Norm
AsylG 1997 §7Spruch
B10 258.093-0/2008/6E
B10 258.094-0/2008/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl. I 135/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2005, Zahl: 04 07.392-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2005, Zahl: 04 07.392-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl. I 135/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2005, Zahl: 04 05.492-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2005, Zahl: 04 05.492-BAL, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Erstbeschwerdeführer reiste im Rahmen einer Rückübernahme aufgrund der Verordnung des Rates (EG) Nr. 343/2003 auf dem Luftweg von Schweden kommend am 07.04.2004, die Zweitbeschwerdeführerin mit dem gemeinsamen zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Sohn XXXX (hg protokolliert zur Zahl B10 258.096-0/2008) bereits zuvor am 23.03.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführer stellten am 13.04.2004 bzw. 23.03.2004 in Österreich unter Vorlage ihrer schwedischen Laissez-Passer Dokumente jeweils einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Für den minderjährigen Sohn wurde durch die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 23.03.2004 ein Asylerstreckungsantrag gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997, vom Bundesasylamt protokolliert zur Zahl 04 05.494-BAL, in Bezug auf das ihr gewährte Asyl gestellt.Der Erstbeschwerdeführer reiste im Rahmen einer Rückübernahme aufgrund der Verordnung des Rates (EG) Nr. 343 aus 2003, auf dem Luftweg von Schweden kommend am 07.04.2004, die Zweitbeschwerdeführerin mit dem gemeinsamen zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Sohn römisch 40 (hg protokolliert zur Zahl B10 258.096-0/2008) bereits zuvor am 23.03.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführer stellten am 13.04.2004 bzw. 23.03.2004 in Österreich unter Vorlage ihrer schwedischen Laissez-Passer Dokumente jeweils einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Für den minderjährigen Sohn wurde durch die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 23.03.2004 ein Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997, vom Bundesasylamt protokolliert zur Zahl 04 05.494-BAL, in Bezug auf das ihr gewährte Asyl gestellt.
Der Erstbeschwerdeführer brachte dabei vor, Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina und Angehöriger der Volksgruppe der Roma zu sein und den im Spruch angeführten Namen zu führen. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, Staatsbürgerin von Bosnien und Herzegowina und Angehörige der bosnischen Volksgruppe zu sein und den im Spruch angeführten Namen zu führen.
In der Folge wurden die Beschwerdeführer am 29.07.2004 durch das Bundesasylamt im Beisein eines für die serbische bzw. bosnische Sprache geeigneten Dolmetschers niederschriftlich einvernommen.
Gegenüber dem Bundesasylamt gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, vor der Ausreise nach Österreich in seinem Herkunftsstaat familiäre Probleme mit der Familie seiner Lebensgefährtin gehabt zu haben, da diese in ihrer Familie keine Zigeuner haben wolle. Er sei mit seiner Frau nunmehr zirka fünf Jahre zusammen, seit zwei Jahren würden sie versuchen, zu heiraten. Ihre Familien hätten sie aber nicht gelassen, und deswegen seien sie aus der Heimat geflüchtet. Konkret werde er vom Vater der Zweitbeschwerdeführerin und deren Verwandtschaft verfolgt. Zusätzlich gebe es manche Polizisten, die mit dieser Familie zusammenarbeiten und ihn suchen würden. Nachgefragt gab der Erstbeschwerdeführer dazu an, dass die Familie seiner Lebensgefährtin in ihrem Heimatort XXXX keine besondere Stellung habe; sie sei aber eine große Familie. Auch die Polizei suche ihn wegen seiner Frau, weil sie mit einem Zigeuner verheiratet sei, und sie die letzten drei bis vier Jahre ständig Probleme mit ihrer Familie gehabt hätten.Gegenüber dem Bundesasylamt gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, vor der Ausreise nach Österreich in seinem Herkunftsstaat familiäre Probleme mit der Familie seiner Lebensgefährtin gehabt zu haben, da diese in ihrer Familie keine Zigeuner haben wolle. Er sei mit seiner Frau nunmehr zirka fünf Jahre zusammen, seit zwei Jahren würden sie versuchen, zu heiraten. Ihre Familien hätten sie aber nicht gelassen, und deswegen seien sie aus der Heimat geflüchtet. Konkret werde er vom Vater der Zweitbeschwerdeführerin und deren Verwandtschaft verfolgt. Zusätzlich gebe es manche Polizisten, die mit dieser Familie zusammenarbeiten und ihn suchen würden. Nachgefragt gab der Erstbeschwerdeführer dazu an, dass die Familie seiner Lebensgefährtin in ihrem Heimatort römisch 40 keine besondere Stellung habe; sie sei aber eine große Familie. Auch die Polizei suche ihn wegen seiner Frau, weil sie mit einem Zigeuner verheiratet sei, und sie die letzten drei bis vier Jahre ständig Probleme mit ihrer Familie gehabt hätten.
In Bosnien sei er wegen Schlägerei und Tötung eines Menschen bei einem Verkehrsunfall vorbestraft. Insgesamt habe er sich aufgrund des Verkehrsunfalls rund fünf Monate in Haft befunden, wegen der Schlägerei sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe und einer unbedingten Geldstrafe von 1.100,- KM verurteilt worden; diese habe er aber noch nicht bezahlt, weil er der Meinung sei, dass er unschuldig und nur wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma verurteilt worden sei. Probleme habe er auch mit der Sozialbehörde.
Wegen seiner Probleme hätten seine Brüder keinen Kontakt mehr mit ihm gewollt. Auch seine Schwester habe sehr selten zu ihm Kontakt gehalten, weil sie Angst gehabt habe, dass ihr Haus wie das seine angezündet werde.
Nachgefragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er überall in Bosnien gewesen sei, jedoch habe sie die große Familie seiner Lebensgefährtin überall gefunden. Zurück könne er nur, wenn er seine Frau verlasse; doch selbst wenn er allein zurückkehre, sei er sicher tot. Befragt nach weiteren Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer an, nur wegen dieser familiären Probleme geflohen zu sein. Seine Heimat habe er am 29.07.2003 in Richtung Schweden verlassen, wo sich zu diesem Zeitpunkt bereits seine Frau und sein Sohn aufgehalten hätten. Beide seien im Jänner oder Februar 2003 auf Einladung eines Verwandten für vier bis sechs Tage in Österreich gewesen, ehe sie wieder nach Bosnien zurückgekehrt seien. Zum Zwecke der Finanzierung seiner Ausreise habe er sein Haus in Bosnien verkauft.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme befragt an, vor zirka eineinhalb Jahren zunächst mit einem Touristenvisum nach Österreich gereist und zwei Monate nach ihrer Rückkehr im März 2003 in Richtung Schweden ausgereist zu sein. Sie habe nach ihrem Besuch in Österreich endgültig beschlossen, ihre Heimat zu verlassen.
Zu den Fluchtgründen befragt gab sie an, dass sie und ihr Mann zwischen 1999 und 2003 mit den jeweils anderen Familien Probleme gehabt hätten; es sei ihnen ein Zusammenleben verboten worden. Sie beide seien unterschiedlicher Nationalität, aus religiösen Gründen hätten sie keine Schwierigkeiten gehabt. Die Probleme habe ihr Vater gemacht. Als sie sich zur Hochzeit entschlossen hätten und aus diesem Grund nach Ungarn geflohen seien, seien die Probleme nach der Rückkehr geringer geworden. Es habe sich dabei um telefonische und briefliche Provokationen von Seiten ihrer Eltern gehandelt. Nach der Geburt ihres Sohnes XXXX hätten sie auch begonnen, sie anzugreifen; sie hätten versucht sie umzubringen. Konkret werde die Zweitbeschwerdeführerin von Leuten, die ihr Vater bezahle, verfolgt. Diese hätten sie überall in Bosnien, wo sie gewesen seien, wieder gefunden. Sie habe sich bei mehreren Vereinigungen und auch bei der Polizei bzw. bei einer Romavereinigung darüber beschwert, niemand habe ihnen aber geholfen. Von Österreich aus sei sie deshalb wieder nach Bosnien gefahren, weil während ihres Aufenthaltes bezahlte Leute in das Haus ihres Mannes gekommen seien und ihn mit einer Pistole für den Fall, dass sie nicht wieder zurückkehre, mit dem Umbringen bedroht hätten.Zu den Fluchtgründen befragt gab sie an, dass sie und ihr Mann zwischen 1999 und 2003 mit den jeweils anderen Familien Probleme gehabt hätten; es sei ihnen ein Zusammenleben verboten worden. Sie beide seien unterschiedlicher Nationalität, aus religiösen Gründen hätten sie keine Schwierigkeiten gehabt. Die Probleme habe ihr Vater gemacht. Als sie sich zur Hochzeit entschlossen hätten und aus diesem Grund nach Ungarn geflohen seien, seien die Probleme nach der Rückkehr geringer geworden. Es habe sich dabei um telefonische und briefliche Provokationen von Seiten ihrer Eltern gehandelt. Nach der Geburt ihres Sohnes römisch 40 hätten sie auch begonnen, sie anzugreifen; sie hätten versucht sie umzubringen. Konkret werde die Zweitbeschwerdeführerin von Leuten, die ihr Vater bezahle, verfolgt. Diese hätten sie überall in Bosnien, wo sie gewesen seien, wieder gefunden. Sie habe sich bei mehreren Vereinigungen und auch bei der Polizei bzw. bei einer Romavereinigung darüber beschwert, niemand habe ihnen aber geholfen. Von Österreich aus sei sie deshalb wieder nach Bosnien gefahren, weil während ihres Aufenthaltes bezahlte Leute in das Haus ihres Mannes gekommen seien und ihn mit einer Pistole für den Fall, dass sie nicht wieder zurückkehre, mit dem Umbringen bedroht hätten.
Mit erstinstanzlichen Bescheiden vom 13.01.2005, Zlen. 04 07.392 bzw. 04 05.492-BAL, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung von Asyl vom Bundesasylamt gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBL. I Nr. 126/2002 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idgF für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Weiters wurden die Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit erstinstanzlichen Bescheiden vom 13.01.2005, Zlen. 04 07.392 bzw. 04 05.492-BAL, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung von Asyl vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 126 aus 2002, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 idgF für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina und gelangte in diesem Bescheid, ausgehend von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer zum Ergebnis, dass dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführer keine Asylrelevanz zukomme, da die Sicherheitsbehörden in Bosnien und Herzegowina im Falle solcher Übergriffe durch private Dritte als schutzwillig und schutzfähig anzusehen seien.
Gegen diese Bescheide, den Beschwerdeführern am 17.01.2005 auf dem Postwege zugestellt, wurde mit Schreiben vom 28.01.2005 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet) erhoben.
Ausgeführt wurde in beiden Schriftsätzen im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführer in schlüssiger und nachvollziehbarer Form geschildert hätten, dass sie mit den Mitbewohnern aus dem Heimatort aber auch mit den örtlichen Polizeibehörden Probleme gehabt und deswegen die Flucht ins Ausland vorgenommen hätten. Im konkreten Fall handle es sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen. Die Probleme würden sich ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit des Erstbeschwerdeführers zur Volksgruppe der Roma ergeben. Auch sei die Eheschließung der Beschwerdeführer durch die Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin vereitelt worden, was einer Beschneidung der Grundrechte gleichkomme und eine asylrechtliche Verfolgungshandlung darstelle. Mag auch keine direkte Verfolgung durch staatliche Behörden erwiesen sein, so liege auch dann Verfolgung im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen vor, wenn die staatlichen Stellen nicht in der Lage oder gewillt seien, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten. Dabei komme es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht bloß auf die Bemühungen des Staates in der Gewaltbekämpfung an, sondern darauf, ob diesen Bemühungen Erfolg beschieden sei. Im vorliegenden Fall liege eine relevante Verfolgung von dritter Seite vor, und es gebe keine inländische Fluchtalternative. Es sei im abgehandelten Verfahren auch nicht zutage getreten, dass die Beschwerdeführer innerhalb Bosniens Verfolgungssicherheit erlangen könnten, zumal die Beschwerdeführer erst in Österreich Verfolgungssicherheit erlangt hätten, da sie auch andernorts in Bosnien und Herzegowina von den Verfolgern aufgespürt worden wären. Auch sei kein Rechtsgutachten über die zurzeit vorherrschende Menschenrechtssituation in Bosnien erstattet worden, und sei eine Änderung im äußeren Sachverhalt nicht auszuschließen.
Dieser Beschwerde wurden diverse Bestätigungen der Romavereinigung XXXX aus den Jahren 1998 bis 2001 in Kopie beigeschlossen.Dieser Beschwerde wurden diverse Bestätigungen der Romavereinigung römisch 40 aus den Jahren 1998 bis 2001 in Kopie beigeschlossen.
Entsprechend dieses erstinstanzlichen Verfahrensergebnisses wurde auch der Asylerstreckungsantrag des minderjährigen Sohnes XXXX mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2005, Zl. 04 05.494-BAL, gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet) erhoben, wobei darin auf die Ausführungen in den Beschwerden der Eltern verwiesen wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde dieses Beschwerdeverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen.Entsprechend dieses erstinstanzlichen Verfahrensergebnisses wurde auch der Asylerstreckungsantrag des minderjährigen Sohnes römisch 40 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2005, Zl. 04 05.494-BAL, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet) erhoben, wobei darin auf die Ausführungen in den Beschwerden der Eltern verwiesen wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde dieses Beschwerdeverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen.
Am 09.01.2007 wurde seitens des Vaters für den am XXXX im Bundesgebiet nachgeborenen Sohn XXXX im Familienverfahren ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, ohne für diesen eigene Fluchtgründe vorzubringen.Am 09.01.2007 wurde seitens des Vaters für den am römisch 40 im Bundesgebiet nachgeborenen Sohn römisch 40 im Familienverfahren ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, ohne für diesen eigene Fluchtgründe vorzubringen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2007, Zl. 07 00.293-BAL, wurde dieser Antrag gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z. 1 iVm § 34 Abs. 3 Z. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der minderjährige Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen. Auch gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid wurde fristgerecht ein Rechtsmittel eingelegt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag, Zl. B10 311.413-1/2008 wurde dieses Beschwerdeverfahren inhaltsgleich mit dem gegenständlichen Erkenntnis rechtskräftig abgeschlossen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2007, Zl. 07 00.293-BAL, wurde dieser Antrag gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen und der minderjährige Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen. Auch gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid wurde fristgerecht ein Rechtsmittel eingelegt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag, Zl. B10 311.413-1/2008 wurde dieses Beschwerdeverfahren inhaltsgleich mit dem gegenständlichen Erkenntnis rechtskräftig abgeschlossen.
Der verfahrensgegenständliche Gerichtsakt gelangte infolge der Einrichtung des Asylgerichtshofes mit Wirkung vom 01.07.2008 in den Zuständigkeitsbereich dieser Gerichtsabteilung.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 03.03.2011 wurde den Verfahrensparteien das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme zur Situation in Bosnien und Herzegowina sowie zu den persönlichen Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.
Zu den aktuellen familiären Bindungen der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass die Familie der Beschwerdeführer seit April 2004 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und alle Mitglieder der Familie gesund seien. In Bosnien und Herzegowina würden weiterhin drei Brüder und zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers leben, sowie die Eltern und zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer würden darüber hinaus in ihrem Heimatort über eine eigene Unterkunftsmöglichkeit an ihrer letzten Wohnadresse verfügen.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 17.03. und 12.04.2011 wurde dazu Stellung genommen und ein Konvolut an Bescheinigungsmitteln zur Integration der Familie der Beschwerdeführer in Österreich, darunter eine Unterschriftenliste von Nachbarn und Freunden der Beschwerdeführer zur Bestätigung der erfolgreichen gesellschaftlichen Integration, in Kopie vorgelegt.
Inhaltlich wurde in der Stellungnahme vom 17.03.2011 vorgebracht, dass die Beschwerdeführer aus politischen bzw. religiösen Gründen verfolgt würden, weil sie zusammenleben wollten. Weder der Staat noch die engsten Verwandten und Bekannten der Zweitbeschwerdeführerin könnten vertragen, dass sie mit dem Erstbeschwerdeführer zusammenlebt und sie gemeinsame Kinder hätten. Aus diesem Grunde würden sie verfolgt. Die aufgezeigten aktiven Menschenrechte, die aus dem Länderbericht hervorgehen, seien nur auf dem Papier gegeben, da der Erstbeschwerdeführer nach wie vor aktiv verfolgt werde. Auch würde eine allgemeine Sicherheitslage nicht dazu führen, Repressalien, die gegen die Beschwerdeführer vorgenommen würden, zu verhindern. Abschließend wurden nähere Ausführungen hinsichtlich der Integration der Familie der Beschwerdeführer in Österreich getätigt und der Antrag gestellt, die Beschwerdeführer dazu mündlich einzuvernehmen.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und wurden in XXXX geboren, wo sie auch bei ihren Familien aufgewachsen sind. Der Erstbeschwerdeführer gehört der Minderheit der Roma an, die Zweitbeschwerdeführerin ist Angehörige der bosnischen Volksgruppe. Sie führen seit zirka 1999 eine Lebensgemeinschaft, der die am XXXX geborenen Söhne XXXX entstammen. Vor der Ausreise lebten die Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina in ihrem Heimatort und in diversen anderen Orten in der bosnischen Föderation, wobei sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Berufstätigkeit beider Beschwerdeführer bestritten.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und wurden in römisch 40 geboren, wo sie auch bei ihren Familien aufgewachsen sind. Der Erstbeschwerdeführer gehört der Minderheit der Roma an, die Zweitbeschwerdeführerin ist Angehörige der bosnischen Volksgruppe. Sie führen seit zirka 1999 eine Lebensgemeinschaft, der die am römisch 40 geborenen Söhne römisch 40 entstammen. Vor der Ausreise lebten die Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina in ihrem Heimatort und in diversen anderen Orten in der bosnischen Föderation, wobei sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Berufstätigkeit beider Beschwerdeführer bestritten.
In XXXX wohnen weiterhin drei Brüder und zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers, sowie die Eltern und zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin.In römisch 40 wohnen weiterhin drei Brüder und zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers, sowie die Eltern und zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführer sind aufgrund familiärer Probleme aus Bosnien-Herzegowina ausgereist. Sie besitzen eine Unterkunft in XXXX.Die Beschwerdeführer sind aufgrund familiärer Probleme aus Bosnien-Herzegowina ausgereist. Sie besitzen eine Unterkunft in römisch 40 .
Die Familie der Beschwerdeführer gemäß § 1 Z. 6 AsylG 1997 in Österreich umfasst den Erstbeschwerdeführer XXXX, seine Lebensgefährtin XXXX, sowie deren gemeinsame minderjährigen Söhne XXXXund den in Österreich nachgeborenen Sohn XXXX.Die Familie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 in Österreich umfasst den Erstbeschwerdeführer römisch 40 , seine Lebensgefährtin römisch 40 , sowie deren gemeinsame minderjährigen Söhne XXXXund den in Österreich nachgeborenen Sohn römisch 40 .
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag wurde der Asylerstreckungsantrag des XXXX vom 23.03.2004, ausgehend vom Verfahrensergebnis in diesem Erkenntnis, gemäß den §§ 10, 11 AsylG 1997 abgewiesen; eine Ausweisung wurde in diesem Verfahren - entsprechend den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen - nicht verfügt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag wurde der Asylerstreckungsantrag des römisch 40 vom 23.03.2004, ausgehend vom Verfahrensergebnis in diesem Erkenntnis, gemäß den Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 abgewiesen; eine Ausweisung wurde in diesem Verfahren - entsprechend den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen - nicht verfügt.
Auch der Antrag auf internationalen Schutz des XXXX vom 09.01.2007 wurde mit Erkenntnis des erkennenden Senates vom heutigen Tag gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 34 Abs. 3 Z. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Die in diesem Verfahren erstinstanzlich verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde ersatzlos behoben.Auch der Antrag auf internationalen Schutz des römisch 40 vom 09.01.2007 wurde mit Erkenntnis des erkennenden Senates vom heutigen Tag gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. Die in diesem Verfahren erstinstanzlich verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde ersatzlos behoben.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina keiner an asylrelevante Merkmale anknüpfenden aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind; weiters, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre.
Zur aktuellen Situation in Bosnien und Herzegowina wird festgestellt:
Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BiH) wurde im November/Dezember 1995 nach dreieinhalbjährigem Krieg durch das Daytoner "Rahmenabkommen für den Frieden" geschaffen BIH ist ethnisch fragmentiert und entsprechend politisch geteilt: der Staat ist aufgeteilt in zwei flächenmäßig nahezu gleich große Landesteile (Entitäten): die Föderation Bosnien und Herzegowina (FBIH, 51%, dort lebt die große Mehrheit der Bevölkerung) und die Republika Srpska (RS, 49%). Hauptstadt beider Entitäten sowie Hauptstadt des Gesamtstaates ist Sarajewo. Darüber hinaus gibt es den Sonderdistrikt Brcko, der als Kondominium zu beiden Entitäten gehört, de facto aber einer internationalen Übergangsverwaltung unterliegt. Die Entität "Republika Srpska" hat ihren Regierungssitz in Banja Luka.
Die englischsprachige BIH-Gesamtstaatsverfassung wurde im Anhang IV des Dayton Abkommens verankert. Sie begründet die Zwei-Entitäten-Struktur und benennt drei sog. Konstitutive Völker:Die englischsprachige BIH-Gesamtstaatsverfassung wurde im Anhang römisch vier des Dayton Abkommens verankert. Sie begründet die Zwei-Entitäten-Struktur und benennt drei sog. Konstitutive Völker:
die Bosniaken (Muslime), die Serben und die Kroaten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 6)
Die klassische, rechtsstaatliche Gewaltenteilung war im Nachkriegs-BIH bislang überlagert von der besonderen Rolle des Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und der ihm unterstehenden Behörde, dem "Office of the High Representative" (OHR). Er ist die höchste zivile Instanz im Land, überwacht die Implementierung des Daytoner Rahmenabkommens für den Frieden und steht damit über den staatlichen Stellen. Er hat weit reichende Eingriffsrechte (sog. "Bonn-Powers"), durch die er etwa Gesetze erlassen und politische Funktionäre entlassen kann. Die Entscheidungen des HR sind nicht justiziabel.
In die Zuständigkeit des Gesamtstaats fallen gemäß Verfassung die Außenpolitik und der Außenhandel, die Zoll- und Währungspolitik, Migrationsfragen, internationale Strafverfolgung, Telekommunikation, Grenzschutz und Luftverkehrshoheit. Die Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf den Gesamtstaat ist grundsätzlich möglich, erweist sich aber in der Praxis als politisch schwierig. Mit der Reform des Verteidigungsbereichs wurde 2004 ein gesamtstaatliches Verteidigungsministerium geschaffen und 2005 die Zuständigkeit in Verteidigungsfragen auf den Gesamtstaat übertragen. (Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik. Stand April 2010 http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/BosnienUndHerzegowina/Innenpolitik.html [03.05.2010])
Der Gesamtsstaat ist im Vergleich zu den Entitäten schwach. Während sich Bosniaken und Kroaten für einen einheitlichen Staat ohne Teilstaaten aussprechen, beharren die Serben auf ihrem verbrieften Recht eines Sonderstaates und Hardliner unter den bosnischen Serben, allen voran der Ministerpräsident der Serbischen Republik Milorad Dodik, stellen die territoriale Einheit Bosniens immer wieder in Frage. (BAMF: Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien, Juli 2008, S. 8)
Die Innenpolitik von Bosnien und Herzegowina wird dominiert von der Frage nach dem Machtverhältnis zwischen den Entitäten und dem Gesamtstaat. Während insbesondere seitens der Republika Srpska eine möglichst weitgehende Autonomie der Entitäten angestrebt wird, fordern Vertreter der bosniakischen Parteien in der Regel eine Stärkung des Gesamtstaats und seiner Institutionen. Dies führt wiederholt zu politischen Konflikten. Die Bemühungen um Durchführung einer dringend notwendigen Verfassungsreform stagnieren seit Jahren. (Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik. Stand April 2010
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/BosnienUndHerzegowina/ Innenpolitik.html [03.05.2010])
Neben der gesamtstaatlichen gibt es separate Regierungen der beiden Entitäten und des Distrikts Brcko sowie, in der FBIH, zehn kantonale Regierungen unterhalb der Entitätsebene:
Landesweit 14 Regierungen, Premierminister und Parlamente. Der Anteil des Staatsapparats am Staatsbudget ist fast doppelt so hoch wie der EU-Durchschnitt.
Die Republika Srpska (RS) ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Über 90% der RS-Bevölkerung sind heute serbischer Herkunft.
Die Föderation (FBIH) gliedert sich in zehn Kantone; jeder Kanton setzt sich aus mehreren Gemeinden zusammen. Der südwestliche Teil der FBIH wird mehrheitlich von Kroaten bewohnt (Kantone 8 und 10: Westherzegowina und Livno), ebenso im Norden der FBIH der Kanton 2 (Posavina). In Mittel- und Nordbosnien (Kantone 1, 3, 4, 5, 9: Una-Sana, Tuzla, Zenica-Doboj, Podrinje, Sarajewo) überwiegen die Bosniaken. In Zentralbosnien (Kanton 6) gibt es kroatische Enklaven (z.B. Busovaca, Kiseljak, Vitez) in mehrheitlich bosniakischem Gebiet, auch der Kanton 7 (Herzegowina-Neretva) ist gemischt (kroatisch/bosniakisch). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Mai 2008, Seiten 6-7)
Einen Sonderstatus besitzt der Brcko-Distrikt im Nordosten des Landes (ca. 80.000 Einwohner), der faktisch eine regionale Brückenfunktion zwischen den beiden sonst getrennten Teilen der RS wahrnimmt. Seit 2002 ist Brcko ein direkt dem Gesamtstaat nachgeordnetes, sich selbst regierendes neutrales und entmilitarisiertes Gebiet. BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 1 1 (Allgemeines, Politische Entwicklung, Rechtslage, Sicherheit) April 2007, Seite 9)
Sicherheitslage
Eine Polizeireform, die als Bedingung für die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (Stabilisation and Association Agreement, SAA) innenpolitisch stark umkämpft war, wurde am 16.04.2008 verabschiedet.
Es ist davon auszugehen, dass es landesweit ca. 200 aktive Polizisten (die meisten in Prijedor und Foca/Srbinje) gibt, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren. Zwar wurden bis 2002 alle Polizeibeamten von der "International Police Task Force der UN-Mission" (IPTF) überprüft und gegebenenfalls zertifiziert. Gegenüber 160 Polizisten wurden Berufsverbote verhängt, in über 35 Fällen wegen Kriegsverbrechen. Jedoch wurden Polizisten ohne IPTF-Zertifizierung in vielen Fällen weiter beschäftigt oder wieder eingestellt. Mittlerweile steht auch fest, dass einige Polizisten zu Unrecht entlassen wurden. Die Bemühungen um ihre Rehabilitierung laufen noch. Der Frauenanteil bei der Polizei ist gering.
Die EU-Polizeimission (EUPM) ist seit 2003 die Nachfolgemission der IPTF. Sie begleitet die Arbeit der Polizei, in besonderen Fällen hat sie das Recht zu Inspektionen. Das Mandat der EUPM sollte Ende des Jahres 2009 auslaufen, wurde aber bis Ende 2011 verlängert. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 8; Beschluss 2009/906/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina)
Menschenrechte
Laut BIH-Verfassung gilt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) mit ihren Zusatzprotokollen direkt und unmittelbar. Sie hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen. Die EMRK wurde am 12.07.2002 ratifiziert.
Da BIH Mitglied des Europarats ist, können Menschenrechtsverletzungen auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht werden. Laut BIH-Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammen arbeiten, die über ein Mandat des UN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen Internationalen Organisationen und Nichtsregierungsorganisationen verpflichtet.
Das EMRK-Protokoll Nr. 6 trat in BIH am 01.11.2003 in Kraft; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft. Nach der Verfassung (Annex 6, Art. 1 GFAP) garantieren der Gesamtstaat und die Entitäten allen Personen in ihrem Hoheitsbereich die in der EMRK und den Zusatzprotokollen verankerten Rechte. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus den Strafgesetzbüchern gestrichen. Bereits verhängte Todesstrafen wurden bereits seit Kriegsende nicht mehr vollstreckt bzw. in Haftstrafen umgewandelt.Das EMRK-Protokoll Nr. 6 trat in BIH am 01.11.2003 in Kraft; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft. Nach der Verfassung (Annex 6, Artikel eins, GFAP) garantieren der Gesamtstaat und die Entitäten allen Personen in ihrem Hoheitsbereich die in der EMRK und den Zusatzprotokollen verankerten Rechte. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus den Strafgesetzbüchern gestrichen. Bereits verhängte Todesstrafen wurden bereits seit Kriegsende nicht mehr vollstreckt bzw. in Haftstrafen umgewandelt.
Es gibt keine extralegalen Tötungen. Fälle des Verschwindenlassens von Personen durch staatliche Stellen sind nicht bekannt, auch keine im Strafmaß unverhältnismäßigen Strafen. Über lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil ist ebenfalls nichts bekannt, auch nicht über Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nicht verhängt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seiten 20-21)
Das Militär wird seit 2005 reformiert. Durch das neue Verteidigungsgesetz (2005) und das Wehrdienstgesetz wurde eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten
wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 8)
Wer der Einberufung in der Vergangenheit nicht gefolgt ist, wird nicht gerichtlich verfolgt. (Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten Michael Maierl, 23.7.2007)
Religionsfreiheit
Von den ca. 4,1 Millionen Einwohnern Bosnien und Herzegowinas sind nach Schätzungen 40 Prozent Muslime, 31 Prozent Serbisch-Orthodoxe, 15 Prozent Katholiken, vier Prozent Protestanten und zehn Prozent Andere.30 Die drei konstitutiven Volksgruppen Bosniens (Bosniaken, Serben, Kroaten) sind in der Regel auch über ihre Religionszugehörigkeit als Muslime, Orthodoxe und Katholiken zu identifizieren.
In den Entitäten sind seit dem Kriegsende 1995 jeweils relativ homogene Siedlungen (sog. Mehrheitsgebiete) der drei wichtigsten Bevölkerungsgruppen entstanden. Innerhalb der Föderation leben überwiegend Bosniaken, die sich zum Islam bekennen und bosnische Kroaten, die überwiegend katholisch sind. In der Republika Srpska sind 90 Prozent der Bevölkerung serbischer Herkunft, die mehrheitlich orthodoxe Christen sind. (BAMF: Bosnien und Herzegowina, Serbien/Kosovo, Montenegro: Lage der Religionsgemeinschaften, Dezember 2007, Seite 11)
Gemäß der Verfassung ist die Religionsfreiheit garantiert, d.h. die positive und negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die Freiheit, eine Religion anzunehmen oder zu wechseln, allein oder mit anderen dem Glauben zu folgen und Gebräuche einzuhalten. Diese Rechte werden auch durch vergleichbare Regelungen in den Entitätsverfassungen und das Religionsgesetz gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 13)
Jede Diskriminierung in Glaubensfragen ist verboten, es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion. (BAMF: Bosnien und Herzegowina, Serbien/Kosovo, Montenegro: Lage der Religionsgemeinschaften, Dezember 2007, Seite 12)
Die Religionszugehörigkeit hängt in BIH in der Regel sehr eng mit der Zuordnung zu einer bestimmten ethnischen Gruppe zusammen, da sich die größten ethnischen Bevölkerungsgruppen vor allem über die Religionszugehörigkeit definieren. Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit sind nach wie vor häufig. Verstärkt ist eine Einmischung der Führer der großen Religionsgruppen in die Tagespolitik zu beobachten. Die Gläubigen werden dadurch häufiger in Gewissenskonflikte gebracht. Auch politische Gruppierungen nutzen verstärkt die Religionszugehörigkeit, um die ethnischen Gruppen gegeneinander aufzubringen.
Insgesamt ist daher auch weiterhin nicht mit einem provokationsfreien Nebeneinander der Religionen in BIH zu rechnen.
Die Zahl religiös motivierter Taten steigt nach Angaben der drei großen religiösen Gemeinschaften seit 2005 signifikant an. Entsprechende Behauptungen haben aber in einer Vielzahl von Fällen genauer Überprüfung nicht standgehalten. Zudem handelte es sich in allen bekannt gewordenen Fällen um die Taten Einzelner; der mitunter erhobene Vorwurf, dass diese Taten von unbekannter Stelle koordiniert gewesen seien, konnte auch nicht ansatzweise verifiziert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 14)
Meinungs- und Pressefreiheit
Das Gesetz gewährt grundsätzlich Meinungs- und Pressefreiheit. Gesetzgebung bezüglich der Pressefreiheit findet nicht gesamtstaatlich, sondern in den Entitäten der Föderation und RS statt. Gesetze zu übler Nachrede gibt es ebenso auf Entitäts-Ebene, Gesetzgebung zur Informationsfreiheit gibt es sowohl auf gesamtstaatlicher, als auch auf Entitäts-Ebene. Bestimmungen zu Hassreden gibt es nur im Strafrecht der Föderation, aber nicht so in der RS.
Im Jahr 2007 ging der Respekt für Meinungs- und Pressefreiheit zurück. Einige prominente Persönlichkeiten wurden nach regierungskritischen Aussagen Opfer von Repressalien. Journalisten sehen sich zunehmend Drohungen ausgesetzt. (U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country Reports on Human Rights Practices 2007, 11.3.2008)
Eine staatliche Zensur besteht nicht. Die Medienlandschaft ist vielfältig, es gibt über 140 Rundfunk- und 40 Fernsehsender, von denen die meisten unabhängig sind. Die Regeln über Medienkonzentration haben das Entstehen von Informationsmonopolen verhindert. Kein Fernsehsender hat mehr als eine Frequenz zur Verfügung, und kein Verlagshaus für Printmedien ist im Besitz von mehr als einem Fernsehsender. Nur zehn Prozent der Bevölkerung haben einen Internetzugang. In verschiedenen Fällen gab es aber Versuche staatlicher Institutionen, Druck auf einzelne Medien oder Medienvertreter auszuüben. (Das Auswärtige Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in BiH, 07.08.2006)
Situation für Rückkehrer
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund-)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom etc. ist landesweit sichergestellt. Die Ernährungslage für Rückkehrer ist jedoch in Zusammenhang mit dem niedrigen Lebensstandard der Gesamtbevölkerung zu sehen. Der durchschnittliche monatliche Nettolohn in BIH liegt bei umgerechnet ca. 370 Euro. Die Versorgungslage für viele Familien bleibt wegen fehlender Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit - nach Angaben der BIH-Statistikagentur 23,4%; Jugendarbeitslosigkeit ca. 70 % - schwierig. Die durchschnittliche Rentenhöhe von ca. 60-100 Euro ist ohne die in ländlichen Gebieten übliche, in den Städten jedoch oft nicht mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson zu gering. Die Höhe der Sozialhilfe liegt zwischen umgerechnet 5 und 50 Euro pro Monat. Ein Fünftel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze und hat weniger als 150 Euro monatlich zur Verfügung. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 24)
Das Gesundheitssystem in BIH gliedert sich in drei Bereiche. Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung.
Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i.d.R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt.
Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser (Kliniken) sichergestellt.
Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind.
Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen.
Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120 in BIH) ein Gesundheitshaus, das
eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Mittlerweile gibt es in der FBIH und der RS jeweils 15 staatliche Krankenhäuser. Dazu kommt ein privates Krankenhaus, eine Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe in Milici (RS), verschiedene private Polikliniken in Sarajewo, die jedoch nur ambulante Behandlungen durchführen, sowie eine private (deutsche) Fachklinik für Kardiologie und Herzchirurgie in Fojnica. In größeren Städten gibt es einige privatärztliche Praxen.
Defizite bestehen bei der Anwendung moderner Operationsmethoden, Diagnostik und im Krankenhausmanagement. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist unzureichend. Substantielle Investitionen im Bereich Gesundheit, Erziehung und Sozialwesen fehlen bisher.
Generell sind gängige Medikamente auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit
Krankenversicherungsschutz besteht, je nach Krankheit auch von den örtlichen Ärzten verordnet und dann auch von der Krankenversicherung bezahlt. Spezialmedikamente, die nicht auf der Liste der erstattungsfähigen Medikamente stehen, werden in der Regel nicht von der Gesundheitsbehörde erstattet. Sie können zwar auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden, müssen dann aber auch privat bezahlt werden. Die jährlich zu aktualisierenden kantonalen Listen der Pflichtarzneimittel (Medikamente, die ständig verfügbar und für die Patienten weitgehend kostenlos zu beziehen sind) existieren in manchen Kantonen nicht. Als Folge müssen viele Patienten den vollen Preis für ihre Medikamente zahlen. Äußerst selten wird eine Freistellung von der Kostenpflicht in sehr ernsten und akuten Notfällen erteilt.
Das Krankenversicherungswesen liegt in der FBIH bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der RS auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Der tatsächliche Umfang an Versicherungsleistungen weist je nach Finanzkraft der Kantone deutliche Unterschiede auf. Dies wirkt sich auf die finanzielle Selbstbeteiligung der Patienten aus, die je nach Kanton, Behandlung und Krankheitsbild unterschiedlich hoch ist.
Grundsätzlich sind in BIH alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldeten Personen gesetzlich krankenversichert. Dennoch gibt es insbesondere bei nicht arbeitsfähigen Flüchtlingen, die aus dem Ausland zurückkehren und nie einer Beschäftigung in BIH nachgegangen sind, immer wieder Probleme bis hin zur Verweigerung der Gesundheitsfürsorge. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand:
August 2009, Seiten 25-26)
Grundsätzlich sind in BiH alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldeten Personen gesetzlich krankenversichert. Dennoch gibt es insbesondere bei nicht arbeitsfähigen Flüchtlingen, die aus dem Ausland zurückkehren und nie einer Beschäftigung in BiH nachgegangen sind, immer wieder Probleme bis hin zur Verweigerung der Gesundheitsfürsorge. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand:
August 2009, Seiten 25-26)
Krankenversicherung in der FBiH
Obwohl das Recht auf Krankenversicherung gesetzlich garantiert ist, haben 40 % der Bürger keinen entsprechenden Versicherungsschutz. Es gibt derzeit in den beiden Entitäten und in Brcko je ein eigenes Krankenversicherungssystem. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation bei den Kantonalverwaltungen und bei der Entitätsverwaltung, in der RS auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Der tatsächliche Umfang der Versicherungsleistungen weist je nach Finanzkraft der Kantone deutliche Unterschiede auf, was sich auf die Selbstbeteiligung der Patienten auswirkt. (BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 10)
In der bosnisch-kroatischen Föderation sind folgende Gesetze maßgeblich:
Federation BiH- Law on Health Care of Federation BiH, 29/97)- Law on Health Insurance of FBiH (Official Gazette of FBiH, 30/97) amended in 2002 (Official Gazette of FBiH, 7/02)- Supplemented by 10 additional Cantonal Laws on Health Care- Supplemented by 10 additional 10 Cantonal Laws on Health Insurance
In der Serbischen Republik gilt neben dem gesamtstaatlichen Gesetz das Law on Health Insurance of Republika Srpska (Official Gazette of RS, 18/99), amended in 2001 and 2003 (Official Gazette of RS 58/01 and 51/03) (Council of Europe: Comparative tables of social protection systems in 12 member states of the Council of Europe and 3 observer states.15th edition - Situation on 1 January 2007, Kapitel II Health CareIn der Serbischen Republik gilt neben dem gesamtstaatlichen Gesetz das Law on Health Insurance of Republika Srpska (Official Gazette of RS, 18/99), amended in 2001 and 2003 (Official Gazette of RS 58/01 and 51/03) (Council of Europe: Comparative tables of social protection systems in 12 member states of the Council of Europe and 3 observer states.15th edition - Situation on 1 January 2007, Kapitel römisch zwei Health Care
http://www.coe.int/t/dg3/socialpolicies/socialsecurity/Source/2007MISSCEO2_en.pdf)
In der Regel sind krankenversichert:
Rückkehrer sind verpflichtet, sich nach der Rückkehr aus dem Ausland bei der zuständigen Filiale des Krankenversicherungsamtes anzumelden. Die Zuständigkeit wird nach dem Wohnsitz des Versicherten bestimmt. Wenn festgestellt wird, dass die Person bereits früher krankenversichert war, wird diese an das Arbeitsamt verwiesen. Dort soll sie sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr arbeitslos melden und wird über das Arbeitsamt krankenversichert. Unzählige Personen wurden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil sie es versäumt hatten, sich innerhalb der Frist von 30 Tagen (in einigen Kantonen von 15 Tagen) anzumelden. (BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 11)
Arbeitslosengeld erhält nur, wer sich innerhalb von 60 Tagen nach der letzten Kündigung beim Arbeitsamt arbeitslos meldet und weder selbst gekündigt noch die Kündigung mitverantwortet hat. Arbeitslosenunterstützung finanziert sich aus Lohnanteilen und kommt daher auch nur denen zugute, die seit der Schaffung dieses Versicherungstyps (nach dem Krieg) eingezahlt haben. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller mindestens für einen Zeitraum von acht aufeinander folgenden Monaten oder acht Monaten mit Unterbrechungen innerhalb der letzten 18 Monate vor der Beantragung der Arbeitslosenunterstützung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einbezahlt hat. Entsprechend gering ist die Zahl derjenigen, die Arbeitslosenunterstützung beziehen. Personen, die kein Arbeitslosengeld beziehen können und arbeitsfähig sind, erhalten weder Sozialhilfe noch Kindergeld. (BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 4)
Bestand vor Ausreise keine Krankenversicherung, gibt es folgende Möglichkeiten:
-Falls der Betreffende nach einer Rückkehr eine Arbeitsstelle findet, sind er und seine Angehörigen über den Arbeitgeber krankenversichert. (Schweizerische Flüchtlingshilfe:
Bosnien-Herzegowina - Rückkehr in den Kanton Tuzla (Registrierung, Sozialhilfe, Krankenversicherung), 17.05.2006, Seite 4)
Wenn die betreffende Person eigene Finanzierungsmittel hat, kann sie einen Vertrag über die private persönliche Versicherung gemäß Art. 27 des Gesetzes über die Krankenversicherung abschließen. BAMF:Wenn die betreffende Person eigene Finanzierungsmittel hat, kann sie einen Vertrag über die private persönliche Versicherung gemäß Artikel 27, des Gesetzes über die Krankenversicherung abschließen. BAMF:
Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 11)
Nur gesunde Personen können eine solche Versicherung abschließen, unabhängig von Alter oder Schwangerschaft. D.h. für Personen, die teure Therapien oder Behandlungen brauchen, entfällt der Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bosnien-Herzegowina - Rückkehr in den Kanton Tuzla (Registrierung, Sozialhilfe, Krankenversicherung), 17.05.2006, Seite
5)
Die folgenden Voraussetzungen gelten für das Recht auf eine freiwillige Krankenversicherung:
-Vollständige Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge der letzten 6 Monate in Höhe von 92 -136 USD;
-Medizinische Untersuchung auf Anordnung der Krankenversicherung;
-Personalausweis;
-Einwohnermeldebescheinigung der zuständigen Behörde (Innenministerium);
-Antragsformular der Krankenversicherung;
-Zwei Zeugen mit Personalausweis als Unterzeichner des Vertrags mit der
Krankenversicherung;
Die Ausstellung des Krankenversicherungsbuches kann entsprechend den regionalen Kantonsvorschriften nach einem Monat erfolgen. Die monatlichen Versicherungskosten liegen zwischen 12 und 36 USD. (IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2008)
Wenn die Person nicht über entsprechende Finanzierungsmöglichkeiten verfügt, kann sie sich an das Zentrum für Sozialarbeit wenden. Dort wird Krankenversicherungsschutz gemäß den Vorschriften des Gesetzes über den Sozialschutz gewährt.
Die obligatorische Krankenversicherung in der FBiH berechtigt zur Gesundheitsversorgung, zu Kompensationszahlungen bei vorübergehenden krankheitsbedingten Arbeitsausfällen und zur Rückerstattung der Transportkosten im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung. Die Angehörigen der Versicherten haben Anrecht auf die Gesundheitsversorgung und Rückerstattung der Reisekosten.
Unter die Gesundheitsversorgung fallen: Notfallbehandlung; Behandlung von ansteckenden Krankheiten; Behandlung von akuten und chronischen Krankheiten in lebensbedrohendem Zustand; medizinische Versorgung von Kindern bis zum 15. Lebensjahr sowie von Schülern und Studenten bis zum 26. Lebensjahr; Erkennung und Behandlung von endemischen Nierenleiden; Behandlung von bösartigen Krankheiten und Diabetes; medizinische Versorgung in der prä- und postnatalen Phase; medizinische Versorgung bei einer psychischen Krankheit in lebensbedrohendem Zustand; Behandlung von progressiven neuromuskulären Leiden; obligatorische Impfungen; Behandlung von Arbeitsverletzungen und -krankheiten; medizinische Versorgung von Personen ab 65 Jahren; Behandlung von Drogenabhängigkeit; Blutbank-Dienste. Versicherte Personen haben auch ein Anrecht auf kostenlose oder kostenreduzierte Medikamente gemäß der (kantonalen) 'essential drug list'. (Bundesamt für Flüchtlinge Bern: Bosnien und Herzegowina: Krankenversicherung. 28.12.2001, Seite 4)
Die medizinische Versorgung ist (unter anderem) für Empfänger von Sozialleistungen kostenlos. (IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2007)
Viele Probleme bei der Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen sind auch darauf zurückzuführen, dass sich die Krankenversicherung auf diejenige Entität bzw. denjenigen Kanton beschränkt, in welcher oder welchem der Versicherte eine Krankenversicherung abgeschlossen hat.
Die Krankenversicherung geht verloren bzw. beteiligt sich möglicherweise nicht an den Behandlungskosten, wenn eine Person in eine andere Entität oder einen anderen Kanton umzieht bzw. mangels geeigneter Einrichtungen im eigenen 'Versicherungsbereich' ohne eine spezielle Bewilligung anderswo zur Behandlung geht. (Bundesamt für
Flüchtlinge Bern: Bosnien und Herzegowina Krankenversicherung, 28.12.2001, Seite 7; UN Committee on the Elimination of
Discrimination against Women: Thirty-fifth session, Summary record of the 722nd meeting, Consideration of reports submitted by States parties under article 18 of the Convention (continued); Combined initial, second and third periodic report of Bosnia and Herzegovina (continued), CEDAW/C/SR.722, 8 June 2006, Punkt 31)
Sozialhilfe, staatliche Unterstützung
Die Gesetze über die grundlegende soziale Wohlfahrt, die soziale Wohlfahrt für Opfer des Bürgerkrieges und die soziale Wohlfahrt für Familien mit Kindern in Bosnien-Herzegowina sind zwingend anzuwenden und umfassen Sozialleistungen für alle Personen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, denen die Grundlage zum Lebensunterhalt fehlt und die keine Verwandten haben, die für diese Person sorgen können.
Personen die plötzlich aufgrund einer zwangsweisen Migration, einer Umsiedlung, des Todes eines oder mehrerer Familienmitglieder, einer Rehabilitation nach einer medizinischen Behandlung, einer Naturkatastrophe oder der Freilassung aus dem Gefängnis Sozialleistungen benötigen, fallen ebenfalls unter das gesetzliche Wohlfahrtssystem in Bosnien-Herzegowina.
Der Genehmigungsprozess für Anträge auf Sozialleistungen und die darauf folgenden Sozialdienste werden von den Sozialämtern der Gemeinden übernommen. Ein Heimkehrer nach Bosnien-Herzegowina hat den gleichen Status wie ein Bürger des Landes bei der Beantragung von Sozialleistungen. Der Heimkehrer muss sich an das Sozialamt der Gemeinde wenden, in der sich der gemeldete Wohnsitz desselben bei seiner Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina befindet.
Die Sozialleistung beinhaltet die Krankenversicherung für den Antragsteller sowie für dessen Familie. Die finanzielle Unterstützung beträgt 30 bis 40 USD pro Monat.
Einige Kantone und Gemeinden haben jedoch nicht einmal die Möglichkeit, diese kleinen Beihilfen zu zahlen. Darüber hinaus variieren die Zahlen je nach Kanton/Gemeinde. (IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2007)
Die Zahl der Bedürftigen übersteigt bei Weitem die Zahl der Unterstützten. Das staatlich geregelte Sozialhilfeverfahren ist primär für alte und kranke Personen gedacht. Die Bedingungen für die Gewährung von Sozialhilfe sind sehr restriktiv und die Leistungen sind niedrig. Diejenigen, die sie erhalten, können alleine davon nicht leben. Personen, die beim Arbeitsamt als arbeitslos registriert sind und als arbeitsfähig eingestuft werden, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Voraussetzungen für eine Bewilligung sind fehlende Arbeitsfähigkeit und das Fehlen eines sozialen oder familiären Netzwerks.
Nach Vorlage der für die Prüfung erforderlichen Dokumente kann der Genehmigungsprozess zwei Monate oder länger dauern. Während dieser Zeit gibt es keine anderweitige staatliche Unterstützung. Wenn der Antrag genehmigt wird, erfolgt die Zahlung auf Grund fehlender staatlicher Mittel und Investitionen sporadisch. Rückkehrer haben erfahrungsgemäß kaum eine Chance, Sozialhilfe zu bekommen. (BAMF:
Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 4)
Voraussetzung für Sozialhilfe
Um in den Genuss von Sozialleistungen zu kommen, ist eine Registrierung erforderlich.
Die GesuchstellerInnen können grundsätzlich wählen, wo sie sich registrieren lassen wollen. Die Registrierung erfolgt bei den einzelnen Gemeinden und ist an bestimmte Bedingungen verknüpft. Trotz einer theoretisch gegebenen Niederlassungsfreiheit ist es möglich, dass die Gemeinde die Registrierung an das Vorhandensein von Wohnraum (Eigentums-, Mietwohnung oder Unterkommen bei Verwandten) in der betreffenden Gemeinde knüpft.
Die Registrierung muss möglichst schnell nach der Rückkehr erfolgen und sie beinhaltet einerseits die Anmeldung bei der Meldebehörde (häufig die Polizeidienststelle) und andererseits den Antrag auf eine neue Identitätskarte, eventuell die Registrierung als Flüchtling, Vertriebener oder bedürftige Person beim Ministerium für Flüchtlinge und Vertriebene der Gemeinde. Die Registrierung dient gleichzeitig als Voraussetzung für eventuelle Unterstützungsleistungen und Wiederaufbauhilfe, aber auch für die Rückerstattung von Eigentum. Wie bei allen Antragsverfahren gilt es, knappe Fristen einzuhalten.
Falls bei der der Registrierung Probleme auftreten, können sich die Betroffenen an das kantonale Flüchtlingsministerium beziehungsweise an das Flüchtlingsministerium der Föderation von Bosnien und Herzegowina wenden. Dies hätte jedoch nicht eine staatliche Unterstützung bei der Suche nach Unterkunft oder Sozialhilfe zur Folge. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bosnien und Herzegowina:
Registrierung und medizinische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, 12.03.2007, Seite 3)
Rechtlich ist die Meldung des Wohnsitzes garantiert. In der Praxis erschweren einerseits Bürokratie und andererseits Willkür der handelnden Personen den RückkehrerInnen zu ihrem Recht zu kommen. Mit internationaler Hilfe war es in den vergangenen Jahren jedoch möglich die lokalen Behörden effizienter zu machen und bürokratische Hürden gezielt abzubauen. Um jeglicher Form von Willkür und systematischer Erschwerung bzw. Verhinderung der Rückkehr entgegen zu wirken, wurden Ombudsleute für Menschenrechte aufgestellt, welche sich dieser Beschwerden (erfolgreich) annehmen. (Auskunft des Attacheés des BMI an den Asylgerichtshof vom 25.11.2009)
Diese aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina wurden den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und ihnen gemäß § 45 AVG Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die Beschwerdeführer sind dem sich aus diesen Länderberichten ergebenden Lagebild, insbesondere zur gegebenen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der bosnischen Sicherheitsbehörden im Falle von kriminellen Übergriffen privater Dritter, nicht überzeugend entgegengetreten.Diese aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina wurden den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und ihnen gemäß Paragraph 45, AVG Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die Beschwerdeführer sind dem sich aus diesen Länderberichten ergebenden Lagebild, insbesondere zur gegebenen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der bosnischen Sicherheitsbehörden im Falle von kriminellen Übergriffen privater Dritter, nicht überzeugend entgegengetreten.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Identität, der Staatsbürgerschaft und der Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zu ihren festgestellten Volksgruppen beruhen auf den eigenen diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt sowie auf den in den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes in Kopie befindlichen bosnischen Dokumenten und Urkunden. Auch das Bundesasylamt geht von diesen Feststellungen aus; die Beschwerdeführer sind diesen Feststellungen weder in den Beschwerden noch in anderer Form im Verlauf des Beschwerdeverfahrens entgegengetreten.
Die Daten der Stellung der Asylanträge ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den familiären Lebensverhältnissen der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus ihren glaubwürdigen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und deren schriftlichen Stellungnahmen sowie aus entsprechenden Auskünften in behördlichen österreichischen Registern.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, ergibt sich aus den Feststellungen zur allgemeinen aktuellen Situation in Bosnien und Herzegowina unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich zudem deutlich gebesserten Verhältnisse im Herkunftsstaat seit der Ausreise der Beschwerdeführer.
Von den Beschwerdeführern wurde in der Stellungnahme vom 17.03.2011 gegenüber dem Asylgerichtshof nicht überzeugend vorgebracht, inwieweit insbesondere der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Bedrohungssituation ausgesetzt sein könnte.
Es kann zum nunmehrigen Zeitpunkt auch dahingestellt bleiben, ob und in welcher konkreten Form das Vorbringen der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren - aufgrund ihrer Beziehung familiäre Probleme mit ihren Familien gehabt zu haben - vor dem Bundesasylamt den Tatsachen entsprochen hat, zumal sich für sie daraus jedenfalls keine aktuell bestehende Verfolgung im gesamten Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ableiten lässt. Auf die näheren rechtlichen Ausführungen in diesem Erkenntnis sei an dieser Stelle verwiesen.
Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, basiert auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführer eine solche Gefahr einer existenzbedrohenden Situation aufgrund mangelnder Grundversorgung bzw. Wohnungslosigkeit für den Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in ihren Stellungnahmen gemäß § 45 Abs. 3 AVG, persönlich vorgebracht haben, in Zusammenschau mit den getroffenen aktuellen Länderfeststellungen zur gegebenen Grundversorgung aller Bevölkerungsgruppen mit Nahrungsmitteln und Unterkunft in Bosnien und Herzegowina.Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, basiert auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführer eine solche Gefahr einer existenzbedrohenden Situation aufgrund mangelnder Grundversorgung bzw. Wohnungslosigkeit für den Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in ihren Stellungnahmen gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG, persönlich vorgebracht haben, in Zusammenschau mit den getroffenen aktuellen Länderfeststellungen zur gegebenen Grundversorgung aller Bevölkerungsgruppen mit Nahrungsmitteln und Unterkunft in Bosnien und Herzegowina.
Die Beschwerdeführer lebten seit dem Jahre 1998 bis zu ihrer Ausreise im eigenen Haus in XXXX bzw. an verschiedenen anderen Orten in der bosnischen Föderation. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch seine Frau gingen Beschäftigungen nach und bestritt die Familie aus dem so erzielten Einkommen ihren Lebensunterhalt, ohne in eine ihre (wirtschaftliche) Existenz bedrohende Notlage geraten zu sein. Aus dem Sachverhalt ist nicht ersichtlich, inwiefern sich ihre zukünftige wirtschaftliche Lage nach erfolgter Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina entscheidungserheblich schlechter darstellen könnte, als diese vergangene Situation. Die Beschwerdeführer verfügen über ein Haus in XXXX an der Adresse XXXX. Diese Adresse gab der Erstbeschwerdeführer anfangs der Befragung vor dem Bundesasylamt als letzte Wohnadresse vor seiner Ausreise an. Konkret befragt, wo er zuletzt wohnhaft gewesen sei, gab er an anderer Stelle an: "bei mir zu Hause". Exakt dieselben Angaben tätigte die Zweitbeschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme betreffend ihres letzten Aufenthaltes im Herkunftsstaat. Die Feststellung bezüglich der Existenz dieses Hauses in XXXX wurde in der Stellungnahme von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Die vor dem Bundesasylamt im Widerspruch dazu geäußerte Behauptung der Beschwerdeführer, der Erstbeschwerdeführer hätte sein Haus verkauft, wird daher als nicht glaubhaft angesehen.Die Beschwerdeführer lebten seit dem Jahre 1998 bis zu ihrer Ausreise im eigenen Haus in römisch 40 bzw. an verschiedenen anderen Orten in der bosnischen Föderation. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch seine Frau gingen Beschäftigungen nach und bestritt die Familie aus dem so erzielten Einkommen ihren Lebensunterhalt, ohne in eine ihre (wirtschaftliche) Existenz bedrohende Notlage geraten zu sein. Aus dem Sachverhalt ist nicht ersichtlich, inwiefern sich ihre zukünftige wirtschaftliche Lage nach erfolgter Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina entscheidungserheblich schlechter darstellen könnte, als diese vergangene Situation. Die Beschwerdeführer verfügen über ein Haus in römisch 40 an der Adresse römisch 40 . Diese Adresse gab der Erstbeschwerdeführer anfangs der Befragung vor dem Bundesasylamt als letzte Wohnadresse vor seiner Ausreise an. Konkret befragt, wo er zuletzt wohnhaft gewesen sei, gab er an anderer Stelle an: "bei mir zu Hause". Exakt dieselben Angaben tätigte die Zweitbeschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme betreffend ihres letzten Aufenthaltes im Herkunftsstaat. Die Feststellung bezüglich der Existenz dieses Hauses in römisch 40 wurde in der Stellungnahme von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Die vor dem Bundesasylamt im Widerspruch dazu geäußerte Behauptung der Beschwerdeführer, der Erstbeschwerdeführer hätte sein Haus verkauft, wird daher als nicht glaubhaft angesehen.
Zudem verfügen die Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, insbesondere zu den Geschwistern, womit eine weitere Unterkunftsmöglichkeit gegeben ist.
Somit kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine ihre (wirtschaftliche) Existenz bedrohende Notlage geraten würden.
Die Länderfeststellungen zu Bosnien und Herzegowina gründen sich auf die oben zitierten Quellen, angesichts deren Seriosität und der Plausibilität der Aussagen, denen die Beschwerdeführer in den Stellungnahmen nicht substantiiert entgegengetreten sind, kein Zweifel hinsichtlich ihrer Richtigkeit besteht. Das in der Beschwerde behauptetermaßen dargestellte Lagebild (des Jahres 2005), insbesondere zur Frage der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der staatlichen Behörden im Falle von illegalen kriminellen Übergriffen durch private Dritte, ergibt sich aus den vom Asylgerichtshof unmittelbar vor Erlassung dieses Erkenntnis ermittelten Länderfeststellungen jedenfalls für die Gegenwart unzweifelhaft nicht.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind seit 28.02.2005 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig gewesen, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind seit 28.02.2005 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig gewesen, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBI. I Nr. 135/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 135 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträgen die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 sind auch auf Verfahren nach Absatz 1 anzuwenden (§ 44 Abs. 3).Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträgen die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind auch auf Verfahren nach Absatz 1 anzuwenden (Paragraph 44, Absatz 3,).
Die verfahrensgegenständlichen Asylanträge wurden am 13.04.2004 (Erstbeschwerdeführer) bzw. am 23.03.2004 (Zweitbeschwerdeführerin) gestellt. Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren werden daher hinsichtlich Spruchpunkt I. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 und hinsichtlich Spruchpunkt II. nach den Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 101/2003 geführt.Die verfahrensgegenständlichen Asylanträge wurden am 13.04.2004 (Erstbeschwerdeführer) bzw. am 23.03.2004 (Zweitbeschwerdeführerin) gestellt. Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren werden daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. nach den Bestimmungen des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, geführt.
§ 75 Abs. 8 AsylG 2005: § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005: Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Ad I.) Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Ad römisch eins.) Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).
Wie den oben wiedergegebenen beweiswürdigenden Ausführungen zu entnehmen ist, kann in einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens der Beschwerdeführer, ihrer Ausführungen in der Beschwerde und in den Stellungnahmen und in Zusammenschau mit den aktuellen Länderfeststellungen zu Bosnien und Herzegowina nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten aktuellen wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK hinreichender Intensität ausgesetzt wären.
Eine aktuelle (asylrelevante) Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma in der bosnischen Föderation im Sinne einer systematischen Gruppenverfolgung ist den obigen Länderberichten nicht zu entnehmen; Länderberichte diesen Inhaltes sind auch nicht existent. Darüber hinaus leben die Geschwister des Erstbeschwerdeführers weiterhin offenkundig unbehelligt in XXXX, Föderation Bosnien-Herzegowina, weshalb auch aus diesem Grund eine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers aufgrund seiner Abstammung ausgeschlossen werden kann. Auch aus der erstmals in der Stellungnahme vom 17.03.2011 im Übrigen lediglich pauschal in den Raum gestellte Behauptung (vgl. S. 2 des Schriftsatzes), der Beschwerdeführer hätte deshalb in seinem Herkunftsstaat Probleme, weil er kein streng gläubiger Moslem sei, kann vor dem Hintergrund des oben dargestellten aktuellen Lagebildes in Bezug auf Religionsfreiheit in Bosnien und Herzegowina eine dem Erstbeschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuell drohende asylrelevante Verfolgung hinreichender Intensität im Falle seiner Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht erkannt werden. Gleiches gilt auch in Bezug auf die - unsubstantiiert in den Raum gestellte - Behauptung, die Beschwerdeführer hätten von Seiten des Staates bzw. der Mitbewohner Probleme aufgrund ihrer Lebenspartnerschaft und der unterschiedlichen Volksgruppenzugehörigkeit.Eine aktuelle (asylrelevante) Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma in der bosnischen Föderation im Sinne einer systematischen Gruppenverfolgung ist den obigen Länderberichten nicht zu entnehmen; Länderberichte diesen Inhaltes sind auch nicht existent. Darüber hinaus leben die Geschwister des Erstbeschwerdeführers weiterhin offenkundig unbehelligt in römisch 40 , Föderation Bosnien-Herzegowina, weshalb auch aus diesem Grund eine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers aufgrund seiner Abstammung ausgeschlossen werden kann. Auch aus der erstmals in der Stellungnahme vom 17.03.2011 im Übrigen lediglich pauschal in den Raum gestellte Behauptung vergleiche S. 2 des Schriftsatzes), der Beschwerdeführer hätte deshalb in seinem Herkunftsstaat Probleme, weil er kein streng gläubiger Moslem sei, kann vor dem Hintergrund des oben dargestellten aktuellen Lagebildes in Bezug auf Religionsfreiheit in Bosnien und Herzegowina eine dem Erstbeschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuell drohende asylrelevante Verfolgung hinreichender Intensität im Falle seiner Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht erkannt werden. Gleiches gilt auch in Bezug auf die - unsubstantiiert in den Raum gestellte - Behauptung, die Beschwerdeführer hätten von Seiten des Staates bzw. der Mitbewohner Probleme aufgrund ihrer Lebenspartnerschaft und der unterschiedlichen Volksgruppenzugehörigkeit.
Was das Vorbringen der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt zu ihren fluchtauslösenden Motiven betrifft, ergibt sich aus den oben zitierten Länderberichten unzweifelhaft, dass die bosnischen Sicherheitsbehörden zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt im Falle von illegalen Übergriffen durch private Dritte - die Beschwerdeführer behaupten solche durch ihre Familien bzw. durch von der Familie der Zweitbeschwerdeführerin bezahlte Unbekannte - jedenfalls schutzwillig und schutzfähig sind.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Judikatur ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne.
Ohne Zweifel kann für den Beschwerdefall davon ausgegangen werden, dass in Bosnien und Herzegowina die Voraussetzungen für ein "ausreichendes Funktionieren der Staatsgewalt" vorliegen, zumal die höchste politische und gesetzliche Instanz im Lande der Hohe Repräsentant der Internationalen Gemeinschaft (HR) ist, der nicht nur die Implementierung des Abkommens von Dayton überwacht, sondern auch die Kompetenz hat, gegen den Willen der bosnischen Politiker Entscheidungen durchzusetzen. Weiters wird die bosnische Polizei durch eine EU-Polizeieinheit bei ihrer Arbeit unterstützt und überwacht, bzw. befinden sich weiterhin internationale Schutztruppen im Lande, an die sich bedrohte Personen auch wenden können. Letztlich steht Personen, die sich in ihren Rechten verletzt erachten, auch ein hinreichend funktionierendes Polizei- und Justizwesen bzw. darüber hinaus eine Klagemöglichkeit beim EGMR zur Verfügung.
Hingewiesen sei an dieser Stelle außerdem, dass der Asylgerichtshof den Beschwerdeführern die aktuellen Länderberichte zur Situation in Bosnien und Herzegowina im Wege eines Parteiengehörs gemäß § 45 AVG übermittelte, die Beschwerdeführer dem darin dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere zur sich daraus ergebenden allgemeinen Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina, jedoch nicht überzeugend entgegengetreten sind.Hingewiesen sei an dieser Stelle außerdem, dass der Asylgerichtshof den Beschwerdeführern die aktuellen Länderberichte zur Situation in Bosnien und Herzegowina im Wege eines Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG übermittelte, die Beschwerdeführer dem darin dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere zur sich daraus ergebenden allgemeinen Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina, jedoch nicht überzeugend entgegengetreten sind.
In Anbetracht der - nicht substantiierten - Behauptung in der Stellungnahme vom 17.03.2011, wonach die in den Länderberichten aufgezeigten aktiven Menschenrechte nur auf dem Papier bestünden, da der Erstbeschwerdeführer nach wie vor aktiv verfolgt werde und eine allgemeine Sicherheitslage nicht dazu führen könne, gegen die Beschwerdeführer insbesondere wegen ihrer unterschiedlichen Abstammung vorgenommene Repressalien zu verhindern, wäre es vor dem Hintergrund des vorliegenden diesbezüglichen Ermittlungsergebnisses nun an den Beschwerdeführern gelegen, diese Behauptung durch entsprechende Belege bzw. Länderberichte solchen Inhalts oder überzeugende Erklärungen glaubhaft zu machen. Dies unterblieb jedoch bis zum Entscheidungszeitpunkt gänzlich. So gelingt es den Beschwerdeführern nach Ansicht des erkennenden Senates im Verfahren nicht, den sich aus der Gesamtheit der oben zitierten objektiven Länderberichte ergebenden (positiven) Befund im Hinblick auf die allgemeine aktuelle Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina im Falle von allfälligen kriminellen Übergriffen auf ihre Person durch private Dritte - in der von ihnen vorgetragenen Form - zu entkräften.
Im Lichte einer Gesamtbetrachtung ergibt sich für den Asylgerichtshof daher, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina im Ergebnis keine asylrelevante Verfolgung droht.
Ad II.) Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. § 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Ad römisch zwei.) Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art.3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.
§ 50 FPG. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Paragraph 50, FPG. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BGBl Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören-, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören-, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, kann unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen eine den Beschwerdeführern konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung nicht erkannt werden. Nochmals wird auch auf die bereits getätigten Ausführungen zum Vorliegen der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in Bosnien-Herzegowina hingewiesen.Wie bereits oben ausgeführt wurde, kann unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen eine den Beschwerdeführern konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung nicht erkannt werden. Nochmals wird auch auf die bereits getätigten Ausführungen zum Vorliegen der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in Bosnien-Herzegowina hingewiesen.
Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), haben die Beschwerdeführer selbst weder im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, noch wurde dies in der Beschwerde oder etwa in den Stellungnahmen zum diesbezüglichen Ergebnis der Beweisaufnahme des Asylgerichtshofes vorgebracht. Sie sind den oben zitierten Länderberichten, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung in Bosnien und Herzegowina insofern gegeben ist, als Rückkehrer in Bosnien und Herzegowina nicht in eine ihre Existenz bedrohende Notlage geraten, im Beschwerdeverfahren auch sonst nicht entgegengetreten, bzw. kann eine solche Gefahr auch von Amts wegen nicht erkannt werden.Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), haben die Beschwerdeführer selbst weder im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, noch wurde dies in der Beschwerde oder etwa in den Stellungnahmen zum diesbezüglichen Ergebnis der Beweisaufnahme des Asylgerichtshofes vorgebracht. Sie sind den oben zitierten Länderberichten, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung in Bosnien und Herzegowina insofern gegeben ist, als Rückkehrer in Bosnien und Herzegowina nicht in eine ihre Existenz bedrohende Notlage geraten, im Beschwerdeverfahren auch sonst nicht entgegengetreten, bzw. kann eine solche Gefahr auch von Amts wegen nicht erkannt werden.
Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang, dass die Familie der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben vor dem Bundesasylamt vor ihrer Ausreise nach Österreich seit 1999 im familieneigenen Haus im Heimatdorf in Bosnien und Herzegowina gewohnt haben. Die Beschwerdeführer sind dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Asylgerichtshofes, wonach für sie an ihrer letzten Wohnanschrift in XXXX eine Unterkunftsmöglichkeit besteht, in ihren Stellungnahmen auch nicht entgegengetreten. Gleichzeitig haben sie darin auch nicht vorgebracht, im Falle einer Rückkehr der Familie nach Bosnien und Herzegowina von konkreter Wohnungslosigkeit betroffen zu sein. Zudem leben auch Familienangehörige, wie insbesondere die Geschwister der Beschwerdeführer noch im Herkunftsstaat. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass sich die Unterkunftssituation für die Beschwerdeführer somit als besser gesichert darstellt, als die laut dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbarem Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang, dass die Familie der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben vor dem Bundesasylamt vor ihrer Ausreise nach Österreich seit 1999 im familieneigenen Haus im Heimatdorf in Bosnien und Herzegowina gewohnt haben. Die Beschwerdeführer sind dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Asylgerichtshofes, wonach für sie an ihrer letzten Wohnanschrift in römisch 40 eine Unterkunftsmöglichkeit besteht, in ihren Stellungnahmen auch nicht entgegengetreten. Gleichzeitig haben sie darin auch nicht vorgebracht, im Falle einer Rückkehr der Familie nach Bosnien und Herzegowina von konkreter Wohnungslosigkeit betroffen zu sein. Zudem leben auch Familienangehörige, wie insbesondere die Geschwister der Beschwerdeführer noch im Herkunftsstaat. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass sich die Unterkunftssituation für die Beschwerdeführer somit als besser gesichert darstellt, als die laut dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbarem Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
Die Familie der Beschwerdeführer war zudem offenkundig in der Lage, in Bosnien und Herzegowina bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2004 ihren Lebensunterhalt selbst durch eigene regelmäßige Berufstätigkeit der Eltern problemlos zu decken. Bei den Eltern handelt es sich weiters um gesunde und arbeitsfähige Personen, die auch in Österreich ihren Lebensunterhalt zusätzlich zu staatlichen Leistungen eine Zeit lang durch eigene Berufstätigkeit deckten. Es kann den Beschwerdeführern somit zugesonnen werden, auch im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina erneut einer ähnlichen Tätigkeit wie schon vor ihrer Ausreise bzw. zumindest einer sonstigen Gelegenheitsarbeit nachzugehen, zumal im Beschwerdeverfahren dem Widersprechendes auch nicht vorgebracht wurde. Insbesondere kann aus dem Sachverhalt nicht erkannt werden, inwiefern sich ihre zukünftige wirtschaftliche Lebenssituation nach einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina entscheidungserheblich von ihrer konkreten Situation in der Vergangenheit unterscheiden sollte. Aufgrund der Aktenlage belegbar wurden zumindest für die Zweitbeschwerdeführerin zudem bosnische Identitätsdokumente und andere öffentliche Urkunden ausgestellt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass zumindest sie in Bosnien und Herzegowina registriert ist und der Familie somit erforderlichenfalls eine zusätzliche finanzielle Hilfe in Form von staatlicher Sozialhilfe offen steht.
Es kann daher zusammengefasst nicht davon ausgegangen werden, dass der Familie der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung nach Bosnien und Herzegowina jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in Bosnien und Herzegowina gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten - im Herkunftsstaat zu decken.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann auch ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann auch ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Bosnien und Herzegowina eine solche extreme Gefährdungslage aktuell bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Bosnien und Herzegowina auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Bosnien und Herzegowina ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Bosnien und Herzegowina eine solche extreme Gefährdungslage aktuell bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Bosnien und Herzegowina auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Bosnien und Herzegowina ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Ad III.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Ad römisch drei.) Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über ein Familienleben zu ihren minderjährigen Söhnen XXXX iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK. In Bezug auf den Asylerstreckungsantrag ihres Sohnes XXXX wurde im abweisenden erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes entsprechend der in solchen Fällen damals anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 vor Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 keine Ausweisung verfügt. Es war daher auch im am heutigen Tag in seinem Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes keine Ausweisung auszusprechen.Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über ein Familienleben zu ihren minderjährigen Söhnen römisch 40 iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK. In Bezug auf den Asylerstreckungsantrag ihres Sohnes römisch 40 wurde im abweisenden erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes entsprechend der in solchen Fällen damals anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 vor Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 keine Ausweisung verfügt. Es war daher auch im am heutigen Tag in seinem Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes keine Ausweisung auszusprechen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist; so genannte "partielle Ausweisung"), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 12.01.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist; so genannte "partielle Ausweisung"), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 12.01.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).
Es war daher im Hinblick auf die Spruchpunkte III. der Bescheide des Bundesasylamtes mit Behebungen vorzugehen.Es war daher im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch drei. der Bescheide des Bundesasylamtes mit Behebungen vorzugehen.
Der Vollständigkeit halber sei betont, dass unter den Spruchpunkten I. und II. keine rechtliche Möglichkeit gegeben war, den Umfang der zwischenzeitlich erfolgten erfolgreichen Integration der Beschwerdeführer sowie der mit ihnen in Österreich lebenden minderjährigen Söhne XXXX bzw. das in Österreich zwischenzeitlich unzweifelhaft bestehende Privat- und Familienleben aller Mitglieder der Familie der Beschwerdeführer im gebotenen Umfang zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde konnte auch die in der Stellungnahme vom 17.03.2011 beantragte Einvernahme der Beschwerdeführer zu deren bislang erfolgten Integration in Österreich unterbleiben. Diese Umstände werden aber jedenfalls von den für eine - allenfalls zu treffende - Ausweisungsentscheidung zuständigen Fremdenbehörden oder von den Niederlassungsbehörden in einem allenfalls von den Beschwerdeführern angestrebten Niederlassungsverfahren zu berücksichtigen sein.Der Vollständigkeit halber sei betont, dass unter den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. keine rechtliche Möglichkeit gegeben war, den Umfang der zwischenzeitlich erfolgten erfolgreichen Integration der Beschwerdeführer sowie der mit ihnen in Österreich lebenden minderjährigen Söhne römisch 40 bzw. das in Österreich zwischenzeitlich unzweifelhaft bestehende Privat- und Familienleben aller Mitglieder der Familie der Beschwerdeführer im gebotenen Umfang zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde konnte auch die in der Stellungnahme vom 17.03.2011 beantragte Einvernahme der Beschwerdeführer zu deren bislang erfolgten Integration in Österreich unterbleiben. Diese Umstände werden aber jedenfalls von den für eine - allenfalls zu treffende - Ausweisungsentscheidung zuständigen Fremdenbehörden oder von den Niederlassungsbehörden in einem allenfalls von den Beschwerdeführern angestrebten Niederlassungsverfahren zu berücksichtigen sein.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den Stellungnahmen hinreichend geklärt war. Was das Vorbringen in der Beschwerde und in den Stellungnahmen vom 17.03. und 12.04.2011 betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend überzeugender Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den Stellungnahmen hinreichend geklärt war. Was das Vorbringen in der Beschwerde und in den Stellungnahmen vom 17.03. und 12.04.2011 betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend überzeugender Weise entgegen.
Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
04.07.2011