TE AsylGH Erkenntnis 2011/6/16 A9 415866-1/2010

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Veröffentlicht am 16.06.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A9 415.866-1/2010/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Algerien alias Marokko alias Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2010, GZ. 10 02.590-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Algerien alias Marokko alias Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2010, GZ. 10 02.590-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG), als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.03.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus Algerien und sei Moslem. Er habe von 1991 bis 1997 die Grundschule in XXXX besucht und dort von 1997 bis 2010 als Friseur und Maskenbildner gearbeitet. Er habe keine Beschwerden oder Krankheiten und könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Zu seiner Reiseroute gab der Beschwerdeführer an, dass er Ende Jänner XXXX verlassen habe und mit einem Pkw nach Wahran gefahren sei. Danach sei er am 18.03.2010 von einem Schlepper auf einem Lkw versteckt worden. Zuerst seien sie mit einer Fähre und dann am Landweg gereist. In der Nacht vom 20. auf den 21.03.2010 habe ihn der Schlepper an einem ihm unbekannten Ort aussteigen lassen, ihm noch ein Handy und eine italienische SIM-Karte gegeben und gesagt, dass er angerufen und abgeholt werde. Nachdem dies nicht passiert sei, sei der Beschwerdeführer zu Fuß zu einem Bahnhof gegangen. Mit dem Zug sei er Richtung Brennero gefahren, wobei er am 21.03.2010 von der österreichischen Polizei kontrolliert worden sei. Es seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen und danach sei er wieder nach Italien zurückgebracht worden. Bei den italienischen Behörden seien ihm noch einmal die Fingerabdrücke abgenommen worden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zu Fuß zurück über Grenze nach Österreich gegangen. Mit einem Zug sei er nach Innsbruck gefahren, wo er einen Algerier kennen gelernt habe, der ihm die weitere Vorgehensweise für den Asylantrag mitgeteilt habe. Dann sei der Beschwerdeführer mit dem Zug nach Wien und Traiskirchen gefahren. In Italien habe er den Behörden einen falschen Namen angegeben, nämlich XXXX, aber bei der österreichischen Polizei den richtigen. Innerhalb der EU habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Heimat große Probleme mit Terroristen habe. Er habe in XXXX bei seiner Schwester und ihrem Mann gewohnt. Sein Schwager sei Polizist gewesen und dieser und seine Schwester seien im Jahr 2008 umgebracht worden. Da diese Terroristen gewusst hätten, dass der Beschwerdeführer bei ihnen gewohnt habe, habe er Angst gehabt, dass er auch umgebracht werde. Nach dem Mord habe er sich versteckt gehalten. Mit den Behörden habe er keine Probleme. Zu welcher Gruppe diese Terroristen gehören würden, wisse er nicht. Sein Schwager habe das gewusst. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der erkennungsdienstlichen Behandlung am 21.03.2010 in Gries am Brenner angegeben habe, dass seine Eltern XXXX und XXXX heißen würden und er in XXXX in Marokko geboren worden sei, gab er an, dass bei seiner Verhaftung noch zwei weitere Personen festgenommen und die Daten offensichtlich verwechselt worden seien. Richtig sei, dass seine Eltern XXXX und XXXX heißen würden und er Algerier sei. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, von den Terroristen umgebracht zu werden (AS 21 ff).Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.03.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus Algerien und sei Moslem. Er habe von 1991 bis 1997 die Grundschule in römisch 40 besucht und dort von 1997 bis 2010 als Friseur und Maskenbildner gearbeitet. Er habe keine Beschwerden oder Krankheiten und könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Zu seiner Reiseroute gab der Beschwerdeführer an, dass er Ende Jänner römisch 40 verlassen habe und mit einem Pkw nach Wahran gefahren sei. Danach sei er am 18.03.2010 von einem Schlepper auf einem Lkw versteckt worden. Zuerst seien sie mit einer Fähre und dann am Landweg gereist. In der Nacht vom 20. auf den 21.03.2010 habe ihn der Schlepper an einem ihm unbekannten Ort aussteigen lassen, ihm noch ein Handy und eine italienische SIM-Karte gegeben und gesagt, dass er angerufen und abgeholt werde. Nachdem dies nicht passiert sei, sei der Beschwerdeführer zu Fuß zu einem Bahnhof gegangen. Mit dem Zug sei er Richtung Brennero gefahren, wobei er am 21.03.2010 von der österreichischen Polizei kontrolliert worden sei. Es seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen und danach sei er wieder nach Italien zurückgebracht worden. Bei den italienischen Behörden seien ihm noch einmal die Fingerabdrücke abgenommen worden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zu Fuß zurück über Grenze nach Österreich gegangen. Mit einem Zug sei er nach Innsbruck gefahren, wo er einen Algerier kennen gelernt habe, der ihm die weitere Vorgehensweise für den Asylantrag mitgeteilt habe. Dann sei der Beschwerdeführer mit dem Zug nach Wien und Traiskirchen gefahren. In Italien habe er den Behörden einen falschen Namen angegeben, nämlich römisch 40 , aber bei der österreichischen Polizei den richtigen. Innerhalb der EU habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Heimat große Probleme mit Terroristen habe. Er habe in römisch 40 bei seiner Schwester und ihrem Mann gewohnt. Sein Schwager sei Polizist gewesen und dieser und seine Schwester seien im Jahr 2008 umgebracht worden. Da diese Terroristen gewusst hätten, dass der Beschwerdeführer bei ihnen gewohnt habe, habe er Angst gehabt, dass er auch umgebracht werde. Nach dem Mord habe er sich versteckt gehalten. Mit den Behörden habe er keine Probleme. Zu welcher Gruppe diese Terroristen gehören würden, wisse er nicht. Sein Schwager habe das gewusst. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der erkennungsdienstlichen Behandlung am 21.03.2010 in Gries am Brenner angegeben habe, dass seine Eltern römisch 40 und römisch 40 heißen würden und er in römisch 40 in Marokko geboren worden sei, gab er an, dass bei seiner Verhaftung noch zwei weitere Personen festgenommen und die Daten offensichtlich verwechselt worden seien. Richtig sei, dass seine Eltern römisch 40 und römisch 40 heißen würden und er Algerier sei. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, von den Terroristen umgebracht zu werden (AS 21 ff).

2. Laut Kontrollblatt der Polizeiinspektion Gries am Brenner vom 25.03.2010 hat sich der Beschwerdeführer als XXXX, geboren am XXXX in XXXX in Marokko ausgegeben und spreche sehr gut deutsch. Außerdem ist der Beschwerdeführer in Italien unter den Identitäten XXXX alias2. Laut Kontrollblatt der Polizeiinspektion Gries am Brenner vom 25.03.2010 hat sich der Beschwerdeführer als römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 in Marokko ausgegeben und spreche sehr gut deutsch. Außerdem ist der Beschwerdeführer in Italien unter den Identitäten römisch 40 alias

XXXX in Marokko, XXXX in Tunesien und in Österreich unter der Identität XXXX in XXXX in Algerien bekannt. Der Beschwerdeführer hat beim Aufgriff am 20.03.2010 angegeben, dass er zu einem XXXX nach Innsbruck wolle. Dort halte er sich bereits seit einem Jahr auf. Laut Mitteilung der italienischen Polizei scheinen beim Beschwerdeführer folgende Vormerkungen auf: Haft bis 15.03.2008 wegen erschwerter Körperverletzung, Haft bis 06.12.2009 wegen Besitzes von 200 Gramm Haschisch, Schlägerei in der Haft - Anzeige am 02.09.2008. Weiters ist er wegen Verstößen gegen das Ausländergesetz in Italien vorgemerkt (AS 41f).römisch 40 in Marokko, römisch 40 in Tunesien und in Österreich unter der Identität römisch 40 in römisch 40 in Algerien bekannt. Der Beschwerdeführer hat beim Aufgriff am 20.03.2010 angegeben, dass er zu einem römisch 40 nach Innsbruck wolle. Dort halte er sich bereits seit einem Jahr auf. Laut Mitteilung der italienischen Polizei scheinen beim Beschwerdeführer folgende Vormerkungen auf: Haft bis 15.03.2008 wegen erschwerter Körperverletzung, Haft bis 06.12.2009 wegen Besitzes von 200 Gramm Haschisch, Schlägerei in der Haft - Anzeige am 02.09.2008. Weiters ist er wegen Verstößen gegen das Ausländergesetz in Italien vorgemerkt (AS 41f).

3. Das Bundesasylamt richtete am 26.03.2010 ein auf Art. 21 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), gestütztes Informationsersuchen an Italien (AS 45).3. Das Bundesasylamt richtete am 26.03.2010 ein auf Artikel 21, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), gestütztes Informationsersuchen an Italien (AS 45).

4. Am 30.03.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs 2 AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Italien in Form einer Anfrage gemäß Art. 21 Dublin II-VO geführt werden und daher die in § 28 AsylG 2005 normierte 20-Tages-Frist nicht mehr gilt (AS 57f).4. Am 30.03.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Italien in Form einer Anfrage gemäß Artikel 21, Dublin II-VO geführt werden und daher die in Paragraph 28, AsylG 2005 normierte 20-Tages-Frist nicht mehr gilt (AS 57f).

5. Mit Schreiben vom 14.07.2010, eingelangt am selben Tag, informierte Italien darüber, dass dem Beschwerdeführer im Juni und Juli 2007, im August 2007, im April und Juli 2008 und im März 2010 die Fingerabdrücke abgenommen worden seien (AS 111).

6. Mit Schreiben vom 30.08.2010 meldete das Landeskriminalamt Wien dem BAA gemäß § 57 Abs. 6 AsylG, dass der Beschwerdeführer bei dem Vergehen nach § 27 Abs. 3 SMG auf frischer Tat betreten worden sei (AS 117f).6. Mit Schreiben vom 30.08.2010 meldete das Landeskriminalamt Wien dem BAA gemäß Paragraph 57, Absatz 6, AsylG, dass der Beschwerdeführer bei dem Vergehen nach Paragraph 27, Absatz 3, SMG auf frischer Tat betreten worden sei (AS 117f).

7. Laut Aktenvermerk vom 01.09.2010 befand sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in der JA XXXX in Untersuchungshaft (AS 119).7. Laut Aktenvermerk vom 01.09.2010 befand sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in der JA römisch 40 in Untersuchungshaft (AS 119).

8. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.09.2010 (AS 133 ff) gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, es gehe ihm gut, er könne sich an die Vergangenheit erinnern und konzentrieren. Seine Personendaten seien XXXX in XXXX/ Algerien geboren, er sei ledig und Moslem. Er habe nie mit den Behörden in seiner Heimat Probleme gehabt. Der Name seines Vaters sei XXXX, der seiner Mutter sei XXXX und der seiner im Mai verstorbenen Schwester sei XXXX, an das genaue Datum könne er sich aber nicht erinnern. Zuletzt, vor circa zwei Jahren, habe er in XXXX gewohnt. Der genaue Zeitraum sei von Februar 2006 bis Februar 2008. Er habe sich bis Mai 2008, als seine Schwester verstorben sei, dort aufgehalten. Am Todestag seiner Schwester sei er aus Algerien ausgereist. Vor Februar 2006 habe sich der Beschwerdeführer in seinem Elternhaus in XXXX aufgehalten. Dort hätten er und seine ganze Familie gewohnt. Seine Familienangehörigen seien dort nach wie vor aufhältig. Seine Schwester sei gemeinsam mit ihrem Ehemann getötet worden. Auf die Frage, wann konkret und wie dies geschehen sei, gab der Beschwerdeführer an, sie seien erschossen worden. Er sei damals nicht persönlich anwesend gewesen. Als er nach Hause gefahren sei, habe er sie tot aufgefunden und sei daraufhin abgehauen. Er sei nicht der Erste gewesen, der sie gefunden habe. Die ganze Nachbarschaft sei schon dort gewesen. Die Frage, ob er am selben Tag aus Algerien ausgereist sei, verneinte der Beschwerdeführer. Auf den Vorhalt, dass er behauptet habe, dass dies der Tag seiner Ausreise gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er am 17.03.2010 Algerien verlassen habe. Im Mai 2008 seien seine Schwester und ihr Gatte getötet worden. Von Mai 2008 bis zur Ausreise habe sich der Beschwerdeführer immer an verschiedenen Orten aufgehalten, Anschriften könne er keinen nennen, weil er ständig außerhalb der Ortschaften geschlafen habe. Auf die Frage, ob die Polizei schon verständigt gewesen sei, als er die Toten gefunden habe, gab der Beschwerdeführer an, dass die Polizei bereits anwesend gewesen sei. Als Mörder gebe es eine verdächtige Person aus der Terroristenecke einer islamistischen Organisation, welche auch in der näheren Nachbarschaft gewohnt habe und flüchtig sei. Nach dieser Person werde bereits gesucht und gefahndet. Um wen es sich dabei handle, wisse der Beschwerdeführer nicht. Die Leute hätten gesprochen, dass er gesehen worden sei, als er das Haus betreten habe. Dieser werde verdächtigt, aber es gebe keine Zeugen dafür. Sobald Schüsse abgefeuert werden würden, verstecke sich jeder. Zum Verhältnis zu seiner Schwester befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er ein normales Verhältnis zu ihr gehabt habe. Sie hätten sich gut verstanden. Da sich seine Eltern scheiden gelassen hätten, sei er zu ihr gezogen. Sie seien gut miteinander ausgekommen. Das Verhältnis zu seinem Schwager sei ebenso gut gewesen. Weiters habe der Beschwerdeführer von 1993 bis 1999 die Grundschule, von 1999 bis 2002 die Hauptschule in XXXX besucht und anschließend von 2002 bis 2005 eine Friseurlehre gemacht. Von 2005 bis Mai 2008 habe er als Friseur gearbeitet. Mit seinem Einkommen habe er gut gelebt. Er habe in Algerien keine strafbaren Handlungen begangen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass ihm diese Person etwas antue, wenn sie ihn wieder wiedererkenne und wisse, dass er bei seiner Schwester gelebt habe. Er habe speziell vor dieser Person Angst. Sein verstorbener Schwager habe XXXX geheißen und sei circa 40 Jahre alt geworden. Dieser habe als Polizist in der dritten Polizeiinspektion gearbeitet. Den Dienstgrad wisse er nicht. Die konkrete Anschrift könne der Beschwerdeführer auch nicht nennen, weil es ein bisschen entfernt, in einem anderen Viertel gelegen sei. Der Beschwerdeführer glaube, dass es in XXXX mehr als 15 Polizeiinspektionen gebe. In seiner Heimat habe er nie Probleme mit Behörden, der Polizei, dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft gehabt. Auf die Frage, ob er jemals irgendwelchen konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen von staatlichen Stellen oder privaten Dritten ausgesetzt gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er, nachdem seine Schwester getötet worden sei, von den Leuten dieser Organisation ständig verfolgt und gesucht worden sei. Von den Behörden habe er aber nichts zu befürchten, damit habe er keine Probleme. Es sei eine islamistische Organisation. Zu welcher Partei diese gehöre oder wie sie genau heiße, wisse er nicht. Für den Beschwerdeführer seien es Terroristen, Gesetzlose, was aber nicht heiße, dass es eine islamistische Organisation sei, weil der Islam kriminelle Handlungen verbiete. Nach der Ermordung seines Schwagers sei der Beschwerdeführer von diesen Personen persönlich bedroht worden. Erneut zu den Verfolgungshandlungen befragt, gab der Beschwerdeführer an, da er bei seiner Schwester gewohnt habe, sei er Ziel der Terroristen gewesen. Ab dem Tag der Ermordung seines Schwagers und seiner Schwester habe er sich verfolgt gefühlt. Die Mörder hätten gewusst, dass er dort wohne. Dies sei sein Fluchtgrund. Auf den Vorhalt, dass er also bloß ein Bedrohungsgefühl gehabt habe und keiner persönlichen konkreten Bedrohungs- bzw. Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen sei, gab er an, dass er ohnehin nicht da gewesen sei. Er sei ja ständig auf der Flucht gewesen. Daraufhin wurde ihm vorgehalten, dass er nur vermute, von den Personen verfolgt zu werden, woraufhin er erwiderte, dass er sich nicht sicher sei. Wenn sie wissen würden, wo er sich aufhalte, dann würden sie ihn töten. Da sich die Leute im Viertel und der Umgebung die Geschichte der Ermordung seiner Schwester erzählen würden, würden auch die Leute, die ihn töten wollten, draufkommen, wer und wo er sei. Befragt zu terroristischen Gruppierungen in seiner Heimat, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, welche Organisationen es gebe. Er kenne sich damit nicht aus, wisse nichts von Daten und Geschehnissen und könne über den Terrorismus in Algerien keinerlei Auskünfte geben. Der Beschwerdeführer befürchte, verfolgt zu werden, weil sein Schwager, der Beamter gewesen sei, der den Terroristen bei der Behörde gemeldet habe. Als sie eingefahren seien, um ihn zu verhaften, sei er nicht zu Hause gewesen. Der Beschwerdeführer habe dauernd gehört, dass sein Schwager derjenige sei, der diesen verraten habe. Er sei polizeibekannt und man sage, dass nach dieser Person bereits gesucht werde. Die Leute hätten dies nach der Ermordung gesagt. Diese Person sei schon vorher wegen des Verdachtes auf Terrorismus gesucht worden. Die Leuten würden sagen, dass diese Person XXXX sei, mehr wisse er nicht. Wo XXXX gewohnt habe, wisse der Beschwerdeführer auch nicht. Auf die Frage, warum er nicht unmittelbar nach dem Vorfall ausgereist sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er versucht habe, in seiner Heimat weiter zu leben, es sei aber nicht gegangen. Er sei von Ort zu Ort gefahren und mit den Leuten nicht zu Recht gekommen. Er habe keinen Reisepass und es liege gegen ihn in Algerien kein Haftbefehl vor. In Österreich habe er keine Verwandten, aber er habe eine Freundin, die er seit circa zweieinhalb Monate kenne, aber nicht mit ihr zusammen lebe. Er werde ausschließlich in Algerien verfolgt. Auf Deutsch verstehe er nur einzelne Worte, aber nicht den Sinn. In Algerien sei er weder politisch noch religiös tätig gewesen. Er sei nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit jemals einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. In Österreich habe er von einem Casinogewinn von 5.000 EUR und vom Haare schneiden gelebt. Er sei gesund. Weiters gab er an, dass er in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt habe und das erste Mal aus Algerien ausgereist sei. Befragt zu seinen Freizeitaktivitäten gab er an, dass er hauptsächlich arabisch sprechende Bekannte habe. Er habe ein paar Österreicher kennengelernt, könne sich mit ihnen aber nicht verständigen. Wenn er nicht gerade jemandem die Haare schneide, gehe er spazieren, ins Cafehaus und treffe Bekannte. Es sein kein Mitglied eines Vereines oder einer Organisation. Bezüglich der Länderfeststellungen zu Algerien gab der Beschwerdeführer noch an, hinsichtlich der Justiz regiere das Geld, jemand der Geld habe, komme durch und der andere verliere. Betreffend die Sicherheitskräfte wolle er angeben, dass das ganze nichts helfe, und zur Rückkehr sagte er, dass die Behandlung Vorort nur Worte seien, die Wirklichkeit sehe anders aus.8. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.09.2010 (AS 133 ff) gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, es gehe ihm gut, er könne sich an die Vergangenheit erinnern und konzentrieren. Seine Personendaten seien römisch 40 in XXXX/ Algerien geboren, er sei ledig und Moslem. Er habe nie mit den Behörden in seiner Heimat Probleme gehabt. Der Name seines Vaters sei römisch 40 , der seiner Mutter sei römisch 40 und der seiner im Mai verstorbenen Schwester sei römisch 40 , an das genaue Datum könne er sich aber nicht erinnern. Zuletzt, vor circa zwei Jahren, habe er in römisch 40 gewohnt. Der genaue Zeitraum sei von Februar 2006 bis Februar 2008. Er habe sich bis Mai 2008, als seine Schwester verstorben sei, dort aufgehalten. Am Todestag seiner Schwester sei er aus Algerien ausgereist. Vor Februar 2006 habe sich der Beschwerdeführer in seinem Elternhaus in römisch 40 aufgehalten. Dort hätten er und seine ganze Familie gewohnt. Seine Familienangehörigen seien dort nach wie vor aufhältig. Seine Schwester sei gemeinsam mit ihrem Ehemann getötet worden. Auf die Frage, wann konkret und wie dies geschehen sei, gab der Beschwerdeführer an, sie seien erschossen worden. Er sei damals nicht persönlich anwesend gewesen. Als er nach Hause gefahren sei, habe er sie tot aufgefunden und sei daraufhin abgehauen. Er sei nicht der Erste gewesen, der sie gefunden habe. Die ganze Nachbarschaft sei schon dort gewesen. Die Frage, ob er am selben Tag aus Algerien ausgereist sei, verneinte der Beschwerdeführer. Auf den Vorhalt, dass er behauptet habe, dass dies der Tag seiner Ausreise gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er am 17.03.2010 Algerien verlassen habe. Im Mai 2008 seien seine Schwester und ihr Gatte getötet worden. Von Mai 2008 bis zur Ausreise habe sich der Beschwerdeführer immer an verschiedenen Orten aufgehalten, Anschriften könne er keinen nennen, weil er ständig außerhalb der Ortschaften geschlafen habe. Auf die Frage, ob die Polizei schon verständigt gewesen sei, als er die Toten gefunden habe, gab der Beschwerdeführer an, dass die Polizei bereits anwesend gewesen sei. Als Mörder gebe es eine verdächtige Person aus der Terroristenecke einer islamistischen Organisation, welche auch in der näheren Nachbarschaft gewohnt habe und flüchtig sei. Nach dieser Person werde bereits gesucht und gefahndet. Um wen es sich dabei handle, wisse der Beschwerdeführer nicht. Die Leute hätten gesprochen, dass er gesehen worden sei, als er das Haus betreten habe. Dieser werde verdächtigt, aber es gebe keine Zeugen dafür. Sobald Schüsse abgefeuert werden würden, verstecke sich jeder. Zum Verhältnis zu seiner Schwester befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er ein normales Verhältnis zu ihr gehabt habe. Sie hätten sich gut verstanden. Da sich seine Eltern scheiden gelassen hätten, sei er zu ihr gezogen. Sie seien gut miteinander ausgekommen. Das Verhältnis zu seinem Schwager sei ebenso gut gewesen. Weiters habe der Beschwerdeführer von 1993 bis 1999 die Grundschule, von 1999 bis 2002 die Hauptschule in römisch 40 besucht und anschließend von 2002 bis 2005 eine Friseurlehre gemacht. Von 2005 bis Mai 2008 habe er als Friseur gearbeitet. Mit seinem Einkommen habe er gut gelebt. Er habe in Algerien keine strafbaren Handlungen begangen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass ihm diese Person etwas antue, wenn sie ihn wieder wiedererkenne und wisse, dass er bei seiner Schwester gelebt habe. Er habe speziell vor dieser Person Angst. Sein verstorbener Schwager habe römisch 40 geheißen und sei circa 40 Jahre alt geworden. Dieser habe als Polizist in der dritten Polizeiinspektion gearbeitet. Den Dienstgrad wisse er nicht. Die konkrete Anschrift könne der Beschwerdeführer auch nicht nennen, weil es ein bisschen entfernt, in einem anderen Viertel gelegen sei. Der Beschwerdeführer glaube, dass es in römisch 40 mehr als 15 Polizeiinspektionen gebe. In seiner Heimat habe er nie Probleme mit Behörden, der Polizei, dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft gehabt. Auf die Frage, ob er jemals irgendwelchen konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen von staatlichen Stellen oder privaten Dritten ausgesetzt gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er, nachdem seine Schwester getötet worden sei, von den Leuten dieser Organisation ständig verfolgt und gesucht worden sei. Von den Behörden habe er aber nichts zu befürchten, damit habe er keine Probleme. Es sei eine islamistische Organisation. Zu welcher Partei diese gehöre oder wie sie genau heiße, wisse er nicht. Für den Beschwerdeführer seien es Terroristen, Gesetzlose, was aber nicht heiße, dass es eine islamistische Organisation sei, weil der Islam kriminelle Handlungen verbiete. Nach der Ermordung seines Schwagers sei der Beschwerdeführer von diesen Personen persönlich bedroht worden. Erneut zu den Verfolgungshandlungen befragt, gab der Beschwerdeführer an, da er bei seiner Schwester gewohnt habe, sei er Ziel der Terroristen gewesen. Ab dem Tag der Ermordung seines Schwagers und seiner Schwester habe er sich verfolgt gefühlt. Die Mörder hätten gewusst, dass er dort wohne. Dies sei sein Fluchtgrund. Auf den Vorhalt, dass er also bloß ein Bedrohungsgefühl gehabt habe und keiner persönlichen konkreten Bedrohungs- bzw. Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen sei, gab er an, dass er ohnehin nicht da gewesen sei. Er sei ja ständig auf der Flucht gewesen. Daraufhin wurde ihm vorgehalten, dass er nur vermute, von den Personen verfolgt zu werden, woraufhin er erwiderte, dass er sich nicht sicher sei. Wenn sie wissen würden, wo er sich aufhalte, dann würden sie ihn töten. Da sich die Leute im Viertel und der Umgebung die Geschichte der Ermordung seiner Schwester erzählen würden, würden auch die Leute, die ihn töten wollten, draufkommen, wer und wo er sei. Befragt zu terroristischen Gruppierungen in seiner Heimat, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, welche Organisationen es gebe. Er kenne sich damit nicht aus, wisse nichts von Daten und Geschehnissen und könne über den Terrorismus in Algerien keinerlei Auskünfte geben. Der Beschwerdeführer befürchte, verfolgt zu werden, weil sein Schwager, der Beamter gewesen sei, der den Terroristen bei der Behörde gemeldet habe. Als sie eingefahren seien, um ihn zu verhaften, sei er nicht zu Hause gewesen. Der Beschwerdeführer habe dauernd gehört, dass sein Schwager derjenige sei, der diesen verraten habe. Er sei polizeibekannt und man sage, dass nach dieser Person bereits gesucht werde. Die Leute hätten dies nach der Ermordung gesagt. Diese Person sei schon vorher wegen des Verdachtes auf Terrorismus gesucht worden. Die Leuten würden sagen, dass diese Person römisch 40 sei, mehr wisse er nicht. Wo römisch 40 gewohnt habe, wisse der Beschwerdeführer auch nicht. Auf die Frage, warum er nicht unmittelbar nach dem Vorfall ausgereist sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er versucht habe, in seiner Heimat weiter zu leben, es sei aber nicht gegangen. Er sei von Ort zu Ort gefahren und mit den Leuten nicht zu Recht gekommen. Er habe keinen Reisepass und es liege gegen ihn in Algerien kein Haftbefehl vor. In Österreich habe er keine Verwandten, aber er habe eine Freundin, die er seit circa zweieinhalb Monate kenne, aber nicht mit ihr zusammen lebe. Er werde ausschließlich in Algerien verfolgt. Auf Deutsch verstehe er nur einzelne Worte, aber nicht den Sinn. In Algerien sei er weder politisch noch religiös tätig gewesen. Er sei nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit jemals einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. In Österreich habe er von einem Casinogewinn von 5.000 EUR und vom Haare schneiden gelebt. Er sei gesund. Weiters gab er an, dass er in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt habe und das erste Mal aus Algerien ausgereist sei. Befragt zu seinen Freizeitaktivitäten gab er an, dass er hauptsächlich arabisch sprechende Bekannte habe. Er habe ein paar Österreicher kennengelernt, könne sich mit ihnen aber nicht verständigen. Wenn er nicht gerade jemandem die Haare schneide, gehe er spazieren, ins Cafehaus und treffe Bekannte. Es sein kein Mitglied eines Vereines oder einer Organisation. Bezüglich der Länderfeststellungen zu Algerien gab der Beschwerdeführer noch an, hinsichtlich der Justiz regiere das Geld, jemand der Geld habe, komme durch und der andere verliere. Betreffend die Sicherheitskräfte wolle er angeben, dass das ganze nichts helfe, und zur Rückkehr sagte er, dass die Behandlung Vorort nur Worte seien, die Wirklichkeit sehe anders aus.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.03.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.), der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).9. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.03.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) und der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich seiner persönlichen Daten sowie den Personendaten der nächsten Angehörigen als auch bezüglich des Fluchtgrundes widersprüchliche Vorbringen erstattet hat, sodass er persönlich nicht glaubwürdig ist und die Fluchgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Algerien, zur Politik, zur allgemeinen Sicherheitslage, zum Rechtsschutz, zur Menschenrechtslage und zu Rückkehrfragen, die auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA beruhen und der ausreichend zeitnahe Quellen anerkannter Dokumentationsstellen zugrundeliegen (z.B. US DOS-U.S. Departement of State: Human Rights Report 2008; AA-Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik 2009). Daraus geht - zusammengefasst - hervor, dass eine allgemeine Rückkehrgefährdung in Ansehung dieses Staates nicht vorliege, weswegen eine Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer nicht gegeben sei. Weiters wurde aus diesen Gründen mangelnder individueller Bedrohung des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Algerien auch das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe verneint. Zu Spruchpunkt III. wurde auf die mangelnden Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers zu Österreich verwiesen. Zu Spruchpunkt IV. wurde darauf verwiesen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich falsch sei und sich somit auch keine tatsächlichen Fluchtgründe ergeben würden (AS 205 ff).Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Algerien, zur Politik, zur allgemeinen Sicherheitslage, zum Rechtsschutz, zur Menschenrechtslage und zu Rückkehrfragen, die auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA beruhen und der ausreichend zeitnahe Quellen anerkannter Dokumentationsstellen zugrundeliegen (z.B. US DOS-U.S. Departement of State: Human Rights Report 2008; AA-Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik 2009). Daraus geht - zusammengefasst - hervor, dass eine allgemeine Rückkehrgefährdung in Ansehung dieses Staates nicht vorliege, weswegen eine Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer nicht gegeben sei. Weiters wurde aus diesen Gründen mangelnder individueller Bedrohung des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Algerien auch das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe verneint. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde auf die mangelnden Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers zu Österreich verwiesen. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde darauf verwiesen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich falsch sei und sich somit auch keine tatsächlichen Fluchtgründe ergeben würden (AS 205 ff).

10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer ausführte, dass der Bescheid auf Grund von Verfahrensfehlern und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung rechtswidrig sei. Das Bundesasylamt habe es unterlassen maßgebliche Verfahrensprinzipien einzuhalten. Da kein spezifisches Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Vorbringens durchgeführt worden sei, sei der Ermittlungspflicht nicht in ausreichendem Ausmaß nachgekommen worden (AS 297 ff).

11. Laut Strafkarte des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer mit dg. Urteil vom 20.09.2010 gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1, 8.Fall (3) SMG, 15 StGB, 269 Abs. 1, 1.Fall (15) StGB, 83 Abs. 1 StGB, 84 Abs. 1 u. 2 Z 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat und einer bedingten sechsmonatigen Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt (AS 259).11. Laut Strafkarte des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mit dg. Urteil vom 20.09.2010 gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8 Punkt F, a, l, l, (3) SMG, 15 StGB, 269 Absatz eins, eins Punkt F, a, l, l, (15) StGB, 83 Absatz eins, StGB, 84 Absatz eins, u. 2 Ziffer 4, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat und einer bedingten sechsmonatigen Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt (AS 259).

12. Der Asylgerichtshof stellte das Beschwerdeverfahren mit Verfahrensanordnung vom 17.01.2011 gemäß § 24 AsylG 2005 wegen unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers ein (OZ 3).12. Der Asylgerichtshof stellte das Beschwerdeverfahren mit Verfahrensanordnung vom 17.01.2011 gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 wegen unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers ein (OZ 3).

13. In einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeiinspektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 21.04.2011, gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, dass er an der Fortsetzung des Asylverfahrens interessiert sei und zu diesem Zweck gebe er eine zustellfähige Adresse an, welche XXXX, laute. Dort lebe er seit sechs Wochen bei einem Bekannten. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er wegen des Verdachtes auf unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet angehalten und angezeigt worden sei. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er ledig und für niemanden sorgepflichtig sei. Seine Familie lebe in Algerien und er habe in Österreich keine Angehörigen (Mitteilung der FrP, hg. am 26.4.2011 eingelangt, OZ 4).13. In einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeiinspektion römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro, vom 21.04.2011, gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, dass er an der Fortsetzung des Asylverfahrens interessiert sei und zu diesem Zweck gebe er eine zustellfähige Adresse an, welche römisch 40 , laute. Dort lebe er seit sechs Wochen bei einem Bekannten. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er wegen des Verdachtes auf unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet angehalten und angezeigt worden sei. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er ledig und für niemanden sorgepflichtig sei. Seine Familie lebe in Algerien und er habe in Österreich keine Angehörigen (Mitteilung der FrP, hg. am 26.4.2011 eingelangt, OZ 4).

14. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 03.05.2011 wurde das Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortgesetzt (OZ 6).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien, ledig und Moslem. Seine Identität steht mangels Vorlage von Personaldokumenten nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat als Friseur gearbeitet. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund (er sei vor Terroristen geflüchtet) wird mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Es konnten auch keine konkreten Gründe festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Algerien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

1.2. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in Österreich ein und stellte hier am 23.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, er stützte seinen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf seinen gegenständlichen Asylantrag. Es ist nicht zu erkennen, dass in Ansehung des Beschwerdeführers in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände - etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben - vorlägen. Es liegen keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich vor. In Algerien leben jedenfalls der Vater und die Mutter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde seit seiner Einreise in Österreich bereits straffällig und wurde bereits rechtskräftig zu einer mehrmonatigen (teilweise bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.

1.3. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Algerien werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Situation in Algerien ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch dass die algerischen Sicherheitskräfte in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Regionen so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben, dies gilt vor allem für die Region XXXX. In einzelnen Landesteilen Algeriens (insbesondere in der XXXX und den südlichen Grenzgebieten) kommt es immer wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Islamisten. Weiters kommt es im Landesinneren zu Anschlägen der Islamisten. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Die internationalen Konzerne sind vor allem in und um die Hauptstadt Algier immer wieder Ziele von Anschlägen und Geiseln ahmen. Die Täter sind meist Aufständische gegen die Zentralregierung in Algier, die unter anderem eine stärkere Einbindung des islamischen Gesetzes oder einen islamischen Rechtsstaat fordern. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Algerien jedoch ruhig. Algeriens Präsident Abdelaziz Bouteflika wurde nach seinem Wahlsieg 2004 für eine weitere Amtszeit vereidigt. Im Herbst 2008 trat eine Verfassungsänderung in Kraft, die ihm eine weitere Amtszeit genehmigt.Die Situation in Algerien ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch dass die algerischen Sicherheitskräfte in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Regionen so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben, dies gilt vor allem für die Region römisch 40 . In einzelnen Landesteilen Algeriens (insbesondere in der römisch 40 und den südlichen Grenzgebieten) kommt es immer wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Islamisten. Weiters kommt es im Landesinneren zu Anschlägen der Islamisten. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Die internationalen Konzerne sind vor allem in und um die Hauptstadt Algier immer wieder Ziele von Anschlägen und Geiseln ahmen. Die Täter sind meist Aufständische gegen die Zentralregierung in Algier, die unter anderem eine stärkere Einbindung des islamischen Gesetzes oder einen islamischen Rechtsstaat fordern. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Algerien jedoch ruhig. Algeriens Präsident Abdelaziz Bouteflika wurde nach seinem Wahlsieg 2004 für eine weitere Amtszeit vereidigt. Im Herbst 2008 trat eine Verfassungsänderung in Kraft, die ihm eine weitere Amtszeit genehmigt.

Die algerische Bevölkerung leidet großteils unter Verarmung, vor allem am Land, doch ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In Algier und anderen großen Städten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt dort sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Die medizinische Grundversorgung wird mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes können in staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose ärztliche Behandlung.

Abgelehnte Asylwerber haben bei einer Rückkehr nach Algerien - ausgenommen der Feststellung der Identität und Prüfung, ob der Abgeschobene einer Straftat (Terrorismus) verdächtigt ist - allein wegen der Beantragung von Asyl mit keinen staatlichen Repressionen zu rechnen.

Weiters ist den behördlichen Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die gesetzlichen Bestimmungen jedem Bewohner erlauben, sich in allen Landesteilen niederzulassen.

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, sowie zum Fehlen einer individuellen Bedrohungssituation gründen sich auf die Würdigung seines eigenen Vorbringens und dem Kontrollblatt der Polizeiinspektion Gries am Brenner vom 25.03.2010.

Der Beschwerdeführer hat bei der erkennungsdienstlichen Behandlung in Gries am Brenner am 20.03.2010 angegeben, dass er in XXXX in Marokko geboren worden sei. Bei der Asylantragstellung am 23.03.2010 hat er wiederum vorgebracht, dass er aus XXXX in Algerien stamme. Weiters ist der Beschwerdeführer in Italien sowie in Österreich unter vielen verschiedenen Identitäten bekannt. Die Behauptung, seine Daten seien "offenkundig verwechselt" worden, überzeugt schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer auch anlässlich verschiedener Straftaten zu verschiedenen Zeitpunkten in Italien erkennungsdienstlich behandelt und so zu den verschiedenen Aliasidentitäten gekommen ist.Der Beschwerdeführer hat bei der erkennungsdienstlichen Behandlung in Gries am Brenner am 20.03.2010 angegeben, dass er in römisch 40 in Marokko geboren worden sei. Bei der Asylantragstellung am 23.03.2010 hat er wiederum vorgebracht, dass er aus römisch 40 in Algerien stamme. Weiters ist der Beschwerdeführer in Italien sowie in Österreich unter vielen verschiedenen Identitäten bekannt. Die Behauptung, seine Daten seien "offenkundig verwechselt" worden, überzeugt schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer auch anlässlich verschiedener Straftaten zu verschiedenen Zeitpunkten in Italien erkennungsdienstlich behandelt und so zu den verschiedenen Aliasidentitäten gekommen ist.

Außerdem hat der Beschwerdeführer in seiner Ersteinvernahme am 24.03.2010 angegeben, dass er Algerien am 18.03.2010 verlassen habe. Demgegenüber führte er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, dass er am Tag der Ermordung seiner Schwester und seines Schwagers Algerien verlassen habe, also im Mai 2008. Erneut gefragt, ob er am Todestag seiner Schwester Algerien verlassen habe, gab er wiederum an, dass er am 17.03.2010 Algerien verlassen habe. Laut Kontrollblatt der Polizeiinspektion Gries am Brenner vom 25.03.2010 scheinen laut Mitteilung der italienischen Polizei beim Beschwerdeführer allerdings folgende Vormerkungen auf: Haft bis 15.03.2008 wegen erschwerter Körperverletzung, Haft bis 06.12.2009 wegen Besitz von 200 Gramm Haschisch, Schlägerei in der Haft - Anzeige am 02.09.2008, sodass von einem Aufenthalt in Algerien bis 2010 keine Rede sein kann.

Auf Grund der ständigen Änderungen seiner Identität sowie seiner widersprüchlichen Aussagen bezüglich seiner Ausreise aus Algerien kommt dem Beschwerdeführer, wie auch schon das Bundesasylamt richtigerweise festgestellt hat, keine persönliche Glaubwürdigkeit zu.

Insbesondere aber ging das Bundesasylamt betreffend das unmittelbare Fluchtvorbringen im Ergebnis zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte: Wie vom Bundesasylamt nämlich ausführlich und zutreffend dargelegt wurde, blieb das Vorbringen des Beschwerdeführers trotz mehrmaliger Hinterfragung unsubstantiiert und der Beschwerdeführer konnte keine konkreten und detaillierten Angaben über das vom ihm angeblich Erlebte machen: So gab er in der niederschriftlichen Einvernahme am 07.09.2010 an, dass seine Schwester im Mai 2008 umgebracht worden sei, das genaue Datum wisse er nicht. Als Mörder gebe es eine verdächtige Person aus der Terroristenecke einer islamistischen Organisation, welche in der Nachbarschaft gewohnt habe. Der Beschwerdeführer habe genau vor dieser Person Angst, wisse aber nicht, um wen es sich dabei handle. Am Ende der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer noch einmal zur verdächtigen Person befragt, woraufhin er angab, dass dieser XXXX heiße und dass er nicht wisse, wo dieser gewohnt habe.Insbesondere aber ging das Bundesasylamt betreffend das unmittelbare Fluchtvorbringen im Ergebnis zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte: Wie vom Bundesasylamt nämlich ausführlich und zutreffend dargelegt wurde, blieb das Vorbringen des Beschwerdeführers trotz mehrmaliger Hinterfragung unsubstantiiert und der Beschwerdeführer konnte keine konkreten und detaillierten Angaben über das vom ihm angeblich Erlebte machen: So gab er in der niederschriftlichen Einvernahme am 07.09.2010 an, dass seine Schwester im Mai 2008 umgebracht worden sei, das genaue Datum wisse er nicht. Als Mörder gebe es eine verdächtige Person aus der Terroristenecke einer islamistischen Organisation, welche in der Nachbarschaft gewohnt habe. Der Beschwerdeführer habe genau vor dieser Person Angst, wisse aber nicht, um wen es sich dabei handle. Am Ende der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer noch einmal zur verdächtigen Person befragt, woraufhin er angab, dass dieser römisch 40 heiße und dass er nicht wisse, wo dieser gewohnt habe.

Weiters gab er an, dass er von Leuten dieser Organisation ständig verfolgt und gesucht worden sei. Er sei von diesen Personen persönlich bedroht worden. Danach wiederum gab er an, dass er sich verfolgt gefühlt habe. Auf den Vorhalt, dass er also bloß ein Bedrohungsgefühl gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er ohnehin nicht da gewesen sei, sondern auf der Flucht. Auf weiteren Vorhalt, dass er nur vermute, verfolgt zu werden, gab er an, dass er sich nicht sicher sei. Wenn sie wissen würden wo er wohne, würden sie ihn töten. In der Folge gab der Beschwerdeführer noch einmal an, dass er befürchte, verfolgt zu werden, weil sein Schwager der Beamte gewesen sei, der den Terroristen bei der Behörde gemeldet habe. Außerdem wurde der Beschwerdeführer zu terroristischen Organisationen befragt, woraufhin er angab, dass er sich damit nicht auskenne und nichts über Terrorismus in Algerien wisse.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer demnach einmal erzählt, dass er von Terroristen bedroht werde und dann wiederum von einer bestimmten Person, konnte er weder zum einen Vorbringen noch zum anderen genaue und detaillierte Angaben machen. Weiters gab er an, dass er ständig verfolgt und persönlich bedroht worden sei, danach habe er sich wiederum nur bedroht gefühlt, weil er gar nicht dort gewesen sei, und in der Folge habe er nur befürchtet, bedroht zu werden. Auf Grund dieses widersprüchlichen und unkonkreten Vorbringens ist eine unmittelbare konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers durch eine bestimmte Person oder Gruppe jedenfalls nicht glaubwürdig, vielmehr wirkte sein Fluchtvorbringen konstruiert und nicht selbst erlebt. Auch die Beschwerdeausführungen waren nicht geeignet, weitere Ermittlungspflichten auszulösen oder eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen.

Dem Bundesasylamt ist also darin Recht zu geben, dass es dem Beschwerdeführer - wie oben angeführt - nicht gelungen ist, eine individuelle Bedrohung glaubhaft zu machen.

2.2. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben beruhen auf den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, die strafrechtliche Verurteilung liegt im BAA-Akt auf.

2.3 Die Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Algerien gründen sich auf die hinreichend aktuellen Quellenangaben des Bundesasylamtes. Diese wurden dem Beschwerdeführer von der Behörde auch vorgehalten. An der aktuellen Situation in Algerien hat sich seit Beschwerdeeinbringung auch nach den aktualisierten Quellen nichts zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert, vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass nach der aktuellen Medienberichterstattung, die als notorisch anzusehen ist, in Algerien nunmehr der Ausnahmezustand aufgehoben wurde (z.B. NZZ Online, Algerien hebt Ausnahmezustand offiziell auf, 25.02.2011).

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Status des Asylberechtigten: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.3.1. Status des Asylberechtigten: Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland Algerien keine asylrelevante gegen seine Person gerichtete Verfolgung droht.

3.2. Status des subsidiär Schutzberechtigten: Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2. Status des subsidiär Schutzberechtigten: Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen. Eine extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn besteht in Algerien vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht, zudem wird auf die unter Punkt II.3.1. dargelegten Ausführungen zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Fall begrenzter Konflikte verwiesen. Der Beschwerdeführer hat weiters familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, sodass auch vor diesem Hintergrund kein Anhaltspunkt dafür hervorkam, dass er im Falle einer aktuellen Rückkehr nach Algerien in eine ausweglose Situation geriete.Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen. Eine extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn besteht in Algerien vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht, zudem wird auf die unter Punkt römisch zwei.3.1. dargelegten Ausführungen zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Fall begrenzter Konflikte verwiesen. Der Beschwerdeführer hat weiters familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, sodass auch vor diesem Hintergrund kein Anhaltspunkt dafür hervorkam, dass er im Falle einer aktuellen Rückkehr nach Algerien in eine ausweglose Situation geriete.

3.3. Ausweisung: Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.3. Ausweisung: Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07;

12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219;

26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194).

Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.

Zu einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Dass er seinem Vorbringen nach, seit zwei Monaten eine Freundin in Österreich habe, mit der er nicht in einer gemeinsamen Wohnung lebe, begründet kein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass beim Beschwerdeführer besondere integrationsbegründende Umstände vorlägen, etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich. Hingegen leben jedenfalls noch mehrere Verwandte des Beschwerdeführers in Algerien.Zu einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Dass er seinem Vorbringen nach, seit zwei Monaten eine Freundin in Österreich habe, mit der er nicht in einer gemeinsamen Wohnung lebe, begründet kein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass beim Beschwerdeführer besondere integrationsbegründende Umstände vorlägen, etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich. Hingegen leben jedenfalls noch mehrere Verwandte des Beschwerdeführers in Algerien.

Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre: Der Beschwerdeführer reiste Anfang 2010 illegal in Österreich ein und stützte seinen Aufenthalt ausschließlich auf seinen gegenständlichen - unberechtigten - Antrag auf internationalen Schutz. Wie oben wiederholt ausgeführt, ist auch nicht zu erkennen, dass in Ansehung des Beschwerdeführers in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände vorlägen. Zudem wurde der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in Österreich bereits straffällig und wurde rechtskräftig zu mehrmonatigen (wenn auch teilweise bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt. Ebenso wenig liegen familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich vor. Hingegen leben jedenfalls der Vater und die Mutter des Beschwerdeführers in Algerien. Insgesamt ergibt also die geforderte Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen keineswegs, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von ihrer Erlassung auf das Interesse des Staates an der Ausweisung illegal eingereister Fremder (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0574). Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keinen Bedenken.Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre: Der Beschwerdeführer reiste Anfang 2010 illegal in Österreich ein und stützte seinen Aufenthalt ausschließlich auf seinen gegenständlichen - unberechtigten - Antrag auf internationalen Schutz. Wie oben wiederholt ausgeführt, ist auch nicht zu erkennen, dass in Ansehung des Beschwerdeführers in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände vorlägen. Zudem wurde der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in Österreich bereits straffällig und wurde rechtskräftig zu mehrmonatigen (wenn auch teilweise bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt. Ebenso wenig liegen familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich vor. Hingegen leben jedenfalls der Vater und die Mutter des Beschwerdeführers in Algerien. Insgesamt ergibt also die geforderte Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen keineswegs, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von ihrer Erlassung auf das Interesse des Staates an der Ausweisung illegal eingereister Fremder (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0574). Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keinen Bedenken.

3.4. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt:

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 38 Abs. 3 AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Im Beschwerdefall hat das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen, weswegen die Voraussetzung der Z 5 des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt.Im Beschwerdefall hat das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen, weswegen die Voraussetzung der Ziffer 5, des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt.

Daher war weder zu erkennen, dass der Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen wurde noch dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen würden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt erfolgte daher zu Recht.Daher war weder zu erkennen, dass der Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen wurde noch dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen würden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt erfolgte daher zu Recht.

4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Schlagworte

Ausweisung, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Identität, non refoulement, Sicherheitslage, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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