TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/8 2004/01/0289

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Veröffentlicht am 08.06.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §11 Abs2;
AsylG 1997 §23 Abs3 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §31 Abs2;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AsylG 1997 §8 idF 2003/I/101;
AVG §13a;
B-VG Art11 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/01/0353 E 22. August 2006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der Bundesministerin für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. Mai 2004, Zl. 245.558/0-XI/34/04, betreffend ersatzlose Behebung eines Bescheides in einer Asylsache (mitbeteiligte Partei: GN in W, geboren 1975), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte, ein der Volksgruppe der Roma angehörender Staatsbürger von Serbien und Montenegro, reiste im Februar 2003 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 2. Dezember 2003 den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten nach Serbien und Montenegro, ausgenommen Kosovo, gemäß § 8 AsylG für zulässig. Dagegen erhob der Mitbeteiligte Berufung. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 2. Dezember 2003 den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten nach Serbien und Montenegro, ausgenommen Kosovo, gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig. Dagegen erhob der Mitbeteiligte Berufung.

Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2004, bei der belangten Behörde am selben Tag überreicht, erklärte der Mitbeteiligte, er ziehe seinen Asylantrag zurück. Eine Belehrung des Mitbeteiligten über Rechtsfolgen dieser Erklärung ist nicht aktenkundig.

Mit dem angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos. Sie begründete dies damit, dass die Zurückziehung von Anträgen "nach Lehre und Rechtsprechung in jeder Lage des Verfahrens bis zur Erlassung des Berufungsbescheides" zulässig sei. Ab der Zurückziehung des Asylantrages liege kein Asylantrag mehr vor, weshalb es ab diesem Zeitpunkt die einzige Aufgabe der Berufungsbehörde sei, den erstinstanzlichen Bescheid wegen fehlenden Antrages zu beheben.

Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Vorgangsweise der belangten Behörde entspräche - bezogen auf die Rechtslage vor der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003 - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in Asylsachen (vgl. dazu zuletzt das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, Zl. 2003/20/0345). Die Vorgangsweise der belangten Behörde entspräche - bezogen auf die Rechtslage vor der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in Asylsachen vergleiche , dazu zuletzt das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, Zl. 2003/20/0345).

Im Zuge der Umgestaltungen des Asylrechtes in der XXII. Gesetzgebungsperiode (hier: durch die schon erwähnte Novelle) hat der Gesetzgeber jedoch eine Regelung eingeführt, die im Asylverfahren die Zurückziehung von Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide fingiert. Im Zuge der Umgestaltungen des Asylrechtes in der römisch 22 . Gesetzgebungsperiode (hier: durch die schon erwähnte Novelle) hat der Gesetzgeber jedoch eine Regelung eingeführt, die im Asylverfahren die Zurückziehung von Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide fingiert.

Die Zurückziehung eines Asylantrages ist nach dieser Rechtslage unzulässig und - im erstinstanzlichen Verfahren - wirkungslos (vgl. § 23 Abs. 3 erster Satz i.V.m. § 31 Abs. 2 AsylG in der Fassung der erwähnten Novelle). In diesem Teil der Neuregelung hat der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a., mit dem andere Teile der Novelle als verfassungswidrig aufgehoben wurden, keinen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 B-VG oder gegen das Rechtsstaatsgebot oder Art. 13 EMRK gesehen (vgl. Punkt III.6. der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses). Die Zurückziehung eines Asylantrages ist nach dieser Rechtslage unzulässig und - im erstinstanzlichen Verfahren - wirkungslos vergleiche , Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz i.V.m. Paragraph 31, Absatz 2, AsylG in der Fassung der erwähnten Novelle). In diesem Teil der Neuregelung hat der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a., mit dem andere Teile der Novelle als verfassungswidrig aufgehoben wurden, keinen Verstoß gegen Artikel 11, Absatz 2, B-VG oder gegen das Rechtsstaatsgebot oder Artikel 13, EMRK gesehen vergleiche , Punkt römisch drei.6. der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses).

Erfolgt die Antragszurückziehung im Berufungsverfahren, so bleibt sie hingegen nicht folgenlos. Die Zurückziehung des Antrages im Stadium der Berufung "gilt als" Zurückziehung der Berufung (§ 23 Abs. 3 letzter Satz AsylG in der Fassung der Novelle). Die Partei wird behandelt, als ob sie statt des verfahrenseinleitenden Antrages die Berufung zurückgezogen hätte, und eine - selbst offenkundige - Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung kann von der Berufungsbehörde nicht mehr wahrgenommen werden. Erfolgt die Antragszurückziehung im Berufungsverfahren, so bleibt sie hingegen nicht folgenlos. Die Zurückziehung des Antrages im Stadium der Berufung "gilt als" Zurückziehung der Berufung (Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz AsylG in der Fassung der Novelle). Die Partei wird behandelt, als ob sie statt des verfahrenseinleitenden Antrages die Berufung zurückgezogen hätte, und eine - selbst offenkundige - Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung kann von der Berufungsbehörde nicht mehr wahrgenommen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in dem schon zitierten Erkenntnis vom 30. März 2006, Zl. 2003/20/0345, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, mit dem zuletzt erwähnten (im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht geprüften) Teil der Neuregelung auseinandergesetzt und ausgeführt, die darin angeordnete Rechtsfolge gelte auch in Verfahren über Asylanträge, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Mai 2004 gestellt wurden, sofern die Zurückziehung des Asylantrages im Berufungsstadium - wie im vorliegenden Fall - nach dem 30. April 2004 erfolgt sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in dem schon zitierten Erkenntnis vom 30. März 2006, Zl. 2003/20/0345, auf dessen nähere Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, mit dem zuletzt erwähnten (im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht geprüften) Teil der Neuregelung auseinandergesetzt und ausgeführt, die darin angeordnete Rechtsfolge gelte auch in Verfahren über Asylanträge, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Mai 2004 gestellt wurden, sofern die Zurückziehung des Asylantrages im Berufungsstadium - wie im vorliegenden Fall - nach dem 30. April 2004 erfolgt sei.

Mit dem hg. Beschluss vom 27. April 2006, Zl. 2006/20/0050, hat der Verwaltungsgerichtshof eine Säumnisbeschwerde gegen die Nichterledigung einer Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid vom März 2005, mit dem ein Asylantrag vom Dezember 2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (in der Fassung der AsylG-Novelle 2003) die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Partei in den Herkunftsstaat festgestellt worden war, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde in Anknüpfung an das Erkenntnis vom 30. März 2006 ausgeführt, auf Grund der Zurückziehung des Asylantrages im Oktober 2005 sei "keine Berufung" mehr anhängig (vgl. ähnlich schon den hg. Beschluss vom 21. März 2006, Zl. 2005/01/0328). Mit dem hg. Beschluss vom 27. April 2006, Zl. 2006/20/0050, hat der Verwaltungsgerichtshof eine Säumnisbeschwerde gegen die Nichterledigung einer Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid vom März 2005, mit dem ein Asylantrag vom Dezember 2003 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (in der Fassung der AsylG-Novelle 2003) die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Partei in den Herkunftsstaat festgestellt worden war, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde in Anknüpfung an das Erkenntnis vom 30. März 2006 ausgeführt, auf Grund der Zurückziehung des Asylantrages im Oktober 2005 sei "keine Berufung" mehr anhängig vergleiche , ähnlich schon den hg. Beschluss vom 21. März 2006, Zl. 2005/01/0328).

Der Verwaltungsgerichtshof hat damit die Regelung, wonach die Zurückziehung des Asylantrages im Berufungsstadium als Zurückziehung "der Berufung" gilt, nicht nur auf die Bekämpfung der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrages, sondern auf die Berufung insgesamt bezogen. Das bedeutet, dass in einem solchen Fall nicht nur die Abweisung des Asylantrages, sondern gegebenenfalls auch die mit der Berufung bekämpfte Zulässigerklärung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat (und allenfalls die damit noch verbundene Ausweisung) durch die Zurückziehung des Asylantrages rechtskräftig wird.

Im Schrifttum sind Zweifel geäußert worden, ob die gesetzliche Umdeutung der Antragszurückziehung in eine Berufungszurückziehung "rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht und in Art. 11 Abs. 2 B-VG Deckung findet". Es sei - aus näher dargestellten Gründen - "fraglich, ob einem Berufungswerber, der erklärt, den Asylantrag zurückziehen zu wollen, ohne weitere Prüfung unwiderleglich unterstellt werden kann, dass er mit den Rechtsfolgen der Berufungsrückziehung, nämlich mit der Rechtskraft der erstinstanzlichen negativen Entscheidung samt den damit verbundenen Aussprüchen (Zulässigkeit der Rückschiebung, Ausweisung) einverstanden ist. Es ist auch kein zwingendes Bedürfnis im Sinne von Art. 11 Abs. 2 B-VG für die vom Gesetzgeber angeordnete Umdeutung ersichtlich" (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997, 3. Ergänzung, Juni 2004, Seite 304b). Im Schrifttum sind Zweifel geäußert worden, ob die gesetzliche Umdeutung der Antragszurückziehung in eine Berufungszurückziehung "rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht und in Artikel 11, Absatz 2, B-VG Deckung findet". Es sei - aus näher dargestellten Gründen - "fraglich, ob einem Berufungswerber, der erklärt, den Asylantrag zurückziehen zu wollen, ohne weitere Prüfung unwiderleglich unterstellt werden kann, dass er mit den Rechtsfolgen der Berufungsrückziehung, nämlich mit der Rechtskraft der erstinstanzlichen negativen Entscheidung samt den damit verbundenen Aussprüchen (Zulässigkeit der Rückschiebung, Ausweisung) einverstanden ist. Es ist auch kein zwingendes Bedürfnis im Sinne von Artikel 11, Absatz 2, B-VG für die vom Gesetzgeber angeordnete Umdeutung ersichtlich" (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997, 3. Ergänzung, Juni 2004, Seite 304b).

Diese Kritik greift insofern zu kurz, als nicht anzunehmen ist, der Gesetzgeber habe in typisierender Weise auf ein unterstellbares Einverständnis des Betroffenen mit den Rechtsfolgen abgestellt. Die Regelung beruht vielmehr - wie aus den Materialien hervorgeht - auf einem Missbrauchsverdacht gegenüber Personen, die ihren Asylantrag zurückziehen (vgl. dazu im Einzelnen die Wiedergaben und Erörterungen in dem erwähnten Abschnitt der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004). Diese Kritik greift insofern zu kurz, als nicht anzunehmen ist, der Gesetzgeber habe in typisierender Weise auf ein unterstellbares Einverständnis des Betroffenen mit den Rechtsfolgen abgestellt. Die Regelung beruht vielmehr - wie aus den Materialien hervorgeht - auf einem Missbrauchsverdacht gegenüber Personen, die ihren Asylantrag zurückziehen vergleiche , dazu im Einzelnen die Wiedergaben und Erörterungen in dem erwähnten Abschnitt der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004).

Den dargestellten Bedenken ist - vor allem unter dem Gesichtspunkt des fingierten, mit der Sperrwirkung der Rechtskraft verbundenen Verzichtes auch auf die Geltendmachung von Rechten aus der EMRK - nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aber insofern Rechnung zu tragen, als die Wirkung der Antragszurückziehung als fingierte Berufungszurückziehung nicht eintreten kann, wenn die Partei nicht nachweislich darüber belehrt wurde. Die Absicht, Parteien mit der dargestellten Rechtsfolge zu überraschen, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Er hat im Gegenteil in Bezug auf die viel weniger weitreichende Anordnung der Wirkungslosigkeit von Antragszurückziehungen während des erstinstanzlichen Verfahrens in § 31 Abs. 2 AsylG vorgesehen, solche Antragszurückziehungen seien erst "nach entsprechender Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen" als gegenstandslos abzulegen (vgl. dazu die Argumentation der Bundesregierung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof mit "Intentionen des Gesetzgebers, über diese für den Asylwerber im Hinblick auf das rechtsstaatliche Prinzip wesentliche Frage umfassend zu informieren"). Für die hier in Rede stehende Umdeutung der Zurückziehung eines Asylantrages in die mit konträren Rechtsfolgen verbundene Zurückziehung einer - gar nicht notwendigerweise auf die Bekämpfung der Abweisung des zurückgezogenen Antrages beschränkten - Berufung ergibt sich daraus ein zwingender Größenschluss, der im Kontext nicht der Wirkungslosigkeit, sondern der Umdeutung der Prozesshandlung auch das Verständnis der Belehrung als Wirksamkeitsvoraussetzung erfordert (vgl. etwa § 11 Abs. 2 AsylG in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 zu den damaligen Voraussetzungen einer nicht bloß fingierten, sondern ausdrücklichen Verzichtserklärung, deren Sperrwirkung mit 30 Tagen befristet war und Rechte aus der EMRK nicht berührte). Den dargestellten Bedenken ist - vor allem unter dem Gesichtspunkt des fingierten, mit der Sperrwirkung der Rechtskraft verbundenen Verzichtes auch auf die Geltendmachung von Rechten aus der EMRK - nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aber insofern Rechnung zu tragen, als die Wirkung der Antragszurückziehung als fingierte Berufungszurückziehung nicht eintreten kann, wenn die Partei nicht nachweislich darüber belehrt wurde. Die Absicht, Parteien mit der dargestellten Rechtsfolge zu überraschen, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Er hat im Gegenteil in Bezug auf die viel weniger weitreichende Anordnung der Wirkungslosigkeit von Antragszurückziehungen während des erstinstanzlichen Verfahrens in Paragraph 31, Absatz 2, AsylG vorgesehen, solche Antragszurückziehungen seien erst "nach entsprechender Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen" als gegenstandslos abzulegen vergleiche , dazu die Argumentation der Bundesregierung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof mit "Intentionen des Gesetzgebers, über diese für den Asylwerber im Hinblick auf das rechtsstaatliche Prinzip wesentliche Frage umfassend zu informieren"). Für die hier in Rede stehende Umdeutung der Zurückziehung eines Asylantrages in die mit konträren Rechtsfolgen verbundene Zurückziehung einer - gar nicht notwendigerweise auf die Bekämpfung der Abweisung des zurückgezogenen Antrages beschränkten - Berufung ergibt sich daraus ein zwingender Größenschluss, der im Kontext nicht der Wirkungslosigkeit, sondern der Umdeutung der Prozesshandlung auch das Verständnis der Belehrung als Wirksamkeitsvoraussetzung erfordert vergleiche , etwa Paragraph 11, Absatz 2, AsylG in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 zu den damaligen Voraussetzungen einer nicht bloß fingierten, sondern ausdrücklichen Verzichtserklärung, deren Sperrwirkung mit 30 Tagen befristet war und Rechte aus der EMRK nicht berührte).

Dies hat zur Folge, dass die Fiktion einer Berufungszurückziehung im vorliegenden Fall - mangels aktenkundiger Belehrung des Mitbeteiligten über eine solche Wirkung seiner Erklärung - entgegen der in der Amtsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht eingetreten ist. Der belangten Behörde war es durch die dargestellte und von ihr offenbar übersehene Neuregelung allerdings auch verwehrt, der Antragszurückziehung die allgemein und bis zur AsylG-Novelle 2003 auch im Asylverfahren gültige Rechtswirkung beizumessen. Sie hätte dem Mitbeteiligten über die gesetzliche Umdeutung der Antragszurückziehung in eine (umfassende) Berufungszurückziehung Rechtsbelehrung erteilen müssen. Hätte der Mitbeteiligte danach an der Antragszurückziehung festgehalten, so wäre die in § 23 Abs. 3 letzter Satz AsylG angeordnete Rechtsfolge eingetreten. Dies hat zur Folge, dass die Fiktion einer Berufungszurückziehung im vorliegenden Fall - mangels aktenkundiger Belehrung des Mitbeteiligten über eine solche Wirkung seiner Erklärung - entgegen der in der Amtsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht eingetreten ist. Der belangten Behörde war es durch die dargestellte und von ihr offenbar übersehene Neuregelung allerdings auch verwehrt, der Antragszurückziehung die allgemein und bis zur AsylG-Novelle 2003 auch im Asylverfahren gültige Rechtswirkung beizumessen. Sie hätte dem Mitbeteiligten über die gesetzliche Umdeutung der Antragszurückziehung in eine (umfassende) Berufungszurückziehung Rechtsbelehrung erteilen müssen. Hätte der Mitbeteiligte danach an der Antragszurückziehung festgehalten, so wäre die in Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz AsylG angeordnete Rechtsfolge eingetreten.

Der angefochtene Bescheid war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Eines Vorgehens gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG im Hinblick darauf, dass die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde in den Fällen der oben erwähnten Beschlüsse vom 21. März 2006 und vom 27. April 2006 jeweils ohne Ausführungen über das Erfordernis (und fallbezogen das Vorliegen) einer Rechtsbelehrung erfolgte, bedurfte es im Hinblick darauf, dass hierüber in den zitierten Beschlüssen auch keine ausdrücklich gegenteilige Aussage getroffen wurde, nicht. Eines Vorgehens gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG im Hinblick darauf, dass die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde in den Fällen der oben erwähnten Beschlüsse vom 21. März 2006 und vom 27. April 2006 jeweils ohne Ausführungen über das Erfordernis (und fallbezogen das Vorliegen) einer Rechtsbelehrung erfolgte, bedurfte es im Hinblick darauf, dass hierüber in den zitierten Beschlüssen auch keine ausdrücklich gegenteilige Aussage getroffen wurde, nicht.

Wien, am 8. Juni 2006

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004010289.X00

Im RIS seit

25.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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