TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/20 S15 413012-2/2011

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Veröffentlicht am 20.05.2011
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Spruch

S15 413.012-2/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2011, Zl.: 10 02.522-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2011, Zl.: 10 02.522-BAW, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 1991/50 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 1991/50 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 22.03.2010 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, niederschriftlich erstbefragt.

Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er Anfang März mit einem Zug von Grosny über Rostov und Brest nach Terespol gefahren sei. Dort habe er einen Asylantrag gestellt. Er sei jedoch nie in das Lager gegangen, sondern habe die Zeit in Polen bei einem Landsmann verbracht. Dieser habe ihm auch geholfen nach Österreich zu reisen. Er habe in Polen keinen Asylantrag stellen wollen, da er nach Österreich zu seinem Onkel gewollt habe. Er habe sich von Anfang März bis zum 21.03.2010 in Polen aufgehalten. Als Fluchtgrund führte er an, dass er in seinem Heimatland wiederholt von der Polizei mitgenommen und nach seinem in Österreich lebenden Onkel befragt worden sei. Dabei sei er auch geschlagen und misshandelt worden. Sein Vater sei auch auf der Flucht. Der Beschwerdeführer habe ihn zuletzt 2008 gesehen. In Polen habe er niemanden, er wolle zu seinem Onkel, der in Österreich lebe.

3. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers und der Angaben im EURODAC-System, wonach der Beschwerdeführer am 04.03.2010 in Polen einen Asylantrag gestellt hat, hat das Bundesasylamt am 23.03.2010 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c VO 343/2003 an Polen gerichtet.3. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers und der Angaben im EURODAC-System, wonach der Beschwerdeführer am 04.03.2010 in Polen einen Asylantrag gestellt hat, hat das Bundesasylamt am 23.03.2010 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, an Polen gerichtet.

4. Polen hat mit Schreiben vom 24.03.2010 (eingelangt am 26.03.2010) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c VO 343/2003 erklärt.4. Polen hat mit Schreiben vom 24.03.2010 (eingelangt am 26.03.2010) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt.

5. Der Beschwerdeführer wurde am 30.03.2010 im Sinne des § 29 Abs. 3 AsylG und § 28 Abs. 2 AsylG informiert, dass Konsultationen mit Polen geführt werden.5. Der Beschwerdeführer wurde am 30.03.2010 im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, AsylG und Paragraph 28, Absatz 2, AsylG informiert, dass Konsultationen mit Polen geführt werden.

6. Laut gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch Dr. XXXX (eingelangt am 02.04.2010) liegen bei dem Beschwerdeführer weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vor.6. Laut gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch Dr. römisch 40 (eingelangt am 02.04.2010) liegen bei dem Beschwerdeführer weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vor.

7. Mit Schreiben vom 30.03.2010 bestätigte das BG XXXX, dass für den Beschwerdeführer ein Antrag auf Übertragung der Obsorge von seinem Onkel XXXX auch: XXXX am selben Tag gestellt wurde.7. Mit Schreiben vom 30.03.2010 bestätigte das BG römisch 40 , dass für den Beschwerdeführer ein Antrag auf Übertragung der Obsorge von seinem Onkel römisch 40 auch: römisch 40 am selben Tag gestellt wurde.

8. Am 15.04.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines gesetzlichen Vertreters und Rechtsberaters sowie seiner Vertrauensperson XXXX statt.8. Am 15.04.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines gesetzlichen Vertreters und Rechtsberaters sowie seiner Vertrauensperson römisch 40 statt.

Der Beschwerdeführer führte an, dass sein Familienname falsch geschrieben sei und in Wirklichkeit XXXX laute. Sein Onkel habe die Obsorge für den Beschwerdeführer beantragt und der Beschwerdeführer wohne auch bei seinem Onkel. Er wohne dort gemeinsam mit seinem Onkel, dessen Frau und den drei Kindern. Bis zur Ausreise seines Onkels, habe der Beschwerdeführer im Heimatland mit seinem Onkel in einem Haus gewohnt. Auch danach habe ihm sein Onkel, Kleidung und Geld geschickt und zwei oder dreimal im Monat den Beschwerdeführer im Heimatland angerufen. Zurzeit leide der Beschwerdeführer an Albträumen. Wenn er nach Polen geschickt werde, habe er dort niemanden.Der Beschwerdeführer führte an, dass sein Familienname falsch geschrieben sei und in Wirklichkeit römisch 40 laute. Sein Onkel habe die Obsorge für den Beschwerdeführer beantragt und der Beschwerdeführer wohne auch bei seinem Onkel. Er wohne dort gemeinsam mit seinem Onkel, dessen Frau und den drei Kindern. Bis zur Ausreise seines Onkels, habe der Beschwerdeführer im Heimatland mit seinem Onkel in einem Haus gewohnt. Auch danach habe ihm sein Onkel, Kleidung und Geld geschickt und zwei oder dreimal im Monat den Beschwerdeführer im Heimatland angerufen. Zurzeit leide der Beschwerdeführer an Albträumen. Wenn er nach Polen geschickt werde, habe er dort niemanden.

9. Am 15.04.2010 wurde der Onkel des Beschwerdeführers, XXXX vor dem Bundesasylamt als Zeuge einvernommen. Er führte an, dass er bereits im Heimatland mit dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahr 2004 im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Danach habe er telefonischen Kontakt zum Beschwerdeführer gepflegt. Er habe ihn etwa zwei bis dreimal in der Woche angerufen. Er habe dem Beschwerdeführer auch Geld und Kleidung geschickt. In den letzten zwei bis drei Jahren habe er etwa ¿ 1.000.- an seinen Neffen, den Beschwerdeführer, geschickt. Er sei der einzige Mensch der dem Beschwerdeführer einen richtigen Lebensweg zeigen könne. Seit 1999 habe er jedoch wenig Kontakt zu seinem Neffen, dem Beschwerdeführer, gehabt. Zu den Familienverhältnissen betreffend die Eltern seines Neffen könne er nichts sagen.9. Am 15.04.2010 wurde der Onkel des Beschwerdeführers, römisch 40 vor dem Bundesasylamt als Zeuge einvernommen. Er führte an, dass er bereits im Heimatland mit dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahr 2004 im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Danach habe er telefonischen Kontakt zum Beschwerdeführer gepflegt. Er habe ihn etwa zwei bis dreimal in der Woche angerufen. Er habe dem Beschwerdeführer auch Geld und Kleidung geschickt. In den letzten zwei bis drei Jahren habe er etwa ¿ 1.000.- an seinen Neffen, den Beschwerdeführer, geschickt. Er sei der einzige Mensch der dem Beschwerdeführer einen richtigen Lebensweg zeigen könne. Seit 1999 habe er jedoch wenig Kontakt zu seinem Neffen, dem Beschwerdeführer, gehabt. Zu den Familienverhältnissen betreffend die Eltern seines Neffen könne er nichts sagen.

10. Mit Bescheid vom 16.04.2010, Zl: 10 02.522 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.10. Mit Bescheid vom 16.04.2010, Zl: 10 02.522 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zum Non-Refoulement, zu unbegleiteten Minderjährigen und zur Versorgung in Polen.

Das Bundesasylamt stellte weiters fest, dass sein Onkel, XXXX, am 02.02.2004 nach Österreich einreiste und hier mit seiner Gattin und deren Kindern leben würde. Der Beschwerdeführer sei bei seinem Onkel wohnhaft. Es könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden. Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus seinen Angaben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass er tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Auch eine Schutzverweigerung in Polen könne nicht erwartet werden. Hinsichtlich Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass ein familiäres Anknüpfungsmoment zu seinem Onkel zwar nicht ausgeschlossen werde und eventuelle Unterstützungshandlungen als auch das familiäre Band seine Situation erheblich erleichtern könnten. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dermaßen auf diese Unterstützung angewiesen sei oder dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliege, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Gebiet der Europäischen Union außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich schlicht unzumutbar wäre.Das Bundesasylamt stellte weiters fest, dass sein Onkel, römisch 40 , am 02.02.2004 nach Österreich einreiste und hier mit seiner Gattin und deren Kindern leben würde. Der Beschwerdeführer sei bei seinem Onkel wohnhaft. Es könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus seinen Angaben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass er tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Auch eine Schutzverweigerung in Polen könne nicht erwartet werden. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass ein familiäres Anknüpfungsmoment zu seinem Onkel zwar nicht ausgeschlossen werde und eventuelle Unterstützungshandlungen als auch das familiäre Band seine Situation erheblich erleichtern könnten. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dermaßen auf diese Unterstützung angewiesen sei oder dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliege, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Gebiet der Europäischen Union außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich schlicht unzumutbar wäre.

11. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde im gesamten Umfang, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und mangelhafter Beweiswürdigung erhoben. Insbesondere wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Österreich geflohen sei, da sich hier sein Onkel, zu dem ein enges Naheverhältnis bestehen würde, aufhalte. Im Zielstaat Polen gebe es keine nahen Verwandten, während wesentliche familiäre Beziehungen in Österreich bestehen würden. In Österreich sei der Beschwerdeführer als Zugehöriger einer vulnerablen Gruppe am besten bei seinem Onkel aufgehoben. Bei der Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Ausweisung und dem Interesse des mj. Betroffenen auf Ermöglichung seines Familienlebens, stehe das Wohl des Beschwerdeführers eindeutig im Vordergrund. Somit seien alle Punkte, die gegen eine Ausweisung sprechen würden, erfüllt. Das Bundesasylamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Des Weiteren wurde in der Beschwerde dargestellt, dass im gegenständlichen Verfahren keine Rücksicht darauf genommen worden sei, ob der Beschwerdeführer der russischen Sprache ausreichend mächtig sei. Auch der Onkel habe Schwierigkeiten bei der Zeugeneinvernahme gehabt, wie aus dem Protokoll eindeutig ersichtlich sei. In einem wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

12. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde die Obsorge für XXXX an XXXX, geboren XXXX, alleine übertragen und den Kindeseltern XXXX und XXXX entzogen.12. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde die Obsorge für römisch 40 an römisch 40 , geboren römisch 40 , alleine übertragen und den Kindeseltern römisch 40 und römisch 40 entzogen.

13. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 04.05.2010 beim Asylgerichtshof ein.

14. Mit Beschluss vom 12.05.2010, GZ.: S15 413.012-1/2010, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.14. Mit Beschluss vom 12.05.2010, GZ.: S15 413.012-1/2010, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

15. Mit Erkenntnis vom 28.10.2010 wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass eine besonders schützenswerte Nahebeziehung des Beschwerdeführers, zumindest zu seinem Onkel, nicht ausgeschlossen werden dürfe, indizieren doch bereits die beantragte Obsorgeübertragung und die unverzügliche Einbeziehung des Beschwerdeführers in den Familienverband des Onkels, dass das Beziehungsverhältnis nicht auf bloß oberflächlichen Anhaltspunkten beruhe.15. Mit Erkenntnis vom 28.10.2010 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass eine besonders schützenswerte Nahebeziehung des Beschwerdeführers, zumindest zu seinem Onkel, nicht ausgeschlossen werden dürfe, indizieren doch bereits die beantragte Obsorgeübertragung und die unverzügliche Einbeziehung des Beschwerdeführers in den Familienverband des Onkels, dass das Beziehungsverhältnis nicht auf bloß oberflächlichen Anhaltspunkten beruhe.

16. Am 13.01.2011 fand eine niederschriftliche Vernehmung des Zeugen XXXX, dem Obsorgeberechtigten des Beschwerdeführers, statt. Dabei gab er an, dass der Name seines Bruders und somit Vaters des Beschwerdeführers XXXX sei. Dessen Geburtsdatum wisse er nicht mehr. Auch sein Aufenthaltsort sei ihm nicht bekannt. Er habe lediglich einmal eine schriftliche Nachricht von ihm erhalten. Darin habe er ihm mitgeteilt, dass er gesund und mit ihm alles in Ordnung sei. Dabei habe es sich um eine E-Mail gehandelt, er glaube es sei September 2010 gewesen. Er habe ihm geantwortet, dass sein Sohn in Österreich angekommen sei und hier zur Schule gehe. Er habe von ihm dann die Antwort erhalten, dass auch bei ihm alles in Ordnung sei. Er habe den Kontakt zu seinem Bruder erst vor kurzer Zeit hergestellt. Sein Aufenthaltsort sei ihm unbekannt. Er mache sich sehr große Sorgen um seinen Bruder. Sollte er nun dessen E-Mail-Adresse nennen und seinem Bruder dann etwas zustoßen, würde er sich Sorgen machen. Warum sein Bruder nicht ausgereist sei, könne er nicht sagen, weil er nicht mit ihm darüber gesprochen habe. Vielleicht verfüge er über keine Dokumente oder vielleicht hindere ihn jemand daran, auszureisen. Wann sein Neffe den letzten persönlichen Kontakt mit seinem Vater gehabt habe, wisse er nicht. Er habe auch keine Informationen darüber, wo sich die Mutter seines Neffen aufhalte. Sein Neffe habe im Herkunftsland zuletzt im Bezirk16. Am 13.01.2011 fand eine niederschriftliche Vernehmung des Zeugen römisch 40 , dem Obsorgeberechtigten des Beschwerdeführers, statt. Dabei gab er an, dass der Name seines Bruders und somit Vaters des Beschwerdeführers römisch 40 sei. Dessen Geburtsdatum wisse er nicht mehr. Auch sein Aufenthaltsort sei ihm nicht bekannt. Er habe lediglich einmal eine schriftliche Nachricht von ihm erhalten. Darin habe er ihm mitgeteilt, dass er gesund und mit ihm alles in Ordnung sei. Dabei habe es sich um eine E-Mail gehandelt, er glaube es sei September 2010 gewesen. Er habe ihm geantwortet, dass sein Sohn in Österreich angekommen sei und hier zur Schule gehe. Er habe von ihm dann die Antwort erhalten, dass auch bei ihm alles in Ordnung sei. Er habe den Kontakt zu seinem Bruder erst vor kurzer Zeit hergestellt. Sein Aufenthaltsort sei ihm unbekannt. Er mache sich sehr große Sorgen um seinen Bruder. Sollte er nun dessen E-Mail-Adresse nennen und seinem Bruder dann etwas zustoßen, würde er sich Sorgen machen. Warum sein Bruder nicht ausgereist sei, könne er nicht sagen, weil er nicht mit ihm darüber gesprochen habe. Vielleicht verfüge er über keine Dokumente oder vielleicht hindere ihn jemand daran, auszureisen. Wann sein Neffe den letzten persönlichen Kontakt mit seinem Vater gehabt habe, wisse er nicht. Er habe auch keine Informationen darüber, wo sich die Mutter seines Neffen aufhalte. Sein Neffe habe im Herkunftsland zuletzt im Bezirk

XXXX im Dorf XXXX gelebt. Befragt, wer an dieser Adresse überhaupt wohnhaft sei, gab er an, dass dort manchmal niemand wohne, selten seine Mutter, XXXX. Auch sein zweiter Bruder, XXXX sowie sein dritter Bruder, Ibragim, lebten dort manchmal. Sein Neffe sei zuletzt im Dorf XXXX in der Schule angemeldet gewesen. Diese Schule habe er nicht besuchen können, weil er nicht in Ruhe gelassen worden sei. Er habe seinen Neffen in Österreich für die Schule angemeldet. Er habe für ihn die Obsorge beantragt. So habe er seinen Neffen in der Schule anmelden können. Auf Vorhalt, dass sein Neffe laut vorliegendem Binnenpass zuletzt seit 2008 in Grosny gemeldet sei, sagte er, dass er sich mit den Dokumenten nicht auskenne. Er wisse auch nichts darüber, dass dieser Binnenpass vom XXXX ausgestellt worden wäre. Befragt, warum sein Bruder einer derartigen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei, führte er aus, dass er nicht wisse, was ihm genau vorgeworfen werde. Er werde aber politisch verfolgt. Sein Neffe sei alleine nach Österreich gekommen. Sein Neffe sei nicht zusammen mit seiner Mutter gekommen. Sein Neffe sei im März gekommen, seine Mutter sei erst später nach Österreich gereist. Er habe sie, glaube er, einen oder zwei Monate später gesehen. Seine Mutter halte sich nunmehr zu Hause in Tschetschenien auf. Als seine Mutter da gewesen wäre, habe er sich nicht sehr lange mit ihr unterhalten können, weil er sehr beschäftigt gewesen sei. Er habe viele Dokumente für seinen Neffen organisieren müssen.römisch 40 im Dorf römisch 40 gelebt. Befragt, wer an dieser Adresse überhaupt wohnhaft sei, gab er an, dass dort manchmal niemand wohne, selten seine Mutter, römisch 40 . Auch sein zweiter Bruder, römisch 40 sowie sein dritter Bruder, Ibragim, lebten dort manchmal. Sein Neffe sei zuletzt im Dorf römisch 40 in der Schule angemeldet gewesen. Diese Schule habe er nicht besuchen können, weil er nicht in Ruhe gelassen worden sei. Er habe seinen Neffen in Österreich für die Schule angemeldet. Er habe für ihn die Obsorge beantragt. So habe er seinen Neffen in der Schule anmelden können. Auf Vorhalt, dass sein Neffe laut vorliegendem Binnenpass zuletzt seit 2008 in Grosny gemeldet sei, sagte er, dass er sich mit den Dokumenten nicht auskenne. Er wisse auch nichts darüber, dass dieser Binnenpass vom römisch 40 ausgestellt worden wäre. Befragt, warum sein Bruder einer derartigen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei, führte er aus, dass er nicht wisse, was ihm genau vorgeworfen werde. Er werde aber politisch verfolgt. Sein Neffe sei alleine nach Österreich gekommen. Sein Neffe sei nicht zusammen mit seiner Mutter gekommen. Sein Neffe sei im März gekommen, seine Mutter sei erst später nach Österreich gereist. Er habe sie, glaube er, einen oder zwei Monate später gesehen. Seine Mutter halte sich nunmehr zu Hause in Tschetschenien auf. Als seine Mutter da gewesen wäre, habe er sich nicht sehr lange mit ihr unterhalten können, weil er sehr beschäftigt gewesen sei. Er habe viele Dokumente für seinen Neffen organisieren müssen.

17. Auch der Beschwerdeführer wurde am 13.01.2011 niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass sein Vater XXXX heiße und ca. 42 Jahre alt sei. Seine Mutter heiße XXXX und sei etwa 40 Jahre alt. Der Aufenthaltsort seiner Eltern sei ihm unbekannt. Seine Mutter habe er seit ca. 7-8 Jahren nicht gesehen. Seinen Vater habe er vor 2-3 Jahren das letzte Mal gesehen. Er habe mit seiner Oma im Dorf XXXX gelebt. Nach Besprechung des Beschwerdeführers mit seinem Vertreter in tschetschenischer Sprache, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Grosny angemeldet gewesen sei. Sein ständiger Aufenthaltsort sei aber im Dorf XXXX gewesen. Warum er dort gemeldet gewesen sei, wisse er nicht. Er wisse weder, wer ihn dort angemeldet habe, noch wer dort wohne. Er habe einen XXXX geborenen Bruder namens XXXX. Weiters wisse er nicht, was vorgefallen sei, aber seine Mutter habe die Familie verlassen. Er habe bei seiner Oma in XXXX gelebt. Auch sein Onkel habe da gelebt. Sein Vater habe Probleme gehabt und sich verstecken müssen. Er sei auf der Flucht gewesen. Über seine Probleme könne er nichts sagen. Er könne nur angeben, dass Kadyrov-Leute gekommen seien. Vor ca. einem Monat habe er mit seinem Vater per Skype Kontakt gehabt. Wo er sich aufhalte, habe er nicht mitgeteilt. Der Beschwerdeführer sei mit einer anderen tschetschenischen Familie nach Österreich gereist. Er sei mit dieser Familie nach Polen gekommen. Seine Oma habe ihn in Grosny bis zum Zug begleitet. Der Vertreter fragte den Neffen, ob dieser mit seiner Großmutter zusammen nach Österreich gekommen sei, was dieser bejahte. Er sei mit der Großmutter bis nach Traiskirchen gefahren. Zuletzt gab der Vertreter ergänzend an, dass er in der Pause seinen Neffen gefragt habe, warum ihm dieser nicht erzählt habe, dass ihn seine Großmutter nach Österreich gebracht habe. Er habe ihm geantwortet, dass die Großmutter ihn nicht aufregen habe wollen, weil sie keine Zeit gehabt habe ihren Sohn zu sehen.17. Auch der Beschwerdeführer wurde am 13.01.2011 niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass sein Vater römisch 40 heiße und ca. 42 Jahre alt sei. Seine Mutter heiße römisch 40 und sei etwa 40 Jahre alt. Der Aufenthaltsort seiner Eltern sei ihm unbekannt. Seine Mutter habe er seit ca. 7-8 Jahren nicht gesehen. Seinen Vater habe er vor 2-3 Jahren das letzte Mal gesehen. Er habe mit seiner Oma im Dorf römisch 40 gelebt. Nach Besprechung des Beschwerdeführers mit seinem Vertreter in tschetschenischer Sprache, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Grosny angemeldet gewesen sei. Sein ständiger Aufenthaltsort sei aber im Dorf römisch 40 gewesen. Warum er dort gemeldet gewesen sei, wisse er nicht. Er wisse weder, wer ihn dort angemeldet habe, noch wer dort wohne. Er habe einen römisch 40 geborenen Bruder namens römisch 40 . Weiters wisse er nicht, was vorgefallen sei, aber seine Mutter habe die Familie verlassen. Er habe bei seiner Oma in römisch 40 gelebt. Auch sein Onkel habe da gelebt. Sein Vater habe Probleme gehabt und sich verstecken müssen. Er sei auf der Flucht gewesen. Über seine Probleme könne er nichts sagen. Er könne nur angeben, dass Kadyrov-Leute gekommen seien. Vor ca. einem Monat habe er mit seinem Vater per Skype Kontakt gehabt. Wo er sich aufhalte, habe er nicht mitgeteilt. Der Beschwerdeführer sei mit einer anderen tschetschenischen Familie nach Österreich gereist. Er sei mit dieser Familie nach Polen gekommen. Seine Oma habe ihn in Grosny bis zum Zug begleitet. Der Vertreter fragte den Neffen, ob dieser mit seiner Großmutter zusammen nach Österreich gekommen sei, was dieser bejahte. Er sei mit der Großmutter bis nach Traiskirchen gefahren. Zuletzt gab der Vertreter ergänzend an, dass er in der Pause seinen Neffen gefragt habe, warum ihm dieser nicht erzählt habe, dass ihn seine Großmutter nach Österreich gebracht habe. Er habe ihm geantwortet, dass die Großmutter ihn nicht aufregen habe wollen, weil sie keine Zeit gehabt habe ihren Sohn zu sehen.

18. Mit Schreiben vom 07.03.2011 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers und seines obsorgeberechtigten Onkels ein. Darin führte er aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum Ermittlungen zu Polen angestellt würden, weil sich doch alle seine Familienangehörigen in Österreich befinden würden. Er habe bereits vor Monaten die weiße Karte bekommen und sein Verfahren sei somit in Österreich zugelassen. Er sei minderjährig, sein Onkel habe die Obsorge für ihn und er habe in Polen keine Familienangehörigen. Auf seinen Fall sei Art. 7 der Dublin-II-VO anzuwenden.18. Mit Schreiben vom 07.03.2011 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers und seines obsorgeberechtigten Onkels ein. Darin führte er aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum Ermittlungen zu Polen angestellt würden, weil sich doch alle seine Familienangehörigen in Österreich befinden würden. Er habe bereits vor Monaten die weiße Karte bekommen und sein Verfahren sei somit in Österreich zugelassen. Er sei minderjährig, sein Onkel habe die Obsorge für ihn und er habe in Polen keine Familienangehörigen. Auf seinen Fall sei Artikel 7, der Dublin-II-VO anzuwenden.

19. Mit Bescheid vom 28.03.2011, Zl. 10 02.522-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.19. Mit Bescheid vom 28.03.2011, Zl. 10 02.522-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zu Rechten und Pflichten der Asylwerber, Berufungsmöglichkeiten, Abschiebehaft, Dublin-II-Asylwerbern, zur Praxis des Non-Refoulement, Feststellungen zu unbegleiteten Minderjährigen, allgemeinen Versorgungsleistungen sowie zur medizinischen Versorgung. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Großmutter den Herkunftsstaat verlassen und mit ihr gemeinsam in Polen einen Asylantrag gestellt habe.

Beweiswürdigend hob das Bundesasylamt hervor, dass der Beschwerdeführer nicht als unbegleiteter Minderjähriger nach Polen gelangt sei, sich jedoch als solcher darzustellen versuche. Auch sei die Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu seinem Onkel nicht von besonderer Intensität, da der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung nicht einmal die Adresse seines Onkels angeben hätte können und wesentliche Aussagen der beiden hinsichtlich des Kontaktes, des Schulbesuches und der Meldeadressen divergierten.

20. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und verband diese mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

21. Mit Schreiben vom 02.05.2011 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Überstellungsfrist des Art. 19 Abs. 4 Dublin-VO abgelaufen sei und Polen somit nicht mehr für die inhaltliche Führung des Verfahrens zuständig sei.21. Mit Schreiben vom 02.05.2011 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Überstellungsfrist des Artikel 19, Absatz 4, Dublin-VO abgelaufen sei und Polen somit nicht mehr für die inhaltliche Führung des Verfahrens zuständig sei.

22. Ein weiteres Schreiben, datiert vom 09.05.2011, langte am selben Tag beim Asylgerichtshof ein. Darin wies der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen und Polen somit nicht mehr für die inhaltliche Führung des Asylverfahrens zuständig sei.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen.römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen.

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1. Im vorliegenden Fall ist nicht mehr darauf einzugehen, ob das Bundesasylamt zu Recht eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO angenommen hat. Die 6-monatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 2 Dublin-VO ist zum Entscheidungszeitpunkt nämlich bereits abgelaufen. Der Bescheid des Bundesasylamtes war daher aus diesem Grund - ohne auf das Beschwerdevorbringen und sonstige Umstände eingehen zu müssen - ersatzlos zu beheben.2.1.1. Im vorliegenden Fall ist nicht mehr darauf einzugehen, ob das Bundesasylamt zu Recht eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO angenommen hat. Die 6-monatige Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz 2, Dublin-VO ist zum Entscheidungszeitpunkt nämlich bereits abgelaufen. Der Bescheid des Bundesasylamtes war daher aus diesem Grund - ohne auf das Beschwerdevorbringen und sonstige Umstände eingehen zu müssen - ersatzlos zu beheben.

2.2. Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu § 28 AsylG 2005), ist § 41 Abs. 3, zweiter und dritter Satz AsylG 2005 nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des § 66 Abs. 4 AVG, der der Berufungsinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.2.2. Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu Paragraph 28, AsylG 2005), ist Paragraph 41, Absatz 3,, zweiter und dritter Satz AsylG 2005 nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, der der Berufungsinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.

Das Bundesasylamt wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren des Beschwerdeführers nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.Das Bundesasylamt wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren des Beschwerdeführers nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristen

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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