Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 417.049-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom15.12.2010, Zl. 10 06.078-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom15.12.2010, Zl. 10 06.078-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 12.7.2010 - nach am 11.7.2010 erfolgter Festnahme infolge illegalen Aufenthaltes - in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 12.7.2010 - nach am 11.7.2010 erfolgter Festnahme infolge illegalen Aufenthaltes - in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Im Rahmen der am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Genannte zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden und dort bis zuletzt gelebt zu haben. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in der Heimat hielt der Beschwerdeführer fest, verheiratet zu sein und fünf Kinder zu haben, weiters hätte er insgesamt 11 Jahre lang die Schule besucht und als Busfahrer und Küchengehilfe gearbeitet. Befragt zu seiner Reiseroute führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, am 16.10.2009 seine Heimatstadt mit dem Bus verlassen und sich nach Kenia begeben zu haben, von wo aus er die Reise nach Uganda fortgesetzt hätte. In Uganda hätte er bis 9.7.2010 gelebt und dieses Land mit dem Flugzeug, unter Verwendung der vom Schlepper zur Verfügung gestellten Dokumente, an besagtem Tag mit dem Flugzeug verlassen. Nach Ankunft in einem dem Beschwerdeführer unbekannten europäischen Land hätte er seine Reise mit einem Taxi fortgesetzt und wäre letztlich im Rahmen einer auf einem Markt stattgefundenen Polizeikontrolle festgenommen worden.
Im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei aus Angst vor Al Shabaab aus Somalia weggegangen. Im Oktober 2008 hätte man ihn zur Teilnahme an einer drei Monate dauernden Lagerausbildung gezwungen. In Somalia herrsche Krieg zwischen verschiedensten Gruppierungen und der Übergangsregierung, so dass der Genannte Angst um sein Leben hätte. Seine Großmutter hätte ihm letztlich zur Ausreise geraten und versprochen, auf seine Kinder zu achten.
I.2. Am 21.10.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er seine bisherigen Angaben zu seinen privaten Lebensumständen in Somalia und führte über Befragung ergänzend aus, dem Stamm der XXXX anzugehören. Er negierte Probleme aus Gründen seiner Religion oder politischen Gesinnung. Der Beschwerdeführer gab weiters an, am 15.7.2008 von sechs Freunden, die Mitglied bei Al Shabaab gewesen wären, aufgefordert worden zu sein, diese Gruppierung im Heiligen Krieg zu unterstützen. Er wäre in ein Lager gebracht worden, wo er im Waffenumgang trainiert worden sei. Die Ausbildung hätte bis 5.11.2008 gedauert. Nachdem seine Großmutter erkrankt wäre, habe der Beschwerdeführer einen Besuch bei ihr dazu genutzt, nicht mehr zu Al Shabaab zurückzukehren, sondern sich am Stadtrand Mogadischus zu verstecken. Seine Großmutter hätte für ihn in der Zwischenzeit die Ausreise organisiert. Er betonte über ausdrückliche Nachfrage seitens der belangten Behörde, Somalia am 16.10.2010 verlassen zu haben und sich bis zu diesem Tag versteckt gehalten zu haben. Hinsichtlich der sichtbaren Narben, die der Beschwerdeführer auf Schulter und Bein aufwies, führte er aus, im Rahmen der Explosion einer Handgranate im Jahr 2004 verletzt worden zu sein.römisch eins.2. Am 21.10.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er seine bisherigen Angaben zu seinen privaten Lebensumständen in Somalia und führte über Befragung ergänzend aus, dem Stamm der römisch 40 anzugehören. Er negierte Probleme aus Gründen seiner Religion oder politischen Gesinnung. Der Beschwerdeführer gab weiters an, am 15.7.2008 von sechs Freunden, die Mitglied bei Al Shabaab gewesen wären, aufgefordert worden zu sein, diese Gruppierung im Heiligen Krieg zu unterstützen. Er wäre in ein Lager gebracht worden, wo er im Waffenumgang trainiert worden sei. Die Ausbildung hätte bis 5.11.2008 gedauert. Nachdem seine Großmutter erkrankt wäre, habe der Beschwerdeführer einen Besuch bei ihr dazu genutzt, nicht mehr zu Al Shabaab zurückzukehren, sondern sich am Stadtrand Mogadischus zu verstecken. Seine Großmutter hätte für ihn in der Zwischenzeit die Ausreise organisiert. Er betonte über ausdrückliche Nachfrage seitens der belangten Behörde, Somalia am 16.10.2010 verlassen zu haben und sich bis zu diesem Tag versteckt gehalten zu haben. Hinsichtlich der sichtbaren Narben, die der Beschwerdeführer auf Schulter und Bein aufwies, führte er aus, im Rahmen der Explosion einer Handgranate im Jahr 2004 verletzt worden zu sein.
Im Rahmen der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in Somalia zur Kenntnis gebracht bzw. ausgehändigt und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Diese Frist ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen.
I.3. Das Bundesasylamt veranlasste beim XXXX die Durchführung einer Sprachanalyse. Mit Gutachten vom 25.11.2010 wurde zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer Somalisch auf muttersprachlichem Niveau spreche, welches dem südlichen Somalia, wie der Mogadischu- Region, zuordenbar wäre. Weiters hätte er korrekte Kenntnisse über diverse regionale und geografische Gegebenheiten zu Mogadischu aufgewiesen und über die in der Region existierenden Clans und Bevölkerungsstrukturen Bescheid gewusst.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste beim römisch 40 die Durchführung einer Sprachanalyse. Mit Gutachten vom 25.11.2010 wurde zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer Somalisch auf muttersprachlichem Niveau spreche, welches dem südlichen Somalia, wie der Mogadischu- Region, zuordenbar wäre. Weiters hätte er korrekte Kenntnisse über diverse regionale und geografische Gegebenheiten zu Mogadischu aufgewiesen und über die in der Region existierenden Clans und Bevölkerungsstrukturen Bescheid gewusst.
I.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten ab und verband die Entscheidung mit einer Ausweisung nach Somalia. Das Bundesasylamt stützte sich dabei auf umfangreiche allgemeine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und führte dazu aus, dass beim Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK anzunehmen wäre und auch keine Umstände amtsbekannt wären, dass in Somalia eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraumes tatsächlich in Frage gestellt wäre. Der Beschwerdeführer hätte nichts von irgendwelchen konkreten, individuell ihn betreffenden politischen Schwierigkeiten erwähnt noch wären allgemeine religiöse Problemstellungen zu berücksichtigen, zumal der Genannte der in Somalia vorherrschenden islamischen Glaubengemeinschaft angehöre. Aufgrund des Umstandes, dass sämtliche seiner Verwandten in Somalia leben würden, sei nicht davon auszugehen, dass er sozialen oder wirtschaftlichen Benachteiligungen ausgesetzt wäre, zudem sei aufgrund seines Geschlechts und Alters von seiner vollen Geschäftsfähigkeit in der patriachalisch ausgerichteten Gesellschaftsstruktur auszugehen. Dass in Somalia Bürgerkrieg herrsche, könne nicht belegt werden, die herrschende schwierige Allgemeinlage beziehe sich auf alle in Somalia lebenden Menschen und sei nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer davon in irgendeiner Form konkret betroffen sei. Zudem sei ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Rekrutierung durch Al Shabaab und seiner Ausreise alleine aufgrund des Umstandes auszuschließen, dass der Beschwerdeführer angeblich bereits im Jahr 2008 Kontakt mit dieser Gruppierung gehabt habe, sich aber bis zum Jahr 2010 erfolgreich verstecken habe können.römisch eins.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten ab und verband die Entscheidung mit einer Ausweisung nach Somalia. Das Bundesasylamt stützte sich dabei auf umfangreiche allgemeine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und führte dazu aus, dass beim Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK anzunehmen wäre und auch keine Umstände amtsbekannt wären, dass in Somalia eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraumes tatsächlich in Frage gestellt wäre. Der Beschwerdeführer hätte nichts von irgendwelchen konkreten, individuell ihn betreffenden politischen Schwierigkeiten erwähnt noch wären allgemeine religiöse Problemstellungen zu berücksichtigen, zumal der Genannte der in Somalia vorherrschenden islamischen Glaubengemeinschaft angehöre. Aufgrund des Umstandes, dass sämtliche seiner Verwandten in Somalia leben würden, sei nicht davon auszugehen, dass er sozialen oder wirtschaftlichen Benachteiligungen ausgesetzt wäre, zudem sei aufgrund seines Geschlechts und Alters von seiner vollen Geschäftsfähigkeit in der patriachalisch ausgerichteten Gesellschaftsstruktur auszugehen. Dass in Somalia Bürgerkrieg herrsche, könne nicht belegt werden, die herrschende schwierige Allgemeinlage beziehe sich auf alle in Somalia lebenden Menschen und sei nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer davon in irgendeiner Form konkret betroffen sei. Zudem sei ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Rekrutierung durch Al Shabaab und seiner Ausreise alleine aufgrund des Umstandes auszuschließen, dass der Beschwerdeführer angeblich bereits im Jahr 2008 Kontakt mit dieser Gruppierung gehabt habe, sich aber bis zum Jahr 2010 erfolgreich verstecken habe können.
I.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und führte allgemein aus, dass die belangte Behörde sein Vorbringen falsch eingeschätzt habe und seinen Antrag nicht abweisen hätte dürfen. Unter einem beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsberaters.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und führte allgemein aus, dass die belangte Behörde sein Vorbringen falsch eingeschätzt habe und seinen Antrag nicht abweisen hätte dürfen. Unter einem beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsberaters.
Diesem Antrag wurde durch Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.2.2011 entsprochen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Zunächst ist allgemein festzuhalten, dass die belangte Behörde sich im angefochtenen Bescheid nur rudimentär mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt bzw. es unterlassen hat, dieses in Beziehung zu den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten zu setzen. So konstatierte sie lapidar, dass nicht festgestellt werden könnte, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK in Somalia zu gewärtigen hätte (vgl. Bescheid S. 46).Zunächst ist allgemein festzuhalten, dass die belangte Behörde sich im angefochtenen Bescheid nur rudimentär mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt bzw. es unterlassen hat, dieses in Beziehung zu den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten zu setzen. So konstatierte sie lapidar, dass nicht festgestellt werden könnte, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK in Somalia zu gewärtigen hätte vergleiche Bescheid S. 46).
Bereits im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wäre das Bundesasylamt gehalten gewesen, den Beschwerdeführer näher zu seiner behaupteten Ausbildung bei Al Shabaab und insbesondere zu den näheren Umständen seiner "Desertion" im November 2008 und den darauffolgenden Ereignissen zu befragen. Vor dem Hintergrund der Länderberichte einerseits und dem durch die veranlasste Sprachanalyse erzielten Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aus Mogadischu stammt, andererseits, wäre die belangte Behörde jedenfalls gehalten gewesen, die nicht von vornherein als abwegig zu bezeichnenden Ausführungen näher zu hinterfragen und in Relation zu den Tatbeständen der GFK zu setzen. Das Bundesasylamt stellt durch Aufnahme entsprechender Zitate in seiner Entscheidung nicht in Abrede, dass es zu Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab kommt. Es kann somit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass auch der Beschwerdeführer konkret davon betroffen war, wobei unter anderem auch die Frage seiner Clanzugehörigkeit eine Rolle spielen kann. Diese Frage wurde vom Bundesasylamt völlig unberücksichtigt gelassen.
Dass die belangte Behörde es weiters verabsäumt hat, die widersprüchlichen Angaben des Genannten zu seinem Aufenthalt nach erfolgter "Desertion" zu beleuchten (bei der Erstbefragung hatte der Beschwerdeführer behauptet, über einen längeren Zeitraum in Uganda gelebt zu haben, demgegenüber hatte er später angegeben, bis zu seiner Ausreise versteckt in Mogadischu gelebt zu haben), zeigt eine mangelnde Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Ausführungen des Beschwerdeführers.
Insgesamt erwies sich das Ermittlungsverfahren somit bereits im Zusammenhang mit der Abklärung einer allfälligen Asylrelevanz als dermaßen mangelhaft, dass bei Einhaltung der Bestimmungen eine gegenteilige Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.
Bezüglich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes ist nicht erkennbar und nachvollziehbar, worauf die belangte Behörde ihre auf Seite 46 des angefochtenen Bescheides getroffene Annahme, dass "keine Umstände amtsbekannt sind, dass in Somalia eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraumes tatsächlich in Frage gestellt wäre", stützt. Weitres spricht die belangte Behörde davon, dass es keine Belege für die Annahme gäbe, dass in Somalia Bürgerkrieg herrsche.Bezüglich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes ist nicht erkennbar und nachvollziehbar, worauf die belangte Behörde ihre auf Seite 46 des angefochtenen Bescheides getroffene Annahme, dass "keine Umstände amtsbekannt sind, dass in Somalia eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraumes tatsächlich in Frage gestellt wäre", stützt. Weitres spricht die belangte Behörde davon, dass es keine Belege für die Annahme gäbe, dass in Somalia Bürgerkrieg herrsche.
Diese pauschalen Behauptungen stehen im völligen Widerspruch zu den vom Bundesasylamt selbst der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte, die ein katastrophales Bild der Sicherheitslage und Versorgungslage der somalischen Bevölkerung zeigen. Auch in diesem Punkte lässt die bekämpfte Entscheidung somit eine konkrete Auseinandersetzung mit den vorherrschenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vermissen. Generell sind die Schlussfolgerungen des Bundesasylamtes nicht mit den von ihm selbst herangezogenen Berichten in Einklang zu bringen.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
25.08.2011