Norm
AVG §63 Abs5Spruch
E12 253.108-2/2010-4E
E12 253.108-3/2010-4E
BESCHLUSS
1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Michael DREXLER, auf Bewilligung der Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. E12 253.108-0/2008-15E, abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Michael DREXLER, auf Bewilligung der Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. E12 253.108-0/2008-15E, abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Michael DREXLER, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. E12 253.108-0/2008-15E, abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Michael DREXLER, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. E12 253.108-0/2008-15E, abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des Asylgerichtshofes.
2. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte am 30.5.2003 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.
Dazu wurde der Antragsteller von einem Organwalter des Bundesasylamtes an den im Akt ersichtlichen Daten niederschriftlich einvernommen.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.9.2004, FZ: 03 15.588-BAW, wurde der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.9.2004, FZ: 03 15.588-BAW, wurde der Asylantrag des Antragstellers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 12.9.2004 innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr Beschwerde) durch den rechtsfreundlichen Vertreter erhoben.
5. Der Antragsteller teilte am 29.9.2010 der zuständigen Gerichtsabteilung telefonisch mit, dass das Vollmachtsverhältnis zu seinem bisherigen Rechtsvertreter aufgelöst sei. Originalurkunden wurden trotz Aufforderung bis dato nicht vorgelegt.
Am selben Tag langte beim Asylgerichtshof per Fax ein Fristerstreckungsantrag des rechtsfreundlichen Vertreters zur Vorlage von Urkunden ein. Hinweise auf eine Vollmachtsauflösung waren nicht ersichtlich.
6. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. E12 253.108-0/2008-15E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, und gemäß Spruchpunkt III. mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I 100/2005, idF BGBl I 29/2009, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen wurde.6. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. E12 253.108-0/2008-15E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, und gemäß Spruchpunkt römisch drei. mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen wurde.
7. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. E12 253.108-0/2008-15E, wurde gem. § 23 Abs. 3 AsylG 2005 durch Beamte der BPD Wien am 18.10.2010 eigenhändig zugestellt. Eine Zustellung des Erkenntnisses an den rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers ist nicht erfolgt.7. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. E12 253.108-0/2008-15E, wurde gem. Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 durch Beamte der BPD Wien am 18.10.2010 eigenhändig zugestellt. Eine Zustellung des Erkenntnisses an den rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers ist nicht erfolgt.
8. Am 28.10.2010 wurden vom rechtsfreundlichen Vertreter, RA Dr. M. Drexler, die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens beim Asylgerichtshof eingebracht.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 21 AVG und § 1 ZustG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Da die angefochtenen Bescheide den Beschwerdeführern bzw. deren Vertretung nach dem 31.12.2007 zugestellt wurden, ist die Fassung des Zustellgesetzes nach dem Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, maßgeblich (vgl. § 40 Abs. 5 ZustG idF dieses Gesetzes).Gemäß Paragraph 21, AVG und Paragraph eins, ZustG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Da die angefochtenen Bescheide den Beschwerdeführern bzw. deren Vertretung nach dem 31.12.2007 zugestellt wurden, ist die Fassung des Zustellgesetzes nach dem Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, maßgeblich vergleiche Paragraph 40, Absatz 5, ZustG in der Fassung dieses Gesetzes).
Gemäß § 5 Z 1 ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. "Empfänger" ist nach § 2 Z 1 ZustG die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll.Gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. "Empfänger" ist nach Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll.
Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt nach Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung (hier: Beschwerde) nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zustande kommt, muss er erlassen werden. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 ZustG; vgl. z. B. VwGH 18.5.1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde und daher gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG auch dem Asylgerichtshof verwehrt, meritorisch über die Berufung bzw. über die Beschwerde abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E13, 18 zu § 63 AVG; weiters VwGH 11.11.2009, 2008/23/0764).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung (hier: Beschwerde) nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zustande kommt, muss er erlassen werden. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (Paragraph 24, ZustG; vergleiche z. B. VwGH 18.5.1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde und daher gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG auch dem Asylgerichtshof verwehrt, meritorisch über die Berufung bzw. über die Beschwerde abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E13, 18 zu Paragraph 63, AVG; weiters VwGH 11.11.2009, 2008/23/0764).
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Anträge zurückzuweisen sind:
Der Asylgerichtshof traf seine Zustellverfügung (im Sinn des § 5 ZustG) in der Form, dass es ausschließlich den Antragsteller und "Zustellung durch die Polizei per RSb" als Empfänger nannte. Dieser Empfänger ist auch deutlich aus dem vorliegenden Zustellbericht der Polizei sowie dem beiliegenden Zustellschein ersichtlich. Eine Ausfertigung an den ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter des Asylwerbers, RA Dr. M. Drexler, war laut dieser Zustellverfügung nicht vorgesehen. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch eine Vertretungs- und Zustellmacht des RA vor. Der Asylgerichtshof hatte durch die telefonische Ankündigung des Antragstellers irrtümlich die Auflösung des Vertretungsverhältnisses angenommen. Eine schriftliche Vollmachtsauflösung durch den Antragsteller oder dessen rechtsfreundlichen Vertreter langte jedoch nie beim Asylgerichtshof ein. Auch wurde in weiterer Folge sowohl vom Antragsteller als auch vom RA eine derartige mündliche Vollmachtsauflösung bestritten. Aus der Darstellung des Verfahrensganges ergibt sich aber, dass das Erkenntnis des Asylgerichtshofes dem rechtsfreundlichen Vertreter persönlich zuzustellen gewesen wäre, was jedoch nicht geschehen ist.Der Asylgerichtshof traf seine Zustellverfügung (im Sinn des Paragraph 5, ZustG) in der Form, dass es ausschließlich den Antragsteller und "Zustellung durch die Polizei per RSb" als Empfänger nannte. Dieser Empfänger ist auch deutlich aus dem vorliegenden Zustellbericht der Polizei sowie dem beiliegenden Zustellschein ersichtlich. Eine Ausfertigung an den ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter des Asylwerbers, RA Dr. M. Drexler, war laut dieser Zustellverfügung nicht vorgesehen. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch eine Vertretungs- und Zustellmacht des RA vor. Der Asylgerichtshof hatte durch die telefonische Ankündigung des Antragstellers irrtümlich die Auflösung des Vertretungsverhältnisses angenommen. Eine schriftliche Vollmachtsauflösung durch den Antragsteller oder dessen rechtsfreundlichen Vertreter langte jedoch nie beim Asylgerichtshof ein. Auch wurde in weiterer Folge sowohl vom Antragsteller als auch vom RA eine derartige mündliche Vollmachtsauflösung bestritten. Aus der Darstellung des Verfahrensganges ergibt sich aber, dass das Erkenntnis des Asylgerichtshofes dem rechtsfreundlichen Vertreter persönlich zuzustellen gewesen wäre, was jedoch nicht geschehen ist.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde jedoch ausschließlich dem Antragsteller sowie dem BAA als Verfahrensparteien, als Empfänger zugestellt und die Übernahme des Erkenntnisses durch die Unterschrift des Antragstellers am 18.10.2010 bestätigt.
Die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme sowie auf Wiedereinsetzung wurden zwar rechtszeitig vom rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers eingebracht, was darauf hindeutet, dass der Vertreter möglicherweise Kenntnis vom Inhalt des Erkenntnisses erlangen konnte, jedoch gibt keinen Hinweis darauf, dass das gegenständliche Erkenntnis dem Vertreter des Antragstellers auch zugestellt und dadurch der Zustellmangel gemäß § 9 Abs. 3 ZustG geheilt wäre. Eine solche Heilung nach dem Zustellgesetz wäre auch schon aufgrund der falschen Zustellverfügung des Asylgerichtshofes nicht möglich gewesen.Die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme sowie auf Wiedereinsetzung wurden zwar rechtszeitig vom rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers eingebracht, was darauf hindeutet, dass der Vertreter möglicherweise Kenntnis vom Inhalt des Erkenntnisses erlangen konnte, jedoch gibt keinen Hinweis darauf, dass das gegenständliche Erkenntnis dem Vertreter des Antragstellers auch zugestellt und dadurch der Zustellmangel gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG geheilt wäre. Eine solche Heilung nach dem Zustellgesetz wäre auch schon aufgrund der falschen Zustellverfügung des Asylgerichtshofes nicht möglich gewesen.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde daher noch nicht rechtswirksam erlassen. Die Anträge auf Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung richten sich somit gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für ein Wiederaufnahmeverfahren oder ein Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind. Daher sind sie als unzulässig zurückzuweisen.
Der Asylgerichtshof hat daher das gegenständliche Erkenntnis ordnungsgemäß zu erlassen und neuerlich an den Vertreter des Antragstellers zuzustellen. Die eingebrachten Anträge auf Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung samt den vorgelegten Dokumenten sind in diesem noch nicht abgeschlossenen Verfahren vor dem Asylgerichtshof als Beschwerdeergänzungen zu der am 12.9.2004 gegen den erstinstanzlichen Bescheid des BAA eingebrachten Berufung (jetzt: Beschwerde) zu werten.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Beschlusses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Beschlusses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Vertretungsverhältnis, Vollmacht, Wiederaufnahme, Zustellmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
11.07.2011