TE AsylGH Erkenntnis 2011/6/14 C1 413899-2/2011

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Veröffentlicht am 14.06.2011
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Spruch

C1 413899-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vom 30.05.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2011, Zl. 11 03.620-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 30.05.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2011, Zl. 11 03.620-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 26.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.05.2010 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt aus, dass seine Eltern im Zuge von Kampfhandlungen getötet worden seien, als er drei Jahre alt gewesen sei. Nach dem Tod seiner Eltern habe sich sein Onkel väterlicherseits um ihn gekümmert. Er sei mit dem Onkel und dessen Familie in der Folge in den Iran verzogen, als er etwa fünf Jahre alt gewesen sei. Dort habe er die Schule besucht. Bei seinem Onkel sei er bis zu seinem 15. Lebensjahr geblieben. Aufgrund von Schwierigkeiten mit dem Onkel sei er in der Folge nach Teheran gegangen. Dann habe er Arbeit in einer Schuhfabrik in XXXX gefunden, wo er bis zu seiner Ausreise aus dem Iran nach Europa geblieben sei. Den Iran habe er verlassen, da er wegen seines illegalen Aufenthaltes Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan habe. In Afghanistan habe er noch einige Tanten, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe. Nach Afghanistan sei er nicht gegangen, da er dort kein Haus habe und es dort keine Sicherheit gebe.Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.05.2010 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt aus, dass seine Eltern im Zuge von Kampfhandlungen getötet worden seien, als er drei Jahre alt gewesen sei. Nach dem Tod seiner Eltern habe sich sein Onkel väterlicherseits um ihn gekümmert. Er sei mit dem Onkel und dessen Familie in der Folge in den Iran verzogen, als er etwa fünf Jahre alt gewesen sei. Dort habe er die Schule besucht. Bei seinem Onkel sei er bis zu seinem 15. Lebensjahr geblieben. Aufgrund von Schwierigkeiten mit dem Onkel sei er in der Folge nach Teheran gegangen. Dann habe er Arbeit in einer Schuhfabrik in römisch 40 gefunden, wo er bis zu seiner Ausreise aus dem Iran nach Europa geblieben sei. Den Iran habe er verlassen, da er wegen seines illegalen Aufenthaltes Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan habe. In Afghanistan habe er noch einige Tanten, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe. Nach Afghanistan sei er nicht gegangen, da er dort kein Haus habe und es dort keine Sicherheit gebe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2010, Zl. 09 16.061-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.12.2009 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchteil II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2010, Zl. 09 16.061-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.12.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchteil römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.).

Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Fehler und Verfahrensfehler angefochten.

Mit hg. Erkenntnis vom 25.06.2010, Zl. C1 413.899-1/2010/2E, wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchteiles I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (und wurde dieser Spruchteil sohin rechtskräftig). Spruchteil II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes wurden behoben und wurde die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit hg. Erkenntnis vom 25.06.2010, Zl. C1 413.899-1/2010/2E, wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (und wurde dieser Spruchteil sohin rechtskräftig). Spruchteil römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes wurden behoben und wurde die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Begründend wurde in dem Erkenntnis betreffend die Behebung der Spruchteile II. und III. des Bescheides ausgeführt, die belangte Behörde habe klar darzutun, wo der Beschwerdeführer in Afghanistan leben könne. Es dürfe sich hierbei um kein Gebiet handeln, in dem Bürgerkrieg oder eine bürgerkriegsähnliche Situation herrsche. Dies sei anhand von aktuellen Quellen oder Sachverständigengutachten ausdrücklich für das Gebiet - jedenfalls herunter gebrochen auf einen bestimmten Distrikt - darzustellen, in dem der Beschwerdeführer ohne reales Risiko einer Verletzung der relevanten Artikel der EMRK leben könne. Auch müsse das Bundesasylamt dartun, wie der Beschwerdeführer dort seine Lebensgrundlage - auch in der Übergangszeit unmittelbar nach der Rückkehr - bestreiten könne. Schließlich - und hiezu würden im Bescheid vom 01.06.2010 jegliche Ausführungen fehlen - werde das Bundesasylamt darzutun haben, wie der Beschwerdeführer dieses Gebiet erreichen könne, ohne auf dem Weg dorthin einem realen Risiko der Verletzung seiner relevanten Rechte nach der EMRK ausgesetzt zu sein.Begründend wurde in dem Erkenntnis betreffend die Behebung der Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides ausgeführt, die belangte Behörde habe klar darzutun, wo der Beschwerdeführer in Afghanistan leben könne. Es dürfe sich hierbei um kein Gebiet handeln, in dem Bürgerkrieg oder eine bürgerkriegsähnliche Situation herrsche. Dies sei anhand von aktuellen Quellen oder Sachverständigengutachten ausdrücklich für das Gebiet - jedenfalls herunter gebrochen auf einen bestimmten Distrikt - darzustellen, in dem der Beschwerdeführer ohne reales Risiko einer Verletzung der relevanten Artikel der EMRK leben könne. Auch müsse das Bundesasylamt dartun, wie der Beschwerdeführer dort seine Lebensgrundlage - auch in der Übergangszeit unmittelbar nach der Rückkehr - bestreiten könne. Schließlich - und hiezu würden im Bescheid vom 01.06.2010 jegliche Ausführungen fehlen - werde das Bundesasylamt darzutun haben, wie der Beschwerdeführer dieses Gebiet erreichen könne, ohne auf dem Weg dorthin einem realen Risiko der Verletzung seiner relevanten Rechte nach der EMRK ausgesetzt zu sein.

Mit Bescheid vom 14.07.2010, Zl. 09 16.061-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.12.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Mit Bescheid vom 14.07.2010, Zl. 09 16.061-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.12.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Die belangte Behörde traf erneut weder ausreichende Feststellungen zu dem konkreten Gebiet, in dem der Beschwerdeführer leben könnte, noch setzte sie sich mit der Frage der Erreichbarkeit dieses Gebietes auseinander und führte diesbezüglich im Wesentlichen lediglich aus, der Antragsteller habe selbst angegeben, dass "in Afghanistan einige Tanten" von ihm leben würden, zu denen er zwar keinen Kontakt habe, es ihm jedoch durchaus zumutbar sei, zumindest vorübergehend deren Hilfe in Anspruch zu nehmen, um dort wieder Fuß zu fassen.

Der Bescheid vom 14.07.2010 wurde dem Beschwerdeführer am 21.07.2010 zugestellt und ist mangels Erhebung eines Rechtsmittels am 05.08.2010 in Rechtskraft erwachsen.

Am 12.04.2011 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit.e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates erteilten Zustimmung zur Wiederaufnahme vom Königreich Schweden nach Österreich rücküberstellt.Am 12.04.2011 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates erteilten Zustimmung zur Wiederaufnahme vom Königreich Schweden nach Österreich rücküberstellt.

Am 14.04.2011 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage an, er habe Österreich aufgrund der zwei negativen Bescheide verlassen, da er keine "Berufung" habe schreiben können und auch "die Caritas" keine Beschwerde eingelegt habe. Seine neuerliche Antragstellung begründete er dahingehend, er habe in Österreich Kontakt zum christlichen Glauben erlangt und in Schweden schließlich den Glauben gewechselt. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst, hingerichtet zu werden, da dies das islamische Gesetz beim Wechsel des Glaubens vorsehe.

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 20.04.2011 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben vom 14.04.2011 und führte des Weiteren aus, er habe "hier" einen Burschen aus seiner Heimat kennengelernt, der zum Christentum konvertiert sei. Dieser habe ihm von dem "andere[n] Buch" und dessen Inhalt berichtet. Nach der zweiten negativen Entscheidung sei er nach Schweden gegangen und habe dort einen Schweden kennengelernt, der seine Gedanken in diese Richtung beeinflusst habe. Nun wisse er nicht, was er genau sei. Er habe noch immer Kontakt zu den beiden Burschen und könne gerne "die Nummer hergeben".

Der Beschwerdeführer gab an, er habe die Taufe noch nicht "vollziehen" können und sich aus Angst vor anderen Afghanen noch nicht genauer darüber erkundigt. Über Befragung des Bundesasylamtes machte der Beschwerdeführer Angaben über den christlichen Glauben bzw. über die Bibel und erklärte, er habe viel gelernt und "aus dem Buch gelesen". Vor der Taufe müsse man sich mit dem Glauben auseinandersetzen, brauche Zeit um das zu verstehen und müsse lernen.

Bei der Einvernahme am 09.05.2011 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er brauche noch etwas Zeit, einen Taufschein vorzulegen. Er sei gestern wieder in der Kirche gewesen und habe sich auch bereits für eine Ausbildung, die man vor der Taufe machen müsse, angemeldet. Diese finde jeden Dienstag statt und am Sonntag gehe er zum Beten in die Kirche.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 14.04.2011 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 14.04.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Zu den neuen Fluchtgründen des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde lediglich fest, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können und die Begründung des neuerlichen Asylantrages nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber "den früheren Asylanträgen" wesentlich geänderten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde diesbezüglich Folgendes aus:

"Im nunmehrigen Asylantrag haben Sie sich betreffend Ihrer Motivation Ihr Heimatland verlassen zu haben auf dieselben Beweggründe wie in den bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahrensgang bezogen. Weiters gaben Sie an, sich den römisch katholischen Glauben zugewendet zu haben und konvertieren wollen.

Zu diesen neuen Gründen wurden Sie am 20.04.2011 und am 09.05.2011 einvernommen.

Das Bundesasylamt geht davon aus, dass Sie die Konvertierung zum römisch-katholischen Glauben nur vorschieben, um einen neuen Asylrelevanten Sachverhalt vorzubringen und weiteren Fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entgehen.

Sie haben sich sicherlich mit dem christlichen Glauben und der Bibel beschäftigt. So konnten Sie einzelne Passagen aus der Bibel wiedergeben. Allerdings erscheint es dem BAA nicht glaubwürdig, dass Sie wirklich zum christlichen Glauben wechseln wollen.

Sie befinden sich nicht in Taufvorbereitung. Sie haben diesbezüglich noch nicht einmal mit einem Pfarrer gesprochen. Eine Konvertierung Ihrer Person zum christlichen Glauben, erscheint in nächster Zeit als unwahrscheinlich.

Weiters gaben Sie an, selbst nicht zu wissen, was Sie - bezogen auf Ihren Glauben - genau sind. Nur alleine die Beschäftigung mit dem christlichen Glauben und das Lesen der Bibel überzeugt die Behörde nicht davon, dass Sie wirklich konvertieren wollen.

Sie konnten keines der Sakramente benennen, sonder zählten stattdessen einen Teil der zehn Gebote auf.

Sie konnten nicht, dass größte Fest des christlichen Glaubens benennen.

Sie wussten nicht, was Sie unternehmen müssen, um getauft zu werden. Gerade wenn ein Mensch sich überlegt, zum christlichen Glauben zu wechseln, kann erwartet werden, dass sich dieser auch darüber informiert, was er zu tun hat, um die Konvertierung auch zum Abschluss zu bringen. Dies ist allerdings in Ihrem Fall nicht gegeben, obwohl Sie sich doch - laut Ihren Angaben - bereits seit April 2010 mit dem christlichen Glauben beschäftigen. Somit beschäftigten Sie sich bereits vor Rechtskraft Ihres ersten Asylverfahrens mit dem christlichen Glauben und hätten Ihre Überlegung bereits in Ihrem ersten Asylverfahren bekannt geben können. Dies haben Sie allerdings aus eigenem Verschulden unterlassen.

Sie konnten mit dem Begriff ¿das letzte Abendmahl' nichts anfangen.

Für die erkennende Behörde steht fest, dass Sie Ihre angeblich bevorstehende Konvertierung zum römisch-katholischen Glauben nur vorschieben um einer möglichen Abschiebung nach Afghanistan zu entgehen.

Dazu ist anzuführen, dass sich Ihre jetzige Rückkehrbefürchtung auf Sachverhalte stützt, welche sich bereits vor Ihrer Ausreise zugetragen haben, Ihnen diese bereits vor der ersten Antragstellung bekannt waren, diese bereits in Ihrem Vorverfahren behandelt wurden und somit im Hinblick auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens, gegenwärtig einen unveränderten Sachverhalt darstellen. Ihr in diesem Asylverfahren dargebrachtes Vorbringen wird als gänzlich unglaubwürdig erachtet und kann somit kein neuer Sachverhalt festgestellt werden.

Das Vorliegen einer konkreten Bedrohung Ihrer Person oder einer geänderten Sachlage in Afghanistan haben Sie wegen Unglaubwürdigkeit im gegenständlichen Verfahren somit nicht vorgebracht.

Ihr erstes Asylverfahren wurde bereits rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist.

Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des ho. vorliegenden Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.

Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor."Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor."

Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten. Der Beschwerdeführer führte in der Begründung insbesondere aus, er habe seit seiner Rückkehr nach Österreich - soweit ihm dies aufgrund der Gebietsbeschränkung möglich gewesen sei - den Gottesdienst besucht und sich auf die Taufe vorbereitet. Der Grund, warum er noch nicht getauft worden sei, liege sowohl in der Gebietsbeschränkung als auch darin, dass die Taufvorbereitung mehrere Monate in Anspruch nehme.

Die belangte Behörde habe sich nicht mit der Situation im Heimatland des Beschwerdeführers und der für ihn veränderten Bedrohung befasst, sondern vielmehr vermeint, der Beschwerdeführer habe keine neuen asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht und sich lediglich auf jene Probleme bezogen, die er bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hätte. Das Bundesasylamt habe des Weiteren keine Ermittlungstätigkeit in Richtung der neuen Fluchtgründe gesetzt und hätte den Beschwerdeführer gemäß § 18 AsylG zumindest auffordern müssen, Beweisanbote - etwa die zeugenschaftliche Einvernahme seines schwedischen Freundes oder eines Vertreters seiner Kirche - anzubieten.Die belangte Behörde habe sich nicht mit der Situation im Heimatland des Beschwerdeführers und der für ihn veränderten Bedrohung befasst, sondern vielmehr vermeint, der Beschwerdeführer habe keine neuen asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht und sich lediglich auf jene Probleme bezogen, die er bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hätte. Das Bundesasylamt habe des Weiteren keine Ermittlungstätigkeit in Richtung der neuen Fluchtgründe gesetzt und hätte den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 18, AsylG zumindest auffordern müssen, Beweisanbote - etwa die zeugenschaftliche Einvernahme seines schwedischen Freundes oder eines Vertreters seiner Kirche - anzubieten.

Es sei weder nachvollziehbar, wie die Asylbehörde zur Feststellung gelangt sei, der Beschwerdeführer befinde sich nicht in der Taufvorbereitung, noch dass er zum katholischen Glauben wechseln wolle. Das Interesse des Beschwerdeführers für den christlichen Glauben sei während seines Aufenthaltes in Schweden zur festen Überzeugung geworden, Mitglied der christlichen Glaubensgemeinschaft werden zu wollen. Diese Überzeugung habe sich - soweit möglich - durch die Mitwirkung am religiösen Leben der Evangelikalen Gemeinde XXXX fortgesetzt und solle demnächst diese aktive Teilnahme am christlichen Leben der Gemeinde auch mit dem formellen Akt der Taufe besiegelt werden. Der Beschwerdeführer beantrage hiezu die zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters der Evangelikalen Gemeinde XXXX sowie seines namentlich genannten schwedischen Freundes.Es sei weder nachvollziehbar, wie die Asylbehörde zur Feststellung gelangt sei, der Beschwerdeführer befinde sich nicht in der Taufvorbereitung, noch dass er zum katholischen Glauben wechseln wolle. Das Interesse des Beschwerdeführers für den christlichen Glauben sei während seines Aufenthaltes in Schweden zur festen Überzeugung geworden, Mitglied der christlichen Glaubensgemeinschaft werden zu wollen. Diese Überzeugung habe sich - soweit möglich - durch die Mitwirkung am religiösen Leben der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 fortgesetzt und solle demnächst diese aktive Teilnahme am christlichen Leben der Gemeinde auch mit dem formellen Akt der Taufe besiegelt werden. Der Beschwerdeführer beantrage hiezu die zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters der Evangelikalen Gemeinde römisch 40 sowie seines namentlich genannten schwedischen Freundes.

Österreich habe sich (bei Rückübernahme des Beschwerdeführers) zur Führung eines inhaltlichen Verfahrens verpflichtet und widerspreche die nunmehrige Entscheidung dem Geiste der Dublin II Verordnung. Darüber hinaus habe sich das Bundesasylamt auch nicht mit der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und möglichen Neuerungen in refoulementrechtlicher Hinsicht befasst.Österreich habe sich (bei Rückübernahme des Beschwerdeführers) zur Führung eines inhaltlichen Verfahrens verpflichtet und widerspreche die nunmehrige Entscheidung dem Geiste der Dublin römisch zwei Verordnung. Darüber hinaus habe sich das Bundesasylamt auch nicht mit der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und möglichen Neuerungen in refoulementrechtlicher Hinsicht befasst.

Der Beschwerdeführer beantragte schließlich, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da ihm bei seiner Abschiebung nach "Armenien" eine Verletzung der in der EMRK verankerten Grundrechte drohe.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, vor seiner ersten Antragstellung illegal in Österreich eingereist ist. Er ist nach rechtskräftiger Entscheidung im ersten Asylverfahren im August 2010 aus dem Bundesgebiet ausgereist und wurde am 12.04.2011 vom Königreich Schweden nach Österreich rücküberstellt. Am 14.04.2011 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Rechtlich ist auszuführen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057).

Im Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).Im Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. sinngemäß VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 07.05.1997, Zl. 95/09/0203). Sache der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche sinngemäß VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 07.05.1997, Zl. 95/09/0203). Sache der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden. Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22.GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG, die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgebung ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden. Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22.GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG, die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgebung ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG (dessen Kriterien - abgesehen von den oben dargelegten Einschränkungen - im Wesentlichen jenen des dritten Satzes des § 41 Abs. 3 AsylG entsprechen) im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG (hier: § 41 Abs. 3 AsylG) vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (dessen Kriterien - abgesehen von den oben dargelegten Einschränkungen - im Wesentlichen jenen des dritten Satzes des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG entsprechen) im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG (hier: Paragraph 41, Absatz 3, AsylG) vorzugehen vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).

Soweit sich das Bundesasylamt in seiner Begründung der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz darauf gestützt hat, der Beschwerdeführer habe sich "auf dieselben Beweggründe wie in de[m] bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahrensgang bezogen" liegt offenkundig Aktenwidrigkeit vor. Keiner der Einvernahmen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass dieser seine Asylgründe aus dem ersten Verfahren neuerlich ins Treffen geführt hätte.

Auch die Ausführungen der belangten Behörde, die nunmehrige Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers stütze sich auf Sachverhalte, die sich bereits vor seiner Ausreise zugetragen hätten und ihm bereits vor der ersten Antragstellung bekannt gewesen seien, entbehren jeder Grundlage im vorliegenden Verwaltungsakt und sind daher keineswegs nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer drohende Verfolgung aufgrund seiner nunmehr geänderten Glaubensausrichtung erstmals im gegenständlichen Asylverfahren vorgebracht hat.

Auch hinsichtlich des neuen Vorbringens einer bevorstehenden Konversion zum christlichen Glauben hat das Bundesasylamt aktenwidrigerweise (im Rahmen der Beweiswürdigung) festgehalten, der Beschwerdeführer habe angegeben, sich dem römisch-katholischen Glauben zugewendet zu haben. Der Beschwerdeführer hat hingegen immer nur Vorbringen zu seinem Interesse am "christlichen Glauben" erstattet und hat die belangte Behörde auch nicht nachvollziehbar dargelegt, wie sie (ebenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung) zur Festsstellung gelangen konnte, der Beschwerdeführer befinde sich nicht in Taufvorbereitung und habe diesbezüglich "noch nicht einmal mit einem Pfarrer gesprochen", zumal der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 09.05.2011 dezidiert angegeben hat, er habe sich bereits für die Taufvorbereitung bzw. "eine Ausbildung" angemeldet und finde diese jeden Dienstag statt; darüber hinaus gehe er jeden Sonntag zum Beten in die Kirche.

Neben den eben dargelegten Aktenwidrigkeiten und Widersprüchen ist auch aufgrund der vom Bundesasylamt relevierten Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine mangelnde Kenntnis über die Vorraussetzungen bzw. die Vorgehensweise bei einer Konversion, seine Wissenslücken über christliche Glaubensinhalte und das Zuwarten mit dem Beginn der Taufvorbereitung festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst ausgeführt hat, dass es dem Beschwerdeführer (immerhin) möglich gewesen sei, einzelne Passagen aus der Bibel wiederzugeben. Der Beschwerdeführer hat zwar angegeben, sich bereits im April/Mai 2010 erstmals mit dem christlichen Glauben beschäftigt zu haben, hat allerdings auch erklärt, sich erst in Schweden unter dem Einfluss seines dortigen Freundes zu einem Wechsel seines Glaubens entschlossen zu haben. In Anbetracht der erst im April 2011 - sohin wenige Tage bzw. Wochen vor den Einvernahmen durch das Bundesasylamt - erfolgten Rücküberstellung des Beschwerdeführers aus Schweden nach Österreich kann wohl kaum von einem ungewöhnlich langen Zuwarten mit dem Beginn der Taufvorbereitung gesprochen werden. Unter Berücksichtung der Sprachbarriere und der Schwierigkeiten aufgrund der Gebietsbeschränkung im Zulassungsverfahren sind auch die von der Asylbehörde dargelegten Wissenslücken des Beschwerdeführers nicht geeignet, die gänzliche Unglaubwürdigkeit des neuen Vorbringens des Beschwerdeführers darzulegen. Ebenso erscheint der Widerspruch hinsichtlich des einerseits angeblich bereits während des Aufenthaltes in Schweden gefassten Konversionsentschlusses und der Angabe vor dem Bundesasylamt, der Beschwerdeführer wisse jetzt nicht, was er genau sei, angesichts der schwerwiegenden Bedeutung, die eine solche Veränderung für einen religiösen Menschen zweifellos hat, in Anbetracht der derzeitigen "Übergangsphase", in der sich der Beschwerdeführer mangels vollzogener Taufe befindet, erklärbar und hat auch der Beschwerdeführer am 20.04.2011 nach erfolgter Rückübersetzung festgehalten, dass die genannte Aussage nicht so gemeint gewesen sei.

In der Gesamtbetrachtung ist es dem Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des neuen Vorbringens des Beschwerdeführers daher nicht gelungen, das Fehlen eines glaubhaften Kerns nachvollziehbar darzulegen und fehlen der Entscheidung - wie bereits beiden im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers ergangenen Bescheiden - neuerlich hinreichend konkrete Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat. Mangels diesbezüglicher Feststellungen im rechtskräftigen Bescheid vom 14.07.2010 ist auch nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die Asylbehörde zur Schlussfolgerung gelangen konnte, die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage in Afghanistan habe sich im Vergleich zu seinem Erstverfahren nicht zu seinen Ungunsten geändert, zumal eine solche Aussage auch aufgrund der regional stark divergierenden Sicherheitslage in Afghanistan wohl kaum pauschal für ganz Afghanistan getroffen werden kann.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass die belangte Behörde - auch wenn man ihren Ausführungen zu den Ungereimtheiten im neuen Vorbringen des Beschwerdeführers folgt - in Anbetracht der dem Beschwerdeführer teilweise zugestandenen Kenntnis über den christlichen Glauben bzw. jedenfalls über einzelne Passagen der Bibel weitere Ermittlungsschritte setzen und insbesondere sowohl den Beschwerdeführer auffordern, einen informierten Vertreter seiner kirchlichen Gemeinde namhaft zu machen, als auch allenfalls den vom Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vom 20.04.2011 benannten Zeugen in Schweden in geeigneter Weise befragen hätte müssen.

Da dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Sachverhalt unter Berücksichtigung der Lage in Afghanistan Asylrelevanz zukommt und auch eine positive Entscheidungsprognose daran anknüpfen kann, ist der Beschwerde sohin gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Da dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Sachverhalt unter Berücksichtigung der Lage in Afghanistan Asylrelevanz zukommt und auch eine positive Entscheidungsprognose daran anknüpfen kann, ist der Beschwerde sohin gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Zu dem im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da dem Beschwerdeführer bei seiner Abschiebung nach "Armenien" eine Verletzung der in der EMRK verankerten Grundrechte drohe, ist festzuhalten, dass von einem gesonderten Absprechen über diesen Antrag abgesehen werden konnte, zumal über die anhängige Beschwerde innerhalb der Frist des § 37 Abs. 1 AsylG entschieden wurde.Zu dem im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da dem Beschwerdeführer bei seiner Abschiebung nach "Armenien" eine Verletzung der in der EMRK verankerten Grundrechte drohe, ist festzuhalten, dass von einem gesonderten Absprechen über diesen Antrag abgesehen werden konnte, zumal über die anhängige Beschwerde innerhalb der Frist des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG entschieden wurde.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.

Schlagworte

Konversion, neu entstandene Tatsache, Religion

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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