Norm
AsylGHG §23Spruch
C10 315080-1/2008/5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2007, Zl. 07 01.885-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2007, Zl. 07 01.885-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.02.2007 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST Ost) unter der Identität "XXXX" einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG 2005), gestellt und persönlich eingebracht.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.02.2007 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST Ost) unter der Identität "XXXX" einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG 2005), gestellt und persönlich eingebracht.
Am gleichen Tag fand in der EAST Ost im Beisein des Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreters die niederschriftliche Erstbefragung des Bf. vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Der Bf. wurde am 09.03.2007 vor der EAST Ost niederschriftlich einvernommen und darüber in Kenntnis gesetzt, dass mit Italien eine Konsultationsverfahren gemäß der Dublin II Verordnung geführt werde. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem Bf. mitgeteilt, dass er in Österreich als volljährig angesehen werde und der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter nicht mehr erforderlich sei.Der Bf. wurde am 09.03.2007 vor der EAST Ost niederschriftlich einvernommen und darüber in Kenntnis gesetzt, dass mit Italien eine Konsultationsverfahren gemäß der Dublin römisch zwei Verordnung geführt werde. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem Bf. mitgeteilt, dass er in Österreich als volljährig angesehen werde und der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter nicht mehr erforderlich sei.
Nach neuerlicher Einvernahme vor der EAST Ost am 07.05.2007 wurde dem Bf. am selben Tag mitgeteilt, dass Dublin Konsultationen mit Griechenland geführt werden. Am 27.08.2007 wurde dem Bf. eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgestellt und er somit zum Verfahren zugelassen.Nach neuerlicher Einvernahme vor der EAST Ost am 07.05.2007 wurde dem Bf. am selben Tag mitgeteilt, dass Dublin Konsultationen mit Griechenland geführt werden. Am 27.08.2007 wurde dem Bf. eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgestellt und er somit zum Verfahren zugelassen.
2. Am 18.09.2007 wurde der Bf. vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (in der Folge: BAG), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 19.09.2007, Zl. 07 01.885-BAG, dem Bf. am 25.09.2007 zugestellt, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Bf. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.), und dem Bf. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 19.09.2007, Zl. 07 01.885-BAG, dem Bf. am 25.09.2007 zugestellt, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), und dem Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Gegen Spruchpunkt I. des og. Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAG am 04.10.2007 eingelangte und mit 03.10.2007 datierte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS). Darin verwies des Bf. ausdrücklich darauf, dass er im Jahr XXXX geboren sein und beantragte ihm Asyl zu gewähren und eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des og. Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAG am 04.10.2007 eingelangte und mit 03.10.2007 datierte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS). Darin verwies des Bf. ausdrücklich darauf, dass er im Jahr römisch 40 geboren sein und beantragte ihm Asyl zu gewähren und eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.
Die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem UBAS am 12.10.2007 vom Bundesasylamt vorgelegt.
4. Mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 hat der Asylgerichtshof das gegenständliche Verfahren, das bis 30.06.2008 beim UBAS anhängig war, als Beschwerdeverfahren weiterzuführen.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.012010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.012010 verwirklicht wurde.
Gemäß § 75 Abs. 12 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 haben sich Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, erstmalig bis spätestens 01.03.2010 bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 haben sich Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, erstmalig bis spätestens 01.03.2010 bei der der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen.3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
4. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.4. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
5. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.5. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.
6. Gemäß § 23 Abs 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.6. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
7. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
8. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Beschwerde zurückzuweisen war. III.2. Zum Spruch (Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit)Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Beschwerde zurückzuweisen war. römisch drei.2. Zum Spruch (Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit)
1. Gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist ab Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist ab Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.
2. Gemäß § 16 AsylG 2005 ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Gesetz des österreichische Recht maßgeblich, wonach es sich bei Personen, die älter als 14 und junger als 18 Jahre alt sind, um mündige Minderjährige handelt, die ohne Stellvertreter nur eingeschränkt handlungsfähig sind. Gesetzlicher Stellvertreter in Asylverfahren ist daher ein Elternteil. Im Falle unmündiger Minderjähriger, deren Interessen nicht von eiem gesetzlichen Stellvertreter wahrgenommen werden können, gilt der Rechtsberater ab der Ankunft in der Erstaufnahmestelle als gesetzlicher Stellvertreter, nach Zulassung der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger.2. Gemäß Paragraph 16, AsylG 2005 ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Gesetz des österreichische Recht maßgeblich, wonach es sich bei Personen, die älter als 14 und junger als 18 Jahre alt sind, um mündige Minderjährige handelt, die ohne Stellvertreter nur eingeschränkt handlungsfähig sind. Gesetzlicher Stellvertreter in Asylverfahren ist daher ein Elternteil. Im Falle unmündiger Minderjähriger, deren Interessen nicht von eiem gesetzlichen Stellvertreter wahrgenommen werden können, gilt der Rechtsberater ab der Ankunft in der Erstaufnahmestelle als gesetzlicher Stellvertreter, nach Zulassung der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger.
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass sich die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde als unzulässig erweist:
3.1. Die vorliegende Beschwerde ist gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 23 Abs 1 AsylGHG unzulässig, da der angefochtene Bescheid dem Bf. nicht wirksam zugestellt worden und damit nicht erlassen war.3.1. Die vorliegende Beschwerde ist gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG unzulässig, da der angefochtene Bescheid dem Bf. nicht wirksam zugestellt worden und damit nicht erlassen war.
Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Bf. nämlich nur persönlich und nicht auch seinem gesetzlichen Vertreter zugestellt, obwohl zu diesem Zeitpunkt nicht erwiesen war, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bereits volljährig war. Dazu ist zum einen festzustellen, dass das Bundesasylamt den Bf. bis zur Einvernahme am 09.03.2007 in Anwesenheit seines Rechtsberaters vernommen und diesen auch als dessen "Vertreter" angesprochen bzw. ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben hatte. Im Rahmen dieser Einvernahme ging das Bundesasylamt auf Grund des Augenscheins davon aus, dass der Bf. bereits volljährig sei und entließ den Rechtsberater als gesetzlichen Vertreter (AS 35). Auffallend ist, dass der Bf. im weiteren Verfahren wiederholt mit Geburtsdatum XXXX (siehe beispielsweise AS 67, 87, 99, 103, 119 usf.), wonach er minderjährig gewesen wäre, geführt wurde. Zum anderen verzichtete das Bundesasylamt sowohl bei den persönlichen Daten des Bf. als auch im Spruch auf die Nennung eines Geburtsjahres sowie auf einen Hinweis, dass die Volljährigkeit des Bf. festgestellt worden wäre. In der Begründung wird im angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen, dass die Volljährigkeit des Bf. feststehe und wurde dies auf den Augenschein sowie die widersprüchlichen Angaben des Bf gestützt. Der Bf. habe angegeben XXXX geboren zu sein und bei einer späteren Einvernahme angegeben, nicht zu wissen wann er geboren sei um - nachdem er zur Nennung eines Geburtsjahres nach der afghanischen Zeitrechnung gedrängt worden war - anzugeben, dass er im Jahr 1372 oder 1373 (entspricht 1993/1994) geboren zu sein.Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Bf. nämlich nur persönlich und nicht auch seinem gesetzlichen Vertreter zugestellt, obwohl zu diesem Zeitpunkt nicht erwiesen war, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bereits volljährig war. Dazu ist zum einen festzustellen, dass das Bundesasylamt den Bf. bis zur Einvernahme am 09.03.2007 in Anwesenheit seines Rechtsberaters vernommen und diesen auch als dessen "Vertreter" angesprochen bzw. ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben hatte. Im Rahmen dieser Einvernahme ging das Bundesasylamt auf Grund des Augenscheins davon aus, dass der Bf. bereits volljährig sei und entließ den Rechtsberater als gesetzlichen Vertreter (AS 35). Auffallend ist, dass der Bf. im weiteren Verfahren wiederholt mit Geburtsdatum römisch 40 (siehe beispielsweise AS 67, 87, 99, 103, 119 usf.), wonach er minderjährig gewesen wäre, geführt wurde. Zum anderen verzichtete das Bundesasylamt sowohl bei den persönlichen Daten des Bf. als auch im Spruch auf die Nennung eines Geburtsjahres sowie auf einen Hinweis, dass die Volljährigkeit des Bf. festgestellt worden wäre. In der Begründung wird im angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen, dass die Volljährigkeit des Bf. feststehe und wurde dies auf den Augenschein sowie die widersprüchlichen Angaben des Bf gestützt. Der Bf. habe angegeben römisch 40 geboren zu sein und bei einer späteren Einvernahme angegeben, nicht zu wissen wann er geboren sei um - nachdem er zur Nennung eines Geburtsjahres nach der afghanischen Zeitrechnung gedrängt worden war - anzugeben, dass er im Jahr 1372 oder 1373 (entspricht 1993 aus 1994,) geboren zu sein.
Der Bf. hat vor dem Bundesasylamt stets ein Geburtsjahr genannt, mit dem er als minderjährig zu gelten gehabt hätte. Unter Berücksichtigung, dass der Bf. auch in seiner Beschwerde ausdrücklich darauf hinwies, dass er im XXXX geboren wäre und sich somit seine Minderjährigkeit ergäbe und der zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde bereits bekannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH Zl. 2005/01/0463 vom 16.04.2007), derzufolge die allein auf eine Einschätzung der Verhandlungsleitung gestützte Begründung (äußeres Erscheinungsbild, persönliche Ausstrahlung und reifes Auftreten des Asylwerbers bei seiner Befragung) nicht hinreichend ist, um die Einschätzung des Alters des Asylwerbers schlüssig zu begründen, war nicht erwiesen, dass der Bf. zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig war.Der Bf. hat vor dem Bundesasylamt stets ein Geburtsjahr genannt, mit dem er als minderjährig zu gelten gehabt hätte. Unter Berücksichtigung, dass der Bf. auch in seiner Beschwerde ausdrücklich darauf hinwies, dass er im römisch 40 geboren wäre und sich somit seine Minderjährigkeit ergäbe und der zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde bereits bekannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH Zl. 2005/01/0463 vom 16.04.2007), derzufolge die allein auf eine Einschätzung der Verhandlungsleitung gestützte Begründung (äußeres Erscheinungsbild, persönliche Ausstrahlung und reifes Auftreten des Asylwerbers bei seiner Befragung) nicht hinreichend ist, um die Einschätzung des Alters des Asylwerbers schlüssig zu begründen, war nicht erwiesen, dass der Bf. zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig war.
3.2. Da der Asylgerichtshof nur zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes berufen ist, im gegenständlichen Fall der angefochtene Bescheid dem Bf. nicht wirksam zugestellt worden und damit nicht erlassen war, war die Beschwerde wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.3.2. Da der Asylgerichtshof nur zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes berufen ist, im gegenständlichen Fall der angefochtene Bescheid dem Bf. nicht wirksam zugestellt worden und damit nicht erlassen war, war die Beschwerde wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückzuweisen.
III.3.römisch drei.3.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersfeststellung, Minderjährigkeit, Unzuständigkeit, Volljährigkeit, ZustellmangelZuletzt aktualisiert am
02.08.2011