TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/30 A5 417988-1/2011

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Veröffentlicht am 30.05.2011
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Spruch

A5 417.988-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 7.2.2011, Zl. 09 10.273-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 7.2.2011, Zl. 09 10.273-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insofern gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insofern gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 26.8.2009 in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und gab dabei an, am XXXX geboren worden zu sein. Sein Vater wäre bereits im Jahr 1998 verstorben, seine Mutter sowie seine drei Brüder und eine Schwester würden in Somalia leben. Im Zusammenhang mit seiner Schulausbildung gab der Genannte zu Protokoll, in den Jahren 2000 bis 2004 die Grundschule besucht zu haben.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 26.8.2009 in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und gab dabei an, am römisch 40 geboren worden zu sein. Sein Vater wäre bereits im Jahr 1998 verstorben, seine Mutter sowie seine drei Brüder und eine Schwester würden in Somalia leben. Im Zusammenhang mit seiner Schulausbildung gab der Genannte zu Protokoll, in den Jahren 2000 bis 2004 die Grundschule besucht zu haben.

Im Rahmen der am der Antragstellung folgenden Tag stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute aus, seine Heimat am 20.8.2009 verlassen und sich mit einem PKW nach Dschibuti begeben zu haben. Von dort aus habe er schlepperunterstützt die Reise mit Flugzeug über Dubai in ein ihm unbekanntes Land fortgesetzt und sei von dort aus mit dem Zug bis nach Wien gefahren. Insgesamt hätte seine Reise fünf Tage gedauert. Bezüglich seiner Fluchtgründe hielt der Beschwerdeführer fest, von somalischen Soldaten gefoltert worden zu sein und auch Folterspuren davongetragen zu haben. Er wäre beschuldigt worden, einen Dieb getötet zu haben. Aus Angst um sein Leben habe er Somalia verlassen.

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 2.9.2009 stattfand, behauptete der Beschwerdeführer, gestützt auf die Aussagen seiner Mutter, XXXX alt zu sein, aber über keine Dokumente zu verfügen, die dies belegen würden. Er gab weiters an, vom Jahr 2000 an, drei Jahre lang die Schule besucht zu haben und im Jahr 2008 als Verkäufer gearbeitet zu haben.Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 2.9.2009 stattfand, behauptete der Beschwerdeführer, gestützt auf die Aussagen seiner Mutter, römisch 40 alt zu sein, aber über keine Dokumente zu verfügen, die dies belegen würden. Er gab weiters an, vom Jahr 2000 an, drei Jahre lang die Schule besucht zu haben und im Jahr 2008 als Verkäufer gearbeitet zu haben.

I.2. Das Bundesasylamt veranlasste beim XXXX zum Zwecke der Altersschätzung die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchung des Beschwerdeführers. Ausgehend von den Ergebnissen einer körperlichen Untersuchung, einer Magnetresonanz der Schlüsselbeine sowie einer zahnärztlichen Untersuchung wurde mit gerichtsmedizinischem Gutachten vom XXXX seitens des genannten Instituts festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 18 Jahren aufgewiesen habe. Weiters wurde ausgeführt, dass das von ihm geltend gemachte chronologische Alter von 17 Jahren aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden könne und sich eine obere Altersgrenze in seinem Fall nicht bestimmen ließe.römisch eins.2. Das Bundesasylamt veranlasste beim römisch 40 zum Zwecke der Altersschätzung die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchung des Beschwerdeführers. Ausgehend von den Ergebnissen einer körperlichen Untersuchung, einer Magnetresonanz der Schlüsselbeine sowie einer zahnärztlichen Untersuchung wurde mit gerichtsmedizinischem Gutachten vom römisch 40 seitens des genannten Instituts festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 18 Jahren aufgewiesen habe. Weiters wurde ausgeführt, dass das von ihm geltend gemachte chronologische Alter von 17 Jahren aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden könne und sich eine obere Altersgrenze in seinem Fall nicht bestimmen ließe.

I.3. Am 22.10.2009 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme unterzogen, in deren Rahmen ihm die Ergebnisse der multifaktoriellen Untersuchung zusammengefasst zur Kenntnis gebracht wurden. Er berief sich neuerlich auf die Aussagen seiner Mutter und betonte, dieser zu glauben. Er habe aber keine Dokumente, die sein Geburtsdatum belegten. Das Bundesasylamt teilte dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit, dass er von der Behörde nunmehr als volljährig angesehen würde.römisch eins.3. Am 22.10.2009 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme unterzogen, in deren Rahmen ihm die Ergebnisse der multifaktoriellen Untersuchung zusammengefasst zur Kenntnis gebracht wurden. Er berief sich neuerlich auf die Aussagen seiner Mutter und betonte, dieser zu glauben. Er habe aber keine Dokumente, die sein Geburtsdatum belegten. Das Bundesasylamt teilte dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit, dass er von der Behörde nunmehr als volljährig angesehen würde.

Bei der am 18.1.2010 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, mit seiner in Somalia zurück gebliebenen Familie über seinen Bruder in e- mail- Kontakt zu stehen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, am XXXX auf das Geschäft seiner Mutter aufgepasst zu haben und von einem Dieb überrascht worden zu sein. Er hätte um Hilfe geschrien, der Dieb wäre auf der Flucht von der Polizei erschossen worden. Hinterher sei er von der Polizei beschuldigt worden, den Mann getötet zu haben und sei von den Polizisten vor Ort mit Gewehrkolben geschlagen worden. Man habe ihm die Schuld zuschieben wollen, da die Polizisten wohl Angst vor der Familie des Einbrechers gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe das Bewusstsein verloren und wäre in einem Krankenhaus, wo er aufgrund innerer Blutungen operiert worden sei, wieder aufgewacht. In diesem Zusammenhang verwies der Genannte auf eine XXXX Narbe am Bauch und zwei kleinere Narben an der rechten Seite. Nach dem Spitalsaufenthalt sei der Beschwerdeführer von der Polizei in einer Wohnung untergebracht worden, wo er auf sein Urteil warten hätte sollen. Er sei in dieser Zeit permanent von einem Polizisten bewacht worden, wobei er aber von seiner Mutter besucht werden hätte können. Diese hätte den Polizisten in weiterer Folge bestochen, auf diese Weise sei der Beschwerdeführer frei gekommen und noch in derselben Nacht nach Dschibuti gefahren. Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich bemerkte der Beschwerdeführer, keiner Beschäftigung nachzugehen und von der Bundesbetreuung zu leben, er wäre ledig und habe in erster Linie Kontakt zu anderen Somalis.Bei der am 18.1.2010 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, mit seiner in Somalia zurück gebliebenen Familie über seinen Bruder in e- mail- Kontakt zu stehen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, am römisch 40 auf das Geschäft seiner Mutter aufgepasst zu haben und von einem Dieb überrascht worden zu sein. Er hätte um Hilfe geschrien, der Dieb wäre auf der Flucht von der Polizei erschossen worden. Hinterher sei er von der Polizei beschuldigt worden, den Mann getötet zu haben und sei von den Polizisten vor Ort mit Gewehrkolben geschlagen worden. Man habe ihm die Schuld zuschieben wollen, da die Polizisten wohl Angst vor der Familie des Einbrechers gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe das Bewusstsein verloren und wäre in einem Krankenhaus, wo er aufgrund innerer Blutungen operiert worden sei, wieder aufgewacht. In diesem Zusammenhang verwies der Genannte auf eine römisch 40 Narbe am Bauch und zwei kleinere Narben an der rechten Seite. Nach dem Spitalsaufenthalt sei der Beschwerdeführer von der Polizei in einer Wohnung untergebracht worden, wo er auf sein Urteil warten hätte sollen. Er sei in dieser Zeit permanent von einem Polizisten bewacht worden, wobei er aber von seiner Mutter besucht werden hätte können. Diese hätte den Polizisten in weiterer Folge bestochen, auf diese Weise sei der Beschwerdeführer frei gekommen und noch in derselben Nacht nach Dschibuti gefahren. Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich bemerkte der Beschwerdeführer, keiner Beschäftigung nachzugehen und von der Bundesbetreuung zu leben, er wäre ledig und habe in erster Linie Kontakt zu anderen Somalis.

Im Rahmen der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer allgemeine Feststellungen zur Lage in Somalia zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Der Beschwerdeführer meinte, er wolle dazu nichts sagen und erklärte sich mit allfälligen Recherchen in seinem Heimatland für einverstanden.

I.4. Das Bundesasylamt veranlasste bei einem Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie die Durchführung einer Untersuchung der vom Beschwerdeführer behaupteten Misshandlungen, die ihm seinen Angaben zufolge aufgrund der Schläge mit einem Gewehrkolben im Bauchraum zugefügt worden seien.römisch eins.4. Das Bundesasylamt veranlasste bei einem Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie die Durchführung einer Untersuchung der vom Beschwerdeführer behaupteten Misshandlungen, die ihm seinen Angaben zufolge aufgrund der Schläge mit einem Gewehrkolben im Bauchraum zugefügt worden seien.

Mit Gutachten des genannten Facharztes vom 18.3.2010 wurde zusammengefasst festgehalten, dass das Entstehen einer Blutung im Bauchraum aufgrund stumpfer Gewalteinwirkung möglich wäre, vor allem, wenn es sich um Verletzungen im Bereich von Leber, Milz oder Nieren handeln würde. Verletzungen im Aufhängeapparat des Darmes seien zwar ebenso möglich, wären aber äußerst selten und dem Gutachter in 34 Jahren unfallchirurgischer Praxis noch nie untergekommen. Es sei medizinisch nicht nachvollziehbar, dass nach einer Operation im Bauchraum sofort wieder Normalkost zu sich genommen würde und sei es weiters auch in medizinisch unterentwickelten Ländern nicht nachvollziehbar, dass eine Nahtentfernung erst nach vier Wochen stattfinden würde. Es sei eindeutig feststellbar, dass die Narbe im Bereich des Ober- und Mittelbauches massiv keloidal verändert sei und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wesentlich älter wäre, als angegeben. Die weiteren zarten Narben, die ihrer Entstehung nach von Splitterverletzungen herrühren könnten, stünden aufgrund der Form und Lage eindeutig nicht mit der beschriebenen Operationsnarbe im Zusammenhang. Spekulativ könnten die zwei Narben im Unterbauchbereich durch spitze Gewalteinwirkung entstanden sein, wobei zur Exploration des Bauchraumes eine mediane Oberbauchlaparotomie durchgeführt werden hätte müssen. Aus Gründen der Objektivität wäre noch zu überlegen, eine Computertomografie bzw. Magnetresonanz des Bauchraumes durchzuführen, um vor allem die parenchymatösen Organe beurteilen zu können. Wenn ein Milzriss vorhanden gewesen wäre, müsste das Organ entweder fehlen oder eine Narbenbildung erkennbar sein. Dasselbe gelte für allfällige Umbauveränderungen im Bereich der Leber. Für den Fall, dass diese angeregten zusätzlichen Untersuchungen nicht stattfänden, müsse aus gutachterlicher Sicht angegeben werden, dass die vorhandenen Narben im Bauchbereich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit älter seien, als es dem angegebenen Folterzeitraum entsprechen dürfte. Über die Kausalität des operativen Eingriffs könne ohne weiterführende Diagnostik keine Aussage gegeben werden.

I.5. Das Bundesasylamt führte am 12.1.2011 eine niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch, in dessen Rahmen der Genannte neuerlich zu den Geschehnissen in seiner Heimat, konkret zu den ihm behauptetermaßen widerfahrenen Misshandlungen durch die Polizei, befragt wurde. Er gab zu Protokoll, mit einem Gewehrkolben so lange geschlagen worden zu sein, bis er das Bewusstsein verloren habe und in einem Krankenhaus, an das Bett gefesselt, aufgewacht sei. Der Aufenthalt im Krankenhaus hätte rund einen Monat gedauert, 15 Tage davon sei der Beschwerdeführer im Koma gewesen und verlegt worden, bis seine Mutter dem Aufseher Geld gezahlt hätte und er frei gekommen wäre. Die Naht sei ihm 12 Tage nach der Operation entfernt worden. Über Vorhalt, dass er dem Facharzt für Unfallchirurgie gegenüber behauptet hätte, dass ihm die Naht erst nach 29 Tagen entfernt worden wäre, sagte der Beschwerdeführer, er habe damals gemeint, dass er nach 29 Tagen aus dem Krankenhaus gekommen wäre. Weiters bestritt der Genannte, jemals zuvor in seinem Leben verletzt worden zu sein. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass der beigezogene Sachverständige den angegebenen Verletzungszeitraum in Zweifel ziehen würde. Abschließend wurden dem Genannten neuerlich Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia zur Kenntnis gebracht.römisch eins.5. Das Bundesasylamt führte am 12.1.2011 eine niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch, in dessen Rahmen der Genannte neuerlich zu den Geschehnissen in seiner Heimat, konkret zu den ihm behauptetermaßen widerfahrenen Misshandlungen durch die Polizei, befragt wurde. Er gab zu Protokoll, mit einem Gewehrkolben so lange geschlagen worden zu sein, bis er das Bewusstsein verloren habe und in einem Krankenhaus, an das Bett gefesselt, aufgewacht sei. Der Aufenthalt im Krankenhaus hätte rund einen Monat gedauert, 15 Tage davon sei der Beschwerdeführer im Koma gewesen und verlegt worden, bis seine Mutter dem Aufseher Geld gezahlt hätte und er frei gekommen wäre. Die Naht sei ihm 12 Tage nach der Operation entfernt worden. Über Vorhalt, dass er dem Facharzt für Unfallchirurgie gegenüber behauptet hätte, dass ihm die Naht erst nach 29 Tagen entfernt worden wäre, sagte der Beschwerdeführer, er habe damals gemeint, dass er nach 29 Tagen aus dem Krankenhaus gekommen wäre. Weiters bestritt der Genannte, jemals zuvor in seinem Leben verletzt worden zu sein. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass der beigezogene Sachverständige den angegebenen Verletzungszeitraum in Zweifel ziehen würde. Abschließend wurden dem Genannten neuerlich Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia zur Kenntnis gebracht.

I.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde ihm dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde ihm dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde stützte sich bei dieser Beurteilung auf die Aussagen des beigezogenen Facharztes für Unfallchirurgie, der die Narbenbildung im Bauchbereich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als wesentlich älter eingestuft hätte, als vom Beschwerdeführer angegeben. Aus diesem Grunde seien die Ausführungen des Beschwerdeführers über die ihm angeblich widerfahrenen Misshandlungen durch die Polizei generell in Zweifel zu ziehen. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass die Polizei, die einen Verbrecher verfolgt und diesen dabei getötet habe, Rechtfertigungsbedarf gehabt hätte.Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde stützte sich bei dieser Beurteilung auf die Aussagen des beigezogenen Facharztes für Unfallchirurgie, der die Narbenbildung im Bauchbereich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als wesentlich älter eingestuft hätte, als vom Beschwerdeführer angegeben. Aus diesem Grunde seien die Ausführungen des Beschwerdeführers über die ihm angeblich widerfahrenen Misshandlungen durch die Polizei generell in Zweifel zu ziehen. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass die Polizei, die einen Verbrecher verfolgt und diesen dabei getötet habe, Rechtfertigungsbedarf gehabt hätte.

Es ergäben sich auch keine medizinisch belegbaren Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte.

Die Gewährung subsidiären Schutzes und die darauf basierende Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde im Wesentlichen mit der instabilen Sicherheitslage in Somalia begründet.

I.7. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt I. des angeführten Bescheides des Bundesasylamtes fristgerecht und rechtsfreundlich vertreten mittels Beschwerde. Im Wesentlichen rügte er die Verletzung des Parteiengehörs aufgrund der mangelnden Zuverfügungstellung der sowohl betreffend die Altersfrage als auch betreffend die Abklärung der Narben erstellten Sachverständigengutachten und verwies in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.römisch eins.7. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. des angeführten Bescheides des Bundesasylamtes fristgerecht und rechtsfreundlich vertreten mittels Beschwerde. Im Wesentlichen rügte er die Verletzung des Parteiengehörs aufgrund der mangelnden Zuverfügungstellung der sowohl betreffend die Altersfrage als auch betreffend die Abklärung der Narben erstellten Sachverständigengutachten und verwies in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Wege seiner Rechtsvertreterin habe er nunmehr Akteneinsicht genommen, wodurch ihm auch der Inhalt der Sachverständigengutachten bekannt wäre. Der Beschwerdeführer wandte sich zunächst bezüglich des unfallchirurgischen Gutachtens gegen die Qualifikation des beigezogenen Facharztes, der über keine tiefergehenden Kenntnisse auf dem sensiblen Gebiet der Untersuchung von Folteropfern verfüge. Vielmehr sei dessen Spezialgebiet im Bereich der Unfallchirurgie mit Schwerpunkt Sportverletzungen zu suchen. In weiterer Folge hob der Beschwerdeführer einzelne Passagen aus dem Gutachten hervor, aus denen sich ergäbe, dass der Gutachter weiterführende Untersuchungen aus Gründen der Objektivität verlangt habe und über die Kausalität des operativen Eingriffs ohne weiterführende Diagnostik keine Aussage gegeben werden könne. Aus dieser Aussage ließe sich klar ableiten, dass die ansonsten gezogenen Schlussfolgerungen des Sachverständigen rein spekulativer Natur wären. Hinsichtlich der Altersbestimmung der vorgewiesenen Narben habe der Gutachter völlig außer Acht gelassen, dass Keloide, etwa bei unsauberen Wunden als auch nach schwierigen Operationen, auftreten könnten und bei dunkelhäutigen Menschen eine anlagebedingte Keloidbildung häufig sei. Die beim Beschwerdeführer festgestellte keloide Veränderung könne somit auch auf schlechte hygienische Bedingungen zurückzuführen seien.

Bezüglich der Altersschätzung hielt der Beschwerdeführer fest, dass das Gutachten des XXXX den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten nicht gerecht würde, da das dabei erzielte Endergebnis - das Mindestalter von 18 Jahren im Untersuchungszeitpunkt - nicht nachvollziehbar wäre, zumal die einzelnen Gutachten, basierend auf den unterschiedlichen angewandten Untersuchungsmethoden, unterschiedliche Resultate gebracht hätten. Der Beschwerdeführer tätigte umfassende Ausführungen zu den allgemein bekannten Schwierigkeiten hinsichtlich der Altersfeststellungen.Bezüglich der Altersschätzung hielt der Beschwerdeführer fest, dass das Gutachten des römisch 40 den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten nicht gerecht würde, da das dabei erzielte Endergebnis - das Mindestalter von 18 Jahren im Untersuchungszeitpunkt - nicht nachvollziehbar wäre, zumal die einzelnen Gutachten, basierend auf den unterschiedlichen angewandten Untersuchungsmethoden, unterschiedliche Resultate gebracht hätten. Der Beschwerdeführer tätigte umfassende Ausführungen zu den allgemein bekannten Schwierigkeiten hinsichtlich der Altersfeststellungen.

Abschließend monierte der Genannte auch die inhaltliche Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung, die sich seiner Meinung nach aus der falschen Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben ableiten würde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Zunächst ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er die Verletzung des Parteiengehörs durch mangelnde Zuverfügungstellung der der Entscheidung in maßgeblichen Punkten zugrunde gelegten Sachverständigengutachten rügt. Das Bundesasylamt übersieht in diesem Zusammenhang, dass dem Parteiengehör nicht nur durch eine Übermittlung einer von der Behörde getroffenen Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern des gesamten Inhaltes der als Basis für die Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der Beweisaufnahme entsprochen wird. Dazu gehören Urkunden und der Inhalt von Sachverständigengutachten (vgl. VwSlg 11.101 A /1983, VwGH 2.7.1990, 90/19/0248, 25.4.2002, 2001/05/1082). Nach der ständigen Rechtsprechung kann ein solcher Verfahrensfehler insbesondere durch die mit der Berufung verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden (vgl. VwGH 18.2.1986, 85/07/0305 und vom 3.9.2001, 99/10/0011). Eine solche Heilung setzt voraus, dass in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben sind, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (VwGH 25.3.2004, 2003/07/0062). Stützt sich der Bescheid auf Sachverständigengutachten, so ist dies nur anzunehmen, wenn darin sowohl der Befund als auch das Gutachten im engeren Sinn in allen wesentlichen Teilen dargelegt werden (vgl. u. a. VwGH 22.3.1991, 90/10/0140).Zunächst ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er die Verletzung des Parteiengehörs durch mangelnde Zuverfügungstellung der der Entscheidung in maßgeblichen Punkten zugrunde gelegten Sachverständigengutachten rügt. Das Bundesasylamt übersieht in diesem Zusammenhang, dass dem Parteiengehör nicht nur durch eine Übermittlung einer von der Behörde getroffenen Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern des gesamten Inhaltes der als Basis für die Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der Beweisaufnahme entsprochen wird. Dazu gehören Urkunden und der Inhalt von Sachverständigengutachten vergleiche VwSlg 11.101 A aus 1983,, VwGH 2.7.1990, 90/19/0248, 25.4.2002, 2001/05/1082). Nach der ständigen Rechtsprechung kann ein solcher Verfahrensfehler insbesondere durch die mit der Berufung verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden vergleiche VwGH 18.2.1986, 85/07/0305 und vom 3.9.2001, 99/10/0011). Eine solche Heilung setzt voraus, dass in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben sind, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (VwGH 25.3.2004, 2003/07/0062). Stützt sich der Bescheid auf Sachverständigengutachten, so ist dies nur anzunehmen, wenn darin sowohl der Befund als auch das Gutachten im engeren Sinn in allen wesentlichen Teilen dargelegt werden vergleiche u. a. VwGH 22.3.1991, 90/10/0140).

Der Asylgerichtshof vermag aus dem Verwaltungsakt nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Gutachten des XXXX, insbesondere aber auch das Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vollumfänglich zur Kenntnis gebracht hätte. Ebensowenig wurden Befund und Gutachten im angefochtenen Bescheid in allen wesentlichen Teilen dargelegt, so dass im gegenständlichen Fall auch keinesfalls von der oben angesprochenen Sanierung dieses Verfahrensmangels ausgegangen werden kann. Eine Heilung des Mangels ist jedenfalls nicht dadurch eingetreten, dass der Beschwerdeführer nach Bescheiderlassung im Wege seiner Rechtsvertretung durch (nicht von der belangten Behörde beauftragte) Akteneinsichtnahme Kenntnis vom gesamten Umfang der Gutachten erhalten hat und die Beschwerde zu einer inhaltlichen Stellungnahme genutzt hat.Der Asylgerichtshof vermag aus dem Verwaltungsakt nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Gutachten des römisch 40 , insbesondere aber auch das Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vollumfänglich zur Kenntnis gebracht hätte. Ebensowenig wurden Befund und Gutachten im angefochtenen Bescheid in allen wesentlichen Teilen dargelegt, so dass im gegenständlichen Fall auch keinesfalls von der oben angesprochenen Sanierung dieses Verfahrensmangels ausgegangen werden kann. Eine Heilung des Mangels ist jedenfalls nicht dadurch eingetreten, dass der Beschwerdeführer nach Bescheiderlassung im Wege seiner Rechtsvertretung durch (nicht von der belangten Behörde beauftragte) Akteneinsichtnahme Kenntnis vom gesamten Umfang der Gutachten erhalten hat und die Beschwerde zu einer inhaltlichen Stellungnahme genutzt hat.

Ungeachtet dessen ist der bekämpfte Bescheid aber auch deshalb als mangelhaft zu qualifizieren, da die belangte Behörde ihrer Entscheidung bezüglich der vorgewiesenen und untersuchten Narben lediglich eine einzelne Aussage des beigezogenen Sachverständigen zugrunde gelegt hat, die - unter Berücksichtigung des gesamten Gutachtenstextes - aus dem Zusammenhang gerissen wurde. Wie auch vom Beschwerdeführer zutreffend aufgezeigt, hat der Facharzt für Unfallchirurgie aus Gründen der Objektivität weiterführende Untersuchungen, konkret eine Computertomografie und eine Magnetresonanz, verlangt, so dass im Ergebnis das in Rede stehende Gutachten nicht geeignet erscheint, eine abschließende und endgültige Beurteilung der Narben hinsichtlich der Art und des Zeitpunktes ihrer Entstehung herbeizuführen. Indem das Bundesasylamt somit die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers überwiegend auf die - in dieser Form nicht geäußerten - Zweifel des Sachverständigen stützt, übergeht und missinterpretiert sie wesentliche Aussagen des Gutachtens. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass nach Durchführung der vom Sachverständigen als erforderlich erachteten weiterführenden Untersuchungen ein anderes Ergebnis erzielt worden wäre.

Zudem ist der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen über die keloidale Veränderung der Narbe insoferne im Recht, als im Gutachten weder Fragen der hygienischen Bedingungen noch der mögliche Einfluss der dunklen Haut des Beschwerdeführers berücksichtigt wurden, so dass auch in diesem Punkte bei näherer diesbezüglicher Auseinandersetzung die Erzielung eines anderen Ergebnisses nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.

Insgesamt muss bemerkt werden, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als mangelhaft erweist, da pauschal bzw. gestützt auf untaugliche Grundlagen von der Unglaubwürdigkeit der getätigten Angaben ausgegangen wurde, ohne, dass auch nur ansatzweise eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgt ist bzw. dieses in Relation zu den in Somalia herrschenden Strukturen und Bedingungen gesetzt wurde. Soweit die belangte Behörde etwa vermeint, es sei nicht nachvollziehbar, dass die einen Verbrecher jagende Polizei nach Tötung einen Rechtfertigungsbedarf gehabt hätte, lässt sie offenkundig eine von westeuropäischen Strukturen geprägte Denkweise erkennen, die nicht notwendigerweise mit der Vorgehensweise des ohnehin als äußerst fragil zu bezeichnenden Sicherheitsapparates Somalias in Einklang zu bringen ist. Die belangte Behörde wäre somit gehalten gewesen, den Beschwerdeführer zu den konkreten Abläufen im Detail zu befragen und seine Aussagen in weiterer Folge in Relation zu den Länderberichten zu setzen.

Abschließend bemerkt der Asylgerichtshof im Zusammenhang mit der Altersschätzung, dass die dazu getätigten inhaltlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht nachvollziehbar erscheinen. Es stellt Sinn und Zweck einer multifaktoriellen Untersuchung dar,die bei den einzelnen, verschiedenartigen Untersuchungen erzielten Einzelergebnisse in einer Gesamtschau zusammenzufassen. Es kann nicht erkannt werden, das das gerichtsmedizinische Gutachten des XXXX den Erfordernissen an ein Gutachten nicht entspräche. Vielmehr werden die bei den einzelnen Untersuchungen erzielten Ergebnisse nach dargestellten Grundsätzen miteinander in Verbindung gebracht und daraus auf wissenschaftlicher Basis eine Gesamtbeurteilung erzielt.Abschließend bemerkt der Asylgerichtshof im Zusammenhang mit der Altersschätzung, dass die dazu getätigten inhaltlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht nachvollziehbar erscheinen. Es stellt Sinn und Zweck einer multifaktoriellen Untersuchung dar,die bei den einzelnen, verschiedenartigen Untersuchungen erzielten Einzelergebnisse in einer Gesamtschau zusammenzufassen. Es kann nicht erkannt werden, das das gerichtsmedizinische Gutachten des römisch 40 den Erfordernissen an ein Gutachten nicht entspräche. Vielmehr werden die bei den einzelnen Untersuchungen erzielten Ergebnisse nach dargestellten Grundsätzen miteinander in Verbindung gebracht und daraus auf wissenschaftlicher Basis eine Gesamtbeurteilung erzielt.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, Parteiengehör

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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