Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
A2 250.770-2/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX auch XXXX auch XXXX StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2011, Zl. 11 00.204- EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2011, Zl. 11 00.204- EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 3. Satz idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 3. Satz idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, reiste nach eigenen Angaben am 16.10.2003 irregulär in das österreichische Bundesgebiet und brachte am selben Tag einen (ersten) Asylantrag ein. Er wurde hiezu am 05.04.2004 in der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seiner Person an, XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX geboren, Staatsanghöriger von Gambia, Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo und moslemischen Glaubens zu sein. Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, im April 2000 an Schülerprotesten teilgenommen zu haben und dabei (als Zwölfjähriger) einen Polizisten geschlagen zu haben. Daraufhin wäre er von der Polizei gesucht worden und wäre er deshalb geflüchtet.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, reiste nach eigenen Angaben am 16.10.2003 irregulär in das österreichische Bundesgebiet und brachte am selben Tag einen (ersten) Asylantrag ein. Er wurde hiezu am 05.04.2004 in der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seiner Person an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 geboren, Staatsanghöriger von Gambia, Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo und moslemischen Glaubens zu sein. Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, im April 2000 an Schülerprotesten teilgenommen zu haben und dabei (als Zwölfjähriger) einen Polizisten geschlagen zu haben. Daraufhin wäre er von der Polizei gesucht worden und wäre er deshalb geflüchtet.
2. Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag mit Bescheid vom 04.06.2004, Zahl: 03 32.089 BAW, ab und stellte unter einem fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Gambia zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der Bescheid wurde der gesetzlichen Vertretung, der Stadt Wien, zugestellt.
Die Identität des Antragstellers könne mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden. Der Antragsteller sei Staatsangehöriger von Gambia, Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo und moslemischen Glaubens. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der Antragsteller in Gambia asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder eine derartige Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte.
Das Bundesasylamt stützte sich auf Feststellungen zur Lage in Gambia, unter anderem zur menschenrechtlichen Situation und politischen Lage sowie der Studentendemonstration am 10.04.2000. Es gebe keine Berichte über politische oder andere extralegale Tötungen. Es gebe auch keine Berichte über das Verschwinden von Personen aus politischen Gründen. Die Verfassung in Gambia verbiete Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, gelegentlich würden jedoch Inhaftierte misshandelt, für systematische Folter gebe es aber keine Beweise. Bei der Studentendemonstration am 10. und 11.04.2000 wären von Sicherheitsleuten 14 Personen getötet und mehr als 100 Personen verhaftet worden. Allerdings wären keine weiteren rechtlichen oder anderweitigen Schritte gegen Studenten vorgenommen oder eingeleitet worden. Es hätte eine Art "inoffizielle Amnestie" gegeben. Bislang wären auch keine Maßnehmen gegen aktive Mitglieder der Studentenvereinigung eingeleitet worden. Als Quellen sind insbesondere der Bericht des US-amerikanischen Außenministeriums von Februar 2001 über die Menschenrechtssituation in Gambia und näher bezeichnete Bescheide des UBAS aus 2001 und 2003 angeführt.
Es sei auch sonst nicht bekannt, dass im Hinblick auf das gesamte Gebiet von Gambia eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung, vor allem gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation vorliege.
Der Beschwerdeführer habe den Anforderungen einer Glaubhaftmachung nicht entsprochen. Er habe sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt und trotz Nachfrage keine konkreten oder detaillierten Angaben machen können. Es widerspreche auch jeglicher Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer als (seinerzeit) 12-jähriges Kind im Zuge eines Raufhandels einen (erwachsenen) Polizisten zusammenschlage und deshalb nun Verfolgung durch dessen Eltern zu gewärtigen habe. Im Übrigen wurde - in Bezug auf mögliche staatliche Verfolgung - auf die inoffizielle Amnestie für Teilnehmer der Demonstrationen im April 2000 verwiesen.
Zu Spruchpunkt II argumentierte das Bundesasylamt, dass sich allein aus der allgemeinen Lage im Heimatland keine Gefährdung im Sinne des § 57 FrG ergebe. Zu Spruchpunkt III wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge.Zu Spruchpunkt römisch zwei argumentierte das Bundesasylamt, dass sich allein aus der allgemeinen Lage im Heimatland keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge.
Gegen diesen Bescheid erhob der seinerzeitige gesetzliche Vertreter, die Stadt Wien, Berufung an den seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat.
3. Mit Schreiben vom 12.08.2005 teilte der Beschwerdeführer (unter Vorlage einer deutschen Übersetzung eines Auszugs aus dem Geburtenregister) mit, dass sein richtiger Name XXXX laute und er am3. Mit Schreiben vom 12.08.2005 teilte der Beschwerdeführer (unter Vorlage einer deutschen Übersetzung eines Auszugs aus dem Geburtenregister) mit, dass sein richtiger Name römisch 40 laute und er am
XXXX in XXXXgeboren sei. Daraufhin (am XXXX) heiratete er eine österreichische Staatsbürgerin und zog seine Berufung mit Schreiben vom 20.09.2005 zurück. Das Berufungsverfahren wurde sodann mit Aktenvermerk des zuständigen Senatsmitglieds des UBAS vom 23.09.2005 eingestellt (als nunmehrige Identität ist die zuletzt vorgebrachte angegeben) und wurde darin auch ausgeführt, dass der oben angeführte erstinstanzliche Bescheid des Bundesasylamtes damit in Rechtskraft erwachsen sei.römisch 40 in XXXXgeboren sei. Daraufhin (am römisch 40 ) heiratete er eine österreichische Staatsbürgerin und zog seine Berufung mit Schreiben vom 20.09.2005 zurück. Das Berufungsverfahren wurde sodann mit Aktenvermerk des zuständigen Senatsmitglieds des UBAS vom 23.09.2005 eingestellt (als nunmehrige Identität ist die zuletzt vorgebrachte angegeben) und wurde darin auch ausgeführt, dass der oben angeführte erstinstanzliche Bescheid des Bundesasylamtes damit in Rechtskraft erwachsen sei.
4. Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer auf drei Jahre (später auf fünf Jahre verlängert) bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer auf drei Jahre (später auf fünft Jahre verlängert) bedingten Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt. Sodann wurde der Beschwerdefürher mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX wegen § 27 Abs. 1 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon drei Monate auf drei Jahre bedingt, verurteilt. In diesem Urteil wurden mildernd das reine Tatsachengeständnis, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die einschlägigen Vorstrafen gewertet.4. Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer auf drei Jahre (später auf fünf Jahre verlängert) bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer auf drei Jahre (später auf fünft Jahre verlängert) bedingten Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt. Sodann wurde der Beschwerdefürher mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon drei Monate auf drei Jahre bedingt, verurteilt. In diesem Urteil wurden mildernd das reine Tatsachengeständnis, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die einschlägigen Vorstrafen gewertet.
5. Mit Bescheid der BundespolizeiinspektionXXXX vom 29.12.2010, rechtskräftig seit 12.01.2011, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen seiner rechtskräftigen Verurteilungen ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (am 24.12.2010 war er wegen gefährlicher Drohung in XXXX festgenommen worden). Zuvor war ein Antrag des Beschwerdeführers bei der XXXX auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger am 23.03.2007 abgelehnt worden.5. Mit Bescheid der BundespolizeiinspektionXXXX vom 29.12.2010, rechtskräftig seit 12.01.2011, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen seiner rechtskräftigen Verurteilungen ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (am 24.12.2010 war er wegen gefährlicher Drohung in römisch 40 festgenommen worden). Zuvor war ein Antrag des Beschwerdeführers bei der römisch 40 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger am 23.03.2007 abgelehnt worden.
6. Am 08.01.2011 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch das Landespolizeikommando XXXX am 10.01.2011 gab der Beschwerdeführer an, seit seinem letzten Asylantrag Österreich nicht verlassen zu haben. Er stellte den gegenständlichen Antrag, da er kein Asylwerber mehr und auch nicht mehr verheiratet sei (er wisse das nicht genau, glaube aber, seine Gattin habe die Scheidung eingereicht). Er könne ohne Asylantrag (aber) in Österreich nicht bleiben. Die in seinem ersten Asylverfahren angeführten Gründe wären nach wie vor aufrecht, andere Gründe habe er nicht. Er befürchte im Falle seiner Rückkehr entweder von der Familie des Polizisten, den er damals getötet hätte oder von der Regierung getötet zu werden. Er befinde sich seit zehn Tagen in Hungerstreik und leide an Hepatitis B. Zu seiner Identität erklärte der Beschwerdeführer nunmehr (wieder), XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Auf die Frage, warum er zwischenzeitig (insbesondere anlässlich seiner Heirat in Österreich) einen anderen Namen verwendet hatte, gab der Beschwerdeführer an, er hätte für diese Heirat einen Reisepass haben, aber der Vertretung seines Landes nicht seinen richtigen Namen nennen wollen.6. Am 08.01.2011 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch das Landespolizeikommando römisch 40 am 10.01.2011 gab der Beschwerdeführer an, seit seinem letzten Asylantrag Österreich nicht verlassen zu haben. Er stellte den gegenständlichen Antrag, da er kein Asylwerber mehr und auch nicht mehr verheiratet sei (er wisse das nicht genau, glaube aber, seine Gattin habe die Scheidung eingereicht). Er könne ohne Asylantrag (aber) in Österreich nicht bleiben. Die in seinem ersten Asylverfahren angeführten Gründe wären nach wie vor aufrecht, andere Gründe habe er nicht. Er befürchte im Falle seiner Rückkehr entweder von der Familie des Polizisten, den er damals getötet hätte oder von der Regierung getötet zu werden. Er befinde sich seit zehn Tagen in Hungerstreik und leide an Hepatitis B. Zu seiner Identität erklärte der Beschwerdeführer nunmehr (wieder), römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Auf die Frage, warum er zwischenzeitig (insbesondere anlässlich seiner Heirat in Österreich) einen anderen Namen verwendet hatte, gab der Beschwerdeführer an, er hätte für diese Heirat einen Reisepass haben, aber der Vertretung seines Landes nicht seinen richtigen Namen nennen wollen.
Am 12.01.2011 langte bei der Verwaltungsbehörde die Bevollmächtigung des nunmehrigen Vertreters ein, welche der Beschwerdeführer mit XXXX unterschrieb (gänzlich andere Unterschrift als jene, mit welcher der Beschwerdeführer die Niederschrift vom 10.01.2011 unterfertigt hatte).Am 12.01.2011 langte bei der Verwaltungsbehörde die Bevollmächtigung des nunmehrigen Vertreters ein, welche der Beschwerdeführer mit römisch 40 unterschrieb (gänzlich andere Unterschrift als jene, mit welcher der Beschwerdeführer die Niederschrift vom 10.01.2011 unterfertigt hatte).
7. Am 01.03.2011 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers (auch in Gegenwart eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahrens), welcher sich zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft der JA XXXX befand. Nach seiner neuerlichen Antragstellung befragt, führte der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, ob er noch verheiratet sei, und ohne Aufenthaltstitel könne er nicht hier bleiben. Sein Antrag diene der Legalisierung seines Aufenthaltes. Auf Vorhalt, dass er eingangs angegeben habe, XXXX zu heißen, hingegen in der Heiratsurkunde ein anderer Name aufscheine, meinte der Beschwerdeführer, dass es Fälschungen gewesen wären. Er habe nicht gewollt, dass man in der Heimat erfahre, wer er sei. Er hätte alle Dokumente verloren. Befragt, warum er nicht wisse, ob er verheiratet oder geschieden sei, antwortete der Beschwerdeführer, seinem Wissen nach wäre er verheiratet, aber es könne sein, dass sie sich bereits scheiden habe lassen; sie hätten sich vor drei oder vier Jahren getrennt. Er habe nun eine österreichische Freundin, die er seit zwei Jahren kenne und habe er gelegentlich bei ihr übernachtet; er wäre bei ihr nicht gemeldet gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Gambia könnte er entweder von den Eltern der Person, die er gemeinsam mit zwei anderen Freunden getötet habe oder von der Regierung getötet werden. Auf Vorhalt, dass dies (Ermordung eines Menschen) aus dem Akt nicht ersichtlich sei, sondern lediglich die Teilnahme an einer Demonstration, entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Demonstration zwei Tage gedauert hätte und sie danach jemanden aus der Nachbarschaft getötet hätten. Der Vater des Toten wäre ein Polizist gewesen, mit dem sie schon immer Probleme gehabt hätten. Nachdem die Polizei auf die Demonstranten losgegangen sei, wären sie zu ihm gegangen und hätten ihn zu Tode geprügelt; dies sei am 12.04.2000 gewesen. Auf Vorhalt, dass er in seinem Vorverfahren aber angegeben habe, Gambia am 11.04.2000 verlassen zu haben, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es lange her sei. Es könne auch der 11. gewesen sein. Er sei damals 13 oder 14 Jahre alt gewesen; in Gambia wüsste mein sein Alter nicht genau. An dieser Stelle des Aktes des Beschwerdeführers sind offenbar seine (österreichische) Heiratsurkunde und die deutsche Übersetzung eines gambischen Leumundszeugnisses aus Juli 2005 eingeordnet.7. Am 01.03.2011 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers (auch in Gegenwart eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahrens), welcher sich zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft der JA römisch 40 befand. Nach seiner neuerlichen Antragstellung befragt, führte der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, ob er noch verheiratet sei, und ohne Aufenthaltstitel könne er nicht hier bleiben. Sein Antrag diene der Legalisierung seines Aufenthaltes. Auf Vorhalt, dass er eingangs angegeben habe, römisch 40 zu heißen, hingegen in der Heiratsurkunde ein anderer Name aufscheine, meinte der Beschwerdeführer, dass es Fälschungen gewesen wären. Er habe nicht gewollt, dass man in der Heimat erfahre, wer er sei. Er hätte alle Dokumente verloren. Befragt, warum er nicht wisse, ob er verheiratet oder geschieden sei, antwortete der Beschwerdeführer, seinem Wissen nach wäre er verheiratet, aber es könne sein, dass sie sich bereits scheiden habe lassen; sie hätten sich vor drei oder vier Jahren getrennt. Er habe nun eine österreichische Freundin, die er seit zwei Jahren kenne und habe er gelegentlich bei ihr übernachtet; er wäre bei ihr nicht gemeldet gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Gambia könnte er entweder von den Eltern der Person, die er gemeinsam mit zwei anderen Freunden getötet habe oder von der Regierung getötet werden. Auf Vorhalt, dass dies (Ermordung eines Menschen) aus dem Akt nicht ersichtlich sei, sondern lediglich die Teilnahme an einer Demonstration, entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Demonstration zwei Tage gedauert hätte und sie danach jemanden aus der Nachbarschaft getötet hätten. Der Vater des Toten wäre ein Polizist gewesen, mit dem sie schon immer Probleme gehabt hätten. Nachdem die Polizei auf die Demonstranten losgegangen sei, wären sie zu ihm gegangen und hätten ihn zu Tode geprügelt; dies sei am 12.04.2000 gewesen. Auf Vorhalt, dass er in seinem Vorverfahren aber angegeben habe, Gambia am 11.04.2000 verlassen zu haben, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es lange her sei. Es könne auch der 11. gewesen sein. Er sei damals 13 oder 14 Jahre alt gewesen; in Gambia wüsste mein sein Alter nicht genau. An dieser Stelle des Aktes des Beschwerdeführers sind offenbar seine (österreichische) Heiratsurkunde und die deutsche Übersetzung eines gambischen Leumundszeugnisses aus Juli 2005 eingeordnet.
8. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach die für seine Eheschließung vorgelegten Dokumente gefälscht gewesen wären, teilte die XXXX auf Nachfrage des Bundesasylamtes mit E-Mail vom 10.03.2011 (As. 151 BAA), mit, dass der Beschwerdeführer damals eine Geburtsurkunde, ausgestellt am XXXX und einen gambischen Reisepass, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX, vorgelegt hätte, deren Daten auf der Heiratsurkunde ersichtlich wären. Die Dokumente seien nach Einsicht wieder an den Beschwerdeführer ausgefolgt worden, ohne Kopien anzufertigen. Im der Behörde vorliegenden Akt befände sich lediglich eine gambische Ledigkeitsbestätigung des Beschwerdeführers. Solche Bestätigungen würden inzwischen mangels Geburtsdatum nicht mehr akzeptiert.8. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach die für seine Eheschließung vorgelegten Dokumente gefälscht gewesen wären, teilte die römisch 40 auf Nachfrage des Bundesasylamtes mit E-Mail vom 10.03.2011 (As. 151 BAA), mit, dass der Beschwerdeführer damals eine Geburtsurkunde, ausgestellt am römisch 40 und einen gambischen Reisepass, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , vorgelegt hätte, deren Daten auf der Heiratsurkunde ersichtlich wären. Die Dokumente seien nach Einsicht wieder an den Beschwerdeführer ausgefolgt worden, ohne Kopien anzufertigen. Im der Behörde vorliegenden Akt befände sich lediglich eine gambische Ledigkeitsbestätigung des Beschwerdeführers. Solche Bestätigungen würden inzwischen mangels Geburtsdatum nicht mehr akzeptiert.
9. Mit Schreiben vom 14.03.2011 verständigte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG, wonach Anfragen an die in Frage kommenden Behörden ergeben hätten, dass keine Hinweise vorlägen, dass die von ihm im Zuge der Eheschließung beigebrachten Dokumente ein Fälschung sein könnten, weshalb von der Echtheit derselben auszugehen sei. Es bleibe dem Beschwerdeführer unbenommen im weiteren Verfahren durch Beischaffung der Dokumente den Gegenbeweis anzutreten. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist für eine mögliche Stellungnahme eingeräumt, die ungenutzt verstrich.9. Mit Schreiben vom 14.03.2011 verständigte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG, wonach Anfragen an die in Frage kommenden Behörden ergeben hätten, dass keine Hinweise vorlägen, dass die von ihm im Zuge der Eheschließung beigebrachten Dokumente ein Fälschung sein könnten, weshalb von der Echtheit derselben auszugehen sei. Es bleibe dem Beschwerdeführer unbenommen im weiteren Verfahren durch Beischaffung der Dokumente den Gegenbeweis anzutreten. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist für eine mögliche Stellungnahme eingeräumt, die ungenutzt verstrich.
10. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 05.04.2011 wies das Bundesasylamt den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG als unzulässig zurück und sprach gemäß § 10 Abs 1 AsylG die Ausweisung aus Österreich nach Gambia aus.10. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 05.04.2011 wies das Bundesasylamt den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG als unzulässig zurück und sprach gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG die Ausweisung aus Österreich nach Gambia aus.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels vorliegender Identitätsdokumente und Bescheinigungsmittel nicht feststehe. Es hätte keine Scheidung des Beschwerdeführers festgestellt werden können, weshalb davon auszugehen sei, dass er verheiratet sei. Bis zur Bescheiderlassung hätten sich weder schwere körperliche Krankheiten oder schwere psychische Störungen ergeben, die bei einer Überstellung nach Gambia eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Seine im Verfahren festgestellten familiären und privaten Bindungen seien für das Verfahren nicht von ausreichender Relevanz, um vom Ausspruch der Ausweisung abzusehen. Gegenteiliges hätte weder amtswegig ermittelt werden noch vom Beschwerdeführer glaubhaft gemacht oder gar bewiesen werden können. Der Beschwerdeführer sei bereits einschlägig strafgerichtlich verurteilt worden und bestehe gegen ihn ein Aufenthaltsverbot. Auch habe sich die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Zu Gambia wurden dabei auf verschiedenen öffentlichen Quellen beruhende (darunter etwa Informationen des Dt. Auswärtigen Amtes, von Amnesty International und Freedom House, aber auch der Menschenrechtsbericht des amerikanischen Außenministeriums über das Jahr 2009) Feststellungen getroffen. Darin ist die Rede von Einschüchterungen und Diskriminierungen der Opposition, einige Oppositionelle und Journalisten befänden sich in Haft (die diesbezügliche Lage habe sich insbesondere seit einem gescheiterten Putschversuch 2006 verschlechtert). Die Grundversorgung, auch in medizinischer Hinsicht, sei, wenn auch nicht mit Europa zu vergleichen, gewährleistet. Insgesamt sei die politische Lage stabil. Gambia sei ein erfolgreiches Tourismusziel. Auch im Bildungsbereich hätten sich Verbesserungen ergeben.
Im Erstverfahren habe der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Im nunmehrigen Verfahren berufe er sich auf Umstände, die schon zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates bestanden hätten. Die Rechtskraft des Vorverfahrens sei dadurch nicht durchbrochen und die mangelnde Glaubwürdigkeit habe sich auch auf das gegenständliche Verfahren erstreckt.
Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass zur Begründung des zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht worden seien, die bereits Gegenstand des Erstverfahrens gewesen wären. Diese Umstände seien daher nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergebe, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen sei. Anders als die nachtägliche Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ändere das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannt gebliebener relevanter Tatsachen für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides. Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, und auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides zu Zl. 03 32.089 BAW, dem neuerlichen Antrag entgegen, weshalb die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet wäre.Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass zur Begründung des zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht worden seien, die bereits Gegenstand des Erstverfahrens gewesen wären. Diese Umstände seien daher nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergebe, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen sei. Anders als die nachtägliche Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ändere das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannt gebliebener relevanter Tatsachen für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides. Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, und auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides zu Zl. 03 32.089 BAW, dem neuerlichen Antrag entgegen, weshalb die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet wäre.
Hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass im Bundesgebiet die Ehegattin und die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers lebten. Von seiner Gattin lebe er laut eigenen Angaben getrennt und wüsste nicht, ob er noch verheiratet wäre. Er wäre illegal ins Bundesgebiet eingereist und hätte einen Asylantrag unter Vorspiegelung offenkundig falscher Tatsachen gestellt. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach und verfüge über keine beziehungsweise marginale Sprachkenntnisse und sein Aufenthalt wäre unstet gewesen. Er wäre auch laut eigenen Angaben in erster Linie von der Unterstützung von öffentlichen Einrichtungen, Bekannten und Verwandten abhängig gewesen. Weiters habe der Beschwerdeführer durch seine fortgesetzten strafbaren Handlungen seine Geringschätzung der österreichischen Rechtsordnung erkennen lassen. Besondere integrative Elemente wären somit nicht vorgekommen. In einer Gesamtbetrachtung wäre daher vom Vorliegen eines Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen.
11. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, mit welcher die Entscheidung des Bundesasylamtes gänzlich wegen inhaltlicher Unrichtigkeit und Rechtswidrigkeit aufgrund behauptetermaßen mangelhafter Verfahrensführung angefochten wurde. Der Beschwerdeführer stamme aus Gambia, dessen Identität aufgrund vorgelegter Dokumente feststehe. Er hätte sein Land aus asylrelevanten Gründen verlassen. Er hätte neue Gründe dargelegt, die mit seinen früheren Angaben in keinem Spannungsverhältnis stünden, sondern zu einem harmonischen Gesamtbild verbunden werden könnten (dies wurde nicht näher begründet).
Trotzdem stünden die Bedrohungssituationen des ursprünglichen und des aktuellen Vorbringens im Grunde unabhängig voneinander. Im ursprünglichen Asylverfahren wären keine fallbezogenen Recherchen durchgeführt worden, was auch für das gegenständliche Verfahren gelte. Das Bundesasylamt habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers gar nicht auseinandergesetzt. Es hätte keine Glaubwürdigkeitsbeurteilung auf den glaubhaften Kern stattgefunden.
So verträten die Höchstgerichte (Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof) in ihrer Judikatur die Ansicht, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer "Fluchtgeschichte" sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedürfe es auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich seien. Es finde sich im gesamten Bescheid kein Hinweis darauf, dass sich das Bundesasylamt auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte stützte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei ignoriert worden und ihm wäre keine einzige Frage gestellt worden. Ebenso wären ihm keine einzigen Länderfeststellungen zum aktuelle vorgebrachten Problem vorgehalten worden. Das Bundesasylamt habe eine Prüfung nach § 10 Abs. 3 AsylG auch unterlassen.So verträten die Höchstgerichte (Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof) in ihrer Judikatur die Ansicht, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer "Fluchtgeschichte" sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedürfe es auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betroffenen, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich seien. Es finde sich im gesamten Bescheid kein Hinweis darauf, dass sich das Bundesasylamt auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte stützte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei ignoriert worden und ihm wäre keine einzige Frage gestellt worden. Ebenso wären ihm keine einzigen Länderfeststellungen zum aktuelle vorgebrachten Problem vorgehalten worden. Das Bundesasylamt habe eine Prüfung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG auch unterlassen.
Im Erstverfahren sei das Bundesasylamt vom Asylgerichtshof angewiesen worden (sic!), die Zulässigkeit der Abschiebungen sowie die Zulässigkeit der Ausweisung von Österreich nach Gambia gründlich zu behandeln und zu bewerten, dies sei vom Bundesasylamt ebenfalls unterlassen worden. Der Beschwerdeführer habe in der Folge es verabsäumt gegen die negative Entscheidung des Bundesasylamtes Beschwerde zu erheben.
Da somit über die Zulässigkeit der Ausweisung und Abschiebung nach Gambia noch nie entschieden worden sei, liege keine entschiedene Sache vor. Unter Verweis auf ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 wurde ausgeführt, dass auch wenn die im Folgeantrag vorgebrachte Gefahrensituation bereits vor der Rechtskraft des ursprünglichen Verfahrens bestanden habe, die Frage der persönlichen Sicherheit des Beschwerdeführers in der Heimat beziehungsweise die Schutzbedürftigkeit an der konkreten, aktuelle geltend gemachten Verfolgungsbehauptung zu messen sei.
Das Bundesasylamt habe noch etwas "sehr entscheidendes" übersehen. Nach dem Terminus des aktuellen Asylgesetzes seien auch Sachverhalte, die "bloß" in die Sphäre des subsidiären Schutzes reichten, geeignet, die Rechtskraft eines vorhergehenden Asylverfahrens zu durchbrechen. Im vorliegenden Fall wäre die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt worden, weshalb jedenfalls aktuell überprüft hätte werden müssen, ob eine Rückkehr beziehungsweise Abschiebung nach Gambia iSd Art. 2 und 3 EMRK zulässig wäre.Das Bundesasylamt habe noch etwas "sehr entscheidendes" übersehen. Nach dem Terminus des aktuellen Asylgesetzes seien auch Sachverhalte, die "bloß" in die Sphäre des subsidiären Schutzes reichten, geeignet, die Rechtskraft eines vorhergehenden Asylverfahrens zu durchbrechen. Im vorliegenden Fall wäre die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt worden, weshalb jedenfalls aktuell überprüft hätte werden müssen, ob eine Rückkehr beziehungsweise Abschiebung nach Gambia iSd Artikel 2 und 3 EMRK zulässig wäre.
Daher hätten auch geeignete Feststellungen getroffen werden müssen, dass eine Rückkehr beziehungsweise Abschiebung nach Nigeria (sic!) zumindest aus Gründen des subsidiären Schutzes möglich sei. Zu Ausweisungsentscheidung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vielmehr Bindungen zu Österreich hätte, die jedoch von der belangten Behörde nicht näher erhoben worden wären (nähere Einlassungen hiezu sind der Beschwerde nicht zu entnehmen). Es liege gegenständlich auch kein Asylmissbrauch wegen des gegenständlichen Folgeantrags vor, da dieser unter anderem nicht unmittelbar nach der ersten rechtskräftigen Entscheidung gestellt worden wäre. Noch einmal wurde an dieser Stelle der Beschwerde betont, dass das Bundesasylamt gar keine Länderfeststellungen verwendet hätte und die tatsächliche Rüchrsituation daher nicht schlüssig dargestellt wurde.
Beantragt wurde unter anderem, ohne dies jeweils näher auszuführen, "konkrete persönliche Erhebungen im Herkunftsland und jedenfalls eine gründliche, fallbezogene Recherche zu veranlassen" und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aktuell zu erheben.
12. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 21.04.2011 beim Asylgerichtshof ein.
13. Am selben Tag langte beim Asylgerichtshof unter Verweis auf das VfGH-Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09-10, ein - an das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof gerichteter - Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters (Flüchtlingsberaters) im Asylgerichtshofverfahren ein. In diesem Antrag ist als Name des Beschwerdeführers wiederum (nur) XXXX (sic!) angeführt. Im Falle einer negativen Entscheidung werde weiters schon jetzt beantragt, dass der Rechtsberater beauftragt werde, dem Beschwerdeführer bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde zu helfen. Näherhin wurde dargelegt, der Beschwerdeführer benötige als rechtsunkundige Person Hilfe, respektive Auskunft, welche Schritte er nun unternehmen solle, etwa um seine persönliche Glaubwürdigkeit zu "bestätigen". Das Bundesasylamt habe "überhaupt keine Länderfeststellungen in den Bescheid abgedruckt", sondern sich auf Länderfestellungen aus dem ursprünglichen Bescheid des Jahres 2004 gestützt. Der Beschwerdeführer benötige daher Hilfe, anhand der aktuellen Berichte darzulegen, dass Länderfeststellungen aus dem Jahr 2004 nicht mehr aktuell seien. Ferner sei es von zentraler Wichtigkeit darzulegen, dass "entschiedene Sache" in concreto nicht vorliege. Es werde auch die aufschiebende Wirkung beantragt, damit der beigestellte Rechtsberater "eine ausreichende und ausführliche Stellungnahme" einbringen könne.13. Am selben Tag langte beim Asylgerichtshof unter Verweis auf das VfGH-Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09-10, ein - an das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof gerichteter - Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters (Flüchtlingsberaters) im Asylgerichtshofverfahren ein. In diesem Antrag ist als Name des Beschwerdeführers wiederum (nur) römisch 40 (sic!) angeführt. Im Falle einer negativen Entscheidung werde weiters schon jetzt beantragt, dass der Rechtsberater beauftragt werde, dem Beschwerdeführer bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde zu helfen. Näherhin wurde dargelegt, der Beschwerdeführer benötige als rechtsunkundige Person Hilfe, respektive Auskunft, welche Schritte er nun unternehmen solle, etwa um seine persönliche Glaubwürdigkeit zu "bestätigen". Das Bundesasylamt habe "überhaupt keine Länderfeststellungen in den Bescheid abgedruckt", sondern sich auf Länderfestellungen aus dem ursprünglichen Bescheid des Jahres 2004 gestützt. Der Beschwerdeführer benötige daher Hilfe, anhand der aktuellen Berichte darzulegen, dass Länderfeststellungen aus dem Jahr 2004 nicht mehr aktuell seien. Ferner sei es von zentraler Wichtigkeit darzulegen, dass "entschiedene Sache" in concreto nicht vorliege. Es werde auch die aufschiebende Wirkung beantragt, damit der beigestellte Rechtsberater "eine ausreichende und ausführliche Stellungnahme" einbringen könne.
14. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 21.04.2011, Zl. A2 250.770-2/2011/3Z, bestellte der Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 idgF im Verfahren in der gegenständlichen Beschwerdesache eine Rechtsberaterin (in concreto eine Mitarbeiterin der Caritas XXXX). Bis zum Entscheidungszeitpunk ist keine Stellungnahme der Rechtsberaterin eingegangen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin in der Justizanstalt XXXX. Den ihm zur Kenntnis übermittelten Beschluss über die Bestellung der Rechtsberaterin hat er wieder mit dem Namenszug XXXX unterfertigt.14. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 21.04.2011, Zl. A2 250.770-2/2011/3Z, bestellte der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 idgF im Verfahren in der gegenständlichen Beschwerdesache eine Rechtsberaterin (in concreto eine Mitarbeiterin der Caritas römisch 40 ). Bis zum Entscheidungszeitpunk ist keine Stellungnahme der Rechtsberaterin eingegangen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin in der Justizanstalt römisch 40 . Den ihm zur Kenntnis übermittelten Beschluss über die Bestellung der Rechtsberaterin hat er wieder mit dem Namenszug römisch 40 unterfertigt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.1.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.1.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).
§ 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Nach den Materialien (Erläut. Zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Nach den Materialien (Erläut. Zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.
Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte (vgl. dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes dass § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 41 Abs. 3 letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte vergleiche dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes dass Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.
2. Rechtsschutz im gegenständlichen Verfahren
Zur hiergerichtlichen Bestellung eines Rechtsberaters iSd § 66 AsylG ist anzumerken, dass diese im Zweifel zugunsten des Rechtsschutzes des Beschwerdeführers - verfügt wurde, obwohl Anhaltspunkte vorlagen, dass ein tatsächlicher Beratungsbedarf nicht bestand (es handelt sich um ein Folgeverfahren nach jahrelangem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich mit zahlreichen Behörden- und Gerichtskontakten; der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren zudem durch einen Rechtsberater im Zulassungsverfahren unterstützt; er ist im gesamten Verfahren zusätzlich durch einen gewillkürten Vertreter vertreten; es wurde von diesem eine vollständig ausgearbeitete Beschwerde verfasst). Aufschiebende Wirkung war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht zuzuerkennen (Gefährdungen des Beschwerdeführers in Gambia sind aufgrund seines prima facie unglaubwürdig und widersprüchlich erscheinenden Vorbringens nicht wahrscheinlich; ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ist ebenso prima facie nicht gegeben; es ist auch auf die strafrechtlichen Verurteilungen zu verweisen). Ein formeller Abspruch darüber erübrigt sich nunmehr aufgrund des Verfahrensausganges. Die Rechtsberaterin hatte in der Folge dennoch (der Beschwerdeführer befand sich während des gesamten asylgerichtlichen Verfahrens in Österreich) jederzeit die Möglichkeit, mit dem Rechtsberater Kontakt aufzunehmen und/oder allfällige ergänzende Schriftsätze einzubringen, respektive Beweisanträge zu stellen.Zur hiergerichtlichen Bestellung eines Rechtsberaters iSd Paragraph 66, AsylG ist anzumerken, dass diese im Zweifel zugunsten des Rechtsschutzes des Beschwerdeführers - verfügt wurde, obwohl Anhaltspunkte vorlagen, dass ein tatsächlicher Beratungsbedarf nicht bestand (es handelt sich um ein Folgeverfahren nach jahrelangem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich mit zahlreichen Behörden- und Gerichtskontakten; der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren zudem durch einen Rechtsberater im Zulassungsverfahren unterstützt; er ist im gesamten Verfahren zusätzlich durch einen gewillkürten Vertreter vertreten; es wurde von diesem eine vollständig ausgearbeitete Beschwerde verfasst). Aufschiebende Wirkung war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht zuzuerkennen (Gefährdungen des Beschwerdeführers in Gambia sind aufgrund seines prima facie unglaubwürdig und widersprüchlich erscheinenden Vorbringens nicht wahrscheinlich; ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ist ebenso prima facie nicht gegeben; es ist auch auf die strafrechtlichen Verurteilungen zu verweisen). Ein formeller Abspruch darüber erübrigt sich nunmehr aufgrund des Verfahrensausganges. Die Rechtsberaterin hatte in der Folge dennoch (der Beschwerdeführer befand sich während des gesamten asylgerichtlichen Verfahrens in Österreich) jederzeit die Möglichkeit, mit dem Rechtsberater Kontakt aufzunehmen und/oder allfällige ergänzende Schriftsätze einzubringen, respektive Beweisanträge zu stellen.
3. Identität des Beschwerdeführers und Auswirkungen auf das gegenständliche Verfahren
Wie die Verfahrenserzählung zeigt, wechselt der Beschwerdeführer wiederholt seine Angaben zu seiner Identität (abgesehen vom unbestrittenen Faktum der gambischen Staatsbürgerschaft). Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid nun an einer Stelle festgehalten, die Identität könne nicht festgestellt werden, an anderer Stelle aber dargetan, es sei davon auszugehen, dass die bei der Heirat vorgelegten Dokumente echt seien. Im Akt befindet sich kein einziges Dokument (ob in Original oder Kopie), in dem sich Geburtsdatum und Lichtbild des Beschwerdeführers befinden. Angesichts der zumindest denkmöglichen Erklärung des Beschwerdeführers, die (falschen) Dokumente mit dem Geburtsdatum XXXX hätte er sich beschafft, da er den gambischen Behörden seine wahre Identität nicht preisgeben hatte wollen, hat das Bundesasylamt keine hinreichend begründete (eindeutige) Feststellung zur Identität und insbesondere dem Geburtsdatum getroffen. Insbesondere wäre es erforderlich gewesen weitere Nachforschungen hinsichtlich des zur Identitätsfeststellung am ehesten geeigneten Reisepasses anzustellen (ein Hinweis auf diesen befindet sich auch im ZMR-Auszug) und den Beschwerdeführer näher zum Erhalt der Dokumente zu befragen. Das in der Verfahrenserzählung referierte E-Mail eines Mitarbeiters der XXXX, in dem ja selbst Zweifel am Aussagewert der Ledigkeitsbescheinigung angestellt werden, ist jedenfalls allein keine taugliche Grundlage das Alter des Beschwerdeführers rechtsrichtig festzustellen.Wie die Verfahrenserzählung zeigt, wechselt der Beschwerdeführer wiederholt seine Angaben zu seiner Identität (abgesehen vom unbestrittenen Faktum der gambischen Staatsbürgerschaft). Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid nun an einer Stelle festgehalten, die Identität könne nicht festgestellt werden, an anderer Stelle aber dargetan, es sei davon auszugehen, dass die bei der Heirat vorgelegten Dokumente echt seien. Im Akt befindet sich kein einziges Dokument (ob in Original oder Kopie), in dem sich Geburtsdatum und Lichtbild des Beschwerdeführers befinden. Angesichts der zumindest denkmöglichen Erklärung des Beschwerdeführers, die (falschen) Dokumente mit dem Geburtsdatum römisch 40 hätte er sich beschafft, da er den gambischen Behörden seine wahre Identität nicht preisgeben hatte wollen, hat das Bundesasylamt keine hinreichend begründete (eindeutige) Feststellung zur Identität und insbesondere dem Geburtsdatum getroffen. Insbesondere wäre es erforderlich gewesen weitere Nachforschungen hinsichtlich des zur Identitätsfeststellung am ehesten geeigneten Reisepasses anzustellen (ein Hinweis auf diesen befindet sich auch im ZMR-Auszug) und den Beschwerdeführer näher zum Erhalt der Dokumente zu befragen. Das in der Verfahrenserzählung referierte E-Mail eines Mitarbeiters der römisch 40 , in dem ja selbst Zweifel am Aussagewert der Ledigkeitsbescheinigung angestellt werden, ist jedenfalls allein keine taugliche Grundlage das Alter des Beschwerdeführers rechtsrichtig festzustellen.
Dieser Mangel hat im vorliegenden Verfahren fundamentale rechtliche Konsequenzen, weshalb schon aus diesem Grund der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben konnte:
3.1. Ist der Beschwerdeführer tatsächlich XXXX geboren, hätte der Bescheid des Erstverfahrens nicht an den Jugendwohlfahrtträger zugestellt werden dürfen. Es läge daher kein Bescheid vor (vgl nur UBAS 16.10.2007 zu Zl.: 248.436/0/6E-XV/53/04), da § 23 Abs 6 AsylG 2005 hier noch keine Anwendung findet. Die dagegen erhobene Berufung wäre unzulässig gewesen; das Berufungsverfahren wäre wegen Zurückziehung zwar zu Recht eingestellt worden, dies hätte aber mangels Erlassung nicht die Rechtskraft des Erstbescheides zur Folge. Dass im mit der Einstellung des Berufungsverfahrens verbundenen Aktenvermerk des UBAS Gegenteiliges festgehalten ist, könnte mangels Rechtskraftfähigkeit dieses Begründungsteils keine Auswirkung haben. Die weitere Konsequenz wäre, dass kein § 68-Verfahren geführt werden darf, die Verfahrensteile wären mit dem Erstverfahren zu verbinden und wäre dieses vom Bundesasylamt noch zu erledigen.3.1. Ist der Beschwerdeführer tatsächlich römisch 40 geboren, hätte der Bescheid des Erstverfahrens nicht an den Jugendwohlfahrtträger zugestellt werden dürfen. Es läge daher kein Bescheid vor vergleiche nur UBAS 16.10.2007 zu Zl.: 248.436/0/6E-XV/53/04), da Paragraph 23, Absatz 6, AsylG 2005 hier noch keine Anwendung findet. Die dagegen erhobene Berufung wäre unzulässig gewesen; das Berufungsverfahren wäre wegen Zurückziehung zwar zu Recht eingestellt worden, dies hätte aber mangels Erlassung nicht die Rechtskraft des Erstbescheides zur Folge. Dass im mit der Einstellung des Berufungsverfahrens verbundenen Aktenvermerk des UBAS Gegenteiliges festgehalten ist, könnte mangels Rechtskraftfähigkeit dieses Begründungsteils keine Auswirkung haben. Die weitere Konsequenz wäre, dass kein Paragraph 68 -, römisch fünf e, r, f, a, h, r, e, n, geführt werden darf, die Verfahrensteile wären mit dem Erstverfahren zu verbinden und wäre dieses vom Bundesasylamt noch zu erledigen.
3.2. Wäre der Beschwerdeführer dagegen XXXX geboren, wäre die Zurückziehung wegen der dann auch noch 2005 bestehenden Minderjährigkeit mangelhaft. Um die Auswirkungen dieser Mangelhaftigkeit aber hinreichend abschätzen zu können, wäre zunächst sachverhaltsmäßig in Erfahrung zu bringen, ob die seinerzeitige gesetzliche Vertretung diese Zurückziehung gebilligt hat, respektive billigt und sonst unter welchen Umständen diese Zurückziehung erfolgt ist (vgl die aus VwGH 2004/01/0289 vom 08.06.2006 ableitbaren Belehrungserfordernisse). Nur bei Annahme der Gültigkeit der Zurückziehung (freilich unter Beachtung der durch den UBAS grundsätzlich rechtsverbindlich deshalb verfügten Einstellung des Berufungsverfahrens), könnte diesfalls ein (neuerlicher) Bescheid gemäß § 68 AVG ergehen (im Übrigen auch in dem Fall, wenn sich herausstellen würde, dass der Beschwerdeführer 2004 noch minderjährig, aber 2005 schon volljährig wäre):3.2. Wäre der Beschwerdeführer dagegen römisch 40 geboren, wäre die Zurückziehung wegen der dann auch noch 2005 bestehenden Minderjährigkeit mangelhaft. Um die Auswirkungen dieser Mangelhaftigkeit aber hinreichend abschätzen zu können, wäre zunächst sachverhaltsmäßig in Erfahrung zu bringen, ob die seinerzeitige gesetzliche Vertretung diese Zurückziehung gebilligt hat, respektive billigt und sonst unter welchen Umständen diese Zurückziehung erfolgt ist vergleiche die aus VwGH 2004/01/0289 vom 08.06.2006 ableitbaren Belehrungserfordernisse). Nur bei Annahme der Gültigkeit der Zurückziehung (freilich unter Beachtung der durch den UBAS grundsätzlich rechtsverbindlich deshalb verfügten Einstellung des Berufungsverfahrens), könnte diesfalls ein (neuerlicher) Bescheid gemäß Paragraph 68, AVG ergehen (im Übrigen auch in dem Fall, wenn sich herausstellen würde, dass der Beschwerdeführer 2004 noch minderjährig, aber 2005 schon volljährig wäre):
3.3. Zusammengefasst hat das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auf Basis eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens (einschließlich Befragung des Beschwerdeführers) zum Alter des Beschwerdeführers nachvollziehbare Feststellungen zu treffen, um dann eine hinreichende Beurteilungsgrundlage zu haben, ob das Erstverfahren in einer Instanz noch offen ist oder eine neuerliche Entscheidung gemäß § 68 AVG erlassen werden kann.3.3. Zusammengefasst hat das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auf Basis eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens (einschließlich Befragung des Beschwerdeführers) zum Alter des Beschwerdeführers nachvollziehbare Feststellungen zu treffen, um dann eine hinreichende Beurteilungsgrundlage zu haben, ob das Erstverfahren in einer Instanz noch offen ist oder eine neuerliche Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG erlassen werden kann.
3.4. Gegebenenfalls ist auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers neu zu erheben, da er ja bei der Erstbefragung in den Raum gestellt hat, an Hepatitis B zu leiden und dies im weiteren Verfahren keine Beachtung gefunden hat.
4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG entfallen.4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
Schlagworte
Identität, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
26.07.2011