfamilie des BF gemäß oa. EGMR-Judikatur kein Eingriff in das Familienleben des BF vorliegt. Was die Eltern und die beiden Schwestern des Beschwerdeführers betrifft, so wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung wieder zu seiner Familie gezogen ist und seither dort auch wohnt. Es stellt sich die Situation eher so dar, dass der BF von seinen Familienangehörigen unterstützt wird, als dass der BF als Bezieher von Arbeitslosenunterstützung für seine Familienangehörigen Unterstützung leisten könnte. Auch besteht nicht die Annahme, dass ausschließlich der Beschwerdeführer seinen an Krebs erkrankten Vater pflegen müsste, da für eine derartige Pflege und Unterstützung auch noch die Mutter sowie zwei Schwestern des Beschwerdeführers zur Verfügung stehen. Auch ist es dem erwachsenen Beschwerdeführer zumutbar, durch Nutzung moderner Kommunikationsmittel oder auch durch zeitweilige Besuche, den Kontakt mit seinen Eltern und seinen beiden Schwestern aufrecht zu erhalten.

Zudem ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer - trotz seiner Verurteilung - kein Aufenthalts- oder Rückkehrverbot verhängt wurde, ihm daher nach wie vor die Möglichkeit offen steht, seinen zukünftigen Aufenthalt in Österreich aus dem Ausland zu legalisieren und die vorliegende Entscheidung einer späteren Familienzusammenführung im Wege des österreichischen Niederlassungsrechts anzustreben.

Der Beschwerdeführer hat 16 Jahre in Armenien verbracht, spricht die armenische Sprache und verfügt dort über familiäre und private Anknüpfungspunkte durch die Familie seiner Ehegattin. Angesichts dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte in Armenien, ist im Fall des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass dieser seinem Heimatstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen derart entrückt und entfremdet wäre, dass ihm eine Relokation und Wiedereingliederung in die armenische Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Familie eine Reintegration in Armenien möglich sein wird.

Weiters muss im Fall des Beschwerdeführers hervorgehoben werden, dass sich dieser seit ca. 14 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält und die deutsche Sprache relativ gut beherrscht. Der Beschwerdeführer war auch während seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich phasenweise berufstätig, jedoch geht er derzeit keiner Arbeit nach, ist seit seiner Haftentlassung im Dezember 2009 seit über einem Jahr arbeitslos und lebt im Wesentlichen von Arbeitslosengeld bzw. Sozialhilfe. Der BF war zwar früher in einem Sportverein, unter anderem auch als Trainer, tätig, jedoch übt er aktuell keine sportlichen Aktivitäten mehr aus. Weiters ist der Beschwerdeführer nicht Mitglied in einem Verein und geht auch keinen sonstigen Beschäftigungen nach, um seinen Alltag im Sinne einer erfolgreichen Integration zu gestalten.

Letztlich müssen einer etwaig bereits erfolgten Integration des Beschwerdeführers aber neuerlich und insbesondere seine rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des Art. 33 Z 2 GFK und die für den Beschwerdeführer negativ ausgefallenen Zukunftsprognose sowie die von ihm für die Gemeinschaft ausgehende Gefahr entgegen gehalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers ist nach wie vor eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit zu erblicken und hat der Beschwerdeführer mit seinem bisher gesetzten Verhalten auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass er in Zukunft willens wäre, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen und diese zu achten. Es kann daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohl verhalten wird, nachdem er in der Vergangenheit bereits wegen Mordversuchs ins Visier der Ermittlungsbehörden genommen worden war und später auch noch strafbare Handlungen (Suchtgifthandel) gesetzt hat und die bisherige Verurteilung eine hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers erkennen lässt. Jegliche Integration des Beschwerdeführers, von der aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes wohl auszugehen ist, ist somit durch seine strafrechtliche Verurteilung stark gemindert (vgl. dazu VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181).Letztlich müssen einer etwaig bereits erfolgten Integration des Beschwerdeführers aber neuerlich und insbesondere seine rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des Artikel 33, Ziffer 2, GFK und die für den Beschwerdeführer negativ ausgefallenen Zukunftsprognose sowie die von ihm für die Gemeinschaft ausgehende Gefahr entgegen gehalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers ist nach wie vor eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit zu erblicken und hat der Beschwerdeführer mit seinem bisher gesetzten Verhalten auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass er in Zukunft willens wäre, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen und diese zu achten. Es kann daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohl verhalten wird, nachdem er in der Vergangenheit bereits wegen Mordversuchs ins Visier der Ermittlungsbehörden genommen worden war und später auch noch strafbare Handlungen (Suchtgifthandel) gesetzt hat und die bisherige Verurteilung eine hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers erkennen lässt. Jegliche Integration des Beschwerdeführers, von der aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes wohl auszugehen ist, ist somit durch seine strafrechtliche Verurteilung stark gemindert vergleiche dazu VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181).

Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer gewisse private und familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar bestehen, allerdings das öffentliche Interesse die Ausweisung als notwendige Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen als dringend geboten erscheinen lässt. Die nachteiligen Folgen des Abstandnehmens von einer Ausweisung des Beschwerdeführers würden somit schwerer wiegen und erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Armenien zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) als geboten und zulässig.Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer gewisse private und familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar bestehen, allerdings das öffentliche Interesse die Ausweisung als notwendige Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen als dringend geboten erscheinen lässt. Die nachteiligen Folgen des Abstandnehmens von einer Ausweisung des Beschwerdeführers würden somit schwerer wiegen und erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Armenien zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) als geboten und zulässig.

Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Ausweisung, besonders schweres Verbrechen, Interessensabwägung, strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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