TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/19 S1 261422-3/2011

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Veröffentlicht am 19.05.2011
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Spruch

S1 261.422-3/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Jordanien alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2011, Zl. 10 10.263-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Jordanien alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2011, Zl. 10 10.263-BAW, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach aus Jordanien stammend und der palästinensischen Volksgruppe zugehörig, stellte in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz am 27.08.2004, gemeinsam mit seinem Bruder. Nach Zulassung des Verfahrens, obwohl der Beschwerdeführer mit einem spanischen Schengenvisum ins Gebiet der EU eingereist war, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2005 gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 idgF abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach aus Jordanien stammend und der palästinensischen Volksgruppe zugehörig, stellte in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz am 27.08.2004, gemeinsam mit seinem Bruder. Nach Zulassung des Verfahrens, obwohl der Beschwerdeführer mit einem spanischen Schengenvisum ins Gebiet der EU eingereist war, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2005 gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 idgF abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Am 21.09.2007 reiste der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Der seinerzeitige Unabhängige Bundesasylsenat legte gemäß § 31 Abs. 3 AsylG 1997 idgF das Berufungsverfahren daher mit Aktenvermerk vom 22.10.2007 als gegenstandlos ab.Am 21.09.2007 reiste der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Der seinerzeitige Unabhängige Bundesasylsenat legte gemäß Paragraph 31, Absatz 3, AsylG 1997 idgF das Berufungsverfahren daher mit Aktenvermerk vom 22.10.2007 als gegenstandlos ab.

Im Oktober 2010 langte beim Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen Ungarns bezüglich eines neuen Asylantrages des Beschwerdeführers ein, welches durch das Bundesasylamt, Grundsatz- und Dublinabteilung, gemäß Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO mit Schreiben vom 11.10.2010 abgelehnt worden ist.Im Oktober 2010 langte beim Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen Ungarns bezüglich eines neuen Asylantrages des Beschwerdeführers ein, welches durch das Bundesasylamt, Grundsatz- und Dublinabteilung, gemäß Artikel 16, Absatz 4, Dublin-II-VO mit Schreiben vom 11.10.2010 abgelehnt worden ist.

2. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz am 03.11.2010 und erfolgte hiezu am selben Tag eine polizeiliche Erstbefragung und am 29.12.2010 die niederschriftliche Einvernahme.

Ein EURODAC-Treffer bestätigte die Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Ungarn am 21.09.2010. Am 08.11.2010 stellte das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO an Ungarn. In der Begründung fehlt ein Hinweis darauf, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers als Asylwerber in Österreich aufhält. Ungarn stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 10.11.2010, bei der Verwaltungsbehörde eingelangt am 11.11.2010, gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II VO zu.Ein EURODAC-Treffer bestätigte die Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Ungarn am 21.09.2010. Am 08.11.2010 stellte das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO an Ungarn. In der Begründung fehlt ein Hinweis darauf, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers als Asylwerber in Österreich aufhält. Ungarn stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 10.11.2010, bei der Verwaltungsbehörde eingelangt am 11.11.2010, gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO zu.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 10.01.2011, Zl. 10 10.263 EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 10.01.2011, Zl. 10 10.263 EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.01.2011, Zl. S1 261.442/2/2011/2E wurde der dagegen gerichteten Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 3. Satz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Im Wesentlichen wurde darin begründend ausgeführt, dass das Bundesasylamt es unterlassen habe den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seiner Inhaftierung in Ungarn und den geäußerten Bedenken gegen einen namentlich genannten Dolmetscher im ungarischen Asylverfahren näher zu befragen. Unter Verweis auf die VwGH-Judikatur vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532 wurde weiters ausgeführt, dass das Bundesasylamt auch hinsichtlich der Frage einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Unzuständigkeitsentscheidung ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hätte, respektive es unterlassen hätte, die ungarischen Behörden im Wiederaufnahmeersuchen über den Bruder des Beschwerdeführers in Österreich zu informieren.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.01.2011, Zl. S1 261.442/2/2011/2E wurde der dagegen gerichteten Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 3. Satz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Im Wesentlichen wurde darin begründend ausgeführt, dass das Bundesasylamt es unterlassen habe den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seiner Inhaftierung in Ungarn und den geäußerten Bedenken gegen einen namentlich genannten Dolmetscher im ungarischen Asylverfahren näher zu befragen. Unter Verweis auf die VwGH-Judikatur vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532 wurde weiters ausgeführt, dass das Bundesasylamt auch hinsichtlich der Frage einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Unzuständigkeitsentscheidung ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hätte, respektive es unterlassen hätte, die ungarischen Behörden im Wiederaufnahmeersuchen über den Bruder des Beschwerdeführers in Österreich zu informieren.

5. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer nach Verfahrenszulassung sodann am 06.04.2011 vom nunmehr entscheidungsbefugten Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, zu seinen persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen in seiner Heimat und in Österreich, seinem Fluchtgrund, seinem Reiseweg, seinem Aufenthalt in Ungarn sowie zum genannten Dolmetscher umfangreich niederschriftlich einvernommen.

Am 14.04.2011 langte die Antwort der ungarischen Behörden auf das Schreiben des Bundesasylamtes vom 07.04.2011 bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem jordanischen Dolmetscher und seinem Bruder, ein, wonach man bisher über keine Informationen betreffend den genannten Dolmetscher verfügt hätte.

6. In der Folge wurde mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2011, Zl. 10 10.263-BAW der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.11.2010, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. In der Begründung erfolgt eine prima facie hinreichende Auseinandersetzung mit den im Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes aufgeworfenen Mängeln des Vorverfahrens. Die Zustellung an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ist mit 19.04.2011 objektiviert.6. In der Folge wurde mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2011, Zl. 10 10.263-BAW der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.11.2010, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. In der Begründung erfolgt eine prima facie hinreichende Auseinandersetzung mit den im Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes aufgeworfenen Mängeln des Vorverfahrens. Die Zustellung an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ist mit 19.04.2011 objektiviert.

7. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die gegenständliche, fristgerecht am 26.04.2011 auf dem Faxwege eingebrachte Beschwerde, in welcher auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. Darin wird im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass das Bundesasylamt im zweiten Rechtsgang den Aufträgen des Asylgerichtshofes nicht nachgekommen sei beziehungsweise keine hinreichenden Beweise erhoben hätte, weshalb das zugrundeliegende Verfahren grob mangelhaft und daher der Bescheid zu beheben sei. Die Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof erfolgte am 04.05.2011.

8. Am 04.05.2011 langte eine Beschwerdeergänzung ein, welcher unter Hinweis auf das bisherige Vorbringen zu Ungarn ein Bericht des Helsinkikommitees über die Aufnahme von Asylsuchenden in Ungarn mit dem Titel "Stuck in Jail - Immigration Detention in Hungary (2010)" vom April 2011 und ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11.04.2011, womit in einem Dublin-Fall nach Ungarn vorläufiger Rechtsschutz erteilt wurde, beigelegt waren. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am 06.04.2011 umfassend zu seinen Fluchtgründen befragt worden war, sodass von einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts auszugehen wäre.

9. Weiters langte am 04.05.2011 ein Schreiben der Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes vom 27.04.2011 an die ungarischen Dublinbehörde ein, welches sich auf die Ablehnung eines Wiederaufnahmeersuchens der ungarischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer beziehen soll. Daraus geht unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer am 06.03.2011 in Ungarn aufgegriffen worden wäre, was jedoch nicht nachvollziehbar schien, da der Beschwerdeführer im österreichischen Verfahren diesbezüglich nichts vorgebracht hatte, sich aus den Verwaltungsakten auch sonst keine Hinweise darauf ergaben sowie der Beschwerdeführer nach diesem Datum, am 06.04.2011, vor dem Bundesasylamt in Österreich einvernommen wurde.

10. Daraufhin übermittelte am 09.05.2011 die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes auf Nachfrage des Asylgerichtshofes den vorangegangenen Schriftverkehr zur Ablehnung des Wiederaufnahmeersuchens der ungarischen Behörden, vermeintlich betreffend den Beschwerdeführer.

11. Aufgrund weiterhin bestehender Ungereimtheiten in den am 09.05.2011 übermittelten Schriftstücken - insbesondere Aufscheinen von mehreren Aliasdaten, die mit jenen des Beschwerdeführers nicht übereinstimmten - teilte die zuständige Referentin der Grundsatzabteilung des Bundesasylamtes nach weiteren Nachfragen des erkennenden Gerichtshofes am 13.05.2011 mit, dass nach telefonischer Rücksprache mit den ungarischen Dublinbehörden sich herausgestellt hätte, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise am 02.11.2010 Österreich nicht verlassen hätte sowie es sich beim in Rede stehenden Wiederaufnahmeersuchen der ungarischen Behörden um ein Missverständnis gehandelt habe beziehungsweise es zu einer Verwechslung von Daten gekommen sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1. Es war daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist und wurde bereits im Vorerkenntnis auf die grundsätzlich bestehende Zuständigkeit Ungarns nach Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II VO hingewiesen.2.1. Es war daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist und wurde bereits im Vorerkenntnis auf die grundsätzlich bestehende Zuständigkeit Ungarns nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO hingewiesen.

2.2. Die 6-monatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 2 Dublin II VO ist zum Entscheidungszeitpunkt nunmehr aber bereits abgelaufen (Datum der ungarischen Zustimmung und des Einlangens via Telefax bei der EAST Ost: 11.11.2010). Da im gegenständlichen Verfahren niemals die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, wäre die Überstellung, rein unionsrechtlich gesehen, spätestens am 11.05.2011 zulässig gewesen.2.2. Die 6-monatige Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO ist zum Entscheidungszeitpunkt nunmehr aber bereits abgelaufen (Datum der ungarischen Zustimmung und des Einlangens via Telefax bei der EAST Ost: 11.11.2010). Da im gegenständlichen Verfahren niemals die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, wäre die Überstellung, rein unionsrechtlich gesehen, spätestens am 11.05.2011 zulässig gewesen.

Die Verantwortlichkeit für diese Verfristung liegt im Bereich der Verwaltungsbehörde, da das Verfahren dort schon mit 01.02.2011 wieder anhängig war, die wegen des mangelhaften Vorverfahrens notwendigen Ergänzungen des Beweisverfahrens aber erst am 06.04.2011 (ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers) und 07.04.2011 (Anfrage an Ungarn) durchgeführt/veranlasst wurden und die Bescheiderlassung nur 3 Wochen vor Fristablauf erfolgte (die Zustellung an den Beschwerdeführer ist im Übrigen bis heute nicht formell objektiviert). Zum Zeitpunkt der Aktenvorlage ergaben sich für den erkennenden Gerichtshof, auch unter Einschluss des gesamten Beschwerdevorbringens, keine Anhaltspunkte einer möglichen Gefährdung nach Art. 3 und Art. 8 EMRK bei einer Überstellung nach Ungarn, sodass in der Frist des § 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen war. Eine frühere inhaltliche Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde war andererseits in Folge der unter Punkt 9-11 der Verfahrenszählung referierten Umstände nicht möglich.Die Verantwortlichkeit für diese Verfristung liegt im Bereich der Verwaltungsbehörde, da das Verfahren dort schon mit 01.02.2011 wieder anhängig war, die wegen des mangelhaften Vorverfahrens notwendigen Ergänzungen des Beweisverfahrens aber erst am 06.04.2011 (ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers) und 07.04.2011 (Anfrage an Ungarn) durchgeführt/veranlasst wurden und die Bescheiderlassung nur 3 Wochen vor Fristablauf erfolgte (die Zustellung an den Beschwerdeführer ist im Übrigen bis heute nicht formell objektiviert). Zum Zeitpunkt der Aktenvorlage ergaben sich für den erkennenden Gerichtshof, auch unter Einschluss des gesamten Beschwerdevorbringens, keine Anhaltspunkte einer möglichen Gefährdung nach Artikel 3 und Artikel 8, EMRK bei einer Überstellung nach Ungarn, sodass in der Frist des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen war. Eine frühere inhaltliche Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde war andererseits in Folge der unter Punkt 9-11 der Verfahrenszählung referierten Umstände nicht möglich.

2.3. Der Bescheid des Bundesasylamtes war daher wegen Verfristung und des damit eingehenden Zuständigkeitsrücküberganges auf Österreich zu beheben.

2.4. Es war hier nach § 66 Abs 4 AVG vorzugehen, da außerhalb des Zulassungsverfahrens2.4. Es war hier nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG vorzugehen, da außerhalb des Zulassungsverfahrens

§ 41 Abs 3 AsylG keine Anwendung findet, der diesbezüglich nicht differenzierende § 41 Abs 3, 1. Satz AsylG bei zurückweisenden Entscheidungen aber auch § 66 Abs 2 AVG ausschließt. Mit Rechtskraft dieses Erkenntnisses bleibt das Verfahren zugelassen und wird der Asylantrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen sein. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keine Anwendung findet, der diesbezüglich nicht differenzierende Paragraph 41, Absatz 3, eins, Satz AsylG bei zurückweisenden Entscheidungen aber auch Paragraph 66, Absatz 2, AVG ausschließt. Mit Rechtskraft dieses Erkenntnisses bleibt das Verfahren zugelassen und wird der Asylantrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen sein. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristen

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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