Index
E3R E19103000;Norm
32003R0343 Dublin-II Art10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Fasching, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des H F, geboren 1980 alias 1984, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. April 2007, Zl. 311.071- 1/2E-IV/11/07, betreffend §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Fasching, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des H F, geboren 1980 alias 1984, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. April 2007, Zl. 311.071- 1/2E-IV/11/07, betreffend Paragraphen 5,, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste über eine griechische Außengrenze in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein; von Griechenland gelangte er - nach erkennungsdienstlicher Behandlung am 21. Dezember 2006 - nach Österreich, wo er am 15. Februar 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und erklärte gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung Griechenland als für dessen Prüfung zuständig. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland aus; demzufolge sei gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und erklärte gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung Griechenland als für dessen Prüfung zuständig. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland aus; demzufolge sei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Bundesasylamt im erstinstanzlichen Bescheid die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst habe, weshalb sich die belangte Behörde den diesbezüglichen Ausführungen vollinhaltlich anschließe und sie zum Inhalt des angefochtenen Bescheids erhebe. Dem Berufungsvorbringen seien jedenfalls keine Umstände zu entnehmen, die darauf hindeuteten, dass Griechenland im Sinne der Dublin-Verordnung etwa nicht zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig wäre. Hinsichtlich des Beschwerdeführers läge zudem die ausdrückliche Erklärung der griechischen Behörden vor, ihn im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin-Verordnung zur Prüfung seines Asylantrags zu übernehmen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Griechenland dessen ungeachtet diesen Verpflichtungen in einer Weise nicht nachkommen würde, dass die Ausweisung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland ein deshalb anzunehmendes "real risk" im Sinne einer Art. 3 EMRK-Verletzung bedeute und Österreich daher vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung hätte Gebrauch machen müssen, habe der Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret aufgezeigt. Die belangte Behörde verfüge auch über keinerlei Erkenntnisse, wonach ein Selbsteintritt im vorliegenden Fall geboten wäre. Aus den in der Berufung zitierten Berichten aus dem Jahr 2004 könne schon auf Grund des Umstands, dass es sich um mehr als zwei Jahre alte Berichte handle, nichts gewonnen werden, weil in der gegenwärtigen Situation nicht erkannt werden könne, dass der im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von Griechenland zurückzunehmende Beschwerdeführer dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Sinne des Art. 3 EMRK bedroht wäre. Ebenso wenig reiche der globale Hinweis auf einen Bericht von Amnesty International aus dem Jahre 2006, der sich im Übrigen mit keinem Fall eines von Griechenland im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zurückgenommenen Asylwerbers auseinandersetze, aus, um besondere Gründe im Sinne des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 aufzuzeigen, bzw. um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgehen zu können. Schließlich habe nicht aufgezeigt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung nach Griechenland ungeprüft in den Herkunftsstaat verbracht würde, also trotz Glaubhaftmachung eines Bedrohungsbildes im Herkunftsstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein werde. Konkrete Anhaltspunkte, dass ein ausreichend substantiiertes "real risk" bestehe, der Zielstaat würde trotz Berechtigung des Schutzbegehrens den Beschwerdeführer einer direkten oder indirekten Abschiebung in den Herkunftsstaat aussetzen, bestehe nicht, wie auch keine Anhaltspunkte dafür bestünden, der Beschwerdeführer wäre bereits in Griechenland im Sinn des Art. 3 EMRK konkret bedroht.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Bundesasylamt im erstinstanzlichen Bescheid die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst habe, weshalb sich die belangte Behörde den diesbezüglichen Ausführungen vollinhaltlich anschließe und sie zum Inhalt des angefochtenen Bescheids erhebe. Dem Berufungsvorbringen seien jedenfalls keine Umstände zu entnehmen, die darauf hindeuteten, dass Griechenland im Sinne der Dublin-Verordnung etwa nicht zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig wäre. Hinsichtlich des Beschwerdeführers läge zudem die ausdrückliche Erklärung der griechischen Behörden vor, ihn im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin-Verordnung zur Prüfung seines Asylantrags zu übernehmen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Griechenland dessen ungeachtet diesen Verpflichtungen in einer Weise nicht nachkommen würde, dass die Ausweisung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland ein deshalb anzunehmendes "real risk" im Sinne einer Artikel 3, EMRK-Verletzung bedeute und Österreich daher vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung hätte Gebrauch machen müssen, habe der Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret aufgezeigt. Die belangte Behörde verfüge auch über keinerlei Erkenntnisse, wonach ein Selbsteintritt im vorliegenden Fall geboten wäre. Aus den in der Berufung zitierten Berichten aus dem Jahr 2004 könne schon auf Grund des Umstands, dass es sich um mehr als zwei Jahre alte Berichte handle, nichts gewonnen werden, weil in der gegenwärtigen Situation nicht erkannt werden könne, dass der im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von Griechenland zurückzunehmende Beschwerdeführer dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Sinne des Artikel 3, EMRK bedroht wäre. Ebenso wenig reiche der globale Hinweis auf einen Bericht von Amnesty International aus dem Jahre 2006, der sich im Übrigen mit keinem Fall eines von Griechenland im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zurückgenommenen Asylwerbers auseinandersetze, aus, um besondere Gründe im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 aufzuzeigen, bzw. um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgehen zu können. Schließlich habe nicht aufgezeigt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung nach Griechenland ungeprüft in den Herkunftsstaat verbracht würde, also trotz Glaubhaftmachung eines Bedrohungsbildes im Herkunftsstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein werde. Konkrete Anhaltspunkte, dass ein ausreichend substantiiertes "real risk" bestehe, der Zielstaat würde trotz Berechtigung des Schutzbegehrens den Beschwerdeführer einer direkten oder indirekten Abschiebung in den Herkunftsstaat aussetzen, bestehe nicht, wie auch keine Anhaltspunkte dafür bestünden, der Beschwerdeführer wäre bereits in Griechenland im Sinn des Artikel 3, EMRK konkret bedroht.
Gründe, wonach die Ausweisung unzulässig oder diese aufzuschieben wäre, hätten sich nicht ergeben, weil nach den Angaben des Beschwerdeführers eine zehnjährige Trennung von seinem im Bundesgebiet befindlichen Bruder vorliege. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Ausweisung sei daher nicht gegeben, weil auf Grund der langjährigen Trennung kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK bestehe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, in Hinkunft mit seinem Bruder zusammen zu leben, könne daran nichts ändern.Gründe, wonach die Ausweisung unzulässig oder diese aufzuschieben wäre, hätten sich nicht ergeben, weil nach den Angaben des Beschwerdeführers eine zehnjährige Trennung von seinem im Bundesgebiet befindlichen Bruder vorliege. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung sei daher nicht gegeben, weil auf Grund der langjährigen Trennung kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bestehe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, in Hinkunft mit seinem Bruder zusammen zu leben, könne daran nichts ändern.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn "gem. § 42 Abs. 2 VwGG" aufzuheben.Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn "gem. Paragraph 42, Absatz 2, VwGG" aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass die griechischen Asylbehörden nach den Bestimmungen der Dublin-Verordnung zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sind. Zu klären bleibt lediglich, ob Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung hätte Gebrauch machen müssen. 1. Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass die griechischen Asylbehörden nach den Bestimmungen der Dublin-Verordnung zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sind. Zu klären bleibt lediglich, ob Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung hätte Gebrauch machen müssen.
2. Soweit die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids im Zusammenhang mit einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK releviert und auf den im Bundesgebiet lebenden, ebenfalls volljährigen und verheirateten Bruder des Beschwerdeführers verweist, von dem er zehn Jahre getrennt gewesen sei, den er in Österreich drei- oder viermal gesehen habe und mit dem er jeden Tag telefoniere, zeigt sie eine Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde am Maßstab der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zur Frage, wann familiäre Beziehungen unter Erwachsenen in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, nicht auf (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. November 2009, Zl. 2007/20/0955, mwN, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04). 2. Soweit die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids im Zusammenhang mit einer allfälligen Verletzung von Artikel 8, EMRK releviert und auf den im Bundesgebiet lebenden, ebenfalls volljährigen und verheirateten Bruder des Beschwerdeführers verweist, von dem er zehn Jahre getrennt gewesen sei, den er in Österreich drei- oder viermal gesehen habe und mit dem er jeden Tag telefoniere, zeigt sie eine Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde am Maßstab der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zur Frage, wann familiäre Beziehungen unter Erwachsenen in den Schutzbereich des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fallen, nicht auf vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. November 2009, Zl. 2007/20/0955, mwN, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04).
3. Im Übrigen macht die Beschwerde geltend, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung den Feststellungen des Bundesasylamtes widersprechende Berichte zitiert und vorgelegt. Dabei handle es sich unter anderem um ein Memorandum des UNHCR, in welchem dieser empfehle, von Rücküberstellungen im Zuge der Dublin-Verordnung nach Griechenland abzusehen. Diese Empfehlung sei zuletzt im April 2006 im "The Dublin II Regulation, 3. Im Übrigen macht die Beschwerde geltend, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung den Feststellungen des Bundesasylamtes widersprechende Berichte zitiert und vorgelegt. Dabei handle es sich unter anderem um ein Memorandum des UNHCR, in welchem dieser empfehle, von Rücküberstellungen im Zuge der Dublin-Verordnung nach Griechenland abzusehen. Diese Empfehlung sei zuletzt im April 2006 im "The Dublin römisch zwei Regulation,
A UNHCR Discussion Paper" zur Dublin-Verordnung wiederholt und erneuert worden. Nach den von der belangten Behörde übernommenen erstinstanzlichen Feststellungen werde die "Richtlinie 2003/9 (Festlegung von Mindestnormen) und 2003/86
(Familienzusammenführungen) ... demnächst umgesetzt". Von einer
Gesetzesänderung in Griechenland seien daher weder die Erstbehörde, noch die belangte Behörde ausgegangen. Die einzige Quelle zur angeblichen Änderung der griechischen Praxis, Asylanträge rücküberstellter Asylwerber nicht anzunehmen, sei ein Bericht einer griechischen Delegation im Rahmen eines EU-Treffens. Berichte unabhängiger Organisationen über eine Änderung der griechischen Praxis, den Zugang zum Asylverfahren zu verweigern, existierten nicht. Auch im Jahresbericht von Amnesty International 2006 werde von der Praxis, den Zugang zum Asylverfahren zu verweigern, berichtet. In der Berufung seien bereits Berichte über Misshandlungen in griechischen Flüchtlingslagern zitiert worden. Die belangte Behörde habe sich zu diesem Vorbringen nicht geäußert. Sie verkenne damit, dass auch die reale Gefahr der Misshandlung durch griechische Sicherheitskräfte ein den Beschwerdeführer persönlich betreffendes reales Risiko darstelle.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde einen relevanten Verfahrensmangel auf.
4. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 (in der im vorliegenden Fall noch maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 100/2005) ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrags oder des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr eines fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist gemäß § 5 Abs. 3 AsylG 2005 davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. 4. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 (in der im vorliegenden Fall noch maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrags oder des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr eines fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland seine durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte verletzen würde und Österreich deshalb von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung hätte Gebrauch machen müssen.Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland seine durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte verletzen würde und Österreich deshalb von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung hätte Gebrauch machen müssen.
Eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte könnte einem Asylwerber dadurch drohen, dass er bei Überstellung nach Griechenland trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre (Kettenabschiebung; vgl. etwa Punkt 2.2. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 25. April 2006, Zl. 2006/19/0673, mwN), dass er dort (schutzlos) körperlichen Misshandlungen insbesondere durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2006, Zl. 2005/01/0317) oder dass ihm Unterkunft und Versorgung nicht (rechtzeitig) zur Verfügung gestellt würde und er deshalb keine Lebensgrundlage vorfindet (vgl. dazu allgemein etwa das hg. Erkenntnis vom 6. November 2009, Zl. 2008/19/0174, und im Besonderen zur Lage in Griechenland das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2010, U 694/10).Eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte könnte einem Asylwerber dadurch drohen, dass er bei Überstellung nach Griechenland trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre (Kettenabschiebung; vergleiche , etwa Punkt 2.2. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 25. April 2006, Zl. 2006/19/0673, mwN), dass er dort (schutzlos) körperlichen Misshandlungen insbesondere durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2006, Zl. 2005/01/0317) oder dass ihm Unterkunft und Versorgung nicht (rechtzeitig) zur Verfügung gestellt würde und er deshalb keine Lebensgrundlage vorfindet vergleiche , dazu allgemein etwa das hg. Erkenntnis vom 6. November 2009, Zl. 2008/19/0174, und im Besonderen zur Lage in Griechenland das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2010, U 694/10).
5. In der erstinstanzlichen Entscheidung traf das Bundesasylamt - von der belangten Behörde übernommene - Feststellungen zur Lage in Griechenland. Zunächst hielt es fest, dass mit 27. März 2003 die Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten erlassen wurde. Die diesbezüglichen Bestimmungen seien auch für Griechenland beachtlich. Seitens der Europäischen Kommission seien keine rechtlichen Schritte gesetzt worden, weil Griechenland die diesbezüglichen Bestimmungen nicht umgesetzt hätte. Weiters kam es zusammengefasst zum Schluss, Griechenland gewähre Flüchtlingen Konventionsstatus und humanitären Status bzw. respektiere in der Praxis den Schutz vor Refoulement und gewähre ihnen Zugang zu ausreichender Betreuung.
6. In seiner Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass ihm in Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Kettenabschiebung drohe. Griechenland komme seiner Verpflichtung aus der Dublin-Verordnung zur Prüfung von Asylanträgen von überstellten Asylwerbern nicht nach, was bereits zu einem - zuletzt im April 2006 wiederholten und erneuerten - Memorandum des UNHCR, Abschiebungen nach Griechenland auszusetzen, geführt habe. Auch im Jahresbericht von Amnesty International 2006 werde von der Praxis, den Zugang zum Asylverfahren zu verweigern, berichtet. Auch die EU-Kommission habe bereits Erkundigungen hinsichtlich der Umsetzung der Dublin-Verordnung in Griechenland eingeholt, weil ernsthaft Zweifel an deren Einhaltung bestünden. Weiters drohe dem Beschwerdeführer die akute und reale Gefahr in einem Anhaltelager in Griechenland gefoltert zu werden, wozu Pressemeldungen und Berichte zitiert wurden. Auch im Jahresbericht 2006 von Amnesty International werde davon berichtet, dass sich diese unerträglichen Zustände nicht geändert hätten. 6. In seiner Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass ihm in Griechenland eine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch eine Kettenabschiebung drohe. Griechenland komme seiner Verpflichtung aus der Dublin-Verordnung zur Prüfung von Asylanträgen von überstellten Asylwerbern nicht nach, was bereits zu einem - zuletzt im April 2006 wiederholten und erneuerten - Memorandum des UNHCR, Abschiebungen nach Griechenland auszusetzen, geführt habe. Auch im Jahresbericht von Amnesty International 2006 werde von der Praxis, den Zugang zum Asylverfahren zu verweigern, berichtet. Auch die EU-Kommission habe bereits Erkundigungen hinsichtlich der Umsetzung der Dublin-Verordnung in Griechenland eingeholt, weil ernsthaft Zweifel an deren Einhaltung bestünden. Weiters drohe dem Beschwerdeführer die akute und reale Gefahr in einem Anhaltelager in Griechenland gefoltert zu werden, wozu Pressemeldungen und Berichte zitiert wurden. Auch im Jahresbericht 2006 von Amnesty International werde davon berichtet, dass sich diese unerträglichen Zustände nicht geändert hätten.
7. Ausgehend von diesem, durch Hinweise auf die zu Grunde liegenden Berichte auch substantiierten Vorbringen ist es nicht nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung ausführt, der Berufungswerber habe nicht ausreichend konkret ein reales Risiko einer Art. 3 EMRK-Verletzung aufgezeigt, die ihm bei einer Abschiebung nach Griechenland drohen könnte. 7. Ausgehend von diesem, durch Hinweise auf die zu Grunde liegenden Berichte auch substantiierten Vorbringen ist es nicht nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung ausführt, der Berufungswerber habe nicht ausreichend konkret ein reales Risiko einer Artikel 3, EMRK-Verletzung aufgezeigt, die ihm bei einer Abschiebung nach Griechenland drohen könnte.
§ 5 Abs. 3 AsylG 2005 enthält zwar eine Beweisregel, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommenen normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in den nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulement durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen (vgl. dazu grundlegend bereits das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, Zl. 2006/01/0949, und zu Griechenland im Besonderen etwa das hg. Erkenntnis vom 19. November 2010, Zl. 2008/19/0593, mwN). Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 enthält zwar eine Beweisregel, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommenen normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in den nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulement durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen vergleiche , dazu grundlegend bereits das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, Zl. 2006/01/0949, und zu Griechenland im Besonderen etwa das hg. Erkenntnis vom 19. November 2010, Zl. 2008/19/0593, mwN).
Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde zwar nicht darauf zurückgezogen, die Lage in Griechenland im Hinblick auf § 5 Abs. 3 AsylG 2005 keiner Überprüfung unterziehen zu müssen. Eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde jedoch unterlassen.Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde zwar nicht darauf zurückgezogen, die Lage in Griechenland im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 keiner Überprüfung unterziehen zu müssen. Eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde jedoch unterlassen.
Es kann daher noch nicht abschließend beurteilt werden, ob zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 3 EMRK vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen gewesen wäre.Es kann daher noch nicht abschließend beurteilt werden, ob zur Vermeidung einer Verletzung von Artikel 3, EMRK vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 27. April 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011230071.X00Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
30.09.2011