TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/31 C2 400388-1/2008

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Veröffentlicht am 31.05.2011
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Spruch

C2 400388-1/2008/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2008, Zl. 07 11.583-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.04.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2008, Zl. 07 11.583-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.04.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 12.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass sein Vater in Afghanistan ein reicher Mann gewesen sei. Eine unbekannte Gruppe habe den Vater getötet, als der Beschwerdeführer vier Jahre alt gewesen sei, zwei Jahre später auch den älteren Bruder des Beschwerdeführers. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit seinen zwei jüngeren Brüdern zu seiner Tante, die im gleichen Dorf wie der Beschwerdeführer gewohnt habe, gezogen und habe bei dieser zehneinhalb Jahre gelebt. Nunmehr wolle die unbekannte Gruppe auch den Beschwerdeführer töten.

Am 18.12.2007 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte. Am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Laut einem Kurzarztbrief vom 14.5.2008 leide der Beschwerdeführer an einer depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung, eine medikamentöse Therapie sei aber nicht notwendig und der Beschwerdeführer habe eine tagesklinische Betreuung abgelehnt. Er habe sich vom 29.4.2008 bis zum 14.5.2008 in stationärer Behandlung befunden.

Am 16.5.2008 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 10.6.2008, erlassen am 12.6.2008, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde bezüglich der Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründend ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht habe festgestellt werden können.

Mit am 23.6.2008 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurden die vor dem Bundesasylamt vorgebrachten Fluchtgründe wiederholt und ausgeführt, dass das Bundesasylamt weder den AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und des Parteiengehörs Genüge getan noch das dem Bundesasylamt zugängliche Amtswissen verwertet habe.

Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Nach Durchführung schriftlich geführter Ermittlungen durch den Asylgerichtshof unter Einbindung des Beschwerdeführers, in denen dieser nähere Details seiner Lebensgeschichte darlegte und im Wesentlichen seine vor dem Bundesasylamt vorgetragene Fluchtgeschichte wiederholte, wurde vom Asylgerichtshof ein länderkundiger Sachverständiger bestellt und mit der Durchführung von Erhebungen in Afghanistan sowie der anschließenden Erstattung eines Gutachtens beauftragt.

Nach Durchführung der Erhebungen wurde vom Sachverständigen am 20.2.2011 ein Gutachten erstattet, in dem dieser ausführte, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers eine Person mit dem Namen des Beschwerdeführers, die sich im Ausland aufhalte, bekannt sei, auch wenn das Alter abweiche; der Beschwerdeführer müsse über 25 Jahre alt sein. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers habe für die Hezb-e Wahdat Waffen getragen und sei etwa 1995/1996 von Kämpfern der Harakat-e Islami bei einem Angriff getötet worden. In weiterer Folge habe sich der Beschwerdeführer auch der Hezb-e Wahdat angeschlossen und Waffen getragen, aber nie an Kampfhandlungen teilgenommen. Der Vater des Beschwerdeführers sei schon in den 1990er Jahren nach langer Krankheit verstorben, aber nicht getötet worden. Auch habe er keine Feindschaften gehabt, die sich auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Der Beschwerdeführer müsse vor mehr als zehn Jahren nach Pakistan und dann weiter in den Iran gegangen sein; seit auch die Mutter des Beschwerdeführers von seinem Heimatgebiet weggezogen sei, werde das Grundstück der Familie von Verwandten bewirtschaftet.Nach Durchführung der Erhebungen wurde vom Sachverständigen am 20.2.2011 ein Gutachten erstattet, in dem dieser ausführte, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers eine Person mit dem Namen des Beschwerdeführers, die sich im Ausland aufhalte, bekannt sei, auch wenn das Alter abweiche; der Beschwerdeführer müsse über 25 Jahre alt sein. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers habe für die Hezb-e Wahdat Waffen getragen und sei etwa 1995 aus 1996, von Kämpfern der Harakat-e Islami bei einem Angriff getötet worden. In weiterer Folge habe sich der Beschwerdeführer auch der Hezb-e Wahdat angeschlossen und Waffen getragen, aber nie an Kampfhandlungen teilgenommen. Der Vater des Beschwerdeführers sei schon in den 1990er Jahren nach langer Krankheit verstorben, aber nicht getötet worden. Auch habe er keine Feindschaften gehabt, die sich auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Der Beschwerdeführer müsse vor mehr als zehn Jahren nach Pakistan und dann weiter in den Iran gegangen sein; seit auch die Mutter des Beschwerdeführers von seinem Heimatgebiet weggezogen sei, werde das Grundstück der Familie von Verwandten bewirtschaftet.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 7.4.2011 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin und eines Sachverständigen abgehalten. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen das vor dem Bundesasylamt Vorgebrachte. Nach Vorhalt des Gutachtens widersprach der Beschwerdeführer diesem und gab an, dass er in Afghanistan nicht überleben könnte. Vom Beschwerdeführer wurde die Kopie einer Geburtsurkunde, lautend auf den Beschwerdeführer, vorgelegt.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

UK-Home Office, Country of origin information report Afghanistan, November 2010;

UNHCR, Guidlines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Dezember 2010;

International Crisis Group, Reforming Afghanistan's broken judiciary, Asia Report

No. 195, November 2010;

USDOS, International Religious Freedom Report 2010, November 2010;

U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010 und

Amnesty International, Amnesty Report 2010, Mai 2010.

Darüber hinaus wurden im Verfahren folgende Beweismittel eingesehen:

Ein Kurzarztbrief der XXXX vom 14.5.2008;Ein Kurzarztbrief der römisch 40 vom 14.5.2008;

ein Gutachten des länderkundigen Sachverständigen und

eine Kopie einer auf den Beschwerdeführer lautenden afghanischen Geburtsurkunde samt Kopie einer Bestätigung des Generalskonsulats Afghanistans in XXXX zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers.eine Kopie einer auf den Beschwerdeführer lautenden afghanischen Geburtsurkunde samt Kopie einer Bestätigung des Generalskonsulats Afghanistans in römisch 40 zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers.

II. Festgestellt wird:römisch zwei. Festgestellt wird:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in Österreich.Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in Österreich.

II.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.

Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

III.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch drei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Aussagen.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die vorgelegte Kopie der Geburtsurkunde ist von so schlechter Qualität, dass eine Überprüfung nicht möglich ist. Darüber hinaus ist aus dem Amtswissen und den Länderberichten (siehe etwa deutsches Außenamt, S. 37) bekannt, dass Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt werden, sich zahlreiche echte afghanische Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt im Umlauf befinden und unechte Dokumente ebenfalls in erheblichem Umfang existieren. Da auch die Erhebungen des Sachverständigen die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität nicht bestätigt haben, steht diese nicht fest.

Aus dem Akteninhalt und einer am 13.04.2011 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.

Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich Hinweise auf im Bundesgebiet aufhältige Verwandte des Beschwerdeführers.

III.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch drei.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat von den Feinden ihres Vaters, die auch den älteren Bruder getötet hätten, umgebracht werden würde. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang im Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Der Beschwerdeführer hat es - selbst wenn man das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen außer Acht läßt - nicht vermocht, seinen Fluchtvortrag glaubhaft zu machen, da er nicht nachvollziehbar dartun konnte, wo er in Afghanistan sein Leben verbracht hat. Vor der Polizei und dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer immer davon gesprochen, dass er in XXXX gelebt habe, während er vor dem Asylgerichtshof angab, zwar in XXXX geboren zu sein, diesen Ort aber im Alter von sechs Jahren gemeinsam mit seiner Familie verlassen zu haben, dann in XXXX gelebt zu haben und nicht mehr nach XXXX zurückgekehrt zu sein. Der Versuch des Beschwerdeführers, den Widerspruch mit Übersetzungsproblemen zu erklären, ist nicht von Erfolg gekrönt, da in vielen Stellen des Verwaltungsaktes insbesondere auch im Rahmen der Schilderung von Fluchtweg oder Fluchtgründen angegeben wurde, dass der Beschwerdeführer zuletzt in XXXX aufhältig gewesen sei. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer vor der Polizei angegeben, dass er nach dem Tod seines Bruders zu seiner Tante gezogen sei, die aber im selben Dorf gewohnt habe wie die Familie des Beschwerdeführers. Vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass er von XXXX nach XXXX zu seiner Tante gezogen sei. Auch dieser Widerspruch ist nicht hinreichend erklärt worden, selbst wenn man das Alter und die nachgewiesenermaßen schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erstbefragung bedenkt.Der Beschwerdeführer hat es - selbst wenn man das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen außer Acht läßt - nicht vermocht, seinen Fluchtvortrag glaubhaft zu machen, da er nicht nachvollziehbar dartun konnte, wo er in Afghanistan sein Leben verbracht hat. Vor der Polizei und dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer immer davon gesprochen, dass er in römisch 40 gelebt habe, während er vor dem Asylgerichtshof angab, zwar in römisch 40 geboren zu sein, diesen Ort aber im Alter von sechs Jahren gemeinsam mit seiner Familie verlassen zu haben, dann in römisch 40 gelebt zu haben und nicht mehr nach römisch 40 zurückgekehrt zu sein. Der Versuch des Beschwerdeführers, den Widerspruch mit Übersetzungsproblemen zu erklären, ist nicht von Erfolg gekrönt, da in vielen Stellen des Verwaltungsaktes insbesondere auch im Rahmen der Schilderung von Fluchtweg oder Fluchtgründen angegeben wurde, dass der Beschwerdeführer zuletzt in römisch 40 aufhältig gewesen sei. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer vor der Polizei angegeben, dass er nach dem Tod seines Bruders zu seiner Tante gezogen sei, die aber im selben Dorf gewohnt habe wie die Familie des Beschwerdeführers. Vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass er von römisch 40 nach römisch 40 zu seiner Tante gezogen sei. Auch dieser Widerspruch ist nicht hinreichend erklärt worden, selbst wenn man das Alter und die nachgewiesenermaßen schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erstbefragung bedenkt.

Insbesondere ist aber für den Asylgerichtshof nicht erklärbar, warum der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben hat, dass sein Vater von einer ihm unbekannten Gruppe ermordet worden sei und auch nicht angeben konnte, für welche Gruppe sein Vater gearbeitet habe, während er vor dem Asylgerichtshof sowohl die Partei, für die der Vater gearbeitet habe, als auch die Partei, die diesen getötet habe, angeben konnte. Im Lichte der Erklärung des Beschwerdeführers, nach dem Tod des Vaters noch während der Anwesenheit des Beschwerdeführers in Afghanistan die Mutter nach den Hintergründen gefragt zu haben und diese relevanten Informationen von ihr erhalten zu haben, ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer weder die Partei des Vaters noch die gegnerische Partei vor dem Bundesasylamt nennen konnte, selbst wenn man wieder sein Alter und seine schlechte psychische Verfassung zum Zeitpunkt dieser Einvernahme bedenkt.

Schließlich hat auch das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen im Wesentlichen ergeben, dass sich der Beschwerdeführer schon weit länger im Ausland aufhält, als er dies vor dem Asylgerichtshof dargetan hat; dies ist deshalb glaubhaft, weil sich somit erklären läßt, warum der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage war, seine letzten Aufenthaltsorte in Afghanistan darzulegen.

Es ist daher nicht mehr relevant, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war anzugeben, ob er Schafe oder Ziegen gehütet habe.

Daher wurden die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Hazaras und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S 94 ff, insbesondere S. 96 ff und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S 85 ff, insbesondere S. 89) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 33) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

IV. Rechtlich folgt daraus:römisch vier. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.12.2007 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 12.6.2008 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 23.6.2008, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Auch sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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