Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
D4 315351-2/2009/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2009, FZ. 03 35.979-BAW, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 14.04.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2009, FZ. 03 35.979-BAW, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 14.04.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 idF BGBl I 122/2009 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 4 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, stattgegeben und Spruchpunkt III. wird mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ist auf Dauer unzulässig."römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. wird mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ist auf Dauer unzulässig."
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende, damals noch minderjährige Partei reiste am 20.11.2003 unbegleitet und illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Nach zweimaliger Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters wies das Bundesasylamt am 16.03.2005 dessen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 für nicht zulässig und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.03.2006.Nach zweimaliger Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters wies das Bundesasylamt am 16.03.2005 dessen Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gem. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 für nicht zulässig und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.03.2006.
Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Antragsteller befürchtete Entführung wegen der Probleme seines Onkels mit der Straßenmafia in keinem Zusammenhang mit den Konventionsgründen stehe und es sich dabei um eine Verfolgung von Seiten Privater handle und er nicht dartun habe können, dass ihm im gesamten Staatsgebiet Georgiens eine Schutzgewährung seitens der georgischen Behörden aus asylrelevanten Gründen verwehrt werde. Ferner sei eine innerstaatliche Fluchtalternative in Tbilisi vorgehalten worden, welcher er nicht substantiiert entgegengetreten sei. Das Bestehen einer Gefährdungssituation gemäß § 57 Abs. 2 FrG sei verneint worden, jedoch ergebe sich die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 57 Abs. 1 FrG und sei ihm gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr zu erteilen gewesen.Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Antragsteller befürchtete Entführung wegen der Probleme seines Onkels mit der Straßenmafia in keinem Zusammenhang mit den Konventionsgründen stehe und es sich dabei um eine Verfolgung von Seiten Privater handle und er nicht dartun habe können, dass ihm im gesamten Staatsgebiet Georgiens eine Schutzgewährung seitens der georgischen Behörden aus asylrelevanten Gründen verwehrt werde. Ferner sei eine innerstaatliche Fluchtalternative in Tbilisi vorgehalten worden, welcher er nicht substantiiert entgegengetreten sei. Das Bestehen einer Gefährdungssituation gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG sei verneint worden, jedoch ergebe sich die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG und sei ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr zu erteilen gewesen.
In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer laufend Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, zuletzt am 13.03.2009.
Im Rahmen der Einvernahme am 20.01.2009 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wurde der Beschwerdeführer zu seinem Privat- und Familienleben befragt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeräumt. Er gab an, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern zusammenzuleben und seit ca. August 2008 als Küchenhilfe und Koch zu arbeiten. Zu seinen Verwandten in Georgien stehe er nicht mehr in Kontakt. In Österreich habe er durch seine Arbeit deutsche, österreichische und auch georgische Freunde und er besuche die georgische Kirche. Gesundheitlich gehe es ihm und seinen Kindern gut. Er sei im Alter von 15 Jahren nach Österreich gekommen, nun seit sechs Jahren in Österreich und habe seinen Lebensmittelpunkt in Österreich. Auf eine Einsichtnahme in die Länderberichte betreffend Georgien und eine Stellungnahme hiezu verzichtete er.
Mit Bescheid vom 07.04.2009 erkannte das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, dem Beschwerdeführer den zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab, entzog diesem die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2005 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und wies den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus.Mit Bescheid vom 07.04.2009 erkannte das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, dem Beschwerdeführer den zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab, entzog diesem die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2005 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und wies den Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine erwachsene, gesunde und arbeitsfähige Person sei und nicht festgestellt werden könne, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin vorlägen. Weder aus den amtlichen Ermittlungen noch aus seinem Vorbringen hätten sich weitere Aspekte für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben. Eine aktuelle Bedrohung im Herkunftsland aus asylrelevanten Gründen habe nicht erkannt werden können, auch stelle sich die allgemeine Lage in Georgien nach den getroffenen Länderfeststellungen nicht derart dar, dass quasi jedermann im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde. Eine Erwerbstätigkeit zur Erlangung des unbedingt Notwendigen sei ihm zumutbar, wobei auf Unterstützungsmöglichkeiten durch NGO's und die Möglichkeit der Unterstützung durch die Verwandten seiner Lebensgefährtin hingewiesen wurde. Auch im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 seien die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorgelegen. Weiters wurde ausgeführt, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung zu verbinden gewesen sei und nach einer Gesamtabwägung der persönlichen und öffentlichen Interessen dargelegt, dass durch seine Ausweisung gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern nicht unzulässigerweise in sein Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK eingegriffen werde.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine erwachsene, gesunde und arbeitsfähige Person sei und nicht festgestellt werden könne, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin vorlägen. Weder aus den amtlichen Ermittlungen noch aus seinem Vorbringen hätten sich weitere Aspekte für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben. Eine aktuelle Bedrohung im Herkunftsland aus asylrelevanten Gründen habe nicht erkannt werden können, auch stelle sich die allgemeine Lage in Georgien nach den getroffenen Länderfeststellungen nicht derart dar, dass quasi jedermann im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde. Eine Erwerbstätigkeit zur Erlangung des unbedingt Notwendigen sei ihm zumutbar, wobei auf Unterstützungsmöglichkeiten durch NGO's und die Möglichkeit der Unterstützung durch die Verwandten seiner Lebensgefährtin hingewiesen wurde. Auch im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 seien die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorgelegen. Weiters wurde ausgeführt, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung zu verbinden gewesen sei und nach einer Gesamtabwägung der persönlichen und öffentlichen Interessen dargelegt, dass durch seine Ausweisung gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern nicht unzulässigerweise in sein Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK eingegriffen werde.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers und seiner Familie vom 23.04.2009 wurde vorgebracht, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid angesichts der näher genannten Zeitungsberichte nicht aktuell seien. Die Behörde habe sich mit der aktuellen Entwicklung in Georgien, insbesondere mit deren asylrechtlicher Relevanz, in keiner Weise auseinandergesetzt, anderenfalls sie zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass eine nach mehreren Jahren zurückkehrende Familie mit Kleinkindern in Georgien in eine ausweglose Situation geraten würde. Dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin erwerbsfähig seien, erscheine betreffend die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, welche Mutter von zwei Kleinkindern sei, und im Hinblick auf das Alter des jüngsten Kindes jedenfalls als unzutreffend. Es wurde auch auf die Notwendigkeit hingewiesen, die gerade von Kleinkindern immer wieder benötigte ärztliche Versorgung zu finanzieren. Ferner wurde bemängelt, dass die Behörde die Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen betreffend die Ausweisung rechtlich unrichtig vorgenommen habe. Hiezu wurde ausgeführt, dass sämtliche Beschwerdeführer bis zur Ausweisung vollkommen legal im Inland aufhältig gewesen seien. Überdies würden sich der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin deutlich länger als drei Jahre im Bundesgebiet aufhalten und hätten die Kinder überhaupt ihr gesamtes bisheriges Leben im Bundesgebiet zugebracht. Weiters wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer auch noch nach Erreichung der Volljährigkeit subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei und nicht begründet worden sei, auf Grund welcher Änderung eine andere rechtliche Beurteilung vorzunehmen sei. Tatsächlich seien seither Änderungen eingetreten, der Beschwerdeführer sei Vater von zwei Kindern geworden und befinde sich in Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter. Im Hinblick auf die in Georgien bestehenden Verhältnisse habe sich der Sachverhalt nach der Entscheidung der ersten Instanz maßgeblich geändert.
Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 14.04.2011 an und brachte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs Länderberichte mit asylrelevanten Daten zur Lage in seinem Herkunftsstaat mit der Aufforderung, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen, zur Kenntnis.
Eingangs der Verhandlung wurde bemerkt, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin sehr gut Deutsch sprechen, sodann gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters im Wesentlichen an, dass die Aufenthaltsberechtigung auch nach Erreichung seiner Volljährigkeit verlängert worden sei, es sei daher unrichtig, dass die Aberkennung nur auf die Erreichung seiner Volljährigkeit zurückzuführen sei. Weiters hätten beide Beschwerdeführer eine Familie gegründet. Die Integration in Österreich sei fortgeschritten, der Beschwerdeführer sei weitgehend berufstätig gewesen und könne dazu Bestätigungen vorlegen. Befragt zu seiner Straffälligkeit entschuldigte sich der Beschwerdeführer dafür und gab an, dass diese aus anfänglichen Schwierigkeiten resultiert habe. Nachdem er seine Lebensgefährtin kennengelernt habe, stehe derartiges nicht mehr zur Debatte. Bis zum 11.03.2011 habe er bei der Firma XXXX gearbeitet, jetzt gerade lebe er vom Arbeitslosengeld, seine Lebensgefährtin werde unterstützt. Der Beschwerdeführervertreter legte ein Konvolut über die Integration sowie die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers vor. Er habe Freunde in Österreich und sei praktisch hier erwachsen geworden, habe die Sprache schnell gelernt und finde sich hier zurecht. In Georgien habe er nur mehr eine Tante, zu welcher kein Kontakt bestehe. Ansonsten existiere nur der Kontakt zu den Verwandten seiner Lebensgefährtin, welche er nicht persönlich kenne. Er habe auch Freunde in Österreich und er nannte diese namentlich. Er sei künstlerisch und handwerklich tätig und habe vor, diese Werke auszustellen. Auch bestünden über den Kindergarten Kontakte zu anderen Eltern. Beide Kinder würden einen Privatkindergarten besuchen, welchen er durch seine Berufstätigkeit selbst finanziere. Dies sei ihm wichtig, damit sich die Kinder integrieren und Freunde finden und da sie dort viel schneller lernen würden. Die Kinder seien gesund. Seitens der vorsitzenden Richterin wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer fließend deutsch spricht.Eingangs der Verhandlung wurde bemerkt, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin sehr gut Deutsch sprechen, sodann gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters im Wesentlichen an, dass die Aufenthaltsberechtigung auch nach Erreichung seiner Volljährigkeit verlängert worden sei, es sei daher unrichtig, dass die Aberkennung nur auf die Erreichung seiner Volljährigkeit zurückzuführen sei. Weiters hätten beide Beschwerdeführer eine Familie gegründet. Die Integration in Österreich sei fortgeschritten, der Beschwerdeführer sei weitgehend berufstätig gewesen und könne dazu Bestätigungen vorlegen. Befragt zu seiner Straffälligkeit entschuldigte sich der Beschwerdeführer dafür und gab an, dass diese aus anfänglichen Schwierigkeiten resultiert habe. Nachdem er seine Lebensgefährtin kennengelernt habe, stehe derartiges nicht mehr zur Debatte. Bis zum 11.03.2011 habe er bei der Firma römisch 40 gearbeitet, jetzt gerade lebe er vom Arbeitslosengeld, seine Lebensgefährtin werde unterstützt. Der Beschwerdeführervertreter legte ein Konvolut über die Integration sowie die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers vor. Er habe Freunde in Österreich und sei praktisch hier erwachsen geworden, habe die Sprache schnell gelernt und finde sich hier zurecht. In Georgien habe er nur mehr eine Tante, zu welcher kein Kontakt bestehe. Ansonsten existiere nur der Kontakt zu den Verwandten seiner Lebensgefährtin, welche er nicht persönlich kenne. Er habe auch Freunde in Österreich und er nannte diese namentlich. Er sei künstlerisch und handwerklich tätig und habe vor, diese Werke auszustellen. Auch bestünden über den Kindergarten Kontakte zu anderen Eltern. Beide Kinder würden einen Privatkindergarten besuchen, welchen er durch seine Berufstätigkeit selbst finanziere. Dies sei ihm wichtig, damit sich die Kinder integrieren und Freunde finden und da sie dort viel schneller lernen würden. Die Kinder seien gesund. Seitens der vorsitzenden Richterin wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer fließend deutsch spricht.
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 26.03.2004 des XXXX wegen §§ 127, 130 (1.Fall) und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt, wobei es sich um eine Jugendstraftat handelte. Die Probezeit wurde mit Urteil vom 13.07.2006 auf insgesamt 5 Jahre verlängert und mit Urteil vom 04.05.2006 die Freiheitsstrafe (zum Teil) endgültig nachgesehen.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 26.03.2004 des römisch 40 wegen Paragraphen 127, 130, (1.Fall) und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt, wobei es sich um eine Jugendstraftat handelte. Die Probezeit wurde mit Urteil vom 13.07.2006 auf insgesamt 5 Jahre verlängert und mit Urteil vom 04.05.2006 die Freiheitsstrafe (zum Teil) endgültig nachgesehen.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 13.07.2006 des XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 107/1, 127 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt, wobei es sich um eine Straftat als junger Erwachsener handelte. Mit Urteil vom 19.10.2009 wurde die Freiheitsstrafe (zum Teil) endgültig nachgesehen. Die Urteile wurden vom XXXX angefordert und in diese Einsicht genommen.Mit rechtskräftigem Urteil vom 13.07.2006 des römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 107 /, eins, 127 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt, wobei es sich um eine Straftat als junger Erwachsener handelte. Mit Urteil vom 19.10.2009 wurde die Freiheitsstrafe (zum Teil) endgültig nachgesehen. Die Urteile wurden vom römisch 40 angefordert und in diese Einsicht genommen.
II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen
Zur Person:
Dem Beschwerdeführer, einem georgischen Staatsangehörigen georgischer Volksgruppenzugehörigkeit wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2005, Zl. 03 35.979-BAW, nach Ablehnung seines Asylantrages unter Spruchteil I. der genannten Entscheidung, der Refoulementschutz zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.03.2006 erteilt. Diese Entscheidung basierte auf der Grundlage, dass die damals minderjährige beschwerdeführende Partei keine asylrelevante Verfolgung darlegen konnte, sich jedoch die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 57 Abs. 1 FrG ergab und demnach eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen war.Dem Beschwerdeführer, einem georgischen Staatsangehörigen georgischer Volksgruppenzugehörigkeit wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2005, Zl. 03 35.979-BAW, nach Ablehnung seines Asylantrages unter Spruchteil römisch eins. der genannten Entscheidung, der Refoulementschutz zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.03.2006 erteilt. Diese Entscheidung basierte auf der Grundlage, dass die damals minderjährige beschwerdeführende Partei keine asylrelevante Verfolgung darlegen konnte, sich jedoch die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ergab und demnach eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen war.
Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.
Die beschwerdeführende Partei hält sich seit 20.11.2003 davon seit 16.03.2005 wegen Refoulementschutzes legal in Österreich auf. Sie ist seither Erwerbstätigkeiten nachgegangen, hat eine Familie gegründet und beherrscht die deutsche Sprache fließend. Sie pflegt viele Freundschaften in Österreich und die beiden Kinder besuchen einen Privatkindergarten. Sie ist im Bundesgebiet als Jugendlicher und als junger Erwachsener je einmal straffällig geworden.
Zu Georgien:
Allgemeines
Die frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Art. 1 Z. 2 der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle 5 Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 150 Sitzen (75 nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Listenplätze und 75 Direktmandate durch Mehrheitswahlrecht von Wahlkreisen). Das allgemeine Wahlalter liegt bei 18 Jahren. 1 2Die frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Artikel eins, Ziffer 2, der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle 5 Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 150 Sitzen (75 nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Listenplätze und 75 Direktmandate durch Mehrheitswahlrecht von Wahlkreisen). Das allgemeine Wahlalter liegt bei 18 Jahren. 1 2
Regierungschef ist der Premierminister. Er wird gemeinsam mit dem Kabinett auf Vorschlag des Präsidenten vom Parlament gewählt. Das Innen-, Verteidigungs- und Sicherheitsministerium unterstehen nicht dem Premier, sondern direkt dem Präsidenten. Regierung und hohe Beamte können vom Parlament mit einer Drei-Fünftelmehrheit abgewählt werden. 3 Die Verfassung der Republik Georgien wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Sie bekennt sich zu Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. Defizite, am auffälligsten im Bereich des Strafvollzugs, der unter einem chronisch defizitären Budget leidet, bestehen jedoch fort. 4
Seit der Rosenrevolution 2003 befindet sich das Land in einer Umstrukturierungsphase, die fast alle Bereiche der Verwaltung betrifft. In diesem Zusammenhang ist es zu einer völligen Neuausrichtung der politischen und strukturellen Schwerpunkte gekommen. Der derzeitige Blick des Landes ist stark gegen "Westen" gerichtet und hier spielt die Kooperation mit den Vereinigten Staaten eine bedeutende Rolle.
Die Verwaltung Georgiens ist stark zentralisiert. Sie gliedert sich auf oberer Ebene in neun Regionen, zwei autonome Republiken und hat als Hauptstadt Tbilisi. Die Regionen wurden zwischen 1994 und 1996 mittels Dekret des Präsidenten eingeführt. Sie gelten nach wie vor als Provisorium bis zur endgültigen Lösung der sezessionistischen Probleme mit Abchasien und Südossetien. Die Regionen gliedern sich in jeweils mehrere Bezirke.
Politische Situation
Georgien ist eine demokratische Republik mit einem starken Präsidialsystem und zentralisierter Verwaltung, aber zugleich eine defekte Demokratie. Zwar ist der Zugang zur Politik durch freie und geheime Wahlen gesichert, doch werden politische und bürgerliche Rechte sowie die Gewaltenkontrolle immer wieder eingeschränkt.
Im Zuge der so genannten Rosenrevolution im November 2003 stürmten oppositionelle Demonstranten unter der Führung von Michail Saakaschwili (geb. 1967) den Sitzungssaal des aufgrund eines Wahlbetrugs zustande gekommenen georgischen Parlaments und vertrieben Präsident Schewardnadse. Am 4. Januar 2004 wurde Saakaschwili zum Präsidenten gewählt und am 25. Januar 2004 im Amt vereidigt.
Im Herbst 2007 konsolidierte sich der größere Teil der zuvor schwachen und zersplitterten Opposition in dem Bündnis "Nationaler Rat", forderte baldige Parlamentswahlen und rief zu Protestkundgebungen gegen die Regierungspolitik auf. Zehntausende Demonstranten beklagten u.a. mangelnden Fortschritt bei der Bekämpfung der Armut und in der Sozialpolitik. Am 7. November 2007 lösten Ordnungskräfte eine seit Tagen anhaltende friedliche Demonstration im Stadtzentrum von Tiflis gewaltsam auf. Von 7. bis 16. November verhängte die Regierung den Ausnahmezustand mit weitgehender Einschränkung von Presse- und Versammlungsfreiheit. Gleichzeitig erklärte der Präsident seine Bereitschaft, sich dem Wählervotum in vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 5. Januar 2008 zu stellen. 5
Während der Demonstrationen im November 2007 wendete vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert. 6
Bei den Präsidentenwahlen im Januar 2008 wurde unter sieben Kandidaten der bisherige Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf mit 53,47 Prozent der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt; der Kandidat des Oppositionsbündnisses, Gatschetschiladse, erhielt 25,69 Prozent. Oppositionsparteien unterstellten Manipulationen. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen aber die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände. 7
Am 21. Mai 2008 fanden Parlamentswahlen statt. Berichte über Unregelmäßigkeiten und Anschläge sowie der Tod eines Oppositionspolitikers überschatteten den Urnengang. 8 Bereits im Vorfeld hatte auch einer der Kandidaten aufgrund von dokumentierten Einschüchterungsversuchen seine Kandidatur bei den Parlamentswahlen zurückziehen müssen. Auch der Public Defender beklagte eine alarmierende Anzahl von Einschüchterungsversuchen von Wählern. Die Opposition verlangte den Ausschluss der regierenden Partei, National Movement, von den Parlamentswahlen weil diese ihre Kandidatenliste behaupteter Maßen zu spät an die Zentrale Wahlkommission weitergeleitet habe und die Liste unvollständig gewesen sein soll. 9
Ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen geboten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abgebildet haben sollen, bescheinigt das Auswärtige Amt, verweist allerdings gleichzeitig auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien. 10 Auch die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hat bei der Durchführung der Parlamentswahl eine "Anzahl von Problemen" festgestellt. Obwohl politische Interessensgruppen sich bemüht hätten, die Wahl nach internationalen Standards abzuhalten, sei es zu "Unebenheiten" und "bleibenden Widersprüchen" bei der Wahldurchführung gekommen. 11
Im Frühjahr und Sommer 2009 kam es zu monatelangen friedlichen Protesten und Demonstrationen der Opposition gegen Staatspräsident und Regierung. Im Gegensatz zur Situation 2007 kam es nicht zu einer anhaltenden Eskalation.
Die Regierung tolerierte die Proteste weitgehend. Trotzdem kam es bei den Protesten 2009 - wie schon 2007 - zu übermäßigem Gewalteinsatz durch die Polizei gegen Demonstranten und Journalisten. Es gab mehrere Dutzend Verletzte.
Wirtschaftliche und sozioökonomische Situation
Die Regierung Saakaschwili leitete eine radikale Privatisierungspolitik ein. Dies führte zu einem schnellen Anstieg des Bruttoinlandproduktes. Im Jahr 2007 betrug der Anstieg 12 Prozent, vor allem jüngere Menschen der politischen Elite konnten vom Wirtschaftswachstum profitieren. Aber die große Mehrheit der Bevölkerung gehört zu den Verlierern dieser Wirtschaftspolitik. Etwa 25 Prozent der georgischen Bevölkerung leben in extremer Armut, d.h. mit weniger als zwei US Dollar pro Tag. 40 Prozent der Bevölkerung sind arm. Viele verdienen ihren Lebensunterhalt mit einer Vielzahl verschiedener, parallel ausgeübter Jobs und versuchen so über die Runden zu kommen. Große Gegensätze herrschen auch zwischen den zwei boomenden Städten Tbilisi und Batumi einerseits und dem in wirtschaftlicher Stagnation verharrenden Rest des Landes andererseits. 12
Die Sozialversicherung gilt für alle berufstätigen Georgier, Sozialhilfe können Alte und Behinderte empfangen. Eine Alterspension wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren, sie beträgt 70 Lari pro Monat. Behinderte Personen erhalten Ermäßigungen bei Krankenhausbesuchen und Medikamenten, sie können um eine monatliche Pension zwischen 22 und 35 Lari ansuchen.
Mütter erhalten nach der Geburt ihres Kindes für 126 Tage 100% ihres durchschnittlichen Monatseinkommens (für 140 Tage bei Geburten mit Komplikationen oder Mehrlingsgeburten), unbezahlter Mutterschutz kann bis auf drei Jahre ausgeweitet werden. Zudem bekommen Mütter 200 Lari für medizinische Versorgung bzw.
400 Lari, wenn es sich um eine Mutter aus einer Familie mit niedrigem Einkommen handelt.
Es gibt eine Unterstützung für Sozialfälle. Jemand der angibt ein Sozialfall zu sein, wird vom Sozialministerium untersucht. So die Person unter der Armutsgrenze liegt, gibt es verschiedene Unterstützungen wie z.B. Geld (geringes Taschengeld), Ermäßigungen bei Busfahrten, bei ärztlichen Untersuchungen usw. Darunter fallen auch Personen, die körperlich und geistig behindert sind sowie Kriegsinvaliden und -veteranen. 13
Rechtswesen
Justiz und Rechtswesen allgemein
Das Gesetz sieht für Georgien eine unabhängige Justiz vor, dennoch wird seitens der Exekutive und anderen Interessensgruppen von außen Druck auf die Justizbehörden ausgeübt, in die eine oder andere Richtung zu judizieren. Es gibt eine unabhängige Staatsanwaltschaft, der eine ähnliche Aufgabenstellung übertragen wurde wie in Österreich. 14
Nichtregierungsorganisationen konstatieren, dass Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft ungeprüft "abstempelten". Außerdem wird die mangelnde Erfahrung der Richter für das Fehlen unabhängiger Entscheidungen verantwortlich gemacht. 15
Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. den Rückstau an Verfahren und die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen. Dennoch sind Entscheidungen vielfach nicht nachvollziehbar bzw. fehlt es häufig an rechtlich fundierter Begründung. Das Justizsystem in Georgien ist trotz aller Reformbemühungen noch nicht auf internationalem Standard. Prozesse sind zum Teil politisch motiviert und das Urteil steht bereits bei Beginn des Prozesses fest. Dies betrifft vor allem politisch hoch sensible Verfahren, durchwegs aber auch Prozesse ohne größere politische Brisanz. 16 Grundsätzlich wird eine weitgehende Annäherung des georgischen Justizsystems an jenes der Vereinigten Staaten angestrebt, was sich etwa an der Übernahme der Schwurgerichtsbarkeit zeigt.
Im Strafrechtsbereich wurde eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Dennoch wurde die Todesstrafe in Georgien im Zuge der Verfassungsänderung 2006 durch Art. 15 Z. 2 abgeschafft. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und werden hohe Haftstrafen in der Praxis auch verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei nur 12 Jahren. Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.Im Strafrechtsbereich wurde eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Dennoch wurde die Todesstrafe in Georgien im Zuge der Verfassungsänderung 2006 durch Artikel 15, Ziffer 2, abgeschafft. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und werden hohe Haftstrafen in der Praxis auch verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei nur 12 Jahren. Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.
Der für die Disziplinierung der Richter zuständige Hohe Justizrat wurde reorganisiert, nunmehr sind dort keine Mitglieder der Exekutive mehr vertreten. Zwei der 13 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt. Die Kompetenz der Ernennung und Entlassung von Richtern wurde vom Präsidenten auf den Hohen Justizrat übertragen. 17
Menschenrechtsorganisationen zeigen sich besorgt, dass die kostenlose Rechtsberatung in der Praxis nicht funktioniert. Die Qualität der Arbeit der hierfür bestimmten Anwälte sei unzulänglich. 18
In Georgien gibt es keine Doppelbestrafung. Personen, die in Österreich oder anderswo ihre Strafe verbüßt haben, werden in Georgien nicht nochmals für das gleiche Delikt zur Rechenschaft gezogen. Strafverfahren, die im Ausland geführt werden, werden jedenfalls akzeptiert, auch wenn diese mit einem Freispruch abgeschlossen wurden.
Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 ratifizierte das Land das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Sicherheitsbehörden/Polizei
Nach der Rosenrevolution 2003 ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt. 19 Die 2004 begonnene Reform der Polizei bedarf daher weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.20 Ein Problem stellt dabei die Unerfahrenheit der Polizisten dar: 50-60% der ehemaligen Sicherheitsbeamten wurden nach der Rosenrevolution entlassen. Durch diese teils überstürzten Reformmaßnahmen ist es auch auf einigen Gebieten zu Lücken gekommen, die erst nach und nach wieder gefüllt werden müssen. 21
Die Polizeiarbeit in Georgien hat sich aber merklich professionalisiert und die Korruption konnte verringert werden. Grundlegend verweigert die Polizei in Georgien ihre Arbeit nicht. 22
Das Europäische Komitee zur Folterbekämpfung verzeichnete drastische Verbesserungen im Bereich Polizeigewalt und Vorbeugung ebensolcher. 23 CPT hob in seinem 2007 erstellten Bericht hervor, dass die Zahl von Misshandlungen durch die Polizei seit 2005 deutlich zurückgegangen sei. Der Delegation sind gelegentlich ihrer Visiten (in Haftanstalten) nur wenige Einzelbeschwerden vorgetragen worden, die sich mit einer Ausnahme auf exzessive Gewaltanwendung bei Verhaftungen konzentrierten. Diese Wahrnehmungen sind auch von Gesprächspartnern vor Ort bestätigt worden. Auch nach Angaben des Büros des Öffentlichen Verteidigers hat sich die Zahl der gemeldeten Polizeiübergriffe zwischen 2005 und Frühjahr 2007 um ca. 80 Prozent verringert. Auch auf legislativem Gebiet ist es zu Fortschritten gekommen. So wurde der Begriff der Folter im Georgischen Strafrecht neu definiert um die Verfolgung von Staatsorganen zukünftig zu erleichtern. 24
Amnesty International verzeichnete hingegen in den letzten Jahren eine Vielzahl von Beschwerden, die polizeiliche Misshandlungen zum Gegenstand hatten. Diese traten insbesondere in Zusammenhang mit Festnahmen und der Auflösung von Demonstrationen auf. Die Menschenrechtsorganisation kritisiert in diesem Zusammenhang vor allem, dass bei entsprechenden Hinweisen und Vorbringen nur unzureichend ermittelt werde. In einer Vielzahl von Fällen behaupteter Polizeigewalt sei von den einschreitenden Beamten keine Identifikationsplakette getragen worden, die Angehörigen der speziellen operativen Einheit des Innenministeriums seien zudem vermummt auftreten. 25
Die geschilderten Verbesserungen dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass es in Fällen von Polizeigewalt noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen gibt, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten. Dieser Umstand führt dazu, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird. 26
Das Menschenrechtskomitee der UNO kritisierte die Fälle von Polizeigewalt während Verhaftungen, und Todesfälle, die vermeintlich auf exzessive Polizeigewalt zurückzuführen sind. Außerdem kommt es vor, dass Polizisten gelegentlich Beweismaterial unterschieben oder fälschen. 27
Trotzdem kam es bei den Protesten 2009 - wie schon 2007 - zu übermäßigem Gewalteinsatz durch die Polizei gegen Demonstranten und Journalisten. Es gab mehrere Dutzend Verletzte. Unterstützer der Opposition sollen bei den Demonstrationen bedroht und geschlagen worden sein. Bei weiteren Vorfällen im Mai und Juni 2009 soll die Polizei Aufprallgeschosse auf demonstrierende Anhänger der Opposition abgefeuert haben und unter Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt auseinandergetrieben haben. Dutzende Aktivisten sollen verhaftet und aufgrund von vermeintlich politisch motivierten Anklagen verurteilt worden sein. Viele von ihnen beklagten später Misshandlungen in der Haft. 50 Fälle wurden zwar von den Behörden eröffnet, jedoch nicht ausreichend untersucht. Die meisten Gewaltvorfälle blieben nicht untersucht, Täter wurden nicht vor Gericht gestellt. 28
Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung
Der Schwerpunkt der Polizeiarbeit lag 2007 auf dem Bereich der organisierten Kriminalität, eine eigene Spezialabteilung wurde eingerichtet. Hochrangige Vertreter der organisierten Kriminalität konnten verhaftet werden.
Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind, und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und diese neben der Polizei um Hilfe ansuchen kann. Darüber hinaus kann jeder Bürger die häufig anzutreffenden Polizisten im Streifendienst aufhalten, oder aber direkt bei Polizeistationen um Hilfe bitten. 29
Der Public Defender beklagte in Zusammenhang mit den im Mai 2008 Mai durchgeführten Parlamentswahlen, das von der Regierung erzeugte Klima der Angst habe inzwischen dazu geführt, dass Angestellte nicht mehr über ihre Lage zu sprechen wagten. Daher sei es in vielen Fällen nicht möglich, Fälle von Erpressungen und Bedrohungen in Georgien zu verfolgen, weil Zeugen eingeschüchtert seien und nicht auszusagen wagten. 30
Behördliche Korruption ist zwar gesetzlich verboten, stellt aber dennoch vor allem im öffentlichen Sektor ein Problem dar. 31 32 Auf niedrigerer Ebene werden die Anti-Korruptionsgesetze umgesetzt, auf höheren Ebenen können Behörden hingegen noch immer mit einer gewissen Straffreiheit rechnen. 33
Obwohl die Situation hinsichtlich Korruption in Georgien noch immer bedenklich ist, beginnen die rigorosen Antikorruptionsmaßnahmen der Regierung allmählich zu greifen. Nachdem diese unmittelbar nach der Rosenrevolution eher ungeordnet und ungenügend waren, wurden die Maßnahmen im Laufe der Jahre umfassender und geordneter. 34
Auch die Group of States Against Corruption (GRECO) berichtete im November 2007 über Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung.35 Positive Veränderungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung sind nach dem US Department of State in folgenden Bereichen zu verzeichnen: Aufnahmeprüfungen an Universitäten, staatliche Lizenzen, Steuereinnahmen, Meldewesen. 36 Der Mangel an Transparenz in öffentlichen Einrichtungen trägt aber dazu bei, dass noch immer Bedenken bezüglich Korruption bestehen. 37
Georgien hat bislang die Council of Europe Civil Law Convention on Corruption ratifiziert (2003) bzw. die Council of Europe Criminal Law Convention on Corruption unterzeichnet (1999).
Korruptionsbekämpfung ist ein Schwerpunkt der derzeitigen Verwaltung. Die Umsetzung des 2005 verabschiedeten Antikorruptionsplans der Regierung ist noch in einem Anfangsstadium. Trotz der Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung auf niedrigem und mittlerem Niveau kämpft Georgien auf höherer Ebene weiterhin mit Korruption. Die Opposition nahm diesbezügliche Beschwerden in ihre Kritik gegenüber Präsident Saakaschwili auf. 38
Seit 2004 wird eine selektive Antikorruptionskampagne durchgeführt, von der viele meinen, dass die engsten Vertrauten des Präsidenten ausgenommen sind. Internationale Finanzorganisationen stellten einen deutlichen Fortschritt im Unternehmens- und Wirtschaftsbereich fest. In vielen Bereichen versagten die Maßnahmen der Regierung laut Transparency International jedoch. 39
MENSCHENRECHTE
Public Defender
Die Aufsicht über die Einhaltung der Grundfreiheiten und Menschenrechte obliegt gem. Art. 43 der georgischen Verfassung dem Public Defender. Dessen Amt wurde 1997 eingerichtet. Der öffentliche Verteidiger wird für eine Amtszeit von 5 Jahren durch mehrheitlichen Parlamentsbeschluss gewählt. Er ist mit der Aufsicht staatlicher Einrichtungen betraut und erteilt Ratschläge zur Verbesserung der Lage der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Obwohl seine Regularien europäischen Standards entsprechen, entspricht das Gesetz über den öffentlichen Verteidiger nicht anderen gesetzlichen Rechtsakten. Häufige Wechsel in der Führung, längere Vakanzen wie nach der Rosenrevolution, sowie beschränkte Ressourcen wiesen bis 2004 auf den überwiegend formalen Charakter der Institution hin. 40Die Aufsicht über die Einhaltung der Grundfreiheiten und Menschenrechte obliegt gem. Artikel 43, der georgischen Verfassung dem Public Defender. Dessen Amt wurde 1997 eingerichtet. Der öffentliche Verteidiger wird für eine Amtszeit von 5 Jahren durch mehrheitlichen Parlamentsbeschluss gewählt. Er ist mit der Aufsicht staatlicher Einrichtungen betraut und erteilt Ratschläge zur Verbesserung der Lage der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Obwohl seine Regularien europäischen Standards entsprechen, entspricht das Gesetz über den öffentlichen Verteidiger nicht anderen gesetzlichen Rechtsakten. Häufige Wechsel in der Führung, längere Vakanzen wie nach der Rosenrevolution, sowie beschränkte Ressourcen wiesen bis 2004 auf den überwiegend formalen Charakter der Institution hin. 40
Die Tätigkeiten des Öffentlichen Verteidigers umfassen verschiedene Schwerpunktbereiche. Hierzu zählt der Kampf gegen Polizeigewalt, wobei Polizeistationen seitens der Mitarbeiter des Ombudsmannes regelmäßig besucht werden. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten. 41
2004 wurde das dem Präsidenten nahe stehende Mitglied des Freiheitsinstitutes Sosar Subari zum Ombudsmann gewählt, der die Einhaltung der Bürgerrechte im Land kontrollieren soll. Subari konzentrierte sich zunächst auf die Schaffung neuer, auch regionaler Strukturen seines Büros und trat zunächst nur selten in Erscheinung. Beginnend mit 2005 ging Subari jedoch regelmäßig an die Öffentlichkeit und zeigte sich auch an menschenrechts- und gesellschaftspolitischen Brennpunkten. Er galt als durchwegs kritische Stimme. 42
Zahlreiche beim Public Defender eingebrachte Beschwerden beziehen sich heute auch auf rechtswidrige Entscheidungen der Gerichte. Der Einfluss des Public Defenders beschränkt sich hier allerdings auf Empfehlungen, die er beim Hohen Justizrat bezüglich der Disziplinierung der betroffenen Richter einbringen kann. Der Ombudsmann kritisiert durchwegs öffentlich, dass seine diesbezüglichen Vorschläge nicht umgesetzt werden, dass die Staatsanwaltschaft Verbrechen von Behörden - darunter Folter, unmenschliche Behandlung, willkürliche Verhaftungen, einseitige Ermittlungen oder die Nichtumsetzung von Gerichtsentscheidungen - vielfach nicht untersuchen würde. 43
Aufgrund seiner zunehmend regierungskritischen Haltung erwies sich Subari aus Regierungssicht als unbequem. Insbesondere im Zusammenhang mit den Ausschreitungen im Oktober 2007 sowie den Wahlen 2008 wandte sich Subari mit deutlichen Worten an die Öffentlichkeit. So berichtete er Anfang Mai 2008, dass viele Bürger bei den Wahlen Zielscheibe von politischem Druck und Terror geworden seien, sich aus Angst aber nicht darüber zu sprechen trauten. 44 Bereits im Vorfeld der Wahl verzeichnete Subari in Georgien ein steigendes Klima der Angst. Die Zahl der Erpressung von Angestellten des öffentlichen Dienstes hatte seinen Berichten zu Folge alarmierende Ausmaße angenommen. 45
Im März 2008 wandte sich der Public Defender an die Öffentlichkeit, nachdem das georgische Parlament zuvor die Anhörung seines Berichtes über die Menschenrechtslage in Georgien 2007 verweigert hatte. Bei einer Pressekonferenz vor internationalen Medien bezeichnete Subari die Menschenrechtssituation in Georgien als in bedauerlichem Zustand und den Umgang der Regierung mit den Menschenrechten als verachtungsvoll. Das Parlament verweigere die Auseinandersetzung mit den hunderten Menschenrechtsverletzungen in Georgien, weil diese vor dessen eigenen Augen und mit dessen Zustimmung, in manchen Fällen auch auf dessen Anstiftung hin geschehen seien. 46
Der Bericht Subaris wurde wie erwartet von den Politikern der Nationalen Bewegung in aller Schärfe kritisiert. Diese bezeichneten die negativen Berichte als politisch einseitig und inkompetent. Die Abgeordnete Chatuna Gogorischwili kritisierte, dass Subari sich nicht zu dem Menschenrechtsverletzungen in der Region Gali in der abtrünnigen georgischen Teilrepublik Abchasien geäußert habe. Subari wies die Politikerin darauf hin, dass sein Bericht diesem Thema ganze 25 Seiten widme.
Giorgi Gabaschwili von der Nationalen Bewegung rechtfertigte erneut den gewaltsamen Einsatz der Polizei gegen die friedlichen Demonstranten in Tbilisi am 7. November. Er vertrat die Meinung, dass ein Umsturz der Regierung Saakaschwili geplant gewesen sei. Dieselbe Argumentation hatten auch Politiker der Regierung Saakaschwili nach der gewaltsamen Niederschlagung mehrfach verwendet, jedoch niemals Beweise dafür geliefert. Gabaschwili diskreditierte die Dokumentation des Ombudsmannes mit den Worten, bei den geschilderten Fakten handle es sich um "Gerüchte". Der Politiker nannte die für seine Partei negativen Berichte "einseitig".
Subari stellte zu den Vorwürfen in aller Deutlichkeit klar, dass er sich in seinem Bericht ausschließlich auf Fakten beziehe. Er könne nicht verstehen, warum die Politiker der Nationalen Bewegung keine objektive Bewertung sehen wollen. 47
Am 31. Juli 2009 wurde George Tugushi vom georgischen Parlament für fünf Jahre zum neuen Ombudsmann gewählt, er trat das Amt am 17. September 2009 an. Er definiert seine Aufgaben dahingehend, dass er Aussagen und Behauptungen nachgehen will, die sich mit der Verletzung von Rechten und Freiheiten befassen, die in der georgischen Verfassung und in georgischen Gesetzen oder in internationalen Verträgen sowie Abkommen festgelegt sind. Er will überprüfen, ob in Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und anderen Anhaltezentren Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt werden. Als seine Aufgabe sieht er zudem, Bildungskampagnen im Menschenrechtsbereich durchzuführen.
Zudem will sich der Ombudsmann laut seinen eigenen Angaben um Kinderrechte sowie um die Rechte von Alten und Angestellten kümmern. Auch Probleme mit Eigentumsrechten, Folter und unmenschliche Behandlung von Gefangenen und Minderheitenfragen sieht er als sein Aufgabengebiet. 48 Der Ombudsmann überprüft auch Beschwerden über Einschränkungen der Religionsfreiheit. 49
In seinem ersten Bericht, der unter seinem Vorgänger Sozar Subari begonnen wurde und im Oktober 2009 dem Parlament vorgestellt wurde, kritisiert Tugushi insbesondere die Haftbedingungen. Der zuständige Minister hinterfragte die Objektivität des Berichts, da dieser unter Subari begonnen wurde, und der nunmehr Oppositionspolitiker ist. 50
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und persönlichen Daten basieren auf der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 16.03.2005.
Festgehalten wird, dass hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Georgien keine asylrelevante Verfolgung droht. Der Beschwerdeführer hat keine gesundheitliche Beeinträchtigung geltend gemacht und angegeben, erwerbstätig gewesen zu sein und hat zwischenzeitig eine Familie gegründet. Diese Angaben basieren auf seinen Angaben in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
Die dem Beschwerdeführer seitens des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen beruhen auf den darin genannten Quellen und von diesem wurde dazu keine schriftliche Stellungnahme abgegeben.
Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers ergeben sich auch aus den im Verfahrensgang aufgezählten von ihm vorgelegten Unterlagen.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG, idF BGBl. Nr. 135/2009, treten ua. die §§ 2 Abs. 3, § 8 Abs. 3a und 4, § 9 Abs. 2 - 4, § 10 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 75 Abs. 6 mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009,, treten ua. die Paragraphen 2, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3 a und 4, Paragraph 9, Absatz 2, - 4, Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 sowie Paragraph 75, Absatz 6, mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 in Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.
Nach Abweisung des Asylantrages vom 20.11.2003 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Georgien mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2005, AZ. 03 35.979-BAW, gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl I 101/2003 als unzulässig festgestellt.Nach Abweisung des Asylantrages vom 20.11.2003 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Georgien mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2005, AZ. 03 35.979-BAW, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, als unzulässig festgestellt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 07.04.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 07.04.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde" und der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde" und der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 FrG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
§ 9 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 besagt:Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 besagt:
Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde die im Verfahren zur Gewährung von Asyl geschilderte Bedrohung des Beschwerdeführers durch Private bereits vom Bundesasylamt als nicht asylrelevant beurteilt bzw. auf die Schutzfähigkeit der georgischen Behörden und eine innerstaatliche Fluchtalternative in Tbilisi verwiesen. Die in der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes von 07.04.2009 (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) getätigte Wiederholung der bereits im Verfahren zur Gewährung von Asyl vorgebrachten Verfolgung ist nicht geeignet, eine andere Entscheidung ergehen zu lassen, zumal auch Verfahrensgegenstand nicht die Gewährung von Asyl, sondern ausschließlich die Entscheidung über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist. Dies führt auch dazu, dass dieses Vorbringen auch nicht der Grund für die Gewährung von Refoulementschutz sein kann.
In Georgien herrscht nach den oa. Länderfeststellungen aktuell weder eine Bürgerkriegssituation, noch eine sonstige derart extreme Gefahrenlage, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben im hohen Maße droht. Es besteht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind nicht erkennbar.In Georgien herrscht nach den oa. Länderfeststellungen aktuell weder eine Bürgerkriegssituation, noch eine sonstige derart extreme Gefahrenlage, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben im hohen Maße droht. Es besteht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführer ist gesund und konnte somit auch keine eigenen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung von subsidiärem Schutz geltend machen, die gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sprechen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Erwachsene, welche auch ihm Hinblick auf seine Familie durchaus in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und insofern nicht in eine unmenschliche Lage im Sinne des Art. 3 EMRK geraten würde.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Erwachsene, welche auch ihm Hinblick auf seine Familie durchaus in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und insofern nicht in eine unmenschliche Lage im Sinne des Artikel 3, EMRK geraten würde.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigen oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigen oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Familie besteht aus XXXX.Die Familie besteht aus römisch 40 .
Es liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.Es liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde einem Familienangehörigen eines Fremden, welchem subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, subsidiären Schutz zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde einem Familienangehörigen eines Fremden, welchem subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, subsidiären Schutz zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs.3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem subsidiär Schutzberechtigten in einem anderen Staat nicht möglich ist;die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem subsidiär Schutzberechtigten in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den subsidiär Schutzberechtigten kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§9) und
dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Voraussetzungen für eine Asylgewährung oder die Gewährung von subsidiären Schutz gemäß § 34 AsylG liegen jedoch ebenfalls nicht vor, da auch keinem anderen Familienmitglied Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde.Die Voraussetzungen für eine Asylgewährung oder die Gewährung von subsidiären Schutz gemäß Paragraph 34, AsylG liegen jedoch ebenfalls nicht vor, da auch keinem anderen Familienmitglied Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde.
Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl I Nr. 122/2009, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen war die (zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes 17.03.2008 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 15.03.2008 erteilte) befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen und dies mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu verbinden.Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen war die (zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes 17.03.2008 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 15.03.2008 erteilte) befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen und dies mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu verbinden.
Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,).
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Die beschwerdeführende Partei lebt in Österreich mit ihrer Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt, womit ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK gegeben ist. Die Lebensgefährtin ist Asylwerberin und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführer sprechen nach den Wahrnehmungen des Asylgerichtshofes fließend Deutsch, sind beide schon bisher kontinuierlich Erwerbstätigkeiten nachgegangen und finanzieren sogar einen Privatkindergarten für die Kinder, damit sich diese besser integrieren können. Die beschwerdeführende Partei ist seit November 2003, also seit etwa sieben Jahren in Österreich legal aufhältig und ist hier auch erwachsen geworden. Ab der Erteilung von Refoulementschutz mit Bescheid des Bundesasylamts vom 16.03.2005 ist er erwerbstätig gewesen und hat seinen Lebensunterhalt aus eigenem bestritten. Er ist wohl anfänglich straffällig geworden, jedoch handelt es sich dabei um Jugendstraftaten bzw. um Straftaten im Alter eines jungen Erwachsenen und liegen diese schon längere Zeit zurück. Die bedingte Freiheitsstrafe für ein Vermögensdelikt war relativ gering und hinsichtlich der weiteren Straftat wurde darauf Bedacht genommen, dass der Beschwerdeführer provoziert wurde und ebenfalls eine geringe bedingte Freiheitsstrafe verhängt. Dazu ist weiters anzumerken, dass der Beschwerdeführer auf Befragen dazu vorbrachte, dass derartiges auf Grund seiner nunmehrigen Lebensumstände für ihn nicht mehr zur Debatte stehe. Der Beschwerdeführer machte auch auf den erkennenden Senat einen ausgesprochen guten persönlichen Eindruck. Er verfügt außerdem nach seinen Angaben in Österreich über einen Freundeskreis und Bekannte, ist religiös und besucht die Kirche. Er betätigt sich auch künstlerisch und handwerklich und möchte seine Arbeiten auch ausstellen. Er ist daher insgesamt in Österreich als gut integriert zu bezeichnen und hat nur mehr geringe persönliche Bindungen zu seinem Herkunftsstaat.Die beschwerdeführende Partei lebt in Österreich mit ihrer Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt, womit ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK gegeben ist. Die Lebensgefährtin ist Asylwerberin und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführer sprechen nach den Wahrnehmungen des Asylgerichtshofes fließend Deutsch, sind beide schon bisher kontinuierlich Erwerbstätigkeiten nachgegangen und finanzieren sogar einen Privatkindergarten für die Kinder, damit sich diese besser integrieren können. Die beschwerdeführende Partei ist seit November 2003, also seit etwa sieben Jahren in Österreich legal aufhältig und ist hier auch erwachsen geworden. Ab der Erteilung von Refoulementschutz mit Bescheid des Bundesasylamts vom 16.03.2005 ist er erwerbstätig gewesen und hat seinen Lebensunterhalt aus eigenem bestritten. Er ist wohl anfänglich straffällig geworden, jedoch handelt es sich dabei um Jugendstraftaten bzw. um Straftaten im Alter eines jungen Erwachsenen und liegen diese schon längere Zeit zurück. Die bedingte Freiheitsstrafe für ein Vermögensdelikt war relativ gering und hinsichtlich der weiteren Straftat wurde darauf Bedacht genommen, dass der Beschwerdeführer provoziert wurde und ebenfalls eine geringe bedingte Freiheitsstrafe verhängt. Dazu ist weiters anzumerken, dass der Beschwerdeführer auf Befragen dazu vorbrachte, dass derartiges auf Grund seiner nunmehrigen Lebensumstände für ihn nicht mehr zur Debatte stehe. Der Beschwerdeführer machte auch auf den erkennenden Senat einen ausgesprochen guten persönlichen Eindruck. Er verfügt außerdem nach seinen Angaben in Österreich über einen Freundeskreis und Bekannte, ist religiös und besucht die Kirche. Er betätigt sich auch künstlerisch und handwerklich und möchte seine Arbeiten auch ausstellen. Er ist daher insgesamt in Österreich als gut integriert zu bezeichnen und hat nur mehr geringe persönliche Bindungen zu seinem Herkunftsstaat.
Im vorliegenden Fall würde eine Ausweisung somit einen ungerechtfertigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens darstellen. Wie sich bereits aus dem oben Ausgeführten ergibt, beruht die durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers drohende Verletzung seines Privatlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, sodass die Ausweisung zu beheben und auf Dauer für unzulässig zu erklären war (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E u.a.).Im vorliegenden Fall würde eine Ausweisung somit einen ungerechtfertigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens darstellen. Wie sich bereits aus dem oben Ausgeführten ergibt, beruht die durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers drohende Verletzung seines Privatlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, sodass die Ausweisung zu beheben und auf Dauer für unzulässig zu erklären war (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E u.a.).
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Ausweisung dauernd unzulässig, Familienverfahren, Integration, Interessensabwägung, Privatleben, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
18.07.2011