TE AsylGH Erkenntnis 2011/6/8 C9 311071-2/2008

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Veröffentlicht am 08.06.2011
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Spruch

C9 311071-2/2008/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2008, Zl. 08 06.112-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2008, Zl. 08 06.112-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 28.07.2008, den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf.) vom 15.07.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Bf. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (Spruchpunkt II.).1. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 28.07.2008, den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf.) vom 15.07.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

2. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und - offenbar irrtümlich - mit "25.03.2008" datierte Beschwerde des Bf. an den Asylgerichtshof.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 06.08.2008 vom Bundesasylamt vorgelegt.

3. Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnis vom 27.04.2011, Zl. 2011/23/0071-10 (bisher: 2007/19/0288), der Beschwerde des Bf. stattgegeben und den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.04.2007, Zl. 311.071-1/2E-IV/11/07, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Damit ist das Verfahren in dem von der Aufhebung betroffenen Umfang (Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2007, Zl. 07 01.664-EAST Ost, mit dem der erste Antrag auf internationalen Schutz des Bf. vom 15.02.2007 wegen Zuständigkeit Griechenlands gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Bf. nach Griechenland angeordnet wurde) nunmehr in den Stand der Beschwerde vor dem Asylgerichtshof getreten (nunmehr Zl. S 17 311071-1/2011).Damit ist das Verfahren in dem von der Aufhebung betroffenen Umfang (Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2007, Zl. 07 01.664-EAST Ost, mit dem der erste Antrag auf internationalen Schutz des Bf. vom 15.02.2007 wegen Zuständigkeit Griechenlands gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen und gleichzeitig gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Bf. nach Griechenland angeordnet wurde) nunmehr in den Stand der Beschwerde vor dem Asylgerichtshof getreten (nunmehr Zl. S 17 311071-1/2011).

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

3. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.3. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der gegenständlichen Beschwerde geklärt erscheint.

II.2. Zum Spruch (ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides)römisch zwei.2. Zum Spruch (ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides)

1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Die Rechtsmittelbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen (siehe etwa VwGH 17.09.1991, Zl. 91/05/0091; 17.06.1993, Zl. 93/09/0026; 07.03.1996, Zl. 95/09/0170). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (über die die Zulässigkeit des Ausspruchs der Zurückweisung durch die Berufungsbehörde trotz Sachentscheidung der ersten Instanz siehe zB VwGH 28.06.1994, Zl. 92/05/0063).

3. In bestimmten Fällen hat die Sachentscheidung der Berufungsbehörde (hier: des Asylgerichtshofes als Beschwerdeinstanz in Asylsachen) auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen; dies dann, wenn nach der materiell-rechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens (hier: während des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann (VwGH 29.10.1996, Zl. 95/07/0227; 30.01.2004, Zl. 2000/02/0118).

4. Auf Grund durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des oben festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. Dies aus folgenden rechtlichen Erwägungen:

4.1. In dem vorangegangenen ersten Verfahren wurde seitens der Asylbehörden erster und zweiter Instanz festgestellt, dass gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit Griechenlands zur Durchführung des materiell-rechtlichen Asylverfahrens gegeben sei. Gleichzeitig wurde der Bf. aus Österreich nach Griechenland ausgewiesen.4.1. In dem vorangegangenen ersten Verfahren wurde seitens der Asylbehörden erster und zweiter Instanz festgestellt, dass gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 eine Zuständigkeit Griechenlands zur Durchführung des materiell-rechtlichen Asylverfahrens gegeben sei. Gleichzeitig wurde der Bf. aus Österreich nach Griechenland ausgewiesen.

Gegen den - aus damaliger Sicht - in Rechtskraft erwachsenen abweisenden Berufungsbescheid des UBAS erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde an den VwGH, der in der Folge dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte.

In der Zwischenzeit stellte der Bf. am 15.07.2008 neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes im Hinblick auf das vorangegangene und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Bf. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wiederum aus Österreich nach Griechenland ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich nunmehr die gegenständliche Beschwerde.In der Zwischenzeit stellte der Bf. am 15.07.2008 neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes im Hinblick auf das vorangegangene und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wiederum aus Österreich nach Griechenland ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich nunmehr die gegenständliche Beschwerde.

4.2. Dem gegenständlich angefochtenen Bescheid liegt jedoch der maßgebliche Umstand zugrunde, dass das vorangegangene erste Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und das im Zuge des nunmehr zweiten Antrages auf internationalen Schutz dargelegte Vorbringen im Hinblick auf den rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Verfahrens wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Durch die oben genannte aufhebende Entscheidung des VwGH vom 27.04.2011 hat sich der Asylgerichtshof (nunmehr an Stelle des mit 30.06.2008 aufgelösten UBAS) in dem zur Zl. S 17 311071-1/2011 protokollierten Verfahren erneut mit der Beschwerde gegen den im ersten Verfahren ergangenen zurückweisenden Bescheid und der nach Griechenland angeordneten Ausweisung auseinanderzusetzen. Damit ist das diesem Verfahren vorangegangene erste Verfahren jedoch wieder in jenen Stand getreten, in welchem es sich vor der Erlassung der aufgehobenen Entscheidung des UBAS befunden hat. Es ist daher in der Folge davon auszugehen, dass die über den im ersten Verfahren gestellten Antrag auf internationalen Schutz ergangene Entscheidung somit (noch) nicht endgültig in Rechtskraft erwachsen ist.

Durch das neuerliche Anhängigwerden des vorangegangenen ersten Verfahrens beim Asylgerichtshof ist nachträglich eine geänderte materiell-rechtliche Situation eingetreten, durch die die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes während des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof unzulässig geworden ist.

5. Da nur allein durch die Kassation des Bescheides der von der Rechtsordnung gewünschte Zustand hergestellt werden kann, war der gegenständlich angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.5. Da nur allein durch die Kassation des Bescheides der von der Rechtsordnung gewünschte Zustand hergestellt werden kann, war der gegenständlich angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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