TE AsylGH Erkenntnis 2011/6/8 S1 418915-1/2011

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Veröffentlicht am 08.06.2011
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
AVG §45 Abs2

Spruch

S1 418.915-1/2011/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2011, Zl. 11 02.161-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2011, Zl. 11 02.161-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2011 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AVG 2. Satz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AVG 2. Satz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Das Verfahren der nunmehrigen Beschwerdeführerin endete mit der angefochtenen Unzuständigkeitsentscheidung gemäß §§ 5, 10 AsylG in Bezug auf Polen vom 12.04.2011. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese langte am 21.04.2011 hiergerichtlich ein. Mit Beschwerdeergänzung vom 02.05.2011 wurden Dokumente vorgelegt, die belegen sollen, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Asylantragstellung in Polen mehr als 3 Monate außerhalb der Europäischen Union aufgehalten hat, weshalb die ursprüngliche Zuständigkeit Polens zur Führung des Asylverfahrens gemäß Art 16 Abs 3 Dublin II VO erloschen sei. Mit hiergerichtlichem Beschluss vom 06.05.2011 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, und am 27.05.2011 eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, die folgenden Verlauf nahm:1. Der Verfahrensgang vor der Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Das Verfahren der nunmehrigen Beschwerdeführerin endete mit der angefochtenen Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG in Bezug auf Polen vom 12.04.2011. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese langte am 21.04.2011 hiergerichtlich ein. Mit Beschwerdeergänzung vom 02.05.2011 wurden Dokumente vorgelegt, die belegen sollen, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Asylantragstellung in Polen mehr als 3 Monate außerhalb der Europäischen Union aufgehalten hat, weshalb die ursprüngliche Zuständigkeit Polens zur Führung des Asylverfahrens gemäß Artikel 16, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO erloschen sei. Mit hiergerichtlichem Beschluss vom 06.05.2011 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, und am 27.05.2011 eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, die folgenden Verlauf nahm:

"Es erscheint auch der Ehegatte der BF, Herr XXXX zu AIS-Zahl 0517750 (hiergerichtliche Zahl D7 311.024). Dieser wird im allgemeinen Einvernehmen ersucht, im Warteraum Platz zu nehmen."Es erscheint auch der Ehegatte der BF, Herr römisch 40 zu AIS-Zahl 0517750 (hiergerichtliche Zahl D7 311.024). Dieser wird im allgemeinen Einvernehmen ersucht, im Warteraum Platz zu nehmen.

ER befragt die Dolmetscherin, ob gemäß § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint. ER befragt die Parteien, ob sie Umstände glaubhaft machen können, die die Unbefangenheit der Dolmetscherin in Zweifel stellen; dies wird verneint. Die Dolmetscherin ist für die Übersetzungstätigkeiten im Allgemeinen gerichtlich beeidet (§ 52 Abs. 4 AVG). Da dem Asylgerichtshof kein Amtsdolmetscher beigegeben ist, wird die og. Dolmetscherin gemäß § 39a Abs. 1 iVm § 52 Abs. 4 AVG als Dolmetscher für das gegenständliche Verfahren bestellt. Der ER ermahnt die Dolmetscherin die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).ER befragt die Dolmetscherin, ob gemäß Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint. ER befragt die Parteien, ob sie Umstände glaubhaft machen können, die die Unbefangenheit der Dolmetscherin in Zweifel stellen; dies wird verneint. Die Dolmetscherin ist für die Übersetzungstätigkeiten im Allgemeinen gerichtlich beeidet (Paragraph 52, Absatz 4, AVG). Da dem Asylgerichtshof kein Amtsdolmetscher beigegeben ist, wird die og. Dolmetscherin gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 4, AVG als Dolmetscher für das gegenständliche Verfahren bestellt. Der ER ermahnt die Dolmetscherin die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Paragraph 289, StGB).

ER befragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstehe; dies wird bejaht

ER befragt die anwesende Partei, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.

BF: Ich bin für die Verhandlung bereit.

Eröffnung der Verhandlung

ER weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

Der BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG und im Sinne des § 13a AVG belehrt.Der BF wird gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG und im Sinne des Paragraph 13 a, AVG belehrt.

Da keine Einwendungen vorliegen, werden die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verlesen. Der ER erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.

Eröffnung des Beweisverfahrens.

ER: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.ER: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Meine Identität ist richtig wie auf der Verfahrenskarte, habe ich aber jetzt den Namen meines Mannes, wie aus der Heiratsurkunde ersichtlich, angenommen.

ER: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?

BF: Ich habe die Wahrheit gesagt. Es gab aber Probleme mit der Tschetschenisch-Dolmetscherin, die nicht alles übersetzt hat. Ich war nervös und habe ich diesen Dingen daher keine Bedeutung zugemessen zu diesem Zeitpunkt.

ER: Es gibt in Ihrem Fall Unklarheiten bezüglich Ihres tatsächlichen Aufenthaltsortes in Österreich. Sie verfügen ja nur über eine Obdachlosenmeldung. Eine Rückfrage des Asylgerichtshofes bei der Fremdenpolizei vor einiger Zeit hat ergeben, dass Sie dort als "untergetaucht" gelten. Ihr Rechtsvertreter hat dem Asylgerichtshof aber mitgeteilt, er stehe in ständigem Kontakt mit Ihnen. Eine tatsächliche Adresse wäre ihm aber auch nicht bekannt. Dies erscheint etwas bedenklich!

BF: Tatsächlich wohne ich nicht in Wien, sondern bei meinem Schwager in XXXX. Ich konnte mich dort wegen der Gebietsbeschränkung auf den politischen Bezirk XXXX nicht anmelden. Auf Nachfrage, warum ich laut GVS-Auszug aus XXXX im April 2011 verschwunden bin: Ich war wegen der Fehlgeburt länger als 48 Stunden abwesend und haben sie mich dann nicht mehr hineingelassen. Sie haben mir schon geglaubt, dass es ein Notfall war. Ich habe auch schon mit der Verwaltung telefoniert und wurde mir mitgeteilt, ich sei abgemeldet.BF: Tatsächlich wohne ich nicht in Wien, sondern bei meinem Schwager in römisch 40 . Ich konnte mich dort wegen der Gebietsbeschränkung auf den politischen Bezirk römisch 40 nicht anmelden. Auf Nachfrage, warum ich laut GVS-Auszug aus römisch 40 im April 2011 verschwunden bin: Ich war wegen der Fehlgeburt länger als 48 Stunden abwesend und haben sie mich dann nicht mehr hineingelassen. Sie haben mir schon geglaubt, dass es ein Notfall war. Ich habe auch schon mit der Verwaltung telefoniert und wurde mir mitgeteilt, ich sei abgemeldet.

Kein ergänzendes Vorbringen dazu seitens der BFV.

ER: Das Bundesasylamt hat Ihnen ja nicht geglaubt, dass Sie tatsächlich Polen wieder verlassen haben und länger als 3 Monate außerhalb der EU, bzw. in der Russischen Föderation (Tschetschenien) gewesen wären. Sie wurden vor dem Bundesasylamt mehrfach gefragt, ob Sie Beweise für diese Ausreise hätten. Erst im Beschwerdeverfahren haben sie dann ein Beweismittel über Ihre Anmeldung in einer Wohnung im Original vorgelegt. Warum haben Sie vor dem Bundesasylamt noch verneint, Beweismittel zu haben? Wie sind Sie zu diesem Beweismittel gekommen?

BF: Meine Cousine hat mir diese Bestätigung besorgt. Diese wohnt im Dorf XXXX, wo ich meine Meldung habe. Ich hatte mir in XXXX eine Wohnung gemietet, dort konnte ich aber nicht langfristig gemeldet sein.BF: Meine Cousine hat mir diese Bestätigung besorgt. Diese wohnt im Dorf römisch 40 , wo ich meine Meldung habe. Ich hatte mir in römisch 40 eine Wohnung gemietet, dort konnte ich aber nicht langfristig gemeldet sein.

In das vorgelegte Dokument wird Einschau genommen. Die Dolmetscherin bestätigt, dass die Übersetzung zumindest sinngemäß richtig ist. Es bestehen keine Hinweise, dass es sich um eine offenkundige Fälschung handelte (informelle Einschätzung).

ER: Ich komme jetzt zurück zu Ihrer Zeit in Polen. Laut Ihrem Vorbringen waren Sie nur eine Woche in Polen. Sie haben gesagt, Sie wären im September 2010 dort gewesen, einen Tag im Lager in XXXX und einen Tag in einem Hotel in XXXX. Ist das richtig?ER: Ich komme jetzt zurück zu Ihrer Zeit in Polen. Laut Ihrem Vorbringen waren Sie nur eine Woche in Polen. Sie haben gesagt, Sie wären im September 2010 dort gewesen, einen Tag im Lager in römisch 40 und einen Tag in einem Hotel in römisch 40 . Ist das richtig?

BF: Ich habe den Asylantrag in XXXX gestellt. Dort hat man mir die Adresse des Lagers in XXXX gegeben. Dorthin bin ich mit dem Taxi gefahren. Ich kam dort um 3 Uhr in der Früh an. Man ließ mich aber nicht hinein. Um 9 Uhr sprach ich dann mit einer Mitarbeiterin des Lagers. Diese sagte mir, seit 2009 nähmen sie keinen mehr auf und verwies sie mich auf ein anderes Lager. Ich wusste aber nicht, wie ich dorthin kommen sollte. Eine andere Tschetschenin vermittelte mir dann das Zimmer in XXXX.BF: Ich habe den Asylantrag in römisch 40 gestellt. Dort hat man mir die Adresse des Lagers in römisch 40 gegeben. Dorthin bin ich mit dem Taxi gefahren. Ich kam dort um 3 Uhr in der Früh an. Man ließ mich aber nicht hinein. Um 9 Uhr sprach ich dann mit einer Mitarbeiterin des Lagers. Diese sagte mir, seit 2009 nähmen sie keinen mehr auf und verwies sie mich auf ein anderes Lager. Ich wusste aber nicht, wie ich dorthin kommen sollte. Eine andere Tschetschenin vermittelte mir dann das Zimmer in römisch 40 .

ER: Hatten Sie ursprünglich schon die Absicht nach Österreich zu kommen, als Sie in XXXX den Antrag stellten?ER: Hatten Sie ursprünglich schon die Absicht nach Österreich zu kommen, als Sie in römisch 40 den Antrag stellten?

BF: Nein. Damals wussten auch meine Schwestern nicht, wo ich mich aufhielt.

ER: Gab es in XXXX ein Interview?ER: Gab es in römisch 40 ein Interview?

BF: Es gab ein kurzes Interview. Ich habe gesagt, dass ich von Zuhause weg musste. Meine Verwandten in Österreich hatte ich nicht erwähnt, die Befragung war einfach so kurz.

ER: Das Bundesasylamt hat es - prima facie nicht unschlüssig - für unglaubwürdig erachtet, dass Sie zurückfahren in das Land, wo Ihnen Schlimmes widerfahren ist. Sagen Sie noch einmal, warum Sie nicht in Polen geblieben sind!

BF: Ich habe mit meiner Mutter telefoniert. Sie hat die Telefonnummer wohl meinem Bruder weitergegeben. Dieser hat mich in XXXX selbst angerufen. Er hat gemeint, ich solle zurückkommen, es würde mir nichts passieren. Ich sei die jüngste in der Familie und man würde schon auf mich aufpassen. Ich hatte dann das Asylverfahren stoppen wollen, doch hat sich herausgestellt, ich hätte, wenn ich das getan hätte, zwei Monate warten müssen. Ich wollte aber sofort zurück. Die Frau, die mir das Zimmer vermittelt hat, es handelt sich um eine Putzfrau in dem betreffenden Hotel, namens XXXX, hat mir dann die Rückfahrt nach Moskau ermöglicht.BF: Ich habe mit meiner Mutter telefoniert. Sie hat die Telefonnummer wohl meinem Bruder weitergegeben. Dieser hat mich in römisch 40 selbst angerufen. Er hat gemeint, ich solle zurückkommen, es würde mir nichts passieren. Ich sei die jüngste in der Familie und man würde schon auf mich aufpassen. Ich hatte dann das Asylverfahren stoppen wollen, doch hat sich herausgestellt, ich hätte, wenn ich das getan hätte, zwei Monate warten müssen. Ich wollte aber sofort zurück. Die Frau, die mir das Zimmer vermittelt hat, es handelt sich um eine Putzfrau in dem betreffenden Hotel, namens römisch 40 , hat mir dann die Rückfahrt nach Moskau ermöglicht.

ER: Wie haben Sie die Information bezüglich der Beendigung des Asylverfahrens erhalten? Sind Sie zu einer polnischen Behörde gegangen?

BF: Nein, die Information habe ich von der Frau namens XXXX erhalten.BF: Nein, die Information habe ich von der Frau namens römisch 40 erhalten.

ER: Das heißt, ich verstehe Sie richtig, Sie waren, nachdem Sie mit der Mitarbeiterin im Lager XXXX gesprochen haben, überhaupt nie mehr in Kontakt mit einem polnischen Beamten oder Staatsorgan in Zusammenhang mit Ihrem Verfahren?ER: Das heißt, ich verstehe Sie richtig, Sie waren, nachdem Sie mit der Mitarbeiterin im Lager römisch 40 gesprochen haben, überhaupt nie mehr in Kontakt mit einem polnischen Beamten oder Staatsorgan in Zusammenhang mit Ihrem Verfahren?

BF: Nein.

ER: Wie hat sich die Rückreise abgespielt von XXXX?

BF: Ich war damals in einer schlechten körperlichen Verfassung und sehr aufgeregt. XXXX hat mir ein Zuckticket gekauft. Sie hat auch der Zugbegleiterin Geld gegeben. Sie hat mich zum Bahnhof gebracht, dort bin ich dann mit einem tschetschenischen Paar gereist, das auf mich aufgepasst hat. An der polnischen Grenze wurde ich dann nicht kontrolliert, die Zugbegleiterin hatte ja Geld bekommen. In Moskau bin ich dann zu einem anderen Bahnhof gefahren mit dem Taxi und dann mit dem Zug weitergereist. Ich hatte ja meinen Inlandspass dabei.BF: Ich war damals in einer schlechten körperlichen Verfassung und sehr aufgeregt. römisch 40 hat mir ein Zuckticket gekauft. Sie hat auch der Zugbegleiterin Geld gegeben. Sie hat mich zum Bahnhof gebracht, dort bin ich dann mit einem tschetschenischen Paar gereist, das auf mich aufgepasst hat. An der polnischen Grenze wurde ich dann nicht kontrolliert, die Zugbegleiterin hatte ja Geld bekommen. In Moskau bin ich dann zu einem anderen Bahnhof gefahren mit dem Taxi und dann mit dem Zug weitergereist. Ich hatte ja meinen Inlandspass dabei.

ER: Wo ist Ihr Inlandspass?

BF: Ich habe ihn in XXXX abgegeben und nicht zurückbekommen.BF: Ich habe ihn in römisch 40 abgegeben und nicht zurückbekommen.

ER: Hatten sie jemals einen Auslandspass?

BF: Ja. Den habe ich allerdings in XXXX bei den polnischen Behörden abgegeben und ebenfalls nicht zurückbekommen.BF: Ja. Den habe ich allerdings in römisch 40 bei den polnischen Behörden abgegeben und ebenfalls nicht zurückbekommen.

ER: Haben Sie diesen Auslandspass vorher schon einmal verwendet gehabt?

BF: Das war das erste Mal.

Die im Verwaltungsakt befindlichen Kopien des Inlandspasseswerden gemeinsam mit der Dolmetscherin in Augenschein genommen. Daraus ergibt sich, dass die BF am 13.01.2008 in XXXX tatsächlich gemeldet ist. Weiters ergibt sich auch ein Hinweis auf eine mögliche Ausstellung eines Auslandspasses im August 2010. Der Inlandspass wurde am 28.07.2010 ausgestellt. (Vgl. AS 29-32 BAA).Die im Verwaltungsakt befindlichen Kopien des Inlandspasseswerden gemeinsam mit der Dolmetscherin in Augenschein genommen. Daraus ergibt sich, dass die BF am 13.01.2008 in römisch 40 tatsächlich gemeldet ist. Weiters ergibt sich auch ein Hinweis auf eine mögliche Ausstellung eines Auslandspasses im August 2010. Der Inlandspass wurde am 28.07.2010 ausgestellt. (Vgl. AS 29-32 BAA).

BF gibt dazu an: Diesen Pass habe ich nach meiner Scheidung erhalten.

ER: Wie lange waren Sie in erster Ehe verheiratet?

BF: Drei Jahre. Aus der Ehe entstammen keine Kinder. Deswegen haben wir uns auch scheiden lassen. Die Scheidung war im Juli 2010. Mein erster Mann lebt in Tschetschenien. Die Scheidungsurkunde ist bei meinem Mann verblieben. Es besteht jetzt kein Kontakt mehr.

ER: Aus Ihrem bisherigen Vorbringen entnehme ich, Sie sind im September 2010 wieder in XXXX angekommen?ER: Aus Ihrem bisherigen Vorbringen entnehme ich, Sie sind im September 2010 wieder in römisch 40 angekommen?

BF: Ja.

ER: Ihrem weiteren Vorbringen ist zu entnehmen, dass Sie sich in XXXX eine Wohnung selbst alleine gemietet haben?ER: Ihrem weiteren Vorbringen ist zu entnehmen, dass Sie sich in römisch 40 eine Wohnung selbst alleine gemietet haben?

BF: Ja.

ER: War das leicht möglich? In der Beschwerde wird ja etwa drauf hingewiesen, dass es in Ihrem Kulturkreis unüblich sei, dass sich Frauen alleine Wohnungen mieten?

BF: Ich konnte mir die Wohnung leisten, weil ich einen Job als Kellnerin angenommen hatte. Man wird aber auch als Frau als Kellnerin schief angeschaut. Ich war fünfeinhalb Monate Kellnerin in der "XXXX" in dem XXXX in XXXX. Einen Arbeitsvertrag hatte ich nicht, auch einen Mietvertrag hatte ich nicht gehabt, das ist nicht üblich. Ich war als arbeitslos gemeldet, konnte aber etwas dazu verdienen. Das ist üblich in Tschetschenien. Wegen des Geldes, das ich als Arbeitslose bekam, war ich einmal im Monat in meinem Heimatdorf, wo ich ja gemeldet war und zwar bei der Gemeindeverwaltung. Das letzte Mal bin ich abends gekommen, kurz vor der Ausreise. Das habe ich speziell ausgemacht. Ich konnte damals nicht zu den Öffnungszeiten hinkommen und habe mit der Frau von der Verwaltung ausgemacht, dass ich am Abend komme. Ich habe aber nicht gesagt, dass ich ausreise. Wenn man nicht da ist, wird dann das Geld nicht mehr ausbezahlt.BF: Ich konnte mir die Wohnung leisten, weil ich einen Job als Kellnerin angenommen hatte. Man wird aber auch als Frau als Kellnerin schief angeschaut. Ich war fünfeinhalb Monate Kellnerin in der "XXXX" in dem römisch 40 in römisch 40 . Einen Arbeitsvertrag hatte ich nicht, auch einen Mietvertrag hatte ich nicht gehabt, das ist nicht üblich. Ich war als arbeitslos gemeldet, konnte aber etwas dazu verdienen. Das ist üblich in Tschetschenien. Wegen des Geldes, das ich als Arbeitslose bekam, war ich einmal im Monat in meinem Heimatdorf, wo ich ja gemeldet war und zwar bei der Gemeindeverwaltung. Das letzte Mal bin ich abends gekommen, kurz vor der Ausreise. Das habe ich speziell ausgemacht. Ich konnte damals nicht zu den Öffnungszeiten hinkommen und habe mit der Frau von der Verwaltung ausgemacht, dass ich am Abend komme. Ich habe aber nicht gesagt, dass ich ausreise. Wenn man nicht da ist, wird dann das Geld nicht mehr ausbezahlt.

ER: Haben Sie in der Zeit, als Sie in Tschetschenien waren, eigentlich Ihren Bruder getroffen oder mit ihm geredet?

BF: Ich habe ihn kein einziges Mal gesehen.

ER: Wollte er Sie sehen? Er hat Sie ja angerufen und extra zurück "eingeladen"?

BF: Ich habe nach meiner Rückkehr mit meiner Mutter telefoniert. Diese war überrascht, dass ich wieder da bin. Sie meinte, der Bruder hätte es nicht ehrlich gemeint. Er hätte es nur gesagt, damit er dann sein Vorhaben ausführen könnte. Deswegen war ich dann auch in XXXX und sehr bedacht, keinen Kontakt zu ihm zu haben. Meine Mutter habe ich dagegen schon gesehen.BF: Ich habe nach meiner Rückkehr mit meiner Mutter telefoniert. Diese war überrascht, dass ich wieder da bin. Sie meinte, der Bruder hätte es nicht ehrlich gemeint. Er hätte es nur gesagt, damit er dann sein Vorhaben ausführen könnte. Deswegen war ich dann auch in römisch 40 und sehr bedacht, keinen Kontakt zu ihm zu haben. Meine Mutter habe ich dagegen schon gesehen.

ER: Waren Sie öfters in Ihrem Heimatort?

BF: In XXXX war ich nur bei der Behörde, untertags; der Bruder war da nicht zu Hause.BF: In römisch 40 war ich nur bei der Behörde, untertags; der Bruder war da nicht zu Hause.

ER: Tschetschenien ist ja doch ein relativ kleines Land mit einer sehr engen sozialen Struktur. Es erscheint zwar nicht unmöglich, aber doch schwer vorstellbar, dass Sie so lange dort waren und der Bruder hat Sie nicht gefunden!?

BF: Wenn ich gearbeitet habe und unterwegs war, trug ich ein Kopftuch und ein langes Gewand. Meine Freunde und guten Bekannten wussten ja, dass mich mein Bruder bedroht und haben mich geschützt.

ER: Warum Sind Sie dann doch wieder weg?

BF: Es war letztlich eine untragbare Situation .Einerseits musste ich mich vor meinem Bruder verstecken und immer aufpassen. Auch wenn Leute von Kadyrov ins Cafe gekommen sind, musste mich meine Chefin verstecken. Sie hieß XXXX. Sie war meine Arbeitgeberin und Kollegin. Theoretisch könnte diese XXXX auch bestätigen, dass ich dort über 5 Monate gearbeitet hatte. Die Telefonnummer, die ich habe, ist nicht aktuell, aber könnte meine Mutter hinfahren und allenfalls die neue Nummer besorgen.BF: Es war letztlich eine untragbare Situation .Einerseits musste ich mich vor meinem Bruder verstecken und immer aufpassen. Auch wenn Leute von Kadyrov ins Cafe gekommen sind, musste mich meine Chefin verstecken. Sie hieß römisch 40 . Sie war meine Arbeitgeberin und Kollegin. Theoretisch könnte diese römisch 40 auch bestätigen, dass ich dort über 5 Monate gearbeitet hatte. Die Telefonnummer, die ich habe, ist nicht aktuell, aber könnte meine Mutter hinfahren und allenfalls die neue Nummer besorgen.

ER: Wie sind Sie von Tschetschenien nach Österreich gekommen?

BF: Bis nach XXXX konnte ich mit dem Zug fahren. Von dort bin ich irregulär direkt nach XXXX gereist. Ich habe am Bahnhof in XXXX eine Frau kennengelernt, welche mir dann einen Fahrer vermittelt hat, der mich gegen Zahlung von 1500 Euro und Übergabe einer Kette nach Österreich gebracht hat. Zu XXXX weiß ich eigentlich nur, dass das noch nicht in Polen liegt, aber an der Grenze. Ich glaube nicht, dass der Staat zu Russland gehört, ist mir aber näheres nicht bekannt. Ich verfüge nur über sehr geringe Bildung. Auf Nachfrage:BF: Bis nach römisch 40 konnte ich mit dem Zug fahren. Von dort bin ich irregulär direkt nach römisch 40 gereist. Ich habe am Bahnhof in römisch 40 eine Frau kennengelernt, welche mir dann einen Fahrer vermittelt hat, der mich gegen Zahlung von 1500 Euro und Übergabe einer Kette nach Österreich gebracht hat. Zu römisch 40 weiß ich eigentlich nur, dass das noch nicht in Polen liegt, aber an der Grenze. Ich glaube nicht, dass der Staat zu Russland gehört, ist mir aber näheres nicht bekannt. Ich verfüge nur über sehr geringe Bildung. Auf Nachfrage:

Ich kann eine Karte nicht lesen. Dass XXXX in Weißrussland liegt, ist mir eigentlich nicht präsent.Ich kann eine Karte nicht lesen. Dass römisch 40 in Weißrussland liegt, ist mir eigentlich nicht präsent.

ER: Das Bundesasylamt war auch skeptisch, dass Sie schon kurzer Zeit nach Ihrer Einreise in Österreich Ihren nunmehrigen Mann geheiratet haben. Haben Sie ihn wirklich erst in Österreich im März diesen Jahres kennen gelernt?

BF: Es war eben so, dass wir schon kurz nach meiner Ankunft in Österreich kennen gelernt haben und es hat sofort "gefunkt". Ich hatte ihm meine Geschichte erzählt und hatte er Verständnis für meine Situation und meinte er, ich bräuchte Schutz. Ursprünglich hatten meine Schwestern gar nicht gewusst, dass ich hier bin, weil ich ihnen wegen der Situation mit meinem Bruder nichts sagen wollte. Mein jetziger Mann hat mir aber sofort eine Telefonkarte gegeben, damit ich Kontakt aufnehme.

ER: Wie lange hatten Sie Ihre Schwestern vorher nicht gesehen?

BF: Die eine habe ich 6 Jahre nicht gesehen, die andere noch länger. Fallweise haben wir telefoniert. Bei meiner damaligen Ehe hat mir das meine Schwiegermutter untersagt. Es besteht jetzt regelmäßiger Kontakt. Wir sehen uns zwar nicht oft, haben aber viel telefonischen Kontakt oder über Skype. Die Schwestern waren früher öfter in XXXX, jetzt ist aber die Entfernung größer. Wohnen tu ich jetzt beim Bruder meines Mannes. Ihn meinte ich, als ich zu Beginn von "Schwager" sprach.BF: Die eine habe ich 6 Jahre nicht gesehen, die andere noch länger. Fallweise haben wir telefoniert. Bei meiner damaligen Ehe hat mir das meine Schwiegermutter untersagt. Es besteht jetzt regelmäßiger Kontakt. Wir sehen uns zwar nicht oft, haben aber viel telefonischen Kontakt oder über Skype. Die Schwestern waren früher öfter in römisch 40 , jetzt ist aber die Entfernung größer. Wohnen tu ich jetzt beim Bruder meines Mannes. Ihn meinte ich, als ich zu Beginn von "Schwager" sprach.

ER: Hatten Sie also ihren jetzigen Mann das erste Mal in Österreich gesehen?

BF: Ja, in XXXX.BF: Ja, in römisch 40 .

ER: Haben die Gründe, warum Sie in Österreich sind, irgendetwas mit den Fluchtgründen Ihrer Schwestern zu tun?

BF: Nein. Wenn ich nicht aus Tschetschenien weggehen hätte müssen, wäre ich nicht weggegangen. Meine Mutter ist krank, sie ist Diabetikerin und wäre ich gerne bei ihr.

ER: Wie ist Ihr derzeitiger Gesundheitszustand?

BF: Ja, ich vermute jetzt, dass ich wieder schwanger bin.

ER: Haben Sie eigentlich eine Befürchtung, dass Ihr Bruder Sie auch hier in Österreich findet oder lässt er Sie jetzt in Ruhe?

BF: Jetzt bin ich ja verheiratet und habe meine Ruhe vor meinem Bruder. Jetzt ist mein Mann für mich "zuständig". Ich hätte nur wieder ein Problem, wenn ich geschieden wäre. Das einzige Mal, dass ich mit ihm telefoniert habe war in Polen.

ER: Wie viele Geschwister haben Sie insgesamt?

BF: Ich hatte ursprünglich 4 Brüder und 3 Schwestern. Eine Schwester wurde von einem anderen Bruder von mir getötet, auch weil sie sich mit anderen Männern als ihrem Verlobten getroffen hat. Dieser Bruder ist inzwischen jedoch verschwunden. Er wurde "abgeholt". Der zweite Bruder ist jener der mich bedroht hat. Zwei andere Brüder leben auch in Tschetschenien. Es besteht kein Kontakt. Jetzt habe ich nur noch die zwei in Österreich lebenden Schwestern. Sonst habe ich keine Verwandten in Europa.

Keine Fragen der BFV an die BF.

Pause zwischen 12:00 und 12:35

ER: Versteht Sie der AsylGH richtig, dass der Grund warum Sie nicht in Polen sein wollen primär Ihr Wunsch ist, in Österreich mit Ihren Verwandten und Ihrem Mann zusammenzuleben?

BF: Ja.

Bezüglich der Ländersituation Polen, sofern entscheidungsrelevant, werden die Feststellungen des Bundesasylamtes zum Gegenstand dieses Verfahrens erhoben und erörtert. Weiters werden folgende Erkenntnisquellen der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

*) USDOS Human Rights Report Poland, 2010 Country Reports on Human Rights Practices, 08.04.2011

*) Andrzej Sakson: Sozialleistungen für Flüchtlinge und subsidiär Schutzbedürftige in Polen, AWR-Bulletin Nr. 4/2010

*) Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.02.2010

ER: Aus den genannten Quellen gehen keine schwerwiegenden Defizite im Asylverfahren in Polen hervor, etwa durch grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; fehlendem Schutz vor Verfolgung, fehlende Rechtsmittelverfahren. Die medizinische Versorgung ist (trotz Verbesserungsbedarf) gewährleistet. Rücküberstellten, deren Asylanträge in Polen abgelehnt worden sind, steht ein neuerliches inhaltliches Verfahren offen. Ihnen wird wiederum der Zugang zur Versorgungen vollumfänglich gewährt.

Zum vorgelegten Beweismittel ist unter Berücksichtigung des ebenso zum Akteninhalt erhobenen aktuellen Berichtes des Dt. Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Russischen Föderation festzuhalten, dass im Allgemeinen gefälschte oder echte Dokumente unwahren Inhaltes leicht erlangbar sind und daher Bescheinigungen wie die vorgelegten im allgemeinen nicht für sich genommen ausreichen, um einen Aufenthalt zu belegen.

Im konkreten Fall hat nun aber zusätzlich zu diesem Bescheinigungsmittel der erkennende ER des AsylGH den Eindruck gewonnen, dass die Angaben der BF insgesamt nachvollziehbar erscheinen und nicht mit hinreichender Sicherheit widerlegbar sind. Daraus folgt, dass die Zuständigkeit Polens wegen Verlassens der EU für den drei Monate übersteigenden Zeitraum im Sinne des Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO erloschen ist.Im konkreten Fall hat nun aber zusätzlich zu diesem Bescheinigungsmittel der erkennende ER des AsylGH den Eindruck gewonnen, dass die Angaben der BF insgesamt nachvollziehbar erscheinen und nicht mit hinreichender Sicherheit widerlegbar sind. Daraus folgt, dass die Zuständigkeit Polens wegen Verlassens der EU für den drei Monate übersteigenden Zeitraum im Sinne des Artikel 16, Absatz 3, Dublin-II-VO erloschen ist.

Auf das weitere Vorbringen war daher formell nicht einzugehen. Es ist gleichwohl festzuhalten, dass irgendwelche Hinweise, wonach die BF in Polen eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung zu erleiden hätte, im Verfahren offenkundig nicht aufgetreten sind. Es bestehen keine Informationen, dass Polen für tschetschenische Antragssteller kein ordnungsgemäßes Verfahren durchführt, oder dass massiv unzureichende Versorgungsleistungen für Asylbewerber bestünden. Auch die BF hat diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches anderes wahrscheinlich erscheinen ließe. Auch die Bindungen zu Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK wären für sich genommen nicht ausreichend gewesen, da keine außergewöhnliche Beziehungsintensität zu den Schwestern erkennbar ist und auch - unbeschadet der im materiellen Asylverfahren zur folgenden Beurteilung des Fluchtvorbringens - kein derart schlechter Gesundheitszustand der BF objektivierbar ist, der nur durch Aufrechterhaltung der Beziehung zu den Schwestern heilbar wäre. Zur Ehe zum nunmehrigen Mann ist auszuführen, dass diesem zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt. Da die Zuständigkeit Polens gemäß Art 16 Abs. 3 Dublin-II-VO aber ohnedies beendet erscheint, braucht nun nicht mehr das Ergebnis der inhaltlichen Beschwerdeverhandlung des Ehemannes der BF abgewartet zu werden, aus der sich allenfalls eine Asylgewährung ergeben könnte, welche dann auch in Bezug auf ihn eine genauere Prüfung im Sinne des Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätte.Auf das weitere Vorbringen war daher formell nicht einzugehen. Es ist gleichwohl festzuhalten, dass irgendwelche Hinweise, wonach die BF in Polen eine Artikel 3, EMRK zuwiderlaufende Behandlung zu erleiden hätte, im Verfahren offenkundig nicht aufgetreten sind. Es bestehen keine Informationen, dass Polen für tschetschenische Antragssteller kein ordnungsgemäßes Verfahren durchführt, oder dass massiv unzureichende Versorgungsleistungen für Asylbewerber bestünden. Auch die BF hat diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches anderes wahrscheinlich erscheinen ließe. Auch die Bindungen zu Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK wären für sich genommen nicht ausreichend gewesen, da keine außergewöhnliche Beziehungsintensität zu den Schwestern erkennbar ist und auch - unbeschadet der im materiellen Asylverfahren zur folgenden Beurteilung des Fluchtvorbringens - kein derart schlechter Gesundheitszustand der BF objektivierbar ist, der nur durch Aufrechterhaltung der Beziehung zu den Schwestern heilbar wäre. Zur Ehe zum nunmehrigen Mann ist auszuführen, dass diesem zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt. Da die Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz 3, Dublin-II-VO aber ohnedies beendet erscheint, braucht nun nicht mehr das Ergebnis der inhaltlichen Beschwerdeverhandlung des Ehemannes der BF abgewartet zu werden, aus der sich allenfalls eine Asylgewährung ergeben könnte, welche dann auch in Bezug auf ihn eine genauere Prüfung im Sinne des Artikel 8, EMRK erforderlich gemacht hätte.

Zu dieser vorläufigen Sichtweise des AsylGH steht es dem Bundesasylamt frei (die Verhandlungsschrift wird übermittelt) eine Stellungnahme bis zum 01.06.2011 (einlangend) einzubringen. Aus jetziger Sicht ist die Erlassung des verfahrensbeendigenden Erkenntnisses unmittelbar danach beabsichtigt.

Die fehlende Bekanntgabe eines tatsächlichen Wohnortes der BF in Österreich stellt aus Sicht des Asylgerichtshofes allenfalls mangelnde Mitwirkung am Verfahren dar; eine allfällige verwaltungsstrafrechtliche Komponente ist nicht Gegenstand des Asylbeschwerdeverfahrens. Auswirkungen durch die fehlende Mitwirkung sind aber durch die nunmehrige Beschwerdeverhandlung jedenfallsgeheilt.

ER fragt die BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

ER fragt die BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

Weitere Beweisanträge: Keine

Schluss des Beweisverfahrens."

Eine Stellungnahme des Bundesasylamtes langte nicht ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen (Verfahren nach § 5 AsylG) die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen (Verfahren nach Paragraph 5, AsylG) die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vor.

2. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist nach ihrer ersten Asylantragstellung in Polen im September 2010 für mehr als drei Monate aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgereist, wodurch die Verpflichtung Polens zur Prüfung ihres Asylantrages erlosch.

3. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 27.05.2011. In dieser Verhandlung hat die Beschwerdeführerin detailreich darlegen können, in welcher Ausnahmesituation sie in die Russische Föderation zurückkehrte und wie sie dort gelebt hat. Auch an den vorgelegten Bescheinigungsmitteln ergaben sich keine offenkundigen Zweifel (vgl zu den Anforderungen AsylGH 24.03.2010, S1 404.524-2/2010/2E).Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 27.05.2011. In dieser Verhandlung hat die Beschwerdeführerin detailreich darlegen können, in welcher Ausnahmesituation sie in die Russische Föderation zurückkehrte und wie sie dort gelebt hat. Auch an den vorgelegten Bescheinigungsmitteln ergaben sich keine offenkundigen Zweifel vergleiche zu den Anforderungen AsylGH 24.03.2010, S1 404.524-2/2010/2E).

4. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

4.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.4.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

4.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.4.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

4.1.2. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass Polen für den ersten Asylantrag nach Art 13 VO 343/2003 (oder jedenfalls durch dessen materielle Bearbeitung) zuständig iSd Art 16 Abs 1 VO 343/2003 geworden ist. Eine solche Zuständigkeit, die unter anderem zur Wiederaufnahme des betreffenden Drittstaatsangehörigen verpflichtet, endet unter anderem, wenn der Betreffende gemäß Art 16 Abs 3 VO 343/2003 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten länger als drei Monate verlässt. Diesfalls wäre der verfahrensgegenständliche in Österreich gestellte (neuerliche) Asylantrag ein solcher im Sinne des Art 4 Abs 1 VO 343/2003 und daher keine geeignete Grundlage eines Wiederaufnahmeersuchens.4.1.2. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass Polen für den ersten Asylantrag nach Artikel 13, VO 343 aus 2003, (oder jedenfalls durch dessen materielle Bearbeitung) zuständig iSd Artikel 16, Absatz eins, VO 343 aus 2003, geworden ist. Eine solche Zuständigkeit, die unter anderem zur Wiederaufnahme des betreffenden Drittstaatsangehörigen verpflichtet, endet unter anderem, wenn der Betreffende gemäß Artikel 16, Absatz 3, VO 343 aus 2003, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten länger als drei Monate verlässt. Diesfalls wäre der verfahrensgegenständliche in Österreich gestellte (neuerliche) Asylantrag ein solcher im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, VO 343 aus 2003, und daher keine geeignete Grundlage eines Wiederaufnahmeersuchens.

4.1.3. Ein derartiges Vorbringen hat die Beschwerdeführerin erstattet und wird dieses vom Asylgerichtshof für glaubwürdig erachtet (siehe Punkt II.3.2). Obgleich der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass derartige Angaben zwecks Vereitelung des Zuständigkeitssystems der Dublin II VO auch missbräuchlich erstattet werden, kann nicht von vorneherein - und insbesondere auch bei Vorliegen von Beweismitteln - von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden; dies gilt auch in den zwischenstaatlichen Beziehungen im Vollzug der Dublin II VO: Grundsätzlich erfordert eine Vollziehung des Art 16 Abs 3 Dublin II VO ohne das Vorliegen von Beweisen im formellen Sinn eine gute Kooperation auf der Basis von Vertrauensbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten. Einerseits können nämlich Fragen des Beweisstandards letztlich nur schwer durch ein alle Eventualitäten abdeckendes rechtliches Regelwerk gelöst werden, andererseits lassen auch die Beweisregeln der Dublin II VO, wie schon jene des DÜ, Interpretationsspielraum offen (vgl Filzwieser, Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der erweiterten Anwendung des Dublinverfahrens auf die neuen Mitgliedstaaten, AWR 1/2005, 59f). Es wäre aber jedenfalls unzulässig, Angaben des Asylwerbers nur deshalb abzulehnen, weil keine formellen Beweise vorhanden sind; auch wenn es zutreffen mag, dass Asylwerber in Zuständigkeitsverfahren oftmals unwahre Angaben machen (auch in der Absicht, eine Überstellung in den tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern), so dürfen doch - auch unbelegte - Angaben von Asylwerbern schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht automatisch als unwahr, respektive ohne Beweiswert abgetan werden - siehe zur vergleichbaren Problematik der Anwendung des Art 10 VO 343/2003, Dublin II Kontaktausschuss,4.1.3. Ein derartiges Vorbringen hat die Beschwerdeführerin erstattet und wird dieses vom Asylgerichtshof für glaubwürdig erachtet (siehe Punkt römisch zwei.3.2). Obgleich der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass derartige Angaben zwecks Vereitelung des Zuständigkeitssystems der Dublin römisch zwei VO auch missbräuchlich erstattet werden, kann nicht von vorneherein - und insbesondere auch bei Vorliegen von Beweismitteln - von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden; dies gilt auch in den zwischenstaatlichen Beziehungen im Vollzug der Dublin römisch zwei VO: Grundsätzlich erfordert eine Vollziehung des Artikel 16, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO ohne das Vorliegen von Beweisen im formellen Sinn eine gute Kooperation auf der Basis von Vertrauensbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten. Einerseits können nämlich Fragen des Beweisstandards letztlich nur schwer durch ein alle Eventualitäten abdeckendes rechtliches Regelwerk gelöst werden, andererseits lassen auch die Beweisregeln der Dublin römisch zwei VO, wie schon jene des DÜ, Interpretationsspielraum offen vergleiche Filzwieser, Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der erweiterten Anwendung des Dublinverfahrens auf die neuen Mitgliedstaaten, AWR 1 aus 2005,, 59f). Es wäre aber jedenfalls unzulässig, Angaben des Asylwerbers nur deshalb abzulehnen, weil keine formellen Beweise vorhanden sind; auch wenn es zutreffen mag, dass Asylwerber in Zuständigkeitsverfahren oftmals unwahre Angaben machen (auch in der Absicht, eine Überstellung in den tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern), so dürfen doch - auch unbelegte - Angaben von Asylwerbern schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht automatisch als unwahr, respektive ohne Beweiswert abgetan werden - siehe zur vergleichbaren Problematik der Anwendung des Artikel 10, VO 343 aus 2003,, Dublin römisch zwei Kontaktausschuss,

01.03.2005 Minutes , P. 4.4.2.: "... In case additional (formal)

evidence supporting the statement of the applicant for asylum is absent, the requesting MS should make all reasonable efforts to obtain detailed statements (concerning the travel route) from the applicant for asylum, for instance through asking detailed questions during an interview, so that the requested MS can decide on its responsibility. Experts agree, that, in return, the requested MS shall not refuse responsibility solely on the basis of the absence of (formal) additional evidence (supporting the alleged travel route) in case the statements from the applicant are detailed, coherent and in line with general knowledge (about travel routes) or common sense."; vgl ferner Dublin II Kontaktausschuss, 11.10.2005, Minutes, P. 4.6.evidence supporting the statement of the applicant for asylum is absent, the requesting MS should make all reasonable efforts to obtain detailed statements (concerning the travel route) from the applicant for asylum, for instance through asking detailed questions during an interview, so that the requested MS can decide on its responsibility. Experts agree, that, in return, the requested MS shall not refuse responsibility solely on the basis of the absence of (formal) additional evidence (supporting the alleged travel route) in case the statements from the applicant are detailed, coherent and in line with general knowledge (about travel routes) or common sense."; vergleiche ferner Dublin römisch zwei Kontaktausschuss, 11.10.2005, Minutes, P. 4.6.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, eine weitere Unzuständigkeitsentscheidung kommt nicht in Betracht. Auf das weitere Beschwerdevorbringen und andere Aspekte des Verfahrens brauchte daher formell nicht eingegangen zu werden, auf die entsprechenden Erwägungen in der Beschwerdeverhandlung wird vollständigkeitshalber verwiesen.

Schlagworte

Ausreise, Bescheinigungsmittel, Beweise, Fristen, Mitgliedstaat, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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