TE AsylGH Erkenntnis 2011/6/9 E4 402715-1/2008

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Veröffentlicht am 09.06.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E4 402.715-1/2008-7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2008, Zl. 08 07.046-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2008, Zl. 08 07.046-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 10.08.2008 beim BAA, Erstaufnahmestelle Ost, einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung sowie bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.09.2008 zusammengefasst damit, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat die Todesstrafe und Verfolgung durch die iranische Bevölkerung drohen würde, da sie vom Islam zum Christentum konvertiert sei.

2. Mit Bescheid vom 30.10.2008, Zl. 08 07.046-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005; Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (gemäß § 8 Abs 1 leg. cit; Spruchpunkt II.) ab. In Spruchpunkt III. wies es die BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 leg. cit. in die Republik Iran aus.2. Mit Bescheid vom 30.10.2008, Zl. 08 07.046-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005; Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit; Spruchpunkt römisch zwei.) ab. In Spruchpunkt römisch drei. wies es die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. in die Republik Iran aus.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz ihres Ehegatten (hg. GZ. E4 402714) mittels Bescheid des BAA vom 30.10.2008 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemäß § 8 Abs 1 leg. cit.) abgewiesen worden sei. Weiters sei mit der Entscheidung die Ausweisung ihres Ehegatten in den Iran verfügt worden.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz ihres Ehegatten (hg. GZ. E4 402714) mittels Bescheid des BAA vom 30.10.2008 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit.) abgewiesen worden sei. Weiters sei mit der Entscheidung die Ausweisung ihres Ehegatten in den Iran verfügt worden.

Diese ihren Ehegatten betreffende Entscheidung werde dem gegenständlichem Familienverfahren zugrunde gelegt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 12.11.2008 rechtzeitig Beschwerde.

4. Gegenständliche Rechtssache wurde am 18.11.2008 der Gerichtsabteilung E4 des Asylgerichtshofes zugeteilt.

5. Mit Eingabe vom 25.11.2008 übermittelte die BF Taufscheine der Pfarrgemeinde XXXX XXXX vom 16.11.2008, aus denen hervorgeht, dass die BF, ihr Ehegatte und ihre Tochter (hg. GZ. E4 402716) an diesem Tag evangelisch XXXX. getauft wurden. Weiters wurden die Familie der BF betreffende Reisedokumente vorgelegt.5. Mit Eingabe vom 25.11.2008 übermittelte die BF Taufscheine der Pfarrgemeinde römisch 40 römisch 40 vom 16.11.2008, aus denen hervorgeht, dass die BF, ihr Ehegatte und ihre Tochter (hg. GZ. E4 402716) an diesem Tag evangelisch römisch 40 . getauft wurden. Weiters wurden die Familie der BF betreffende Reisedokumente vorgelegt.

6. Mit Eingabe vom 20.09.2010 wurden weitere Ausführungen des Ehegatten der BF zu den Fluchtgründen sowie ein Schreiben des Leiters der iranischen christlichen Gruppe in Wien und Missionar der evangelikalen freikirchlichen Gemeinde in XXXX vom 08.09.2010 übermittelt.6. Mit Eingabe vom 20.09.2010 wurden weitere Ausführungen des Ehegatten der BF zu den Fluchtgründen sowie ein Schreiben des Leiters der iranischen christlichen Gruppe in Wien und Missionar der evangelikalen freikirchlichen Gemeinde in römisch 40 vom 08.09.2010 übermittelt.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 101/2005 AsylG (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, AsylG (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

3.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 34 Abs 4 AsylG 2005 hat die Behörde im Familienverfahren alle Anträge auf internationalen Schutz von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen. Die Verfahren sind jedoch unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde im Familienverfahren alle Anträge auf internationalen Schutz von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen. Die Verfahren sind jedoch unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Im gegenständlichen Fall unterließ das Bundesasylamt jedoch eine gesonderte Prüfung des Antrags der BF auf internationalen Schutz. Obwohl die BF im Asylverfahren eigene Fluchtgründe vorgebracht hatte - die BF führte bei Erstbefragung am 10.08.2008 und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.09.2008 aus, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat die Todesstrafe und Verfolgung durch die iranische Bevölkerung drohen würde, da sie vom Islam zum Christentum konvertiert sei -, setzte sich das BAA überhaupt nicht beweiswürdigend mit dem Vorbringen der BF auseinander. Lediglich aus dem Verweis auf den ihren Ehegatten betreffenden Bescheid, in dem die Konversion ihres Ehegatten als Scheinkonversion beurteilt wurde, ist ersichtlich, dass das BAA auch im gegenständlichen Fall davon ausgeht, dass die BF nicht aus innerer Überzeugung ihren Glauben gewechselt hat.

Eine Begründung, weshalb das Bundesasylamt davon ausgeht, dass die BF lediglich aus asyltaktischen Gründen ihren Glauben gewechselt habe und sie nicht aus innerer Überzeugung konvertiert sei, bleibt das BAA jedoch schuldig. Obwohl bereits aus den im Bescheid vom 30.10.2008 getroffenen Länderfeststellungen, welche im fortgesetzten Verfahren jedoch durch aktuellere Länderberichte zu ersetzen sein werden, hervorgeht, dass im Iran Apostaten Gefahr laufen, Repressionen unterworfen zu werden, unterließ es das BAA entsprechend zu ermitteln, ob die BF tatsächlich ihren Glauben aus innerer Überzeugung gewechselt hat. Das Bundesasylamt stellte der BF im erstinstanzlichen Asylverfahren keine einzige inhaltliche Frage zu der Religion, zu welcher die BF ihren Angaben zufolge gewechselt sei. Es unterließ es daher, die Kenntnisse und das Wissen der BF über den Glauben zu ermitteln, welchen sie neu angenommen habe. Dies wäre für die Beurteilung der Frage, ob die BF ihren Glauben tatsächlich und, wenn ja, aus welchen Beweggründen sie diesen gewechselt habe, jedoch unerlässlich gewesen, ist doch auch aus dem Grad des Wissen über die neue Religion ersichtlich, ob sich jemand ernstlich und aus innerer Überzeugung mit dieser auseinandergesetzt hat oder nicht. Das Bundesasylamt wird die BF daher im fortgesetzten Verfahren eingehend zu ihrer neuen Religion zu befragen haben und die Kenntnisse der BF über ihren neuen Glauben abzuklären haben. Weiters wird das BAA die BF ausführlich zu ihren Beweggründen zum Übertritt zum Christentum zu befragen haben, um im neu zu erlassenden Bescheid begründet darüber absprechen zu können, ob die BF aus innerer Überzeugung oder tatsächlich bloß zum Schein zum Christentum konvertiert ist. Zumal die BF in der Zwischenzeit getauft wurde, ist zur Beurteilung dieser Frage auch die zeugenschaftliche Einvernahme der die Taufe spendenden Pfarrerin der Pfarrgemeinde XXXX. XXXX angezeigt. Auch die zeugenschaftliche Einvernahme des Leiters der iranischen christlichen Gruppe in Wien und Missionar der evangelikalen freikirchlichen Gemeinde XXXX (s. Eingabe der BF vom 20.09.2010; OZ 5) erscheint geeignet, Aufschluss darüber zu geben, ob bei der BF eine aus innerer Überzeugung getragen Konversion vorliegt.Eine Begründung, weshalb das Bundesasylamt davon ausgeht, dass die BF lediglich aus asyltaktischen Gründen ihren Glauben gewechselt habe und sie nicht aus innerer Überzeugung konvertiert sei, bleibt das BAA jedoch schuldig. Obwohl bereits aus den im Bescheid vom 30.10.2008 getroffenen Länderfeststellungen, welche im fortgesetzten Verfahren jedoch durch aktuellere Länderberichte zu ersetzen sein werden, hervorgeht, dass im Iran Apostaten Gefahr laufen, Repressionen unterworfen zu werden, unterließ es das BAA entsprechend zu ermitteln, ob die BF tatsächlich ihren Glauben aus innerer Überzeugung gewechselt hat. Das Bundesasylamt stellte der BF im erstinstanzlichen Asylverfahren keine einzige inhaltliche Frage zu der Religion, zu welcher die BF ihren Angaben zufolge gewechselt sei. Es unterließ es daher, die Kenntnisse und das Wissen der BF über den Glauben zu ermitteln, welchen sie neu angenommen habe. Dies wäre für die Beurteilung der Frage, ob die BF ihren Glauben tatsächlich und, wenn ja, aus welchen Beweggründen sie diesen gewechselt habe, jedoch unerlässlich gewesen, ist doch auch aus dem Grad des Wissen über die neue Religion ersichtlich, ob sich jemand ernstlich und aus innerer Überzeugung mit dieser auseinandergesetzt hat oder nicht. Das Bundesasylamt wird die BF daher im fortgesetzten Verfahren eingehend zu ihrer neuen Religion zu befragen haben und die Kenntnisse der BF über ihren neuen Glauben abzuklären haben. Weiters wird das BAA die BF ausführlich zu ihren Beweggründen zum Übertritt zum Christentum zu befragen haben, um im neu zu erlassenden Bescheid begründet darüber absprechen zu können, ob die BF aus innerer Überzeugung oder tatsächlich bloß zum Schein zum Christentum konvertiert ist. Zumal die BF in der Zwischenzeit getauft wurde, ist zur Beurteilung dieser Frage auch die zeugenschaftliche Einvernahme der die Taufe spendenden Pfarrerin der Pfarrgemeinde römisch 40 . römisch 40 angezeigt. Auch die zeugenschaftliche Einvernahme des Leiters der iranischen christlichen Gruppe in Wien und Missionar der evangelikalen freikirchlichen Gemeinde römisch 40 (s. Eingabe der BF vom 20.09.2010; OZ 5) erscheint geeignet, Aufschluss darüber zu geben, ob bei der BF eine aus innerer Überzeugung getragen Konversion vorliegt.

In Ermangelung der entsprechenden konkreten Feststellungen sowie des mangelhaften Ermittlungsverfahrens, erweisen sich jedenfalls die Abweisung des Asylantrages sowie die Abschiebung und Ausweisung des Antragstellers, als nicht gerechtfertigt.

Ferner wird sich die Erstinstanz im fortgesetzten Verfahren auch mit einem allfälligen Privat- und Familienleben in Österreich auseinanderzusetzen haben.

Anzumerken ist hierbei, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes und der Eingabe der BF vom 20.09.2010 nunmehr Teil des vom Bundesasylamt zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde - fehlende Feststellungen und qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit - hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Absatz 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3 AVG.

5. Der Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.5. Der Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Im Sinne des § 34 Abs. 4 AsylG, wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind, kann auch der Antrag der Beschwerdeführerin jedenfalls keinen Bestand haben (vgl. VwGH vom 18.10.2005, 2005/01/0402-0404).Im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG, wonach die Verfahren "unter einem zu führen" sind, kann auch der Antrag der Beschwerdeführerin jedenfalls keinen Bestand haben vergleiche VwGH vom 18.10.2005, 2005/01/0402-0404).

6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstinstanz wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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