TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/31 C2 409618-1/2009

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Veröffentlicht am 31.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 409618-1/2009/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2009,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2009,

FZ. 09 07.221-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

Verfahrensgang

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 18.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an: "Mein Kiosk wurde am 20.09.2007 abgerissen. Mir wurde als Entschädigung der Betrag 100.000,-- RMB versprochen. Anderthalb Jahre sind vergangen und bekam immer noch keine Entschädigung. Daher habe ich mich bei der Stadtverwaltung beschwert. Es waren auch noch andere Opfer anwesend. Bei dieser Beschwerdeaktion kam es zu einem Gerangel, bei dem ich einem Mann vom Sicherheitsdienst gekratzt und dadurch verletzt habe. Das war am 02.01.2009. Daraufhin bin ich geflüchtet."

Am 24.06.2009 wurde das Verfahren durch die Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 22.09.2009 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes im Beisein einer Flüchtlingsberaterin unterzogen, in der die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchgründen anführte, dass man ihren Kiosk in China enteignet habe und man sie nunmehr, da sie gegen die entschädigungslose Enteignung protestiert habe, polizeilich suche.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 13.10.2009, erlassen am 16.10.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet nach China ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wurde begründend ausgeführt, dass keine begründete Verfolgungsangst und keine Gründe, die gegen eine Rückkehr nach China sprechen würden, vorliegen würden. Weiters stehe das Privat- und Familienleben auch einer Ausweisung nach China nicht entgegen.

Diese Feststellungen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person und zur illegalen
Einreise:

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wurden die mit Ihnen bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST und beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, aufgenommenen Niederschriften vom 18.06.2009 und 22.09.2009 herangezogen.

Was die Feststellungen zur Identität und Nationalität betreffen, so ist festzuhalten, dass Sie keinerlei Lichtbildausweise oder sonstige Dokumente zur Bescheinigung der Identität und Nationalität in Vorlage gebracht haben. Aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen kann davon ausgegangen werden bzw. geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie Staatsangehörige der VR China sind.

Mangels eines vorgelegten Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich wurde die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen. Da keine Aufzeichnungen über die Art und den Zeitpunkt der illegalen Einreise vorhanden sind, mussten diesbezüglich Negativfeststellungen getroffen werden.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr und in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung des Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung des Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben in Österreich:

Die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben in Österreich beruhen bzw. stützen sich auf Ihre Ausführungen.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Sie führten aus, Ihr Heimatland verlassen zu haben, weil Ihr Geschäft von den Behörden niedergerissen worden wäre und Sie dafür keine Entschädigung erhalten hätten. Außerdem hätte die Polizei versucht Sie festzunehmen, als Sie versucht hätten sich bei der Stadtverwaltung zu beschweren. Bei dieser Beschwerdeaktion hätten Sie einen Mann des Sicherheitsdienstes gekratzt und verletzt. Die einzige Möglichkeit um den Problemen in der Heimat zu entgehen, wäre Ihrer Ansicht nach, die Flucht und der Asylantrag in Österreich gewesen.

Das Bundesasylamt hegt Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens. Dies deshalb, weil sich Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten ergaben. So brachten Sie bei der Einvernahme bei der Polizeiinspektion Traiskirchen vor, dass Ihr Kiosk am 20.09.2007 abgerissen worden wäre und Ihnen als Entschädigung ein Betrag in Höhe von RMB 100.000,-- versprochen worden wäre. Am 02.01.2009 hätten Sie sich bei der Stadtverwaltung beschwert und wäre es zu einem Gerangel gekommen, bei welchem Sie einen Mann vom Sicherheitsdienst gekratzt und dadurch verletzt hätten. Bei der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, berichteten Sie den Sachverhalt anderslautend. So brachten Sie zwar vor, dass Ihr Geschäft am 20.09.2007 niedergerissen worden wäre, jedoch wäre Ihnen eine Entschädigung in der Höhe von RMB 10.000,-- versprochen worden. Am 02.01.2009 hätten Sie bei der Stadtverwaltung versucht mit einem Beamten zu sprechen. Jedoch wären die Türen von innen verschlossen gewesen und hätten Sie nicht hinein gekonnt. Aufgrund dieses Vorfalles wäre die Polizei gekommen und hätte versucht Personen festzunehmen. Um einer Festnahme zu entgehen, wären Sie davongelaufen.

Die Angaben zwischen der Einvernahme bei der Polizeiinspektion Traiskirchen und dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, stehen jedoch im Widerspruch und wurde Ihnen dies auch vorgehalten. Sie versuchten die Widersprüche damit zu entkräften, dass Sie den Dolmetsch falsch verstanden hätten. Dies wurde Ihnen jedoch erneut vorgehalten, da Sie die Richtigkeit Ihrer Angaben mit Ihrer Unterschrift bestätigten. Außerdem wurden Sie nach erfolgter Rückübersetzung beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, nochmals konkret befragt, ob der vorgebrachte Sachverhalt der Wahrheit entspricht und wurde dies von Ihnen bejaht. Erst aufgrund eines Vorhaltes durch die erkennende Behörde, änderten Sie Ihre Angaben dahingehend, dass Sie doch einen Sicherheitsbeamten verletzt hätten. Hätten Sie jedoch den Vorfall tatsächlich erlebt, hätte Ihnen der Fehler bereits während der Rückübersetzung auffallen müssen. Sie konnten jedoch den Widersprüchen nicht genügend substantiiert entgegentreten bzw. diese plausibel erklären. Vielmehr hat es für die erkennende Behörde den Anschein, dass Sie durch das Vorbringen von Unwahrheiten den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen versuchen, jedoch niemals von den geschilderten Problemen betroffen waren.

Hinzu kommt, dass Sie von der erkennenden Behörde befragt wurden, wie Sie bisher in der Heimat Ihren Lebensunterhalt finanziert hätten. Sie antworteten damit, dass Sie das Geschäft gehabt hätten und nachdem dieses niedergerissen worden wäre, hätten Sie von Ihren Ersparnissen gelebt. Befragt, ob Sie sich nicht woanders niederlassen könnten und dort Ihren Lebensunterhalt bestreiten könnten, antworteten Sie, dass Sie sich keine Arbeit suchen möchten. Sie konnten jedoch mit dieser Aussage nicht plausibel erklären, weshalb Sie keine Arbeit finden könnten und konnte von der erkennenden Behörde der Grund, weshalb Sie sich keine Arbeit suchen möchten, nicht plausibel nachvollzogen werden. Es hat jedoch den Anschein, dass Sie aufgrund Ihrer Asylantragstellung, lieber die sozialen Vorzüge in einem europäischen Land genießen möchten, ohne den möglicherweise mühvollen Weg einer Arbeitsaufnahme in der Heimat zu bestreiten.

Unabhängig von der Glaubwürdigkeit bzw. Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens wird festgehalten, dass das Vorbringen auch grundsätzlich - also selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens, als den Tatsachen entsprechend - nicht geeignet gewesen wäre, eine Asylgewährung zu begründen bzw. zu erwirken. Dies deshalb, da die Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finden würde, weil aus dieser keine konkret gegen Sie gerichteten staatlichen beziehungsweise quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen - Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung beziehungsweise Gesinnung - ableitbar wären.

Alleinige Aufgabe des Asylrechts ist es nämlich, Personen zu schützen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, welches ausschließlich auf Gründen der Rasse, Nationalität, Religion, politische Gesinnung und/oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe basiert und sich direkt gegen Sie wendet. Dass Sie einer solchen persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen bzw. gegenwärtig ausgesetzt wären, hätte aus dem Vorbringen nicht entnommen werden können. Sie hätten vielmehr und generell durch den von Ihnen vorgebrachten Sachverhalt deutlich gemacht, dass der Grund, der Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes bewogen hätte, ausschließlich in der zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise allgemeinen Situation und Lage in der VR China - die Stadtverwaltung hätte Ihr Geschäftslokal niedergerissen und hätten Sie keine Entschädigung erhalten - gelegen gewesen wäre. Dass Sie einer persönlichen Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen wären, hätte aus Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden können. Dem Vorbringen würde es somit auch Manifesterweise an einem Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Gründen fehlen und wäre somit eine Asylgewährung schon grundsätzlich nicht zutragen gekommen.

Zusammenfassend ist bezüglich des Vorbringens festzuhalten, dass diesem keine besonderen Umstände glaubhaft entnommen werden konnten, aus denen hervorgeht, dass Sie in der VR China unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen waren beziehungsweise solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären."

Mit am 28.10.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Diese wurde einleitend mit der Wiederholung der vorgebrachten Fluchtgründe und in weiterer Folge mit der nicht näher ausgeführten Feststellung, dass der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren gewesen wäre, begründet. Auch wurden Ausführungen zu China getroffen und die Beigebung eines Flüchtlingsberaters beantragt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.1.2010, GZ. C2 409618-1/2009/2E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen und der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters zurückgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.1.2010, GZ. C2 409618-1/2009/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen und der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 18.8.2010 wurde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ergriffen. Begründend wurden einleitend der Verfahrensgang und die Rechtzeitigkeit der Beschwerde dargestellt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Entscheidung rechts- und verfassungswidrig sei, da der Asylgerichtshof davon ausgegangen sei, dass die Fluchtgründe bewiesen werden müssten; hiezu sei die Beschwerdeführerin aber weder in der Lage noch sei dies notwendig, da das Gesetz lediglich eine Glaubhaftmachung verlange. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht angeführt, dass sie auf Grund der Zugehörigkeit zu ihrer Volks- oder Religionsgruppe verfolgt werde. Weiters habe es der Asylgerichtshof unterlassen, die Fremde zu ihrer Bindung an Österreich zu befragen; schließlich habe der Asylgerichtshof zu Unrecht die Beistellung eines Flüchtlingsberaters zurückgewiesen und auch keine Verhandlung durchgeführt.

Nach Erstattung einer Stellungnahme durch den Asylgerichtshof am 20.10.2010 wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.1.2010, GZ. C2 409618-1/2009/2E, mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.12.2010 aufgehoben, weil der Asylgerichthof in Verkennung der Rechtslage den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters zurückgewiesen habe. Daher sei auf das restliche Beschwerdevorbringen nicht einzugehen.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 2.2.2011, Zl. C2 409618-1/2009/11Z, wurde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Rechtsberaterin beigegeben. Durch die bestellte Rechtsberaterin wurde am 22.2.2011 Akteneinsicht genommen.

Nach Ladung zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdeführerin diesem in mehreren Telefonaten mitgeteilt habe, dass sie trotz Aufklärung über die möglichen Folgen nicht zur Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erscheinen möchte.

Am 31.3.2011 fand vor dem entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers statt, zu der weder die Beschwerdeführerin noch ihre Vertretung noch das Bundesasylamt erschienen.

In dieser Verhandlung wurden folgende Länderdokumente in das Verfahren eingeführt:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Juni 2010;

UK-Home Office, Country of origin information report China, November 2010;

U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2010: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), November 2010;

U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), März 2010 und

Amnesty International, Amnesty Report 2010 China, Juli 2010.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II.römisch zwei.

II. Festgestellt wird:römisch zwei. Festgestellt wird:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Beschwerdeführerin ist volljährig.

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehöriger von China.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest.

Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.

Die Beschwerdeführerin hat keine Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in Österreich.Die Beschwerdeführerin hat keine Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in Österreich.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Mitwirkungspflichten im Asylverfahren verletzt.

II.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.

Die Beschwerdeführerin wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu ihrer Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.

Der Beschwerdeführerin droht auf Grund ihrer Ausreise, ihrer Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb ihres Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.

II.3. Zur Situation des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr:römisch zwei.3. Zur Situation des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr:

Die Beschwerdeführerin ist gesund.

Der Beschwerdeführerin droht kein reales Risiko, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK zu erleiden.Der Beschwerdeführerin droht kein reales Risiko, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Artikel 2, oder 3 EMRK zu erleiden.

Der Beschwerdeführerin droht kein reales Risiko, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.

Der Beschwerdeführerin droht kein reales Risiko, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden.

II.4. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreichrömisch zwei.4. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich

Die Beschwerdeführerin ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und ihr kommt in Österreich kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Juni 2009 in Österreich.

Die Beschwerdeführerin führt kein Familienleben in Österreich.

Das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich beschränkt sich auf freundschaftliche Beziehungen, die diese im Wissen um ihre prekäre aufenthaltsrechtliche Situation eingegangen ist.

Die Beschwerdeführerin kann nicht Deutsch und hat in Österreich keine rechtmäßige Arbeit.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

III.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch drei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest.

Aus dem Akteninhalt und einer am 18.04.2011 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.

Weder aus dem Akt noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergeben sich Hinweise auf Familienangehörige im Bundesgebiet.

Durch die Weigerung der Beschwerdeführerin an der ihr bekannten Verhandlung, zu der sie rechtmäßig geladen war, teilzunehmen, hat diese ihre Mitwirkungspflichten verletzt; dies ergibt sich aus dem Gerichtsakt.

III.2. Zur allfälligen Verfolgung der Beschwerdeführerin:römisch drei.2. Zur allfälligen Verfolgung der Beschwerdeführerin:

Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung durch die Polizei befürchte, da sie gegen die entschädigungslose Enteignung ihres Geschäfts protestiert habe. Weiters könne sie in China wirtschaftlich nicht überleben. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Der Asylgerichtshof geht im Übrigen - entgegen den diesbezüglich verfehlten Ausführungen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen das erste Erkenntnis des Asylgerichtshofes - nicht davon aus, dass die Fluchtgründe bewiesen werden müssen; bewiesene Fluchtgründe müssten lediglich nicht glaubhaft gemacht werden, bei unbewiesen vorgetragenen Fluchtgründe genügt die Glauhaftmachung, die eben die persönliche Glaubwürdigkeit der asylwerbenden Partei als auch einen nachvollziehbaren und im Wesentlichen widerspruchsfreien Fluchtvortrag voraussetzt.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführende Partei trotz rechtmäßiger, rechtzeitiger Ladung und entsprechender Information durch ihren Vertreter nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erschienen ist. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass die beschwerdeführende Partei kein Interesse am Asylverfahren und an dessen Ausgang hat, was wiederum darauf hindeutet, dass die beschwerdeführende Partei keine Verfolgung im Herkunftsstaat befürchtet.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Wie das Bundesasylamt schon richtig ausführt, finden sich im Vorbringen der Beschwerdeführerin Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten. So hat die Beschwerdeführerin vor der Polizei angegeben, dass ihr Kiosk abgerissen worden sei und man ihr eine Entschädigung von 100.000 RMB versprochen habe; da diese nicht ausgezahlt worden sei, habe sie sich bei der Stadtverwaltung beschwert und im Rahmen einer dort abgelaufenen Auseinandersetzung einen Sicherheitsmann verletzt. Vor dem Bundesasylamt wurde hingegen ausgeführt, dass man ihr eine Entschädigung von 10.000 RMB versprochen habe, sie sich in weiterer Folge bei der Stadtverwaltung beschweren habe wollen, aber wegen verschlossener Türen nicht bis zur Stadtverwaltung vorgedrungen sei. Als die Polizei gekommen sei, sei sie weggelaufen, was anderes sei nicht passiert.

Im Wesentlichen unterscheidet sich der Vortrag vor der Polizei und dem Bundesasylamt in der Höhe der versprochenen Entschädigung und der Frage, ob es zu einer Verletzung eines Sicherheitsmannes gekommen sei. Diese Unterscheidungen würden - so das Bundesasylamt nicht nachgefragt hätte - nicht ausreichen, um die Glaubwürdigkeit auszuschließen, allerdings hat das Bundesasylamt sowohl hinsichtlich der Entschädigungssumme ("F: Sie hätten also genau RMB 10.000 erhalten? A: Ja.") als auch wegen weiterer Gründe, für die Polizei einzuschreiten, nachgefragt. Daher ist insbesondere der Umstand, dass die vor dem Bundesasylamt nicht erwähnte Verletzung eines Sicherheitsmannes, die die Beschwerdeführerin vor der Polizei noch von selbst angegeben hat, als klares Zeichen zu sehen, dass es sich beim Fluchtvortrag um ein nicht wirklich erlebtes gedankliches Konstrukt handelt. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin nach Rückübersetzung der oben dargestellten Angaben keine Ausbesserungen wünschte und erst über nachfolgenden Vorhalt die versprochene Entschädigungssumme wieder auf 100.000 RMB korrigierte und auch erst nach Rückübersetzung und Vorhalt den verletzten Sicherheitsmann wieder erwähnte. Auch in der Beschwerde geht die beschwerdeführende Partei auf diese Widersprüche nicht ein und hat darüber hinaus durch ihr Nichterscheinen zur Verhandlung vor dem Asylgerichtshof aus eigener Schuld die Möglichkeit zur Ausräumung der Widersprüche versäumt.

Daher hat die beschwerdeführende Partei mangels persönlicher Glaubwürdigkeit und mangels eines nachvollziehbaren, hinreichend widerspruchsfreien Vorbringens ihren Fluchtvortrag nicht glaubhaft gemacht.

Zum Antrag der beschwerdeführenden Partei, ihre Angaben vor Ort zu überprüfen, ist auszuführen, dass die Beiziehung eines Sachverständigen unterbleiben kann, wenn sich aus dem Vorbringen ergibt, dass dieses nicht nur nicht glaubhaft gemacht wurde, sondern - wie hier - als gedankliches Konstrukt zu werten ist. Daher war die Beziehung eines Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren auch nicht notwendig. Da eine andere Verfolgung - zur vorgebrachten, nicht möglichen Befriedigung der Grundbedürfnisse siehe unten - weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen Hinweise auf eine solche festzustellen waren, wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgruppe an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - oder wegen des Fehlens eines Religionsbekenntnisses einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Asylgerichtshof eine drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, die sich auf bekannte Merkmale der beschwerdeführenden Partei stützen gemäß § 18 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat.Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgruppe an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - oder wegen des Fehlens eines Religionsbekenntnisses einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Asylgerichtshof eine drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, die sich auf bekannte Merkmale der beschwerdeführenden Partei stützen gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat.

Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland, noch wegen der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar ist, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wird, außer es läge ein davon unabhängiges, besonderes Interesse an der betreffenden Person vor. Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen. Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

III.3. Zur Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr:römisch drei.3. Zur Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr:

Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin gründet sich auf ihre diesbezüglich unbedenklichen Angaben und den Umstand, dass die beschwerdeführende Partei aus eigenem die Möglichkeit zur Geltungmachung einer relevanten Erkrankung vor dem Asylgerichtshof versäumt hat.

Da die Beschwerdeführerin arbeitsfähig und gesund ist, wird diese im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. In China besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen. Dies ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei.

Eine noch nicht geprüfte Verfolgung hat die Beschwerdeführerin weder behauptet noch war eine solche ersichtlich.

Weiters ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.

Auch besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen wird. Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.

III.4. Zur Situation der Beschwerdeführerin in Österreichrömisch drei.4. Zur Situation der Beschwerdeführerin in Österreich

Die Feststellungen zur Einreise, der Rechtswidrigkeit der Einreise und der der Beschwerdeführerin zukommende Aufenthaltsstatus gründen sich auf ihre diesbezüglich unbedenklichen Aussagen und dem Akteninhalt.

Selbst bei Unterstellung der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Situation in Österreich war das Bestehen eines Familienlebens nicht zu erkennen.

Die Feststellungen zum Privatleben der Beschwerdeführerin, zu ihrer Sprachkenntnis und zur Frage, ob die Beschwerdeführerin einer rechtmäßigen Arbeit in Österreich nachgeht, gründen sich auf ihre diesbezüglich unbedenklichen Aussagen und dem Akteninhalt.

IV. Rechtlich folgt daraus:römisch vier. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 18.6.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 16.10.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 28.10.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die Beschwerdeführerin hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Auch sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Weder droht der Beschwerdeführerin eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht dieser auf Grund ihres Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da der Beschwerdeführerin darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder droht der Beschwerdeführerin eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht dieser auf Grund ihres Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da der Beschwerdeführerin darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

zu berücksichtigen.

Mangels eines Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.

Hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich ist auszuführen, dass diese seit Juni 2009, also seit etwa zwei Jahren in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.

Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.

Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen. Des Weiteren hat die beschwerdeführende Partei am Asylverfahren nicht hinreichend mitgewirkt, da sie nicht zur Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erschienen ist, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.

Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.

Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat und sie mangels Sprachkenntnis jedenfalls keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hat aufbauen können.

Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des VfGH vom 07.10.2010, Zl.: B950-954/10-8 war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretenden langen Verfahrensdauer war eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu erkennen.

Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Enteignung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht, non refoulement, Rechtsberater

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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