Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 400675-1/2008/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008, FZ. 08 00.424-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2008, FZ. 08 00.424-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt III gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 10.01.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass sie Afghanistan verlassen habe, da ihr Bruder ein Mädchen geschwängert habe ohne mit diesem verheiratet zu sein und es daher zu Schwierigkeiten mit ihrer Familie gekommen sei. Im Fall der Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass er an seines Bruders statt von der Familie des Mädchens getötet werden würde.
Der Beschwerdeführer wurde am 25.01.2008 und nach der am 05.02.2008 erfolgten Zulassung des Verfahrens am 13.03.2008 je einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
In diesen Einvernahmen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen den in der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgrund und ergänzte diesen um den Umstand, dass man seinen Vater, einem ehemaligen Kommunisten, vorgeworfen habe, ungläubig zu sein. Dieser sei in weiterer Folge geflüchtet und befinde sich nun schon seit Jahren in Österreich.
In einer am 28.01.2008 erstellten "nervenärztlichen Stellungnahme bezüglich Altersfeststellung im Auftrag des Bundesasylamtes" wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt das 18. Lebensjahr wahrscheinlich noch nicht vollendet habe.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 10.04.2008, erlassen am 17.04.2008, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse und dieser daher nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Auch sei der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seiner Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Gefährdung ausgesetzt. Weder sein Familien- noch sein Privatleben würden einer Ausweisung im Wege stehen.
Mit am 28.04.2008 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die vorgebrachten Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen würden. Diese wurden wiederholt und es wurde dem Bundesasylamt vorgeworfen, das Vorbringen nicht individuell geprüft zu haben. Darüber hinaus seien die afghanischen Behörden und Sicherheitskräfte aufgrund der völlig instabilen Sicherheitslage nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor seiner Verfolgung zu schützen; daher wäre die Verfolgung asylrelevant. Jedenfalls sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig, da in Afghanistan Abschiebungshindernisse des § 50 FPG vorliegen würden. Es wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Spruchpunkt III ersatzlos zu beheben.Mit am 28.04.2008 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die vorgebrachten Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen würden. Diese wurden wiederholt und es wurde dem Bundesasylamt vorgeworfen, das Vorbringen nicht individuell geprüft zu haben. Darüber hinaus seien die afghanischen Behörden und Sicherheitskräfte aufgrund der völlig instabilen Sicherheitslage nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor seiner Verfolgung zu schützen; daher wäre die Verfolgung asylrelevant. Jedenfalls sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig, da in Afghanistan Abschiebungshindernisse des Paragraph 50, FPG vorliegen würden. Es wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Spruchpunkt römisch drei ersatzlos zu beheben.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 07.10.2010 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers und eines Sachverständigen abgehalten. Vor dem Beschwerdeführer wurde in der Österreich als Asylwerber aufhältige Bruder des Beschwerdeführers - der durch seine außereheliche Beziehung die Fluchtgründe des Beschwerdeführers geschaffen habe - im Rahmen der mündlichen Verhandlung befragt. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen das vor dem Bundesasylamt Vorgebrachte.
Am 20.1.2011 wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit dessen als Asylwerber in Österreich aufhältigen Vater einer weiteren Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterzogen, in der er im Wesentlichen zu seiner Situation in Österreich einvernommen wurde und in der ihm neue Länderdokumente vorgehalten wurden.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
UK-Home Office, Country of origin information report Afghanistan, November 2010;
UNHCR, Guidlines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Dezember 2010;
International Crisis Group, Reforming Afghanistan's broken judiciary, Asia Report
No. 195, November 2010;
USDOS, International Religious Freedom Report 2010, November 2010;
U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010 und
Amnesty International, Amnesty Report 2010, Mai 2010.
Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:
Eine nervenärztliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren;
zwei Bestätigungen über den Besuch von Ausbildungskursen und
eine Bestätigung über den Besuch eines Kurses zur Erlangung eines Externistenzeugnisses für die 8. Schulstufe.
Einsicht genommen wurde in die Verwaltungsakten des Vaters XXXX (C2 266419) und des Bruders XXXX (C2 315310) des Beschwerdeführers.Einsicht genommen wurde in die Verwaltungsakten des Vaters römisch 40 (C2 266419) und des Bruders römisch 40 (C2 315310) des Beschwerdeführers.
II.römisch zwei.
II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden
Partei:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 17.04.2008 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 28.04.2008, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Die beschwerdeführende Partei ist inzwischen volljährig und Staatsangehörige von Afghanistan. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.
Die Identität des Beschwerdeführers ist mangels unbedenklicher Dokumente nicht geklärt.
Aus dem Akteninhalt und einer am 28.10.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
Festgestellt wird, dass der Vater XXXX (C2 266419) und der Bruders XXXX (C2 315310) des Beschwerdeführers in Österreich als Asylwerber eingereist sind und deren Beschwerden gegen die Abweisung des Asylantrags bzw. des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurden bzw. unter einem angewiesen werden; das ergibt sich aus deren Verwaltungsakten.Festgestellt wird, dass der Vater römisch 40 (C2 266419) und der Bruders römisch 40 (C2 315310) des Beschwerdeführers in Österreich als Asylwerber eingereist sind und deren Beschwerden gegen die Abweisung des Asylantrags bzw. des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurden bzw. unter einem angewiesen werden; das ergibt sich aus deren Verwaltungsakten.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten
Bescheides:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat eine Verfolgung befürchte, da ihr Bruder ein Mädchen geschwängert habe und nach dessen Ausreise die Familie des Mädchens sich am Beschwerdeführer rächen wolle. Darüber hinaus sei der Vater des Beschwerdeführers ein Kommunist gewesen, sodass man ihm immer wieder unterstellt habe, ungläubig zu sein. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Die vorgebrachte Verfolgung hat der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft gemacht, da er - im Vergleich zu den Angaben seines Bruder - vollkommen konträre Angaben über Umstände machte, die beiden in gleicher Weise bekannt sein müssten.
So gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner Familie und auch seinem Bruder im Dorf XXXX gewohnt habe, während sein Bruder angab, dass die Familie im Dorf XXXX gelebt habe und erst nach XXXX gegangen sei, als es zu Problemen in XXXX gekommen sei. Weiters gab der Bruder des Beschwerdeführers an, dass er, nachdem er seine damalige Freundin geschwängert habe, zum Großvater nach XXXX gegangen sei, während der Beschwerdeführer selbst angab, dass die Familie unmittelbar nach der Schwängerung des Mädchens nach Pakistan geflohen sei.So gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner Familie und auch seinem Bruder im Dorf römisch 40 gewohnt habe, während sein Bruder angab, dass die Familie im Dorf römisch 40 gelebt habe und erst nach römisch 40 gegangen sei, als es zu Problemen in römisch 40 gekommen sei. Weiters gab der Bruder des Beschwerdeführers an, dass er, nachdem er seine damalige Freundin geschwängert habe, zum Großvater nach römisch 40 gegangen sei, während der Beschwerdeführer selbst angab, dass die Familie unmittelbar nach der Schwängerung des Mädchens nach Pakistan geflohen sei.
Aber auch die Angaben des Beschwerdeführers selbst waren nicht schlüssig, da er vor dem Asylgerichtshof angab, dass er sich ein Jahr in Pakistan aufgehalten habe und dann ca. ein Jahr nach Österreich gereist sei, während er am 10.01.2008 vor dem Bundesasylamt angab, dass er ein Jahr vor der Einvernahme (also im Dezember 2006 oder Jänner 2007) nach Pakistan gegangen sei, dort dann bis Juni 2007 gelebt habe und in weiterer Folge ca. sechs Monate nach Österreich gereist sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder von Kommandanten, die seinen Vater gesucht hätten, vier bis fünf Mal festgenommen worden sei, während der angeblich festgenommene Bruder selbst nur von ein bis zwei Anhaltungen sprach.
All diese Widersprüche konnte der Beschwerdeführer nicht erklären. Diese lassen sohin jedoch nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer eine nicht wirkliche erlebte Fluchtgeschichte vorgetragen hat, die dazu dienen sollte, Asyl zu erlangen. Er konnte also weder eine Verfolgung durch die Familie des angeblich geschwängerten Mädchens noch eine solche auf Grund der kommunistische Vergangenheit seines Vaters glaubhaft machen. Darüber hinaus haben sich auch im Verfahren des Bruders Widersprüche ergeben. Selbst wenn man in diesem Verfahren die Widersprüche zu den Aussagen des Beschwerdeführers vernachlässigt, konnte der Bruder des Beschwerdeführers die vorgetragene Verfolgung nicht glaubhaft machen. Insgesamt ist es daher dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vorgetragene Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Pashtunen und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe, die die bevölkerungsreichste Afghanistan ist, oder Religionsgemeinschaft, der über 80 % der Afghanen angehören, einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 33) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Daher ist eine asylrelevante Verfolgung weder hervorgekommen noch glaubhaft gemacht worden.
Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, die den Status des Asylberechtigten innehaben oder denen er gleichzeitig mit gegenständlicher Erledigung zu erteilen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, die den Status des Asylberechtigten innehaben oder denen er gleichzeitig mit gegenständlicher Erledigung zu erteilen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Der Beschwerdeführer hat - wie auch imutachten im Verfahren seines Vaters bestätigt wurfde - angegeben, dass seine Kernfamilie sich nicht mehr in Afghanistan aufhalte, sondern bereits nach Pakistan immigriert sei. Das Haus der Familie des Beschwerdeführers ist verfallen, der Onkel des Beschwerdeführers, der sich noch in Afghanistan aufhält, hat eine eigene Familie und sich bereits vor längerer Zeit von der Kernfamilie getrennt. Auch das ergibt sich aus den Erhebungen des Sachverständigen. Im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers - der Provinz Laghman - herrscht nach den Länderberichten eine zumindest fragile Sicherheitslage.
In Zusammenschau der fehlenden sozialen Beziehungen, der schlechten Ausbildung, dem fehlenden Vermögen des Beschwerdeführers und der fragilen Sicherheitslage in Laghman besteht aus Sicht des Asylgerichtshofes ein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan in Laghman seine Grundbedürfnisse nicht befriedigen können wird.
Mangels erkennbarer sozialer Beziehungen geht der Asylgerichtshof auch nicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative (etwa nach Kabul oder eine andere hinreichend sichere Stadt) zur Verfügung steht.
Daher besteht ein reales Risiko, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan diesen in eine hoffnungslose Lage bringen wird und daher eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten könnte; somit ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig. Da der Beschwerdeführer auch nicht wegen eines Verbrechens in Österreich bestraft wurde, ist ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu gewähren.Daher besteht ein reales Risiko, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan diesen in eine hoffnungslose Lage bringen wird und daher eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten könnte; somit ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig. Da der Beschwerdeführer auch nicht wegen eines Verbrechens in Österreich bestraft wurde, ist ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu gewähren.
II.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides
Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.
II.5. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.5. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
30.09.2011