Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S22 415.704-1/2010-25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin in der Asylangelegenheit XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM als Verfahrenshelfer, dieser wiederum vertreten durch RA. Mag. Nadja LORENZ, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin in der Asylangelegenheit römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM als Verfahrenshelfer, dieser wiederum vertreten durch RA. Mag. Nadja LORENZ, zu Recht erkannt:
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2010, Zl. S22 415.704-1/2010-9E, wird gemäß § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, BGBl. I. Nr. 51/1991 (WV) idgF. von Amts wegen aufgehoben.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2010, Zl. S22 415.704-1/2010-9E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991-AVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991, (WV) idgF. von Amts wegen aufgehoben.
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2010, Zl. 10 05.412-EAST-Ost, behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2010, Zl. 10 05.412-EAST-Ost, behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof geht von folgendem Sachverhalt aus:römisch eins. Der Asylgerichtshof geht von folgendem Sachverhalt aus:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte am 22.6.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte am 22.6.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG.
Das Bundesasylamt führte in der Folge mit Griechenland ein Aufnahmeverfahren und wurde Griechenland mangels fristgerechter Beantwortung gemäß der Dublin II-VO zuständig.
1.2. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.7.2010 gem. § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer nach Griechenland ausgewiesen.1.2. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.7.2010 gem. Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer nach Griechenland ausgewiesen.
Gegen den zurückweisenden Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
1.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2010 wurde die Beschwerde gemäß § 5, 10 AsylG 2005 abgewiesen.1.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2010 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 5, 10, AsylG 2005 abgewiesen.
1.4. Gegen das abweisende Erkenntnis wurde am 18.2.2011 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.2.2011, U 2803/10-8, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.5. Am 13.5.2011 gelangte dem Asylgerichtshof zur Kenntnis, dass das Bundesasylamt in einer Reihe von Fällen, in denen rechtskräftige Entscheidungen des Bundesasylamtes gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 wegen Zuständigkeit Griechenlands vorlagen, diese Bescheide gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben hat und in Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 3 Abs. 2 der Dublin II Verordnung die Verfahren nunmehr inhaltlich prüft (s. etwa Bescheid des BAA vom 3.5.2011 zu 10 06.575-EAST West).1.5. Am 13.5.2011 gelangte dem Asylgerichtshof zur Kenntnis, dass das Bundesasylamt in einer Reihe von Fällen, in denen rechtskräftige Entscheidungen des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 wegen Zuständigkeit Griechenlands vorlagen, diese Bescheide gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben hat und in Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Dublin römisch zwei Verordnung die Verfahren nunmehr inhaltlich prüft (s. etwa Bescheid des BAA vom 3.5.2011 zu 10 06.575-EAST West).
In Bezug auf den weiteren Verfahrenshergang und Sachverhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. zu Spruchpunkt I:römisch zwei. zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Das gegenständliche Verfahren weist -nach individueller Prüfungeinen vergleichbaren Sachverhalt wie die unter Punkt 1.5. erwähnten Fälle auf. Da das Bundesasylamt als primär zum Vollzug der Dublin II Verordnung zuständige Verwaltungsbehörde in Griechenland betreffenden Fällen einen neuen Prüfungsbedarf gesehen hat (auch hinsichtlich einer nachfolgenden freien Ermessensentscheidung nach Art 3 Abs. 2 der Dublin II Verordnung) und im ggst. Fall auch sonst die Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 AVG erfüllt sind, hatte der Asylgerichtshof in Hinblick auf eine Gleichbehandlung der betroffenen Asylwerber Anlass, im vorliegenden Verfahren ebenfalls spruchgemäß vorzugehen.Das gegenständliche Verfahren weist -nach individueller Prüfungeinen vergleichbaren Sachverhalt wie die unter Punkt 1.5. erwähnten Fälle auf. Da das Bundesasylamt als primär zum Vollzug der Dublin römisch zwei Verordnung zuständige Verwaltungsbehörde in Griechenland betreffenden Fällen einen neuen Prüfungsbedarf gesehen hat (auch hinsichtlich einer nachfolgenden freien Ermessensentscheidung nach Artikel 3, Absatz 2, der Dublin römisch zwei Verordnung) und im ggst. Fall auch sonst die Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 2, AVG erfüllt sind, hatte der Asylgerichtshof in Hinblick auf eine Gleichbehandlung der betroffenen Asylwerber Anlass, im vorliegenden Verfahren ebenfalls spruchgemäß vorzugehen.
III. zu Spruchpunkt II:römisch drei. zu Spruchpunkt II:
Durch die in Spruchpunkt I. getroffene Entscheidung ist das Beschwerdeverfahren wieder offen.Durch die in Spruchpunkt römisch eins. getroffene Entscheidung ist das Beschwerdeverfahren wieder offen.
1.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.1.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
1.2. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2.1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die griechischen Asylbehörden nach den Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnung das Asylverfahren des Beschwerdeführers führen müssten.
2.2. Zu prüfen bleibt aber, ob im Fall des Beschwerdeführers vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Art. 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).2.2. Zu prüfen bleibt aber, ob im Fall des Beschwerdeführers vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Artikel 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).
2.3. Der Asylgerichtshof vertritt grundsätzlich die Ansicht, dass nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland zulässig ist; diese Entscheidungen sind vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden (vgl. nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, U 27/08-8 zu AsylGH S1 400.074-1/2008/4E, Beschluss vom 28.1.2010, Zl. 2856/09-8 zu AsylGH S13 408.030-1/2009/7E oder Beschlüsse vom 26.2.2010, Zlen 2620 bis 2623/09-14 zu S3 405.985-1/2009/4E; S3 405.987-1/2009/3E, S3 405.988-1/2009/4E, S3 405.986-1/2009/7E u.a).2.3. Der Asylgerichtshof vertritt grundsätzlich die Ansicht, dass nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland zulässig ist; diese Entscheidungen sind vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden vergleiche nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, U 27/08-8 zu AsylGH S1 400.074-1/2008/4E, Beschluss vom 28.1.2010, Zl. 2856/09-8 zu AsylGH S13 408.030-1/2009/7E oder Beschlüsse vom 26.2.2010, Zlen 2620 bis 2623/09-14 zu S3 405.985-1/2009/4E; S3 405.987-1/2009/3E, S3 405.988-1/2009/4E, S3 405.986-1/2009/7E u.a).
2.4. Festzuhalten ist auch, dass Vertreter griechischer Nicht-Regierungs-Organisationen ein völliges Fehlen eines geordneten Asylwesens in Griechenland nicht behaupten. Schließlich ist festzuhalten, dass zuletzt ergangene inländische und ausländische Gerichtsentscheidungen, welche Überstellungen nach Griechenland als zuständigem Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO für zulässig erklärt hatten, auf Basis von Berichten ergingen, die inhaltlich kein wesentlich besseres Bild zeichneten als die Gesamtheit der nunmehr vorliegenden Berichte.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei aber nicht, dass die Lage in Griechenland für Asylwerber, jedenfalls in rechtspolitischer Hinsicht, Bedenken aufwerfen kann und daher in Verfahren nach der Dublin II-VO im Bezug auf mögliche unzulässige Beeinträchtigungen der Rechte von Asylwerbern eine sehr genaue Prüfung stattzufinden hat.
2.5. Rechtlich ist nun - unter den bisherigen Prämissen - zu erörtern, welcher Prüfungsmaßstab bei der Würdigung aller zitierten Berichte für den Asylgerichtshof in Verfahren wie dem vorliegenden anzulegen ist. Hierbei schließt sich der Asylgerichtshof den zentralen Erwägungen des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen an, wonach grundsätzlich die europäischen Organe, insbesondere zunächst die Europäische Kommission, dazu berufen sind, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden. Dies entbindet klarerweise mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit, bei Verletzungen des Art. 3 oder Art. 8 EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechende Überstellungen für ungültig zu erklären. Dass dies letztlich wahrscheinlich nur in klar abgegrenzten speziellen Konstellationen erforderlich sein dürfte, entspricht dem zitierten Erkenntnis des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen ebenso wie der herrschenden Lehre (vgl. nur Filzwieser/Sprung, K 8 zu Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO).2.5. Rechtlich ist nun - unter den bisherigen Prämissen - zu erörtern, welcher Prüfungsmaßstab bei der Würdigung aller zitierten Berichte für den Asylgerichtshof in Verfahren wie dem vorliegenden anzulegen ist. Hierbei schließt sich der Asylgerichtshof den zentralen Erwägungen des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen an, wonach grundsätzlich die europäischen Organe, insbesondere zunächst die Europäische Kommission, dazu berufen sind, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden. Dies entbindet klarerweise mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit, bei Verletzungen des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechende Überstellungen für ungültig zu erklären. Dass dies letztlich wahrscheinlich nur in klar abgegrenzten speziellen Konstellationen erforderlich sein dürfte, entspricht dem zitierten Erkenntnis des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen ebenso wie der herrschenden Lehre vergleiche nur Filzwieser/Sprung, K 8 zu Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO).
2.6. Folglich sind sämtliche Berichte und Beweismittel dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Art. 3 oder Art. 8 EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen. Die Asylbehörde und der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 5, 10 AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Art. 3 EMRK naheliegend ist.2.6. Folglich sind sämtliche Berichte und Beweismittel dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen. Die Asylbehörde und der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraphen 5, 10, AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Artikel 3, EMRK naheliegend ist.
2.7. Im vorliegenden Fall wurde durch das Bundesasylamt eine individualisierte Versorgungszusage aus Griechenland nicht eingeholt.
3.1. Im Folgenden wird auf die Argumentation des Verfassungsgerichtshofes im behebenden Erkenntnis vom 13.12.2010, Zl. 2008/19/0593, verwiesen und wichtige der Behebung zugrunde liegende Passagen auszugsweise wiedergegeben.
" 1. Das gemäß Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, wird durch eine Entscheidung des AsylGH verletzt, wenn er eine Verletzung desselben nicht wahrnimmt. Ein solcher verfassungswidriger Eingriff liegt aber auch vor, wenn die Entscheidung in Anwendung eines der genannten Verfassungsvorschrift widersprechenden Gesetzes ergangen ist, wenn er auf einer dem genannten Grundrecht widersprechenden Auslegung des Gesetzes beruht oder wenn der Behörde grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind (zB VfSlg. 13.897/1994, 15.026/1997, 15.372/1998 und 16.384/2001)." 1. Das gemäß Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, wird durch eine Entscheidung des AsylGH verletzt, wenn er eine Verletzung desselben nicht wahrnimmt. Ein solcher verfassungswidriger Eingriff liegt aber auch vor, wenn die Entscheidung in Anwendung eines der genannten Verfassungsvorschrift widersprechenden Gesetzes ergangen ist, wenn er auf einer dem genannten Grundrecht widersprechenden Auslegung des Gesetzes beruht oder wenn der Behörde grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind (zB VfSlg. 13.897 aus 1994,, 15.026 aus 1997,, 15.372 aus 1998, und 16.384 aus 2001,).
2. Ein solcher Fehler ist dem Asylgerichtshof unterlaufen:
2.1. Wie der AsylGH - Bezug nehmend auf die Feststellungen des BAA - selbst geschildert hat, "werden Asylwerber in Griechenland [...] versorgt, wobei allerdings erhebliche Kapazitätsprobleme bestehen, sodass die tatsächliche Inanspruchnahme etwa einer Unterkunft mitunter nicht ohne längere Wartezeiten möglich ist".
Anschließend führte der AsylGH zudem aus, dass "[d]ie durch Kapazitätsprobleme bedingten[,] mitunter auch längeren Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und Versorgung [...] im Einzellfall bei Asylwerbern, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen), zu einer Situation führen [können], in welcher die Rücküberstellung nach Griechenland im Widerspruch zu Art3 EMRK stehen kann".
2.2. Der AsylGH hat jedoch im vorliegenden Fall - in Kenntnis um die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Griechenland und um die spezielle Schutzbedürftigkeit insbesondere der schwangeren Bf. 2 - keine ergänzenden Erhebungen veranlasst, um sicher sein zu können, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rücküberstellung nach Griechenland durch eine mangelnde Versorgung nicht in ihren nach Art3 EMRK garantierten Rechten verletzt werden.
Der AsylGH geht vielmehr davon aus, dass die BF bei einer Rücküberstellung nach Griechenland "[m]it einer - ihre elementaren Lebensbedürfnisse abdeckenden - (Grund)Versorgung, sei es auch durch Hilfsorganisationen oder kirchliche Einrichtungen, [...] jedenfalls rechnen" können. Es sei auch davon auszugehen, dass die BF in Griechenland die ihnen "dort zustehenden (medizinischen) Versorgungs-[,] Unterkunfts- und Sozialleistungen, allenfalls unter Einhaltung einer [den Beschwerdeführern] aber aufgrund [ihrer] persönlichen Situation zumutbaren längeren Wartezeit, erhalten [werden], wenn [sie] sie in Anspruch nehmen" wollen.
2.3. Wie der Verfassungsgerichtshof jedoch jüngst in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 2010, U694/10, ausgesprochen hat, bedarf es im Hinblick auf Art3 EMRK für besonders schutzwürdige Personen einer individualisierten Versorgungszusage durch griechische Behörden. Eine solche wurde in den vorliegenden Fällen vom AsylGH aber nicht eingeholt.
2.4. Dadurch, dass der AsylGH diese, zur Beurteilung der Frage, ob Österreich zum Selbsteintritt gemäß Art3 Abs2 Dublin II-VO verpflichtet wäre, unabdingbare Prämisse nicht hinreichend bzw. zutreffend gewürdigt hat, wurden die Beschwerdeführer in ihrem Recht gemäß Art3 EMRK verletzt.
Die Entscheidungen waren daher aufzuheben."
3.2. Im vorliegenden Fall mangelt es daher auf der Tatsachenebene (Sachverhaltsebene) an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, sodass im Falle der wieder offenen Frage, ob eine zurückweisende Entscheidung zu treffen ist und damit, ob eine allfällige Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt (wegen Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Überstellung nach Griechenland) besteht, dies nicht abschließend beurteilt werden kann.3.2. Im vorliegenden Fall mangelt es daher auf der Tatsachenebene (Sachverhaltsebene) an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, sodass im Falle der wieder offenen Frage, ob eine zurückweisende Entscheidung zu treffen ist und damit, ob eine allfällige Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt (wegen Verletzung des Artikel 3, EMRK durch eine Überstellung nach Griechenland) besteht, dies nicht abschließend beurteilt werden kann.
3.3. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof vorliegt, ist daher - in Anlehnung an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes - "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.3.3. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof vorliegt, ist daher - in Anlehnung an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes - "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Mangelhaftigkeit iSd § 41 Abs. 3 AsylG in Stattgebung der Beschwerde zu beheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in Stattgebung der Beschwerde zu beheben.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt auch das Urteil des EGMR vom 21.01.2011 (M.S.S. v. BELGIUM and GREECE) mit zu berücksichtigen haben.
3.4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
28.06.2011