TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/24 B1 401734-1/2008

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Veröffentlicht am 24.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art8 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B1 256.120-0/2008/16E

B1 401.734-1/2008/7E

B1 401.735-1/2008/6E

B1 401.736-1/2008/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005, BGBl. IDer Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Winter als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Winter als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2004, Zl. 04 01.122-BAG, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, (AsylG 1997) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, (AsylG 1997) abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Republik Kosovo zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in die Republik Kosovo zulässig ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Winter als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Winter als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2008, Zl. 07 09.340-BAL, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der XXXX vom 26.09.2008 wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 vom 26.09.2008 wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Winter als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Winter als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2008, Zl. 07 09.342-BAL, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX vom 26.09.2008 wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 26.09.2008 wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Winter als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Winter als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2008, Zl. 07 09.343-BAL, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX vom 26.09.2008 wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 26.09.2008 wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1.1. Der Erstbeschwerdeführer, ein Angehöriger der albanischen Volksgruppe und nunmehr ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, beantragte nach der illegaler Einreise am 20.01.2004 die Gewährung von Asyl. Seine Identität belegte er durch seinen am XXXX ausgestellten jugoslawischen Reisepass.1.1.1. Der Erstbeschwerdeführer, ein Angehöriger der albanischen Volksgruppe und nunmehr ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, beantragte nach der illegaler Einreise am 20.01.2004 die Gewährung von Asyl. Seine Identität belegte er durch seinen am römisch 40 ausgestellten jugoslawischen Reisepass.

Bei seiner Einvernahme am 05.02.2004 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er den Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Er sei nicht in der Lage, wie ein normaler Mensch zu leben und seine Familie, seine Ehegattin und zwei Söhne zu versorgen. Der Erstbeschwerdeführer wolle in Österreich Fuß fassen, seine Familie unterstützen und sie vielleicht irgendwann hierher holen. Der Erstbeschwerdeführer habe von den staatlichen Behörden nichts zu befürchten, aber er müsse weiterhin in Armut leben. Er sei nach Österreich gekommen, weil sein Vater vor 30 Jahren hier gearbeitet habe und nur Gutes von diesem Land erzählt habe.

Der Erstbeschwerdeführer sei 1991 vom Militärdienst geflüchtet und habe 1995 deshalb eine achtmonatige Haftstrafe verbüßt.

Der Erstbeschwerdeführer erlitt am 06.08.2004 durch einen Sturz von einem Gerüst einen Arbeitsunfall und befand sich in stationärer Krankenbehandlung.

1.1.2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.12.2004 den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Zudem wurde der Erstbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.1.1.2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.12.2004 den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Zudem wurde der Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Im angefochtenen Bescheid wurden die Angaben des Erstbeschwerdeführers zugrunde gelegt und ausgeführt, dass eine bloß wirtschaftlich problematische Situation sowie der Wunsch nach Immigration in der Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten die Gewährung von Asyl nicht rechtfertige. Eine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung des Erstbeschwerdeführers sei im Herkunftsstaat nicht gegeben, gegen seine Ausweisung würden keine Hinderungsgründe vorliegen.

1.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 20.12.2004 das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben und darin vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer in Serbien zwei Mal wegen Entfernung vom Militärdienst in Haft gewesen sei. Da er als Deserteur gelte, fürchte er sich vor einer Rückkehr nach Serbien. Der Erstbeschwerdeführer habe weiters am 06.08.2004 einen schweren Unfall erlitten und sich seither in ärztlicher Behandlung befunden. Aus einer vorgelegten Ambulanzkarte und einem vorgelegten Therapieplan ist ersichtlich, dass er nach Frakturen am rechten Handgelenk und Unterarm laufende Nachbehandlung und Therapie in Anspruch genommen hat. Der Erstbeschwerdeführer wolle seine Gattin und Kinder nach Österreich holen, da diese im Kosovo nichts besitzen und er an den Unfallfolgen leide.

Mit Schreiben einer Psychologin und Psychotherapeutin in Ausbildung vom 28.12.2005 und 03.04.2006 wurde dem unabhängigen Bundesasylsenat mitgeteilt, dass die aus dem Arbeitsunfall des Erstbeschwerdeführers folgende Dauerinvalidität vermutlich zu einer Retraumatisierung geführt habe. Der Erstbeschwerdeführer befinde sich in einem psychisch sehr schlechten Zustand. Er sei in Jugoslawien wegen Wehrdienstverweigerung zu 13 Jahren Haft verurteilt und im Zuge einer Untersuchungshaft misshandelt worden.

Im Jänner 2007 legte der Rechtsvertreter des Erstbeschwerdeführers einen Arztbericht vor, wonach bei ihm psychogene Anfälle im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsreaktion diagnostiziert und eine medikamentöse Therapie empfohlen worden sei. Weiters wurde die beglaubigte Übersetzung eines Gutachtens einer militärärztlichen Kommission beim XXXX vom 02.11.1994 vorgelegt, wonach der Erstbeschwerdeführer bei Diagnosen "primitive und unausgereifte Persönlichkeit, situationsbezogene neurotische Reaktionen." als für zwei Jahre vorübergehend untauglich für den Militärdienst beurteilt wurde.Im Jänner 2007 legte der Rechtsvertreter des Erstbeschwerdeführers einen Arztbericht vor, wonach bei ihm psychogene Anfälle im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsreaktion diagnostiziert und eine medikamentöse Therapie empfohlen worden sei. Weiters wurde die beglaubigte Übersetzung eines Gutachtens einer militärärztlichen Kommission beim römisch 40 vom 02.11.1994 vorgelegt, wonach der Erstbeschwerdeführer bei Diagnosen "primitive und unausgereifte Persönlichkeit, situationsbezogene neurotische Reaktionen." als für zwei Jahre vorübergehend untauglich für den Militärdienst beurteilt wurde.

Im Oktober 2010 wurde dem unabhängigen Bundesasylsenat vom Erstbeschwerdeführer ein Schreiben der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 19.04.2007 vorgelegt, woraus sich ergibt, dass der Erstbeschwerdeführer in Durchführung eines Vergleiches vor einem Arbeits- und Sozialgericht als Folgen des Arbeitsunfalls vom 06.08.2004 ab 01.09.2006 Anspruch auf eine Dauerrente in der Höhe von 20% der Vollrente, ab 01.01.2007 monatlich Euro 158,36 habe. Im Zusammenhang damit wurden auch die im entsprechenden arbeitsgerichtlichen Verfahren eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 04.01.2007 und ein zusammenfassendes unfallchirurgisches Gutachten vom 09.01.2007 angeschlossen. Aus Letzterem geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer am 06.08.2004 einen Gelenkstrümmerbruch der rechten körperfernen Speiche, einen Bruch des Dornfortsatzes des 6. Brustwirbelkörpers und eine Lungenkontusion erlitten hat, woraus sich Dauerfolgen ergeben, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers mit 20% auf Dauer betragen. Von neurologisch-psychiatrischer Seite hätten unfallkausale Veränderungen ausgeschlossen werden können. Beim Erstbeschwerdeführer liege zwar eine disassoziative Störung mit Sensibilitätsstörung rechts und disassoziativer Bewusstseinsstörung vor, diese sei aber vor dem Hintergrund der erheblichen lebensgeschichtlichen und biografischen Belastungsfaktoren des Erstbeschwerdeführers (traumatische Erlebnisse im Rahmen von Kriegsereignissen im Herkunftsstaat, tätliche Übergriffe im Rahmen seiner Lebenssituation in Österreich und damit einhergehende Anfälle) zu sehen.

1.2.1. Nach illegaler Einreise mit Schlepperunterstützung am 08.10.2007 brachte die Zweitbeschwerdeführerin, die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers, für sich und zwei im Herkunftsstaat geborene Kinder, den Drittbeschwerdeführer und den Viertbeschwerdeführer, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie belegte ihre Identität durch einen am XXXX ausgestellten UNMIK-Personalausweis, einen UNMIK-Führerschein und eine UNMIK-Heiratsurkunde vom XXXX sowie Geburtsurkunden der Kinder und gab bei der Erstbefragung am folgenden Tag an, dass sie im Herkunftsstaat mit den Kindern bei ihren Schwiegereltern gelebt habe. Sie habe den Herkunftsstaat verlassen, weil sie vor einigen Tagen im Herkunftsort durch zwei Männer auf der Straße belästigt worden sei. Diese seien davongelaufen, nachdem die Zweitbeschwerdeführerin geschrien habe und ein Passant vorbeigekommen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht verletzt, allerdings sei ihre Kleidung beschädigt worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Zweitbeschwerdeführerin von diesen Männern vergewaltigt zu werden, da sie gewusst hätten, dass sie alleine mit den Kindern wohne. Weiters sei der Erstbeschwerdeführer aufgrund des schweren Arbeitsunfallss invalid und brauche ihre Hilfe. Diese Gründe seien auch für die beiden minderjährigen Kinder maßgebend.1.2.1. Nach illegaler Einreise mit Schlepperunterstützung am 08.10.2007 brachte die Zweitbeschwerdeführerin, die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers, für sich und zwei im Herkunftsstaat geborene Kinder, den Drittbeschwerdeführer und den Viertbeschwerdeführer, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie belegte ihre Identität durch einen am römisch 40 ausgestellten UNMIK-Personalausweis, einen UNMIK-Führerschein und eine UNMIK-Heiratsurkunde vom römisch 40 sowie Geburtsurkunden der Kinder und gab bei der Erstbefragung am folgenden Tag an, dass sie im Herkunftsstaat mit den Kindern bei ihren Schwiegereltern gelebt habe. Sie habe den Herkunftsstaat verlassen, weil sie vor einigen Tagen im Herkunftsort durch zwei Männer auf der Straße belästigt worden sei. Diese seien davongelaufen, nachdem die Zweitbeschwerdeführerin geschrien habe und ein Passant vorbeigekommen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht verletzt, allerdings sei ihre Kleidung beschädigt worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Zweitbeschwerdeführerin von diesen Männern vergewaltigt zu werden, da sie gewusst hätten, dass sie alleine mit den Kindern wohne. Weiters sei der Erstbeschwerdeführer aufgrund des schweren Arbeitsunfallss invalid und brauche ihre Hilfe. Diese Gründe seien auch für die beiden minderjährigen Kinder maßgebend.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.10.2007 wiederholte die Zweitbeschwerdeführerin die Darstellung eines entsprechenden Vorfalles und ergänzte, dass sie ihrer Schwiegermutter erzählt habe, was passiert sei, worauf sie von dieser aufgefordert worden sei, zu ihrem Ehemann nach Österreich zu fahren. Vor dem beschriebenen Übergriff sei die Zweitbeschwerdeführerin in einigen SMS-Nachrichten bedroht worden, wobei sie annehme, dass diese von den Urhebern des Übergriffes gesendet worden seien. Am 26.03.2008 erfolgte über Antrag des Rechtsvertreters der Zweitbeschwerdeführerin eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme durch eine weibliche Organwalterin des Bundesasylamtes, wobei sie eingangs ein Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 25.03.2008 vorlegte, aus dem zur Anamnese hervorgeht, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Kosovo von zwei Männern vergewaltigt worden sei, worauf die Familie nach Europa geflüchtet sei. Danach habe sich die Zweitbeschwerdeführerin verändert, könne nicht ein- und durchschlafen, bekomme Angstzustände, lebe sehr zurückgezogen und sei antriebslos. Es wurde die Diagnose einer reaktiven Depression festgehalten und eine Psychotherapie sowie medikamentöse Therapie empfohlen. Im Verlauf der Einvernahme wiederholte die Zweitbeschwerdeführerin ihre Darstellung des bereits in der Einvernahme am 18.10.2007 beschriebenen Übergriffes. Auf den Vorhalt, dass im vorgelegten Arztschreiben festgehalten worden sei, sie sei vergewaltigt worden, brachte die Rechtsvertreterin vor, dass beim Arzt kein Dolmetscher zur Verfügung gestanden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst gab an, dass sie mit dem Arzt in albanischer Sprache gesprochen habe, dass aber ein Freund ihres Mannes als Übersetzer anwesend gewesen sei, weil sie ihren Mann nicht alles erzählen dürfe, was vorgefallen sei. Nur die Mutter ihres Ehemannes wisse von diesem Vorfall. Der genannte Freund ihres Mannes wurde mit dem Vornamen bezeichnet.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe im Herkunftsstaat niemals Probleme mit der Polizei oder Behörden gehabt. Die Zweitbeschwerdeführerin nannte auf die Frage nach Angehörigen im Herkunftsstaat zunächst die Eltern und Geschwister ihres Ehegatten, sowie auf weitere Nachfrage die eigenen Eltern und Geschwister. Sie habe im Herkunftsstaat durch ein Einkommen aus der familieneigenen Landwirtschaft gelebt.

Der betreffende Facharzt für Psychiatrie und Neurologie wurde durch Schreiben des Bundesasylamtes vom 26.03.2008 um Bekanntgabe der zur Diagnosestellung laut dem vorgelegten Schreiben vom 25.03.2008 angewendeten Methoden und über die Art der Verständigung mit der Zweitbeschwerdeführerin ersucht, insbesondere im Hinblick auf die im Zuge der Anamnese ersichtliche Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat von zwei Männern vergewaltigt worden sei.

Mit Schreiben vom 31.03.2008 teilte der genannte Facharzt für Psychiatrie und Neurologie dem Bundesasylamt mit, dass die Zweitbeschwerdeführerin zum ersten und einzigen Mal am 25.03.2008 in der Ordination gewesen sei, wobei sie von ihrem Ehemann und einer Dolmetscherin begleitet worden sei. Die Angaben über die Vergewaltigung und die anschließende Beeinträchtigung im psychischen Zustand stamme ausschließlich von ihrem Ehemann (fremdanamnestisch), die Zweitbeschwerdeführerin habe so gut wie nichts angegeben.

Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 09.04.2008 wurde als Reaktion auf bei der Einvernahme am 26.03.2008 übergebene Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat vorgebracht, dass aufgrund der psychischen Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin sowie der mangelnden medizinischen und psychotherapeutischen Behandlung im Kosovo eine Abschiebung ebenso wie aufgrund des Fehlens einer ausreichenden Lebensgrundlage nicht zulässig sei. Dazu wurden Länderberichte der Schweizer Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2006, des US Department of State aus 2007, der International Crisis Group und von Human Rights Watch vom März 2008 vorgelegt.

Auf Aufforderung des Bundesasylamtes gab der Rechtsvertreter der Zweitbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25.04.2008 die persönlichen Daten des Freundes des Erstbeschwerdeführers bekannt, der die Zweitbeschwerdeführerin am "26.03.2008" (richtig wohl: 25.03.2008) zur Untersuchung beim genannten Facharzt für Psychiatrie und Neurologie begleitet hatte. Dieser wurde durch das Bundesasylamt am 14.05.2008 als Zeuge einvernommen und gab auf den Hinweis, dass nach Darstellung des Arztes ausschließlich der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin Angaben getätigt habe, an, dass ihn der Arzt möglicherweise für den Ehemann gehalten habe, er aber nicht danach gefragt worden sei. Der Zeuge habe mit der Zweitbeschwerdeführerin Albanisch gesprochen und ihre Beschwerden auf Serbisch einer anwesenden Dolmetscherin einer Hilfsorganisation übersetzt, die diese Aussagen gegenüber dem Arzt weiter in die deutsche Sprache übersetzt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe nicht von einer Vergewaltigung, sondern einer versuchten Vergewaltigung gesprochen und es sei offenbar ein Fehler bei der Übersetzung eingetreten. Dies sei dem Zeugen aufgefallen, nachdem er mit dem Rechtsanwalt der Zweitbeschwerdeführerin über den Vorfall gesprochen habe.

Durch das Bundesasylamt wurde über den psychischen Zustand der Zweitbeschwerdeführerin ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, das durch einen Facharzt für Psychiatrie - Neurologie nach Untersuchung der Zweitbeschwerdeführerin am 03.06.2008 am 29.07.2008 ausgefertigt wurde. Daraus ist ersichtlich, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin eine depressive Episode vorliege. Differenzialdiagnostisch sei eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund nichtvorhandener spezifischer Symptome ebenso auszuschließen wie eine akute Belastungsreaktion aufgrund der fehlenden Symptomatik und der Überschreitung der zeitlichen Kriterien. Aus der festgestellten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin ergebe sich keine dauerhafte Behandlungsnotwendigkeit. Es sei unter der bestehenden medikamentösen Therapie bereits eine Verbesserung zu verzeichnen. Aufgrund der festgestellten psychischen Erkrankung bestehe im Falle einer Überstellung in den Kosovo nicht die reale Gefahr, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund dieser psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit im lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtere.

Es bestehe keine Gefahr von Flashbacks oder Retraumatisierung und keine Hinweise für eine Suizidalität. Wesentlich wäre die Fortsetzung der medikamentösen Therapie und der psychiatrischen Behandlung auch im Heimatland.

Im Rahmen der Einräumung von Parteiengehör führte die Zweitbeschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 03.09.2008 zu diesem Gutachten aus, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin eine depressive Episode bestehe und im Gutachten ausgeführt werde, dass eine Fortsetzung der medikamentösen Therapie und der psychiatrischen Behandlung im Heimatland wesentlich wäre, damit die Zweitbeschwerdeführerin nicht in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 21.03.2008 sei zum Gesundheitsversorgungssystem im Kosovo ersichtlich, dass Mängel und Defizite bei Behandlungen psychischer Erkrankungen unverändert geblieben seien. Psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten seien insbesondere für schwer traumatisierte Personen im öffentlichen Gesundheitswesen beschränkt. Hinzu komme, dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich lebe und es der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund fehlender familiärer Unterstützung und aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes auch nicht möglich wäre, eine Arbeit im Kosovo zu finden.

1.2.2. Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden vom 10.09.2008 diese Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkte I) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkte II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurden die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkte III).1.2.2. Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden vom 10.09.2008 diese Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurden die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkte römisch drei).

Begründend führte die Behörde aus, dass die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin wegen näher dargestellter Unterschiede zwischen ihren Angaben bei der Erstbefragung und bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nicht glaubhaft gewesen seien, die Zweitbeschwerdeführerin allerdings auch bei Zugrundelegung ihres Vorbringens wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen könnte. Für die beiden Söhne seien keine individuellen Verfolgungsgründe vorgebracht worden. Aus der Situation im Herkunftsstaat ergebe sich auch keine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung und die Ausweisung bilde keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition der genannten Beschwerdeführer.Begründend führte die Behörde aus, dass die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin wegen näher dargestellter Unterschiede zwischen ihren Angaben bei der Erstbefragung und bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nicht glaubhaft gewesen seien, die Zweitbeschwerdeführerin allerdings auch bei Zugrundelegung ihres Vorbringens wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen könnte. Für die beiden Söhne seien keine individuellen Verfolgungsgründe vorgebracht worden. Aus der Situation im Herkunftsstaat ergebe sich auch keine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung und die Ausweisung bilde keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition der genannten Beschwerdeführer.

1.2.3. Gegen diese Bescheide wurde mit Schreiben vom 26.09.2008 Beschwerde erhoben, in der das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin wiederholt und der Beweiswürdigung der zweit- bis viertangefochtenen Bescheide entgegengetreten wird. Hinsichtlich der in den Bescheiden festgestellten Schutzfähigkeit der Behörden des Herkunftsstaates habe die Erstbehörde sich in keinster Weise mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers auseinandergesetzt. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sei Auslöser für die Probleme der Zweitbeschwerdeführerin und seine Fluchtgründe hätten nach seiner Ausreise auf die Zweitbeschwerdeführerin "ausgestrahlt".

Zu Spruchpunkt II der zweit- bis viert angefochtenen Bescheide wurde vorgebracht, aus dem im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich, dass eine Fortsetzung der medikamentösen Therapie und der psychiatrischen Behandlung auch im Herkunftsstaat notwendig wäre. Im Hinblick auf das Bestehen einer psychischen Erkrankung, welche im Kosovo (nicht ausreichend) behandelbar sei, hätte daher ein Refoulementverbot ausgesprochen werden müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin befinde sich bei ihrem Hausarzt und bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in Behandlung und beginne im Herbst 2008 mit einer Gesprächstherapie. Aus den Länderberichten zur Republik Kosovo gehe hervor, dass Mängel und Defizite bei Behandlungen psychischer Erkrankungen über Jahre hinweg unverändert geblieben seien. Es wurde neuerlich auf die in der Stellungnahme vom 03.09.2008 genannten Berichte hingewiesen.Zu Spruchpunkt römisch zwei der zweit- bis viert angefochtenen Bescheide wurde vorgebracht, aus dem im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich, dass eine Fortsetzung der medikamentösen Therapie und der psychiatrischen Behandlung auch im Herkunftsstaat notwendig wäre. Im Hinblick auf das Bestehen einer psychischen Erkrankung, welche im Kosovo (nicht ausreichend) behandelbar sei, hätte daher ein Refoulementverbot ausgesprochen werden müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin befinde sich bei ihrem Hausarzt und bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in Behandlung und beginne im Herbst 2008 mit einer Gesprächstherapie. Aus den Länderberichten zur Republik Kosovo gehe hervor, dass Mängel und Defizite bei Behandlungen psychischer Erkrankungen über Jahre hinweg unverändert geblieben seien. Es wurde neuerlich auf die in der Stellungnahme vom 03.09.2008 genannten Berichte hingewiesen.

Zu Spruchpunkt III wurde vorgebracht, dass aufgrund der Gesamtheit aller sozialen Beziehungen der Beschwerdeführer in Österreich, insbesondere aufgrund des Bestehens eines Familienlebens, da das Asylverfahren des Ehegatten der Zweitbeschwerdeführerin beim Asylgerichtshof anhängig sei, die Ausweisung unzulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch drei wurde vorgebracht, dass aufgrund der Gesamtheit aller sozialen Beziehungen der Beschwerdeführer in Österreich, insbesondere aufgrund des Bestehens eines Familienlebens, da das Asylverfahren des Ehegatten der Zweitbeschwerdeführerin beim Asylgerichtshof anhängig sei, die Ausweisung unzulässig sei.

1.3. Mit Schriftsätzen vom 04.09.2008 und 15.12.2008 wurde im Beschwerdeverfahren des Erstbeschwerdeführers mitgeteilt, dass dieser wegen Bandscheibenbeschwerden und chronischer Darmentzündung medizinische Behandlung in Anspruch genommen habe.

1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 27.04.2011 wurden die Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation im Kosovo, zur Frage der Staatsbürgerschaft sowie zu ihren familiären und persönlichen Verhältnissen in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 27.04.2011 wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation im Kosovo, zur Frage der Staatsbürgerschaft sowie zu ihren familiären und persönlichen Verhältnissen in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 02.05.2011 wurde für den Erstbeschwerdeführer ein Sprachzertifikat Deutsch mit Niveaustufe A2 des Europarates vom 22.01.2011 vorgelegt.

In der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 13.05.2011 führten die Beschwerdeführer aus, dass sie seit 7 bzw. 4 Jahren in Österreich aufhältig und hier bereits entsprechend integriert seien. Lediglich aufgrund des Arbeitsunfalls könne der Erstbeschwerdeführer derzeit keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, da er gekündigt worden sei und keine neue Beschäftigungsbewilligung ausgestellt erhalten habe. Die Zweitbeschwerdeführerin könnte im Falle der Erteilung einer entsprechenden Niederlassungsbewilligung einer Beschäftigung nachgehen. Ein Antrag eines Reinigungsunternehmens sei jedoch laut einem vorgelegten Bescheid des AMS vom 10.10.2008 abgelehnt worden. Die beiden minderjährigen Kinder besuchten in Österreich Schulen und seien in der Klassengemeinschaft und dem gesellschaftlichen Leben bestens integriert, wozu auf vorgelegte Schulbesuchsbestätigungen verwiesen werde. Die Zweitbeschwerdeführerin besuche laut vorgelegten Bestätigungen Deutschkurse.

In Österreich würden die Beschwerdeführer von einem Cousin und einem Freund der Familie erforderlichenfalls finanziell unterstützt. Die Beschwerdeführer würden im Gegensatz zur gelungenen Integration in Österreich im Herkunftsstaat über kein soziales Netzwerk verfügen, auf das sie im Falle einer Rückkehr zurückgreifen könnten; die dort lebenden Verwandten hätten keine Möglichkeit, die Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen und zu unterstützen. Auch aus den übermittelten Länderberichten sei ersichtlich, dass Sozialleistungen zur Abdeckung der Grundbedürfnisse nicht ausreichen würden, sodass die Familie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine ausweglose Lage gedrängt werde; dies insbesondere vor dem Hintergrund der erfolgten Traumatisierung im Heimatland, sodass eine Retraumatisierung zu befürchten sei. Aufgrund einer Gesamtabwägung der in § 10 (AsylG 2005) angeführten Kriterien müsse man zum Ergebnis gelangen, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig sei.In Österreich würden die Beschwerdeführer von einem Cousin und einem Freund der Familie erforderlichenfalls finanziell unterstützt. Die Beschwerdeführer würden im Gegensatz zur gelungenen Integration in Österreich im Herkunftsstaat über kein soziales Netzwerk verfügen, auf das sie im Falle einer Rückkehr zurückgreifen könnten; die dort lebenden Verwandten hätten keine Möglichkeit, die Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen und zu unterstützen. Auch aus den übermittelten Länderberichten sei ersichtlich, dass Sozialleistungen zur Abdeckung der Grundbedürfnisse nicht ausreichen würden, sodass die Familie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine ausweglose Lage gedrängt werde; dies insbesondere vor dem Hintergrund der erfolgten Traumatisierung im Heimatland, sodass eine Retraumatisierung zu befürchten sei. Aufgrund einer Gesamtabwägung der in Paragraph 10, (AsylG 2005) angeführten Kriterien müsse man zum Ergebnis gelangen, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig sei.

Laut einem Schreiben einer Psychotherapeutin vom 15.05.2011 werde die Zweitbeschwerdeführerin seit Oktober 2008 psychotherapeutisch betreut. Sie könne Belastungssituationen nicht adäquat verarbeiten und leide unter massiven Zukunftsängsten. Die Zweitbeschwerdeführerin benötige weiterhin therapeutische Unterstützung. Ihr psychischer Gesundheitszustand sei stabilisiert, wobei es von Vorteil sei, dass sich einige Verwandte des Erstbeschwerdeführers in Österreich befänden. Im Falle einer Abschiebung sei zu befürchten, dass die Zweitbeschwerdeführerin erneut "den Boden unter den Füßen verliert" und "völlig dekompensiert". Außerdem werde bezweifelt, dass die Familie im Kosovo adäquate therapeutische Hilfe bekommen könne.

Auf Anfrage des Asylgerichtshofs wurde durch die für den Erstbeschwerdeführer zuständige Landesstelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt mit Schreiben vom 20.05.2011 mitgeteilt, dass eine Weiterzahlung der Versehrtenrente im Falle einer Abschiebung des Erstbeschwerdeführers möglich sei, da das in § 89 Abs. 1 Z 3 ASVG vorgesehene Ruhen von Geldleistungen der Unfallversicherung während Aufenthalten im Ausland gemäß § 89 Abs. 3 Z 2 ASVG nicht eintrete, wenn der Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteile, was nach der gängigen Praxis der AUVA ohne Antragstellung erfolge.Auf Anfrage des Asylgerichtshofs wurde durch die für den Erstbeschwerdeführer zuständige Landesstelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt mit Schreiben vom 20.05.2011 mitgeteilt, dass eine Weiterzahlung der Versehrtenrente im Falle einer Abschiebung des Erstbeschwerdeführers möglich sei, da das in Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG vorgesehene Ruhen von Geldleistungen der Unfallversicherung während Aufenthalten im Ausland gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG nicht eintrete, wenn der Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteile, was nach der gängigen Praxis der AUVA ohne Antragstellung erfolge.

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführer wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe. Der Erstbeschwerdeführer hat im Herkunftsstaat die Ehe mit der Zweitbeschwerdeführerin geschlossen, wo auch der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer als gemeinsame Kinder geboren wurden. Der Erstbeschwerdeführer reiste am 19.01.2004 illegal nach Österreich ein und stellte den vorliegenden Asylantrag, der mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde, wobei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers in den Kosovo als zulässig bezeichnet und dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Am 08.10.2007 reisten die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und die beiden gemeinsamen Kinder illegal nach Österreich ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz. Im Herkunftsort des Erstbeschwerdeführers leben die Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern und Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe. Der Erstbeschwerdeführer hat im Herkunftsstaat die Ehe mit der Zweitbeschwerdeführerin geschlossen, wo auch der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer als gemeinsame Kinder geboren wurden. Der Erstbeschwerdeführer reiste am 19.01.2004 illegal nach Österreich ein und stellte den vorliegenden Asylantrag, der mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde, wobei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers in den Kosovo als zulässig bezeichnet und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Am 08.10.2007 reisten die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und die beiden gemeinsamen Kinder illegal nach Österreich ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz. Im Herkunftsort des Erstbeschwerdeführers leben die Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern und Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin.

Der Erstbeschwerdeführer hat als nunmehriger Staatsangehöriger des Kosovo im Herkunftsstaat wegen der erfolgten Entziehung vom Militärdienst aus der jugoslawischen Volksarmee keine Verfolgungshandlungen zu befürchten. Unabhängig davon dürfte er selbst in der Republik Serbien deshalb keinerlei Sanktionen mehr zu erwarten haben, da er nach eigenen Angaben wegen dieses Deliktes 1995 eine etwa achtmonatige Haftstrafe verbüßt hat.

Der Erstbeschwerdeführer hat den Herkunftsstaat verlassen, um für sich und seine Familie die wirtschaftliche Situation zu verbessern.

Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass die Zweitbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise Opfer eines Übergriffes durch zwei unbekannte Täter gewesen ist, der auf eine Beeinträchtigung ihrer sexuellen Selbstbestimmung abgezielt hat, wobei der Versuch seitens der bezeichneten Täter aufgrund des Auftretens eines Passanten als Zufallszeuge abgebrochen wurde. Es ist nachhaltig unwahrscheinlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat neuerlich Opfer eines solchen kriminellen Angriffes werden könnte. Es ist auszuschließen, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers Auslöser für die dargestellten Probleme der Zweitbeschwerdeführerin gewesen sei und dessen Fluchtgründe nach seiner Ausreise auf die Zweitbeschwerdeführerin ausgewirkt hätten. Unabhängig davon könnte die Zweitbeschwerdeführerin vor einer Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.

Für den Drittbeschwerdeführer und den Viertbeschwerdeführer wurde keine individuelle Verfolgungsgefahr behauptet.

Der Erstbeschwerdeführer hat am 06.08.2004 in Österreich einen Arbeitsunfall erlitten und es gebührt ihm auf Grundlage eines gerichtlichen Vergleiches ab 01.09.2006 eine Dauerrente im Umfang von 20% der Vollrente, die er auch nach Verlassen des Bundesgebiets weiter beziehen kann. Er benötigte laut im Verfahren vorgelegten Arztschreiben zuletzt im November 2008 eine stationäre neurochirurgische Behandlung wegen Folgen des Unfalles. Es besteht aktuell kein akuter Behandlungs- oder Pflegebedarf für den Erstbeschwerdeführer wegen des Arbeitsunfalls. Beim Erstbeschwerdeführer wurden im Herbst 2008 ein Bandscheibenleiden und chronische Darmentzündung festgestellt; er hat deshalb seither keine stationäre Krankenbehandlung in Anspruch genommen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Erstbeschwerdeführers bilden keine schwerwiegende oder lebensgefährdende Erkrankung. Eine allenfalls erforderliche weitere medikamentöse Nachversorgung der der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Erstbeschwerdeführers ist im Herkunftsstaat bei gegebenem Zugang zur Gesundheitsgrundversorgung im Sinne der obigen Feststellungen möglich.

Bei der Zweitbeschwerdeführerin besteht eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit durch eine depressive Episode, eine posttraumatische Belastungsstörung liegt nicht vor. Es liegt keine lebensbedrohende Gefährdung im Falle einer Rückkehr vor und besteht Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat. Die beiden gemeinsamen Kinder sind gesund.

Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine familiären oder sonstigen ausgeprägten privaten Bindungen. Sie leben seit der Einreise der Zweitbeschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder im gemeinsamen Haushalt. Die volljährigen Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind voll bzw. zu 80% erwerbsfähig, sind in Österreich aber keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern haben Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch genommen.

Die Beschwerdeführer sind nicht selbsterhaltungsfähig. Sie erhalten gelegentlich von einem Cousin des Erstbeschwerdeführers und einem Freund der Familie finanzielle Unterstützung, stehen zu diesen Personen aber in keinem Abhängigkeitsverhältnis.

Die Beschwerdeführer könnten nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers Unterkunft finden.

Es wird zugrunde gelegt, dass die Beschwerdeführer Kenntnisse der deutschen Sprache haben. Der Erstbeschwerdeführer das Sprachdiplom A2 erworben, die Zweitbeschwerdeführerin hat Deutschkurse besucht. Der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer sind im Alter von neun bzw. fünf Jahren nach Österreich eingereist und sie besuchen derzeit in Österreich die dritte Klasse der Volksschule bzw. die zweite Klasse der Hauptschule.

2.2. Zur Situation in der Republik Kosovo wird festgestellt:

Allgemeine politische Lage

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2)

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19.05.2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22.07.2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)

Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik in Form einer parlamentarischen Demokratie. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die - noch für einen unbestimmten Übergangszeitraum "überwachte" - Souveränität der Republik Kosovo. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung sieht die Verfassung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, RAE) und weitgehende Möglichkeiten ihrer politischen Partizipation vor.

Es gibt keine aktuelle Erhebung zur Einwohnerzahl Kosovos. Das Statistische Amt schätzte die Gesamtbevölkerung zum Ende des Jahres 2005 auf insgesamt 2.069.989 Einwohner (ca. 190 Personen pro Quadratkilometer). Nach offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu ca. 91% aus Albanern, zu ca. 5 % aus Serben und zu ca. 4 % aus Angehörigen anderer ethnischer Gruppen (Türken, Bosniaken, Gorani, RAE).

Bei den von der OSZE unterstützten und demokratischen Parlamentswahlen am 17. November 2007 wurde die "Partia Demokratike e Kosovës" (PDK) des Premierministers Thaci mit 34,3 % stärkste Partei mit 37 der 120 Sitze im Parlament, gefolgt von der "Lidhja Demokratike e Kosovës" (LDK) des Präsidenten Sejdiu mit 22,6 % (25 Sitze). Am 9. Januar 2008 bestätigte das Parlament die ehemalige Koalitionsregierung aus LDK und PDK unter Führung von Premierminister Thaci und wählte Staatspräsident Sejdiu erneut zum Präsidenten.

Nachdem das Verfassungsgericht eine Verletzung der Verfassung durch den Umstand festgestellt hatte, dass Sejdiu neben dem Amt des Präsidenten gleichzeitig den Vorsitz der LDK innehatte, ist dieser am 27.09.2010 von seinem Amt als Staatspräsident zurückgetreten. Der darauf folgende Bruch der Regierungskoalition löste vorgezogene parlamentarische Neuwahlen für den 12.12.2010 aus.

Die PDK erreichte bei diesen Wahlen laut vorläufigem Wahlergebnis 33,5 % der Stimmen, bei einer Wahlbeteiligung von knapp unter 48%. Danach folgten die LDK von Isa Mustafa, (der Bürgermeister von Pristina mit 23,6%), Vetevendosje von Albin Kurti (12,2 %), die AAK von Ramush Haradinaj (10,8%) sowie die AKR von Behgjet Pacolli mit 7,1%. Für die Minderheiten in Kosovo sind im 120 Sitze umfassenden Parlament 20 Sitze reserviert. Die serbische Bevölkerung in den Enklaven südlich des Ibar beteiligte sich in unterschiedlichem Maß am Urnengang (Wahlbeteiligung zwischen 33% und 50%), dem gegenüber war die Beteiligung im Norden sehr gering (zwischen 0 und 0,6%, lediglich Zubin Potok 6,2%).

In ersten Stellungnahmen durch eine Delegation des Europäischen Parlaments, die internationale Wahlbeobachtungsmission ENEMO sowie den kosovarischen NRO-Verbund "Demokratie in Aktion" wurden zwar der ruhige und grds. gut organisierte Ablauf der Wahlen gelobt. Es wurden jedoch auch massive Betrugsversuche festgestellt und technische Missstände aufgedeckt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 7-8)

Der kosovarischen Regierung ist es bislang nicht gelungen, effektive Hoheitsgewalt über den serbisch dominierten Norden des Landes zu erlangen.

Durch die allgemeinen Gemeinderatswahlen der Republik Serbien am 11. Mai 2008, die auch in den serbisch dominierten Gemeinden in Kosovo durchgeführt wurden, entstanden von Serbien unterstützte und geförderte lokalpolitische Parallelstrukturen. Diese Wahlen und damit auch die daraus hervorgegangenen Gemeindevertreter sind weder von der kosovarischen Regierung noch der internationalen Gemeinschaft anerkannt worden. Insbesondere im Norden des Landes lassen diese Strukturen eine Umsetzung von Regierungsentscheidungen aus Pristina nicht oder nur eingeschränkt zu.

Die Wirtschaftslage bleibt prekär. Eine strukturelle, nachhaltige Verbesserung der Wirtschaftsentwicklung konnte seit der Unabhängigkeitserklärung nicht erreicht werden. Für das Jahr 2009 wurde vom Internationalen Währungsfonds ein Wirtschaftswachstum von ca. 4,4 % des BIP festgestellt, für 2010 wird ein Wachstum von ca. 4,5 % des BIP vorhergesagt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 8-9)

Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.

Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihrenEine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren

gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008)gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,)

Internationale Präsenz in Kosovo

Die internationale Präsenz in Kosovo hat sich grundlegend gewandelt. Die durch Resolution 1244/99 in Kosovo eingerichtete VN-Mission UNMIK hat ihre Umstrukturierung nunmehr abgeschlossen. Lediglich 10% (ca. 420 Personen) des vormaligen Personalbestandes von UNMIK sind noch im Einsatz. Ihre wesentlichen früheren Aufgaben im Bereich Polizei, Justiz und Zoll werden jetzt durch kosovarische Regierungsstellen bzw. die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ausgeübt.

EULEX hat am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau von Polizei, Justiz, Zoll und Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. EULEX hat derzeit 1.642 internationale und 1.165 lokale Beschäftigte. Davon sind ca. 1.200 Vollzugsbeamte der Polizei; etwa 450 Beamte sind in geschlossenen Einheiten ("Formed Police Units" (FPU)) eingesetzt, die zur Kontrolle von Menschenansammlungen bzw. in aufruhrähnlichen Situationen oder Unruhen eingesetzt werden können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 9-10)

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage hat sich seit den Unruhen im März 2004 weitgehend beruhigt und ist überwiegend stabil, in Teilgebieten - vor allem in und um Mitrovica - aber weiterhin fragil. Es gibt keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die subjektiv zum Teil immer noch als unsicher empfundene Sicherheitslage behindert aber v.a. den Rückkehrprozess von Kosovo-Serben.

Das nach Auflösung der kosovo-albanischen Befreiungsarmee UÇK eingerichtete zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK) wurde am 30. Juni 2009 aufgelöst. Seither bilden multiethnische und zivil kontrollierte leichtbewaffnete Sicherheitskräfte die "Kosovo Security Forces (KSF)", die nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2000 Kräfte, davon gehören 8% den Minderheiten an. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Im September 2009 hat die KSF ihre grundsätzliche Einsatzfähigkeit erreicht, die volle Einsatzfähigkeit kann voraussichtlich zwischen Ende 2011 und 2014 erreicht werden.

Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15%; mehr als 14% sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet.

Die Sicherheitslage in Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica, aber weiterhin fragil. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr. In Nord-Kosovo führen KP, EULEX und KFOR seit Anfang Oktober 2010 verstärkte Personen- und Fahrzeugkontrollen durch, zudem wurden gezielte Ermittlungsmaßnahmen und Zugriffe gegen Personen aus dem Umkreis der Organisierten Kriminalität durchgeführt.

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (v.a. EULEX) und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica, bei denen der Einsatz von Maschinenpistolen und Handgranaten durch Demonstranten zu über 70 Verletzten führte.

Die nach wie vor verbreitete Gewaltbereitschaft und die große Zahl der frei zirkulierenden Waffen beeinträchtigen die Sicherheitslage. Es gibt praktisch in jedem Haushalt eine oder mehrere (illegale) Schusswaffen.

Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime"(UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10-11)

Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. (Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19.03.2010)

Es gibt keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Berichte über gezielte Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung der Republik Kosovo oder durch Personal von UNMIK, EULEX, OSZE, ICO vor. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 11)

Politische Opposition

Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 12-16)

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)

Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. (Kosovo - Bericht 29.09.2008 des Verbindungsbeamten des BMI , Seiten 7 und 9)

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/- Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.

Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen gibt, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo). (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 17-18)

Repressionen Dritter

Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander hat zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls.

Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbarräumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen.

Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden; konkrete Vorfälle sind in den letzten Monaten allerdings nicht bekannt geworden. Bei den (u.a. von UNMIK, vom UNHCR und Amnesty International berichteten) Vorfällen, die sich Ende Juli/Anfang August 2009 in dem von Angehörigen der Roma bewohnten Wohngebiet Abdullah Presheva in der Stadt Gjilan/Gnjilane ereigneten, handelte es sich im Wesentlichen um Auseinandersetzungen zwischen dort lebenden Roma und einigen beteiligten Auslandsalbanern, die zu diesem Zeitpunkt ihren Urlaub bei Verwandten in diesem Wohngebiet verbrachten. Die tätlichen Angriffe wurden zur Anzeige gebracht. Die Vorfälle wurden von EULEX als nicht ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen qualifiziert.

Bei vielen Minderheitenangehörigen, insbesondere den RAE, besteht trotz der insgesamt positiven Entwicklung weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Ursächlich hierfür sind maßgeblich die in den Jahren 1999 und 2004 gegen RAE-Angehörige verübten Gewalttaten. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der Kosovo Police über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten

ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften. Regelmäßig findet ein Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u. a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NROs weisen in diesen Zusammenhang darauf

hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht

zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u. a. Monitoring- Funktionen über die Kosovo Polizei aus und informiert berechtigte Stellen u. a. die Deutsche Botschaft Pristina in sog. Security Situation Reports täglich über polizeiliche Vorfälle. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können.

Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischtethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt.

Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als Blutrache bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011,

Stand: Dezember 2010, Seite 20-22)

Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:

Die OSCE leitete in Vushtrri eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.

Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das Kosovo Centre for Public Safety Education and Development - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region Mitrovica alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.

Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)

davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent

sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent

(Kosovo - Bericht 29.09.2008 des Verbindungsbeamten des BMI , Seiten 41-42)

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE )

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. (Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM (2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46)

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof)

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. (Kosovo - Bericht 31.03.2007 des Verbindungsbeamten des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].

Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)

UNMIK Police/EULEX Police

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.

Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 39)

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. (Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5)

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11)

Municipal Community Safety Council:

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. (XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12)

Kosovo - Albaner

Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.

Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. (XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007, Seiten 4-5)

Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo)

Ausweichmöglichkeiten

Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.

Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenem Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch macht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 23)

Schutz der Menschenrechte

Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.

Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind dem Auswärtigem Amt nicht bekannt. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NROs, die Ombudsperson aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund der bereits erwähnten Engpässe und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil.

Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 24-25)

Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.

Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut.

Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2003 gab es keine Anpassungen. Sie beträgt für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im Dezember 2009 erhielten 35.654 Familien bzw. 152.508 Personen Sozialhilfe, bezogen auf die Familien eine Steigerung um 3,8 % im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichern in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 26-27)

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I:

Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):

1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit;

2. Personen mit 65 Jahren oder älter;

3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;

4. Kinder bis zu 14 Jahren;

5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen;

6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.

a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.

b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht

c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)

Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.

Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.

Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse.

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo - Bericht 27.09.2009 des Verbindungsbeamten des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, 06.01.2011, Seite 27; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009; Kosovo - Bericht 27.09.2009 des Verbindungsbeamten des BMI , Seiten 13-15)

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés XXXX, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE)Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés römisch 40 , 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE)

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z, Seiten 8-9)

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

Medizinische Versorgung

Durch die Ereignisse der neunziger Jahre wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung, insb. Durch das öffentliche Gesundheitssystem, ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28)

Öffentliches Gesundheitssystem

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.

Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Das Gesundheitsministerium ist weiterhin bestrebt, unter Mithilfe einer Anzahl ausländischer Experten sowie unter Einbeziehung der von der Weltbank in Auftrag gegebenen Studie ("Kosovo Health Financing Reform Study") vom 06. Mai 2008 einen zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds einzuführen.

Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Die dafür erforderlichen Mittel werden vom Ministerium für Wirschaft und Finanzen zur Verfügung gestellt. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. Die Zentren für Familienmedizin sind täglich geöffnet. Patienten werden von einem Arzt sowie in den meisten Zentren durch einen Zahnarzt medizinisch behandelt. Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser in den Städten Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt.

Die sekundäre Versorgung wird aus dem Etat des Gesundheitsministeriums von Kosovo finanziert. Sie beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung, die in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri geleistet wird.

Die tertitäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität und mit hohen Kosten bietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig. Dies führt zu einer starken Auslastung ihrer Ambulanzen.

Die derzeit 336 auf das gesamte Gebiet von Kosovo verteilten öffentlichen Ambulanzen und Zentren für Familienmedizin, sowie die in allen Städten von Kosovo befindlichen 30 medizinischen Hauptzentren, sieben Regionalkrankenhäuser und die Universitätsklinik Pristina gewährleisten zumindest eine flächendeckende medizinische Basisversorgung in allen Regionen von Kosovo. Die in den großen Städten befindlichen Regionalkrankenhäuser können durch ein Netz von regelmäßig mehrmals am Tag verkehrenden Busverbindungen erreicht werden. Private Minibusse und Privattaxen verkehren zwischen den meisten Dörfern und den größeren Städten. Von den größeren Städten aus bestehen mehrmals tägliche regelmäßige Busverbindungen nach Pristina und zurück. Zehn Fußminuten vom Busbahnhof Pristina entfernt befindet sich die Universitätsklinik. Besondere vom Staat eingerichtete Busverbindungen (sog. "humanitarian bus lines") werden von vielen Minderheitenangehörigen genutzt, um aus entlegenen Gebieten zum Einkauf und für sonstige Verrichtungen in die Städte zu fahren.

Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 %. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74

%.

Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2010 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandenen veralteten Ausstattungen zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen und leistungsstarken medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen, die mehrere Wochen betragen können. Die Wartezeiten für eine Kontrolluntersuchung, die mit der Durchführung eines Herzultraschalls und einer Elektrokardiographie (EKG) verbunden ist, können mehrere Monate betragen.

Im Bedarfsfall sind alle vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente über Apotheken in Kosovo gegen Zahlung des Verkaufspreises erhältlich. In der vom Gesundheitsministerium auf seiner Homepage www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/ veröffentlichten Importliste (Lista e Produktet qe kane drejt importi dhe ato qe posedojn certifikata) sind alle in Kosovo zugelassenen Medikamente mit Angabe der enthaltenen Wirkstoffe, der Packungsgrößen und Bezugsquellen aufgeführt.

Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Entscheidung über die Vergabe trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums. Das Verfahren ist sehr formell und an strenge Voraussetzungen gebunden. Die Bewilligung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.

Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.

Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo lagen bedingt durch die Finanzknappheit im öffentlichen Gesundheitssystem die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Insbesondere vor diesem Hintergrund sind Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen aufgetreten. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirkten Patienten eine vorrangige Behandlung. Auch sind Korruptionsfälle im Hinblick auf die an sich kostenlose Bereitstellung von Medikamenten bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund und nach massiven Protesten des medizinischen Personals wurden ihre Monatslöhne seit Februar 2010 wesentlich erhöht Gegen Korruption im öffentlichen Gesundheitswesen tritt außerdem u.a. KDI, das Kosova Democratic Institute in Zusammenarbeit mit Transparency International (TI) ein. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) geht KDI Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstattet gegebenenfalls Anzeige.

Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28-32)

Psychische Erkrankungen

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.

Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.

Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslich-familiäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten.

Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80%. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch. Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.

Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärtzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen.

Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.

Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im privaten Gesundheitssektor: PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 ¿, in schwierigen Fällen bis zu 30 ¿ pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06.01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 34-36)

Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.

Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. (XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seite 12)

Behandlung von Rückkehrern

Aus Drittstaaten zurückgeführte Personen erhalten direkt nach Ankunft am Flughafen Pristina weiterführende Informationen durch ein von UNHCR und IOM in Auftrag gegebenes Kontaktstellen-Projekt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010, Seite 36)

Zur ersten medizinischen Versorgung ankommender Rückkehrer wurde eine Flughafenambulanz eingerichtet. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten organisiert werden.

Alleinstehende oder allein erziehende Frauen: Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung dieser Personen zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes verstoßen.

Alte Menschen: Alleinstehende Personen oder Ehepaare über 65 Jahre, die in Kosovo über keine Familienangehörigen verfügen oder sonstigen besonders schweren sozialen Bedingungen ausgesetzt sind, können in einem der drei staatlichen Seniorenheimen Aufnahme finden. Das Seniorenheim in Pristina verfügt über 135 Plätze. Die Kapazitäten der Seniorenheime in Skenderaj und Istok liegt bei jeweils 20 Plätzen. Aufnahmemöglichkeiten für Personen, die gegenüber dem Sozialmininisterium nachweisen können, die vorgenannten Kriterien zu erfüllen, bestehen abhängig von der Belegungssituation zum jeweiligem Zeitpunkt der Anfrage. Nach Auskunft des Sozialministeriums standen im November 2010 einige freie Plätze im Seniorenheim Pristina zur Verfügung. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik

Kosovo vom 06.01.2011, Stand: Dezember 2010, Seite 36-37)

2.3. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Staatsangehörigkeit, die Identität und Herkunft der Beschwerdeführer sowie ihre familiären und persönlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren und den vorgelegten Dokumenten.

Der Erstbeschwerdeführer hat im Verfahren eine jugoslawische Geburtsurkunde, einen jugoslawischen Personalausweis und einen serbischen Reisepass vorgelegt und war am 01.01.1998 auf dem Gebiet der heutigen Republik Kosovo niedergelassen, die Zweitbeschwerdeführerin hat einen von der UNMIK-Verwaltung ausgestellten Personalausweis und eine UNMIK-Heiratsurkunde vorgelegt. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Regelungen des Staatsangehörigkeitsrechtes der Republik Kosovo kommt den Beschwerdeführern daher die Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo zu.

Die Beschwerdeführer sind dem in der Stellungnahme vom 13.05.2011 nicht entgegengetreten.

Hinsichtlich des Verhältnisses zu in Österreich lebenden Verwandten haben die Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, mit diesen im gemeinsamen Haushalt zu leben oder zu ihnen in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu stehen.

Die Feststellungen über die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat vor ihrer Einreise nach Österreich ergeben sich aus deren Angaben. Im Verfahren wurden keine konkreten Hinderungsgründe dargetan, weshalb die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht wieder im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers Unterkunft finden könnten, wo sie auch vor der Ausreise des Erstbeschwerdeführers gemeinsam mit den Eltern und Brüdern des Erstbeschwerdeführers gelebt haben.

Der Erstbeschwerdeführer hat bei der Einvernahme gegenüber dem Bundesasylamt selbst angegeben, dass er den Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, um seine Familie zu unterstützen und sie nach Österreich zu holen. Er hat bei der Einvernahme am 05.02.2004 zwar auch ausgeführt, dass er 1995 eine Haftstrafe wegen eines Militärstrafdeliktes im Rahmen seines Dienstes in der jugoslawischen Armee ableisten habe müssen, hat damals im Zusammenhang damit aber keinerlei andauernde Bedrohungssituation im Herkunftsstaat geltend gemacht. Die in der Beschwerde vom 20.12.2004 vorgebrachte gesteigerte Behauptung, dass er nicht nach Serbien zurückkehren wolle, da er dort eine Bestrafung als Deserteur fürchte, ist nicht geeignet, eine Bedrohungssituation in Bezug auf seinen zur Zeit der illegalen Einreise nach Österreich vorliegenden Herkunftsstaat, der unter internationaler Verwaltung stehenden früher autonomen Provinz Kosovo von Serbien-Montenegro, bzw. in Bezug auf den aktuellen Herkunftsstaat Republik Kosovo aufzuzeigen, da die jugoslawischen bzw. serbischen Behörden im jeweiligen Herkunftsstaat keinerlei hoheitliche Befugnisse mehr besessen haben bzw. besitzen. Letztlich wäre der Erstbeschwerdeführer allerdings auch selbst in der Republik Serbien nicht (mehr) wegen eines derartigen Militärstrafdeliktes gefährdet, da er einerseits nach eigenen Angaben bereits 1995 eine Haftstrafe verbüßt habe. Der Beschwerdeführer ist einem in der Verfahrensanordnung vom 27.04.2011 enthaltenen entsprechenden Vorhalt in seiner Stellungnahme vom 13.05.2011 nicht entgegengetreten. Überdies sind solche Delikte in Serbien von mittlerweile ergangenen Amnestieregelungen umfasst.

Die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin über den gegen sie durch zwei unbekannte Täter gerichteten Versuch eines sexuellen Übergriffes werden der Beurteilung zugrunde gelegt. Aus einem solchen Vorfall ist allerdings auch im Falle einer Rückkehr der Zweitbeschwerdeführerin in den Herkunftsstaat keine Gefahr einer erneuten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableitbar. Der beschriebene versuchte Angriff wurde von den beiden unbekannten Tätern gemäß der Darstellung der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Gegenwehr und wegen des Eintreffens eines Zufallszeugens abgebrochen, sodass er offensichtlich nicht als Akt einer zielgerichteten und nachhaltigen Verfolgung der Zweitbeschwerdeführerin angesehen werden kann. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst hat bei der Darstellung des Vorfalles ihre Gefährdung im Zusammenhang mit dem Umstand beschrieben, dass sich ihr Ehemann, der Erstbeschwerdeführer, zum Zeitpunkt des dargestellten Angriffes bereits längere Zeit außerhalb des Herkunftsstaates in Österreich aufgehalten habe und dies den Tätern bekannt gewesen sei. Da im Falle einer gemeinsamen Rückkehr der Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Familie in den Herkunftsstaat eine solche Situation nicht mehr gegeben wäre, erscheint auch aufgrund der solcherart geänderten Umstände eine Wiederholung eines solchen Übergriffes höchst unwahrscheinlich.

Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin und der beiden minderjährigen Kinder vom 26.09.2008 kann das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in seinem Asylverfahren nicht als Auslöser für Probleme der Zweitbeschwerdeführerin angesehen werden und besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass dessen Fluchtgründe nach seiner Ausreise auf die Zweitbeschwerdeführerin ausgestrahlt hätten. Der Erstbeschwerdeführer hat nach eigenen Angaben den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und es ist kein Zusammenhang des von der Zweitbeschwerdeführerin beschriebenen kriminellen Übergriffes mit solchen Gründen für die Ausreise des Erstbeschwerdeführers ersichtlich. Auch der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer als Angehöriger der albanischen Volksgruppe in den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts den Militärdienst in der jugoslawischen Volksarmee verweigert hatte, kann nicht als auslösendes Element für den von der Zweitbeschwerdeführerin beschriebenen kriminellen Übergriff durch Angehörige der albanischen Volksgruppe angesehen werden.

Aus den Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat ist auch ersichtlich, dass die dortigen Behörden die Fähigkeit und Bereitschaft aufweisen, der Zweitbeschwerdeführerin gegen Übergriffe der von ihr beschriebenen Art wirksamen Schutz zu bieten. Der in der Beschwerde vom 26.09.2008 dagegen erhobene Einwand, es seien aufgrund der Unabhängigkeit des Kosovo Intransparenzen vorhanden, es gebe Verzögerung beim Aufbau der EULEX-Mission und der Grund dafür liege im fehlenden rechtlichen Rahmen, zeigt keine Mängel der konkreten Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der kosovarischen Behörden auf. Der von der Zweitbeschwerdeführerin beschriebene kriminelle Übergriff stellt nämlich nach der Rechtsordnung des Kosovo ebenso wie in Österreich ein strafrechtliches Delikt dar und bildet einen geeigneten Ausgangspunkt für Maßnahmen der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung, wobei keine Hindernisse aus einem fehlenden rechtlichen Rahmen, dem Stand der Ausbau der EULEX-Mission oder wegen bestehender Intransparenzen ersichtlich sind.

Die Feststellungen über den jeweiligen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem im Verfahren zum psychischen Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin eingeholten Sachverständigengutachten und aus den diversen Arztschreiben. Die Beschwerdeführer leiden unter keiner lebensbedrohenden Erkrankung und haben nach den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat Zugang zu medizinischer Behandlung in der Republik Kosovo.

3.2. Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat beruhen auf den genannten Quellen. Dem Inhalt der Feststellungen sind die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 13.05.2011 nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau begründet entgegengetreten. Soweit in der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin und im zuvor im Verfahren über ihren internationalen Schutz ergangenen Stellungnahmen unter Wiedergabe von Ausschnitten aus Länderberichten darauf hingewiesen wird, dass hinsichtlich der Behandlung von psychischen Erkrankungen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer Defizite bestehen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sämtliche der genannten Berichte aus den Jahren 2006 bis 2008 datieren, während die relevanten Feststellungen der vorliegenden Entscheidung auf dem aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom Jänner 2011 beruhen. Darüber hinaus sind die in der Beschwerde und den genannten Stellungnahmen angesprochenen Defizite jeweils auf die Möglichkeit der Behandlung von posttraumatischer Belastungsstörung bzw. traumatisierten Personen bezogen, weshalb ihnen für den vorliegenden Fall auch deshalb keine Relevanz zukommt, da eine derartige Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit bei der Zweitbeschwerdeführerin nach dem im Verfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 29.07.2008 differenzialdiagnostisch auszuschließen war. Auch aus dem dem Asylgerichtshof zugegangenen Schreiben einer Psychotherapeutin für Katathym Imaginative Psychotherapie vom 15.05.2011 geht nicht hervor, dass eine derartige psychische Beeinträchtigung bei der Zweitbeschwerdeführerin vorliege, sondern diese wird darin als Person beschrieben, die Belastungssituationen nicht adäquat verarbeitet und unter massiven Zukunftsängsten aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung ihres Mannes nach dem Arbeitsunfall leide, wobei ihr psychischer Gesundheitszustand stabilisiert sei, es aber im Falle einer Abschiebung aber zu befürchten sei, dass sie "den Boden unter den Füßen verliere".

Wie in einem zuletzt beim Asylgerichtshof anhängigen anderem Beschwerdeverfahren (Zl.

B7 232.141-3/2009) bekannt geworden ist, wurde dem Bundesasylamt mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.09.2009 mitgeteilt, dass, wenn im Voraus bekannt ist, dass eine Problemabschiebung bevorsteht, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist. Für solche Fälle hat sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es kann also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, auch in den Kosovo, sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet ist. Auch ist es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei sind. Transporte von Kindern werden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch kann die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlangt. Im Hinblick auf diese Mitteilung ist davon auszugehen, dass für den Fall einer tatsächlich erfolgenden Abschiebung in Bezug auf den konkreten Abschiebevorgang ausreichende medizinische Betreuung gewährleistet wäre.

In diesem Zusammenhang sei aber an dieser Stelle angemerkt, dass es an der Zweitbeschwerdeführerin selbst liegt, ihr und ihren Familienangehörigen die naturgemäß als außerordentliche Belastung empfundene zwangsweise Rückverbringung in den Herkunftsstaat mit all den als demütigend empfundenen Begleitumständen zu ersparen, indem sich die Zweitbeschwerdeführerin dazu entschließt, gemeinsam mit ihrer Familie freiwillig - wie dies auch gesetzlich als Normalfall vorgesehen wäre, stellt doch in Fällen, in denen ausgewiesene Personen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, die zwangsweise Verbringung in den Herkunftsstaat lediglich die letzte staatliche Möglichkeit zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes dar - aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo auszureisen.

3.3. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat sich nicht ergeben, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Nach den Feststellungen ist die Grundversorgung mit Nahrungsmittel im Kosovo gewährleistet, es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer auch Unterstützung durch die im Kosovo aufhältigen Familienangehörigen erhalten können. Dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 13.05.2011, dass die Beschwerdeführer Verwandte im Kosovo hätten, es für diese jedoch nicht möglich sei, die Beschwerdeführer aufzunehmen und zu unterstützen, ist entgegenzuhalten, dass dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin zumutbar ist, durch weiteren Bezug der Unfallrente des Erstbeschwerdeführers und Anspannung eigener Kräfte den Lebensunterhalt für die Familie zu erwirtschaften bzw. erforderlichenfalls Sozialhilfeleistungen oder humanitäre Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Zweitbeschwerdeführerin könnte - wie nach ihren Angaben vor ihrer Ausreise - durch Erwerbstätigkeit im familieneigenen landwirtschaftlichen Betrieb einen Beitrag zur Bestreitung der Lebensgrundlage der Beschwerdeführer leisten. Da in der genannten Stellungnahme keine konkreten Hindernisgründe dargestellt wurden, ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer wie vor der Ausreise wieder im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers Unterkunft finden können.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG sind am 1. Juli "beim unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG sind am 1. Juli "beim unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren des Erstbeschwerdeführers war seit 23.12.2004, jene seiner Ehegattin und der im Herkunftsstaat geborenen Kinder waren seit 01.10.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1.07.2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren des Erstbeschwerdeführers war seit 23.12.2004, jene seiner Ehegattin und der im Herkunftsstaat geborenen Kinder waren seit 01.10.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1.07.2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3. Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei § 44 AsylG 1997 gilt.1.3. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 (AsylG 2005) gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, (AsylG 2005) gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die - wie jener des Erstbeschwerdeführers - bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Nach § 44 Abs 3 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die - wie jener des Erstbeschwerdeführers - bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen. Nach Paragraph 44, Absatz 3, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.

Die Verfahren über den nach dem 31.12.2005 eingebrachten Anträge auf internationalen Schutz der weiteren Beschwerdeführer richten sich gemäß § 75 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005.Die Verfahren über den nach dem 31.12.2005 eingebrachten Anträge auf internationalen Schutz der weiteren Beschwerdeführer richten sich gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005.

Die anzuwendenden Rechtschichten unterscheiden sich inhaltlich nicht in einer Weise, der für die Beurteilung der Asylgewährung (Einräumung des Status des Asylberechtigten) oder der Einräumung von Refoulementschutz (Status des subsidiär Schutzberechtigten) in den vorliegenden Verfahren Bedeutung zukäme.

Gemäß § 23 AsylG 1997 (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 23, AsylG 1997 (bzw. Paragraph 23, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.

1.4. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2.1.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

2.1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2.1.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

2.2 Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.2.2 Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

2.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Verfolgung droht.

Bei dem dargestellten kriminell motivierten Übergriff gegen die Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um Handlungen Dritter, hinsichtlich derer die Beschwerdeführer im Kosovo wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaats in Anspruch nehmen könnten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen die kosovarischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten, zumal die Zweitbeschwerdeführerin keine Anzeige vorgenommen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage im Kosovo ist ersichtlich, dass die Kosovo Polizei ihre Aufgaben professionell erfüllt und eine ausreichende Schutzfähigkeit und -bereitschaft gegeben ist.

Der beschriebene kriminell motivierte Übergriff auf die Zweitbeschwerdeführerin kann auch nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, genannten Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zurückgeführt werden.Der beschriebene kriminell motivierte Übergriff auf die Zweitbeschwerdeführerin kann auch nicht auf die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, genannten Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zurückgeführt werden.

Zur Abweisung der Asylanträge sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Wirtschaftslage und das Bestehen eines Sozialhilfesystems auf niedrigem Niveau) im Herkunftsstaat nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang wurde im vorliegenden Fall weder stichhaltig behauptet noch ist er ersichtlich.

Da durch keinen der Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgungsgefahr dargetan wurde, kann eine für sie günstige Entscheidung auch nicht auf Grund der relevanten Bestimmungen über das Familienverfahren (§ 34 AsylG 2005) erfolgen.Da durch keinen der Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgungsgefahr dargetan wurde, kann eine für sie günstige Entscheidung auch nicht auf Grund der relevanten Bestimmungen über das Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG 2005) erfolgen.

3.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl.3.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 in der Fassung BGBl.

I 126/2002 (FrG) zulässig ist.römisch eins 126 aus 2002, (FrG) zulässig ist.

Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß

§ 57 Abs.1 FrG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Paragraph 57, Absatz eins, FrG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Gemäß § 57 Abs. 2 FrG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, i.d.F. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorläuferbestimmung hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH vom 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Im Erkenntnis vom 16.07.2003, 2003/01/0059 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Neufassung von § 57 Abs. 1 FrG ausgeführt:Im Erkenntnis vom 16.07.2003, 2003/01/0059 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Neufassung von Paragraph 57, Absatz eins, FrG ausgeführt:

"§ 8 AsylG verweist auf § 57 FrG. Abs. 1 dieser Bestimmung wurde durch das insoweit am 1. Jänner 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002 neu gefasst und lautet nun wie folgt:"§ 8 AsylG verweist auf Paragraph 57, FrG. Absatz eins, dieser Bestimmung wurde durch das insoweit am 1. Jänner 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, neu gefasst und lautet nun wie folgt:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Gemäß den ErläutRV (1172 BlgNR 21. GP 35) soll die Neuformulierung dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung tragen und der Umsetzung dieses Erkenntnisses dienen; die Neufassung entspreche den Intentionen des Gerichtshofes. Es sei somit klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung sei.Gemäß den ErläutRV (1172 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 35) soll die Neuformulierung dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung tragen und der Umsetzung dieses Erkenntnisses dienen; die Neufassung entspreche den Intentionen des Gerichtshofes. Es sei somit klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung sei.

Der neue Gesetzeswortlaut, in Übereinstimmung mit den eben wiedergegebenen Erläuterungen, schreibt jenes Verständnis, welches § 57 Abs. 1 FrG schon in seiner Stammfassung - bezogen auf Art. 3 EMRK - in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, fest (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443). Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass insoweit die bisherige Judikatur - mit der nachfolgenden Einschränkung - fortzuführen und in deren Sinn im gegebenen Zusammenhang jeweils zu prüfen ist, ob Österreich im Fall der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Lediglich das aus dem Wortlaut des "alten" § 57 Abs. 1 FrG abgeleitete Erfordernis, es müssten "stichhaltige Gründe" für eine entsprechende Annahme bestehen (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0556), ist nicht aufrechtzuerhalten, wobei allerdings klarzustellen ist, dass es sich dabei schon bislang nur um eine zwar am Gesetzeswortlaut orientierte, in Wahrheit jedoch entbehrliche Wiederholung bezüglich des am Boden der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR (vgl. dazu zusammenfassend Mayer, B-VG3 (2002) Art. 3 MRK IV.) ohnehin unmittelbar im Rahmen des Art. 3 EMRK anzulegenden Prüfungsmaßstabes handelte."Der neue Gesetzeswortlaut, in Übereinstimmung mit den eben wiedergegebenen Erläuterungen, schreibt jenes Verständnis, welches Paragraph 57, Absatz eins, FrG schon in seiner Stammfassung - bezogen auf Artikel 3, EMRK - in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, fest vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443). Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass insoweit die bisherige Judikatur - mit der nachfolgenden Einschränkung - fortzuführen und in deren Sinn im gegebenen Zusammenhang jeweils zu prüfen ist, ob Österreich im Fall der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Lediglich das aus dem Wortlaut des "alten" Paragraph 57, Absatz eins, FrG abgeleitete Erfordernis, es müssten "stichhaltige Gründe" für eine entsprechende Annahme bestehen vergleiche zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0556), ist nicht aufrechtzuerhalten, wobei allerdings klarzustellen ist, dass es sich dabei schon bislang nur um eine zwar am Gesetzeswortlaut orientierte, in Wahrheit jedoch entbehrliche Wiederholung bezüglich des am Boden der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR vergleiche dazu zusammenfassend Mayer, B-VG3 (2002) Artikel 3, MRK römisch vier.) ohnehin unmittelbar im Rahmen des Artikel 3, EMRK anzulegenden Prüfungsmaßstabes handelte."

3.1.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.1.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

3.2. Art. 2 EMRK lautet:3.2. Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005,Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005,

Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

3.3. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun (für ihre Kinder wurde dies niemals behauptet), sodass die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG im Fall der Beschwerdeführer (insbesondere des Erstbeschwerdeführers) ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers und der weiteren Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde (und daher gemäß § 57 Abs. 1 FrG unzulässig ist).3.3. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun (für ihre Kinder wurde dies niemals behauptet), sodass die Anwendbarkeit des Paragraph 57, Absatz 2, FrG im Fall der Beschwerdeführer (insbesondere des Erstbeschwerdeführers) ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers und der weiteren Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde (und daher gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG unzulässig ist).

Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführer haben im Verfahren nicht dargetan, dass sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden; sie haben nicht vorgebracht, dass sie von der Todesstrafe bedroht wären.

Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung sie in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung sie in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Erstbeschwerdeführers (Folgen des Arbeitsunfalls, Bandscheibenleiden, chronische Darmentzündung und der Zweitbeschwerdeführerin (depressive Episode) sind nicht schwerwiegend und lebensbedrohend und erreichen im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Erstbeschwerdeführers (Folgen des Arbeitsunfalls, Bandscheibenleiden, chronische Darmentzündung und der Zweitbeschwerdeführerin (depressive Episode) sind nicht schwerwiegend und lebensbedrohend und erreichen im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Die weiteren Beschwerdeführer sind in der Stellungnahme vom 13.05.2011 der vorläufigen Feststellung, dass sie grundsätzlich gesund sind, nicht entgegengetreten.

Es ist angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführer nicht zu ersehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage sein sollten, sich durch eigene Erwerbstätigkeit, Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder humanitärer Hilfe und allenfalls mit Unterstützung von im Herkunftsstaat lebenden Verwandten zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.

Es steht ihnen die Möglichkeit offen, neuerlich im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers Aufnahme zu finden, in dem sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo gelebt haben. In diesem Haus leben nach wie vor Verwandte des Erstbeschwerdeführers. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführer neuerlich im Haus der Familie im Herkunftsort Aufnahme finden könnten, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Es steht ihnen die Möglichkeit offen, neuerlich im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers Aufnahme zu finden, in dem sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo gelebt haben. In diesem Haus leben nach wie vor Verwandte des Erstbeschwerdeführers. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführer neuerlich im Haus der Familie im Herkunftsort Aufnahme finden könnten, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Es sei hinzugefügt, dass § 8 Abs. 1 AsylG 1997, den das Bundesasylamt im den angefochtenen Bescheid vom 02.02.2005 angewandt hat, auf § 57 Fremdengesetz 1997 (FrG) verweist. Gemäß Art. 5 § 1 BG BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 FPG das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf §57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, d.i.Es sei hinzugefügt, dass Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, den das Bundesasylamt im den angefochtenen Bescheid vom 02.02.2005 angewandt hat, auf Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 (FrG) verweist. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, FPG das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf §57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, d.i.

§50 FPG.

Das Bundesasylamt hat die Bestimmung im erstangefochtenen Bescheid vom 13.12.2004 naturgemäß nicht in diesem Sinne ausgelegt.

Ob letzteres auch wirklich der Absicht des Gesetzgebers entsprechen würde - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind -, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die - soweit dies erkennbar ist - für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob letzteres auch wirklich der Absicht des Gesetzgebers entsprechen würde - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind -, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die - soweit dies erkennbar ist - für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.

Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf §50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; §8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf§50FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als §8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem §50 FPG entspricht.Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf §50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; §8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf§50FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als §8 Absatz eins, AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem §50 FPG entspricht.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Interessen eines Asylwerbers, der ausschließlich aufgrund eines Asylantrages in Österreich zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, und der sich somit seither seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, an Gewicht gemindert (vgl. die aktuellen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0081; VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0094; VwGH vom 30.04.2010, 2010/18/0111 und VwGH vom 29.04.2010, 2009/21/0055). Aus diesen Erwägungen befand der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.04.2010, 2010/21/0085, dass die Ausweisung eines illegal eingereisten und seit mehr als neun Jahren in Österreich aufhältigen, beruflich integrierten und unbescholtenen vierunddreißig-jährigen Asylwerbers, der auch sehr gute Deutschkenntnisse aufweist, jedoch seit Beendigung seines Asylverfahrens vor mehr als acht Monaten unberechtigt in Österreich aufhältig ist, nicht auf unzulässige Weise in dessen Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eingreife.Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Interessen eines Asylwerbers, der ausschließlich aufgrund eines Asylantrages in Österreich zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, und der sich somit seither seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, an Gewicht gemindert vergleiche die aktuellen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0081; VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0094; VwGH vom 30.04.2010, 2010/18/0111 und VwGH vom 29.04.2010, 2009/21/0055). Aus diesen Erwägungen befand der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.04.2010, 2010/21/0085, dass die Ausweisung eines illegal eingereisten und seit mehr als neun Jahren in Österreich aufhältigen, beruflich integrierten und unbescholtenen vierunddreißig-jährigen Asylwerbers, der auch sehr gute Deutschkenntnisse aufweist, jedoch seit Beendigung seines Asylverfahrens vor mehr als acht Monaten unberechtigt in Österreich aufhältig ist, nicht auf unzulässige Weise in dessen Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eingreife.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981,Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981,

B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980,

B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981,B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981,

B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Die Ausweisung stellt keinen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens der Beschwerdeführer dar, da alle Angehörigen der Kernfamilie davon betroffen sind und die Beschwerdeführer keine intensiven familiären Beziehungen zu sonstigen im Inland niedergelassenen Personen haben. Zu den in Österreich lebenden weiteren Verwandten (Cousin des Erstbeschwerdeführers) besteht keine besondere hervorgehobene Beziehungsintensität, da kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und (im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Grundversorgungsleistungen durch die Beschwerdeführer) kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, sondern nur gelegentlich finanzielle Unterstützungsleistungen erfolgt sind.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008

(Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist, und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.(Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist, und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet seit der illegalen Einreise im Jänner 2004 ist zwar mit mehr als sieben Jahren nicht als kurz zu bezeichnen, liegt aber noch beträchtlich unter der in den oben zitierten Entscheidungen genannten Dauer von zehn Jahren. Sie wird auch dadurch relativiert, dass die Einreise illegal war und das Aufenthaltsrecht bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber besteht. Dies musste dem Erstbeschwerdeführer bewusst sein, dessen Asylantrag bereits im Dezember 2004 mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts abgewiesen worden ist.

Die Beschwerdeführer üben in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und nehmen Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch. Eine Integration ist in wirtschaftlicher Hinsicht daher nicht erreicht worden, da die Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig sind. Die Zweitbeschwerdeführerin und die zwei im Herkunftsstaat geborenen Kinder des Erstbeschwerdeführers sind im Oktober 2007 illegal nach Österreich eingereist; die Dauer ihres bisherigen Aufenthalts von etwas mehr als dreieinhalb Jahren ist als kurz anzusehen. Zum Zeitpunkt ihrer Einreise musste aufgrund der bereits im Dezember 2004 erfolgten Entscheidung des Bundesasylamtes über seinen Asylantrag sowohl dem Erstbeschwerdeführer als auch der Zweitbeschwerdeführerin bewusst gewesen sein, dass sie auf die Gestattung des weiteren Aufenthaltes in Österreich nicht vertrauen können. Die dadurch entstehende Einschränkung der privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet müssen sich in gemindertem Maße auch die im Herkunftsstaat geborenen minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zurechnen lassen.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Diese gehen allerdings nicht über das in Bezug zur Aufenthaltsdauer durchschnittlich erwartbare Maß an sprachlicher Integration der Beschwerdeführer in Österreich hinaus, zumal der Erstbeschwerdeführer laut einer vorgelegten Bestätigung die Prüfung mit Niveaustufe A2 erst im Jänner 2011 abgelegt hat.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren nicht dargetan. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ein nicht sehr hoher Grad an Integration erreicht worden ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass die erwachsenen Erst- und Zweitbeschwerdeführer den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht haben, wo sie vor ihrer jeweiligen Ausreise bei der Familie des Erstbeschwerdeführers gewohnt haben, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auch die Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrschen. Der mit einer Ausweisung der Beschwerdeführer verbundene Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Privatlebens ist als solcher mit nur geringer Intensität zu betrachten.

Die Kinder des Erstbeschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin haben vor der Einreise nach Österreich zwischen neun und fünf Jahren im Herkunftsstaat gelebt. Sie besuchen in Österreich erfolgreich die Volksschule bzw. die Hauptschule und sind in einer ihrem geringen Alter angemessener Weise als sprachlich und gesellschaftlich integriert anzusehen.

Der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer weisen demnach einen vergleichsweise höheren Grad an Integration in Österreich als ihre Eltern auf, der aufgrund der geringeren Verantwortlichkeit von Minderjährigen auch nicht im selben Maße als durch den Umstand der Stützung ihres Aufenthalts bloß auf im Ergebnis nicht berechtigte Asylanträge ihrer Eltern beeinträchtigt anzusehen ist.

Da die genannten Beschwerdeführer allerdings im Herkunftsstaat geboren wurden und dort ihre erste sprachliche und gesellschaftliche Sozialisation erfahren haben, ist davon auszugehen, dass eine mit Unterstützung durch ihre Eltern erfolgende Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit unüberwindlichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Es hat der Drittbeschwerdeführer seinem Alter nach die Schulausbildung bereits im Herkunftsstaat begonnen. Daher besteht für die Kinder des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin, die im Herkunftsstaat muttersprachlich erzogen wurden und teils auch dort ihre Schulausbildung begonnen haben, eine vergleichsweise starke Verbindung zum Herkunftsstaat, in dem sie auch einen Teil ihres Lebens verbracht haben, der beträchtlich länger ist, als die Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich. Lediglich im Falle des Viertbeschwerdeführers ist festzustellen, dass er im Alter von über fünf Jahren nach Österreich gekommen ist und erst hier eine Schulausbildung in der Volksschule begonnen hat.

Für diese Kinder, insbesondere den Viertbeschwerdeführer, kann allerdings aufgrund ihres jugendlichen mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters (EGMR Sarumi gegen United Kingdom vom 26.01.1999, Nr. 43.279/98: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der EGMR Kindern im Alter von sieben Jahren und elf Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ) davon ausgegangen werden, dass für sie der Übergang zu einem (neuerlichen) Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre, zumal die Ausreise in den Herkunftsstaat auch gemeinsam und mit Unterstützung durch ihre Eltern erfolgen würde und sie im Herkunftsstaat auch über weitere verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen. Für den Drittbeschwerdeführer, der das in der zuvor zitierten Entscheidung genannte Alter von elf Jahren bereits überschritten hat, ist festzuhalten, dass auch für ihn die Rückkehr in den Herkunftsstaat gemeinsam mit ihren Familienangehörigen zumutbar erscheint, da er vor der Einreise nach Österreich - wie dargestellt - dort bereits die Schulausbildung begonnen hat und deshalb bei Berücksichtigung der Relation der Dauer des Aufenthaltes im Herkunftsstaat und in Österreich auch eine stärkere Verbindung zum Herkunftsstaat als der Viertbeschwerdeführer aufweist.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Die Beschwerdeführer verlieren die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und sie haben keine Möglichkeit, eine Legalisierung ihres Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar ein gewisses Gewicht haben (wobei festzuhalten ist, dass der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer einen stärker zu berücksichtigenden Grad an Integration erreicht haben als der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin), aber gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher in den vorliegenden Fällen dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführer wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf ihre Lebenssituation.

5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation und die Sicherheitslage und Versorgungslage in der Republik Kosovo sowie seine Ermittlungsergebnisse zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit und der familiären Situation den Beschwerdeführern gem. § 45 AVG mit Verfahrensanordnung vom 27.04.2011 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Die Beschwerdeführer sind diesen aktuellen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat in ihrer Stellungnahme vom 13.05.2011 nicht fundiert entgegengetreten, das Vorbringen der Stellungnahme zu ihrer aktuellen privaten Situation wurde im Wesentlichen zugrunde gelegt.Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation und die Sicherheitslage und Versorgungslage in der Republik Kosovo sowie seine Ermittlungsergebnisse zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit und der familiären Situation den Beschwerdeführern gem. Paragraph 45, AVG mit Verfahrensanordnung vom 27.04.2011 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Die Beschwerdeführer sind diesen aktuellen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat in ihrer Stellungnahme vom 13.05.2011 nicht fundiert entgegengetreten, das Vorbringen der Stellungnahme zu ihrer aktuellen privaten Situation wurde im Wesentlichen zugrunde gelegt.

Schlagworte

Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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